Entscheidungsdatum
17.10.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G307 1317128-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 29.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA, RD NÖ) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
2. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der BF über die beabsichtigte Abweisung seines Antrags in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig aufgefordert, binnen 4 Wochen eine Stellungnahme samt allenfalls entgegenstehender Gründe abzugeben.
3. Mit email vom 05.08.2016 bezog der BF zu der in I.2. erwähnten Aufforderung Stellung.3. Mit email vom 05.08.2016 bezog der BF zu der in römisch eins.2. erwähnten Aufforderung Stellung.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF am 19.08.2016 persönlich zugestellt, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF am 19.08.2016 persönlich zugestellt, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen.
5. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte, die Entscheidung zu seinen Gunsten abzuändern.
6. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2016 vorgelegt, und sind diese dort am 16.09.2016 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Er ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geboren. Er ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1.2. Am XXXX2016 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
1.3. Es konnte weder festgestellt werden, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht, noch, dass der BF nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass es dem BF unmöglich gewesen wäre, sich einen serbischen Reisepass ausstellen zu lassen.
1.4. Der BF ist derzeit in XXXX in XXXX wohnhaft.1.4. Der BF ist derzeit in römisch 40 in römisch 40 wohnhaft.
1.5. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen § 91 Abs. 1 UrhG zu einer bedingten 3monatigen Freiheitstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1.5. Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wegen Paragraph 91, Absatz eins, UrhG zu einer bedingten 3monatigen Freiheitstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF derzeit eine Beschäftigung ausübt.
2. Beweiswürdigung:
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsbürgerschaft beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.
In Ermangelung der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes handelt es sich gegenständlich lediglich um eine Verfahrensidentität. Der Umstand der serbischen Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der dem BF ausgestellten Aufenthaltsberechtigung plus des Magistrats der Stadt XXXX, dem Strafregisterauszug, dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs, mit welchem der Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen wurde und den eigenen Angaben des BF. Ferner trat der BF sämtlichen ihm von Behördenseite zugegangenen Schreiben, die von seiner serbischen Staatsangehörigkeit ausgingen, nie entgegen.In Ermangelung der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes handelt es sich gegenständlich lediglich um eine Verfahrensidentität. Der Umstand der serbischen Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der dem BF ausgestellten Aufenthaltsberechtigung plus des Magistrats der Stadt römisch 40 , dem Strafregisterauszug, dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs, mit welchem der Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen wurde und den eigenen Angaben des BF. Ferner trat der BF sämtlichen ihm von Behördenseite zugegangenen Schreiben, die von seiner serbischen Staatsangehörigkeit ausgingen, nie entgegen.
Die rechtskräftige Verurteilung folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Der BF scheint im Versicherungsdatenauszug zwar als versichert auf, die aktuelle Ausübung einer Beschäftigung ist - trotz vorliegender Gewerbeberechtigung - in Ermangelung weiterer Bescheinigungsmittel nicht feststellbar, zumal im erwähnten Auszug seit XXXX2014 keine Beitragsgrundlagen ersichtlich sind.
Die aktuelle Wohnanschrift des BF ergibt sich aus dem Inhalt des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister.
Der Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Der BF nannte als Zweck für das Erfordernis der Ausstellung eines Fremdenpasses den notwendigen Besuch seiner Verwandten in Deutschland. Abgesehen davon, dass es sich hiebei um das Nachgehen privater Interessen handelt, konnte der BF nicht glaubhaft bescheinigen, dass ihm kein serbischer Reisepass ausgestellt würde. So stellte er lediglich in den Raum, es könne ihm aufgrund seiner Vergangenheit von der serbischen Botschaft kein Pass ausgestellt werden. Dahingehend unternahm der BF nicht einmal den Versuch einer Antragstellung, weshalb die Annahme des BF, es würde ihm kein derartiges Reisedokument ausgestellt werden, ins Leere geht.
Im Übrigen sind - unabhängig von der Möglichkeit der Ausstellung eines serbischen Passes - keine Anhaltspunkte ersichtlich, die im gegenständlichen Fall auf ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses hinwiesen.
Hiezu sei auf die einschlägige VwGH-Judikatur verwiesen (VwGH 31.03.2000, 98/18/0316; 29.01.2008, 2007/18/0601), wonach ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasse bestehen muss. Dies ist jedoch in Bezug auf den BF nicht der Fall.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.1.1. Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG lautet:3.1.1. Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte Paragraph 88, FPG lautet:
"§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."
3.1.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich:
Es besteht kein Interesse der Republik Österreich, dem BF einen Fremdenpass auszustellen. Der Sachverhalt des BF ist auch unter keine der Z 1 bis 5 des Abs. 1 des § 88 normierten Tatbestände subsumierbar, weil der BF weder staatenlos, noch dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist noch ihm die Möglichkeit genommen ist oder er nicht in der Lage wäre, sich ein Reisedokument des Heimatstaates ausstellen zu lassen. Auch sind keine besonderen Leistungen in der Person des BF ersichtlich, aufgrund derer ihm ein derartiges Dokument ausgestellt werden sollte. Was die Abs. 2 und 2a betrifft, könnte auch aufgrund derer dem BF kein Fremdenpass ausgestellt werden, weil er - wie bereits erwähnt - nicht staatenlos ist (Abs. 2) und er auch nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigen besitzt (Abs. 2a).Es besteht kein Interesse der Republik Österreich, dem BF einen Fremdenpass auszustellen. Der Sachverhalt des BF ist auch unter keine der Ziffer eins bis 5 des Absatz eins, des Paragraph 88, normierten Tatbestände subsumierbar, weil der BF weder staatenlos, noch dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist noch ihm die Möglichkeit genommen ist oder er nicht in der Lage wäre, sich ein Reisedokument des Heimatstaates ausstellen zu lassen. Auch sind keine besonderen Leistungen in der Person des BF ersichtlich, aufgrund derer ihm ein derartiges Dokument ausgestellt werden sollte. Was die Absatz 2 und 2 a betrifft, könnte auch aufgrund derer dem BF kein Fremdenpass ausgestellt werden, weil er - wie bereits erwähnt - nicht staatenlos ist (Absatz 2,) und er auch nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigen besitzt (Absatz 2 a,).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fremdenpass, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G307.1317128.3.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017