TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/10 W112 2119958-2

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Veröffentlicht am 10.11.2016
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Entscheidungsdatum

10.11.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BuLVwG-EGebV §1 Abs1
BuLVwG-EGebV §2 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2119958-2/13E

I. Schriftliche Ausfertigung des am 08.11.2016 mündlich verkündeten Erkenntnissesrömisch eins. Schriftliche Ausfertigung des am 08.11.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA NIGERIA, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2016, Zl. 532152906 - 161463912, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2016, Zl. 532152906 - 161463912, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen.

2. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

4. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.4. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. Schriftliches Erkenntnisrömisch zwei. Schriftliches Erkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA NIGERIA, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2016, Zl. 532152906 - 161463912, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2016, Zl. 532152906 - 161463912, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Nach dem missglückten Festnahmeversuch an seiner Meldeadresse auf Grund des Festnahmeauftrages vom 03.06.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassen. Im Zuge einer Personenkontrolle an einem Ort, an dem sich vermehrt mit erheblicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen (Suchtgifthandel nahe U6-Station), wurde der Beschwerdeführer am 25.10.2016 um 21:05 Uhr, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und in Folge des Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.1. Nach dem missglückten Festnahmeversuch an seiner Meldeadresse auf Grund des Festnahmeauftrages vom 03.06.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Im Zuge einer Personenkontrolle an einem Ort, an dem sich vermehrt mit erheblicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen (Suchtgifthandel nahe U6-Station), wurde der Beschwerdeführer am 25.10.2016 um 21:05 Uhr, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und in Folge des Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.10.2016 um 10:00 Uhr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Hiebei machte er folgende Angaben:

"F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen

A: ja

F: Haben Sie eine rechtliche Vertretung

A: ja XXXXA: ja römisch 40

Sie wurden am 15.01.2016 von Beamten des SPK 05 in Wien aufgegriffen und kontrolliert. Aufgrund des bestehenden Einreiseverbotes wurden Sie festgenommen und in das XXXX eingeliefert. Gegen Sie besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, welches durch das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der GZ: 532152906 - 14683647 erlassen wurde und nach Bestätigung der Entscheidung durch den BVwG am 22.10.2014 in Rechtskraft erwuchs. Ihr Asylverfahren aus dem Jahr 2010 ist ebenfalls bereits abgeschlossen und die Ausweisung erwuchs mit 09.11.2010 in II. Instanz in Rechtskraft. Sie wurden für den 16.01.2015 vorgeladen um der nigerianischen Delegation bezüglich der Feststellung Ihrer Identität vorgeführt zu werden. Sie kam jedoch dieser Ladung nicht nach. Nach erfolgter Festnahme im Juni 2015 wurden Sie abermals zur nigerianischen Delegation vorgeladen. Dieser Ladungen kamen Sie nach und es wurde seitens der nigerianischen Botschaft zugesagt ein HRZ auszustellen. Am 24.06.2015 sollten Sie mittels Charter nach Nigeria abgeschoben werden. An der von Ihnen angegebenen Adresse wurden Sie allerdings nicht angetroffen und der aufgetragenen Anmeldung des Wohnsitzes sind Sie nicht nachgekommen. Sie waren somit untergetaucht und entzogen sich dem Verfahren vor dem Bundesamt. Im Jänner 2016 wurden Sie erneut aufgegriffen und in Schubhaft genommen um Sie abzuschieben. Sie sollten erneut der Botschaft vorgeführt werden, wozu es allerdings nicht kam und Sie entlassen wurden. Sie tauchten wieder unter und konnten an keine der von Ihnen angeführten Adressen angetroffen werden. Es ist somit die eklatante Fluchtgefahr und Verfahrensentziehung mehr als offensichtlich. Am 25.10.2016 wurden Sie zufällig von der Polizei kontrolliert und festgenommen. Seitens der ha Behörde ist nun geplant Sie in Schubhaft zu nehmen, der Botschaft vorzuführen und die Abschiebung nach Nigeria zu vollziehen.Sie wurden am 15.01.2016 von Beamten des SPK 05 in Wien aufgegriffen und kontrolliert. Aufgrund des bestehenden Einreiseverbotes wurden Sie festgenommen und in das römisch 40 eingeliefert. Gegen Sie besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, welches durch das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der GZ: 532152906 - 14683647 erlassen wurde und nach Bestätigung der Entscheidung durch den BVwG am 22.10.2014 in Rechtskraft erwuchs. Ihr Asylverfahren aus dem Jahr 2010 ist ebenfalls bereits abgeschlossen und die Ausweisung erwuchs mit 09.11.2010 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Sie wurden für den 16.01.2015 vorgeladen um der nigerianischen Delegation bezüglich der Feststellung Ihrer Identität vorgeführt zu werden. Sie kam jedoch dieser Ladung nicht nach. Nach erfolgter Festnahme im Juni 2015 wurden Sie abermals zur nigerianischen Delegation vorgeladen. Dieser Ladungen kamen Sie nach und es wurde seitens der nigerianischen Botschaft zugesagt ein HRZ auszustellen. Am 24.06.2015 sollten Sie mittels Charter nach Nigeria abgeschoben werden. An der von Ihnen angegebenen Adresse wurden Sie allerdings nicht angetroffen und der aufgetragenen Anmeldung des Wohnsitzes sind Sie nicht nachgekommen. Sie waren somit untergetaucht und entzogen sich dem Verfahren vor dem Bundesamt. Im Jänner 2016 wurden Sie erneut aufgegriffen und in Schubhaft genommen um Sie abzuschieben. Sie sollten erneut der Botschaft vorgeführt werden, wozu es allerdings nicht kam und Sie entlassen wurden. Sie tauchten wieder unter und konnten an keine der von Ihnen angeführten Adressen angetroffen werden. Es ist somit die eklatante Fluchtgefahr und Verfahrensentziehung mehr als offensichtlich. Am 25.10.2016 wurden Sie zufällig von der Polizei kontrolliert und festgenommen. Seitens der ha Behörde ist nun geplant Sie in Schubhaft zu nehmen, der Botschaft vorzuführen und die Abschiebung nach Nigeria zu vollziehen.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich bin gemeldet in XXXXA: Ich bin gemeldet in römisch 40

V: dort kommen Sie aber der Meldeverpflichtung nicht nach und Erhebungen der Polizei brachten zu tage, dass Sie sich dort nicht aufhalten

F: Wo waren Sie aufhältig?

A: in Österreich

F: Wo haben Sie Unterkunft genommen

A: in XXXXA: in römisch 40

V: dort kommen Sie aber der Meldeverpflichtung nicht nach und Erhebungen der Polizei brachten zu tage, dass Sie sich dort nicht aufhalten

F: Haben Sie Effekten einzuholen.

A: nein

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass oder Personalausweis.

A: ich habe keinen

F: Über wie viel Geld verfügen Sie

A: Ich habe im Moment Euro 307,-.

F: von wo haben Sie das Geld

A: habe ich gestern zum Geburtstag bekommen

F: Haben Sie Angehörige in Österreich

A: nein

F: Wo lebt Ihre Familie

A: meine Eltern sind verstorben

F: Haben Sie eine Adresse in Nigeria

A: nein ich bin nicht von Nigeria, ich bin aus Simbabwe

V: Es wurde festgestellt von Seiten der Behörden aus Simbabwe, dass Sie nicht aus Simbabwe stammen. Die Botschaft von Nigeria identifizierte Sie als Staatsbürger von Nigeria"

2. Mit Bescheid vom 26.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit Bescheid vom 26.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Darin führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer 2010 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, welcher abgewiesen worden sei; die damit verbundene Ausweisung sei mit 09.11.2010 in II. Instanz in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund seiner Straffälligkeit wegen des Suchtmittelgesetzes sei er zwei Mal zu insgesamt 18 Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden. Daher sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot im Ausmaß von 8 Jahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassen worden. Dieses sei nach Bestätigung der Entscheidung durch das BVwG am 22.10.2014 rechtskräftig geworden. Er sei für den 16.01.2015 vorgeladen worden, um der nigerianischen Delegation bezüglich der Feststellung seiner Identität vorgeführt zu werden. Er sei jedoch dieser Ladung nicht nachgekommen. Nach erfolgter Festnahme im Juni 2015 sei er abermals zur nigerianischen Delegation vorgeladen worden. Dieser Ladungen sei er nachgekommen und es sei seitens der nigerianischen Botschaft zugesagt worden, ein HRZ auszustellen. Am 24.06.2015 hätte er mittels Charter nach Nigeria abgeschoben werden sollen. An der von ihm angegebenen Adresse sei er allerdings nicht angetroffen worden und der aufgetragenen Anmeldung des Wohnsitzes sei er nicht nachgekommen. Er sei somit untergetaucht gewesen und habe sich dem Verfahren vor dem Bundesamt entzogen. Im Jänner 2016 sei er erneut aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden, um ihn abzuschieben. Er habe erneut der Botschaft vorgeführt werden sollen, wozu es allerdings nicht gekommen sei und er sei entlassen worden. Er sei wieder untergetaucht und habe an keiner der von ihm angeführten Adressen angetroffen werden können. Es sei somit die eklatante Fluchtgefahr und Verfahrensentziehung mehr als offensichtlich. Seitens der belangten Behörde sei nun geplant, ihn in Schubhaft zu nehmen, der Botschaft vorzuführen und die Abschiebung nach Nigeria zu vollziehen. Er sei am 25.10.2016 von Beamten des SPK 05 erneut in Wien aufgegriffen und kontrolliert worden. Aufgrund des bestehenden Einreiseverbotes sei er festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert worden. Am 26.10.2016 sei er einvernommen worden und es sei ihm die beabsichtigte Abschiebung zur Kenntnis gebracht worden.Darin führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer 2010 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, welcher abgewiesen worden sei; die damit verbundene Ausweisung sei mit 09.11.2010 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund seiner Straffälligkeit wegen des Suchtmittelgesetzes sei er zwei Mal zu insgesamt 18 Monaten Freiheitsentzug verurteilt worden. Daher sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im Ausmaß von 8 Jahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassen worden. Dieses sei nach Bestätigung der Entscheidung durch das BVwG am 22.10.2014 rechtskräftig geworden. Er sei für den 16.01.2015 vorgeladen worden, um der nigerianischen Delegation bezüglich der Feststellung seiner Identität vorgeführt zu werden. Er sei jedoch dieser Ladung nicht nachgekommen. Nach erfolgter Festnahme im Juni 2015 sei er abermals zur nigerianischen Delegation vorgeladen worden. Dieser Ladungen sei er nachgekommen und es sei seitens der nigerianischen Botschaft zugesagt worden, ein HRZ auszustellen. Am 24.06.2015 hätte er mittels Charter nach Nigeria abgeschoben werden sollen. An der von ihm angegebenen Adresse sei er allerdings nicht angetroffen worden und der aufgetragenen Anmeldung des Wohnsitzes sei er nicht nachgekommen. Er sei somit untergetaucht gewesen und habe sich dem Verfahren vor dem Bundesamt entzogen. Im Jänner 2016 sei er erneut aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden, um ihn abzuschieben. Er habe erneut der Botschaft vorgeführt werden sollen, wozu es allerdings nicht gekommen sei und er sei entlassen worden. Er sei wieder untergetaucht und habe an keiner der von ihm angeführten Adressen angetroffen werden können. Es sei somit die eklatante Fluchtgefahr und Verfahrensentziehung mehr als offensichtlich. Seitens der belangten Behörde sei nun geplant, ihn in Schubhaft zu nehmen, der Botschaft vorzuführen und die Abschiebung nach Nigeria zu vollziehen. Er sei am 25.10.2016 von Beamten des SPK 05 erneut in Wien aufgegriffen und kontrolliert worden. Aufgrund des bestehenden Einreiseverbotes sei er festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert worden. Am 26.10.2016 sei er einvernommen worden und es sei ihm die beabsichtigte Abschiebung zur Kenntnis gebracht worden.

Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger sei und über keinen Reisepass verfüge. Seitens der nigerianischen Botschaft sei am 22.06.2015 mitgeteilt worden, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Er sei gesund und arbeitsfähig. Es bestehe gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot, welches durchsetzbar und rechtskräftig sei. Er sei diesem Einreiseverbot zuwider illegal in Österreich aufhältig und der Ausreiseverpflichtung seit 2010 nicht nachgekommen. Er sei im Bundesgebiet verblieben und habe im Verborgenen seinen illegalen Aufenthalt fortgesetzt. Gegen ihn sei 2010 eine Ausweisung und 2014 eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen worden und trotzdem sei er in Österreich verblieben. Laut seinen Angaben sei er in Österreich verblieben. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Er sei in Österreich auch nicht sozialversichert, wodurch er zu einer Belastung des Gebietskörperschaft werden könne. Er verfüge über keine Unterkunft und haben laut eigenen Angaben bei Freunden übernachtet, jedoch kennen er die genaue Adresse nicht und habe auch keinen Schlüssel bei sich. Er sei der Aufforderung zur Anmeldung des Wohnsitzes nicht nachgekommen und lebe im Verborgenen. Er besitze keine Dokumente. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er trotz rechtskräftigen und durchsetzbaren Einreiseverbots im Bundesgebiet verblieben sei. Er verfüge über zu geringe Barmittel um seinen Unterhalt oder gar seine Ausreise zu finanzieren. Einer Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Auf erfolgte Ladungen des Bundesamtes reagiere er nicht und habe sich dem Verfahren entzogen. Er sei für die Behörde nicht greifbar. Seine Familie sei verstorben. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe keine Angehörigen in Österreich.Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger sei und über keinen Reisepass verfüge. Seitens der nigerianischen Botschaft sei am 22.06.2015 mitgeteilt worden, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Er sei gesund und arbeitsfähig. Es bestehe gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot, welches durchsetzbar und rechtskräftig sei. Er sei diesem Einreiseverbot zuwider illegal in Österreich aufhältig und der Ausreiseverpflichtung seit 2010 nicht nachgekommen. Er sei im Bundesgebiet verblieben und habe im Verborgenen seinen illegalen Aufenthalt fortgesetzt. Gegen ihn sei 2010 eine Ausweisung und 2014 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen worden und trotzdem sei er in Österreich verblieben. Laut seinen Angaben sei er in Österreich verblieben. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Er sei in Österreich auch nicht sozialversichert, wodurch er zu einer Belastung des Gebietskörperschaft werden könne. Er verfüge über keine Unterkunft und haben laut eigenen Angaben bei Freunden übernachtet, jedoch kennen er die genaue Adresse nicht und habe auch keinen Schlüssel bei sich. Er sei der Aufforderung zur Anmeldung des Wohnsitzes nicht nachgekommen und lebe im Verborgenen. Er besitze keine Dokumente. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er trotz rechtskräftigen und durchsetzbaren Einreiseverbots im Bundesgebiet verblieben sei. Er verfüge über zu geringe Barmittel um seinen Unterhalt oder gar seine Ausreise zu finanzieren. Einer Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Auf erfolgte Ladungen des Bundesamtes reagiere er nicht und habe sich dem Verfahren entzogen. Er sei für die Behörde nicht greifbar. Seine Familie sei verstorben. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe keine Angehörigen in Österreich.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes, Zl. 532152906, sowie aus seiner Einvernahme am 26.10.2016 resultieren. Gegen ihn liege ein rechtskräftiges und durchsetzbares Einreiseverbot vom 22.10.2014 vor. Er sei seit 2010 in Kenntnis des negativen Asylverfahrens und sei trotzdem im Bundesgebiet verblieben. An anhängigen Verfahren habe er nicht mitgewirkt, indem er Ladungen und Ladungsbescheide ignoriert habe. Seitens der nigerianischen Botschaft sei eine HRZ-Ausstellung zugesagt und die Behörde habe bereits einmal versucht, ihn abzuschieben. Dies sei allerdings nicht gelungen, da er sich trotz Aufforderung nicht mit Wohnsitz angemeldet habe. Er habe im Untergrund gelebt, lebe im Untergrund und habe sich somit dem anhängigen Verfahren vor dem Bundesamt entzogen und entziehe sich diesem. Er verfüge über keine eigene Unterkunft und über keine ausreichenden Geldmittel, um seine Ausreise zu finanzieren. Er verfüge über keine Dokumente. Er sei daher mittellos, habe keine behördliche Meldung, sei nicht sozialversichert und halte sich nicht an die behördlichen Auflagen und Gesetze. Es bestehen auch keine familiären oder sozialen Bindungen. Es bestehe daher die Gefahr, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter im Verborgenen fortsetzen werde, so wie in der Vergangenheit auch. Zur Sicherung der Abschiebung müsse daher die Schubhaft verhängt werden.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein rechtkräftiges und durchsetzbares Einreiseverbot vorliege. Trotz dieses Einreiseverbotes sei er illegal in Österreich aufhältig und habe im Verborgenen seinen illegalen Aufenthalt fortgesetzt. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung.

Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirke oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere. Der Beschwerdeführer wisse seit 2010, dass er nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Er sei mehrmals straffällig geworden und Ladungen nicht nachgekommen. Er sei an der von ihm angegebenen Adresse nicht aufhältig gewesen und der Meldungsaufforderung auch nicht nachgekommen, wodurch er die Abschiebung verhindert habe. Es sei zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen habe. Es liege eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot befristet auf acht Jahre vor. Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes sei zu beachten. Es bestehen keine soziale Verankerung, keine familiären Beziehungen, keine Beschäftigung, keine ausreichenden Existenzmittel sowie kein ordentlicher Wohnsitz.In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirke oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere. Der Beschwerdeführer wisse seit 2010, dass er nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Er sei mehrmals straffällig geworden und Ladungen nicht nachgekommen. Er sei an der von ihm angegebenen Adresse nicht aufhältig gewesen und der Meldungsaufforderung auch nicht nachgekommen, wodurch er die Abschiebung verhindert habe. Es sei zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen habe. Es liege eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot befristet auf acht Jahre vor. Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes sei zu beachten. Es bestehen keine soziale Verankerung, keine familiären Beziehungen, keine Beschäftigung, keine ausreichenden Existenzmittel sowie kein ordentlicher Wohnsitz.

Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Er sei bis dato unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er sei nicht behördlich gemeldet und habe keinen Wohnsitz. Er sei für die belangte Behörde nicht greifbar und habe sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder untertauche, da er sich bereits einmal der Abschiebung entzogen habe, indem er untergetaucht sei. An der von ihm angegebenen Adresse sei er zuletzt nicht aufhältig gewesen, als er von der Polizei gesucht worden sei. Auch die dort wohnhaften Personen haben angegeben, ihn nicht zu kennen. In der XXXX sei er nicht registriert und komme keiner Meldeverpflichtung nach. Auch hätten polizeiliche Erhebungen ergeben, dass er dort nicht aufhältig sei. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor.Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Er sei bis dato unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er sei nicht behördlich gemeldet und habe keinen Wohnsitz. Er sei für die belangte Behörde nicht greifbar und habe sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder untertauche, da er sich bereits einmal der Abschiebung entzogen habe, indem er untergetaucht sei. An der von ihm angegebenen Adresse sei er zuletzt nicht aufhältig gewesen, als er von der Polizei gesucht worden sei. Auch die dort wohnhaften Personen haben angegeben, ihn nicht zu kennen. In der römisch 40 sei er nicht registriert und komme keiner Meldeverpflichtung nach. Auch hätten polizeiliche Erhebungen ergeben, dass er dort nicht aufhältig sei. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor.

Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da ihm bewusst gewesen sei, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestehe. Auch sei er über die Absicht der Behörde informiert gewesen, dass er bei Untertauchen mit Zwangsmaßnahmen, wie der Schubhaft zu rechnen habe. Er haben es trotzdem in Kauf genommen und sei der Aufforderung, sich behördlich zu melden, nicht nachgekommen bzw. sei an dieser obdachlosen Adresse nicht aufhältig. Auch zeige sein Verhalten in der Vergangenheit, dass er keineswegs vertrauenswürdig sei. Er habe weiterhin im Verborgenen gelebt und sich dem Verfahren entzogen. Er habe daher gewusst, welche Folgen sein Handeln nach sich ziehen werde. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig anzusehen. Des Weiteren werde die geplante Abschiebung zeitnah, sofort nach HRZ Ausstellung durch die nigerianische Botschaft erfolgen. Da am 28.10.2016 eine nigerianische Delegation im Haus sei, könne die Vorführung zu dieser auch sehr zeitnah erfolgen. Eine unnötig lange Schubhaftdauer werde dadurch auch vermieden. Um diese Abschiebung auch durchführen zu können, sei die Schubhaft das einzige Mittel, da er sonst untertauchen und sich der Abschiebung entziehen würde. Er sei absolut ausreiseunwillig und aufgrund seines vergangenen Verhaltens, der Kenntnis des Einreiseverbotes, der Kenntnis der Vorgehensweise der Behörde und seiner nicht vorhandenen Greifbarkeit bei Entlassung sei die Schubhaft das einzige Mittel zur Sicherung der Abschiebung. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge über keine behördliche Meldung und sei seit seiner Einreise unterstandslos. Er gebe zwar an, bei Freunden gewohnt zu haben, kenne jedoch nicht die genaue Adresse und den Namen dieser Person nicht und habe auch keinen Schlüssel bei sich. Er sei daher für die belangte Behörde nicht greifbar. Er verfüge über Euro 307.- und habe keine Dokumente bei sich. Er habe weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benützen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff zu entziehen.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der Beschwerdeführer sei zweifach vorbestraft.

Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung der Abschiebung habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden.Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung der Abschiebung habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Im Fall des Beschwerdeführers bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Nach seiner Einlieferung ins PAZ XXXX sei von der Sanitätsstelle auch seine Haftfähigkeit geprüft und diese für gegeben befunden worden. Er habe selbst angegeben, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Nach seiner Einlieferung ins PAZ römisch 40 sei von der Sanitätsstelle auch seine Haftfähigkeit geprüft und diese für gegeben befunden worden. Er habe selbst angegeben, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.

Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der XXXX als Rechtsberater beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der römisch 40 als Rechtsberater beigegeben.

3. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft und den Bescheid vom 26.10.2016.

Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer sei Flüchtling, sein ursprünglicher Antrag sei negativ entscheiden worden. Zwischenzeitig haben sich neue Fluchtgründe ergeben, daher habe der Beschwerdeführer einen neuen Asylantrag gestellt. Am 20.01.2016 habe eine Einvernahme zum Asylverfahren stattgefunden und der faktische Abschiebeschutz sei in diesem neuen Asylverfahren aberkannt worden. Diese Entscheidung sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.02.2016 bestätigt worden. Eine negative Entscheidung im Folgeantragsverfahren gebe es nicht. Weder das Bundesamt noch das Bundesverwaltungsgericht haben seither weitere Schritte im Asylverfahren gesetzt.

Der Beschwerdeführer sei beim Verein XXXX behördlich gemeldet und werde von diesem Verein auch betreut. Er gehe regelmäßig zumindest in Abständen von zwei Wochen während der Servicezeiten für die Post zum Verein XXXX um Poststücke zu beheben. Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer irrtümlich abgemeldet worden sei; er sei aber über den Verein XXXX erreichbar und halte sich an die dortigen Regelungen bezüglich Poststücken. Für etwaige Pannen, etwa eine irrtümliche Abmeldung, treffe den Beschwerdeführer keine Schuld.Der Beschwerdeführer sei beim Verein römisch 40 behördlich gemeldet und werde von diesem Verein auch betreut. Er gehe regelmäßig zumindest in Abständen von zwei Wochen während der Servicezeiten für die Post zum Verein römisch 40 um Poststücke zu beheben. Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer irrtümlich abgemeldet worden sei; er sei aber über den Verein römisch 40 erreichbar und halte sich an die dortigen Regelungen bezüglich Poststücken. Für etwaige Pannen, etwa eine irrtümliche Abmeldung, treffe den Beschwerdeführer keine Schuld.

Die Anhaltung sei unverhältnismäßig, weil der Beschwerdeführer Asylwerber sei und es keine negative Entscheidung gebe. Sie sie auch unverhältnismäßig, weil der Beschwerdeführer über den Verein XXXX erreichbar sei und vom XXXX rechtlich betreut und vertreten werde. Behördlichen Ladungen etc sei der Beschwerdeführer bereit nachzukommen und es werde ihm Gegenteiliges nicht einmal vorgeworfen. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Art 47 GRC sei durch die Schubhaftnahme, Anhaltung in Schubhaft und die Abschiebung nicht eingehalten, sondern der Beschwerdeführer in seinen Rechten grob verletzt worden.Die Anhaltung sei unverhältnismäßig, weil der Beschwerdeführer Asylwerber sei und es keine negative Entscheidung gebe. Sie sie auch unverhältnismäßig, weil der Beschwerdeführer über den Verein römisch 40 erreichbar sei und vom römisch 40 rechtlich betreut und vertreten werde. Behördlichen Ladungen etc sei der Beschwerdeführer bereit nachzukommen und es werde ihm Gegenteiliges nicht einmal vorgeworfen. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Artikel 47, GRC sei durch die Schubhaftnahme, Anhaltung in Schubhaft und die Abschiebung nicht eingehalten, sondern der Beschwerdeführer in seinen Rechten grob verletzt worden.

Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs habe es für den Beschwerdeführer - grundrechtschartawidrig - nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hätte der Grundrechtecharta entsprechend das Recht auf eine Hilfe für einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelf, dh. ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung; dieses Recht des Beschwerdeführers sei aber verletzt worden. Dazu komme, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheides schon an sich mit dem Unionsrecht in Widerspruch stehe. Gemäß Art. 15 Abs. 2 RückführungsRL sowie Art. 9 Abs. 2 AufnahmeRL sei eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen. Diese beiden Richtlinien fordern eine über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehende Begründungspflicht des Bescheides. Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid sei ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen worden. Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheides sei gesetzlich nicht einmal vorgesehen. Im bekämpften Mandatsbescheid heiße es begründend, dass am 28.11.2016 eine nigerianische Delegation im Haus sei und die Vorführung daher sehr zeitnah erfolgen werde - der Mandatsbescheid stamme vom 26.11.2016. Der Beschwerdeführer sei jedoch am 28.11.2016 gar nicht der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden. Die Behörde verwende somit Begründungen, die nicht der Wahrheit entsprechen bzw. gebe sie Pläne vor, die dann gar nicht eingehalten werden. Tatsächlich sei es völlig ungewiss, ob und wann der Beschwerdeführer abgeschoben werden könne und auf welchen Zielstaat dies bezogen werden könne; die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei ungeklärt. Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei von der belangten Behörde unterlassen worden. Fehlende Ausreisewilligkeit könne die Verhängung von Schubhaft niemals rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe völlig neue Fluchtgründe vorgebracht. Erst nach einer Einzelfallprüfung werde feststehen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei oder nicht. Daher sei die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft völlig unverhältnismäßig. Die Behörde könne überhaupt nicht prognostizieren, ob und wann der Beschwerdeführer abgeschoben werden könne.Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs habe es für den Beschwerdeführer - grundrechtschartawidrig - nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hätte der Grundrechtecharta entsprechend das Recht auf eine Hilfe für einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelf, dh. ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung; dieses Recht des Beschwerdeführers sei aber verletzt worden. Dazu komme, dass die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheides schon an sich mit dem Unionsrecht in Widerspruch stehe. Gemäß Artikel 15, Absatz 2, RückführungsRL sowie Artikel 9, Absatz 2, AufnahmeRL sei eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen. Diese beiden Richtlinien fordern eine über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehende Begründungspflicht des Bescheides. Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid sei ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen worden. Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheides sei gesetzlich nicht einmal vorgesehen. Im bekämpften Mandatsbescheid heiße es begründend, dass am 28.11.2016 eine nigerianische Delegation im Haus sei und die Vorführung daher sehr zeitnah erfolgen werde - der Mandatsbescheid stamme vom 26.11.2016. Der Beschwerdeführer sei jedoch am 28.11.2016 gar nicht der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden. Die Behörde verwende somit Begründungen, die nicht der Wahrheit entsprechen bzw. gebe sie Pläne vor, die dann gar nicht eingehalten werden. Tatsächlich sei es völlig ungewiss, ob und wann der Beschwerdeführer abgeschoben werden könne und auf welchen Zielstaat dies bezogen werden könne; die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei ungeklärt. Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei von der belangten Behörde unterlassen worden. Fehlende Ausreisewilligkeit könne die Verhängung von Schubhaft niemals rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe völlig neue Fluchtgründe vorgebracht. Erst nach einer Einzelfallprüfung werde feststehen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei oder nicht. Daher sei die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft völlig unverhältnismäßig. Die Behörde könne überhaupt nicht prognostizieren, ob und wann der Beschwerdeführer abgeschoben werden könne.

Beantragt werde daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise - Nachsicht im Schubhaftakt, Befragung des Beschwerdeführers, Befragung eines im Asylverfahren zuständigen Referenten des Bundesamtes in einer mündlichen Verhandlung, Nachfrage beim Verein XXXX, ob der Beschwerdeführer seine Post regelmäßig behebe, Befragung eines im Schubhaftverfahren zuständigen Referenten des Bundesamtes in einer mündlichen Verhandlung - die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Beantragt werde, den Beschwerdeführer von der Eingabengebühr auf Grund seiner finanziellen Lage - keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände, keine relevanten Barmittel - zu befreien. Die Eingabengebühr widerstrebe der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer beantrage gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung Ersatz des Schriftsatzaufwandes als obsiegende Partei sowie Verhandlungsaufwand. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers auferlegen.Beantragt werde daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise - Nachsicht im Schubhaftakt, Befragung des Beschwerdeführers, Befragung eines im Asylverfahren zuständigen Referenten des Bundesamtes in einer mündlichen Verhandlung, Nachfrage beim Verein römisch 40 , ob der Beschwerdeführer seine Post regelmäßig behebe, Befragung eines im Schubhaftverfahren zuständigen Referenten des Bundesamtes in einer mündlichen Verhandlung - die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Beantragt werde, den Beschwerdeführer von der Eingabengebühr auf Grund seiner finanziellen Lage - keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände, keine relevanten Barmittel - zu befreien. Die Eingabengebühr widerstrebe der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer beantrage gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung Ersatz des Schriftsatzaufwandes als obsiegende Partei sowie Verhandlungsaufwand. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers auferlegen.

4. Das Bundesamt legte am 03.11.2016 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 25.10.2016 um 21:05 Uhr von Beamten des SPK 8 in XXXX angehalten worden sei. Es sei ein nichtrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt worden. Es sei eine Anzeige nach dem FPG und die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG erfolgt. Anschließend sei der Beschwerdeführer in das PAZ XXXX eingeliefert worden. Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung eines HZ nicht mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer sei obdachlos gemeldet und solle die Abgabestelle in XXXX benützen. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung sei am 03.06.2016 ein Festnahmeauftrag für die Vorführung zur nigerianischen Delegation am 10.06.2016 erlassen worden. Dieser Festnahmeauftrag habe nicht umgesetzt werden können, da die Erhebung der PI XXXX ergeben habe, dass der Beschwerdeführer an der Adresse nicht aufhältig sei. Es sei auch die fehlende postalische Erreichbarkeit festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei untergetaucht und habe somit für die Charterabschiebung am 10.06.2016 nicht angemeldet werden können. Im Jahr 2015 habe die nigerianische Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt und eine Schubhaftbeschwerde zur Zahl W137 2119958-1/5E sei abgewiesen worden. Die Abschiebung habe nicht durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer entlassen werden habe müssen. Vor Ausstellung eines HZ verlange das nigerianische Konsulat ein neuerliches Interview. Am 26.10.2016 um 10:00 Uhr sei der Beschwerdeführer einvernommen worden. Am 26.10.2016 um 10:35 Uhr sei dem Beschwerdeführer der Schubbescheid persönlich zugestellt worden. Die Vorführung zur nigerianischen Delegation werde am 11.11.2016 erfolgen. Aufgrund der vorliegenden Zustimmung aus dem Jahr 2015 sei mit der Ausstellung eines HZ zu rechnen und könne die Abschiebung auch durchgeführt werden. Am 02.11.2016 um 15:24 Uhr sei die Schubhaftbeschwerde eingelangt. Den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers müsse entgegengehalten werden, dass im Fremdenpolizeigesetz im § 80 Abs. 6 FPG eine regelmäßige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vorgesehen sei. Aus Sicht der belangten Behörde sei es dem rechtsfreundlichen Vertreter zumutbar, dass Einsicht in die gesetzlichen Bestimmungen genommen werde, um unrichtige Feststellungen zu vermeiden. Im Schubbescheid werde die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels gewürdigt. Es sei als erwiesen anzusehen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren der Abschiebung entzogen habe und die niederschriftliche Einvernahme habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, die tatsächliche Unterkunftsadresse anzugeben. Die Obdachlosenmeldung sei überprüft worden und es habe festgestellt werden müssen, dass weder ein Wohnsitz noch eine Postabgabestelle bestehe. Die Vorführung am 28.10.2016 habe aus organisatorischen Gründen nicht erfolgen können. An diesem Tag seien mehr als 30 Personen vorgesehen gewesen und tatsächlich seien 11 Personen zum Interview vorgeführt worden. Es hänge von der nigerianischen Delegation ab, wie viele Personen vorgeführt werden können, da die einzelnen Gespräche unterschiedlich lang andauern können (zB. zwischen 15 Minuten bis zu einer Stunde). Ein weiterer Vorführungstermin sei für den 11.11.2016 vereinbart und da am 23/24.11.2016 ein Charter nach Nigeria geplant sei, werde der Beschwerdeführer am 11.11.2016 als einer der ersten Personen vorgeführt werden (aufliegende Zustimmung aus dem Jahr 2015). Der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthaltes und habe den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Die Abschiebung sei aufgrund der bestehenden Entscheidung gem. § 12 a Abs. 2 AsylG ebenfalls zulässig. ( I408 2010577-3/3E). Es bestehen auch keine familiären oder sozialen Bindungen zum Bundesgebiet. Ein schützenswertes Privatleben sei ebenfalls nicht angegeben worden. Aufgrund dieser fehlenden Bindungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall danach trachten werde, sich der drohenden Abschiebung zu entziehen. Eine Mitwirkung im Verfahren zur Ausstellung eines HZ müsse daher ausgeschlossen werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich der Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.4. Das Bundesamt legte am 03.11.2016 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 25.10.2016 um 21:05 Uhr von Beamten des SPK 8 in römisch 40 angehalten worden sei. Es sei ein nichtrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt worden. Es sei eine Anzeige nach dem FPG und die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG erfolgt. Anschließend sei der Beschwerdeführer in das PAZ römisch 40 eingeliefert worden. Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung eines HZ nicht mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer sei obdachlos gemeldet und solle die Abgabestelle in römisch 40 benützen. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung sei am 03.06.2016 ein Festnahmeauftrag für die Vorführung zur nigerianischen Delegation am 10.06.2016 erlassen worden. Dieser Festnahmeauftrag habe nicht umgesetzt werden können, da die Erhebung der PI römisch 40 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer an der Adresse nicht aufhältig sei. Es sei auch die fehlende postalische Erreichbarkeit festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei untergetaucht und habe somit für die Charterabschiebung am 10.06.2016 nicht angemeldet werden können. Im Jahr 2015 habe die nigerianische Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt und eine Schubhaftbeschwerde zur Zahl W137 2119958-1/5E sei abgewiesen worden. Die Abschiebung habe nicht durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer entlassen werden habe müssen. Vor Ausstellung eines HZ verlange das nigerianische Konsulat ein neuerliches Interview. Am 26.10.2016 um 10:00 Uhr sei der Beschwerdeführer einvernommen worden. Am 26.10.2016 um 10:35 Uhr sei dem Beschwerdeführer der Schubbescheid persönlich zugestellt worden. Die Vorführung zur nigerianischen Delegation werde am 11.11.2016 erfolgen. Aufgrund der vorliegenden Zustimmung aus dem Jahr 2015 sei mit der Ausstellung eines HZ zu rechnen und könne die Abschiebung auch durchgeführt werden. Am 02.11.2016 um 15:24 Uhr sei die Schubhaftbeschwerde eingelangt. Den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers müsse entgegengehalten werden, dass im Fremdenpolizeigesetz im Paragraph 80, Absatz 6, FPG eine regelmäßige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vorgesehen sei. Aus Sicht der belangten Behörde sei es dem rechtsfreundlichen Vertreter zumutbar, dass Einsicht in die gesetzlichen Bestimmungen genommen werde, um unrichtige Feststellungen zu vermeiden. Im Schubbescheid werde die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels gewürdigt. Es sei als erwiesen anzusehen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren der Abschiebung entzogen habe und die niederschriftliche Einvernahme habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, die tatsächliche Unterkunftsadresse anzugeben. Die Obdachlosenmeldung sei überprüft worden und es habe festgestellt werden müssen, dass weder ein Wohnsitz noch eine Postabgabestelle bestehe. Die Vorführung am 28.10.2016 habe aus organisatorischen Gründen nicht erfolgen können. An diesem Tag seien mehr als 30 Personen vorgesehen gewesen und tatsächlich seien 11 Personen zum Interview vorgeführt worden. Es hänge von der nigerianischen Delegation ab, wie viele Personen vorgeführt werden können, da die einzelnen Gespräche unterschiedlich lang andauern können (zB. zwischen 15 Minuten bis zu einer Stunde). Ein weiterer Vorführungstermin sei für den 11.11.2016 vereinbart und da am 23/24.11.2016 ein Charter nach Nigeria geplant sei, werde der Beschwerdeführer am 11.11.2016 als einer der ersten Personen vorgeführt werden (aufliegende Zustimmung aus dem Jahr 2015). Der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthaltes und habe den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Die Abschiebung sei aufgrund der bestehenden Entscheidung gem. Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG ebenfalls zulässig. ( I408 2010577-3/3E). Es bestehen auch keine familiären oder sozialen Bindungen zum Bundesgebiet. Ein schützenswertes Privatleben sei ebenfalls nicht angegeben worden. Aufgrund dieser fehlenden Bindungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall danach trachten werde, sich der drohenden Abschiebung zu entziehen. Eine Mitwirkung im Verfahren zur Ausstellung eines HZ müsse daher ausgeschlossen werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich der Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als "unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen", gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten verpflichten. Verzeichnet werden € 57,40 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand.Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als "unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen", gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten verpflichten. Verzeichnet werden € 57,40 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand.

5. Am 04.11.2016 legte der Amtsarzt die angeforderten Unterlagen vor. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 26.10.2016 ist der Beschwerdeführer haftfähig. Eine ergänzende Untersuchung in Anwesenheit eines Dolmetschers sei erforderlich (der Beschwerdeführer füllte den Anamnesebogen nicht aus und gab an, er könne nicht lesen), ebenso psychiatrische bzw. psychologische Betreuung bei weiterer Anhaltung.

Die Polizeiinspektion XXXX teilte auf das Ansuchen des Gerichts, die die Meldung des Beschwerdeführers an der Adresse XXXX betreffenden Unterlagen vorzulegen, telefonisch mit, dass von der Polizeiinspektion XXXX im Postfach des Flüchtlingsprojekts XXXX eine Verständigung hinterlegt werde. Erscheine der Beschwerdeführer nicht auf der Polizei, werde beim Verein nachgefragt. Dort werde buchgeführt, wann die Beschwerdeführer ihre Postfächer benützen. Sei der Beschwerdeführer schon lange nicht mehr erschienen, mache der Verein selbst die Abmeldung und die Polizeiinspektion verfasse nur den Bericht an die ersuchende Stelle, wie auch im Fall des Beschwerdeführers. Weitere Unterlagen hierüber gebe es nicht. Am 04.11.2016 teilte die Polizeiinspektion XXXX per Email mit, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Mai/Juni 2016 nur einmal, am 13.05.2016, an seiner Meldeadresse anwesend gewesen, sonst bestehe kein Kontakt.Die Polizeiinspektion römisch 40 teilte auf das Ansuchen des Gerichts, die die Meldung des Beschwerdeführers an der Adresse römisch 40 betreffenden Unterlagen vorzulegen, telefonisch mit, dass von der Polizeiinspektion römisch 40 im Postfach des Flüchtlingsprojekts römisch 40 eine Verständigung hinterlegt werde. Erscheine der Beschwerdeführer nicht auf der Polizei, werde beim Verein nachgefragt. Dort werde buchgeführt, wann die Beschwerdeführer ihre Postfächer benützen. Sei der Beschwerdeführer schon lange nicht mehr erschienen, mache der Verein selbst die Abmeldung und die Polizeiinspektion verfasse nur den Bericht an die ersuchende Stelle, wie auch im Fall des Beschwerdeführers. Weitere Unterlagen hierüber gebe es nicht. Am 04.11.2016 teilte die Polizeiinspektion römisch 40 per Email mit, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Mai/Juni 2016 nur einmal, am 13.05.2016, an seiner Meldeadresse anwesend gewesen, sonst bestehe kein Kontakt.

In der mündlichen Verhandlung am 08.11.2016, an der das Bundesamt unentschuldigt nicht teilnahm, gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:

"BFV: Ich möchte anmerken, dass XXXX der Vorname des BF und XXXX der Nachname ist."BFV: Ich möchte anmerken, dass römisch 40 der Vorname des BF und römisch 40 der Nachname ist.

BF: Das ist korrekt.

R: Die Beschwerde beruft sich auf die erteilte Vollmacht bzw. die aktenkundige Vollmacht. Eine Vollmacht findet sich nicht im Akt.

R an BF: Bevollmächtigen Sie den hier anwesenden Vertreter zur Vertretung in der hiergerichtlichen mündlichen Verhandlung?

BF: Ja.

R: Schließt dies auch eine Vollmacht zur Annahme der Entscheidung, eine Zustellvollmacht, mit ein?

BF: Ja.

R stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens, der Rechtsberater und der Dolmetscher rechtzeitig durch persönliche Verständigung zur Verhandlung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt).

[...]

R: Sie erheben Beschwerde gegen die "Anhaltung in Schubhaft, Mandatsbescheid des BFA RD WIEN, GZ 532152906-161463912", beantragen aber nicht die Aufhebung des Bescheides sondern die Rechtswidrigerklärung von "Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft". Das heißt, dass Sie den Schubhaftbescheid nicht anfechten, ist dies korrekt?

BFV: Nein, wir fechten die Entscheidung an. Wir vertreten die Ansicht, dass es nicht rechtmäßig ist, den BF in Schubhaft zu halten.

R: Fechten Sie die physische Inschubhaftnahme [als Maßnahme] an, oder die Entscheidung, aufgrund welcher der BF in Schubhaft wurde?

BFV: Wir fechten die Entscheidung an. Die Beschwerde ist sehr ausführlich. Es ist klar erklärt, wogegen wir vorgehen.

R: Das heißt, Sie beantragen auch die Aufhebung des Bescheides?

BFV: Ja.

[...]

R: Ihr Rechtsberater ist zur Verhandlung nicht erschienen, Sie werden von Ihrer gewillkürten Vertretung vertreten. Sind Sie damit einverstanden, die mündliche Verhandlung ohne Ihren Rechtsberater durchzuführen?

BF: Ja, ich bin damit einverstanden.

[...]

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente (Personalausweis oder Reisepass)?

BF: Ich habe einen Ausweis vom XXXX.BF: Ich habe einen Ausweis vom römisch 40 .

BFV: Das BFA stellt im Moment für den BF keine Karte aus. Es gibt nur einen Screenshot.

R: Das heißt, Sie haben keinen Ausweis über Ihre Identität oder aus Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Nein, ich habe kein Dokument aus meinem Herkunftsstaat.

R: Sie wurden binnen einer Woche nach dem negativen Erkenntnis im Asylverfahren von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet, seither ist kein Bezug von Grundversorgung aktenkundig. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ja, das ist richtig und ich habe ein Rechtsmittel gegen den Asylbescheid ergriffen. Seit 2010 wurde das eingestellt und danach habe ich keine Grundversorgung mehr bezogen.

R: Warum kamen Sie nach der Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010 Ihrer Verpflichtung, Österreich zu verlassen, nicht nach?

BF: Ich wusste nicht, wo ich hingehen soll.

R: Was meinen Sie damit?

BF: Ich kam hierher als Flüchtling für Asyl. Mein Land Simbabwe ist nicht gut.

R: Sie gaben bei Ihrer Asylantragstellung am 12.07.2010 an, aus Simbabwe zu stammen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zuletzt im Erkenntnis vom 14.10.2014 fest, dass sie aus Nigeria stammen, weil sie keinerlei Kenntnisse über Simbabwe haben und das Sprachgutachten zum Schluss kam, dass sie aus Südnigeria kommen. Weiters identifizierte sie die nigerianische Botschaft als nigerianischen Staatsangehörigen (Delegationsbericht vom 15.06.2015) und gab die Botschaft von Simbabwe bekannt, dass sie nicht aus Simbabwe stammen (Aktennotiz der BPD Wien vom 30.05.2011). Möchten Sie hiezu Angaben machen?

BF: Ich war nie in der Botschaft von Simbabwe. Ich wurde drei Mal in die Botschaft von Nigeria gebracht, aber nie in die Botschaft von Simbabwe. Ich weiß nicht, warum ich in die nigerianische Botschaft gebracht wurde, obwohl das nicht mein Land ist.

R: Die simbabwische Botschaft hat ein Telefoninterview mit Ihnen in den Räumen des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass sie nicht aus Simbabwe stammen. Ich korrigiere mich, das war damals noch [in der] Bundespolizeidirektion.

BF: Ja, das ist richtig. Es gab ein Telefoninterview, aber ich wusste ja nicht, mit wem ich gesprochen habe. In der nigerianischen Botschaft bin ich jemanden von Angesicht zu Angesicht gegenüber gesessen.

R: Was haben Sie getan, um einen Reisepass ausgestellt zu bekommen, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können, wozu Sie von den Behörden ausdrücklich aufgefordert wurden (zB am 06.07.2011)?

BF: Ich bin in die Botschaft von Simbabwe gegangen [um] ein Reisdokument ausgestellt zu erhalten. Als ich dort war, habe ich gesehen, dass das die Sorte Menschen war, die meinen Vater umgebracht hat.

R: Wann war das?

BF: Ich erinnere mich nicht. Herr XXXX hat mich dorthin geschickt.BF: Ich erinnere mich nicht. Herr römisch 40 hat mich dorthin geschickt.

R: Haben Sie danach nochmal versucht ein Reisedokument zu erhalten?

BF: Nein, ich bin nicht mehr dorthin gegangen. Ich hatte Angst, das habe ich Herrn XXXX auch gesagt.BF: Nein, ich bin nicht mehr dorthin gegangen. Ich hatte Angst, das habe ich Herrn römisch 40 auch gesagt.

R: Sie wurden am 10.03.2012 wegen Haftunfähigkeit in Folge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Was soll ich dazu noch weiter sagen. Es ist korrekt.

R: Sie wurden am 15.02.2013 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 6. Fall und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt, am 22.04.2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von seinem Jahr wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG, die Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Möchten Sie dazu eine Angabe machen?R: Sie wurden am 15.02.2013 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 6. Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt, am 22.04.2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von seinem Jahr wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG, die Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Möchten Sie dazu eine Angabe machen?

BF: Ja das trifft zu, aber was soll ich dazu noch sagen.

R: Mit Erkenntnis vom 14.10.2014 wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Nigeria erlassen und gegen Sie ein achtjähriges Einreiseverbot verhängt. Warum sind Sie diesem nach der Entlassung aus der Strafhaft nicht freiwillig nachgekommen?

BF: Ja, weil ich eben kein Nigerianer bin.

R: Nach Ihrer Entlassung aus der Strafhaft am 10.11.2014 verfügten Sie über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Nein, ich war im XXXX mit einem Freund in der Nähe XXXX, um mich anzumelden. Er heißt XXXX. Ich habe eine Bestätigung vom Meldeamt erhalten. Es muss im Akt sein. Ich glaube er ist aus Kenia. Ich nenne ihn nur XXXX.BF: Nein, ich war im römisch 40 mit einem Freund in der Nähe römisch 40 , um mich anzumelden. Er heißt römisch 40 . Ich habe eine Bestätigung vom Meldeamt erhalten. Es muss im Akt sein. Ich glaube er ist aus Kenia. Ich nenne ihn nur römisch 40 .

D: Die Meldeadresse bezieht sich allerdings auf den XXXX.D: Die Meldeadresse bezieht sich allerdings auf den römisch 40 .

R: Meinen Sie damit das Meldeamt? Befand sich das im XXXX oder im XXXX Bezirk?R: Meinen Sie damit das Meldeamt? Befand sich das im römisch 40 oder im römisch 40 Bezirk?

BF: Im XXXX Bezirk nahe des XXXX. Die Wohnung war im XXXX.BF: Im römisch 40 Bezirk nahe des römisch 40 . Die Wohnung war im römisch 40 .

R: Wo haben Sie nach der Haftentlassung, also die letzten beiden Jahre gewohnt? Bitte geben Sie chronologisch Ihre Wohnsitze an!

BF: Ich war bei Mama Afrika. Dort bekomme ich auch Nahrung wie alle anderen.

R: Sie haben also alle beiden Jahre an der Adresse beim Verein XXXX gelebt?R: Sie haben also alle beiden Jahre an der Adresse beim Verein römisch 40 gelebt?

BF: Nachdem ich mich bei XXXX gemeldet habe, kam ich in Schubhaft, weil das nicht die richtige Adresse war. Der Referent hat mir gesagt, dass ich mich an der richtigen Adresse melden muss. Ich habe mich dann bei der richtigen Adresse gemeldet.BF: Nachdem ich mich bei römisch 40 gemeldet habe, kam ich in Schubhaft, weil das nicht die richtige Adresse war. Der Referent hat mir gesagt, dass ich mich an der richtigen Adresse melden muss. Ich habe mich dann bei der richtigen Adresse gemeldet.

R wiederholt die Frage

BF: Keine Adresse. Ich war immer bei Mama Afrika.

R: Warum haben Sie dann angegeben, dass Sie bei Ihrem Freund XXXX gelebt haben? Warum haben Sie dort einen Wohnsitz angemeldet, wenn Sie dort nicht gelebt haben?R: Warum haben Sie dann angegeben, dass Sie bei Ihrem Freund römisch 40 gelebt haben? Warum haben Sie dort einen Wohnsitz angemeldet, wenn Sie dort nicht gelebt haben?

BF: XXXX hat mich angemeldet gegen Geld.BF: römisch 40 hat mich angemeldet gegen Geld.

BFV: Die XXXX ist für die meisten Klienten eine Postadresse und Zustelladresse. Sie sind verpflichtet, sich dort wöchentlich zu melden. XXXX meldet jeden ab, der seine Poststücke vier Wochen lang nicht behebt. Andernfalls wird die Meldung um einen Monat verlängert. Jeder Besuch ist eine Verlängerung. Das ist allerdings keine Wohnadresse und deswegen hat er das bei seinem Freund gemacht.BFV: Die römisch 40 ist für die meisten Klienten eine Postadresse und Zustelladresse. Sie sind verpflichtet, sich dort wöchentlich zu melden. römisch 40 meldet jeden ab, der seine Poststücke vier Wochen lang nicht behebt. Andernfalls wird die Meldung um einen Monat verlängert. Jeder Besuch ist eine Verlängerung. Das ist allerdings keine Wohnadresse und deswegen hat er das bei seinem Freund gemacht.

BF: Man kann dort auch übernachten, wenn man einen Freund hat. Man kann dort auch am Gang schlafen.

BFV: Es gibt 80 minderjährige Personen, die dort einen Schlafplatz haben. Für die anderen ist es eine Postadresse.

R: Meine Frage war nicht, wo Sie eine Zustelladresse haben, sondern wo Sie die letzten beiden Jahre gewohnt und geschlafen haben!

BF: Ich habe bei Mama Afrika geschlafen. Ein paar Mal bin ich ausgegangen und habe woanders geschlafen.

R: Warum haben Sie dann zwei Mal beim Bundesamt angegeben, dass Sie bei XXXX gewohnt haben?R: Warum haben Sie dann zwei Mal beim Bundesamt angegeben, dass Sie bei römisch 40 gewohnt haben?

BF: XXXX hat mich angemeldet, damit ich nach meiner Entlassung Post zugestellt erhalten kann.BF: römisch 40 hat mich angemeldet, damit ich nach meiner Entlassung Post zugestellt erhalten kann.

R: Sie sind der Ladung für den 17.11.2014 mit der Begründung (im Wege Ihres Vertreters) nicht nachgekommen, Sie hätten Fieber; eine Arztbestätigung diesbezüglich legten Sie nicht vor. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich habe nie etwas erhalten in die nigerianische Botschaft zu gehen.

R: Wollten Sie jetzt sagen, dass Sie nie eine Ladung erhalten haben, oder dass Sie nie eine Ladung versäumt haben?

BF: Ich habe etwas erhalten. Dies wurde aber erst zwei Tage nach meiner Entlassung zugestellt. Das ist das Datum, welches ich nicht einhalten konnte. Es wurde ein anderer Termin ausgemacht und dort bin ich hingegangen.

R: Sie haben Ihre Ladung vor die nigerianische Botschaft für den 28.11.2014 mit der Begründung angefochten (I 403 2010577-2; Zurückweisung 12.01.2015), dass es sich hiebei um eine willkürliche Schikane handle, weil sie bereits einmal der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden seien. Möchten Sie dazu Angaben machen?R: Sie haben Ihre Ladung vor die nigerianische Botschaft für den 28.11.2014 mit der Begründung angefochten (römisch eins 403 2010577-2; Zurückweisung 12.01.2015), dass es sich hiebei um eine willkürliche Schikane handle, weil sie bereits einmal der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden seien. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ja, es ist auch nicht mein Land.

R: Sie wurden für den 16.01.2015 vor die nigerianische Botschaft geladen und kamen dieser Ladung nicht nach. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich habe keinen Termin verpasst. Ich habe alles, was ich von Herrn XXXX bekommen habe, gemacht.BF: Ich habe keinen Termin verpasst. Ich habe alles, was ich von Herrn römisch 40 bekommen habe, gemacht.

R: Begründend gaben Sie hiezu in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.06.2015 zunächst an, dass Sie von der Ladung, die Ihnen zH Ihres auch im hg. Verfahren einschreitenden Vertreters zugestellt wurde, nichts gewusst hätten und dann, Ihr auch im hg. Verfahren von Ihnen beauftragte Vertreter habe Ihnen gesagt, dass Sie Ladungen nicht befolgen müssen. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Nein.

BFV: Zu Details kann ich nichts sagen, da es lange Zeit zurückliegt und ich keine Zeit hatte, mich auf Details vorzubereiten.

R: Betreffend die Rückkehrentscheidung haben Sie in der Einvernahme vom 29.01.2016 ebenfalls angegeben, von dieser Entscheidung nichts zu wissen, vielleicht habe ihr Vertreter Beschwerde dagegen erhoben. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ja, das wird so gewesen sein.

R: Sie versuchten, sich der polizeilichen Kontrolle am 10.06.2015 durch Flucht zu entziehen. Möchten Sie dazu Angaben machen (W137 S 5)?

BF: Ich bin nie von der Polizei geflüchtet.

R verliest AS 5 W137

BF: Ich bin niemals weggelaufen. Ich wollte meinen Freund treffen und er sagte, "Lass uns etwas trinken gehen". Ich kenne den Namen des Lokals nicht und dann habe ich schon etwas getrunken als die Polizei kam und meinen Ausweis verlangte.

BFV: Steht im Polizeiprotokoll, ob es von der angeblichen Flucht auch ein Gespräch gab? Möglicherweise hat er nur die Straße überquert.

R verliest AS 5 W137

BF: Was soll das für einen Sinn machen, dass ich in eine Bar laufe?

BFV: Wie gesagt, es gab kein Gespräch und der BF hat nur die Straße überquert, das ist noch keine Flucht.

R: Sie gaben in der Einvernahme am 10.06.2015 an, dass Sie in der XXXX wohnen, kamen der in der Einvernahme ausgehändigten Ladung für den 12.06.2015 vor die Delegation der nigerianischen Botschaft nach, konnten aber am 22. und 23.06.2015 nicht mehr an Ihrer Adresse XXXX angetroffen werden. Laut Bericht der LPD Wien gaben am 22.06.2015 alle sieben an dieser Adresse aufhältigen Personen, am 23.06.2015 alle fünf in dieser Wohnung angetroffenen Personen an, Sie nicht zu kennen. Möchten Sie dazu Angaben machen?R: Sie gaben in der Einvernahme am 10.06.2015 an, dass Sie in der römisch 40 wohnen, kamen der in der Einvernahme ausgehändigten Ladung für den 12.06.2015 vor die Delegation der nigerianischen Botschaft nach, konnten aber am 22. und 23.06.2015 nicht mehr an Ihrer Adresse römisch 40 angetroffen werden. Laut Bericht der LPD Wien gaben am 22.06.2015 alle sieben an dieser Adresse aufhältigen Personen, am 23.06.2015 alle fünf in dieser Wohnung angetroffenen Personen an, Sie nicht zu kennen. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BFV: Üblicherweise machen die Mitbewohner überhaupt keine Angaben über ihre anderen Mitbewohner, weil es sich dabei nicht um eine Privatwohnung, sondern nur um Schlafmöglichkeiten handelt.

R: Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr beachtlich, ob sich der Fremde zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz bereits in Schubhaft befand, und gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde. Beides ist bei ihrem Antrag vom 18.01.2016 der Fall. Möchten Sie dazu Angaben machen?R: Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr beachtlich, ob sich der Fremde zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz bereits in Schubhaft befand, und gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde. Beides ist bei ihrem Antrag vom 18.01.2016 der Fall. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich weiß, dass das Verfahren anhängig ist.

BFV: Das Verfahren ist zugelassen. Das Verfahren läuft noch.

R: Laut Bericht der LPD Wien vom 10.06.2016 konnten Sie an Ihrer Obdachlosenadresse beim Verein XXXX, an der Sie seit 24.02.2016 gemeldet sind, wegen Ortabwesenheit trotz mehrere Versuche zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten nicht festgenommen werden. Möchten Sie dazu Angaben machen?R: Laut Bericht der LPD Wien vom 10.06.2016 konnten Sie an Ihrer Obdachlosenadresse beim Verein römisch 40 , an der Sie seit 24.02.2016 gemeldet sind, wegen Ortabwesenheit trotz mehrere Versuche zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten nicht festgenommen werden. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich habe alle Ladungen, wo ich erscheinen hätte sollen, eingehalten.

BFV: Die Beamten der XXXX wissen, dass an der Adresse des Vereins XXXX nicht tausende Leute wohnen. Sie können eine Ladung dort deponieren und der Klient wird sie befolgen. Es besteht ständig Kontakt zwischen dem Verein XXXX und der Polizei. Man kann mit den Klienten Kontakt herstellen und ihnen Ladungen zustellen.BFV: Die Beamten der römisch 40 wissen, dass an der Adresse des Vereins römisch 40 nicht tausende Leute wohnen. Sie können eine Ladung dort deponieren und der Klient wird sie befolgen. Es besteht ständig Kontakt zwischen dem Verein römisch 40 und der Polizei. Man kann mit den Klienten Kontakt herstellen und ihnen Ladungen zustellen.

BF: Genau so ist es, das sag ich ja.

R: Auf Grund der in der Verhandlung ausgehändigten Stellungnahme des Bundesamtes, die sich mit dem Akteninhalt deckt, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 23./24.11.2016 geplant, die Vorführung des Beschwerdeführers vor die Delegation der nigerianischen Botschaft zur Ausstellung des 2015 zugesicherten Heimreisezertifikats am 11.11.2016; dabei ist der Beschwerdeführer als einer der ersten Vorzuführenden vorgesehen, damit die Ausstellung sichergestellt werden kann. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Warum wollen Sie jemanden in ein Land bringen, welches aber nicht seines ist?

BFV: Es steht auch im Gesetz, dass eine Vorführung zeitnah zu erfolgen hat. Uns wurde ein möglicher Abschiebetermin mit dem 28.11.2016 angegeben. Seine Verbringung in Schubhaft fand bereits am 26.10.2016 statt. Das ist nicht zeitnah.

R: Beziehen Sie sich damit jetzt auf die Beschwerdevorbringung? Meinen Sie die Abschiebung oder die Vorführung?

BFV: Ich wurde erst gestern Nachmittag von der Verhandlung informiert. Ich müsste das im Akt nachprüfen, das war gestern nicht mehr möglich.

R: Ich kann bei Ihrem Vorverhalten nicht erkennen, dass Sie mit den Behörden betreffend Ihre in den nächsten drei Wochen durchgeführt werdende Abschiebung nach Nigeria zusammenarbeiten würden. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich habe nichts zu sagen.

BFV: Ich kann nur darauf hinweisen, dass der BF bis jetzt kooperiert hat und alle Termine wahrgenommen hat. Über eine Abschiebung kann ich nur mutmaßen und keine Angaben machen.

R: Möchten Sie zum Abschluss eine Stellungnahme abgeben?

BF: Ich bin nicht aus Nigeria. Ich komme aus Simbabwe. Ich bin kein Kind mehr und ich weiß woher ich komme. Soweit ich weiß, sind die Nigerianer korrupt. Vielleicht nehmen sie Geld dafür, dass sie Leute nach Nigeria zurücknehmen. Ich weiß auch von einem Gambier, der nach Nigeria abgeschoben wurde. Auch sein Bruder war hier. Sie können mich nach Simbabwe mitnehmen, dazu bin ich bereit, aber nicht nach Nigeria, weil ich nicht von dort bin. Das ist nicht mein Staat. Ich mag diesen Platz nicht. Ich habe hier auch viele Freunde, die mir erzählen wie es dort ist. Sie sind im Afrikageschäft. Ich kenne auch Leute hier, die wissen, dass man das nigerianische Konsulat schmiert.

BFV: Ich kann dazu nur sagen, Nigeria ist ein Land, wo er keine Vergangenheit und keine Zukunft hat. Er verfügt dort über keine sozialen Kontakte, kein privater Umfeld, keine wirtschaftlichen Möglichkeiten. Er ist bereit nach Simbabwe zurückzukehren. Wenn er das möchte, dann sollte man ihm das ermöglichen.

BF: Ja, das ist es, was ich möchte. Nigeria ist nicht mein Land. Ich gehe freiwillig nach Simbabwe."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Auf Grund der Angaben in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.10.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 26.10.2016 richtet.

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und nigerianischer Staatsangehöriger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 12.07.2010 wurde sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick eines subsidiär Schutzberechtigten durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 TZ 1 FPG erlassen; gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist und der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2014, I403 2010577-1/8E, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines auch im hg. Verfahren einschreitenden gewillkürten Vertreters am 22.10.2014, rechtskräftig abgewiesen. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 18.01.2016, den der Beschwerdeführer aus dem Stand der am 16.01.2016 verhängten Schubhaft stellte, wurde mit Bescheid vom 29.01.2016 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 04.02.2016, I408 2010577-3/3E, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 04.02.2016, dem auch im hg. Verfahren einschreitenden Vertreter am 08.02.2016, fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Das Verfahren betreffend den Folgeantrag vom 18.01.2016 ist beim Bundesamt anhängig.Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 12.07.2010 wurde sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick eines subsidiär Schutzberechtigten durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, TZ 1 FPG erlassen; gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2014, I403 2010577-1/8E, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines auch im hg. Verfahren einschreitenden gewillkürten Vertreters am 22.10.2014, rechtskräftig abgewiesen. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 18.01.2016, den der Beschwerdeführer aus dem Stand der am 16.01.2016 verhängten Schubhaft stellte, wurde mit Bescheid vom 29.01.2016 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 04.02.2016, I408 2010577-3/3E, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 04.02.2016, dem auch im hg. Verfahren einschreitenden Vertreter am 08.02.2016, fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Das Verfahren betreffend den Folgeantrag vom 18.01.2016 ist beim Bundesamt anhängig.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine identitätsbezeugenden Dokumente und ist nicht ausreisewillig.

Der Beschwerdeführer führte 2012 seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreik herbei und wurde am 10.03.2012 aus diesem Grund aus der Schubhaft entlassen.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten.

Der Beschwerdeführer kam den Ladungen vor die Delegation der nigerianischen Botschaft am 17.11.2014, 28.11.2014 und 16.01.2015 nicht nach.

Der Beschwerdeführer wurde binnen eines Monates ab Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 03.11.2010 wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet und bezieht seit 03.11.2010 keine Grundversorgung mehr. Er war danach 11.11.2010-27.02.2012 in 1150 WIEN und 03.04.2012-29.04.2014 in 1160 WIEN behördlich gemeldet. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 12.11.2014 verfügt der Beschwerdeführer über keinen gemeldeten Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten mehr. Er teilte weder dem Bundesamt noch dem Bundesverwaltungsgericht seinen korrekten Wohnsitz seit seiner Entlassung aus der Strafhaft mit.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 24.02.2016 bis zu seiner Inschubhaftnahme am 25.10.2016 über eine Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX. Er betreute sein Postfach zumindest einmal im Monat. Dass der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters zuverlässig geladen werden könnte, kann nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer verfügt seit 24.02.2016 bis zu seiner Inschubhaftnahme am 25.10.2016 über eine Obdachlosenmeldung beim Verein römisch 40 . Er betreute sein Postfach zumindest einmal im Monat. Dass der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters zuverlässig geladen werden könnte, kann nicht festgestellt werden.

Die Festnahmeversuche am 22.06.2015, 23.06.2015 und 10.06.2016 schlugen wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers an den von ihm der Behörde gegenüber genannten Wohnsitzen fehl.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben im Inland; er verfügt über private Kontakte, die ihm bislang ein Leben im Verborgenen ermöglichten. Der Beschwerdeführer ist nicht legal erwerbstätig und verfügt über keinen festen Wohnsitz. Er verfügt über keine finanziellen Mittel.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26.10.2016 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26.10.2016 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird.

Die Botschaft von Nigeria sicherte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu. Die Vorführung des Beschwerdeführers vor die Delegation der nigerianischen Botschaft zur Ausstellung des Heimreisezertifikates ist für den 11.11.2016 terminisiert, die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 23./24.11.2016.

2. Beweiswürdigung:

Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers steht auf Grund seiner gleichbleibenden Angaben fest, dass er österreichischer Staatsbürger wäre, hat der Beschwerdeführer nie behauptet. Die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht entgegen seiner Angaben, er sei aus Simbabwe, auf Grund der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2014, I403 2010577-1/8E, betreffend die Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Nigeria dargelegten Feststellungen und der zugrundeliegenden Beweiswürdigung fest, insbesondere auf Grund des mangelnden Wissens des Beschwerdeführers zu Simbabwe und des Sprachgutachtens, demzufolge der Beschwerdeführer aus Süd-Nigeria stammt. Hinzu kommt, dass die Botschaft von Nigeria laut dem Delegationsbericht vom 15.06.2016 den Beschwerdeführer als nigerianischen Staatsangehörigen identifizierte und die Botschaft von Simbabwe auf Grund des Telefoninterviews mit dem Beschwerdeführer laut der Aktennotiz der BPD Wien vom 30.05.2011 angab, dass der Beschwerdeführer nicht aus Simbabwe stamme. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Botschaft von Nigeria sei korrupt und nehme Leute gegen Geld zurück, vermag der Beschwerdeführer angesichts der übereinstimmenden Beweismittel, die seine nigerianische Staatsangehörigkeit belegen, keine Zweifel daran zu wecken, dass der Beschwerdeführer wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2014 festgestellt, nigerianischer Staatsangehöriger ist.

Die Angaben zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, den beiden Asylverfahren sowie zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot ergeben sich aus den bezughabenden Akten. Die Einvernahme eines Referenten des Bundesamtes zum Stand des Verfahrens über den Folgeantrag vom 18.01.2016 konnte unterbleiben, da der Verfahrensstand aus der Aktenlage klar ist und sich mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt.

Dass er über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Dass er betreffend Nigeria nicht ausreisewillig ist, ergibt sich aus seinen Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung; dass er entgegen seinen Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung auch betreffend Simbabwe nicht ausreisewillig wäre, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer seit November 2010 zur Ausreise verpflichtet ist, aber keinerlei Schritte in diese Richtung setzte:

Dem Auftrag in der niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2011, selbst einen Pass bei der simbabwischen Botschaft zu beantragen, kam er mit der Begründung nicht nach, vor der Botschaft seine Verfolger aus Simbabwe gesehen zu haben; dieses Vorbringen ist auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren betreffend die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens ebenfalls unglaubwürdig. Auch die Ankündigung in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.03.2012, Österreich mit Hilfe einer NGO freiwillig zu verlassen, setzte der Beschwerdeführer in den folgenden viereinhalb Jahren nicht um. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung behauptet, freiwillig nach Simbabwe ausreisen würde; dies ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zur Ausreise nach Nigeria, seinem Herkunftsstaat, verpflichtet ist.

Die Angaben zur Entlassung aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks ergibt sich aus dem Akt und den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und seinen übereinstimmenden Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer allen Ladungsterminen Folge leistete, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab: Während sein Vertreter schriftlich mitteilte, dass der Beschwerdeführer den Ladungstermin für den 17.11.2014 wegen Fiebers nicht wahrnehmen habe können, aber keine ärztliche Bestätigung hiefür vorlegte, gab der Beschwerdeführer an, diese Ladung nicht befolgt zu haben, weil sie zu knapp nach seiner Haftentlassung gewesen sei; es kann auf Grund dieses Widerspruchs nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an der Befolgung des Ladungstermins gehindert gewesen wäre. Der Beschwerdeführer focht die Ladung für den 28.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, der unzulässigen Beschwerde kam jedoch keine aufschiebende Wirkung zu (BVwG 12.01.2015, I403 2010577-2); er kam der Ladung nicht nach. Er kam auch der Ladung für den 16.01.2015 nicht nach; widersprüchlich gab der Beschwerdeführer diesbezüglich in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.06.2015 an, von der Ladung nichts gewusst zu haben, weil sie seinem Vertreter zugestellt worden sei, bzw. dass ihm sein Vertreter gesagt habe, er müsse Ladungen nicht befolgen, weil gegen eine Ladung Beschwerde erhoben worden sei; es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am Befolgen der Ladung gehindert gewesen wäre.

Die Angaben zur Grundversorgung ergeben sich aus dem GVS und den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers.

Die Angaben zu den Meldeadresse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR. Dass der Beschwerdeführer weder dem Bundesverwaltungsgericht noch dem Bundesamt seine korrekten Wohnsitze mitteilte, ergibt sich aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten und den Angaben des Beschwerdeführers. Entgegen seinen Angaben vor der belangten Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme am 19.06.2015, er "nächtigte derzeit" an der Adresse XXXX (gemeint: XXXX), gibt der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung an, dort nie gewohnt zu haben, sondern an dieser Adresse immer nur eine Zustelladresse betrieben zu haben; er gibt vielmehr an, seit der Entlassung aus der Strafhaft im Verein XXXX an der Adresse XXXX genächtigt zu haben. Dem widerspricht wiederum der Vertreter des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, der angibt, dass es sich hiebei nur um eine Postadresse handle, die Wohnmöglichkeit aber nur für 80 Minderjährige bestehe. Während der Beschwerdeführer am 10.06.2015 ausweislich der an diesem Tag angefertigten Niederschrift seine Effekten von der Adresse XXXX einholte, gaben bei den Festnahmeversuchen am 22.06.2015 und 23.06.2015 alle in dieser Wohnung anwesenden Personen an, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Auch Versuche, den Beschwerdeführer am 10.06.2016 an der Adresse XXXX im Verein XXXX festzunehmen, scheiterten wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass und wo der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz verfügt.Die Angaben zu den Meldeadresse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR. Dass der Beschwerdeführer weder dem Bundesverwaltungsgericht noch dem Bundesamt seine korrekten Wohnsitze mitteilte, ergibt sich aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten und den Angaben des Beschwerdeführers. Entgegen seinen Angaben vor der belangten Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme am 19.06.2015, er "nächtigte derzeit" an der Adresse römisch 40 (gemeint: römisch 40 ), gibt der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung an, dort nie gewohnt zu haben, sondern an dieser Adresse immer nur eine Zustelladresse betrieben zu haben; er gibt vielmehr an, seit der Entlassung aus der Strafhaft im Verein römisch 40 an der Adresse römisch 40 genächtigt zu haben. Dem widerspricht wiederum der Vertreter des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, der angibt, dass es sich hiebei nur um eine Postadresse handle, die Wohnmöglichkeit aber nur für 80 Minderjährige bestehe. Während der Beschwerdeführer am 10.06.2015 ausweislich der an diesem Tag angefertigten Niederschrift seine Effekten von der Adresse römisch 40 einholte, gaben bei den Festnahmeversuchen am 22.06.2015 und 23.06.2015 alle in dieser Wohnung anwesenden Personen an, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Auch Versuche, den Beschwerdeführer am 10.06.2016 an der Adresse römisch 40 im Verein römisch 40 festzunehmen, scheiterten wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass und wo der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz verfügt.

Auf Grund der Abmeldeprozeduren im Verein XXXX, des ZMR-Auszuges und der Angaben des Beschwerdeführers steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest einmal pro Monat sein Postfach im Verein XXXX betreute. Da den Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich ohnedies gefolgt wird, konnte die zusätzliche Einvernahme eines Mitarbeiters des Vereins XXXX, ob der Beschwerdeführer seine Post dort regelmäßig behebe, unterbleiben.Auf Grund der Abmeldeprozeduren im Verein römisch 40 , des ZMR-Auszuges und der Angaben des Beschwerdeführers steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest einmal pro Monat sein Postfach im Verein römisch 40 betreute. Da den Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich ohnedies gefolgt wird, konnte die zusätzliche Einvernahme eines Mitarbeiters des Vereins römisch 40 , ob der Beschwerdeführer seine Post dort regelmäßig behebe, unterbleiben.

Auf Grund der wiederholten Einlassungen des Beschwerdeführers, von Entscheidungen oder Ladungen nichts zu wissen, da diese zu Handen seines Vertreters ergangen seien, kann entgegen dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung und in der Beschwerde nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verlässlich zu Handen seines Vertreters geladen werden könnte: So gab der Beschwerdeführer an, vom Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht zu wissen (28.01.2013), vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (29.01.2016) und der Ladung vor die nigerianische Botschaft (16.01.2015).

Die Angaben zu den fehlgeschlagenen Festnahmeversuchen ergeben sich aus den vorliegenden Akten.

Die Angaben zu seinen privaten Lebensumständen ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegentreten ist.

Die Angaben zur Haftfähigkeit ergeben sich aus dem Protokoll der amtsärztlichen Untersuchung vom 26.10.2016; übereinstimmend gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an an, gesund zu sein, was er auch in der Beschwerde nicht in Zweifel zog.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Die Zusicherung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Botschaft ergibt sich aus dem Delegationsbericht vom 15.06.2015. Die geplante Vorführung des Beschwerdeführers vor die Delegation zur Ausstellung des Heimreisezertifikates am 11.11.2016 ergibt sich aus dem E-Mailverkehr vom 03.11.2016, der im Akt erliegt, die Gründe für die Nichtvorführung am 28.10.2016 sowie die geplante Abschiebung am 23./24.11.2016 aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.11.2016. Auf Grund des Akteninhalts konnte eine Einvernahme des zuständigen Referenten des Bundesamtes zum Beweis dafür, dass überhaupt nicht prognostiziert werden könne, ob und wann der Beschwerdeführer abgeschoben werden könne, unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden (vgl. VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Art. 9 Abs. 2 RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden vergleiche VfSlg. 17.891 aus 2006,, 18.058 aus 2007,, 18.143 aus 2007,). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Artikel 9, Absatz 2, RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.

Abgesehen davon ist das Beschwerdevorbringen, der Bescheid sei ohne Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, vor dem Hintergrund der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 26.10.2016 aktenwidrig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, es sei keine fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung vorgesehen, ist auf die zusätzlich zur Beschwerdemöglichkeit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG überdies vorgesehene amtswegige Überprüfung der Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG in bestimmten Zeitabschnitten hinzuweisen, ebenso auf die gemäß § 80 Abs. 6 FPG vorgesehene amtswegige Überprüfung der Schubhaft durch das Bundesamt längstens alle vier Wochen. Die relevierten Bedenken treffen folglich nicht zu.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, es sei keine fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung vorgesehen, ist auf die zusätzlich zur Beschwerdemöglichkeit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG überdies vorgesehene amtswegige Überprüfung der Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in bestimmten Zeitabschnitten hinzuweisen, ebenso auf die gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vorgesehene amtswegige Überprüfung der Schubhaft durch das Bundesamt längstens alle vier Wochen. Die relevierten Bedenken treffen folglich nicht zu.

3. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht gestellt, es wird in der Beschwerde jedoch vorgebracht, der Beschwerdeführer habe auf Grund der Grundrechtecharta Anspruch auf ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung.

Maßnahmenbeschwerden kommt gemäß § 22 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit die Beschwerde dadurch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. die Rechtswidrigkeit der angewandten Bestimmungen darzutun versucht, geht sie ins Leere, da die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft - das Vorliegen von Fluchtgefahr und zwingende öffentliche Interessen - den Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (zB § 64 Abs. 2 AVG) bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 13 Abs. 3 VwGVG) oder die Erlassung von Mandatsbescheiden (§ 57 Abs. 1 AVG) entspricht und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG - wie auch die dem Verfahren VfSlg. 19.215/2010 zugrunde liegende Bestimmung - im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. VfSlg. 17.340/2004) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG von einer Woche Rechnung trägt, die im Übrigen den Fristen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht (vgl. § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, § 18 Abs. 5 BFA-VG). Dass der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid aufschiebende Wirkung zukommen müsse, hat dementsprechend bislang weder der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.340/2004) noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 26.07.2011, Fall M ua., Appl. 41.416/08 = newsletter 4/2011,Maßnahmenbeschwerden kommt gemäß Paragraph 22, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit die Beschwerde dadurch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. die Rechtswidrigkeit der angewandten Bestimmungen darzutun versucht, geht sie ins Leere, da die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft - das Vorliegen von Fluchtgefahr und zwingende öffentliche Interessen - den Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (zB Paragraph 64, Absatz 2, AVG) bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG) oder die Erlassung von Mandatsbescheiden (Paragraph 57, Absatz eins, AVG) entspricht und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - wie auch die dem Verfahren VfSlg. 19.215 aus 2010, zugrunde liegende Bestimmung - im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen vergleiche VfSlg. 17.340 aus 2004,) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG von einer Woche Rechnung trägt, die im Übrigen den Fristen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). Dass der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid aufschiebende Wirkung zukommen müsse, hat dementsprechend bislang weder der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.340 aus 2004,) noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 26.07.2011, Fall M ua., Appl. 41.416/08 = newsletter 4 aus 2011,,

235) gefordert; dies ist auch in Art. 15 Abs. 2 lit. b RL 2008/115/EG (anders etwa als in Art. 13 leg.cit.) nicht vorgesehen.235) gefordert; dies ist auch in Artikel 15, Absatz 2, Litera b, RL 2008/115/EG (anders etwa als in Artikel 13, leg.cit.) nicht vorgesehen.

4. Die Beschwerde releviert weiterhin, dass es grundrechtechartawidrig keine Prozesskostenhilfe gebe. Dieses Vorbringen trifft jedoch auf Grund der seit 01.10.2016 geltenden Neufassung des § 52 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I 24/2016 nicht zu (AB 1097 BlgNR 25. GP 33; vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; siehe auch VfGH 09.03.2016, G 447-449/2015 u.a.); dem Beschwerdeführer wurde ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben; er erhob die Beschwerde jedoch durch seinen gewillkürten Vertreter und verzichtete in der hg, mündlichen Verhandlung auf die Teilnahme seines Rechtsberaters an dieser zusätzlich zu seinem gewillkürten Vertreter. Ein Antrag auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe wurde überdies nicht gestellt.4. Die Beschwerde releviert weiterhin, dass es grundrechtechartawidrig keine Prozesskostenhilfe gebe. Dieses Vorbringen trifft jedoch auf Grund der seit 01.10.2016 geltenden Neufassung des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, nicht zu Ausschussbericht 1097 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 33; vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; siehe auch VfGH 09.03.2016, G 447-449/2015 u.a.); dem Beschwerdeführer wurde ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben; er erhob die Beschwerde jedoch durch seinen gewillkürten Vertreter und verzichtete in der hg, mündlichen Verhandlung auf die Teilnahme seines Rechtsberaters an dieser zusätzlich zu seinem gewillkürten Vertreter. Ein Antrag auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe wurde überdies nicht gestellt.

5. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

6. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.6. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu I.A.1) Bescheid vom 26.10.2016 und Anhaltung in Schubhaft seit 26.10.2016Zu römisch eins.A.1) Bescheid vom 26.10.2016 und Anhaltung in Schubhaft seit 26.10.2016

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt zH seines gewillkürten Vertreters am 22.10.2014, besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Nigeria gegen den Beschwerdeführer. Er wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung vom 14.10.2014 in Schubhaft genommen.

2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

2.1. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr zunächst auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG und führt begründend aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot befristet auf acht Jahre bestehe.2.1. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr zunächst auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG und führt begründend aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot befristet auf acht Jahre bestehe.

Die Beschwerde wendet ein, der Beschwerdeführer sei Asylwerber, es gebe keine negative Entscheidung, daher sei die Anhaltung unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe völlig neue Fluchtgründe vorgebracht und erst nach einer Einzelfallprüfung werde feststehen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei.

Ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 1. Fall FPG ein Kriterium für die Annahme von Fluchtgefahr.Ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 1. Fall FPG ein Kriterium für die Annahme von Fluchtgefahr.

Dass gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines gewillkürten Vertreters am 22.10.2014 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot besteht, trifft zu und wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Mit ihrem Vorbringen betreffend die Folgeasylantragstellung tut die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, da dem Folgeantrag vom 18.01.2016 der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde und diese Entscheidung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zuhanden seines gewillkürten Vertreters am 08.02.2016, in Rechtskraft erwuchs. Die Rückkehrentscheidung ist sohin ungeachtet der Stellung des Folgeantrages am 18.01.2016 weiterhin durchsetzbar und durchführbar. Dabei braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Nigeria bezieht, der Antrag vom 18.01.2016 aber auf die Verfolgung Homosexueller in Simbabwe.

2.2. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr weiters mit § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Hiezu führt sie aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2010 wisse, dass er nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Er sei mehrmals straffällig geworden und Ladungen nicht nachgekommen. Er sei an der von ihm angegebenen Adresse nicht aufhältig und der Aufforderung, sich behördlich zu melden, nicht nachgekommen, wodurch er seine Abschiebung verhindert habe.2.2. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr weiters mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Hiezu führt sie aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2010 wisse, dass er nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Er sei mehrmals straffällig geworden und Ladungen nicht nachgekommen. Er sei an der von ihm angegebenen Adresse nicht aufhältig und der Aufforderung, sich behördlich zu melden, nicht nachgekommen, wodurch er seine Abschiebung verhindert habe.

Die Beschwerde bringt vor, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sei, weil der Beschwerdeführer über den Verein XXXX erreichbar sei und gleichzeitig vom XXXX rechtlich betreut und vertreten werde. Er sei bereit, behördlichen Ladungen etc nachzukommen und Gegenteiliges werde ihm nicht einmal vorgeworfen.Die Beschwerde bringt vor, dass die Schubhaft unverhältnismäßig sei, weil der Beschwerdeführer über den Verein römisch 40 erreichbar sei und gleichzeitig vom römisch 40 rechtlich betreut und vertreten werde. Er sei bereit, behördlichen Ladungen etc nachzukommen und Gegenteiliges werde ihm nicht einmal vorgeworfen.

Dass der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert, begründet Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG.Dass der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert, begründet Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

Dass der Beschwerdeführer seit 2010 von seiner Ausreiseverpflichtung in Kenntnis ist, wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen, dass dem Beschwerdeführer nicht einmal vorgeworfen werde, Ladungen nicht nachzukommen, geht auf Grund des Wortlautes des angefochtenen Bescheides ins Leere. Vielmehr trifft es zu, dass der Beschwerdeführer allein nach der Entlassung aus der Strafhaft im November 2014 drei Ladungen vor die nigerianische Botschaft nicht nachkam. Weiters trifft zu, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit der Entlassung aus der Strafhaft im November 2014 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte, sondern der belangten Behörde mit der Adresse XXXX einen Wohnsitz mitteilte, den er nicht als Wohnsitz, sondern als Postadresse nutzte, gleiches gilt für die Adresse XXXX. Der Beschwerdeführer verbrachte vielmehr seither seinen Aufenthalt im Verborgenen. Dieses Verhalten ist jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - geeignet, die Abschiebung zu vereiteln, was ausweislich des Aktes auch tatsächlich der Fall war. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer allein seit November 2014 drei Ladungen vor die nigerianische Botschaft nicht nachkam, vermag die Beschwerde dies auch mit dem zutreffenden Vorbringen, der Beschwerdeführer betreue sein Postfach beim Verein XXXX genauso wenig zu entkräften, wie mit dem zutreffenden Vorbringen, dass er über seinen Zustellbevollmächtigten geladen werden könnte, angesichts der dreifachen Einlassung des Beschwerdeführers, von Rückkehrentscheidung, Ausweisung und Ladung nichts zu wissen, weil diese seinem Zustellbevollmächtigten zugestellt worden seien.Dass der Beschwerdeführer seit 2010 von seiner Ausreiseverpflichtung in Kenntnis ist, wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen, dass dem Beschwerdeführer nicht einmal vorgeworfen werde, Ladungen nicht nachzukommen, geht auf Grund des Wortlautes des angefochtenen Bescheides ins Leere. Vielmehr trifft es zu, dass der Beschwerdeführer allein nach der Entlassung aus der Strafhaft im November 2014 drei Ladungen vor die nigerianische Botschaft nicht nachkam. Weiters trifft zu, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit der Entlassung aus der Strafhaft im November 2014 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte, sondern der belangten Behörde mit der Adresse römisch 40 einen Wohnsitz mitteilte, den er nicht als Wohnsitz, sondern als Postadresse nutzte, gleiches gilt für die Adresse römisch 40 . Der Beschwerdeführer verbrachte vielmehr seither seinen Aufenthalt im Verborgenen. Dieses Verhalten ist jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - geeignet, die Abschiebung zu vereiteln, was ausweislich des Aktes auch tatsächlich der Fall war. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer allein seit November 2014 drei Ladungen vor die nigerianische Botschaft nicht nachkam, vermag die Beschwerde dies auch mit dem zutreffenden Vorbringen, der Beschwerdeführer betreue sein Postfach beim Verein römisch 40 genauso wenig zu entkräften, wie mit dem zutreffenden Vorbringen, dass er über seinen Zustellbevollmächtigten geladen werden könnte, angesichts der dreifachen Einlassung des Beschwerdeführers, von Rückkehrentscheidung, Ausweisung und Ladung nichts zu wissen, weil diese seinem Zustellbevollmächtigten zugestellt worden seien.

2.3. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Es bestehe, so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, weder eine soziale Verankerung des Beschwerdeführer, noch bestehen familiäre Beziehungen oder verfüge der Beschwerdeführer über Beschäftigung, ausreichende Existenzmittel oder einen ordentlichen Wohnsitz.2.3. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Es bestehe, so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, weder eine soziale Verankerung des Beschwerdeführer, noch bestehen familiäre Beziehungen oder verfüge der Beschwerdeführer über Beschäftigung, ausreichende Existenzmittel oder einen ordentlichen Wohnsitz.

Dem tritt die Beschwerde auch nicht entgegen. Auch wenn der Beschwerdeführer in der hg, mündlichen Verhandlung vorbringt, er wohne auch an der Adresse XXXX, tut er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, weil auf Grund der Widersprüche aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt, er gibt auch in der Beschwerde an, keiner legalen Beschäftigung nachzugehen und mittellos zu sein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben im Bundesgebiet verfügt und seine privaten Kontakte, die ihm bislang ein Leben im Verborgenen ermögtlichten, sowohl vor der belangten Behörde, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht verschleiert.Dem tritt die Beschwerde auch nicht entgegen. Auch wenn der Beschwerdeführer in der hg, mündlichen Verhandlung vorbringt, er wohne auch an der Adresse römisch 40 , tut er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, weil auf Grund der Widersprüche aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt, er gibt auch in der Beschwerde an, keiner legalen Beschäftigung nachzugehen und mittellos zu sein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben im Bundesgebiet verfügt und seine privaten Kontakte, die ihm bislang ein Leben im Verborgenen ermögtlichten, sowohl vor der belangten Behörde, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht verschleiert.

2.4. Die belangte Behörde nahm daher zutreffend an, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG bestand. Auf Grund der dargelegten Umstände kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer sei "bloß" ausreiseunwillig; es besteht vielmehr eine Vielzahl von Gründen, aus denen sich im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr ergibt.2.4. Die belangte Behörde nahm daher zutreffend an, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG bestand. Auf Grund der dargelegten Umstände kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer sei "bloß" ausreiseunwillig; es besteht vielmehr eine Vielzahl von Gründen, aus denen sich im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr ergibt.

3. § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.3. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die belangte Behörde führte aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden habe können: Die finanzielle Sicherheitsleistung komme wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht und auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers könne auch mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen. Auch mit dem Vorbringen betreffend die Betreuung des Postfaches beim XXXX durch den Beschwerdeführer und den Zustellbevollmächtigten tut die Beschwerde nicht dar, dass mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden könnte, da der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - mehrfach bestreitet, von Zustellungen zu Handen seines Vertreters Kenntnis erlangt zu haben, und mehrfach Ladungen vor die nigerianische Botschaft nicht befolgte.Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen. Auch mit dem Vorbringen betreffend die Betreuung des Postfaches beim römisch 40 durch den Beschwerdeführer und den Zustellbevollmächtigten tut die Beschwerde nicht dar, dass mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden könnte, da der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - mehrfach bestreitet, von Zustellungen zu Handen seines Vertreters Kenntnis erlangt zu haben, und mehrfach Ladungen vor die nigerianische Botschaft nicht befolgte.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mehrfach Ladungen vor die nigerianische Botschaft nicht nachkam, seit November 2014 im Verborgenen lebt, der Behörde Wohnadressen mitteilte, an denen er seinen Angaben zufolge nicht wohnte und dadurch drei bereits Festnahmeversuche vereitelte, kann auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, auch wegen des Umstandes, dass er bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt wurde, und der Tatsache, dass sich die Wahrscheinlichkeit, dass die Rückkehrentscheidung nach Nigeria tatsächlich effektuiert wird, aus seiner Sicht nunmehr maßgeblich verdichtet hat, mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte.

4. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

Der belangten Behörde ist somit zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

5. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die Beschwerde führt aus, dass völlig ungewiss sei, ob und wann der Beschwerdeführer abgeschoben werden könne und auf welchen Zielstaat dies bezogen werden könne, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei ungeklärt.

Dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ungeklärt sei, trifft aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Umständen nicht zu. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Gegen ihn besteht eine durchsetzbare und durchführbare rechtskräftige Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Nigeria, da dem Asylfolgeantrag der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. Dieses Beschwerdevorbringen trifft sohin nicht zu.

Die Beschwerde führt weiter aus, dass im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass am 28.11.2016 (gemeint wohl: 28.10.2016) eine nigerianische Delegation im Haus sei und daher die Vorführung sehr zeitnah erfolgen könnte. Der Beschwerdeführer sei jedoch am 28.11.2016 (gemeint wohl: 28.11.2016) nicht der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden. Die belangte Behörde verwende somit Begründungen, die nicht der Wahrheit entsprechen, und gebe Pläne vor, die nicht eingehalten würden. Die Behörde könne gar nicht prognostizieren, ob und wann der Beschwerdeführer abgeschoben werden könne.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Planung der belangten Behörde - der Delegation der nigerianischen Botschaft am 28.10.2016 aus organisatorischen Gründen nicht vorgeführt werden konnte. Ein neuer Vorführtermin wurde allerdings bereits für den 11.11.2016 fixiert und der Beschwerdeführer dabei als einer der ersten Vorzuführenden gereiht, um diesmal sicherstellen zu können, dass er vorgeführt werde. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer sicherte die nigerianische Botschaft bereits zu. Die Abschiebung ist für den 23./24.11.2016 terminisiert. Dem Beschwerdevorbringen, es könne nicht prognostiziert werden, ob und wann der Beschwerdeführer abgeschoben werden könne, kann ungeachtet der Tatsache, dass sich der Vorführtermin vor die Botschaft um zwei Wochen verzögerte, nicht beigetreten werden. Vielmehr ist auf Grund der bereits terminisierten Abschiebung und der Zusicherung der Ausstellung des Heimreisezertifikates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung zu rechnen.

6. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer befindet sich seit weniger zwei Wochen in Schubhaft und die Abschiebung ist binnen eines Monats ab Verhängung der Schubhaft terminisiert; auch daran ändert die Verschiebung des Vorführtermins um zwei Wochen nichts.

7. Auf Grund des in Folge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und der durchführbaren Rückkehrentscheidung bestehenden Sicherungsbedarfs, der Wahrscheinlichkeit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers waren die Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft notwendig und verhältnismäßig, wobei die belangte Behörde im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zulässigerweise auch die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers mitberücksichtigte; die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft lagen vor.

Zu I.A.2) FortsetzungsausspruchZu römisch eins.A.2) Fortsetzungsausspruch

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Auf Grund der zu I.A.1. getroffenen Ausführungen liegen auch im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor, wobei sich die Annahme, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung behindert, auch darauf gründet, dass er bereits einmal die Enthaftung aus der Schubhaft durch Hungerstreik erzwang (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG), er einmal einen Asylantrag bei Bestehen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung aus dem Stande der Schubhaft stellte (§ 76 Abs. 3 Z 5 FPG) und diesem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde (§ 76 Abs. 3 Z 4 FPG).Auf Grund der zu römisch eins.A.1. getroffenen Ausführungen liegen auch im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor, wobei sich die Annahme, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung behindert, auch darauf gründet, dass er bereits einmal die Enthaftung aus der Schubhaft durch Hungerstreik erzwang (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), er einmal einen Asylantrag bei Bestehen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung aus dem Stande der Schubhaft stellte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG) und diesem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG).

Es kann auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers auch weiterhin mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden; vielmehr ist der Beschwerdeführer nunmehr über die konkreten Daten seiner Außerlandesbringung in Kenntnis und konnte sich das Gericht auf Grund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass er seine zwangsweise Verbringung nach Nigeria vereiteln wird.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig, das Verfahren zur Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wird zügig geführt und es sind keine Umstände hervorgekommen, die berechtigte Zweifel an deren tatsächlicher Durchführung aufkommen haben lassen.

Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Zu I.A.3. und I.A.4.) Anträge auf KostenersatzZu römisch eins.A.3. und römisch eins.A.4.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

4. Die Entscheidung über den Barauslagenersatz wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu II.A.) Antrag auf Befreiung von der EingabegebührZu römisch zwei.A.) Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr

1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

2. Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se keine Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se keine Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). Ihre Bezahlung ist überdies kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Auch die Nichtentrichtung der Gebühr führt - wie im vorliegenden Fall - nicht dazu, dass die Beschwerde nicht behandelt würde.Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). Ihre Bezahlung ist überdies kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Auch die Nichtentrichtung der Gebühr führt - wie im vorliegenden Fall - nicht dazu, dass die Beschwerde nicht behandelt würde.

Zu I.B. und II.B.) Zulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B. und römisch zwei.B.) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte I.A.1. und II.A.2. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins.A.1. und römisch zwei.A.2. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FPG mangelt.

Die Rechtslage zu I.A.3. und I.A.4. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar, ebenso die Rechtslage zu II.A., da die klare Rechtslage diesbezüglich keinen Raum für Zweifel oder Interpretationen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90); es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt I.A.1.Die Rechtslage zu römisch eins.A.3. und römisch eins.A.4. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar, ebenso die Rechtslage zu römisch zwei.A., da die klare Rechtslage diesbezüglich keinen Raum für Zweifel oder Interpretationen lässt vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90); es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt römisch eins.A.1.

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
gelinderes Mittel, Kostentragung, Revision zulässig, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2119958.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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