TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/29 W198 2128093-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2016
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Entscheidungsdatum

29.11.2016

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
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  1. ASVG § 7 heute
  2. ASVG § 7 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 7 gültig von 01.01.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 7 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  5. ASVG § 7 gültig von 04.12.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 7 gültig von 04.12.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2021
  7. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 03.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2019
  9. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  10. ASVG § 7 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2019
  11. ASVG § 7 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. ASVG § 7 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  13. ASVG § 7 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  14. ASVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  15. ASVG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  16. ASVG § 7 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  17. ASVG § 7 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  18. ASVG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  19. ASVG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  20. ASVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  21. ASVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  22. ASVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  23. ASVG § 7 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2004
  24. ASVG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  25. ASVG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  26. ASVG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  27. ASVG § 7 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  28. ASVG § 7 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  29. ASVG § 7 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2000
  30. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  31. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  32. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  33. ASVG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  34. ASVG § 7 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  35. ASVG § 7 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W198 2128093-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Dr. XXXX , XXXX XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.04.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Dr. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verein XXXX , vertreten durch Mag. Dr. XXXX , hat für Frau1. Der Verein römisch 40 , vertreten durch Mag. Dr. römisch 40 , hat für Frau

XXXX XXXX eine Anmeldung zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin mit 01.04.2015 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) erstattet.römisch 40 römisch 40 eine Anmeldung zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin mit 01.04.2015 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) erstattet.

2. Mit Schreiben vom 16.11.2015 teilte Frau XXXX , Sachwalterin von Frau XXXX , mit, dass Frau XXXX als arbeitsunfähig gelte und in einem therapeutischen Wohnheim lebe. Sie besuche seit 06.11.2015 eine Beschäftigungstherapie in der Werkstätte XXXX . Bei der Dienstgeberin handle es sich um die Mutter der Betroffenen, die sich weigere die geringfügige Beschäftigung abzumelden. Ähnliche Probleme habe es schon bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gegeben. Frau XXXX habe nie und werde nie für ihre Mutter arbeiten. Es werde um dringende Abmeldung ersucht, da Frau XXXX sonst die Förderung für die Tagesstruktur verliere.2. Mit Schreiben vom 16.11.2015 teilte Frau römisch 40 , Sachwalterin von Frau römisch 40 , mit, dass Frau römisch 40 als arbeitsunfähig gelte und in einem therapeutischen Wohnheim lebe. Sie besuche seit 06.11.2015 eine Beschäftigungstherapie in der Werkstätte römisch 40 . Bei der Dienstgeberin handle es sich um die Mutter der Betroffenen, die sich weigere die geringfügige Beschäftigung abzumelden. Ähnliche Probleme habe es schon bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gegeben. Frau römisch 40 habe nie und werde nie für ihre Mutter arbeiten. Es werde um dringende Abmeldung ersucht, da Frau römisch 40 sonst die Förderung für die Tagesstruktur verliere.

3. Am 10.02.2016 gab Frau Mag. Dr. XXXX eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte sie die Aufgaben an, die Frau XXXX ihrer Ansicht nach für ihr Forschungszentrum ausübe. Dabei handle es sich um Berichte und Besprechungen von jeweils bestimmten Fragestellungen, Besprechungen von Textauszügen der Literatur sowie Klärung von Übersetzungen aus dem Englischen und Französischen. Der Stellungnahme beigelegt war eine als Arbeitsaufzeichnung betitelte Liste, welche als Arbeitszeit - nahezu täglich - eine Zeit von 40 Minuten in der Zeit von 17:30 bis 18:10 Uhr bzw. 09:20 bis 10:10 Uhr aufweist. Weiters wurde ein als "Lohnkonto" bezeichnetes Formular vorgelegt, auf dem ein monatlicher Bruttobezug von € 30,00 aufscheint.3. Am 10.02.2016 gab Frau Mag. Dr. römisch 40 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte sie die Aufgaben an, die Frau römisch 40 ihrer Ansicht nach für ihr Forschungszentrum ausübe. Dabei handle es sich um Berichte und Besprechungen von jeweils bestimmten Fragestellungen, Besprechungen von Textauszügen der Literatur sowie Klärung von Übersetzungen aus dem Englischen und Französischen. Der Stellungnahme beigelegt war eine als Arbeitsaufzeichnung betitelte Liste, welche als Arbeitszeit - nahezu täglich - eine Zeit von 40 Minuten in der Zeit von 17:30 bis 18:10 Uhr bzw. 09:20 bis 10:10 Uhr aufweist. Weiters wurde ein als "Lohnkonto" bezeichnetes Formular vorgelegt, auf dem ein monatlicher Bruttobezug von € 30,00 aufscheint.

4. Frau XXXX wurde am 25.02.2016 in Anwesenheit ihrer Sachwalterin, Frau XXXX , vor der WGKK niederschriftlich befragt. Dabei gab sie an, dass sie nie für ihre Mutter gearbeitet habe und auch niemals ein Entgelt erhalten habe. Sie ersuche, die erstattete Anmeldung zu stornieren. Die von ihrer Mutter vorgelegten Unterlagen würden nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen. Es sei nie ein Arbeitsvertrag abgeschlossen bzw. unterschrieben worden. Sie wohne im therapeutischen Wohnheim im XXXX Spital. Es sei auch zeittechnisch gar nicht möglich, für ihre Mutter zu arbeiten, da sie sich seit dem 06.11.2015 auch am Nachmittag in der Beschäftigungstherapie bei XXXX befinde. Seit Sommer 2015 beziehe sie zudem Mindestsicherung.4. Frau römisch 40 wurde am 25.02.2016 in Anwesenheit ihrer Sachwalterin, Frau römisch 40 , vor der WGKK niederschriftlich befragt. Dabei gab sie an, dass sie nie für ihre Mutter gearbeitet habe und auch niemals ein Entgelt erhalten habe. Sie ersuche, die erstattete Anmeldung zu stornieren. Die von ihrer Mutter vorgelegten Unterlagen würden nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen. Es sei nie ein Arbeitsvertrag abgeschlossen bzw. unterschrieben worden. Sie wohne im therapeutischen Wohnheim im römisch 40 Spital. Es sei auch zeittechnisch gar nicht möglich, für ihre Mutter zu arbeiten, da sie sich seit dem 06.11.2015 auch am Nachmittag in der Beschäftigungstherapie bei römisch 40 befinde. Seit Sommer 2015 beziehe sie zudem Mindestsicherung.

5. Die WGKK hat mit Bescheid vom 07.04.2016, Zl. XXXX , festgestellt, dass Frau XXXX , VSNR: XXXX , ab dem 01.04.2015 aufgrund einer Beschäftigung für XXXX , in keinem die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Abs. 3 lit. a ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG steht.5. Die WGKK hat mit Bescheid vom 07.04.2016, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass Frau römisch 40 , VSNR: römisch 40 , ab dem 01.04.2015 aufgrund einer Beschäftigung für römisch 40 , in keinem die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Litera a, ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG steht.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus den Angaben von Frau XXXX unzweifelhaft ergebe, dass sie nie eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses für den Verein XXXX , dessen Präsidentin ihre Mutter sei, ausgeübt habe. Selbst wenn Frau XXXX gelegentlich mit ihrer Mutter über deren Tätigkeit gesprochen haben sollte, sei dies jedenfalls nicht als Dienstverhältnis, das heißt als ein Verhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, zu betrachten. Den Angaben von Frau Mag. Dr. XXXX sei nicht zu folgen gewesen, da derart enge zeitliche Vorgaben einer Tätigkeit (täglich zwischen 17:30 und 18:10 Uhr bzw. 09:20 und 10:10 Uhr), wie dies von ihr behauptet wurde, in der Lebensrealität, vor allem innerhalb eines Familienverbandes, nicht vorstellbar seien. Auch widerspreche dies völlig den Angaben von Frau XXXX sowie den vorliegenden Bestätigungen über ihre therapeutische Behandlung. Weiters habe Frau XXXX XXXX auch gar kein Dienstverhältnis eingehen können. § 280 Abs. 1 ABGB regle diesbezüglich, dass die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten könne. Der Abschluss eines Dienstverhältnisses sei jedenfalls eine Angelegenheit in finanziellen Bereichen; eine Zustimmung des Sachwalters sei jedoch nicht erfolgt.Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus den Angaben von Frau römisch 40 unzweifelhaft ergebe, dass sie nie eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses für den Verein römisch 40 , dessen Präsidentin ihre Mutter sei, ausgeübt habe. Selbst wenn Frau römisch 40 gelegentlich mit ihrer Mutter über deren Tätigkeit gesprochen haben sollte, sei dies jedenfalls nicht als Dienstverhältnis, das heißt als ein Verhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, zu betrachten. Den Angaben von Frau Mag. Dr. römisch 40 sei nicht zu folgen gewesen, da derart enge zeitliche Vorgaben einer Tätigkeit (täglich zwischen 17:30 und 18:10 Uhr bzw. 09:20 und 10:10 Uhr), wie dies von ihr behauptet wurde, in der Lebensrealität, vor allem innerhalb eines Familienverbandes, nicht vorstellbar seien. Auch widerspreche dies völlig den Angaben von Frau römisch 40 sowie den vorliegenden Bestätigungen über ihre therapeutische Behandlung. Weiters habe Frau römisch 40 römisch 40 auch gar kein Dienstverhältnis eingehen können. Paragraph 280, Absatz eins, ABGB regle diesbezüglich, dass die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten könne. Der Abschluss eines Dienstverhältnisses sei jedenfalls eine Angelegenheit in finanziellen Bereichen; eine Zustimmung des Sachwalters sei jedoch nicht erfolgt.

6. Gegen diesen Bescheid hat XXXX , vertreten durch Frau Mag. Dr. XXXX , mit Schriftsatz vom 12.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden bzw. den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.6. Gegen diesen Bescheid hat römisch 40 , vertreten durch Frau Mag. Dr. römisch 40 , mit Schriftsatz vom 12.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden bzw. den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Begründend wurde ausgeführt, dass Frau Mag. Dr. XXXX mit 01.04.2015 ihre bei ihr geringfügig angestellte Mitarbeiterin, Frau XXXX , die gleichzeitig ihre Tochter sei, von der Zuständigkeit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wegen des Umzuges von Frau XXXX nach Wien umgemeldet habe. Es handle sich rein um die Fortsetzung des seit 2008 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses als studentische und wissenschaftliche Mitarbeiterin im Forschungszentrum der Mag. Dr. XXXX . Wörtlich wurde weiters ausgeführt: " [...] Frau XXXX wurde als meine Tochter und Urhebernachfolgerin nach dem Urheberrechtsgesetz zusammen mit mir und meiner zweiten Tochter Opfer des fortgesetzten Verbrechens Wissenschafts- und Justizkorruptionscausa Spezialforschungsbereich Moderne an der XXXX und City-Branding Vienna Moderne des fin de siècle, was nach wie vor aktuell und am Laufen ist. Als Tochter einer Mutter, die urheberrechtlich relevante Werke verfasst und die versuchte, sich mit den entsprechenden Schritten dagegen zu wehren - geht es doch um die totale Existenzvernichtung der Familie - wurde als Minderjährige beginnend mit 10 Jahren von den Urheberverletzern, die auch Gewalt usw. zur Anwendung gegen mich und meine Töchter zur Anwendung brachten, nachweislich als missbraucht, um die Mutter unter Druck zu setzen. Man sagte ihr, dass dies gemacht werden müsse, wegen ihrer Mutter. Mütter schreiben keine urheberrechtlich relevanten Werke und sind, Zitat: "besonders Ihre Mutter sei geisteskrank, was zudem vererblich ist." Damit wird Frau XXXX auch jetzt noch fortgesetzt im XXXX Spital von den Ärzten, Psychologen und Betreuern unter Druck gesetzt und im fortgesetzten mentalen Freiheitsentzug gehalten. [...]" Durch den angefochtenen Bescheid erachte sich Mag. Dr. XXXX in ihrem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße sozialrechtliche Absicherung ihrer Tochter und gleichzeitig geringfügig Beschäftigten, Frau XXXX , verletzt. Frau XXXX leide unter einer strukturellen dissoziativen Identitätsstörung als Folge des schweren fortgesetzten Verbrechens Wissenschafts- und Justizkorruptionscausa Spezialforschungsbereich Moderne an der XXXX und City-Branding Vienna Moderne des fin de siècle. Als Grund für die Behauptung einer Arbeitsunfähigkeit anerkenne die belangte Behörde ein lapidares, völlig unkonkretes Schreiben des XXXX Spitals vom 14.09.2015 und habe sie es unterlassen, den tatsächlichen Sachverhalt aufzunehmen. Frau XXXX seien durch den Bescheid der belangten Behörde die tatsächlich vorhandenen geistigen Fähigkeiten abgesprochen worden und werde damit die weitere totale soziale Isolation begünstigt und der Fortsetzung der Persönlichkeitsvernichtung, und zwar zur Ausschaltung des Verbrechensopfers als Zeugin und Erbin, Vorschub geleistet. Es werde die Fortsetzung des Verbrechens gegen Frau XXXX begünstigt.Begründend wurde ausgeführt, dass Frau Mag. Dr. römisch 40 mit 01.04.2015 ihre bei ihr geringfügig angestellte Mitarbeiterin, Frau römisch 40 , die gleichzeitig ihre Tochter sei, von der Zuständigkeit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wegen des Umzuges von Frau römisch 40 nach Wien umgemeldet habe. Es handle sich rein um die Fortsetzung des seit 2008 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses als studentische und wissenschaftliche Mitarbeiterin im Forschungszentrum der Mag. Dr. römisch 40 . Wörtlich wurde weiters ausgeführt: " [...] Frau römisch 40 wurde als meine Tochter und Urhebernachfolgerin nach dem Urheberrechtsgesetz zusammen mit mir und meiner zweiten Tochter Opfer des fortgesetzten Verbrechens Wissenschafts- und Justizkorruptionscausa Spezialforschungsbereich Moderne an der römisch 40 und City-Branding Vienna Moderne des fin de siècle, was nach wie vor aktuell und am Laufen ist. Als Tochter einer Mutter, die urheberrechtlich relevante Werke verfasst und die versuchte, sich mit den entsprechenden Schritten dagegen zu wehren - geht es doch um die totale Existenzvernichtung der Familie - wurde als Minderjährige beginnend mit 10 Jahren von den Urheberverletzern, die auch Gewalt usw. zur Anwendung gegen mich und meine Töchter zur Anwendung brachten, nachweislich als missbraucht, um die Mutter unter Druck zu setzen. Man sagte ihr, dass dies gemacht werden müsse, wegen ihrer Mutter. Mütter schreiben keine urheberrechtlich relevanten Werke und sind, Zitat: "besonders Ihre Mutter sei geisteskrank, was zudem vererblich ist." Damit wird Frau römisch 40 auch jetzt noch fortgesetzt im römisch 40 Spital von den Ärzten, Psychologen und Betreuern unter Druck gesetzt und im fortgesetzten mentalen Freiheitsentzug gehalten. [...]" Durch den angefochtenen Bescheid erachte sich Mag. Dr. römisch 40 in ihrem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße sozialrechtliche Absicherung ihrer Tochter und gleichzeitig geringfügig Beschäftigten, Frau römisch 40 , verletzt. Frau römisch 40 leide unter einer strukturellen dissoziativen Identitätsstörung als Folge des schweren fortgesetzten Verbrechens Wissenschafts- und Justizkorruptionscausa Spezialforschungsbereich Moderne an der römisch 40 und City-Branding Vienna Moderne des fin de siècle. Als Grund für die Behauptung einer Arbeitsunfähigkeit anerkenne die belangte Behörde ein lapidares, völlig unkonkretes Schreiben des römisch 40 Spitals vom 14.09.2015 und habe sie es unterlassen, den tatsächlichen Sachverhalt aufzunehmen. Frau römisch 40 seien durch den Bescheid der belangten Behörde die tatsächlich vorhandenen geistigen Fähigkeiten abgesprochen worden und werde damit die weitere totale soziale Isolation begünstigt und der Fortsetzung der Persönlichkeitsvernichtung, und zwar zur Ausschaltung des Verbrechensopfers als Zeugin und Erbin, Vorschub geleistet. Es werde die Fortsetzung des Verbrechens gegen Frau römisch 40 begünstigt.

7. Mit Schreiben vom 31.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verein XXXX ist im Vereinsregister unter der Zahl XXXX eingetragen. Als Präsidentin scheint Frau Mag. Dr. XXXX auf.Der Verein römisch 40 ist im Vereinsregister unter der Zahl römisch 40 eingetragen. Als Präsidentin scheint Frau Mag. Dr. römisch 40 auf.

Der Verein XXXX , vertreten durch Mag. Dr. XXXX , hat für Frau XXXX eine Anmeldung zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin mit 01.04.2015 bei der WGKK erstattet.Der Verein römisch 40 , vertreten durch Mag. Dr. römisch 40 , hat für Frau römisch 40 eine Anmeldung zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin mit 01.04.2015 bei der WGKK erstattet.

Frau XXXX leidet an einer schweren psychiatrischen Erkrankung und ist als arbeitsunfähig anzusehen. Sie befand sich in der Zeit von 17.11.2014 bis 25.02.2015 sowie von 28.03.2015 bis 20.07.2015 in vollstationärer Behandlung an der 1. Psychiatrischen Abteilung im Zentrum für Psychotherapie und Psychosomatik im XXXX Spital. In der Zeit von 26.02.2015 bis 27.03.2015 und ab 21.07.2015 erfolgte eine halbstationäre Behandlung an der tagesklinischen Station der 1. Psychiatrischen Abteilung im Zentrum für Psychotherapie und Psychosomatik im XXXX Spital.Frau römisch 40 leidet an einer schweren psychiatrischen Erkrankung und ist als arbeitsunfähig anzusehen. Sie befand sich in der Zeit von 17.11.2014 bis 25.02.2015 sowie von 28.03.2015 bis 20.07.2015 in vollstationärer Behandlung an der 1. Psychiatrischen Abteilung im Zentrum für Psychotherapie und Psychosomatik im römisch 40 Spital. In der Zeit von 26.02.2015 bis 27.03.2015 und ab 21.07.2015 erfolgte eine halbstationäre Behandlung an der tagesklinischen Station der 1. Psychiatrischen Abteilung im Zentrum für Psychotherapie und Psychosomatik im römisch 40 Spital.

Frau XXXX nimmt seit 06.11.2015 halbtags (Mo-Do: 13:00 - 16:30 Uhr, Fr: 13:00 - 16:00 Uhr) an der Tagesstruktur in der Werkstätte XXXX teil.Frau römisch 40 nimmt seit 06.11.2015 halbtags (Mo-Do: 13:00 - 16:30 Uhr, Fr: 13:00 - 16:00 Uhr) an der Tagesstruktur in der Werkstätte römisch 40 teil.

Mit Beschluss vom 05.05.2015 des Bezirksgerichts XXXX wurde Frau XXXX zur neuen Sachwalterin von Frau XXXX bestellt. Als zuvor bestellter Sachwalter scheintMit Beschluss vom 05.05.2015 des Bezirksgerichts römisch 40 wurde Frau römisch 40 zur neuen Sachwalterin von Frau römisch 40 bestellt. Als zuvor bestellter Sachwalter scheint

Herr Mag. XXXX auf. Als zu besorgende Angelegenheiten scheinen Angelegenheiten in finanziellen Bereichen, im Umgang mit Behörden und behördenähnlichen Institutionen sowie die Wohnversorgung der Betroffenen auf; lediglich geringfügige Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens bleiben außerhalb der Sachwalterschaft.Herr Mag. römisch 40 auf. Als zu besorgende Angelegenheiten scheinen Angelegenheiten in finanziellen Bereichen, im Umgang mit Behörden und behördenähnlichen Institutionen sowie die Wohnversorgung der Betroffenen auf; lediglich geringfügige Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens bleiben außerhalb der Sachwalterschaft.

Es ist festzustellen, dass Frau XXXX nie eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Verein XXXX als Dienstgeber ausgeübt hat.Es ist festzustellen, dass Frau römisch 40 nie eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Verein römisch 40 als Dienstgeber ausgeübt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffene Feststellung zur Teilnahme von Frau XXXX an der Tagesstruktur in der Werkstätte XXXX ergibt sich aus der Bestätigung der VAB-Werkstätte XXXX vom 25.02.2016 sowie aus einem Teilnahmevertrag zwischen der VAB - Werkstätte XXXX und Frau XXXX , vertreten durch ihre Sachwalterin XXXX , vom 06.11.2015.Die getroffene Feststellung zur Teilnahme von Frau römisch 40 an der Tagesstruktur in der Werkstätte römisch 40 ergibt sich aus der Bestätigung der VAB-Werkstätte römisch 40 vom 25.02.2016 sowie aus einem Teilnahmevertrag zwischen der VAB - Werkstätte römisch 40 und Frau römisch 40 , vertreten durch ihre Sachwalterin römisch 40 , vom 06.11.2015.

Die Feststellungen hinsichtlich der psychischen Erkrankung, der voll- bzw. halbstationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit von Frau XXXX ergeben sich aus einem Bericht des sozialmedizinischen Zentrums XXXX vom 14.09.2015.Die Feststellungen hinsichtlich der psychischen Erkrankung, der voll- bzw. halbstationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit von Frau römisch 40 ergeben sich aus einem Bericht des sozialmedizinischen Zentrums römisch 40 vom 14.09.2015.

Die Feststellung, wonach Frau XXXX nie eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Verein XXXX als Dienstgeber ausgeübt hat, ergibt sich aus ihren nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben sowie den schlüssigen Angaben ihrer Sachwalterin Frau XXXX . Frau XXXX führte in ihrer Einvernahme vor der WGKK am 25.02.2016 glaubhaft aus, dass sie nie für ihre Mutter gearbeitet und auch niemals Entgelt von ihr erhalten habe. Sie habe nie einen Arbeitsvertrag mit ihrer Mutter abgeschlossen. Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass Frau XXXX bereits im Zuge einer Einvernahme vor der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse am 26.01.2011 angab, dass sie niemals eine Tätigkeit für ihre Mutter ausgeübt habe und dies auch in Zukunft nicht tun werde.Die Feststellung, wonach Frau römisch 40 nie eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Verein römisch 40 als Dienstgeber ausgeübt hat, ergibt sich aus ihren nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben sowie den schlüssigen Angaben ihrer Sachwalterin Frau römisch 40 . Frau römisch 40 führte in ihrer Einvernahme vor der WGKK am 25.02.2016 glaubhaft aus, dass sie nie für ihre Mutter gearbeitet und auch niemals Entgelt von ihr erhalten habe. Sie habe nie einen Arbeitsvertrag mit ihrer Mutter abgeschlossen. Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass Frau römisch 40 bereits im Zuge einer Einvernahme vor der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse am 26.01.2011 angab, dass sie niemals eine Tätigkeit für ihre Mutter ausgeübt habe und dies auch in Zukunft nicht tun werde.

Dem Vorbringen von Frau Mag. Dr. XXXX kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal dieses Vorbringen den Angaben von Frau XXXX sowie insbesondere den vorliegenden Bestätigungen über die psychische Erkrankung sowie die therapeutische Behandlung von Frau XXXX klar widerspricht. So geht aus dem Bericht des sozialmedizinischen Zentrums XXXX vom 14.09.2015 hervor, dass sich Frau XXXX in der Zeit von 17.11.2014 bis 25.02.2015 sowie von 28.03.2015 bis 20.07.2015 in vollstationärer Behandlung an der 1. Psychiatrischen Abteilung im Zentrum für Psychotherapie und Psychosomatik im XXXX Spital befand und kann daher schon aus diesem Grund die in der von Frau Mag. Dr. XXXX vorgelegten, als Arbeitsaufzeichnung betitelten Liste getätigte Aufstellung, wonach Frau XXXX im gesamten Jahr 2015 nahezu täglich (ausgenommen vier Wochen Urlaub im Juli und August) für sie gearbeitet habe, nicht den Tatsachen entsprechen.Dem Vorbringen von Frau Mag. Dr. römisch 40 kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal dieses Vorbringen den Angaben von Frau römisch 40 sowie insbesondere den vorliegenden Bestätigungen über die psychische Erkrankung sowie die therapeutische Behandlung von Frau römisch 40 klar widerspricht. So geht aus dem Bericht des sozialmedizinischen Zentrums römisch 40 vom 14.09.2015 hervor, dass sich Frau römisch 40 in der Zeit von 17.11.2014 bis 25.02.2015 sowie von 28.03.2015 bis 20.07.2015 in vollstationärer Behandlung an der 1. Psychiatrischen Abteilung im Zentrum für Psychotherapie und Psychosomatik im römisch 40 Spital befand und kann daher schon aus diesem Grund die in der von Frau Mag. Dr. römisch 40 vorgelegten, als Arbeitsaufzeichnung betitelten Liste getätigte Aufstellung, wonach Frau römisch 40 im gesamten Jahr 2015 nahezu täglich (ausgenommen vier Wochen Urlaub im Juli und August) für sie gearbeitet habe, nicht den Tatsachen entsprechen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert; sie sind nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert, wenn sie nach den gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert; sie sind nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert, wenn sie nach den gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die in § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat Frau XXXX nie eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Verein XXXX ausgeübt.Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat Frau römisch 40 nie eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Verein römisch 40 ausgeübt.

Zudem ist anzumerken, dass Frau XXXX ohne Zustimmung ihrer Sachwalterin auch kein Beschäftigungsverhältnis eingehen hätte können (dürfen).Zudem ist anzumerken, dass Frau römisch 40 ohne Zustimmung ihrer Sachwalterin auch kein Beschäftigungsverhältnis eingehen hätte können (dürfen).

Gemäß § 280 Abs. 1 ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.Gemäß Paragraph 280, Absatz eins, ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

Der Abschluss eines Dienstverhältnisses ist jedenfalls eine Angelegenheit in finanziellen Bereichen, welche laut Beschluss vom 05.05.2015 des Bezirksgerichts XXXX als zu besorgende Angelegenheit des Sachwalters aufscheint; eine Zustimmung der Sachwalterin Frau XXXX bzw. des früheren Sachwalters Mag. XXXX ist jedoch nicht erfolgt.Der Abschluss eines Dienstverhältnisses ist jedenfalls eine Angelegenheit in finanziellen Bereichen, welche laut Beschluss vom 05.05.2015 des Bezirksgerichts römisch 40 als zu besorgende Angelegenheit des Sachwalters aufscheint; eine Zustimmung der Sachwalterin Frau römisch 40 bzw. des früheren Sachwalters Mag. römisch 40 ist jedoch nicht erfolgt.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass Frau XXXX in keinem die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Abs. 3 lit. a ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG steht.Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass Frau römisch 40 in keinem die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Litera a, ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG steht.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dienstverhältnis, geringfügige Beschäftigung, psychische Erkrankung,
Sachwalter, Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2128093.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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