TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/2 W138 2135837-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.11.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
IO §3 Abs1
VermG §24
VermG §25
VermG §26
VermG §3 Abs4
VermG §34 Abs1
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. IO § 3 heute
  2. IO § 3 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 3 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 3 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 34 heute
  2. VermG § 34 gültig ab 01.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W138 2135837-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Andreas HABERL als Masseverwalter über das Vermögen von XXXX, Feldgasse 17, 1.OG, 4840 Vöcklabruck, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 08.07.2016, GFN: 584/2016/50, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Andreas HABERL als Masseverwalter über das Vermögen von römisch 40 , Feldgasse 17, 1.OG, 4840 Vöcklabruck, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 08.07.2016, GFN: 584/2016/50, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Eigentümer der Grundstücke 418, 432/4 und 467, EZ XXXX, KG XXXX, XXXX, beantragte beim Vermessungsamt Vöcklabruck am 19.04.2016 eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung seiner Grundstücke in den Grenzkataster gem. § 34 Abs. 1 Vermessungsgesetz (VermG). Die Grundstücke des Beschwerdeführers 424, 433, 435/2, EZ XXXX und die Grundstücke 464/6, 469, EZ XXXX alle KG XXXX grenzen nach der planlichen Darstellung in der Digitalen Katastralmappe (DKM) an die umzuwandelnden Grundstücke an.Der Eigentümer der Grundstücke 418, 432/4 und 467, EZ römisch 40 , KG römisch 40 , römisch 40 , beantragte beim Vermessungsamt Vöcklabruck am 19.04.2016 eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung seiner Grundstücke in den Grenzkataster gem. Paragraph 34, Absatz eins, Vermessungsgesetz (VermG). Die Grundstücke des Beschwerdeführers 424, 433, 435/2, EZ römisch 40 und die Grundstücke 464/6, 469, EZ römisch 40 alle KG römisch 40 grenzen nach der planlichen Darstellung in der Digitalen Katastralmappe (DKM) an die umzuwandelnden Grundstücke an.

Mit Schreiben des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 21.04.2016, adressiert insbesondere an den Beschwerdeführer, wurde dieser über die Anberaumung einer mündlichen Grenzverhandlung am 08.06.2016, ab 09:00 Uhr informiert. In dieser Verständigung wurde auch darauf hingewiesen, dass die Grenzverhandlung auf Grund des Antrages von XXXX bei den Grundstücken 418, 432/4 und 467 gem. § 34 VermG stattfinden wird.Mit Schreiben des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 21.04.2016, adressiert insbesondere an den Beschwerdeführer, wurde dieser über die Anberaumung einer mündlichen Grenzverhandlung am 08.06.2016, ab 09:00 Uhr informiert. In dieser Verständigung wurde auch darauf hingewiesen, dass die Grenzverhandlung auf Grund des Antrages von römisch 40 bei den Grundstücken 418, 432/4 und 467 gem. Paragraph 34, VermG stattfinden wird.

Mit Schreiben vom 27.04.2016 teilte der Masseverwalter über das Vermögen des Beschwerdeführers mit, dass er aufgrund einer Terminkollision an der Grenzverhandlung vom 08.06.2016 nicht teilnehmen könne und es wurde um eine Verlegung der Grenzverhandlung ersucht.

Mit Schreiben des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 10.05.2016 wurde dem Masseverwalter mitgeteilt, dass dem Ersuchen um Verlegung der mündlichen Verhandlung vom Vermessungsamt Vöcklabruck aus organisatorischen Gründen nicht entsprochen werden könne. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass ein bevollmächtigter Vertreter zur Grenzverhandlung entsandt werden könne.

Mit Schreiben vom 01.06.2016 ersuchte der Masseverwalter nochmals um eine Verschiebung des Termins vom 08.06.2016. Es wurde dargelegt, dass eine substitutionsweise Verrichtung der Verhandlung nicht möglich sei und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei Zustimmungen erteilt werden könnten.

Am 08.06.2016, ab 09:00 Uhr fand durch das Vermessungsamt Vöcklabruck die Grenzverhandlung statt. Bei der Grenzverhandlung waren der Leiter des Vermessungsamtes (VA) Vöcklabruck, ein weiterer Mitarbeiter des VA, der Beschwerdeführer, der Antragsteller, vertreten durch dessen Gattin, der Bürgermeister der Gemeinde XXXX, die Amtsleiterin der Gemeinde XXXX und XXXX, vertreten durch dessen Vater, anwesend.Am 08.06.2016, ab 09:00 Uhr fand durch das Vermessungsamt Vöcklabruck die Grenzverhandlung statt. Bei der Grenzverhandlung waren der Leiter des Vermessungsamtes (VA) Vöcklabruck, ein weiterer Mitarbeiter des VA, der Beschwerdeführer, der Antragsteller, vertreten durch dessen Gattin, der Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 , die Amtsleiterin der Gemeinde römisch 40 und römisch 40 , vertreten durch dessen Vater, anwesend.

Weder der Masseverwalter über das Vermögen des Beschwerdeführers, noch eine von diesem bevollmächtigte Person nahmen an der Grenzverhandlung teil.

Dem Grenzverhandlungsprotokoll vom 08.06.2016 ist zu entnehmen, dass die Grenzen von Metallmarke (MM) eins, über MM zwei, MM drei, MM vier, MM fünf, MM sechs, Grenzpunkt 9016, 9017, 8997, 8971, MM 11, MM 12, MM 13 bis zur MM 14 von den erschienenen Eigentümern einvernehmlich festgelegt und gekennzeichnet worden sind.

Bei den vorher erwähnten erschienenen Eigentümern handelt es sich nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls um den Antragsteller, den Beschwerdeführer, den Eigentümer der Grundstücke 464/14 und 443 beide EZ XXXX und den Eigentümer des Grundstücks 2813/2, EZ XXXX.Bei den vorher erwähnten erschienenen Eigentümern handelt es sich nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls um den Antragsteller, den Beschwerdeführer, den Eigentümer der Grundstücke 464/14 und 443 beide EZ römisch 40 und den Eigentümer des Grundstücks 2813/2, EZ römisch 40 .

Dem Verhandlungsprotokoll ist weiters zu entnehmen, dass bezüglich des Grenzverlaufes zum Grundstück 2813/2, EZ XXXX (öffentliches Gut) von MM 14 bis MM 1 zwischen den beteiligten erschienen Grundstückseigentümern, nämlich dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer und der Gemeinde XXXX keine Einigung erzielt werden konnte. Alle drei beteiligten Grundstückseigentümer zeigten voneinander abweichende Grenzverläufe auf.Dem Verhandlungsprotokoll ist weiters zu entnehmen, dass bezüglich des Grenzverlaufes zum Grundstück 2813/2, EZ römisch 40 (öffentliches Gut) von MM 14 bis MM 1 zwischen den beteiligten erschienen Grundstückseigentümern, nämlich dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer und der Gemeinde römisch 40 keine Einigung erzielt werden konnte. Alle drei beteiligten Grundstückseigentümer zeigten voneinander abweichende Grenzverläufe auf.

In Weiterer Folge erlies das Vermessungsamt Vöcklabruck den gegenständlich bekämpften Bescheid mit welchem der Beschwerdeführer bezüglich des gesamten Grenzverlaufes seiner Liegenschaft (EZ XXXX und XXXX) zu den Grundstücken 418, 432/4 und 467 des Antragstellers sowie zum Grundstück 2813/2 (öffentliches Gut der Gemeinde XXXX) aufgefordert wurde, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.In Weiterer Folge erlies das Vermessungsamt Vöcklabruck den gegenständlich bekämpften Bescheid mit welchem der Beschwerdeführer bezüglich des gesamten Grenzverlaufes seiner Liegenschaft (EZ römisch 40 und römisch 40 ) zu den Grundstücken 418, 432/4 und 467 des Antragstellers sowie zum Grundstück 2813/2 (öffentliches Gut der Gemeinde römisch 40 ) aufgefordert wurde, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

Im gegenständlich bekämpften Bescheid wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass zur Grenzverhandlung am 08.06.2016 für den Beschwerdeführer, nur dieser persönlich erschienen sei. Da über das Vermögen des Beschwerdeführers mit der Zahl XXXX des Landesgerichtes Wels ein Konkursverfahren eröffnet worden wäre, sei dieser nicht berechtigt gewesen, Erklärungen betreffend seiner Grundstücksgrenzen abzugeben. Der Masseverwalter habe nicht an der Verhandlung teilgenommen und auch keinen bevollmächtigten Vertreter entsandt. Eine Zustimmung durch Verschweigung habe nicht fingiert werden können, weil im Schreiben des Masseverwalters vom 01.06.2016 bereits angekündigt worden sei, dass keinerlei Zustimmung erteilt werden würde. Die übrigen betroffenen Parteien hätten an der Grenzverhandlung teilgenommen und übereinstimmende Angaben über die Grenzen ihrer Grundstücke gemacht. Alle Ergebnisse der Grenzverhandlung seien in der Niederschrift vom 08.06.2016 festgehalten worden und würden als Beilage zum Bescheid übermittelt werden. Nachdem für alle Grundstücksgrenzen der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu den Grundstücken des Antragstellers sowie zum Grundstück 2813/2 (öffentliches Gut der Gemeinde XXXX) vom Masseverwalter keine Zustimmung vorliege und dieser auch nicht bereit gewesen wäre in der Grenzverhandlung Angaben zu den Grenzen der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu machen, müsse das Vermessungsamt diesen Grenzverlauf als strittig einstufen. Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei derzeit nicht anhängig. Aus diesem Grunde sei der gegenständliche Gerichtsverweis erlassen worden.Im gegenständlich bekämpften Bescheid wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass zur Grenzverhandlung am 08.06.2016 für den Beschwerdeführer, nur dieser persönlich erschienen sei. Da über das Vermögen des Beschwerdeführers mit der Zahl römisch 40 des Landesgerichtes Wels ein Konkursverfahren eröffnet worden wäre, sei dieser nicht berechtigt gewesen, Erklärungen betreffend seiner Grundstücksgrenzen abzugeben. Der Masseverwalter habe nicht an der Verhandlung teilgenommen und auch keinen bevollmächtigten Vertreter entsandt. Eine Zustimmung durch Verschweigung habe nicht fingiert werden können, weil im Schreiben des Masseverwalters vom 01.06.2016 bereits angekündigt worden sei, dass keinerlei Zustimmung erteilt werden würde. Die übrigen betroffenen Parteien hätten an der Grenzverhandlung teilgenommen und übereinstimmende Angaben über die Grenzen ihrer Grundstücke gemacht. Alle Ergebnisse der Grenzverhandlung seien in der Niederschrift vom 08.06.2016 festgehalten worden und würden als Beilage zum Bescheid übermittelt werden. Nachdem für alle Grundstücksgrenzen der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu den Grundstücken des Antragstellers sowie zum Grundstück 2813/2 (öffentliches Gut der Gemeinde römisch 40 ) vom Masseverwalter keine Zustimmung vorliege und dieser auch nicht bereit gewesen wäre in der Grenzverhandlung Angaben zu den Grenzen der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu machen, müsse das Vermessungsamt diesen Grenzverlauf als strittig einstufen. Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei derzeit nicht anhängig. Aus diesem Grunde sei der gegenständliche Gerichtsverweis erlassen worden.

Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Masseverwalter, Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Masseverwalter am Termin der Grenzverhandlung aufgrund eines weiteren Termins am LG Wels nicht teilnehmen habe können. Es wäre auch nicht möglich gewesen, einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Der Beschwerdeführer als Eigentümer sei zwar bei der Grenzverhandlung anwesend gewesen, habe aber nicht als bevollmächtigter Vertreter daran teilnehmen können, weil über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Einen anderen bevollmächtigten Vertreter habe der Beschwerdeführer aus Kostengründen nicht entsenden können. Der vom Antragsteller am 19.04.2016 gestellte Antrag sei unvollständig, als daraus nicht ersichtlich wäre, welchen Grenzverlauf die erkennende Behörde im Zuge der Amtshandlung zu prüfen habe. Dieser Umstand werde als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer sei auch keine Möglichkeit gegeben gewesen, durch Akteneinsicht festzustellen, welcher Grenzverlauf von der Behörde geprüft werden solle und habe man sich aus diesem Grunde auch nicht entsprechend vorbereiten können.

Dem Bescheid sei überhaupt keine Begründung über die erteilte Aufforderung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu entnehmen.

Der Bescheid sei auch mangelhaft, als in diesem die Feststellungen mit dem übermittelten Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2016 nicht übereinstimmen würden. Das Verfahren sei auch mangelhaft, da dem Vertagungsgesuch nicht stattgegeben worden sei. Die belangte Behörde könne nicht darlegen, aufgrund welcher Behauptungen des Beschwerdeführers und aufgrund welcher Behelfe der Grenzverlauf nicht übereinstimmen würde und welche Behelfe die Behörde zur Feststellung des behaupteten Grenzverlaufes heranziehe. Aus der Feststellung im Bescheid, dass hinsichtlich des Grenzverlaufes für alle im Eigentum des Beschwerdeführers bestehenden Einlagezahlen (EZ XXXX und XXXX) keine Zustimmung erteilt worden wäre, sei überhaupt nicht ableitbar, welche Grundstücksgrenzen gemeint seien. Überdies wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.Der Bescheid sei auch mangelhaft, als in diesem die Feststellungen mit dem übermittelten Verhandlungsprotokoll vom 08.06.2016 nicht übereinstimmen würden. Das Verfahren sei auch mangelhaft, da dem Vertagungsgesuch nicht stattgegeben worden sei. Die belangte Behörde könne nicht darlegen, aufgrund welcher Behauptungen des Beschwerdeführers und aufgrund welcher Behelfe der Grenzverlauf nicht übereinstimmen würde und welche Behelfe die Behörde zur Feststellung des behaupteten Grenzverlaufes heranziehe. Aus der Feststellung im Bescheid, dass hinsichtlich des Grenzverlaufes für alle im Eigentum des Beschwerdeführers bestehenden Einlagezahlen (EZ römisch 40 und römisch 40 ) keine Zustimmung erteilt worden wäre, sei überhaupt nicht ableitbar, welche Grundstücksgrenzen gemeint seien. Überdies wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 19.04.2016 beantragte der grundbücherliche Alleineigentümer der Grundstücke 418, 432/4 und 467, alle EZ XXXX, KG XXXX beim zuständigen Vermessungsamt Vöcklabruck die Durchführung einer Grenzvermessung zum Zweck der Umwandlung gem. § 34 Abs. 1 VermG.Am 19.04.2016 beantragte der grundbücherliche Alleineigentümer der Grundstücke 418, 432/4 und 467, alle EZ römisch 40 , KG römisch 40 beim zuständigen Vermessungsamt Vöcklabruck die Durchführung einer Grenzvermessung zum Zweck der Umwandlung gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG.

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke 469 und 464/6, beide EZ XXXX, KG XXXX und der Grundstücke 424, 433 und 435/2, EZ XXXX KG XXXX.Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke 469 und 464/6, beide EZ römisch 40 , KG römisch 40 und der Grundstücke 424, 433 und 435/2, EZ römisch 40 KG römisch 40 .

XXXX ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke 443 und 464/14, beide EZ XXXX, KG XXXX.römisch 40 ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke 443 und 464/14, beide EZ römisch 40 , KG römisch 40 .

Die Gemeinde XXXX ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes 2813/2, EZ XXXX, KG XXXX. (Offenes Grundbuch)Die Gemeinde römisch 40 ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes 2813/2, EZ römisch 40 , KG römisch 40 . (Offenes Grundbuch)

Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde zu AZ: XXXX des Landesgerichtes Wels am 24.11.2015, das Konkursverfahren eröffnet und Dr. Andreas HABERL, Rechtsanwalt, Feldgasse 17, 4840 Vöcklabruck zum Masseverwalter bestellt. (Ediktsdatei der Justiz)Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde zu AZ: römisch 40 des Landesgerichtes Wels am 24.11.2015, das Konkursverfahren eröffnet und Dr. Andreas HABERL, Rechtsanwalt, Feldgasse 17, 4840 Vöcklabruck zum Masseverwalter bestellt. (Ediktsdatei der Justiz)

Im Schreiben vom 27.04.2016 und 01.06.2016 ersuchte der Masseverwalter um Verlegung des Termins zur Grenzverhandlung am 08.06.2016 und führte im Schreiben vom 01.06.2016 insbesondere aus, dass keinerlei Zustimmung erteilt werden könne.

Am 08.06.2016, ab 09:00 Uhr fand die Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt Vöcklabruck statt.

Anwesende Personen waren der Beschwerdeführer persönlich, der Antragsteller, vertreten durch dessen Ehefrau, die Gemeinde XXXX, vertreten durch den Bürgermeister, die Amtsleiterin der Gemeinde und der Eigentümer der Grundstücke 443 und 464/14, vertreten durch dessen Vater. An der Grenzverhandlung hat weder der Masseverwalter, noch eine von diesem bevollmächtigte Person teilgenommen.Anwesende Personen waren der Beschwerdeführer persönlich, der Antragsteller, vertreten durch dessen Ehefrau, die Gemeinde römisch 40 , vertreten durch den Bürgermeister, die Amtsleiterin der Gemeinde und der Eigentümer der Grundstücke 443 und 464/14, vertreten durch dessen Vater. An der Grenzverhandlung hat weder der Masseverwalter, noch eine von diesem bevollmächtigte Person teilgenommen.

Dem Grenzverhandlungsprotokoll vom 08.06.2016 ist zu entnehmen, dass die Grenzen entsprechend der Grenzverhandlungsskizze des Vermessungsamtes Vöcklabruck von der Metallmarke (MM) 1 über MM 2, MM 3, MM 4, MM 5, MM 6, Grenzpunkt 9016, 9017, 8997, 8971, MM 11, MM 12, MM 13, bis zur MM 14 von den erschienenen Eigentümern einvernehmlich festgelegt und gekennzeichnet worden sind.

Überdies wird darauf hingewiesen, dass der Grenzabschnitt von der MM 14 bis zur MM 1 in der Grenzverhandlung nicht einvernehmlich festgelegt werden konnte. Nach Ansicht des Gerichtes besteht aufgrund der im Grenzverhandlungsprotokoll genannten anwesenden, erschienenen Eigentümer kein Zweifel daran, dass es sich bei den vorher genannten erschienenen Eigentümern um den Beschwerdeführer, den Antragsteller und den Eigentümer der Grundstücke 464/14 und 443 und des Grundstückes 2813/2 bzw. deren bevollmächtigten Vertreter handelt.

Bezüglich des Grenzverlaufes von MM 14 zu MM 1 haben sowohl der Antragsteller, der Beschwerdeführer, als auch die Gemeinde XXXX voneinander abweichende Grenzverläufe aufgezeigt. Dies ergibt sich sowohl aus den dem Grenzverhandlungsprotokoll zu entnehmenden Erklärungen der Eigentümer zum Grenzverlauf, als auch der Grenzverhandlungsskizze.Bezüglich des Grenzverlaufes von MM 14 zu MM 1 haben sowohl der Antragsteller, der Beschwerdeführer, als auch die Gemeinde römisch 40 voneinander abweichende Grenzverläufe aufgezeigt. Dies ergibt sich sowohl aus den dem Grenzverhandlungsprotokoll zu entnehmenden Erklärungen der Eigentümer zum Grenzverlauf, als auch der Grenzverhandlungsskizze.

Das Grenzverhandlungsprotokoll wurde sowohl vom Leiter der Grenzverhandlung, als auch den restlichen erschienen Eigentümern bzw. deren Bevollmächtigten, bis auf den Beschwerdeführer, unterzeichnet. Weiters ist vermerkt, dass die Niederschrift den Anwesenden zur Durchsicht vorgelegt und durch den Leiter der Grenzverhandlung vorgelesen wurde.

Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck wurde der Beschwerdeführer z.H. des Masseverwalters aufgefordert, binnen sechs Wochen ein, für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

Dem Spruch des Bescheides ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Aufforderung für den gesamten Grenzverlauf der Liegenschaft des Beschwerdeführers (EZ XXXX und XXXX), zu den Grundstücken 418, 432/4 und 467 des Antragstellers sowie zum Grundstück 2813/2 (öffentliches Gut der Gemeinde XXXX) gilt.Dem Spruch des Bescheides ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Aufforderung für den gesamten Grenzverlauf der Liegenschaft des Beschwerdeführers (EZ römisch 40 und römisch 40 ), zu den Grundstücken 418, 432/4 und 467 des Antragstellers sowie zum Grundstück 2813/2 (öffentliches Gut der Gemeinde römisch 40 ) gilt.

Fristgerecht wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den Masseverwalter gegenständliche Bescheidbeschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches und den Eintragungen in der Ediktsdatei der Justiz.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs 4 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.

3.1.1. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt idF vor BGBl I 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt:3.1.1. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt in der Fassung vor BGBl römisch eins 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt:

§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.Paragraph 24, Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.

§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.Paragraph 25, (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Absatz 2, nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 26. Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.Paragraph 26, Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.

[...]

Zu A)

Dem Grenzverhandlungsprotokoll des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 08.06.2016 ist zu entnehmen, dass als Behelfe Ausschnitte aus der Urmappe, Veränderungshinweis (VHW) 22/1953 und VHW 4/1989 vom Vermessungsamt vorgehalten wurden.Dem Grenzverhandlungsprotokoll des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 08.06.2016 ist zu entnehmen, dass als Behelfe Ausschnitte aus der Urmappe, Veränderungshinweis (VHW) 22 aus 1953, und VHW 4 aus 1989, vom Vermessungsamt vorgehalten wurden.

Dem Grenzverhandlungsprotokoll ist, wie in den Feststellungen wiedergegeben, zu entnehmen, dass sämtliche erschienenen Eigentümer (Antragsteller, Beschwerdeführer, Eigentümer EZ XXXX und Eigentümer EZ XXXX alle KG XXXX) Grenzverläufe aufgezeigt haben.Dem Grenzverhandlungsprotokoll ist, wie in den Feststellungen wiedergegeben, zu entnehmen, dass sämtliche erschienenen Eigentümer (Antragsteller, Beschwerdeführer, Eigentümer EZ römisch 40 und Eigentümer EZ römisch 40 alle KG römisch 40 ) Grenzverläufe aufgezeigt haben.

Dem Grenzverhandlungsprotokoll kann ebenso entnommen werden, dass der Beschwerdeführer, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist und ein Masseverwalter bestellt wurde, persönlich an der Verhandlung teilgenommen hat. Weder der Masseverwalter selbst, noch eine von ihm bevollmächtigte, natürliche Person hat an der Grenzverhandlung vom 08.06.2016 teilgenommen.

Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers ermangelt es diesem nicht an der Rechtsfähigkeit. In Ansehung der Masse, wozu auch dessen grundbücherliches Eigentum zu zählen ist, ist der Schuldner verfügungsunfähig und insoweit prozessunfähig (VwGH 20.12.2001, 98/08/0405).

Klar ist somit, dass nur der Insolvenzverwalter selbst oder ein von diesem Bevollmächtigter rechtswirksame Verfahrenshandlungen in Bezug auf das, in der Insolvenz befindliche Vermögen des Schuldners, setzen kann (vgl. § 3 Abs. 1 IO). Der Schuldner selbst ist insofern keinesfalls prozessfähig. Aus diesem Grunde sind die vom Beschwerdeführer persönlich in der Grenzverhandlung vom 08.06.2016 gemachten Angaben hinsichtlich des Grenzverlaufes als nicht getätigt anzusehen.Klar ist somit, dass nur der Insolvenzverwalter selbst oder ein von diesem Bevollmächtigter rechtswirksame Verfahrenshandlungen in Bezug auf das, in der Insolvenz befindliche Vermögen des Schuldners, setzen kann vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, IO). Der Schuldner selbst ist insofern keinesfalls prozessfähig. Aus diesem Grunde sind die vom Beschwerdeführer persönlich in der Grenzverhandlung vom 08.06.2016 gemachten Angaben hinsichtlich des Grenzverlaufes als nicht getätigt anzusehen.

Weder in der Grenzverhandlung, noch in der gegenständlichen Beschwerde wurde vom Masseverwalter ein konkreter Grenzverlauf behauptet.

Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck ist insoweit als zutreffend zu beurteilen, als mangels konkreter Gegenbehauptung des Masseverwalters über den Grenzverlaufes die Grenzverlauf-Behauptungen des Antragstellers, des Eigentümers der Grundstücke EZ XXXX und EZ XXXX alle KG XXXX, jedenfalls die höhere Wahrscheinlichkeit für sich haben und damit umgekehrt, der Beschwerdeführer anzuhalten war, fristgebunden ein zur Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Ein Eigentümer, der gar keine Behauptungen über den Grenzverlauf aufstellt, wohingegen die weiteren erschienenen Eigentümer Grenzverläufe aufzeigten, hat den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit gegen sich gelten zu lassen.Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck ist insoweit als zutreffend zu beurteilen, als mangels konkreter Gegenbehauptung des Masseverwalters über den Grenzverlaufes die Grenzverlauf-Behauptungen des Antragstellers, des Eigentümers der Grundstücke EZ römisch 40 und EZ römisch 40 alle KG römisch 40 , jedenfalls die höhere Wahrscheinlichkeit für sich haben und damit umgekehrt, der Beschwerdeführer anzuhalten war, fristgebunden ein zur Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Ein Eigentümer, der gar keine Behauptungen über den Grenzverlauf aufstellt, wohingegen die weiteren erschienenen Eigentümer Grenzverläufe aufzeigten, hat den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit gegen sich gelten zu lassen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nicht nachvollziehbar wäre, welche Grenzverläufe Gegenstand der Grenzverhandlung gewesen wären, kann von Seiten des erkennenden Gerichts nicht nachvollzogen werden, zumal durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und die digitale Katastralmappe der Grundstücksdatenbank, die jeweiligen Grenzverläufe für jedermann ersichtlich sind.

Der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel in Folge der unterlassenen Verlegung der Grenzverhandlung vom 08.06.2016 liegt nicht vor, zumal dem Beschwerdeführer bzw. dem Masseverwalter eine Substitution möglich gewesen wäre.

Auch ist dem Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheides der Grenzverlauf zu entnehmen bezüglich welchem der Beschwerdeführer auf den Gerichtsweg verwiesen wurde. (Offenes Grundbuch, digitale Katastralmappe). Über den Antrag auf aufschiebende Wirkung war nicht mehr abzusprechen, da zwischenzeitig das gegenständliche Erkenntnis gefällt wurde und überdies rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden, wie im gegenständlichen Fall, gem. § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung haben.Auch ist dem Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheides der Grenzverlauf zu entnehmen bezüglich welchem der Beschwerdeführer auf den Gerichtsweg verwiesen wurde. (Offenes Grundbuch, digitale Katastralmappe). Über den Antrag auf aufschiebende Wirkung war nicht mehr abzusprechen, da zwischenzeitig das gegenständliche Erkenntnis gefällt wurde und überdies rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden, wie im gegenständlichen Fall, gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung haben.

Richtigerweise wurde der Beschwerdeführer auch bezüglich des Grenzverlaufes zwischen MM 14 und MM 1 auf den Gerichtsweg verwiesen, da auch diesbezüglich vom Beschwerdeführer bzw. dem Masseverwalter keine rechtswirksamen Behauptungen aufgestellt wurden, wohingegen sowohl die Gemeinde XXXX, als auch der Antragsteller Grenzverläufe aufgezeigt haben.Richtigerweise wurde der Beschwerdeführer auch bezüglich des Grenzverlaufes zwischen MM 14 und MM 1 auf den Gerichtsweg verwiesen, da auch diesbezüglich vom Beschwerdeführer bzw. dem Masseverwalter keine rechtswirksamen Behauptungen aufgestellt wurden, wohingegen sowohl die Gemeinde römisch 40 , als auch der Antragsteller Grenzverläufe aufgezeigt haben.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt und hält das erkennende Gericht eine solche aus nachfolgenden Erwägungen auch nicht für erforderlich

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Dieser hat zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG wiederholt vergleiche u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Die Beschwerde gegen den Gerichtsverweisungsbescheid war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gemäß § 25 Abs. 2 VermG beruht zudem im Wesentlichen auf nicht revisiblen Tatsachenfragen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG beruht zudem im Wesentlichen auf nicht revisiblen Tatsachenfragen.

Schlagworte

gerichtliches Grundverfahren, Gerichtsbarkeit, Grenzkataster,
Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grenzvermessung,
Grundsteuerkataster, Insolvenzverfahren, Konkurs, Protokoll,
Prozessfähigkeit, Umwandlung, Verhandlungsniederschrift, Vermessung,
Vermögensverwaltung, Vertretung, Verweis, Vollmacht,
Wahrscheinlichkeit, Zustimmungserfordernis, Zustimmungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2135837.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten