TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/30 W227 2118853-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2016
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Entscheidungsdatum

30.09.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HG §59 Abs2 Z6
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HG § 59 heute
  2. HG § 59 gültig von 01.10.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. HG § 59 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. HG § 59 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. HG § 59 gültig von 01.10.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  6. HG § 59 gültig von 01.10.2015 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  7. HG § 59 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. HG § 59 gültig von 01.10.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  9. HG § 59 gültig von 12.07.2013 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  10. HG § 59 gültig von 01.10.2010 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2010
  11. HG § 59 gültig von 01.10.2007 bis 30.09.2010

Spruch

W227 2118853-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für LehrerInnenbildung und Qualitätsmanagement der Pädagogischen Hochschule Kärnten (PH Kärnten) vom 19. Oktober 2015, Zl. 3947/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Vizerektors für LehrerInnenbildung und Qualitätsmanagement der Pädagogischen Hochschule Kärnten (PH Kärnten) vom 19. Oktober 2015, Zl. 3947 aus 2015,, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 59 Abs. 2 Z 6 Hochschulgesetz 2005 (HG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, Hochschulgesetz 2005 (HG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der Vizerektor fest, dass das Bachelorstudium der Beschwerdeführerin für das Lehramt Neue Mittelschulen gemäß § 59 Abs. 2 Z 6 HG i.V.m. § 25 HG i.V.m. § 8 der Prüfungsordnung für Bachelorstudien vorzeitig beendet sei.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der Vizerektor fest, dass das Bachelorstudium der Beschwerdeführerin für das Lehramt Neue Mittelschulen gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG in Verbindung mit Paragraph 25, HG in Verbindung mit Paragraph 8, der Prüfungsordnung für Bachelorstudien vorzeitig beendet sei.

Begründend führte er zusammengefasst Folgendes aus: Die Leistungen der Beschwerdeführerin in den schulpraktischen Studien des Sommersemesters 2015 seien von der Schulpraxiskonferenz einstimmig mit "ohne Erfolg teilgenommen" beurteilt worden. Die Beurteilung sei am 6. Juli 2015 in das Verwaltungsprogramm PH-Online eingetragen worden. Der Beschwerdeführerin sei die drohende negative Beurteilung in den schulpraktischen Studien auch mehrfach nachweislich per E-Mail mitgeteilt worden. Am 29. September 2015 sei die Beschwerdeführerin durch den Vizerektor in einem persönlichen Gespräch studienrechtlich informiert und aufgefordert worden, schriftlich Stellung zu nehmen. Der in ihrer Stellungnahme enthaltene Vorwurf "auch die Vorbereitungsstunden für die Unterrichtseinheit in Deutsch fehlen komplett, in den Vorbereitungsstunden bei Fr. XXXX kann man nichts fragen, nur oberflächlich formulieren, das ausgestellte Formular - die Unterrichtplanungen kann man nie vorher zeigen und besprechen, sprich Anregungen holen" entspreche nicht den Tatsachen; auch ihre sonstigen Einwendungen seien nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung zu treffen. Da bereits die Leistungen der Beschwerdeführerin in den schulpraktischen Studien im Wintersemester 2012/2013 negativ beurteilt worden seien, liege eine zweimalige negative Beurteilung der schulpraktischen Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 2 Z 6 HG vor.Begründend führte er zusammengefasst Folgendes aus: Die Leistungen der Beschwerdeführerin in den schulpraktischen Studien des Sommersemesters 2015 seien von der Schulpraxiskonferenz einstimmig mit "ohne Erfolg teilgenommen" beurteilt worden. Die Beurteilung sei am 6. Juli 2015 in das Verwaltungsprogramm PH-Online eingetragen worden. Der Beschwerdeführerin sei die drohende negative Beurteilung in den schulpraktischen Studien auch mehrfach nachweislich per E-Mail mitgeteilt worden. Am 29. September 2015 sei die Beschwerdeführerin durch den Vizerektor in einem persönlichen Gespräch studienrechtlich informiert und aufgefordert worden, schriftlich Stellung zu nehmen. Der in ihrer Stellungnahme enthaltene Vorwurf "auch die Vorbereitungsstunden für die Unterrichtseinheit in Deutsch fehlen komplett, in den Vorbereitungsstunden bei Fr. römisch 40 kann man nichts fragen, nur oberflächlich formulieren, das ausgestellte Formular - die Unterrichtplanungen kann man nie vorher zeigen und besprechen, sprich Anregungen holen" entspreche nicht den Tatsachen; auch ihre sonstigen Einwendungen seien nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung zu treffen. Da bereits die Leistungen der Beschwerdeführerin in den schulpraktischen Studien im Wintersemester 2012 aus 2013, negativ beurteilt worden seien, liege eine zweimalige negative Beurteilung der schulpraktischen Leistungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG vor.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie sinngemäß Folgendes ausführt: Sie habe an der Schulpraxis teilgenommen und sei bereit gewesen, die Schulpraxis zu absolvieren. Auch habe das Gespräch mit dem Vizerektor nicht am 29. September 2015, sondern am 2. Oktober 2015 stattgefunden. Sie ersuche, ihr Studium fortsetzen zu können und ihre Zeugnisse zu bekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin betrieb seit dem Winterssemester 2012/2013 das Bachelorstudium Lehramt für Hauptschulen mit den Fachgegenständen Deutsch und Bildnerische Erziehung an der PH Kärnten und in weiterer Folge das Bachelorstudium Lehramt für Neue Mittelschulen mit den Fachgegenständen Deutsch und Bildnerische Erziehung an der PH Kärnten. Sie wurde in der verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltung "Schulpraktische Studien 1 ‚Schule ganzheitlich erleben'" am 22. Februar 2013 mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 6. Juli 2015 wurde sie in der verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltung "Schulpraktische Studien 2 - ‚Lehren, Lernen und Forschen organisieren'" mit "ohne Erfolg teilgenommen" beurteilt.Die Beschwerdeführerin betrieb seit dem Winterssemester 2012 aus 2013, das Bachelorstudium Lehramt für Hauptschulen mit den Fachgegenständen Deutsch und Bildnerische Erziehung an der PH Kärnten und in weiterer Folge das Bachelorstudium Lehramt für Neue Mittelschulen mit den Fachgegenständen Deutsch und Bildnerische Erziehung an der PH Kärnten. Sie wurde in der verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltung "Schulpraktische Studien 1 ‚Schule ganzheitlich erleben'" am 22. Februar 2013 mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 6. Juli 2015 wurde sie in der verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltung "Schulpraktische Studien 2 - ‚Lehren, Lernen und Forschen organisieren'" mit "ohne Erfolg teilgenommen" beurteilt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Hinsichtlich der Feststellung zur ersten negativen Beurteilung ist zusätzlich festzuhalten, dass sich die Kenntnis der Beschwerdeführerin dazu aus ihrem im Akt aufliegenden Schreiben an die Rektorin der PH Kärnten vom 8. Oktober 2014 ergibt, das auszugsweise wie folgt lautet: "Wir Steuerzahler, bezahlen jeden Tisch, jeden Computer, jede Einrichtung in der Schule, jedes Buch in der Bibliothek, die Gehälter, dann haben wir auch ein Recht dies alles zu benutzen! Und ein Recht auf ein Schulpraktikum in der Schule!! Auch wenn es negativ im Vorjahr beurteilt wurde!!". Das nachträglich vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Modulprüfungszeugnis, das sich noch nicht im Akt befand, musste der Beschwerdeführerin daher nicht mehr vorgehalten werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 59 Abs. 2 Z 6 HG gilt das Studium an einer Pädagogischen Hochschule als vorzeitig beendet, wenn Studenten in den semesterweise beurteilten Anteilen der pädagogisch-praktischen Studien nach einmaliger Wiederholung - insgesamt jedoch zweimal - negativ beurteilt wurden; ein Verweis von der Praxisschule ist einer negativen Semesterbeurteilung gleichzuhalten.3.1.1. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG gilt das Studium an einer Pädagogischen Hochschule als vorzeitig beendet, wenn Studenten in den semesterweise beurteilten Anteilen der pädagogisch-praktischen Studien nach einmaliger Wiederholung - insgesamt jedoch zweimal - negativ beurteilt wurden; ein Verweis von der Praxisschule ist einer negativen Semesterbeurteilung gleichzuhalten.

Aus der Bestimmung geht hervor, dass auch die Wiederholung einer obligatorischen schulpraktischen Ausbildung im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule unter den Tatbestand des § 59 Abs. 2 Z 6 HG fällt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, heben doch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Hochschulgesetzes 2005 hervor, dass auch eine negativ beurteilte schulpraktische Einheit, die im Rahmen eines anderen Studiums an derselben Pädagogischen Hochschule oder im Rahmen eines Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule absolviert wurde, in die Anzahl der zulässigen Wiederholung mit eingerechnet werde (RV 1167 BlgNR 22. GP, 27 und 22; vgl. dazu auch VwGH 27.11.2012, 2012/10/0182).Aus der Bestimmung geht hervor, dass auch die Wiederholung einer obligatorischen schulpraktischen Ausbildung im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule unter den Tatbestand des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG fällt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, heben doch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Hochschulgesetzes 2005 hervor, dass auch eine negativ beurteilte schulpraktische Einheit, die im Rahmen eines anderen Studiums an derselben Pädagogischen Hochschule oder im Rahmen eines Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule absolviert wurde, in die Anzahl der zulässigen Wiederholung mit eingerechnet werde Regierungsvorlage 1167 BlgNR 22. GP, 27 und 22; vergleiche dazu auch VwGH 27.11.2012, 2012/10/0182).

3.1.2. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bereits mit der Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung als "ohne Erfolg teilgenommen" am 6. Juli 2015 der Tatbestand des § 59 Abs. 2 Z 6 HG erfüllt ist, weil die schulpraktische Ausbildung der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2013 schon einmal mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Damit war das Bachelorstudium der Beschwerdeführerin für das Lehramt Neue Mittelschulen an der PH Kärnten bereits am 6. Juli 2015 ex lege beendet. Der Vizerektor stellte daher zu Recht fest, dass dieses Studium somit vorzeitig beendet ist (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 9 zu § 59 HG, wonach die vorzeitige Beendigung des Studiums ex lege erfolgt und dies mittels Bescheid festgestellt werden kann; vgl. dazu auch VwGH 22.10.2013, 2010/10/0086).3.1.2. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bereits mit der Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung als "ohne Erfolg teilgenommen" am 6. Juli 2015 der Tatbestand des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG erfüllt ist, weil die schulpraktische Ausbildung der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2013 schon einmal mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Damit war das Bachelorstudium der Beschwerdeführerin für das Lehramt Neue Mittelschulen an der PH Kärnten bereits am 6. Juli 2015 ex lege beendet. Der Vizerektor stellte daher zu Recht fest, dass dieses Studium somit vorzeitig beendet ist vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 9 zu Paragraph 59, HG, wonach die vorzeitige Beendigung des Studiums ex lege erfolgt und dies mittels Bescheid festgestellt werden kann; vergleiche dazu auch VwGH 22.10.2013, 2010/10/0086).

3.1.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR 20.6.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.6.2012, B 155/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich dass die schulpraktischen Leistungen der Beschwerdeführerin zweimal negativ beurteilt wurden, ist nicht strittig.3.1.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche EGMR 20.6.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.6.2012, B 155/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich dass die schulpraktischen Leistungen der Beschwerdeführerin zweimal negativ beurteilt wurden, ist nicht strittig.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die vorzeitige Beendigung des Studiums gemäß § 59 Abs. 2 Z 6 HG ex lege eintritt entspricht der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die vorzeitige Beendigung des Studiums gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, HG ex lege eintritt entspricht der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bachelorstudium, ex lege-Beendigung, Lehramtsausbildung, negative
Beurteilung, Studienerfolg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2118853.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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