Entscheidungsdatum
25.10.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2137786-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. 1129316106 / 161384508, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 07.10.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl. 1129316106 / 161384508, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 07.10.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 07.10.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 07.10.2016 bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 07.10.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 07.10.2016 bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger Marokkos. Am 11.09.2016 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz den er damit begründete "Deserteur" zu sein. Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer am 14.12.2014 und am 06.06.2016 in der Slowakei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dort habe er 18 Monate wegen illegalen Aufenthalts in Haft verbringen müssen. Am 12.09.2016 wurde die Slowakei im Rahmen der Dublin III-VO konsultiert und erklärte mit Schreiben vom 23.09.2016 ihre Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens. Am 03.10.2016 wurde der Transfer des Beschwerdeführers verschoben und mitgeteilt, dass dieser nicht auffindbar sei. Dementsprechend wurde der Zeitrahmen für die Überstellung auf 18 Monate ausgeweitet.
2. Am 06.10.2016 wurde der Beschwerdeführer in 1020 Wien einer Identitätskontrolle gemäß § 35/1/2a SPG unterzogen. In der polizeilichen Meldung wird dazu ausgeführt, dass die Überprüfung "eine Ausweisung" ergeben habe - der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, sich am 07.10.2016 in Traiskirchen einzufinden. Aufgrund dieser Meldung wurde vom Bundesamt am 07.10.2016 ein Festnahmeauftrag erlassen und auch vollzogen. Noch am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Einvernahme "Schubhaft" vor dem Bundesamt, wobei der Beschwerdeführer erklärte, nicht in die Slowakei zu können, weil ihm dort Haft drohe. Er sei mittellos, habe in Österreich keine sozialen Bindungen und habe bereits sieben Jahre in Spanien "schwarz" gearbeitet. Dokumente und Verwandte habe er nicht, weil er ein Findelkind sei.2. Am 06.10.2016 wurde der Beschwerdeführer in 1020 Wien einer Identitätskontrolle gemäß Paragraph 35 /, eins /, 2 a, SPG unterzogen. In der polizeilichen Meldung wird dazu ausgeführt, dass die Überprüfung "eine Ausweisung" ergeben habe - der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, sich am 07.10.2016 in Traiskirchen einzufinden. Aufgrund dieser Meldung wurde vom Bundesamt am 07.10.2016 ein Festnahmeauftrag erlassen und auch vollzogen. Noch am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Einvernahme "Schubhaft" vor dem Bundesamt, wobei der Beschwerdeführer erklärte, nicht in die Slowakei zu können, weil ihm dort Haft drohe. Er sei mittellos, habe in Österreich keine sozialen Bindungen und habe bereits sieben Jahre in Spanien "schwarz" gearbeitet. Dokumente und Verwandte habe er nicht, weil er ein Findelkind sei.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in der Slowakei gestellt habe und seit 24.09.2016 "untergetaucht" gewesen sei. Zudem sei am 05.10.2016 gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung in die Slowakei erlassen worden und habe er diesen Bescheid am 07.10.2016 übernommen. Er sei nicht beruflich, sozial oder familiär integriert. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Dies auch, weil er "seit dem 15.02.2016 ohne Meldung im Bundesgebiet" aufhältig sei und nicht "nach Schweden" zurückwolle. Die Schubhaft sei angesichts der Fluchtgefahr und des damit verbundenen Sicherungsbedarfs auch verhältnismäßig. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, welche die Anwendung des gelinderen Mittels ausschließe. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 23.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt. Einem Aktenvermerk vom 08.10.2016 ist zu entnehmen, dass nach Auskunft des BFA - EAST Ost das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.
4. Am 11.10.2016 wurden dem Beschwerdeführer Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG sowie zum Rückkehrberatungsgespräch zugestellt. Am 12.10.2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, die Betreuungsstelle in Villach verlassen zu haben, weil diese "sehr abgeschieden" gelegen sei und er zum nächsten Supermarkt "10 Kilometer" bzw. "eine Stunde" habe gehen müssen. Es habe auch "sehr wenig zu essen" gegeben. Er habe auch versucht, wieder in Traiskirchen aufgenommen zu werden, sei aber immer "weggeschickt" worden. Dem Beschwerdeführer wurde bei dieser Gelegenheit auch mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen Zuständigkeit der Slowakei zur Verfahrensführung zurückzuweisen.4. Am 11.10.2016 wurden dem Beschwerdeführer Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG sowie zum Rückkehrberatungsgespräch zugestellt. Am 12.10.2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, die Betreuungsstelle in Villach verlassen zu haben, weil diese "sehr abgeschieden" gelegen sei und er zum nächsten Supermarkt "10 Kilometer" bzw. "eine Stunde" habe gehen müssen. Es habe auch "sehr wenig zu essen" gegeben. Er habe auch versucht, wieder in Traiskirchen aufgenommen zu werden, sei aber immer "weggeschickt" worden. Dem Beschwerdeführer wurde bei dieser Gelegenheit auch mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen Zuständigkeit der Slowakei zur Verfahrensführung zurückzuweisen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.09.2016 gemäß § 5 AsylG 2005 wegen Zuständigkeit der Slowakei zur Verfahrensführung zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich zugestellt.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.09.2016 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen Zuständigkeit der Slowakei zur Verfahrensführung zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich zugestellt.
6. Mit Schreiben vom 20.10.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.10.2016 und die andauernde Schubhaft ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung der Schubhaft unverhältnismäßig sei weil der Beschwerdeführer nach Verlassen des Quartiers in Villach mehrmals versucht habe, wieder Aufnahme in Traiskirchen zu finden; der Zutritt sei ihm aber vom Torposten verweigert worden. Vor Schubhaftverhängung sei er dazu auch nicht befragt worden. Darüber hinaus sei der Bescheid betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz auch erst am 13.10.2016 erlassen worden. Zudem scheine die Anwendung des gelinderen Mittels hinreichend.
Beantragt werde daher a) der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; c) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen; e) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandsersatzes gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien; f) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gem. VWG-Aufwandersatzverordnung ersetzen sowie g) in eventu jeweils die ordentliche Revision zuzulassen.Beantragt werde daher a) der Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; c) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen; e) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandsersatzes gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien; f) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gem. VWG-Aufwandersatzverordnung ersetzen sowie g) in eventu jeweils die ordentliche Revision zuzulassen.
7. Am 21.10.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme werden die Abweisung der Beschwerde sowie der Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen, beantragt.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2016 wurde das Bundesamt unter Setzung einer Frist aufgefordert, zu den Argumenten in der Beschwerde und Unklarheiten im Akteninhalt Stellung zu nehmen.
Das Bundesamt übermittelte am 24.10.2016 eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass Bestrebungen hinsichtlich einer Wiederaufnahme in die GVS nicht nachvollzogen werden können. Am 07.10.2016 sei die Ausfolgung des Asylbescheides geplant gewesen - dabei habe sich jedoch herausgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein persönliches Parteiengehör zustehe. Dieses sei am 12.10.2016 erfolgt; der Bescheid sei am 13.10.2016 ausgehändigt worden. Eine Gebietsbeschränkung sei dem Beschwerdeführer nicht auferlegt worden.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Marokko. Er stellte am 10.09.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er bereits 2014 und 2016 Anträge auf internationalen Schutz in der Slowakei gestellt. Am 22.09.2016 verließ er die Betreuungsstelle Villach (in der er sich seit 19.09.2016 - ohne Gebietsbeschränkung - aufhielt) ohne Notlage und allein aus Gründen des persönlichen Komforts. Am 24.09.2016 erfolgte die Abmeldung. Am 06.10.2016 wurde er in 1020 Wien polizeilich kontrolliert und aufgefordert, sich am 07.10.2016 nach Traiskirchen zu begeben. Dort wurde er im Auftrag des Bundesamtes festgenommen.
Am 07.10.2016 wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid die Schubhaft über den Beschwerdeführer angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde am 20.10.2016 eine Beschwerde erhoben. Am 13.10.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzuständigkeit Österreichs zur Verfahrensführung zurückgewiesen.
Im gegenständlichen Fall besteht unzweifelhaft Sicherungsbedarf; es gibt aber keine hinreichenden Indizien für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Schubhaft dem Zugriff der Behörden umgehend entziehen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes zur Zl. 1129316106 / 161384508 (Schubhaft) und zur Zahl 1129316106 / 161235944 (Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest; Zweifel an seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Die Antragstellungen in der Slowakei sind unstrittig. Das Bundesamt hat ausdrücklich erklärt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Villach keiner Gebietsbeschränkung unterlag. Unstrittig ist, dass er die dortige Betreuungsstelle am 22.09.2016 verließ und am 24.09.2016 abgemeldet wurde. Die Feststellungen betreffend die Umstände der Festnahme sind unstrittig.
Hinsichtlich der Gründe des Verlassens der Betreuungsstelle wird das Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit zu Grunde gelegt, als ihm der Fußweg zum nächsten Supermarkt (rund eine Stunde) zu weit war. Ausdrücklich nicht zu Grunde gelegt wird der am 12.10.2016 behauptete Gewichtsverlust von 10 Kilogramm, weil ein solcher innerhalb von nur drei oder vier Tagen - bei einem jungen Mann mit schlank-sportlicher Statur (wie auf den im Akt einliegenden Fotos ersichtlich) - auszuschließen ist; medizinisches Fachwissen ist für diese Feststellung nicht erforderlich. Angesichts der garantierten (Basis-)Versorgung in der Betreuungsstelle und einem fehlenden weiteren Vorbringen ist daher auszuschließen, dass der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle Villach aus einer Notlage heraus verlassen musste. Vielmehr ging es offenkundig nur um den Komfortverlust, für etwaige Einkäufe einen längeren Fußmarsch zurücklegen zu müssen - der angesichts der unstrittigen Gesundheit des Beschwerdeführers und der übrigen Umstände aber jedenfalls zumutbar war und ist.
1.3. Der Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides (und der diesbezüglichen Beschwerde) ist unstrittig. Das Bundesamt hat in seiner Stellungnahme ausdrücklich erklärt, dass dem Beschwerdeführer am 07.10.2016 kein Asylbescheid zugestellt worden ist. Dies deckt sich mit den Ausführungen in der Beschwerde. Gegenteilige Ausführungen im angefochtenen Bescheid sind offensichtlich auf interne Kommunikationsprobleme des Bundesamtes zurückzuführen. Unstrittig ist, dass (erst) mit Bescheid vom 13.10.2016 (nicht rechtskräftig) über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgestimmt worden ist.
1.4. Der Sicherungsbedarf im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Verfahrensstand und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers: Insbesondere liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erstinstanzliche Entscheidung (Zurückweisung) hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz vor und hat der Beschwerdeführer bereits bewiesen, dass er seinen persönlichen Komfort höher gewichtet als die geltenden Verfahrensregeln und keine Bedenken hat, ein Quartier einfach zu verlassen, weil es ihm dort (aus nichtigen Gründen) nicht gefällt. Der Beschwerdeführer hat damit klar zu erkennen gegeben, dass er sich nur an behördliche Anweisungen zu halten bereit ist, wenn diese sanktionsbewehrt und engmaschig kontrolliert sind.
Umgekehrt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Schubhaft sich umgehend der Zugriffsmöglichkeit der Behörden entziehen würde. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass er sich nach der Polizeikontrolle am 06.10.2016 auf entsprechende Anweisung hin am 07.10.2016 (zur vermeintlichen Ausfolgung eines Bescheides) nach Traiskirchen begeben hat - was niemand machen würde, der tatsächlich seinen Fokus darauf legt, sich dem Verfahren und dem behördlichen Zugriff zu entziehen.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 07.10.2016:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Schon in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Schubhaft tatsächlich auch das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beinhaltet hat - weil die dem Bescheid zugrunde gelegte Anordnung zur Außerlandesbringung vom 05.10.2016 tatsächlich nie existiert hat. Das Bundesamt hat hier selbst eingeräumt, dass der Asylbescheid erst nach einer Einvernahme habe erlassen werden können.
3.2. Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit Ziffer 6 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.3.2. Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit Ziffer 6 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG.
Als Kriterium wurde allerdings nur der "Basistatbestand" Z 6 dargelegt, nicht jedoch die mit "insbesondere" gekennzeichneten Qualifikationen "a, b, c". Vielmehr gibt es derzeit keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer versucht hat, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen oder dies aktuell beabsichtigt. Auch hat der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs bisher nur in der Slowakei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Somit werden hinsichtlich der Feststellung der Fluchtgefahr lediglich Kriterien herangezogen, die bei "Dublin-Verfahren" geradezu typischerweise vorkommen und jedenfalls nicht geeignet sind, die in der Dublin III-VO verlangte "erhebliche Fluchtgefahr" zu belegen. Ein Sicherungsbedarf ist hingegen - wie schon dargelegt - jedenfalls gegeben.Als Kriterium wurde allerdings nur der "Basistatbestand" Ziffer 6, dargelegt, nicht jedoch die mit "insbesondere" gekennzeichneten Qualifikationen "a, b, c". Vielmehr gibt es derzeit keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer versucht hat, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen oder dies aktuell beabsichtigt. Auch hat der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs bisher nur in der Slowakei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Somit werden hinsichtlich der Feststellung der Fluchtgefahr lediglich Kriterien herangezogen, die bei "Dublin-Verfahren" geradezu typischerweise vorkommen und jedenfalls nicht geeignet sind, die in der Dublin III-VO verlangte "erhebliche Fluchtgefahr" zu belegen. Ein Sicherungsbedarf ist hingegen - wie schon dargelegt - jedenfalls gegeben.
3.3. Vielmehr kann mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Beschwerdeführer muss nunmehr bewusst sein, dass es nicht in seinem freien Ermessen liegt, wo (in welcher Betreuungsstelle) er im Rahmen der Grundversorgung untergebracht wird. Eine Absicht, sich dem Zugriff der Behörden dauerhaft zu entziehen kann allerdings aus seinem bisherigen Verhalten nicht abgeleitet werden. Insofern ist davon auszugehen, dass mit der angeordneten Unterkunftnahme samt (engmaschiger) Meldeverpflichtung das Auslangen zur Erfüllung des Sicherungsbedarfs gefunden werden kann. Eine Ultima-ratio-Situation ist nicht ersichtlich.
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht auch noch kein Termin für die geplante Überstellung in die Slowakei angekündigt worden ist.
3.4. Aus diesen Gründen ist der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 07.10.2016 stattzugeben und die Anhaltung als rechtswidrig zu erklären.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.
4.2. Abgesehen vom Hinzutreten der erstinstanzlichen Entscheidung betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hat sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht erkennbar verändert. Dem Bundesamt sind auch keine Sachverhaltselemente entgangen, die (nunmehr) für die Fortsetzung der Schubhaft sprechen würden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
6. Kostenersatz
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als obsiegende Partei daher Kostenersatz im Umfang der VwG-Aufwandersatzverordnung. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdestattgebung unterlegene Partei, weshalb sie keinen Anspruch auf Kostenersatz hat (und diesen im Übrigen auch gar nicht beantragt hatte.
7. Eine Absprache über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht zu treffen, da die gegenständliche Entscheidung ohnehin innerhalb jenes Zeitraumes erlassen worden ist, der dem Bundesverwaltungsgericht zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung eingeräumt ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
gelinderes Mittel, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2137786.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016