TE Bvwg Beschluss 2016/11/10 W239 2138661-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2016
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Entscheidungsdatum

10.11.2016

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §9 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W239 2138661-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Gruppe Recht - Asylvertretung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2016, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Gruppe Recht - Asylvertretung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, ZustG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im Bundesgebiet am 02.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er am 06.01.2000 in Kabul geboren und daher minderjährig sei. Zur Reiseroute führte er aus, über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gelangt zu sein. Betreffend den Beschwerdeführer liegt zu Ungarn ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 28.03.2016 vor.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.06.2016, Zl. XXXX, wurde den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt und der Magistrat Wien als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger des Landes Wien, Amt für Jugend und Familie, gemäß § 209 ABGB mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut. Dieser Beschluss wurde dem BFA per E-Mail vom 27.06.2016 zur Kenntnis gebracht.Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.06.2016, Zl. römisch 40 , wurde den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt und der Magistrat Wien als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger des Landes Wien, Amt für Jugend und Familie, gemäß Paragraph 209, ABGB mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut. Dieser Beschluss wurde dem BFA per E-Mail vom 27.06.2016 zur Kenntnis gebracht.

Aus einem vom BFA in Auftrag gegebenen Gutachten zur Altersfeststellung ergibt sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 08.06.2016 ein absolutes Mindestalter von 21,6 Jahren. Als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum errechnet sich der 01.11.1994. Damit befand sich der Beschwerdeführer laut dem Gutachten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 02.04.2016 eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres.

Gestützt auf das Gutachten stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2016 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.

In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.07.2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Ungarn gab gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort dem Wiederaufnahmegesuch statt.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.07.2016 gestützt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Ungarn gab gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort dem Wiederaufnahmegesuch statt.

2. Mit nunmehr angefochtenem "Bescheid" vom 26.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit nunmehr angefochtenem "Bescheid" vom 26.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 25, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Aus dem Zustellschein und einem entsprechenden Bericht vom 14.10.2016 geht hervor, dass der an den Beschwerdeführer persönlich adressierte "Bescheid" am 12.10.2016 einem Mitarbeiter des Arbeiter-Samariterbundes (Unterkunftgeber/Betreuungsstelle des Beschwerdeführers) ausgehändigt wurde.

3. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Obsorgeberechtigten und gesetzlichen Vertreter, den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, die gegenständliche Beschwerde, in der unter anderem das Vorliegen eines Zustellmangels gerügt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.06.2016, Zl. XXXX, mit dem die Obsorge betreffend den Beschwerdeführer gemäß § 209 ABGB auf den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, übertragen worden ist, der Beschwerdeführer als minderjährig gilt.Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.06.2016, Zl. römisch 40 , mit dem die Obsorge betreffend den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 209, ABGB auf den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, übertragen worden ist, der Beschwerdeführer als minderjährig gilt.

Des Weiteren wird festgestellt, dass hinsichtlich des "Bescheides" des BFA vom 26.09.2016 der Beschwerdeführer persönlich als Empfänger bezeichnet war.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem unmissverständlichen Inhalt des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.06.2016, Zl. XXXX.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem unmissverständlichen Inhalt des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.06.2016, Zl. römisch 40 .

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX im gegenständlichen Fall zum im Akt befindlichen Altersgutachten in einem Spannungsverhältnis steht, doch ist dieser Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX, solange er dem Rechtsbestand angehört, verbindlich.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 im gegenständlichen Fall zum im Akt befindlichen Altersgutachten in einem Spannungsverhältnis steht, doch ist dieser Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 , solange er dem Rechtsbestand angehört, verbindlich.

Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus dem Zustellschein und dem Bericht über die Zustellung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 28, K 2).

Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. 2014, Rz 426f.). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. 2014, Rz 426f.). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter. Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221).Aus Paragraph 9, Absatz 3, ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter. Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer durch seinen Obsorgeberechtigten, den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, gesetzlich vertreten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das BFA unter Zugrundelegung eines eigens eingeholten Sachverständigengutachten zur Altersbestimmung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes - solange sie dem Rechtsbestand angehört - in diesem Punkt für das Asylverfahren und die befassten Verwaltungsbehörden bindend (vgl. ua. VfGH 07.03.2012, U 1558/11).Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer durch seinen Obsorgeberechtigten, den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, gesetzlich vertreten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das BFA unter Zugrundelegung eines eigens eingeholten Sachverständigengutachten zur Altersbestimmung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes - solange sie dem Rechtsbestand angehört - in diesem Punkt für das Asylverfahren und die befassten Verwaltungsbehörden bindend vergleiche ua. VfGH 07.03.2012, U 1558/11).

Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, in der Zustellverfügung den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu bezeichnen und es wäre diesem zuzustellen gewesen, was die belangte Behörde jedoch verabsäumt hat.

Dass dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Entscheidung des BFA tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden. Im Gegenteil verweist die Beschwerde explizit darauf, dass keine Heilung eingetreten ist.Dass dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Entscheidung des BFA tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden. Im Gegenteil verweist die Beschwerde explizit darauf, dass keine Heilung eingetreten ist.

Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781). Die direkte Zustellung an den Beschwerdeführer war somit nicht rechtswirksam.Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu Paragraph 62,, S 781). Die direkte Zustellung an den Beschwerdeführer war somit nicht rechtswirksam.

Es ist daher abschließend festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde. Das gegenständliche Verfahren ist noch immer in erster Instanz anhängig.

Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war damit die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Erst nach allfälliger neuerlicher und rechtswirksamer Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer ist ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Bescheidwirkung, gesetzlicher Vertreter,
Minderjährigkeit, Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W239.2138661.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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