TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/15 W137 2135914-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2016
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Entscheidungsdatum

15.11.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2135914-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zahl: 800189403/161237092, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zahl: 800189403/161237092, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer reiste 2010 erstmalig nach Österreich ein und hält sich seit Anfang 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf. Von Mai 2014 bis April 2016 verbüßte er eine Freiheitsstrafe. Während dieser Strafhaft stellte er am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) hat diesen Antrag gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Algerien verbunden. Da der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung unbekannten Aufenthalts war, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung im Akt und erwuchs der Bescheid am 14.06.2016 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer reiste 2010 erstmalig nach Österreich ein und hält sich seit Anfang 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf. Von Mai 2014 bis April 2016 verbüßte er eine Freiheitsstrafe. Während dieser Strafhaft stellte er am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) hat diesen Antrag gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Algerien verbunden. Da der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung unbekannten Aufenthalts war, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung im Akt und erwuchs der Bescheid am 14.06.2016 in Rechtskraft.

2. Am 08.08.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut in Österreich festgenommen und es wurde über ihn mit Beschluss vom 10.08.2016 die Untersuchungshaft (unter anderem wegen Fluchtgefahr) verhängt.

3. Am 30.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, wobei dieser angab, nie einen Reisepass besessen und seinen Personalausweis schon 1993 verloren zu haben. Er wolle nun zu seiner Familie nach Spanien reisen. Ein neues Dokument habe er sich nicht besorgt, weil er nicht wisse, wo die Botschaft sei. Gefragt, wie er seine Familie in Spanien finden wolle, wenn er nicht einmal in vier Monaten die algerische Botschaft in Österreich finde, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich kann meine Frau anrufen und sie fragen". Auf Nachfrage nach der Telefonnummer seiner Frau gab er an, diese nicht zu haben. Auf Frage, wie er diese dann erreichen wolle, folgte die Antwort "Ich habe die Nummer doch aber ich gebe sie ihnen nicht." In Österreich habe er bisher nur illegal gearbeitet; er habe auch keine Familienangehörigen oder engen Freunde im Bundesgebiet. Seine Frau und zwei kleine Kinder (6 und 3 oder 4 Jahre) würden bei seiner Frau in Spanien leben - seine Frau habe er zuletzt 2012 gesehen; sein Bruder lebe in Algerien.

Noch am selben Tag startete das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats und übermittelte ein entsprechendes internes Ersuchen an die Direktion (Abteilung B/II). Am 31.08.2016 wurde der Beschwerdeführer der algerischen Delegation vorgeführt. Dabei wurde er als "Algerier" identifiziert und es wurde eine nähere Überprüfung durch die algerischen Behörden eingeleitet.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2016, Zahl 800189403/161211158, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung bezogen auf Algerien erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2016, Zahl 800189403/161237092, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ergänzend wurde schon im Spruch angemerkt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst "nach ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft" in Kraft treten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Österreich straffällig geworden und nach der Strafhaft untergetaucht. Zudem sei er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sondern sei erneut straffällig geworden. Er könne Österreich aus eigenem nicht verlassen und verfüge weder über soziale Anknüpfungspunkte noch Mittel zur Existenzsicherung in Österreich. Die Angaben zu seinem Familienleben seien widersprüchlich. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe Fluchtgefahr und sei auch die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche Ultima-ratio-Situation gegeben. Hinweise auf ein Fehlen der Haftfähigkeit gebe es nicht.5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2016, Zahl 800189403/161237092, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ergänzend wurde schon im Spruch angemerkt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst "nach ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft" in Kraft treten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Österreich straffällig geworden und nach der Strafhaft untergetaucht. Zudem sei er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sondern sei erneut straffällig geworden. Er könne Österreich aus eigenem nicht verlassen und verfüge weder über soziale Anknüpfungspunkte noch Mittel zur Existenzsicherung in Österreich. Die Angaben zu seinem Familienleben seien widersprüchlich. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe Fluchtgefahr und sei auch die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche Ultima-ratio-Situation gegeben. Hinweise auf ein Fehlen der Haftfähigkeit gebe es nicht.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 15.09.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den unter Punkt I.4. angeführten Bescheid vom 05.09.2016 ein. Im Wesentlichen wurde dabei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren bezüglich einer Gefährdung im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK behauptet. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung sei auch das Einreiseverbot rechtswidrig - in eventu dessen Höhe unverhältnismäßig.6. Mit Schreiben vom 15.09.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.4. angeführten Bescheid vom 05.09.2016 ein. Im Wesentlichen wurde dabei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren bezüglich einer Gefährdung im Sinne von Artikel 2 und 3 EMRK behauptet. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung sei auch das Einreiseverbot rechtswidrig - in eventu dessen Höhe unverhältnismäßig.

7. Mit Schreiben vom 27.09.2016 brachte der Beschwerdeführer - durch seinen bevollmächtigten Vertreter - auch eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid (Punkt I.5.) ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.7. Mit Schreiben vom 27.09.2016 brachte der Beschwerdeführer - durch seinen bevollmächtigten Vertreter - auch eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid (Punkt römisch eins.5.) ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mittlerweile zu einer fünfmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und befinde sich nunmehr in Strafhaft. Da das Bundesamt die Möglichkeit habe, die Abschiebung direkt im Anschluss an den Haftentlassungstermin zu organisieren, erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig. Auch sei rechtswidrig das gelindere Mittel nicht angewendet worden.

Beantragt werde a) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF, der Eingabegebühr sowie von Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen; e) in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

8. Am 29.09.2016 wurde der zugehörige Verfahrensakt vom Bundesamt vorgelegt. Eine Nachschau im Zentralen Melderegister am 06.10.2016 ergab eine seit 09.08.2016 aufrechte Meldung des Beschwerdeführers in der JA Josefstadt. Einem Strafregisterauszug vom selben Tag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 06.09.2016 (RK 10.09.2016) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden ist.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und reiste 2010 erstmalig nach Österreich ein, wo er wiederholt straffällig und aufgrund dessen zu Freiheitsstrafen (insgesamt mehr als ein Jahr) verurteilt wurde. Nach der Entlassung aus der Strafhaft war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Sein während der Strafhaft gestellter Antrag auf internationalen Schutz vom 14.01.2016 blieb erfolglos und es wurde die Abweisung des Antrags mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat Algerien verbunden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 08.08.2016 wurde der Beschwerdeführer bei Begehung einer Straftat festgenommen; am 10.08.2016 wurde über ihn die Untersuchungshaft (insbesondere) wegen Fluchtgefahr verhängt. Am 30.08.2016 startete das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Am 31.08.2016 wurde er der algerischen Delegation vorgeführt und von dieser als "Algerier" identifiziert. Die näheren Ermittlungen sind derzeit am Laufen, ein Abschluss ist innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten. Die alleinige Verantwortung/Schuld für das Erfordernis dieser Ermittlungen/Maßnahmen trägt der Beschwerdeführer.

Mit Bescheid vom 05.09.2016 wurde betreffend den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen; gegen diese wurde am 15.09.2016 Beschwerde eingebracht. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist von einer Abweisung dieser Beschwerde auszugehen. Selbst im Falle einer Stattgabe dieser Beschwerde besteht jedenfalls eine durchsetzbare (rechtskräftige) Rückkehrentscheidung aus dem Asylverfahren.

Am 12.09.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet, wobei ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass sich deren Rechtsfolgen erst nach Entlassung aus der "Gerichtshaft" eintreten würden. Gegen diese Entscheidung wurde am 27.09.2016 die gegenständliche Beschwerde eingebracht. Bereits am 06.09.2016 (Rechtskraft am 10.09.2016) war der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Dem Bundesamt kann nicht vorgeworfen werden, die (rechtskräftige) Freiheitsstrafe nicht dem (Schubhaft-)Bescheid zugrunde gelegt zu haben. Es war damals auch nicht abzusehen, welchen Teil dieser (dem Bundesamt nicht bekannten) Freiheitsstrafe der Beschwerdeführer vor einer etwaigen bedingten Entlassung tatsächlich verbüßen muss. Es war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht gesichert, dass die Ausstellung des Heimreisezertifikats innerhalb der Untersuchungs- oder Strafhaft erfolgen kann. Auch dieser Umstand ist allein dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Das Bundesamt hat hingegen in vorbildlicher Weise schnellstmöglich alle in seiner Verantwortung liegenden Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gesetzt und sein Handeln darauf abgestellt, die vorsorglich ausgesprochene Schubhaft letztlich nicht effektuieren zu müssen.

Im gegenständlichen Fall liegt seitens des Beschwerdeführers eine besonders ausgeprägte Fluchtgefahr vor. Es ist mit Recht davon ausgegangen worden, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Strafhaft (ohne unmittelbar anschließende Schubhaft) dem Zugriff der österreichischen Behörden erneut - wie schon im April 2016 - umgehend entziehen würde. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht einmal ansatzweise integriert und verfügt weder über nennenswerte soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte. Er hielt sich in Österreich ausschließlich zum Zweck der Verübung von Straftaten auf (oder musste wegen dieser Freiheitsstrafen verbüßen), war nie legal beschäftigt und verfügt weder über eine Unterkunft noch über hinreichende Mittel um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auch nur mittelfristig zu finanzieren. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels - in welcher Form auch immer - konnte im gegenständlichen Fall keinesfalls das Auslangen gefunden werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl Zl. 800189403/161237092, dem in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht inhaltlich entgegen getreten worden ist. Insbesondere wurden in der Beschwerde die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zum Asylverfahren des Beschwerdeführers (Bescheid vom 30.05.2016 samt Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung) ausdrücklich als "Kurzdarstellung des Sachverhalts" wiederholt und insofern bestätigt. Unstrittig - und aus dem Akt sowie einem Strafregisterauszug belegt - ist auch die Verhängung und Begründung der Untersuchungshaft (im August 2016) und die rechtskräftige neuerliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im September 2016. Tatsächlich basiert auf diesen Umständen die gesamte Argumentationslinie der gegenständlichen Beschwerde.

1.2. Die Feststellungen zu den seitens des Bundesamtes gesetzten Schritten betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus der Aktenlage und dem angefochtenen Bescheid - beides wurde auch in der Beschwerde nicht angezweifelt. Die Vorführung vor die algerische Delegation erfolgte umgehend - nur rund drei Wochen nach Festnahme des Beschwerdeführers und Verhängung der Schubhaft - und ergab eine Einstufung des Beschwerdeführers als "Algerier" sowie die Erfordernis genauerer Ermittlungen und eine Zeitprognose für die Ausstellung des Heimreisezertifikats. Ein unbilliges Zuwarten des Bundesamtes in diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die alleinige Verantwortung des Beschwerdeführers für dieses (zeit-)aufwändige Verfahren ergibt sich daraus, dass er bewusst ohne Dokumente den Herkunftsstaat verlassen hat, obwohl er bis 1993 im Besitz zumindest eines Personalausweises war, sich diesen aber nach Verlust nicht neu ausstellen ließ. Dies hat er in der Einvernahme am 30.08.2016 ausdrücklich zu Protokoll gegeben und es gibt keinen Grund die Richtigkeit dieser Aussagen zu bezweifeln.

1.3. Unstrittig ist auch die Erlassung der zweiten Rückkehrentscheidung (die entsprechende Beschwerde wurde der gegenständlichen Beschwerde informativ beigeschlossen). Aufgrund des unstrittigen Bestehens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (aus dem erfolglosen Asylverfahren) ist davon auszugehen, dass auch die neuerliche Rückkehrentscheidung Bestand haben wird, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich lediglich die Begehung von Straftaten und damit verbundene Haftzeiten belegen konnte. Selbst wenn - wie in der bezeichneten Beschwerde argumentiert - aufgrund der noch durchsetzbaren früheren Rückkehrentscheidung eine zweite nicht hätte ausgesprochen werden können, ist jedenfalls unstrittig, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im gegenständlichen Verfahren jedenfalls eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag (und weiterhin vorliegt). Denn gerade mit deren Bestehen wird in der bezeichneten Beschwerde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung vom 05.09.2016 argumentiert.

1.4. Ebenfalls unstrittig ist die mit einem Effektuierungsaufschub versehene Verhängung der Schubhaft mit dem gegenständliche angefochtenen Bescheid vom 12.09.2016 (Eintritt der Rechtsfolgen erst nach Ende der "Gerichtshaft"). Diese wurde an einem Montag erlassen; die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte am davor liegenden Dienstag (06.09.), deren Rechtskraft trat erst am (davor liegenden) Samstag, dem 10.09.2016, ein. Da hier Justiz und Bundesamt unabhängig voneinander agieren und auch keine Verpflichtung der Justiz besteht, die Rechtskraft von Urteilen umgehend dem Bundesamt (oder auch nur dem Innenministerium) bekannt zu geben - der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt schon seit Wochen in Gewahrsam der Justiz und außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundesamtes - ist es dem Bundesamt auch nicht vorwerfbar, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides diese Verurteilung noch nicht berücksichtigt zu haben. Dementsprechend konnte damals weder festgestellt werden, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers kommen wird, noch welches Ausmaß diese gegebenenfalls haben könnte, noch ob und wann im Anschluss eine bedingte Entlassung aus einer etwaigen Strafhaft erfolgen könnte. Es war für das Bundesamt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides daher nicht absehbar, ob eine etwaige Strafhaft bis zum erwartbaren Zeitraum der Erlangung eines Heimreisezertifikats andauern würde. Auch dafür trägt - wie aus Punkt 1.2. ersichtlich - der Beschwerdeführer die alleinige Verantwortung.

1.5. Das vorbildliche Agieren des Bundesamtes hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikats im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus der im Akt ersichtlichen umgehenden Vorführung an die algerische Delegation nach Festnahme des Beschwerdeführers und Verhängung der Untersuchungshaft. Weder ist in diesem Zusammenhang ein unbilliges Verzögern ersichtlich, noch wurde dem Bundesamt ein solches vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter vorgeworfen. Dass aufgrund vom Beschwerdeführer zu verantwortender Handlungen/Unterlassungen ein aufwändigeres Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats erforderlich ist, kann dem Bundesamt jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Auch auf das nunmehr erforderliche Agieren der Behörden eines anderen Staates kann das Bundesamt keinen Einfluss nehmen. Es ist aus der Aktenlage zweifelsfrei ersichtlich, dass das Bundesamt sein Möglichstes getan hat, um die Schubhaft nach Untersuchungs-/Strafhaft so kurz wie möglich zu halten (oder gar nicht effektuieren zu müssen).

1.6. Die besonders ausgeprägte Fluchtgefahr ergibt sich - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend argumentiert - zunächst daraus, dass der Beschwerdeführer sich bereits dem Verfahren betreffend internationalen Schutz (im Frühjahr 2016) entzogen hatte. Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens betreffend Anordnung der Schubhaft in Untersuchungshaft befand wurde zurecht als Indiz für eine bestehende Fluchtgefahr gewertet - umso mehr, als die Schubhaft gerade (auch) wegen "Fluchtgefahr" verhängt worden war. Völlig zu Recht ging das Bundesamt somit davon aus, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Haftentlassung (seitens der Justiz) umgehend - erneut - dem Zugriff der Behörde entziehen würde. Aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise ersichtlich, die für eine Integration des Beschwerdeführers oder substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich sprechen würden - auch in der Beschwerde werden solche nicht einmal behauptet. Die Feststellung zum Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus seiner Lebensführung seit der Einreise nach Österreich. Eine legale Beschäftigung des Beschwerdeführers, eine bestehende Unterkunft oder nennenswerte finanzielle Mittel wurden vom Beschwerdeführer nie behauptet wenn nicht sogar ausdrücklich verneint. Aus der dargelegten Fluchtgefahr und der Aussichtslosigkeit alternativer Sicherungsmaßnahmen ergibt sich auch Verhältnismäßigkeit der Schubhaft - im Übrigen findet sich in der Beschwerde kein einziges konkretes Argument für die Anwendung des gelinderen Mittels (sowie auch keine substanzielle Auseinandersetzung mit der "Ultima Ratio"-Argumentation des Bundesamtes.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer, gegen den bereits (zumindest) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, ist aktuell nicht mehr Asylwerber, sein Antrag auf internationalen Schutz ist rechtskräftig abgewiesen worden. Zudem ist/war der Beschwerdeführer im Besitz eines Personalausweises seines Herkunftsstaates, weshalb er dort registriert und eine Einreise problemlos möglich ist. Der Beschwerdeführer wurde auch schon von der algerischen Delegation als Algerier anerkannt; das Verfahren betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats läuft. Dies wurde auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Zu Recht ist das Bundesamt daher davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers binnen zumutbarer Zeit - insbesondere zeitnah zum Ende der gerichtlichen Haft zulässig und auch faktisch möglich ist. Von einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikats konnte angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Personalausweis zu Recht ausgegangen werden. Auch liegt bereits eine (durchsetzbare) Rückkehrentscheidung betreffend Algerien vor.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer, gegen den bereits (zumindest) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, ist aktuell nicht mehr Asylwerber, sein Antrag auf internationalen Schutz ist rechtskräftig abgewiesen worden. Zudem ist/war der Beschwerdeführer im Besitz eines Personalausweises seines Herkunftsstaates, weshalb er dort registriert und eine Einreise problemlos möglich ist. Der Beschwerdeführer wurde auch schon von der algerischen Delegation als Algerier anerkannt; das Verfahren betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikats läuft. Dies wurde auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Zu Recht ist das Bundesamt daher davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers binnen zumutbarer Zeit - insbesondere zeitnah zum Ende der gerichtlichen Haft zulässig und auch faktisch möglich ist. Von einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikats konnte angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Personalausweis zu Recht ausgegangen werden. Auch liegt bereits eine (durchsetzbare) Rückkehrentscheidung betreffend Algerien vor.

3.2. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft konnte das Bundesamt aufgrund der Sachverhaltslage davon ausgehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in einer zumutbaren Zeit erfolgen wird. Generelle Zweifel an der Möglichkeit des Erhalts desselben werden in der Beschwerde auch nicht ausgeführt. Auch hat das Bundesamt ab August 2016 (als der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wieder bekannt wurde) nachweisbar ohne Verzögerung alle notwendigen Maßnahmen betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikats ergriffen. Das Ermittlungstempo der algerischen Behörden ist aber seitens Bundesamtes ebenso wenig beeinflussbar wie der Ausspruch des Strafmaßes eines Strafgerichts und der Zeitpunkt einer (etwaigen) vorzeitigen bedingten Entlassung. Es kann in diesem Zusammenhang von der Behörde nicht verlangt werden, Zeitpläne über Handlungen zu erstellen, auf die sie selbst keinen Einfluss ausüben kann.

Der Vorwurf, die "Anhaltung" stehe zum Recht auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers "außer Verhältnis" ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar - der Beschwerdeführer wird nämlich aktuell in Strafhaft "angehalten". Die angeordnete Schubhaft (ab Haftentlassung) hat in dieses Recht bisher nie eingegriffen (und wird dies auch noch einige Zeit - bis zur Haftentlassung - nicht tun). Ob es der Behörde in dieser Zeit gelingen wird, eine Abschiebung unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft zu organisieren, war weder bei Schubhaftanordnung absehbar, noch ist sie es zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Festgestellt werden konnte allerdings, dass sie alles getan hat um die gegebenenfalls erforderliche Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Im Übrigen würde die Annahme, eine Schubhaft im Anschluss an eine Strafhaft - auch wenn diese deutlich kürzer sein sollte als die gesetzlich zulässige Dauer der Schubhaft - sei immer unverhältnismäßig (weil in dieser Zeit immer eine Abschiebung im unmittelbaren Anschluss organisiert werden könnte/müsste) und damit rechtswidrig, eine massive und durch nichts zu rechtfertigende Privilegierung von Kriminellen bedeuten. Umso mehr, als die Justiz weitreichende Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung von Strafhaften hat und diese auch im Vorfeld dem Bundesamt nicht kommunizieren muss.

3.3. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers und der wiederholten Begehung von Straftaten sowie dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.3.3. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers und der wiederholten Begehung von Straftaten sowie dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG.

Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. Hinsichtlich Ziffer 1 konnte deren Bestehen in der Beschwerde nicht widerlegt werden. Dies wurde vielmehr nicht einmal versucht; die Beschwerde beschränkt sich inhaltlich auf die Behauptung einer (grundsätzlichen) "Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach Strafhaft" und thematisiert darüber hinaus lediglich das gelindere Mittel.

3.4. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer Fluchtgefahr.3.4. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer Fluchtgefahr.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens bzw. der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt folgender Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr bestand.

3.5. Auf Grund der gegebenen Fluchtgefahr und der übrigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht nennenswert familiär gebunden, war hier nie beschäftigt und verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel. Insgesamt überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme auch notwendig. Im Übrigen findet sich in der Beschwerde auch keine nachvollziehbare Begründung, warum mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können und wird den Ausführungen des Bundesamtes nicht argumentativ entgegen getreten.

3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere ist die beantragte "Klärung der asyl- und fremdenrechtlichen Historie des BF in Österreich" nicht erforderlich, weil sie sich aus der Aktenlage problemlos erschließen lässt - und in der Beschwerde nicht einmal angedeutet wird, wo diesbezügliche Unklarheiten liegen sollten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere ist die beantragte "Klärung der asyl- und fremdenrechtlichen Historie des BF in Österreich" nicht erforderlich, weil sie sich aus der Aktenlage problemlos erschließen lässt - und in der Beschwerde nicht einmal angedeutet wird, wo diesbezügliche Unklarheiten liegen sollten.

5. Kostenersatz

5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.5.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei - in allen Punkten der Beschwerde: Festnahme, Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft - daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.

5.3. Eingabegebühr

Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr sowie von Kommissionsgebühren und Barauslagen.

Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins :

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Solche sind im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht angefallen. Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es für deren Ersatz auf dieser Basis keine Rechtsgrundlage gibt. Festzuhalten ist, dass auch andere Rechtsgrundlagen für den Ersatz oder die Rückerstattung der Eingabegebühr im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde nicht existieren.Solche sind im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht angefallen. Die Eingabegebühr ist in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es für deren Ersatz auf dieser Basis keine Rechtsgrundlage gibt. Festzuhalten ist, dass auch andere Rechtsgrundlagen für den Ersatz oder die Rückerstattung der Eingabegebühr im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde nicht existieren.

Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in Paragraph 35, leg. cit. gäbe.

6. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entfallen, weil der angefochtene Bescheid selbst aufschiebend bedingt ist (Wirksamkeit erst nach Entlassung aus der Gerichtshaft) und diese Bedingung nach wie vor nicht eingetreten ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, strafrechtliche Verurteilung,
Untertauchen, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2135914.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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