Entscheidungsdatum
27.10.2016Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
I412 2109451-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 16.07.2014, Zl. VII-AP1002/0019, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 16.07.2014, Zl. VII-AP1002/0019, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfällt und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,-Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfällt und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,-
herabgesetzt wird (der verhängte Beitragszuschlag somit € 400,- beträgt).
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.07.2014, Zl. VII-AP1002/0019, wurde die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen der fehlenden Anmeldung von Herrn XXXX und Herrn XXXX (im Folgenden: Dienstnehmer) verpflichtet, einen Beitragszuschlag in der Höhe von €1. Mit dem angefochtenen Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.07.2014, Zl. VII-AP1002/0019, wurde die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen der fehlenden Anmeldung von Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 (im Folgenden: Dienstnehmer) verpflichtet, einen Beitragszuschlag in der Höhe von €
1.800,-- gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.1.800,-- gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Prüforgan der Einsatzgruppe zur Bekämpfung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (FinPol) am 17.01.2014 um 13:05 Uhr die beiden Dienstnehmer bei Arbeiten für die Beschwerdeführerin an der Baustelle in XXXX, betreten habe. Die Dienstnehmer seien zum Zeitpunkte der Kontrolle nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet gewesen. Da die Anmeldung somit nicht vor Arbeitsantritt erfolgt sei, sei ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Prüforgan der Einsatzgruppe zur Bekämpfung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (FinPol) am 17.01.2014 um 13:05 Uhr die beiden Dienstnehmer bei Arbeiten für die Beschwerdeführerin an der Baustelle in römisch 40 , betreten habe. Die Dienstnehmer seien zum Zeitpunkte der Kontrolle nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet gewesen. Da die Anmeldung somit nicht vor Arbeitsantritt erfolgt sei, sei ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und führte darin aus, dass die Dienstnehmer die Baustelle lediglich besichtigen wollen haben und haben sie begonnen, Diverses aus dem Auto auszuladen. Als Arbeitsbeginn sei der 20.01.2014 vereinbart gewesen, weshalb man eine Anmeldung nicht früher erstattet habe. Nach der Kontrolle seien die Dienstnehmer mit 17.01.2014 angemeldet worden. Die Beschwerdeführerin habe bis dahin keine Meldeverstoße begangen und es wurde eine Minderung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages beantragt.
3. Mit Schreiben vom 25.06.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel samt Akten vor und führte ergänzend aus, dass aufgrund der Anmeldung der Dienstnehmer noch am selben Tag, allerdings nach der Kontrolle, von einem beabsichtigen Arbeitsbeginn mit 17.01.2014 auszugehen sei. Da die Beschwerdeführerin bisher keine Meldeverstöße begangen habe, die Anmeldung unverzüglich nachgeholt worden sei, es sich um nicht mehr als zwei Dienstnehmer handle und die Anmeldung nicht vorsätzlich verspätet übermittelt worden sei, beantragte die belangte Behörde eine Herabsetzung der Vorschreibung gemäß § 113 Abs 2 ASVG.3. Mit Schreiben vom 25.06.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel samt Akten vor und führte ergänzend aus, dass aufgrund der Anmeldung der Dienstnehmer noch am selben Tag, allerdings nach der Kontrolle, von einem beabsichtigen Arbeitsbeginn mit 17.01.2014 auszugehen sei. Da die Beschwerdeführerin bisher keine Meldeverstöße begangen habe, die Anmeldung unverzüglich nachgeholt worden sei, es sich um nicht mehr als zwei Dienstnehmer handle und die Anmeldung nicht vorsätzlich verspätet übermittelt worden sei, beantragte die belangte Behörde eine Herabsetzung der Vorschreibung gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG.
4. Am 26.09.2016 wurde der Akt der Abteilung I412 neu zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Am 17.01.2014 fand gegen 13:05 Uhr auf der Baustelle der Beschwerdeführerin eine Kontrolle der Finanzpolizei statt. Im Rahmen der Kontrolle wurden die Dienstnehmer bei Arbeiten an der Baustelle für die Beschwerdeführerin angetroffen.
Die Dienstnehmer wurden am 17.01.2014 um 15:12:05 Uhr als vollversicherte Arbeiter mit 17.01.2014 bei der belangten Behörde angemeldet.
Bei der verfahrensgegenständlichen verspäteten Anmeldung handelt es sich um die erste verspätete Anmeldung durch die Beschwerdeführerin.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Versicherungsakt und blieb unbestritten.
Zu A)
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen.
§ 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG handelt es sich nicht um eine der in Paragraph 414, Absatz 2, ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG.
Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten:
Meldungen und Auskunftspflicht
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33, (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennParagraph 113, (1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Behörde berechtigt ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - wie dies auch bei den gegenständlichen verrichteten Arbeiten auf der Baustelle durch die Dienstnehmer der Fall ist -, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. zuletzt das Erk. vom 20.05.2014 zu Zl. 2012/08/0257).3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Behörde berechtigt ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - wie dies auch bei den gegenständlichen verrichteten Arbeiten auf der Baustelle durch die Dienstnehmer der Fall ist -, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche zuletzt das Erk. vom 20.05.2014 zu Zl. 2012/08/0257).
Derartige atypische Umstände liegen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde begründend vor, dass die Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle lediglich die Baustelle besichtigen haben wollen und Material wie Folien aus dem Auto ausgeladen hätten. Es sei ein Arbeitsantritt erst mit 20.01.2014 vorgesehen gewesen.
Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. das Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN).Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach Paragraph 10, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet vergleiche das Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN).
Ob die Dienstnehmer die Baustelle der Beschwerdeführerin nur besichtigen wollten und nur Material dort abgeladen haben, ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht relevant. Auch wenn nur Vorbereitungsarbeiten geleistet wurden, sind diese als Teil der Betriebsarbeit zu sehen (vgl. etwa die Rechtsprechung zu Einschulungstätigkeiten: VwGH vom 20.05.2014, 2012/08/0257).Ob die Dienstnehmer die Baustelle der Beschwerdeführerin nur besichtigen wollten und nur Material dort abgeladen haben, ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht relevant. Auch wenn nur Vorbereitungsarbeiten geleistet wurden, sind diese als Teil der Betriebsarbeit zu sehen vergleiche etwa die Rechtsprechung zu Einschulungstätigkeiten: VwGH vom 20.05.2014, 2012/08/0257).
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle ohne ihr Wissen an der Baustelle gewesen seien. Ein Arbeitsantritt sei erst mit 20.01.2014 vereinbart gewesen.
Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisung erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität des Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrecht-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. die Erk. des VwGH vom 17.01.2014, Zl. 2013/08/028; 14.03.2014, Zl. 2012/08/0141; mwN).Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisung erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität des Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (auch in der Fassung des Sozialrecht-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche die Erk. des VwGH vom 17.01.2014, Zl. 2013/08/028; 14.03.2014, Zl. 2012/08/0141; mwN).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann daher eindeutig festgestellt werden, dass die Dienstnehmer am 17.01.2014 um 13:05 Uhr gearbeitet haben und somit die Beschäftigung im Betrieb der Beschwerdeführerin aufgenommen haben, weshalb sie um 13:05 Uhr bereits hätten angemeldet sein müssen.
Da die Finanzpolizei die Dienstnehmer am 17.01.2014 um 13:05 Uhr bei Arbeiten an der Baustelle angetroffen hat, ist von einer "unmittelbaren Betretung" im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG auszugehen und sind daher alle Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG erfüllt.Da die Finanzpolizei die Dienstnehmer am 17.01.2014 um 13:05 Uhr bei Arbeiten an der Baustelle angetroffen hat, ist von einer "unmittelbaren Betretung" im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG auszugehen und sind daher alle Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG erfüllt.
3.2.4. Zur Höhe des Beitragszuschlages ist anzuführen, dass es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern (auch bei Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) dieser als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 17.01.2014, Zl. 2013/08/0281; vom 14.03.2014, Zl. 2012/08/0029; u.a.).3.2.4. Zur Höhe des Beitragszuschlages ist anzuführen, dass es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern (auch bei Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) dieser als eine (neben der Bestrafung nach den Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche die Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 17.01.2014, Zl. 2013/08/0281; vom 14.03.2014, Zl. 2012/08/0029; u.a.).
Eine Reduzierung bzw. ein Entfall des Beitragszuschlages zur Gänze kommt bei Vorliegen der in § 113 Abs. 2 ASVG genannten Voraussetzungen "einer erstmaligen verspäteten Anmeldung" "mit unbedeutenden Folgen" in Betracht. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung, welcher sich auf € 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person beläuft, entfallen, sowie der Teilbetrag für den Prüfeinsatz, welcher sich auf € 800,-- beläuft, bis auf € 400,-- herabgesetzt werden.Eine Reduzierung bzw. ein Entfall des Beitragszuschlages zur Gänze kommt bei Vorliegen der in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG genannten Voraussetzungen "einer erstmaligen verspäteten Anmeldung" "mit unbedeutenden Folgen" in Betracht. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung, welcher sich auf € 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person beläuft, entfallen, sowie der Teilbetrag für den Prüfeinsatz, welcher sich auf € 800,-- beläuft, bis auf € 400,-- herabgesetzt werden.
Wie im Sachverhalt festgestellt, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen verspäteten Anmeldung vom 17.01.2014 um die erste verspätete Anmeldung der Beschwerdeführerin.
"Unbedeutende Folgen" liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war, siehe etwa VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228).
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099) ist bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen. Mit Erkenntnis vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249, ging der Verwaltungsgerichtshof zwar davon aus, dass bei zwei nicht angemeldeten Dienstnehmern keine unbedeutenden Folgen vorliegen, doch handelte es sich in diesem Fall bereits um die fünfte verspätete Anmeldung.Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099) ist bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen. Mit Erkenntnis vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249, ging der Verwaltungsgerichtshof zwar davon aus, dass bei zwei nicht angemeldeten Dienstnehmern keine unbedeutenden Folgen vorliegen, doch handelte es sich in diesem Fall bereits um die fünfte verspätete Anmeldung.
Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestritten um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß und betrifft dieser zwei Dienstnehmer. Die Anmeldung wurde unverzüglich am Tag der Betretung nachgeholt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass diese erstmalige verspätete Anmeldung unbedeutende Folgen hatte und eine Herabsetzung des Beitragszuschlages auf € 400,-- gerechtfertigt ist.
Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Absatz 2 ASVG vorliegt, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und es ist ein solcher auch nicht ersichtlich, sodass der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht entfallen kann.Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2 ASVG vorliegt, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und es ist ein solcher auch nicht ersichtlich, sodass der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht entfallen kann.
3.2.5. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.2.5. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Da der Sachverhalt - insbesondere nach dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.07.2014 und der Stellungnahme der XXXX Gebietskrankenkasse vom 25.06.2015 - unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens samt Ergänzungen festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Da der Sachverhalt - insbesondere nach dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.07.2014 und der Stellungnahme der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 25.06.2015 - unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens samt Ergänzungen festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 ASVG und der Unterlassung der Anmeldung von zwei Dienstnehmern vor Dienstantritt auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, ASVG und der Unterlassung der Anmeldung von zwei Dienstnehmern vor Dienstantritt auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Herabsetzung, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:I412.2109451.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016