TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/7 W112 2138106-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2016
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Entscheidungsdatum

07.11.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2138106-1/12E

I. Schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2016 mündlich verkündeten Erkenntnissesrömisch eins. Schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA Algerien, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH - ARGE RECHTSBERATUNG, p.A. Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. 1117663105/161450144, sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , StA Algerien, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH - ARGE RECHTSBERATUNG, p.A. Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. 1117663105/161450144, sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. Schriftliches Erkenntnisrömisch zwei. Schriftliches Erkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA Algerien, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH - ARGE RECHTSBERATUNG, p.A. Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. 1117663105/161450144, sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , StA Algerien, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH - ARGE RECHTSBERATUNG, p.A. Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. 1117663105/161450144, sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2016 in 1010 Wien nahe einer Diskothek, an einem Ort, an dem sich vermehrt strafbare Handlungen, die mit beträchtlicher Strafe bedroht sind (Suchtmittelhandel), ereignen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. Die Personenkontrolle ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot besteht. Der Beschwerdeführer wurde nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) um 20:05 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Die Personendurchsuchung verlief negativ. Der Beschwerdeführer wurde um 20:49 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt.1. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2016 in 1010 Wien nahe einer Diskothek, an einem Ort, an dem sich vermehrt strafbare Handlungen, die mit beträchtlicher Strafe bedroht sind (Suchtmittelhandel), ereignen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. Die Personenkontrolle ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot besteht. Der Beschwerdeführer wurde nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) um 20:05 Uhr gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Die Personendurchsuchung verlief negativ. Der Beschwerdeführer wurde um 20:49 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt.

2. Am 23.10.2016 wurde der Beschwerdeführer um 10:00 Uhr zur Verhängung von Schubhaft und Erlangung eines Heimreisezertifikats unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache arabisch niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer an, dass der den Rsa-Brief - mit dem die Entscheidung im Asylverfahren zugestellt wurde - nicht behoben habe, weil er seit über zwei Monaten nicht mehr in XXXX XXXX , sondern in der XXXX lebe. Die genaue Nummer wisse er nicht, aber es sei ein großes Haus; er habe sich in diesem Monat ummelden wollen. Das Bundesamt hielt dem Beschwerdeführer vor, dass die Behörde davon ausgehen müsse, dass es sich bei der Adresse XXXX um eine Scheinmeldung handle, da sich der Beschwerdeführer nicht umgemeldet habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im November 2015 von Spanien über Frankreich und Italien mit dem Zug nach Österreich eingereist sei, er habe einen Verwandten besuchen wollen. Als er von der Polizei festgenommen worden und ihm gedroht worden sei, dass ich nach Algerien zurück müsse, habe er einen Asylantrag gestellt. Auf die Frage, wen er besuchen habe wollen, gab er an, dass er einen Cousin besuchen habe wollen, den ich jedoch nie gefunden habe. In Österreich habe er keine Familienangehörige nur ein paar Freunde, von denen er jedoch keinen genauen Namen oder Adresse wisse. In Frankreich wohnten Tanten und Cousinen. Die letzten zwei Monate habe er in der XXXX gewohnt. Die Wohnung gehöre zwei reichen Polen, die ihm die Wohnung für € 200,-- pro Monat vermieteten. Er wohne dort mit drei anderen Männern zusammen. Er habe sich nicht umgemeldet, weil die Polen gesagt hätten, sie sollten noch warten. Vor der Einreise habe er in XXXX , Algerien, gewohnt.Hiebei gab der Beschwerdeführer an, dass der den Rsa-Brief - mit dem die Entscheidung im Asylverfahren zugestellt wurde - nicht behoben habe, weil er seit über zwei Monaten nicht mehr in römisch 40 römisch 40 , sondern in der römisch 40 lebe. Die genaue Nummer wisse er nicht, aber es sei ein großes Haus; er habe sich in diesem Monat ummelden wollen. Das Bundesamt hielt dem Beschwerdeführer vor, dass die Behörde davon ausgehen müsse, dass es sich bei der Adresse römisch 40 um eine Scheinmeldung handle, da sich der Beschwerdeführer nicht umgemeldet habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im November 2015 von Spanien über Frankreich und Italien mit dem Zug nach Österreich eingereist sei, er habe einen Verwandten besuchen wollen. Als er von der Polizei festgenommen worden und ihm gedroht worden sei, dass ich nach Algerien zurück müsse, habe er einen Asylantrag gestellt. Auf die Frage, wen er besuchen habe wollen, gab er an, dass er einen Cousin besuchen habe wollen, den ich jedoch nie gefunden habe. In Österreich habe er keine Familienangehörige nur ein paar Freunde, von denen er jedoch keinen genauen Namen oder Adresse wisse. In Frankreich wohnten Tanten und Cousinen. Die letzten zwei Monate habe er in der römisch 40 gewohnt. Die Wohnung gehöre zwei reichen Polen, die ihm die Wohnung für € 200,-- pro Monat vermieteten. Er wohne dort mit drei anderen Männern zusammen. Er habe sich nicht umgemeldet, weil die Polen gesagt hätten, sie sollten noch warten. Vor der Einreise habe er in römisch 40 , Algerien, gewohnt.

Auf die Frage, wo sich seine Dokumente befänden, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur die weiße Asylkarte habe. Seinen Reisepass habe er verloren und sein Personalausweis befinde sich in Algerien. Da sein Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei, werde seine weiße Asylkarte von der Behörde eingezogen.

Auf die Frage, wie er seinen Aufenthalt finanziert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die Caritas Geld gegeben habe. Vor einem Monat habe er € 400,-- bekommen, vor zwei Wochen habe er nochmal € 200,-- bekommen und zuletzt hätten sie ihm gesagt, sie wollten seine Wohnung ausmessen um zu berechnen, wie viel Geld er in Zukunft bekomme. Einer legalen Arbeit sei er nie nachgegangen. Er habe illegal beim Gemüsetragen geholfen. Auf die Frage, warum er wegen dem unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln verurteilt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe Geld gebraucht, zum Essen.

Auf die Frage, ob er unter einer schweren Krankheit leide, gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Verletzung am Kopf und bekomme "Rivotril" und Beruhigungsmittel. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer diese Medikamente auch im Zuge der Schubhaft bekomme.

Auf die Frage, ob sich im Bundesgebiet ausgenommen im PAZ noch Effekten befänden, gab der Beschwerdeführer an, dass sich in der XXXX seine Effekten befänden. Er habe den Schlüssel mit, die genau Adresse wisse er leider nicht, aber er finde hin.Auf die Frage, ob sich im Bundesgebiet ausgenommen im PAZ noch Effekten befänden, gab der Beschwerdeführer an, dass sich in der römisch 40 seine Effekten befänden. Er habe den Schlüssel mit, die genau Adresse wisse er leider nicht, aber er finde hin.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig und für keine Kinder sorgepflichtig sei. In Österreich wohnten keine Familienangehörigen oder enge Freunde. In Frankreich wohnten lediglich Tanten und Cousinen. In Italien wohne ein Bruder zu dem er ab und zu telefonischen Kontakt habe. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Schwester und ein weiterer Bruder lebten in Algerien. Er verfüge über kein Reisedokument sei im Besitz von lediglich € 150,--.

Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer der Bescheid im Asylverfahren vom 23.09.2016, die Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters sowie die Verfahrensanordnung betreffend die verpflichtende Rückkehrberatung nachweislich ausgehändigt.

3. Mit Bescheid vom 23.10.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.3. Mit Bescheid vom 23.10.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Darin stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer besitze nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er sei algerischer Staatsbürger. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Er sei während des Asylverfahrens untergetaucht; somit habe der Bescheid im Akt hinterlegt werden müssen. Er sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes, habe keinen ordentlichen Wohnsitz und besitze auch nicht ausreichend Barmittel, um seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem beenden zu können. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seitens der ho. Behörde sei davon auszugehen, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werde. Er halte sich seit 18.10.2016 illegal in Österreich auf und sei illegal nach Österreich eingereist. Er sei in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er sich einerseits dem Asylverfahren entzogen habe und untergetaucht sei und andererseits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme faktenwidrige Behauptungen aufgestellt habe, um seine Abschiebung nach Algerien zu verhindern. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich dem Asylverfahren entzogen und unangemeldet Unterkunft bezogen habe. Er habe lediglich eine Scheinmeldung, wo er laut eigenen Angaben seit Monaten nicht mehr aufhältig sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe, verweigere er die Ausreise aus Österreich; stattdessen sei er im Bundesgebiet untergetaucht und habe seinen illegalen Aufenthalt fortgesetzt. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er sich einerseits dem Asylverfahren entzogen habe und untergetaucht sei und andererseits von einem inländischen Gericht wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln rechtskräftig verurteilt worden sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert, weil er sich erst seit kurzen im Bundesgebiet aufhalte und weder über familiäre noch soziale oder berufliche Bindungen verfüge. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Außerdem bestünden zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen. Seine Familienangehörigen lebten in Algerien bzw. ein Bruder lebe in Italien.Darin stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer besitze nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er sei algerischer Staatsbürger. Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Er sei während des Asylverfahrens untergetaucht; somit habe der Bescheid im Akt hinterlegt werden müssen. Er sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes, habe keinen ordentlichen Wohnsitz und besitze auch nicht ausreichend Barmittel, um seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem beenden zu können. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seitens der ho. Behörde sei davon auszugehen, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werde. Er halte sich seit 18.10.2016 illegal in Österreich auf und sei illegal nach Österreich eingereist. Er sei in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er sich einerseits dem Asylverfahren entzogen habe und untergetaucht sei und andererseits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme faktenwidrige Behauptungen aufgestellt habe, um seine Abschiebung nach Algerien zu verhindern. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich dem Asylverfahren entzogen und unangemeldet Unterkunft bezogen habe. Er habe lediglich eine Scheinmeldung, wo er laut eigenen Angaben seit Monaten nicht mehr aufhältig sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe, verweigere er die Ausreise aus Österreich; stattdessen sei er im Bundesgebiet untergetaucht und habe seinen illegalen Aufenthalt fortgesetzt. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er sich einerseits dem Asylverfahren entzogen habe und untergetaucht sei und andererseits von einem inländischen Gericht wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln rechtskräftig verurteilt worden sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keinster Weise integriert, weil er sich erst seit kurzen im Bundesgebiet aufhalte und weder über familiäre noch soziale oder berufliche Bindungen verfüge. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Außerdem bestünden zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen. Seine Familienangehörigen lebten in Algerien bzw. ein Bruder lebe in Italien.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Fremde festgenommen oder angehalten werden können, sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründeten folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Er besitze keine Barmittel, kein Reisedokument und keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er habe sich bereits einmal dem Asylverfahren entzogen und somit müsse die Behörde davon ausgehen, dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuß neuerlich untertauchen und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Algerien sei am 18. Februar 2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen worden. Die algerische Botschaft habe jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert, zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich habe auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben sei und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt seien. Zu diesem Zweck sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer der algerischen Delegation zur Feststellung seiner Identität vorzuführen. Aufgrund der vereinbarten Vorgehensweise mit der algerischen Botschaft sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland wahrscheinlich und keinesfalls aussichtslos. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.Begründend führte das Bundesamt aus, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Fremde festgenommen oder angehalten werden können, sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründeten folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Er besitze keine Barmittel, kein Reisedokument und keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er habe sich bereits einmal dem Asylverfahren entzogen und somit müsse die Behörde davon ausgehen, dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuß neuerlich untertauchen und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Algerien sei am 18. Februar 2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen worden. Die algerische Botschaft habe jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert, zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich habe auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben sei und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt seien. Zu diesem Zweck sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer der algerischen Delegation zur Feststellung seiner Identität vorzuführen. Aufgrund der vereinbarten Vorgehensweise mit der algerischen Botschaft sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland wahrscheinlich und keinesfalls aussichtslos. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Laut seinen Angaben sei er zwar in XXXX in XXXX gemeldet, lebe jedoch unangemeldet in der XXXX . Somit handle es sich um eine Scheinmeldung. Zu Österreich bestünden keine beruflichen, sozialen oder starken familiären Bindungen. Seine Familie lebe in Algerien. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er sich dem Asylverfahren entzogen habe und zusätzlich straffällig geworden sei. Er besitze auch kein Reisedokument, um seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem beenden zu können. Somit werde er nach Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung der algerischen Delegation vorgeführt werden. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Er sei am 04.05.2016 (rechtskräftig mit 09.05.2016) vom BG Leopoldstadt XXXX wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG; § 241e (3) StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 12 Wochen, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe im Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz und somit könne bei ihm eine periodische Meldeverpflichtung nicht angewendet werden. Des Weiteren besitzen er nicht ausreichend Barmittel für eine finanzielle Sicherheitsleistung. Die Behörde geht davon aus, dass beim Beschwerdeführer das gelindere Mittel nicht ausreichend sei, zumal er nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Wie dargelegt bestehe im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben, eine Verletzung am Kopf zu haben und "RIVOTRIL" und ein Beruhigungsmittel zu benötigen. Diese Medikamente würden ihm im PAZ zur Verfügung gestellt. Sollte er ärztlicher Hilfe bedürfen, so könne ihm eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Die Verhängung von Schubhaft erweise sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.Gegen ihn bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Laut seinen Angaben sei er zwar in römisch 40 in römisch 40 gemeldet, lebe jedoch unangemeldet in der römisch 40 . Somit handle es sich um eine Scheinmeldung. Zu Österreich bestünden keine beruflichen, sozialen oder starken familiären Bindungen. Seine Familie lebe in Algerien. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er sich dem Asylverfahren entzogen habe und zusätzlich straffällig geworden sei. Er besitze auch kein Reisedokument, um seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem beenden zu können. Somit werde er nach Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung der algerischen Delegation vorgeführt werden. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Er sei am 04.05.2016 (rechtskräftig mit 09.05.2016) vom BG Leopoldstadt römisch 40 wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG; Paragraph 241 e, (3) StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von 12 Wochen, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe im Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz und somit könne bei ihm eine periodische Meldeverpflichtung nicht angewendet werden. Des Weiteren besitzen er nicht ausreichend Barmittel für eine finanzielle Sicherheitsleistung. Die Behörde geht davon aus, dass beim Beschwerdeführer das gelindere Mittel nicht ausreichend sei, zumal er nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Wie dargelegt bestehe im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben, eine Verletzung am Kopf zu haben und "RIVOTRIL" und ein Beruhigungsmittel zu benötigen. Diese Medikamente würden ihm im PAZ zur Verfügung gestellt. Sollte er ärztlicher Hilfe bedürfen, so könne ihm eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Die Verhängung von Schubhaft erweise sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 23.10.2016 um 11:00 Uhr zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 25.10.2016, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den Bescheid vom 23.10.2016 und die Anhaltung in Schubhaft.4. Mit Schriftsatz vom 25.10.2016, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Bescheid vom 23.10.2016 und die Anhaltung in Schubhaft.

Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass Art. 3 Z 7 Rückführungs-RL Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhe und zu der Annahme Anlass gebe, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten, definiere. Der Verwaltungsgerichtshof habe - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes - in Bezug auf Art. 2 lit. n der Dublin lll-VO festgestellt, dass dies bedeute, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend (vgl VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Art. 2 lit. n der Dublin lll-VO und Art 3 Z 7 der Rückführungs-RL haben denselben normativen Gehalt, sodass die Judikatur des VwGH auch auf alle Fälle im Anwendungsbereich der Rückführungs-Richtlinie übertragbar sei. Die Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr seien im nationalen Recht in § 76 Abs. 3 FPG geregelt. Im vorliegenden Fall stütze sich die belangte Behörde bei der Begründung der Fluchtgefahr auf die Z 1 und 9. Beide Kriterien sprächen jedoch gerade im vorliegenden Fall nicht für das Bestehen einer Fluchtgefahr.Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass Artikel 3, Ziffer 7, Rückführungs-RL Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhe und zu der Annahme Anlass gebe, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten, definiere. Der Verwaltungsgerichtshof habe - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes - in Bezug auf Artikel 2, Litera n, der Dublin lll-VO festgestellt, dass dies bedeute, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend vergleiche VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Artikel 2, Litera n, der Dublin lll-VO und Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungs-RL haben denselben normativen Gehalt, sodass die Judikatur des VwGH auch auf alle Fälle im Anwendungsbereich der Rückführungs-Richtlinie übertragbar sei. Die Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr seien im nationalen Recht in Paragraph 76, Absatz 3, FPG geregelt. Im vorliegenden Fall stütze sich die belangte Behörde bei der Begründung der Fluchtgefahr auf die Ziffer eins und 9, Beide Kriterien sprächen jedoch gerade im vorliegenden Fall nicht für das Bestehen einer Fluchtgefahr.

Die belangte Behörde führe aus, dass sich der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren entzogen hätte. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre aber § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht erfüllt, da dieses Kriterium seinem Wortlaut zufolge nur dann anwendbar sei, wenn sich ein Fremder einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung entziehe. Dass ein solches Verfahren bereits vor Bescheiderlassung eingeleitet gewesen wäre, werde von der belangten Behörde aber gar nicht behauptet. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer aber auch seinem Asylverfahren nicht entzogen; der Beschwerdeführer habe zunächst an der Adresse XXXX , gewohnt, wo er auch gemeldet gewesen sei. Seine Unterkunftgeber seien XXXX und dessen Frau XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Wohnung in der XXXX vor einigen Wochen verlassen müssen, ihm seien jedoch von denselben Unterkunftgebern eine weitere Wohnung an der Adresse XXXX , XXXX , angeboten worden.Die belangte Behörde führe aus, dass sich der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren entzogen hätte. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre aber Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht erfüllt, da dieses Kriterium seinem Wortlaut zufolge nur dann anwendbar sei, wenn sich ein Fremder einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung entziehe. Dass ein solches Verfahren bereits vor Bescheiderlassung eingeleitet gewesen wäre, werde von der belangten Behörde aber gar nicht behauptet. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer aber auch seinem Asylverfahren nicht entzogen; der Beschwerdeführer habe zunächst an der Adresse römisch 40 , gewohnt, wo er auch gemeldet gewesen sei. Seine Unterkunftgeber seien römisch 40 und dessen Frau römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Wohnung in der römisch 40 vor einigen Wochen verlassen müssen, ihm seien jedoch von denselben Unterkunftgebern eine weitere Wohnung an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , angeboten worden.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer irrtümlich angegeben, dass sich seine neue Wohnung in der XXXX befinde, dies aufgrund der Nähe zur U-Bahn-Station XXXX . Wäre dem Beschwerdeführer in der Einvernahme die Möglichkeit gegeben worden, die Rechnung vorzuweisen oder seinen Vermieter anzurufen, hätte er die genaue Adresse und die Kontaktdaten des Vermieters nennen können. Da sich der Beschwerdeführer aber bereits im Stand der Festnahme befunden habe und ihm die Unterlagen von der Polizei abgenommen worden seien, sei ihm dies nicht möglich gewesen.In der Einvernahme vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer irrtümlich angegeben, dass sich seine neue Wohnung in der römisch 40 befinde, dies aufgrund der Nähe zur U-Bahn-Station römisch 40 . Wäre dem Beschwerdeführer in der Einvernahme die Möglichkeit gegeben worden, die Rechnung vorzuweisen oder seinen Vermieter anzurufen, hätte er die genaue Adresse und die Kontaktdaten des Vermieters nennen können. Da sich der Beschwerdeführer aber bereits im Stand der Festnahme befunden habe und ihm die Unterlagen von der Polizei abgenommen worden seien, sei ihm dies nicht möglich gewesen.

Festzuhalten sei jedoch auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme zwar die genaue Adresse nicht nennen habe können, jedoch angegeben habe, dass er zu seiner Wohnung finden würde und dass sich auch der Wohnungsschlüssel bei seinen Effekten befinde. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen jedoch unberücksichtigt gelassen und offenbar jegliche Bemühung unterlassen, die Angaben des Beschwerdeführers auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Eine Ausführung des Beschwerdeführers wäre jedoch problemlos möglich gewesen, zumal sich das PAZ HERNALSER GÜRTEL in der Nähe der XXXX befinde. Zwar sei die Schubhaft im Regelfall - wie auch gegenständlich - mit Mandatsbescheid und daher ohne vorgehendes ordentliches Ermittlungsverfahren gern §§ 57 ff. AVG anzuordnen, nichtsdestotrotz bestehe in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (vgl VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Dabei habe die belangte Behörde auch zumutbare einfache Ermittlungsschritte zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes anzustellen, was jedoch im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei.Festzuhalten sei jedoch auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme zwar die genaue Adresse nicht nennen habe können, jedoch angegeben habe, dass er zu seiner Wohnung finden würde und dass sich auch der Wohnungsschlüssel bei seinen Effekten befinde. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen jedoch unberücksichtigt gelassen und offenbar jegliche Bemühung unterlassen, die Angaben des Beschwerdeführers auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Eine Ausführung des Beschwerdeführers wäre jedoch problemlos möglich gewesen, zumal sich das PAZ HERNALSER GÜRTEL in der Nähe der römisch 40 befinde. Zwar sei die Schubhaft im Regelfall - wie auch gegenständlich - mit Mandatsbescheid und daher ohne vorgehendes ordentliches Ermittlungsverfahren gern Paragraphen 57, ff. AVG anzuordnen, nichtsdestotrotz bestehe in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen vergleiche VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Dabei habe die belangte Behörde auch zumutbare einfache Ermittlungsschritte zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes anzustellen, was jedoch im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei.

Unrichtig sei aber auch die Annahme der belangten Behörde, bei der Adresse in der XXXX habe es sich lediglich um eine Scheinmeldung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich dort gewohnt, bis ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine andere Wohnung beziehen müsse. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme überdies angegeben, dass ihm von den Vermietern gesagt worden sei, sie sollten mit der Ummeldung noch warten. Dieses Vorbringen werde von der belangten Behörde ignoriert. Im Fall der Entlassung aus der Schubhaft könne der Beschwerdeführer wieder in die genannte Wohnung einziehen. Da der Beschwerdeführer somit, wie dargelegt und wie durch die vorgelegte Rechnung bescheinigt, über einen gesicherten Wohnsitz verfüge, spreche das Kriterium der Z 9 gegen eine Fluchtgefahr. Die fehlende soziale und familiäre Verankerung, die ebenfalls in Z 9 genannt sei, begründet nach ständiger Judikatur des VwGH bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern für sich genommen keine Fluchtgefahr, da diese Umstände bei dieser Personengruppe typischerweise vorliege (vgl VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Diese Judikatur sei auch im vorliegenden Fall einschlägig, von der belangten Behörde aber unberücksichtigt geblieben.Unrichtig sei aber auch die Annahme der belangten Behörde, bei der Adresse in der römisch 40 habe es sich lediglich um eine Scheinmeldung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich dort gewohnt, bis ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine andere Wohnung beziehen müsse. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme überdies angegeben, dass ihm von den Vermietern gesagt worden sei, sie sollten mit der Ummeldung noch warten. Dieses Vorbringen werde von der belangten Behörde ignoriert. Im Fall der Entlassung aus der Schubhaft könne der Beschwerdeführer wieder in die genannte Wohnung einziehen. Da der Beschwerdeführer somit, wie dargelegt und wie durch die vorgelegte Rechnung bescheinigt, über einen gesicherten Wohnsitz verfüge, spreche das Kriterium der Ziffer 9, gegen eine Fluchtgefahr. Die fehlende soziale und familiäre Verankerung, die ebenfalls in Ziffer 9, genannt sei, begründet nach ständiger Judikatur des VwGH bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern für sich genommen keine Fluchtgefahr, da diese Umstände bei dieser Personengruppe typischerweise vorliege vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Diese Judikatur sei auch im vorliegenden Fall einschlägig, von der belangten Behörde aber unberücksichtigt geblieben.

Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde könne auch weder das Fehlen eines gültigen Reisedokumentes noch das Bestehen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung eine Fluchtgefahr begründen. Keines der Kriterien in § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG stelle einen Bezug zu einem fehlenden Reisedokument her, weshalb sich die Heranziehung dieses Umstandes schon aus diesem Grund verbiete. Zudem handle es sich um einen Umstand, der in Bezug auf ein Asylverfahren geradezu typischerweise vorliege, sodass auch deshalb nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden kann. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Einvernahme am 23.10.2016 gar keine Kenntnis von der Erlassung des Bescheides gehabt habe. Die belangte Behörde halte im angefochtenen Bescheid selbst fest, dass ihm dieser Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei.Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde könne auch weder das Fehlen eines gültigen Reisedokumentes noch das Bestehen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung eine Fluchtgefahr begründen. Keines der Kriterien in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG stelle einen Bezug zu einem fehlenden Reisedokument her, weshalb sich die Heranziehung dieses Umstandes schon aus diesem Grund verbiete. Zudem handle es sich um einen Umstand, der in Bezug auf ein Asylverfahren geradezu typischerweise vorliege, sodass auch deshalb nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden kann. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Einvernahme am 23.10.2016 gar keine Kenntnis von der Erlassung des Bescheides gehabt habe. Die belangte Behörde halte im angefochtenen Bescheid selbst fest, dass ihm dieser Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei.

Überdies weise der angefochtene Bescheid zahlreiche weitere Begründungsmängel auf: So erwiesen sich die Feststellungen im angefochtenen Bescheid als widersprüchlich, wenn zum einen festgestellt werde, der Beschwerdeführer habe eine Scheinmeldung gehabt, zum anderen, der Beschwerdeführer habe sich unangemeldet in Österreich aufgehalten. Dem Beschwerdeführer werde im angefochtenen Bescheid auch angelastet, er habe faktenwidrige Behauptungen in der Einvernahme aufgestellt, um die Abschiebung nach Algerien zu verhindern. Dies werde pauschal in den Raum gestellt, es bleibt jedoch unerfindlich, auf welche konkreten Angaben sich die belangte Behörde dabei beziehe.

Die belangte Behörde verweist noch auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010 zur Zahl 2009/21/0276. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sei. Bei der einmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers handle es sich noch nicht um ein strafrechtliches Verhalten von solcher erheblicher Delinquenz, das im Sinn der im Bescheid zitierten Judikatur des VwGH (ZI. 2009/21/0276) zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen würde. Im von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis sei der Beschwerdeführer insgesamt dreimal, letztmalig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, verurteilt worden und gegen diesen habe ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bestanden. Der gegenständliche Fall sei mit jenem Fall daher nicht zu vergleichen, der Beschwerdeführer sei wegen eines Vergehens zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Wochen verurteilt worden. Eine erhebliche Delinquenz sei damit nicht gegeben. Selbst bei Bestehen einer Fluchtgefahr - was ausdrücklich in Abrede gestellt werde - sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig. Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen gewesen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme. Dies ist jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Einerseits hätte gegenüber dem Beschwerdeführer das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung angewendet werden können. Die belangte Behörde schließe dieses aus, da sie von der unzutreffenden Annahme ausgehe, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Wohnsitz in Österreich. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aber über einen Wohnsitz verfüge, wäre die Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung gem. § 77 Abs. 3 Z 2 FPG naheliegend und auch ausreichend zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung gewesen. Andererseits wäre auch das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem. § 77 Abs. 3 Z 1 FPG in Frage gekommen. Die Landespolizeidirektionen hätten gem. § 77 Abs. 9 FPG Vorsorge betreffend Räumlichkeiten für eine angeordnete Unterkunftnahme getroffen. So stünden für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angewendet worden. Der Beschwerdeführer würde sowohl einer periodischen Meldeverpflichtung als auch einer Unterkunftnahme in zugewiesenen Räumlichkeiten Folge leisten und wäre ein allfälliger Sicherungsbedarf dadurch sichergestellt.Die belangte Behörde verweist noch auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010 zur Zahl 2009/21/0276. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sei. Bei der einmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers handle es sich noch nicht um ein strafrechtliches Verhalten von solcher erheblicher Delinquenz, das im Sinn der im Bescheid zitierten Judikatur des VwGH (ZI. 2009/21/0276) zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen würde. Im von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis sei der Beschwerdeführer insgesamt dreimal, letztmalig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, verurteilt worden und gegen diesen habe ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bestanden. Der gegenständliche Fall sei mit jenem Fall daher nicht zu vergleichen, der Beschwerdeführer sei wegen eines Vergehens zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Wochen verurteilt worden. Eine erhebliche Delinquenz sei damit nicht gegeben. Selbst bei Bestehen einer Fluchtgefahr - was ausdrücklich in Abrede gestellt werde - sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig. Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen gewesen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme. Dies ist jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Einerseits hätte gegenüber dem Beschwerdeführer das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung angewendet werden können. Die belangte Behörde schließe dieses aus, da sie von der unzutreffenden Annahme ausgehe, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Wohnsitz in Österreich. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aber über einen Wohnsitz verfüge, wäre die Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG naheliegend und auch ausreichend zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung gewesen. Andererseits wäre auch das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen. Die Landespolizeidirektionen hätten gem. Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend Räumlichkeiten für eine angeordnete Unterkunftnahme getroffen. So stünden für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angewendet worden. Der Beschwerdeführer würde sowohl einer periodischen Meldeverpflichtung als auch einer Unterkunftnahme in zugewiesenen Räumlichkeiten Folge leisten und wäre ein allfälliger Sicherungsbedarf dadurch sichergestellt.

Überdies wäre auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers selbst bei Bestehen einer Haftfähigkeit in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen gewesen. Da eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiere, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen könne (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/21/0123; VwGH 03.09.2015, 2015/21/0012), hätte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme angeführten gesundheitlichen Probleme in diese miteinziehen müssen. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme angegeben, eine Verletzung am Kopf zu haben und das Medikament "RIVOTRIL" einzunehmen. Das Medikament nehme der Beschwerdeführer aufgrund seiner Epilepsieerkrankung ein, was er auf entsprechende Nachfrage klarstellen hätte können. Es handelt sich dabei um einen typischen Anwendungsbereich von RIVOTRIL. Der angefochtene Bescheid enthalte aber keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem im Rahmen der Prüfung gelinderer Mittel auseinandersetzen müssen. Wäre dies geschehen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei. Zum Beweis dafür, dass der BF an Epilepsie leide, werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens bzw. die Einholung einer Auskunft des Sanitätsdienstes im PAZ beantragt.Überdies wäre auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers selbst bei Bestehen einer Haftfähigkeit in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen gewesen. Da eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiere, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen könne vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/21/0123; VwGH 03.09.2015, 2015/21/0012), hätte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme angeführten gesundheitlichen Probleme in diese miteinziehen müssen. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme angegeben, eine Verletzung am Kopf zu haben und das Medikament "RIVOTRIL" einzunehmen. Das Medikament nehme der Beschwerdeführer aufgrund seiner Epilepsieerkrankung ein, was er auf entsprechende Nachfrage klarstellen hätte können. Es handelt sich dabei um einen typischen Anwendungsbereich von RIVOTRIL. Der angefochtene Bescheid enthalte aber keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem im Rahmen der Prüfung gelinderer Mittel auseinandersetzen müssen. Wäre dies geschehen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei. Zum Beweis dafür, dass der BF an Epilepsie leide, werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens bzw. die Einholung einer Auskunft des Sanitätsdienstes im PAZ beantragt.

Gegenständlich werde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit komme die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer überhaupt erreicht werden könne. Dies judiziere auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. das Erkenntnis vom 20.12.2013, 2013/21/0014. Da der Beschwerdeführer über keinen Reisepass der Republik Algerien verfüge, komme die Abschiebung nur dann in Betracht, wenn die algerische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat iSd § 97 FPG ausstelle. Eine ordnungsgemäße Begründung einer behördlichen Entscheidung gem. § 60 AVG erfordere unter anderem die "eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts" (vgl VwGH 03.05.2016, 2015/18/0266). Diese Begründungsplicht betreffe auch Mandatsbescheide (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 418; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 58 Rz 25). Um der Begründungspflicht gem. § 60 AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Dazu zähle auch die Frage, ob und in welchem Zeitraum von der algerischen Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchführbar sei. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund notwendig gewesen, dass die algerischen Vertretungsbehörden über Jahre hinweg notorischerweise praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt habe (vgl BVwG 09.07.2014, W197 2009272-1/5E; BVwG 24.04.2015, W182 2011106-1/8E; Kurier, 04,02.2016, http://kurier.at/politik/inland/fiuechtlinqe-woran-abschiebunqen-scheitern-koennen/179.066.646, Zugriff am 17.10,2016). Mittlerweile würden zwar von einer algerischen Delegation in regelmäßigen Abständen Identitätsfeststellungen im PAZ durchgeführt. Dass es tatsächlich zu Ausstellung in Heimreisezertifikaten in Fällen komme, wo die Identität der Häftlinge nicht geklärt sei, sei zumindest den mit der Materie befassten Rechtsberaterinnen der ARGE Rechtsberatung nicht bekannt. Im Erkenntnis zur Zahl W117 2126329-1 vom 25.05.2016, wo es ebenfalls um die Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen algerischen Staatsangehörigen gegangen sei, habe das BVwG die Ansicht vertreten, dass die Bekanntgabe der algerischen Delegation, die Überprüfung der Identität im Heimatland nehme 2 bis 4 Monate in Anspruch, die Aussicht auf Erreichung des Sicherungszwecks der Abschiebung als höchst vage erscheinen lasse und sprach infolgedessen aus, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorgelegen seien. Eine Auseinandersetzung mit diesem wesentlichen Element, der Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks, lasse der angefochtene Bescheid aber vermissen.Gegenständlich werde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit komme die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer überhaupt erreicht werden könne. Dies judiziere auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung, vergleiche das Erkenntnis vom 20.12.2013, 2013/21/0014. Da der Beschwerdeführer über keinen Reisepass der Republik Algerien verfüge, komme die Abschiebung nur dann in Betracht, wenn die algerische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat iSd Paragraph 97, FPG ausstelle. Eine ordnungsgemäße Begründung einer behördlichen Entscheidung gem. Paragraph 60, AVG erfordere unter anderem die "eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts" vergleiche VwGH 03.05.2016, 2015/18/0266). Diese Begründungsplicht betreffe auch Mandatsbescheide vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 418; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 58, Rz 25). Um der Begründungspflicht gem. Paragraph 60, AVG zu entsprechen, hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Dazu zähle auch die Frage, ob und in welchem Zeitraum von der algerischen Vertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei und ob in Folge dessen die Abschiebung innerhalb des maximalen Schubhaftzeitraumes durchführbar sei. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund notwendig gewesen, dass die algerischen Vertretungsbehörden über Jahre hinweg notorischerweise praktisch keine Heimreisezertifikate ausgestellt habe vergleiche BVwG 09.07.2014, W197 2009272-1/5E; BVwG 24.04.2015, W182 2011106-1/8E; Kurier, 04,02.2016, http://kurier.at/politik/inland/fiuechtlinqe-woran-abschiebunqen-scheitern-koennen/179.066.646, Zugriff am 17.10,2016). Mittlerweile würden zwar von einer algerischen Delegation in regelmäßigen Abständen Identitätsfeststellungen im PAZ durchgeführt. Dass es tatsächlich zu Ausstellung in Heimreisezertifikaten in Fällen komme, wo die Identität der Häftlinge nicht geklärt sei, sei zumindest den mit der Materie befassten Rechtsberaterinnen der ARGE Rechtsberatung nicht bekannt. Im Erkenntnis zur Zahl W117 2126329-1 vom 25.05.2016, wo es ebenfalls um die Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen algerischen Staatsangehörigen gegangen sei, habe das BVwG die Ansicht vertreten, dass die Bekanntgabe der algerischen Delegation, die Überprüfung der Identität im Heimatland nehme 2 bis 4 Monate in Anspruch, die Aussicht auf Erreichung des Sicherungszwecks der Abschiebung als höchst vage erscheinen lasse und sprach infolgedessen aus, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorgelegen seien. Eine Auseinandersetzung mit diesem wesentlichen Element, der Frage der Erreichbarkeit des Sicherungszwecks, lasse der angefochtene Bescheid aber vermissen.

Zur Frage, ob und wenn ja, in welchem Zeitraum mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem informierten Vertreter der belangten Behörde beantragt. Diese Vorgehensweise führe zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides. Sei der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so müsse das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl VwGH 11.06,2013, 2012/21/0114). Doch auch die weitere Anhaltung erscheine vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig, weshalb vom Bundesverwaltungsgericht auszusprechen sein werde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft, des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie zur Frage der Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates - beantragt. Im konkreten Fall sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05,2014 zur Zahl 2014/20/0017 habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt erscheine. Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet worden sei, sei davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, da der Erlassung eines Mandatsbescheides kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangehe. Wie dargelegt, sei insbesondere der Sachverhalt im Hinblick auf die Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nicht geklärt. Überdies werdee bestritten, dass der Beschwerdeführer - wie im angefochtenen Bescheid behauptet - nicht kooperationsbereit sei und es werde dargelegt, dass er sehr wohl über einen gesicherten Wohnsitz verfüge. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränke sich lediglich auf einen Hinweis auf den Verfahrensakt und die Einvernahme). Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das BVwG der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Zur Frage, ob und wenn ja, in welchem Zeitraum mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem informierten Vertreter der belangten Behörde beantragt. Diese Vorgehensweise führe zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides. Sei der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so müsse das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 11.06,2013, 2012/21/0114). Doch auch die weitere Anhaltung erscheine vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig, weshalb vom Bundesverwaltungsgericht auszusprechen sein werde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft, des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie zur Frage der Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates - beantragt. Im konkreten Fall sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05,2014 zur Zahl 2014/20/0017 habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheine. Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet worden sei, sei davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, da der Erlassung eines Mandatsbescheides kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangehe. Wie dargelegt, sei insbesondere der Sachverhalt im Hinblick auf die Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nicht geklärt. Überdies werdee bestritten, dass der Beschwerdeführer - wie im angefochtenen Bescheid behauptet - nicht kooperationsbereit sei und es werde dargelegt, dass er sehr wohl über einen gesicherten Wohnsitz verfüge. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränke sich lediglich auf einen Hinweis auf den Verfahrensakt und die Einvernahme). Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das BVwG der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das BVwG setzt sohin eine Verfahrenshandlung gem. § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG würden durch das BVwG nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG wird diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichthof kommt hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs. 1 FPG zum Schluss, dass sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen - deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des § 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre - als nicht geeignet sei, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen. Die Auferlegung der Dolmetschkosten kommt auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien. Die Anwendbarkeit des AVG sei grundsätzlich nur subsidiär. Gem. § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehe der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gem. § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt. Der BF beantragt darüber hinaus gem. § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem BVwG sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das BVwG setzt sohin eine Verfahrenshandlung gem. Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG würden durch das BVwG nicht gesetzt. In den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG wird diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichthof kommt hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, FPG zum Schluss, dass sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen - deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des Paragraph 17, VwGVG in Betracht gekommen wäre - als nicht geeignet sei, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen. Die Auferlegung der Dolmetschkosten kommt auch nicht als Barauslage iSd Paragraph 76, AVG in Betracht, da Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien. Die Anwendbarkeit des AVG sei grundsätzlich nur subsidiär. Gem. Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehe der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gem. Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt. Der BF beantragt darüber hinaus gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.

Aus den genannten Gründen werde beantragt, das BVwG möge ein Gutachten zur Klärung des Gesundheitszustandes des BF einholen; eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

5. Der Amtsarzt legte am 25.10.2016 aufforderungsgemäß das Protokoll der amtsärztlichen Untersuchung vom 23.10.2016 vor, wonach der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig ist; er ist orientiert, bewusstseinsklar, die Stimmung ist normal, psychische Symptome und Verhaltensauffälligkeiten liegen nicht vor, der Gedankenablauf ist normal, psychomotorische Erregung sei nicht vorhanden. Aus dem vorgelegten Krankenblatt ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand befindet, subjektiv beschwerdefrei ist. KEPPRA und GEWACALM wurden verschrieben, Konsultation des Psychiaters bei Bedarf. Den Angaben des Beschwerdeführers beim Amtsarzt zufolge nahm er am Tag vor der Festnahme keine Medikamente ein.

Das Bundesministerium für Inneres teilte am 27.10.2016 zur Frage der Erlangung von Heimreisezertifikaten durch Algerien aufforderungsgemäß Folgendes mit: "Die Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft hat sich in der letzten Zeit stetig verbessert und ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Zum Ablauf des HRZ-Verfahrens mit ALG darf ich Ihnen Folgendes mitteilen: Das BFA leitet mit dem sog. HRZ-Antrag das Verfahren zur Beschaffung des notwendigen Reisedokuments ein. Die algerische Botschaft führt in weiterer Folge Interviews durch und im Anschluss Erhebungen vor Ort durch (= Übermittlung der Unterlagen nach Algier). Diese Erhebungen nehmen nach derzeitigen Erfahrungen mehrere Monate in Anspruch. Nach erfolgter Überprüfung übermittelt die algerische Botschaft dem BFA die positive / negative "Listen". Liegt eine positive Identifizierung vor, wird das HRZ nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung ausgestellt. In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass 2016 bereits über 70 positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft an das Bundesamt übergeben wurden. Das Verfahren zur HRZ-Beschaffung zu unten genanntem Fall wurde am 25.10.2016 eingeleitet. Nächster Interviewtermin wurde für den 03.11.2016 festgesetzt."

6. Das Bundesamt legte am 27.10.2016 die bezughabenden Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen ausführt, dass im Falle des Beschwerdeführers auf Grund des EURODAC-Treffers ein Dublin-Verfahren geführt worden sei, allerdings habe Frankreich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach Algerien zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer sei am 26.08.2016 zur Einvernahme vor das Bundesamt geladen worden; damals sei er an der Adresse XXXX gemeldet und wohnhaft gewesen. Am 23.09.2016 sei der Bescheid im Asylverfahren ergangen; dem Beschwerdeführer sei weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, gegen ihn seien eine Rückkehrentscheidung nach Algerien und ein Einreiseverbot erlassen worden; der Beschwerde gegen diesen Bescheid sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Im Rahmen des Asylverfahrens sei die gerichtliche Verurteilung vom 17.02.2016 festgestellt worden. Die Zustellung des Bescheides vom 23.09.2016 an seiner Meldeadresse sei gescheitert. Polizeiliche Ermittlungen am 14.10.2016 hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer von der Hausverwaltung gekündigt worden sei und die Wohnung XXXX räumen habe müssen. Der Bescheid sei durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden und seit 18.10.2016 durchsetzbar.6. Das Bundesamt legte am 27.10.2016 die bezughabenden Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen ausführt, dass im Falle des Beschwerdeführers auf Grund des EURODAC-Treffers ein Dublin-Verfahren geführt worden sei, allerdings habe Frankreich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach Algerien zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer sei am 26.08.2016 zur Einvernahme vor das Bundesamt geladen worden; damals sei er an der Adresse römisch 40 gemeldet und wohnhaft gewesen. Am 23.09.2016 sei der Bescheid im Asylverfahren ergangen; dem Beschwerdeführer sei weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, gegen ihn seien eine Rückkehrentscheidung nach Algerien und ein Einreiseverbot erlassen worden; der Beschwerde gegen diesen Bescheid sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Im Rahmen des Asylverfahrens sei die gerichtliche Verurteilung vom 17.02.2016 festgestellt worden. Die Zustellung des Bescheides vom 23.09.2016 an seiner Meldeadresse sei gescheitert. Polizeiliche Ermittlungen am 14.10.2016 hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer von der Hausverwaltung gekündigt worden sei und die Wohnung römisch 40 räumen habe müssen. Der Bescheid sei durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden und seit 18.10.2016 durchsetzbar.

Am 24.10.2016 sei ein Fingerabdruckblatt erstellt worden und es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer der algerischen Botschaft vorzuführen. Am 25.10.2016 sei die Beschwerde eingelangt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen seien im angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet worden. Der Beschwerdeführer habe sich dem Asylverfahren entzogen, indem er keine Abgabestelle genannt habe und seine Meldeadresse nicht abgemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe nach der Kündigung des Mietvertrages wissen müssen, dass er diese Wohnung nicht mehr als Abgabestelle benützen habe können. Statt der Behörde seine neue Adresse bekannt zu geben, habe er sich dafür entschieden, im Verborgenen zu leben und dadurch für die Behörden nicht erreichbar zu sein. Der Beschwerdeführer sei am 26.08.2016 niederschriftlich einvernommen worden und habe Kenntnis vom anhängigen Verfahren gehabt. Er habe ausreichend Zeit gehabt, der Behörde schriftlich oder mündlich die neue Unterkunftsadresse bekannt zu geben. Die Rechtfertigung in der Niederschrift vom 23.10.2016 sei als unglaubwürdig eingestuft worden. Zur Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger sei es unbedingt erforderlich, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2016 der algerischen Delegation vorgeführt werde. Der Beschwerdeführer habe sich trotz aufrechter Meldung dem Asylverfahren nicht gestellt und es sei auch nicht zu erwarten, dass nun, da die aktuelle Unterkunftsadresse bekannt sei, eine Mitwirkung durch den Beschwerdeführer erfolge. Auf Grund der asylrechtlichen Entscheidung sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien für zulässig erklärt worden und es sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im anhängigen Verfahren zur Sicherung der Abschiebung mitwirke. Diese fehlende Mitwirkung habe sich bereits im Asylverfahren gezeigt, da der Beschwerdeführer vor Bescheiderstellung untergetaucht sei. Trotz der Unterkunftnahme in der XXXX habe es der Beschwerdeführer unterlassen, sich offiziell registrieren zu lassen. Es bestehe noch immer Sicherungsbedarf, da der Beschwerdeführer jede Gelegenheit nützen werde, um sich dem Verfahren der Abschiebung zu entziehen. An der angegebenen Adresse hätten keine Familienmitglieder, Verwandten oder Personen, zu denen ein Naheverhältnis bestehe, gelebt und es bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer diese Unterkunft aufgebe, um wiederum unterzutauchen. Es hätten weder soziale noch familiäre Bindungen festgestellt werden können. In der Vergangenheit habe sich der Beschwerdeführer bereits einmal einem Verfahren des Bundesamtes entzogen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Es sei daher festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich der Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.Am 24.10.2016 sei ein Fingerabdruckblatt erstellt worden und es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer der algerischen Botschaft vorzuführen. Am 25.10.2016 sei die Beschwerde eingelangt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen seien im angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet worden. Der Beschwerdeführer habe sich dem Asylverfahren entzogen, indem er keine Abgabestelle genannt habe und seine Meldeadresse nicht abgemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe nach der Kündigung des Mietvertrages wissen müssen, dass er diese Wohnung nicht mehr als Abgabestelle benützen habe können. Statt der Behörde seine neue Adresse bekannt zu geben, habe er sich dafür entschieden, im Verborgenen zu leben und dadurch für die Behörden nicht erreichbar zu sein. Der Beschwerdeführer sei am 26.08.2016 niederschriftlich einvernommen worden und habe Kenntnis vom anhängigen Verfahren gehabt. Er habe ausreichend Zeit gehabt, der Behörde schriftlich oder mündlich die neue Unterkunftsadresse bekannt zu geben. Die Rechtfertigung in der Niederschrift vom 23.10.2016 sei als unglaubwürdig eingestuft worden. Zur Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger sei es unbedingt erforderlich, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2016 der algerischen Delegation vorgeführt werde. Der Beschwerdeführer habe sich trotz aufrechter Meldung dem Asylverfahren nicht gestellt und es sei auch nicht zu erwarten, dass nun, da die aktuelle Unterkunftsadresse bekannt sei, eine Mitwirkung durch den Beschwerdeführer erfolge. Auf Grund der asylrechtlichen Entscheidung sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien für zulässig erklärt worden und es sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im anhängigen Verfahren zur Sicherung der Abschiebung mitwirke. Diese fehlende Mitwirkung habe sich bereits im Asylverfahren gezeigt, da der Beschwerdeführer vor Bescheiderstellung untergetaucht sei. Trotz der Unterkunftnahme in der römisch 40 habe es der Beschwerdeführer unterlassen, sich offiziell registrieren zu lassen. Es bestehe noch immer Sicherungsbedarf, da der Beschwerdeführer jede Gelegenheit nützen werde, um sich dem Verfahren der Abschiebung zu entziehen. An der angegebenen Adresse hätten keine Familienmitglieder, Verwandten oder Personen, zu denen ein Naheverhältnis bestehe, gelebt und es bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer diese Unterkunft aufgebe, um wiederum unterzutauchen. Es hätten weder soziale noch familiäre Bindungen festgestellt werden können. In der Vergangenheit habe sich der Beschwerdeführer bereits einmal einem Verfahren des Bundesamtes entzogen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Es sei daher festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich der Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen oder unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 für Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen oder unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 für Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.10.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt unentschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer machte im Zuge der Verhandlung folgende Angaben:

"R: Sie wurden nach Abweisung Ihres Asylantrages am 05.05.2015 von Frankreich nach Algerien abgeschoben. Ist das korrekt?

BF: Ja, stimmt.

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Hier habe ich nichts, ich habe meine Familie ersucht, dass sie mir den Personalausweis schicken oder faxen, ich warte noch, dass sie mir das senden.

R: In der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2016 gaben Sie an, dass Ihnen jemand in einer Woche Ihren Personalausweis nach Österreich bringen werde, am 23.10.2016, dass sich Ihr Personalausweis in Algerien befinde. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich warte noch immer auf den Personalausweis, ich habe damals schon angegeben, dass ich auf meinen Personalausweis warte, ich habe ihn bis heute noch nicht bekommen. Ich habe einen Landsmann ersucht, der macht gerade Urlaub in Algerien, dass er mir den Personalausweis mitnehmen soll, ich warte, ich sollte ihn demnächst bekommen.

R: Ihr Freund macht zwei Monate Urlaub?

BF: Im August dieses Jahres habe ich angegeben, dass ich den Personalausweis aus Algerien herschaffe, dass wollte ich per Post bekommen. Dass der Landsmann sich darum kümmert, das war vor Kurzen. Davor habe ich gehofft, dass er mit der Post geschickt wird. Der Landsmann hat mir telefonisch versprochen, dass er sich um den Personalausweis kümmert. Davor hatte ich die Möglichkeit nicht gehabt. Ich meine damit, dass die Landsleute, die hier legal leben, sind wenige, die aus meiner Heimatstadt kommen, jetzt kenne ich welche, die legal hier leben und die werden nach Hause legal fliegen und um sich darum kümmern.

R: Jetzt haben Sie gesagt, Ihr Landsmann wird nach Hause fliegen, zuvor haben Sie gesagt, er ist bereits in Algerien auf Urlaub. In welchem Stadium befinden sich Ihre Bemühungen?

BF: Ich habe damit gemeint, dass derjenige, der gerade auf Urlaub in Algerien ist, er ist gerade in Algerien, er lebt ursprünglich in Frankreich und hat in Österreich Urlaub gemacht und ich habe ihn ersucht, dass er den Personalausweis von der Heimat herschafft. Die anderen Landsleute, die hier leben, es ist noch keiner hingeflogen, die werden erst nach Algerien fliegen. Eher wird sich der Landsmann darum kümmern, der bereits in Algerien ist.

R: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

BF: Meinen Reisepass habe ich unterwegs verloren im Meer bei der Reise, es war ein neuer Pass, den habe ich unterwegs verloren, am Reiseweg. Alles habe ich verloren, mein Geld, mein Gegenstände und meinen Pass. Ich habe eine Schwester und einen Bruder in Algerien, mit denen habe ich telefoniert, dass sie meinen Personalausweis per Fax schicken und meine Eltern sind bereits verstorben. Ich bin krank (BF zeigt auf seinen Kopf), die medizinische Behandlung in Österreich ist viel besser als in Algerien. Der algerische Präsident wird auch in Frankreich behandelt. In Algerien fehlen die Medikamente und die medizinische Behandlung.

R: Sie haben heute gesagt, Sie haben Ihren Reisepass und Ihre Sachen im Meer verloren. Was bedeutet das? Haben Sie das am Schiff verloren oder auf einem Boot? Wo haben Sie das verloren?

BF: Von mir und von den anderen, die mit mir unterwegs waren, habe ich den ganzen "Sack" verloren, von uns allen, nicht nur von mir.

R: Fragewiederholung.

BF: Auf einem Schiff, als ich am Weg nach Spanien war, habe ich sie verloren. Es war am Weg nach Spanien, auf einem Schiff.

R: In der Erstbefragung gaben Sie an, Ihr algerischer Reisepass, mit dem Sie ausgereist seien, sei in Spanien gestohlen worden, in der Einvernahme am 26.08.2016, er sei in Italien im Zug gestohlen worden. Wo befindet sich Ihr Reisepass?

BF: Das mit Italien stimmt nicht, ich habe angegeben, dass ich in Spanien bestohlen wurde.

R: Wann reisten Sie nach Österreich ein?

BF: Im November voriges Jahr, ich bin ca. seit einem Jahr da.

R: Wo lebten Sie seit Ihrer Einreise? Geben Sie bitte alle Ihre Wohnorte chronologisch an!

BF: Als ich angekommen bin, habe ich mich beim Stadion im "Camp" für Flüchtlinge, drei oder vier Monate dort aufgehalten. Ich bin krank, ich bin am Kopf geschlagen worden, ich vergesse sehr viel. Danach habe ich mit Landsleuten in einer "WG" in einer Privatwohnung gelebt.

R: Wo war das?

BF: In der XXXX , unweit vom Westbahnhof (Wien) habe ich gewohnt. Der Vermieter hat " XXXX " geheißen. Er hat die Wohnung an uns gegeben, jeder zahlt ca. 200 Euro, dort habe ich mich aufgehalten, bis ich aufgegriffen worden bin und dann musste ich den Antrag stellen. Ich wurde unterstützt durch die Caritas, sie haben mir 430 Euro einmal gegeben und beim zweiten Mal 215 Euro gegeben und sie bleiben mit mir im telefonischen Kontakt, sie werden mich anrufen und ich muss dann vorbeikommen und dann die finanzielle Unterstützung abholen. Sie haben sich auch um die Miete gekümmert, sie haben auch die Miete bezahlt. Ich korrigiere, sie habe mir versprochen, die Miete zu bezahlen.BF: In der römisch 40 , unweit vom Westbahnhof (Wien) habe ich gewohnt. Der Vermieter hat " römisch 40 " geheißen. Er hat die Wohnung an uns gegeben, jeder zahlt ca. 200 Euro, dort habe ich mich aufgehalten, bis ich aufgegriffen worden bin und dann musste ich den Antrag stellen. Ich wurde unterstützt durch die Caritas, sie haben mir 430 Euro einmal gegeben und beim zweiten Mal 215 Euro gegeben und sie bleiben mit mir im telefonischen Kontakt, sie werden mich anrufen und ich muss dann vorbeikommen und dann die finanzielle Unterstützung abholen. Sie haben sich auch um die Miete gekümmert, sie haben auch die Miete bezahlt. Ich korrigiere, sie habe mir versprochen, die Miete zu bezahlen.

R: [Meinen Sie damit], dass die Polizei Sie aufgegriffen hat, [am] 06.07.2016?

BF: Ja, das war in der Nacht eines islamischen Festes, als sie mich aufgegriffen haben. Am nächsten Tag bekam ich die "grüne Verfahrenskarte", dann habe ich die "weiße Verfahrenskarte" bekommen.

R: Wo haben Sie nach diesem Aufgriff gewohnt?

BF: Weiterhin beim XXXX und privat, ich habe einen Meldezettel von der XXXX , dort habe ich gewohnt.BF: Weiterhin beim römisch 40 und privat, ich habe einen Meldezettel von der römisch 40 , dort habe ich gewohnt.

R: Wie lange haben Sie in der XXXX gewohnt?R: Wie lange haben Sie in der römisch 40 gewohnt?

BF: Ca. sieben Monate. Wir müssten aus der Wohnung ausziehen, wir müssten in einer anderen Wohnung einziehen, das war in der XXXX , vor ca. einem Monat, dort habe ich noch immer keine Miete bezahlt. Ich warte auf die Unterstützung der Caritas wegen der Miete.BF: Ca. sieben Monate. Wir müssten aus der Wohnung ausziehen, wir müssten in einer anderen Wohnung einziehen, das war in der römisch 40 , vor ca. einem Monat, dort habe ich noch immer keine Miete bezahlt. Ich warte auf die Unterstützung der Caritas wegen der Miete.

R: Sie haben drei bis vier Monate im Quartier der Grundversorgung in diesem "Camp" beim Stadion gelebt. Dann haben Sie sechs bis sieben Monate in der XXXX gewohnt und dann sind Sie in die XXXX gezogen?R: Sie haben drei bis vier Monate im Quartier der Grundversorgung in diesem "Camp" beim Stadion gelebt. Dann haben Sie sechs bis sieben Monate in der römisch 40 gewohnt und dann sind Sie in die römisch 40 gezogen?

BF: Ja, in der XXXX bin ich erst seit einem Monat.BF: Ja, in der römisch 40 bin ich erst seit einem Monat.

R: Meinen Sie mit dem Adressen " XXXX " und " XXXX " die U-Bahnstation oder haben Sie selbst in der " XXXX " und " XXXX " gewohnt?R: Meinen Sie mit dem Adressen " römisch 40 " und " römisch 40 " die U-Bahnstation oder haben Sie selbst in der " römisch 40 " und " römisch 40 " gewohnt?

BF: Ich meinte damit unweit weg von XXXX oder von der XXXX und ich war mit der Polizei dort, an der Wohnadresse, gestern und habe mir dort meine Gegenstände, Kleidung und dergleichen geholt. Die Polizei hat Herrn XXXX gefragt und er hat bestätigt, dass ich dort gelebt habe.BF: Ich meinte damit unweit weg von römisch 40 oder von der römisch 40 und ich war mit der Polizei dort, an der Wohnadresse, gestern und habe mir dort meine Gegenstände, Kleidung und dergleichen geholt. Die Polizei hat Herrn römisch 40 gefragt und er hat bestätigt, dass ich dort gelebt habe.

R: Haben Sie selbst einmal in der XXXX gewohnt oder nicht?R: Haben Sie selbst einmal in der römisch 40 gewohnt oder nicht?

BF: Ja.

R: In der XXXX oder nahe der U-Bahnstation " XXXX "?R: In der römisch 40 oder nahe der U-Bahnstation " römisch 40 "?

BF: Nr. 11, ein Stückchen weiter nach U-Bahnstation, zu Fuß braucht man von der U-Bahnstation fünf Minuten.

R: Fragewiederholung.

BF: Ich meinte damit unweit weg von der U-Bahnstation, fünf Minuten zu Fuß und ich habe einen Meldezettel.

R: Haben Sie jemals an einer Adresse an der XXXX gewohnt oder nicht?R: Haben Sie jemals an einer Adresse an der römisch 40 gewohnt oder nicht?

BF: Ja, ich habe dort gewohnt und ich habe einen Meldezettel.

R: Sie sagen zuerst, Sie haben nahe der U-Bahnstation gelebt, jetzt geben Sie an, dass Sie XXXX gelebt haben, welche der beiden Aussagen stimmtR: Sie sagen zuerst, Sie haben nahe der U-Bahnstation gelebt, jetzt geben Sie an, dass Sie römisch 40 gelebt haben, welche der beiden Aussagen stimmt

BF: Nein, ich habe nicht an der Adresse " XXXX " gelebt, sondern eine Wohnadresse nahe der U-Bahnstation, fünf Minuten weg davon.BF: Nein, ich habe nicht an der Adresse " römisch 40 " gelebt, sondern eine Wohnadresse nahe der U-Bahnstation, fünf Minuten weg davon.

R: Warum haben Sie dann im Strafverfahren angegeben, dass Sie an der Adresse XXXX wohnen?R: Warum haben Sie dann im Strafverfahren angegeben, dass Sie an der Adresse römisch 40 wohnen?

BF: Schauen Sie, ich war offiziell gemeldet, ich habe nicht behauptet, ich habe einen Meldezettel vorgelegt, dass ich offiziell gemeldet in. Sie können den Meldezettel anschauen, Sie können sehen, wo ich gewohnt habe.

R: Sie haben sich erst im April 2016 behördlich gemeldet, geben aber an, im November 2015 eingereist zu sein, warum haben die ersten Monate im Verborgenen verbracht?

BF: Ich wusste nicht, dass ich mich ordnungsgemäß anmelden soll, darum hätte sich der Vermieter kümmern sollen. Die Behörde hat mich aufmerksam gemacht, dass ich mich ordnungsgemäß anmelden soll. Dann erst bin ich zu Herrn XXXX gegangen und habe ihn um die Anmeldung und den Meldezettel ersucht.BF: Ich wusste nicht, dass ich mich ordnungsgemäß anmelden soll, darum hätte sich der Vermieter kümmern sollen. Die Behörde hat mich aufmerksam gemacht, dass ich mich ordnungsgemäß anmelden soll. Dann erst bin ich zu Herrn römisch 40 gegangen und habe ihn um die Anmeldung und den Meldezettel ersucht.

R: Warum haben Sie das nicht an Ihrer Adresse " XXXX " auch gemacht?R: Warum haben Sie das nicht an Ihrer Adresse " römisch 40 " auch gemacht?

BF: Die Frau von XXXX , die Vermieterin, hat gesagt, wir müssen von der Wohnung ausziehen, sie wird sich darum kümmern, bei der neuen Adresse anzumelden, wegen dem Meldezettel. Sie hat uns versprochen, dass sich darum sorgt, bei der neuen Adresse anzumelden.BF: Die Frau von römisch 40 , die Vermieterin, hat gesagt, wir müssen von der Wohnung ausziehen, sie wird sich darum kümmern, bei der neuen Adresse anzumelden, wegen dem Meldezettel. Sie hat uns versprochen, dass sich darum sorgt, bei der neuen Adresse anzumelden.

R: Vor dem Bundesamt haben Sie angegeben, dass Ihre Vermieterin Ihnen gesagt hat, dass sie sich selbst darum kümmern wird.

BF: Es war nicht mein Fehler, richtig war, dass die Frau von XXXX uns versprochen hat, sich darum zu kümmern, um die Anmeldung. Ich wusste nicht, dass ich nicht angemeldet war, das habe ich erst von der Polizei erfahren. Ich wurde dann an einem Samstag festgenommen, ich habe nicht gewusst, dass ich nicht angemeldet war.BF: Es war nicht mein Fehler, richtig war, dass die Frau von römisch 40 uns versprochen hat, sich darum zu kümmern, um die Anmeldung. Ich wusste nicht, dass ich nicht angemeldet war, das habe ich erst von der Polizei erfahren. Ich wurde dann an einem Samstag festgenommen, ich habe nicht gewusst, dass ich nicht angemeldet war.

R: Sie haben heute angegeben, dass Sie die ersten drei bis vier Monaten bei Ihrem Aufenthalt in Österreich in einem "Camp" gewohnt haben, haben Sie sich abgemeldet, als Sie aus diesem "Camp" ausgezogen sind?

BF: Damals war ich noch nicht angemeldet, da habe ich noch keinen Asylantrag gestellt. Im Stadion, im "Camp" haben sie mir gesagt, dass ich aus dem "Camp" ausziehen muss [oder] einen Asylantrag stellen muss. Ich wollte damals noch keinen Asylantrag stellen, ich wollte nur mehr medizinisch behandelt werden.

R: Wann haben Sie diese E-Card erhalten?

BF: Vor ca. einem Monat.

R: Diese E-Card haben Sie [...] vor einem Monat bekommen?

BF: Um die 40 Tage ca., ich habe die in der XXXX empfangen, diese wurde zugeschickt mit der Post.BF: Um die 40 Tage ca., ich habe die in der römisch 40 empfangen, diese wurde zugeschickt mit der Post.

R: Hatten Sie zuvor schon eine E-Card?

BF: Nein.

R: Mit welchem Ausweis haben Sie sich bei der Behörde angemeldet?

BF: Ich habe mich bei der Behörde mit der "grünen Karte" ausgewiesen.

R: Sie haben den Asylantrag im Juni gestellt, damals bekamen Sie die Verfahrenskarte, Sie haben sich bereits im April bei der Meldebehörde gemeldet.

BF: Bei der Caritas haben sie darum gekümmert, ich hatte eine "weiße Karte".

BFV: Personen, die in den Flüchtlingsunterkünften der Stadt Wien untergebracht wurden, wurde eine Karte des FSW ausgestellt.

R: Sie haben eine Entscheidung des Bundesamtes erwartet, haben Sie den Bundesamt Ihren Umzug mitgeteilt?

BF: Nein, habe ich nicht. Ich kenne mich nicht aus den Gesetzen, ich wusste nicht, dass ich das machen soll.

R: Sie haben bei Ihrer Erstbefragung, am 7. Juli 2016 die Informationsblätter bekommen, Informationen was Ihre Pflichten als Asylwerber sind und wurden darüber belehrt. Wie soll das Bundesamt wissen, an welcher Adresse sie etwas zustellen soll, wenn Sie ihr das nicht mitteilen?

BF: Als ich umgezogen bin, wollte ich mich auch ummelden, mit Hilfe der Frau von XXXX , dann wurde ich festgenommen, ich habe es nicht geschafft, dass der Behörde mitzuteilen.BF: Als ich umgezogen bin, wollte ich mich auch ummelden, mit Hilfe der Frau von römisch 40 , dann wurde ich festgenommen, ich habe es nicht geschafft, dass der Behörde mitzuteilen.

R: In der Einvernahme vom 26.08.2016 gaben Sie an, mit XXXX zusammenzuwohnen, den Sie aus ihrem Herkunftsort kennen. Weder an der Adresse XXXX , noch an der Adresse XXXX ist ein XXXX oder eine Person ähnlichen Namens gemeldet. Möchten Sie dazu Angaben machen?R: In der Einvernahme vom 26.08.2016 gaben Sie an, mit römisch 40 zusammenzuwohnen, den Sie aus ihrem Herkunftsort kennen. Weder an der Adresse römisch 40 , noch an der Adresse römisch 40 ist ein römisch 40 oder eine Person ähnlichen Namens gemeldet. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich weiß nicht, wo er jetzt ist. Ich lüge Sie nicht an, in meinem Alter werde ich sie nicht anlügen. Ich weiß nicht, ob er festgenommen wurde, untergetaucht ist, ob er etwas gestohlen hat oder ob er straffällig geworden ist. Ich weiß nicht, wo er sich jetzt aufhält.

R: Ich erinnere Sie nochmals, Sie können die Aussage verweigern, wenn Sie sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen müssten.

BF: Ja.

R: Sie wurden im Mai von Frankreich nach Algerien abgeschoben, Sie reisten im November desselben Jahres nach Österreich ein und gaben an, dass Sie keinen Asylantrag stellen wollen. Es muss Ihnen daher bewusst gewesen sein, dass sie unrechtmäßig aufhältig sind, möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich bin krank und habe auch nicht gewusst, was ich machen muss. (BF zeigt auf die Zähne, ich habe ein "Rendezvous", einen Arzttermin diese Woche, meine Zähne werden bearbeitet. Ich habe auf meine E-Card gewartet, seitdem ich diese bekommen habe, kümmere ich mich um meine Gesundheit, ich gehe zum Arzt und mache Termine. Ich habe auch Medikamente, zwei Tabletten Parkemed 500, Tabletten gegen Kopfschmerzen.

R: Das Bundesamt hat entschieden, dass Ihr Antrag abgewiesen wird. Die Entscheidung ist durchsetzbar, Sie sind verpflichtet Österreich zu verlassen. Ich kann auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens in Österreich nicht erkennen, dass Sie freiwillig nach Algerien ausreisen würden, was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe den Bescheid nicht erhalten, im Falle, dass ich diesen bekommen hätte, hätte ich mich darum gekümmert. Eine Beschwer[d]e eingereicht bzw. dagegen etwas [getan]. Ich wusste vom Bescheid nichts, ich habe [ihn] nicht erhalten.

R: Eine Kopie des Bescheides wurde Ihnen in der Einvernahme am 23.10.2016 ausgehändigt.

BF: Wo ist das?

R: Sie haben [ihn] bekommen, ich habe eine Kopie im Akt, aber Sie haben [ihn] bekommen.

BFV: Der BF möchte darauf hinweisen, dass er bis zu seiner Festnahme am 23.10.2016 vom Bescheid keine Kenntnis hatte. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

R: Sie haben angegeben, dass Sie Ihren Lebensunterhalt dadurch bestritten haben, dass Sie "illegal Gemüse getragen" haben. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Stimmt, dass ich Gemüse getragen habe und davon gelebt habe, gelegentlich, am Markt habe ich da gearbeitet und es gibt noch einen Freund in Frankreich, der mir von Zeit zu Zeit Geld schickt.

R: Wie schickt er Ihnen Geld?

BF: Er gehört zur Familie, er kommt nach Österreich und gibt mir persönlich mal 300 Euro, dann 500 Euro, einmal 600 Euro. Er ist ein Cousin väterlicherseits von mir. Ich wollte auch zu ihm nach Frankreich fahren und ich wurde aufgegriffen, als ich damals den Asylantrag gestellt habe. Ich war am Weg nach Frankreich, ich wurde am Weg aufgegriffen/festgenommen.

R: Sind Sie jetzt noch am "Weg nach Frankreich"?

BF: Wenn Sie mich morgen freilassen, dann werde ich sofort nach Frankreich fahren, dort ein neues Leben beginnen, heiraten, Familie gründen und mit Hilfe eines Anwaltes - wir Algerien bekommen in Frankreich einen "roten Pass", einen französischen Pass, mit dem kann man legal in Frankreich leben [- meinen Aufenthalt in Frankreich legalisieren].

R: Sie haben angegeben, dass Sie nach Österreich gekommen sind, um einen Cousin zu treffen. Haben Sie Verwandte in Österreich, ja oder nein?

BF: Ich habe in Österreich nur Freunde von meiner Stadt, Verwandte habe ich hier in Österreich keine.

R: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, seit Ihrem fünften Lebensjahr eine Schädelverletzung zu haben, in der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.08.2016 gaben Sie an, dass Sie wegen der Schädelverletzung REVOTREN, ASPIRIN und Vitamin C nehmen, in der Einvernahme vom 23.10.2016, dass sie RIVOTRIL und ein Beruhigungsmittel wegen einer Schädelverletzung nehmen. In der Beschwerde geben Sie an, Epileptiker zu sein. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Es stimmt, als ich fünf Jahre alt war, hatte ich die Verletzung am Kopf. Ich habe auch Gedächtnisprobleme, ich vergesse sehr viel.

Beispiel: Ich vergesse mein Handy, lege es irgendwohin, ich vergesse auch verschieden[e] Dinge, ich habe Gedächtnisprobleme. Das Ganze kommt wegen der Kopfverletzung.

R: Wie wurden Sie in Österreich bisher medizinisch behandelt?

BF: Ich bin nur zum Arzt gegangen, der Arzt hat Tabletten verschrieben gegen Kopfschmerzen und Schlafprobleme und ich habe diese von der Apotheke selbst geholt und bezahlt. Das sind die Behandlungen.

R: Ich habe hier das Ergebnis der Haftfähigkeitsuntersuchung, demnach sind Sie nach der Untersuchung vom 23.10.2016 haftfähig, der Arzt hat für die Dauer der Schubhaft ein Anti-Epileptikum und ein Beruhigungsmittel verschrieben.

BF: Ja, das stimmt, ich habe Sie nicht angelogen. Ich bin 54 Jahre alt, ich habe mit Epilepsie Probleme und mit dem Kopf auch. Die Medikamente sind gut.

BFV: Hatten Sie epileptische Anfälle in der Vergangenheit?

BF: Ich weiß nicht, ob das Anfälle sind, mir wird schwindlig und ich musste auf mich auf der Stelle am Boden setzen und ich muss die Medikamente dafür bekommen. Es hat es einmal gegeben, hier in Österreich, das zwei Einheimische vorbeigegangen sind, dass ich am Boden liege und blute. Damals war mir schwindlig und ich musste am Boden sitzen. Die zwei haben mir die Medikamente besorgt und damit geholfen. Ich bin mit dem Kopf gegen ein Metallstück angekommen, weil mir schwindlig war.

[...]

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BFV: Die Verletzung der Mitwirkungspflicht muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachkommen konnte, wenn der Quartiergeber die Unterschrift verweigert oder - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ersuchte, mit der Meldung zuzuwarten. Dass der Beschwerdeführer bereit war, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen, zeigt seine Meldung in der XXXX .BFV: Die Verletzung der Mitwirkungspflicht muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachkommen konnte, wenn der Quartiergeber die Unterschrift verweigert oder - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ersuchte, mit der Meldung zuzuwarten. Dass der Beschwerdeführer bereit war, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen, zeigt seine Meldung in der römisch 40 .

Zur Stellungnahme des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der BF eine Rechnung vorgelegt hat, die belegt, dass er ein aufrechtes Mietverhältnis eingegangen ist. Ich verweise auf die Angaben des BF, dass er gestern (27.10.2016) seine Wohnung in der XXXX aufgesucht hat und Beamte der LPD Wien mit dem Vermieter XXXX gesprochen haben, dieser habe bestätigt, dass der BF in der genannten Wohnung bis zur Festnahme wohnhaft war und Zugang zur Wohnung hatte.Zur Stellungnahme des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der BF eine Rechnung vorgelegt hat, die belegt, dass er ein aufrechtes Mietverhältnis eingegangen ist. Ich verweise auf die Angaben des BF, dass er gestern (27.10.2016) seine Wohnung in der römisch 40 aufgesucht hat und Beamte der LPD Wien mit dem Vermieter römisch 40 gesprochen haben, dieser habe bestätigt, dass der BF in der genannten Wohnung bis zur Festnahme wohnhaft war und Zugang zur Wohnung hatte.

Dass der BF die Absicht hatte, den Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen, wird daher bestritten. Die Anhaltung in Schubhaft scheint der Vorführung vor die algerische Delegation zu dienen. Die Überprüfung durch die algerische Botschaft nimmt, nach Kenntnis des RV, bis zu vier Monate in Anspruch, ob tatsächlich Ersatzreisedokumente ausgestellt werden, ist nicht sichergestellt. Zum Beweis lege ich ein Schreiben des BFA vom 01.09.2016 vor, wonach - selbst bei Identifikation als algerischer Staatsangehöriger - die weiteren Überprüfungen zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bis zu vier Monate in Anspruch nehmen können. Es wäre gut gewesen, einen Vertreter des BFA zu hören, wie auch dem Beweisen zu entnehmen ist, reicht die alleinige Identifikation nicht in jedem Fall für die Ausstellung eines HRZ aus. Darüber hinaus ergeben sich Zweifel, ob die Vorführung überhaupt notwendig ist, weil der BF vorgebracht hat, dass er selbstständig Dokumente der Behörde vorlegen will und er selbst einräumt, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Auf Grund des ungeklärten Gesundheitszustandes und des bisherigen Verhaltens des BFs, scheint die weitere Anhaltung, die bis zu vier Monate andauern kann, d. h. bis Februar oder März 2017, unverhältnismäßig zu sein.

R: Möchten Sie noch etwas sagen?

BF: Ich bin älterer Herr und ich bin krank, weshalb bin ich in Haft? Wenn Sie mich brauchen, können Sie mich jederzeit vorladen und selbstverständlich werde ich persönlich erscheinen, ich kann nicht einmal laufen, ich brauche Ruhe. Wenn Sie mir per Post eine Ladung schicken, werde ich kommen. Wenn ich nicht folge oder wenn ich nicht komme, können Sie mich verhaften und fünf Jahre Haft verhängen. Ich werde der Ladung folgen. Das mit der Ummeldung war nicht mein Fehler, daran war die Frau von XXXX Schuld. Die Caritas hat mir gesagt, ich soll warten, sie werden sich um die Wohnmöglichkeit kümmern und eine Wohnmöglichkeit finden. Ich habe die Kontaktdaten meiner Betreuerin von der Caritas und wir telefonieren miteinander.BF: Ich bin älterer Herr und ich bin krank, weshalb bin ich in Haft? Wenn Sie mich brauchen, können Sie mich jederzeit vorladen und selbstverständlich werde ich persönlich erscheinen, ich kann nicht einmal laufen, ich brauche Ruhe. Wenn Sie mir per Post eine Ladung schicken, werde ich kommen. Wenn ich nicht folge oder wenn ich nicht komme, können Sie mich verhaften und fünf Jahre Haft verhängen. Ich werde der Ladung folgen. Das mit der Ummeldung war nicht mein Fehler, daran war die Frau von römisch 40 Schuld. Die Caritas hat mir gesagt, ich soll warten, sie werden sich um die Wohnmöglichkeit kümmern und eine Wohnmöglichkeit finden. Ich habe die Kontaktdaten meiner Betreuerin von der Caritas und wir telefonieren miteinander.

R: Sie haben Zettel vor sich liegen, möchten Sie noch etwas vorlegen?

BF: Das sind dieselben Unterlagen, die mein Vertreter hat. Sobald es mir schlecht geht, besuche ich selbständig ein Krankenhaus.

BFV: Ich möchte ergänzen, dass das BFA in der vorgelegten Stellungnahmen darauf verweist, dass 2016 70 positive Identifizierungen durchgeführt wurden, dies sagt nichts darüber aus, ob es tatsächlich zu Abschiebungen gekommen ist. Ich verweise darauf, dass die Identifizierung in einer Vielzahl von Fällen stattgefunden hat, aber keine Informationen zur tatsächlichen Anzahl von Ausstellungen von Heimreisezertifikaten und tatsächlich erfolgten Abschiebungen vorliegen. Ich verweise auf die Judikatur des VwGH, wonach Anhaltungen in Schubhaft nur dann rechtmäßig ist, wenn auch tatsächlich mit der Durchführung der gesicherten Maßnahme zu rechnen ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und algerischer Staatsangehöriger; er ist nicht österreichischer Staatsbürger und verfügt auch über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.07.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 17.10.2016, sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung nach Algerien erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde bis dato nicht erhoben.

Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich, der abgewiesen wurde. Er wurde am 05.05.2015 von den französischen Behörden nach Algerien abgeschoben.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Winter 2015 nach Österreich ein und wurde von 21.12.2016 bis 31.01.2016 in einem Notquartier der Grundversorgung im FERRY-DUSIKA-STADION betreut. Dieses verließ er unabgemeldet, nachdem er aufgefordert worden war, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Der Beschwerdeführer macht keine zutreffenden Angaben zu seinem Wohnsitz: Im Strafverfahren gab er eine konkrete Adresse in der XXXX an, obwohl er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits in der XXXX gemeldet war, in der polizeilichen Erstbefragung nannte er die Adresse in der XXXX seine Verfahrensadresse, die Adresse in der XXXX seine Wohnadresse. Er kam seiner Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme, zugestellt an seine Meldeadresse in der XXXX nach und gab in der Einvernahme im Asylverfahren an, in der XXXX zu wohnen, auch den Angaben in der Einvernahme im Schubhaftverfahren zufolge lebte er zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht mehr in der XXXX , seiner immer noch aufrechten Meldeadresse; in der hg. mündlichen Verhandlung aber gab er an, von der XXXX in die XXXX übersiedelt zu sein, in der Einvernahme im Schubhaftverfahren hingegen, er sei in die XXXX gezogen. Dass der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz im Bundesgebiet an der Adresse XXXX verfügt, kann nicht festgestellt werden. Der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer keinen Adresswechsel mit. Dass der Beschwerdeführer an der Mitteilung gehindert gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer macht keine zutreffenden Angaben zu seinem Wohnsitz: Im Strafverfahren gab er eine konkrete Adresse in der römisch 40 an, obwohl er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits in der römisch 40 gemeldet war, in der polizeilichen Erstbefragung nannte er die Adresse in der römisch 40 seine Verfahrensadresse, die Adresse in der römisch 40 seine Wohnadresse. Er kam seiner Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme, zugestellt an seine Meldeadresse in der römisch 40 nach und gab in der Einvernahme im Asylverfahren an, in der römisch 40 zu wohnen, auch den Angaben in der Einvernahme im Schubhaftverfahren zufolge lebte er zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht mehr in der römisch 40 , seiner immer noch aufrechten Meldeadresse; in der hg. mündlichen Verhandlung aber gab er an, von der römisch 40 in die römisch 40 übersiedelt zu sein, in der Einvernahme im Schubhaftverfahren hingegen, er sei in die römisch 40 gezogen. Dass der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz im Bundesgebiet an der Adresse römisch 40 verfügt, kann nicht festgestellt werden. Der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer keinen Adresswechsel mit. Dass der Beschwerdeführer an der Mitteilung gehindert gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer erstattet kein gleichbleibendes Vorbringen zu seiner Einreisemotivation und zu den Gründen, warum er den Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner Festnahme am 06.07.2016 stellte. Gleiches gilt für seine Ausbildung und Tätigkeit im Herkunftsstaat. Fest steht, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Führung eines Verfahrens auf internationalen Schutz in Österreich hat und dass er im Falle der Enthaftung nach Frankreich weiterreisen und sohin den Behörden betreffend die Effektuierung der Rückkehrentscheidung nicht zur Verfügung stehen wird.

Der Beschwerdeführer macht weder wahre Angaben zum Verbleib seines Reisepasses, noch zu dem seines Personalausweises.

Der Beschwerdeführer leidet an Zahn- und Kopfschmerzen und erleidet Ohnmachtsanfälle. Er nimmt Medikamente aus diesen Gründen ein. Er ist haftfähig.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten.

Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch unregelmäßige Zuwendungen der CARITAS sowie gelegentliche Schwarzarbeit am Markt und einmal dem Verkauf von Suchtmitteln, weiters durch unregelmäßige Zuwendungen Privater und ist im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich, ist ledig und für keine Kinder sorgepflichtig; er legt seine privaten Kontakte im Bundesgebiet nicht offen. Er hat Verwandte in Frankreich, Italien und Algerien.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 23.10.2016 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird.

Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreiserzertifikats wurde am 25.10.2016 eingeleitet, der Beschwerdeführer wird am 03.11.2016 der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, die auch im Schreiben des französischen Innenministeriums vom 19.07.2016 ihre Deckung finden. Dass er auch über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, ergibt sich aus demselben Schreiben.

Die Angaben zum Asylverfahren in Frankreich und der Abschiebung nach Algerien gründen sich gleichfalls auf das Schreiben des französischen Innenministeriums vom 19.07.2016 und wurden vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt, abgesehen davon, dass er in der polizeilichen Erstbefragung am 07.07.2016 angab, bereits zwei Jahre vor der Asylantragstellung nach Frankreich eingereist zu sein, und seiner niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren ausführte, acht Jahre lang in Frankreich gelebt zu haben.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einreise nach Österreich sind widersprüchlich: Bei der Festnahme im Juli 2016 gab er an, seit etwa sieben Monaten in Österreich zu sein, laut Grundversorgungssystem ist der Beschwerdeführer seit 21.12.2016 aktenkundig, in der hg. mündlichen Verhandlung gab er sowohl an, im November 2015 eingereist zu sein, als auch gleich nach seiner Einreise im Quartier der Grundversorgung gelebt zu haben. In der Erstbefragung gab er an, im Oktober 2015 beschlossen zu haben auszureisen, in der niederschriftlichen Einvernahme, dass er diesen Beschluss zwei Monate vor Einreise gefasst habe, ebenso, dass er Algerien bereits im Sommer 2015 verlassen habe.

Auch seine Angaben zum Aufenthalt im Quartier der Grundversorgung - drei bis vier Monate - widerspricht den Akten des Grundversorgungssystems, wonach der Beschwerdeführer bereits 6 Wochen nach der Aufnahme in die Grundversorgung, am 31.01.2016 wegen unbekannten Aufenthalts wieder von der Grundversorgung abgemeldet wurde.

Zu seiner Einreisemotivation gab der Beschwerdeführer im Asylverfahren an, er habe sich behandeln lassen wollen, im Schubhaftverfahren hingegen, er habe einen Cousin gesucht, den er nie gefunden habe, in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei am Weg nach Frankreich gewesen, als er von der Polizei angehalten worden und gezwungen worden sei, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Zu den Gründen der Asylantragstellung mehr als ein halbes Jahr nach Einreise gab der Beschwerdeführer der polizeilichen Meldung zufolge bei der Festnahme am 06.07.2016 an, dass er aus medizinischen Gründen bislang an der Asylantragstellung gehindert gewesen sei, bei der niederschriftlichen Einvernahme hingegen, er habe sich nur behandeln lassen wollen und sei von der Polizei zur Asylantragstellung gegen seinen Willen gezwungen worden.

Während er in der Erstbefragung angab, fünf Jahre lang die Grundschule besucht und im Herkunftsstaat als Küchenhelfer gearbeitet zu haben, gab er in der niederschriftlichen Einvernahme an, Analphabet und Zahnarzthelfer zu sein.

Im Strafverfahren (s. Urteil vom 04.05.2016) gab der Beschwerdeführer an, an der Adresse XXXX , zu leben, in der Beschwerde, dass er mit Adresse XXXX eine Adresse nahe der U-Bahn-Station XXXX meine, in der XXXX . In der hg. mündlichen Verhandlung gab er auf Nachfrage an, er habe nur nahe der Station XXXX , nicht in der XXXX gewohnt. In der polizeilichen Erstbefragung gab er an, in der XXXX zu wohnen, seine Verfahrensadresse laute aber XXXX . In der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.08.2016 gab er an, in der XXXX bei seinem Freund XXXX aus XXXX zu leben. In der Schubhafteinvernahme wiederum gab er an, die Adressen seiner Freunde im Bundesgebiet nicht zu kennen, in der hg. mündlichen Verhandlung, er wisse nichts vom Verbleib von XXXX . Weiters gab er in der Einvernahme vom 23.10.2016 an, seit über zwei Monaten nicht mehr an der Adresse XXXX , zu wohnen, sondern in der XXXX . In der Beschwerde gab er an, nie in der XXXX , sondern nur nahe der U-Bahnstation XXXX gewohnt zu haben. Gewohnt habe er vielmehr in der XXXX . Eine Person namens XXXX oder eines ähnlichen Namens lebte laut Zentralem Melderegister weder an der Adresse XXXX noch an der Adresse XXXX . Der Beschwerdeführer war ausweislich des Zentralen Melderegisters seit 20.04.2016 an der Adresse XXXX , gemeldet, suchte die Meldebehörde am 22.07.2016 auf, um sich mit einem anderen Ausweis registrieren zu lassen (statt seines Ausweises vom FSW Wien mit der Asylverfahrenskarte), meldete diese Adresse jedoch nie ab, und hielt sich laut der polizeilichen Meldung vom 14.10.2016, wonach die Wohnung leer stand, weil die Vermieterin von der Hausverwaltung gekündigt worden sei und diese - ihren Angaben der Polizei gegenüber - keine Ahnung habe, wo ihre Untermieter hingezogen seien, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an seiner Meldeadresse auf.Im Strafverfahren (s. Urteil vom 04.05.2016) gab der Beschwerdeführer an, an der Adresse römisch 40 , zu leben, in der Beschwerde, dass er mit Adresse römisch 40 eine Adresse nahe der U-Bahn-Station römisch 40 meine, in der römisch 40 . In der hg. mündlichen Verhandlung gab er auf Nachfrage an, er habe nur nahe der Station römisch 40 , nicht in der römisch 40 gewohnt. In der polizeilichen Erstbefragung gab er an, in der römisch 40 zu wohnen, seine Verfahrensadresse laute aber römisch 40 . In der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.08.2016 gab er an, in der römisch 40 bei seinem Freund römisch 40 aus römisch 40 zu leben. In der Schubhafteinvernahme wiederum gab er an, die Adressen seiner Freunde im Bundesgebiet nicht zu kennen, in der hg. mündlichen Verhandlung, er wisse nichts vom Verbleib von römisch 40 . Weiters gab er in der Einvernahme vom 23.10.2016 an, seit über zwei Monaten nicht mehr an der Adresse römisch 40 , zu wohnen, sondern in der römisch 40 . In der Beschwerde gab er an, nie in der römisch 40 , sondern nur nahe der U-Bahnstation römisch 40 gewohnt zu haben. Gewohnt habe er vielmehr in der römisch 40 . Eine Person namens römisch 40 oder eines ähnlichen Namens lebte laut Zentralem Melderegister weder an der Adresse römisch 40 noch an der Adresse römisch 40 . Der Beschwerdeführer war ausweislich des Zentralen Melderegisters seit 20.04.2016 an der Adresse römisch 40 , gemeldet, suchte die Meldebehörde am 22.07.2016 auf, um sich mit einem anderen Ausweis registrieren zu lassen (statt seines Ausweises vom FSW Wien mit der Asylverfahrenskarte), meldete diese Adresse jedoch nie ab, und hielt sich laut der polizeilichen Meldung vom 14.10.2016, wonach die Wohnung leer stand, weil die Vermieterin von der Hausverwaltung gekündigt worden sei und diese - ihren Angaben der Polizei gegenüber - keine Ahnung habe, wo ihre Untermieter hingezogen seien, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an seiner Meldeadresse auf.

Es kann - ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Effekten von dieser Adresse abholte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte - nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Wohnsitz an der Adresse XXXX verfügt, da ihm sein Vermieter der vorgelegten Rechnung zufolge auf Grund von Zahlungsverzug eine letzte Frist zur Begleichung der Miete bis 12.10.2016 eingeräumt hatte, widrigenfalls der Vertrag "nicht verlängert werde", der Beschwerdeführer aber in der hg. mündlichen Verhandlung angab, die Miete nicht gezahlt zu haben.Es kann - ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Effekten von dieser Adresse abholte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte - nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Wohnsitz an der Adresse römisch 40 verfügt, da ihm sein Vermieter der vorgelegten Rechnung zufolge auf Grund von Zahlungsverzug eine letzte Frist zur Begleichung der Miete bis 12.10.2016 eingeräumt hatte, widrigenfalls der Vertrag "nicht verlängert werde", der Beschwerdeführer aber in der hg. mündlichen Verhandlung angab, die Miete nicht gezahlt zu haben.

Dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung unabgemeldet verließ, ergibt sich aus dem GVS-Auszug und den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde seine Adresswechsel nicht bekannt gab, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt; Widersprechendes hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, ebensowenig brachte er vor, daran gehindert gewesen zu sein, der belangten Behörde seine Wohnadresse mitzuteilen. Er gab vor der belangten Behörde nur an, von seinen Vermietern ersucht worden zu sein, die Anmeldung der der neuen Adresse erst später vorzunehmen; widersprüchlich gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, die Vermieterin habe ihm mitgeteilt, sie werde sich selbst um die Anmeldung kümmern. Damit tut er allerdings - ungeachtet des Widerspruchs - nicht dar, daran gehindert gewesen zu sein, der belangten Behörde mitzuteilten, an welcher Anschrift er zu erreichen sei, oder etwa einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.

Dass der Beschwerdeführer kein Interesse an seinem Asylverfahren in Österreich hat, ergibt sich aus seiner Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, er wolle sich in Österreich nur behandeln lassen und sei von der Polizei zur Asylantragstellung gezwungen worden, sowie in seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren, er sei nur wegen der Behandlung hier und brauche kein Asyl, er brauche nur die weiße Karte für die Kassa, seine Weiterreise nach Frankreich im Falle der Enthaftung aus seiner Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, er werde im Falle der Enthaftung nach Frankreich weiterreisen.

Zu seinem Pass gab er in der polizeilichen Erstbefragung an, er sei ihm am Passamt in XXXX ausgestellt, aber in Spanien gestohlen worden, in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren, er sei ihm in Italien im Zug gestohlen worden, in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe ihn im Boot auf dem Weg nach Spanien, auf dem Meer, verloren.Zu seinem Pass gab er in der polizeilichen Erstbefragung an, er sei ihm am Passamt in römisch 40 ausgestellt, aber in Spanien gestohlen worden, in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren, er sei ihm in Italien im Zug gestohlen worden, in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe ihn im Boot auf dem Weg nach Spanien, auf dem Meer, verloren.

Zu seinem Personalausweis gab er in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren an, dass ein Freund ihm eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis aus Algerien bringen werde, in einer Woche komme er nach Wien; dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde eine zweiwöchige Frist zur Vorlage des Personalausweises eingeräumt, dies unter ausdrücklichem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdeführer ließ die Frist ungenutzt verstreichen und gab in der Schubhafteinvernahme weniger als zwei Monate später an, sein Personalausweis befinde sich in Algerien. Die Angaben des Beschwerdeführers hiezu in der mündlichen Verhandlung sind ebenfalls widersprüchlich: Zunächst gab er im Widerspruch zu seinen Angaben im Asylverfahren, wonach ihm ein Freund Personalausweis und Geburtsurkunde bringen werde, an, dass er während des Asylverfahrens gehofft habe, seine Verwandten würden ihm seinen Personalausweis faxen oder postalisch übermitteln, danach, er habe einen Landsmann, der gerade auf Urlaub in Algerien sei, ersucht, ihm den Ausweis mitzunehmen, in weiterer Folge, dieser Landsmann werde erst nach Algerien fliegen, er lebe legal hier, daraufhin, dieser Landsmann sei nur in Österreich auf Urlaub gewesen, er lebe in Frankreich, auf Vorhalt der Widersprüche, der Landsmann sei gerade in Algerien auf Urlaub.

Zu seinem Gesundheitszustand gab er in der polizeilichen Erstbefragung an, dass er eine Schädelverletzung habe, die seit seinem fünften Lebensjahr bestehe. In der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren gab er an, er sei in Frankreich wegen seinem Kopf in Behandlung gewesen und nehme REVOTREN 2 mg, ASPIRIN und Vitamin C ein, weiters brauche er frische Luft für den Kopf. In der niederschriftlichen Einvernahme im Schubhaftverfahren gab er an, dass er eine Kopfverletzung habe, RIVOTRIL und ein Beruhigungsmittel nehme. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, dass er eine Kopfverletzung erlitten habe, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Daher sei er vergesslich, insb. verlege er sein Mobiltelefon. In Österreich sei er zum Arzt gegangen, der ihm Medikamente verschrieben habe. Er erleide Ohnmachtsanfälle, einmal habe er sich dabei den Kopf angeschlagen. Weiters releviert der Beschwerdeführer Zahnschmerzen.

Die Angaben zu seiner Haftfähigkeit ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 23.10.2016.

Der Beschwerdeführer ist nicht, wie er in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren weniger als drei Monate nach seiner Verurteilung angab, nie straffällig geworden, sondern nicht nur wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG, sondern auch wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB auf Grund des Urteils des BG LEOPOLDSTADT vom 04.05.2016 vorbestraft.Der Beschwerdeführer ist nicht, wie er in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren weniger als drei Monate nach seiner Verurteilung angab, nie straffällig geworden, sondern nicht nur wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG, sondern auch wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB auf Grund des Urteils des BG LEOPOLDSTADT vom 04.05.2016 vorbestraft.

Die Angaben zur Bestreitung seines Lebensunterhalts fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme zur Schubhaftverhängung vor der belangten Behörde sowie in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Angaben zu seinem Familienleben fußen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass er seine privaten Kontakte im Bundesgebiet nicht offenlegt, ergibt sich aus seinen widersprüchlichen Angaben: In der polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass ein Kollege namens Jamal ihm helfe, Deutsch zu lernen, in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren nach Österreich gekommen zu sein, weil er hier einen Freund namens XXXX habe, der ca. 40 Jahre alt sei und den er aus XXXX kenne; dieser habe einen Aufenthaltstitel und mit ihm sei er in Kontakt, durch ihn finanziere er seinen Aufenthalt und bei ihm wohne er. Er habe in Österreich gute Freunde. In der niederschriftlichen Einvernahme im Schubhaftverfahren hingegen gab er an, auf der Suche nach einem Cousin nach Österreich gekommen zu sein, den er jedoch nie gefunden habe, in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei auf der Reise nach Frankreich gewesen, als er von der Polizei festgenommen und zur Stellung des Asylantrages gezwungen worden sei. Er habe in Österreich nur ein paar Freunde, von denen er jedoch keine genaueren Namen oder Adressen wisse.Die Angaben zu seinem Familienleben fußen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass er seine privaten Kontakte im Bundesgebiet nicht offenlegt, ergibt sich aus seinen widersprüchlichen Angaben: In der polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass ein Kollege namens Jamal ihm helfe, Deutsch zu lernen, in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren nach Österreich gekommen zu sein, weil er hier einen Freund namens römisch 40 habe, der ca. 40 Jahre alt sei und den er aus römisch 40 kenne; dieser habe einen Aufenthaltstitel und mit ihm sei er in Kontakt, durch ihn finanziere er seinen Aufenthalt und bei ihm wohne er. Er habe in Österreich gute Freunde. In der niederschriftlichen Einvernahme im Schubhaftverfahren hingegen gab er an, auf der Suche nach einem Cousin nach Österreich gekommen zu sein, den er jedoch nie gefunden habe, in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei auf der Reise nach Frankreich gewesen, als er von der Polizei festgenommen und zur Stellung des Asylantrages gezwungen worden sei. Er habe in Österreich nur ein paar Freunde, von denen er jedoch keine genaueren Namen oder Adressen wisse.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft sowie zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus den vorliegenden Akten.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.A.1.) Schubhaftbescheid vom 23.10.2016 und Anhaltung in Schubhaft bis 28.10.2016Zu römisch eins.A.1.) Schubhaftbescheid vom 23.10.2016 und Anhaltung in Schubhaft bis 28.10.2016

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Auf Grund des Bescheides vom 23.09.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.10.2016, besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Algerien im Hinblick auf den Beschwerdeführer. Er wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung vom 23.09.2016 in Schubhaft genommen.

2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

2.1. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr zunächst darauf, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot besteht. Ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 1. Fall FPG ein Kriterium für die Annahme von Fluchtgefahr. Auf Grund des eindeutigen Bescheidwortlautes ("Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreisverbot. [...] Sie haben sich bereits einmal dem Asylverfahren entzogen [...].") steht fest, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung von Fluchtgefahr nicht nur auf § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG stützte - wie die Beschwerde vorbringt - sondern auch auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG. Daran ändert auf Grund des unzweideutigen Wortlautes des angefochtenen Bescheides auch der Umstand nichts, dass in der Widergabe des Gesetzeswortlautes zwei Passagen (Z 1 und Z 9) in Fettdruck hervorgehoben sind und neben der - beinahe wörtlich dem Gesetz entsprechenden - Begründung nicht noch die betreffende Ziffer (etwa in Klammer) angegeben ist.2.1. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr zunächst darauf, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot besteht. Ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 1. Fall FPG ein Kriterium für die Annahme von Fluchtgefahr. Auf Grund des eindeutigen Bescheidwortlautes ("Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreisverbot. [...] Sie haben sich bereits einmal dem Asylverfahren entzogen [...].") steht fest, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung von Fluchtgefahr nicht nur auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG stützte - wie die Beschwerde vorbringt - sondern auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. Daran ändert auf Grund des unzweideutigen Wortlautes des angefochtenen Bescheides auch der Umstand nichts, dass in der Widergabe des Gesetzeswortlautes zwei Passagen (Ziffer eins und Ziffer 9,) in Fettdruck hervorgehoben sind und neben der - beinahe wörtlich dem Gesetz entsprechenden - Begründung nicht noch die betreffende Ziffer (etwa in Klammer) angegeben ist.

Dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot vorliegt, trifft zu und wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Die Beschwerde bringt vielmehr vor, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Einvernahme am 23.10.2016 gar keine Kenntnis von der Erlassung des Bescheides vom 23.09.2016 gehabt hätte. Dieses Vorbringen vermag ihr schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam war, der Beschwerdeführer nach der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2016 mit der Zustellung des Bescheides rechnen musste und er seiner Verpflichtung, der belangten Behörde seine Zustelladresse oder einen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben, nicht nachkam, obwohl er nachweislich bei der polizeilichen Erstbefragung über diese Verpflichtung in Kenntnis gesetzt wurde, weshalb das Argument des Beschwerdeführers, er habe von dieser Verpflichtung nichts gewusst, ins Leere geht; dies ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes der Fall, dass der Beschwerdeführer nunmehr angibt, Analphabet zu sein, da er in der Erstbefragung angab, fünf Jahre lang die Schule besucht zu haben. Dies trifft umso mehr zu, als der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2016 mündlich ausdrücklich über seine Mitwirkungspflicht belehrt wurde, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem er seinen Angaben zufolge nicht mehr in der XXXX , an der er immer noch gemeldet ist, wohnte. Dieses Argument verhilft der Beschwerde aber auch vor dem Hintergrund nicht zum Erfolg, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Aushändigung des Bescheides in der niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2016 nunmehr von seiner Ausreiseverpflichtung in Kenntnis war und daraufhin umso mehr damit zu rechnen war, dass er sich der Abschiebung nach Algerien entziehen werde.Die Beschwerde bringt vielmehr vor, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Einvernahme am 23.10.2016 gar keine Kenntnis von der Erlassung des Bescheides vom 23.09.2016 gehabt hätte. Dieses Vorbringen vermag ihr schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam war, der Beschwerdeführer nach der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2016 mit der Zustellung des Bescheides rechnen musste und er seiner Verpflichtung, der belangten Behörde seine Zustelladresse oder einen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben, nicht nachkam, obwohl er nachweislich bei der polizeilichen Erstbefragung über diese Verpflichtung in Kenntnis gesetzt wurde, weshalb das Argument des Beschwerdeführers, er habe von dieser Verpflichtung nichts gewusst, ins Leere geht; dies ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes der Fall, dass der Beschwerdeführer nunmehr angibt, Analphabet zu sein, da er in der Erstbefragung angab, fünf Jahre lang die Schule besucht zu haben. Dies trifft umso mehr zu, als der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2016 mündlich ausdrücklich über seine Mitwirkungspflicht belehrt wurde, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem er seinen Angaben zufolge nicht mehr in der römisch 40 , an der er immer noch gemeldet ist, wohnte. Dieses Argument verhilft der Beschwerde aber auch vor dem Hintergrund nicht zum Erfolg, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Aushändigung des Bescheides in der niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2016 nunmehr von seiner Ausreiseverpflichtung in Kenntnis war und daraufhin umso mehr damit zu rechnen war, dass er sich der Abschiebung nach Algerien entziehen werde.

2.2. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid aber ausweislich seines Wortlautes auch darauf, dass sich der Fremde dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Dies begründet Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 3 3. Fall FPG.2.2. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid aber ausweislich seines Wortlautes auch darauf, dass sich der Fremde dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Dies begründet Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 3. Fall FPG.

Soweit die Beschwerde ausführt, dass selbst wenn dies der Fall wäre, § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht erfüllt sei, weil dieses Kriterium seinem Wortlaut zufolge nur dann anwendbar sei, wenn sich ein Fremder einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung entziehe, die belangte Behörde aber gar nicht behauptet habe, dass ein solches Verfahren bereits vor Bescheiderlassung eingeleitet gewesen wäre, ist ihr kein Erfolg beschieden, da sich der Bescheid auf Grund eines Wortlautes - wie bereits ausgeführt - eindeutig auch auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG stützt.Soweit die Beschwerde ausführt, dass selbst wenn dies der Fall wäre, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht erfüllt sei, weil dieses Kriterium seinem Wortlaut zufolge nur dann anwendbar sei, wenn sich ein Fremder einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung entziehe, die belangte Behörde aber gar nicht behauptet habe, dass ein solches Verfahren bereits vor Bescheiderlassung eingeleitet gewesen wäre, ist ihr kein Erfolg beschieden, da sich der Bescheid auf Grund eines Wortlautes - wie bereits ausgeführt - eindeutig auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG stützt.

Auch soweit die Beschwerde ausführt, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren nicht entzogen habe, trifft sie nicht zu: Die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer zunächst an der Adresse XXXX gewohnt habe, wo er auch gemeldet gewesen sei. Vor einigen Wochen habe er die Wohnung verlassen müssen, ihm sei jedoch von denselben Unterkunftgebern eine weitere Wohnung an der Adresse XXXX angeboten worden.Auch soweit die Beschwerde ausführt, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren nicht entzogen habe, trifft sie nicht zu: Die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer zunächst an der Adresse römisch 40 gewohnt habe, wo er auch gemeldet gewesen sei. Vor einigen Wochen habe er die Wohnung verlassen müssen, ihm sei jedoch von denselben Unterkunftgebern eine weitere Wohnung an der Adresse römisch 40 angeboten worden.

Damit geht sie auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers aber ins Leere: Dieser gab in der Einvernahme am 23.10.2016 an, seit über zwei Monaten nicht mehr an der Adresse XXXX zu wohnen, sondern in der XXXX . Seinen Angaben zufolge wohnte er somit im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 26.08.2016 nicht mehr an der Adresse XXXX . Dementsprechend gab er in der Einvernahme am 26.08.2016 auch nicht an, in der XXXX zu wohnen, sondern in der XXXX bei seinem Freund XXXX aus XXXX . Abgesehen davon, dass er nunmehr angibt, nicht zu wissen, wo XXXX wohnt und weiters ausführt, von keinem seiner Freunde Wohnort oder die genauen Namen zu wissen, widerspricht seine Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2016, er sei von der XXXX in die XXXX - ebenso wie sein Beschwerdevorbringen, er sei von der XXXX in die XXXX - gezogen, seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2016, er habe in der XXXX bei XXXX gewohnt. Da auch die ausdrückliche Belehrung über seine Mitwirkungspflichten in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2016 den Beschwerdeführer nicht dazu bewogen haben, seine Meldeadresse richtig zu stellen und seinen Umzug in die XXXX behördlich zu melden oder zumindest der belangten Behörde mitzuteilen, obwohl er nach der Einvernahme am 26.08.2016 mit der Erlassung eines Bescheides in absehbarer Zeit ganz konkret rechnen musste und obwohl der Beschwerdeführer sowohl nach dem Asylverfahren in Frankreich mit Asylverfahren, als auch nach der Änderung seiner Meldedaten am 22.07.2016 - er legte der Meldebehörde statt des Ausweises des FSW seine Asylverfahrenskarte vor -, mit den Meldebehörden in Österreich vertraut war, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren durch Unterkunftnahme an einer den Behörden unbekannten Adresse entzogen hat.Damit geht sie auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers aber ins Leere: Dieser gab in der Einvernahme am 23.10.2016 an, seit über zwei Monaten nicht mehr an der Adresse römisch 40 zu wohnen, sondern in der römisch 40 . Seinen Angaben zufolge wohnte er somit im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 26.08.2016 nicht mehr an der Adresse römisch 40 . Dementsprechend gab er in der Einvernahme am 26.08.2016 auch nicht an, in der römisch 40 zu wohnen, sondern in der römisch 40 bei seinem Freund römisch 40 aus römisch 40 . Abgesehen davon, dass er nunmehr angibt, nicht zu wissen, wo römisch 40 wohnt und weiters ausführt, von keinem seiner Freunde Wohnort oder die genauen Namen zu wissen, widerspricht seine Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2016, er sei von der römisch 40 in die römisch 40 - ebenso wie sein Beschwerdevorbringen, er sei von der römisch 40 in die römisch 40 - gezogen, seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2016, er habe in der römisch 40 bei römisch 40 gewohnt. Da auch die ausdrückliche Belehrung über seine Mitwirkungspflichten in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2016 den Beschwerdeführer nicht dazu bewogen haben, seine Meldeadresse richtig zu stellen und seinen Umzug in die römisch 40 behördlich zu melden oder zumindest der belangten Behörde mitzuteilen, obwohl er nach der Einvernahme am 26.08.2016 mit der Erlassung eines Bescheides in absehbarer Zeit ganz konkret rechnen musste und obwohl der Beschwerdeführer sowohl nach dem Asylverfahren in Frankreich mit Asylverfahren, als auch nach der Änderung seiner Meldedaten am 22.07.2016 - er legte der Meldebehörde statt des Ausweises des FSW seine Asylverfahrenskarte vor -, mit den Meldebehörden in Österreich vertraut war, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren durch Unterkunftnahme an einer den Behörden unbekannten Adresse entzogen hat.

Weiters führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor der belangten Behörde irrtümlich angegeben, dass sich seine neue Wohnung in der XXXX befinde. Wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden, die Rechnung vorzuweisen oder seinen Vermieter anzurufen, hätte er die genaue Adresse und die Kontaktdaten des Vermieters nennen können. Da sich der Beschwerdeführer im Stand der Festnahme befunden habe, sei ihm dies nicht möglich gewesen. Er habe angegeben, den Weg zu seiner Wohnung finden würde und dass sich auch der Wohnungsschlüssel bei seinen Effekten befinde. Die belangte Behörde habe dies unberücksichtigt gelassen und jegliche Bemühung unterlassen, die Angaben des Beschwerdeführers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine Ausführung des Beschwerdeführers sei jedoch problemlos möglich gewesen, da sich das Polizeianhaltezentrum in örtlicher Nähe zur XXXX befinde. Auch bei Erlassung eines Mandatsbescheides habe die belangte Behörde zumutbare einfache Ermittlungsschritte anzustellen. Dies habe sie unterlassen.Weiters führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor der belangten Behörde irrtümlich angegeben, dass sich seine neue Wohnung in der römisch 40 befinde. Wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden, die Rechnung vorzuweisen oder seinen Vermieter anzurufen, hätte er die genaue Adresse und die Kontaktdaten des Vermieters nennen können. Da sich der Beschwerdeführer im Stand der Festnahme befunden habe, sei ihm dies nicht möglich gewesen. Er habe angegeben, den Weg zu seiner Wohnung finden würde und dass sich auch der Wohnungsschlüssel bei seinen Effekten befinde. Die belangte Behörde habe dies unberücksichtigt gelassen und jegliche Bemühung unterlassen, die Angaben des Beschwerdeführers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine Ausführung des Beschwerdeführers sei jedoch problemlos möglich gewesen, da sich das Polizeianhaltezentrum in örtlicher Nähe zur römisch 40 befinde. Auch bei Erlassung eines Mandatsbescheides habe die belangte Behörde zumutbare einfache Ermittlungsschritte anzustellen. Dies habe sie unterlassen.

Dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2016 der belangten Behörde gegenüber angab, in der XXXX und nicht an seiner Meldeadresse XXXX zu wohnen, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Vielmehr rügt die Beschwerde, die belangte Behörde habe einen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass sie ihm nicht die Möglichkeit gegeben habe, die Rechnung betreffend seine Wohnung, auf der die Adresse XXXX gestanden wäre, vorzuweisen, oder seinen Vermieter zu kontaktieren. An der für die Beurteilung der Fluchtgefahr entscheidungsrelevanten Tatsache, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei nicht an seiner Meldeadresse wohnte und der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort bzw. Abgabestelle iSd Zustellgesetzes nicht bekannt gab, wodurch er sich dem Verfahren entzog, ändert aber der Umstand nichts, ob dieser in der XXXX oder XXXX gelegen ist.Dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2016 der belangten Behörde gegenüber angab, in der römisch 40 und nicht an seiner Meldeadresse römisch 40 zu wohnen, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Vielmehr rügt die Beschwerde, die belangte Behörde habe einen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass sie ihm nicht die Möglichkeit gegeben habe, die Rechnung betreffend seine Wohnung, auf der die Adresse römisch 40 gestanden wäre, vorzuweisen, oder seinen Vermieter zu kontaktieren. An der für die Beurteilung der Fluchtgefahr entscheidungsrelevanten Tatsache, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei nicht an seiner Meldeadresse wohnte und der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort bzw. Abgabestelle iSd Zustellgesetzes nicht bekannt gab, wodurch er sich dem Verfahren entzog, ändert aber der Umstand nichts, ob dieser in der römisch 40 oder römisch 40 gelegen ist.

Im Übrigen behauptet auch die Beschwerde nicht, der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde diese Beweise angeboten; auch der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 23.10.2016 vielmehr an, dass er seine genaue Adresse in der XXXX nicht wisse, aber er habe die Schlüssel mit und finde hin. Es wäre in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gelegen gewesen, die der Beschwerde beigelegte Rechnung als Beweismittel anzubieten bzw. wahrheitsgemäß auszusagen, dass er in der Nähe der Ubahnstation XXXX wohne und auch den Straßennamen seiner neuen Adresse nicht wisse. Das entscheidende Gericht konnte sich auf Grund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer (der sichtlich irritiert war über die mehrfachen Nachfragen des Gerichts zu seinen widersprüchlichen Aussagen) jedoch davon überzeugen, dass er einerseits seine Angaben nicht mit der notwenigen Sorgfalt tätigt, sondern diesbezüglich von einer gewissen Gleichgültigkeit getragen ist, und andererseits sichtlich absichtlich Informationen zurückhält; dadurch verstärkte sich vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht am Verfahren zur Durchführung der aufenthaltbeendenden Maßnahme mitwirken wird, sondern vielmehr durch dieses Verhalten deren Durchführung vereiteln wird.Im Übrigen behauptet auch die Beschwerde nicht, der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde diese Beweise angeboten; auch der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 23.10.2016 vielmehr an, dass er seine genaue Adresse in der römisch 40 nicht wisse, aber er habe die Schlüssel mit und finde hin. Es wäre in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gelegen gewesen, die der Beschwerde beigelegte Rechnung als Beweismittel anzubieten bzw. wahrheitsgemäß auszusagen, dass er in der Nähe der Ubahnstation römisch 40 wohne und auch den Straßennamen seiner neuen Adresse nicht wisse. Das entscheidende Gericht konnte sich auf Grund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer (der sichtlich irritiert war über die mehrfachen Nachfragen des Gerichts zu seinen widersprüchlichen Aussagen) jedoch davon überzeugen, dass er einerseits seine Angaben nicht mit der notwenigen Sorgfalt tätigt, sondern diesbezüglich von einer gewissen Gleichgültigkeit getragen ist, und andererseits sichtlich absichtlich Informationen zurückhält; dadurch verstärkte sich vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht am Verfahren zur Durchführung der aufenthaltbeendenden Maßnahme mitwirken wird, sondern vielmehr durch dieses Verhalten deren Durchführung vereiteln wird.

Es sei unrichtig - führt die Beschwerde weiter aus -, dass es sich bei der Adresse XXXX lediglich um eine Scheinmeldung gehandelt habe, da der Beschwerdeführer an dieser Adresse tatsächlich gewohnt habe, bis ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine andere Wohnung beziehen müsse.Es sei unrichtig - führt die Beschwerde weiter aus -, dass es sich bei der Adresse römisch 40 lediglich um eine Scheinmeldung gehandelt habe, da der Beschwerdeführer an dieser Adresse tatsächlich gewohnt habe, bis ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine andere Wohnung beziehen müsse.

Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an dieser Adresse lebte, steht sowohl auf Grund der polizeilichen Ermittlungen als auch auf Grund seiner eigenen Aussage fest, dass der Beschwerdeführer diesen Wohnsitz nach dem Erhalt der Ladung für den 26.08.2016 aufgab und der belangten Behörde den Wohnsitzwechsel nicht bekannt gab. Auch diesem Beschwerdevorbringen ist sohin kein Erfolg beschieden.

Von der belangten Behörde werde - so die Beschwerde - auch ignoriert, dass dem Beschwerdeführer von den Vermietern gesagt worden sei, "sie" sollten mit der Ummeldung noch warten. Abgesehen von den melderechtlichen Verpflichtungen, über die er informiert worden war, tut der Beschwerdeführer - ungeachtet des Umstandes, dass er im Widerspruch dazu in der hg. mündlichen Verhandlung nicht vorbrachte, seine Vermieter hätten ihm mitgeteilt, "sie" sollten mit der Ummeldung noch warten, sondern seine Vermieter hätten ihm mitgeteilt, sie selbst würden sich darum kümmern - mit diesem Vorbringen nicht dar, dass er in irgendeiner Form daran gehindert gewesen wäre, der belangten Behörde seinen Wohnsitz und seine Abgabestelle mitzuteilen, obwohl er mit der Zustellung des Bescheides rechnen musste und ihm klar sein musste, dass er von einer Bescheidzustellung an seine ehemalige Adresse keine Kenntnis erlangen wird. Somit geht auch dieses Vorbringen ins Leere.

2.3. Die belangte Behörde stützte den Bescheid auch darauf, dass der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dies begründet Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG.2.3. Die belangte Behörde stützte den Bescheid auch darauf, dass der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dies begründet Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

Weder wird dies in der Beschwerde über die bereits in Punkt 2.2. dargelegten Argumente hinausgehend substantiiert bestritten, noch bestehen diesbezügliche Bedenken des erkennenden Gerichts: Der Beschwerdeführer kehrte binnen eines halben Jahres nach Abschiebung nach Algerien durch Frankreich nach Europa zurück, hielt sich einen Monat in einem Notquartier der Grundversorgung auf, verließ dieses jedoch, als er aufgefordert wurde, seinen Aufenthalt zu legalisieren, sondern zog es vor, seinen Aufenthalt ohne Unterstützung im Verborgenen zu verbringen, bis er sich im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen wurde und sich durch die Androhung, er werde nach Algerien abgeschoben werden, genötigt erachtete, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er führt allerdings aus, kein Interesse an diesem Verfahren zu haben, er wolle sich nur in Österreich behandeln lassen. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass er auch nach der Einvernahme am 26.08.2016 wiederum im Verborgenen lebte und seiner Einlassung, er sei bereits im Zeitpunkt seines Aufgriffs im Juli 2016 auf der Durchreise nach Frankreich gewesen - verstärkt durch seine Ankündigung in der hg. mündlichen Verhandlung, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft nach Frankreich weiterzureisen - bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Durchführung seiner Abschiebung umgeht bzw. behindert.

Soweit die Beschwerde in den Raum stellte, die belangte Behörde habe nur pauschal in den Raum gestellt, der Beschwerdeführer habe faktenwidrige Behauptungen aufgestellt, um seine Abschiebung zu verhindern, es aber unerfindlich bleibe, auf welche konkreten Angaben sich die Behörde beziehe, ist abgesehen von den bereits erörterten Diskrepanzen in seinen Aussagen betreffend seine Wohnsitze und seinen Freundeskreis auf die in der Beweiswürdigung dargelegten Differenzen in seinen Aussagen betreffen den Verbleib seines Reisepasses und Personalausweises sowie seiner Schulbildung und Einreisemotivation zu verweisen.

2.4. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).2.4. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG).

Dies trifft zu, da der Beschwerdeführer über keinerlei soziale Bindungen in Österreich verfügt bzw. diese vor den Behörden -und dem Bundesverwaltungsgericht - verheimlicht; dies wird auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerde wendet vielmehr ein, dass die mangelnde soziale Integration und Mittellosigkeit bei noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbern kein tragendes Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sei.

Damit bezieht sich die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zukomme, die sich auf Asylwerber bezog, die Anspruch auf Grundversorgung hatten, (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), weil fraglich war, weshalb Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollten (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512); dies tat der Beschwerdeführer jedoch binnen eines Monats und lebte ein halbes Jahr lang in Österreich im Verborgenen, bis er im Rahmen einer Personenkontrolle von der Polizei aufgegriffen und - den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge - von der Polizei zur Asylantragstellung "gezwungen" wurde. Der Beschwerdeführer verfügt sohin weder über ein soziales Netz in Österreich, das die Annahme tragen würde, er werde sich der Abschiebung nicht entziehen, noch nahm er seinen gesamten Aufenthalt in Österreich lang die Grundversorgung in Anspruch, sondern sicherte seinen Unterhalt vorwiegend durch Schwarzarbeit, einmal den Verkauf von Suchtmitteln und unregelmäßigen Zuwendungen Privater sowie Zuwendungen der CARITAS, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass ihn die Anweisung der Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier nunmehr vom Abtauchen in die Anonymität abhalten könnte.Damit bezieht sich die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zukomme, die sich auf Asylwerber bezog, die Anspruch auf Grundversorgung hatten, vergleiche VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), weil fraglich war, weshalb Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollten vergleiche VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512); dies tat der Beschwerdeführer jedoch binnen eines Monats und lebte ein halbes Jahr lang in Österreich im Verborgenen, bis er im Rahmen einer Personenkontrolle von der Polizei aufgegriffen und - den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge - von der Polizei zur Asylantragstellung "gezwungen" wurde. Der Beschwerdeführer verfügt sohin weder über ein soziales Netz in Österreich, das die Annahme tragen würde, er werde sich der Abschiebung nicht entziehen, noch nahm er seinen gesamten Aufenthalt in Österreich lang die Grundversorgung in Anspruch, sondern sicherte seinen Unterhalt vorwiegend durch Schwarzarbeit, einmal den Verkauf von Suchtmitteln und unregelmäßigen Zuwendungen Privater sowie Zuwendungen der CARITAS, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass ihn die Anweisung der Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier nunmehr vom Abtauchen in die Anonymität abhalten könnte.

Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang auch vor, dass der Beschwerdeführer über einen gesicherten Wohnsitz verfüge. Er könne wieder in seine Wohnung einziehen und das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes durch die mit der Beschwerde vorgelegte Rechnung bescheinigen, weshalb keine Fluchtgefahr vorliege.

Ungeachtet der Tatsache, dass durch das Vorlegen der Rechnung mit dem Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des Bescheides - im Verfahren zu dessen Erlassung wurde diese Rechnung eben nicht vorgelegt, sondern behauptet, er lebe in einer anderen Straße - dargetan wird, verkennt die Beschwerde den Beweiswert dieser Rechnung: Im Gegensatz zur Beschwerdeannahme, dadurch werde das Bestehen eines festen Wohnsitzes dargetan, ergibt sich aus der handschriftlichen Ergänzung des Vermieters auf der Rechnung, dass der Beschwerdeführer seine Miete nicht beglich, weshalb ihm der Vermieter eine Nachfrist bis zum 12.10.2016 setzte, widrigenfalls der Mietvertrag nicht verlängert werde. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus an, bis dato nichts bezahlt zu haben. Somit belegt diese Rechnung im Gegensatz zur Beschwerde, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vorbringt, er sei am Vortag zur Einholung seiner Effekten in seine Wohnung vorgeführt worden und habe dort seine Effekten mitgenommen, zumal an dieser Adresse ausweislich des ZMR drei weitere Personen behördlich gemeldet sind.

Selbst bei Bestehen eines festen Wohnsitzes wäre dieses Kriterium auf Grund des nicht offengelegten sozialen Umfeldes des Beschwerdeführers erfüllt.

2.4. Die belangte Behörde nahm daher zutreffend an, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG bestand.2.4. Die belangte Behörde nahm daher zutreffend an, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG bestand.

3. § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.3. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die belangte Behörde führte aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden habe können: Die finanzielle Sicherheitsleistung komme wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht und auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers könne auch mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Beschwerde führt aus, dass die belangte Behörde unzutreffenderweise von der Annahme ausgehe, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Wohnsitz in Österreich; da er über einen festen Wohnsitz verfüge, könne das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung verhängt werden. Der Beschwerdeführer, über den bislang kein gelinderes Mittel verhängt worden sei, würde sowohl einer periodischen Meldeverpflichtung als auch einer Unterkunftnahme in zugewiesenen Räumlichkeiten Folge leisten, wodurch ein allfälliger Sicherungsbedarf sichergestellt würde.

Wie bereits dargelegt kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt, zumal der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - ihr gegenüber angab, in der XXXX zu wohnen und die dem Gericht vorgelegte Rechnung der belangten Behörde gegenüber nicht erwähnte, dies ungeachtet der Tatsache, dass sich auch daraus kein fester Wohnsitz des Beschwerdeführers ableiten ließ.Wie bereits dargelegt kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt, zumal der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - ihr gegenüber angab, in der römisch 40 zu wohnen und die dem Gericht vorgelegte Rechnung der belangten Behörde gegenüber nicht erwähnte, dies ungeachtet der Tatsache, dass sich auch daraus kein fester Wohnsitz des Beschwerdeführers ableiten ließ.

Einen Automatismus dergestalt, dass der Verhängung von Schubhaft die - vergebliche - Verhängung eines gelinderen Mittels vorausgehen müsse, sieht das Gesetz nicht vor.

Vielmehr ist auf Grund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der einen Großteil seines Aufenthalts in Österreich im Verborgenen lebte und sich zur Asylantragstellung als von der Polizei "gezwungen" erachtete, da er es vorzog, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig zu sein, nunmehr - nachdem er von der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme Kenntnis hat - einer ihm auferlegten periodischen Meldeverpflichtung oder der angewiesenen Unterkunftnahme in zugewiesenen Räumlichkeiten nachkommen würde, zeigt auch die Beschwerde nicht auf.

4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er benötigt ein Antiepileptikum und ein Beruhigungsmittel, er nimmt Schmerzmittel auf Grund von Zahnschmerzen. Eine weitere Behandlungsbedürftigkeit behauptet der Beschwerdeführer nicht und ergibt sich auch nicht aus den amtsärztlichen Unterlagen. Ein Antiepileptikum sowie ein Beruhigungsmittel wurde ihm auch in Schubhaft verschrieben, Schmerzmittel wurden ihm in der Schubhaft ebenfalls ausgehändigt. Auch aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich somit keine Anhaltpunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft.

Der belangten Behörde ist somit zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Die Beschwerde wendet hiegegen ein, die belangte Behörde habe sich unzutreffenderweise auf die strafgerichtliche Verurteilung gestützt, da es sich um keine erhebliche Delinquenz handle, da der Beschwerdeführer nur wegen eines Vergehens zu einer geringen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

Dass weitere Verurteilungen vorlägen, hat die belangte Behörde auch nicht behauptet, ebensowenig hat sie den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Verurteilung gegründet. Aus der Verurteilung (ebenso wie daraus, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzog) abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung missachtet - was sich auch in seinem Aufenthalt im Verborgenen und illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet manifestiert - und dies in die Abwägung betreffend die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft miteinzubeziehen, begegnet jedoch keinen Bedenken.

5. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die Beschwerde führt aus, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei und die Dauer des Verfahrens zur Erlangung des Heimreisezertifikats die Verhängung von Schubhaft unverhältnismäßig mache.

Ungeachtet der verbesserten Zusammenarbeit mit Algerien bestehen im Fall des Beschwerdeführers, der vor 18 Monaten von Frankreich nach Algerien abgeschoben wurde, weshalb die für die Abschiebung notwendigen Informationen und Unterlagen zumindest in Kopie in einem Mitgliedstaat der Dublin III-Verordnung aufliegen und in diesem Weg beigeschafft werden können, jedenfalls keine Bedenken an der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

6. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer befindet sich seit weniger als einer Woche in Schubhaft und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde am Tag nach der Inschubhaftnahme eingeleitet.

7. Auf Grund des in Folge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und der durchführbaren Rückkehrentscheidung bestehenden Sicherungsbedarfs, der Wahrscheinlichkeit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers waren die Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft notwendig und verhältnismäßig; die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft lagen vor.

Zu I.A.2.) FortsetzungsausspruchZu römisch eins.A.2.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Dies ist der Fall:

Der Beschwerdeführer hat keine Gründe dafür vorgebracht, warum die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weggefallen sein sollten, noch sind von Amts wegen solche Gründe erkennbar.

Es liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund, die Rückkehrentscheidung weiterhin durchführbar und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ist im Laufen. Die gelinderen Mittel reichen weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nicht hin.

3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.

Zu II.A.1. und 2.) Anträge auf KostenersatzZu römisch zwei.A.1. und 2.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

4. Die Entscheidung über den Barauslagenersatz wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu I.B. und II.B.) Zulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B. und römisch zwei.B.) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte I.A.1. und I.A.2. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins.A.1. und römisch eins.A.2. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FPG mangelt.

Die Rechtslage zu II.A.1. und II.A.2. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar, es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt I.A.1.Die Rechtslage zu römisch zwei.A.1. und römisch zwei.A.2. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar, es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt römisch eins.A.1.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,
Kostentragung, Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2138106.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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