TE Bvwg Beschluss 2016/11/30 I403 2136317-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2016
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Entscheidungsdatum

30.11.2016

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I403 2136317-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Tunesien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. 49549209/150901159 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA Tunesien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, Zl. 49549209/150901159 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Herr XXXX [im Folgenden: Beschwerdeführer(BF)] stellte am 21.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, seinen tunesischen Herkunftsstaat vor etwa sechs Monaten verlassen zu haben. Er habe dies getan, da er für seinen siebenjährigen Sohn, der in XXXX bei seiner geschiedenen Frau leben würde, da sein wolle. Er wolle für ihn arbeiten und ein guter Vater sein. Tunesien sei ein sicheres Land und er habe dort einen Job gehabt. Er wolle nur für seinen Sohn sorgen. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien befürchte er, seinen Sohn nie mehr sehen zu können. Der BF legte die Kopie eines Reisepasses vor, den Reisepass selbst habe er nach eigenen Angaben in Tunesien. Nach Österreich sei er nunmehr illegal eingereist.Herr römisch 40 [im Folgenden: Beschwerdeführer(BF)] stellte am 21.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, seinen tunesischen Herkunftsstaat vor etwa sechs Monaten verlassen zu haben. Er habe dies getan, da er für seinen siebenjährigen Sohn, der in römisch 40 bei seiner geschiedenen Frau leben würde, da sein wolle. Er wolle für ihn arbeiten und ein guter Vater sein. Tunesien sei ein sicheres Land und er habe dort einen Job gehabt. Er wolle nur für seinen Sohn sorgen. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien befürchte er, seinen Sohn nie mehr sehen zu können. Der BF legte die Kopie eines Reisepasses vor, den Reisepass selbst habe er nach eigenen Angaben in Tunesien. Nach Österreich sei er nunmehr illegal eingereist.

Der BF wurde am 19.07.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Wien, einvernommen. Der BF wurde informiert, dass er innerhalb einer Woche seinen Reisepass, seine Heirats- und Scheidungsurkunde sowie die Geburtsurkunde seines Sohnes vorlegen solle. Er wiederholte, in Tunesien nicht verfolgt zu werden und dort auch keine Probleme zu haben. Er sei nur wegen seines Kindes nach Österreich gekommen. Er erklärte, dass seine Frau nach seiner Rückkehr aus Tunesien eine Anzeige gegen ihn erstattet habe, dass das Verfahren aber eingestellt worden sei. Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und einer Freundin in der Stadt XXXX gelebt. Seinen Eltern gehe es gut. Er stehe auch in regelmäßigem Kontakt mit ihnen. Seine frühere Ehefrau habe er 2006 in Tunesien geheiratet und in der Folge die Ehe im Außenministerium beglaubigen lassen. 2008 habe er sich in Österreich und 2010 in Tunesien scheiden lassen. Es habe sich um eine einvernehmliche Scheidung gehandelt. Sein Sohn lebe bei seiner Mutter in XXXX. Auch in der Geburtsurkunde sei vermerkt, dass er der Vater sei. Seine frühere Ehefrau habe ihn während eines Urlaubs in Tunesien kennengelernt und habe ihn in den folgenden Jahren immer wieder in Tunesien besucht. Er selbst sei dann erst 2008, als sein Sohn schon sechs Monate alt gewesen sei, nach Österreich gekommen und habe hier ein Visum gehabt. Nach sechs Monaten würden er und seine frühere Ehefrau sich aber getrennt haben, er habe dann noch drei Monate in XXXX gelebt und sei dann Anfang 2009 nach Tunesien zurück. Seit dem Winter 2014 sei er wieder in Österreich, er habe sich zunächst illegal hier aufgehalten und dann einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. Bis zu seinem Asylantrag habe er bei einem Freund in XXXX gelebt. Seine frühere Frau lehne allerdings den Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn ab, sodass er seinen Sohn seit 2008 nur einmal im Jahr 2014 gesehen habe. Aktuell sei er nach Wien gezogen, da ihn die Polizei in XXXX darauf aufmerksam gemacht habe, dass seine Frau ansonsten eine Anzeige gegen ihn erstatten würde.Der BF wurde am 19.07.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Wien, einvernommen. Der BF wurde informiert, dass er innerhalb einer Woche seinen Reisepass, seine Heirats- und Scheidungsurkunde sowie die Geburtsurkunde seines Sohnes vorlegen solle. Er wiederholte, in Tunesien nicht verfolgt zu werden und dort auch keine Probleme zu haben. Er sei nur wegen seines Kindes nach Österreich gekommen. Er erklärte, dass seine Frau nach seiner Rückkehr aus Tunesien eine Anzeige gegen ihn erstattet habe, dass das Verfahren aber eingestellt worden sei. Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und einer Freundin in der Stadt römisch 40 gelebt. Seinen Eltern gehe es gut. Er stehe auch in regelmäßigem Kontakt mit ihnen. Seine frühere Ehefrau habe er 2006 in Tunesien geheiratet und in der Folge die Ehe im Außenministerium beglaubigen lassen. 2008 habe er sich in Österreich und 2010 in Tunesien scheiden lassen. Es habe sich um eine einvernehmliche Scheidung gehandelt. Sein Sohn lebe bei seiner Mutter in römisch 40 . Auch in der Geburtsurkunde sei vermerkt, dass er der Vater sei. Seine frühere Ehefrau habe ihn während eines Urlaubs in Tunesien kennengelernt und habe ihn in den folgenden Jahren immer wieder in Tunesien besucht. Er selbst sei dann erst 2008, als sein Sohn schon sechs Monate alt gewesen sei, nach Österreich gekommen und habe hier ein Visum gehabt. Nach sechs Monaten würden er und seine frühere Ehefrau sich aber getrennt haben, er habe dann noch drei Monate in römisch 40 gelebt und sei dann Anfang 2009 nach Tunesien zurück. Seit dem Winter 2014 sei er wieder in Österreich, er habe sich zunächst illegal hier aufgehalten und dann einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. Bis zu seinem Asylantrag habe er bei einem Freund in römisch 40 gelebt. Seine frühere Frau lehne allerdings den Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn ab, sodass er seinen Sohn seit 2008 nur einmal im Jahr 2014 gesehen habe. Aktuell sei er nach Wien gezogen, da ihn die Polizei in römisch 40 darauf aufmerksam gemacht habe, dass seine Frau ansonsten eine Anzeige gegen ihn erstatten würde.

Einem Aktenvermerk des BFA vom 20.07.2016 ist zu entnehmen, dass von Seiten des Magistrats XXXX mitgeteilt worden sei, dass die Anfrage des BF auf einen Aufenthaltstitel abgelehnt worden sei, da er in Österreich keine enge familiäre Beziehung führen würde, keiner Beschäftigung nachgehe und eine nur geringe Integration aufweise. Von Seiten der zuständigen Polizeiinspektion sei dem Bundesamt weiters mitgeteilt worden, dass im Jahr 2015 von Seiten der früheren Ehefrau Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung erstattet, das Verfahren in der Folge aber eingestellt worden sei.Einem Aktenvermerk des BFA vom 20.07.2016 ist zu entnehmen, dass von Seiten des Magistrats römisch 40 mitgeteilt worden sei, dass die Anfrage des BF auf einen Aufenthaltstitel abgelehnt worden sei, da er in Österreich keine enge familiäre Beziehung führen würde, keiner Beschäftigung nachgehe und eine nur geringe Integration aufweise. Von Seiten der zuständigen Polizeiinspektion sei dem Bundesamt weiters mitgeteilt worden, dass im Jahr 2015 von Seiten der früheren Ehefrau Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung erstattet, das Verfahren in der Folge aber eingestellt worden sei.

Am 10.08.2016 wurde die frühere Ehefrau des BF als Zeugin vom BFA einvernommen. Sie legte ua. die Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes, den Scheidungsbeschluss des BG XXXX, einen Pflegschaftsbeschluss des BG XXXX über die Pflegschaftssache ihres Sohnes, eine Niederschrift des Magistrats XXXX über eine Unterhaltsvorschussgewährung, eine Kopie des Reisepasses des BF, eine Geburtsurkunde des BF im Original sowie eine Anzeige wegen beharrlicher Bedrohung bzw. die Einstellung des bezüglichen Verfahrens vor. Sie erklärte, die alleinige Obsorge für den gemeinsamen Sohn zu haben. Die Ehe mit dem BF habe etwa ein Jahr gedauert, zusammengelebt habe man etwa ein halbes Jahr. Sie habe sich scheiden lassen, da er nicht arbeiten habe wollen und Drogen und Alkohol konsumiert habe. Gegenwärtig bestehe mit dem BF keine Familien- oder Lebensgemeinschaft, sie bekomme vom BF auch keine finanzielle Unterstützung. Er habe im Jahr 2009 ein- oder zweimal Alimente bezahlt, weitere Zuwendungen habe es nicht gegeben. Sie führe derzeit ein harmonisches Familienleben mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn und fürchte, dass der BF dies zerstören könnte. Der BF habe sich seit 2009 nicht um ihren Sohn gekümmert. Ihr Sohn kenne den BF auch nur von Fotos. Ihr Lebensgefährte sei die männliche Bezugsperson ihres Sohnes. Der BF habe seinen Sohn niemals besucht und habe seit 2009 keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie sei vom BF verfolgt und öfters per SMS bedroht worden. Die Anzeige wegen beharrlicher Bedrohung sei zurückgelegt worden, weil der BF keinen Wohnsitz gehabt habe.Am 10.08.2016 wurde die frühere Ehefrau des BF als Zeugin vom BFA einvernommen. Sie legte ua. die Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes, den Scheidungsbeschluss des BG römisch 40 , einen Pflegschaftsbeschluss des BG römisch 40 über die Pflegschaftssache ihres Sohnes, eine Niederschrift des Magistrats römisch 40 über eine Unterhaltsvorschussgewährung, eine Kopie des Reisepasses des BF, eine Geburtsurkunde des BF im Original sowie eine Anzeige wegen beharrlicher Bedrohung bzw. die Einstellung des bezüglichen Verfahrens vor. Sie erklärte, die alleinige Obsorge für den gemeinsamen Sohn zu haben. Die Ehe mit dem BF habe etwa ein Jahr gedauert, zusammengelebt habe man etwa ein halbes Jahr. Sie habe sich scheiden lassen, da er nicht arbeiten habe wollen und Drogen und Alkohol konsumiert habe. Gegenwärtig bestehe mit dem BF keine Familien- oder Lebensgemeinschaft, sie bekomme vom BF auch keine finanzielle Unterstützung. Er habe im Jahr 2009 ein- oder zweimal Alimente bezahlt, weitere Zuwendungen habe es nicht gegeben. Sie führe derzeit ein harmonisches Familienleben mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn und fürchte, dass der BF dies zerstören könnte. Der BF habe sich seit 2009 nicht um ihren Sohn gekümmert. Ihr Sohn kenne den BF auch nur von Fotos. Ihr Lebensgefährte sei die männliche Bezugsperson ihres Sohnes. Der BF habe seinen Sohn niemals besucht und habe seit 2009 keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie sei vom BF verfolgt und öfters per SMS bedroht worden. Die Anzeige wegen beharrlicher Bedrohung sei zurückgelegt worden, weil der BF keinen Wohnsitz gehabt habe.

Mit Bescheid des BFA vom 23.08.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Spruchpunkt V gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF in Tunesien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und auch keiner Gefährdung entsprechend Art. 2 bzw. 3 EMRK. Hinsichtlich seines Sohnes wurde festgestellt, dass er mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und keinerlei Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Von einer Verletzung von Art. 8 EMRK im Fall einer Rückkehr nach Tunesien sei nicht auszugehen. Der letzte Kontakt mit dem Sohn habe 2009 stattgefunden. Der BF halte sich außerdem erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich auf. Eine besondere Integration in Österreich sei daher nicht gegeben.Mit Bescheid des BFA vom 23.08.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Spruchpunkt römisch fünf gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF in Tunesien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und auch keiner Gefährdung entsprechend Artikel 2, bzw. 3 EMRK. Hinsichtlich seines Sohnes wurde festgestellt, dass er mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und keinerlei Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Von einer Verletzung von Artikel 8, EMRK im Fall einer Rückkehr nach Tunesien sei nicht auszugehen. Der letzte Kontakt mit dem Sohn habe 2009 stattgefunden. Der BF halte sich außerdem erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich auf. Eine besondere Integration in Österreich sei daher nicht gegeben.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.08.2016 wurde die ARGE Rechtsberatung-Diakonie Flüchtlingsdienst gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.08.2016 wurde die ARGE Rechtsberatung-Diakonie Flüchtlingsdienst gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den genannten Bescheid wurde am 20.09.2016 Beschwerde erhoben und behauptet, dass der angefochtene Bescheid vom 23.08.2016 dem BF am 06.09.2016 zugestellt worden sei. Inhaltlich wurden zunächst verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG dargetan. Weiters wurde behauptet, dass die Länderfeststellungen mangelhaft seien, sowie dass die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gekommen wäre, dass der BF Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei bzw. dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. In der Folge wurden verschiedene Judikate des VwGH zu Art. 8 EMRK zitiert und zum konkreten Fall des BF ausgeführt: "Der BF ist in seinem sozialen Umfeld sehr gut integriert. Der BF kommt im Alltag gut zurecht. Der BF ist auch überaus motiviert und spricht bereits sehr gut Deutsch. Auch setzt sich der BF mit der österreichischen Kultur auseinander und wird von seinem Umfeld sehr geschätzt. Er möchte in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sobald ihm diese aufenthaltsrechtlich möglich ist. Da der BF zudem bereits über viele soziale Kontakte verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass es ihm innerhalb kürzester Zeit möglich sein wird eine Anstellung zu finden und seinen Lebensunterhalt durch ein eigenes Einkommen zu bestreiten. Darüber hinaus lebt der Sohn des BF in Österreich und ist der BF stets bemüht, den Kontakt zu diesem wieder herzustellen und ihn, sobald dies möglich ist, finanziell zu unterstützen. Eine Ausweisung des BF nach Tunesien würde es ihm quasi unmöglich machen, die Beziehung zu seinem Sohn aufrecht zu erhalten." Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei daher unverhältnismäßig und auf Dauer unzulässig. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde darauf hingewiesen, dass eine Abschiebung nach Tunesien eine reale Gefahr der Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bedeuten würde. Es wurde weiters beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, wo der BF nochmals Gelegenheit bekommen solle, seine Fluchtgründe darzulegen. Es wurde beantragt, das BVwG möge dem BF Asyl gem. § 3 AsylG gewähren; in eventu das Verfahren an das Bundesamt zurückzuweisen bzw. dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien zusprechen; sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen sei, sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen würden; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen; sowie in eventu die ordentliche Revision zulassen.Gegen den genannten Bescheid wurde am 20.09.2016 Beschwerde erhoben und behauptet, dass der angefochtene Bescheid vom 23.08.2016 dem BF am 06.09.2016 zugestellt worden sei. Inhaltlich wurden zunächst verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG dargetan. Weiters wurde behauptet, dass die Länderfeststellungen mangelhaft seien, sowie dass die belangte Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gekommen wäre, dass der BF Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei bzw. dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. In der Folge wurden verschiedene Judikate des VwGH zu Artikel 8, EMRK zitiert und zum konkreten Fall des BF ausgeführt: "Der BF ist in seinem sozialen Umfeld sehr gut integriert. Der BF kommt im Alltag gut zurecht. Der BF ist auch überaus motiviert und spricht bereits sehr gut Deutsch. Auch setzt sich der BF mit der österreichischen Kultur auseinander und wird von seinem Umfeld sehr geschätzt. Er möchte in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sobald ihm diese aufenthaltsrechtlich möglich ist. Da der BF zudem bereits über viele soziale Kontakte verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass es ihm innerhalb kürzester Zeit möglich sein wird eine Anstellung zu finden und seinen Lebensunterhalt durch ein eigenes Einkommen zu bestreiten. Darüber hinaus lebt der Sohn des BF in Österreich und ist der BF stets bemüht, den Kontakt zu diesem wieder herzustellen und ihn, sobald dies möglich ist, finanziell zu unterstützen. Eine Ausweisung des BF nach Tunesien würde es ihm quasi unmöglich machen, die Beziehung zu seinem Sohn aufrecht zu erhalten." Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei daher unverhältnismäßig und auf Dauer unzulässig. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde darauf hingewiesen, dass eine Abschiebung nach Tunesien eine reale Gefahr der Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bedeuten würde. Es wurde weiters beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, wo der BF nochmals Gelegenheit bekommen solle, seine Fluchtgründe darzulegen. Es wurde beantragt, das BVwG möge dem BF Asyl gem. Paragraph 3, AsylG gewähren; in eventu das Verfahren an das Bundesamt zurückzuweisen bzw. dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien zusprechen; sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei, sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen würden; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen; sowie in eventu die ordentliche Revision zulassen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem BVwG am 04.10.2016 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF einen Verspätungsvorhalt und gab ihm Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung zu äußern. Das Schreiben wurde am 28.10.2016 durch Hinterlegung zugestellt, allerdings bis 17.11.2016 nicht behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 30.08.2016 durch Hinterlegung zugestellt. In der Folge wurde gegen diesen Bescheid am 20.09.2016 Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist am 13.09.2016 eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

In der Beschwerde wird auf den 06.09.2016 als Zustelldatum hingewiesen, ohne dies aber näher auszuführen. Der Verspätungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und verzichtete er daher auf die Möglichkeit, sich weiter dazu zu äußern.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 30.08.2016 durch Hinterlegung auszugehen. Dies ergibt sich dadurch, dass am Rückschein ein Zustellversuch am 29.08.2016 vermerkt ist und als Beginn der Abholfrist der 30.08.2016 angegeben ist. Es handelt sich beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH, Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2012/03/0018 bzw. vom 15. Oktober 2015, Ra 2014/20/0052). Ein entsprechendes Vorbringen wurde aber in der Beschwerde nicht erstattet.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 30.08.2016 durch Hinterlegung auszugehen. Dies ergibt sich dadurch, dass am Rückschein ein Zustellversuch am 29.08.2016 vermerkt ist und als Beginn der Abholfrist der 30.08.2016 angegeben ist. Es handelt sich beim Rückschein (Formular 4 zu Paragraph 22, Zustellgesetz) um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH, Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2012/03/0018 bzw. vom 15. Oktober 2015, Ra 2014/20/0052). Ein entsprechendes Vorbringen wurde aber in der Beschwerde nicht erstattet.

Der Beschwerdeschriftsatz wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.09.2016 eingebracht.

Bei einer Zustellung am 30.08.2016 und einer zweiwöchigen Beschwerdefrist endete diese aber bereits am 13.09.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Eine rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung einer Zustellung; auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung kommt es nicht an. Das hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZstG). Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass die Abholfrist am 30.08.2016 begann.Eine rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung einer Zustellung; auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung kommt es nicht an. Das hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZstG). Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass die Abholfrist am 30.08.2016 begann.

§ 16 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Satz BFA-VG lauten: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist."Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Satz BFA-VG lauten: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist."

§ 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2016 war dieser Antrag abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit § 16 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2016 war dieser Antrag abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird.

Gegenständlich ist daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides gegeben, dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch korrekt angeführt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Nach dieser Bestimmung endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 13.09.2016.

Die Beschwerde wurde allerdings erst am 20.09.2016 und damit verspätet eingebracht.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zur Anregung, die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG dem Verfassungsgerichtshof in einem Normprüfungsverfahren zuzuführen:Zur Anregung, die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG dem Verfassungsgerichtshof in einem Normprüfungsverfahren zuzuführen:

Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den in der Beschwerde ausgedrückten verfassungsrechtlichen Bedenken zum § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zu und erachtet ein Normprüfungsverfahren nicht für notwendig.Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den in der Beschwerde ausgedrückten verfassungsrechtlichen Bedenken zum Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG nicht zu und erachtet ein Normprüfungsverfahren nicht für notwendig.

Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 2.12.2014, G 148/2014 ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51 (RV 1618 BlgNR 24. GP) ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch der angefochtene § 16 Abs. 1 BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind.Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 2.12.2014, G 148 aus 2014, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Artikel 136, Absatz 2, dritter Satz B-VG jenem des Artikel 11, Absatz 2, letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch der angefochtene Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015-6, G 653/2015-4 und G 9/2016-4, in § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, den Ausdruck "1," als verfassungswidrig aufgehoben. Dadurch entfiel nach Kundmachung mit BGBl. I Nr. 70/2016 ab 01.04.2016 der Verweis auf § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, und somit die verkürzte Beschwerdefrist betreffend die Beschwerden gegen die Zuerkennung und Aberkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten. Im zugrundeliegenden Fall war es allerdings um ein Verfahren gegangen, welches mit keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden gewesen war. In diesem Fall hatte der VfGH die Verkürzung der Beschwerdefrist nicht als unerlässlich erachtet.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015-6, G 653/2015-4 und G 9/2016-4, in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, den Ausdruck "1," als verfassungswidrig aufgehoben. Dadurch entfiel nach Kundmachung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, ab 01.04.2016 der Verweis auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, und somit die verkürzte Beschwerdefrist betreffend die Beschwerden gegen die Zuerkennung und Aberkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten. Im zugrundeliegenden Fall war es allerdings um ein Verfahren gegangen, welches mit keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden gewesen war. In diesem Fall hatte der VfGH die Verkürzung der Beschwerdefrist nicht als unerlässlich erachtet.

Dem trug der Gesetzgeber Rechnung, indem er in der "Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes" (BGBl. I Nr. 24/2016) die zweiwöchige Beschwerdefrist auf jene Asylverfahren beschränkte, welche mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind. In den Erläuternden Bemerkungen wurde betont, dass aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens eine verkürzte Beschwerdefrist in Fällen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unerlässlich ist.Dem trug der Gesetzgeber Rechnung, indem er in der "Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes" Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) die zweiwöchige Beschwerdefrist auf jene Asylverfahren beschränkte, welche mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind. In den Erläuternden Bemerkungen wurde betont, dass aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens eine verkürzte Beschwerdefrist in Fällen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unerlässlich ist.

Dem Gesetzgeber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, dass bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Beschleunigung der Verfahren anzustreben ist und daher - in Fällen wie dem vorliegenden - eine verkürzte Beschwerdefrist sachlich gerechtfertigt erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2136317.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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