Entscheidungsdatum
09.11.2016Norm
AVG 1950 §76 Abs1Spruch
W171 2125491-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zahl:
820442301-160592749 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zahl 820442301-160592749, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 26.4.2016 bis 4.5.2016 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zahl 820442301-160592749, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 26.4.2016 bis 4.5.2016 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, zurückgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, zurückgewiesen.
IV. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 4.5.2016 iHv € 250,30 auferlegt.römisch vier. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher römisch 40 für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 4.5.2016 iHv € 250,30 auferlegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF) reiste 2012 in Österreich ein und stellte am 12.4.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.4.2012 wurde dem BF weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die Ausweisung nach Algerien ausgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs am 28.2.2013 nach Entscheidung des Asylgerichtshofes in Rechtskraft.
1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 19.3.2013, Kennzeichen: XXXX wurde über den BF das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 77 FPG iVm § 46 FPG verhängt. Dem BF wurde dabei eine verpflichtende Unterkunftnahme an einem näher bezeichneten Ort, sowie eine periodische Meldeverpflichtung bei einer PI aufgetragen. Diesen Verpflichtungen ist der BF bis zuletzt nachgekommen. Die verhängte Maßnahme wurde schlussendlich seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Verfügung vom 3.6.2013 aufgehoben, da bislang kein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden konnte.1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 19.3.2013, Kennzeichen: römisch 40 wurde über den BF das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 77, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG verhängt. Dem BF wurde dabei eine verpflichtende Unterkunftnahme an einem näher bezeichneten Ort, sowie eine periodische Meldeverpflichtung bei einer PI aufgetragen. Diesen Verpflichtungen ist der BF bis zuletzt nachgekommen. Die verhängte Maßnahme wurde schlussendlich seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit Verfügung vom 3.6.2013 aufgehoben, da bislang kein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden konnte.
1.3. Der durch einen Anwalt vertretene BF stellte in weiterer Folge am 23.10.2013 einen Antrag gemäß § 46a Abs. 2 FPG für die Ausstellung einer Karte für Geduldete. In weiterer Folge fand am 8.10.2014 vor dem BFA in dieser Angelegenheit eine Einvernahme des BF statt. Für den 16.3.2016 wurde ein weiterer Einvernahmetermin angesetzt. Der Rechtsvertreter des BF legte nach Erhalt der Ladung seine Vollmacht zurück und gab an, den BF nicht mehr erreichen zu können.1.3. Der durch einen Anwalt vertretene BF stellte in weiterer Folge am 23.10.2013 einen Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG für die Ausstellung einer Karte für Geduldete. In weiterer Folge fand am 8.10.2014 vor dem BFA in dieser Angelegenheit eine Einvernahme des BF statt. Für den 16.3.2016 wurde ein weiterer Einvernahmetermin angesetzt. Der Rechtsvertreter des BF legte nach Erhalt der Ladung seine Vollmacht zurück und gab an, den BF nicht mehr erreichen zu können.
1.4. Der BF wurde im Zuge einer polizeilichen Intervention aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthalts am 26.4.2016 festgenommen und noch am gleichen Tage vor dem BFA einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, er sei seinerzeit auf der Rückreise in Richtung Deutschland in Österreich aufgegriffen worden und habe einen Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig negativ erledigt worden sei. Er wolle nicht nach Algerien zurückkehren und sei ihm klar, dass er in anderen Mitgliedsstaaten nicht verbleiben könne, da er nach Österreich zurückgeschoben werden würde. Er habe in Österreich eine Freundin und beabsichtige diese zu ehelichen. Familienangehörige habe er in Österreich nicht, wie auch keine Barmittel und keine weiteren Anknüpfungspunkte wie etwa Arbeit und Ausbildung in Österreich. Er lebe in Wien bei einem ägyptischen Freund und helfe ihm bei der Arbeit (Austragen von Werbesendungen). Einen Namen und eine Adresse konnte, beziehungsweise wollte der BF nicht bekannt geben. Hinsichtlich seiner Freundin führte er aus, dass er diese bereits seit zwei Jahren kenne, sie in XXXX wohne und 52 Jahre alt sei. Seit 2013 trage er etwa dreimal pro Woche für mehrere Stunden Werbematerial aus und erhalte dafür Geld. Er sei amtlich nicht gemeldet.1.4. Der BF wurde im Zuge einer polizeilichen Intervention aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthalts am 26.4.2016 festgenommen und noch am gleichen Tage vor dem BFA einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, er sei seinerzeit auf der Rückreise in Richtung Deutschland in Österreich aufgegriffen worden und habe einen Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig negativ erledigt worden sei. Er wolle nicht nach Algerien zurückkehren und sei ihm klar, dass er in anderen Mitgliedsstaaten nicht verbleiben könne, da er nach Österreich zurückgeschoben werden würde. Er habe in Österreich eine Freundin und beabsichtige diese zu ehelichen. Familienangehörige habe er in Österreich nicht, wie auch keine Barmittel und keine weiteren Anknüpfungspunkte wie etwa Arbeit und Ausbildung in Österreich. Er lebe in Wien bei einem ägyptischen Freund und helfe ihm bei der Arbeit (Austragen von Werbesendungen). Einen Namen und eine Adresse konnte, beziehungsweise wollte der BF nicht bekannt geben. Hinsichtlich seiner Freundin führte er aus, dass er diese bereits seit zwei Jahren kenne, sie in römisch 40 wohne und 52 Jahre alt sei. Seit 2013 trage er etwa dreimal pro Woche für mehrere Stunden Werbematerial aus und erhalte dafür Geld. Er sei amtlich nicht gemeldet.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die verhängte Schubhaft im Wesentlichen damit, dass der BF seinerzeit illegal in Österreich eingereist und sein Asylantrag in weiterer Folge abgewiesen worden sei. Er habe in Österreich niemals legal gearbeitet und sei sodann im Bundesgebiet untergetaucht. Er besitze kein gültiges Reisedokument und sei daher nicht in der Lage Österreich aus eigenem Entschluss zu verlassen. Der BF sei mehrmals straffällig geworden, dies aufgrund der illegalen Erwerbstätigkeit. Er verfüge über keine Barmittel und über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er habe diesbezüglich die Meldegesetze verletzt. Der BF sei in weiterer Folge in keinster Weise in Österreich integriert, weder beruflich noch sozial. Er könne nur sehr wenig Deutsch und habe keine nennenswerten Freunde oder Verwandte in Österreich.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die verhängte Schubhaft im Wesentlichen damit, dass der BF seinerzeit illegal in Österreich eingereist und sein Asylantrag in weiterer Folge abgewiesen worden sei. Er habe in Österreich niemals legal gearbeitet und sei sodann im Bundesgebiet untergetaucht. Er besitze kein gültiges Reisedokument und sei daher nicht in der Lage Österreich aus eigenem Entschluss zu verlassen. Der BF sei mehrmals straffällig geworden, dies aufgrund der illegalen Erwerbstätigkeit. Er verfüge über keine Barmittel und über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er habe diesbezüglich die Meldegesetze verletzt. Der BF sei in weiterer Folge in keinster Weise in Österreich integriert, weder beruflich noch sozial. Er könne nur sehr wenig Deutsch und habe keine nennenswerten Freunde oder Verwandte in Österreich.
Es sei daher davon auszugehen, dass sich der BF auch einer geplanten Abschiebung entziehen werde. Diese Entscheidung sei auch verhältnismäßig, zumal der BF die Rechtsordnung missachtet habe und zudem feststehe, dass dieser über keine Familienangehörige in Österreich verfüge und weder beruflich, noch sozial im Inland verankert sei. Da der BF darüber hinaus nicht vertrauenswürdig sei, sei die Sicherung der Abschiebung vorzunehmen gewesen, da davon auszugehen sei, dass sich der BF auch hinkünftig nicht an die Rechtsvorschriften halten werde. Aufgrund der Wohn- und Familiensituation und der damit verbundenen fehlenden Verankerung in Österreich werde im Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten darauf geschlossen, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge über keine Barmittel, keine Beschäftigung, keine Unterkunft und keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels käme nicht in Betracht, da damit nicht das Auslangen gefunden werden könne. Ein gelinderes Mittel im gegenständlichen Fall komme daher nicht zum Zuge und sei die Inschubhaftnahme als "Ultima Ratio" zu Sicherung der Abschiebung des BF dringend erforderlich.
Nähere Nachforschungen hinsichtlich der vom BF genannten Freundin wurden nicht durchgeführt.
1.6. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen sei, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikat für den BF in der durch § 80 FPG vorgesehenen Frist möglich sei. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass die algerische Botschaft für den BF tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen würde. Unter Verweis auf bisher durch das BVwG erlassene Erkenntnisse zum Herkunftsland Algerien vertrat der BF, dass die in diesen Judikaten erörterte Sachlage auch auf den gegenständlichen Fall sinngemäß übertragen werden könne. Es bestehe kein Rückübernahmeeinkommen seitens der Europäischen Union und sei daher nicht von einer rechtzeitigen Erlangung eines Heimreisezertifikates auszugehen.1.6. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen sei, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikat für den BF in der durch Paragraph 80, FPG vorgesehenen Frist möglich sei. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass die algerische Botschaft für den BF tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen würde. Unter Verweis auf bisher durch das BVwG erlassene Erkenntnisse zum Herkunftsland Algerien vertrat der BF, dass die in diesen Judikaten erörterte Sachlage auch auf den gegenständlichen Fall sinngemäß übertragen werden könne. Es bestehe kein Rückübernahmeeinkommen seitens der Europäischen Union und sei daher nicht von einer rechtzeitigen Erlangung eines Heimreisezertifikates auszugehen.
Darüber hinaus sei die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig, da eine fehlende Ausreisewilligkeit alleine nach ständiger Rechtsprechung noch keinen Sicherungsbedarf begründe. Die Behörde sei ihrer Verpflichtung zur gebotenen Einzelfallprüfung nicht ausreichend nachgekommen und sei das Verfahren daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Sicherungsbedarfes bzw. von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG. Der BF habe in Österreich eine Freundin, bei der er gewohnt habe und auch wieder wohnen könne. Es sei auch kein Umstand ersichtlich, der für das Vorliegen einer Fluchtgefahr spreche. Selbst wenn man dennoch von Sicherungsbedarf ausgehe, wäre vorrangig ein gelinderes Mittel anzuwenden gewesen. Hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt, wäre diese zum Schluss gekommen, dass mit der Verhängung von gelinderen Mitteln wie etwa einer periodischen Meldeverpflichtung und /oder der zur Verfügung Stellung bestimmter Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme, das Auslangen zu finden gewesen wäre.Darüber hinaus sei die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig, da eine fehlende Ausreisewilligkeit alleine nach ständiger Rechtsprechung noch keinen Sicherungsbedarf begründe. Die Behörde sei ihrer Verpflichtung zur gebotenen Einzelfallprüfung nicht ausreichend nachgekommen und sei das Verfahren daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Sicherungsbedarfes bzw. von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Der BF habe in Österreich eine Freundin, bei der er gewohnt habe und auch wieder wohnen könne. Es sei auch kein Umstand ersichtlich, der für das Vorliegen einer Fluchtgefahr spreche. Selbst wenn man dennoch von Sicherungsbedarf ausgehe, wäre vorrangig ein gelinderes Mittel anzuwenden gewesen. Hätte die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt, wäre diese zum Schluss gekommen, dass mit der Verhängung von gelinderen Mitteln wie etwa einer periodischen Meldeverpflichtung und /oder der zur Verfügung Stellung bestimmter Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme, das Auslangen zu finden gewesen wäre.
Weiters wurde beantragt:
Ein Einzahlungsbeleg hinsichtlich der Eingabegebühr wurde angeschlossen.
1.7. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2016 Zl.: XXXX wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2016 Zl.: römisch 40 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.8. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete keine Stellungnahme und beantragte im Zuge der Aktenvorlage die Abweisung der Beschwerde. Mitgeteilt wurde weiters, dass bereits für den 24.5.2016 eine Vorführung vor die algerische Botschaft geplant sei. Unter Hinweis auf jüngst durch das BVwG ergangene Erkenntnisse hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Botschaft wurde weiters ausgeführt, dass hier zum gegebenen Zeitpunkt von einer rechtzeitigen Effektuierbarkeit der Ausweisung ausgegangen werden könne. Der BF habe im Zuge des Verfahrens jedenfalls auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, da er in der Einvernahme lediglich einen Vornamen eines Freundes, bei dem er gewohnt haben will, angegeben habe. Weitere Angaben habe der BF nicht geben wollen. Der BF sei daher in keiner Weise gewillt, am Verfahren mitzuwirken und sich an die im Inland geltenden Rechtsnormen zu halten. Aus Sicht des BFA stelle die nunmehrige Verhängung der Schubhaft eine Ultima Ratio dar und gebe es im Rahmen des bisherigen Verfahrens keine Anhaltspunkte die den Rückschluss zuließen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels zur Erreichung der fremdenrechtlichen Ziele ausreichend sein könne.
1.9. Für den 4.5.2016 wurde seitens des erkennenden Gerichtes eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache anberaumt. In dieser Verhandlung wurde neben der Befragung des BF und der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteienvertretern weiters die Einvernahme der Lebensgefährtin, Frau XXXX kontradiktorisch vorgenommen. Der BF führte dabei im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 2012 nach Österreich gekommen und habe nunmehr im Inland Bekannte und Freunde. Die Mehrheit seiner Freunde seien Araber, die er bereits aus dem Camp kenne. Diese Freunde hätten bereits ihre Aufenthaltspapiere in Österreich erhalten. Er habe versucht in Österreich Arbeit zu finden und habe in den Wintermonaten Schnee geräumt und sonst Reklame in Wien verteilt. Sein Verdienst lag dabei höchstens zwischen 20 und 30 Euro pro Tag. Seit zwei Jahren habe er eine Lebensgefährtin in XXXX, welche drei Tage in der Woche arbeite. Die jeweils anderen Tage habe er bei ihr übernachtet. Die Tage, an denen seine Lebensgefährtin arbeite, sei er selbst in Wien gewesen und habe bei Freunden übernachtet um ebenso zu arbeiten. Er habe sich im Rathaus anmelden wollen, doch sei dies abgelehnt worden mit der Begründung, er habe keine Papiere. Ohne einen amtlichen Lichtbildausweis sei keine Anmeldung möglich gewesen. Etwa im Sommer 2013 habe man ihm die übliche weiße Karte des Asylverfahrens abgenommen. Befragt zu der Anmeldung in XXXX vom 18.10.2013 gab der BF an, dies sei damals von seinem türkischen Vermieter gemacht worden. Er habe in der Zeit, in der er bei seiner Freundin gelebt habe, nicht selbst versucht einen Meldezettel zu erlangen. Er habe lediglich versucht einen neuen Ausweis zu bekommen. Näher zu seiner Lebensgefährtin befragt, berichtigte der BF, dass er nicht beabsichtige diese zu ehelichen, da diese bereits verheiratet sei.1.9. Für den 4.5.2016 wurde seitens des erkennenden Gerichtes eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache anberaumt. In dieser Verhandlung wurde neben der Befragung des BF und der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteienvertretern weiters die Einvernahme der Lebensgefährtin, Frau römisch 40 kontradiktorisch vorgenommen. Der BF führte dabei im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 2012 nach Österreich gekommen und habe nunmehr im Inland Bekannte und Freunde. Die Mehrheit seiner Freunde seien Araber, die er bereits aus dem Camp kenne. Diese Freunde hätten bereits ihre Aufenthaltspapiere in Österreich erhalten. Er habe versucht in Österreich Arbeit zu finden und habe in den Wintermonaten Schnee geräumt und sonst Reklame in Wien verteilt. Sein Verdienst lag dabei höchstens zwischen 20 und 30 Euro pro Tag. Seit zwei Jahren habe er eine Lebensgefährtin in römisch 40 , welche drei Tage in der Woche arbeite. Die jeweils anderen Tage habe er bei ihr übernachtet. Die Tage, an denen seine Lebensgefährtin arbeite, sei er selbst in Wien gewesen und habe bei Freunden übernachtet um ebenso zu arbeiten. Er habe sich im Rathaus anmelden wollen, doch sei dies abgelehnt worden mit der Begründung, er habe keine Papiere. Ohne einen amtlichen Lichtbildausweis sei keine Anmeldung möglich gewesen. Etwa im Sommer 2013 habe man ihm die übliche weiße Karte des Asylverfahrens abgenommen. Befragt zu der Anmeldung in römisch 40 vom 18.10.2013 gab der BF an, dies sei damals von seinem türkischen Vermieter gemacht worden. Er habe in der Zeit, in der er bei seiner Freundin gelebt habe, nicht selbst versucht einen Meldezettel zu erlangen. Er habe lediglich versucht einen neuen Ausweis zu bekommen. Näher zu seiner Lebensgefährtin befragt, berichtigte der BF, dass er nicht beabsichtige diese zu ehelichen, da diese bereits verheiratet sei.
Der BF gab an, bei einer allfälligen Freilassung im Rahmen der Verhandlung bei seiner Freundin Unterkunft zu nehmen.
Auf Befragung des Rechtsvertreters gab der BF an, dass er einer behördlichen Anordnung zur periodischen Meldeverpflichtung, sowie einer konkreten Unterkunftnahme Folge leisten würde.
Auf Befragung der Vertreter des BFA führt der BF aus, er habe in Wien vier Freunde, bei denen er übernachtet habe. Die Daten dieser Personen wolle er nicht angeben. Diese Freunde hätten ihm geholfen und er wolle nicht, dass sie Probleme bekommen könnten. Er habe sich seinerzeit seinen Reisepass aus Algerien nicht schicken lassen, da er nicht nach Algerien zurück wolle.
Die Zeugin XXXX, Lebensgefährtin des BF, thailändische Staatsangehörige, führte nach Wahrheitsbelehrung aus, sie arbeite oft auf Baustellen. Den BF habe sie letzten Samstag in der Haft besucht und kenne sie den BF seit mittlerweile zwei Jahren. Dieser habe nicht immer bei ihr gewohnt, er komme jede Woche dreimal. Ihr Ehemann habe damit keine Probleme. Der BF sei regelmäßig etwa drei Tage pro Woche bei ihr gewesen. Sie kenne keine der Freunde des BF. Näher befragt zur Möglichkeit der Unterkunftnahme durch den BF führt die Zeugin an, dass der BF immer bei ihr wohnen könne, wenn er das wolle. Er sei in der Vergangenheit an ihrer Adresse nicht angemeldet worden, da er keine Papiere gehabt habe.Die Zeugin römisch 40 , Lebensgefährtin des BF, thailändische Staatsangehörige, führte nach Wahrheitsbelehrung aus, sie arbeite oft auf Baustellen. Den BF habe sie letzten Samstag in der Haft besucht und kenne sie den BF seit mittlerweile zwei Jahren. Dieser habe nicht immer bei ihr gewohnt, er komme jede Woche dreimal. Ihr Ehemann habe damit keine Probleme. Der BF sei regelmäßig etwa drei Tage pro Woche bei ihr gewesen. Sie kenne keine der Freunde des BF. Näher befragt zur Möglichkeit der Unterkunftnahme durch den BF führt die Zeugin an, dass der BF immer bei ihr wohnen könne, wenn er das wolle. Er sei in der Vergangenheit an ihrer Adresse nicht angemeldet worden, da er keine Papiere gehabt habe.
Nach gemeinsamer Erörterung der Sach- und Rechtslage der Verhandlung wurde die Schubhaft gegen den BF mit mündlich verkündetem Richterspruch für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Hinsichtlich der Begründung und der weiteren Spruchpunkte wurde auf die schriftliche Ausfertigung verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
1.1. Der BF ist vor seinem Antrag auf internationalen Schutz illegal nach Österreich eingereist.
1.2. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und somit Fremder in der Diktion des FPG. Er verfügt über keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich.
1.3. Der BF ist gesund, beziehungsweise leidet an keinen nennenswerten Krankheiten.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie eine rechtskräftige Ausweisung.
2.2. Die rechtzeitige Erlangung eines Heimreisezertifikates ist möglich. Der diesbezügliche Antrag wurde rechtzeitig eingebracht.
2.3. Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist nicht vorhanden.
2.4. Für den 24.05.2016 ist ein Visitationstermin der Algerischen Botschaft angesetzt.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldeadresse.
3.2. Er verfügt über keine wesentlichen Barmittel und auch nicht über ein Reisedokument.
3.3. Der BF hat sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens dem weiteren Zugriff der Behörde durch Untertauchen entzogen, da er keine polizeiliche Meldung eines Wohnsitzes hatte und im Inland untergetaucht war.
3.4. Der BF ist seiner Mitwirkungspflicht in behördlichen Verfahren mehrfach nicht nachgekommen.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF geht im Inland keiner legalen Beschäftigung nach.
4.2. Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen und nach eigenen Angaben auch über keine weiteren sozialen Kontakte. Es hat sich im Verfahren gezeigt, dass der Beschwerdeführer eine thailändische Freundin (Lebensgefährtin) im Inland hat.
5. Des Weiteren wird der unter Punkt I. angeführte Sachverhalt zur Gänze zur Feststellung erhoben. Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Akten und hat das Verfahren ergeben, dass über die Richtigkeit der Angaben aus dem Akt in den angeführten Punkten im Wesentlichen Einigkeit zwischen den Parteien besteht.5. Des Weiteren wird der unter Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt zur Gänze zur Feststellung erhoben. Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Akten und hat das Verfahren ergeben, dass über die Richtigkeit der Angaben aus dem Akt in den angeführten Punkten im Wesentlichen Einigkeit zwischen den Parteien besteht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person:
Die Feststellungen zur Person des BF (1.1. - 1.3.) ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, dessen Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens entgegen getreten ist. Hinsichtlich der Feststellung der Gesundheit des BF ergibt sich diese Feststellung sowohl aus dem Akteninhalt, als auch dem persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Die Feststellungen zum Bestehen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beziehungsweise einer rechtskräftigen Ausweisung, die Feststellung über einen Termin für die Abschiebung sowie über eine Termin zur Vorführung des BF vor Organe der algerischen Botschaft beziehen sich im Wesentlichen auf den Akteninhalt, sowie auf die Informationen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Zur Feststellung der Erlangung eines Heimreisezertifikates (2.2.) wird folgendes ausgeführt:
Der BF führt in seiner Beschwerdeschrift näher aus, dass es nach der von ihm zitierten Judikatur des BVwG in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien bereits Rechtsprechung des BVwG gebe, dass in diesem Länderbereich nicht von einer Effektuierbarkeit der Abschiebung ausgegangen werden könne. Hiezu ist auf die erst kürzlich aufgrund einer Änderung des Modus zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bezüglich Algerien, ergangenen Entscheidung der hiesigen Gerichtsabteilung des BVwG (W171 2123287-1/7E) hinzuweisen, aus der sich ergibt, dass hinsichtlich des Herkunftsstaates Algerien mittlerweile eine Regelung getroffen worden ist, die prinzipiell davon ausgehen lässt, dass es in Zukunft zu vermehrten Abschiebungen nach Algerien kommen wird. Das Gericht geht daher auch im gegenständlichen Fall ebenfalls davon aus, dass man auch hier nicht von einer prinzipiellen Unmöglichkeit ausgehen kann. Die Begründung in der Beschwerdeschrift, es gäbe keine Hinweise, dass eine Erlangung von Heimreisezertifikaten für Algerien möglich sei, greift zu kurz. Im Verfahren war gegenteilig zu prüfen, ob es objektiviert werden kann, dass keine Heimreisezertifikate für Algerier ausgestellt würden. Dies war nicht der Fall.
2.3. Zum Sicherungsbedarf:
Die Feststellungen zu 3.1. u. 3.3. beziehen sich im Wesentlichen auf die Angaben im Akt und die Angaben aus dem Zentralen Melderegister. Darüber, dass der BF derzeit über keine wesentlichen baren Mittel und auch kein Reisedokument im Inland verfügt (3.2.) begründet sich die Feststellung im Wesentlichen aus der eigenen Aussage des BF im Rahmen der mehrfach abgehaltenen Einvernahmen. Die Feststellung zu
3.4. (unterlassene Mitwirkungspflicht) begründet sich auf die Tatsache, dass der BF im Rahmen der behördlichen Verfahren mehrmals angegeben hat, in Algerien einen Reisepass zu besitzen. Obwohl dieser aufgefordert wurde, sich diesen Reisepass übermitteln zu lassen, hat es der BF bis dato unterlassen, dem behördlichen Auftrag Folge zu leisten. Durch die Vorlage eines auf ihn lautenden Reisepasses wäre jegliche Verfahrensabhandlung definitiv wesentlich erleichtert worden. Der BF legt jedoch absichtlich diesbezüglich kein Dokument vor. Weiters hat der BF im Rahmen des Verfahrens angegeben, in Wien bei Freunden gewohnt zu haben. Über die Angabe eines Vornamens hinaus, war der BF jedoch trotz gerichtlichem Hinweis darauf, dass ihm aus diesem Grunde rechtliche Nachteile entstehen könnten, nicht gewillt, hier konkrete Angaben zu machen. Es zeigt sich daher eindeutig, dass der BF zur Erreichung seines Ziels im Inland zu verbleiben seine Mitwirkungspflicht wiederholt verletzt hat.
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellungen gründen sich auf die eigenen Angaben des BF in der Einvernahme am 26.04.2016 sowie aus den übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeugin XXXX in der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht. Aus der gerichtlichen Einvernahme ergibt sich weiters, dass der BF bereits seit etwa zwei Jahren zumindest mehrmals wöchentlich in der Wohnung der Zeugin XXXX anwesend war und dann auch dort übernachtet hat.Die Feststellungen gründen sich auf die eigenen Angaben des BF in der Einvernahme am 26.04.2016 sowie aus den übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeugin römisch 40 in der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht. Aus der gerichtlichen Einvernahme ergibt sich weiters, dass der BF bereits seit etwa zwei Jahren zumindest mehrmals wöchentlich in der Wohnung der Zeugin römisch 40 anwesend war und dann auch dort übernachtet hat.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts Sicherungsbedarf in Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenden Kriterienkatalog gegeben. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldeadresse, keine wesentlichen Barmittel und auch kein Reisedokument, das ihn in die Lage versetzen würde, aus eigenem Entschluss das Land zu verlassen. Er hat sich zuletzt bei einer Einvernahme im Antragsverfahren nach § 46a FPG am 8.10.2014 bei der Behörde gezeigt, beziehungsweise ist mit dieser in Kontakt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister, doch war der BF über seine anwaltliche Vertretung erreichbar. Er gilt daher seit spätestens 9.10.2014, wenn nicht bereits seit seiner behördlichen Abmeldung am 7.2.2014 als untergetaucht. Darüber hinaus hat der BF nach seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht keine wesentlichen Anstrengungen dahingehend gesetzt, sich bei seiner Lebensgefährtin polizeilich zu melden. Darüber hinaus hat er in mehrfacher Weise seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der behördlichen Verfahren verletzt und ist ihm auch mehrfach geraten worden, sich seinen Reisepass aus Algerien zusenden zu lassen. Dafür verantwortete sich der BF in der Verhandlung vor dem Gericht, dass er nicht nach Algerien zurückwolle und daher den Reisepass nicht organisiert habe. Er hat daher bewusst in diesem Punkt gegen die ihn treffenden Mitwirkungspflicht verstoßen und wurde auch mehrmals darauf hingewiesen. Darüber hinaus gab er sich auch bis zur Verhandlung vor dem Gericht nicht einsichtig, dass er den Behörden auf Anfrage auch Namen und Adressen von Unterkunftgebern im Rahmen des Verfahrens mitzuteilen hat. Es kann daher im Hinblick auf den BF nicht von einer verlässlichen Persönlichkeit gesprochen werden. Er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, konnte jedoch die Existenz einer Lebensgefährtin im Rahmen der Verhandlung nachweisen. Er verfügt weiters nicht über ausreichend existenzsichernde Mittel. In einer Gesamtsicht all dieser Faktoren geht daher das erkennende Gericht im vorliegenden Fall von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben.3.1.3. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts Sicherungsbedarf in Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenden Kriterienkatalog gegeben. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldeadresse, keine wesentlichen Barmittel und auch kein Reisedokument, das ihn in die Lage versetzen würde, aus eigenem Entschluss das Land zu verlassen. Er hat sich zuletzt bei einer Einvernahme im Antragsverfahren nach Paragraph 46 a, FPG am 8.10.2014 bei der Behörde gezeigt, beziehungsweise ist mit dieser in Kontakt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister, doch war der BF über seine anwaltliche Vertretung erreichbar. Er gilt daher seit spätestens 9.10.2014, wenn nicht bereits seit seiner behördlichen Abmeldung am 7.2.2014 als untergetaucht. Darüber hinaus hat der BF nach seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht keine wesentlichen Anstrengungen dahingehend gesetzt, sich bei seiner Lebensgefährtin polizeilich zu melden. Darüber hinaus hat er in mehrfacher Weise seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der behördlichen Verfahren verletzt und ist ihm auch mehrfach geraten worden, sich seinen Reisepass aus Algerien zusenden zu lassen. Dafür verantwortete sich der BF in der Verhandlung vor dem Gericht, dass er nicht nach Algerien zurückwolle und daher den Reisepass nicht organisiert habe. Er hat daher bewusst in diesem Punkt gegen die ihn treffenden Mitwirkungspflicht verstoßen und wurde auch mehrmals darauf hingewiesen. Darüber hinaus gab er sich auch bis zur Verhandlung vor dem Gericht nicht einsichtig, dass er den Behörden auf Anfrage auch Namen und Adressen von Unterkunftgebern im Rahmen des Verfahrens mitzuteilen hat. Es kann daher im Hinblick auf den BF nicht von einer verlässlichen Persönlichkeit gesprochen werden. Er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, konnte jedoch die Existenz einer Lebensgefährtin im Rahmen der Verhandlung nachweisen. Er verfügt weiters nicht über ausreichend existenzsichernde Mittel. In einer Gesamtsicht all dieser Faktoren geht daher das erkennende Gericht im vorliegenden Fall von Fluchtgefahr aus und erachtet den Sicherungsbedarf für gegeben.
3.1.4. Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des BF und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass hier den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren war. Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer "verkürzt" über keinerlei nennenswerte Kontakte im Inland, über keine existenzsichernden Mittel aus gesicherten Einkunftsquellen und auch keinen Wohnsitz. Dem gegenübergestellt sieht das Gericht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen als höherwertiges Gut an. Der Beschwerdeführer wird durch die Maßnahmen der Behörde nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, sodass das Gericht von einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ausgeht. Hinsichtlich der Effektuierbarkeit wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.
3.1.5 Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet. Die in § 77 Abs. 3 Z 1-3 vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine taugliche Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Zentraler, und entscheidender Punkt war im gegenständlichen Fall, dass der BF nach dem Erhalt seiner negativen Asylentscheidung im Jahr 2013 der seinerzeitigen behördlichen Anordnung eines gelinderen Mittels durch eine zweitägig-periodische Meldeverpflichtung und eine konkret aufgetragenen Unterkunftnahme zufriedenstellend nachgekommen ist. Die damals von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom 19.03.2013 verhängten Auflagen sind vom BF eingehalten worden. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sind keine Punkte ans Tageslicht gelangt, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der BF nicht wieder einer Anordnung gelinderer Mittel Folge leisten würde, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat.3.1.5 Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet. Die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins -, 3, vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den Beschwerdeführer eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine taugliche Möglichkeit, zur Sicherung der Abschiebung des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Aus dem bisherigen Verfahren ist nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht gezogen hat. Die diesbezüglich enthaltenen Ausführungen blieben inhaltsleer. Zentraler, und entscheidender Punkt war im gegenständlichen Fall, dass der BF nach dem Erhalt seiner negativen Asylentscheidung im Jahr 2013 der seinerzeitigen behördlichen Anordnung eines gelinderen Mittels durch eine zweitägig-periodische Meldeverpflichtung und eine konkret aufgetragenen Unterkunftnahme zufriedenstellend nachgekommen ist. Die damals von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit Bescheid vom 19.03.2013 verhängten Auflagen sind vom BF eingehalten worden. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sind keine Punkte ans Tageslicht gelangt, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der BF nicht wieder einer Anordnung gelinderer Mittel Folge leisten würde, sodass hier das Gericht die Verhängung von gelinderen Mittel für ausreichend erachtet hat.
3.2. Von der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung nimmt das erkennende Gericht jedenfalls Abstand, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig erschein, faktisch jedoch, aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen, Unsinn ist.
Zu Spruchpunkt II. KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch zwei. Kostenbegehren
Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt III. - Ersatz der EingabegebührZu Spruchpunkt römisch drei. - Ersatz der Eingabegebühr
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Ersatz der Eingabegebühr zurückzuweisen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken, dass durch die Eingabegebühr des Rechts des BF auf Zugang zu Gericht beschnitten werde, trifft im Hinblick auf die geringe Höhe nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
Zu Spruchpunkt IV. Ersatz der Barauslagen:Zu Spruchpunkt römisch vier. Ersatz der Barauslagen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63-73) sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 -, 73,) sinngemäß anzuwenden.
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Absatz 3, auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Absatz 4, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff. mwNw). Das vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 04.11.2015 relevierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, sagt zum Barauslagenersatz nach § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG nichts aus.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 31 ff. mwNw). Das vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 04.11.2015 relevierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, sagt zum Barauslagenersatz nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nichts aus.
Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete in Höhe der im Spruchpunkt IV angeführten Höhe.Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete in Höhe der im Spruchpunkt römisch vier angeführten Höhe.
Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht die angeführten Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht die angeführten Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu erstatten sind.
Über den Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Barauslagen ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Barauslagen, Dolmetschgebühren, Eingabengebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2125491.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016