Entscheidungsdatum
23.11.2016Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W222 2130752-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über den Antrag von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Wiedereinsetzungswerber, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Wiedereinsetzungswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Wiedereinsetzungswerbers vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Der Wiedereinsetzungswerber, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Wiedereinsetzungswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Wiedereinsetzungswerbers vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.07.2016 wurde dem Wiedereinsetzungswerber gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.07.2016 wurde dem Wiedereinsetzungswerber gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.
Laut im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein wurde dem Wiedereinsetzungswerber der oben genannte Bescheid samt Verfahrensanordnung des BFA durch Hinterlegung zugestellt. Der Poststempel auf dem Rückschein ist mit 05.07.2016 datiert und der Beginn der Abholfrist wurde mit 05.06.2016 vermerkt.
Am 21.07.2016 langte beim BFA ein Schreiben des Wiedereinsetzungswerbers ein, das laut Poststempel am 20.07.2016 zur Post gebracht worden war. Darin wurde gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde erhoben, zugleich die Begründung des im Spruch angeführten Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben und unter anderem angemerkt, dass dem Wiedereinsetzungswerber der Bescheid des BFA am 06.07.2016 zugestellt worden sei.
Die Beschwerdevorlage langte am 25.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Verfahrensanordnung vom 19.10.2016 wurde dem Wiedereinsetzungswerber ein Verspätungsvorhalt, wonach die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 19.07.2016 geendet habe und die Beschwerde somit verspätet sei, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen übermittelt.
Daraufhin langte am 04.11.2016 eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der den Bescheid enthaltende RSa-Brief am 06.07.2016 hinterlegt und dies in einem Vermerk auf der Rückseite des Briefkuverts festgehalten worden sei. Entsprechend § 17 Abs. 3 Zustellgesetz habe die Rechtsmittelfrist sohin an diesem Tag zu laufen begonnen und habe am 20.07.2016 geendet, weshalb die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei. Unter einem wurde eine Kopie der Vorder- und Rückseite des RSa-Briefes übermittelt, auf dessen Rückseite "Verst u hinter 6.7.2016" vermerkt ist.Daraufhin langte am 04.11.2016 eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der den Bescheid enthaltende RSa-Brief am 06.07.2016 hinterlegt und dies in einem Vermerk auf der Rückseite des Briefkuverts festgehalten worden sei. Entsprechend Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz habe die Rechtsmittelfrist sohin an diesem Tag zu laufen begonnen und habe am 20.07.2016 geendet, weshalb die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei. Unter einem wurde eine Kopie der Vorder- und Rückseite des RSa-Briefes übermittelt, auf dessen Rückseite "Verst u hinter 6.7.2016" vermerkt ist.
Mit Fax vom 04.11.2016 wurde für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht trotz der Stellungnahme vom 04.11.2016 zur Beurteilung kommen sollte, der Bescheid sei am 05.07.2016 zugestellt worden, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht gestellt und beantragt, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016 wurde dem Wiedereinsetzungswerber durch Hinterlegung zugestellt. Der diesbezügliche RSa-Brief wurde ab dem 06.07.2016 tatsächlich zur Abholung bereitgehalten.
In der Folge wurde vom Wiedereinsetzungswerber gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, die am 21.07.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und am 20.07.2016 zur Post gebracht worden war.
Am 25.07.2016 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Fax vom 04.11.2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Hinsichtlich des ersten Tages der Abholfrist betreffend den (den Bescheid beinhaltenden) RSa-Brief konnte der Wiedereinsetzungswerber durch Vorlage einer Kopie des diesbezüglichen RSa-Briefs glaubhaft darlegen, dass dieses Schriftstück nicht ab "05.06.2016" - so wie es auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein irrtümlich vermerkt wurde -, sondern erst - wie auf der Rückseite des RSa-Briefs festgehalten - ab 06.07.2016 tatsächlich hinterlegt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten gemäß § 33 VwGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 wie folgt:Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten gemäß Paragraph 33, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, wie folgt:
"§ 33 (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I 33 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005;Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. römisch eins 33 (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005;
30.6.2015, Ra 2015/06/0052; 4.8.2015; Ra 2015/06/0034; 9.9.2015, Ra 2014/03/0056; 9.9.2015, Ra 2015/03/0032; 24.9.2015, Ra 2015/07/0113;
25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.1.2016, Ra 2016/05/0003).
Gemäß § 33 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen und ist über ihn vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen und ist über ihn vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034, Rechtssatznummer 1).
Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. VwGH 17.09.2012, 2011/23/0506), das heißt wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 Rz 22 mwH (Stand 1.4.2009, rdb.at)).Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche VwGH 17.09.2012, 2011/23/0506), das heißt wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 71, Rz 22 mwH (Stand 1.4.2009, rdb.at)).
Verfahrensgegenständlich bestimmt sich die Beschwerdefrist nach § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 3 Abs. 2 BFA-VG:Verfahrensgegenständlich bestimmt sich die Beschwerdefrist nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG:
§ 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
§ 3 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet auszugsweise: "Dem Bundesamt obliegtParagraph 3, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet auszugsweise: "Dem Bundesamt obliegt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
(...) 4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
8. Hauptstück des
(...) und 7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren."(...) und 7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren."
Entsprechend diesen Bestimmungen beträgt die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall zwei Wochen. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist vermerkt.
Zu klären ist nun, wann diese Frist zu laufen begann und endete. Verfahrensgegenständlich erfolgte die Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Zustellgesetz. Diesfalls ist gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im Falle des Wiedereinsetzungswerbers wurde der den Bescheid beinhaltende RSa-Brief - wie beweiswürdigend dargelegt - tatsächlich erst am 06.07.2016 zur Abholung bereitgehalten und ist sohin dieser Tag als erster Tag der Abholfrist anzusehen. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheids vom 01.07.2016 erfolgte daher am 06.07.2016 und begann die Beschwerdefrist an diesem Tag zu laufen.Zu klären ist nun, wann diese Frist zu laufen begann und endete. Verfahrensgegenständlich erfolgte die Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung im Sinne des Paragraph 17, Zustellgesetz. Diesfalls ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im Falle des Wiedereinsetzungswerbers wurde der den Bescheid beinhaltende RSa-Brief - wie beweiswürdigend dargelegt - tatsächlich erst am 06.07.2016 zur Abholung bereitgehalten und ist sohin dieser Tag als erster Tag der Abholfrist anzusehen. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheids vom 01.07.2016 erfolgte daher am 06.07.2016 und begann die Beschwerdefrist an diesem Tag zu laufen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Diesen Bestimmungen entsprechend endete die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG sohin mit Ablauf des 20.07.2016. Die am 20.07.2016 zur Post gebrachte Beschwerde wurde daher rechtzeitig eingebracht, weshalb der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag vom 04.11.2016 mangels einer Fristversäumung nicht zulässig ist.Diesen Bestimmungen entsprechend endete die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG sohin mit Ablauf des 20.07.2016. Die am 20.07.2016 zur Post gebrachte Beschwerde wurde daher rechtzeitig eingebracht, weshalb der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag vom 04.11.2016 mangels einer Fristversäumung nicht zulässig ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG (mangels Fristversäumung) zurückzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG (mangels Fristversäumung) zurückzuweisen.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.07.2016 wird eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergehen.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und eine solche im Wiedereinsetzungsantrag auch nicht beantragt wurde.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und eine solche im Wiedereinsetzungsantrag auch nicht beantragt wurde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Fristen, Rechtzeitigkeit, Wiedereinsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W222.2130752.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016