Entscheidungsdatum
24.11.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2011106-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40
alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40
alias XXXX alias XXXX alias XXXX in XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Algerien alias Marokko, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 7750601-160963119, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 11.07.2016-20.07.2016 zu Recht erkannt:alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 in römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Algerien alias Marokko, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 7750601-160963119, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 11.07.2016-20.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellt am 23.11.2010 als unbegleiteter Minderjähriger unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA Algerien, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in XXXX. Er verfüge danach einen Tag lang über eine Meldeadresse im Quartier der Grundversorgung in XXXX. Seit der niederschriftlichen Einvernahme am 15.12.2010 beruft sich der Beschwerdeführer betreffend seinen Fluchtgrund darauf, dass er als Homosexueller verfolgt werde. Auf Grund des medizinischen Gutachtens vom 17.12.2010 steht die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 13.01.2011 in Österreich zugelassen.1. Der Beschwerdeführer stellt am 23.11.2010 als unbegleiteter Minderjähriger unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in römisch 40 . Er verfüge danach einen Tag lang über eine Meldeadresse im Quartier der Grundversorgung in römisch 40 . Seit der niederschriftlichen Einvernahme am 15.12.2010 beruft sich der Beschwerdeführer betreffend seinen Fluchtgrund darauf, dass er als Homosexueller verfolgt werde. Auf Grund des medizinischen Gutachtens vom 17.12.2010 steht die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 13.01.2011 in Österreich zugelassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2011 in XXXX bei einem Suchtmitteldelikt betreten und befand sich 18.01.2011-04.02.2011 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.02.2011 wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Beschwerdeführer verfügte 10.02.2011-03.03.2011 über eine Obdachlosenmeldung in XXXX.Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2011 in römisch 40 bei einem Suchtmitteldelikt betreten und befand sich 18.01.2011-04.02.2011 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.02.2011 wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Beschwerdeführer verfügte 10.02.2011-03.03.2011 über eine Obdachlosenmeldung in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2011 bei einem Suchtmitteldelikt betreten und befand sich 03.03.2011-29.03.2011 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.03.2011 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt, verurteilt; zudem wurde die mit Urteil vom 04.02.2011 verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Er befand sich bis 02.05.2011 in Strafhaft; nach seiner Entlassung verfügte er über keine Meldeadresse.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2011 abermals niederschriftlich einvernommen. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 24.05.2011 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Algerien ausgewiesen; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 26.05.2011, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung erlassen; dieses erwuchs in Rechtskraft.
Über den Beschwerdeführer wurde am 12.07.2011 die Schubhaft verhängt. Er stellte am selben Tag unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA Marokko, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.07.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Mit Bescheid vom 24.08.2011 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Algerien ausgewiesen; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Über den Beschwerdeführer wurde am 12.07.2011 die Schubhaft verhängt. Er stellte am selben Tag unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Marokko, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.07.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Mit Bescheid vom 24.08.2011 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Algerien ausgewiesen; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Über den Beschwerdeführer wurde am 05.11.2011 die Schubhaft verhängt. Er wurde am 10.11.2011 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
Über den Beschwerdeführer wurde am 23.05.2012 die Schubhaft verhängt. Er stellte am selben Tag unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA Algerien, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.05.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Nach zwischenzeitiger Verfahrenseinstellung am 06.06.2012 wurde der Antrag mit Bescheid vom 19.11.2012 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Algerien ausgewiesen; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Über den Beschwerdeführer wurde am 23.05.2012 die Schubhaft verhängt. Er stellte am selben Tag unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.05.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Nach zwischenzeitiger Verfahrenseinstellung am 06.06.2012 wurde der Antrag mit Bescheid vom 19.11.2012 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Algerien ausgewiesen; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2012 bei einem Suchtmitteldelikt betreten und befand sich 20.12.2012-06.02.2013 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.02.2013 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil vom 04.02.2011 verhängte bedingte Strafnachsicht widerrufen und die mit Urteil vom 29.03.2011 verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer befand sich 06.02.2013-02.10.2013 in Strafhaft, 02.10.2013-08.10.2013 befand er sich im Polizeianhaltezentrum XXXX; nach seiner Entlassung verfügte er über keine Meldeadresse.Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2012 bei einem Suchtmitteldelikt betreten und befand sich 20.12.2012-06.02.2013 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.02.2013 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil vom 04.02.2011 verhängte bedingte Strafnachsicht widerrufen und die mit Urteil vom 29.03.2011 verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer befand sich 06.02.2013-02.10.2013 in Strafhaft, 02.10.2013-08.10.2013 befand er sich im Polizeianhaltezentrum römisch 40 ; nach seiner Entlassung verfügte er über keine Meldeadresse.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2013 bei einem Suchtmitteldelikt betreten und befand sich 22.11.2013-30.01.2014 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.01.2014 wurde der Beschwerdeführer nach dem Suchtmittelgesetz, wegen schwerer Körperverletzung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Er befand sich 30.01.2014-21.08.2014 in Strafhaft. Mit Bescheid vom 20.08.2014 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft im Anschluss an die Gerichtsaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 25.08.2014 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Mit Erkenntnis vom 24.04.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht der Schubhaftbeschwerde auf Grund des fehlenden Heimreisezertifikats statt.
Der Beschwerdeführer verfügte 08.10.2014-13.01.2016 unter dem im 3. Asylverfahren verwendeten Namen über eine Obdachlosenmeldung bei XXXX, allerdings unter Angabe eines anderen Geburtsortes und -datums.Der Beschwerdeführer verfügte 08.10.2014-13.01.2016 unter dem im 3. Asylverfahren verwendeten Namen über eine Obdachlosenmeldung bei römisch 40 , allerdings unter Angabe eines anderen Geburtsortes und -datums.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2016 im Zuge der Kontrolle des Zuwandererstromes am XXXX betreten und nach Feststellung seiner Identität gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Er wurde am selben Tag wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt.2. Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2016 im Zuge der Kontrolle des Zuwandererstromes am römisch 40 betreten und nach Feststellung seiner Identität gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Er wurde am selben Tag wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt.
Der Beschwerdeführer wurde dem Amtsarzt vorgeführt, der feststellte, dass der Beschwerdeführer vor acht Jahren wegen Polypen an der Nase operiert worden sei, er habe wiederholt Nasenbluten, im Moment aber nicht. Er leide an Epilepsie und habe zuletzt vor zwei Wochen gekrampft. Er habe Nierensteine und nehme RIVOTRIL und SEROQUEL. Er befinde sich in gutem Allgemeinzustand und sei derzeit beschwerdefrei. Es bestehe keine psychiatrische Akkutsymptomatik. Die Gabe von SEROQUEL und TRIOPHAL werde empfohlen, der Beschwerdeführer sei haftfähig, bei längerer Anhaltung sei psychiatrische Betreuung erforderlich.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, XXXX zu heißen, geboren am XXXX in XXXX. Er habe an der Adresse XXXX, gelebt und sei algerischer Staatsangehöriger. Auf den Vorhalt, dass es laut GOOGLE MAPS diese Straße nicht gebe, bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er an dieser Adresse wohne; dies sei eine große Einkaufsstraße mit vielen Geschäften und Restaurants. Auf den Vorhalt, ob er marokkanischer oder algerischer Staatsangehöriger sei, gab er an, dass er Algerier sei. Auf die Frage, ob er französisch spreche, gab er an, dass er ein wenig französisch spreche. Auf die Frage, ob er Libyer sei, gab er an, dass er Algerier sei; die Staatsangehörigkeit Libyen sei in seinem Asylverfahren falsch notiert worden, wie die Behörden auf Libyen kämen, wisse er nicht. Er sei noch nie der algerischen Delegation vorgeführt worden. Er habe sich bereits früher im Polizeianhaltezentrum XXXX befunden. Er sei ein kranker Mann, er habe auch schon eine Schulter-OP gehabt, ein Nierenleiden und sei Diabetiker. Das letzte Mal sei er auch sofort auf freiem Fuß entlassen worden. Auf die Frage, was passiere, wenn seien Daten nach Algerien geschickt würden, gab er an, dass er in Algerien Probleme gehabt habe. Er sei durch junge Erwachsene aus seiner Ortschaft sexuell missbraucht und missbraucht worden. Danach sei sein Ruf in seinem Stadtteil sehr schlecht geworden und er sei auch von diesen jungen Burschen bedroht worden. Er wisse nicht mehr wann es gewesen sei, er sei ca. 8-9 Jahre alt und in der Volksschule gewesen. Auf die Frage, wie alt er jetzt sei, gab er zuerst an, 22 Jahre alt zu sein, dann, 25 Jahre alt zu sein. Auf den Vorhalt, wie alt er nun sei, gab er an, dass er 1991 geboren und daher jetzt ca. 25 Jahre alt sei. Auf den Vorhalt hin, ob er nun in XXXX, einer großen Stadt, oder einer kleinen Ortschaft lebe, gab er an, dass XXXX eine große Stadt sei und er in einem kleinen Teil dieser Stadt gelebt habe. Er sei bereit, sich freiwillig untersuchen zu lassen. Er sei zuckerkrank, nierenkrank, habe eine Operation an der linken Schulter gehabt und leide an Eisenmangel, wodurch er gelbe Flecken am Körper bekomme. Er rauche ca. zwei Mal die Woche Marihuana und trinke sehr viel Alkohol. Er habe auch Kokain genommen und NOVOTRIN. Er wisse den Stand seines Asylverfahrens nicht; er sei an diesem Tag in der Früh gekommen, um danach zu fragen. Auf den Vorhalt, dass seit seiner ersten Asylantragstellung mehr als fünf Jahre vergangen seien, gab er an, dass er Fragen habe wollen. Auf den Vorhalt, dass er sich seit fünf Jahren illegal im Bundesgebiet aufhalte, nur im Gefängnis oder in Polizeianhaltezentren gemeldet gewesen und mehrfach straffällig geworden sei und nichts habe, gab er an, dass er Österreich als seine Heimat betrachte. Er arbeite am Markt und bekomme im Drogenzentrum der Stadt Wien in der XXXX zu essen und zu trinken. Falls er nach Algerien zurückgebracht würde, sei er dort in Gefahr. Es werde ihm vorgeworfen, gleichgeschlechtliche Sexualkontakte zu haben. Auf den Vorhalt, woher er das nach mehr als zehn Jahren Abwesenheit von Algerien wissen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass es in seiner Ortschaft viele Fanatiker, Islamisten gebe, radikale sogar. Auf den Vorhalt, dass dies doch vor seiner Geburt gewesen sei, gab er an, dass das in den Nachrichten sei; er wisse das aus den Nachrichten und von Landsleuten, die immer wieder von radikalen Gruppen berichten würden. Er wolle nicht nach Algerien zurückkehren und gebe jetzt an, dass er homosexuell sei. Auf den Vorhalt, dass er laut amtsärztlicher Untersuchung haftfähig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Amtsarzt das letzte Mal nach fünf Tagen gesagt habe, dass er haftunfähig sei; das sei ca. 2014 gewesen. Auf die Frage, ob er in Österreich schon einmal im Gefängnis gewesen sei, gab er an, dass er bereits dreimal wegen Drogenhandels im Gefängnis gewesen sei. Auf den Vorhalt, ob der dabei haftfähig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er haftfähig sei, aber ein kranker Mann. Es stimme nicht, dass er eine Krankheit als Vorwand benutze, um der Schubhaft zu entgegen, er sei wirklich krank. Auf die Frage, ob er ein Attest vorlegen könne, gab er zunächst an, dass er dies könne, danach, dass er zurzeit keines habe, aber er sei freiwillig zur Untersuchung beim Amtsarzt gegangen. Auf die Frage, warum er nicht nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ausgereist sei, gab er an, dass er Österreich so gerne möge. Auf die Frage, ob er nach Algerien ausreisen werde, gab er zunächst an, dass Algerien für ihn kein sicherer Staat sei, danach, dass er nicht ausreisen werde. Auf die Frage, wo er bis zu seiner Festnahme Unterkunft genommen habe, gab er an, dass er bei der XXXX in XXXX Unterkunft genommen habe. Auf die Frage, warum er dort nicht gemeldet gewesen sei, gab er an, dass er im XXXX und XXXX [gemeint wohl: XXXX] angemeldet gewesen sei, seine Postadresse sei dort.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, römisch 40 zu heißen, geboren am römisch 40 in römisch 40 . Er habe an der Adresse römisch 40 , gelebt und sei algerischer Staatsangehöriger. Auf den Vorhalt, dass es laut GOOGLE MAPS diese Straße nicht gebe, bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er an dieser Adresse wohne; dies sei eine große Einkaufsstraße mit vielen Geschäften und Restaurants. Auf den Vorhalt, ob er marokkanischer oder algerischer Staatsangehöriger sei, gab er an, dass er Algerier sei. Auf die Frage, ob er französisch spreche, gab er an, dass er ein wenig französisch spreche. Auf die Frage, ob er Libyer sei, gab er an, dass er Algerier sei; die Staatsangehörigkeit Libyen sei in seinem Asylverfahren falsch notiert worden, wie die Behörden auf Libyen kämen, wisse er nicht. Er sei noch nie der algerischen Delegation vorgeführt worden. Er habe sich bereits früher im Polizeianhaltezentrum römisch 40 befunden. Er sei ein kranker Mann, er habe auch schon eine Schulter-OP gehabt, ein Nierenleiden und sei Diabetiker. Das letzte Mal sei er auch sofort auf freiem Fuß entlassen worden. Auf die Frage, was passiere, wenn seien Daten nach Algerien geschickt würden, gab er an, dass er in Algerien Probleme gehabt habe. Er sei durch junge Erwachsene aus seiner Ortschaft sexuell missbraucht und missbraucht worden. Danach sei sein Ruf in seinem Stadtteil sehr schlecht geworden und er sei auch von diesen jungen Burschen bedroht worden. Er wisse nicht mehr wann es gewesen sei, er sei ca. 8-9 Jahre alt und in der Volksschule gewesen. Auf die Frage, wie alt er jetzt sei, gab er zuerst an, 22 Jahre alt zu sein, dann, 25 Jahre alt zu sein. Auf den Vorhalt, wie alt er nun sei, gab er an, dass er 1991 geboren und daher jetzt ca. 25 Jahre alt sei. Auf den Vorhalt hin, ob er nun in römisch 40 , einer großen Stadt, oder einer kleinen Ortschaft lebe, gab er an, dass römisch 40 eine große Stadt sei und er in einem kleinen Teil dieser Stadt gelebt habe. Er sei bereit, sich freiwillig untersuchen zu lassen. Er sei zuckerkrank, nierenkrank, habe eine Operation an der linken Schulter gehabt und leide an Eisenmangel, wodurch er gelbe Flecken am Körper bekomme. Er rauche ca. zwei Mal die Woche Marihuana und trinke sehr viel Alkohol. Er habe auch Kokain genommen und NOVOTRIN. Er wisse den Stand seines Asylverfahrens nicht; er sei an diesem Tag in der Früh gekommen, um danach zu fragen. Auf den Vorhalt, dass seit seiner ersten Asylantragstellung mehr als fünf Jahre vergangen seien, gab er an, dass er Fragen habe wollen. Auf den Vorhalt, dass er sich seit fünf Jahren illegal im Bundesgebiet aufhalte, nur im Gefängnis oder in Polizeianhaltezentren gemeldet gewesen und mehrfach straffällig geworden sei und nichts habe, gab er an, dass er Österreich als seine Heimat betrachte. Er arbeite am Markt und bekomme im Drogenzentrum der Stadt Wien in der römisch 40 zu essen und zu trinken. Falls er nach Algerien zurückgebracht würde, sei er dort in Gefahr. Es werde ihm vorgeworfen, gleichgeschlechtliche Sexualkontakte zu haben. Auf den Vorhalt, woher er das nach mehr als zehn Jahren Abwesenheit von Algerien wissen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass es in seiner Ortschaft viele Fanatiker, Islamisten gebe, radikale sogar. Auf den Vorhalt, dass dies doch vor seiner Geburt gewesen sei, gab er an, dass das in den Nachrichten sei; er wisse das aus den Nachrichten und von Landsleuten, die immer wieder von radikalen Gruppen berichten würden. Er wolle nicht nach Algerien zurückkehren und gebe jetzt an, dass er homosexuell sei. Auf den Vorhalt, dass er laut amtsärztlicher Untersuchung haftfähig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Amtsarzt das letzte Mal nach fünf Tagen gesagt habe, dass er haftunfähig sei; das sei ca. 2014 gewesen. Auf die Frage, ob er in Österreich schon einmal im Gefängnis gewesen sei, gab er an, dass er bereits dreimal wegen Drogenhandels im Gefängnis gewesen sei. Auf den Vorhalt, ob der dabei haftfähig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er haftfähig sei, aber ein kranker Mann. Es stimme nicht, dass er eine Krankheit als Vorwand benutze, um der Schubhaft zu entgegen, er sei wirklich krank. Auf die Frage, ob er ein Attest vorlegen könne, gab er zunächst an, dass er dies könne, danach, dass er zurzeit keines habe, aber er sei freiwillig zur Untersuchung beim Amtsarzt gegangen. Auf die Frage, warum er nicht nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ausgereist sei, gab er an, dass er Österreich so gerne möge. Auf die Frage, ob er nach Algerien ausreisen werde, gab er zunächst an, dass Algerien für ihn kein sicherer Staat sei, danach, dass er nicht ausreisen werde. Auf die Frage, wo er bis zu seiner Festnahme Unterkunft genommen habe, gab er an, dass er bei der römisch 40 in römisch 40 Unterkunft genommen habe. Auf die Frage, warum er dort nicht gemeldet gewesen sei, gab er an, dass er im römisch 40 und römisch 40 [gemeint wohl: XXXX] angemeldet gewesen sei, seine Postadresse sei dort.
Das Bundesamt kontaktierte den Journaldienst des Vereins XXXX, der angab, dass der Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt seiner letzten Haftentlassung im November 2014 nicht mehr in Kontakt mit dem VereinDas Bundesamt kontaktierte den Journaldienst des Vereins römisch 40 , der angab, dass der Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt seiner letzten Haftentlassung im November 2014 nicht mehr in Kontakt mit dem Verein
XXXX gestanden sei. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass dies nicht stimme. Seine Sozialhelferin heiße XXXX, sie arbeite für den Vereinrömisch 40 gestanden sei. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass dies nicht stimme. Seine Sozialhelferin heiße römisch 40 , sie arbeite für den Verein
XXXX.römisch 40 .
Das Bundesamt kontaktierte die Mitarbeiterin der XXXX, Frau XXXX, die angab, der Beschwerdeführer habe eine Postadresse, frequentiere ihre Einrichtung unregelmäßig und sei ihr seit ca. 2015 bekannt. Die XXXX biete Obdachlosen anonym und kostenlos eine Unterkunft, medizinische Versorgung und Beratung in rechtlichen Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer sei bis dato nicht angemeldet worden.Das Bundesamt kontaktierte die Mitarbeiterin der römisch 40 , Frau römisch 40 , die angab, der Beschwerdeführer habe eine Postadresse, frequentiere ihre Einrichtung unregelmäßig und sei ihr seit ca. 2015 bekannt. Die römisch 40 biete Obdachlosen anonym und kostenlos eine Unterkunft, medizinische Versorgung und Beratung in rechtlichen Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer sei bis dato nicht angemeldet worden.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass alle seine Familienangehörigen in Algerien lebten, zu Österreich habe er weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er sei ledig und ohne Sorgepflichten. Seit seiner Haftentlassung arbeite er bei der XXXX in XXXX im Ausmaß von ca. 25 Stunden im Monat. Er bekomme ca. 25 EURO für fünf Stunden Arbeit. Er sei dabei nicht angemeldet und habe keine Sozialversicherungsnummer, pro Monat verdiene er ca. 150 EURO. Er habe von der XXXX und diesem Geld gelebt.Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass alle seine Familienangehörigen in Algerien lebten, zu Österreich habe er weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er sei ledig und ohne Sorgepflichten. Seit seiner Haftentlassung arbeite er bei der römisch 40 in römisch 40 im Ausmaß von ca. 25 Stunden im Monat. Er bekomme ca. 25 EURO für fünf Stunden Arbeit. Er sei dabei nicht angemeldet und habe keine Sozialversicherungsnummer, pro Monat verdiene er ca. 150 EURO. Er habe von der römisch 40 und diesem Geld gelebt.
Die Anfrage beim Verband der Sozialversicherungen Österreichs durch das Bundesamt ergab kein Ergebnis, keine Sozialversicherungsnummer oder gemeldete Beschäftigung.
Auf den Vorhalt, dass er bereits einmal der algerischen Delegation vorgeführt worden sei und seine Angaben zur Person nicht mit den in dieser Einvernahme gemachten übereinstimmen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er noch nie bei einer algerischen Delegation vorgeführt worden sei. Auf die Frage, was passieren würde, wenn er der algerischen Delegation vorgeführt würde, gab er an, dass er ihr nicht vorgeführt werden wolle. Auf die Frage warum, gab er an, dass es in Algerien keine sexuelle Freiheit gebe. Auf den Vorhalt, dass er dies nur angebe, weil er in Österreich bleiben wolle, gab er an, dass er in Algerien wegen seiner sexuellen Neigung verfolgt werde. Auf YOUTUBE könne man sehen, wie in Algerien auf offener Straße Homosexuelle geschlagen und mit Messern verletzt würden. Auf den Vorhalt, dass YOUTUBE seinen Aufenthalt in Österreich nicht rechtfertigen könne, gab er an, dass ihm durch algerische Landsleute auch berichtet werde, dass Homosexuelle sogar mit dem Tod bestraft würden. Seine Familie habe ihn auch bedroht, weil er Schande bringe. Auf den Vorhalt, woher er dies wissen wolle, gab er an, dass hier einige seiner Nachbarn seien, die viel von seiner Familie erzählten. Auf Grund seiner Homosexualität sei die Ehre seiner Familie zunichte gemacht worden. Er verfüge über keinen Reisepass. Auf die Frage, wie er sich gegenüber der Polizei oder Behörden legitimiere, gab er an, dass er der Polizei jedes Mal die Telefonnummer des Vereins hinlege und sage, dass sie dort anrufen sollten. Dieser Verein sei in XXXX ja bekannt. Danach lasse man ihn gehen. Auf die Frage, ob er im Falle der Verhängung von Schubhaft versuchen werde, sich freizupressen, zB durch Hungerstreik, gab er an, dass er das tun würde, er habe in Österreich keine Probleme. Auf die Ankündigung, dass über ihn die Schubhaft verhängt werde, gab er an, dass er seine Freiheit wolle, seine Freiheit sei in Österreich.Auf den Vorhalt, dass er bereits einmal der algerischen Delegation vorgeführt worden sei und seine Angaben zur Person nicht mit den in dieser Einvernahme gemachten übereinstimmen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er noch nie bei einer algerischen Delegation vorgeführt worden sei. Auf die Frage, was passieren würde, wenn er der algerischen Delegation vorgeführt würde, gab er an, dass er ihr nicht vorgeführt werden wolle. Auf die Frage warum, gab er an, dass es in Algerien keine sexuelle Freiheit gebe. Auf den Vorhalt, dass er dies nur angebe, weil er in Österreich bleiben wolle, gab er an, dass er in Algerien wegen seiner sexuellen Neigung verfolgt werde. Auf YOUTUBE könne man sehen, wie in Algerien auf offener Straße Homosexuelle geschlagen und mit Messern verletzt würden. Auf den Vorhalt, dass YOUTUBE seinen Aufenthalt in Österreich nicht rechtfertigen könne, gab er an, dass ihm durch algerische Landsleute auch berichtet werde, dass Homosexuelle sogar mit dem Tod bestraft würden. Seine Familie habe ihn auch bedroht, weil er Schande bringe. Auf den Vorhalt, woher er dies wissen wolle, gab er an, dass hier einige seiner Nachbarn seien, die viel von seiner Familie erzählten. Auf Grund seiner Homosexualität sei die Ehre seiner Familie zunichte gemacht worden. Er verfüge über keinen Reisepass. Auf die Frage, wie er sich gegenüber der Polizei oder Behörden legitimiere, gab er an, dass er der Polizei jedes Mal die Telefonnummer des Vereins hinlege und sage, dass sie dort anrufen sollten. Dieser Verein sei in römisch 40 ja bekannt. Danach lasse man ihn gehen. Auf die Frage, ob er im Falle der Verhängung von Schubhaft versuchen werde, sich freizupressen, zB durch Hungerstreik, gab er an, dass er das tun würde, er habe in Österreich keine Probleme. Auf die Ankündigung, dass über ihn die Schubhaft verhängt werde, gab er an, dass er seine Freiheit wolle, seine Freiheit sei in Österreich.
3. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers, der über keine Personaldokumente verfüge, nicht feststehe; er habe in der Vergangenheit diverse Alias-Namen und Geburtsdaten verwendet und ursprünglich angegeben, aus Libyen zu stammen, nunmehr, aus Algerien zu kommen. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.11.2010 sei am 09.06.2011 in "erster Instanz" negativ beschieden worden, somit befinde er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Sein illegaler Aufenthalt sei als erwiesen anzusehen, sein Asylverfahren sei negativ beschieden worden und die Entscheidung "erster Instanz" sei in Rechtskraft erwachsen. Er sei im Bundesgebiet vier Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Nach seiner Festnahme habe sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Abschiebung nach Algerien als nicht kooperativ erwiesen. Er habe versucht, alles nur Erdenkliche ins Treffen zu führen, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter fortsetzen zu können. Überdies habe der Beschwerdeführer alles Erdenkliche unternommen, um sich einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu entziehen. Er sei ohne Meldung und somit unsteten Aufenthalts. Er sei mehrfach einschlägig vorbestraft. Es müsse daher zur Sicherung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers, der über keine Personaldokumente verfüge, nicht feststehe; er habe in der Vergangenheit diverse Alias-Namen und Geburtsdaten verwendet und ursprünglich angegeben, aus Libyen zu stammen, nunmehr, aus Algerien zu kommen. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.11.2010 sei am 09.06.2011 in "erster Instanz" negativ beschieden worden, somit befinde er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Sein illegaler Aufenthalt sei als erwiesen anzusehen, sein Asylverfahren sei negativ beschieden worden und die Entscheidung "erster Instanz" sei in Rechtskraft erwachsen. Er sei im Bundesgebiet vier Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Nach seiner Festnahme habe sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Abschiebung nach Algerien als nicht kooperativ erwiesen. Er habe versucht, alles nur Erdenkliche ins Treffen zu führen, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter fortsetzen zu können. Überdies habe der Beschwerdeführer alles Erdenkliche unternommen, um sich einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu entziehen. Er sei ohne Meldung und somit unsteten Aufenthalts. Er sei mehrfach einschlägig vorbestraft. Es müsse daher zur Sicherung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.
Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist, gehe keiner Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung nach, verfüge über keine Unterkunft und sei nicht in der Lage oder bereit, seinen wahren Unterkunftsort zu nennen. Alle Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt und seiner Meldung im Bundesgebiet bzw. dem tatsächlichen Ort seiner Unterkunftnahme seien durch die Behörde im Zuge der Einvernahme als reine Schutzbehauptungen erkannt bzw. widerlegt worden. Er verfüge nur über ca. € 102,-, wobei dieser Bargeldbetrag nicht ausreiche, um seinen Lebensunterhalt langfristig zu sichern. Überdies verfüge er über keine eigene Unterkunft. Einer Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Er sei im Inland vier Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Es hätten weder private noch familiäre Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Er verfüge über keine Personaldokumente und seine Personendaten hätten auf Grund seiner vielen Alias-Identitäten bis dato nicht zweifelsfrei verifiziert werden können. Er habe gegenüber der Behörde vorwiegend Sachverhalte angegeben, welche er aus sozialen Medien, YOUTUBE und vom Hören-Sagen her kenne, im Glauben, diese Angaben für seine Sache verwenden zu können. Er habe weder familiäre noch private Bindungen und sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehe auch kein schützenswertes Privatleben. Er habe dazu nichts Gegenteiliges behauptet.
In seinem Fall liege Fluchtgefahr vor, weil er illegal nach Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Er habe sich illegal in Österreich aufgehalten und verfüge über keine Personaldokumente. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei in Österreich mehrfach straffällig geworden, er sei auch vier Mal rechtskräftig verurteilt worden. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei von ihm nicht angegeben worden. Seine vorhandenen Barmittel seien viel zu gering, als dass er in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er könne aus Eigenem weder seine Ausreise noch seinen Aufenthalt selbst finanzieren. Er sei vorwiegend auf die Unterstützung von sozialen Einrichtungen angewiesen. Er könne nicht aus Eigenem für sein Auskommen sorgen. Er hab ein seinem ersten Asylantrag falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Er sei für die Behörde nicht greifbar und halt sich illegal im Bundesgebiet auf. Es bestehe daher die eminente Gefahr, dass er bei seiner Entlassung wieder untertauche, da er bereits einmal untergetaucht sei und sich somit erfolgreich dem Verfahren der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und der Abschiebung entzogen habe. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit dazu benutze, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Auch die von ihm vorgebrachten Umstände im Zuge der Einvernahme vom 11.07.2016 sprächen dafür, dass er alles ins Treffen führe, das sich anbiete, um nicht abgeschoben zu werden. Er habe sich bereits früher als nicht vertrauenswürdig erwiesen, habe sich seit Jahren im Bundesgebiet aufgehalten und dies ausschließlich im Schutz der Anonymität. Fluchtgefahr liege daher begründet vor.In seinem Fall liege Fluchtgefahr vor, weil er illegal nach Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Er habe sich illegal in Österreich aufgehalten und verfüge über keine Personaldokumente. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei in Österreich mehrfach straffällig geworden, er sei auch vier Mal rechtskräftig verurteilt worden. Er habe keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei von ihm nicht angegeben worden. Seine vorhandenen Barmittel seien viel zu gering, als dass er in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er könne aus Eigenem weder seine Ausreise noch seinen Aufenthalt selbst finanzieren. Er sei vorwiegend auf die Unterstützung von sozialen Einrichtungen angewiesen. Er könne nicht aus Eigenem für sein Auskommen sorgen. Er hab ein seinem ersten Asylantrag falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Er sei für die Behörde nicht greifbar und halt sich illegal im Bundesgebiet auf. Es bestehe daher die eminente Gefahr, dass er bei seiner Entlassung wieder untertauche, da er bereits einmal untergetaucht sei und sich somit erfolgreich dem Verfahren der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot und der Abschiebung entzogen habe. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit dazu benutze, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Auch die von ihm vorgebrachten Umstände im Zuge der Einvernahme vom 11.07.2016 sprächen dafür, dass er alles ins Treffen führe, das sich anbiete, um nicht abgeschoben zu werden. Er habe sich bereits früher als nicht vertrauenswürdig erwiesen, habe sich seit Jahren im Bundesgebiet aufgehalten und dies ausschließlich im Schutz der Anonymität. Fluchtgefahr liege daher begründet vor.
Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Überdies verweigere er die Mitwirkung an diesem Verfahren, indem er die belangte Behörde weiterhin betreffend seine Identität im Unklaren lasse. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig anzusehen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer auf Grund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung im Bundesgebiet sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Wie bereits dargelegt verfüge der Beschwerdeführer über keine behördliche Meldung und sei unterstandslos gewesen. Er sei für die Behörde daher nicht greifbar gewesen. Er verfüge über geringe Barmittel, die eine längerfristige Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht gewährleisten würden. Er lebe ausschließlich von der sozialen Unterstützung durch Dritte. Er habe weder familiäre noch berufliche oder soziale Bindungen. Es liege daher der berechtigte Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benutzen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Er wisse auch, dass nunmehr Algerien als sicherer Staat eingestuft werde und habe kein Interesse, sich dem Verfahren zu stellen. Er habe mehrfach betont, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe aber die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben als auch Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG. Dabei komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung auf Grund seiner finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden: Er habe seinen Aufenthalt bislang im Verborgenen verbracht. Er missachte die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er habe keine Unterkunft und auch zu geringe Barmittel. Er sei wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben und es sei festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten. Daher sei zu befürchten, dass er untertauchen werde und sich dem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und der Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung dieser Verfahren müsse diese Maßnahme getroffen werden. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in seinem Fall das Auslangen nicht gefunden werden. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation, sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe daher ein beträchtliche Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Er liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während der sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen wie seine Haftfähigkeit gegeben seien. Er habe Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht. Es lägen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor, er sei amtsärztlich untersucht und für haftfähig erklärt worden. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Fomalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer auf Grund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung im Bundesgebiet sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Wie bereits dargelegt verfüge der Beschwerdeführer über keine behördliche Meldung und sei unterstandslos gewesen. Er sei für die Behörde daher nicht greifbar gewesen. Er verfüge über geringe Barmittel, die eine längerfristige Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht gewährleisten würden. Er lebe ausschließlich von der sozialen Unterstützung durch Dritte. Er habe weder familiäre noch berufliche oder soziale Bindungen. Es liege daher der berechtigte Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benutzen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Er wisse auch, dass nunmehr Algerien als sicherer Staat eingestuft werde und habe kein Interesse, sich dem Verfahren zu stellen. Er habe mehrfach betont, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe aber die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben als auch Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG. Dabei komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung auf Grund seiner finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden: Er habe seinen Aufenthalt bislang im Verborgenen verbracht. Er missachte die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er habe keine Unterkunft und auch zu geringe Barmittel. Er sei wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben und es sei festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten. Daher sei zu befürchten, dass er untertauchen werde und sich dem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot und der Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung dieser Verfahren müsse diese Maßnahme getroffen werden. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in seinem Fall das Auslangen nicht gefunden werden. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation, sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe daher ein beträchtliche Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Er liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während der sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen wie seine Haftfähigkeit gegeben seien. Er habe Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht. Es lägen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor, er sei amtsärztlich untersucht und für haftfähig erklärt worden. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Fomalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 11.07.2016 zugestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
4. Mit Schriftsatz vom 19.07.2016, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2016 und die Anhaltung in Schubhaft.
Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass es der belangten Behörde trotz zahlreicher Urgenzen bis dato nicht gelungen sei, ein Ersatzdokument für die Abschiebung des Beschwerdeführers zu erlangen. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 11.03.2015 sei bis dato nicht abgesprochen worden. Am 11.07.2016 sei der Beschwerdeführer von sich aus an die Behörden herangetreten, um sich über den Verfahrensstand im anhängigen Duldungsverfahren zu erkundigen. Während er sich in der Schlange zum Parteienverkehr angestellt habe, sei er festgenommen worden.
Im Falle des Beschwerdeführers sei die Verhängung von Schubhaft unverhältnismäßig, es bestehe keine Notwendigkeit, die Schubhaft über den Beschwerdeführer zu verhängen: Mit den Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhalte, über keine Personaldokumente verfüge, seine Identität nicht feststehe und er mehrmals straffällig geworden sei, auf die Unterstützung durch soziale Einrichtungen angewiesen und für das Bundesamt nicht greifbar sei, tue die belangte Behörde keine Fluchtgefahr dar. Auf die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowohl im Vorfeld des gegenständlichen Verfahrens, als auch während der Einvernahme werde überhaupt nicht eingegangen. Die detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensverhältnissen ließen auf seinen Willen zur Mitwirkung schließen. Das Bundesamt habe sich durch einen Anruf bei Frau XXXX selbst vom Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers überzeugt, diesen Umstand jedoch nicht berücksichtigt. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge, allerdings habe er weiterhin eine Postadresse bei der XXXX, frequentiere diese immer noch und behebe nachweislich an ihn dort adressierte Schriftstücke. Er habe nicht gewusst, dass seine Obdachlosenmeldung bei der XXXX beendet worden sei. Dass dem Beschwerdeführer viel an der Mitwirkung gelegen sei, zeige sich daran, dass er von sich aus an das Bundesamt herangetreten sei, um sich nach dem Verfahrensstand im Duldungsverfahren zu erkundigen. Er habe sich entgegen der Ansicht des Bundesamtes nicht dem Verfahren entzogen, sondern sich vielmehr selbständig an die Behörde gewandt, wo er festgenommen worden sei. Diesen Umstand habe das Bundesamt nicht berücksichtigt. Er habe die Gründe für seine Furcht vor einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Einvernahme vor der Behörde nachvollziehbar dargetan. Dass diese Sachverhalte nicht nur aus "sozialen Medien, YOUTUBE und vom Hören-Sagen stammten, sondern der rechtlichen und sozialen Praxis in Algerien stammten, könne bereits durch eine kurze Recherche in WIKIPEDIA verifiziert werden. Die belangte Behörde hätte die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Rückkehrbefürchtungen als Stellung eines neuen Antrages auf internationalen Schutz werten müssen. Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers ausgehe, stelle dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar. Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht sozial verankert sei, vermöge das Bestehen eines Sicherungsbedarfs im konkreten Fall nicht zu begründen, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die fehlende soziale Integration bei Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstelle. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers stelle für sich genommen keinen Sicherungsbedarf gemäß § 76 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO dar. Die Schubhaft diene weder der Aufdeckung noch der Verhinderung von Straftaten, noch deren Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszwecks. Das Bundesamt habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers als rechtswidrig zu qualifizieren seien.Im Falle des Beschwerdeführers sei die Verhängung von Schubhaft unverhältnismäßig, es bestehe keine Notwendigkeit, die Schubhaft über den Beschwerdeführer zu verhängen: Mit den Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhalte, über keine Personaldokumente verfüge, seine Identität nicht feststehe und er mehrmals straffällig geworden sei, auf die Unterstützung durch soziale Einrichtungen angewiesen und für das Bundesamt nicht greifbar sei, tue die belangte Behörde keine Fluchtgefahr dar. Auf die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowohl im Vorfeld des gegenständlichen Verfahrens, als auch während der Einvernahme werde überhaupt nicht eingegangen. Die detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensverhältnissen ließen auf seinen Willen zur Mitwirkung schließen. Das Bundesamt habe sich durch einen Anruf bei Frau römisch 40 selbst vom Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers überzeugt, diesen Umstand jedoch nicht berücksichtigt. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge, allerdings habe er weiterhin eine Postadresse bei der römisch 40 , frequentiere diese immer noch und behebe nachweislich an ihn dort adressierte Schriftstücke. Er habe nicht gewusst, dass seine Obdachlosenmeldung bei der römisch 40 beendet worden sei. Dass dem Beschwerdeführer viel an der Mitwirkung gelegen sei, zeige sich daran, dass er von sich aus an das Bundesamt herangetreten sei, um sich nach dem Verfahrensstand im Duldungsverfahren zu erkundigen. Er habe sich entgegen der Ansicht des Bundesamtes nicht dem Verfahren entzogen, sondern sich vielmehr selbständig an die Behörde gewandt, wo er festgenommen worden sei. Diesen Umstand habe das Bundesamt nicht berücksichtigt. Er habe die Gründe für seine Furcht vor einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Einvernahme vor der Behörde nachvollziehbar dargetan. Dass diese Sachverhalte nicht nur aus "sozialen Medien, YOUTUBE und vom Hören-Sagen stammten, sondern der rechtlichen und sozialen Praxis in Algerien stammten, könne bereits durch eine kurze Recherche in WIKIPEDIA verifiziert werden. Die belangte Behörde hätte die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Rückkehrbefürchtungen als Stellung eines neuen Antrages auf internationalen Schutz werten müssen. Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers ausgehe, stelle dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar. Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht sozial verankert sei, vermöge das Bestehen eines Sicherungsbedarfs im konkreten Fall nicht zu begründen, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die fehlende soziale Integration bei Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstelle. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers stelle für sich genommen keinen Sicherungsbedarf gemäß Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO dar. Die Schubhaft diene weder der Aufdeckung noch der Verhinderung von Straftaten, noch deren Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszwecks. Das Bundesamt habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers als rechtswidrig zu qualifizieren seien.
Der Beschwerdeführer leide weiterhin an einer Suchtmittelerkrankung. Diesbezüglich sei er krankheitseinsichtig. Durch psychotrope Substanzen träten beim Beschwerdeführer Verhaltensstörungen iSd Klassifikation F1 nach ICD-10 auf. Im Rahmen des Rechtsberatungsgesprächs habe er angegeben, dass er an Nierenschmerzen leide und am 19.07.2016 einen Hungerstreik angetreten habe. Der belangten Behörde sei der prekäre Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bekannt und sie habe ihn im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ausreichend berücksichtigt. Anders als im Rahmen der Strafhaft sei für den Beschwerdeführer ein genaues Ende der Schubhaft nicht absehbar. Dies bedeute für ihn auf Grund seines Krankheitsbildes eine überdurchschnittliche psychische Belastung, weshalb eine maßgebliche Verschlechterung seines Krankheitsbildes durch die Anhaltung in Schubhaft zu erwarten sei. Daraus folge, dass die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei. Dies sei auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, nach der die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte, im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führe, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG ausreichend sei. Hätte die belangte Behörde den psychischen Gesundheitszustand und die eben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend berücksichtigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen persönliches Interesse an seiner Gesundheit außer Verhältnis stehe. Die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer und seine weitere Anhaltung erweisen sich daher auch als rechtswidrig. Es werde daher die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie beantragt. Darüber hinaus möge das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von seinem Auftreten und Gesundheitszustand zu machen.Der Beschwerdeführer leide weiterhin an einer Suchtmittelerkrankung. Diesbezüglich sei er krankheitseinsichtig. Durch psychotrope Substanzen träten beim Beschwerdeführer Verhaltensstörungen iSd Klassifikation F1 nach ICD-10 auf. Im Rahmen des Rechtsberatungsgesprächs habe er angegeben, dass er an Nierenschmerzen leide und am 19.07.2016 einen Hungerstreik angetreten habe. Der belangten Behörde sei der prekäre Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bekannt und sie habe ihn im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ausreichend berücksichtigt. Anders als im Rahmen der Strafhaft sei für den Beschwerdeführer ein genaues Ende der Schubhaft nicht absehbar. Dies bedeute für ihn auf Grund seines Krankheitsbildes eine überdurchschnittliche psychische Belastung, weshalb eine maßgebliche Verschlechterung seines Krankheitsbildes durch die Anhaltung in Schubhaft zu erwarten sei. Daraus folge, dass die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei. Dies sei auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, nach der die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte, im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führe, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG ausreichend sei. Hätte die belangte Behörde den psychischen Gesundheitszustand und die eben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend berücksichtigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen persönliches Interesse an seiner Gesundheit außer Verhältnis stehe. Die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer und seine weitere Anhaltung erweisen sich daher auch als rechtswidrig. Es werde daher die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie beantragt. Darüber hinaus möge das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von seinem Auftreten und Gesundheitszustand zu machen.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Sicherungsbedarf bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, konkret die Anwendung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zu prüfen. Die Ausführungen hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel im angefochtenen Bescheid seien inhaltsleer und beschränkten sich auf textbausteinhafte Formulierungen wie auch im Übrigen ein Großteil der Formulierungen betreffend die Begründung der Fluchtgefahr. In vergleichbaren Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht aktuell ausgesprochen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen sei. Gegen den Beschwerdeführer wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung - etwa in der Nähe der XXXX, die der Beschwerdeführer weiterhin frequentiere - insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Da sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 11.07.2016 kooperationsbereit gezeigt habe und detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu seinen Lebensumständen gemacht habe, sei nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung dieses gelinderen Mittels nicht herangezogen habe. Auch der prekäre Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei bei der Prüfung der Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend berücksichtigt worden. Festgehalten werde, dass über den Beschwerdeführer bislang nie das gelindere Mittel, sondern immer die Schubhaft verhängt worden sei. Diese sei jedoch in der Vergangenheit wegen der Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seines prekären Gesundheitszustandes bereits nach wenigen Tagen jeweils informell aufgehoben worden. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima-ratio sein solle, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht auch feststellen, dass die Vorrausetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, da die weitere Anhaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers darstelle. Der Beschwerdeführer würde im Fall der Entlassung einem gelinderen Mittel sehr wohl Folge leisten. Das Bundesverwaltungsgericht möge sich durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von dessen Kooperationsbereitschaft überzeugen. Sollte sich im Zuge der bevorstehenden Vorführung des Beschwerdeführers vor eine Delegation der algerischen Botschaft herausstellen, dass bereits die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers ein bis drei oder gar zwei bis vier Monate in Anspruch nehmen werde, so habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer jedenfalls umgehend formlos aus der Schubhaft zu entlassen, um die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung zu vermeiden.Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Sicherungsbedarf bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, konkret die Anwendung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zu prüfen. Die Ausführungen hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel im angefochtenen Bescheid seien inhaltsleer und beschränkten sich auf textbausteinhafte Formulierungen wie auch im Übrigen ein Großteil der Formulierungen betreffend die Begründung der Fluchtgefahr. In vergleichbaren Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht aktuell ausgesprochen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen sei. Gegen den Beschwerdeführer wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung - etwa in der Nähe der römisch 40 , die der Beschwerdeführer weiterhin frequentiere - insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Da sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 11.07.2016 kooperationsbereit gezeigt habe und detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu seinen Lebensumständen gemacht habe, sei nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung dieses gelinderen Mittels nicht herangezogen habe. Auch der prekäre Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei bei der Prüfung der Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend berücksichtigt worden. Festgehalten werde, dass über den Beschwerdeführer bislang nie das gelindere Mittel, sondern immer die Schubhaft verhängt worden sei. Diese sei jedoch in der Vergangenheit wegen der Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seines prekären Gesundheitszustandes bereits nach wenigen Tagen jeweils informell aufgehoben worden. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima-ratio sein solle, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht auch feststellen, dass die Vorrausetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, da die weitere Anhaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers darstelle. Der Beschwerdeführer würde im Fall der Entlassung einem gelinderen Mittel sehr wohl Folge leisten. Das Bundesverwaltungsgericht möge sich durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von dessen Kooperationsbereitschaft überzeugen. Sollte sich im Zuge der bevorstehenden Vorführung des Beschwerdeführers vor eine Delegation der algerischen Botschaft herausstellen, dass bereits die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers ein bis drei oder gar zwei bis vier Monate in Anspruch nehmen werde, so habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer jedenfalls umgehend formlos aus der Schubhaft zu entlassen, um die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung zu vermeiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, insbesondere des Gesundheitszustandes, des Sicherungsbedarfs und der Kooperationsbereitschaft werde ausdrücklich beantragt. Auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht schon auf Grund der Aktenlage der Beschwerde stattgeben.
Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, den Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen, die belangte Behörde zum Aufwandersatz zu verfallen, zudem werde der Ersatz der Eingabengebühr beantragt.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2016, 12:10 Uhr bis 12:30 Uhr der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt.
Am selben Tag legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragt, die Beschwerde abzuweisen, auszusprechen, dass die Anhaltung bis 20.07.2016, 13:15 Uhr, verhältnismäßig und rechtmäßig gewesen seien, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Der Beschwerdeführer befinde sich im Stande der Schubhaft.
Das Bundesamt führte weiters aus, dass die Sachverhaltsschilderung der Beschwerde abgesehen von der Tatsache, dass das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und dass der Beschwerdeführer seit 2011 vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei und dass bei keiner Anhaltung in Strafhaft Haftunfähigkeit vorgelegen sei und sich der Beschwerdeführer bis dato wiederholt erfolgreich der Verwaltungsstrafhaft durch das Herbeiführen der Haftunfähigkeit entziehen habe können, außer Streit gestellt werde. Der Beschwerdeführer habe sich bis zum heutigen Tag deswegen einer positiven Identifizierung durch die algerischen Behörden entziehen können, da er über mindestens drei Alias-Identitäten verfüge, welche er gegenüber der belangten Behörde ins Treffen geführt habe, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. eine solche iVm seiner Identifizierung abzuwehren. Zuletzt habe er am 11.07.2016 angegeben, XXXX, geb. XXXX, zu sein. Er sei auf Grund der gespeicherten Fingerabdrücke von der belangten Behörde identifiziert worden. Er habe unumwunden zugegeben, dass ihm bekannt und bewusst sei, in der Vergangenheit unter anderen Identitäten gegenüber der belangten Behörde aufgetreten zu sein. Die in der Niederschrift durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe seien leidlich zur Umgehung der Identifizierung durch eine Vertretungsbehörde des Drittlandes, der Verhängung der Schubhaft und der Abschiebung erfolgt. Die belangte Behörde habe im ggst. Verfahren hinsichtlich der gesetzlich auferlegten Verpflichtung zur Einzelfallprüfung im besonderen Sorgfalt walten lassen und die Behauptungen des Beschwerdeführers nachweislich und dokumentiert widerlegen können. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden und sei rechtswidrig aufhältig sowie unsteten Aufenthalts. Er habe weder fix Unterkunft genommen, noch könne er seinen Lebensunterhalt gesichert aus eigenem bestreiten.Das Bundesamt führte weiters aus, dass die Sachverhaltsschilderung der Beschwerde abgesehen von der Tatsache, dass das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und dass der Beschwerdeführer seit 2011 vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei und dass bei keiner Anhaltung in Strafhaft Haftunfähigkeit vorgelegen sei und sich der Beschwerdeführer bis dato wiederholt erfolgreich der Verwaltungsstrafhaft durch das Herbeiführen der Haftunfähigkeit entziehen habe können, außer Streit gestellt werde. Der Beschwerdeführer habe sich bis zum heutigen Tag deswegen einer positiven Identifizierung durch die algerischen Behörden entziehen können, da er über mindestens drei Alias-Identitäten verfüge, welche er gegenüber der belangten Behörde ins Treffen geführt habe, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. eine solche in Verbindung mit seiner Identifizierung abzuwehren. Zuletzt habe er am 11.07.2016 angegeben, römisch 40 , geb. römisch 40 , zu sein. Er sei auf Grund der gespeicherten Fingerabdrücke von der belangten Behörde identifiziert worden. Er habe unumwunden zugegeben, dass ihm bekannt und bewusst sei, in der Vergangenheit unter anderen Identitäten gegenüber der belangten Behörde aufgetreten zu sein. Die in der Niederschrift durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe seien leidlich zur Umgehung der Identifizierung durch eine Vertretungsbehörde des Drittlandes, der Verhängung der Schubhaft und der Abschiebung erfolgt. Die belangte Behörde habe im ggst. Verfahren hinsichtlich der gesetzlich auferlegten Verpflichtung zur Einzelfallprüfung im besonderen Sorgfalt walten lassen und die Behauptungen des Beschwerdeführers nachweislich und dokumentiert widerlegen können. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden und sei rechtswidrig aufhältig sowie unsteten Aufenthalts. Er habe weder fix Unterkunft genommen, noch könne er seinen Lebensunterhalt gesichert aus eigenem bestreiten.
Sicherungsbedarf werde auch dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Amtshandlung am 11.07.2016 neuerlich versucht habe, durch die Angabe von Aliasdaten seine wahre Identität zu verschleiern. Er sei weder in der Lage gewesen, frühere Aufenthaltsorte namhaft zu machen, noch eine potentielle gesicherte Unterkunft glaubhaft zu machen. Vielmehr habe er glaubhaft gemacht, dass er nicht nach Algerien wolle. Im Entscheidungszeitpunkt seien substantiierte Gründe für die Annahme erheblicher Fluchtgefahr vorgelegen, die durch die "straffällige Relevanz des Beschwerdeführers" noch weiter zu seinem Nachteil gewichtet worden sei. Der Sicherungsbedarf dauere noch an, insbesondere deshalb, weil beim Beschwerdeführer kein Reisedokument vorgefunden werden habe können, jedoch berechtigter Grund für die Annahme bestehe, dass die Behörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats erlangen könne und nunmehr die Identität des Beschwerdeführers neuerlich abgeklärt werde. Algerien sei der Rücknahme eigener Staatsangehöriger nicht abgeneigt. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit wissentlich falsche Identitätsdaten im Rahmen der Vorführung bekannt gegeben. Daher sei eine neuerliche Vorführung zur algerischen Delegation unabdingbar. Das Ergebnis der Delegation werde in den nächsten Tagen erwartet und die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung sodann ohnehin amtswegig in Prüfung gezogen.
Soweit die Beschwerde vorbringe, dass die belangte Behörde einen Asylantrag nicht als solchen erkannt hätte, stelle dies nach dem Dafürhalten der Behörde keine Beschwerdegrundlage dar, da auch zur Sicherung des dies falls dritten Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit der Verhängung von Schubhaft vorgegangen werden hätte müssen. Algerien stelle einen sicheren Herkunftsstaat dar und das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in keinster Art und Weise derart substantiiert, dass die Behörde einen Asylantrag hätte erkennen müssen.
Der Beschwerdeführer sei augenscheinlich haftfähig und sei beginnend mit 11.07.2016 in den Hungerstreik getreten, jedoch weiterhin haftfähig. Während der Verfassung der Stellungnahme sei die Information eingelangt, dass der Beschwerdeführer durch die Angehörigen der algerischen Delegation nicht als Staatsbürger identifiziert worden sei. Er sei daher am 20.07.2016 um 13:15 Uhr aus der Schubhaft entlassen worden.
Der Beschwerdeführer wurde laut Anhaltedatei am 20.07.2016, 12:55 Uhr, wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen; das Verfahren werde auf freiem Fuß fortgeführt.
Am 23.07.2016 übermittelte das Bundesamt eine Ergänzung zur Stellungnahme, in der es vorbringt, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2016 der algerischen Delegation vorgeführt worden sei. Diese habe ihn nicht als algerischen Staatsangehörigen identifiziert. Eine algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers könne daher ausgeschlossen werden. Daher sei am 21.07.2016 eine umfassende Anfrage an die Polizeikooperationszentren XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gestellt worden. In Summe seien Abfragen in zwölf Staaten gestellt worden. Im Zuge der Abfragen habe durch das Polizeikooperationszentrum XXXX erhoben werden können, dass es sich beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit um XXXX, geb. XXXX, StA MAROKKO, handle. Diese Aliasidentität sei dem Beschwerdeführer auch zugeordnet, habe aber bis dato keine Ergebnisse hervorgebracht. Am 23.07.2016 seien weitere Maßnahmen zur Klärung der Identität des Beschwerdeführers veranlasst worden. Die italienischen Behörden hätten mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter dieser Identität in Italien wegen Diebstahls und Suchmitteln vorgemerkt und das Verfahren betreffend die Erteilung eines PERMESSO unterbrochen sei. Zurzeit gehe die belangte Behörde daher davon aus, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger sei. Dies erkläre auch, warum der Beschwerdeführer tunlichst eine Identifizierung durch eine Delegation eines Drittlandes umgehen bzw. vermeiden wolle bzw. sich durch Hungerstreik aus der Schubhaft freipressen habe wollen, was letzten Endes auch erfolgreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 20.07.2016 um 12:55 Uhr aus der Schubhaft entlassen worden. Eine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liege nicht vor, er sei zuletzt bis 10.11.2014 in der Justizanstalt XXXX gemeldet gewesen.Am 23.07.2016 übermittelte das Bundesamt eine Ergänzung zur Stellungnahme, in der es vorbringt, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2016 der algerischen Delegation vorgeführt worden sei. Diese habe ihn nicht als algerischen Staatsangehörigen identifiziert. Eine algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers könne daher ausgeschlossen werden. Daher sei am 21.07.2016 eine umfassende Anfrage an die Polizeikooperationszentren römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gestellt worden. In Summe seien Abfragen in zwölf Staaten gestellt worden. Im Zuge der Abfragen habe durch das Polizeikooperationszentrum römisch 40 erhoben werden können, dass es sich beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit um römisch 40 , geb. römisch 40 , StA MAROKKO, handle. Diese Aliasidentität sei dem Beschwerdeführer auch zugeordnet, habe aber bis dato keine Ergebnisse hervorgebracht. Am 23.07.2016 seien weitere Maßnahmen zur Klärung der Identität des Beschwerdeführers veranlasst worden. Die italienischen Behörden hätten mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter dieser Identität in Italien wegen Diebstahls und Suchmitteln vorgemerkt und das Verfahren betreffend die Erteilung eines PERMESSO unterbrochen sei. Zurzeit gehe die belangte Behörde daher davon aus, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger sei. Dies erkläre auch, warum der Beschwerdeführer tunlichst eine Identifizierung durch eine Delegation eines Drittlandes umgehen bzw. vermeiden wolle bzw. sich durch Hungerstreik aus der Schubhaft freipressen habe wollen, was letzten Endes auch erfolgreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 20.07.2016 um 12:55 Uhr aus der Schubhaft entlassen worden. Eine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liege nicht vor, er sei zuletzt bis 10.11.2014 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet gewesen.
Am 28.07.2016 erstattete der Amtsarzt das hg. beauftragte Gutachten. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung laufend in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Ihm seien auf Grund der bekannten Epilepsie und Depression eine medikamentöse Therapie vorgeschlagen worden, die er jedoch abgelehnt habe. 12.07.2016-20.07.2016 habe er sich im Hungerstreik befunden. Im Zuge des Hungerstreiks hätten tägliche amtsärztliche sowie regelmäßige psychiatrische Kontrollen stattgefunden. Diese habe der Beschwerdeführer jedoch zum Teil verweigert. Er habe trotz Aufklärung über mögliche gesundheitliche Folgen auch die Einnahme von Antiepileptika verweigert und dies damit begründet, dass er seine Entlassung erzwingen wolle. Der Beschwerdeführer habe sich stets in gutem Allgemeinzustand und Ernährungszustand befunden, alle gemessenen Vitalparameter hätten sich im Normalzustand befunden. Eine vom Beschwerdeführer angegebene Blutbeimengung im Harn habe diagnostisch nicht festgestellt werden können. Bei der letzten Untersuchung am 20.07.2016 sein die Vitalparameter im Normbereich gewesen, eine Harnabgabe habe der Beschwerdeführer verweigert; er sei beschwerdefrei gewesen. Bei den psychiatrischen Kontrollen habe sich der Beschwerdeführer subdepressiv und antriebsreduziert, aber ohne Hinweis auf eine akute Gefährdung präsentiert. Er sei bis zu seiner Entlassung am 20.07.2016 haftfähig gewesen.
6. Im Rahmen des Parteiengehörs zum amtsärztlichen Gutachten und den Stellungnahmen der Behörde erstattete der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Vertreterin eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass er sich erneut an der bereits bekannten Adresse XXXX melden und somit für die Behörden greifbar sein könne. Für den Beschwerdeführer sei in der Strafhaft das Ende der Haftstrafe absehbar, in der Schubhaft aber nicht absehbar; dies ergebe den von der belangten Behörde angezweifelten Unterschied bezüglich der Haftfähigkeit. Zudem nehme der Beschwerdeführer täglich Medikamente gegen seine Herz- und Diabeteserkrankung. Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie bleibe daher aufrecht und eine medizinische Untersuchung zur Feststellung der Haftfähigkeit hätte in jedem Fall durchgeführt werden müssen. Weiters verkenne die belangte Behörde die bisherige Praxis der algerischen Botschaft, nicht in jedem Fall Heimreisezertifikate auszustellen. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Vielmehr sei dies unter dem Gesichtspunkt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung eine Rückkehr nach Algerien für ihn nicht denkbar. Es sei kein Sicherungsbedarf vorgelegen, da der Beschwerdeführer willig sei, mit den Behörden zu kooperieren und es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass er sich dem Verfahren entziehen werde. Es hätte zumindest ein gelinderes Mittel verhängt werden müssen.6. Im Rahmen des Parteiengehörs zum amtsärztlichen Gutachten und den Stellungnahmen der Behörde erstattete der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Vertreterin eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass er sich erneut an der bereits bekannten Adresse römisch 40 melden und somit für die Behörden greifbar sein könne. Für den Beschwerdeführer sei in der Strafhaft das Ende der Haftstrafe absehbar, in der Schubhaft aber nicht absehbar; dies ergebe den von der belangten Behörde angezweifelten Unterschied bezüglich der Haftfähigkeit. Zudem nehme der Beschwerdeführer täglich Medikamente gegen seine Herz- und Diabeteserkrankung. Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie bleibe daher aufrecht und eine medizinische Untersuchung zur Feststellung der Haftfähigkeit hätte in jedem Fall durchgeführt werden müssen. Weiters verkenne die belangte Behörde die bisherige Praxis der algerischen Botschaft, nicht in jedem Fall Heimreisezertifikate auszustellen. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Vielmehr sei dies unter dem Gesichtspunkt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung eine Rückkehr nach Algerien für ihn nicht denkbar. Es sei kein Sicherungsbedarf vorgelegen, da der Beschwerdeführer willig sei, mit den Behörden zu kooperieren und es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass er sich dem Verfahren entziehen werde. Es hätte zumindest ein gelinderes Mittel verhängt werden müssen.
7. Das Bundesamt replizierte hierauf, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2016 aus der Schubhaft entlassen worden sei, nachdem sich herausgestellt habe, dass er nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden habe können. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers werde die Kooperativität des Beschwerdeführers angeführt, insbesondere könne er sich an der Adresse XXXX, polizeilich melden. Gleichwohl sich der Beschwerdeführer seit 20.07.2016 auf freiem Fuß befinde, habe er nachweislich eine solche Meldung nicht vorgenommen - er sei unbekannten Aufenthalts und für die Behörde für die Fortsetzung des Verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt nicht greifbar.7. Das Bundesamt replizierte hierauf, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2016 aus der Schubhaft entlassen worden sei, nachdem sich herausgestellt habe, dass er nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden habe können. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers werde die Kooperativität des Beschwerdeführers angeführt, insbesondere könne er sich an der Adresse römisch 40 , polizeilich melden. Gleichwohl sich der Beschwerdeführer seit 20.07.2016 auf freiem Fuß befinde, habe er nachweislich eine solche Meldung nicht vorgenommen - er sei unbekannten Aufenthalts und für die Behörde für die Fortsetzung des Verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt nicht greifbar.
Moniert werde, der Beschwerdeführer sei im Stande der Schubhaft keiner ärztlichen Kontrolle unterzogen worden, obwohl er an Diabetes und einer Herzerkrankung leide, sowie die Einholung einer psychiatrischen Expertise notwendig gewesen wäre. Diese Behauptung sei schlicht tatsachenwidrig. Im Anhang werde eine Kopie des Krankenblattes des Beschwerdeführers zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt. Es lasse sich dadurch klar erkennen, dass der Beschwerdeführer während der Schubhaft - mit Ausnahme des 15.07.2016 - täglich einen Arztbesuch verzeichnet habe, wobei sich diese Kontrollen nicht nur auf die Überprüfung der Vitalparameter beschränkt haben, sondern vielmehr auch eine Medikation und Kontrolle hinsichtlich bestehender Vorerkrankungen vorgenommen worden sei. Insbesondere am 19.07.2016 - also nur einen Tag vor der amtswegigen Entlassung - habe der Beschwerdeführer keinerlei psychische Auffälligkeiten verzeichnet. Dabei solle an dieser Stelle angemerkt werden, dass Amtsärzte der Landespolizeidirektion durchgehend Schulungen hinsichtlich des Erkennens psychischer Auffälligkeiten absolvieren und deshalb zweifelsfrei in der Lage seien, situativ angepasste ärztliche Entscheidungen zu treffen.
Zur Erlangungswahrscheinlichkeit eines Heimreisezertifikates sei durchaus richtig festgehalten, dass nicht in jedem Fall ein Heimreisezertifikat durch die Vertretungsbehörden Algeriens ausgestellt werde. Dies bedinge jedoch nicht a priori die Unverhältnismäßigkeit von Schubhaft, sondern es müsse im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob im konkreten Fall die Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates bestehe. Seit Februar 2016 werden durch die algerische Botschaft einmal monatlich Identitätsprüfungen durch eine Delegation vorgenommen. Dabei werden jeweils zwischen 30 und 70 Personen einer solchen Überprüfung unterzogen. Nach der Identitätsprüfung erfolge ein zusammengefasster Bericht durch die Delegation:
• Sofortige Zustimmung zur HRZ-Ausstellung
• Identifizierung als Staatsangehöriger von Algerien
• Weitere Erhebungen/Ermittlungen durch die Behörden in Algerien notwendig
• Zeitraum dieser Erhebungen bis zu vier Monaten
Durch die Regionaldirektion Wien seien für 2016 bislang 10 Abschiebungen nach Algerien am Luftweg organisiert worden. In vielen Fällen einer zugesagten HRZ-Ausstellung seien die Fremden dann unbekannten Aufenthaltes. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung könne die Behörde sohin zu Recht davon ausgehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht unmöglich wäre - nachdem jedoch der Beschwerdeführer nicht als Staatsangehöriger Algeriens erkannt worden sei, sei ohnedies amtswegig die Entlassung aus der Schubhaft verfügt worden. Es könne zusammenfassend nicht erkannt werden, zu welchem Zeitpunkt die Behörde eine Tätigkeit gesetzt oder unterlassen haben solle, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit behördlichen Handelns verletzt worden wäre. Zu Recht sei die Behörde zum Zeitpunkt der Verhängung von Schubhaft davon ausgegangen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht den beabsichtigten Erfolg erzielen könne. Dies werde schon allein dadurch bewiesen, dass sich der Fremde nicht - wie in der Stellungnahme moniert - polizeilich angemeldet habe. Weder sei die Behörde seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers, noch eines anderen gewillkürten Vertreters kontaktiert worden. Dies erkläre sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung in dem Umstand, dass nunmehr eruiert werden habe können, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Marokkos sei. Auf die Ergänzung der Beschwerdevorlage vom 23.07.2016 dürfe dabei verwiesen werden.
Es müsse sich daher der Beschwerdeführer selbst anrechnen lassen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates Algeriens gescheitert sei, da er seit Begründung seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet offensichtlich wissentlich die Behörden in die Irre geführt und durchgehend eine falsche Nationalität angegeben habe. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die marokkanischen Vertretungsbehörden werde durch das Bundesamt weiter betrieben. Mangels Greifbarkeit des Fremden könnten jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keine Schritte in diese Richtung gesetzt werden.
In Ansehung der Sachbeweise werde daher nochmals beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und explizit darauf erkennen, dass die Verhängung der Schubhaft rechtmäßig und verhältnismäßig erfolgt sei sowie die Anhaltung bis zum 20.07.2016 den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprochen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.08.2016 Parteiengehör zu dieser Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer nahm dieses nicht war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist weder österreichischer Staatsbürger noch algerischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 23.11.2010 auf freiem Fuß. Dieser wurde mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 23.05.2011 abgewiesen. Seine folgenden drei Anträge auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 12.07.2011, 23.05.2012 und 11.07.2016 jeweils im Stande der Schubhaft. Die Anträge vom 12.07.2011 und 23.05.2012 wurden mit Bescheiden vom 24.08.2011 und 29.11.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wobei nur das erste Verfahren zugelassen wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte am 11.03.2015 die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Diese wurde ihm bislang nicht ausgestellt. Er wollte sich am 11.07.2016 nach dem Verfahrensstand erkundigen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 24.05.2011, mit Bescheid vom 24.08.2011 und mit Bescheid vom 29.11.2012 rechtskräftig nach Algerien ausgewiesen. Diese Ausweisungen sind gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 aF iVm § 75 Abs. 23 AsylG 2005 weiterhin aufrecht. Auf Grund des Bescheides vom 24.05.2011 besteht gegen den Beschwerdeführer weiters ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 24.05.2011, mit Bescheid vom 24.08.2011 und mit Bescheid vom 29.11.2012 rechtskräftig nach Algerien ausgewiesen. Diese Ausweisungen sind gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 aF in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 weiterhin aufrecht. Auf Grund des Bescheides vom 24.05.2011 besteht gegen den Beschwerdeführer weiters ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 23.11.2010 im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war nur 24.-25.11.2010 im Rahmen der Grundversorgung gemeldet und bezog danach keine Grundversorgung. Er war als XXXX, geb. XXXX, nur 24.11.2010-25.11.2010 in der XXXX, als XXXX, geb. XXXX, außerhalb von Haftanstalten nur 10.02.2011-03.03.2011 an der Adresse des Vereins XXXX obdachlos gemeldet, als XXXX - allerdings unter Angabe eines anderen Geburtsdatums- und -orts - auch 08.10.2014-13.01.2016 an der Adresse des Vereins XXXX, verfügte sonst aber über keine Meldeadresse.Der Beschwerdeführer hält sich seit 23.11.2010 im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war nur 24.-25.11.2010 im Rahmen der Grundversorgung gemeldet und bezog danach keine Grundversorgung. Er war als römisch 40 , geb. römisch 40 , nur 24.11.2010-25.11.2010 in der römisch 40 , als römisch 40 , geb. römisch 40 , außerhalb von Haftanstalten nur 10.02.2011-03.03.2011 an der Adresse des Vereins römisch 40 obdachlos gemeldet, als römisch 40 - allerdings unter Angabe eines anderen Geburtsdatums- und -orts - auch 08.10.2014-13.01.2016 an der Adresse des Vereins römisch 40 , verfügte sonst aber über keine Meldeadresse.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer unter einer ihm zuordenbaren Identität im Falle der Entlassung aus der Schubhaft an der Adresse des Vereins XXXX obdachlos gemeldet oder seinen Wohnsitz nach seiner Entlassung aus der hg. zu überprüfenden Schubhaft melderechtlich erfassen hätte lassen.Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer unter einer ihm zuordenbaren Identität im Falle der Entlassung aus der Schubhaft an der Adresse des Vereins römisch 40 obdachlos gemeldet oder seinen Wohnsitz nach seiner Entlassung aus der hg. zu überprüfenden Schubhaft melderechtlich erfassen hätte lassen.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz verfügt. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen von Verein und caritativen Einrichtungen sowie unangemeldete Erwerbsarbeit.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 04.02.2011, 29.03.2011 und 06.02.2013 wegen Suchtmitteldelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt, mit Urteil vom 30.01.2014 auch wegen schwerer Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt. Er befand sich 29.03.2011-02.05.2011, 06.02.2013-02.10.2013 und 30.01.2014-21.08.2014 in Strafhaft, 18.01.2011-04.02.2011, 03.03.2011-29.03.2011, 20.12.2012-06.02.2013 und 22.11.2013-30.01.2014 in Untersuchungshaft und 12.07.2011-28.07.2011, 05.11.2011-10.11.2011 und 21.08.2014-25.08.2014 in Schubhaft; der Beschwerdeführer wurde jeweils wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
Alle der ersten Verurteilung nachfolgenden Verurteilungen ergingen während aufrechter Probezeit. Seit der Haftentlassung 2014 hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt zum Bewährungshilfeverein mehr.
Der Beschwerdeführer ist bereit, an Verfahren, die zur Fortsetzung seines Aufenthalts im Inland führen, mitzuwirken, nicht aber an Verfahren, die zu seiner Aufenthaltsbeendigung führen.
Der Beschwerdeführer befand sich 11.07.2016-20.07.2016 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Er trat am 12.07.2016 in den Hungerstreik und wurde am 20.07.2016 nach der Vorführung vor die Delegation der algerischen Botschaft am selben Tag aus der Schubhaft entlassen.Der Beschwerdeführer befand sich 11.07.2016-20.07.2016 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde. Er trat am 12.07.2016 in den Hungerstreik und wurde am 20.07.2016 nach der Vorführung vor die Delegation der algerischen Botschaft am selben Tag aus der Schubhaft entlassen.
Die Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft hat sich in der letzten Zeit stetig verbessert. Das Bundesamt leitet mit dem so genannten HRZ-Antrag das Verfahren zur Beschaffung des notwendigen Reisedokuments ein. Die algerische Botschaft führt in weiterer Folge Interviews durch und im Anschluss Erhebungen vor Ort durch (= Übermittlung der Unterlagen nach XXXX). Diese Erhebungen nehmen nach derzeitigen Erfahrungen mehrere Monate in Anspruch. Nach erfolgter Überprüfung übermittelt die algerische Botschaft dem Bundesamt die positive / negative "Liste". Liegt eine positive Identifizierung vor, wird das HRZ nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung ausgestellt. In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass 2016 bereits über 70 positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft an das Bundesamt übergeben wurden.Die Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft hat sich in der letzten Zeit stetig verbessert. Das Bundesamt leitet mit dem so genannten HRZ-Antrag das Verfahren zur Beschaffung des notwendigen Reisedokuments ein. Die algerische Botschaft führt in weiterer Folge Interviews durch und im Anschluss Erhebungen vor Ort durch (= Übermittlung der Unterlagen nach römisch 40 ). Diese Erhebungen nehmen nach derzeitigen Erfahrungen mehrere Monate in Anspruch. Nach erfolgter Überprüfung übermittelt die algerische Botschaft dem Bundesamt die positive / negative "Liste". Liegt eine positive Identifizierung vor, wird das HRZ nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung ausgestellt. In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass 2016 bereits über 70 positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft an das Bundesamt übergeben wurden.
Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie, Depression und Nierensteinen, zudem ist er suchtmittelabhängig. Er wurde vor ca. acht Jahren wegen Polypen an der Nase operiert, weiters wurde er zu einem früheren Zeitpunkt an der Schulter operiert. Er war den gesamten Anhaltezeitraum über haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen nicht fest, da der Beschwerdeführer keine Dokumente in Vorlage bringt und abweichende Angaben zu seinem Namen, Geburtsdatum und -Ort sowie seiner Staatsangehörigkeit tätigt und auch unter unterschiedlichen Identitäten an die österreichischen und italienischen Behörden herangetreten ist. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich aus dem Altersfeststellungsgutachten im ersten Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichsicher Staatsbürger ist, steht auf Grund des Aktes und den insofern gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers fest. Das der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben im ersten, dritten und vierten Asylverfahren sowie im hg. Verfahren nicht algerischer Staatsangehöriger ist, steht auf Grund der Angaben der Delegation der Algerischen Botschaft vom 20.07.2016 fest.
Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt und den Registerauskünften. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft und Erlassung einer Rückkehrentscheidung am 11.07.2016, dass er Algerier sei und ihm im Falle der Rückkehr nach Algerien, sohin seinem Vorbringen zufolge seinem Herkunftsstaat, Gefahr drohe, weil ihm vorgeworfen werde, gleichgeschlechtliche Sexualkontakte zu haben und er nun angebe, dass er homosexuell sei, dass es in seiner Ortschaft viele Fanatiker bzw. radikale Islamisten gebe und in Algerien auf offener Straße Homosexuelle geschlagen und mit Messern verletzt würden und er auch von seiner Familie bedroht werde, weil er ihnen Schande mache und er in Österreich bleiben wolle - in Algerien gebe es keine sexuellen Freiheiten -, stellt gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 iVm Z 23 AsylG 2005 einen Folgeantrag dar. Dieser wurde jedoch nicht im Zuge der Festnahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sondern im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gestellt. Anträge auf internationalen Schutz sind aber gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde zu stellen; im Falle der Stellung des Antrages vor einer unzuständigen Behörde hat diese die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt und den Registerauskünften. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft und Erlassung einer Rückkehrentscheidung am 11.07.2016, dass er Algerier sei und ihm im Falle der Rückkehr nach Algerien, sohin seinem Vorbringen zufolge seinem Herkunftsstaat, Gefahr drohe, weil ihm vorgeworfen werde, gleichgeschlechtliche Sexualkontakte zu haben und er nun angebe, dass er homosexuell sei, dass es in seiner Ortschaft viele Fanatiker bzw. radikale Islamisten gebe und in Algerien auf offener Straße Homosexuelle geschlagen und mit Messern verletzt würden und er auch von seiner Familie bedroht werde, weil er ihnen Schande mache und er in Österreich bleiben wolle - in Algerien gebe es keine sexuellen Freiheiten -, stellt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Ziffer 23, AsylG 2005 einen Folgeantrag dar. Dieser wurde jedoch nicht im Zuge der Festnahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sondern im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gestellt. Anträge auf internationalen Schutz sind aber gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde zu stellen; im Falle der Stellung des Antrages vor einer unzuständigen Behörde hat diese die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
§ 51 FPG trifft keine hiervon abweichenden Bestimmungen. Der Antrag ist sohin weder gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 eingebracht, noch das Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen; dem Beschwerdeführer kam somit auch kein Aufenthaltsrecht zu.Paragraph 51, FPG trifft keine hiervon abweichenden Bestimmungen. Der Antrag ist sohin weder gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 eingebracht, noch das Verfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen; dem Beschwerdeführer kam somit auch kein Aufenthaltsrecht zu.
Die Angaben zum Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und dass der Beschwerdeführer in seinem Duldungsverfahren an die Behörden herantreten hätte wollen, ergeben sich aus der Beschwerde, auch wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass es sich um ein "Asylverfahren" handelt, wie er vor der belangten Behörde angab.
Die Angaben zu den Ausweisungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, denen der Beschwerdeführer auch nicht widersprochen hat. Die Angaben zum Aufenthaltsverbot ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Das mit Bescheid vom 26.05.2011 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 FPG aF erlassene Rückkehrverbot wurde, als die mit Bescheid vom 24.05.2011 erlassene Ausweisung in Rechtskraft erwuchs und sohin durchsetzbar wurde, gemäß § 62 Abs. 4 FPG zum auf zehn Jahre befristeten, sohin bis 2021 gültigen Aufenthaltsverbot, das gemäß § 125 Abs. 16 FPG weiterhin aufrecht ist.Die Angaben zu den Ausweisungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, denen der Beschwerdeführer auch nicht widersprochen hat. Die Angaben zum Aufenthaltsverbot ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Das mit Bescheid vom 26.05.2011 gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 62, FPG aF erlassene Rückkehrverbot wurde, als die mit Bescheid vom 24.05.2011 erlassene Ausweisung in Rechtskraft erwuchs und sohin durchsetzbar wurde, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, FPG zum auf zehn Jahre befristeten, sohin bis 2021 gültigen Aufenthaltsverbot, das gemäß Paragraph 125, Absatz 16, FPG weiterhin aufrecht ist.
Die Angaben zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister zu den o.a. Identitäten. Zu den übrigen verwendeten Identitäten des Beschwerdeführers scheinen keine Eintragungen im Zentralen Melderegister auf. Die Angaben zur Grundversorgung ergeben sich aus dem GVS-Auszug.
Die Angaben zum Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht legal erwerbstätig ist, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Auszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, wonach er einerseits am Markt arbeite, und andererseits eine bezahlte, aber nicht angemeldete Erwerbstätigkeit für die XXXX von 25 Stunden pro Monat ausübe. Dass der Beschwerdeführer von Zuwendungen von caritativen Einrichtungen lebt, ergibt sich aus seinen Angaben, er bekomme bei der XXXX zu essen und zu trinken, schlafe bei der XXXX und lebe von der XXXX und dem Geld, das er verdiene.Die Angaben zum Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht legal erwerbstätig ist, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Auszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, wonach er einerseits am Markt arbeite, und andererseits eine bezahlte, aber nicht angemeldete Erwerbstätigkeit für die römisch 40 von 25 Stunden pro Monat ausübe. Dass der Beschwerdeführer von Zuwendungen von caritativen Einrichtungen lebt, ergibt sich aus seinen Angaben, er bekomme bei der römisch 40 zu essen und zu trinken, schlafe bei der römisch 40 und lebe von der römisch 40 und dem Geld, das er verdiene.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, wie in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben vor seiner Inschubhaftnahme beim Verein XXXX über eine Obdachlosenmeldung verfügt, weil diese im ZMR nicht aufscheint und vom Verein XXXX der belangten Behörde gegenüber bestritten wurde, oder beim Verein XXXX, da der Beschwerdeführer von dieser laut ZMR im Jänner 2016 abgemeldet wurde und laut dem ZMR und der Auskunft seiner Betreuerin bei der XXXX nicht wieder angemeldet wurde; überdies lautete die Obdachlosenmeldung bei der XXXX 2014-2016 auf eine andere Identität des Beschwerdeführers als im verfahrensgegenständlichen Verfahren angegeben. Weiters gab seine Betreuerin auch an, dass er die Einrichtung nur unregelmäßig frequentiere. Auf Grund einer Einschau ins Zentrale Melderegister am 22.11.2016 kann im Gegensatz zu den Angaben in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft eine Obdachlosenmeldung beim Verein der XXXX begründet hätte.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, wie in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben vor seiner Inschubhaftnahme beim Verein römisch 40 über eine Obdachlosenmeldung verfügt, weil diese im ZMR nicht aufscheint und vom Verein römisch 40 der belangten Behörde gegenüber bestritten wurde, oder beim Verein römisch 40 , da der Beschwerdeführer von dieser laut ZMR im Jänner 2016 abgemeldet wurde und laut dem ZMR und der Auskunft seiner Betreuerin bei der römisch 40 nicht wieder angemeldet wurde; überdies lautete die Obdachlosenmeldung bei der römisch 40 2014-2016 auf eine andere Identität des Beschwerdeführers als im verfahrensgegenständlichen Verfahren angegeben. Weiters gab seine Betreuerin auch an, dass er die Einrichtung nur unregelmäßig frequentiere. Auf Grund einer Einschau ins Zentrale Melderegister am 22.11.2016 kann im Gegensatz zu den Angaben in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft eine Obdachlosenmeldung beim Verein der römisch 40 begründet hätte.
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer nur angibt, er wohne bei der XXXX in XXXX, aber im Gegensatz etwa zur XXXX keine Adresse angibt oder nähere Angaben macht. Dass der Beschwerdeführer auch seit der Entlassung aus der hg. zu überprüfenden Schubhaft über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem ZMR.Der Wohnsitz des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer nur angibt, er wohne bei der römisch 40 in römisch 40 , aber im Gegensatz etwa zur römisch 40 keine Adresse angibt oder nähere Angaben macht. Dass der Beschwerdeführer auch seit der Entlassung aus der hg. zu überprüfenden Schubhaft über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem ZMR.
Die Angaben zu den Vorstrafen und Haftzeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie dem zentralen Melderegister, die Angaben zu den Schubhaftzeiten aus dem Melderegister und dem IFA, ebenso die Entlassungen aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit. Dass der Beschwerdeführer mit dem Bewährungshilfeverein XXXX seit der letzten Haftentlassung keinen Kontakt mehr hat, ergibt sich aus der telefonischen Auskunft des Journaldienstes des Vereins XXXX in der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers. Dem trat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dies sei unzutreffend, weil er Kontakt zu seiner Betreuerin XXXX halte, nicht entgegen, weil seine Betreuerin XXXX ihrer telefonischen Auskunft in der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers zufolge nicht für den Verein XXXX sondern für die XXXX tätig ist.Die Angaben zu den Vorstrafen und Haftzeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie dem zentralen Melderegister, die Angaben zu den Schubhaftzeiten aus dem Melderegister und dem IFA, ebenso die Entlassungen aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit. Dass der Beschwerdeführer mit dem Bewährungshilfeverein römisch 40 seit der letzten Haftentlassung keinen Kontakt mehr hat, ergibt sich aus der telefonischen Auskunft des Journaldienstes des Vereins römisch 40 in der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers. Dem trat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dies sei unzutreffend, weil er Kontakt zu seiner Betreuerin römisch 40 halte, nicht entgegen, weil seine Betreuerin römisch 40 ihrer telefonischen Auskunft in der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers zufolge nicht für den Verein römisch 40 sondern für die römisch 40 tätig ist.
Dass der Beschwerdeführer bereit ist, an Verfahren, die zu einer Aufenthaltsverlängerung führen, mitzuwirken, zeigt sich an der versuchten Vorsprache des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Duldungsverfahren am 11.07.2016. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, an Verfahren, die zu einer Aufenthaltsbeendigung führen, mitzuwirken, ergibt sich aus seinem Vorbringen, den Hungerstreiks in den bisherigen Schubhaften ebenso wie während der hg. zu prüfenden Schubhaft, dem Leben im Verborgenen und der Angabe falscher Identitäten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen können sohin auch die ausführlichen Einlassungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.07.2016, die dieser unter nachweislich falscher Identität tätigte, nicht als Zeichen seiner Mitwirkungsbereitschaft gesehen werden.
Die Angaben zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei; betreffend die abweichenden Daten zum Ende der Schubhaft folgt das Bundesverwaltungsgericht den Angaben im Entlassungsschein, wonach der Beschwerdeführer um 13:15 Uhr aus der Schubhaft entlassen wurde.
Die Angaben zum Verfahren zur Einholung eines Heimreisezertifikats der algerischen Botschaft für den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Auf Grund des nunmehrigen Vorführtermins und der in letzter Zeit verbesserten Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft liegt eine im Verhältnis zu dem Erkenntnis W 182 2011106-1 zugrunde liegenden Sachverhalt geänderte Sachlage vor.
Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu seiner Haftfähigkeit ergeben sich aus den amtsärztlichen Gutachten vom 11.07.2016 und 28.07.2016 und den vorgelegten Krankenblättern. Nicht festgestellt werden konnten die von seiner Vertreterin im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers relevierten Herzprobleme des Beschwerdeführers und die vom Beschwerdeführer relevierten Probleme mit Blutbeimengungen im Harn, die von Amtsarzt bei mehreren Untersuchungen nicht festgestellt werden konnten. Dies gilt auch für die behauptete Diabeteserkrankung, die überdies mit den im Zuge der Hungerstreikkontrollen durchgeführten Blutzuckermessungen nicht in Einklang zu bringen war. Der Beschwerdeführer kündigte zwar vor der belangten Behörde zunächst die Vorlage von Attesten an, gab aber danach an, dass er keine Atteste vorlegen könne. Diese legt er auch der Beschwerde nicht bei; diese führt vielmehr unter Verweis auf Fachliteratur aus, dass der Beschwerdeführer an einer Verhaltensstörung F1 nach ICD-10 durch psychotrope Substanzen leidet. Hiebei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, da es sich bei vaskulärer Demenz (F1 nach ICD 10) um keine Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, sondern um eine organische Störung handelt; weiters hat auch der Beschwerdeführer nie behauptet, dement zu sein, und auch der Amtsarzt dies nicht festgestellt. Dass der Beschwerdeführer suchtmittelabhängig ist, wurde der Entscheidung zugrunde gelegt und auch vom Amtsarzt festgestellt, ebenso, dass der Beschwerdeführer bei längerer Anhaltung psychologischer bzw. psychiatrischer Unterstützung bedarf. Die Beschwerde führt zudem nicht aus, welche der in der Gruppe der Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen in der ICD-10 zusammengefassten Störungen (F11-F19) im Unterschied zu dem amtsärztlichen Gutachten im Falle des Beschwerdeführers vorliegen soll. Sie tritt damit dem amtsärztlichen Gutachten, wonach der Beschwerdeführer an Epilepsie und Depressionen leidet, suchtmittelabhängig ist und im Falle der längeren Anhaltung psychologischer bzw. psychiatrischer Betreuung bedarf, nicht substantiiert entgegen. Auf Grund der beiden amtsärztlichen Gutachten sowie der Krankenblätter und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine im Verhältnis zu seinen zahlreichen Vorhaften, während der er nach der Anhalteordnung ebenfalls unter amtsärztlicher Kontrolle stand, eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft vorbringt, konnte von der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens abgesehen werden. Das Beschwerdevorbringen, dass kein Gutachten eingeholt worden sei, ist aktenwidrig. Eine Haftunfähig kann aus den drei Entlassungen aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ebenfalls nicht abgeleitet werden, da der Beschwerdeführer die Haftunfähigkeit jeweils selbst durch Hungerstreik herbeiführte.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 11.07.2016
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Der Beschwerdeführer gab im hg. Schubhaftverfahren an, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Auf Grund der Bescheide vom 24.05.2011, 24.08.2011 und 29.11.2012 bestehen gegen ihn rechtskräftige Ausweisungen nach Algerien. Diese Ausweisungen sind gemäß § 10 Abs.6 AsylG 2005 aF iVm § 75 Abs. 23 AsylG 2005 weiterhin aufrecht. Ein VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. Auf Grund des Bescheides vom 24.05.2011 besteht gegen den Beschwerdeführer weiters ein zehnjähriges, gültiges Aufenthaltsverbot. Er wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Schubhaft genommen. Die Inschubhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung ist jedenfalls rechtmäßig.Der Beschwerdeführer gab im hg. Schubhaftverfahren an, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Auf Grund der Bescheide vom 24.05.2011, 24.08.2011 und 29.11.2012 bestehen gegen ihn rechtskräftige Ausweisungen nach Algerien. Diese Ausweisungen sind gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 aF in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 weiterhin aufrecht. Ein VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. Auf Grund des Bescheides vom 24.05.2011 besteht gegen den Beschwerdeführer weiters ein zehnjähriges, gültiges Aufenthaltsverbot. Er wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Schubhaft genommen. Die Inschubhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung ist jedenfalls rechtmäßig.
2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor:
Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2.1. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr zunächst auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach ein Kriterium für das Vorliegen von Fluchtgefahr ist, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.2.1. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr zunächst auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, wonach ein Kriterium für das Vorliegen von Fluchtgefahr ist, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.
Die belangte Behörde führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe einen Asylantrag gestellt gehabt und sein Aufenthalt sei illegal. Die Beschwerde führt aus, dass der illegale Aufenthalt keine Fluchtgefahr begründe.
Es trifft zu, dass gegen den Beschwerdeführer auf Grund der Bescheide vom 24.05.2011, 24.08.2011 und 29.11.2012 die Asylanträge ab- bzw. zurückgewiesen wurden und rechtskräftige Ausweisungen nach Algerien bestehen. Da das zweite und dritte Asylverfahren nicht zugelassen wurden, der vierte Antrag noch nicht gestellt war und der Beschwerdeführer seit Erlassung der ersten durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht ausreiste, waren diesen auch durchsetzbar. Zudem besteht gegen den Beschwerdeführer ein gültiges Aufenthaltsverbot.
Die belangte Behörde führte weiters aus, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich dem Verfahren der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung entzogen habe; er sei immer wieder untergetaucht und habe sich ausschließlich im Schutz der Anonymität aufgehalten. Es trifft zu, dass das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers eingestellt worden war, weil er sich dem Verfahren entzogen hatte.
Auf Z 5 betreffend die Stellung der Anträge auf internationalen Schutz bei Bestehen einer aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme stützt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hingegen nicht.Auf Ziffer 5, betreffend die Stellung der Anträge auf internationalen Schutz bei Bestehen einer aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme stützt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hingegen nicht.
2.2. Die belangte Behörde stützt die Fluchtgefahr mit ihrer Argumentation auch auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach Fluchtgefahr vorliegt, wenn der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert:2.2. Die belangte Behörde stützt die Fluchtgefahr mit ihrer Argumentation auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach Fluchtgefahr vorliegt, wenn der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert:
Dazu führt sie aus, dass sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Abschiebung nach Algerien nicht als kooperativ erwiesen habe, er habe vielmehr versucht, alles nur Erdenkliche ins Treffen zu führen, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter fortsetzen zu können, er sei ohne Meldung und somit unsteten Aufenthalts. Er habe falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, sei für die Behörde nicht greifbar und halte sich illegal auf. Es bestehe die eminente Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder untertauche, da er bereits einmal untergetaucht sei und sich somit erfolgreich dem Verfahren der Abschiebung entzogen habe. Er benütze jede Gelegenheit dazu, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er habe sich seit Jahren im Schutz der Anonymität im Bundesgebiet aufgehalten.
Die Beschwerde entgegnet, dass die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer über keine Personaldokumente verfüge, seine Identität nicht feststehe und für das Bundesamt nicht greifbar sei, keine Fluchtgefahr dartue. Auf die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowohl im Vorfeld des gegenständlichen Verfahrens, als auch während der Einvernahme werde überhaupt nicht eingegangen. Die detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensverhältnissen ließen auf seinen Willen zur Mitwirkung schließen. Das Bundesamt habe sich durch einen Anruf bei Frau XXXX selbst vom Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers überzeugt, diesen Umstand jedoch nicht berücksichtigt. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge, allerdings habe er weiterhin eine Postadresse bei der XXXX, frequentiere diese immer noch und behebe nachweislich an ihn dort adressierte Schriftstücke. Er habe nicht gewusst, dass seine Obdachlosenmeldung bei der XXXX beendet worden sei. Dass dem Beschwerdeführer viel an der Mitwirkung gelegen sei, zeige sich daran, dass er von sich aus an das Bundesamt herangetreten sei, um sich nach dem Verfahrensstand im Duldungsverfahren zu erkundigen. Er habe sich entgegen der Ansicht des Bundesamtes nicht dem Verfahren entzogen, sondern sich vielmehr selbständig an die Behörde gewandt, wo er festgenommen worden sei. Diesen Umstand habe das Bundesamt nicht berücksichtigt. Er habe die Gründe für seine Furcht vor einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Einvernahme vor der Behörde nachvollziehbar dargetan. Dass diese Sachverhalte nicht nur aus "sozialen Medien, YOUTUBE und vom Hören-Sagen" stammten, sondern der rechtlichen und sozialen Praxis in Algerien stammten, könne bereits durch eine kurze Recherche in WIKIPEDIA verifiziert werden. Die belangte Behörde hätte die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Rückkehrbefürchtungen als Stellung eines neuen Antrages auf internationalen Schutz werden müssen. Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers ausgehe, stelle dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar.Die Beschwerde entgegnet, dass die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer über keine Personaldokumente verfüge, seine Identität nicht feststehe und für das Bundesamt nicht greifbar sei, keine Fluchtgefahr dartue. Auf die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowohl im Vorfeld des gegenständlichen Verfahrens, als auch während der Einvernahme werde überhaupt nicht eingegangen. Die detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensverhältnissen ließen auf seinen Willen zur Mitwirkung schließen. Das Bundesamt habe sich durch einen Anruf bei Frau römisch 40 selbst vom Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers überzeugt, diesen Umstand jedoch nicht berücksichtigt. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge, allerdings habe er weiterhin eine Postadresse bei der römisch 40 , frequentiere diese immer noch und behebe nachweislich an ihn dort adressierte Schriftstücke. Er habe nicht gewusst, dass seine Obdachlosenmeldung bei der römisch 40 beendet worden sei. Dass dem Beschwerdeführer viel an der Mitwirkung gelegen sei, zeige sich daran, dass er von sich aus an das Bundesamt herangetreten sei, um sich nach dem Verfahrensstand im Duldungsverfahren zu erkundigen. Er habe sich entgegen der Ansicht des Bundesamtes nicht dem Verfahren entzogen, sondern sich vielmehr selbständig an die Behörde gewandt, wo er festgenommen worden sei. Diesen Umstand habe das Bundesamt nicht berücksichtigt. Er habe die Gründe für seine Furcht vor einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Einvernahme vor der Behörde nachvollziehbar dargetan. Dass diese Sachverhalte nicht nur aus "sozialen Medien, YOUTUBE und vom Hören-Sagen" stammten, sondern der rechtlichen und sozialen Praxis in Algerien stammten, könne bereits durch eine kurze Recherche in WIKIPEDIA verifiziert werden. Die belangte Behörde hätte die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Rückkehrbefürchtungen als Stellung eines neuen Antrages auf internationalen Schutz werden müssen. Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers ausgehe, stelle dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar.
Dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen Identitäten an die belangte Behörde herantrat ist unstrittig; dass dieses Verhalten - insbesondere das Begründen einer Meldeadresse unter einer anderen Identität als der der Behörde gegenüber genannten - ist ebenfalls unzweifelhaft geeignet, sich der Abschiebung zu entziehen.
Auch wenn der vierte Antrag auf internationalen Schutz noch nicht gestellt war - der Beschwerde ist darin zu folgen, dass es sich um einen Antrag auf internationalen Schutz handelt - so ist das Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz bei Schubhaftverhängung im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bei Folgeanträgen nicht eine sachliche Begründung für die Ausreiseunwilligkeit, die zum Wegfall der Fluchtgefahr führt, sondern vielmehr ein Kriterium, dass das Vorliegen von Fluchtgefahr begründet, wie dies der Gesetzgeber auch in § 76 Abs. 3 Z 4 FPG zum Ausdruck bringt; im Fall des Beschwerdeführers ist überdies beachtlich, dass es sich um den dritten Folgeantrag bei der vierten Schubhaftverhängung handelt. Dieses Vorbringen ist sohin nicht geeignet, der Annahme von Fluchtgefahr durch die belangte Behörde entgegenzutreten.Auch wenn der vierte Antrag auf internationalen Schutz noch nicht gestellt war - der Beschwerde ist darin zu folgen, dass es sich um einen Antrag auf internationalen Schutz handelt - so ist das Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz bei Schubhaftverhängung im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bei Folgeanträgen nicht eine sachliche Begründung für die Ausreiseunwilligkeit, die zum Wegfall der Fluchtgefahr führt, sondern vielmehr ein Kriterium, dass das Vorliegen von Fluchtgefahr begründet, wie dies der Gesetzgeber auch in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG zum Ausdruck bringt; im Fall des Beschwerdeführers ist überdies beachtlich, dass es sich um den dritten Folgeantrag bei der vierten Schubhaftverhängung handelt. Dieses Vorbringen ist sohin nicht geeignet, der Annahme von Fluchtgefahr durch die belangte Behörde entgegenzutreten.
Was die in der Beschwerde relevierte Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde anbelangt, die die Beschwerde daraus ableitet, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf eine Duldungskarte stellte und sich bei der Behörde nach dem Verfahrensstand erkundigen wollte, tut sie nicht dar, dass der Beschwerdeführer auch bei der Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirken würde. Seine Mitwirkung bezieht sich ausschließlich auf Verfahrenshandlungen, von denen er sich eine Ermöglichung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet erwartet. Dies bestätigte der Beschwerdeführer selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, in der er ausdrücklich angab, dass er sich aus der Schubhaft freipressen und in Hungerstreik treten werde, was er hernach im Übrigen - wie in den Schubhaften zuvor - auch in die Tat umsetzte, wie auch die Beschwerde einräumt.
Weiters releviert die Beschwerde die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme auf Grund der vielen Details, die er zu seinen Lebensverhältnissen gemacht habe. Dem kann - auch ungeachtet der Tatsache, dass seine Angaben zur Person, die er in dieser Einvernahme machte, durch die Delegation der algerischen Botschaft am 20.07.2016 falsifiziert wurden - nicht beigetreten werden: Der Beschwerdeführer gab seinen Aufenthaltsort nicht an (er nächtige bei der XXXX in XXXX - nähere Details nannte er nicht), die Angaben zu seiner Postadresse beim Verein XXXX wurden von diesem widerlegt und zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Entlassung aus der Strafhaft zu ihnen keinen Kontakt mehr halte, die Angaben zu seiner Postadresse bei der XXXX von seiner Betreuerin XXXX, die angab, der Beschwerdeführer sei (nicht wieder) angemeldet worden und frequentiere ihre Einrichtung nur unregelmäßig. Eine Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde betreffend seine Aufenthaltsbeendigung kann aus diesem Aussageverhalten nicht abgeleitet werden.Weiters releviert die Beschwerde die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme auf Grund der vielen Details, die er zu seinen Lebensverhältnissen gemacht habe. Dem kann - auch ungeachtet der Tatsache, dass seine Angaben zur Person, die er in dieser Einvernahme machte, durch die Delegation der algerischen Botschaft am 20.07.2016 falsifiziert wurden - nicht beigetreten werden: Der Beschwerdeführer gab seinen Aufenthaltsort nicht an (er nächtige bei der römisch 40 in römisch 40 - nähere Details nannte er nicht), die Angaben zu seiner Postadresse beim Verein römisch 40 wurden von diesem widerlegt und zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Entlassung aus der Strafhaft zu ihnen keinen Kontakt mehr halte, die Angaben zu seiner Postadresse bei der römisch 40 von seiner Betreuerin römisch 40 , die angab, der Beschwerdeführer sei (nicht wieder) angemeldet worden und frequentiere ihre Einrichtung nur unregelmäßig. Eine Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde betreffend seine Aufenthaltsbeendigung kann aus diesem Aussageverhalten nicht abgeleitet werden.
Soweit die Beschwerde den Beschwerdeführer dadurch zu entschuldigen sucht, als sie angibt, er habe nicht gewusst, dass seine Meldeadresse bei der XXXX abgemeldet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es an ihm gelegen wäre, sich darum zu kümmern, zumal zwischen der Abmeldung und der Inschubhaftnahme mehr als ein halbes Jahr gelegen ist. Abgesehen davon behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, diese Adresse, die er unter einer anderen Identität begründete, dem Bundesamt mitgeteilt zu haben; dies ist auch nicht aktenkundig. Das Begründen einer für die belangte Behörde nicht einfach zu ermittelnden Obdachlosenmeldung stellt aber keine Kooperation mit der Behörde dar.Soweit die Beschwerde den Beschwerdeführer dadurch zu entschuldigen sucht, als sie angibt, er habe nicht gewusst, dass seine Meldeadresse bei der römisch 40 abgemeldet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es an ihm gelegen wäre, sich darum zu kümmern, zumal zwischen der Abmeldung und der Inschubhaftnahme mehr als ein halbes Jahr gelegen ist. Abgesehen davon behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, diese Adresse, die er unter einer anderen Identität begründete, dem Bundesamt mitgeteilt zu haben; dies ist auch nicht aktenkundig. Das Begründen einer für die belangte Behörde nicht einfach zu ermittelnden Obdachlosenmeldung stellt aber keine Kooperation mit der Behörde dar.
Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers feststeht, dass er sich der Abschiebung entziehen werde.
2.3. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).2.3. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG).
Dass der Beschwerdeführer über keine tragfähigen sozialen Bindungen in Österreich verfügt - Familienleben, festen Wohnsitz, geregelte Arbeit - wird auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Diese führt vielmehr aus, dass auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht sozial verankert sei, das Bestehen eines Sicherungsbedarfs im konkreten Fall nicht zu begründen vermöge, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die fehlende soziale Integration bei Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstelle. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers stelle für sich genommen keinen Sicherungsbedarf gemäß § 76 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO dar.Dass der Beschwerdeführer über keine tragfähigen sozialen Bindungen in Österreich verfügt - Familienleben, festen Wohnsitz, geregelte Arbeit - wird auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Diese führt vielmehr aus, dass auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht sozial verankert sei, das Bestehen eines Sicherungsbedarfs im konkreten Fall nicht zu begründen vermöge, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die fehlende soziale Integration bei Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstelle. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers stelle für sich genommen keinen Sicherungsbedarf gemäß Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO dar.
Weder ist Art. 28 Dublin III-VO auf den vorliegenden Fall anwendbar, noch wurde die Annahme von Fluchtgefahr allein auf die Verurteilung(en) des Beschwerdeführers gestützt.Weder ist Artikel 28, Dublin III-VO auf den vorliegenden Fall anwendbar, noch wurde die Annahme von Fluchtgefahr allein auf die Verurteilung(en) des Beschwerdeführers gestützt.
Die Beschwerde bezieht sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zukomme, die sich auf Asylwerber bezog, die Anspruch auf Grundversorgung hatten, (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), weil fraglich war, weshalb Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollten (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512); dies tat der Beschwerdeführer jedoch umgehend und befand sich nur einen Tag lang im Quartier der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer bezog keine Grundversorgung, sondern lebte im Verborgenen durch Unterstützung caritativer Organisationen, wobei auch seine vier Vorstrafen im Bereich Suchtmittelkriminalität miteinzubeziehen sind. Der Beschwerdeführer lebte seinen gesamten Aufenthalt außerhalb von Polizeianhaltezentren und Haftanstalten abgesehen von einem Tag im Verborgenen, verfügt über kein Familienleben im Inland und geht auch keiner geregelten Arbeit nach; er verfügt sohin über ein soziales Netz in Österreich, das die Annahme tragen würde, er werde sich der Abschiebung nicht entziehen. Schließlich bezieht sich diese Rechtsprechung auf noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältige Asylwerber; der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als vier Jahren im Bundesgebiet auf.Die Beschwerde bezieht sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zukomme, die sich auf Asylwerber bezog, die Anspruch auf Grundversorgung hatten, vergleiche VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), weil fraglich war, weshalb Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollten vergleiche VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512); dies tat der Beschwerdeführer jedoch umgehend und befand sich nur einen Tag lang im Quartier der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer bezog keine Grundversorgung, sondern lebte im Verborgenen durch Unterstützung caritativer Organisationen, wobei auch seine vier Vorstrafen im Bereich Suchtmittelkriminalität miteinzubeziehen sind. Der Beschwerdeführer lebte seinen gesamten Aufenthalt außerhalb von Polizeianhaltezentren und Haftanstalten abgesehen von einem Tag im Verborgenen, verfügt über kein Familienleben im Inland und geht auch keiner geregelten Arbeit nach; er verfügt sohin über ein soziales Netz in Österreich, das die Annahme tragen würde, er werde sich der Abschiebung nicht entziehen. Schließlich bezieht sich diese Rechtsprechung auf noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältige Asylwerber; der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als vier Jahren im Bundesgebiet auf.
2.4. Die belangte Behörde nahm daher zutreffend an, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG besteht.2.4. Die belangte Behörde nahm daher zutreffend an, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG besteht.
3. Die belangte Behörde führte aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden habe können:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Die belangte Behörde führt aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme und auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers auch mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden habe können.
Die Beschwerde wendet ein, dass die Schubhaft weder der Aufdeckung noch der Verhinderung von Straftaten diene, noch deren Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszwecks. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an einer Suchtmittelerkrankung. Diesbezüglich sei er krankheitseinsichtig. Durch psychotrope Substanzen träten beim Beschwerdeführer Verhaltensstörungen iSd Klassifikation F1 nach ICD-10 auf. Der belangten Behörde sei der prekäre Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bekannt und sie habe ihn im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ausreichend berücksichtigt. Anders als im Rahmen der Strafhaft sei für den Beschwerdeführer ein genaues Ende der Schubhaft nicht absehbar. Dies bedeute für ihn auf Grund seines Krankheitsbildes eine überdurchschnittliche psychische Belastung, weshalb eine maßgebliche Verschlechterung seines Krankheitsbildes durch die Anhaltung in Schubhaft zu erwarten sei. Daraus folge, dass die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei. Dies sei auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, nach der die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte, im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führe, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG ausreichend sei. Hätte die belangte Behörde den psychischen Gesundheitszustand und die eben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend berücksichtigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen persönliches Interesse an seiner Gesundheit außer Verhältnis stehe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Sicherungsbedarf bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, konkret die Anwendung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zu prüfen. Die Ausführungen hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel im angefochtenen Bescheid seien inhaltsleer und beschränkten sich auf textbausteinhafte Formulierungen wie auch im Übrigen ein Großteil der Formulierungen betreffend die Begründung der Fluchtgefahr. In vergleichbaren Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht aktuell ausgesprochen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen sei. Gegen den Beschwerdeführer wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung - etwa in der Nähe der XXXX, die der Beschwerdeführer weiterhin frequentiere - insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Da sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 11.07.2016 kooperationsbereit gezeigt habe und detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu seinen Lebensumständen gemacht habe, sei nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung dieses gelinderen Mittels nicht herangezogen habe. Auch der prekäre Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei bei der Prüfung der Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend berücksichtigt worden. Festgehalten werde, dass über den Beschwerdeführer bislang nie das gelindere Mittel, sondern immer die Schubhaft verhängt worden sei. Diese sei jedoch in der Vergangenheit wegen der Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seines prekären Gesundheitszustandes bereits nach wenigen Tagen jeweils informell aufgehoben worden. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima-ratio sein solle, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht auch feststellen, dass die Vorrausetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, da die weitere Anhaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers darstelle. Der Beschwerdeführer würde im Fall der Entlassung einem gelinderen Mittel sehr wohl Folge leisten.Die Beschwerde wendet ein, dass die Schubhaft weder der Aufdeckung noch der Verhinderung von Straftaten diene, noch deren Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszwecks. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an einer Suchtmittelerkrankung. Diesbezüglich sei er krankheitseinsichtig. Durch psychotrope Substanzen träten beim Beschwerdeführer Verhaltensstörungen iSd Klassifikation F1 nach ICD-10 auf. Der belangten Behörde sei der prekäre Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bekannt und sie habe ihn im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ausreichend berücksichtigt. Anders als im Rahmen der Strafhaft sei für den Beschwerdeführer ein genaues Ende der Schubhaft nicht absehbar. Dies bedeute für ihn auf Grund seines Krankheitsbildes eine überdurchschnittliche psychische Belastung, weshalb eine maßgebliche Verschlechterung seines Krankheitsbildes durch die Anhaltung in Schubhaft zu erwarten sei. Daraus folge, dass die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei. Dies sei auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, nach der die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte, im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führe, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG ausreichend sei. Hätte die belangte Behörde den psychischen Gesundheitszustand und die eben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend berücksichtigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen persönliches Interesse an seiner Gesundheit außer Verhältnis stehe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Sicherungsbedarf bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, konkret die Anwendung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zu prüfen. Die Ausführungen hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel im angefochtenen Bescheid seien inhaltsleer und beschränkten sich auf textbausteinhafte Formulierungen wie auch im Übrigen ein Großteil der Formulierungen betreffend die Begründung der Fluchtgefahr. In vergleichbaren Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht aktuell ausgesprochen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels als ausreichend anzusehen sei. Gegen den Beschwerdeführer wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung - etwa in der Nähe der römisch 40 , die der Beschwerdeführer weiterhin frequentiere - insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Da sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 11.07.2016 kooperationsbereit gezeigt habe und detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu seinen Lebensumständen gemacht habe, sei nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung dieses gelinderen Mittels nicht herangezogen habe. Auch der prekäre Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei bei der Prüfung der Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend berücksichtigt worden. Festgehalten werde, dass über den Beschwerdeführer bislang nie das gelindere Mittel, sondern immer die Schubhaft verhängt worden sei. Diese sei jedoch in der Vergangenheit wegen der Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seines prekären Gesundheitszustandes bereits nach wenigen Tagen jeweils informell aufgehoben worden. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima-ratio sein solle, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht auch feststellen, dass die Vorrausetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, da die weitere Anhaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers darstelle. Der Beschwerdeführer würde im Fall der Entlassung einem gelinderen Mittel sehr wohl Folge leisten.
Das gelindere Mittel der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung scheidet bereits auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus; dies wird von der Beschwerde auch nicht bestritten.
Auch mit der in der Beschwerde nahe gelegten Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung in Verbindung mit der Anordnung, in bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, konnte - wie die belangte Behörde zutreffend feststellte - auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden:
Betreffend die Ausführungen zur Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers wird auf Punkt 2. verwiesen. Soweit die Beschwerde Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Vergleich heranzieht, belegen diese im Gegensatz zu der in Beschwerde vertretenen Auffassung vielmehr, warum im Fall des Beschwerdeführers mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Anders als in diesen Verfahren handelt es sich um keinen Beschwerdeführer, der abgesehen von einem Meldevergehen noch nie gegen vergleichbare Auflagen verstoßen hat, sondern um einen Beschwerdeführer, der mehrfach auch gegen Strafgesetze verstoßen hat, der u.a. wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt rechtskräftig verurteilt wurde, gegen die Auflagen bedingter Freiheitsstrafen mehrfach verstieß und sich mehrfach durch Hungerstreik aus der Schubhaft freipresste.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht dergestalt, dass er die Haft unverhältnismäßig erscheinen lassen würde: Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie, Depressionen und Suchmittelabhängigkeit, wurde früher an der Nase und der Schulter operiert und hat Nierensteine. Diese Krankheiten bestehen bereits längerfristig.
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse VwGH 28.02. 2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391). Bereits auf Grund des festgestellten erheblichen Sicherungsbedarfs steht seine Depression der Schubhaft nicht entgegen. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente ankommt, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 17.10.2013, 2013/21/0041; 02.08.2013, 2013/21/0054; 02.08.2013, 2013/21/0090).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse VwGH 28.02. 2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391). Bereits auf Grund des festgestellten erheblichen Sicherungsbedarfs steht seine Depression der Schubhaft nicht entgegen. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente ankommt, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 17.10.2013, 2013/21/0041; 02.08.2013, 2013/21/0054; 02.08.2013, 2013/21/0090).
Die Erkrankungen des Beschwerdeführers hinderten den Beschwerdeführer bislang nicht daran unterzutauchen und führten auch in den bisherigen Anhaltungen in Straf-, Untersuchungs- und Schubhaft nicht zur Haftunfähigkeit.
Auch soweit die Beschwerde die Unzumutbarkeit der Schubhaft darauf stützt, dass das Ende der Schubhaft im Vergleich zur Strafhaft für den Beschwerdeführer unabsehbar sei, was sie auf Grund seines psychischen Zustandes für ihn unzumutbar mache, geht sie fehl, da der Beschwerdeführer drei Mal in Untersuchungshaft war, deren Ende für den Untersuchungshäftling ebenso wenig absehbar ist, und auch das Ende der Strafhaft für einen Strafhäftling auf Grund der Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte oder von zwei Dritteln der Haftzeit ebenso unabsehbar ist; eine Haftunfähigkeit in Untersuchungs- oder Strafhaft wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet.
Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand darauf verweist, dass er aus allen Schubhaften nach kurzer Zeit wegen Haftunfähigkeit entlassen wurde, tut er ebenso wenig eine Rechtswidrigkeit des Bescheides dar, weil der Beschwerdeführer die Haftunfähigkeit jeweils selbst durch Hungerstreik herbeiführte.
Die Beschwerde führt zutreffend aus, dass die Schubhaft weder Strafnoch Beugehaft sei. Frühere Delinquenz kann jedoch das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung - insb. in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr in die Prüfung einzubeziehen (VwGH 25.0S.2010, 2009/21/0276) - maßgeblich vergrößern (VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 21.12.2010, 2007/21/0498; 17.03.2009, 2007/21/0542). Auf Grund der vier Vorstrafen des Beschwerdeführers v.a. wegen Suchtmitteldelikten ging die belangte Behörde im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zutreffend von einem erhöhten Sicherungsbedarf, einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der tatsächlichen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie davon aus, dass sich in seinem Verhalten ein Nichtbeachten staatlicher Regeln äußert, das wiederum die Annahme nahe legt, der Beschwerdeführer werde auch der Anordnung gelinderer Mittel nicht nachkommen. Dies spiegelt sich im Fall des Beschwerdeführers auch noch durch die mehrfache Tatbegehung innerhalb der Probezeiten und der Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt wider. Im Übrigen kam er entgegen dem Beschwerdevorbringen nach seiner Enthaftung der angekündigten Anmeldung beim Verein der XXXX nicht nach.Die Beschwerde führt zutreffend aus, dass die Schubhaft weder Strafnoch Beugehaft sei. Frühere Delinquenz kann jedoch das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung - insb. in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr in die Prüfung einzubeziehen (VwGH 25.0S.2010, 2009/21/0276) - maßgeblich vergrößern (VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 21.12.2010, 2007/21/0498; 17.03.2009, 2007/21/0542). Auf Grund der vier Vorstrafen des Beschwerdeführers v.a. wegen Suchtmitteldelikten ging die belangte Behörde im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zutreffend von einem erhöhten Sicherungsbedarf, einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der tatsächlichen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie davon aus, dass sich in seinem Verhalten ein Nichtbeachten staatlicher Regeln äußert, das wiederum die Annahme nahe legt, der Beschwerdeführer werde auch der Anordnung gelinderer Mittel nicht nachkommen. Dies spiegelt sich im Fall des Beschwerdeführers auch noch durch die mehrfache Tatbegehung innerhalb der Probezeiten und der Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt wider. Im Übrigen kam er entgegen dem Beschwerdevorbringen nach seiner Enthaftung der angekündigten Anmeldung beim Verein der römisch 40 nicht nach.
4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig.
5. Mit der Möglichkeit der Abschiebung war durch die belangte Behörde bei Schubhaftverhängung mit hinreichender Sicherheit zu rechnen:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die Beschwerde führt aus, dass es der belangten Behörde trotz zahlreicher Urgenzen bei der belangten Behörde bis dato nicht gelungen sei, ein Ersatzdokument für die Abschiebung des Beschwerdeführers zu erlangen.
Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, algerischer Staatsangehöriger zu sein und bestritt, libyscher oder marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Er war der Delegation der algerischen Botschaft noch nie vorgeführt worden.
Auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen finden einmal monatlich Vorführungen vor die Delegation der algerischen Botschaft statt; eine Identifizierung ohne Vorführung vor die Delegation ist in der Regel nicht möglich. Das Überprüfungsverfahren in Algerien dauert drei bis vier Monate lang. Das Heimreisezertifikat wird unter Vorlage der Flugbuchung ausgestellt.
Auf Grund dieser verbesserten Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft in Österreich und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der algerischen Botschaft noch nie vorgeführt wurde, war mit zeitgerechten Ausstellung eines Heimreisezertifikats und damit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen.
7. Auf Grund des in Folge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und der durchführbaren Ausweisungen bestehenden Sicherungsbedarfs, der Wahrscheinlichkeit der Ausstellung des Heimreisezertifikats und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers waren die Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft notwendig und verhältnismäßig; die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft lagen vor.
Zu A.I.) Anhaltung in Schubhaft 11.07.2016-20.07.2016
1. Im Gegensatz zur der in der Beschwerde vertretenen Ansicht trat der Beschwerdeführer nicht erst am 19.07.2016 sondern bereits am 12.07.2016 in den Hungerstreik. Dieses Verhalten untermauert die Fluchtgefahr und stellt einen Versuch dar, die Abschiebung zu verhindern (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).1. Im Gegensatz zur der in der Beschwerde vertretenen Ansicht trat der Beschwerdeführer nicht erst am 19.07.2016 sondern bereits am 12.07.2016 in den Hungerstreik. Dieses Verhalten untermauert die Fluchtgefahr und stellt einen Versuch dar, die Abschiebung zu verhindern vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).
2. Durch den Hungerstreik wurde für die Dauer der Schubhaft die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt: Er verweigerte zwar trotz ärztlicher Belehrung die für die Behandlung der Epilepsie notwendigen Medikamente, stand aber während des achttägigen Hungerstreiks unter ständiger ärztlicher Kontrolle und seine Vitalparameter waren im normalen Bereich.
3. Auch die Dauer der neuntägigen Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer wurde binnen neun Tagen der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt.
4. Auf Grund der Feststellung der algerischen Botschaft, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen algerischen Staatsangehörigen handelt wurde die Schubhaft unmittelbar nach dem Einlangen der Information durch die algerische Botschaft auf Auftrag des Bundesamtes beendet. Dadurch, dass bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer jedoch zu rechnen war, war auch die Anhaltung in Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig.
5. Auf Grund des Endes des Schubhaft am 20.07.2016, sohin dem Tag nach Erhebung der Schubhaftbeschwerde, war kein Fortsetzungsausspruch zu treffen.
Zu A.II. und A.III.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:
Dem in der Beschwerde relevierten Sachverhalt wird insoweit nicht gefolgt, als er aktenwidrig, in sich selbst widersprüchlich und dem Vorbringen des Beschwerdeführers widersprechend war und sohin der festgestellte Sachverhalt nicht substantiiert bestritten wurde:
Soweit sich die Beschwerde auf die Aussage von Frau XXXX bezieht und ausführt, der Beschwerdeführer verfüge weiterhin über eine Postadresse beim Verein der XXXX, ist das Beschwerdevorbringen aktenwidrig, da Frau XXXX in der Einvernahme dem Bundesamt gegenüber angab, der Beschwerdeführer sei nicht wieder angemeldet worden, was auch im Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe von seiner Abmeldung nichts gewusst, Deckung findet; dass diese Postadresse zuvor auch unter einer dem Bundesamt nicht bekannten Identität geführt wurde (anderes Geburtsdatum, anderer Geburtsort), bestreitet die Beschwerde auch nicht. Dass der Beschwerdeführer an Herzproblemen leidet, findet weder im Vorbringen des Beschwerdeführers, noch in den amtsärztlichen Gutachten einen Anhaltspunkt. Gleiches gilt für den - aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen - offensichtlichen Schreibfehler, der Beschwerdeführer leide an F1 nach ICD-10, sohin vaskulärer Demenz. Die relevierte Diabeteserkrankung ist auf Grund der beiden amtsärztlichen Gutachten und dem Krankenblatt ausgeschlossen.Soweit sich die Beschwerde auf die Aussage von Frau römisch 40 bezieht und ausführt, der Beschwerdeführer verfüge weiterhin über eine Postadresse beim Verein der römisch 40 , ist das Beschwerdevorbringen aktenwidrig, da Frau römisch 40 in der Einvernahme dem Bundesamt gegenüber angab, der Beschwerdeführer sei nicht wieder angemeldet worden, was auch im Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe von seiner Abmeldung nichts gewusst, Deckung findet; dass diese Postadresse zuvor auch unter einer dem Bundesamt nicht bekannten Identität geführt wurde (anderes Geburtsdatum, anderer Geburtsort), bestreitet die Beschwerde auch nicht. Dass der Beschwerdeführer an Herzproblemen leidet, findet weder im Vorbringen des Beschwerdeführers, noch in den amtsärztlichen Gutachten einen Anhaltspunkt. Gleiches gilt für den - aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen - offensichtlichen Schreibfehler, der Beschwerdeführer leide an F1 nach ICD-10, sohin vaskulärer Demenz. Die relevierte Diabeteserkrankung ist auf Grund der beiden amtsärztlichen Gutachten und dem Krankenblatt ausgeschlossen.
Soweit die Beschwerde nicht den Angaben des Beschwerdeführers bzw. unsubstaniiert den amtsärztlichen Gutachten widersprach, wurden die Angaben des Beschwerdeführers und das Beschwerdevorbringen den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt; im Übrigen wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten - der illegale Aufenthalt im Bundesgebiet, das Fehlen von Identitätsdokumenten, das Nichtfeststehen seiner Identität, die mehrfache Straffälligkeit, die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit, das Nichtgreifbarsein für die belangte Behörde, das Fehlen einer Meldeadresse, das Stellen eines Folgeantrages bei Inschubhaftnahme, die fehlende soziale Verankerung und der Hungerstreik wurden in der Beschwerde eingeräumt -, sondern aus diesem andere Schlussfolgerungen gezogen, als von der belangten Behörde. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer zu der Stellungnahme der belangten Behörde Parteiengehör eingeräumt, dass dieser nicht wahrnahm.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FPG mangelt.
Die Rechtslage zu A.II und A.III ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Rechtslage zu A.II und A.III ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar.
Schlagworte
Anhaltung, Drogenabhängigkeit, Fluchtgefahr, gesundheitlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2011106.2.00Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016