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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des J A in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. Oktober 2008, Zl. 118.053/3-I/1/c/08, betreffend Versagung von Sabbatical nach § 78e BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des J A in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. Oktober 2008, Zl. 118.053/3-I/1/c/08, betreffend Versagung von Sabbatical nach Paragraph 78 e, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in der Verwendungsgruppe E 2a (Amtstitel Kontrollinspektor) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und in der Landesverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos Oberösterreich als Stellvertreter des Leiters der Fachabteilung 1.2. (Dienstplanung und Analyse) in Verwendung.
In seiner Eingabe vom 28. Dezember 2007 stellte der Beschwerdeführer "gemäß § 78e BDG (verlautbart mit BGBl I 53/2007) Antrag auf Sabbatical.In seiner Eingabe vom 28. Dezember 2007 stellte der Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 78 e, BDG (verlautbart mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2007,) Antrag auf Sabbatical.
Beginn und Dauer der Rahmenzeit: 01.09.2008 bis 31.08.2011
Beginn und Dauer der Freistellung: 01.09.2009 bis 31.08.2010"
Mit Erledigung vom 11. Jänner 2008 teilte das Landespolizeikommando Oberösterreich dem Beschwerdeführer die Absicht mit, seinen Antrag auf Dienstfreistellung nach § 78e Abs. 2 BDG 1979 abzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, die Dienstbehörde dürfe gemäß § 78e Abs. 2 BDG 1979 eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, da es im konkreten Fall höchst unwahrscheinlich sei, dass im fraglichen Zeitraum für eine Vertretung ein geeigneter Bundesbediensteter vorhanden sein werde. Ein solcher wäre nur vorhanden, wenn in den Jahren 2009 und 2010 zumindest im Zuständigkeitsbereich der Landesverkehrsabteilung mit einem Personalüberstand zu rechnen wäre. Ein derartiger Personalüberstand lasse sich auf Grund der zu erwartenden Pensionsabgänge in den kommenden Jahren und den derzeit noch nicht exakt bestimmbaren Personalnotwendigkeiten im Zuge des Schengenbeitrittes Tschechiens und der damit verbundenen Ausgleichsmaßnahmen nicht erkennen. Die Aufnahme eines Bundesbediensteten in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis ausschließlich zum Zweck der Vertretung sei auf Grund der derzeitigen Aufnahme- und Ausbildungsbestimmungen absolut undurchführbar, sodass aus diesem Titel ebenfalls keine Freistellung erfolgen könne.Mit Erledigung vom 11. Jänner 2008 teilte das Landespolizeikommando Oberösterreich dem Beschwerdeführer die Absicht mit, seinen Antrag auf Dienstfreistellung nach Paragraph 78 e, Absatz 2, BDG 1979 abzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, die Dienstbehörde dürfe gemäß Paragraph 78 e, Absatz 2, BDG 1979 eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, da es im konkreten Fall höchst unwahrscheinlich sei, dass im fraglichen Zeitraum für eine Vertretung ein geeigneter Bundesbediensteter vorhanden sein werde. Ein solcher wäre nur vorhanden, wenn in den Jahren 2009 und 2010 zumindest im Zuständigkeitsbereich der Landesverkehrsabteilung mit einem Personalüberstand zu rechnen wäre. Ein derartiger Personalüberstand lasse sich auf Grund der zu erwartenden Pensionsabgänge in den kommenden Jahren und den derzeit noch nicht exakt bestimmbaren Personalnotwendigkeiten im Zuge des Schengenbeitrittes Tschechiens und der damit verbundenen Ausgleichsmaßnahmen nicht erkennen. Die Aufnahme eines Bundesbediensteten in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis ausschließlich zum Zweck der Vertretung sei auf Grund der derzeitigen Aufnahme- und Ausbildungsbestimmungen absolut undurchführbar, sodass aus diesem Titel ebenfalls keine Freistellung erfolgen könne.
Hiezu gab der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. Jänner 2008 folgende Stellungnahme ab:
"1. Nach meinem Informationsstand haben sich bei jeder Interessentensuche seitens der LVA OÖ immer mehr E2a-Beamte beworben, als Planstellen frei waren. Diesbezüglich sind mir auch konkrete Namen von interessierten und geeigneten E2a-Beamten bekannt.
2. Im Jahr 2008 wird ein E2a-Kurs ausgeschrieben, wodurch sich für den Dienstgeber die Möglichkeit ergibt, für Ersatz zu sorgen.
3. Bereits seit 2005 ist ein E2a-Beamter aus unserem Fachbereich einem anderen Fachbereich in der LVA (Führungsunterstützung) zugeteilt - es sollte daher auch eine LVA interne Personalzuteilung auf meine Planstelle möglich sein.
4. Weiters endet die Karenzierung einer E2a-Beamtin im August dieses Jahres. Diese hat bereits bisher gelegentlich in unserem Fachbereich bei der Dienstplanung und bei der Monatsabrechnung mitgearbeitet und wird um interne Zuteilung bzw. Versetzung in unseren Fachbereich ansuchen.
5. Abschließend möchte ich anführen, dass ich als Beginn meiner Freistellung erst den 01.09.2009 beantragt habe, womit knapp 2 Jahre Zeit bleibt, um die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen zu können.
Ich bin der Ansicht, dass daher die rechtlichen Grundlagen einer positiven Dienstgeberentscheidung gem. § 78e BDG vorliegen und ersuche meinem Antrag auf Sabbatical stattzugeben."Ich bin der Ansicht, dass daher die rechtlichen Grundlagen einer positiven Dienstgeberentscheidung gem. Paragraph 78 e, BDG vorliegen und ersuche meinem Antrag auf Sabbatical stattzugeben."
Mit einer weiteren Erledigung vom 12. Februar 2008 führte das Landespolizeikommando Oberösterreich zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Jänner d.J. aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof; Hervorhebungen im Original. Dies gilt auch für die folgenden Originalzitate):
"Zu 1.
Die Anzahl der Interessenten für eine ausgeschriebene Planstelle ist im gegenständlichen Fall nicht relevant. Faktum ist, dass Cheflnsp Z. genau zu der Zeit in den Ruhestand übertreten wird, in welcher Sie den Freistellungszeitraum in Anspruch nehmen wollen. Ein Nachbesetzungsverfahren sowie die Einarbeitung eines/einer Nachfolger/In dauert in der Regel mehrere Monate, sodass Sie als eingeteilter Stellvertreter in dieser Zeit die Agenden des Fachbereichsleiters wahrnehmen müssen. Es mag sein, dass Ihnen konkrete Namen von interessierten und geeigneten E2a-Beamten bekannt sind. Im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes und objektives Nachbesetzungsverfahren wäre es jedoch eine Vorwegnahme einer objektiven Prüfung des Ergebnisses der Interessentensuche, wenn bereits zum jetzigen Zeitpunkt potentielle Nachfolgekandidaten/Innen kontaktiert würden. Daran könnte nicht einmal der Umstand, dass Sie eventuell sogar auf eine Bewerbung verzichten, etwas ändern.
Zu 2.
Nach derzeitiger Information wird 2008 tatsächlich ein E2a-Kurs einberufen. Das LPK OÖ hat 20 Ausbildungsplätze zugesprochen bekommen. Indem das LPK OÖ mit 1.1.2008 jedoch einen Fehlstand von 50 E2a-Beamten aufweist, können nicht alle fehlenden E2a-Beamten ersetzt werden. Die Gesamtzahl der Fehlstände wird sich aufgrund von bevorstehenden Pensionierungen auch noch erhöhen. Mit Jänner 2008 beträgt der systemisierte Personalstand des LPK OÖ
3.415 Planstellen. Mit 1. Jänner 2008 waren von diesen Planstellen tatsächlich 3.339 besetzt, sodass ein faktischer Fehlstand von 76 Bediensteten bestand.
Zusätzlich fehlten aufgrund von Herabsetzungen der Wochendienstzeit und gerechtfertigten gänzlichen Abwesenheiten 86,9 Bedienstete. Damit fehlten insgesamt 162,9 Bedienstete, oder knapp 4,8 % des systemisierten Personalstandes.
Zusätzlich waren mit 1.1.2008 112 Beamte/Innen zu diversen Sondereinheiten des BM.I oder Dienststellen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des LPK OÖ fallen, zugeteilt, sodass sich der Personalfehlstand mit 1.1.2008 auf insgesamt 274,9 Bedienstete, bzw. 8,0 % beläuft. Die Krankenstandsquote der Bundesbeamten lag im Jahr 2005 (2007 wird diese ähnlich sein) bei 3,4 %. Diese Zahl wurde der Fehlzeitenstudie des Bundeskanzleramtes entnommen. Die Krankenstandsquote gibt Auskunft darüber, wie viele Bedienstete im Jahresdurchschnitt an jedem Kalendertag im Krankenstand waren. D.h., dass vom tatsächlichen Personalstand noch einmal 3,4 % entfallen. Ausgehend von 3.140,1 Bediensteten (3.415-274,9) sind das 107 Vollzeitkräfte. Im Bereich der Aus- und Fortbildung hat jeder Bedienstete einen Anspruch auf 48 Stunden Aus- u. Fortbildung bzw. Dienstsport pro Jahr. Somit würden - ausgehend davon, dass ein Arbeitsjahr ca 2.000 Stunden umfasst - noch einmal 75 Vollzeitarbeitskräfte (150.724,8 Stunden: 2000 Stunden = ca. 75) verloren gehen. Somit liegt der tatsächliche verfügbare Personalstand bei ca. 2.958,1 Bediensteten, oder ca. 86,6 %.
Selbstverständlich ist sich das LPK OÖ bewusst, dass Krankenstandszeiten und Aus- u. Fortbildungsmaßnahmen Teil eines Arbeitslebens sind und in einer Personalbedarfsrechnung kalkuliert sein müssen.
Aufgrund der rasanten Entwicklungen in den letzten Jahren (EU-Beitritt, Öffnung der Grenzen, etc...) und den damit verbundenen Herausforderungen für die Exekutive einerseits, den restriktiven Sparmaßnahmen der letzten Bundesregierungen im Bereich des Bundespersonals andererseits, kam es, auch wenn das BM.I von Planstelleneinsparungen weitestgehend verschont blieb, zu einer wesentlichen Mehrbelastung des einzelnen Dienstnehmer. Beispielhaft seien hier die jährliche Zunahme des öffentlichen Verkehrs, die Steigerungen im Tourismus (Nächtigungen in Österreich) und die Zunahme der Ein- und Ausfuhren von Wirtschaftsgütern angeführt. Alle diese Maßnahmen führen letzten Endes zu einer Mehrarbeit für die Exekutive.
Umgekehrt ist der öffentliche Dienst und in diesem speziell die Exekutive, aufgrund des gesellschaftlichen Wandels (Frauen in der Exekutive, etc...) mit einer verstärkten Inanspruchnahme im Bereich der Herabsetzungen der Wochenarbeitszeit sowie Mutterschutz- und Väterkarenzen nach den §§ 50a und 50b BDG konfrontiert. Von 1.1.2006 bis 1.7.2007 stieg die Anzahl der Fehlstände von 31,1 auf 48,1 Planstellen. D.h., in jedem Monat musste der Ausfall einer vollen Arbeitskraft hingenommen werden. Aufgrund der Geburtenjahrgänge der weiblichen Bediensteten beim LPK OÖ ist davon auszugehen, dass sich diese Entwicklung, auch wenn sie momentan ein wenig stagniert, intensivieren wird, insbesondere weil sich der Frauenanteil in der OÖ Exekutive stetig erhöht.Umgekehrt ist der öffentliche Dienst und in diesem speziell die Exekutive, aufgrund des gesellschaftlichen Wandels (Frauen in der Exekutive, etc...) mit einer verstärkten Inanspruchnahme im Bereich der Herabsetzungen der Wochenarbeitszeit sowie Mutterschutz- und Väterkarenzen nach den Paragraphen 50 a und 50 b BDG konfrontiert. Von 1.1.2006 bis 1.7.2007 stieg die Anzahl der Fehlstände von 31,1 auf 48,1 Planstellen. D.h., in jedem Monat musste der Ausfall einer vollen Arbeitskraft hingenommen werden. Aufgrund der Geburtenjahrgänge der weiblichen Bediensteten beim LPK OÖ ist davon auszugehen, dass sich diese Entwicklung, auch wenn sie momentan ein wenig stagniert, intensivieren wird, insbesondere weil sich der Frauenanteil in der OÖ Exekutive stetig erhöht.
Bis dato wurde von verantwortlicher Seite (Bundesregierung) noch in keiner adäquaten Weise auf diese Entwicklung reagiert. D.h., es wurden noch keine verstärkten Kapazitäten ausgebildet, um diese stetigen Personalabgänge in flexibler Art und Weise ausgleichen zu können.
Aufgrund der Geburtenjahrgänge der Bediensteten beim LPK OÖ erreichen im Jahr 2008 bis 2010 zusammengerechnet 162 Bedienstete das 60. Lebensjahr. Die Erfahrungen zeigen, dass aufgrund von schweren Erkrankungen, plötzlichen Todesfällen oder Austritten aus den bestehenden Dienstverhältnissen diese Zahl von Personalabgängen noch steigen wird.
Von 1.1.2008 bis 1.12.2009 sind 3 Ausmusterungen von Grundausbildungskursen in der Größenordnung von 78 Bediensteten geplant. Mit 1.12.2009 sind zwei Kursausmusterungen im Umfang von insgesamt 50 Bediensteten vorgesehen. Weitere Kurse sind derzeit nicht in Ausbildung. Somit werden aus derzeitiger Sicht die bevorstehenden Pensionierungen höher sein als die Zahl an zu erwartenden Personalabgängen. Exakt beträgt das Soll derzeit 34 Bedienstete.
Resümee:
Summa summarum wird somit der Personalstand der OÖ Exekutive 2009 bzw. 2010, also in jenen Jahren, in denen der Freistellungsblock beantragt wurde, schlechter sein, als zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
Diese Interpretation gilt logischer Weise für eine umfassende und längerfristige Betrachtungsweise. Personelle Entwicklungen sind nur erkennbar, wenn längerfristige Zeiträume betrachtet werden. Punktuelle Schwankungen haben keine bzw. eine nur sehr eingeschränkte Aussagekraft.
Der nahezu unmerkliche aber stetig steigende Personalverlust aufgrund von Karenzierungen und Herabsetzungen nach den §§ 50a und 50b BDG ist ebenfalls aufgrund der geschilderten Entwicklung von 2006 bis Mitte 2007 anzunehmen.Der nahezu unmerkliche aber stetig steigende Personalverlust aufgrund von Karenzierungen und Herabsetzungen nach den Paragraphen 50 a und 50 b BDG ist ebenfalls aufgrund der geschilderten Entwicklung von 2006 bis Mitte 2007 anzunehmen.
Wie auch in anderen Ressorts und Berufsgruppen, sind die 44 bis 46-jährigen - im Vergleich zu allen sonstigen Altersgruppen - besonders stark vertreten. Somit ist zu erwarten, dass das Durchschnittsalter in den nächsten Jahren weiter steigen wird. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Anteil der 45-plus-Mitarbeiterinnen im Bereich des Personal des Bundes von 1995 bis 2007 von 35,1 % auf 50,2% gestiegen ist und unter der Annahme, dass die personelle Leistungsfähigkeit eines Menschen in der Lebensmitte am höchsten ist, ist davon auszugehen, dass das Leistungsvermögen der Exekutive in den nächsten Jahren leicht zurückgehen wird. Diese Feststellung soll keinesfalls als Diskriminierung der älteren und erfahreneren Mitarbeiter/Innen aufgefasst werden, die zu einem sehr hohen Anteil aufgrund ihrer speziellen Fähigkeiten einen großen Beitrag zu Gesamtproduktivität beitragen.
…
Dieser Entwicklung wird Rechnung getragen werden müssen. Eine Möglichkeit wären verstärkte Personalaufnahmen und eine Erhöhung der Planstellen. Eine weitere Möglichkeit, um die Belastung der Kollegenschaft nicht zusätzlich zu erhöhen, wäre eine restriktive Vorgangsweise bei diversen Freistellungswünschen, worunter auch das Sabbatical zu zählen ist.
Nachdem die Genehmigung von zusätzliche Planstellen und Personalaufnahmen letzten Endes eine politische Dimension haben und von den zuständigen Verantwortlichen der Regierung zu beurteilen sind und sich damit dem Verantwortungsbereich des LPK OÖ entziehen, ist die Frage der Genehmigung oder Untersagung von Freistellungen eindeutig vom LPK OÖ wahrzunehmen.
Die von Ihnen in Unkenntnis der genauen Zahlen geäußerte Vorstellung, der Dienstgeber hätte die Möglichkeit für Ersatz zu sorgen, entspricht aufgrund der dargestellten personellen Entwicklungen nicht den Tatsachen.
zu 3.
Theoretisch ist eine derartige Maßnahme möglich. § 78e Abs 2 spricht jedoch davon, dass eine derartige Freistellung zu untersagen ist, wenn voraussichtlich eine Vertretung durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten nicht wahrgenommen werden kann. Geeignet bezieht sich nach Ansicht der Dienstbehörde nicht nur auf die persönlichen und fachlichen Qualifikationen eines Bundesbediensteten sondern auch auf den Umstand, dass ein geeigneter Bundesbediensteter vorhanden sein muss, der in keinem anderen Bereich abgeht. Nur bei Erfüllung dieses Aspektes könnte von einem geeigneten und auch 'vorhandenen' Bundesbediensteten gesprochen werden. Die sich insgesamt verschlechternde Personalsituation wurde bereits unter Punkt 2 erläutert. Bei der Verkehrsabteilung werden vermutlich in den nächsten 3 Jahren 5 Beamte (davon 3 dienstführende Beamte) in den Ruhestand übertreten. Mit 1.1.2008 ist die Landesverkehrsabteilung bei einem systemisierten Personalstand von 96 Bediensteten tatsächlich mit 93 Bediensteten besetzt. D.h., es fehlen 3 Bedienstete. Einschließlich der 5 zusätzlichen Pensionierungen werden im Jahre 2010 insgesamt somit mindestens 8 Bedienstete fehlen. Zusätzlich sind 2 Beamte auf Dauer anderen Organisationseinheiten zugeteilt, 2 Beamtinnen in Karenz und bei 2 Beamten ist die Dienstzeit herabgesetzt, sodass zusätzlich derzeit 5 Fehlstände, deren Ende nicht exakt absehbar ist, bestehen. Somit fehlen aus heutiger Sicht mindestens 13 Bedienstete. Werden zu dieser Prognose noch Aus- und Fortbildungszeiten sowie Fehlzeiten aufgrund von Krankenständen dazu genommen, beträgt der Fehlstand, vorsichtig geschätzt, 17 Bedienstete. Damit läge die Landesverkehrsabteilung bei einem prozentuellen Fehlstand von nahezu 18 % bezogen auf den systemisierten Personalstand von 96 Bediensteten.Theoretisch ist eine derartige Maßnahme möglich. Paragraph 78 e, Absatz 2, spricht jedoch davon, dass eine derartige Freistellung zu untersagen ist, wenn voraussichtlich eine Vertretung durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten nicht wahrgenommen werden kann. Geeignet bezieht sich nach Ansicht der Dienstbehörde nicht nur auf die persönlichen und fachlichen Qualifikationen eines Bundesbediensteten sondern auch auf den Umstand, dass ein geeigneter Bundesbediensteter vorhanden sein muss, der in keinem anderen Bereich abgeht. Nur bei Erfüllung dieses Aspektes könnte von einem geeigneten und auch 'vorhandenen' Bundesbediensteten gesprochen werden. Die sich insgesamt verschlechternde Personalsituation wurde bereits unter Punkt 2 erläutert. Bei der Verkehrsabteilung werden vermutlich in den nächsten 3 Jahren 5 Beamte (davon 3 dienstführende Beamte) in den Ruhestand übertreten. Mit 1.1.2008 ist die Landesverkehrsabteilung bei einem systemisierten Personalstand von 96 Bediensteten tatsächlich mit 93 Bediensteten besetzt. D.h., es fehlen 3 Bedienstete. Einschließlich der 5 zusätzlichen Pensionierungen werden im Jahre 2010 insgesamt somit mindestens 8 Bedienstete fehlen. Zusätzlich sind 2 Beamte auf Dauer anderen Organisationseinheiten zugeteilt, 2 Beamtinnen in Karenz und bei 2 Beamten ist die Dienstzeit herabgesetzt, sodass zusätzlich derzeit 5 Fehlstände, deren Ende nicht exakt absehbar ist, bestehen. Somit fehlen aus heutiger Sicht mindestens 13 Bedienstete. Werden zu dieser Prognose noch Aus- und Fortbildungszeiten sowie Fehlzeiten aufgrund von Krankenständen dazu genommen, beträgt der Fehlstand, vorsichtig geschätzt, 17 Bedienstete. Damit läge die Landesverkehrsabteilung bei einem prozentuellen Fehlstand von nahezu 18 % bezogen auf den systemisierten Personalstand von 96 Bediensteten.
Es ist somit eindeutig nachvollziehbar, dass sich der Personalstand der LVA in den nächsten 3 Jahren verschlechtern wird. Eine interne Zuteilung setzt eine personelle Kompensation in einem anderen Organisationsbereich voraus. Eine derartige gänzliche Kompensation der tatsächlichen Fehlstände ist aufgrund der negativen Entwicklung im gesamten Bundesland, sprich mehr Pensionierungen als Neuaufnahmen, unter dem Aspekt, dass die personellen Lasten im Bundesland gleichmäßig verteilt werden, absolut nicht erkennbar.
zu 4.
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus den Stellungnahmen zu Punkt 1, 2 und 3. Es wäre objektiv unseriös, bereits zum jetzigen Zeitpunkt über die Chancen einer Versetzung oder Zuteilung einer derzeit noch karenzierten Kolleginnen zu spekulieren.
zu 5.
Diese Forderung oder Feststellung klingt nachvollziehbar. Es ist nach Ansicht der Dienstbehörde jedoch auch nachvollziehbar, dass bei einer effektiven Personalabnahme bis zum Jahr 2010, welche durch entsprechende Zahlen und Fakten eindeutig belegt ist, ein Ausgleich von zusätzlichen und nicht zwingend notwendigen Freistellungsphasen mathematisch ausgeschlossen ist. Aus derzeitiger Sicht ist es eine ausreichende Herausforderung in den nächsten Jahren die tatsächlichen Pensionsabgänge durch organisatorische Maßnahmen abfedern zu können, insbesondere als, wie ausführlich dargestellt, keine ausreichenden personellen Ersatzaufnahmen entgegenstehen.
Für den Fachbereich LVA 1.2 ist aus den erwähnten Gründen k e i n geeigneter Bundesbediensteter für eine Vertretung vorhanden. Allfällige Personalzuteilungen würden aus derzeitiger Sicht lediglich eine personelle Problemverschiebung darstellen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass zukünftige Kriminalitätsentwicklungen oder sonstige soziale und gesellschaftspolitische Veränderungen, die eine Intervention der Exekutive notwendig machen könnten, nicht vorausgesagt werden können. Auf derartige Notwendigkeiten, wie z.B. dem verstärkten Exekutiveinsatz beim Kraftwerksbau in Lambach, bei den Demonstrationen gegen Temelin, beim Ausländervolksbegehren, bei Konflikten oder Demonstrationen von Kurden und Türken etc. darf hingewiesen werden. Ausgehend von der umfassend beschriebenen und somit zu erwartenden tendenziellen personellen Zuspitzung in den kommenden Jahren, ist die Genehmigung einer mehrmonatigen Freistellungsphase im Hinblick auf jene Kollegen, die sich bei einem verminderten Personaleinsatz den täglichen Anforderungen stellen müssen, nicht zu verantworten.
Die Aufnahme eines Bundesbediensteten in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis ausschließlich zum Zwecke der Vertretung ist aufgrund der derzeitigen Aufnahme - und Ausbildungsbestimmungen absolut undurchführbar, sodass aus diesem Titel ebenfalls keine Freistellung erfolgen kann.
Aus den angeführten Gründen darf die Dienstbehörde gemäß § 78 e Abs.2. BDG 1979 idgF keine derartige Vereinbarung eingehen.Aus den angeführten Gründen darf die Dienstbehörde gemäß Paragraph 78, e Absatz 2, BDG 1979 idgF keine derartige Vereinbarung eingehen.
…
Sie haben im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Ermittlungsverfahrens zum Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen."
Hiezu nahm der Beschwerdeführer seinerseits wiederum in seiner Eingabe vom 4. März 2008 wie folgt Stellung:
"Zu 1.
In der Stellungnahme vom 22. Jänner 2008 wurde mein Informationsstand wiedergegeben. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich E2a-Beamte für eine freiwerdende Planstelle interessieren und sich in weiterer Folge auch dafür bewerben. Der Eine oder Andere hat sich im kollegialen Miteinander (ohne mein Zutun) - und nicht nur - an mich gewandt. Wie daraus - wenn auch nur in der Möglichkeitsform - abgeleitet werden kann, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt potentielle Nachfolgerkandidat/Innen kontaktiert würden und dadurch im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes und objektives Nachbesetzungsverfahren, eine Vorwegnahme einer objektiven Prüfung des Ergebnisses der Interessentensuche vorliegen könnte, kann nicht nachvollzogen werden und wird auch entschieden zurückgewiesen.
Zu 3.
Im Zuge der Polizeireform 2005 (Team 04) wurde der gesamte Exekutivdienst neu strukturiert und unter anderem Planstellen dort geschaffen wo sie notwendig waren. Zumindest wurde das von den Verantwortlichen der Reform immer wieder versichert. Ausgehend von der Richtigkeit dieser Aussagen kann angeführt werden, dass im gegenständlichen Fachbereich 1.2 ein Sachbearbeiter systemisiert wurde. De facto wurde dieser Sachbearbeiter jedoch intern der Führungsunterstützung beigegeben, obwohl dort alle systemisierten Planstellen besetzt waren. Weiterführend kann davon ausgegangen werden, dass von den Verantwortlichen der Reform (bei der allfälligen Notwendigkeit) eben diese Planstelle bei der Führungsunterstützung - zusätzlich zum momentan vorhandenen systemisierten Stand - geschaffen worden wäre.
Schon alleine aus diesem Umstand ist ein persönlich und fachlich qualifizierter geeigneter Bundesbediensteter für meine Vertretung vorhanden, weil es aus der Sache selbst nicht möglich sein kann, dass dieser in einem anderen Bereich (der Führungsunterstützung) abgeht.
Allgemein ist anzuführen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine ordnungsgemäße Planung und Gestaltung des Personalstandes, im Sinne der Schaffung bzw. zumindest die Besetzung der vorhandenen Planstellen, in der Verpflichtung der Behörde liegt.
Aus diesem Umstand erübrigt sich eine Stellungnahme zu Punkt 2. (und dem daraus abzuleitenden Ablehnungsgrund) des oben angeführten Schreibens.
Da kein rechtlicher Ablehnungsgrund gemäß § 78e BDG 1979 gegeben ist, ersuche ich nochmals meinem Antrag auf Sabbatical stattzugeben."Da kein rechtlicher Ablehnungsgrund gemäß Paragraph 78 e, BDG 1979 gegeben ist, ersuche ich nochmals meinem Antrag auf Sabbatical stattzugeben."
In einer weiteren Stellungnahme vom 5. März 2008 wies der - nunmehr gewerkschaftlich vertretene - Beschwerdeführer darauf hin, das Argument der Dienstbehörde, dass der Personalstand im Jänner 2008 mit lediglich 86,6 % gegeben sei, führe jedenfalls ins Leere, da bis zu seiner Freistellungsphase ein Zeitraum von eineinhalb Jahren zur nötigen Personalplanung gegeben sei und es somit möglich sein müsste, alle Planstellen wieder zu besetzen. Bei einer Vorlaufzeit von eineinhalb Jahren (Freistellungsphase beginnend mit 1. September 2009) würde es zu keiner Einschränkung des Dienstbetriebes kommen.
Mit Bescheid vom 27. März 2008 lehnte das Landespolizeikommando Oberösterreich als Dienstbehörde erster Instanz das Ansuchen vom 28. Dezember 2007 um Dienstfreistellung vom 1. September 2009 bis einschließlich 31. August 2010 innerhalb einer dreijährigen Rahmenzeit - beginnend mit dem 1. September 2008 - unter anteiliger Bezugskürzung ab. In der Begründung ihres Bescheides stellte die Dienstbehörde erster Instanz nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens zusammenfassend fest, in dem vom Beschwerdeführer beantragten Zeitraum der Dienstfreistellung werde ein geeigneter Bundesbediensteter (E2a-Beamter) zur Vertretung seines Arbeitsplatzes - Stellvertreter des FBL 1.2 der LVA OÖ - nicht vorhanden sein. Ein geeigneter Bundesbediensteter wäre nur vorhanden, wenn im Freistellungszeitraum 2009 bzw. 2010 mit einem Personalüberstand in Oberösterreich im Bereich der Verwendungsgruppe E 2a zu rechnen wäre:
"Mit 01.03.2008 sind im Bereich des LPK OÖ (inklusive der LVA) 1.195 E2a-Planstellen systemisiert, wovon
1.139 Planstellen tatsächlich besetzt sind.
Daher beträgt der Fehlstand mit 01.03.2008 56 E2a-Beamte im Bereich des LPK OÖ. Zusätzlich waren mit 01.03.2008 25 E2a-Beamte zu diversen Sondereinheiten des BMI oder Dienststellen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des LPK OÖ fallen, zugeteilt, sodass sich der Personalfehlstand weiter erhöht.
Aufgrund von Herabsetzungen der Wochendienstzeit und gewährten Karenzurlauben erhöht sich der Fehlstand um weitere 8,9 E2a-Beamte.
Mit Stichtag 01.03.2008 fehlen dem LPK OÖ daher fast 90 E2a-Beamte.
Die weitere Entwicklung der Personalsituation im Bereich der E2a-Beamten bis Ende 2008 sowie für das Jahr 2009 stellt sich wie folgt dar:
2 E2a-Beamte vollenden im Jahr 2008 das 65. Lebensjahr und werden daher mit Ablauf des Jahres 2008 gem. § 13 BDG1979 in den Ruhestand übertreten.2 E2a-Beamte vollenden im Jahr 2008 das 65. Lebensjahr und werden daher mit Ablauf des Jahres 2008 gem. Paragraph 13, BDG1979 in den Ruhestand übertreten.
Weiters vollendet 1 E2a-Beamter im Jahr 2009 das 65. Lebensjahr und wird daher mit Ablauf des Jahres 2009 gem. § 13 BDG1979 in den Ruhestand übertreten.Weiters vollendet 1 E2a-Beamter im Jahr 2009 das 65. Lebensjahr und wird daher mit Ablauf des Jahres 2009 gem. Paragraph 13, BDG1979 in den Ruhestand übertreten.
Bis Ende 2009 könnten 34 E2a-Beamte aufgrund des erreichten Lebensalters und sofern sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen, gem. § 15 BDG 1979 iVm.Bis Ende 2009 könnten 34 E2a-Beamte aufgrund des erreichten Lebensalters und sofern sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen, gem. Paragraph 15, BDG 1979 iVm.
§ 236b BDG 1979 idgF, durch Erklärung eine Versetzung in den Ruhestand bewirken.Paragraph 236 b, BDG 1979 idgF, durch Erklärung eine Versetzung in den Ruhestand bewirken.
Seitens des BMI wurde mit 31.03.2008 ein Ausbildungslehrgang für E2a-Beamte aktiviert. Es wurden 20 Teilnehmer/innen zur Ausbildung für das Bundesland OÖ einberufen.
Da der Fehlstand bereits über 50 E2a-Beamte im Bereich des LPK OÖ beträgt, können nicht alle fehlenden E2a-Beamten ersetzt werden. Der Fehlstand wird sich - speziell im Jahr 2009 - aufgrund von bevorstehenden Pensionierungen noch erhöhen.
Der Personalstand der Exekutive in OÖ wird in den Jahren 2009 und 2010, also in jenen Jahren, in denen der Freistellungsblock beantragt wurde, schlechter sein, als zu gegenwärtigen Zeitpunkt. Keinesfalls werden im beantragten Freistellungszeitraum 2009/2010 Ressourcen übrig sein, um Ersatzstellungen für diverse Freistellungen aufgrund privater Interessen zu stellen.Der Personalstand der Exekutive in OÖ wird in den Jahren 2009 und 2010, also in jenen Jahren, in denen der Freistellungsblock beantragt wurde, schlechter sein, als zu gegenwärtigen Zeitpunkt. Keinesfalls werden im beantragten Freistellungszeitraum 2009 aus 2010, Ressourcen übrig sein, um Ersatzstellungen für diverse Freistellungen aufgrund privater Interessen zu stellen.
Aufgrund der Geburtenjahrgänge der Bediensteten beim LPK OÖ erreichen im Jahr 2008 bis 2010 zusammengerechnet 162 Bedienstete (inklusive der o.a. angeführten 34 E2a-Beamten) das 60. Lebensjahr. Die Erfahrungen zeigen, dass aufgrund von schweren Erkrankungen, plötzlichen Todesfällen oder Austritten aus den bestehenden Dienstverhältnissen diese Zahl noch steigen wird.
Von 1.1.2008 bis 1.12.2009 sind 3 Ausmusterungen von Grundausbildungskursen in der Größenordnung von 78 Bediensteten geplant. Mit 1.12.2009 sind zwei Kursausmusterungen im Umfang von insgesamt 50 Bediensteten vorgesehen. Weitere Kurse sind derzeit nicht in Ausbildung. Da das Aufnahmeverfahren mindestens 6 Monate beansprucht, ist absehbar, dass bis Jahresende 2010 keine weiteren Ausmusterungen stattfinden werden.
Aus derzeitiger Sicht werden die bevorstehenden Pensionierungen höher sein als die nach Abschluss der Ausbildung in diesem Zeitraum zur Nachbesetzung auf den Exekutivdienststellen zur Verfügung stehenden ausgebildeten Exekutivbeamten. Exakt beträgt das Soll derzeit 34 Bedienstete.
Mit LPK- Befehl vom 27.12.2007 … wurde zufolge der Erlässe des BMI vom 15.10.2007 … und vom 19.12.2007 … eine Planstellensystemisierung, unter anderem auch für die LVA OÖ, verfügt. Dabei wurde dem FB 1.2 der LVA eine Sachbearbeiterplanstelle (E2a) zusystemisiert. Auch wenn die dzt. verfügte interne Zuteilung des SB vom FB 1.2 zur FU beendet wird und die oa E2a-Planstelle besetzt wird, wäre KEIN geeigneter Bundesbediensteter für eine Vertretung vorhanden.
Die Dienstbehörde hat bei der Personalplanung zu berücksichtigen, dass die vorhandenen Ressourcen infolge schwerer Krankheitsfälle, Todesfälle, Mutterschutz, Austritte, Herabsetzungen der Wochendienstzeit gem. § 50b BDG 1979, unabsehbar eine weitere Einschränkung erfahren können. Daher sind unter Beachtung des Gebotes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die zur Verfügung stehenden Planstellen im Interesse des Dienstbetriebes bedarfsorientiert im Bundesland OÖ optimal zu verteilen.Die Dienstbehörde hat bei der Personalplanung zu berücksichtigen, dass die vorhandenen Ressourcen infolge schwerer Krankheitsfälle, Todesfälle, Mutterschutz, Austritte, Herabsetzungen der Wochendienstzeit gem. Paragraph 50 b, BDG 1979, unabsehbar eine weitere Einschränkung erfahren können. Daher sind unter Beachtung des Gebotes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die zur Verfügung stehenden Planstellen im Interesse des Dienstbetriebes bedarfsorientiert im Bundesland OÖ optimal zu verteilen.
D. h., es können auch diese Abgänge bzw. längerfristigen Absenzen (Karenzurlaube gem. MSCHG, Herabsetzungen der Wochendienstzeit, etc) nicht durch verstärkte Ausbildungskapazitäten ausgeglichen (ersetzt) werden.
Um die Belastung der Kollegenschaft nicht zusätzlich zu erhöhen, wird vom LPK OÖ eine restriktive Vorgangsweise bei diversen Freistellungswünschen gewählt, worunter auch das Sabbatical zu zählen ist.
Die Aufnahme eines Bundesbediensteten in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis ausschließlich zum Zweck der Vertretung ist im Exekutivdienst (E2a-Bereich) absolut undurchführbar, sodass aus diesem Titel ebenfalls keine Freistellung erfolgen kann.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass das Aufnahmeverfahren und die Ausbildung eines Exekutivbeamten einen Zeitrahmen von mindestens 3 Jahren erfordert.
Um das wichtigste dienstliche Interesse, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Staat, zu gewährleisten, kann nicht allen persönlichen Interessen umfassend Rechnung getragen werden."
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde auf 90 Fehlstellen komme. Sie begründe die Ablehnung weiters damit, dass auf Grund der Geburtenjahrgänge der Bediensteten beim Landespolizeikommando Oberösterreich in den Jahren 2008 bis 2010 zusammengerechnet 162 Bedienstete das 60. Lebensjahr erreichten und vom 1. Jänner 2008 bis 1. Dezember 2009 nur drei Ausmusterungen von Grundausbildungskursen in der Größenordnung von 78 Bediensteten geplant seien. Weiters seien mit 1. Dezember 2009 zwei Kursausmusterungen im Umfang von insgesamt 50 Bediensteten vorgesehen. Die Dienstbehörde erster Instanz führe selbst an, dass weitere Kurse derzeit nicht geplant seien und da das Aufnahmeverfahren mindestens sechs Monate beanspruche, sei es nicht absehbar, dass bis Jahresende 2010 zusätzliche Ausmusterungen stattfinden würden. Die Dienstbehörde begründe weiters, dass auf Grund der Erlässe des Bundesministeriums für Inneres vom 15. Oktober und 19. Dezember 2007 eine Planstellensystemisierung u.a. auch für die Landesverkehrsabteilung Oberösterreich verfügt worden sei. Dabei sei auch dem Fachbereich 1.2 der Landesverkehrsabteilung eine Sachbearbeiterplanstelle (E 2a) "zusystemisiert" worden. De facto sei dieser Sachbearbeiter jedoch intern der Führungsunterstützung beigegeben worden, obwohl dort alle systemisierten Planstellen besetzt gewesen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass von den Verantwortlichen eben diese Planstelle bei der Führungsunterstützung - zusätzlich zum momentan vorhandenen systemisierten Stand - geschaffen worden sei. Schon alleine aus diesem Umstand sei ein persönlich und fachlich qualifizierter geeigneter Bundesbediensteter für die Vertretung des Beschwerdeführers vorhanden, weil es aus der Sache selbst nicht möglich sein könne, dass diese in einem anderen Bereich - der Führungsunterstützung - abgehe.
Der Dienstbehörde erster Instanz sei in ihrem Bescheid offenbar klar geworden, dass im Bereich der Führungsunterstützung ein geeigneter Beamter auf einer nicht systemisierten Planstelle seinen Dienst verrichte und schon allein aus diesem Umstand ein persönlich und fachlich qualifizierter geeigneter Bundesbediensteter für die Vertretung des Beschwerdeführers vorhanden sei, weil es aus der Sache selbst nicht möglich sein könne, dass dieser geeignete Bundesbedienstete in einem anderen Fachbereich abgehe. Die Dienstbehörde erster Instanz führe in der Begründung ihres Bescheides lediglich aus, dass im Bereich des Landespolizeikommandos Oberösterreich 1.195 E 2a-Planstellen systemisiert wären, wovon 1.139 tatsächlich besetzt wären und daher mit 1. März 2008 ein Fehlbestand von 56 E 2a-Beamten in diesem Bereich bestehe. Um die Belastung der Kollegenschaft nicht zusätzlich zu erhöhen, werde von der Dienstbehörde erster Instanz bei diversen Freistellungswünschen, worunter auch das Sabbatical des Beschwerdeführers zu zählen sei, eine restriktive Vorgangsweise gewählt. Es möge zwar zutreffen, dass ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe, die bereits hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten im Landespolizeikommando (gemeint wohl: nicht) weiter ansteigen zu lassen. Ein solcher weiterer Anstieg dieser Überstundenleistungen sei aber nur dann eine unausweichliche Folge, wenn der damit verbundene Ausfall der Arbeitskraft des Beschwerdeführers nicht durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könnte. Die Dienstbehörde erster Instanz begründe die Abweisung lediglich damit, dass in ihrem Bereich mit 1. März 2008 ein Fehlbestand von 56 E 2a-Beamten gegeben wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe der "personelle Engpass" bei der Polizei jedenfalls nicht einer Dienstfreistellung für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzungen innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren entgegen, wenn sich die vom Bundesministerium für Inneres als unbefriedigend angesehene personelle Situation als Folge der Festsetzung der Zahl der für Exekutivbeamte im Stellenplan vorgesehenen Planstellen durch den Bundesgesetzgeber (und nicht etwa durch das bundesweite Fehlen geeigneter Bewerber) ergeben hätte. Der Bundesgesetzgeber wäre nämlich offenbar davon ausgegangen, dass die Polizei in der Lage sei, ihre Aufgaben mit den im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen zu erfüllen.
Aus den bereits dargelegten Erwägungen hätte dem Antrag auf Dienstfreistellung des Beschwerdeführers gemäß § 78e BDG 1979 stattgegeben werden müssen. Ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass im Bereich der Dienstbehörde erster Instanz mehrere Anträge nach § 78e BDG 1979 sowohl für E 2a- als auch für E 1-Beamte bewilligt worden seien und bei diesen Anträgen offenbar kein wichtiges dienstliches Interesse entgegen gestanden sei, obwohl derselbe Personalfehlbestand vorgelegen sei.Aus den bereits dargelegten Erwägungen hätte dem Antrag auf Dienstfreistellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 78 e, BDG 1979 stattgegeben werden müssen. Ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass im Bereich der Dienstbehörde erster Instanz mehrere Anträge nach Paragraph 78 e, BDG 1979 sowohl für E 2a- als auch für E 1-Beamte bewilligt worden seien und bei diesen Anträgen offenbar kein wichtiges dienstliches Interesse entgegen gestanden sei, obwohl derselbe Personalfehlbestand vorgelegen sei.
Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen vom 4. und 5. März 2008 verwiesen; das Argument der Dienstbehörde erster Instanz, dass der Personalstand im Jänner 2008 mit lediglich 86,6 % gegeben sei, führe jedenfalls ins Leere, da bis zur Freistellungsphase des Beschwerdeführers ein Zeitraum von eineinhalb Jahren zur nötigen Personalplanung gegeben sei und es somit möglich sein müsste, alle Planstellen wieder zu besetzen. Der Gewährung eines Sabbatical stünden daher keine dienstlichen Interessen entgegen.
Mit Erledigung vom 4. September 2008 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als vorläufiges Ergebnis der Beweisaufnahme zusammengefasst vor, die Materialien zu § 78e BDG 1979 stellten zum Tatbestandsmerkmal der Vertretung nach Abs. 2 auf die Exekutive und den damit verbundenen Mehraufwand exemplarisch ab:Mit Erledigung vom 4. September 2008 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als vorläufiges Ergebnis der Beweisaufnahme zusammengefasst vor, die Materialien zu Paragraph 78 e, BDG 1979 stellten zum Tatbestandsmerkmal der Vertretung nach Absatz 2, auf die Exekutive und den damit verbundenen Mehraufwand exemplarisch ab:
Systemisierte Planstellen E2a:
1.195
Tatsächlich besetzt Planstellen:
1.139
Fehlstand E2a:
56
Weiters müssen zur Feststellung des tatsächlichen Personalstandes jene E2a-Beamen abgezogen werden, die dem LPK OÖ aufgrund von Zuteilungen nicht zur Verfügung stehen:
Fehlstand E2a:
56
Zuteilungen:
25
Fehlstand E2a:
81
Da es sich bei der geeigneten Ersatzkraft um einen Bediensteten handeln muss, der in Bezug auf die dienstrechtliche Stellung nach oben hin mit der des zu Vertretenden, in concreto Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5, und ebenso im Beschäftigungsausmaß nach oben hin mit dem des zu Vertretenden, in concreto Vollbeschäftigung, limitiert ist, sind letztlich jene Bediensteten abzuziehen, die aufgrund von Herabsetzungen der Wochendienstzeit bzw. Karenzurlauben nicht das Vollbeschäftigungsausmaß erreichen.
Fehlstand E2a:
81
Teilzeit/Karenz:
8,9
Fehlstand E2a:
89,9"
Weiters sehe die belangte Behörde die Ausführungen der Dienstbehörde erster Instanz hinsichtlich der weiteren Personalentwicklung als nachvollziehbar und erwiesen an. Hinsichtlich des dienstzugeteilten Sachbearbeiters in der Führungsunterstützung werde ausgeführt, dass ein vorhandener geeigneter Bediensteter auch tatsächlich für die Vertretung zur Verfügung stehen müsse. Dies heiße, zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht anderweitig benötigt werde. Da dieser Sachbearbeiter jedenfalls in der Führungsunterstützung unbedingt benötigt werde, könne dieser Beamte nicht als geeignete Ersatzkraft herangezogen werden. Künftige Prognosen bezüglich freier Kapazitäten ließen sich insbesondere angesichts der bestehenden Personalknappheit im Bereich der Dienstbehörde erster Instanz, unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere nicht planbarer Ausfälle auf Grund von Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz 1979 und dem Väter-Karenzgesetz, Herabsetzungen der Wochendienstzeit und regelmäßig dringenden Bedarfs in anderen Bereichen, in welchen der zur Vertretung geeignete Bedienstete dauernd beschäftigt sei, nicht auf längere Zeit im Voraus erstellen. Ein Ersatz durch einen anderen geeigneten Beamten könne somit ebenfalls nicht greifen.
Hiezu nahm der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 8. September 2008 zusammengefasst dahingehend Stellung, es sei nicht richtig, dass eine Vertretung des Beschwerdeführers im Falle eines Sabbatical nicht möglich wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe der personelle Engpass bei der Polizei jedenfalls nicht der Dienstfreistellung oder bei Herabsetzung der Wochendienstzeit entgegen, wenn sich die vom Bundesministerium für Inneres als unbefriedigend angesehen personelle Situation als Folge der Festsetzung der Zahl der für Exekutivbeamte im Stellenplan vorgesehenen Planstellen mit dem Bundesgesetzgeber (und nicht etwa durch das bundesweite Fehlen geeigneter Bewerber) ergeben hätte. Der Bundesgesetzgeber sei nämlich offenbar davon ausgegangen, dass die Polizei in der Lage sei, ihre Aufgaben mit den im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen zu erfüllen. Eine unausweichliche Folge der vom Beschwerdeführer begehrten Dienstfreistellung würde nur dann vorliegen, wenn der damit verbundene Ausfall seiner Arbeitskraft nicht durch andere Personalmaßnahmen, wofür die Bestimmungen des Stellenplanes in Betracht kämen, abgefangen werden könnte. Die belangte Behörde hätte jedenfalls die Möglichkeit, den durch die Dienstfreistellung eintretenden Verlust der Arbeitskapazität des Beschwerdeführers durch die vom Stellenplan ermöglichten Personalaufnahmen zu kompensieren. Es falle in die Verantwortung der Personalverwaltung, für eine im Interesse des Dienstbetriebes optimale Verteilung der zur Verfügung stehenden Planstellen Sorge zu tragen. Aus den bereits dargelegten Erwägungen hätte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Sabbatical in der Zeit vom 1. September 2009 bis einschließlich 31. August 2010 innerhalb einer dreijährigen Rahmenzeit, beginnend mit 1. September 2008 unter anteiliger Bezugskürzung, stattgegeben werden müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und unter Wiederholung des eingangs wiedergegebenen Inhaltes ihrer Erledigung vom 4. September 2008 aus, sie sehe die Ausführungen der Dienstbehörde erster Instanz hinsichtlich der weiteren Personalentwicklung als nachvollziehbar und erwiesen an, nämlich dass in dem vom Beschwerdeführer beantragten Zeitraum des Sabbatical der Fehlstand an E 2a-Beamten nicht durch künftige Ausbildungen wettgemacht werden könne. Diese Personalentwicklung im Bereich der E 2a-Beamten bis Ende 2008 sowie für das Jahr 2009 stelle sich wie folgt dar:
"2 E2a-Beamte vollenden im Jahr 2008 das 65. Lebensjahr und werden daher mit Ablauf des Jahres 2008 gem. § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übertreten. Weiters vollendet 1 E2a-Beamter im Jahr 2009 das 65. Lebensjahr und wird daher mit Ablauf des Jahres 2009 gem. § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übertreten. Bis Ende 2009 könnten 34 E2a-Beamte aufgrund des erreichten Lebensalters und sofern sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen, gem. § 15 BDG 1979 iVm. § 236b BDG 1979 idgF, durch Erklärung eine Versetzung in den Ruhestand bewirken. "2 E2a-Beamte vollenden im Jahr 2008 das 65. Lebensjahr und werden daher mit Ablauf des Jahres 2008 gem. Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand übertreten. Weiters vollendet 1 E2a-Beamter im Jahr 2009 das 65. Lebensjahr und wird daher mit Ablauf des Jahres 2009 gem. Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand übertreten. Bis Ende 2009 könnten 34 E2a-Beamte aufgrund des erreichten Lebensalters und sofern sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen, gem. Paragraph 15, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979 idgF, durch Erklärung eine Versetzung in den Ruhestand bewirken.
Seitens des BMI wurde mit 31.03.2008 ein Ausbildungslehrgang für E2a-Beamte aktiviert. Es wurden 20 Teilnehmer/innen zur Ausbildung für das Bundesland OÖ einberufen. Da der Fehlstand bereits über 50 E2a-Beamte im Bereich des LPK OÖ beträgt, können nicht alle fehlenden E2a-Beamten ersetzt werden. Der Fehlstand wird sich - speziell im Jahr 2009 - aufgrund von bevorstehenden Pensionierungen noch erhöhen. Der Personalstand der Exekutive in OÖ wird in den Jahren 2009 und 2010, also in jenen Jahren, in denen der Freistellungsblock beantragt wurde, schlechter sein, als zu gegenwärtigen Zeitpunkt. Keinesfalls werden im beantragten Freistellungszeitraum 2009/2010 Ressourcen übrig sein, um Ersatzstellungen für diverse Freistellungen aufgrund privater Interessen zu stellen.Seitens des BMI wurde mit 31.03.2008 ein Ausbildungslehrgang für E2a-Beamte aktiviert. Es wurden 20 Teilnehmer/innen zur Ausbildung für das Bundesland OÖ einberufen. Da der Fehlstand bereits über 50 E2a-Beamte im Bereich des LPK OÖ beträgt, können nicht alle fehlenden E2a-Beamten ersetzt werden. Der Fehlstand wird sich - speziell im Jahr 2009 - aufgrund von bevorstehenden Pensionierungen noch erhöhen. Der Personalstand der Exekutive in OÖ wird in den Jahren 2009 und 2010, also in jenen Jahren, in denen der Freistellungsblock beantragt wurde, schlechter sein, als zu gegenwärtigen Zeitpunkt. Keinesfalls werden im beantragten Freistellungszeitraum 2009 aus 2010, Ressourcen übrig sein, um Ersatzstellungen für diverse Freistellungen aufgrund privater Interessen zu stellen.
Aufgrund der Geburtenjahrgänge der Bediensteten beim LPK erreichen im Jahr 2008 bis 2010 zusammengerechnet 162 Bedienstete (inklusive der o.a. angeführten 34 E2a-Beamten) das 60. Lebensjahr. Die Erfahrungen zeigen, dass aufgrund von schweren Erkrankungen, plötzlichen Todesfällen oder Austritten aus den bestehenden Dienstverhältnissen diese Zahl noch steigen wird.
Von 1.1.2008 bis 1.12.2009 sind 3 Ausmusterungen von Grundausbildungskursen in der Größenordnung von 78 Bediensteten geplant. Mit 1.12.2009 sind zwei Kursausmusterungen im Umfang von insgesamt 50 Bediensteten vorgesehen. Weitere Kurse sind derzeit nicht in Ausbildung. Da das Aufnahmeverfahren mindestens 6 Monate beansprucht, ist absehbar, dass bis Jahresende 2010 keine weiteren Ausmusterungen stattfinden werden. Aus derzeitiger Sicht werden die bevorstehenden Pensionierungen höher sein als die nach Abschluss der Ausbildung in diesem Zeitraum zur Nachbesetzung auf den Exekutivdienststellen zur Verfügung stehenden ausgebildeten Exekutivbeamten. Exakt beträgt das Soll derzeit 34 Bedienstete.
Hinsichtlich einer vorausschauenden Planung der Ausbildung von Polizeischülern, um der engen Personalsituation entgegenzutreten, wird ausgeführt, dass das Argument der Dauer der Ausbildung, nämlich ca. 3 Jahre (die Interessensuche inklusive), eine große Bedeutung einnimmt, zumal 3 Jahre im Voraus nicht konkret festgelegt werden kann, zu welchem Zeitpunkt für welches Landespolizeikommando wie viele Schüler ausgebildet werden können. Einerseits müssen die Bildungszentren in den Bundesländern genügend Ressourcen, und diese sind durch geeignete Räumlichkeiten sowie Lehrpersonal zwangsläufig begrenzt, zur Verfügung stellen können, anderseits kann aufgrund des für nur zwei Jahre geltenden Stellenplans ebenfalls keine verbindliche Zusage getroffen werden. Eine vorausschauende Planung ist aufgrund des eben ausgeführten ziffernmäßig nicht realisierbar. Insbesondere spielen auch hier die nicht vorhersehbaren regelmäßigen Abgänge, die bloß aufgrund bekannter vergangener Durchschnittswerte eingeplant werden können, eine entscheidende Rolle, zumal im Voraus bezogen auf einen Stichtag nicht absehbar ist, ob die Anzahl der einberufenen Polizeischüler die Anzahl der nicht vorhersehbaren Abgänge tatsächlich übersteigt und somit eine tatsächliche Erhöhung des Personalstandes die Folge ist. Die Anzahl der Neuaufnahmen in den Exekutivdienst ist zusätzlich durch das Zweijahres-Budget begrenzt, welches in diesem Bereich bundesweit auf 9 Landespolizeikommanden aufgeteilt werden muss."
Hinsichtlich des dienstzugeteilten Sachbearbeiters in der Führungsunterstützung - so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides - dürfe hinsichtlich geeigneter Ersatzstellung für den Beschwerdeführer ausgeführt werden, dass ein vorhandener geeigneter Bediensteter auch tatsächlich für die Vertretung zur Verfügung stehen müsse. Dies heiße, zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht anderweitig benötigt werde. Da dieser Sachbearbeiter jedenfalls in der Führungsunterstützung unbedingt benötigt werde, könne dieser Beamte nicht als geeignete Ersatzkraft herangezogen werden. Künftige Prognosen bezüglich freier Kapazitäten ließen sich insbesondere angesichts der bestehenden Personalknappheit im Bereich der Dienstbehörde erster Instanz, unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere nicht planbarer Ausfälle auf Grund von Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz 1979 und dem Väter-Karenzgesetz, Herabsetzungen der Wochendienstzeit und regelmäßig dringenden Bedarfes in dem Bereich, in welchem der zur Vertretung geeignete Bedienstete dauernd beschäftigt sei, nicht auf längere Zeit im Voraus erstellen. Ein Ersatz durch einen anderen geeigneten Bewerber könne somit ebenfalls nicht greifen.
Abschließend werde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass eine geeignete Ersatzkraft für die beantragte Abwesenheit des Beschwerdeführers im Bereich des Landespolizeikommandos Oberösterreich nicht vorhanden sei und somit eine Vereinbarung im Sinne des § 78e Abs. 2 BDG 1979 in Entsprechung der parlamentarischen Materialien und auch des Gesetzes seitens des Dienstgebers nicht eingegangen werden dürfe.Abschließend werde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass eine geeignete Ersatzkraft für die beantragte Abwesenheit des Beschwerdeführers im Bereich des Landespolizeikommandos Oberösterreich nicht vorhanden sei und somit eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 78 e, Absatz 2, BDG 1979 in Entsprechung der parlamentarischen Materialien und auch des Gesetzes seitens des Dienstgebers nicht eingegangen werden dürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung eines Sabbatical nach § 78e BDG 1979 verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung eines Sabbatical nach Paragraph 78 e, BDG 1979 verletzt.
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer darin, der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht zu entnehmen, weshalb der Sachbearbeiter in der Führungsunterstützung unerlässlich wäre. Da auf dieser Ebene alle Planstellen besetzt seien, müsse angenommen werden, dass die Verantwortlichen bei der derzeitigen Lage davon ausgegangen seien, die Führungsebene werde mit dem Kontingent an Planstellen ihr Auslangen finden und es bedürfe daher keiner weiteren Planstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Sachbearbeiter in der Führungsunterstützung abgehen würde, da er auf einer "nicht geschaffenen Planstelle" verwendet werde. Der Beamte könne daher im Bereich der Führungsunterstützung nicht fehlen und sei entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ein geeigneter Bediensteter für die Vertretung des Beschwerdeführers vorhanden.
Es könne nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen, dass auf Grund einer angeblich zu niedrig festgesetzten Zahl der Exekutivbeamten im Stellenplan durch Gewährung eines Sabbatical (angeblich) Probleme entstehen könnten. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass mit den im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen die Aufgaben der Exekutive erfüllt werden könnten. Weiters lasse die belangte Behörde jegliche Feststellung dahingehend vermissen, welche Vorteile die Stattgebung des Antrages auf Sabbatical zur Folge gehabt hätte. Der Beschwerdeführer sei bemüht gewesen, den dienstlichen Interessen weitestmöglich zu entsprechen. So habe er den Antrag auf Dienstfreistellung fast zwei Jahre vor dem gewählten Freistellungszeitraum eingebracht, damit die Dienstbehörde ausreichend Zeit gehabt hätte, um für seine Vertretung entsprechend Vorsorge zu treffen. Dass ab diesem Zeitpunkt aus der Abwesenheit des Beschwerdeführers ernstlich zu befürchten gewesen wäre, habe die belangte Behörde nicht schlüssig dargetan. Damit sei der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, das Argument der belangten Behörde, dass unter anderem bei langdauernden Ausbildungsverhältnissen der Antrag auf Gewährung eines Sabbatical abzuweisen wäre, sei nicht stichhältig. Sie lasse hiebei außer Acht, dass der Beschwerdeführer um das Sabbatical zwei Jahre vor der geplanten Freistellungsphase angesucht habe, weshalb ein zurzeit in Ausbildung befindlicher Exekutivbeamter, der bis dahin seine Ausbildung abgeschlossen habe, als Ersatzkraft zur Verfügung stehe, ohne dass der Stellenplan überzogen werden müsste oder ausschließlich zum Zweck seiner Vertretung ein geeigneter Bediensteter ein befristetes Dienstverhältnis aufgenommen werden müsste. Nach Erachten des Beschwerdeführers könne das Argument der lang dauernden Ausbildung nur auf jene Fälle Anwendung finden, in denen der Zeitraum bis zur Freistellungsphase zu kurz bemessen worden sei und dementsprechend die Dienstbehörde keine Möglichkeit gehabt hätte, für eine geeignete Vertretung zu sorgen.
Wenn die belangte Behörde vermeine, dass sich der Fehlstand an Beamten erhöhen würde und in jenen Jahren, in denen der Beschwerdeführer den Freistellungsblock beantragt habe, schlechter sein würde, als zum gegenwärtigen Zeitpunkt, lasse sie unberücksichtigt, dass es zu jedem Zeitpunkt zu einem Personalfehlstand auf Grund von Alterspensionierungen oder auf Grund von nicht vorhersehbaren Ereignissen kommen könne. Davon ausgehend dürfte keinem Beamten ein Sabbatical oder eine andere Art von Dienstfreistellung gewährt werden. Weiters beziehe sie nicht mit ein, dass ein Sabbatical ein vernünftiges und sinnvolles Instrument für vielerlei Zielsetzungen sei. Letztlich handle es sich um unbezahlten Urlaub. Dem Beschwerdeführer sei durchaus bewusst, dass angesichts des Personalfehlstandes jeder Wegfall eines Beamten, wenn auch für einen absehbaren Zeitraum, eine "Mehrarbeit" für die anderen Kollegen bzw. die Suche nach einer geeigneten Vertretung zur Folge habe, doch übersehe die belangte Behörde, dass ein Sabbatical den in Anspruch nehmenden Beamten die Möglichkeit biete, sich von der Arbeit und dem Stress zu erholen und nach dem Ende der "Auszeit" ausgeruht und motiviert in den Arbeitsalltag zurückzukehren. Unter dem Stichwort "Work-Life-Balance" könne der Dienstgeber somit einen wesentlichen Beitrag zur Gesundheitsförderung leisten. Es geben zwar dienstliche Gründe den Ausschlag für die Ablehnung eines entsprechenden Antrages, persönliche Gründe dürften jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, könnten sie doch wie eben ausgeführt auch einen wichtigen Indikator für das Begründen von dienstlichen Interessen darstellen.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
§ 78e des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, eingefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, lautet: Paragraph 78 e, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333 - BDG 1979, eingefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 53, lautet:
"Sabbatical
§ 78e. (1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wennParagraph 78 e, (1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120220.X00Im RIS seit
15.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013