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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art25Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/18/0192 E 19. Juni 2008 2006/18/0437 E 28. Februar 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des FR in W, geboren am 3. Februar 1980, vertreten durch Mag. Wilhelm Pruckner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Gallgasse 50, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. April 2007, Zl. E1/132385/2007, betreffend Versagung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. April 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 2007 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. April 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 2007 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, abgewiesen.
Die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien seien auch für die Berufungsentscheidung maßgebend. Gemäß § 88 Abs. 1 FPG könnten Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich gelegen sei, für den in den Z. 1 bis 6 leg. cit. umschriebenen Personenkreis ausgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, seine Mutter wäre schwer krank. Sie wäre in Bosnien und 65 Jahre alt. Er hätte keinen Vater. Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - mache sohin humanitäre Gründe im Sinn des § 88 Abs. 1 Z. 6 FPG geltend. In den Fällen des § 88 FPG komme es aber nicht (nur) darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen sei, sondern es müsse auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Worin im vorliegenden Fall das positive Interesse der Republik Österreich gelegen sein solle, sei weder vom Beschwerdeführer hinreichend geltend gemacht worden noch sei ein solches Interesse aus dem Akteninhalt erkennbar.Die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien seien auch für die Berufungsentscheidung maßgebend. Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG könnten Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich gelegen sei, für den in den Ziffer eins, bis 6 leg. cit. umschriebenen Personenkreis ausgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, seine Mutter wäre schwer krank. Sie wäre in Bosnien und 65 Jahre alt. Er hätte keinen Vater. Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - mache sohin humanitäre Gründe im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG geltend. In den Fällen des Paragraph 88, FPG komme es aber nicht (nur) darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen sei, sondern es müsse auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Worin im vorliegenden Fall das positive Interesse der Republik Österreich gelegen sein solle, sei weder vom Beschwerdeführer hinreichend geltend gemacht worden noch sei ein solches Interesse aus dem Akteninhalt erkennbar.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die mit "Ausstellung von Fremdenpässen" überschriebene Bestimmung des § 88 Abs. 1 FPG hat folgenden Wortlaut: 1.1. Die mit "Ausstellung von Fremdenpässen" überschriebene Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG hat folgenden Wortlaut:
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt oder
6. Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten."
1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fremdengesetz 1997 ist vorrangige, für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den § 76 Abs. 1 Z. 1 bis 5 leg. cit. (entspricht nunmehr § 88 Abs. 1 Z. 1 bis 5 FPG) umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2007, Zl. 2005/18/0505, mwN). 1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fremdengesetz 1997 ist vorrangige, für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 leg. cit. (entspricht nunmehr Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 FPG) umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. September 2007, Zl. 2005/18/0505, mwN).
2.1. Die belangte Behörde hat die Versagung des Fremdenpasses maßgeblich darauf gestützt, dass (auch) in einem nach § 88 Abs. 1 Z. 6 FPG zu beurteilenden Fall für die Ausstellung eines Fremdenpasses primär auf das erforderliche öffentliche Interesse der Republik Österreich im Sinn des § 88 Abs. 1 (Einleitungssatz) FPG abzustellen sei. 2.1. Die belangte Behörde hat die Versagung des Fremdenpasses maßgeblich darauf gestützt, dass (auch) in einem nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG zu beurteilenden Fall für die Ausstellung eines Fremdenpasses primär auf das erforderliche öffentliche Interesse der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, (Einleitungssatz) FPG abzustellen sei.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei "seit 2.1.2003 in Österreich aufhältig und genießt Asyl". Ihm die Möglichkeit der Rückkehr in dringenden Fällen nicht zu genehmigen, sei äußerst herzlos und menschenrechtswidrig.
2.3. Dem im Verwaltungsakt erliegenden erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. September 2003 der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine (zuletzt bis 1. April 2007 befristete) Aufenthaltsberechtigung nach § 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. 2.3. Dem im Verwaltungsakt erliegenden erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. September 2003 der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine (zuletzt bis 1. April 2007 befristete) Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
2.4. Die am 20. Oktober 2004 in Kraft getretene Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12-23, lautet auszugsweise: 2.4. Die am 20. Oktober 2004 in Kraft getretene Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nr. L 304 vom 30. September 2004, Sitzung 12, -23, lautet auszugsweise:
"Kapitel VI"Kapitel römisch sechs
Subsidiärer Schutzstatus
Artikel 18
Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus
Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen
oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel IIoder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei
und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.und römisch fünf erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.
(...)
Kapitel VIIKapitel römisch sieben
Inhalt des internationalen Schutzes
Artikel 20
Allgemeine Bestimmungen
(...)
Artikel 24
Aufenthaltstitel
Artikel 25
Reisedokumente
(...)"
Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie ist am 10. Oktober 2006 abgelaufen.
2.5. Gemäß § 88 Abs. 1 Z. 6 FPG kann einer Person, der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, wenn humanitäre Gründe dessen Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten. 2.5. Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG kann einer Person, der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, wenn humanitäre Gründe dessen Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten.
Die einleitende, (auch) auf Z. 6 zu beziehende Einschränkung des § 88 Abs. 1 FPG, den Fremdenpass nur auszustellen, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, ist in Ansehung des hinreichend bestimmten und ein subjektives Recht einräumenden Art. 25 Abs. 2 der genannten Richtlinie, der eine derartige Einschränkung nicht vorsieht und die bereits bis zum 10. Oktober 2006 umzusetzen war, gemeinschaftsrechtswidrig und hat daher in Fällen, die nach § 88 Abs. 1 Z. 6 FPG zu beurteilen sind, unangewendet zu bleiben.Die einleitende, (auch) auf Ziffer 6, zu beziehende Einschränkung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG, den Fremdenpass nur auszustellen, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, ist in Ansehung des hinreichend bestimmten und ein subjektives Recht einräumenden Artikel 25, Absatz 2, der genannten Richtlinie, der eine derartige Einschränkung nicht vorsieht und die bereits bis zum 10. Oktober 2006 umzusetzen war, gemeinschaftsrechtswidrig und hat daher in Fällen, die nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG zu beurteilen sind, unangewendet zu bleiben.
Dies hat die belangte Behörde nicht erkannt und daher nicht geprüft, ob die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Umstände (Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers) als humanitäre Gründe anzusehen sind, die die (vorübergehende) Anwesenheit des Beschwerdeführers in einem anderen Staat erfordern, und ob die Ausstellung eines Fremdenpasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten ist.
3. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben. 3. Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
4. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 4. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 29. Jänner 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180601.X00Im RIS seit
25.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013