TE Bvwg Beschluss 2016/11/4 L512 1427317-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2016
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Entscheidungsdatum

04.11.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

L512 1427317-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl vom 14.09.2016, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl vom 14.09.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF iVm § 33 Abs. 1 und 4 VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und 4 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nachfolgend: BAA), vom 31.05.2012, Zahl 12 06.211-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nachfolgend: BAA), vom 31.05.2012, Zahl 12 06.211-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.11.2012, E12 427.317-1/2012-6E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.11.2012, E12 427.317-1/2012-6E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

I.2. Am 18.07.2014 stellte der BF erneut einen (zweiten, gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Am 18.07.2014 stellte der BF erneut einen (zweiten, gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) wies mit Bescheid vom 14.09.2016, Az.: XXXX , den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.07.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zudem wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) wies mit Bescheid vom 14.09.2016, Az.: römisch 40 , den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.07.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zudem wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei).

Der Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: XXXX wurde durch Hinterlegung am 21.09.2016 zugestellt.Der Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: römisch 40 wurde durch Hinterlegung am 21.09.2016 zugestellt.

In der gegen den Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: XXXX erhobene Beschwerde wurde unter anderem dargelegt, dass der angefochtene Bescheid dem BF am 23.09.2016 zugestellt worden wäre. Die Beschwerdeerhebung erfolge daher binnen offener Frist gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG idgF. Die Beschwerde langte am 07.10.2016 beim BFA ein.In der gegen den Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: römisch 40 erhobene Beschwerde wurde unter anderem dargelegt, dass der angefochtene Bescheid dem BF am 23.09.2016 zugestellt worden wäre. Die Beschwerdeerhebung erfolge daher binnen offener Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF. Die Beschwerde langte am 07.10.2016 beim BFA ein.

I.3. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 18.10.2016 wurde dem BF der Umstand, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: XXXX verspätet ist, schriftlich zur Kenntnis gebracht und wurde diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.3. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 18.10.2016 wurde dem BF der Umstand, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: römisch 40 verspätet ist, schriftlich zur Kenntnis gebracht und wurde diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

In der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme wurde ein Irrtum hinsichtlich des Zustellungsdatums eingeräumt und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angekündigt.

I.4. Am 20.10.2016 langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerdeschreiben seitens des BF beim erkennenden Gericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF an einem ihm nicht mehr erinnerlichen Datum einen Hinterlegungsschein der Post in seinem Postfach vorgefunden habe. Auf diesem war das Datum 10.10.2016 vermerkt, wodurch der BF der Meinung gewesen sei, er hätte bis 10.10.2016 Zeit für rechtliche Schritte. Der BF habe glaublich am 26.09.016 den Bescheid des BFA vom Postamt abgeholt und habe sich am 29.09.2016 zur Rechtsberatungsstelle der ARGE Rechtsberatung/Diakonie Flüchtlingsdienst begeben. Der BF habe an der Rezeption dem Zivildiener erklärt, er habe am 26.09.2016 den gegenständlichen Bescheid des BFA erhalten. Daraufhin habe der BF für den 06.10.2016 einen Termin zur Rechtsberatung erhalten. Am 06.10.2016 habe der BF im Rahmen des Gespräches mit der Rechtsberaterin angegeben, er habe einen Hinterlegungsschein der Post im Postfach gehabt, dies sei am Freitag, den 23.09.2016, gewesen und habe er den Bescheid am 26.09.2016 von der Post abgeholt. Der BF habe kein Kuvert oder sonstige Unterlagen bei sich gehabt. Der BF sei Zeitungszusteller und daher unter Tags sehr müde, er leide an Konzentrationsschwierigkeiten und an Erinnerungsschwächen. Daher sei er davon überzeugt gewesen, dass der Hinterlegungsschein am 23.09.2016 im Postkasten gewesen sei.römisch eins.4. Am 20.10.2016 langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerdeschreiben seitens des BF beim erkennenden Gericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF an einem ihm nicht mehr erinnerlichen Datum einen Hinterlegungsschein der Post in seinem Postfach vorgefunden habe. Auf diesem war das Datum 10.10.2016 vermerkt, wodurch der BF der Meinung gewesen sei, er hätte bis 10.10.2016 Zeit für rechtliche Schritte. Der BF habe glaublich am 26.09.016 den Bescheid des BFA vom Postamt abgeholt und habe sich am 29.09.2016 zur Rechtsberatungsstelle der ARGE Rechtsberatung/Diakonie Flüchtlingsdienst begeben. Der BF habe an der Rezeption dem Zivildiener erklärt, er habe am 26.09.2016 den gegenständlichen Bescheid des BFA erhalten. Daraufhin habe der BF für den 06.10.2016 einen Termin zur Rechtsberatung erhalten. Am 06.10.2016 habe der BF im Rahmen des Gespräches mit der Rechtsberaterin angegeben, er habe einen Hinterlegungsschein der Post im Postfach gehabt, dies sei am Freitag, den 23.09.2016, gewesen und habe er den Bescheid am 26.09.2016 von der Post abgeholt. Der BF habe kein Kuvert oder sonstige Unterlagen bei sich gehabt. Der BF sei Zeitungszusteller und daher unter Tags sehr müde, er leide an Konzentrationsschwierigkeiten und an Erinnerungsschwächen. Daher sei er davon überzeugt gewesen, dass der Hinterlegungsschein am 23.09.2016 im Postkasten gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.07.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zudem wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.07.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zudem wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei).

Der Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: XXXX wurde durch Hinterlegung am 21.09.2016 zugestellt.Der Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: römisch 40 wurde durch Hinterlegung am 21.09.2016 zugestellt.

Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: XXXX langte am 07.10.2016 beim BFA ein.Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: römisch 40 langte am 07.10.2016 beim BFA ein.

Am 20.10.2016 langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerdeschreiben seitens des BF ein.

2. Beweiswürdigung:

Soweit der BF vorbringt, dass ihm der Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: XXXX nicht am 21.09.2016, sondern am 23.09.2016 zugestellt wurde, wird auf der im Akt befindlichen Zustellbestätigung bezüglich der Zustellung des Bescheides bzw. des Beginns der Abholfrist verwiesen.Soweit der BF vorbringt, dass ihm der Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: römisch 40 nicht am 21.09.2016, sondern am 23.09.2016 zugestellt wurde, wird auf der im Akt befindlichen Zustellbestätigung bezüglich der Zustellung des Bescheides bzw. des Beginns der Abholfrist verwiesen.

Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes innerhalb von zwei Wochen einzubringen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes innerhalb von zwei Wochen einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Im gegenständlichen Fall bringt der Wiedereinsetzungswerber vor, dass er am Freitag den 23.09.2016 bezüglich des Bescheides des Bundesamtes einen Hinterlegungsschein der Post im Postfach gehabt habe. Er habe am 26.09.2016 den Bescheid von der Post abgeholt. Am Hinterlegungsschein der Post sei das Datum 10.10.2016 vermerkt gewesen, wodurch er der Meinung gewesen sei, er hätte bis 10.10.2016 Zeit für rechtliche Schritte. Er habe sich am 29.09.2016 zur Rechtsberatungsstelle der ARGE Rechtsberatung/Diakonie Flüchtlingsdienst begeben. Er habe an der Rezeption dem Zivildiener erklärt, er habe am 26.09.2016 den gegenständlichen Bescheid des BFA erhalten. Daraufhin habe er für den 06.10.2016 einen Termin zur Rechtsberatung erhalten. Am 06.10.2016 habe er im Rahmen des Gespräches mit der Rechtsberaterin angegeben, er habe einen Hinterlegungsschein der Post im Postfach gehabt, dies sei am Freitag den 23.09.2016 gewesen und habe er den Bescheid am 26.09.2016 von der Post abgeholt. Er sei Zeitungszusteller und daher unter Tags sehr müde, er leide an Konzentrationsschwierigkeiten und an Erinnerungsschwächen. Daher sei er davon überzeugt gewesen, dass der Hinterlegungsschein am 23.09.2016 in Postkasten gewesen sei.

Das maßgebliche Ereignis, das zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, ist somit ein Irrtum des Beschwerdeführers über das Zustelldatum. Bei diesem Irrtum handelt es sich um jedenfalls kein unabwendbares (auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv betrachtet nicht zu verhinderndes), aber doch um ein unvorhergesehenes Ereignis, da die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse abhängt.

Unter einem Ereignis, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa vom 5.5.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur)".Unter einem Ereignis, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa vom 5.5.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu Paragraph 71, wiedergegebene hg. Judikatur)".

Diese Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 Z1 VwGVG, der erkennbar § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist, übertragbar.Diese Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in Paragraph 33, Absatz eins, Z1 VwGVG, der erkennbar Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nachgebildet ist, übertragbar.

Zum Grad des Verschuldens, wenn ein Antragsteller sich über den Beginn des Fristenlaufes irrt, liegt folgender Stammrechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zu seinem Erkenntnis vom 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400, vor, in dem u.a. Folgendes ausgeführt wird:

".... Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."".... Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht vergleiche Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."

Der Wiedereinsetzungswerber wendet ein, dass er Zeitungszusteller sei und daher unter Tags sehr müde sei. Er leide an Konzentrationsschwierigkeiten und an Erinnerungsschwächen. Zudem spreche er nicht die deutsche Sprache und sei rechtsunkundig, sodass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliege.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Wiedereinsetzungswerber die Möglichkeit gehabt hätte, sich früher an die Rechtsberatung (und nicht erst 8 Tage nach Hinterlegung des Poststückes) zu wenden. Er hätte sich bereits bei Erhalt der Benachrichtigung der Post über die Hinterlegung eines Schreibens, welche am 21.09.2016 erfolgte, an die Rechtsberatung wenden können.

Zudem ist zu bedenken, dass der BF im Rahmen seines zweiten Antrages auf internationalen Schutzes nie gesundheitliche Probleme anführte. Vielmehr gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2016 an, er gesund, nehme keine Medikamente und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung. Zu diesem Zeitpunkt war der BF bereits als Zeitungszusteller tätig und gab der BF in der Zeit der Einvernahme von 08:50 Uhr bis 09:39 Uhr nie an, dass er an Konzentrationsschwierigkeiten und an Erinnerungsschwächen leiden würde. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es dem BF zu jeder Zeit möglich war, asylrechtliche Zusammenhänge sowie die Erfordernisse von fristgerechten Rechtsmitteln zu erkennen. Es war ihm auch möglich, gegen die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich seines ersten Antrages auf internationalen Schutz rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen und erhellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es ihm nunmehr nicht möglich gewesen wäre, gegen die Entscheidung des BFA in Bezug auf seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz rechtzeitig Beschwerde zu erheben.

Es kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, dass der BF dem Verfahren und seinem Verlauf nicht hätte folgen können bzw. die Bedeutung dieses Verfahrens nicht erkannt hätte. Vielmehr war er in der Lage, auf die gestellten Fragen gezielt zu antworten und einen Bezug zum Verfahrensgegenstand herzustellen. Demzufolge muss dem BF bewusst gewesen sein, dass einem ihm hinterlegten behördlichen Schriftstück unverzüglich Beachtung zu schenken ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG.

Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98/18/0355;Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98/18/0355;

19.11.2003, 2003/21/0090). Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291;

27.1.2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25. 1. 1996, 95/19/1597; 10.5.2000, 95/18/0972; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).27.1.2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25. 1. 1996, 95/19/1597; 10.5.2000, 95/18/0972; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).

Zudem ist dem Umstand Beachtung zu schenken, dass der BF von der Diakonie ARGE Rechtsberatung vertreten ist und mit dieser auch ein Gespräch führte. Dass der Rechtsberaterin in Bezug auf die Zustellung keinerlei Zweifel kamen, erscheint dem erkennenden Gericht äußerst merkwürdig. Der BF hat doch an der Rezeption dem Zivildiener erklärt, er habe am 26.09.2016 den gegenständlichen Bescheid des BFA erhalten. Im Rahmen der Rechtsberatung hingegen führte der BF aus, er habe einen Hinterlegungsschein der Post im Postfach gehabt, dies sei am Freitag, den 23.09.2016, gewesen und habe den Bescheid am 26.09.2016 von der Post abgeholt. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Rechtsberaterin und der an Rechtsberater besonders gestellten Anforderungen (v.a. Spezialwissen im Asylwesen) ist bei der Beurteilung eines Verschuldens oder minderen Grades des Versehens ein strengerer Maßstab anzulegen. So hätte die Rechtsberaterin den BF eingehend bezüglich der Zustellung bzw. dem Erhalt der Hinterlegung befragen müssen bzw. dem BF auffordern müssen, diesbezüglich Unterlagen vorzulegen.

Das Übersehen einer Beschwerdefrist des BF, der eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt war, kann im gegenständlichen Fall keinen minderen Grad eines Versehens begründen.

Darüber hinaus hätte gerade auch die Rechtsberaterin aufgrund der Bestellung als Rechtsberaterin mit Mail vom 14.09.2015 in Betracht ziehen können, dass der Bescheid eben rund um dieses Datum zugestellt wird und hat sie dennoch die Beschwerde erst am letzten Tag der Frist eingebracht.

Dass der Wiedereinsetzungswerber tatsächlich gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich bei allfälligen Unsicherheiten über das richtige Zustelldatum die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Der Wiedereinsetzungswerber führt auch an, dass am Hinterlegungsschein der Post das Datum 10.10.2016 vermerkt gewesen sei, wodurch der BF der Meinung gewesen sei, er hätte bis 10.10.2016 Zeit für rechtliche Schritte. Nach dem Rechtsberatungsgespräch hätte der Wiedereinsetzungswerber sich bewusst sein müssen, dass er offenbar in Bezug auf die Zustellung des behördlichen Schriftstückes einem Irrtum unterlag und daher Unterlagen bzw die Einholung von Informationen nötig sei um zeitgerecht ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Somit liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - "in Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen" im Sinne des obzitierten Judikatur des VwGH - ein Verschulden vor, dass den minderen Grad des Versehens übersteigt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Die Voraussetzungen, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, waren nicht gegeben.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Die Voraussetzungen, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, waren nicht gegeben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung.

Schlagworte

Hinterlegung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des
VwGH, Verschulden, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag,
zumutbare Sorgfalt, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L512.1427317.3.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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