TE Bvwg Erkenntnis 2016/10/25 W220 1424446-2

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Veröffentlicht am 25.10.2016
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Entscheidungsdatum

25.10.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W220 1424446-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zl. 577101401-105989948, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zl. 577101401-105989948, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und III. desA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des

angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat:

I. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG idgF. iVm § 55 Abs. 3 NAG idgF. werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG idgF. in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG idgF. werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

II. Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF. wird gegen Sie ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG idgF. wird gegen Sie ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

III. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG idgF. wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG idgF. wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorangegangenes Verfahren auf internationalen Schutz

1. Der Beschwerdeführer reiste am 11.01.2012 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.01.2012, Zl. 12 00.486-BAT, den Antrag gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.)2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.01.2012, Zl. 12 00.486-BAT, den Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

4. Mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, Zl. C11 424.446-1/2012/5E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.4. Mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, Zl. C11 424.446-1/2012/5E, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gegenständliches Verfahren

1. Der Beschwerdeführer wurde am 13.10.2014 einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht und wurde der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt.

2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe keine Identitätsdokumente. Zum Vorhalt, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, nahm er nicht Stellung. Er gab an, Geld durch das Verteilen von Reklame zu verdienen.

3. Mit Schreiben vom 08.10.2014, eingelangt am 15.10.2014, wurde seitens des Verkehrsamtes der LPD XXXX darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in einem Führerscheinumtauschverfahren eine Identitätskarte aus Indien vorgelegt habe.3. Mit Schreiben vom 08.10.2014, eingelangt am 15.10.2014, wurde seitens des Verkehrsamtes der LPD römisch 40 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in einem Führerscheinumtauschverfahren eine Identitätskarte aus Indien vorgelegt habe.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2014 erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei zusammengefasst zu Protokoll, er habe den Personalausweis [vgl. Punkt 3.] zu seinem Vater nach Indien zurückgeschickt und diesen nicht dem Bundesamt vorzeigen wollen. Der negative Ausgang seines Asylverfahrens sei ihm bekannt. Er arbeite als Pizza- oder Zeitungszusteller und verdiene damit 300-400 Euro.

5. Aus einer Einreichbestätigung der MA 35 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) gestellt hat.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 24.11.2015 zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien in XXXX geladen. Er erschien zu diesem Termin und gab bei dieser Gelegenheit an, dass er mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet sei.6. Der Beschwerdeführer wurde am 24.11.2015 zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien in römisch 40 geladen. Er erschien zu diesem Termin und gab bei dieser Gelegenheit an, dass er mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet sei.

7. In Bezug auf eine Ladung des Beschwerdeführers vor das Bundesamt wurde im Schriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei der MA 35 zur GZ MA35-9/3102565-01 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) gestellt.

8. Am 24.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte auf Vorhalt, dass er im Zuge des Termins bei der indischen Botschaft angegeben habe, mit einer Rumänin verheiratet zu sein, vor, er habe nicht gewusst, dass er dies bekanntgeben müsse. Gefragt, wie er seine Ehegattin kennengelernt habe, führte er aus, er habe diese in XXXX getroffen. Diese habe damals keine Wohnmöglichkeit gehabt, deshalb habe er sie zu sich nachhause mitgenommen. Er habe sie getroffen, als er in der Nähe seiner Wohnung spazieren gegangen sei. Als er sie gesehen habe, sei ihr Zustand nicht gut gewesen und er habe Mitleid gehabt. Seines Eindrucks nach sei sie verängstigt gewesen. Er habe gemeint, dass sie an einem neuen Ort sei und sich nicht auskenne. So habe er gefragt, was ihr Problem sei, woraufhin sie erklärt habe, keine Bleibe zu haben. Daraufhin habe er sie mitgenommen und ihr etwas zu essen gegeben. Sie habe dann sofort bei ihm gewohnt. Dies sei kurz vor September 2015 gewesen. Als sie zusammen gewohnt hätten, habe er Gefühle für sie entwickelt. Nach dem Zeitpunkt des Heiratsantrages gefragt, führte er aus, dies sei auch im September, einige Tage, nachdem sie bei ihm eingezogen sei, gewesen. Er habe ihr erklärt, dass er nicht ledig bleiben möchte. Er habe ihr 10-15 Tage nach ihrem Kennenlernen den Heiratsantrag gemacht. Gefragt, ob er auch Verwandte der Frau kenne, brachte der Beschwerdeführer vor: "Nein, ich kenne nur sie." Gefragt, ob er überhaupt niemanden von ihrer Seite kenne, antwortete er: "Nein."8. Am 24.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte auf Vorhalt, dass er im Zuge des Termins bei der indischen Botschaft angegeben habe, mit einer Rumänin verheiratet zu sein, vor, er habe nicht gewusst, dass er dies bekanntgeben müsse. Gefragt, wie er seine Ehegattin kennengelernt habe, führte er aus, er habe diese in römisch 40 getroffen. Diese habe damals keine Wohnmöglichkeit gehabt, deshalb habe er sie zu sich nachhause mitgenommen. Er habe sie getroffen, als er in der Nähe seiner Wohnung spazieren gegangen sei. Als er sie gesehen habe, sei ihr Zustand nicht gut gewesen und er habe Mitleid gehabt. Seines Eindrucks nach sei sie verängstigt gewesen. Er habe gemeint, dass sie an einem neuen Ort sei und sich nicht auskenne. So habe er gefragt, was ihr Problem sei, woraufhin sie erklärt habe, keine Bleibe zu haben. Daraufhin habe er sie mitgenommen und ihr etwas zu essen gegeben. Sie habe dann sofort bei ihm gewohnt. Dies sei kurz vor September 2015 gewesen. Als sie zusammen gewohnt hätten, habe er Gefühle für sie entwickelt. Nach dem Zeitpunkt des Heiratsantrages gefragt, führte er aus, dies sei auch im September, einige Tage, nachdem sie bei ihm eingezogen sei, gewesen. Er habe ihr erklärt, dass er nicht ledig bleiben möchte. Er habe ihr 10-15 Tage nach ihrem Kennenlernen den Heiratsantrag gemacht. Gefragt, ob er auch Verwandte der Frau kenne, brachte der Beschwerdeführer vor: "Nein, ich kenne nur sie." Gefragt, ob er überhaupt niemanden von ihrer Seite kenne, antwortete er: "Nein."

Auch seine Gattin kenne keine Familienangehörigen von ihm. Er habe ihr nur gesagt, dass seine Eltern in Indien lebten. Ein Bruder und ein Cousin des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Derzeit sei er als Zeitungszusteller erwerbstätig - er sei nicht angemeldet, sondern arbeite "schwarz" und verdiene damit 800-1000 Euro monatlich. Seit etwas über vier Jahren lebe er mittlerweile in Österreich. Er spreche Punjabi, Englisch und Deutsch, wobei er Deutsch sehr gut verstehe, aber nicht gut sprechen könne. Er habe keinen Deutschkurs besucht. Mittlerweile spreche er nicht perfekt, aber ausreichend Rumänisch und verständige sich so mit seiner Gattin. Das erste Treffen mit seiner Gattin sei auf der Straße in der Nähe seiner Wohnung gewesen - sie sei auf dem Gehsteig gegangen. Beim ersten Treffen hätten sie sich über das Telefon mit einem Sprachkonverter verständigt. Er verneinte die Frage, ob seine Gattin schon einmal verheiratet gewesen sei. Gefragt, ob seine Gattin Kinder habe, gab er an: "Ich habe nie mit ihr über ihre Vergangenheit gesprochen. Ich weiß nicht, ob sie welche hat. Ich möchte nicht, dass wir über so etwas zu Hause sprechen." Bei der Hochzeit habe seine Gattin ein rotes Kleid getragen. Auf die Frage, wer die Trauzeugen gewesen seien, meinte der Beschwerdeführer, ein Freund, der gut Rumänisch könnte, er wisse aber nicht, wie dieser heiße. Es habe nur einen Zeugen gegeben. Es seien auch Besucher da gewesen - sein Bruder, sein Cousin und ein paar seiner Freunde. Gefragt, wo das Hochzeitsessen stattgefunden habe, führte er aus, sie seien nach der Eheschließung gleich nachhause gefahren. Auch die wiederholte Frage, ob sie danach gegessen hätten, verneinte er - das würden sie machen, wenn das Baby komme. Seine Gattin sei aber nicht schwanger. Sein Bruder heiße XXXX [Anm.: phonetisch dem unter Punkt 8. Angeführten Namen XXXX ähnlich]. Sein Trauzeuge sei ein Inder gewesen, der Rumänisch spreche, weil er auch mit einer Rumänin verheiratet sei, es sei der "Freund eines Freundes eines Freundes". Gefragt, ob sie am Hochzeitstag unterwegs oder etwas essen gewesen seien, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, seine Gattin und sein Bruder nachhause gefahren seien und sich eine Pizza bestellt hätten. Ihre Freizeit würden sie zuhause verbringen oder spazieren gehen, manchmal begleite ihn seine Gattin in der Nacht zur Arbeit. Seine Gattin sehe sich auch mit ihm indische Filme an. In ihrer Wohnung würde noch eine weitere Person leben, auf dessen Namen die Wohnung "laufe". Es sei zudem ein Freund von ihm da, der aber wieder weggehen würde. Es sei eine große Wohnung mit drei Zimmern, die anderen würden erst nachts nachhause kommen und von 11.00 bis 23.00 Uhr arbeiten. Zur Zukunftsgestaltung gab er an, sie würden hier bleiben und versuchen, Arbeit zu finden. Wenn er Papiere bekomme, würden sie nach Indien fahren. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt und er über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Der Beschwerdeführer bestätigte durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung sowie die Ausfolgung einer Kopie.Auch seine Gattin kenne keine Familienangehörigen von ihm. Er habe ihr nur gesagt, dass seine Eltern in Indien lebten. Ein Bruder und ein Cousin des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Derzeit sei er als Zeitungszusteller erwerbstätig - er sei nicht angemeldet, sondern arbeite "schwarz" und verdiene damit 800-1000 Euro monatlich. Seit etwas über vier Jahren lebe er mittlerweile in Österreich. Er spreche Punjabi, Englisch und Deutsch, wobei er Deutsch sehr gut verstehe, aber nicht gut sprechen könne. Er habe keinen Deutschkurs besucht. Mittlerweile spreche er nicht perfekt, aber ausreichend Rumänisch und verständige sich so mit seiner Gattin. Das erste Treffen mit seiner Gattin sei auf der Straße in der Nähe seiner Wohnung gewesen - sie sei auf dem Gehsteig gegangen. Beim ersten Treffen hätten sie sich über das Telefon mit einem Sprachkonverter verständigt. Er verneinte die Frage, ob seine Gattin schon einmal verheiratet gewesen sei. Gefragt, ob seine Gattin Kinder habe, gab er an: "Ich habe nie mit ihr über ihre Vergangenheit gesprochen. Ich weiß nicht, ob sie welche hat. Ich möchte nicht, dass wir über so etwas zu Hause sprechen." Bei der Hochzeit habe seine Gattin ein rotes Kleid getragen. Auf die Frage, wer die Trauzeugen gewesen seien, meinte der Beschwerdeführer, ein Freund, der gut Rumänisch könnte, er wisse aber nicht, wie dieser heiße. Es habe nur einen Zeugen gegeben. Es seien auch Besucher da gewesen - sein Bruder, sein Cousin und ein paar seiner Freunde. Gefragt, wo das Hochzeitsessen stattgefunden habe, führte er aus, sie seien nach der Eheschließung gleich nachhause gefahren. Auch die wiederholte Frage, ob sie danach gegessen hätten, verneinte er - das würden sie machen, wenn das Baby komme. Seine Gattin sei aber nicht schwanger. Sein Bruder heiße römisch 40 [Anm.: phonetisch dem unter Punkt 8. Angeführten Namen römisch 40 ähnlich]. Sein Trauzeuge sei ein Inder gewesen, der Rumänisch spreche, weil er auch mit einer Rumänin verheiratet sei, es sei der "Freund eines Freundes eines Freundes". Gefragt, ob sie am Hochzeitstag unterwegs oder etwas essen gewesen seien, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, seine Gattin und sein Bruder nachhause gefahren seien und sich eine Pizza bestellt hätten. Ihre Freizeit würden sie zuhause verbringen oder spazieren gehen, manchmal begleite ihn seine Gattin in der Nacht zur Arbeit. Seine Gattin sehe sich auch mit ihm indische Filme an. In ihrer Wohnung würde noch eine weitere Person leben, auf dessen Namen die Wohnung "laufe". Es sei zudem ein Freund von ihm da, der aber wieder weggehen würde. Es sei eine große Wohnung mit drei Zimmern, die anderen würden erst nachts nachhause kommen und von 11.00 bis 23.00 Uhr arbeiten. Zur Zukunftsgestaltung gab er an, sie würden hier bleiben und versuchen, Arbeit zu finden. Wenn er Papiere bekomme, würden sie nach Indien fahren. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt und er über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Der Beschwerdeführer bestätigte durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung sowie die Ausfolgung einer Kopie.

9. Ebenfalls am 24.02.2016 wurde die rumänische Staatsangehörige

XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, sie habe den Beschwerdeführer - ihren Ehegatten - vor einem Jahr in XXXX kennengelernt. Seit vier Monaten lebe sie in Österreich, zuvor sei sie hier bei ihren Onkeln auf Besuch gewesen, die im XXXX Bezirk in XXXX gewohnt hätten. Vor zwei Monaten seien diese nach Rumänien zurückgekehrt. Gefragt, wo sie ihren Ehegatten kennengelernt habe, gab sie an, dieser sei mit ihren Onkeln befreundet gewesen, da sie gemeinsam beim Verkauf von Zeitungen gearbeitet hätten. Ihr Ehegatte spreche auch Rumänisch - das habe er zum einen von ihren Onkeln, zum anderen "vom Handy" und in letzter Zeit auch von ihr gelernt. Sie gab an, als Reinigungskraft zu arbeiten, ihr Gatte verkaufe Zeitungen. Zu ihrem ersten Treffen führte sie aus, sie hätten einander zuerst bei ihrem Onkel gesehen und dann seien sie gemeinsam etwas trinken gegangen. Ihr Gatte sei damals zufällig auch bei ihrem Onkel gewesen. Sie habe bei ihrem einzigen Besuch bei ihren Onkeln in XXXX ihren jetzigen Ehegatten kennengelernt. Im weiteren gab sie an, dass sie Mutter zweier Kinder im Alter von sechs und zwölf Jahren sei, die bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten leben würden. Den Beschwerdeführer habe sie am XXXX geheiratet. Bei der Hochzeit habe sie ein rotes Kleid getragen. Als Trauzeugen hätten XXXX und XXXX fungiert, letzterer sei der Bruder ihres Gatten. Die Hochzeitstafel habe in einem Restaurant nahe XXXX stattgefunden. Ihre Freizeit würden sie "sehr schön" verbringen, einer koche und der andere putze. Sie würden einander gegenseitig helfen. Sie und ihr Gatte hätten keine Hobbies. Sie würden mit zwei weiteren Männern gemeinsam wohnen, die Wohnung gehöre einem Freund ihres Gatten. Sie liebe ihren Ehegatten. Die Niederschrift wurde ihr durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt und sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Sie bestätigte durch ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung sowie die Ausfolgung einer Kopie.römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, sie habe den Beschwerdeführer - ihren Ehegatten - vor einem Jahr in römisch 40 kennengelernt. Seit vier Monaten lebe sie in Österreich, zuvor sei sie hier bei ihren Onkeln auf Besuch gewesen, die im römisch 40 Bezirk in römisch 40 gewohnt hätten. Vor zwei Monaten seien diese nach Rumänien zurückgekehrt. Gefragt, wo sie ihren Ehegatten kennengelernt habe, gab sie an, dieser sei mit ihren Onkeln befreundet gewesen, da sie gemeinsam beim Verkauf von Zeitungen gearbeitet hätten. Ihr Ehegatte spreche auch Rumänisch - das habe er zum einen von ihren Onkeln, zum anderen "vom Handy" und in letzter Zeit auch von ihr gelernt. Sie gab an, als Reinigungskraft zu arbeiten, ihr Gatte verkaufe Zeitungen. Zu ihrem ersten Treffen führte sie aus, sie hätten einander zuerst bei ihrem Onkel gesehen und dann seien sie gemeinsam etwas trinken gegangen. Ihr Gatte sei damals zufällig auch bei ihrem Onkel gewesen. Sie habe bei ihrem einzigen Besuch bei ihren Onkeln in römisch 40 ihren jetzigen Ehegatten kennengelernt. Im weiteren gab sie an, dass sie Mutter zweier Kinder im Alter von sechs und zwölf Jahren sei, die bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten leben würden. Den Beschwerdeführer habe sie am römisch 40 geheiratet. Bei der Hochzeit habe sie ein rotes Kleid getragen. Als Trauzeugen hätten römisch 40 und römisch 40 fungiert, letzterer sei der Bruder ihres Gatten. Die Hochzeitstafel habe in einem Restaurant nahe römisch 40 stattgefunden. Ihre Freizeit würden sie "sehr schön" verbringen, einer koche und der andere putze. Sie würden einander gegenseitig helfen. Sie und ihr Gatte hätten keine Hobbies. Sie würden mit zwei weiteren Männern gemeinsam wohnen, die Wohnung gehöre einem Freund ihres Gatten. Sie liebe ihren Ehegatten. Die Niederschrift wurde ihr durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt und sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Sie bestätigte durch ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung sowie die Ausfolgung einer Kopie.

10. Am 03.06.2016 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt. Unter einem wurde die Weiterleitung des Behördenaktes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion XXXX sowie die Ausfolgung des Reisepasses des Beschwerdeführers beantragt.10. Am 03.06.2016 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt. Unter einem wurde die Weiterleitung des Behördenaktes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion römisch 40 sowie die Ausfolgung des Reisepasses des Beschwerdeführers beantragt.

11. Am 28.06.2016 wurden die bereits im Schriftsatz vom 03.06.2016 formulierten Anträge wiederholt und folgende Unterlagen vorgelegt:

Eine Heiratsurkunde, ZMR-Auszüge und die Anmeldebescheinigung der Gattin des Beschwerdeführers.

12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zl. 577101401-105989948, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zl. 577101401-105989948, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest, dass der Bruder und die Gattin des Beschwerdeführers in Österreich leben würden. Bezüglich letzterer wurde vom Bestehen einer Scheinehe ausgegangen, eine "langjährige und innige" Beziehung bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe in Indien als Elektromechaniker gearbeitet, seine Eltern würden in Indien leben. In Österreich gehe er einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Er habe keinen neuerlichen Asylantrag gestellt, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien sei auch bereits im vorangegangenen Verfahren geprüft und für zulässig erklärt worden. Zudem wurden Länderfeststellungen zur Situation in Indien getroffen. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde (nebst dislozierten beweiswürdigenden Ausführungen) festgehalten, der Beschwerdeführer habe zur Erteilung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eine Ehe geschlossen und berufe sich zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe, wobei jedoch ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt würde. Die Feststellung zum Eingehen einer Scheinehe beruhe auf Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin - so hielt das Bundesamt fest, nach seiner Gattin habe das erste Kennenlernen bei ihrem Onkel im XXXX Bezirk in XXXX im März 2015 stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer und ihr Onkel befreundet seien, wohingegen der Beschwerdeführer vorbrachte, seine Gattin beim Spazierengehen vor seiner Wohnung ( XXXX Bezirk) auf dem Gehsteig kennengelernt zu haben. Sie hätten sohin ihr erstes Treffen nicht widerspruchsfrei schildern können. Als unplausibel wurde gewertet, dass man jemanden auf der Straße anspreche, mittels Sprachkonverter kommuniziere und gleich zu sich nachhause einlade. Widersprüchlich seien auch die Angaben zum Monat des Treffens (sie: März/er: September). Zudem habe er angegeben, keinen Familienangehörigen oder Verwandten seiner Gattin zu kennen. Widersprüchlich sei auch das Geschehen nach der Hochzeit geschildert worden (sie: Hochzeitstafel in XXXX , er: Heimfahrt und Pizzabestellung). Seine Gattin habe außerdem von zwei Trauzeugen, er hingegen nur von einem gesprochen - so war ihm offenbar nicht einmal klar, wen er als Trauzeugen und wen er als Gast zur Hochzeit geladen hatte. Durch die (verschiedenen) Angaben in den Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Gattin habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei. Hinsichtlich der Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, er habe im Verfahren auf internationalen Schutz am 11.01.2012 angegeben, dass seine Eltern verstorben seien, wohingegen er am 24.02.2016 vorgebracht habe, diese würden in Indien leben. Die Feststellungen zur Beziehung zu seiner Gattin beruhten darauf, dass er (wobei die nicht identischen Angaben zu beachten seien) bereits nach 10-15 Tagen des Kennens einen Heiratsantrag gemacht habe und ihr gleich nach dem Kennenlernen eine Wohnmöglichkeit angeboten habe. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Details aus dem Vorleben seiner Gattin gekannt, insbesondere habe er nicht gewusst, dass diese zwei in Rumänien lebende Kinder habe. Die Feststellung zu seiner Berufsausbildung fuße auf der Angabe vom 11.01.2012, jene zur illegalen Erwerbstätigkeit gründe auf seinen Angaben am 24.02.2016 und einem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Scheinehe würden auf den Einvernahmen vom 24.02.2016 gründen. Rechtlich führte das Bundesamt aus, es liege kein § 57 AsylG entsprechender Sachverhalt vor. Der Erlass einer Rückkehrentscheidung wurde als zulässig bewertet - er sei in einer Scheinehe verheiratet, seine Kernfamilie lebe in Indien und er habe nur durch seinen Bruder "einen gewissen Grad an Integration". Die deutsche Sprache habe er nicht erlernt - dass er die Referentin verstehen könne, habe er nicht glaubhaft gemacht, da er nicht auf Deutsch habe antworten können. Durch die Scheinehe demonstriere er den Unwillen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden deshalb gegenüber seinem Privatinteresse an einem Verbleib überwiegen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG komme nicht in Betracht. Da kein rechtmäßiger Aufenthalt iSd § 52 Abs. 1 Z 1 vorliege und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt würde, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mangels Vorliegens eines Unzulässigkeitsgrundes iSd § 50 FPG sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig. Hinsichtlich des Einreiseverbotes (und der Bemessung der Länge des selben) stütze sich das Bundesamt auf § 53 Abs. 2 Z 8 FPG und leitete aus dem Eingehen einer Scheinehe und dem Nichtverlassen Österreichs nach negativem Abschluss des Asylverfahrens, dem Verheimlichen des Besitzes eines Reisepasses eine ungünstige Zukunftsprognose ab, wobei durch sein persönliches Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stützte das Bundesamt auf die Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest, dass der Bruder und die Gattin des Beschwerdeführers in Österreich leben würden. Bezüglich letzterer wurde vom Bestehen einer Scheinehe ausgegangen, eine "langjährige und innige" Beziehung bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe in Indien als Elektromechaniker gearbeitet, seine Eltern würden in Indien leben. In Österreich gehe er einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Er habe keinen neuerlichen Asylantrag gestellt, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien sei auch bereits im vorangegangenen Verfahren geprüft und für zulässig erklärt worden. Zudem wurden Länderfeststellungen zur Situation in Indien getroffen. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde (nebst dislozierten beweiswürdigenden Ausführungen) festgehalten, der Beschwerdeführer habe zur Erteilung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eine Ehe geschlossen und berufe sich zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe, wobei jedoch ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht geführt würde. Die Feststellung zum Eingehen einer Scheinehe beruhe auf Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin - so hielt das Bundesamt fest, nach seiner Gattin habe das erste Kennenlernen bei ihrem Onkel im römisch 40 Bezirk in römisch 40 im März 2015 stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer und ihr Onkel befreundet seien, wohingegen der Beschwerdeführer vorbrachte, seine Gattin beim Spazierengehen vor seiner Wohnung ( römisch 40 Bezirk) auf dem Gehsteig kennengelernt zu haben. Sie hätten sohin ihr erstes Treffen nicht widerspruchsfrei schildern können. Als unplausibel wurde gewertet, dass man jemanden auf der Straße anspreche, mittels Sprachkonverter kommuniziere und gleich zu sich nachhause einlade. Widersprüchlich seien auch die Angaben zum Monat des Treffens (sie: März/er: September). Zudem habe er angegeben, keinen Familienangehörigen oder Verwandten seiner Gattin zu kennen. Widersprüchlich sei auch das Geschehen nach der Hochzeit geschildert worden (sie: Hochzeitstafel in römisch 40 , er: Heimfahrt und Pizzabestellung). Seine Gattin habe außerdem von zwei Trauzeugen, er hingegen nur von einem gesprochen - so war ihm offenbar nicht einmal klar, wen er als Trauzeugen und wen er als Gast zur Hochzeit geladen hatte. Durch die (verschiedenen) Angaben in den Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Gattin habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei. Hinsichtlich der Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, er habe im Verfahren auf internationalen Schutz am 11.01.2012 angegeben, dass seine Eltern verstorben seien, wohingegen er am 24.02.2016 vorgebracht habe, diese würden in Indien leben. Die Feststellungen zur Beziehung zu seiner Gattin beruhten darauf, dass er (wobei die nicht identischen Angaben zu beachten seien) bereits nach 10-15 Tagen des Kennens einen Heiratsantrag gemacht habe und ihr gleich nach dem Kennenlernen eine Wohnmöglichkeit angeboten habe. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Details aus dem Vorleben seiner Gattin gekannt, insbesondere habe er nicht gewusst, dass diese zwei in Rumänien lebende Kinder habe. Die Feststellung zu seiner Berufsausbildung fuße auf der Angabe vom 11.01.2012, jene zur illegalen Erwerbstätigkeit gründe auf seinen Angaben am 24.02.2016 und einem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Scheinehe würden auf den Einvernahmen vom 24.02.2016 gründen. Rechtlich führte das Bundesamt aus, es liege kein Paragraph 57, AsylG entsprechender Sachverhalt vor. Der Erlass einer Rückkehrentscheidung wurde als zulässig bewertet - er sei in einer Scheinehe verheiratet, seine Kernfamilie lebe in Indien und er habe nur durch seinen Bruder "einen gewissen Grad an Integration". Die deutsche Sprache habe er nicht erlernt - dass er die Referentin verstehen könne, habe er nicht glaubhaft gemacht, da er nicht auf Deutsch habe antworten können. Durch die Scheinehe demonstriere er den Unwillen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden deshalb gegenüber seinem Privatinteresse an einem Verbleib überwiegen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG komme nicht in Betracht. Da kein rechtmäßiger Aufenthalt iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vorliege und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt würde, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mangels Vorliegens eines Unzulässigkeitsgrundes iSd Paragraph 50, FPG sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig. Hinsichtlich des Einreiseverbotes (und der Bemessung der Länge des selben) stütze sich das Bundesamt auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG und leitete aus dem Eingehen einer Scheinehe und dem Nichtverlassen Österreichs nach negativem Abschluss des Asylverfahrens, dem Verheimlichen des Besitzes eines Reisepasses eine ungünstige Zukunftsprognose ab, wobei durch sein persönliches Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stützte das Bundesamt auf die Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

13. Gegen diesen am 03.08.2016 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 05.08.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung aufschiebender Wirkung beantragt. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle, weshalb das 7. Hauptstück des AsylG nicht zur Anwendung kommen könne, zudem würden deshalb auch die §§ 52, 53 keine Anwendung finden, da für begünstigte Drittstaatsangehörige die §§ 66 ff FPG gelten würden. In der Begründung des Einreiseverbotes (Eingehen einer Scheinehe) würde gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoßen. Aus der Luft gegriffen sei die Behauptung, er gehe einer unerlaubten Beschäftigung nach. Zudem wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde moniert und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin ein gemeinsames Familienleben führe, sie seit September 2015 in gemeinsamem Haushalt zusammenleben würden sowie seine Gattin nicht den Willen gehabt habe, die Ehe bloß zu schließen, um dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, ohne mit ihm ein Eheleben führen zu wollen.13. Gegen diesen am 03.08.2016 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 05.08.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung aufschiebender Wirkung beantragt. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle, weshalb das 7. Hauptstück des AsylG nicht zur Anwendung kommen könne, zudem würden deshalb auch die Paragraphen 52, 53, keine Anwendung finden, da für begünstigte Drittstaatsangehörige die Paragraphen 66, ff FPG gelten würden. In der Begründung des Einreiseverbotes (Eingehen einer Scheinehe) würde gegen die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK verstoßen. Aus der Luft gegriffen sei die Behauptung, er gehe einer unerlaubten Beschäftigung nach. Zudem wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde moniert und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin ein gemeinsames Familienleben führe, sie seit September 2015 in gemeinsamem Haushalt zusammenleben würden sowie seine Gattin nicht den Willen gehabt habe, die Ehe bloß zu schließen, um dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, ohne mit ihm ein Eheleben führen zu wollen.

In einer "Beschwerdeergänzung" vom 12.08.2016 wurden im Rahmen von "Rechtsvorhalten" wiederum Verfahrensmängel moniert, die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde bezweifelt und die Ladungen für die Einvernahmen am 24.02.2016 für rechtswidrig befunden. Zudem hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Ermittlungsergebnis in Kenntnis gesetzt werden müssen, auch die Sicherstellung des Reisepasses sei rechtswidrig erfolgt. Die Anträge des Rechtsvertreters auf Gewährung von Akteneinsicht seien "unbeachtet" geblieben, es stelle eine "Überheblichkeit sondergleichen" dar, wenn der Rechtsvertreter aufgefordert würde, sich zum Zweck der Akteneinsicht zu einer "auswärtigen" Behörde zu begeben. Hingewiesen wurde abermals auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger, zudem sei die Annahme eines bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers in Indien verfehlt.

14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2016, Zl. W220 1424446-2/2Z, wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2016, Zl. W220 1424446-2/2Z, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte am 11.01.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.01.2012, Zl. 12 00.486-BAT, den Antrag gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.)Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.01.2012, Zl. 12 00.486-BAT, den Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, Zl. C11 424.446-1/2012/5E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gem. §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hielt sich im Folgenden unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, Zl. C11 424.446-1/2012/5E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hielt sich im Folgenden unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ehelichte am XXXX die rumänische Staatsangehörige XXXX , geb. am XXXX . Die Ehegatten sind eine Aufenthaltsehe eingegangen.Der Beschwerdeführer ehelichte am römisch 40 die rumänische Staatsangehörige römisch 40 , geb. am römisch 40 . Die Ehegatten sind eine Aufenthaltsehe eingegangen.

Der Beschwerdeführer ist 29 Jahre alt, seit Jänner 2012 hält er sich in Österreich auf. Er ist gesund und erwerbsfähig. Er hat keine legale Erwerbstätigkeit in Österreich belegt und hat keine engen sozialen Kontakte. Er verfügt allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse. Die Ehegattin und der Bruder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Er ist an der gleichen Wohnadresse wie XXXX gemeldet. Darüber hinaus besteht zwischen den Gatten kein Nahverhältnis, die Führung eines gemeinsamen Ehe- und Familienlebens ist nicht glaubhaft.Der Beschwerdeführer ist 29 Jahre alt, seit Jänner 2012 hält er sich in Österreich auf. Er ist gesund und erwerbsfähig. Er hat keine legale Erwerbstätigkeit in Österreich belegt und hat keine engen sozialen Kontakte. Er verfügt allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse. Die Ehegattin und der Bruder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Er ist an der gleichen Wohnadresse wie römisch 40 gemeldet. Darüber hinaus besteht zwischen den Gatten kein Nahverhältnis, die Führung eines gemeinsamen Ehe- und Familienlebens ist nicht glaubhaft.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Indien. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi. Er hat vor seiner Ausreise in Indien gearbeitet und wird bei einer Rückkehr wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Sprache, Alter, Erwerbstätigkeit in Indien, Gesundheit und generelle Erwerbsfähigkeit), jene zu den Entscheidungen bezüglich der Antragstellung auf internationalen Schutz und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf dem insoweit unstrittigen Akteninhalt. Der Beschwerdeführer äußerte im gegenständlichen Verfahren, dass er seiner Gattin gesagt habe, dass seine Eltern in Indien lebten (AS 287). Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht darauf, dass er angab, "sehr gut zu verstehen", aber nicht gut sprechen zu können und keinen Deutschkurs besucht zu haben (AS 289). Aus seinem Vorbringen, dass seine Arbeitstätigkeit nicht angemeldet sei und er "schwarz" arbeite (AS 289), resultiert die Feststellung zum Nichtbeleg einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich. Dass die Gattin des Beschwerdeführers in Österreich lebt, ist aufgrund des Akteninhaltes evident, der Aufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers (AS 287). Anhaltspunkte für das Vorliegen starker sozialer Bindungen in Österreich haben sich nicht ergeben, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war. Auf den ZMR-Auszügen der Ehegatten fußt die Feststellung zur gleichen Wohnadresse.

Die Feststellung zur Heirat mit einer rumänischen Staatsangehörigen beruht auf der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 329). Zur Beurteilung, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und der rumänischen Staatsangehörigen eingegangen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, kommt das erkennende Gericht - in Übereinstimmung mit den entsprechenden Erwägungen des Bundesamtes - aus folgenden Gründen:

Im Rahmen der getrennt voneinander stattgefundenden Einvernahmen vor dem Bundesamt am 24.02.2016 widersprachen sich die Ehegatten bezüglich ihres Kennenlernens grundlegend. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hätten sie einander zufällig auf der Straße getroffen, dies in der Nähe seiner Wohnung in XXXX Wien (AS 285). Demgegenüber legte seine Gattin dar, dass sie einander über ihren Onkel, der mit dem Beschwerdeführer gemeinsam gearbeitet hätte, kennengelernt hätten. Das erste Treffen hätte in der Wohnung ihres Onkels stattgefunden (AS 275, 277). Schon daraus zeigt sich, dass die Angaben der Ehegatten in offenem Widerspruch zueinander stehen. Die Schilderung des Beschwerdeführers, dass sie sich bei dem - nach seiner Version - zufälligen Aufeinandertreffen auf der Straße über das Telefon mittels eines Sprachkonverters verständigt hätten, stellt sich als nicht nachvollziehbar dar. Eine, wie vom Beschwerdeführer geschilderte Kommunikation zwischen zwei miteinander Unbekannten beim ersten Zusammentreffen, bei der die zwischen ihnen bestehende Sprachbarriere allein mittels dieses Hilfsmittels überwunden worden wäre und sogleich darin gemündet hätte, dass der Beschwerdeführer diese Person bei sich aufgenommen hätte, erscheint lebensfremd. Die Darlegung des Beschwerdeführers steht zudem im Widerspruch zu der von seiner Gattin geschilderten Version des Kennenlernens bei ihrem Onkel. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse zeitlich "kurz vor September 2015" ansiedelte (AS 287), seine Gattin jedoch bei der Einvernahme am 24.02.2016 angab, sie hätte ihn "vor ca. einem Jahr" kennengelernt (AS 275), sodass sich auch daraus eine beachtliche Divergenz ergibt. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er würde keine Verwandten seiner Gattin kennen (AS 287), steht in krassem Gegensatz zu ihren Behauptungen hinsichtlich des Kennenlernens über ihren Onkel. Schon aufgrund der völlig unvereinbaren Angaben der Ehegatten sind deren Angaben zum Zustandekommen ihrer Verbindung nicht glaubhaft. Gerade diese Widersprüchlichkeit zeigt auch auf, dass die Ehegatten die tatsächlichen Hintergründe ihrer Verbindung zu verschleiern versuchen. Dies schmälert ihre persönliche Glaubwürdigkeit und deutet dieses Aussageverhalten auch darauf hin, dass die Motive für ihre Verbindung andere sind als von ihnen behauptet. Der Beurteilung des Bundesamtes, dass die verschiedenen Angaben zum Ablauf des Hochzeitstages - abgesehen vom Faktum der Eheschließung an sich - auf das Eingehen einer Scheinehe schließen lassen, ist nicht entgegenzutreten: Soweit die Ehegatten weder zur Funktion der anwesenden Personen (Trauzeugen wären Verwandte des Beschwerdeführers gewesen/Trauzeuge wäre ein rumänisch sprechender Freund des Beschwerdeführers gewesen), noch zur Frage, ob es nach der Heirat ein gemeinsames Essen (Hochzeitstafel in XXXX /Pizzabestellung und Essen zuhause) gegeben habe, deckungsgleiche Erinnerungen haben, ist die Schlussfolgerung seitens des Bundesamtes, dass es über den Formalakt der Eheschließung an sich keine Gemeinsamkeiten gab, nicht zu beanstanden. Diese Divergenzen tragen zusammen mit der Unwissenheit über die Familienverhältnisse die Feststellung, dass zwischen den Ehepartnern keine Nahebeziehung bzw. kein Familienleben besteht. Maßgeblich für diese Feststellung ist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal Kenntnis davon hat, dass seine Ehegattin Mutter zweier Kinder ist (vgl. AS 277, sie hat zwei Kindern im Alter von 6 und 12 Jahren). Dass der Beschwerdeführer über derart elementare Umstände nicht Bescheid weiß, zeigt, dass zwischen den Ehegatten kein Naheverhältnis besteht. Dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach nie mit seiner Gattin über ihre Vergangenheit gesprochen habe und nicht wolle, dass zuhause über "so etwas" gesprochen würde, macht augenscheinlich, dass kein persönliches Verhältnis zwischen den Gatten besteht.Im Rahmen der getrennt voneinander stattgefundenden Einvernahmen vor dem Bundesamt am 24.02.2016 widersprachen sich die Ehegatten bezüglich ihres Kennenlernens grundlegend. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hätten sie einander zufällig auf der Straße getroffen, dies in der Nähe seiner Wohnung in römisch 40 Wien (AS 285). Demgegenüber legte seine Gattin dar, dass sie einander über ihren Onkel, der mit dem Beschwerdeführer gemeinsam gearbeitet hätte, kennengelernt hätten. Das erste Treffen hätte in der Wohnung ihres Onkels stattgefunden (AS 275, 277). Schon daraus zeigt sich, dass die Angaben der Ehegatten in offenem Widerspruch zueinander stehen. Die Schilderung des Beschwerdeführers, dass sie sich bei dem - nach seiner Version - zufälligen Aufeinandertreffen auf der Straße über das Telefon mittels eines Sprachkonverters verständigt hätten, stellt sich als nicht nachvollziehbar dar. Eine, wie vom Beschwerdeführer geschilderte Kommunikation zwischen zwei miteinander Unbekannten beim ersten Zusammentreffen, bei der die zwischen ihnen bestehende Sprachbarriere allein mittels dieses Hilfsmittels überwunden worden wäre und sogleich darin gemündet hätte, dass der Beschwerdeführer diese Person bei sich aufgenommen hätte, erscheint lebensfremd. Die Darlegung des Beschwerdeführers steht zudem im Widerspruch zu der von seiner Gattin geschilderten Version des Kennenlernens bei ihrem Onkel. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse zeitlich "kurz vor September 2015" ansiedelte (AS 287), seine Gattin jedoch bei der Einvernahme am 24.02.2016 angab, sie hätte ihn "vor ca. einem Jahr" kennengelernt (AS 275), sodass sich auch daraus eine beachtliche Divergenz ergibt. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er würde keine Verwandten seiner Gattin kennen (AS 287), steht in krassem Gegensatz zu ihren Behauptungen hinsichtlich des Kennenlernens über ihren Onkel. Schon aufgrund der völlig unvereinbaren Angaben der Ehegatten sind deren Angaben zum Zustandekommen ihrer Verbindung nicht glaubhaft. Gerade diese Widersprüchlichkeit zeigt auch auf, dass die Ehegatten die tatsächlichen Hintergründe ihrer Verbindung zu verschleiern versuchen. Dies schmälert ihre persönliche Glaubwürdigkeit und deutet dieses Aussageverhalten auch darauf hin, dass die Motive für ihre Verbindung andere sind als von ihnen behauptet. Der Beurteilung des Bundesamtes, dass die verschiedenen Angaben zum Ablauf des Hochzeitstages - abgesehen vom Faktum der Eheschließung an sich - auf das Eingehen einer Scheinehe schließen lassen, ist nicht entgegenzutreten: Soweit die Ehegatten weder zur Funktion der anwesenden Personen (Trauzeugen wären Verwandte des Beschwerdeführers gewesen/Trauzeuge wäre ein rumänisch sprechender Freund des Beschwerdeführers gewesen), noch zur Frage, ob es nach der Heirat ein gemeinsames Essen (Hochzeitstafel in römisch 40 /Pizzabestellung und Essen zuhause) gegeben habe, deckungsgleiche Erinnerungen haben, ist die Schlussfolgerung seitens des Bundesamtes, dass es über den Formalakt der Eheschließung an sich keine Gemeinsamkeiten gab, nicht zu beanstanden. Diese Divergenzen tragen zusammen mit der Unwissenheit über die Familienverhältnisse die Feststellung, dass zwischen den Ehepartnern keine Nahebeziehung bzw. kein Familienleben besteht. Maßgeblich für diese Feststellung ist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal Kenntnis davon hat, dass seine Ehegattin Mutter zweier Kinder ist vergleiche AS 277, sie hat zwei Kindern im Alter von 6 und 12 Jahren). Dass der Beschwerdeführer über derart elementare Umstände nicht Bescheid weiß, zeigt, dass zwischen den Ehegatten kein Naheverhältnis besteht. Dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach nie mit seiner Gattin über ihre Vergangenheit gesprochen habe und nicht wolle, dass zuhause über "so etwas" gesprochen würde, macht augenscheinlich, dass kein persönliches Verhältnis zwischen den Gatten besteht.

Zusammenschauend wird deutlich, dass die Ehe von Beginn an darauf abzielte, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu ermöglichen. Es sind demgegenüber keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Eheschließung den Zweck verfolgte, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen.

Lediglich die gemeinsame Wohnsitznahme kann für die Annahme des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht hinreichend sein. Darüber hinaus lässt sich bereits aufgrund der zahlreichen Widersprüche in den Einvernahmen der Ehegatten vor dem Bundesamt sowie der Unwissenheit über existentielle Lebensumstände, wie die Mutterschaft zu zwei Kindern, die Existenz eines Naheverhältnisses zwischen den beiden bzw. eines gemeinsamen Ehelebens ausschließen. Dies kann durch vage Angaben zur gemeinsamen Freizeitgestaltung (etwa AS 279) nicht entkräftet werden, ebenso wenig lässt sich aus der Angabe seiner Gattin, sie liebe den Beschwerdeführer, ein die dargelegten (gegen eine Ehegemeinschaft sprechende) Umstände aufwiegender Aspekt gewinnen. Der Würdigung der sofortigen Anbietung einer Wohnmöglichkeit und der schnellen Fassung eines Heiratsentschlusses (10-15 Tage nach Kennenlernen) durch das Bundesamt ist in Zusammenhalt mit den bereits dargelegten, zutage gekommenen Umständen nicht entgegenzutreten.

Aufgrund der Gesamtheit dieser Aspekte wird offenbar, dass die Eheleute zu ihrem gemeinsamen Leben, prägenden Ereignissen, grundlegenden Daten und wesentlichsten persönlichen Verhältnissen divergierende Angaben machten bzw. hievon in Unkenntnis waren, sodass keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür hervorkamen, dass das Verhältnis der beiden Eheleute eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft darstellen würde. Die diesbezügliche gegenseitige Unwissenheit mehrere Monate nach Eheschließung bietet zudem ein weiteres Indiz dafür, dass die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht das Motiv für die Eheschließung war. In einer Gesamtschau dieser Aspekte liegen ausreichende Indizien für die Festhaltung vor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin eine Aufenthaltsehe geschlossen wurde (vgl. zur Wertung von Indizien iZm der Annahme einer Aufenthaltsehe VwGH 18.06.2009, Zl. 2008/22/0611)Aufgrund der Gesamtheit dieser Aspekte wird offenbar, dass die Eheleute zu ihrem gemeinsamen Leben, prägenden Ereignissen, grundlegenden Daten und wesentlichsten persönlichen Verhältnissen divergierende Angaben machten bzw. hievon in Unkenntnis waren, sodass keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür hervorkamen, dass das Verhältnis der beiden Eheleute eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft darstellen würde. Die diesbezügliche gegenseitige Unwissenheit mehrere Monate nach Eheschließung bietet zudem ein weiteres Indiz dafür, dass die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht das Motiv für die Eheschließung war. In einer Gesamtschau dieser Aspekte liegen ausreichende Indizien für die Festhaltung vor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin eine Aufenthaltsehe geschlossen wurde vergleiche zur Wertung von Indizien iZm der Annahme einer Aufenthaltsehe VwGH 18.06.2009, Zl. 2008/22/0611)

Das Bundesverwaltungsgericht folgt aus obenstehenden Gründen der Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt und die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft weder beabsichtigt war noch bislang erfolgte.

Die Ausführungen in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid waren nicht geeignet, die Beurteilung des Bundesamtes zu entkräften. Insbesondere konnte kein substantiiertes Vorbringen erstattet werden, aufgrund dessen die Feststellungen, die auch das erkennende Gericht teilt, entkräftet worden wären. Für das - in der Beschwerde behauptete - Führen eines Familienlebens ergaben sich aus den schriftlichen Ausführungen keine tragfähigen Anhaltspunkte, die jene mündlichen Äußerungen der Eheleute in den Einvernahmen (siehe Ausführungen oben) revidieren hätten können. Das Beschwerdevorbringen vermag keine Bedenken an der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zu erwecken, da wesentliche Punkte, die die Annahme einer Aufenthaltsehe zweifelsohne indizieren, nicht substantiiert bestritten wurden. Beigetreten wird den Beschwerdeausführungen insoweit, als die belangte Behörde die Eigenschaft des Beschwerdeführers als begünstigten Drittstaatsangehörigen verkannte. Dem wird durch die Richtigstellung des Spruches Rechnung getragen (vgl. die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).Die Ausführungen in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid waren nicht geeignet, die Beurteilung des Bundesamtes zu entkräften. Insbesondere konnte kein substantiiertes Vorbringen erstattet werden, aufgrund dessen die Feststellungen, die auch das erkennende Gericht teilt, entkräftet worden wären. Für das - in der Beschwerde behauptete - Führen eines Familienlebens ergaben sich aus den schriftlichen Ausführungen keine tragfähigen Anhaltspunkte, die jene mündlichen Äußerungen der Eheleute in den Einvernahmen (siehe Ausführungen oben) revidieren hätten können. Das Beschwerdevorbringen vermag keine Bedenken an der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zu erwecken, da wesentliche Punkte, die die Annahme einer Aufenthaltsehe zweifelsohne indizieren, nicht substantiiert bestritten wurden. Beigetreten wird den Beschwerdeausführungen insoweit, als die belangte Behörde die Eigenschaft des Beschwerdeführers als begünstigten Drittstaatsangehörigen verkannte. Dem wird durch die Richtigstellung des Spruches Rechnung getragen vergleiche die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. § 6 BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. Paragraph 6, BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

1.1. Zur Abweisung der Beschwerde unter gleichzeitiger Richtigstellung des Spruches:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die in Österreich lebt und arbeitet, begünstigter Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG). Wenn nun auch die belangte Behörde dies im angefochtenen Bescheid verkannte und daher ihrer Entscheidung ein auf den Beschwerdeführer nicht zutreffendes Regelungsregime zugrunde legte, ist festzuhalten, dass aufgrund des vom Bundesamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des angefochtenen Bescheides der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, sodass im Hinblick auf die eben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine meritorische Entscheidung zu treffen war. Dieser waren die leges speciales der §§ 66 ff FPG zugrunde zu legen, sodass insofern der Spruch des angefochtenen Bescheides richtigzustellen war. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides beachtlich, dass der 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die dort genannten Personengruppen enthält und insofern insbesondere mit der Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) und dem Einreiseverbot (§53 FPG) korreliert. Bei Durchsetzbarkeit besteht die Möglichkeit der Effektuierung im Wege einer Abschiebung (§ 46 FPG) (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 66 FPG K 1.).Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die in Österreich lebt und arbeitet, begünstigter Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG). Wenn nun auch die belangte Behörde dies im angefochtenen Bescheid verkannte und daher ihrer Entscheidung ein auf den Beschwerdeführer nicht zutreffendes Regelungsregime zugrunde legte, ist festzuhalten, dass aufgrund des vom Bundesamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des angefochtenen Bescheides der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, sodass im Hinblick auf die eben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine meritorische Entscheidung zu treffen war. Dieser waren die leges speciales der Paragraphen 66, ff FPG zugrunde zu legen, sodass insofern der Spruch des angefochtenen Bescheides richtigzustellen war. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides beachtlich, dass der 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die dort genannten Personengruppen enthält und insofern insbesondere mit der Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG) und dem Einreiseverbot (§53 FPG) korreliert. Bei Durchsetzbarkeit besteht die Möglichkeit der Effektuierung im Wege einer Abschiebung (Paragraph 46, FPG) (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 66, FPG K 1.).

1.2. Zu den Spruchpunkten I. bis III.:1.2. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei.:

§ 66 FPG lautet:Paragraph 66, FPG lautet:

"Ausweisung

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

§ 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet:

"55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

§ 67 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise:

"Aufenthaltsverbot

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) [...]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.-der Grad der Integration,

5.-die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.-die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

§ 70 FPG lautet:Paragraph 70, FPG lautet:

"Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

§ 23 EheG lautet:Paragraph 23, EheG lautet:

"Namensehe und Staatsangehörigkeitsehe

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist."

Die neuere Rechtsprechung wendet den Nichtigkeitsgrund des § 23 EheG analog auch auf Fälle der Eheschließung zum Zweck der Erlangung der unbeschränkten Aufenthaltsmöglichkeit im Inland oder des ungehinderten Zutrittes zum inländischen Arbeitsmarkt ("Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungsehen") an (Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 23 EheG, Stand 01.01.2002, rdb.at).Die neuere Rechtsprechung wendet den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 23, EheG analog auch auf Fälle der Eheschließung zum Zweck der Erlangung der unbeschränkten Aufenthaltsmöglichkeit im Inland oder des ungehinderten Zutrittes zum inländischen Arbeitsmarkt ("Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungsehen") an (Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 23, EheG, Stand 01.01.2002, rdb.at).

Die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe (VwGH 21.01.2013, Zl. 2012/23/0040).Die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß Paragraph 23, EheG stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe (VwGH 21.01.2013, Zl. 2012/23/0040).

Dass im gegenständlichen Fall die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin derzeit (noch) nicht durch ein Gerichtsurteil für nicht erklärt worden ist, ist also insofern nicht relevant, als die Nichtigerklärung einer Ehe gem. § 23 EheG keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) darstellt.Dass im gegenständlichen Fall die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin derzeit (noch) nicht durch ein Gerichtsurteil für nicht erklärt worden ist, ist also insofern nicht relevant, als die Nichtigerklärung einer Ehe gem. Paragraph 23, EheG keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) darstellt.

Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu (vgl. E 7. April 2011, 2011/22/0005). Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht (vgl. E 21. Februar 2013, 2011/23/0647). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis (nach § 21 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005; dass das VwG verfehlt den Versagungsgrund nach § 21 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 herangezogen hat, verletzt den Fremden fallbezogen nicht in Rechten) zulässig (vgl. E 19. Juni 2008, 2007/21/0266; E 26. März 2015, Ro 2014/22/0026).Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu vergleiche E 7. April 2011, 2011/22/0005). Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht vergleiche E 21. Februar 2013, 2011/23/0647). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis (nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005; dass das VwG verfehlt den Versagungsgrund nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 herangezogen hat, verletzt den Fremden fallbezogen nicht in Rechten) zulässig vergleiche E 19. Juni 2008, 2007/21/0266; E 26. März 2015, Ro 2014/22/0026).

Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt die Annahme nach § 67 FPG (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228).Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt die Annahme nach Paragraph 67, FPG vergleiche VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Aufgrund obenstehender Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der entsprechenden Beurteilung durch die belangte Behörde fest, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, die den Zweck verfolgt, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen, wobei keine Absicht bestand und besteht, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen.

Zur Ausweisung nach § 66 FPG (Spruchpunkt I.):Zur Ausweisung nach Paragraph 66, FPG (Spruchpunkt römisch eins.):

Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingegangenen Aufenthaltsehe ergibt sich gegenständlich Folgendes:

Der Umstand, dass sich der Fremde auf eine Ehe zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels berufen hat, obwohl ein gemeinsames Familienleben nicht geführt wird, stellt infolge des miteinander - auf Grund der gebotenen Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben - in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Gefährdungsmaßstabes des § 86 Abs 1 FrPolG 2005 und des § 55 Abs 1 NAG 2005 grundsätzlich auch eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung iSd § 55 Abs 1 NAG 2005 dar, sodass das Bestehen eines Niederlassungsrechtes nach § 54 NAG 2005 im Falle einer Scheinehe jedenfalls von vornherein nicht gegeben ist. Fehlt aber einem begünstigten Drittstaatsangehörigen aus den Gründen des § 55 Abs 1 NAG 2005 das Niederlassungsrecht, so darf dieser infolge der Bestimmung des § 86 Abs 2 FrPolG 2005 ausgewiesen werden, zumal auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig wäre (Hinweis E 18. Juni 2009, 2008/22/0612); (VwGH 22.09.2011, Zl. 2007/18/0902).Der Umstand, dass sich der Fremde auf eine Ehe zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels berufen hat, obwohl ein gemeinsames Familienleben nicht geführt wird, stellt infolge des miteinander - auf Grund der gebotenen Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben - in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 und des Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 grundsätzlich auch eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung iSd Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 dar, sodass das Bestehen eines Niederlassungsrechtes nach Paragraph 54, NAG 2005 im Falle einer Scheinehe jedenfalls von vornherein nicht gegeben ist. Fehlt aber einem begünstigten Drittstaatsangehörigen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 das Niederlassungsrecht, so darf dieser infolge der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 2, FrPolG 2005 ausgewiesen werden, zumal auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig wäre (Hinweis E 18. Juni 2009, 2008/22/0612); (VwGH 22.09.2011, Zl. 2007/18/0902).

Das Eingehen und Bestehen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin begründet demnach die Annahme, dass durch sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, sodass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht iSd § 54 NAG nicht zukommt und er ausgewiesen werden kann.Das Eingehen und Bestehen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin begründet demnach die Annahme, dass durch sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, sodass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 54, NAG nicht zukommt und er ausgewiesen werden kann.

Soll ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, ist gemäß § 66 Abs. 3 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftssaat zu berücksichtigen. Zudem normiert § 9 BFA-VG, dass, wenn durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Soll ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, ist gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftssaat zu berücksichtigen. Zudem normiert Paragraph 9, BFA-VG, dass, wenn durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig - auch im Sinne des Art. 8 EMRK - angesehen werden kann:Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig - auch im Sinne des Artikel 8, EMRK - angesehen werden kann:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , Paragraphen 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, Paragraph 56,).

Ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt gegenständlich nicht vor, da es sich bei der aufrechten Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe (Scheinehe) handelt. Zudem konnten keine Anhaltpunkte für ein tatsächlich bestehendes Ehe- bzw. Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin ausgemacht werden, hiezu sei auf die beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen. Eine relevante Bindung zu seinem in Österreich lebenden Bruder hat er nicht dargetan.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellen Ausweisung und Aufenthaltsverbot jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellen Ausweisung und Aufenthaltsverbot jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:

Bei der Beurteilung der Frage, ob er in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob er in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Der Beschwerdeführer hält sich zwar bereits seit 2012 in Österreich auf. Dabei ist jedoch beachtlich, dass er nach April 2013 (negativer Abschluss des Asylverfahrens) jedenfalls bis Oktober 2015 (Eingehen einer Aufenthaltsehe) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Dies relativiert die Dauer seines Aufenthaltes insofern, als jedenfalls 2 1/2 Jahre seines Aufenthalts unrechtmäßig waren. Zudem sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen, aufgrund derer das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens anzunehmen wäre.Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Der Beschwerdeführer hält sich zwar bereits seit 2012 in Österreich auf. Dabei ist jedoch beachtlich, dass er nach April 2013 (negativer Abschluss des Asylverfahrens) jedenfalls bis Oktober 2015 (Eingehen einer Aufenthaltsehe) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Dies relativiert die Dauer seines Aufenthaltes insofern, als jedenfalls 2 1/2 Jahre seines Aufenthalts unrechtmäßig waren. Zudem sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen, aufgrund derer das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens anzunehmen wäre.

Ein allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.Ein allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Der Beschwerdeführer hielt sich nach Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich auf und stützt seinen Aufenthalt nunmehr auf eine Aufenthaltsberechtigung, die er aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) mit einer EWR-Bürgerin erwarb. Damit verstößt er fortlaufend gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen.

Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er wurde in Indien sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache und hat dort die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt. Zudem leben seine Eltern in Indien. Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers (29 Jahre) und seiner Berufserfahrungen ist die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Herkunftsstaat zumutbar.

Im Gegensatz dazu ist er in Österreich schwächer integriert: Der Beschwerdeführer besitzt allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse und hat keine Deutschprüfungen absolviert oder sonstige Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Eine legale Erwerbstätigkeit hat er nicht belegt, ebenso wenig eine kulturelle, soziale oder sprachliche Integration. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthalts in wirtschaftlicher Hinsicht durch legale Erwerbstätigkeit eine tragfähige Existenz aufgebaut hätte oder er selbsterhaltungsfähig wäre. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass, wenn Fremde selbständig als Zeitungszusteller arbeiten und so für ihren Unterhalt sorgen, in dieser Tätigkeit keine entscheidungserhebliche berufliche Integration zu sehen ist (VwGH 07.05.2015, Zl. 2013/22/0030; vgl. E 17. April 2013, 2013/22/0042). Das Bestehen starker sozialer Bindungen oder einer sonstigen Eingliederung in Österreich sind nicht hervorgekommen. Zudem spricht das Verhalten des Beschwerdeführers (Eingehen einer Aufenthaltsehe) gegen eine gelungene Eingliederung.Im Gegensatz dazu ist er in Österreich schwächer integriert: Der Beschwerdeführer besitzt allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse und hat keine Deutschprüfungen absolviert oder sonstige Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Eine legale Erwerbstätigkeit hat er nicht belegt, ebenso wenig eine kulturelle, soziale oder sprachliche Integration. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthalts in wirtschaftlicher Hinsicht durch legale Erwerbstätigkeit eine tragfähige Existenz aufgebaut hätte oder er selbsterhaltungsfähig wäre. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass, wenn Fremde selbständig als Zeitungszusteller arbeiten und so für ihren Unterhalt sorgen, in dieser Tätigkeit keine entscheidungserhebliche berufliche Integration zu sehen ist (VwGH 07.05.2015, Zl. 2013/22/0030; vergleiche E 17. April 2013, 2013/22/0042). Das Bestehen starker sozialer Bindungen oder einer sonstigen Eingliederung in Österreich sind nicht hervorgekommen. Zudem spricht das Verhalten des Beschwerdeführers (Eingehen einer Aufenthaltsehe) gegen eine gelungene Eingliederung.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner allenfalls bestehenden privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, als ihm bewusst sein musste, dass er vorerst nach Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich verblieb und er nun seinen Aufenthalt lediglich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) legitimierte. Da der Beschwerdeführer gesund ist, ist sein Interesse am Verbleib in Österreich auch nicht durch die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung verstärkt.

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das FPG und NAG nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher das Aufenthaltsverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher das Aufenthaltsverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht bewirkt.

Die Ausweisung stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. So ergibt auch die (der obenstehenden Prüfung immanente) Berücksichtigung seiner individuellen Interessen iSd § 66 Abs. 2 FPG ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Die Ausweisung stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. So ergibt auch die (der obenstehenden Prüfung immanente) Berücksichtigung seiner individuellen Interessen iSd Paragraph 66, Absatz 2, FPG ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG (Spruchpunkt II.):Zum Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.):

Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die in Österreich lebt und arbeitet, begünstigter Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist folglich gem. § 67 Abs. 1 FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde (der Beschwerdeführer) eine Aufenthaltsehe geschlossen hat. Dies liegt gegenständlich vor, da der Beschwerdeführer kein gemeinsames Familienleben (bzw. Eheleben) geführt (bzw. zu führen beabsichtigt) hat und sich dennoch für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen hat (vgl. hiezu VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647; 29.03.2012, 2012/23/0023 mwN).Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die in Österreich lebt und arbeitet, begünstigter Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist folglich gem. Paragraph 67, Absatz eins, FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde (der Beschwerdeführer) eine Aufenthaltsehe geschlossen hat. Dies liegt gegenständlich vor, da der Beschwerdeführer kein gemeinsames Familienleben (bzw. Eheleben) geführt (bzw. zu führen beabsichtigt) hat und sich dennoch für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen hat vergleiche hiezu VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647; 29.03.2012, 2012/23/0023 mwN).

Wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Diesbezüglich wird auf die bereits oben (Ausweisung) vorgenommene Interessenabwägung verwiesen, die in Bezug auf § 67 FPG zu keinem anderen Ergebnis führen kann.Wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Diesbezüglich wird auf die bereits oben (Ausweisung) vorgenommene Interessenabwägung verwiesen, die in Bezug auf Paragraph 67, FPG zu keinem anderen Ergebnis führen kann.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:

Die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes für die Dauer von fünf Jahren ist damit zu begründen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten (Eingehen einer Aufenthaltsehe) zu einem Zeitpunkt setzte, in dem er sich bereits länger unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, nachdem er nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat. Seitdem dauert die Aufenthaltsehe fort, wobei sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er weiterhin gewillt ist, die Aufenthaltsehe unter Missachtung der österreichischen Rechtsordnung fortzuführen. Die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes übersteigt zudem nicht jene für Fälle des § 53 Abs. 2 FPG vorgesehene Frist, sodass hier kein Wertungswiderspruch entsteht.Die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes für die Dauer von fünf Jahren ist damit zu begründen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten (Eingehen einer Aufenthaltsehe) zu einem Zeitpunkt setzte, in dem er sich bereits länger unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, nachdem er nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat. Seitdem dauert die Aufenthaltsehe fort, wobei sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er weiterhin gewillt ist, die Aufenthaltsehe unter Missachtung der österreichischen Rechtsordnung fortzuführen. Die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes übersteigt zudem nicht jene für Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorgesehene Frist, sodass hier kein Wertungswiderspruch entsteht.

Zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 FPG (Spruchpunkt III.)Zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, FPG (Spruchpunkt römisch drei.)

§ 70 FPG lautet:Paragraph 70, FPG lautet:

"Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Paragraph 70, (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Im gegenständlichen Fall ergibt sich, wie oben ausführlich dargelegt, die Notwendigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie eines Aufenthaltsverbots, es erscheint jedoch ausreichend, wenn der Beschwerdeführer - wie in § 70 Abs. 3 FPG vorgesehen - binnen einem Monat als Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreist.Im gegenständlichen Fall ergibt sich, wie oben ausführlich dargelegt, die Notwendigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie eines Aufenthaltsverbots, es erscheint jedoch ausreichend, wenn der Beschwerdeführer - wie in Paragraph 70, Absatz 3, FPG vorgesehen - binnen einem Monat als Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall jedoch erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeausführungen keine Bedenken an den maßgeblichen Erwägungen der Behörde, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgte, erwecken konnten.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall jedoch erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeausführungen keine Bedenken an den maßgeblichen Erwägungen der Behörde, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgte, erwecken konnten.

Die Beschwerde enthält insbesondere keine substantiierten Ausführungen, mit denen die widersprüchlichen Angaben der Ehegatten zu ihrer Verbindung und die Unkenntnis wesentlicher Aspekte (bspw. sei hier auf die Unkenntnis des Beschwerdeführers bezgl. der beiden Kinder seiner Gattin hingewiesen) entkräftet werden hätten können. Es sind auch keine Aspekte hervorgekommen, die die Beurteilung der eingegangenen Ehe als Aufenthaltsehe und die entsprechende Würdigung des Bundesamtes in Zweifel hätten ziehen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, grundsätzliche Ausführungen zur Verhandlungspflicht des Verwaltungsgerichtes getätigt und dabei unter anderem Folgendes festgehalten:

"Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:"Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.""Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Zwischenzeitlich sind keine Änderungen des Sachverhalts hervorgekommen, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen und vermochten die Beweiswürdigung der Behörde nicht zu erschüttern. Sohin erscheint der gegenständliche Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei als geklärt und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Zwischenzeitlich sind keine Änderungen des Sachverhalts hervorgekommen, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen und vermochten die Beweiswürdigung der Behörde nicht zu erschüttern. Sohin erscheint der gegenständliche Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei als geklärt und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb. zur Ausweisung VwGH 22.09.2011, Zl. 2007/18/0902, wonach ein begünstigter Drittstaatsangehöriger, dem aus Gründen des § 55 Abs. 1 NAG iVm § 54 NAG das Niederlassungsrecht fehlt, ausgewiesen werden darf; sowie zur Begründung eines Aufenthaltsverbotes durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insb. zur Ausweisung VwGH 22.09.2011, Zl. 2007/18/0902, wonach ein begünstigter Drittstaatsangehöriger, dem aus Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 54, NAG das Niederlassungsrecht fehlt, ausgewiesen werden darf; sowie zur Begründung eines Aufenthaltsverbotes durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Durchsetzungsaufschub,
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Scheinehe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W220.1424446.2.01

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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