TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/10 G303 2118471-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2016
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Entscheidungsdatum

10.10.2016

Norm

AVG 1950 §74
BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. AVG 1950 § 74 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G303 2118471-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 22.10.2015, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 22.10.2015, Passnummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF iVm. § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1998 (EStG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 40, Absatz eins, 41, Absatz eins, 42, Absatz eins und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1998 (EStG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Der Grad der Behinderung beträgt 60 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.römisch zwei. Der Grad der Behinderung beträgt 60 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

III. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß §§ 17 VwGVG iVm 74 AVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 74 AVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV.römisch vier.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 11.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Dem Antrag waren eine Meldebestätigung, eine Kopie des Führerscheines sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 11.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Dem Antrag waren eine Meldebestätigung, eine Kopie des Führerscheines sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 16.06.2014, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 11.06.2014, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 16.06.2014, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 11.06.2014, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1.

Hüftgelenksschmerz rechts mit geringer Funktionseinschränkung Gewählter oberer Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der Funktionseinschränkung der rechten Hüfte bei Hüftgelenksschmerzen und klinischem Verdacht auf Coxarthrose rechts. Ein radiologischer Befund ist nicht vorliegend. Berücksichtigt wurde auch die Verschmächtigung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur rechts.

02.05.07

20

2

Chronisches lumbales Schmerzsyndrom oberer Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der chronischen lumbalen Beschwerden bei bekannten mehrsegmentalen Bandscheibenvorfällen L3-S1. Jährliche physikalische Therapiemaßnahmen werden seit 2009 durchgeführt, motorische Ausfälle an den unteren Extremitäten bestehen nicht.

02.01.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass die Gesundheitsstörung 1 führend sei und die Gesundheitsstörung 2 aufgrund der guten Funktion nicht in der Lage sei, zu steigern. Neurologische Ausfallserscheinungen an den oberen und unteren Extremitäten bestünden nicht.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.06.2014 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

4. Der BF nahm mit Schreiben vom 17.07.2014 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er mit den Ausführungen des Sachverständigen, der eine Untersuchung im Ausmaß von ca. 10 Minuten oberflächlich durchgeführt habe, nicht einverstanden sei. Er sei seit nunmehr 5 Jahren gehbehindert und könne keinen einzigen Schritt ohne Schmerzen tätigen. Er würde sich nunmehr einer Untersuchung bei einem neutralen Kollegen des Gutachters der belangten Behörde unterziehen.

Vorgelegt wurden in weitere Folge zwei Arztbriefe von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 09.10.2014 sowie vom 13.11.2014.Vorgelegt wurden in weitere Folge zwei Arztbriefe von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 09.10.2014 sowie vom 13.11.2014.

5. Die belangte Behörde holte daraufhin ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Orthopädie, ein.5. Die belangte Behörde holte daraufhin ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, ein.

Darin wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 20.01.2015 im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1.

Hüftmerzen rechts bei deutlicher Arthrose Ad. 1: vorgegebener Wert: es werden Hüftschmerzen rechts angegeben. Es zeigt sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung bei deutlicher Arthrose laut einem Röntgenbild vom 22.10.2014. Eine Verbesserung ist nur durch die Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes möglich. Im Vergleich zur Voruntersuchung zeigt sich eine Verschlechterung, weshalb ein höherer Prozentsatz angenommen wird.

02.05.09

30

2

Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenvorfällen Ad. 2: unterer Wert: zur Zeit werden keine wesentlichen Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule angegeben. Bekannt sind mehrfache Bandscheibenvorfälle von L3-S1. Neurologisch unauffällig. Es zeigt sich jedoch eine mittelgradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule. Auch hier im Vergleich zur Voruntersuchung Zunahme der Bewegungseinschränkung, weshalb ein höherer Prozentsatz angenommen wird.

02.01.02

30

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 führend sei, die Position 2 steigere wegen ungünstiger Wechselwirkung um eine Stufe.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.01.2015 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines zweiten schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

7. Der BF brachte nach dreimaligem Gewähren einer Fristverlängerung seitens der belangten Behörde mit Stellungnahem vom 17.09.2015 vor, dass die Erstuntersuchung durch Dr. XXXX lediglich sehr oberflächlich durchgeführt worden sei, wobei eine Beeinträchtigung von 20 % angegeben worden sei. Aufgrund der zweiten Untersuchung sei die Beeinträchtigung plötzlich auf 40 % erhöht worden und sei es offensichtlich, dass versucht werde, unter der erforderlichen Mindestbeeinträchtigung zu bleiben. Auffällig sei, dass die bisher beauftragten Sachverständigen zwar davon ausgegangen seien, dass er sich unbedingt operieren lassen solle, andererseits jedoch die Einschränkung offensichtlich mit zu geringen Prozentgraden angegeben hätten. Er beantrage daher die Einholung eines neuerlichen Gutachtens durch den, dem BF persönlich unbekannten, Sachverständigen XXXX, dem er eine objektivere Sichtweise zutraue.7. Der BF brachte nach dreimaligem Gewähren einer Fristverlängerung seitens der belangten Behörde mit Stellungnahem vom 17.09.2015 vor, dass die Erstuntersuchung durch Dr. römisch 40 lediglich sehr oberflächlich durchgeführt worden sei, wobei eine Beeinträchtigung von 20 % angegeben worden sei. Aufgrund der zweiten Untersuchung sei die Beeinträchtigung plötzlich auf 40 % erhöht worden und sei es offensichtlich, dass versucht werde, unter der erforderlichen Mindestbeeinträchtigung zu bleiben. Auffällig sei, dass die bisher beauftragten Sachverständigen zwar davon ausgegangen seien, dass er sich unbedingt operieren lassen solle, andererseits jedoch die Einschränkung offensichtlich mit zu geringen Prozentgraden angegeben hätten. Er beantrage daher die Einholung eines neuerlichen Gutachtens durch den, dem BF persönlich unbekannten, Sachverständigen römisch 40 , dem er eine objektivere Sichtweise zutraue.

8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.09.2015 an den Ärztlichen Dienst im Hause wurde dieser darum ersucht, die Einschätzung im Hinblick auf die Stellungnahme des BF vom 17.09.2015 nochmals zu überprüfen.

Seitens des Ärztlichen Dienstes im Hause wurde sodann mit Stellungnahme vom 21.10.2015 ausgeführt, dass beide Gutachten schlüssig seien und eine Verschlechterung auch in relativ kurzer Zeit bei vorliegendem Krankheitsbild möglich sei.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2015 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.01.2015, welches einen Bestandteil der Begründung bilde und dem BF mit Schreiben vom 29.01.2015 übermittelt worden sei. Der BF sei im genannten Schreiben vom Ergebnis der ärztlichen Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und eingeladen worden, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag des BF abzuweisen gewesen.

10. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF mit am 07.12.2015 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz vom 03.12.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Als Beschwerdegründe wurden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige Tatsachenfeststellung und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Eindruck entstanden sei, dass die belangte Behörde Sachverständige beauftragt habe, die den Behinderungsgrad unter 50 % darstellen sollten. So sei er anlässlich der Erstuntersuchung äußerst oberflächlich begutachtet worden und hätte sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % ergeben. Aufgrund der von ihm erstatteten Einwände habe die belangte Behörde eine weitere Begutachtung veranlasst, die laut seinem Empfinden ebenfalls oberflächlich durchgeführt worden sei. Offensichtlich habe es ein Bemühen gegeben, das ursprünglich falsche Gutachten zu revidieren, jedoch unter den vorliegenden 50 % der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bleiben.

Ohne weitere Begründung sei seinem Antrag auf Begutachtung durch einem Gerichtssachverständigen letztlich nicht entsprochen worden. Er könne tatsächlich keinen einzigen Schritt ohne wesentliche Schmerzen gehen, längere Wegstrecken seien ihm überhaupt nicht möglich, dies aufgrund des stärker werdenden Schmerzempfindens. Schmerzen seien bei ihm auch beim Liegen vorhanden, vermieden werden könnten sie allerdings zeitweise durch besondere Haltungen. Es sei somit unumgänglich, ein weiteres unabhängiges Gutachten seitens des Gerichtssachverständigen Dr. KOREN, oder aber eines anderen, nicht ständig von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen einzuholen, um zu einer objektiven Begutachtung zu kommen.

Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgt, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur Ergänzung des Verfahrens durch eine weitere Begutachtung durch einen unabhängigen med. Sachverständigen zurückzuverweisen sowie jedenfalls die Kosten des Verfahrens der belangten Behörde aufzuerlegen.

Vorgelegt wurde unter einem ein Konvolut an ärztlichen Befunden.

11. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 14.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

12. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

12.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.07.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:12.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.07.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze

Pos. Nr.

GdB %

1

Hochgradige Hüftgelenksabnützung rechts Unterer RSW bei maßgeblicher Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes

02.05.11

50

2

Lendenwirbelsäulensyndrom bei Abnützungen und Bandscheibenvorfällen unterer RSW bei mäßiger Funktionseinschränkung

02.01.02

30

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser aus der Gesundheitsstörung 1 gebildet und durch die Gesundheitsstörungen 2 um 10 % angehoben werde, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme bestehe.

Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass sich die Beweglichkeit des rechten Hüftgelenkes deutlich verschlechtert habe und die Beugung in den rechten Winkel passiv auch nicht mehr möglich sei.

Der Gesamtgrad der Behinderung bestehe ab Oktober 2014.

13. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 05.08.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.13. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 05.08.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

13.1. Mit Stellungnahme vom 31.08.2016 brachte der BF entscheidungsrelevant vor, dass er die orthopädische Befundung zur Kenntnis nehme. Der guten Ordnung halber weise er darauf hin, dass bei ihm beidseitig eine Sehschwäche von minus 20 Dioptrien vorliege, welche durch Kontaktlinsen ausgeglichen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz im Inland.Der BF ist am römisch 40 geboren und hat seinen Wohnsitz im Inland.

Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen: ? Hochgradige Hüftgelenksabnützung rechts (GdB 50%)

? Lendenwirbelsäulensyndrom bei Abnützungen und Bandscheibenvorfällen (GdB 30%)

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) von Hundert (vH). Dieser besteht seit Oktober 2014.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und das Geburtsdatum des BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und das Geburtsdatum des BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz des BF im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister und einer in Vorlage gebrachten Meldebestätigung.

Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 28.07.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die beim BF festgestellten, behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und deren nachvollziehbare Einschätzung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung ergeben sich daraus. Es wurde demnach insgesamt ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert, welcher ab Oktober 2014 besteht.Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 28.07.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die beim BF festgestellten, behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und deren nachvollziehbare Einschätzung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung ergeben sich daraus. Es wurde demnach insgesamt ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert, welcher ab Oktober 2014 besteht.

Der Inhalt des Sachverständigengutachtens wurde vom BF als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das Sachverständigengutachten von XXXX vom 28.07.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 28.07.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung gemäß § 45 Abs. 4 BBG als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Zu Spruchpunkte I. und II.:3.2.1. Zu Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998,, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

* Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).* Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,).

* Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

* In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.* In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Der Behindertenpass ist gemäß § 42 Abs. 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 46 3. Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, 3. Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 28.07.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF nunmehr 60 v.H. beträgt. Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht bereits seit Oktober 2014.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 28.07.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF nunmehr 60 v.H. beträgt. Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht bereits seit Oktober 2014.

Die Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zum festgestellten Grad der Behinderung von 40 von Hundert im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gründet sich auf eine deutliche Verschlechterung der Beweglichkeit des rechten Hüftgelenkes, wobei eine Beugung in den rechten Winkel auch passiv nicht mehr möglich ist, sodass die Gesundheitsschädigung 1 (hochgradige Hüftgelenksabnützung rechts) nunmehr mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50% eingeschätzt wurde.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. und einem Wohnsitz im Inland sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. und einem Wohnsitz im Inland sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Mit Antragstellung vom 11.04.2014 wurde nicht nur ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, sondern auch ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" seitens des BF bei der belangten Behörde gestellt. Im Rahmen des angefochtenen Bescheides wurde nur über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen; demnach kann gemäß § 27 VwGVG auch nur dies Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ist daher bei der belangten Behörde noch unerledigt.Mit Antragstellung vom 11.04.2014 wurde nicht nur ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, sondern auch ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" seitens des BF bei der belangten Behörde gestellt. Im Rahmen des angefochtenen Bescheides wurde nur über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen; demnach kann gemäß Paragraph 27, VwGVG auch nur dies Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ist daher bei der belangten Behörde noch unerledigt.

Da nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen, wird die belangte Behörde in weitere Folge auch über den Antrag auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu entscheiden haben.

3.2.2. Zu Spruchpunkt III.:3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Im VwGVG ist mit § 35 ein Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt; sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz vorgesehen ist, findet somit gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG ein solcher nicht statt. Der Antrag ist somit mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.Im VwGVG ist mit Paragraph 35, ein Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt; sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz vorgesehen ist, findet somit gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ein solcher nicht statt. Der Antrag ist somit mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Kostenersatz,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2118471.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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