I. Der 1942 geborene Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 2003 verfügten Versetzung in den Ruhestand als wirklicher Hofrat in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine letzte Dienststelle war die Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling im Amt der Steiermärkischen Landesregierung.römisch eins. Der 1942 geborene Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 2003 verfügten Versetzung in den Ruhestand als wirklicher Hofrat in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine letzte Dienststelle war die Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling im Amt der Steiermärkischen Landesregierung.
Aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war seit 1983 als Amtsinspektor im Amt der Steiermärkischen Landesregierung tätig; daneben übte er im Rahmen einer Nebentätigkeit die Funktion des Leiters des Landtags-Stenographendienstes aus. Nach einer im vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Arbeitsplatzbeschreibung (Stand September 1995) umfasste der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers folgende (jeweils näher umschriebene) Tätigkeiten: Amtsinspektion; Amtshaftung (Prüfung von Amtshaftungsansprüchen und Einholung von Stellungnahmen der zuständigen Einrichtungen des Landes); Bedienstetenschutz; Aufsichtsbeschwerden; Sonstiges.
Ende der Neunzigerjahre (genauere Angaben sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen) kritisierte der Landesrechnungshof die (mangelhafte) Ausstattung der Amtsinspektion; in weiterer Folge kam es daher zu einer Personalaufstockung. Nach der Erlassung einer neuen Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 28/2001, wurde auch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung neu gefasst; dabei wurde zunächst mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 innerhalb der Abteilungsgruppe Landesamtsdirektion die "Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling" eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein Referat im Sinne des § 4 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung. Der Aufgabenbereich dieser Stabsstelle umfasste zunächst neben der Amtsinspektion insbesondere auch die "Amtshaftung". In weiterer Folge wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 durch den Landesamtsdirektor ein (anderer) Mitarbeiter dieser Stabsstelle zu deren Leiter bestellt.Ende der Neunzigerjahre (genauere Angaben sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen) kritisierte der Landesrechnungshof die (mangelhafte) Ausstattung der Amtsinspektion; in weiterer Folge kam es daher zu einer Personalaufstockung. Nach der Erlassung einer neuen Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2001,, wurde auch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung neu gefasst; dabei wurde zunächst mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 innerhalb der Abteilungsgruppe Landesamtsdirektion die "Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling" eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein Referat im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung. Der Aufgabenbereich dieser Stabsstelle umfasste zunächst neben der Amtsinspektion insbesondere auch die "Amtshaftung". In weiterer Folge wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 durch den Landesamtsdirektor ein (anderer) Mitarbeiter dieser Stabsstelle zu deren Leiter bestellt.
Der neubestellte Leiter der Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling legte ein im vorliegenden Verwaltungsakt erliegendes und mit 10. Oktober 2002 datiertes "Personalkonzept" für diese Organisationseinheit vor. Darin werden die Aufgaben dieser Organisationseinheit sowie die Entwicklung und der Ist-Zustand der Personalausstattung dargestellt. Die Stabsstelle umfasste zum damaligen Zeitpunkt - nach der mittlerweile erfolgten Personalaufstockung - drei akademische Mitarbeiter sowie eine nichtakademische Mitarbeiterin als Assistenz. Diese Personalausstattung sei "keinesfalls optimal", aber dennoch zunächst nicht geändert worden. Zum angestrebten Soll-Zustand wird sodann ausgeführt:
"Selbstverständlich gilt auch für die Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling die Vorgabe, die Personalausstattung dieser Einrichtung auf das für eine effiziente Wahrnehmung der Aufgaben unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Die derzeitige Personalausstattung entspricht dieser Vorgabe nicht. Es ist daher erforderlich, den Überhang im Bereich der akademischen Mitarbeiter durch Reduktion um einen Planposten zu bereinigen und die Stabsstelle Zug um Zug nach Maßgabe der Möglichkeiten durch interne Umschichtungen mit zwei Bearbeitern in B oder C und einer Assistenzkraft zu besetzen."
In weiterer Folge kam es zu einer Änderung des Aufgabenbereiches der Stabsstelle "Amtsinspektion und Controlling": der Aufgabenbereich "Amtshaftung" wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 zunächst der Abteilung "Rechtsdienste und Europa" und in weiterer Folge mit Wirkung vom 1. September 2003 der Abteilung "Landesamtsdirektion" zugewiesen.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 wandte sich der Landesamtsdirektor an die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung 5 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung; darin führte er unter Berufung auf das vorgelegte Personalkonzept des Leiters der Stabsstelle "Amtsinspektion und Controlling" aus, es erschiene sinnvoll, den Personalstand dieser Stabsstelle so wie in diesem Konzept vorgesehen zu ändern. Es wäre daher in Betracht zu ziehen, den Beschwerdeführer, der am 23. August 2003 das 61. Lebensjahr vollende und dessen zweiter Aufgabenbereich, die administrative Besorgung der Amtshaftungsangelegenheiten, durch eine Änderung der Geschäftseinteilung per 1. Jänner 2003 der Fachabteilung 3a übertragen worden sei, in den Ruhestand zu versetzen. Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf die erfolgten Organisationsänderungen nicht von sich aus in den dauernden Ruhestand trete und eine anderweitige Verwendung altersbedingt voraussichtlich nicht in Betracht komme, werde um die Prüfung der Möglichkeiten für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ersucht.
Die Abteilung Personal des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung informierte daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2003 von der Absicht, ihn "auf Grund von Änderungen des Arbeitsumfanges und der Organisation in der Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling" von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. Begründet wird dies auf das Wesentliche zusammengefasst einerseits mit den im Personalkonzept des neuen Leiters dieser Stabsstelle vorgeschlagenen Änderungen der Personalstruktur, anderseits damit, dass die administrative Besorgung der Amtshaftungsangelegenheiten einer anderen Abteilung übertragen worden sei.
Auf Grund dieses Schreibens erstattete der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme, in der er die Absicht, ihn von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen als rechtswidrig, willkürlich und sachlich völlig unbegründet und verfehlt bezeichnete. Im Einzelnen führte er folgende - hier zusammengefassten - Einwände aus:
Der Beschwerdeführer sei über die geplanten dienst- und organisationsrechtlichen Änderungen nicht in Kenntnis gesetzt worden; die Amtsinspektion bestehe weiterhin, "die Wegnahme bzw. Einstellung dieser Tätigkeit und der Funktion erfolgt somit willkürlich und offensichtlich nur um eine zwangsweise Pensionierung meiner Person irgendwie begründen zu können".
Er sei auf ausdrücklichen Wunsch des damaligen Landeshauptmannes Dr. K zum Amtsinspektor bestellt worden und übe diese Funktion seit 1983 aus, seine Stelle sei auch in allen Dienstpostenplänen ausgewiesen.
Er habe stets dokumentiert, dass er arbeitswillig und arbeitsbereit sei; die Wegnahme seiner Funktion bzw. der Arbeit und auch der sonstigen Tätigkeiten ohne sachliche Rechtfertigung bedeute ein "Mobbingverhalten".
Nach Darstellung seines bisherigen Werdeganges führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass er jahrzehntelang im Vertrauen auf den Bestand der früheren Dienstpragmatik gearbeitet habe und dass daher die Anwendung der neugeschaffenen dienstrechtlichen Regelungen eine rechtlich nicht vertretbare Vorgangsweise darstelle.
Diese Vorgangsweise entspreche auch nicht dem Leitbild des Steirischen Landesdienstes und dem Maßnahmenkatalog dazu.
Die Pensionierung stelle für den Beschwerdeführer eine finanzielle Schlechterstellung dar, da die Gehaltsdifferenz zwischen Aktiv- und Pensionsbezug evident sei; aus der vorzeitigen Pensionierung könnten auch weitere spätere Pensionskürzungen resultieren. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung gegen seinen Willen sei nach der früheren Dienstpragmatik nicht vorgesehen gewesen und auch das neue Gesetz sehe eigentlich die Vollendung des 65. Lebensjahres als endgültigen Zeitpunkt des aktiven Dienstes vor.
Der Beschwerdeführer habe sich immer gegen Eingriffe in seine Aufgabe als Amtsinspektor bzw. in die Führungsstruktur gewendet.
Er sei bis zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme als Amtsinspektor auf dem einzigen mit der Dienstklasse VIII zugeordneten Posten als Amtsinspektor eingesetzt.Er sei bis zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme als Amtsinspektor auf dem einzigen mit der Dienstklasse römisch acht zugeordneten Posten als Amtsinspektor eingesetzt.
Es habe eine eingespielte Führungsstruktur der Amtsinspektion bestanden, der Beschwerdeführer habe sich immer geweigert, anderweitige Aufträge auszuführen.
Der Landesamtsdirektor habe in einer Veröffentlichung ausgesagt, dass sich durch die neue Geschäftseinteilung an der persönlichen Rechtsstellung derzeitiger Funktionsträger nichts ändern werde.
Das nunmehrige Vorgehen wolle er schon deshalb nicht akzeptieren, weil auch sein Großvater zwangsweise im Jahr 1938 pensioniert worden sei, weil er den damaligen Machthabern wegen seiner katholischen und kommunalpolitischen Führungsfunktion nicht zu Gesicht gestanden sei.
Beabsichtigte oder durchgeführte Änderungen und Neustrukturierungen erfolgten willkürlich, um ihm die bisherigen Aufgaben zu entziehen. "Die Vorgangsweise ist unbegründet und unsachlich, offensichtlich auch nur ein Vorwand, um eine beabsichtigte Pensionierung meiner Person zu ermöglichen."
Als Beweise beantragte der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme unter anderem die Einvernahme der damaligen Landeshauptfrau, eines ehemaligen Landeshauptmannes und des Leiters der Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling.
Mit dem darauf ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 143 Abs. 1 und § 295 Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003 (Stmk L-DBR) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der dargestellten Entwicklung der Organisationsvorschriften wird zur Begründung auszugsweise Folgendes ausgeführt (Schreibfehler im Original):Mit dem darauf ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 143, Absatz eins und Paragraph 295, Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003, (Stmk L-DBR) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der dargestellten Entwicklung der Organisationsvorschriften wird zur Begründung auszugsweise Folgendes ausgeführt (Schreibfehler im Original):
"Durch eine Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes mit Wirkung 12.04.2003 (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: richtig wohl 1. Jänner 2003) wurde der Aufgabenbereich 'Amtshaftung' der Stabstelle Amtsinspektion und Controlling entzogen und der Fachabteilung 3A - Verfassungsdienst und Zentrale Rechtsdienste übertragen. Somit beschränkt sich der Aufgabenbereich der Stabstelle Amtsinspektion und Controlling auf die Aufgaben 'Amtsinspektion, Aufsichtsbeschwerden und Controlling'.
Die Stabstelle Amtsinspektion und Controlling ist eine Einrichtung, die dem Landesamtsdirektor in seiner Funktion als Leiter des Inneren Dienstes zur Verfügung steht.
Der Aufgabenbereich der Amtsinspektion umfasst die Prüfung aller Bereiche der Landesverwaltung, die der Aufsicht des Landesamtsdirektors unterstellt sind. Sie dient der Feststellung von Mängeln und dem Aufzeigen von Verbesserungspotenzial. Der von der Amtsinspektion zu besorgende Aufgabenbereich ist mengenmäßig und inhaltlich nicht fremdbestimmt. Es liegt ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Landesamtsdirektors beziehungsweise des Leiters der Stabstelle den notwendigen Umfang der Prüfungstätigkeit festzulegen. Ebenso liegt es ausschließlich in deren Kompetenzbereich, die bisherige Prüfungstätigkeit auf ein notwendiges Ausmaß zu reduzieren beziehungsweise Abläufe innerhalb der Stabsstelle neu zu gestalten. Maßnahmen dieser Art haben natürlich auch Auswirkungen auf die bestehende Personalausstattung.
Der Steirische Landesrechnungshof hat in einem Prüfbericht bereits Ende der 90er Jahre die Personalausstattung in der Amtsinspektion kritisiert. Damals war die Amtsinspektion mit einem Akademiker, der neben der Amtsinspektion auch mit Amtshaftungsagenden betraut war und einer Sekretärin besetzt. In weiterer Folge wurde nur im Bereich der akademischen Revisoren eine Aufstockung von einem Revisor auf 3 Revisoren vorgenommen. Die derzeitige Personalausstattung der Stabstelle Amtsinspektion und Controlling setzt sich aus dem Leiter der Stabsstelle, der der Verwendungsgruppe A angehört, zwei weiteren Mitarbeitern der Verwendungsgruppe A und einer Assistenzkraft zusammen. Die Stabsstelle weist somit einen deutlichen Überhang an akademischen Revisoren auf. Im Hinblick auf die der Stabsstelle übertragenen Aufgaben, aber auch im Hinblick auf einen Vergleich mit ähnlichen Einrichtungen anderer Gebietskörperschaften, ist es im Sinne einer effizienten Aufgabenwahrnehmung erforderlich, den bestehenden Überhang an akademischen Revisoren zu beseitigen. Die Anpassung des Personalstandes auf das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben unbedingt notwendige Ausmaß entspricht auch den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung. Die derzeitige Personalausstattung der Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling erfüllt diese Vorgabe nicht. Der Landesamtsdirektor legte der Dienstbehörde daher ein Personalkonzept der Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling vor, das den oben angeführten Anforderungen gerecht wird. Demnach ist es beabsichtigt die Personalausstattung der Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling mit 2 akademischen Revisoren, 2 Bearbeitern der Verwendungsgruppe B oder C sowie einer Assistenzkraft festzusetzen. Die beabsichtigte Implementierung dieser Personalstruktur führt zu einer Änderung der inneren Organisation der Stabsstelle und damit verbunden zu einer Beseitigung des im Bereich der akademischen Revisoren bestehenden Überhanges. Dies wiederum hat zur Folge, dass Sie auf Ihrer bisherigen Stelle entbehrlich sind.
Die neue Strukturierung von Organisationseinheiten sowie die damit verbundenen Änderungen im Personalstand liegen im freien Ermessen des Dienstgebers. Es existiert kein subjektives Recht auf Änderung oder auf Beibehaltung einer bestehenden Organisationstruktur. Die Beurteilung, ob eine Organisationsänderung und die damit verbundene Änderung in der Personalstruktur sachlich gerechtfertigt ist, fällt nicht in die Zuständigkeit der von dieser Veränderung Betroffenen.
Somit liegen die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen vor.
Zu Ihrer Tätigkeit als Leiter des Landtagsstenographendienstes wird bemerkt, dass diese Funktion der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand nicht entgegensteht. Bei dieser Funktion handelt es sich um eine Nebentätigkeit, die Ihnen schon als Bediensteter der ehemaligen Rechtsabteilung 1 von der Dienstbehörde übertragen wurde. Eine Nebentätigkeit ist dadurch charakterisiert, dass dem Bediensteten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben weitere Tätigkeiten für das Land aber in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Ausübung einer bestimmten Nebentätigkeit. Sowie es im freien Ermessen der Dienstbehörde gelegen ist, Bedienstete mit weiteren Tätigkeiten in anderen Wirkungskreisen zu betrauen, so lieg es auch in der alleinigen Entscheidungskompetenz der Dienstbehörde diese Bediensteten von diesen Funktionen wieder abzuberufen. Mit der Versetzung in den Ruhestand ist somit auch die Beendigung dieser Nebentätigkeit verbunden.
...
Zur fristgerecht eingebrachten Stellungnahme wird folgendes
festgestellt:
Vorweg wird festgestellt, dass Ihre bis dato ausgeübte Funktion als Amtsinspektor, Ihre Arbeitsbereitschaft sowie Ihre bisherigen Leistungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Daher sind die Form der Betrauung mit der Funktion als Amtsinspektor, die damit verbundene Wertigkeit des Dienstpostens, deren Verankerung im Normalstellenplan als Dienstposten der Verwendungsgruppe VIII* sowie die daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Ansprüche für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Dies gilt auf für die im Leitbild des Steirischen Landesdienstes und in dem dazu ergangenen Maßnahmenkatalog verankerten Grundsätze, die Richtlinien für die Verwaltungsführung des Bundeslandes Steiermark oder für die kanzleitechnische Behandlung (Aktenplan) der von Ihnen zu besorgenden Aufgaben. Seit der Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung als Folge des In-Kraft-Tretens der neuen Geschäftsordnung des Amtes wird der Aufgabenbereich 'Amtsinspektion' in der neuen Organisationseinheit 'Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling' wahrgenommen. Diese Organisationseinheit ist auch in der Geschäftseinteilung ausdrücklich als Stabsstelle ausgewiesen. Dr. Z wurde ordnungsgemäß zum Leiter dieser Stabsstelle bestellt. Durch diese Maßnahme wurde weder in Ihre dienstrechtliche noch in Ihre besoldungsrechtliche Stellung eingegriffen. Die verfügte Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen ist ausschließlich in der Änderung der inneren Organisationsstruktur und der damit verbundenen neuen Personalstruktur in der Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling begründet.
Zu einzelnen Einwendungen in Ihrer Stellungnahme wird noch folgendes angemerkt:
ad 1: Der Einwand, die erfolgten organisationsrechtlichen Änderungen seien Ihnen unbekannt, geht ins Leere. Die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung sowie die dazu ergangene Geschäftseinteilung wurde gehörig kundgemacht. Die Verordnung im LGBl. Nr. 28/2001 und die Geschäftseinteilung im Amtsblatt für die Steiermark, der Grazer Zeitung, Stück 51/52b, Nr. 507. Der Geschäftseinteilung ist eindeutig und unmissverständlich die Einrichtung der Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling mit den Aufgaben 'Amtsinspektion, Aufsichtsbeschwerden, Amtshaftung und Controlling in der Landesverwaltung' zu entnehmen.ad 1: Der Einwand, die erfolgten organisationsrechtlichen Änderungen seien Ihnen unbekannt, geht ins Leere. Die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung sowie die dazu ergangene Geschäftseinteilung wurde gehörig kundgemacht. Die Verordnung im Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2001, und die Geschäftseinteilung im Amtsblatt für die Steiermark, der Grazer Zeitung, Stück 51/52b, Nr. 507. Der Geschäftseinteilung ist eindeutig und unmissverständlich die Einrichtung der Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling mit den Aufgaben 'Amtsinspektion, Aufsichtsbeschwerden, Amtshaftung und Controlling in der Landesverwaltung' zu entnehmen.
ad 2: Die Wertigkeit Ihres Dienstpostens und deren Abbildung im Normalstellenplan ist wie oben bereits ausgeführt im gegenständlichen Verfahren nicht relevant. In diesem Zusammenhang wird aber bemerkt, dass nicht Ihre Bestellung zum Amtsinspektor auf einen Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung zurückzuführen ist, sondern, dass lediglich die Gewährung der mit dieser Funktion verbundenen Verwendungszulage mit Beschluss der Dienstbehörde erfolgte. Dies geht auch eindeutig aus dem Schreiben der ehemaligen Rechtsabteilung 1 vom 31.01.1983 (Beilage A Ihrer Stellungnahme) hervor. Gegenstand dieser Erledigung ist ausschließlich die Gewährung einer Verwendungszulage und nicht die Bestellung in eine bestimmte Funktion.
ad 4: Die Möglichkeit der Versetzung eines Beamten von Amts wegen in den Ruhestand wurde nicht erst mit dem Steiermärkischen Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht geschaffen, sondern wurde bereits durch das Pensionsreformgesetz 2002, LGBl. Nr. 22/2002, in die zum damaligen Zeitpunkt als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik, § 77a, aufgenommen. Darüber hinaus gibt es zu keinem Zeitpunkt die Garantie oder den Rechtsanspruch, dass sich die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffenden gesetzlichen Bestimmungen bis zum Pensionierungszeitpunkt des Beamten nicht mehr verändern bzw. nicht ändern dürfen.ad 4: Die Möglichkeit der Versetzung eines Beamten von Amts wegen in den Ruhestand wurde nicht erst mit dem Steiermärkischen Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht geschaffen, sondern wurde bereits durch das Pensionsreformgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002,, in die zum damaligen Zeitpunkt als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik, Paragraph 77 a,, aufgenommen. Darüber hinaus gibt es zu keinem Zeitpunkt die Garantie oder den Rechtsanspruch, dass sich die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffenden gesetzlichen Bestimmungen bis zum Pensionierungszeitpunkt des Beamten nicht mehr verändern bzw. nicht ändern dürfen.
ad 6: Der Einwand mit der verfügten Versetzung in den Ruhestand sei eine finanzielle Schlechterstellung verbunden geht ins Leere, da die Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, § 143 Zi. 2 L-DBR, hinsichtlich der Berücksichtigung der finanziellen Auswirkung dieser Maßnahme, nur den Nachweis der für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit verlangt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Höhe des Ruhegenusses 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges. Darüber hinaus liegt es in der Natur der Sache, dass die finanziellen Ansprüche während des Ruhestandes geringer sind als während der Aktivzeit, da die pensionsrechtlichen Bestimmungen für die Bemessung des Ruhebezuges maximal 80 % des letzten Monatsbezuges vorsehen.ad 6: Der Einwand mit der verfügten Versetzung in den Ruhestand sei eine finanzielle Schlechterstellung verbunden geht ins Leere, da die Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, Paragraph 143, Zi. 2 L-DBR, hinsichtlich der Berücksichtigung der finanziellen Auswirkung dieser Maßnahme, nur den Nachweis der für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit verlangt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Höhe des Ruhegenusses 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges. Darüber hinaus liegt es in der Natur der Sache, dass die finanziellen Ansprüche während des Ruhestandes geringer sind als während der Aktivzeit, da die pensionsrechtlichen Bestimmungen für die Bemessung des Ruhebezuges maximal 80 % des letzten Monatsbezuges vorsehen.
Die Bestimmung über den Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des Jahres, in welchem der