TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/28 W208 2126784-1

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Veröffentlicht am 28.09.2016
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Entscheidungsdatum

28.09.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §18 Abs2 Z2
GGG Art.1 §19a
GGG Art.1 §32 TP1
JN §58 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

W208 2126784-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 11.04.2016, Zl. XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwälte römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 11.04.2016, Zl. römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der MaßgabeA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe

stattgegeben, dass der Spruch abgeändert wird und zu lauten hat:

"In dem Verfahren zu AZ XXXX des Bezirksgerichtes XXXX sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die XXXX und XXXX zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind:"In dem Verfahren zu AZ römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die römisch 40 und römisch 40 zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind:

Restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 iVm

§§ 18 Abs. 2 Z 2, 19a GGG und § 58 Abs. 1 JN € 14.688,30Paragraphen 18, Absatz 2, Ziffer 2, 19 a, GGG und Paragraph 58, Absatz eins, JN € 14.688,30

Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG € 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,00

offener Gesamtbetrag € 14.696,30 "

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren - einem Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht

XXXX bei dem die nunmehrigen Beschwerdeführer Kläger war - wurde bei der Tagsatzung am 27.11.2013 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen.römisch 40 bei dem die nunmehrigen Beschwerdeführer Kläger war - wurde bei der Tagsatzung am 27.11.2013 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen.

2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (dem Vertreter der Beschwerdeführer am 18.04.2016 zugestellt) wurde den Beschwerdeführern (nach Aufhebung eines vorangegangenen Mandatsbescheides) für diesen Vergleich eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 iVm §§ 18 Abs. 2 Z 2, 19a GGG und § 58 Abs. 1 JN in Höhe von €2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (dem Vertreter der Beschwerdeführer am 18.04.2016 zugestellt) wurde den Beschwerdeführern (nach Aufhebung eines vorangegangenen Mandatsbescheides) für diesen Vergleich eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 in Verbindung mit Paragraphen 18, Absatz 2, Ziffer 2, 19 a, GGG und Paragraph 58, Absatz eins, JN in Höhe von €

15.546,30 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,--, sohin einer Gesamthöhe von € 15.554,30 zur Zahlung binnen 14 Tagen aufgetragen.15.546,30 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,--, sohin einer Gesamthöhe von € 15.554,30 zur Zahlung binnen 14 Tagen aufgetragen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, aus dem Vergleich ergebe sich folgende Bemessungsgrundlage:

Punkt 1. € 50.000,--

Punkt 2. Verfahrenskosten € 0,--

Punkt 3c. (€ 7.700 x 12 x 10) € 924.000,-- ;

aus der Klage ergebe sich folgende Bemessungsgrundlage:

Feststellungsbegehren € 65.000,--

Bemessungsgrundlage gesamt: € 1.039.000,--

Die Gebühr erhöhe sich um 10% Streitgenossenzuschlag, ein Betrag in Höhe von € 1.454,20 sei bereits bezahlt worden, sodass von der Gesamtsumme € 17.000,50 nunmehr ein Betrag in Höhe der vorgeschriebenen Gebühren aushafte.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 10.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte und somit fristgerechte Beschwerde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, welche im Wesentlichen ausführte, es werde eine Gebühr in Höhe von € 1.602,70 anerkannt, die Vorschreibung eines darüber hinausgehenden Betrages erfolge aber nicht zu Recht. Nach Darstellung des Ganges des Grundverfahrens erklärten sich die Beschwerdeführer mit der Bewertung der Punkt 1. und 2. des Vergleiches einverstanden.

Die Einbeziehung des ursprünglichen Feststellungsbegehrens in die Berechnungsgrundlage erweise sich nicht als gerechtfertigt, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches durch die Anerkennung der ursprünglich eingeklagten Feststellung das Verfahren auf Kosten eingeschränkt gewesen sei. Das ursprüngliche Feststellungsbegehren sei gebührenrechtlich nicht mehr gegeben gewesen.

Der wesentlichste Streitpunkt liege aber in der Berücksichtigung des im Verfahren niemals strittigen ursprünglich vereinbarten Mietzinses von monatlich € 7.000,--. Der Punkt 3c. des gegenständlichen Vergleiches sei keine - wie vom Verwaltungsgerichthof in seiner Rechtsprechung verlangte - neuerliche Übernahme der Verpflichtung den niemals strittigen nicht erhöhten Mietzins zu bezahlen, sondern der Hinweis auf den unstrittig zu bezahlenden bisherigen Mietzins lediglich zur Darstellung der Grundlage der 10 %igen Erhöhung angeführt worden sei. Folglich sei lediglich die 10 %ige Erhöhung als Zahlungsverpflichtung neu festgelegt, nicht aber sei auch die völlig unstrittige Verpflichtung zur Bezahlung des bisherigen Mietzinses neuerlich übernommen worden. Wesentlich dabei sei, dass ein Vergleich keine Gerichtsentscheidung sondern ein zwischen den Gerichtspartien abgeschlossener Vertrag und dessen Wortlaut daher gemäß §§ 914f ABGB auszulegen sei. Die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände könne sohin nur dann zum Tragen kommen, wenn ein völlig eindeutiger Vergleichswortlaut vorliege. Die Behörde sei nicht verhalten über den Vergleichswortlaut hinaus weitere Erhebungen anzustellen. Der Vergleich sei folglich auch nach der Absicht der Parteien auszulegen und diese zu erforschen. Dem Verfahrensgang des Grundverfahrens sei eindeutig zu entnehmen, dass der ursprüngliche Mietzins nie in Zweifel gestanden sei und nur über die Erhöhung und auch außergerichtlich nicht über eine neuerliche Verpflichtung zur Bezahlung des nicht erhöhten Mietzinses verhandelt worden sei. Diese hierzu von der belangten Behörde nicht getätigten Erhebungen rügten die Beschwerdeführer.Der wesentlichste Streitpunkt liege aber in der Berücksichtigung des im Verfahren niemals strittigen ursprünglich vereinbarten Mietzinses von monatlich € 7.000,--. Der Punkt 3c. des gegenständlichen Vergleiches sei keine - wie vom Verwaltungsgerichthof in seiner Rechtsprechung verlangte - neuerliche Übernahme der Verpflichtung den niemals strittigen nicht erhöhten Mietzins zu bezahlen, sondern der Hinweis auf den unstrittig zu bezahlenden bisherigen Mietzins lediglich zur Darstellung der Grundlage der 10 %igen Erhöhung angeführt worden sei. Folglich sei lediglich die 10 %ige Erhöhung als Zahlungsverpflichtung neu festgelegt, nicht aber sei auch die völlig unstrittige Verpflichtung zur Bezahlung des bisherigen Mietzinses neuerlich übernommen worden. Wesentlich dabei sei, dass ein Vergleich keine Gerichtsentscheidung sondern ein zwischen den Gerichtspartien abgeschlossener Vertrag und dessen Wortlaut daher gemäß Paragraphen 914 f, ABGB auszulegen sei. Die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände könne sohin nur dann zum Tragen kommen, wenn ein völlig eindeutiger Vergleichswortlaut vorliege. Die Behörde sei nicht verhalten über den Vergleichswortlaut hinaus weitere Erhebungen anzustellen. Der Vergleich sei folglich auch nach der Absicht der Parteien auszulegen und diese zu erforschen. Dem Verfahrensgang des Grundverfahrens sei eindeutig zu entnehmen, dass der ursprüngliche Mietzins nie in Zweifel gestanden sei und nur über die Erhöhung und auch außergerichtlich nicht über eine neuerliche Verpflichtung zur Bezahlung des nicht erhöhten Mietzinses verhandelt worden sei. Diese hierzu von der belangten Behörde nicht getätigten Erhebungen rügten die Beschwerdeführer.

Auf dieser Basis sei bezüglich des Vergleichspunktes 3c. lediglich die 10 %ige Erhöhung von € 700,-- pro Monat, sohin für zehn Jahre in Höhe von € 84.000,-- zu berücksichtigen. Dies ergebe zusammen mit der Nachzahlung von € 50.000,-- insgesamt eine Bemessungsgrundlage von € 134.000,--, woraus eine Pauschalgebühr von € 2.779,-- zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag € 277,--, insgesamt sohin €

3.056,90 resultiere und abzüglich der beigebrachten Gebühr von €

1.454,20 eine Nachforderung von € 1.602,70 als zu Recht bestehend von den Beschwerdeführern anerkannt werde.

Weiters werde festgehalten, dass die Vorschreibung der Einhebungsgebühr auf Grund der bis zu dem von ihnen anerkannten Betrag stets aufrechten Einzugsermächtigung nicht gerechtfertigt sei.

4. Mit Schreiben vom 21.05.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Insbesondere wird festgestellt, dass das Grundverfahren mit der Feststellungklage der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 25.06.2012 mit einem Streitwert von € 65.000,-- eingeleitet wurde. Weiters wird von dem vorliegenden rechtskräftigen Vergleich vom 27.11.2013 aus gegangen [durch BVwG auf die relevanten Teile gekürzt]:

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich den Klägern rückwirkend ab April 2010 einen gegenüber dem laut Mietvertrag aus dem Jahr 2003 gebührenden Hauptmietzins von € 7.000,-- zuzüglich Wertsicherung um 10 % erhöhten Hauptmietzins nachzuzahlen, wobei der einschließlich des Monats November 2013 samt darin auch enthaltener Differenzen zwischen den bis dahin für diesen Zeitraum erfolgten Vorschreibungen und Zahlungen zwischen den Parteien einvernehmlich ermittelten Nachzahlungsbetrag mit € 50.000,--, festgesetzt wird. Die klagenden Parteien werden der beklagten Parteien innerhalb eines Monats eine für den vorangegangenen Zeitraum berichtigte Abrechnung über den nach diesen Vergleich insgesamt gebührenden Hauptmietzins bei separatem Ausweis der Umsatzsteuer und bei gleichzeitiger Stornierung der bisher gelegten Rechnungen übermitteln.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters den Klägern die mir € 16.768,52 vereinbarten Kosten des Verfahrens (darin enthalten 20 % USt von € 2.546,42) zu bezahlen.

3. [...]

c. Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters ab Dezember 2013 den Hauptmietzins für das von den Klägern im Hause XXXX gemietete Bestandsobjekt zuzüglich 10% igen Erhöhung der im Punkt 1 des Vergleichs beschriebenen 10% Erhöhung zu bezahlen.c. Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters ab Dezember 2013 den Hauptmietzins für das von den Klägern im Hause römisch 40 gemietete Bestandsobjekt zuzüglich 10% igen Erhöhung der im Punkt 1 des Vergleichs beschriebenen 10% Erhöhung zu bezahlen.

d. [...]"

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die zu lösende Rechtsfrage im vorliegenden Fall weist keine besondere Komplexität auf. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Die zu lösende Rechtsfrage im vorliegenden Fall weist keine besondere Komplexität auf. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.

Zu A)

3.2. Vorauszuschicken ist, der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.3.2. Vorauszuschicken ist, der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.

3.2.1. Zur Einbeziehung des Feststellungsbegehrens

Die Bemessungsgrundlage bleibt für das gesamte Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 GGG gleich. Hievon tritt u.a. gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. folgende Ausnahme ein: Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.Die Bemessungsgrundlage bleibt für das gesamte Verfahren gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG gleich. Hievon tritt u.a. gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. folgende Ausnahme ein: Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Enthielt die Klage ausschließlich ein Feststellungsbegehren - wie es auch hier der Fall ist - und wurde in dem weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens geschlossenen Vergleich ein konkreter Leistungsanspruch vereinbart, so ist dieser Leistungsanspruch (wenn seine Höhe die für das Feststellungsbegehren maßgebliche Bemessungsgrundlage übersteigt) gegenüber dem Feststellungsbegehren als höherwertig anzusehen (VwGH 18.04.1997, 97/16/0074).

Wie daher auch die Beschwerdeführer richtig in der Beschwerde eingewendet haben, ist das ursprüngliche Feststellungsbegehren auf Grund des höheren Wertes des nunmehr anerkannten Leistungsanspruches in die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Gebührenpflicht nicht mehr einzuberechnen.

3.2.2. Zu Punkt 3c. des Vergleiches

Da die Punkte 1. und 2. des Vergleiches von den Beschwerdeführern in der Beschwerde nicht bestritten wurden, wird im Lichte des § 27 VwGVG ("Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.") nur mehr auf Punkt 3c. des Vergleiches eingegangen.Da die Punkte 1. und 2. des Vergleiches von den Beschwerdeführern in der Beschwerde nicht bestritten wurden, wird im Lichte des Paragraph 27, VwGVG ("Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.") nur mehr auf Punkt 3c. des Vergleiches eingegangen.

Die Beschwerdeführer vertreten zusammengefasst die Meinung, Punkt 3c. des gegenständlichen Vergleiches sei keine - wie vom Verwaltungsgerichthof in seiner Rechtsprechung verlangte - neuerliche Übernahme der Verpflichtung. Folglich sei lediglich die 10 %ige Erhöhung als Zahlungsverpflichtung neu festgelegt, nicht aber sei auch die völlig unstrittige Verpflichtung zur Bezahlung des bisherigen Mietzinses neuerlich übernommen worden. Wesentlich dabei sei, dass ein Vergleich keine Gerichtsentscheidung sondern ein zwischen den Gerichtspartien abgeschlossener Vertrag und dessen Wortlaut daher gemäß §§ 914f ABGB auszulegen sei. Die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände könne sohin nur dann zum Tragen kommen, wenn ein völlig eindeutiger Vergleichswortlaut vorliege. Die Behörde sei nicht verhalten über den Vergleichswortlaut hinaus weitere Erhebungen anzustellen. Der Vergleich sei folglich auch nach der Absicht der Parteien auszulegen und diese zu erforschen. Dem Verfahrensgang des Grundverfahrens sei eindeutig zu entnehmen, dass der ursprüngliche Mietzins nie in Zweifel gestanden sei und nur über die Erhöhung und auch außergerichtlich nicht über eine neuerliche Verpflichtung zur Bezahlung des nicht erhöhten Mietzinses verhandelt worden sei.Die Beschwerdeführer vertreten zusammengefasst die Meinung, Punkt 3c. des gegenständlichen Vergleiches sei keine - wie vom Verwaltungsgerichthof in seiner Rechtsprechung verlangte - neuerliche Übernahme der Verpflichtung. Folglich sei lediglich die 10 %ige Erhöhung als Zahlungsverpflichtung neu festgelegt, nicht aber sei auch die völlig unstrittige Verpflichtung zur Bezahlung des bisherigen Mietzinses neuerlich übernommen worden. Wesentlich dabei sei, dass ein Vergleich keine Gerichtsentscheidung sondern ein zwischen den Gerichtspartien abgeschlossener Vertrag und dessen Wortlaut daher gemäß Paragraphen 914 f, ABGB auszulegen sei. Die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände könne sohin nur dann zum Tragen kommen, wenn ein völlig eindeutiger Vergleichswortlaut vorliege. Die Behörde sei nicht verhalten über den Vergleichswortlaut hinaus weitere Erhebungen anzustellen. Der Vergleich sei folglich auch nach der Absicht der Parteien auszulegen und diese zu erforschen. Dem Verfahrensgang des Grundverfahrens sei eindeutig zu entnehmen, dass der ursprüngliche Mietzins nie in Zweifel gestanden sei und nur über die Erhöhung und auch außergerichtlich nicht über eine neuerliche Verpflichtung zur Bezahlung des nicht erhöhten Mietzinses verhandelt worden sei.

Dieser Rechtsansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden.

Die im Vergleich übernommene Verpflichtung ist nach dem eindeutigen Wortlaut, dass die beklagte Partei ab Dezember 2013 einen Mietzins von € 7.700,--/Monat zu bezahlen hat. Dafür bedarf es keiner weiteren Auslegung nach dem ABGB und Ermittlungen der belangen Behörde nach dem Willen der Parteien - wie von den Beschwerdeführern verlangt - da der Wortlaut des Vergleichs eindeutig ist ("Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters ab Dezember 2013 den Hauptmietzins für das [...] gemietete Bestandsobjekt zuzüglich 10 %igen Erhöhung der im Punkt 1 des Vergleiches beschriebenen 10 % Erhöhung zu bezahlen.")

Ist der Vergleichswortlaut eindeutig, so ist die Behörde im Hinblick auf die im Gerichtsgebührenrecht gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht verhalten, über den Vergleichswortlaut hinaus weitere Erhebungen anzustellen (VwGH 30.03.1998, 98/16/0107). Auf einen vom (eindeutigen) Vergleichstext allenfalls abweichenden Willen kommt es nicht an (VwGH 24.04.2002, 2002/16/0091; VwGH 23.10.2002, 2002/16/0226).

Dem von den Beschwerdeführern zur Stützung ihrer Argumente angeführten aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2006, 2006/16/0042 liegt die Rechtsfrage zugrunde, ob die Verpflichtung zur Zahlung eines bezifferten monatlichen Bestandzinses auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist oder von vornherein begrenzt war. Abgesehen davon, dass diese Frage im vorliegenden Fall nicht gegenständlich ist, hat der VwGH in diesem Erkenntnis auf seine ständige Rsp verwiesen.

Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt demnach auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird und ist der Wert der bereits bestehenden Verpflichtung daher auch in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0179). Es kommt weiters nicht darauf an, ob ein im Vergleich festgeschriebener Anspruch bestritten war, sondern nur auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung (VwGH 17.03.2005, 2004/16/0272). Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruchs geschlossen bzw. wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (VwGH 24.09.2002, 2002/16/0024; VwGH 06.11.2002, 2002/16/0234; VwGH 24.01.2006, 2005/16/0249; VwGH 19.04.2007, 2007/16/0006).

Selbst ein Vergleichspunkt, der allenfalls nur der Klarstellung gedient hat, ist dabei gebührenrechtlich von Bedeutung (vgl. 21.09.2005, 2005/16/0166, 26.01.2006, 2005/16/0249, mwN; VwGH 29.06.2006, 2006/16/0042).Selbst ein Vergleichspunkt, der allenfalls nur der Klarstellung gedient hat, ist dabei gebührenrechtlich von Bedeutung vergleiche 21.09.2005, 2005/16/0166, 26.01.2006, 2005/16/0249, mwN; VwGH 29.06.2006, 2006/16/0042).

Im Gegenstand ist im Punktes 3c. des Vergleiches, nach dem Wortlaut eine Klarstellung vorgenommen worden, dass zusätzlich zu der ohnehin unstrittigen Verpflichtung der Bezahlung des Hauptmietzinses in der bisherigen Höhe, dieser künftig mit einer 10 %igen Erhöhung zu bezahlen ist. Diese Verpflichtung ist eindeutig ohne zeitliche Begrenzung neu eingegangen worden.

Wenn die Beschwerdeführer ausführen, die Nennung des Betrages des bisherigen Mietzinses diene lediglich der Definition der 10%igen Erhöhung, so ist ihnen die oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insb. vom 06.11.2002, 2002/16/0234, entgegenzuhalten. Demnach steht der Einbeziehung der Verpflichtung zur Bezahlung des Bestandzinses (ohne zeitliche Begrenzung) in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches nicht entgegen, dass der Bestandzins selbst nicht angeführt ist, sondern lediglich aus dem Zusammenhalt mit dem Pachtvertrag zu entnehmen war.

Anders gewendet, die Verwendung des Wortes "Hauptmietzinses" in Verbindung mit dem Hinweis auf Punkt 1 des Vergleiches, diente zwar der Klarstellung, die (neue) Höhe des Hauptmietzinses war aber damit in die Bemessungsgrundlage nach der oa. Rsp einzurechnen.

3.2.3. Dies ergibt unter den oben dargestellten Gesichtspunkten Folgendes:

Bemessungsgrundlage ist gemäß § 14 GGG, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN). § 58 Abs. 1 JN sieht vor, dass als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen ist. Nach § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen.Bemessungsgrundlage ist gemäß Paragraph 14, GGG, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN). Paragraph 58, Absatz eins, JN sieht vor, dass als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen ist. Nach Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen.

Bemessungsgrundlage auf Grund des vorliegenden Vergleiches:

Punkt 1. € 50.000,--

Punkt 2. Verfahrenskosten € 0,--

Punkt 3c. (€ 7.700 x 12 x 10) € 924.000,-- ;

Bemessungsgrundlage gesamt: € 974.000,--

Dies ergibt nach TP 1 (1,2 % vom Streitwert zuzüglich € 2.987,--) eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 14.675,-- zuzüglich 10% Streitgenossenzuschlag (€ 1.467,50) gemäß § 19a GGG ("Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen [...]. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner) [...] vorhanden sind.") ergibt eine Pauschalgebühr in Gesamthöhe von €Dies ergibt nach TP 1 (1,2 % vom Streitwert zuzüglich € 2.987,--) eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 14.675,-- zuzüglich 10% Streitgenossenzuschlag (€ 1.467,50) gemäß Paragraph 19 a, GGG ("Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen [...]. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner) [...] vorhanden sind.") ergibt eine Pauschalgebühr in Gesamthöhe von €

16.142,50.

Ein Betrag in Höhe von € 1.454,20 wurde bereits bezahlt, folglich haftet nunmehr ein Betrag von € 14.688,30 aus, für die eine Haftung der beiden Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand besteht.

3.2.4. Zur Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG)3.2.4. Zur Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG)

Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.07.2004, 2004/16/0091, ausgesprochen, dass die Erlassung einer Zahlungsaufforderung vor Ergehen eines Zahlungsauftrages nicht zwingend angeordnet ist, sondern im Ermessen der Behörde steht. Solche Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen; weiters führte er aus, die Erlassung einer Zahlungsaufforderung ist, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann, auch dann zulässig, wenn die Gerichtsgebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und nicht beigebracht worden ist (Hinweis E 16.10.2003, 2003/16/0118).

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer zwar auf die stets aufrechte Einzugsermächtigung hingewiesen, jedoch erfolgte diese - wie auch erneut in der Beschwerde vorgebracht - lediglich bis zu einer Höhe von € 3.056,90 - und haben die Beschwerdeführer somit auf ihre Absicht die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht begleichen zu wollen, hingewiesen. Somit konnte nicht mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden und hat die belangte Behörde zu Recht von der Erlassung einer Zahlungsaufforderung abgesehen, weshalb auch Vorschreibung der Einhebungsgebühr gerechtfertigt ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage,
höherwertiger Vergleich, Klagebegehren, Pauschalgebühren,
Streitwertänderung, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2126784.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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