TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/28 91/09/0029

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §63 Abs2;
AVG §68 Abs4 lita;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §110 Abs1 Z2;
BDG 1979 §110;
BDG 1979 §111;
BDG 1979 §114 Abs1;
BDG 1979 §118 Abs1 Z1;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §123;
BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §126;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
BDG 1979 §94 Abs2 idF 1983/137;
BDG 1979 §96;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1;
DVG 1984 §13;
StPO 1975 §84;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Dr. NN in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt (nunmehr:

Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) vom 21. November 1990, Zl. DK 2-2/90, betreffend Einleitungsbeschluß in einer Disziplinarsache, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Einleitung des Disziplinarverfahrens (Spruchteil 1) verfügt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die gegen Spruchteil 4 des angefochtenen Bescheides (Unterbrechungsbeschluß) gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit 1981 Direktor einer bundesstaatlichen Untersuchungsanstalt (im folgenden B).

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hat die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer folgende Erledigung erlassen:

"1. Gemäß § 123 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung, in der Folge: BDG 1979, wird gegen Herrn Hofrat Dr. NN, Leiter der B, zu Punkt I. 'Schädigung des Bundes durch privatrechtliche Vereinbarungen des Bediensteten' der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde, Bundeskanzleramt - Sektion I (Präsidium), vom 11. Juli 1990 ein Disziplinarverfahren durchgeführt."

Nach Spruchteil 2 und 3 beschloß die belangte Behörde bezüglich bestimmter in der Disziplinaranzeige zur Last gelegter Dienstpflichtverletzungen, daß kein Disziplinarverfahren durchgeführt werde.

Schließlich wurde nach Spruchteil 4 das in Punkt 1 eingeleitete Disziplinarverfahren nach § 114 Abs. 1 BDG 1979 unterbrochen.

Zu SPRUCHTEIL 1 führte die belangte Behörde in ihrer Begründung unter Berufung auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 11. Juli 1990 im wesentlichen aus, an der B würden nicht nur auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen, sondern auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen Untersuchungen durchgeführt. Im einzelnen bestünde insofern eine Besonderheit, als der Leiter der Bundesanstalt nicht nur in seiner Funktion als Leiter für diese, sondern auch in seiner Eigenschaft als Facharzt "ad personam" privatrechtliche Verträge mit Privatlaboratorien zur Übernahme von Untersuchungsaufträgen abschließe, wobei auch auf letztgenannter Vereinbarung beruhende Untersuchungen an der Bundesanstalt unter Verwendung der Laboreinrichtungen von der Bundesanstalt durchgeführt würden.

Bis Ende 1988 seien von den Gebühren für Untersuchungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen 70 % der Bundesanstalt verblieben. Die restlichen 30 % seien an die Bediensteten nach einem bestimmten Schlüssel als "Taxanteile" ausbezahlt worden, wobei der Leiter der Bundesanstalt 50 % davon erhalten habe.

Eine Neuregelung der "Taxanteile" sei schließlich dahingehend getroffen worden, daß beginnend mit Anfang 1989 nach einer Übergangszeit von 10 Jahren die Auszahlung der "Taxanteile" grundsätzlich eingestellt werde. In der Übergangszeit werde ein immer geringerer Anteil der privatwirtschaftlichen Einnahmen der Bundesanstalt der Berechnung der "Taxanteile" zugrunde gelegt, so daß auch die zur Auszahlung gelangenden "Taxanteile" immer geringer werden würden.

Ausgenommen von dieser Neuregelung seien jedoch Einnahmen, die die Bundesanstalt auf Grund privatrechtlicher "ad personam Vereinbarungen" des Leiters der Bundesanstalt erziele.

Um die Neuregelung der "Taxanteile" durchführen zu können, sei eine differenzierte Verbuchung der Untersuchungseinnahmen erforderlich. Demgemäß sei auch an den Leiter der Bundesanstalt ein entsprechender Erlaß ergangen, wonach die Gebühren jener Untersuchungen, die auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung der Bundesanstalten durchgeführt würden, direkt als Einnahmen der Bundesanstalt zu verbuchen seien. Die Gebühren von Untersuchungen, die auf Grund einer privatrechtlichen "ad personam Vereinbarung" des Leiters von der Bundesanstalt durchgeführt werden würden, seien zunächst auf das Privatkonto des Leiters zu verbuchen und dann von dort an die Bundesanstalt weiterzuleiten.

Die Gebühren, die nach dieser Vorgangsweise als direkte Einnahme der Bundesanstalt ausgewiesen seien, seien der Reduzierung der Taxanteile unterworfen.

Bis Ende 1988 seien an der Bundesanstalt auf der Basis privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich (Bundesanstalt) auf der einen und der Y-GesmbH sowie der L AG auf der anderen Seite Untersuchungen für diese Einrichtungen durchgeführt worden.

Anfang 1989, also in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Neuregelung der "Taxanteile", habe der Beschwerdeführer eigenmächtig den zwischen der Republik Österreich (Bundesanstalt) und der Y-GesmbH bestehenden Vertrag als aufgelöst erklärt und gleichzeitig einen auf seine Person lautenden Vertrag für dieselbe Untersuchungstätigkeit mit dieser Gesellschaft abgeschlossen. Auch mit der L AG habe der Beschwerdeführer im April 1989 einen solchen Vertrag abgeschlossen, ohne den zwischen dieser Firma und der Republik Österreich (Bundesanstalt) bestehenden Vertrag ausdrücklich aufzuheben.

Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, daß er keine Ermächtigung gehabt habe, Erklärungen schriftlich oder mündlich zur Aufhebung des zwischen der Republik Österreich (Bundesanstalt) und der Y-GesmbH bestehenden Untersuchungsvertrages abzugeben.

Der Beschwerdeführer habe durch diese Maßnahmen erreicht, daß praktisch jene "Taxanteile" nicht reduziert werden könnten, die an die Bediensteten von den Untersuchungsgebühren, die die Y-GesmbH und die L AG zu entrichten hätten, auszuzahlen seien, weil diese Einnahmen zuerst auf das Privatkonto des Beschwerdeführers eingingen und erst von dort an die Bundesanstalt überwiesen würden. Damit würden für die Bundesanstalt diese Einnahmen als Einnahmen aufscheinen, die auf einer "ad personam Untersuchungsvereinbarung" des Beschwerdeführers beruhten.

Daraus entstünde dem Bund insofern Schaden, als auf Grund der nicht möglichen Reduzierung der "Taxanteile" dem Bund von diesen Einnahmen weniger verbleibe, als wenn die Untersuchungen im Rahmen eines mit der Anstalt bestehenden Vertrages durchgeführt worden wären. Außerdem würden dem Bund Zinsen verloren gehen, weil diese Einnahmen zuerst auf das Privatkonto des Beschwerdeführers verbucht würden und dann erst auf das Konto der Bundesanstalt. Auf Grund der oben angeführten Vorgangsweise habe der Beschwerdeführer höhere "Taxanteile" bezogen und einen Zinsenertrag erhalten, was bei einem erlaßmäßigen Verhalten nicht eingetreten wäre.

Der konkrete Schaden für die Republik Österreich stünde derzeit noch nicht fest, da der Beschwerdeführer allen Weisungen, die zur Klärung dieses Sachverhaltes ergangen seien, nicht Folge geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe sich vielmehr beharrlich geweigert, den Weisungen, die in Rede stehenden Untersuchungseinnahmen entsprechend dem oben erwähnten Erlaß zu verbuchen, damit die Reduzierung der "Taxanteile" vorgenommen werden könne, nachzukommen.

Einsicht genommen worden sei in die Schreiben der Dienstbehörde vom 11. Juli und vom 9. Oktober 1990 sowie in die von der Dienstbehörde über Auftrag der belangten Behörde übermittelten Unterlagen und Geschäftsstücke (es folgt eine nach Geschäftszahlen geordnete Aufzählung).

Solche ergänzenden Ermittlungen seien von der belangten Behörde für erforderlich erachtet und mit Beschluß vom 14. August 1990 durch entsprechende Verfügung gegenüber der Dienstbehörde getroffen worden.

Auf Grund der von der Dienstbehörde hierauf übermittelten Unterlagen und Geschäftsstücke sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß der dringende Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung vorläge. Dies insbesondere auf Grund der fortgesetzten Weigerung, den Weisungen der vorgesetzten Dienststelle nachzukommen, die anfallenden Untersuchungseinnahmen entsprechend der erlaßmäßig geregelten Vorgangsweise zu verbuchen, um so die vorgesehene Reduzierung der "Taxanteile" durchführen zu können, wobei sich der dringende Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung auf ein fortgesetztes Begehen im Sinne eines Dauerdeliktes beziehe.

Zu SPRUCHTEIL 4 führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 114 Abs. 1 BDG 1979 aus, sie vertrete die Ansicht, daß durch die im Punkt 1 dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen worden sei. Von der im Gesetz vorgesehenen Erstattung einer Strafanzeige an den zuständigen Staatsanwalt sei abzusehen gewesen, da bereits die Dienstbehörde, wie sich aus der Disziplinaranzeige ergebe, den zu Punkt 1 relevanten Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zwecks Prüfung aus strafrechtlicher Sicht zur Kenntnis gebracht habe.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchteil 1 und 4 des angefochtenen Bescheides und läßt die hievon trennbaren Spruchteile 2 und 3 unbekämpft.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bezüglich des SPRUCHTEILES 1 des angefochtenen Bescheides erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, daß wegen des angelasteten Tatbestandes kein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, verletzt.

Aus der Disziplinaranzeige selbst ergebe sich, daß der Tatbestand "privatrechtliche Vereinbarungen des Bediensteten" im Abschluß eines Vertrages mit der Y-GesmbH Anfang 1989 und mit der Firma L AG im April 1989 erblickt werde. Der angezeigte Sachverhalt sei der Dienstbehörde bereits seit geraumer Zeit bekanntgewesen. Er sei auch Gegenstand des Schreibens der Dienstbehörde an den Beschwerdeführer vom 14. Dezember 1989, Zl. 60.154/4-VI/2/89 gewesen, sodaß bereits im Zeitpunkt der Disziplinaranzeige (11. Juli 1990) die sechsmonatige Frist zur Verfolgung dieses Tatvorwurfes "Schädigung des Bundes durch privatrechtliche Vereinbarungen des Bediensteten" abgelaufen gewesen sei. § 94 Abs. 2 BDG 1979 komme im Beschwerdefall nicht in Betracht, weil die bloße Durchführung staatsanwaltschaftlicher Vorerhebungen kein strafgerichtliches Verfahren im Sinne der genannten Vorschrift sei.

Bezüglich des Vorwurfes der fortgesetzten Weigerung, den Weisungen der vorgesetzten Dienststelle nachzukommen führt der Beschwerdeführer näher aus, er habe seiner Ansicht nach die Weisung vom 14. Dezember 1989 prompt und vollinhaltlich erfüllt.

Dem Beschwerdevorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

SPRUCHTEIL 1 DES BEKÄMPFTEN BESCHEIDES:

Nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

Der Lauf der in Abs. 1 genannten Frist wird (nach Z. 1 des Abs. 2 der genannten Vorschrift) für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, gehemmt.

Disziplinarbehörden sind nach § 96 BDG 1979 die Dienstbehörde, die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission. Welche Behörden Dienstbehörden sind, bestimmt § 2 DVG, welcher als Zuständigkeitsnorm auch im

9. Abschnitt des BDG 1979 anwendbar ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0121). Im Beschwerdefall war der Bundeskanzler im maßgeblichen Zeitpunkt unbestritten Dienstbehörde (auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 78/1987). Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Dienstbehörde für den damaligen Ressortbereich war die Sektion I (Präsidium) des Bundeskanzleramtes betraut.

Gemäß § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen.

Nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

Der Beschluß, das Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 einzuleiten, ist nicht bloß eine prozessuale Verfügung. Der Beschluß gestaltet vielmehr das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erhält nämlich durch den Beschluß den Status eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, dessen Rechtsverhältnisse anders sind als die jener Beamten, gegen die kein Disziplinarverfahren eingeleitet ist (ständige Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; vgl. z.B. VfSlg. 4327 und 10.997; VwSlg. 9168/A; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990,

Zlen. 90/09/0156, 0179 u.a.).

Da gegen den Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens kein Rechtsmittel zulässig ist, ist damit der Instanzenzug erschöpft und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Dies trifft auf den vom Beschwerdeführer bekämpften Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides zu (bezüglich des Spruchteiles 4 siehe unten).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahren das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1979, Slg. 8686, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113). Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, vom 23. November 1989, Zl. 89/09/0112 sowie vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0061 und Zl. 90/09/0044). Die Disziplinarkommission muß bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hätte; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1985, Zl. 84/09/0143). Die dem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0061 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Für den Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 kommen (wie sich aus § 105 BDG 1979 ergibt) die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113 sowie das Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 90/09/0192. Es ist der Grund für die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht darzulegen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1987, Zl. 87/09/0193).

Zwar hat die belangte Behörde im Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides nicht klar umschrieben, welches Verhalten sie dem Beschwerdeführer als Dienstpflichtverletzung anlastet; doch läßt sich der zur Auslegung des unklaren Spruches heranzuziehenden Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen, daß dem Beschwerdeführer

1. der (unbefugte) Abschluß eines Vertrages mit der Y-GesmbH Anfang 1989 und mit der L AG im April 1989

2. die dadurch bewirkte Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines laufenden vermögensrechtlichen Nachteiles des Bundes (Schädigung des Dienstgebers durch Verringerung von dessen Einnahmen und Zinsenverlust) sowie

3. die Nichtbefolgung von Weisungen der vorgesetzten Dienststelle, die anfallenden Untersuchungseinnahmen entsprechend der erlaßmäßig (neu) geregelten Vorgangsweise zu verbuchen.

Zwischen dem zweiten und dritten Tatvorwurf besteht insoweit ein innerer Zusammenhang, als die angesprochenen Weisungen im Ergebnis darauf hinauslaufen, die angenommene vermögensrechtliche Schädigung des Bundes zu beseitigen.

Abgesehen davon, daß es die belangte Behörde (anders als die Dienstbehörde in ihrer Disziplinaranzeige) unterlassen hat anzugeben, gegen welche Dienstpflichten der Beschwerdeführer durch dieses vorgeworfene Verhalten in rechtlicher Hinsicht schulfhaft verstoßen hat, ist zu diesen Tatvorwürfen folgendes zu bemerken:

ZUM ERSTEN TATVORWURF:

Der vom Beschwerdeführer erhobenen Verjährungseinwendung kommt Berechtigung zu. Die in diese Hinsicht zur Last gelegte Tat besteht nämlich in einem Anfang 1989 bzw. im April 1989 erfolgten VertragsABSCHLUSS.

Die in Frage stehenden Vertragsabschlüsse mit der Y-GesmbH Anfang 1989 und mit der L AG im April 1989 hat der Beschwerdeführer im Zuge aufgetretener Unklarheiten über die Zuordnung der daraus erzielten Einnahmen (Einnahmen aus Untersuchungen, die auf Grund einer "ad personam Vereinbarung" des Beschwerdeführers an der Anstalt durchgeführt wurden oder Einnahmen aus Untersuchungen, die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit dem Bund an der Bundesanstalt durchgeführt wurden) im Hinblick auf die Bemessung der sogenannten "Taxanteile" mit dem an die Fachsektion des BKA gerichteten Schreiben vom 3. Juli 1989 unter Darlegung seiner Rechtsauffassung und unter Anschluß von Unterlagen bekanntgegeben und mit (dem gleichfalls an die Fachsektion gerichteten) Schreiben vom 23. August 1989 (über Aufforderung) auch den von ihm mit der Y-GesmbH geführten Schriftverkehr vorgelegt.

Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist im Sinn des § 94 Abs. 1 Z. 1 BD 1979 ist im Beschwerdefall die KENNTNIS - nicht das Kennen müssen - der Dienstbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Dienstbehörde in einer die Frist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in Lauf setzenden Weise, wenn ihr - von dem später als Dienstpflichtverletzung gewürdigten Verhalten des Beamtenausreichend Mitteilung gemacht worden ist. In Betracht kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, nicht also das bloße Erfahren eines Gerüchtes. Dagegen kommt es nicht auf die zutreffende rechtliche Subsumtion, also die Kenntnis davon an, daß die bekannt gewordenen Tatsachen einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand erfüllen. Bei der Kenntnis von solchen Umständen kann es keinesfalls darauf ankommen, daß die Dienstbehörde bereits mit Sicherheit vom Vorliegen aller dieser Tatsachen ausgeht; ist doch die Dienstbehörde gar nicht zur Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens berufen. Es kann somit nur auf die Kenntnis jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Pflicht zur Weiterleitung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und den Disziplinaranwalt begründen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1989, Zl. 89/09/00112; vom 22. Februar 1990, Zl. 89/09/0136 sowie vom 25. Juni 1990, Zlen. 90/09/0051, 0056).

Auf dem Boden dieser Rechtslage kann es keinen Zweifel unterliegen, daß auf Grund der dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Juli 1989 bzw. 23. August 1989 angeschlossenen Unterlagen die mitgeteilten Tatsachen ein auf sicherer Grundlage beruhendes Wissen über das später disziplinär gewürdigte Verhalten des Beschwerdeführers bezüglich des ersten Tatvorwurfes verschafft haben. Weitere Ermittlungen der Behörde haben den Kenntnisstand nicht in rechtserheblicher Weise verändert (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0185).

Offen bleibt im Beschwerdefall noch, ob bzw. wann diese Wissen der Dienstbehörde zugekommen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0121 ausgesprochen hat, ist im Gesetz eine Einschränkung dahin, daß es bei der Kenntnis durch die Dienstbehörde darauf ankomme, daß jene Fachabteilung (Unterorganisationseinheit), die nach der Geschäftseinteilung für die Beurteilung von Disziplinarfällen zuständig ist, Kenntnis erlangt haben muß, dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vorausgesetzt, daß die entscheidende Information an die Dienstbehörde und nicht bloß an eine Fachabteilung derselben gerichtet war, liegt die Verantwortung dafür, daß die für die Disziplinarangelegenheiten zuständige Fachabteilung Kenntnis erlangt, im Rahmen der Organisationsgewalt der Dienstbehörde (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1990, Zlen. 90/09/0051, 0056).

Im Beschwerdefall richtete der Beschwerdeführer zwar die beiden genannten Schreiben an die zuständige Fachabteilung der damaligen Sektion VI des Bundeskanzleramtes. Diese hat jedoch nach der Aktenlage die mit der Führung der Aufgaben der Dienstbehörde betraute Sektion I (Präsidium) des Bundeskanzleramtes im Einsichtsverkehr mit diesen Einlaufstücken befaßt (siehe Akt Zl. 60.154/4-VI/2/89), bei der dieses Aktenstück (laut Referatsbogen) am 18. Oktober 1989 einlangte und die dazu "aus dienstrechtlicher Sicht" Stellung nahm (vgl. die unter Zl. 120.666/1-I/2/89 protokollierte Einsichtsbemerkung vom 12. Dezember 1989). Damit hat im Beschwerdefall die Dienstbehörde am 23. Oktober 1989 von dem vom ersten Tatvorwurf erfaßten Verhalten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt. Davon ausgehend ist im Beschwerdefall jedoch die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 bezüglich des ersten Tatvorwurfes bereits am 23. April 1990 abgelaufen, ohne daß zu diesem Zeitpunkt der Einleitungsbeschluß dem Beschwerdeführer zugestellt war (zur Maßgeblichkeit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses an den Beamten für die Verhindung des Eintritts der Verfolgungsverjährung vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 1988, Zl. 88/09/0064).

Bei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, wenn sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf beruft, es sei durch die gerichtlichen Vorerhebungen zum sachgleichen Vorwurf im Juli 1990 (Zeugenladung im Verfahren betreffend Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 302 und 310 StGB des Landesgerichtes für Strafsachen vom 20. Juli 1990, 15 Vr 1652/90) zu einem strafgerichtlichen Verfahren im Sinn des § 94 Abs. 2 BDG 1979 gekommen (das in der Zwischenzeit jedoch laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 1991 bezüglich des Vorwurfes der vorsätzlichen Schädigung des Bundes durch Befugnismißbrauch bei Abschluß privatrechtlicher Vereinbarungen gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt wurde). Die im § 94 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 vorgesehene Hemmung setzt nämlich voraus, daß die im Abs. 1 genannten Fristen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Hemmungstatbestandes noch nicht abgelaufen sind. Dies ist aber im Beschwerdefall - wie oben näher dargetan - der Fall gewesen. Kam aber Hemmung der Verjährung nach § 94 Abs. 2 BDG 1979 nicht in Betracht, war im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses (18. Jänner 1991) der erste vom Spruchteil 1 umfaßte Tatvorwurf bereits nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 offenkundig verjährt, was zur Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 zu führen gehabt hatte. Dieser Teil des Spruchteiles 1 ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Dies gilt aber auch - wenn auch aus anderen Gründen - für den ZWEITEN und DRITTEN TATVORWURF des Spruchteiles 1 des angefochtenen Bescheides.

Wenn auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes das dem Beamten vorgeworfene Verhalten im Spruch des Einleitungsbeschlusses nur in groben Umrissen zu beurteilen ist, entspricht der angefochtene Bescheid in bezug auf den zweiten und dritten Tatvorwurf diesen Anforderungen nicht. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung läßt sich nämlich feststellen, wielange der Beschwerdeführer dem Bund die ihm vorgeworfene Schädigung zugefügt hat (ZWEITER TATVORWURF). Dies wäre aber im Beschwerdefall schon deshalb zu klären gewesen, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 1990 die Befolgung der Weisung vom 14. Dezember 1989 (die im Ergebnis über die Einhaltung der erlaßmäßig neu geregelten Verbuchung der anfallenden Untersuchungseinnahmen der Anstalt auf die Beseitigung des dem Bund durch die Verhaltensweise des Beschwerdeführers entstehenden Schadens abzielte) geltend gemacht hat: wegen des inneren Zusammenhanges zwischen dem zweiten und dritten Tatvorwurf für die Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens und der zeitlichen Lagerung (insbesondere gerichtliche Vorerhebungen ab 20. Juli 1990 Zustellung des Einleitungsbeschlusses am 18. Jänner 1991) wäre dies aber im Hinblick auf Frage, ob Verjährung eingetreten ist oder nicht, notwendig gewesen.

Was den DRITTEN TATVORWURF betrifft, so kommt die bloße Angabe in der Begründung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer habe sich beharrlich geweigert, den Weisungen, die in Rede stehenden Untersuchungseinnahmen entsprechend dem (neuen) Erlaß zu verbuchen, nachzukommen, der Aufgabe des Einleitungsbeschlusses, den Prozeßgegenstand (für das weitere Disziplinarverfahren) durch die Bezeichnung des Beschuldigten und die Schilderung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegte werden soll, festzulegen (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991,

Zlen. 91/09/00138, 0139 und die dort angeführte Vorjudikatur) nicht nach. Im Rahmen der Umgrenzungsfunktion muß nämlich die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat im Einleitungsbeschluß so beschrieben werden, daß praktisch unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll. Die umschriebene konkrete Tat muß nicht nur nach Ort und Zeit, sondern auch durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden und was im anschließenden Disziplinarverfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses behandelt werden darf. Sie muß sie von anderen gleichartigen Handlungen, die der Beschuldigte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen.

Der Umgrenzungsfunktion wird der angefochtene Spruchteil 1, soweit er den dritten Tatvorwurf umfaßt, nicht gerecht, läßt doch die oben wörtlich wiedergebene Begründung des angefochtenen Bescheides keine hinreichende Umschreibung der Tat im Hinblick auf Zeit und nähere Umstände erkennen. Da Spruchteil 1 (zweiter und dritter Tatvorwurf) des angefochtenen Bescheides auch diesbezüglich den vom Gesetz verlangten Anforderungen nicht genügte, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze aufzuheben.

ZUM SPRUCHTEIL 4 DES BEKÄMPFTEN BESCHEIDES

Gemäß § 114 Abs. 1 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren dann zu unterbrechen, wenn die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht kommt, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördliche strafbare Handlung vorliegt. In diesem Fall ist sogleich - wie dies auch § 84 StPO anordnet - die Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde zu erstatten.

Die Verfügung über die Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Form eines ANFECHTBAREN verfahrensrechtlichen Bescheides zu treffen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1985, Zlen. 84/09/0151, 0152 sowie vom 13. Dezember 1990, Zlen. 90/09/0156, 0179).

Das im Art. 131 Abs. 1 B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchteil 4 (Unterbrechungsbeschluß) richtete, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 und 50 VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991 (Art. I A Z. 1).

Soweit Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtSpruch und BegründungRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090029.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten