TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/23 W208 2138031-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2016
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Entscheidungsdatum

23.11.2016

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z3
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §94 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W208 2138031-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Hofrat Dr. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN; SENAT II, vom 15.09.2016, GZ. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Hofrat Dr. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte römisch 40 , gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN; SENAT römisch zwei, vom 15.09.2016, GZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses (Seite 10) jene Abfragen die zwischen dem 09.08.2010 bis einschließlich dem 13.07.2011 getätigt worden sind, zu streichen sind und das Verfahren bezüglich dieser Abfragen gem. § 118 Abs. 1 Z 3 iVm § 94 Abs. 1 Z 1 BDG wegen Verjährung eingestellt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses (Seite 10) jene Abfragen die zwischen dem 09.08.2010 bis einschließlich dem 13.07.2011 getätigt worden sind, zu streichen sind und das Verfahren bezüglich dieser Abfragen gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG wegen Verjährung eingestellt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Finanzbeamter in einem Finanzamt. Er ist im Rahmen einer seit 1995 gemeldeten Nebenbeschäftigung gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Hausverwaltung, die er unter dem Namen XXXX betreibt.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Finanzbeamter in einem Finanzamt. Er ist im Rahmen einer seit 1995 gemeldeten Nebenbeschäftigung gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Hausverwaltung, die er unter dem Namen römisch 40 betreibt.

2. Mit Schreiben vom 06.07.2016 erstattete der Vorstand des Finanzamtes Disziplinaranzeige (AS 1) gegen den BF. Der Dienstbehörde sei am 02.05.2016 durch das Büro für interne Angelegenheiten des Finanzministeriums (BIA) zur Kenntnis gebracht worden, dass eine vom BF selbst angeregte Überprüfung von Datenbankzugriffen auf dessen Steuerdaten bzw. jener seiner Firma im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) zwar keine unerlaubten Zugriffe von Mitarbeitern der Finanzverwaltung ergeben habe, jedoch sei festgestellt worden, dass der BF selbst im Zeitraum vom 20.01.2010 - 31.03.2016 auf seine eigenen Steuerdaten (237 Anfragen) und jene seiner Firma (22 Anfragen) zugegriffen habe. Dies, obwohl dem BF bereits anlässlich einer Überprüfung des BIA aus dem Jahr 2012 mitgeteilt worden sei, dass Zugriffe auf eigene Steuerdaten verboten seien und er erklärt habe diese künftig zu unterlassen.

Diese Zugriffe stünden im Widerspruch zu angeführten Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) und habe sich der BF dadurch Zugriffe auf Aktenteile verschafft, die ihm im Zuge einer Akteneinsicht als Partei gem. § 90 Abs. 2 BAO nicht möglich gewesen wären. Es bestehe der Verdacht eine schuldhaften Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 BDG.Diese Zugriffe stünden im Widerspruch zu angeführten Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) und habe sich der BF dadurch Zugriffe auf Aktenteile verschafft, die ihm im Zuge einer Akteneinsicht als Partei gem. Paragraph 90, Absatz 2, BAO nicht möglich gewesen wären. Es bestehe der Verdacht eine schuldhaften Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG.

Der Anzeige sind der Bericht des BIA vom 02.05.2016 (AS 16) und vom 27.04.2012 (AS 29) beigelegt.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 20.09.2016) fasste die Disziplinarkommission (DK) einen Einleitungsbeschluss (AS 43), in dessen Spruch sie dem BF unter konkreter Anführung der einzelnen Zugriffe (Datum, Uhrzeit, Abfragezeitraum etc.) vorwarf, er habe von 20.01.2010 bis 31.03.2016 ohne dienstliche Veranlassung und entgegen ausdrücklicher Dienstanweisung auf die angeführten Daten im AIS zugegriffen. Auf Grund dieser Zugriffe bestehe der Verdacht der Verletzung der angeführten Dienstanweisungen und damit seiner Dienstpflicht gem. § 44 Abs. 1 BDG.3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 20.09.2016) fasste die Disziplinarkommission (DK) einen Einleitungsbeschluss (AS 43), in dessen Spruch sie dem BF unter konkreter Anführung der einzelnen Zugriffe (Datum, Uhrzeit, Abfragezeitraum etc.) vorwarf, er habe von 20.01.2010 bis 31.03.2016 ohne dienstliche Veranlassung und entgegen ausdrücklicher Dienstanweisung auf die angeführten Daten im AIS zugegriffen. Auf Grund dieser Zugriffe bestehe der Verdacht der Verletzung der angeführten Dienstanweisungen und damit seiner Dienstpflicht gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG.

In der Begründung sind die entsprechenden Erlässe aus den Jahren 2000, 2001 und 2004 mit Geschäftszahl und in Auszügen angeführt. Ebenso werden auszugsweise Passagen aus den Berichten des BIA zitiert und festgestellt, dass dem BF aufgrund seiner Ausbildung als Jurist und den Belehrungen aus dem Jahr 2012 bewusst gewesen sei, dass er auch auf eigene Steuerdaten nicht zugreifen dürfe.

4. Mit Schriftsatz vom 18.10.2016 (Fax vom selben Tag) brachte der BF Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss ein und beantragte dessen Aufhebung sowie die Einstellung des Disziplinarverfahrens.

Begründend führt er im Wesentlichen das Folgende aus:

Die Vorwürfe die Abfragen vor dem 17.09.2013 betreffend, seien gem. § 94 Abs. 1 BDG verjährt, mit dieser Frage habe sich die DK nicht auseinandergesetzt.Die Vorwürfe die Abfragen vor dem 17.09.2013 betreffend, seien gem. Paragraph 94, Absatz eins, BDG verjährt, mit dieser Frage habe sich die DK nicht auseinandergesetzt.

Nach der damaligen Entscheidung der Dienstbehörde 2012 sei kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Es liege daher entschiedene Sache vor. Die Empfehlung der BIA im Bericht 2016 habe gelautet ihn zu sensibilisieren, von einer Anzeige sei nicht die Rede gewesen.

2012 sei er lediglich zu den Zugriffen auf die Daten der Hausverwaltung befragt worden und habe er zugesichert künftig die Zustimmung seines Geschäftspartners einzuholen, nicht diese zu unterlassen. In der Anzeige seien acht Zugriffe seither angeführt, tatsächlich habe es nur fünf gegeben, weil das Umblättern auf die nächste Seite als eigener Eingriff gewertet worden sei. Diese Zugriffe wären mit Zustimmung seines Geschäftspartners erfolgt und hätten der Kontrolle der Zahlungseingänge im dienstlichen Interesse (ob seiner dienstlichen Stellung habe er sicherstellen wollen, dass die Einzahlungen seitens seines Büros auch pünktlich geleistet würden) gedient.

Was die Abfrage seiner persönlichen Steuerdaten betreffe, habe mitunter auch ein dienstliches Interesse im oa. Sinn bestanden. Eine detaillierte Belehrung sei nie erfolgt, er habe damals Supportpersonal für Abfragen gehabt. Auch bei diesen Zugriffen sei das Umblättern als eigener Zugriff gewertet und damit die Anzahl der tatsächlichen Zugriffe verzerrt worden.

Die Zugriffe seien nur oberflächlich gewesen, obwohl ihm mit "Finanz Online" ein tieferer Einblick möglich gewesen wäre. Es seien im keine Daten zugänglich geworden, die er nicht auch über "Finanz Online" erhalten hätte können. Einer dienstlichen Notwendigkeit habe es daher nicht bedurft. Teilweise seien die Zugriffe auch übungsweise erfolgt.

Ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und die diesbezüglichen Erlässe könne bei der Abfrage eigener Daten nicht vorliegen.

Befangenheit könne ebenfalls nicht vorliegen, weil er keine Daten erhalten habe, die über den Inhalt von "Finanz Online" hinausgingen.

5. Mit Schriftsatz vom 20.10.2016 (eingelangt am 24.10.2016) legte die DK die Beschwerde und die Akten des Verfahrens - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat im Zeitraum vom 20.01.2010 bis 31.03.2016, 237 Zugriffe auf seine eigenen Steuerdaten im AIS durchgeführt. Diese Zugriffe erfolgten an allen dokumentierten Tagen mehrfach im Abstand von wenigen Minuten (die Einsicht in jede Seite wird dabei als eigener Zugriff gewertet). Die Zugriffe erfolgten jedes Jahr, nahezu jedes Monat und in vielen Fällen auch an mehreren Tagen pro Monat.

Der BF hat im Zeitraum vom 09.08.2010 bis 24.09.2014, 22 Zugriffe auf Steuerdaten der Hausverwaltung, der er als Geschäftsführer vorsteht, im AIS durchgeführt. Die Zugriffe erfolgten 2010 im August, 2011 im Juli, 2012 im Dezember, 2013 im Jänner und 2014 im Februar, August und September. Auch hier wurde die Einsicht in jede Seite als eigener Zugriff gewertet und waren diese immer auf einen Tag beschränkt.

Ob die Abfragen verjährt sind ist eine Rechtsfrage auf die in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein wird. Tatsache ist, dass im Bericht des BIA vom 27.04.2012 (Seite 3; AS 31), der der Dienstbehörde per E-Mail zur Kenntnis gebracht wurde, insgesamt 26 Abfragen auf die Steuerdaten der Hausverwaltung im Zeitraum vom 13.08.2007 bis 13.07.2011 angeführt wurden und der BF damals angab, dass diese dienstlich nicht notwendig gewesen, ihm aber die Unzulässigkeit nicht bewusst gewesen sei. Von Zugriffen auf die eigenen Steuerdaten des BF ist hingegen dort nicht die Rede, wenngleich eine Sensibilisierung "der Bediensteten" zum Thema Zugriffe Datenbanken empfohlen wurde. Ein Disziplinarverfahren wurde 2012 nicht eingeleitet.

Im Erlass vom 30.10.2000, GZ. 66 1009/30-VI/6/00 "Abfragen und Eingaben ihm AIS bzw. die DB7A und DB7B" der an angeführte Abteilungen im BMF, die Finanzlandesdirektionen und Finanzämter gerichtet ist, ist Folgendes ausgeführt:

"Unter Hinweis auf die derzeit in der Öffentlichkeit laufende Diskussion über die Berechtigung, sensible Daten abzufragen bzw. einzugeben, wird auf folgendes hingewiesen. Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder in die DB7A bzw. die DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben. Es können auch strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllt sein. Gleiches gilt für die Nutzung von externen Datenbanken wie z.B. Abfragen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Grundbuch, Firmenbuch, zentrales Gewerberegister usw. Es wird zum wiederholten Male darauf hingewiesen, dass Eingaben und Abfragen ihm AIS und in die DB7A und die DB7B elektronisch aufgezeichnet werden. Neben der Auswertung dieser Datenbestände bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten wird in Hinkunft auch stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip die Berechtigung von Eingaben und Abfragen überprüft werden. Dieser Erlass ist jeder Person, die Zugang zu den Verfahren AIS und DB7A bzw. DB7B hat, nachweislich zur Kenntnis zu bringen."

Im Erlass GZ BMF-320700/0001-I/20/2004 "Anlassbezogene Logfile-Auswertungen" (Datum aus dem Akt nicht feststellbar) der an alle Bediensteten (ua. der Zentralstelle des BMF und der Finanzämter) gerichtet ist, wird beginnend auf Seite 2 unten ausgeführt:Im Erlass GZ BMF-320700/0001-I/20 aus 2004, "Anlassbezogene Logfile-Auswertungen" (Datum aus dem Akt nicht feststellbar) der an alle Bediensteten (ua. der Zentralstelle des BMF und der Finanzämter) gerichtet ist, wird beginnend auf Seite 2 unten ausgeführt:

"Als unzulässige Abfragen gelten grundsätzlich alle Zugriffe (d.h. jeder einzelne Zugriff) auf das AIS ohne dienstliche Veranlassung. Darunter sind jene Zugriffe zu verstehen, die durch generelle Anordnungen in Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen oder durch Weisungen im Einzelfall nicht gedeckt sind."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von den Parteien nicht bestritten Akteninhalt, insbesondere aus der Beschwerde, dem Bescheid und der Disziplinaranzeige.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i. V.m. Abs. 4 VwGVG).Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Absatz 4, VwGVG).

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug):

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

[...]

Verjährung

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

----------

1.-innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.-innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

[...]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

----------

1.-der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.-die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3.-Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.-die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

[...]

. Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

[...]

Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen [Anmerkung des BVwG: Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im Einleitungsbeschluss aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss.]:

Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177).Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177).

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).

Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).

Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG [nunmehr § 123 Abs. 2 BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in Paragraph 124, Absatz 2, BDG [nunmehr Paragraph 123, Absatz 2, BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Um den Eintritt der sechsmonatigen Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, muss nach stRsp des VwGH der Einleitungsbeschluss gegenüber dem beschuldigten Beamten innerhalb der Verjährungsfrist erlassen (zugestellt) werden (Hinweis E 1.9.1988, 88/09/0064; E 22.2.1990, 89/09/0095; E 28.11.1991, 91/09/0029; VwGH 25.06.1992, 91/09/0190; VwGH 11.10.1993, 92/09/0318).

Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes sind im vorliegenden Rechtsbereich "Disziplinarrecht" - der herrschenden Betrachtungsweise im Strafrecht folgend - sowohl objektive als auch subjektive Faktoren. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1) Gleichartige Einzelhandlungen, 2) Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang), 4) räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der Gesamtvorsatz muss den erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen (VwGH 14.01.1993, 92/09/0286).

Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der DK zu den im Spruch angeführten Vorwürfen (den Abfragen) ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten.

3.3.1. Zur Verjährungsfrage

Bevor auf inhaltliche Fragen einzugehen ist, wird - wie der BF zu Recht anführt - die Frage zu klären sein, ob hinsichtlich bestimmter vorgeworfener Abfragen bereits Verjährung iSd § 94 BDG eingetreten ist.Bevor auf inhaltliche Fragen einzugehen ist, wird - wie der BF zu Recht anführt - die Frage zu klären sein, ob hinsichtlich bestimmter vorgeworfener Abfragen bereits Verjährung iSd Paragraph 94, BDG eingetreten ist.

Gem. § 94 Abs. 1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist (Z 1), oder nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung (Z 2), das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.Gem. Paragraph 94, Absatz eins, BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist (Ziffer eins,), oder nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung (Ziffer 2,), das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

Hinsichtlich der Abfragen die Hausverwaltung betreffend sind im BIA-Bericht vom 27.04.2012, der mittels E-Mail an die Dienstbehörde übermittelt wurde, Abfragen bis 13.07.2011 erwähnt. Der Dienstbehörde sind daher diese potentiellen Dienstpflichtverletzungen bereits im April 2014 zur Kenntnis gelangt, sie hat aber diesbezüglich bis zum 20.09.2016 (Zustellung des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses) kein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das bedeutet, dass die im vorliegenden Einleitungsbeschluss auf Seite 10 angeführten Abfragen zwischen 09.08.2010 und 13.07.2011 gem. § 94 Abs. 1 Z 1 BDG verjährt sind und der Spruch demgemäß anzupassen ist.Hinsichtlich der Abfragen die Hausverwaltung betreffend sind im BIA-Bericht vom 27.04.2012, der mittels E-Mail an die Dienstbehörde übermittelt wurde, Abfragen bis 13.07.2011 erwähnt. Der Dienstbehörde sind daher diese potentiellen Dienstpflichtverletzungen bereits im April 2014 zur Kenntnis gelangt, sie hat aber diesbezüglich bis zum 20.09.2016 (Zustellung des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses) kein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das bedeutet, dass die im vorliegenden Einleitungsbeschluss auf Seite 10 angeführten Abfragen zwischen 09.08.2010 und 13.07.2011 gem. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG verjährt sind und der Spruch demgemäß anzupassen ist.

Hinsichtlich der verbleibenden acht Abfragen zwischen 20.12.2012 und 24.09.2014 ist die Zulässsigkeit einer disziplinären Ahndung anhand der Z 2 leg cit zu messen. Daraus ergibt sich, dass rückgerechnet vom Einleitungszeitpunkt 20.09.2016, nur mehr Abfragen nach dem 20.09.2013 zu berücksichtigen wären, weil nur diese nicht länger als drei Jahre zurückliegen und nicht verjährt wären. Konkret bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass (nur) die Abfragen vom 17.02., 18.08. (2 x) und 24.09.2014 (2 x) nicht verjährt wären.Hinsichtlich der verbleibenden acht Abfragen zwischen 20.12.2012 und 24.09.2014 ist die Zulässsigkeit einer disziplinären Ahndung anhand der Ziffer 2, leg cit zu messen. Daraus ergibt sich, dass rückgerechnet vom Einleitungszeitpunkt 20.09.2016, nur mehr Abfragen nach dem 20.09.2013 zu berücksichtigen wären, weil nur diese nicht länger als drei Jahre zurückliegen und nicht verjährt wären. Konkret bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass (nur) die Abfragen vom 17.02., 18.08. (2 x) und 24.09.2014 (2 x) nicht verjährt wären.

Die Abfragen der eigenen Steuerdaten des BF waren nicht Gegenstand des BIA-Berichtes, sodass hier von vornherein nur die dreijährige absolute Verjährungsfrist der Z 2 zum Tragen kommt. Was wie oben zum Ergebnis führt, dass alle Abfragen vor dem 20.09.2013 verjährt wären, weil die diesbezüglich allenfalls vorliegende Dienstpflichtverletzung bereits beendet war. Konkret bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass (nur) die 66 Abfragen vom 07.10.2013 (Seite 4 des Bescheides oben) bis zum 31.03.2016 nicht verjährt wären.Die Abfragen der eigenen Steuerdaten des BF waren nicht Gegenstand des BIA-Berichtes, sodass hier von vornherein nur die dreijährige absolute Verjährungsfrist der Ziffer 2, zum Tragen kommt. Was wie oben zum Ergebnis führt, dass alle Abfragen vor dem 20.09.2013 verjährt wären, weil die diesbezüglich allenfalls vorliegende Dienstpflichtverletzung bereits beendet war. Konkret bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass (nur) die 66 Abfragen vom 07.10.2013 (Seite 4 des Bescheides oben) bis zum 31.03.2016 nicht verjährt wären.

Die Verjährung gem. § 94 Abs. 1 Z 2 BDG wäre nur dann nicht eingetreten, wenn in den über Jahre hinweg durchgeführten Abfragen ein "fortgesetztes Delikt" im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH erblickt werden könnte, dass erst mit der Beendigung der letzten Abfrage (Dienstpflichtverletzung) beendet war.Die Verjährung gem. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG wäre nur dann nicht eingetreten, wenn in den über Jahre hinweg durchgeführten Abfragen ein "fortgesetztes Delikt" im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH erblickt werden könnte, dass erst mit der Beendigung der letzten Abfrage (Dienstpflichtverletzung) beendet war.

Im vorliegenden Fall waren die Einzelhandlungen gleichartig (Abfragen im AIS), war räumliche Kontinuität gegeben (Datenbank AIS) und wurde dasselbe Rechtsgut (Gehorsamspflicht gem. § 44 Abs. 1 BDG) angegriffen. Durchschnittlich lag jeweils ein Monat (im Falle der Hausverwaltung jeweils ein Jahr) zwischen den Abfragen, sodass auch von einem zumindest gewissen zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden kann.Im vorliegenden Fall waren die Einzelhandlungen gleichartig (Abfragen im AIS), war räumliche Kontinuität gegeben (Datenbank AIS) und wurde dasselbe Rechtsgut (Gehorsamspflicht gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG) angegriffen. Durchschnittlich lag jeweils ein Monat (im Falle der Hausverwaltung jeweils ein Jahr) zwischen den Abfragen, sodass auch von einem zumindest gewissen zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden kann.

Dafür, dass die einzelnen Abfragen von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen waren und der Beschuldigte einen bestimmtes Gesamtkonzept verfolgt hat, sodass von einer Einheit der Taten gesprochen werden kann, liegen zwar bis dato keine Anhaltspunkte vor, kann dies aber auch nicht ausgeschlossen werden bzw. kann auch nicht gesagt werden, dass dies offensichtlich nicht der Fall war. So hat der BF angegeben, er habe den Zahlungseingang überprüfen wollen, ist aber auch ein anderes Motiv für die Abfragen, nicht ausgeschlossen, weil dies wohl anders auch zu überprüfen gewesen wäre. Diese Frage kann erst durch weitere Ermittlungen der DK im Rahmen des Disziplinarverfahrens geklärt werden und wird diese auf Basis des festgestellten Sachverhalts sodann die Verjährungsfrage neu zu beurteilen haben.

Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (§ 118 Abs. 1 Z 3 BDG), kann vor diesem Hintergrund vom BVwG dzt. nicht erkannt werden, weil die Abfragen nach der Aktenlange in einem Zusammenhang stehen.Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG), kann vor diesem Hintergrund vom BVwG dzt. nicht erkannt werden, weil die Abfragen nach der Aktenlange in einem Zusammenhang stehen.

3.3.2. Zum Vorliegen des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung

Die DK hat nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

Ein Verstoß gegen einen Erlass/eine Weisung stellt in der Regel eine Dienstpflichtverletzung gem. § 44 Abs. 1 BDG dar. Die hier als relevant festgestellte Weisung verbietet Abfragen im AIS, die nicht dienstrechtlich begründet sind.Ein Verstoß gegen einen Erlass/eine Weisung stellt in der Regel eine Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG dar. Die hier als relevant festgestellte Weisung verbietet Abfragen im AIS, die nicht dienstrechtlich begründet sind.

Der BF bestreitet nicht, dass er die Abfragen im AIS durchgeführt hat, vermeint jedoch, dass diese - was die Hausverwaltung betrifft - mit Zustimmung seines Geschäftspartners erfolgt seien und ebenso wie die zu seinen eigenen Steuerdaten, dienstrechtlich veranlasst gewesen wären. Es wäre im dienstlichen Interesse gelegen, dass sein Büro aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung die Einzahlungen pünktlich leiste (Beschwerde, Seite 3). Eine detaillierte Belehrung sei nie erfolgt. Die Zugriffe seien nur oberflächlich (nicht über Finanz-Online hinaus) gewesen. Es sei kein Verstoß gegen den Datenschutz und Befangenheitsregelungen erfolgt. Eine Dienstpflichtverletzung würde daher nicht vorliegen.

Mit diesen Argumenten kann er die Offensichtlichkeit eines Einstellungsgrundes nicht aufzeigen.

Die pünktliche Zahlung von Steuern seine private Nebenbeschäftigung betreffend liegt primär in seinem privaten Interesse und wäre zur Kontrolle der pünktlichen Eingänge keine Abfragen im AIS dienstlich notwendig gewesen.

Wenn er anführt, dass es seitens der Oberbehörde eine detaillierte Belehrung nicht gegeben habe, kann er damit den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ebenfalls nicht entkräften. Es liegt in der Verantwortung jedes Beamten sich mit jenen Erlässen vertraut zu machen, die sein dienstliches Handeln bestimmen. Im relevanten Erlass wird auch auf eine Diskussion in der Öffentlichkeit in diesem Zusammenhang verwiesen, sodass falls keine vorsätzliche Begehung nachgewiesen werden kann auch eine fahrlässige Verletzung in Betracht kommt. Im Akt liegen nicht nur die beiden oa. Erlässe ein, sondern wurden in Erlässen vom 13.06.2001, GZ. 66 1009/19-VI/6/01 Dienstbesprechungen zu diesem Thema angeordnet und mit 19.03.2004, GZ. 16 1270/1-I/20/04 insb. aufgetragen Nebenbeschäftigte zur illegalen Abfrage interner Datenbanken zu sensibilisieren.

Ob dem BF die oa. Erlässe bekannt und er bei diesen Sensibilisierungen anwesend war oder ihm diese auf Grund seiner Funktion nur bekannt sein mussten und wie der Begriff "dienstliche Veranlassung" von ihm verstanden wurde, ist für die Schuldfrage relevant (Wissentlichkeit, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Rechtsirrtum) und erst im Verfahren vor der DK zu klären.

Ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz oder Befangenheitsregelungen wird ihm im eindeutigen Spruch des Einleitungsbeschlusses nicht vorgeworfen. In diesem ist ausschließlich von einem Weisungsverstoß gem. § 44 Abs. 1 BDG die Rede, sodass die diesbezüglichen Argumente des BF keinen offensichtlichen Einstellungsgrund darstellen. Wie die Möglichkeit, die durch die Abfragen im AIS lesbaren Daten auch über Finanz-Online erhalten zu können, den Verdacht ausräumen könnten, dass die Abfragen nicht dienstlich notwendig gewesen wären, bleibt im Dunkeln. Es geht nicht darum, ob der BF die ihn interessierenden Information auch anders bekommen hätte können, sondern, dass er sich diese Information unbestritten über Abfragen im AIS besorgt hat.Ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz oder Befangenheitsregelungen wird ihm im eindeutigen Spruch des Einleitungsbeschlusses nicht vorgeworfen. In diesem ist ausschließlich von einem Weisungsverstoß gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG die Rede, sodass die diesbezüglichen Argumente des BF keinen offensichtlichen Einstellungsgrund darstellen. Wie die Möglichkeit, die durch die Abfragen im AIS lesbaren Daten auch über Finanz-Online erhalten zu können, den Verdacht ausräumen könnten, dass die Abfragen nicht dienstlich notwendig gewesen wären, bleibt im Dunkeln. Es geht nicht darum, ob der BF die ihn interessierenden Information auch anders bekommen hätte können, sondern, dass er sich diese Information unbestritten über Abfragen im AIS besorgt hat.

Gem. der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. § 118 BDG zu beachten.Gem. der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. Paragraph 118, BDG zu beachten.

Der Einleitungsbeschluss dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können ("Unverwechselbarkeit", um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).Der Einleitungsbeschluss dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können ("Unverwechselbarkeit", um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).

Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des Einleitungsbeschlusses gerecht. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist ausreichend bestimmt, und erfolgt eine klare Zuordnung der vorgeworfenen Handlungen zu konkret angeführten Dienstpflichten. Auf Seite 10 des Bescheides wird ausdrücklich der Vorwurf erhoben, der BF habe durch die davor angeführten Abfragen gegen seine Dienstpflichten gem. § 44 Abs. 1 BDG verstoßen und in der Begründung sind die entsprechenden Passagen der Weisungen (Erlässe) angeführt.Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des Einleitungsbeschlusses gerecht. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist ausreichend bestimmt, und erfolgt eine klare Zuordnung der vorgeworfenen Handlungen zu konkret angeführten Dienstpflichten. Auf Seite 10 des Bescheides wird ausdrücklich der Vorwurf erhoben, der BF habe durch die davor angeführten Abfragen gegen seine Dienstpflichten gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen und in der Begründung sind die entsprechenden Passagen der Weisungen (Erlässe) angeführt.

In wie fern die Behauptung des BF, ihm sei keine Weisung (Belehrung) erteilt worden, dass Abfragen seiner eigenen Daten und seiner Firma verboten seien bzw. die Abfragen seien "mitunter aus dienstlichem Interesse" erfolgt, stichhaltig sind, ist wie bereits dargestellt erst im Verfahren von der DK zu klären.

Die angeführten verjährten Vorwürfe im Spruch des Einleitungsbeschlusses - die bereits im Bericht des BIA an die Dienstbehörde vom 27.04.2012 angeführt waren und alle Abfragen die Hausverwaltung betreffend bis 13.07.2011 betrafen - werden durch das nunmehrige Erkenntnis des BVwG beseitigt.

Weitere offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich, sodass über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden ist.Weitere offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich, sodass über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die im Punkt II.3.2. dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die im Punkt römisch zwei.3.2. dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

Schlagworte

Datenabfragen, Einleitungsbeschluss, Verdachtsgründe,
Verfahrenseinstellung, Verfolgungsverjährung, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2138031.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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