TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/20 W171 2137464-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2016
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Entscheidungsdatum

20.10.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
Gebührengesetz 1957 §14
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs4 Z1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Spruch

W171 2137464-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung-Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung-Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zahl XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 13.10.2016 bis zum 20.10.2016 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zahl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 13.10.2016 bis zum 20.10.2016 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.

Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 18.08.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 31.08.2016 rechtskräftig negativ entschieden worden ist. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei.Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 18.08.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 31.08.2016 rechtskräftig negativ entschieden worden ist. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei.

1.2.

Der BF wurde am 13.10.2016 beim Betreten der Betreuungsstelle Traiskirchen festgenommen, einvernommen und es wurde über ihn bescheidmäßig eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, sowie ein Einreiseverbot und die gegenständliche Schubhaft mit Mandatsbescheid verhängt.

In der Einvernahme vom 13.10.2016 gab der BF im Wesentlichen an, er wolle zur beabsichtigten Verhängung einer Schubhaft keine Stellungnahme abgeben. Er habe keine Identitätsdokumente und auch keine Familienangehörigen in Österreich. In seinem Heimatland lebe lediglich seine Mutter und seine sieben Geschwister. Er habe in Österreich keinerlei Anknüpfungspunkte, keine Arbeit und keine sozialen Kontakte. In seiner Heimat habe er als Bäcker gearbeitet. Er verfüge über € 4,-, nicht jedoch über eine Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei in Österreich nicht mit einem Wohnsitz gemeldet und verfüge nicht über einen anderen Aufenthaltstitel für das Inland. Er sei gesund und nehme keine Medikamente, spreche nicht Deutsch und sei im Inland nicht sozial integriert.

1.3.

Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des BFA XXXX vom 31.08.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen worden sei und die Abschiebung des BF nach Algerien für zulässig befunden worden sei. Aufgrund des Ergebnisses der zuvor durchgeführten Befragung sei in weiterer Folge davon auszugehen, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und nunmehr ein rechtskräftiger Titel zur Außerlandesbringung vorliege. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit im Inland nach und es bestehe auch keine begründete Aussicht für ihn, im Inland eine Arbeitsstelle zu finden. Er besitze kein gültiges Reisedokument, sodass er Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen könne. Der BF verfüge weiters nicht über ausreichende Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren, und seien keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sowie keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Hinsichtlich des BF bestehe daher im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Fluchtgefahr, da dieser in Österreich weder beruflich, noch sozial verankert sei, keine Familienangehörigen in Österreich habe, über keine ausreichenden finanziellen Mitteln verfüge und keine Jobaussicht in Österreich habe. Es seien daher die Voraussetzungen des § 76 Abs. 5 Z 9 im vorliegenden Fall erfüllt. Die Sicherung der Abschiebung durch die Verhängung von Schubhaft sei notwendig und zweckmäßig. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und die Notwendigkeit ergebe daher im vorliegenden Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung nachzustehen habe. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung ("gelinderes Mittel") käme aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht. Die verhängte Schubhaft sei auch als ultima ratio anzusehen, da eine Anordnung gelinderer Mittel eine Außerlandesbringung des BF nicht ausreichend sicherstellen könne.Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des BFA römisch 40 vom 31.08.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen worden sei und die Abschiebung des BF nach Algerien für zulässig befunden worden sei. Aufgrund des Ergebnisses der zuvor durchgeführten Befragung sei in weiterer Folge davon auszugehen, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und nunmehr ein rechtskräftiger Titel zur Außerlandesbringung vorliege. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit im Inland nach und es bestehe auch keine begründete Aussicht für ihn, im Inland eine Arbeitsstelle zu finden. Er besitze kein gültiges Reisedokument, sodass er Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen könne. Der BF verfüge weiters nicht über ausreichende Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren, und seien keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sowie keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Hinsichtlich des BF bestehe daher im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Fluchtgefahr, da dieser in Österreich weder beruflich, noch sozial verankert sei, keine Familienangehörigen in Österreich habe, über keine ausreichenden finanziellen Mitteln verfüge und keine Jobaussicht in Österreich habe. Es seien daher die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 5, Ziffer 9, im vorliegenden Fall erfüllt. Die Sicherung der Abschiebung durch die Verhängung von Schubhaft sei notwendig und zweckmäßig. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und die Notwendigkeit ergebe daher im vorliegenden Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung nachzustehen habe. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung ("gelinderes Mittel") käme aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht. Die verhängte Schubhaft sei auch als ultima ratio anzusehen, da eine Anordnung gelinderer Mittel eine Außerlandesbringung des BF nicht ausreichend sicherstellen könne.

1.4.

Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass keine Verhältnismäßigkeit bei der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft vorliege und kein Sicherungsbedarf bestehe. Der BF sei am 13.10.2016 zwecks Wiederaufnahme in die Grundversorgung zur Betreuungsstelle XXXX gegangen und sodann festgenommen und im Anschluss daran, über ihn die Schubhaft verhängt worden.Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass keine Verhältnismäßigkeit bei der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft vorliege und kein Sicherungsbedarf bestehe. Der BF sei am 13.10.2016 zwecks Wiederaufnahme in die Grundversorgung zur Betreuungsstelle römisch 40 gegangen und sodann festgenommen und im Anschluss daran, über ihn die Schubhaft verhängt worden.

Die Behörde stütze die Begründung für die Fluchtgefahr ausschließlich auf den Umstand, dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge, er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht selbst finanzieren könne. Dadurch sei lediglich die Ziffer 9 erfüllt.

Die durch die Behörde jedenfalls ins Treffen geführten Umstände - die fehlende soziale Verankerung sowie der Mangel an Barmitteln und Personaldokumenten - könnten im vorliegenden Fall jedoch alleine keine Fluchtgefahr begründen, da diese bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen würden.

Richtig sei, dass der BF über keine Unterkunft verfügt habe. Es sei jedoch so, dass dieser versucht habe, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden bzw. ein Quartier zu erhalten. Dieser Umstand alleine, vermag Fluchtgefahr nicht zu begründen. Von einer Person, die sich einem Verfahren bzw. der Abschiebung bewusst entziehen wollen würde, sei nicht zu erwarten, dass diese von sich aus Verbindung mit der Behörde aufnehme bzw. eine Betreuungsstelle aufsuche. Es sei daher im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr gegeben.

Der BF habe an allen bisherigen Verfahrenshandlungen mitgewirkt und habe sich bislang weder dem Asylverfahren, noch dem Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung, noch einer Abschiebung entzogen. Er sei am 13.10.2016 von sich aus nach XXXX gefahren und habe sich zur Betreuungsstelle begeben, was auch nicht für ein Untertauchen des BF sprechen würde. Tatsächlich lägen überhaupt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der BF verhalte sich nicht kooperativ vor.Der BF habe an allen bisherigen Verfahrenshandlungen mitgewirkt und habe sich bislang weder dem Asylverfahren, noch dem Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung, noch einer Abschiebung entzogen. Er sei am 13.10.2016 von sich aus nach römisch 40 gefahren und habe sich zur Betreuungsstelle begeben, was auch nicht für ein Untertauchen des BF sprechen würde. Tatsächlich lägen überhaupt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der BF verhalte sich nicht kooperativ vor.

Über den BF sei bisher kein gelinderes Mittel angeordnet worden und lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der BF einer Abschiebung entziehen würde bzw. einem gelinderen Mittel nicht Folge leisten würde. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei daher ausreichend um die Abschiebung des BF sicherzustellen.

Selbst wenn man vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit ausgehe, sei von einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht auszugehen. Es sei notorisch, dass die algerischen Vertretungsbehörden über Jahre hinweg praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt hätten. Die Effektuierbarkeit der Abschiebung sei daher auch im vorliegenden Fall anzuzweifeln. Darüber hinaus habe die Behörde keine entsprechenden Schritte in der Weise gesetzt, auf eine möglichst kurze Haftdauer hinzuwirken. Die Verhängung der Schubhaft sei daher rechtswidrig.

In weiterer Folge beantragte die Rechtsvertretung des BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes und zur Einvernahme des BF, sowie einen Ersatz der Kosten des Verfahrens.

1.5. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragt unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die Abweisung der Beschwerde, sowie die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Näher ausgeführt wurde, dass für den BF am 12.10.2016 ein Heimreisezertifikat beantragt und für den XXXX ein Botschaftstermin vorgemerkt sei.1.5. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragt unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die Abweisung der Beschwerde, sowie die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Näher ausgeführt wurde, dass für den BF am 12.10.2016 ein Heimreisezertifikat beantragt und für den römisch 40 ein Botschaftstermin vorgemerkt sei.

1.6. Mit ergänzender Information vom 20.10.2016 teilte das BFA mit, dass für den BF nunmehr bereits am XXXX ein Botschaftstermin vereinbart werden konnte.1.6. Mit ergänzender Information vom 20.10.2016 teilte das BFA mit, dass für den BF nunmehr bereits am römisch 40 ein Botschaftstermin vereinbart werden konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1.

Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 18.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.

Er ist nicht österreichischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 FPG.Er ist nicht österreichischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, FPG.

1.3.

Er wurde am 13.10.2016 festgenommen und am gleichen Tage wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1.

Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und eine Zulässigkeitserklärung hinsichtlich einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien.

2.2.

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde bereits beantragt.

2.3.

Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat besteht derzeit nicht.

2.4.

Der BF ist hafttauglich.

2.5.

Als Termin für eine notwendige Vorführung vor die Algerische Botschaft ist der XXXX vereinbart worden.Als Termin für eine notwendige Vorführung vor die Algerische Botschaft ist der römisch 40 vereinbart worden.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1.

Der BF verfügte im Inland in der Zeit zwischen 26.09.2016 bis 13.10.2016 über keine aufrechte Meldeadresse und daher auch über keinen gesicherten Wohnsitz.

3.2.

Er verfügt über keine wesentlichen Barmittel

3.3.

Er hat sich bisher keinem Verfahren entzogen.

3.4.

Der BF hat die Betreuungsstelle XXXX von sich aus aufgesucht und hat bisher an allen Verfahrenshandlungen mitgewirkt.Der BF hat die Betreuungsstelle römisch 40 von sich aus aufgesucht und hat bisher an allen Verfahrenshandlungen mitgewirkt.

3.5.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF zum Ausdruck gebracht hat, er werde sich einer Abschiebung widersetzen.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1.

Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2.

Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahren:

Der Verfahrensgang und hiezu getroffene Feststellungen, sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1 - 1.3.), ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Angaben ist der BF in keiner Phase des Verfahrens substantiiert entgegen getreten.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):

Die Feststellungen zu 2.1. und 2.2. ergeben sich aus den Angaben im Akt. Aus der Stellungnahme des BFA zur vorliegenden Beschwerde ergibt sich weiters, dass bisher kein konkreter Termin für die Abschiebung feststeht (2.3.). Hinsichtlich der Feststellung 2.4. wird ausgeführt, dass dem Gericht keine gegenteiligen Meldungen vorliegen und sich aus dem Akt keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF nicht haftfähig sein könnte. Der Termin für die Vorführung vor die Algerische Botschaft konnte der ergänzenden Information des BFA entnommen werden.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung zu 3.1. gründet sich im Wesentlichen auf den Auszug aus dem Zentralmelderegister, aus dem sich lediglich für die Zeit von 16 Tagen keine aufrechte Meldung in Österreich ergab. Der BF hat selbst in der Vernehmung vom 13.10.2016 angegeben, nur € 4,-- an Barmittel zu besitzen. Dementsprechend wurde auch kein Geldbetrag im PAZ in Verwahrung genommen 3.2.) Die Negativfeststellung (3.3.) begründet sich auf eine Gesamtsicht der Informationen aus dem vorliegenden Akten. Dass der BF die Betreuungsstelle XXXX von sich aus aufgesucht hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeschrift und dem vom BFA übersandten Kurzbericht der PI XXXX. Es konnten daher die Angaben aus der Beschwerdeschrift übernommen werden. Hinsichtlich der Feststellung zu 3.5. wird festgehalten, dass es im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gab, davon aufgehen zu können, dass der BF beabsichtige, sich einer allfälligen Abschiebung zu widersetzen bzw. unterzutauchen.Die Feststellung zu 3.1. gründet sich im Wesentlichen auf den Auszug aus dem Zentralmelderegister, aus dem sich lediglich für die Zeit von 16 Tagen keine aufrechte Meldung in Österreich ergab. Der BF hat selbst in der Vernehmung vom 13.10.2016 angegeben, nur € 4,-- an Barmittel zu besitzen. Dementsprechend wurde auch kein Geldbetrag im PAZ in Verwahrung genommen 3.2.) Die Negativfeststellung (3.3.) begründet sich auf eine Gesamtsicht der Informationen aus dem vorliegenden Akten. Dass der BF die Betreuungsstelle römisch 40 von sich aus aufgesucht hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeschrift und dem vom BFA übersandten Kurzbericht der PI römisch 40 . Es konnten daher die Angaben aus der Beschwerdeschrift übernommen werden. Hinsichtlich der Feststellung zu 3.5. wird festgehalten, dass es im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gab, davon aufgehen zu können, dass der BF beabsichtige, sich einer allfälligen Abschiebung zu widersetzen bzw. unterzutauchen.

2.4. Familiäre/soziale Komponente:

Die Feststellungen zu diesem Punkt beruhen im Wesentlichen auf den eigenen Aussagen des BF im Rahmen der Einvernahme am 13.10.2016 vor dem BFA die sich als glaubwürdig erwiesen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3.

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein Sicherungsbedarf gegeben. Es ist zwar richtig, dass der BF, der illegal ins Bundesgebiet eingereist ist, im Inland über keine wesentlichen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte verfügt und er auch kein größeres Vermögen sein Eigen nennen kann. Es ergibt sich jedoch bereits aus dem Akt, dass der BF zwar einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher nunmehr rechtskräftig negativ entschieden worden ist. Es ist jedoch nicht so, dass sich der BF diesem Verfahren durch Untertauchen entzogen hätte oder auch in irgendeiner Form über einen relevanten Zeitraum unauffindbar gewesen wäre. Auch stellt die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des BF aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes im Inland nach der Judikatur für sich genommen (alleine!) noch keinen Haftgrund dar. Es ist dem BF vielmehr zugute zu halten, dass er zumindest nach nicht widerlegbaren eigenen Angaben, bisher in Österreich auch keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich insofern offenbar rechtskonform verhalten hat. Es sind daher zusammengefasst lediglich die fehlende soziale Verankerung, die fehlende Erwerbstätigkeit zur Existenzsicherung und die derzeit fehlende Unterkunft belastend zu berücksichtigen. Dem entgegen hat das Beschwerdeverfahren gezeigt, dass er im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung internationalen Schutzes mitgewirkt und seit seiner Ankunft in Österreich lediglich für 16 Tage über keine aufrechte Meldeadresse verfügt hat. Es bleibt weiters festzuhalten, dass er sich aus eigenem Antrieb bereits nach wenigen Tagen zur Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei der Betreuungsstelle XXXX melden wollte. Es ist davon auszugehen, dass dem BF bewusst war, dass er im Bereich der Betreuungsstelle XXXX jedenfalls für die Behörden wieder nahezu uneingeschränkt greifbar sein würde und ist er dennoch zur Wiedererlangung der Grundversorgung direkt zur Betreuungsstelle gefahren. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts im gegenständlichen Fall im Zuge einer Abwägung der einzelnen vorliegenden Kriterien nicht davon auszugehen, dass der BF, der erst seit wenigen Wochen in Österreich aufhältig ist, untertauchen und für die Behörde nicht mehr greifbar sein würde. Nach Ansicht des Gerichts sind im gegenständlichen Fall nach Erörterung der konkreten Sachlage keine ausreichenden Gründe für die Annahme eines Sicherungsbedarfes (Fluchtgefahr) hinsichtlich des BF gegeben.Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein Sicherungsbedarf gegeben. Es ist zwar richtig, dass der BF, der illegal ins Bundesgebiet eingereist ist, im Inland über keine wesentlichen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte verfügt und er auch kein größeres Vermögen sein Eigen nennen kann. Es ergibt sich jedoch bereits aus dem Akt, dass der BF zwar einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher nunmehr rechtskräftig negativ entschieden worden ist. Es ist jedoch nicht so, dass sich der BF diesem Verfahren durch Untertauchen entzogen hätte oder auch in irgendeiner Form über einen relevanten Zeitraum unauffindbar gewesen wäre. Auch stellt die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des BF aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes im Inland nach der Judikatur für sich genommen (alleine!) noch keinen Haftgrund dar. Es ist dem BF vielmehr zugute zu halten, dass er zumindest nach nicht widerlegbaren eigenen Angaben, bisher in Österreich auch keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich insofern offenbar rechtskonform verhalten hat. Es sind daher zusammengefasst lediglich die fehlende soziale Verankerung, die fehlende Erwerbstätigkeit zur Existenzsicherung und die derzeit fehlende Unterkunft belastend zu berücksichtigen. Dem entgegen hat das Beschwerdeverfahren gezeigt, dass er im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung internationalen Schutzes mitgewirkt und seit seiner Ankunft in Österreich lediglich für 16 Tage über keine aufrechte Meldeadresse verfügt hat. Es bleibt weiters festzuhalten, dass er sich aus eigenem Antrieb bereits nach wenigen Tagen zur Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei der Betreuungsstelle römisch 40 melden wollte. Es ist davon auszugehen, dass dem BF bewusst war, dass er im Bereich der Betreuungsstelle römisch 40 jedenfalls für die Behörden wieder nahezu uneingeschränkt greifbar sein würde und ist er dennoch zur Wiedererlangung der Grundversorgung direkt zur Betreuungsstelle gefahren. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts im gegenständlichen Fall im Zuge einer Abwägung der einzelnen vorliegenden Kriterien nicht davon auszugehen, dass der BF, der erst seit wenigen Wochen in Österreich aufhältig ist, untertauchen und für die Behörde nicht mehr greifbar sein würde. Nach Ansicht des Gerichts sind im gegenständlichen Fall nach Erörterung der konkreten Sachlage keine ausreichenden Gründe für die Annahme eines Sicherungsbedarfes (Fluchtgefahr) hinsichtlich des BF gegeben.

3.1.4. Das Gericht sieht von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der bereits nach der Aktenlage geklärten Sachverhalt ab.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr anschließende rechtmäßige Schubhaft auch weiterhin nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt IV. - EingabegebührZu Spruchpunkt römisch vier. - Eingabegebühr

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).Im Gegensatz zu Paragraph 59, Absatz 3, VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in Paragraph 35, VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 35, VwGVG entspricht laut den Erläuterungen Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 Paragraph 79 a, AVG. Dieser sah aber anders als Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Absatz 4, Ziffer eins, ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren vergleiche UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.Weder Paragraph 35, VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz,
Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2137464.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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