TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/29 G308 2013516-1

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Veröffentlicht am 29.09.2016
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Entscheidungsdatum

29.09.2016

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2013516-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 28.04.2014, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 28.04.2014, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 49 Abs. 7 Z 2 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 28.04.2014, GZ: XXXX, stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder GKK) fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), VSNR: XXXX verpflichtet sei, gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm den §§ 44a Abs. 1 und 2, 53a Abs. 3 und 471f ASVG die Beitragsrechnung für das Kalenderjahr 2012 vom 16.10.2012 über vorgeschriebene pauschalierte Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung im Betrage von € 208,13 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2012 bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.1. Mit Bescheid vom 28.04.2014, GZ: römisch 40 , stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder GKK) fest, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), VSNR: römisch 40 verpflichtet sei, gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit den Paragraphen 44 a, Absatz eins und 2, 53 a Absatz 3 und 471 f ASVG die Beitragsrechnung für das Kalenderjahr 2012 vom 16.10.2012 über vorgeschriebene pauschalierte Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung im Betrage von € 208,13 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2012 bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.

In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF aufgrund seiner Beschäftigung als Fachhochschullektor bei XXXX (in weiterer Folge: XXXX oder FH) am 09.03.2012 und von 01.11.2012 bis 31.12.2012 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG unterliege. Von 01.01.2012 bis 31.01.2012 unterliege der BF aufgrund dieser Beschäftigung der Teilversicherung in der Unfallversicherung. Der BF sei von XXXX (im Folgenden yT e.u.) von 01.01.2012 bis 30.06.2012 und von 02.10.2012 bis 31.12.2012 zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldet worden.In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF aufgrund seiner Beschäftigung als Fachhochschullektor bei römisch 40 (in weiterer Folge: römisch 40 oder FH) am 09.03.2012 und von 01.11.2012 bis 31.12.2012 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG unterliege. Von 01.01.2012 bis 31.01.2012 unterliege der BF aufgrund dieser Beschäftigung der Teilversicherung in der Unfallversicherung. Der BF sei von römisch 40 (im Folgenden yT e.u.) von 01.01.2012 bis 30.06.2012 und von 02.10.2012 bis 31.12.2012 zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldet worden.

Im Jahr 2012 hätten sich im Monat Jänner Zeiten zweier geringfügiger Beschäftigungen überschnitten. In den Monaten März und November bis Dezember hätten sich die Zeiten einer Vollversicherung und Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung überschnitten.

Für den BF sei von yT e.u. im Jahr 2012 insgesamt ein beitragspflichtiges Entgelt in der Höhe von EUR 2.594,00 an die Kasse gemeldet worden.

In den Monaten der Überschneidung seien auch für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bzw. für beide geringfügigen Beschäftigungen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten gewesen. Diese Beiträge seien mittels Beitragsrechnung vom 16.10.2012, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden würde, von der Kasse zur Bezahlung vorgeschrieben worden.

In der rechtlichen Beurteilung führte die Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF im Jahr 2012 für FH als Fachhochschullektor und für yT e.u. als Vortragender tätig gewesen sei. Beide Beschäftigungsverhältnisse würden der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, und der BF sei von beiden Dienstgebern zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet worden.

Im Monat Jänner 2012 hätten sich Zeiten von geringfügigen Dienstverhältnissen überschnitten, in den Monaten März und November bis Dezember 2012 hätten sich Zeiten einer Vollversicherung und Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung nach dem ASVG überschnitten.

Da der BF sowohl bei FH als auch bei yT e.u. als Vortragender tätig gewesen und als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, habe er gemäß § 53a Abs. 3 ASVG einen Pauschalbetrag in der Höhe von 13,65 % von der allgemeinen, nach § 44a ASVG errechneten, Beitragsgrundlage zu bezahlen.Da der BF sowohl bei FH als auch bei yT e.u. als Vortragender tätig gewesen und als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, habe er gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG einen Pauschalbetrag in der Höhe von 13,65 % von der allgemeinen, nach Paragraph 44 a, ASVG errechneten, Beitragsgrundlage zu bezahlen.

Nach § 44a Abs. 2 ASVG sei durch Teilung der Jahresbeitragsgrundlage durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt worden sei, die allgemeine monatliche Beitragsgrundlage zu ermitteln. Die Berechnung der Beitragsgrundlage wie auch der nachzuentrichtenden Beiträge sei der Beitragsrechnung vom 16.10.2012 zu entnehmen.Nach Paragraph 44 a, Absatz 2, ASVG sei durch Teilung der Jahresbeitragsgrundlage durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt worden sei, die allgemeine monatliche Beitragsgrundlage zu ermitteln. Die Berechnung der Beitragsgrundlage wie auch der nachzuentrichtenden Beiträge sei der Beitragsrechnung vom 16.10.2012 zu entnehmen.

Wie sich aus der Beitragsrechnung für das Jahr 2012 ergebe, seien Beiträge in der Höhe von EUR 208,13 zu entrichten.

Zum Einwand des BF in seinem Antrag auf Bescheidausstellung, wonach es sich bei yT e.u. um eine Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibe, handle und daher die Aufwandspauschale gemäß § 49 Abs. 7 ASVG zur Anwendung zu gelangen habe, führte die belangte Behörde aus, dass dem Einzelunternehmen yT e.u. der Status Erwachsenenbildungseinrichtung nicht zuerkannt worden sei, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen seien. Dass auch yT e.u. vom Nichtvorliegen einer Erwachsenenbildungseinrichtung ausgehe, ergebe sich schon daraus, dass die Dienstgeberin die Aufwandspauschale in ihrer Lohnverrechnung nicht berücksichtigt habe.Zum Einwand des BF in seinem Antrag auf Bescheidausstellung, wonach es sich bei yT e.u. um eine Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibe, handle und daher die Aufwandspauschale gemäß Paragraph 49, Absatz 7, ASVG zur Anwendung zu gelangen habe, führte die belangte Behörde aus, dass dem Einzelunternehmen yT e.u. der Status Erwachsenenbildungseinrichtung nicht zuerkannt worden sei, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen seien. Dass auch yT e.u. vom Nichtvorliegen einer Erwachsenenbildungseinrichtung ausgehe, ergebe sich schon daraus, dass die Dienstgeberin die Aufwandspauschale in ihrer Lohnverrechnung nicht berücksichtigt habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 15.05.2014 datierte Beschwerde des BF. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der BF im Rahmen seiner Tätigkeit als Vortragender für yT e.u. nicht verpflichtet sei, für das Kalenderjahr 2012 Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten.

Das erhobene Rechtsmittel wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Tätigkeit des BF als Vortragender im Rahmen des Unternehmens yT e. u. zu Unrecht in die Berechnungen einbezogen worden sei, stelle yT e. u. doch zweifelsfrei eine Erwachsenenbildungseinrichtung dar, auf welche die Bestimmungen über die Aufwandspauschale gemäß § 49 Abs. 7 ASVG anzuwenden seien. Konkrete Feststellungen zum Unternehmen yT e. u. sowie Ausführungen zu den angeführten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erwachsenenbildungseinrichtung lasse der angefochtene Bescheid vermissen.Das erhobene Rechtsmittel wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Tätigkeit des BF als Vortragender im Rahmen des Unternehmens yT e. u. zu Unrecht in die Berechnungen einbezogen worden sei, stelle yT e. u. doch zweifelsfrei eine Erwachsenenbildungseinrichtung dar, auf welche die Bestimmungen über die Aufwandspauschale gemäß Paragraph 49, Absatz 7, ASVG anzuwenden seien. Konkrete Feststellungen zum Unternehmen yT e. u. sowie Ausführungen zu den angeführten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erwachsenenbildungseinrichtung lasse der angefochtene Bescheid vermissen.

Beim Kursangebot von yT e.u. handle es sich um ein sehr breit gefächertes, deutlich niederschwelliges Bildungsangebot, welches nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnitten sei. Bei yT e.u. würden keinerlei Zugangsvoraussetzungen bestehen und die Kurse der allgemeinen Weiterbildung als auch der beruflichen Vorbildung sowie insbesondere dem allgemeinen Erwerb von Kenntnissen der Wissenschaften dienen.

Die Kurse würden sowohl von (Vollzeit-)Studenten, als auch von berufstätigen Personen besucht werden. Im Übrigen seien yT-Kurse gerade auch für Berufstätige geeignet, was sich an den Kursterminen am Abend und an Wochenenden widerspiegle.

Der Broschüre "Sozialversicherung 2008" sei zu entnehmen, dass ein Kriterium für das Vorhandensein einer Erwachsenenbildungseinrichtung sei, dass die Teilnehmer überwiegend aus dem Erwerbsleben und nicht aus dem Regelschulwesen kommen. Auch nach der im Bereich der Erwachsenenbildungseinrichtungen verwendeten Definition der "Nebenberuflichkeit" - seien StudentInnen und Hausfrauen/Hausmänner als "im Erwerbsleben stehende" Personen anzusehen.

Schließlich würden die Kurse von yT auch dem Katalog förderungswürdiger Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln entsprechen.Schließlich würden die Kurse von yT auch dem Katalog förderungswürdiger Aufgaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln entsprechen.

Das Unternehmen yT sei daher als Erwachsenenbildungseinrichtung anzusehen und sei auf die Tätigkeit des BF als Vortragender in der genannten Einrichtung die Aufwandspauschale gemäß § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG anzuwenden.Das Unternehmen yT sei daher als Erwachsenenbildungseinrichtung anzusehen und sei auf die Tätigkeit des BF als Vortragender in der genannten Einrichtung die Aufwandspauschale gemäß Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG anzuwenden.

Das Unternehmen yT sei mit Einrichtungen wie der VHS, Urania, Bit, Wifi, BFI, Akademie der WTH, etc. zu vergleichen, denen allesamt der Erwachsenenbildungsstatus zustehe und die in vielen Fällen direkte Prüfungsvorbereitungskurse anbieten würden. All diesen Einrichtungen sei es gemein, dass sie am freien Markt agieren und ihre Kurse von der Allgemeinheit ohne Zugangsbeschränkungen buchbar seien (gleich wie yT-Kurse). Anders als bei Lehrveranstaltungen auf Universitäten oder Fachhochschulen würden die Lehrenden vollkommen frei finanziert werden und die TeilnehmerInnen hätten Gebühren zu bezahlen, die den gesamten Betrieb finanzieren.

Das Unternehmen yT e.u. sei immer von Erwachsenenbildung ausgegangen, wie es auch vom Ministerium sowie auch lange Zeit von der belangten Behörde bestätigt worden sei.

Der BF verweist in diesem Zusammenhang auf seine sämtlichen im Rahmen der Vorkorrespondenz ergangenen Schreiben, wo er in Reaktion auf Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wiederholt seinen rechtlichen Standpunkt dargelegt habe und erhebe auch den Inhalt dieser Schreiben zum Vorbringen der vorliegenden Beschwerde.

3. Mit Schreiben vom 22.10.2014 wurde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Vorlagebericht übermittelt. Darin wurde nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes zur Frage der Erwachsenenbildungseinrichtung ausgeführt, dass Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes im Negativkatalog des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung enthalten seien. Zum anderen werde in den Erläuterungen zum Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung ausgeführt, dass die Erwachsenenbildung "ein ebenso wichtiger Bestandteil des Bildungswesens wie Schule und Hochschule" sei. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers sei der Bereich des Schul- und des Hochschulwesens ein eigener, mit der Erwachsenenbildung nicht identer, Bereich.3. Mit Schreiben vom 22.10.2014 wurde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Vorlagebericht übermittelt. Darin wurde nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes zur Frage der Erwachsenenbildungseinrichtung ausgeführt, dass Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes im Negativkatalog des Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung enthalten seien. Zum anderen werde in den Erläuterungen zum Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung ausgeführt, dass die Erwachsenenbildung "ein ebenso wichtiger Bestandteil des Bildungswesens wie Schule und Hochschule" sei. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers sei der Bereich des Schul- und des Hochschulwesens ein eigener, mit der Erwachsenenbildung nicht identer, Bereich.

Der Bereich der Erwachsenenbildung sei auch vom Bereich der Berufsausbildung abzugrenzen. Die Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung würden davon sprechen, der im Berufsleben stehenden Generation Bildungswege zu eröffnen, für "die sie erst auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung motiviert wird."

Nach einem in der Beschwerde zitierten Artikel (Gruber/Maschinda/Schlag, Der Begriff der Erwachsenenbildung in § 49 Abs.4 ASVG, ASoK 2012, 136 mwH) sei die Erwachsenenbildung nur von der Erstausbildung abzugrenzen. Die Erstausbildung ende nach den Ausführungen in diesem Artikel mit dem erstmaligen Eintritt in das Berufs- oder Familienleben. Selbst wenn man diesem Artikel folgen würde, stelle die Absolvierung eines Studiums, die im Regelfall im direkten Anschluss an den Abschluss der Schule erfolge, eine Berufsausbildung dar. Weiterbildung (Erwachsenenbildung) würde erst mit dem Eintritt in das Berufsleben, der nach Beendigung des Studiums erfolge, einsetzen.Nach einem in der Beschwerde zitierten Artikel (Gruber/Maschinda/Schlag, Der Begriff der Erwachsenenbildung in Paragraph 49, Absatz 4, ASVG, ASoK 2012, 136 mwH) sei die Erwachsenenbildung nur von der Erstausbildung abzugrenzen. Die Erstausbildung ende nach den Ausführungen in diesem Artikel mit dem erstmaligen Eintritt in das Berufs- oder Familienleben. Selbst wenn man diesem Artikel folgen würde, stelle die Absolvierung eines Studiums, die im Regelfall im direkten Anschluss an den Abschluss der Schule erfolge, eine Berufsausbildung dar. Weiterbildung (Erwachsenenbildung) würde erst mit dem Eintritt in das Berufsleben, der nach Beendigung des Studiums erfolge, einsetzen.

Die von yT e.u. abgehaltenen Prüfungsvorbereitungskurse würden allesamt der Vorbereitung auf Prüfungen im Rahmen eines Universitätsstudiums dienen. Das werde schon durch das Kursangebot, dass sich an den an der Universität angebotenen Prüfungsterminen orientiere, deutlich. Aber auch die Erläuterungen zu den einzelnen Kursen würden deutlich machen, dass die Kurse der Prüfungsvorbereitung dienen. Der Kurs Strafrecht 2 habe laut Homepage "die optimale Vorbereitung zur Fachprüfung aus Strafrecht und Strafprozessrecht des II. Studienabschnittes zum Ziel." Auch der Kurs Verwaltungsrecht biete laut Homepage von yT e.u. "eine optimale Vorbereitung auf die Fachprüfung aus Verwaltungsrecht. Anhand von praxisnahen Fällen solle der prüfungsrelevante Stoff systematisch erarbeitet werden, wobei die aktive Falllösung der Teilnehmer im Vordergrund stehe. Schließlich werde konkret auf den jeweiligen Prüfer eingegangen". Da die von yT e.u. abgehaltenen Kurse allesamt ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen, die Bestandteil von Universitätsstudien seien, dienen, und somit die universitäre Ausbildung ergänzen, würden sie keine Erwachsenenbildung darstellen.Die von yT e.u. abgehaltenen Prüfungsvorbereitungskurse würden allesamt der Vorbereitung auf Prüfungen im Rahmen eines Universitätsstudiums dienen. Das werde schon durch das Kursangebot, dass sich an den an der Universität angebotenen Prüfungsterminen orientiere, deutlich. Aber auch die Erläuterungen zu den einzelnen Kursen würden deutlich machen, dass die Kurse der Prüfungsvorbereitung dienen. Der Kurs Strafrecht 2 habe laut Homepage "die optimale Vorbereitung zur Fachprüfung aus Strafrecht und Strafprozessrecht des römisch zwei. Studienabschnittes zum Ziel." Auch der Kurs Verwaltungsrecht biete laut Homepage von yT e.u. "eine optimale Vorbereitung auf die Fachprüfung aus Verwaltungsrecht. Anhand von praxisnahen Fällen solle der prüfungsrelevante Stoff systematisch erarbeitet werden, wobei die aktive Falllösung der Teilnehmer im Vordergrund stehe. Schließlich werde konkret auf den jeweiligen Prüfer eingegangen". Da die von yT e.u. abgehaltenen Kurse allesamt ausschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen, die Bestandteil von Universitätsstudien seien, dienen, und somit die universitäre Ausbildung ergänzen, würden sie keine Erwachsenenbildung darstellen.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass nach der im Bereich der Erwachsenenbildungseinrichtungen verwendeten Definition der Nebenberuflichkeit auch StudentInnen als "im Erwerbsleben stehende" Personen anzusehen seien. Diese Definition betreffe jedoch nicht die Frage der Erwachsenenbildungseinrichtungen sondern die Frage, ob auf einen Vortragenden die Bestimmung über die pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG angewendet werden dürfe. Voraussetzung hiefür sei nämlich, dass der Vortragende seine Vortragstätigkeit nebenberuflich ausübe und sie nicht seinen Hauptberuf darstelle. Die Frage der "Nebenberuflichkeit" sei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status Erwachsenenbildungseinrichtung vorliegen, nicht relevant.In der Beschwerde wird ausgeführt, dass nach der im Bereich der Erwachsenenbildungseinrichtungen verwendeten Definition der Nebenberuflichkeit auch StudentInnen als "im Erwerbsleben stehende" Personen anzusehen seien. Diese Definition betreffe jedoch nicht die Frage der Erwachsenenbildungseinrichtungen sondern die Frage, ob auf einen Vortragenden die Bestimmung über die pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG angewendet werden dürfe. Voraussetzung hiefür sei nämlich, dass der Vortragende seine Vortragstätigkeit nebenberuflich ausübe und sie nicht seinen Hauptberuf darstelle. Die Frage der "Nebenberuflichkeit" sei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status Erwachsenenbildungseinrichtung vorliegen, nicht relevant.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass Einrichtungen wie VHS, Wifi oder Bit Prüfungsvorbereitungskurse anbieten und trotzdem über den Status Erwachsenenbildungseinrichtung verfügen würden. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Erwachsenen- bildungseinrichtung vorliege, sei relevant, dass zwei Drittel der Tätigkeit Erwachsenenbildung darstellen. Wenn daneben noch andere Tätigkeiten ausgeübt werden, sei das für die Zuerkennung des Status nicht schädlich. Von yT e.u. würden im Gegensatz zu den in der Beschwerde genannten Institutionen ausschließlich Prüfungsvorbereitungskurse angeboten.

Die Frage, ob ein Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG oder als freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG der Pflichtversicherung unterliege, richte sich nach den im ersten Teil, Abschnitt II, 1. Unterabschnitt ("Pflichtversicherung") des ASVG getroffenen Regelungen. Dienstnehmer würden demnach nur dann nicht der Vollversicherung unterliegen, wenn die betreffende Beschäftigung gemäß den §§ 5 oder 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sei oder nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründe. § 49 Abs. 7 ASVG in Verbindung mit § 1 Z 3 der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen schaffe hingegen keine selbständige Ausnahme von der Pflichtversicherung.Die Frage, ob ein Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder als freier Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Pflichtversicherung unterliege, richte sich nach den im ersten Teil, Abschnitt römisch zwei, 1. Unterabschnitt ("Pflichtversicherung") des ASVG getroffenen Regelungen. Dienstnehmer würden demnach nur dann nicht der Vollversicherung unterliegen, wenn die betreffende Beschäftigung gemäß den Paragraphen 5, oder 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sei oder nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründe. Paragraph 49, Absatz 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen schaffe hingegen keine selbständige Ausnahme von der Pflichtversicherung.

Der Umstand, dass an den BF, der als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, Zahlungen geleistet worden seien, deren Höhe unter der Grenze für beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen gelegen seien, könne daher selbst dann nicht zur Ausnahme von der Pflichtversicherung (Voll- oder Teilversicherung) führen, wenn es sich bei diesen Zahlungen tatsächlich um pauschalierte Aufwandsentschädigungen an Lehrende an einer Einrichtung, die vorwiegende Erwachsenenbildung betreibe, gehandelt hätte (siehe dazu VwGH vom 14.03.2013, ZI 2010/08/0222).

Die Zuerkennung des Status Erwachsenenbildungseinrichtung an das Einzelunternehmen yT sei unter dem Vorbehalt erfolgt, dass im Zuge einer Beitragsprüfung festgestellt worden sei, dass überwiegend Erwachsenenbildung betrieben werde. Tatsächlich sei in weiterer Folge im Zuge einer Beitragsprüfung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Erwachsenenbildungseinrichtung nicht vorliegen würden. Im Zuge von Besprechungen mit dem Dienstgeber, die in der Kasse stattgefunden hätten, sei dem Dienstgeber geraten worden, sein Unternehmen in einen Erwachsenenbildungsteil und einen Nicht-Erwachsenenbildungsteil zu "splitten".

Nach der durch den Dienstgeber erfolgten Umgründung sei für die yT XXXX GmbH wie auch für yT e.u. neuerlich um die Zuerkennung des Status einer Erwachsenenbildungseinrichtung angesucht worden. Der Antrag hinsichtlich yT e.u. sei aus den oben angeführten Gründen abgelehnt worden. Auf dieses Ablehnungsschreiben habe der Dienstgeber jedoch nicht reagiert.Nach der durch den Dienstgeber erfolgten Umgründung sei für die yT römisch 40 GmbH wie auch für yT e.u. neuerlich um die Zuerkennung des Status einer Erwachsenenbildungseinrichtung angesucht worden. Der Antrag hinsichtlich yT e.u. sei aus den oben angeführten Gründen abgelehnt worden. Auf dieses Ablehnungsschreiben habe der Dienstgeber jedoch nicht reagiert.

Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass diesem nicht entgegen getreten werde. Es wurde beantragt der Beschwerde des BF keine Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.10.2014 wurde die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

5. Am 15.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, der Eigentümer von yT XXXX als Zeuge (im Folgenden kurz Z) und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Seitens des AMS Landesgeschäftsstelle Steiermark sowie der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Graz ist kein Vertreter erschienen. Die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark hat auf eine Teilnahme verzichtet.5. Am 15.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, der Eigentümer von yT römisch 40 als Zeuge (im Folgenden kurz Z) und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Seitens des AMS Landesgeschäftsstelle Steiermark sowie der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Graz ist kein Vertreter erschienen. Die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark hat auf eine Teilnahme verzichtet.

Auf Befragen gab der BF zusammengefasst an, dass die Zeiten und Höhe der Versicherung nicht strittig seien, sondern die grundsätzliche Frage ob yT als Erwachsenbildungseinrichtung einzustufen sei. Dies sei ursprünglich so gesehen worden, sei aber dann von der GKK anders beurteilt worden. Auf Anraten der GKK habe daher Z sein Unternehmen gesplittet. Insofern habe Z den BF auch zur Versicherung anmelden müssen, obwohl sowohl er als auch der BF anderer Rechtsansicht seien. Der BF habe im Schriftverkehr mit der GKK und in seiner Beschwerde seine Rechtsansicht detailiert und unter Anführung der entsprechenden VwGH Judikatur ausgeführt.

Die Vertreterin der belangten Behörde brachte dazu vor, dass sie davon ausgehe, dass es sich um keine Erwachsenenbildungseinrichtung handle, da das Angebot nicht als niederschwellig zu bezeichnen sei. Angeboten würden Prüfungsvorbereitungskurse für Studenten die lediglich die Universitäre Ausbildung ergänzen und universitäre Ausbildung sei keine Erwachsenenbildung. Auf den Hinweis des BF, wonach auch andere anerkannte Institutionen wie BIT und BFI Prüfungsvorbereitungskurse anbieten, gab die Vertreterin der belangten Behörde an, dass diese Einrichtungen von Gesetzeswegen anerkannt und daher einer Überprüfung durch die GKK entzogen seien.

Der Zeuge gab nach Befragen an, dass ursprünglich sein Unternehmen sowohl vom Ministerium als auch von der GKK als eine Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt worden sei. Im Zuge einer GPLA sei diese Meinung jedoch von der GKK revidiert worden. Nach einer längeren Diskussion von etwa einem Jahr habe der Zeuge daraufhin sein Unternehmen gesplittet. Das wesentliche Argument der GKK sei gewesen, dass es sich bei Studenten um Menschen in Ausbildung und nicht um "Erwachsene" handle. Es sei auch auf das VwGH Erkenntnis bezüglich der Fachhochschulen verwiesen worden. Der Zeuge habe daher, der Rechtsmeinung der GKK folgend, seine Vortragenden zur Versicherung anmelden müssen, obwohl er anderer Meinung gewesen sei.

Die Behördenvertreterin erklärte zum Prozedere der Anerkennung als Erwachsenenbildungseinrichtung, dass grundsätzlich das Ministerium eine Institution als förderungswürdig anerkenne. Die Überprüfung, ob vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des ASVG betrieben werde obliege hingegen der GKK. Zuständiges Ministerium sei früher das BMUKK gewesen, jetzt das Ministerium für Bildung und Frauen. Das Ministerium stelle im Regelfall ein formloses Schreiben über die Zuerkennung an die Einrichtung aus, mit dem Hinweis, dass die Zuständigkeit für den sozialversicherungsrechtlichen Bereich bei der GKK liege, dieses Schreiben werde auch an die GKK zugestellt.

Dazu brachte der Zeuge vor, dass er ursprünglich lediglich oder zumindest zu einem sehr hohen Prozentsatz Kurse für Stundenten angeboten und dies auch dem Ministerium so gemeldet habe. Trotzdem sei sein Unternehmen dieser Status zuerkannt worden. Der Zeuge werde versuchen dieses Schreiben zu finden und es vorzulegen. Er habe zuerst ein Schreiben der GKK über die Zuerkennung, danach ein gegenteiliges Schreiben erhalten.

In der Verhandlung legte der BF ein Schreiben des Ministeriums vom 01.10.2008 vor.

Die Behördenvertreterin gab an, dass die GKK mit Schreiben vom 22.02.2008 die Zuerkennung ausgesprochen habe. Die GPLA habe vom 12.11.2008 bis zur Schlussbesprechung am 30.01.2009 stattgefunden. Dann habe es die Splittung des Unternehmens in die GmbH und das Einzelunternehmen gegeben. Mit Schreiben vom 28.04.2009, sei für die GmbH der Status als Erwachsenenbildungseinrichtung zuerkannt worden. Von der GmbH seien im Wesentlichen Wirtschaftskurse wie der Wirtschaftsführerschein angeboten worden. Mit Schreiben vom 02.10.2009, sei der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der Erwachenenbildungseinrichtung für das Einzelunternehmen abgelehnt worden. Auf dieses Schreiben habe es keine schriftliche Reaktion seitens des Unternehmens gegeben. Die entsprechenden Unterlagen würden von der GKK vorgelegt werden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Zeuge, dass er ausdrücklich damit einverstanden sei, dass alle verfahrensrechtlichen Daten und Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde vorgelegt werden.

Die Behördenvertreterin führte aus, dass das Hauptargument, wonach keine Erwachsenenbildung vorliege, sich auf Studenten bezogen habe, da diese Personen in Berufsausbildung stehen. Die Erwachsenenbildung sei von der Berufsausbildung zu unterscheiden.

Der Zeuge gab an, dass in seinen Kursen keine Ausbildung angeboten werde, sie würden zum Großteil von Studenten besucht, aber keineswegs ausschließlich. Zahlreiche Teilnehmer würden schon im Berufsleben stehen und sich lediglich in gewissen Fachgebieten weiterbilden. Aus diesem Grund gebe es auch keinerlei Zugangsbeschränkungen. Es könnte auch durchaus jemand ohne Matura oder sonstigen Vorkenntnissen diese Kurse besuchen. Es würden auch keinerlei Zertifikate vergeben werden. Unabhängig davon handle es sich bei einem Universitätsstudium um keine Berufsausbildung.

Abschließend verwies der BF auf das bisherige Vorbringen und wiederholte den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2015 wurde folgender Schriftverkehr, der zwischen der Behörde und yT ergangen ist, vorgelegt:

* Schreiben der GKK über die Zuerkennung des Status Erwaschenenbildungseinrichtung vom 22.02.2008 und vom 28.04.2009

* Schreiben der GKK betreffend die Nichtzuerkennung des Status Erwachsenenbildungseinrichtung für das Unternehmen yTe.u. nach erfolgter Aufteilung des Unternehmens in das Einzelunternehmen "XXXX e. U." und "yT XXXX GmbH", vom 02.10.2009* Schreiben der GKK betreffend die Nichtzuerkennung des Status Erwachsenenbildungseinrichtung für das Unternehmen yTe.u. nach erfolgter Aufteilung des Unternehmens in das Einzelunternehmen "XXXX e. U." und "yT römisch 40 GmbH", vom 02.10.2009

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war am 09.03.2012 und von 01.11.2012 bis 31.12.2012 sowie von 01.01.2012 bis 31.01.2012 für die FH, als Fachhochschullektor tätig und während dieser Zeit als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung gemeldet.

Neben der oben angeführten Tätigkeit war der BF von 01.01.2012 bis 30.06.2012 und von 02.10.2012 bis 31.12.2012 als Vortragender für yT e. u., XXXX tätig und als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet.Neben der oben angeführten Tätigkeit war der BF von 01.01.2012 bis 30.06.2012 und von 02.10.2012 bis 31.12.2012 als Vortragender für yT e. u., römisch 40 tätig und als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet.

Im Jahr 2012 haben sich im Monat Jänner Zeiten zweier geringfügiger Beschäftigungen überschnitten. In den Monaten März und November bis Dezember haben sich die Zeiten einer Vollversicherung und Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung überschnitten.

Im Jahr 2012 wurde für den Beschwerdeführer von yT e.u. ein beitragspflichtiges Entgelt in der Höhe von € 2.594,00 an die GKK gemeldet.

Die GKK hat dem BF aufgrund der Überschneidung von Zeiten einer Vollversicherung und Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung im Kalenderjahr 2012 pauschalierte Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 208,13 vorgeschrieben.

YT e.u. ist in einer Gesamtschau als Erwachsenenbildungseinrichtung einzustufen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung konnten dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den Tätigkeiten des BF gründen sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2014. Diese Angaben blieben seitens des BF unbestritten.

Die Feststellungen bezüglich der Überschneidung von Zeiten einer Vollversicherung und Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung, der Entgeltmeldung sowie der Höhe der vorgeschriebenen pauschalierten Dienstnehmerbeiträge in der Höhe von EUR 208,13, beruhen auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2014 sowie der Beitragsabrechnung vom 16.10.2013.

2.3. Die Feststellung, dass es sich bei dem Einzelunternehmen (yT e. u.) - trotz des Umstandes, dass die angebotenen Kurse überwiegend der speziellen Prüfungsvorbereitung zur Ablegung von Prüfungen im Rahmen eines Universitätsstudiums dienen - um eine Erwachsenenbildungseinrichtung handelt, ergibt sich, wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird, daraus, dass es keine formalen Zugangsvoraussetzungen sowie keinen formalen Kursabschluss gibt, das Kursangebot zwar hauptsächlich jedoch nicht ausschließlich von Studenten genützt und ein breit gefächertes Angebot von juridischen und sprachlichen Kursen angeboten wird. Es kann daher noch von einem niederschwelligen Angebot im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof erarbeiteten Definition der Erwachsenenbildung ausgegangen werden. Prüfungsvorbereitungskurse für ein Universitätsstudium stellen darüber hinaus keine Berufsausbildung dar - dies schon mangels formellen Abschluss.

Weiters finden sich im Internet, wenn auch zum Teil in anderen Bundesländern, vergleichbare Einrichtungen, denen der Status der Einrichtung der Erwachsenenbildung zuerkannt wurde.

Es handelt sich um keine Einrichtung der Universität, und wird das Unternehmen auch nicht zu einer solchen, nur weil ähnliche Inhalte angeboten werden,. Es unterrichten auch nicht (nur) Universitätsangehörige sondern werden unter anderem von Praktikern Kurse angeboten und erfolgt die Bezahlung durch das Unternehmen. Die Kurse beschäftigen sich zwar mit dem gleichen Inhalt wie sie für Prüfungen auf der Universität gefordert sind, doch wird darin nur allgemein anwendbares Wissen vermittelt und es gibt keinerlei formalen Abschluss.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde :

3.2. Dem Vorbringen des BF in der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass das Dienstverhältnis zu yT e.u. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestritten wird. Der BF gibt selbst im Beschwerdeschreiben an, dass er bei Gerald EHGARTNER e.U. FN 292247 a, Zinzendorfgasse 27, 8010 Graz, als Träger der Einrichtung yT, im Fachgebiet Verwaltungsrecht Kurse vorbereitet und als Vortragender abgehalten und für diese Tätigkeit in einmonatigen Abständen Geldbeträge erhalten habe, wobei der Betrag von EUR 537,78 im Kalendermonat nicht überschritten worden sei.

Das Vorbringen des BF bezieht sich im gegenständlichen Fall vielmehr auf die Frage, ob es sich bei yT e.u. um eine Einrichtung handelt, die im Sinne des § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt und die genannte Bestimmung über die pauschalen Aufwandsentschädigungen aus einer nebenberuflichen Vortragstätigkeit bei einer Erwachsenenbildungseinrichtung zur Anwendung kommt und somit keine Beitragspflicht bzw. Rückstand seitens des BF besteht.Das Vorbringen des BF bezieht sich im gegenständlichen Fall vielmehr auf die Frage, ob es sich bei yT e.u. um eine Einrichtung handelt, die im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002,, vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt und die genannte Bestimmung über die pauschalen Aufwandsentschädigungen aus einer nebenberuflichen Vortragstätigkeit bei einer Erwachsenenbildungseinrichtung zur Anwendung kommt und somit keine Beitragspflicht bzw. Rückstand seitens des BF besteht.

3.3. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.3. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne des ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne des ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind unter anderem Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen). Diese Personen sind gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 ASVG nur in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind unter anderem Dienstnehmer von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen). Diese Personen sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nur in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

Gemäß § 53a Abs. 3 ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbetrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbetrag 13,65 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,15 % und als Zusatzbeitrag 0,25 % und auf die Pensionsversicherung 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbetrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbetrag 13,65 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,15 % und als Zusatzbeitrag 0,25 % und auf die Pensionsversicherung 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist.

Gemäß § 44a Abs. 1 ASVG ist eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden, wenn ein Versicherter in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 ASVG steht. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen. Nach § 44a Abs. 2 ASVG ist zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage die Jahresbeitragsgrundlage durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG.Gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, ASVG ist eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden, wenn ein Versicherter in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG steht. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen. Nach Paragraph 44 a, Absatz 2, ASVG ist zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage die Jahresbeitragsgrundlage durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Abs. 7 ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber unter anderem für Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben (Z 2), feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.Gemäß Paragraph 49, Absatz 7, ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber unter anderem für Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben (Ziffer 2,), feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

Gemäß § 58 Abs. 2 letzter Satz ASVG haben Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 ASVG den auf sie entfallenden Beitragsteil auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz ASVG haben Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG den auf sie entfallenden Beitragsteil auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen.

Gemäß § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, tätig sind, nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002,, gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben, tätig sind, nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.

Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, (kurz: EB-Förderungsgesetz) sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben, Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, (kurz: EB-Förderungsgesetz) sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben, Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz.

Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Ziele kommen gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. insbesondere in Betracht:Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im Paragraph eins, Absatz 2, bezeichneten Ziele kommen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. insbesondere in Betracht:

a) Politische und sozial- und wirtschaftskundliche Bildung;

b) berufliche Weiterbildung;

c) Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften;

d) Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung;

e) sittliche und religiöse Bildung;

f) musische Bildung;

g) Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung;

h) Führung von Volksbüchereien;

i) Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren;

j) Bildungsinformation, Bildungsberatung und Bildungswerbung;

k) Veröffentlichungen über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen;

l) Errichtung und Erhaltung von wissenschaftlichen Instituten und Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens.

In die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. nicht einzubeziehen:In die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. nicht einzubeziehen:

a) Pflege des Volksbrauchtums, soweit es sich nicht um Aufgaben auf gesamtösterreichischer Ebene oder um internationale Kontakte handelt;

b) Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes;

c) Veranstaltungen der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus;

d) Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung oder der parteipolitischen Werbung dienen, ferner Bildungsarbeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 272, über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik;d) Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung oder der parteipolitischen Werbung dienen, ferner Bildungsarbeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 272, über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik;

e) innerbetriebliche Berufsaus- und -fortbildung.

Gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. sind gesamtösterreichische Einrichtungen juristische Personen im Sinne des § 4, die in mindestens fünf Bundesländern Zweigstellen oder Mitgliedseinrichtungen haben. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die gesamtösterreichischen Einrichtungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. sind gesamtösterreichische Einrichtungen juristische Personen im Sinne des Paragraph 4,, die in mindestens fünf Bundesländern Zweigstellen oder Mitgliedseinrichtungen haben. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die gesamtösterreichischen Einrichtungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Im BGBl. II. Nr. 228/2001 wurde kundgemacht, dass gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln folgende Einrichtungen gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmung sind:Im Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 228 aus 2001, wurde kundgemacht, dass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln folgende Einrichtungen gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmung sind:

1. "Arbeitsgemeinschaft der Bildungshäuser Österreich",

2. "Berufsförderungsinstitut Österreich",

3. "Ländliches Fortbildungsinstitut",

4. "Ring Österreichischer Bildungswerke",

5. "Büchereiverband Österreichs",

6. "Verband Österreichischer Volkshochschulen",

7. "Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich",

8. "Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband für Bildungswesen",

9. "Verband Österreichischer Gewerkschaftlicher Bildung (VÖGB)",

10. "Österreichische Föderation der Europahäuser - Europäisches Bildungswerk in Österreich",

11. "Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs -

VWGÖ",

12. "Forum Katholischer Erwachsenenbildung in Österreich".

3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.4.1. Zur Beschwerde:

Nicht in Beschwerde gezogen wurde die Frage der Dienstnehmereigenschaft an sich, sondern ob es sich bei yT e.u. um eine Einrichtung handelt, die im Sinne des § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt und daher die genannte Bestimmung über die pauschalen Aufwandsentschädigungen aus einer nebenberuflichen Vortragstätigkeit bei einer Erwachsenenbildungseinrichtung zur Anwendung kommt und somit keine Beitragspflicht bzw. Rückstand seitens des BF besteht.Nicht in Beschwerde gezogen wurde die Frage der Dienstnehmereigenschaft an sich, sondern ob es sich bei yT e.u. um eine Einrichtung handelt, die im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002,, vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt und daher die genannte Bestimmung über die pauschalen Aufwandsentschädigungen aus einer nebenberuflichen Vortragstätigkeit bei einer Erwachsenenbildungseinrichtung zur Anwendung kommt und somit keine Beitragspflicht bzw. Rückstand seitens des BF besteht.

Zur Frage, ob im gegenständlichen Fall die Bestimmungen über die beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigungen zur Anwendung kommen, ist zu prüfen, ob es sich bei yT um eine Einrichtung handelt, die im Sinne § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt.Zur Frage, ob im gegenständlichen Fall die Bestimmungen über die beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigungen zur Anwendung kommen, ist zu prüfen, ob es sich bei yT um eine Einrichtung handelt, die im Sinne Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt.

3.4.2. Zur Frage der Erwachsenenbildungseinrichtung:

3.4.2.1. Gesetzliche Bestimmungen:

Um als Erwachsenenbildungseinrichtung gemäß § 1 EB-Förderungsgesetz eingestuft werden zu können, muss vorwiegend Erwachsenenbildung betrieben werden. Das EB-Förderungsgesetz versteht unter Erwachsenenbildung Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben (§ 1 Abs. 2 EB-Förderungsgesetz). Diese Definition erfährt in § 2 Abs. 1 EB-Förderungsgesetz durch die demonstrative Aufzählung von förderungswürdigen Aufgaben zur Erreichung der bezeichneten Ziele eine nähere Konkretisierung. Umgekehrt sind in § 2 Abs. 2 EB-Förderungsgesetz Bereiche angeführt, die jedenfalls nicht als Erwachsenenbildung anzusehen sind (siehe oben). Unter letztere Bestimmung fällt die Tätigkeit von yT nicht.Um als Erwachsenenbildungseinrichtung gemäß Paragraph eins, EB-Förderungsgesetz eingestuft werden zu können, muss vorwiegend Erwachsenenbildung betrieben werden. Das EB-Förderungsgesetz versteht unter Erwachsenenbildung Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben (Paragraph eins, Absatz 2, EB-Förderungsgesetz). Diese Definition erfährt in Paragraph 2, Absatz eins, EB-Förderungsgesetz durch die demonstrative Aufzählung von förderungswürdigen Aufgaben zur Erreichung der bezeichneten Ziele eine nähere Konkretisierung. Umgekehrt sind in Paragraph 2, Absatz 2, EB-Förderungsgesetz Bereiche angeführt, die jedenfalls nicht als Erwachsenenbildung anzusehen sind (siehe oben). Unter letztere Bestimmung fällt die Tätigkeit von yT nicht.

Grundsätzlich gibt es einerseits Erwachsenenbildungseinrichtungen, die kraft Verordnung (BGBl. II Nr. 228/2001) gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln als gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmungen anzusehen sind (siehe Aufzählung oben), und andererseits sonstigen Bildungseinrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben und kraft dieses Überwiegens als Erwachsenenbildungseinrichtungen anzusehen sind, und als solche von der GKK für die sozialversicherungsrechtlichen Belange als Erwachsenenbildungseinrichtung anerkannt werden.Grundsätzlich gibt es einerseits Erwachsenenbildungseinrichtungen, die kraft Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2001,) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln als gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmungen anzusehen sind (siehe Aufzählung oben), und andererseits sonstigen Bildungseinrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben und kraft dieses Überwiegens als Erwachsenenbildungseinrichtungen anzusehen sind, und als solche von der GKK für die sozialversicherungsrechtlichen Belange als Erwachsenenbildungseinrichtung anerkannt werden.

3.3.4.2. Judikatur:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 04.06.2008, Zl. 2004/08/0012, das eine Fachhochschule betroffen hat, mit dem Begriff der Erwachsenenbildung auseinandergesetzt und Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 3 Abs. 1 FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge solche auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen demgegenüber im Sinne einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen, wie dies § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, auf welchen § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG und die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen, BGBl. Nr. 248/1999, verweisen, vorsieht, wobei der Katalog des § 2 Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (§ 4 Abs. 1 lit c Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offen stehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (§ 5 Abs. 3 zweiter Satz Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz). Demgegenüber ist es gerade nicht Aufgabe der Fachhochschulen, ein derartig breit gefächertes und niederschwelliges Bildungsangebot für "Jedermann" bereitzustellen; auch setzt der Zugang zu einer Fachhochschule gemäß § 4 Abs. 2 FHStG die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation voraus. Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Lehrgänge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt.""Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge solche auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen demgegenüber im Sinne einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen, wie dies Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, auf welchen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG und die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1999,, verweisen, vorsieht, wobei der Katalog des Paragraph 2, Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offen stehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz Erwachsenenbildung-Förderungsgesetz). Demgegenüber ist es gerade nicht Aufgabe der Fachhochschulen, ein derartig breit gefächertes und niederschwelliges Bildungsangebot für "Jedermann" bereitzustellen; auch setzt der Zugang zu einer Fachhochschule gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FHStG die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation voraus. Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Lehrgänge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt."

Der VwGH hat damit einerseits inhaltliche (deutlich niederschwelliges und breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung ausgerichtetes Bildungsangebot und ein pädagogisches Konzept) sowie formale (für jedermann zugänglich, höchstens Beschränkungen bzgl. Vorkenntnisse) Kriterien für "Erwachsenenbildung" definiert.

Im Erkenntnis vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0222 hat der VwGH ausgesprochen, "dass ein weites Begriffsverständnis für die Ziele und Aufgaben der Bildungswissenschaft angebracht sein mag, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Auslegung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Wortlaut, Zusammenhang, Systematik und Zielsetzung der Norm anzusetzen hat."

Der VwGH geht folglich in seiner Rechtsprechung von einem eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriff von "Erwachsenenbildung" aus, der mit dem bildungswissenschaftlichen Begriffsverständnis nicht ident ist. Zur Beurteilung, ob eine Einrichtung als eine der Erwachsenenbildung anzusehen ist, ist die GKK zuständig, dies jedoch nicht in einem eigenen Verfahren, sondern im Verfahren über die Beurteilung der Versicherungspflicht der Vortragenden bzw. die Verpflichtung zur Anmeldung des Dienstgebers zur Entrichtung der Beiträge (s. VwGH 04.06.2008, Zl. 2004/08/0012).

Das vorgelegte Schreiben des BMUKK vom 10.01.2008 kann nicht als Rechtsgrundlage für das Vorliegen einer Erwachsenenbildungseinrichtung gedeutet werden, da die Frage, ob eine solche Einrichtung im Sinne des § 49 Abs. 7 ASVG vorliegt, ausschließlich in die Zuständigkeit der Sozialversicherung fällt. Dies geht aus dem Schreiben auch eindeutig hervor, jedoch wurden seitens der belangten Behörde keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, warum im konkreten Fall keine Einrichtung der Erwachsenenbildung vorliegt.Das vorgelegte Schreiben des BMUKK vom 10.01.2008 kann nicht als Rechtsgrundlage für das Vorliegen einer Erwachsenenbildungseinrichtung gedeutet werden, da die Frage, ob eine solche Einrichtung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG vorliegt, ausschließlich in die Zuständigkeit der Sozialversicherung fällt. Dies geht aus dem Schreiben auch eindeutig hervor, jedoch wurden seitens der belangten Behörde keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, warum im konkreten Fall keine Einrichtung der Erwachsenenbildung vorliegt.

3.4.3. Dazu wird seitens des erkennenden Gerichtes ausgeführt:

3.4.3.1. In den Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln heißt es, dass die Erwachsenenbildung ein ebenso wichtiger Bestandteil des Bildungswesens ist wie Schule und Hochschule. Damit unterscheidet der Gesetzgeber deutlich zwischen Erwachsenenbildung und der Schul- sowie der Hochschulbildung.

Zweifellos handelt es sich bei yT um keine Schule, Universität oder Fachhochschule. Anzumerken ist noch, dass Universitäten und Fachhochschulen Forschung betreiben, die vorliegende Einrichtung hingegen sich auf die Vermittlung von Erkenntnissen der Wissenschaft, Bildung und beruflichen Weiterbildung im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a, b, c und g EB-FörderungsG beschränkt.Zweifellos handelt es sich bei yT um keine Schule, Universität oder Fachhochschule. Anzumerken ist noch, dass Universitäten und Fachhochschulen Forschung betreiben, die vorliegende Einrichtung hingegen sich auf die Vermittlung von Erkenntnissen der Wissenschaft, Bildung und beruflichen Weiterbildung im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, c und g EB-FörderungsG beschränkt.

Der Umstand allein, dass das Kursangebot auf Erwachsene zugeschnitten ist, und es keine Zugangsbeschränkungen gibt, und folglich die Teilnahme nicht nur Studenten, sondern auch allen bereits im Berufsleben stehenden Personen möglich ist, macht yT noch nicht zu einer Einrichtung der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt.

Soferne der BF behauptet, dass yT mit Einrichtungen wie der VHS, Urania, Bit, Wifi etc. vergleichbar ist, denen allesamt der Erwachsenenbildungsstatus zusteht, so wird festgehalten, dass die genannten Einrichtungen kraft Gesetz den Status einer Erwachsenenbildungseinrichtung haben. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine demonstrative Aufzählung zur Verdeutlichung im Sinn hatte, so dass gewisse Parallelschlüsse zulässig sind.

Davon abgesehen konnten im Internet vergleichbare Einrichtungen gefunden werden, denen der Status einer Erwachsenenbildungseinrichtung zuerkannt wurde, wenn auch zT in anderen Bundesländern.

3.4.3.2. Niederschwelliges Angebot:

Bei yT gibt es keine Zugangsvoraussetzungen und die Kurse haben die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziel. Wie schon mehrmals erwähnt gibt es auch keine formellen Voraussetzungen, wie der VwGH ausgeführt hat schadet das Erfordernis von gewissen Vorkenntnissen der Einstufung als Einrichtung der Erwachsenenbildung nicht. Es kann daher von Niederschwelligkeit des Kursangebots gesprochen werden.

3.4.3.3. Breit gefächertes Angebot:

Das Unternehmen hat seinen Schwerpunkt in juridischen Fächern und Sprachkursen, innerhalb dessen ist das Angebot aber breit gefächert. Es bildet die gesamte Breite des Studiums ab, also auch der juridischen Grundkenntnisse, ohne vertieftes Spezialwissen anzubieten.

Demnach kann auch das Kriterium der breiten Fächerung als erfüllt angesehen werden, da im Rahmen des jeweiligen Fachbereichs Grundkenntnisse angeboten werden.

3.4.3.4. Keine Berufsausbildung :

Berufsausbildung liegt schon insofern nicht vor, als es keinen formellen Abschluss gibt. Das Absolvieren der Kurse bringt keinerlei formale Qualifikation, die zu einer Berufsausübung berechtigen würde.

3.4.3.5. Vorliegen eines pädagogischen Konzeptes:

Im einzelnen Kurs wird jedenfalls eine pädagogisch planmäßige Bildungsarbeit im Hinblick auf Erreichung des Kursziels verfolgt, nämlich die Beherrschung des Fachgebiets, wenn auch primär im Hinblick auf Universitätsprüfungen. Ein pädagogisches bzw. didaktisches Konzept ist für eine erfolgreiche Vermittlung Voraussetzung.

3.4.3.6. Für alle zugänglich:

Unstrittig ist, dass sich das Kursangebot von yT primär an Studierende, somit überwiegend an Personen, die sich in ihrer hochschulischen Erstausbildung bzw. Berufsausbildung befinden, richtet. Die angebotenen Kurse dienen im Wesentlichen der Vorbereitung auf Prüfungen an Universitäten und orientieren sich somit eng an dem jeweiligen Universitätsstudium. Zwar werden auch Sprachkurse insbesondere Lateinkurse angeboten, doch überwiegt die Zahl der angebotenen Prüfungsvorbereitungskurse für Studierende von universitären Studien. Jedoch gibt es keine Zugangsbeschränkungen, so dass jedem Interessierten die Teilnahme offen steht.

Es handelt sich somit um ein Bildungsangebot auf höherem Niveau, doch stehen die Kurse jedem offen, und werden auch, wenn auch nur in geringem Ausmaß von Nichtstudierenden besucht.

Es gibt keine Zugangsbeschränkungen, jedoch ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer an den Prüfungsvorbereitungskursen bereits ein entsprechendes Vorwissen aus dem jeweiligen universitären Fach mitbringen, doch ist dies z.B. bei Sprachkursen in der Regel auch der Fall. Auch hat wie oben bereits erwähnt der VwGH ausgesprochen, dass eine Beschränkung im Hinblick auf Vorkenntnisse zulässig ist.

Außerdem werden nicht so spezielle Kurse angeboten, die nur für einen kleinen Kreis von Spezialisten interessant sind.

3.3.3.7. Conclusio:

Zweifellos ist der Geschäftszweck von yT das Anbieten und Abhalten vom Prüfungsvorbereitungskursen, die der leichteren Absolvierung von Prüfungen eines Studiums dienen.

Es handelt sich um freiwillige Kurse, die unabhängig von Studium absolviert werden können. Sie bieten keinerlei formale Qualifikation, und sind auch bezogen auf das jeweilige Studienfach so allgemein gehalten, dass nicht von der Vermittlung von Spezialkenntnissen auszugehen ist, die nur für einen kleinen Kreis interessant sind. Grundsätzlich ist der Besuch eines Kurses über Verwaltungsrecht oder Strafrecht auch für einen Laien interessant, oder wie in der Verhandlung ausgeführt auch für Absolventen, die Kurse im Rahmen ihrer Weiterbildung benötigen. Auch sind die Kurse nicht speziell auf ein bestimmtes Fachgebiet bzw. Teilfragen davon abgestellt, sondern bieten letztendlich Grundlagenwissen zu bestimmten prüfungsrelevanten Fachgebieten.

Es handelt sich somit zwar grundsätzlich um ein Bildungsangebot auf höherem Niveau, das jedoch jedem offensteht und Grundlagenwissen in speziellen Fachgebieten anbietet. Zugangsbeschränkungen liegen nicht vor. Die vom VwGH eingeführten Kriterien der Niederschwelligkeit, breiten Fächerung, Vorliegen eines pädagogischen Konzepts, allgemeine Zugänglichkeit und Nicht-Ausrichtung auf Berufsausbildung sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Schließlich entsprechen die Kurse dem Katalog förderungswürdiger Aufgaben im Sinne des § 2 Abs.1 lit. a, b, c und g EB-Förderungsgesetz.Es handelt sich somit zwar grundsätzlich um ein Bildungsangebot auf höherem Niveau, das jedoch jedem offensteht und Grundlagenwissen in speziellen Fachgebieten anbietet. Zugangsbeschränkungen liegen nicht vor. Die vom VwGH eingeführten Kriterien der Niederschwelligkeit, breiten Fächerung, Vorliegen eines pädagogischen Konzepts, allgemeine Zugänglichkeit und Nicht-Ausrichtung auf Berufsausbildung sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Schließlich entsprechen die Kurse dem Katalog förderungswürdiger Aufgaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, c und g EB-Förderungsgesetz.

Zusammenfassend zeigt sich somit, dass yT die Kriterien einer Bildungseinrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des anzuwendenden Gesetzes betreibt gerade noch erfüllt, wenn auch nicht im typischen Sinn. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5.Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich der Frage welche Einrichtungen als solche, die Erwachsenenbildung anbieten, einzustufen sind. Es fehlt dazu an Rechtsprechung des VwGH, die bisherige zu diesem Themenkreis bezog sich auf Fachhochschulen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich der Frage welche Einrichtungen als solche, die Erwachsenenbildung anbieten, einzustufen sind. Es fehlt dazu an Rechtsprechung des VwGH, die bisherige zu diesem Themenkreis bezog sich auf Fachhochschulen.

Schlagworte

Aufwandsentschädigung, Ausbildung, Beitragsrückstand, Einrichtung,
Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2013516.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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