Entscheidungsdatum
02.12.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2140769-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO i.V.m.
§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 11.10.2016 in Bulgarien einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 11.11.2016 wurde er auf österreichischem Staatsgebiet aufgegriffen und wurde mit ihm eine Basisbefragung für das fremdenpolizeiliche Verfahren durchgeführt. Darin gab der BF im Wesentlichen an, dass er aus dem Iran stamme, ledig sei und Österreich nur zum Zweck der Weiterreise nach Deutschland betreten habe. Er sei in Bulgarien am 11.10.2016 erkennungsdienstlich behandelt worden und beabsichtige in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Er übe in Österreich keine Beschäftigung aus, habe keine Bankomat- oder Kreditkarte und habe keinen Versicherungsschutz im Inland. Er habe weder in Österreich, noch in einem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und verfüge nicht über eine Unterkunftsmöglichkeit im Bundesgebiet. Im Falle seiner Enthaftung werde er nach Deutschland weiterreisen.
1.3. Im Zuge des weiteren Verfahrens fand am 12.11.2016 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Staatsangehöriger des Iran sei, der Volksgruppe der Kurden angehöre und gesund sei. Er sei in Bulgarien zur Asylantragsstellung gezwungen worden, habe aber weder in Bulgarien einen Asylantrag stellen wollen, noch wolle er dies in Österreich tun. Sein Zielland sei definitiv Deutschland. Nach seiner Haftentlassung in Bulgarien sei er in die Türkei zurückgekehrt. Nach zwei oder drei Tagen habe er einen Schlepper gefunden, der ihm die Verbringung nach Deutschland zugesagt habe. Er sei jedoch in weiterer Folge hier in Österreich aufgegriffen worden und wolle er unbedingt nach Deutschland. Er verfüge lediglich über Euro 50,00 und er wolle, wie er bereits mehrmals betont habe, nach Deutschland. Im Falle seiner Entlassung beabsichtige er unverzüglich neuerlich zu versuchen, nach Deutschland zu gelangen (AS 23). Er habe in Österreich keinen Asylantrag gestellt, da sein Zielland Deutschland sei.
Nach eingehender Belehrung über die rechtlichen Möglichkeiten der Stellung eines Asylantrags in Österreich erklärte der BF schließlich, dass er in Österreich einen Asylantrag stellen wolle. Nachdem dem BF erörtert wurde, dass dennoch beabsichtigt sei, gegen ihn die Schubhaft zu verhängen führte der BF aus: "Lassen Sie mich frei, ich bleibe sicher in Österreich. Aber: Nach Bulgarien gehe ich nicht zurück, lieber sterbe ich hier."
1.4. Mit oben angeführtem Bescheid des BFA vom 12.11.2016 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Bescheid wurde näher ausgeführt, dass aufgrund des vorliegenden EURODAC - Treffers davon auszugehen sei, dass Bulgarien für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Der BF verfüge über keinen gültigen Reisepass beziehungsweise über keine gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. In Bulgarien habe der Beschwerdeführer ein Asylverfahren angestrebt, jedoch den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet und sei weitergereist. Aufgrund der eigenen Angaben des BF sei in weiterer Folge davon auszugehen, dass dieser zwecks Durchführung seines Asylverfahrens nach Bulgarien abgeschoben werde. Ein diesbezügliches Konsultationsverfahren gemäß der Dublin III - Verordnung mit dem Dublin-Staat Bulgarien werde umgehend eingeleitet. Der Beschwerdeführer sei mit der Absicht zur Durchreise illegal in das Bundesgebiet eingereist, habe hier keinen Wohnsitz, gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge über keinerlei Bindungen zum Inland. Gemäß § 76 Absatz 3 FPG liege sohin Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2 Ziffer 1 bzw. im Sinne des Artikel 2 lit. n Dublin - Verordnung vor. Im Speziellen seien in diesem Zusammenhang die Kriterien gemäß § 76 Absatz 3 Ziffer 6 FPG konkret erfüllt. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass er auf freiem Fuße belassen, jedenfalls nach Deutschland weiterreisen würde und er sich dadurch abermals bewusst den Behörden entziehen würde. Es sei daher auch die Annahme gerechtfertigt, dass der BF seine unrechtmäßige Reise in andere Mitgliedstaaten fortsetzen werde, zumal er dies auch selbst in diesem Sinne erklärt habe. Es sei daher von einem beträchtlichen Risiko des "Untertauchens" auf freiem Fuße auszugehen. Diesfalls könne jedoch der Zweck der Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung nicht erreicht werden und liege insofern eine Ultima - Ratio Situation vor. Der BF habe in der Vergangenheit bewusst Aufenthalts- und Einreisebestimmungen verschiedenster Länder missachtet und ist daher auch in weiterer Folge von keiner Vertrauenswürdigkeit des BF auszugehen. Im Sinne der Abwägung sei der öffentlichen Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein höherer Stellenwert zuzumessen, als den persönlichen Bestrebungen des BF seine unkontrollierbare, illegale Immigration innerhalb der EU weiter fortsetzen zu können. Die Verhängung der Schubhaft sei sowohl notwendig, als auch verhältnismäßig. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei für die Zweckerreichung nicht ausreichend dienlich, da mit einer speziellen Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden könne. Der BF habe lediglich in der Hoffnung sodann aus der Haft entlassen zu werden, in Österreich schließlich doch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.4. Mit oben angeführtem Bescheid des BFA vom 12.11.2016 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Bescheid wurde näher ausgeführt, dass aufgrund des vorliegenden EURODAC - Treffers davon auszugehen sei, dass Bulgarien für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Der BF verfüge über keinen gültigen Reisepass beziehungsweise über keine gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. In Bulgarien habe der Beschwerdeführer ein Asylverfahren angestrebt, jedoch den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet und sei weitergereist. Aufgrund der eigenen Angaben des BF sei in weiterer Folge davon auszugehen, dass dieser zwecks Durchführung seines Asylverfahrens nach Bulgarien abgeschoben werde. Ein diesbezügliches Konsultationsverfahren gemäß der Dublin römisch drei - Verordnung mit dem Dublin-Staat Bulgarien werde umgehend eingeleitet. Der Beschwerdeführer sei mit der Absicht zur Durchreise illegal in das Bundesgebiet eingereist, habe hier keinen Wohnsitz, gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge über keinerlei Bindungen zum Inland. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3 FPG liege sohin Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2 Ziffer 1 bzw. im Sinne des Artikel 2 Litera n, Dublin - Verordnung vor. Im Speziellen seien in diesem Zusammenhang die Kriterien gemäß Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 6 FPG konkret erfüllt. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass er auf freiem Fuße belassen, jedenfalls nach Deutschland weiterreisen würde und er sich dadurch abermals bewusst den Behörden entziehen würde. Es sei daher auch die Annahme gerechtfertigt, dass der BF seine unrechtmäßige Reise in andere Mitgliedstaaten fortsetzen werde, zumal er dies auch selbst in diesem Sinne erklärt habe. Es sei daher von einem beträchtlichen Risiko des "Untertauchens" auf freiem Fuße auszugehen. Diesfalls könne jedoch der Zweck der Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung nicht erreicht werden und liege insofern eine Ultima - Ratio Situation vor. Der BF habe in der Vergangenheit bewusst Aufenthalts- und Einreisebestimmungen verschiedenster Länder missachtet und ist daher auch in weiterer Folge von keiner Vertrauenswürdigkeit des BF auszugehen. Im Sinne der Abwägung sei der öffentlichen Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein höherer Stellenwert zuzumessen, als den persönlichen Bestrebungen des BF seine unkontrollierbare, illegale Immigration innerhalb der EU weiter fortsetzen zu können. Die Verhängung der Schubhaft sei sowohl notwendig, als auch verhältnismäßig. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei für die Zweckerreichung nicht ausreichend dienlich, da mit einer speziellen Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden könne. Der BF habe lediglich in der Hoffnung sodann aus der Haft entlassen zu werden, in Österreich schließlich doch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.5. Gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid des BFA erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 28.11.2016, bei Gericht protokolliert am 29.11.2016, Beschwerde und führte hierzu wie folgt aus:
Der BF sei in Bulgarien zur Asylantragsstellung gezwungen und schließlich am 11.11.2016 in Österreich festgenommen worden. Im Zuge der folgenden Einvernahme (12.11.2016) stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dennoch wurde über ihn die Schubhaft verhängt, obwohl keine erhebliche Fluchtgefahr vorgelegen sei. Bei Fällen mit Dublin-Bezug dürfe die Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, das Vorliegen einer Ausnahmesituation konkret und schlüssig zu begründen. Die von der Behörde ins Treffen geführten Kriterien seien jedoch nicht geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III - VO zu begründen. Eine mangelnde Ausreisebereitschaft des BF alleine, stelle keineswegs eine Fluchtgefahr dar. Das der BF unrichtige Angaben gemacht habe sei nicht behauptet worden und habe dieser keinerlei Angaben verheimlicht und an der Feststellung des relevanten Sachverhalts mitgewirkt. Es sei keine Ausnahmesituation vorgelegen, da der BF aufgrund der geschilderten unmenschlichen Behandlung in Bulgarien das dortige Asylverfahren nicht abgewartet habe. Im weiteren Verfahren habe der BF angegeben, in Österreich bleiben zu wollen und sei daher nicht von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Der BF habe mehrmals im Laufe der Einvernahme betont, dass er bei einer Freilassung in Österreich bleiben wolle. Die Behörde habe eine ordnungsgemäße Subsumtion unter § 76 Absatz 3 FPG unterlassen, indem in der Begründung nicht angeführt worden sei, welche der festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Der Bescheid leide daher an einem Begründungsmangel und stelle dieser einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Der BF habe zur Ermittlung des Sachverhalts beigetragen und keinesfalls zu verschleiern versucht, dass er in Bulgarien lediglich gezwungenermaßen einen Antrag gestellt habe. Die Kriterien zu § 76 Absatz 3 Ziffer 6 a und c FPG seien daher nicht erfüllt. Auch sei der Umstand, dass der BF im Inland noch keine soziale Verankerung erfahren habe, durch seinen sehr kurzen Aufenthalt in Österreich typisch. Durch den gestellten Asylantrag habe er nun Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung. Aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes sei der Behörde vorzuwerfen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels durchaus ausreichend gewesen wäre. Durch Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme sei ausreichend sichergestellt, dass der BF nunmehr die Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich abwarte. Der BF habe im Zuge der Einvernahme vom 12.11.2016 deutlich gemacht, dass er sich dem Verfahren in Österreich nicht entziehen würde. Die Behörde habe daher zu Unrecht Abstand von der Verhängung gelinderer Mittel genommen.Der BF sei in Bulgarien zur Asylantragsstellung gezwungen und schließlich am 11.11.2016 in Österreich festgenommen worden. Im Zuge der folgenden Einvernahme (12.11.2016) stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dennoch wurde über ihn die Schubhaft verhängt, obwohl keine erhebliche Fluchtgefahr vorgelegen sei. Bei Fällen mit Dublin-Bezug dürfe die Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, das Vorliegen einer Ausnahmesituation konkret und schlüssig zu begründen. Die von der Behörde ins Treffen geführten Kriterien seien jedoch nicht geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei - VO zu begründen. Eine mangelnde Ausreisebereitschaft des BF alleine, stelle keineswegs eine Fluchtgefahr dar. Das der BF unrichtige Angaben gemacht habe sei nicht behauptet worden und habe dieser keinerlei Angaben verheimlicht und an der Feststellung des relevanten Sachverhalts mitgewirkt. Es sei keine Ausnahmesituation vorgelegen, da der BF aufgrund der geschilderten unmenschlichen Behandlung in Bulgarien das dortige Asylverfahren nicht abgewartet habe. Im weiteren Verfahren habe der BF angegeben, in Österreich bleiben zu wollen und sei daher nicht von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Der BF habe mehrmals im Laufe der Einvernahme betont, dass er bei einer Freilassung in Österreich bleiben wolle. Die Behörde habe eine ordnungsgemäße Subsumtion unter Paragraph 76, Absatz 3 FPG unterlassen, indem in der Begründung nicht angeführt worden sei, welche der festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Der Bescheid leide daher an einem Begründungsmangel und stelle dieser einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Der BF habe zur Ermittlung des Sachverhalts beigetragen und keinesfalls zu verschleiern versucht, dass er in Bulgarien lediglich gezwungenermaßen einen Antrag gestellt habe. Die Kriterien zu Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 6 a und c FPG seien daher nicht erfüllt. Auch sei der Umstand, dass der BF im Inland noch keine soziale Verankerung erfahren habe, durch seinen sehr kurzen Aufenthalt in Österreich typisch. Durch den gestellten Asylantrag habe er nun Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung. Aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes sei der Behörde vorzuwerfen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels durchaus ausreichend gewesen wäre. Durch Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme sei ausreichend sichergestellt, dass der BF nunmehr die Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich abwarte. Der BF habe im Zuge der Einvernahme vom 12.11.2016 deutlich gemacht, dass er sich dem Verfahren in Österreich nicht entziehen würde. Die Behörde habe daher zu Unrecht Abstand von der Verhängung gelinderer Mittel genommen.
Die Rechtsvertretung des BF beantragte den Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei in Höhe von Euro 737,60 sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
1.6. Das BFA legte am 29.11.21016 die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde. Weiters wurde Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß begehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger des Irans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger des Irans und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins
FPG.
1.2. Er stellte am 12.11.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz über den bislang nicht entschieden wurde.
1.3.
Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers.
1.4. Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Für den BF liegt ein EURODAC - Treffer vom 11.10.2016 in Bulgarien vor.
2.2. Ein Dublin - Konsultationsverfahren mit Bulgarien ist bereits im Laufen. Es ist wahrscheinlich, dass sich Bulgarien für zuständig erklären wird.
2.3. Eine behördliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes vom 12.11.2016 ist bis zum Zeitpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses nicht aktenkundig.
2.4. Für die Überstellung des BF nach Bulgarien liegt noch kein Termin vor. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist jedoch eine rechtzeitige Außerlandesbringung innerhalb der gesetzlichen Überstellungsfrist als möglich anzusehen.
2.5. Der BF ist haftfähig.
Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):
3.1. Der BF hat bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt, jedoch den Ausgang dieses Verfahrens nicht abgewartet und ist weitergereist. Er hat sich daher dem dort laufenden Asylantragsverfahren entzogen.
3.2. Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist mit hoher Wahrscheinlichkeit Bulgarien zuständig.
3.3. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn seiner Basiseinvernahme die Stellung eines Asylantrages in Bulgarien bestritten und hat daher zumindest anfangs unrichtige Angaben gemacht. Erst als er mit dem Faktum des EURODAC - Treffers konfrontiert worden ist, hat er seine Aussage in einer weiteren Befragung relativiert.
3.4. Der BF hat selbst angegeben, sich in Österreich nur auf der Durchreise nach Deutschland zu befinden und hat mehrmals angegeben, jedenfalls weiter nach Deutschland fahren zu wollen.
3.5. Der BF hat mehrfach im Verfahren angegeben, im Falle, dass er auf freien Fuß gesetzt werde, sofort nach Deutschland weiterreisen zu wollen.
3.6. Der Beschwerdeführer gab im Zuge des Verfahrens zunächst an, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen. Entgegen seiner kundgetanen Intention hat er dennoch am Ende der Einvernahmen einen derartigen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
4.2. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.3. Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland.
4.4. Er verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung.
4.5. Der BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. - 1.4.), ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der Feststellung zu
1.3. wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):
Die Feststellung zu 2.1. ergibt sich aus dem Auszug über die EURODAC - Treffer betreffend des BF aus dem Akt. Das Konsultationsverfahren (2.2.) ist nach den Angaben im Akt der Behörde unmittelbar nach der Verhängung in Schubhaft eingeleitet worden und ist auch in Zusammensicht mit den Angaben aus den Verfahrensakten und der Aussage des BF in der Einvernahme am 12.11.2016, in der er schließlich doch zugab, in Bulgarien einen Asylantrag gestellt zu haben, eine Zuständigkeit Bulgariens sehr wahrscheinlich.
Die Feststellungen hinsichtlich des laufenden Asylverfahrens (2.3.) ergeben sich daraus, dass erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Bulgariens sinnhafterweise die Einvernahme im Asylverfahren durchzuführen sein wird. Nach der allgemeinen Erfahrung ist nicht mit einer konkreten Zustimmung vor Ablauf der Frist durch Bulgarien zu rechnen. Es ist daher erst danach mit einer zeitnahen Bescheiderlassung zu rechnen.
Die Feststellung zu 2.4. ergibt sich aus den Angaben im Akt. Bei einfacher Rechnung der gesetzlichen Fristen geht das Gericht hier davon aus, dass nach üblichem Verfahrensablauf auch eine gesetzmäßig rechtzeitige Überstellung des Beschwerdeführers durchführbar ist. Zum Entscheidungszeitpunkt bestehen keine Hinweise darauf, dass die Durchführbarkeit eines gesetzmäßigen Verfahrens im Hinblick auf die einzuhaltenden Fristen nicht eingehalten werden könnte. Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind.
2.3. Zum Sicherungsbedarf:
Die Feststellung zu 3.1. hinsichtlich des Asylantrags in Bulgarien ergibt sich aus dem Auszug der EURODAC - Treffer im Akt. Aus den konkreten EURODAC - Bezeichnungen ist zu erkennen, dass es sich dabei um eine Asylantragsstellung handelt. Anhand der weiteren Daten lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zeitlichen Nähe der Eintragung im Dublin - Staat Bulgarien, den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet hat. Er hat sich daher in Bulgarien dem laufenden Verfahren entzogen.
Die Beurteilung ob es dem BF im konkreten Fall zumutbar gewesen wäre, sein Asylverfahren in Bulgarien abzuwarten, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Aufgrund des objektivierten EURODAC - Treffers ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Bulgarien sich durch Ablauf der Antwortfrist für zuständig erklären wird, den seinerzeitigen Asylantrag des BF im Rahmen eines Verfahrens zu bearbeiten (3.2.).
In der Basisbefragung für das fremdenrechtliche Verfahren am 11.11.2016 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er bereits in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt, oder eine ED-Behandlung durchgeführt worden sei lediglich an:
"Ja, in Bulgarien am 11.10.2016 hatte ich eine ED-Behandlung". Er hat daher in seiner ersten Befragung in Österreich die konkret gestellte Frage hinsichtlich eines Asylantrages in einem anderen Land nicht wahrheitsgemäß beantwortet. In weiterer Folge (AS 11) verneinte er explizit, die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich oder in einem anderen Land. Erst in der Einvernahme vom 12.11.2016, als der BF konkret mit der Tatsache der Stellung eines Asylantrages in Bulgarien (EURODAC-Treffer) konfrontiert wurde, räumte dieser ein, in Bulgarien zur Asylantragstellung gezwungen worden zu sein. Er hat daher zunächst die Stellung eines Asylantrages in Bulgarien im Rahmen des Schubhaftverfahrens bestritten und unrichtig Angaben gemacht.
Darauf begründet sich die Feststellung zu 3.3. und ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich versucht hat, die Tatsache der Asylantragsstellung im hiesigen Verfahren zu verschleiern.
Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Seite 6) dass der BF die Asylantragstellung in Bulgarien keinesfalls verschleiert habe, da er zu dieser Antragsstellung gezwungen worden sei und daher von sich aus an der Ermittlung des Sachverhalts beigetragen habe, kann durch das Gericht nicht nachvollzogen werden. Alleine aus dem chronologischen Ablauf der zuerst durchgeführte Basisbefragung am 11.11.2016 und der danach geführten Einvernahme am 12.11.2016 ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer zu Beginn lediglich eine erkennungsdienstliche Behandlung in Bulgarien mitteilte. Als er in der Einvernahme vom 12.11.2016 konkret auf die aktenkundige Asylantragsstellung in Bulgarien angesprochen wurde, erklärte dieser, dass er zu dieser gezwungen worden sei. In welcher Weise der BF nun verneint, keine Verschleierungsabsicht gehabt zu haben, wird in der Beschwerde näher ausgeführt und kann durch das erkennende Gericht nicht nachvollzogen werden. Fest steht unzweifelhaft, dass seine Angaben in der Befragung vom 11.11.16 nicht korrekt und jedenfalls dazu geeignet waren, die Stellung eines Asylantrages in Bulgarien zu verschleiern.
Zur Feststellung 3.4. und 3.5. wird ausgeführt wie folgt:
In der Basisbefragung vom 11.11.2016 führte der BF zum Zweck der Einreise nach Österreich befragt aus, er sei nach Österreich nur eingereist, um nach Deutschland weiterzureisen und gedenke in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Das Gericht sieht diese Angaben des BF in der Basisbefragung als klar erkennbaren Willen an, nach Deutschland weiterzureisen und dort einen Asylantrag zu stellen. In der Einvernahme vom 12.11.2016 führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
"Mein Zielland ist und bleibt definitiv Deutschland" (AS 19).
"Wie gesagt ist und bleibt Deutschland mein Zielland" (AS 21).
"Es waren so lediglich 2/3 Tage die ich wieder dazu nützte, um einen Schlepper für meine Verbringung nach Deutschland zu finden" (AS 21).
"Eigentlich habe ich dann erst mit diesem ausgemacht, dass er mich für Euro 6.000,-- nach Deutschland bringt" (AS 21).
"Ich möchte unbedingt nach Deutschland und dort eine normales und sicheres Leben starten" (AS 21).
"Wie ich bereits schon mehrmals betonte, will ich nach Deutschland" (AS 23).
"Ich werde unverzüglich versuchen, nach Deutschland zu gelangen" (AS 23).
"Weil mein Zielland Deutschland war bzw. nach wie vor ist". (AS 23)
Das Gericht vermeint, bei eingehendem Studium der Einvernahmeprotokolle, entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung, klar erkennen zu können, dass der BF jedenfalls eine Weiterreise nach Deutschland anstrebt und er dies im Rahmen des Verfahrens auch oft genug und glaubwürdig kundgetan hat. Dem gegenüber stellt sich das Statement des BF in der Befragung vom 12.11.2016 darüber, dass er bei seiner Freilassung sicher in Österreich bleiben werde, als (untaugliche) Schutzbehauptung dar. Dies auch deshalb, da sich klar darstellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich lediglich einen Asylantrag stellte, da er davon ausging, dann auf freiem Fuß gesetzt zu werden. Da er jedoch aufgrund des Verfahrensverlaufes nunmehr in dem Bewusstsein, dass eine Weiterreise innerhalb der europäischen Union einer Freilassung seiner Person gegenstehen würde, kann daraus klar erkannt werden, dass die Angabe, in Österreich zu bleiben aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht ernst genommen werden kann. Diesbezüglich sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der BF habe glaubwürdig dargetan, sein Verfahren in Österreich abzuwarten, für das Gericht nicht nachvollziehbar. Das behördliche Verfahren hat daher nach Ansicht des Gerichtes eindeutig ergeben, dass der BF bei einer Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit, seine Reise nach Deutschland umgehend fortsetzen würde.
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellungen zu diesem Punkt ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme am 11. und 12.11.2016, an denen kein Zweifel aufgekommen ist und die auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung nicht in Zweifel gezogen wurden.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die im Wege des schriftlichen Parteiengehörs geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - III - Verordnung aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte entgegen seiner ersten Intention einen Asylantrag. Aufgrund der Aktenlage ist evident, dass Bulgarien aufgrund des Dublin - Übereinkommens für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein wird und ist daher davon auszugehen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich durch eine Zurückweisung des Antrags aufgrund Unzuständigkeit in naher Zukunft beendet werden wird. Der Beschwerdeführer hat bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und das dazugehörige Asylverfahren nicht abgewartet. Er hat sich daher diesem Verfahren durch seine Rückreise in die Türkei und die Weiterreise im Schengen - Raum entzogen und hat das Verfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Vorgangsweise wählen würde. Der Beschwerdeführer hat wiederholt angegeben, sein Reiseziel sei Deutschland. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr doch in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, vermag seine klar ausgedrückte Wunschvorstellung, sein Endziel Deutschland bald zu erreichen, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner eingehenden Befragung in Österreich zunächst bestritten hat, in Bulgarien einen Asylantrag gestellt zu haben, zeigt darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist und auch nicht davor zurückschreckt, falsche Angaben bei Behörden zu machen, um in weiterer Folge nach Deutschland weiterreisen zu können. Gleiches zeigt sich auch, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge versuchte, im Wege einer an sich zunächst nicht genützten Möglichkeit der Asylantragstellung in Österreich, schließlich doch einen Antrag stellte und seine Bereitschaft in Österreich auf das Ende seines Verfahrens zu warten, lediglich vorgab, um in den Genuss einer Freilassung zu kommen. Im Rahmen der Einvernahme am 12.11.2016 gab der Beschwerdeführer konkret an, nicht freiwillig nach Bulgarien auszureisen, sondern lieber hier (in Österreich) zu sterben. Es zeigt sich daher in einer Gesamtsicht, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit eindrucksvoll bewiesen hat, dass er alle Mittel und Wege ergriffen hat, sein Ziel (Deutschland) zu erreichen. Dabei hat der Beschwerdeführer nun bereits zwei Asylanträge in verschiedenen europäischen Ländern gestellt und niemals verschwiegen, dass er keinesfalls beabsichtige, in Bulgarien ein Asylverfahren abzuwarten. Es stellt sich also für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden muss. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen.3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - römisch drei - Verordnung aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte entgegen seiner ersten Intention einen Asylantrag. Aufgrund der Aktenlage ist evident, dass Bulgarien aufgrund des Dublin - Übereinkommens für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein wird und ist daher davon auszugehen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich durch eine Zurückweisung des Antrags aufgrund Unzuständigkeit in naher Zukunft beendet werden wird. Der Beschwerdeführer hat bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und das dazugehörige Asylverfahren nicht abgewartet. Er hat sich daher diesem Verfahren durch seine Rückreise in die Türkei und die Weiterreise im Schengen - Raum entzogen und hat das Verfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Vorgangsweise wählen würde. Der Beschwerdeführer hat wiederholt angegeben, sein Reiseziel sei Deutschland. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr doch in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, vermag seine klar ausgedrückte Wunschvorstellung, sein Endziel Deutschland bald zu erreichen, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner eingehenden Befragung in Österreich zunächst bestritten hat, in Bulgarien einen Asylantrag gestellt zu haben, zeigt darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist und auch nicht davor zurückschreckt, falsche Angaben bei Behörden zu machen, um in weiterer Folge nach Deutschland weiterreisen zu können. Gleiches zeigt sich auch, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge versuchte, im Wege einer an sich zunächst nicht genützten Möglichkeit der Asylantragstellung in Österreich, schließlich doch einen Antrag stellte und seine Bereitschaft in Österreich auf das Ende seines Verfahrens zu warten, lediglich vorgab, um in den Genuss einer Freilassung zu kommen. Im Rahmen der Einvernahme am 12.11.2016 gab der Beschwerdeführer konkret an, nicht freiwillig nach Bulgarien auszureisen, sondern lieber hier (in Österreich) zu sterben. Es zeigt sich daher in einer Gesamtsicht, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit eindrucksvoll bewiesen hat, dass er alle Mittel und Wege ergriffen hat, sein Ziel (Deutschland) zu erreichen. Dabei hat der Beschwerdeführer nun bereits zwei Asylanträge in verschiedenen europäischen Ländern gestellt und niemals verschwiegen, dass er keinesfalls beabsichtige, in Bulgarien ein Asylverfahren abzuwarten. Es stellt sich also für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden muss. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerten Kontakt im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben, nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat.
Der BF hat im Rahmen der Einvernahme zu seinem Verfahren in Österreich unrichtige Angaben gemacht, beziehungsweise erst auf konkreten Vorhalt seine Angaben leidlich berichtigt. Darüber hinaus hat er die ihn treffenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Asylverfahrens missachtet und eine unbeschränkte Reisefreiheit in der Europäischen Union für sich in Anspruch zu nehmen versucht, die so für ihn nicht besteht. Er hat dadurch unzweifelhaft gezeigt, dass er es mit den ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht davon aus, dass, wie oben bereits angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn - und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.
Da ein konkreter EURODAC - Treffer für Bulgarien vorliegt, wäre eine Ablehnung Bulgariens jedenfalls europarechtswidrig, wovon nicht bereits im Vorfeld bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Schubhaft ausgegangen werden kann. Aufgrund der regelmäßig geübten Vorgangsweise, ist in weiterer Folge zeitnah der Abschluss des behördlichen Asylverfahrens zu erwarten. Die Beurteilung des gegenständlichen Schubhaftfalles ist jedoch auf den Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses abzustellen. Von dieser Warte aus ist derzeit davon auszugehen, dass eine Durchführbarkeit des gesamten Verfahrens innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich, ja sehr wahrscheinlich ist.
Die gegenständliche Entscheidung des BFA ist daher nach Ansicht des Gerichtes auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht zu bemängeln.
3.1.5. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Der BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, dass der Beschwerdeführer sein oftmals proklamiertes Vorhaben, auf freiem Fuße sofort nach Deutschland weiterreisen zu wollen nicht umgehend versuchen würde in die Tat umzusetzen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung würde daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung des Verfahrens bzw. der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung führen, sondern wäre diesfalls evident die Gefahr verbunden, dass der Beschwerdeführer in alte, bestehende Verhaltensmuster zurückfallen und durch den Versuch der Weiterreise nach Deutschland den Sicherungszweck dieser gelinderen Mittel vereiteln würde.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch weiterzuführen sein. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Aus dem vorliegenden Bescheid des BFA ergibt sich für das Gericht leicht nachvollziehbar, dass sich die Behörde auf die Kriterien der Ziffer 6 des § 76 Absatz 3 FPG stützt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich beim behördlichen Verfahren um ein Mandatsverfahren handelt und daher der Wunsch des Beschwerdeführers (Rechtsvertretung) auf ausführlichste Begründung und genaueste Zuordnung den Rahmen eines gesetzmäßig vorgesehenen Mandatsverfahrens jedenfalls überspannt. Die Behörde hat im Rahmen der Feststellungen klar erkennbar dargelegt, dass sie von einer Erfüllung der Ziffer 6 ausgeht. Welche Punkte (Litera) des Tatbestandes der Ziffer 6 genau erfüllt sind, ergibt sich klar durch die Ausformulierung des Bescheides. Die Behörde hat daher nach Ansicht des Gerichtes eine ordnungsgemäße Subsumtion durchgeführt und wird dies im gegenständlichen Judikat nicht bemängelt.3.1.7. Aus dem vorliegenden Bescheid des BFA ergibt sich für das Gericht leicht nachvollziehbar, dass sich die Behörde auf die Kriterien der Ziffer 6 des Paragraph 76, Absatz 3 FPG stützt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich beim behördlichen Verfahren um ein Mandatsverfahren handelt und daher der Wunsch des Beschwerdeführers (Rechtsvertretung) auf ausführlichste Begründung und genaueste Zuordnung den Rahmen eines gesetzmäßig vorgesehenen Mandatsverfahrens jedenfalls überspannt. Die Behörde hat im Rahmen der Feststellungen klar erkennbar dargelegt, dass sie von einer Erfüllung der Ziffer 6 ausgeht. Welche Punkte (Litera) des Tatbestandes der Ziffer 6 genau erfüllt sind, ergibt sich klar durch die Ausformulierung des Bescheides. Die Behörde hat daher nach Ansicht des Gerichtes eine ordnungsgemäße Subsumtion durchgeführt und wird dies im gegenständlichen Judikat nicht bemängelt.
Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien, die der Beschwerdeführer offenbar in der behördlichen Entscheidung erkannt haben möchte, liegt nicht vor, zumal bereits anhand der vorliegenden Sachverhaltselemente bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes mit dem gesetzlich vorgesehenen Kriterien das Auslangen gefunden werden konnte.
3.1.8. In der Beschwerdeschrift wird unter anderem auch die Judikatur hinsichtlich der mangelnden Ausreisebereitschaft zitiert. Im vorliegenden Fall ist es jedoch so, dass der Beschwerdeführer gerade nicht deshalb in Schubhaft genommen wurde, da er nicht ausreisewillig wäre, sondern, da er wiederholt angegeben hat, jedenfalls nach Deutschland (und nur dorthin) weiterreisen zu wollen. Es fehlt ihm daher keineswegs an einer Ausreisewilligkeit. Gerade diese Ausreisewilligkeit (nach Deutschland) war im Wesentlichen ausschlaggebend für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft. Aufgrund der einschlägigen europäischen Normen ist es Fremden innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten nicht gestattet, ihren Wünschen entsprechend durch das Gebiet der europäischen Union zu reisen. Aufgrund der Dublin III- VO ist Österreich dazu verhalten, eine unkontrollierte Weiterreise von Fremden in andere Mitgliedstaaten zu unterbinden. Auch wenn das, wie die Vergangenheit gezeigt hat, nicht immer lückenlos geschieht. Das gegenständliche Schubhaftverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nach Deutschland weiterreisen will. Dies ist jedoch nach den europäischen Normen aufgrund der Asylantragstellung in Bulgarien und in Österreich nicht zulässig.
3.2. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift in keiner Weise ausgeführt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall für notwendig erachtet werde.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2140769.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016