TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/24 90/19/0307

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/07 Grenzüberwachung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
GrKontrG 1969 §15 Abs1 lita;
MRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

N gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 20. April 1990, Zl. III 32/90, betreffend Aufenthaltsverbot.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 31. Jänner 1990 wurde über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 sowie § 4 Fremdenpolizeigesetz (BGBl. Nr. 75/1954, idF der Novelle BGBl. Nr. 575/1987, im folgenden:

FrPolG) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

In der Begründung wurde unter anderem auf mehrere vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen nach dem KFG und der StVO, darunter eine nach § 5 Abs. 1 StVO, sowie insbesondere auf das Urteil des Amtsgerichtes Traunstein (BRD) vom 19. Oktober 1989 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer wegen "zwei tatmehrheitlichen Beihilfen zu jeweils zwei tatmehrheitlichen Vergehen" der unerlaubten Einreise (in die BRD) und des unerlaubten Aufenthaltes bestraft worden sei, weil er am 20. Juni 1989 und am 31. Juli 1989 jeweils zwei türkischen Staatsangehörigen diesbezüglich Beihilfe geleistet habe (nicht geklärt habe werden können, ob der Beschwerdeführer hiefür Geld erhalten habe). "Aufgrund dieses Vorfalles" sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom "Jänner 1990" rechtskräftig wegen vier Übertretungen nach § 7 VStG 1950 iVm § 15 des Grenzkontrollgesetzes mit je S 5.000,--, also insgesamt mit S 20.000,--, Geldstrafe belegt worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung räumte der Beschwerdeführer die erwähnte rechtskräftige Bestrafung wegen vier Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes ein. Er brachte insoweit lediglich vor, diese Übertretungen könnten nicht "gesondert gesehen" werden, sondern bildeten "insgesamt eine Einheit".

Mit Bescheid vom 20. April 1990 gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß das Aufenthaltsverbot, welches für das gesamte österreichische Bundesgebiet gelte, auf § 3 Abs. 1 iVm Abs. 3 sowie § 4 FrPolG gestützt werde.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Berufungsvorbringens im wesentlichen aus, unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich mehrere Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG hinnehmen habe müssen, darunter im Jahre 1988 eine Bestrafung wegen einer äußerst schweren Verwaltungsübertretung, nämlich wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO, und daß er am 20. Juni 1989 und am 31. Juli 1989 anderen türkischen Staatsangehörigen geholfen habe, unter Umgehung der Grenzkontrolle (über die "grüne Grenze") in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. Der zweifelsfreie Nachweis, daß der Beschwerdeführer an der rechtswidrigen Ausreise dieser Fremden aus dem Bundesgebiet gegen Entgelt mitgewirkt habe, habe zwar nicht erbracht werden können. Aber selbst wenn die "Schlepperei" durch den Beschwerdeführer - trotz gegenteiliger starker Indizien - unentgeltlich erfolgt sein sollte, würde das nichts am Umstand ändern, daß es sich hier um äußerst schwere Verfehlungen des Beschwerdeführers handle (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1981, Zlen. 01/2345/79 und 01/2963/79). Die Schwere dieser Verfehlungen und der Umstand, daß der Beschwerdeführer seit 1986 immer wieder straffällig geworden sei, ließen nur eine negative Zukunftsprognose in bezug auf das künftige Verhalten des Beschwerdeführers zu, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zwingenden öffentlichen Interessen entspreche. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Verhältnisse würden nicht in Frage gestellt. In Würdigung derselben (im wesentlichen: Aufenthalt in Österreich seit zehn Jahren und die damit verbundene Integration hier und Desintegration in der Türkei, Bindung an die in Österreich aufhältigen Angehörigen - Eltern und Geschwister - und an die österreichische Lebensgefährtin, hohe Intensität dieser Bindung) räume die Behörde ein, daß ein Aufenthaltsverbot ein sicherlich nicht unbeträchtlicher Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers sei. Ungeachtet dessen sei aber dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, nämlich zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen, unbedingt geboten. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme vom Aufenthaltsverbot seien zweifellos als unverhältnismäßig schwerer einzustufen, als die nicht unbeträchtlichen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers; über die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen (§ 5 StVO; § 15 Abs. 1 lit. a Grenzkontrollgesetz "in zwei nachgewiesenen Fällen - Juni und Juli 1989") brauche wohl nichts weiter ausgeführt werden. Die beiden Handlungsweisen des Beschwerdeführers im Juni und Juli 1989 im Verein mit den aktenkundigen rechtskräftigen Verwaltungsstrafen aus den Jahren 1988, 1987 und 1986 zeigten eindeutig, daß bei einer anscheinend unverbesserlichen Täterpersönlichkeit wie dem Beschwerdeführer die öffentlichen Interessen an der Verhängung eines Aufenthaltsverbots ungleich schwerer wiegen würden, als die gebotene Rücksichtnahme auf das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers, wobei bei letzterem auch zu erwähnen sei, daß der Beschwerdeführer volljährig sei, daß er - in Österreich - keine eigene Familie habe und daß er mit seiner österreichischen Lebengefährtin laut eigenen Angaben erst seit Oktober 1989, sohin erst ein halbes Jahr, zusammenlebe. Unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Beschwerdeführers werde darauf hingewiesen, daß es sich bei seiner Tätigkeit im Gastgewerbe (Koch bzw. Hilfsarbeiter) nicht um eine derart qualifizierte Arbeitsleistung handle, die ausschließlich in Österreich ausgeübt werden könne. Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß er Kurde sei und daher in der Türkei politisch verfolgt werde, sei viel zu wenig konkret, um eine für ihn günstige Entscheidung zu rechtfertigen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 11. Juni 1990, Zl. B 661/90, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 FrPolG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 3 Abs. 2 Z. 2 FrPolG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.

Abs. 3 leg. cit. normiert:

"Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2.

die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;

3.

die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen."

Gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingeräumt, infolge jenes Verhaltens, welches zu der erwähnten Verurteilung durch das Amtsgericht Traunstein geführt hat, rechtskräftig wegen vier Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes bestraft worden zu sein. Sollte sein zitiertes weiteres diesbezügliches Vorbringen in der Berufung und sein nunmehriges Vorbringen in der Beschwerde, er habe "nur einmal" türkischen Staatsangehörigen unter Umgehung der Grenzkontrolle zum Grenzübertritt verholfen, auf die Behauptung hinauslaufen, er habe nur eine einzige Übertretung des Grenzkontrollgesetzes zu verantworten, so ist ihm entgegenzuhalten, daß diesem Vorbringen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestrafung wegen vier derartiger Übertretungen keine Relevanz zukommt.

Die belangte Behörde hat die nach dem Grenzkontrollgesetz inkriminierten Handlungsweisen des Beschwerdeführers, wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, als bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 1 FrPolG gewertet, aber nicht wie die Erstinstanz im Wege der Heranziehung des § 3 Abs. 2 Z. 2 (zweiter Fall) leg. cit., obwohl die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen vier Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes hiefür eine ausreichende Grundlage geboten hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in diesem Zusammenhang im Erkenntnis vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0161, die Rechtsansicht vertreten, daß der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall FrPolG schon dann verwirklicht sei, wenn in bezug auf die dort genannten vier Gesetze insgesamt mindestens drei rechtskräftige Bestrafungen eines Fremden vorlägen. Eine (mindestens) dreimalige Bestrafung in dem Sinne, daß diese in drei getrennten Bescheiden erfolgen muß, wird dabei nicht vorausgesetzt. Daß die vier vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes - entsprechend der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - Gegenstand "eines" Straferkenntnisses waren, hinderte sohin nicht die Heranziehung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall FrPolG. Die belangte Behörde hat daher ungeachtet der von ihr vorgenommenen Subsumtion der vier Bestrafungen des Beschwerdeführers nach dem Grenzkontrollgesetz unmittelbar unter § 3 Abs. 1 FrPolG den Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten subjektiven Recht, daß gegen ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen werde, nicht verletzt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0161). Die belangte Behörde ist nämlich allein schon aufgrund der erwähnten Verwirklichung eines der Tatbestände des § 3 Abs. 2 - näherhin der Z. 2 zweiter Fall - FrPolG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 leg. cit. für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes seien gegeben.

Sohin bleibt noch zu prüfen, ob die belangte Behörde eine den Anforderungen des § 3 Abs. 3 FrPolG gerecht werdende Interessenabwägung vorgenommen hat.

Es trifft nicht zu, daß die belangte Behörde die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers "völlig außer Betracht" gelassen habe. Vielmehr hat sie sehr wohl auf den Aufenthalt der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich und dessen Integration Bedacht genommen. Sie hat aber auch darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer keine "eigene Familie" (gemeint: Ehefrau und Kinder) in Österreich habe und erst seit einem halben Jahr hier mit einer Österreicherin in Lebensgemeinschaft lebe; von einem "einfachen Übergehen" des letztgenannten Umstandes kann sohin keine Rede sein. Zu Recht hat die belangte Behörde den durch das Aufenthaltsverbot ausgelösten Eingriffen in das Privat-, Familien- und Berufsleben kein solches Gewicht beigemessen, das die Verhängung des Aufenthaltsverbotes als unzulässig erscheinen ließe. Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, er habe mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam eine Liegenschaft erworben, wofür er gemeinsam mit jener einen Kredit rückzuzahlen habe, kann nicht ein solches Gewicht zukommen, um die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers entscheidend zu beeinflussen; das gleiche gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten schlechten Berufsaussichten in der Türkei. Dieser Interessenabwägung waren nämlich nicht nur die erwähnten vier Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes, sondern das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zugrundezulegen, was bedeutet, daß auch die von der belangten Behörde angeführten Verwaltungsübertretungen, insbesondere jene nach § 5 Abs. 1 StVO (bei der es sich um eine schwerwiegende im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrPolG handelt - vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1990, Zl. 90/19/0156) zu berücksichtigen waren.

Was schließlich die Beschwerdeeinwände anlangt, der Beschwerdeführer könne als wertvolle Arbeitskraft nicht ohne weiteres ersetzt werden, auch habe die Behörde nicht entsprechend berücksichtigt, daß er Kurde sei und als solcher politische Verfolgung in der Türkei befürchte, so mußte dies von der belangten Behörde nicht in ihre Überlegungen miteinbezogen werden: Dies einerseits, weil es nicht um die Frage der Vor- oder Nachteile des Arbeitgebers des Beschwerdeführers bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes ging, andererseits, weil die Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit in der Türkei allein nicht als wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gewertet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0260).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190307.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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