TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/26 W222 2128003-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
VwGVG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W222 2128003-1/3E

W222 2128003-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, ZI: XXXX, sowie über die Beschwerde gegen diesen Bescheid beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , ZI: römisch 40 , sowie über die Beschwerde gegen diesen Bescheid beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 undA) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, und

VwGVG abgewiesen.

B) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs.4 VwGVG als verspätetB) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet

zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 18.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX, Zahl:Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl:

XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.). Mit Ablauf des 28.11.2012 erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft.römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Ablauf des 28.11.2012 erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft.

Am 26.02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a FPG.Am 26.02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, FPG.

Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs.1 Z3 FPG ab. Dieser Bescheid des Bundesamtes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 26.04.2016 rechtswirksam zugestellt.Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Z3 FPG ab. Dieser Bescheid des Bundesamtes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 26.04.2016 rechtswirksam zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter am 08.06.2016 per E-Mail Beschwerde eingebracht.

Am 14.06.2016 wurde die Beschwerde mit den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt, wonach die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 24.05.2016 endete und die Beschwerde vom 08.06.2016 somit verspätet sei, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen übermittelt.

Am 4.7.2016 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und dazu im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

"Ich habe aus einem Versehen unrichtiger Postzustellung von der Ablehnung des Bescheides durch meinen ausgewiesenen Vertreter erst am 8.6.2016 Kenntnis erlangt und war erst an diesem Tag in der Lage, den Auftrag zur Einbringung einer Beschwerde zu erteilen. Ich war daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert, fristgerecht Beschwerde einzubringen [...]."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:

§ 33 (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das

Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf

Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBI. I Nr.100/2005 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr.100 aus 2005, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a, (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1.-deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1.-deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2.-deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2.-deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

3.-deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4.-die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4.-die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1.-seine Identität verschleiert,

2.-einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3.-an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1.-deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2.-die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;2.-die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;

3.-das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4.-andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde für Verfahren nach § 3 Abs 2 Z 3 BFA-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde für Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Grundsätzliches:

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Im gegenständlichen Fall erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem knappen Satz, indem er vorbringt, dass er "aus einem Versehen unrichtiger Postzustellung von der Ablehnung des Bescheides" durch seinen ausgewiesenen Vertreter erst am 08.06.2016 Kenntnis erlangt habe und erst an diesem Tag in der Lage gewesen sei, den Auftrag zur Einbringung einer Beschwerde zu erteilen, ohne konkreter auszuführen, worin nun diese unrichtige Postzustellung begründet gewesen sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt unstrittig und zweifelsfrei ergibt, dass der den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 26.02.2015 abweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX dem Beschwerdeführer durch Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter ordnungsgemäß zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde (Vgl. Rückschein S.219). Dieser Bescheid enthielt auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auch in die Sprache Punjabi übersetzt wurde. Dass die Rechtsmittelbelehrung allenfalls fehlerhaft gewesen wäre oder, dass der Beschwerdeführer nicht lesen könnte, wurde weder vom Beschwerdeführer noch von seiner bevollmächtigten Vertretung behauptet. Wenn in der Beschwerdeschrift gerügt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer "unrichtigen Postzustellung" erst am 08.06.2016 von der abweisenden Entscheidung Kenntnis erlangt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Behauptung im klaren Widerspruch zu seiner Vollmachtserteilung an seinen Rechtsanwalt steht, dem auch eine Zustellvollmacht erteilt wurde. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vermochte daher nicht zu überzeugen, zumal es sich nicht um einen Zustellmangel handelt.Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt unstrittig und zweifelsfrei ergibt, dass der den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 26.02.2015 abweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 dem Beschwerdeführer durch Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter ordnungsgemäß zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde (Vgl. Rückschein S.219). Dieser Bescheid enthielt auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auch in die Sprache Punjabi übersetzt wurde. Dass die Rechtsmittelbelehrung allenfalls fehlerhaft gewesen wäre oder, dass der Beschwerdeführer nicht lesen könnte, wurde weder vom Beschwerdeführer noch von seiner bevollmächtigten Vertretung behauptet. Wenn in der Beschwerdeschrift gerügt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer "unrichtigen Postzustellung" erst am 08.06.2016 von der abweisenden Entscheidung Kenntnis erlangt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Behauptung im klaren Widerspruch zu seiner Vollmachtserteilung an seinen Rechtsanwalt steht, dem auch eine Zustellvollmacht erteilt wurde. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vermochte daher nicht zu überzeugen, zumal es sich nicht um einen Zustellmangel handelt.

Gemäß Rechtsprechung des VwGH sind mangelnde Rechtskenntnisse grundsätzlich nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Das ergibt schon die einfache Überlegung, dass die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Antragsteller niemals hindern kann, sich über die Zuständigkeitsvorschriften bei Rechtskundigen zu informieren (VwGH Zl. 95/20/0319 betreffend Wirkung eines Berichtigungsbescheides).

Als "Ereignis" iSd § 46 Abs 1 VwGG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht. Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0183).Als "Ereignis" iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht. Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0183).

In der Rechtsprechung des VwGH wird weiters die Auffassung vertreten, dass bei Geltendmachung eines solchen Wiedereinsetzungsgrundes im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob die Partei (ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft. Eine der Wiedereinsetzung entgegen stehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch

o Rücksprache mit dem Rechtsvertreter,

o Einholung von Informationen bei einem Rechtskundigen, oder

o durch Beachtung der normativen Aussage der gesetzlichen Regelung.

Der gegenständliche Einwand ist daher wenig nachvollziehbar, da der Bescheid aufgrund des Vollmachtverhältnisses richtigerweise an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers adressiert wurde und - in Anlehnung an die obzitierte Rechtsprechung des VwGH - durch Rücksprache mit dem Rechtsvertreter diese Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können.

Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer an der zeitgerechten Vornahme der befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert war, dass er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). In Folge der bereits durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er mit der Zustellung eines Bescheides zu rechnen hat, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass das Ereignis, die Zustellung des Bescheides, unvorhergesehen war. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73).

Mit dem Begriff unabwendbar stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeit des Durchschnittsmenschen ab, das heißt es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwGH 03.04.2001, 2000/08/01214) auch wenn er dessen Eintritt voraussah. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht zu entnehmen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen. Von einem unabwendbaren Ereignis kann im festgestellten Sachverhalt daher nicht gesprochen werden.

Im Wiedereinsetzungsantrag wird auch nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, seinen bevollmächtigten Vertreter aufzusuchen und sich von diesen beraten zu lassen. Letztlich kann auch von daher nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens im gegenständlichen Fall ausgegangen werden. Hinzuzufügen ist, dass den Wiedereinsetzungswerber zudem die Pflicht trifft, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten. Aufgrund der klaren Sachlage war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht gehalten mit dem Beschwerdeführer persönlich eine weitere Erörterung des Sachverhaltens vorzunehmen.

Somit konnte der Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht plausibel darlegen, dass er aus einem unvorhersehbaren oder unanwendbaren Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten und liegt aus den eben dargelegten Gründen ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor, und war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

Es war daher wie unter Spruchpunkt A. zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B.)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde für Verfahren nach § 3 Abs 2 Z 3 BFA-VG vier Wochen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde für Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG vier Wochen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 26.04.2016 rechtswirksam zugestellt. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist endete sohin mit Ablauf des 24.05.2016.Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 26.04.2016 rechtswirksam zugestellt. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist endete sohin mit Ablauf des 24.05.2016.

Da die Beschwerde erst am 08.06.2016 eingebracht wurde, war diese als verspätet zurückzuweisen.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und keine Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente vorlagen.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und keine Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente vorlagen.

Zu C)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Verspätung,
Wiedereinsetzung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W222.2128003.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten