Entscheidungsdatum
25.11.2016Norm
ASVG §113 Abs1Spruch
G305 2138944-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zeichen: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , Zeichen: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, verpflichtete die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz StGKK) den Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG iVm. §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.300,00, da er es verabsäumte, XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte) vor deren Arbeitsbeginn am XXXX bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung anzumelden.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , verpflichtete die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz StGKK) den Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz: BF) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins und 2 sowie 113 Absatz eins und 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.300,00, da er es verabsäumte, römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte) vor deren Arbeitsbeginn am römisch 40 bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung anzumelden.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, anlässlich einer am XXXX um XXXX Uhr durch Organe des Zollamtes XXXX auf der Raststation XXXX durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass die für den BF seit dem XXXX als Arbeiterin tätig gewesene Mitbeteiligte vor ihrem Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Am XXXX, um XXXX Uhr, sei für sie die Mindestangaben-Anmeldung durchgeführt worden. Die vollständige Anmeldung sei vom BF am XXXX, um XXXX Uhr, über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) erstattet worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, anlässlich einer am römisch 40 um römisch 40 Uhr durch Organe des Zollamtes römisch 40 auf der Raststation römisch 40 durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass die für den BF seit dem römisch 40 als Arbeiterin tätig gewesene Mitbeteiligte vor ihrem Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Am römisch 40 , um römisch 40 Uhr, sei für sie die Mindestangaben-Anmeldung durchgeführt worden. Die vollständige Anmeldung sei vom BF am römisch 40 , um römisch 40 Uhr, über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) erstattet worden.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Voll- und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben. Werde die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet, so könne gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein aus zwei Teilbeträgen zusammengesetzter Beitragszuschlag zur Abgeltung der Kosten der gesonderten Bearbeitung und des Prüfeinsatzes vorgeschrieben werden.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass Dienstgeber gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Voll- und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben. Werde die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet, so könne gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ein aus zwei Teilbeträgen zusammengesetzter Beitragszuschlag zur Abgeltung der Kosten der gesonderten Bearbeitung und des Prüfeinsatzes vorgeschrieben werden.
Aufgrund einer der Kasse übermittelten Anzeige der Finanzpolizei Team 47 vom XXXX, wonach die Mitbeteiligte seit dem XXXX für den BF als Arbeiterin tätig gewesen sei, im Betretungszeitpunkt jedoch nicht ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei, stehe zweifelsfrei ein Verstoß gegen die Meldebestimmungen fest.Aufgrund einer der Kasse übermittelten Anzeige der Finanzpolizei Team 47 vom römisch 40 , wonach die Mitbeteiligte seit dem römisch 40 für den BF als Arbeiterin tätig gewesen sei, im Betretungszeitpunkt jedoch nicht ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei, stehe zweifelsfrei ein Verstoß gegen die Meldebestimmungen fest.
2. Gegen diesen, dem BF am XXXX durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht erhobene, als "Einspruch" titulierte Beschwerde vom XXXX, in der er ausführte, dass der gegenständliche Sachverhalt am2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht erhobene, als "Einspruch" titulierte Beschwerde vom römisch 40 , in der er ausführte, dass der gegenständliche Sachverhalt am
XXXX von der Bezirkshauptmannschaft XXXX aufgenommen worden sei. Zum Beweis dessen schloss er seiner Beschwerde die am XXXX, um XXXX Uhr von der erwähnten Bezirksverwaltungsbehörde aufgenommene Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten an.römisch 40 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 aufgenommen worden sei. Zum Beweis dessen schloss er seiner Beschwerde die am römisch 40 , um römisch 40 Uhr von der erwähnten Bezirksverwaltungsbehörde aufgenommene Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten an.
3. Am XXXX legte der BF seine gegen den Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.3. Am römisch 40 legte der BF seine gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
Mit Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde weiters einen zum XXXX datierten Vorlagebericht, aus dem im Kern hervorgeht, dass die Mitbeteiligte anlässlich ihrer Betretung an der Raststation XXXX am XXXX, um XXXX Uhr, gegenüber den Organen des Zollamtes zu Protokoll gegeben habe, dass sie bereits seit dem XXXX für den BF als Arbeiterin tätig sei. Es sei festgestellt worden, dass sie vom BF dienstnehmerhaft beschäftigt worden sei, ohne zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Sie übe keine andere hauptberufliche Tätigkeit aus. Am Tag der Betretung sei sie vom BF nachträglich für den Zeitraum XXXX bis XXXX zur Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG angemeldet worden. Der BF habe in der Einvernahme vom XXXX angegeben, dass die Mitbeteiligte nicht für ihn tätig sei und er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sie mit seinem LKW unterwegs gewesen sei. Das widerspreche jedoch den Angaben der Mitbeteiligten gegenüber den Organen des Zollamtes, dass sie seit dem XXXX, also bereits zwei Tage vor der Kontrolle für den BF tätig gewesen sei. Der BF habe angegeben, von der Kontrolle erst nach der Rückkehr der Mitbeteiligten erfahren zu haben. Dem stehe entgegen, dass die Mindestangaben-Anmeldung bereits um XXXX Uhr durchgeführt worden sei und die Fahrzeit mit dem PKW von der Raststation XXXX nach XXXX mindestens 2 Stunden und 23 Minuten betrage. Da die Kontrolle um XXXX Uhr stattgefunden habe, sei es nicht möglich gewesen, um XXXX Uhr am Firmenstandort des BF zu sein.Mit Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde weiters einen zum römisch 40 datierten Vorlagebericht, aus dem im Kern hervorgeht, dass die Mitbeteiligte anlässlich ihrer Betretung an der Raststation römisch 40 am römisch 40 , um römisch 40 Uhr, gegenüber den Organen des Zollamtes zu Protokoll gegeben habe, dass sie bereits seit dem römisch 40 für den BF als Arbeiterin tätig sei. Es sei festgestellt worden, dass sie vom BF dienstnehmerhaft beschäftigt worden sei, ohne zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Sie übe keine andere hauptberufliche Tätigkeit aus. Am Tag der Betretung sei sie vom BF nachträglich für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG angemeldet worden. Der BF habe in der Einvernahme vom römisch 40 angegeben, dass die Mitbeteiligte nicht für ihn tätig sei und er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sie mit seinem LKW unterwegs gewesen sei. Das widerspreche jedoch den Angaben der Mitbeteiligten gegenüber den Organen des Zollamtes, dass sie seit dem römisch 40 , also bereits zwei Tage vor der Kontrolle für den BF tätig gewesen sei. Der BF habe angegeben, von der Kontrolle erst nach der Rückkehr der Mitbeteiligten erfahren zu haben. Dem stehe entgegen, dass die Mindestangaben-Anmeldung bereits um römisch 40 Uhr durchgeführt worden sei und die Fahrzeit mit dem PKW von der Raststation römisch 40 nach römisch 40 mindestens 2 Stunden und 23 Minuten betrage. Da die Kontrolle um römisch 40 Uhr stattgefunden habe, sei es nicht möglich gewesen, um römisch 40 Uhr am Firmenstandort des BF zu sein.
4. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.4. Mit hg. Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
5. Innerhalb offener Frist übermittelte er ein zum XXXX datiertes, am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtes Schreiben, mit dem er wiederholt auf seine Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft5. Innerhalb offener Frist übermittelte er ein zum römisch 40 datiertes, am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtes Schreiben, mit dem er wiederholt auf seine Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft
XXXX vom XXXX hinwies. Seinem Schreiben legte er erneut die vor der genannten Bezirksverwaltungsbehörde am XXXX, um XXXX Uhr, aufgenommene Niederschrift über seine Einvernahme als Beschuldigter, eine zum XXXX datierte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und ein Schreiben der Mitbeteiligen vom XXXX vor.römisch 40 vom römisch 40 hinwies. Seinem Schreiben legte er erneut die vor der genannten Bezirksverwaltungsbehörde am römisch 40 , um römisch 40 Uhr, aufgenommene Niederschrift über seine Einvernahme als Beschuldigter, eine zum römisch 40 datierte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und ein Schreiben der Mitbeteiligen vom römisch 40 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am XXXX, um XXXX Uhr, führten Organe des Zollamtes XXXX eine Kontrolle im Rahmen der operativen Zollaufsicht an der Raststation XXXX durch. Dabei beobachteten sie einen Umladevorgang bei zwei LKW. Dabei wurden vom LKW der Firma XXXX mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX geladene Steinpilze abgeladen und auf einen von der mitbeteiligten XXXX gelenkten, vom Beschwerdeführer gehaltenen LKW mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX umgeladen.Am römisch 40 , um römisch 40 Uhr, führten Organe des Zollamtes römisch 40 eine Kontrolle im Rahmen der operativen Zollaufsicht an der Raststation römisch 40 durch. Dabei beobachteten sie einen Umladevorgang bei zwei LKW. Dabei wurden vom LKW der Firma römisch 40 mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 geladene Steinpilze abgeladen und auf einen von der mitbeteiligten römisch 40 gelenkten, vom Beschwerdeführer gehaltenen LKW mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 umgeladen.
Anlässlich dieser Kontrolle wurde weiter festgestellt, dass die mitbeteiligte XXXX seit dem XXXX als Arbeiterin für den Beschwerdeführer tätig war, ohne von diesem vor ihrem Arbeitsbeginn zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein. Für die Tätigkeit als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges bis 3,5 t hatte sie mit dem BF ein Entgelt in Höhe von EUR XXXX für insgesamt neun Stunden pro Woche vereinbart.Anlässlich dieser Kontrolle wurde weiter festgestellt, dass die mitbeteiligte römisch 40 seit dem römisch 40 als Arbeiterin für den Beschwerdeführer tätig war, ohne von diesem vor ihrem Arbeitsbeginn zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein. Für die Tätigkeit als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges bis 3,5 t hatte sie mit dem BF ein Entgelt in Höhe von EUR römisch 40 für insgesamt neun Stunden pro Woche vereinbart.
Am XXXX, um XXXX Uhr, führte der Beschwerdeführer eine Mindestangaben-Anmeldung für die mitbeteiligte XXXX durch. Die vollständige Anmeldung der Mitbeteiligten wurde noch am selben Tag, um XXXX Uhr, über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) durchgeführt.Am römisch 40 , um römisch 40 Uhr, führte der Beschwerdeführer eine Mindestangaben-Anmeldung für die mitbeteiligte römisch 40 durch. Die vollständige Anmeldung der Mitbeteiligten wurde noch am selben Tag, um römisch 40 Uhr, über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) durchgeführt.
Das nichtselbständige Dienstverhältnis der Mitbeteiligten beim Beschwerdeführer endete am XXXX.Das nichtselbständige Dienstverhältnis der Mitbeteiligten beim Beschwerdeführer endete am römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zu den am XXXX, um XXXX Uhr, an der Raststation XXXX durchgeführten Erhebungen und den dabei gemachten Wahrnehmungen beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Finanzpolizei Team XXXX.Die Feststellungen zu den am römisch 40 , um römisch 40 Uhr, an der Raststation römisch 40 durchgeführten Erhebungen und den dabei gemachten Wahrnehmungen beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Finanzpolizei Team römisch 40 .
Die zum Bestehen eines nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnisses, zur Dauer des Arbeitsverhältnisses der betretenen Person, ihres Aufgabenbereichs und zu den Arbeitszeiten, sowie zum vereinbarten Gehalt getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Betretenen, die sie anlässlich ihrer Vernehmung durch Organe der Finanzpolizei gemacht hatte und aus einer eingeholten ELDA-Abfrage.
Im Schreiben vom XXXX teilte die Mitbeteiligte mit, dass nicht sie, sondern ihr Freund, XXXX, beim BF beschäftigt gewesen sei und dieser vom BF den Auftrag gehabt hätte, Pilze abzuholen. Da er krank gewesen sei, sei sie an Stelle ihres Freundes zur Raststation XXXX gefahren und habe der BF nicht gewusst, dass sie mit dem Firmentransporter unterwegs sei. Im Gegensatz zu dieser nachgeschobenen Erklärung kommt den Angaben der Mitbeteiligten, die sie unmittelbar vor den Organen des Zollamtes XXXX machte, schon wegen der zeitlichen Nähe zur Betretung und des damit verbundenen Überraschungseffekts, hohe Glaubwürdigkeit zu.Im Schreiben vom römisch 40 teilte die Mitbeteiligte mit, dass nicht sie, sondern ihr Freund, römisch 40 , beim BF beschäftigt gewesen sei und dieser vom BF den Auftrag gehabt hätte, Pilze abzuholen. Da er krank gewesen sei, sei sie an Stelle ihres Freundes zur Raststation römisch 40 gefahren und habe der BF nicht gewusst, dass sie mit dem Firmentransporter unterwegs sei. Im Gegensatz zu dieser nachgeschobenen Erklärung kommt den Angaben der Mitbeteiligten, die sie unmittelbar vor den Organen des Zollamtes römisch 40 machte, schon wegen der zeitlichen Nähe zur Betretung und des damit verbundenen Überraschungseffekts, hohe Glaubwürdigkeit zu.
Dagegen erweisen sich auch die anlässlich seiner niederschriftlichen Beschuldigtenvernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX, um XXXX Uhr, gemachten Angaben des BF, dass es nicht stimme, dass die Mitbeteiligte beim ihm beschäftigt gewesen sei, als unglaubwürdig. Auch kommt seinen Angaben, dass er keine Ahnung gehabt habe, dass die Mitbeteiligte mit dem LKW unterwegs gewesen sei und diese Tätigkeit für sein Unternehmen durchgeführt habe und er erst davon erfahren habe, als die Mitbeteiligte wieder retour kam und von der Kontrolle erzählte, keine Glaubwürdigkeit zu. Hält man sich den Zeitpunkt der Kontrolle (XXXX, XXXX Uhr), die Fahrzeit von der Raststation XXXX bis zum Betriebsstandort des BF laut Routenplaner im Ausmaß von 2 Stunden und 23 Minuten und den Zeitpunkt der Mindestangaben-Anmeldung (XXXX, XXXX Uhr) vor Augen, so zeigt sich, dass der BF im Zeitpunkt der Mindestangaben-Anmeldung nach eigenen Angaben noch gar nicht wusste bzw. wissen konnte, dass die Mitbeteiligte mit dem von ihm gehaltenen LKW unterwegs war. Ebenso konnte er nicht wissen, dass er mit der BF, die er beginnend mit XXXX bis einschließlich XXXX in seinem Unternehmen als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin angemeldet hatte, ein Dienstverhältnis begründen würde. Diese Umstände und die um XXXX Uhr bei der belangten Behörde vorgenommene Mindestangaben-Anmeldung widerlegen die Aussage des BF vor der Bezirksverwaltungsbehörde und ziehen auch den Wahrheitsgehalt des Schreibens der Mitbeteiligten vom XXXX in Zweifel.Dagegen erweisen sich auch die anlässlich seiner niederschriftlichen Beschuldigtenvernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am römisch 40 , um römisch 40 Uhr, gemachten Angaben des BF, dass es nicht stimme, dass die Mitbeteiligte beim ihm beschäftigt gewesen sei, als unglaubwürdig. Auch kommt seinen Angaben, dass er keine Ahnung gehabt habe, dass die Mitbeteiligte mit dem LKW unterwegs gewesen sei und diese Tätigkeit für sein Unternehmen durchgeführt habe und er erst davon erfahren habe, als die Mitbeteiligte wieder retour kam und von der Kontrolle erzählte, keine Glaubwürdigkeit zu. Hält man sich den Zeitpunkt der Kontrolle (römisch 40 , römisch 40 Uhr), die Fahrzeit von der Raststation römisch 40 bis zum Betriebsstandort des BF laut Routenplaner im Ausmaß von 2 Stunden und 23 Minuten und den Zeitpunkt der Mindestangaben-Anmeldung (römisch 40 , römisch 40 Uhr) vor Augen, so zeigt sich, dass der BF im Zeitpunkt der Mindestangaben-Anmeldung nach eigenen Angaben noch gar nicht wusste bzw. wissen konnte, dass die Mitbeteiligte mit dem von ihm gehaltenen LKW unterwegs war. Ebenso konnte er nicht wissen, dass er mit der BF, die er beginnend mit römisch 40 bis einschließlich römisch 40 in seinem Unternehmen als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin angemeldet hatte, ein Dienstverhältnis begründen würde. Diese Umstände und die um römisch 40 Uhr bei der belangten Behörde vorgenommene Mindestangaben-Anmeldung widerlegen die Aussage des BF vor der Bezirksverwaltungsbehörde und ziehen auch den Wahrheitsgehalt des Schreibens der Mitbeteiligten vom römisch 40 in Zweifel.
Die nachgereichte Version des Geschehensablaufs wird auch dadurch in seinem Wahrheitsgehalt erschüttert, da der BF im Zeitpunkt der Vornahme der Mindestangaben-Anmeldung nach seinen eigenen Aussagen und den Aussagen der Mitbeteiligten auch nicht wissen konnte, dass die Mitbeteiligte bereit ist, bei ihm zu arbeiten. Das konnte er nach diesen Schilderungen erst nach der Rückkehr der BF (lange nach der Vornahme der Mindestangaben-Anmeldung) in Erfahrung bringen. Führt man sich vor Augen, dass das Eingehen eines Dienstverhältnisses nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch ein Einstellungsgespräch mit dem Dienstgeber voraussetzt, erweisen sich die am XXXX vor den Organen des Zollamtes gemachten Angaben der Mitbeteiligten, dass sie bereits ab dem XXXX für den BF tätig war, als glaubwürdig.Die nachgereichte Version des Geschehensablaufs wird auch dadurch in seinem Wahrheitsgehalt erschüttert, da der BF im Zeitpunkt der Vornahme der Mindestangaben-Anmeldung nach seinen eigenen Aussagen und den Aussagen der Mitbeteiligten auch nicht wissen konnte, dass die Mitbeteiligte bereit ist, bei ihm zu arbeiten. Das konnte er nach diesen Schilderungen erst nach der Rückkehr der BF (lange nach der Vornahme der Mindestangaben-Anmeldung) in Erfahrung bringen. Führt man sich vor Augen, dass das Eingehen eines Dienstverhältnisses nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch ein Einstellungsgespräch mit dem Dienstgeber voraussetzt, erweisen sich die am römisch 40 vor den Organen des Zollamtes gemachten Angaben der Mitbeteiligten, dass sie bereits ab dem römisch 40 für den BF tätig war, als glaubwürdig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, ASVG durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde gegenständlich zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorgeschrieben hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde gegenständlich zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG vorgeschrieben hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hat ein Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hat ein Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Abs. 1a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Absatz eins a, leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt durch Meldung der Dienstgeberkontonummer, des Namens, der Versicherungsnummer und des Geburtsdatums der beschäftigten Personen, sowie des Ortes und Tages der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. durch Nachmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Die Bestimmung des § 33 ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger auch tatsächlich eingelangt ist.Die Bestimmung des Paragraph 33, ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger auch tatsächlich eingelangt ist.
Dabei hat eine Meldung alle wesentlichen, für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale zu erfüllen. Nur dann gilt sie als ordnungsgemäß erstattet (vgl. Blume in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 6. Aufl., Rz. 4 zu § 33 ASVG und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Dabei hat eine Meldung alle wesentlichen, für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale zu erfüllen. Nur dann gilt sie als ordnungsgemäß erstattet vergleiche Blume in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 6. Aufl., Rz. 4 zu Paragraph 33, ASVG und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der von den Organen des Zollamtes XXXX an der Raststation XXXX am XXXX, XXXX Uhr, durchgeführten Erhebungen fest, dass die dabei angetroffene Dienstnehmerin seit dem XXXX für den BF tätig war und nicht zur Pflichtversicherung angemeldet war. Der BF wäre verpflichtet gewesen, die Mitbeteiligte vor ihrem Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Dieser Meldeverpflichtung kam er im beschwerdegegenständlichen Fall nicht nach. Er meldete die Mitbeteiligte erst am XXXX, um XXXX Uhr im Rahmen der Mindestangaben-Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet nach.Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der von den Organen des Zollamtes römisch 40 an der Raststation römisch 40 am römisch 40 , römisch 40 Uhr, durchgeführten Erhebungen fest, dass die dabei angetroffene Dienstnehmerin seit dem römisch 40 für den BF tätig war und nicht zur Pflichtversicherung angemeldet war. Der BF wäre verpflichtet gewesen, die Mitbeteiligte vor ihrem Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Dieser Meldeverpflichtung kam er im beschwerdegegenständlichen Fall nicht nach. Er meldete die Mitbeteiligte erst am römisch 40 , um römisch 40 Uhr im Rahmen der Mindestangaben-Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet nach.
Die am XXXX von Organen des Zollamtes Linz Wels an der Raststation XXXX betretene Mitbeteiligte ist, wie schon oben ausgeführt, als Dienstnehmerin anzusehen, wobei es für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG nicht darauf ankommt, ob und bejahendenfalls von wem Entgelt bezogen wird bzw. wurde (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0256). Aus den Angaben der mitbeteiligten Person und aus der eingeholten ELDA-Abfrage ist jedoch zu entnehmen, dass die von ihr mit dem BF getroffene Vereinbarung auch eine solche über eine Gehaltszahlung umfasste, dh. dass sie gegen Entgelt beschäftigt wurde, weshalb sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch erwarb. Aus den angeführten Gründen ist die BF gemäß § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber anzusehen.Die am römisch 40 von Organen des Zollamtes Linz Wels an der Raststation römisch 40 betretene Mitbeteiligte ist, wie schon oben ausgeführt, als Dienstnehmerin anzusehen, wobei es für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG nicht darauf ankommt, ob und bejahendenfalls von wem Entgelt bezogen wird bzw. wurde vergleiche VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0256). Aus den Angaben der mitbeteiligten Person und aus der eingeholten ELDA-Abfrage ist jedoch zu entnehmen, dass die von ihr mit dem BF getroffene Vereinbarung auch eine solche über eine Gehaltszahlung umfasste, dh. dass sie gegen Entgelt beschäftigt wurde, weshalb sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch erwarb. Aus den angeführten Gründen ist die BF gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG als Dienstgeber anzusehen.
§ 35 Abs. 1 ASVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 35, Absatz eins, ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.""(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen."
Der als Schutzbehauptung zu wertende Einwand des BF, dass die Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht bei ihm tätig gewesen sei, berührt die Meldepflicht nicht. Die betretene Person war zum Zeitpunkt der Betretung für den BF tätig und lenkte in dessen Auftrag einen mit Steinpilzen beladenen Klein-LKW zum Firmenstandort des BF. Anhand der festgestellten Umstände ist davon auszugehen, dass der BF zur Anmeldung der betretenen Person in der Voll- und Arbeitslosenversicherung vor deren Arbeitsaufnahme verpflichtet war.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG, können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn unter anderem die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1).Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn unter anderem die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer eins,).
Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 113 Abs. 1 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ausgesprochen, dass ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, die bezogene Bestimmung nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ausgesprochen, dass ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, die bezogene Bestimmung nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 ASVG (VwGH vom 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; vom 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; vom 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021 und vom VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. Paragraph 38, AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (VwGH vom 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; vom 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; vom 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021 und vom VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw. iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).
Der Dienstgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Er erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) besteht der Zweck der Beitragszuschläge im Ausgleich des infolge der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten"), sohin darin, demjenigen, der diese Kosten verursacht hat, einen Kostenbeitrag vorzuschreiben ("Verursacherprinzip").Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) besteht der Zweck der Beitragszuschläge im Ausgleich des infolge der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten"), sohin darin, demjenigen, der diese Kosten verursacht hat, einen Kostenbeitrag vorzuschreiben ("Verursacherprinzip").
Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage nach dem subjektiven Verschulden am Meldeverstoß irrelevant (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810;
VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg 48.222;
96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213; 93/08/0108,
VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810;89/08/0050, ARD 4196/8/90).
Die Frage nach dem subjektiven Verschulden des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (vgl. VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).Die Frage nach dem subjektiven Verschulden des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen vergleiche VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG - anders als für eine Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG - nicht maßgeblich vergleiche VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).
Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a gemäß Abs. 2 leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, gemäß Absatz 2, leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag gemäß Abs. 3 leg. cit. das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag gemäß Absatz 3, leg. cit. das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Demnach kann gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 113Demnach kann gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 113
Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, deren Zweck in der pauschalen Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz besteht.Absatz 2, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, deren Zweck in der pauschalen Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz besteht.
Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF. vor der NovelleObwohl auch Paragraph 113, Absatz eins, (wie die Vorgängerbestimmung in der Fassung vor der Novelle
BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Beantwortung der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Beantwortung der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113
Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,00. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Abs. 2 der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 24 zu § 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,00. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Absatz 2, der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 24 zu Paragraph 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Die Mitbeteiligte wurde an der Raststation XXXX durch Organe des Zollamtes XXXX am XXXX, um XXXX Uhr, dienstnehmerhaft bei der Verrichtung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit betreten, ohne dass sie vom BF vor der Arbeitsaufnahme zur Sozialversicherung angemeldet worden wäre.Die Mitbeteiligte wurde an der Raststation römisch 40 durch Organe des Zollamtes römisch 40 am römisch 40 , um römisch 40 Uhr, dienstnehmerhaft bei der Verrichtung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit betreten, ohne dass sie vom BF vor der Arbeitsaufnahme zur Sozialversicherung angemeldet worden wäre.
Zur Höhe des Beitragszuschlages von EUR 1.300,00 ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Betrag aus dem für die gesonderte Bearbeitung zustehenden Teilbetrag von EUR 500,00 und dem für den Prüfeinsatz zustehenden Teilbetrag von EUR 800,00 je nicht gemeldetem Dienstnehmer zusammensetzt.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).
Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des Paragraph 113
Abs. 1 leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 4 und 24 a zu § 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Absatz eins, leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 4 und 24 a zu Paragraph 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.3. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 und vom 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).3.3. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; Paragraph 113, Absatz 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen vergleiche VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 und vom 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).
Es handelt sich gegenständlich zwar um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten, jedoch können die Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden. Im Licht der ständigen Judikatur ist daher keinesfalls von unbedeutenden Folgen auszugehen, zumal die Anmeldung der mitbeteiligten Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt war und auch dies im Lichte der ständigen Judikatur nicht als unbedeutend anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd. vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Umstände, aus denen hervorgegangen wäre, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, haben sich nicht ergeben.Der Beschwerdeführer vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd. vierten Satzes des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG erscheinen lassen könnten. Umstände, aus denen hervorgegangen wäre, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, haben sich nicht ergeben.
3.4. Bei einer Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der Gebietskrankenkasse maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 2 ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.3.4. Bei einer Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der Gebietskrankenkasse maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.
Da es der Beschwerdeführer unterließ, die betretenen Personen vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung anzumelden, war die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2138944.1.01Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016