Entscheidungsdatum
27.10.2016Norm
BFA-VG §16 Abs1Spruch
G311 2132686-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.:
Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. XXXX, beschlossen:Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein diesbezüglicher Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein diesbezüglicher Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Aufgrund der im Akt des BFA enthaltenen Übernahmebestätigung steht fest, dass der oben angeführte Bescheid vom 27.07.2016, Zl. XXXX, am 01.08.2016 vom Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft persönlich übernommen wurde.Aufgrund der im Akt des BFA enthaltenen Übernahmebestätigung steht fest, dass der oben angeführte Bescheid vom 27.07.2016, Zl. römisch 40 , am 01.08.2016 vom Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft persönlich übernommen wurde.
Die Rechtsmittelfrist endete sohin am 16.08.2016. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde - dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann.
Die mit 11.08.2016 datierte, am 16.08.2016 zur Post gegebene Beschwerde und direkt an das Bundesverwaltungsgericht Wien gerichtete Beschwerde gegen den genannten Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet, wo die Beschwerde am 22.08.2016 einlangte.
Das BFA legte die Beschwerde sodann am 25.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 26.08.2016 einlangte.
Mit Verspätungsvorhalt vom 06.09.2016, GZ.: XXXX, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die am 22.08.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 01.08.2016 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides durch persönliche Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Verspätungsvorhalt vom 06.09.2016, GZ.: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die am 22.08.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 01.08.2016 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides durch persönliche Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Verspätungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft nachweislich am 13.09.2016 persönlich übernommen.
Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Schreiben vom 19.09.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 einlangend), einem weiteren Schreiben vom 19.09.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2016 einlangend) sowie mit Schreiben vom 12.10.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2016 einlangend) zum Verspätungsvorhalt Stellung und führte im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er seine Beschwerde am 12.08.2016 aufgegeben habe und sei dieses Datum auch im Fristenbuch der Justizanstalt XXXX so vermerkt. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig. Darüber hinaus sei aus der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu richten sei, was der Beschwerdeführer auch gemacht habe. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde wieder an das BFA zurückgesendet habe und erst mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim BFA gerechnet werde. Er ersuche, die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht anzusehen und diese inhaltlich zu entscheiden.Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Schreiben vom 19.09.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 einlangend), einem weiteren Schreiben vom 19.09.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2016 einlangend) sowie mit Schreiben vom 12.10.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2016 einlangend) zum Verspätungsvorhalt Stellung und führte im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er seine Beschwerde am 12.08.2016 aufgegeben habe und sei dieses Datum auch im Fristenbuch der Justizanstalt römisch 40 so vermerkt. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig. Darüber hinaus sei aus der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu richten sei, was der Beschwerdeführer auch gemacht habe. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde wieder an das BFA zurückgesendet habe und erst mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim BFA gerechnet werde. Er ersuche, die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht anzusehen und diese inhaltlich zu entscheiden.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2016 legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Postausgangsbuches der Justizanstalt XXXX vor. Unter der Rubrik Datum ist "12.08.2016", unter der Rubrik Postausgang - Adresse " Bundesverwaltungsgerichtshof, 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, und unter der Rubrik Dat. d. Abs.: "16.08.2016" vermerkt.Mit Schriftsatz vom 21.10.2016 legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Postausgangsbuches der Justizanstalt römisch 40 vor. Unter der Rubrik Datum ist "12.08.2016", unter der Rubrik Postausgang - Adresse " Bundesverwaltungsgerichtshof, 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, und unter der Rubrik Dat. d. Abs.: "16.08.2016" vermerkt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und AsylGemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und6. die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.""Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
§ 12 VwGVG lautet:Paragraph 12, VwGVG lautet:
"§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.""§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG."
§ 20 VwGVG lautet:Paragraph 20, VwGVG lautet:
"§ 20. Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.""§ 20. Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen."
Alle Beschwerden (und Schriftsätze) - außer gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - sind bei der belangten Behörde einzubringen, solange diese die Vorlage an das Verwaltungsgericht noch nicht durchgeführt hat (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 20 VwGVG Anm 3).Alle Beschwerden (und Schriftsätze) - außer gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - sind bei der belangten Behörde einzubringen, solange diese die Vorlage an das Verwaltungsgericht noch nicht durchgeführt hat vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 20, VwGVG Anmerkung 3).
§ 12 VwGVG ist in Zusammenschau mit § 20 VwGVG zu lesen und bestimmt die Einbringungsstelle für Schriftsätze, welche grundsätzlich bei jener Stelle ist, die im jeweiligen Verfahrensstadium über den Akt verfügt. Einige Materiengesetze sehen bisweilen ausdrücklich eine Einbringungsstelle vor. Davon zu unterscheiden ist die Stelle, an die diese Schriftsätze zu richten sind (in der Regel das Bundesverwaltungsgericht; ausnahmsweise auch die belangte Behörde beispielsweise beim Vorlageantrag). Eine Beschwerde wird auch nur dann fristwahrend erhoben, wenn sie bei der Behörde eingebracht wird. Die Einbringung bei der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist nicht per se rechtzeitig. Die Beschwerdefrist wäre unter diesen Umständen nur gewahrt, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG rechtzeitig an die belangte Behörde weiterleitet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 12 VwGVG Anm 1-3 und 6).Paragraph 12, VwGVG ist in Zusammenschau mit Paragraph 20, VwGVG zu lesen und bestimmt die Einbringungsstelle für Schriftsätze, welche grundsätzlich bei jener Stelle ist, die im jeweiligen Verfahrensstadium über den Akt verfügt. Einige Materiengesetze sehen bisweilen ausdrücklich eine Einbringungsstelle vor. Davon zu unterscheiden ist die Stelle, an die diese Schriftsätze zu richten sind (in der Regel das Bundesverwaltungsgericht; ausnahmsweise auch die belangte Behörde beispielsweise beim Vorlageantrag). Eine Beschwerde wird auch nur dann fristwahrend erhoben, wenn sie bei der Behörde eingebracht wird. Die Einbringung bei der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist nicht per se rechtzeitig. Die Beschwerdefrist wäre unter diesen Umständen nur gewahrt, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG rechtzeitig an die belangte Behörde weiterleitet vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 12, VwGVG Anmerkung 1-3 und 6).
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine Entscheidung des BFA ist daher binnen der in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierten Frist von 14 Tagen beim BFA einzubringen, welches die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegt, soweit die belangte Behörde nicht beabsichtigt, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG zu erlassen.Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine Entscheidung des BFA ist daher binnen der in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG normierten Frist von 14 Tagen beim BFA einzubringen, welches die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegt, soweit die belangte Behörde nicht beabsichtigt, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG zu erlassen.
Sobald die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegt wurde, sind alle weiteren Schriftsätze und Anträge direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Da das VwGVG keine Regelung über die fehlerhafte Einbringung beim - noch nicht - zuständigen Bundesverwaltungsgericht enthält, sind daher die diesbezüglichen Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) gemäß § 17 VwGVG anzuwenden.Da das VwGVG keine Regelung über die fehlerhafte Einbringung beim - noch nicht - zuständigen Bundesverwaltungsgericht enthält, sind daher die diesbezüglichen Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) gemäß Paragraph 17, VwGVG anzuwenden.
§ 6 AVG lautet:Paragraph 6, AVG lautet:
"§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden."
Die Weiterleitung eines bei der falschen Behörde eingebrachten Schriftsatzes an die zuständige Behörde erfolgt auf Gefahr des Einschreiters (gegenständlich: des Beschwerdeführers). Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, daher selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH vom 21.06.1999, Zl. 98/17/0348; 25.06.2001, Zl. 2001/07/0081; 13.10.2010, Zl. 2009/06/0181).Die Weiterleitung eines bei der falschen Behörde eingebrachten Schriftsatzes an die zuständige Behörde erfolgt auf Gefahr des Einschreiters (gegenständlich: des Beschwerdeführers). Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, daher selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH vom 21.06.1999, Zl. 98/17/0348; 25.06.2001, Zl. 2001/07/0081; 13.10.2010, Zl. 2009/06/0181).
Insbesondere wird durch die Weiterleitung der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt oder im Sinne des § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² 1. Teil § 6 AVG Rz 11).Insbesondere wird durch die Weiterleitung der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt oder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² 1. Teil Paragraph 6, AVG Rz 11).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016 am 01.08.2016 dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt wurde.
Der Bescheid wurde am 01.08.2016 übernommen. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen und endete ausgehend von einer Zustellung am 01.08.2016 daher auf Grund des gesetzlichen Feiertages am 15.08.2016 mit Ablauf des 16.08.2016. Aus dem Poststempel ergibt sich eine Postaufgabe des Beschwerdeschreibens am 16.08.2016.Der Bescheid wurde am 01.08.2016 übernommen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen und endete ausgehend von einer Zustellung am 01.08.2016 daher auf Grund des gesetzlichen Feiertages am 15.08.2016 mit Ablauf des 16.08.2016. Aus dem Poststempel ergibt sich eine Postaufgabe des Beschwerdeschreibens am 16.08.2016.
Dem Bescheid ist aus der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, dass die Beschwerde zwar an das Bundesverwaltungsgericht zu richten ist, aber innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der belangten Behörde (dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einzubringen ist (§ 12 VwGVG).Dem Bescheid ist aus der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, dass die Beschwerde zwar an das Bundesverwaltungsgericht zu richten ist, aber innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der belangten Behörde (dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einzubringen ist (Paragraph 12, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde korrekt an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, diese aber auch beim Bundesverwaltungsgericht statt bei der belangten Behörde eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge die Beschwerde des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde korrekt an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, diese aber auch beim Bundesverwaltungsgericht statt bei der belangten Behörde eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge die Beschwerde des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.
In Anbetracht des Endes der Beschwerdefrist mit 16.08.2016 erweist sich die tatsächlich am 22.08.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist die Versäumung der Frist im gegenständlichen Fall bei Einbringen bei der falschen Behörde entsprechend der oben dargestellten Judikatur dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Bei der in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.Bei der in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2132686.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2016