Entscheidungsdatum
27.10.2016Norm
BDG 1979 §75Spruch
W122 2010921-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.06.2014, Zl. P6/87786/4/2014, betreffend Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.06.2014, Zl. P6/87786/4/2014, betreffend Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 75 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Mit Schreiben vom 13.03.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 BDG 1979 für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis einschließlich 31.08.2015. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er beabsichtige nach Süd- bzw. Lateinamerika zu reisen, um dort durch Belegung von zertifizierten Sprachkursen eine Verbesserung seiner Sprachkenntnisse zu erzielen.Mit Schreiben vom 13.03.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 75, BDG 1979 für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis einschließlich 31.08.2015. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er beabsichtige nach Süd- bzw. Lateinamerika zu reisen, um dort durch Belegung von zertifizierten Sprachkursen eine Verbesserung seiner Sprachkenntnisse zu erzielen.
In Folge teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.03.2014 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag aufgrund der derzeitigen angespannten Personalsituation bzw. der dadurch entstehenden Überstundenbelastung, bescheidmäßig abzulehnen und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein.
In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 28.03.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass durch Information der einzelnen Gewerkschaftsfraktionen ab Sommer dieses Jahres "etliche" Polizeiinspektionen gesperrt würden und im Bereich des Stadtpolizeikommandos (SPK) XXXX aus der Zusammenlegung der Polizeiinspektion (PI) XXXX und der PI XXXX ein überdurchschnittlich hoher Personalstand resultieren würde. Gleichzeitig sei den gewerkschaftlichen Berichten zu entnehmen, dass außergewöhnlich viele Kollegen ihre Grundausbildung beenden und in die jeweiligen Bezirke wechseln würden. Aus diesen personellen Umschichtungen würde er den Schluss ziehen, dass seine Abwesenheit ab September/Oktober 2014 kaum ins Gewicht fallen würde.In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 28.03.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass durch Information der einzelnen Gewerkschaftsfraktionen ab Sommer dieses Jahres "etliche" Polizeiinspektionen gesperrt würden und im Bereich des Stadtpolizeikommandos (SPK) römisch 40 aus der Zusammenlegung der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 und der PI römisch 40 ein überdurchschnittlich hoher Personalstand resultieren würde. Gleichzeitig sei den gewerkschaftlichen Berichten zu entnehmen, dass außergewöhnlich viele Kollegen ihre Grundausbildung beenden und in die jeweiligen Bezirke wechseln würden. Aus diesen personellen Umschichtungen würde er den Schluss ziehen, dass seine Abwesenheit ab September/Oktober 2014 kaum ins Gewicht fallen würde.
2. Der angefochtene Bescheid
Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 für die Zeit vom 01.09.2014 bis einschließlich 31.08.2015 abgewiesen.Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 für die Zeit vom 01.09.2014 bis einschließlich 31.08.2015 abgewiesen.
Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen Folgendes aus: Anhand einer erstellten Auswertung der derzeitigen personellen Situation im Bereich der Landespolizeidirektion (LPD) Wien und speziell im Bereich des SPK XXXX, sei wegen des geringen Personalstandes und der derzeit bestehenden hohen Belastung der dienstversehenden Beamten eine weitere Verminderung des Personalstandes dienstlich nicht tragbar und darüber hinaus ein weiterer Entfall von Dienstzeit auch im Hinblick auf die umfangreichen Aufgabestellungen an den Exekutivapparat nicht verkraftbar. Es bestehe zwischen dem gesamten Sollstand von 319 Exekutivbeamten (EB) der Entlohnungsgruppe E2b und dem tatsächlichen Iststand von 278 Exekutivbeamten eine Differenz von 41 EB , woraus bereits zum vorliegenden Zeitpunkt eine deutliche Überstundenbelastung resultiere.Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen Folgendes aus: Anhand einer erstellten Auswertung der derzeitigen personellen Situation im Bereich der Landespolizeidirektion (LPD) Wien und speziell im Bereich des SPK römisch 40 , sei wegen des geringen Personalstandes und der derzeit bestehenden hohen Belastung der dienstversehenden Beamten eine weitere Verminderung des Personalstandes dienstlich nicht tragbar und darüber hinaus ein weiterer Entfall von Dienstzeit auch im Hinblick auf die umfangreichen Aufgabestellungen an den Exekutivapparat nicht verkraftbar. Es bestehe zwischen dem gesamten Sollstand von 319 Exekutivbeamten (EB) der Entlohnungsgruppe E2b und dem tatsächlichen Iststand von 278 Exekutivbeamten eine Differenz von 41 EB , woraus bereits zum vorliegenden Zeitpunkt eine deutliche Überstundenbelastung resultiere.
Da dieser Unterstand durch die LPD Wien weder zu bewältigen noch mit einem weiteren Entfall von Dienstzeit zu vereinbaren sei, werde daher festgestellt, dass die zu diesem Zeitpunkt vorliegende angespannte Personalsituation einen zwingenden dienstlichen Grund darstelle, der einer Gewährung des beantragten Karenzurlaubes entgegenstehe.
Im Übrigen könne dem Vorbringen, wonach durch eine Zusammenlegung von zwei Polizeiinspektionen ein überdurchschnittlicher Personalstand entstehe, nicht gefolgt werden, da durch die Verschmelzung der Polizeiinspektionen der Personalstand grundsätzlich gleich bleibe und sich daraus nur eine örtliche Veränderung der Exekutivbeamten bzw. eine Veränderung des Zuständigkeitsbereiches der weiter bestehenden Polizeiinspektion ableiten lasse. Eine nähere Beurteilung dieser zukünftigen Situation im Bereich des SPK XXXX könne derzeit nicht erfolgen, da die Auflassung der PI XXXX erst im September 2014 erfolgen werde.Im Übrigen könne dem Vorbringen, wonach durch eine Zusammenlegung von zwei Polizeiinspektionen ein überdurchschnittlicher Personalstand entstehe, nicht gefolgt werden, da durch die Verschmelzung der Polizeiinspektionen der Personalstand grundsätzlich gleich bleibe und sich daraus nur eine örtliche Veränderung der Exekutivbeamten bzw. eine Veränderung des Zuständigkeitsbereiches der weiter bestehenden Polizeiinspektion ableiten lasse. Eine nähere Beurteilung dieser zukünftigen Situation im Bereich des SPK römisch 40 könne derzeit nicht erfolgen, da die Auflassung der PI römisch 40 erst im September 2014 erfolgen werde.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Durch seinen Aufenthalt in Südamerika und die dortige Beteiligung an Freiwilligentätigkeiten würde er menschliche Erfahrungen machen, die dienstlich enorm wichtig für ihn seien.
Zudem trat er der belangten Behörde entgegen und führte aus, dass für ihn in der Zeit seiner Abwesenheit genau deshalb ein entsprechender Ersatz gefunden werde könne, da gerade in diesem Monat (Juni) eine neue Kollegin in seiner Halbgruppe aufgenommen geworden sei, welche genau ab September 2014 voll verwendbar wäre. Zu diesem Zeitpunkt würde bereits auch die Besatzung der PI XXXX in seiner Dienststelle in der PI XXXX mitarbeiten. Es werde dermaßen viele Mitarbeiter geben, dass die PI gerade dafür erweitert und ausgebaut (Keller & Nebenräume) werde. Zusätzliche Arbeitsplätze müssten geschaffen werden, nur um die zahlreichen neuen Kollegen unterbringen zu können. Somit könne man versichert sein, dass sich der Personalstand der PI XXXX steigern werde und sein Abkommen nicht ins Gewicht falle, zumal er nach dem Jahr der Bildung mehr Input und Fähigkeiten mitbringen könne um die Kollegen noch besser zu unterstützen.Zudem trat er der belangten Behörde entgegen und führte aus, dass für ihn in der Zeit seiner Abwesenheit genau deshalb ein entsprechender Ersatz gefunden werde könne, da gerade in diesem Monat (Juni) eine neue Kollegin in seiner Halbgruppe aufgenommen geworden sei, welche genau ab September 2014 voll verwendbar wäre. Zu diesem Zeitpunkt würde bereits auch die Besatzung der PI römisch 40 in seiner Dienststelle in der PI römisch 40 mitarbeiten. Es werde dermaßen viele Mitarbeiter geben, dass die PI gerade dafür erweitert und ausgebaut (Keller & Nebenräume) werde. Zusätzliche Arbeitsplätze müssten geschaffen werden, nur um die zahlreichen neuen Kollegen unterbringen zu können. Somit könne man versichert sein, dass sich der Personalstand der PI römisch 40 steigern werde und sein Abkommen nicht ins Gewicht falle, zumal er nach dem Jahr der Bildung mehr Input und Fähigkeiten mitbringen könne um die Kollegen noch besser zu unterstützen.
Zudem modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf den Zeitraum ab 01.10.2014 bis 30.09.2015.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 18.08.2014 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstatte gleichzeitig eine Gegenäußerung. In dieser wies sie erneut darauf hin, dass aufgrund des im bekämpften Bescheid ins Treffen geführten Personalunterstands ein zwingender dienstlicher Grund vorliege, den Antrag auf Karenzurlaub abzuweisen, da eine weitere Verminderung des Personalstandes nicht tragbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Exekutivbeamter der LPD Wien, SPK XXXX, Dienststelle PI XXXX, zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Exekutivbeamter der LPD Wien, SPK römisch 40 , Dienststelle PI römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen.
Im Bereich des SPK XXXX hat am 14.05.2014 zwischen dem gesamten Sollstand von 319 Exekutivbeamten der Entlohnungsgruppe E2b und dem tatsächlichen Iststand von 278 Exekutivbeamten eine Differenz von 41 EB bestanden. Die PI XXXX weist dabei zu diesem Zeitpunkt ein Soll/Ist-Verhältnis im Ausmaß von 41 zu 33 Planstellen der Entlohnungsgruppe E2b, somit eine Differenz von 8 Exekutivbeamten, auf.Im Bereich des SPK römisch 40 hat am 14.05.2014 zwischen dem gesamten Sollstand von 319 Exekutivbeamten der Entlohnungsgruppe E2b und dem tatsächlichen Iststand von 278 Exekutivbeamten eine Differenz von 41 EB bestanden. Die PI römisch 40 weist dabei zu diesem Zeitpunkt ein Soll/Ist-Verhältnis im Ausmaß von 41 zu 33 Planstellen der Entlohnungsgruppe E2b, somit eine Differenz von 8 Exekutivbeamten, auf.
Festgestellt wird, dass durch eine zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt in Absicht gestellte Zusammenlegung von zwei Polizeiinspektionen im Bereich des SPK XXXX, der Personalstand grundsätzlich gleich bleibt und dadurch kein überdurchschnittlicher Personalstand entsteht.Festgestellt wird, dass durch eine zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt in Absicht gestellte Zusammenlegung von zwei Polizeiinspektionen im Bereich des SPK römisch 40 , der Personalstand grundsätzlich gleich bleibt und dadurch kein überdurchschnittlicher Personalstand entsteht.
2. Beweiswürdigung:
Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte geringe Personalstand ergibt sich aus der von dieser vorgelegten Auswertung der personellen Situation im Bereich der LPD Wien und speziell im Bereich des SPK XXXX vom 14.05.2014.Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte geringe Personalstand ergibt sich aus der von dieser vorgelegten Auswertung der personellen Situation im Bereich der LPD Wien und speziell im Bereich des SPK römisch 40 vom 14.05.2014.
Dass durch eine Zusammenlegung von zwei Polizeiinspektionen der Personalstand grundsätzlich gleich bleibt und dadurch kein überdurchschnittlicher Personalstand entsteht, erscheint aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens der belangten Behörde nachvollziehbar und glaubwürdig. Dass wie vom Beschwerdeführer behauptet eine Zusammenlegung von zwei Polizeiinspektionen zu einem übermäßigen Personalstand führen würde und sein dienstliches Abkommen deswegen nicht ins Gewicht fallen würde, wurde vom Beschwerdeführer lediglich nur unsubstantiiert vorgebracht, zumal selbst bei Ersatz von seiner Arbeitsleistung durch eine ins Treffen geführte Kollegin, der geringe Personalstand durch seine Abwesenheit trotzdem negativ beeinflusst sein würde.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 kann dem Beamten auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 kann dem Beamten auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Auf die Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch; sie liegt vielmehr im freien Ermessen der Dienstbehörde. Hingegen besteht auf die Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 75c, auf Karenz nach dem MSchG (VII/3/a) oder dem VKG (VII/3/c) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (Fellner, BDG § 75, Anm. 3)Auf die Gewährung eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75, Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch; sie liegt vielmehr im freien Ermessen der Dienstbehörde. Hingegen besteht auf die Gewährung eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75 c,, auf Karenz nach dem MSchG (VII/3/a) oder dem VKG (VII/3/c) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (Fellner, BDG Paragraph 75,, Anmerkung 3)
§ 75 Abs. 1 BDG 1979 untersagt die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, stellt sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim (Hinweis E 12.12.1988, 87/12/0077). Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 26.05.1999, Zl. 99/12/0107).Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 untersagt die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, stellt sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim (Hinweis E 12.12.1988, 87/12/0077). Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 26.05.1999, Zl. 99/12/0107).
Für den Fall, dass zwingende dienstliche Gründe (hier: angespannte Personalsituation) entgegenstehen, ist der Dienstbehörde die Bewilligung des Karenzurlaubes ausdrücklich untersagt, in allen anderen Fällen dem freien Ermessen der Dienstbehörde anheimgestellt (VwGH 16.06.1986, Zl. 85/12/0116; 12.12.1988, Zl. 87/12/0077; 19.02.1992, Zl. 90/12/0156; 26.05.1993, Zl. 92/12/0170; 18.09. 1996, Zl. 96/12/0226).
Im vorliegenden Fall führt die belangte Behörde einen zwingenden dienstlichen Grund in Form des geringen Personalstandes ins Treffen. Dazu legt sie einen Soll/Ist-Vergleich im Bereich des SPK XXXX vor, der eine Differenz von 41 Exekutivbeamten aufzeigt.Im vorliegenden Fall führt die belangte Behörde einen zwingenden dienstlichen Grund in Form des geringen Personalstandes ins Treffen. Dazu legt sie einen Soll/Ist-Vergleich im Bereich des SPK römisch 40 vor, der eine Differenz von 41 Exekutivbeamten aufzeigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Personalknappheit als zwingendes dienstliches Interesse angesehen werden, das die Gewährung eines Karenzurlaubes ausschließt bzw. im Rahmen der Ermessensübung gegen dessen Bewilligung ins Treffen geführt werden (VwGH 16.12.2009, Zl. 2008/12/0220; 26.05.1999, Zl. 99/12/0107; 28.04.2008, Zl. 2005/12/0059).
Die belangte Behörde hat - wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten - die Ausführungen hinsichtlich der Personalknappheit im Bereich des in Rede stehenden SPK XXXX im bekämpften Bescheid nachvollziehbar dargelegt und als zwingenden dienstlichen Grund für die Nichtgewährung des Karenzurlaubes ins Treffen geführt. Im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur war der belangten Behörde die Bewilligung des Karenzurlaubes somit aufgrund des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Grundes ausdrücklich untersagt.Die belangte Behörde hat - wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten - die Ausführungen hinsichtlich der Personalknappheit im Bereich des in Rede stehenden SPK römisch 40 im bekämpften Bescheid nachvollziehbar dargelegt und als zwingenden dienstlichen Grund für die Nichtgewährung des Karenzurlaubes ins Treffen geführt. Im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur war der belangten Behörde die Bewilligung des Karenzurlaubes somit aufgrund des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Grundes ausdrücklich untersagt.
Ergänzend bleibt gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch anzumerken, dass wenn der Bewilligung des Karenzurlaubes keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen stehen, dies nicht bedeutet, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (VwGH 28.04.2008, Zl. 2005/12/0059; 12.05.2010, Zl. 2009/12/0113).
Im Hinblick auf diese Judikatur bedeutet dies, dass selbst wenn die als zwingender dienstlicher Grund ins Treffen geführte Personalknappheit als nicht hinreichend begründet moniert würde, der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, sondern die belangte Behörde eine Entscheidung aufgrund des ihr eingeräumten Ermessens zu treffen hätte.
Die Ermessensentscheidung bestünde in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt. Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG dem "Sinn des Gesetzes" entspricht (VwGH 28.04.2008, Zl. 2005/12/0059; 12.05.2010, Zl. 2009/12/0113).Die Ermessensentscheidung bestünde in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt. Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG dem "Sinn des Gesetzes" entspricht (VwGH 28.04.2008, Zl. 2005/12/0059; 12.05.2010, Zl. 2009/12/0113).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser durch die Absolvierung von Sprachkursen in Südamerika und die dortige Beteiligung an Freiwilligentätigkeiten menschliche Erfahrungen machen würde, die dienstlich enorm wichtig für ihn seien, sind als überwiegend private Interessen des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Diese spielen jedoch im Lichte des von der belangten Behörde aufgezeigten Argumentes der Personalknappheit bei der Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen lediglich eine untergeordnete Rolle und sind nicht dazu geeignet ein hinreichend substantiiertes Gegenargument darzustellen, sodass auch hier der Behörde zu folgen und die Gewährung des Karenzurlaubes zu untersagen gewesen wäre.
Wenn die Entscheidung dem freien Ermessen der Dienstbehörde anheimgestellt ist, ist die Kontrollbefugnis darauf beschränkt, ob vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde bzw. (negativ ausgedrückt), ob der Behörde eine Überschreitung oder ein Missbrauch dieses Ermessens zur Last zu legen ist (VwGH 19.09.1979 SlgNF 9930 A = ZfV 1980/867). Um Willkür vorzubeugen, kann daher Ermessen, das nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt wird, den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten.
Art. 130 Abs. 3 B-VG normiert für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen einen besonderen Prüfungsmaßstab. Die Ermessensübung kann nur dann als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde nicht "im Sinne des Gesetzes", also im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden hat.Artikel 130, Absatz 3, B-VG normiert für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen einen besonderen Prüfungsmaßstab. Die Ermessensübung kann nur dann als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde nicht "im Sinne des Gesetzes", also im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden hat.
Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis wäre ex post nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden muss, dh ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hat (VwGH 17.12.2015, Zl. 2013/08/0244).
Da aufgrund der vorangegangenen Ausführungen die belangte Behörde ihre Entscheidung und somit bereits an das Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes (Personalknappheit) knüpfen konnte, was ausdrücklich dem Gesetzeswortlaut der in Rede stehenden Bestimmung entspricht, war eine Ermessensausübung nicht mehr erforderlich.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 BDG 1979 von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 75, BDG 1979 von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 BDG 1979, von dieser einheitlich beantwortet wird.Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 75, BDG 1979, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Karenzurlaub, Personalknappheit, Personalplanung, zwingendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2010921.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016