Entscheidungsdatum
02.12.2016Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L521 2129898-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durchDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch
Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beschlossen:Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.07.2016 wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.07.2016 wird gemäß Paragraph 33, VwGVG abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 31.01.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.01.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in türkischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Der angeführte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.06.2016 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 23.06.2016 zur Post gegeben. Die Sendung war an das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, adressiert und langte dort am 27.06.2016 ein. In weiterer Folge wurde die Beschwerde nach Weiterleitung an die Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichts von der zwischenzeitlich zuständigen Gerichtsabteilung L507 der belangten Behörde gemäß § 6 AVG zugemittelt und langte dort schließlich am 05.07.2016 ein.4. Der angeführte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.06.2016 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 23.06.2016 zur Post gegeben. Die Sendung war an das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, adressiert und langte dort am 27.06.2016 ein. In weiterer Folge wurde die Beschwerde nach Weiterleitung an die Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichts von der zwischenzeitlich zuständigen Gerichtsabteilung L507 der belangten Behörde gemäß Paragraph 6, AVG zugemittelt und langte dort schließlich am 05.07.2016 ein.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 13.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde die Rechtssache in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2016 wurde der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage die Beschwerde als verspätet eingebracht zu werten sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.
6. Am 20.07.2016 langte eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ferner begehrt der Beschwerdeführer, gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründet dies mit der Unverhältnismäßigkeit der sofortigen Abschiebung des Beschwerdeführers. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2016 bewilligt.6. Am 20.07.2016 langte eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ferner begehrt der Beschwerdeführer, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründet dies mit der Unverhältnismäßigkeit der sofortigen Abschiebung des Beschwerdeführers. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2016 bewilligt.
7. Am 16.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Eine Befragung des rechtsfreundlichen Vertreters zum geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund erwies sich als nicht möglich, da der Beschwerdeführer ohne vorangehende Benachrichtigung des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem anderen rechtsfreundlichen Vertreter erschien und das Vollmachtsverhältnis zu seiner vormaligen rechtsfreundlichen Vertretung als beendet erklärte. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge aufgetragen, binnen einer Frist von drei Wochen eine Äußerung des vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters zum entscheidungswesentlichen Sachverhaltsvorbringen dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
8. Die aufgetragene Äußerung langte am 29.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 V, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, römisch fünf, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 82/2015erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
2.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 31.01.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter einem festgestellt, dass seine Abschiebung des in die Türkei ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, welche innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Behörde (wörtlich: "bei uns") einzubringen ist.
Dieser Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016 wurde dem seit dem 26.01.2016 ausgewiesenen (AS 195) rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mag. XXXX, am 09.06.2016 zugestellt.Dieser Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016 wurde dem seit dem 26.01.2016 ausgewiesenen (AS 195) rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , am 09.06.2016 zugestellt.
Am 27.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine als Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016, Zl. XXXX, bezeichnete und auf den 20.06.2016 datierte Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Als Adressat ist das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, angeführt. Die Eingabe wurde aufgrund der geltenden Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach schriftliche Anbringen am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien einzubringen sind, dorthin weitergeleitet und am 29.06.2016 der Gerichtsabteilung L507 des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung zugewiesen.Am 27.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine als Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016, Zl. römisch 40 , bezeichnete und auf den 20.06.2016 datierte Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Als Adressat ist das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, angeführt. Die Eingabe wurde aufgrund der geltenden Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach schriftliche Anbringen am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien einzubringen sind, dorthin weitergeleitet und am 29.06.2016 der Gerichtsabteilung L507 des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung zugewiesen.
Am 04.07.2016 wurde die Eingabe dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 6 AVG zu weiteren Veranlassung übermittelt und langte dort am 05.07.2016 ein.Am 04.07.2016 wurde die Eingabe dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 6, AVG zu weiteren Veranlassung übermittelt und langte dort am 05.07.2016 ein.
2.2. Die unrichtige Adressierung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016 an das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Mag. XXXX anlässlich der Unterfertigung und abschließenden Kontrolle des Schriftsatzes nach Leistung der Unterschrift erkannt. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gab im Anschluss daran die unterfertigte an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde in die Postmappe zurück und wies seine Kanzleimitarbeiterin an, die Adresse entsprechend zu ändern und erneut zur Unterfertigung vorzulegen. Nach Unterfertigung einer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl adressierten Fassung der Beschwerde wies der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Kanzleimitarbeiterin an, diese Beschwerde eingeschrieben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu versenden.2.2. Die unrichtige Adressierung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016 an das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Mag. römisch 40 anlässlich der Unterfertigung und abschließenden Kontrolle des Schriftsatzes nach Leistung der Unterschrift erkannt. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gab im Anschluss daran die unterfertigte an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde in die Postmappe zurück und wies seine Kanzleimitarbeiterin an, die Adresse entsprechend zu ändern und erneut zur Unterfertigung vorzulegen. Nach Unterfertigung einer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl adressierten Fassung der Beschwerde wies der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Kanzleimitarbeiterin an, diese Beschwerde eingeschrieben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu versenden.
Die Kanzleimitarbeiterin kuvertierte jedoch die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde und gab diese zur Post, die an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl adressierte Beschwerde kennzeichnete sie als Kopie und legte diese ab. Die Kanzleimitarbeiterin, die seit November 2015 für Mag. XXXX tätig ist, wurde intensiv eingeschult. Sie hat sich als gewissenhaft und zuverlässig erwiesen und ihr ist bis zum gegenständlichen Vorfall noch nie ein Fehler unterlaufen. Der Postausgang wird in der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers Mag. XXXX derart abgewickelt, dass Poststücke mehrmals täglich in einer Postmappe zur Unterschrift vorgelegt werden und fehlerhafte Schriftstücke zur Korrektur und Wiedervorlage an die Kanzleimitarbeiterin übergeben werden.Die Kanzleimitarbeiterin kuvertierte jedoch die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde und gab diese zur Post, die an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl adressierte Beschwerde kennzeichnete sie als Kopie und legte diese ab. Die Kanzleimitarbeiterin, die seit November 2015 für Mag. römisch 40 tätig ist, wurde intensiv eingeschult. Sie hat sich als gewissenhaft und zuverlässig erwiesen und ihr ist bis zum gegenständlichen Vorfall noch nie ein Fehler unterlaufen. Der Postausgang wird in der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers Mag. römisch 40 derart abgewickelt, dass Poststücke mehrmals täglich in einer Postmappe zur Unterschrift vorgelegt werden und fehlerhafte Schriftstücke zur Korrektur und Wiedervorlage an die Kanzleimitarbeiterin übergeben werden.
2.3. Der unter Punkt 2.1. dargestellte Verfahrensgang steht in Anbetracht der Aktenlage fest und wird seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet.
Die zur Adressierung des Beschwerdeschriftsatzes führenden und unter Punkt 2.2. dargestellten Umstände in der Kanzlei des vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers Mag. XXXX gründen sich auf dessen Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.07.2016 sowie die angeschossene eidesstattliche Erklärung. Da das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel gegenüber der Darstellung des vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers Mag. XXXX hegt, ist diese den Feststellungen zugrunde zu legen. Der Stellungnahme vom 29.11.2016 ist kein gegenteiliges oder darüber hinaus gehendes Sachverhaltsvorbringen zu entnehmen.Die zur Adressierung des Beschwerdeschriftsatzes führenden und unter Punkt 2.2. dargestellten Umstände in der Kanzlei des vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers Mag. römisch 40 gründen sich auf dessen Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.07.2016 sowie die angeschossene eidesstattliche Erklärung. Da das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel gegenüber der Darstellung des vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers Mag. römisch 40 hegt, ist diese den Feststellungen zugrunde zu legen. Der Stellungnahme vom 29.11.2016 ist kein gegenteiliges oder darüber hinaus gehendes Sachverhaltsvorbringen zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nach § 33 Abs. 1 VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wie im inhaltsgleichen § 71 Abs. 1 AVG - voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.1. Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wie im inhaltsgleichen Paragraph 71, Absatz eins, AVG - voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 26.05.2010, Zl. 2010/08/0081), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH 26.05.2010, Zl. 2010/08/0081), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 Rz 44 mwN).Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 71, Rz 44 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer vergleichbaren Angelegenheit die Auffassung vertreten, dass die von einem rechtskundige Parteienvertreter gepflogene Vorgehensweise, einen fehlerhaften Schriftsatz in Kenntnis des Fehlers zu unterfertigen, wenngleich verbunden mit dem Auftrag, die fehlerhafte Adressierung richtig zu stellen, nicht mehr dem Begriff des minderen Grad des Versehens subsumiert werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof führt in der Folge aus, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Rechtsvertreter den fehlerhaften Schriftsatz vor Korrektur überhaupt unterfertigt hat, wäre es auch ein Leichtes gewesen, bei Unterfertigung die fehlerhafte Adressierung durchzustreichen, womit das Versenden an die falsche Einbringungsstelle mit ausreichender Gewissheit unterblieben wäre (VwGH 27.04.2004, Zl. 2003/05/0174). Ferner vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass bei der Übergaben von mehreren jeweils vom Rechtsanwalt unterfertigten Ausfertigungen eines Schriftsatzes, welche ein ähnliches Erscheinungsbild aufwiesen (und von denen eine Ausfertigung unrichtig adressiert und in der Folge von der Kanzleibediensteten kuvertiert und abgefertigt wurde), eine fehlerhafte Abfertigung leicht möglich sei. Sofern die Abfertigung in einer solchen Situation nicht überwacht wird, könne von einer ordnungsgemäßen Organisation des Kanzleibetriebes und der Einhaltung der nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nicht die Rede sein (VwGH 09.09.1996, Zl. 96/10/0140). Diese Auffassung entwickelte der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039, dahingehend weitere, dass nach der Rechtsprechung manipulative Irrtümer als Wiedereinsetzungsgründe herangezogen werden können, es sich jedoch bei Irrtümern anders verhalte, deren Fehlergeneigtheit für jedermann, insbesondere aber für berufliche Parteienvertreter leicht erkennbar sei. Um einen solchen handelt es sich auch, wenn der Parteienvertreter ein von ihm bereits unterfertigtes, aber fehlerhaftes Schriftstück nach erfolgtem Ersatz durch ein fehlerfreies nicht sofort aus dem Verkehr ziehe. Das Eintreten eines Umstandes, dass nach erfolgter Korrektur am letzten Tag der Frist das Kuvert mit dem unrichtigen Poststück zur Post gegeben wird, sei geradezu vorprogrammiert, wenn nicht entweder der Vorgang der Postabfertigung vom Rechtsvertreter selbst vorgenommen oder überwacht wird oder das falsche, gleichwohl bereits unterschriebene Schriftstück vernichtet werde. Durch die Forderung nach Beobachtung solcher Art von Sorgfalt, erschein die einem beruflichen Parteienvertreter obliegende Diligenzpflicht auch keineswegs überspannt.
Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs abzugehen.
Bereits die erfolgte Unterfertigung des unrichtig adressierten Beschwerdeschriftsatzes an sich ist angesichts der Verantwortung des rechtskundigen Parteienvertreters für die Richtigkeit und Vollständigkeit des von ihm zu unterfertigenden Anbringens als grober Sorgfaltsverstoß zu werten (VwGH 27.03.2007, Zl. 2006/21/0337).
Im gegenständlichen Fall ist ferner im Kontext der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht ersichtlich, weshalb der (vormalige) rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nach Erkennen der fehlerhaften Adressierung des Beschwerdeschriftsatzes - mag dies auch erst nach Leistung der Unterschrift gewesen sein - diesen nicht umgehend vor der Übergabe an seine Mitarbeiterin selbst vernichtete oder etwa durch Anstreichen, Durchstreichen oder eine andere Form der Kennzeichnung die Mangelhaftigkeit des bereits unterfertigten Anbringens klar zum Ausdruck brachte, um Missverständnisse bei der Kuvertierung hintanzuhalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits aufgezeigt hat, führte das Versäumnis des (vormaligen) rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers dazu, dass seiner Kanzleimitarbeiterin letztlich zwei von ihm unterfertigte und im Erscheinungsbild nahezu idente Schriftsätze vorlagen, was für den erfolgen Irrtum aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erst kausal war und im Kontext der zitierten Rechtsprechung eine Situation darstellt, deren Fehlergeneigtheit insbesondere für einen beruflichen Parteienvertreter leicht erkennbar war. Der (vormalige) rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers wäre demnach gehalten gewesen, die Postabfertigung selbst vorzunehmen oder zu überwachen. Dass dies erfolgt wäre, konnte indes nicht festgestellt werden.
Im Beschwerdefall liegt somit der auf seine Verschuldensform zu prüfende Vorgang nicht allein in dem Verwechseln der der Kanzleimitarbeiterin vorliegenden und unterfertigten Beschwerdeschriftsätze, was für sich genommen einen minderen Grad des Versehens darstellen könnte, sondern in einem dem (vormaligen) rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zum Vorwurf zu machenden Verhalten, welches darin bestand, einen von ihm bereits unterfertigten und in der Adressierung unrichtigen Schriftsatz nicht sofort vernichtet (oder durch anderweitige Maßnahmen derart entfremdet zu haben, dass eine irrtümliche weitere Bearbeitung ausgeschlossen erscheint) und damit eine naheliegende Quelle der Verwechslung nicht von Vornherein beseitigt zu haben. In Übereinstimmung mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht das Bundesverwaltungsgericht demnach von einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindernden Verschulden des (vormaligen) rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers aus, welches nicht nur als minderer Grad des Versehens angesehen werden kann.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.07.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demnach abzuweisen.
3.2. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG sind gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Beim Verwaltungsgericht eingebrachte Beschwerden wirken nicht fristwahrend, sondern sind allenfalls gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weiterzuleiten (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, § 12 VwGVG, Anm 4). Der § 63 Abs. 5 AVG gilt gemäß § 17 VwGVG nicht für Verfahren über Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.3.2. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG sind gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Beim Verwaltungsgericht eingebrachte Beschwerden wirken nicht fristwahrend, sondern sind allenfalls gemäß Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde weiterzuleiten vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Paragraph 12, VwGVG, Anmerkung 4). Der Paragraph 63, Absatz 5, AVG gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG nicht für Verfahren über Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster und zweiter Satz BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster und zweiter Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid umfasst eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer wider den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung. Die zur Anwendung gelangende zweiwöchige Beschwerdefrist endete sohin am 23.06.2016, sodass sich die am 05.07.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde als verspätet erweist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Postlaufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt, da diese nur durch eine richtige Adressierung in Gang gesetzt wird (VwGH 09.09.2015, Zl. 2013/03/0120).Der angefochtene Bescheid umfasst eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer wider den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung. Die zur Anwendung gelangende zweiwöchige Beschwerdefrist endete sohin am 23.06.2016, sodass sich die am 05.07.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde als verspätet erweist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Postlaufprivileg des Paragraph 33, Absatz 3, AVG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt, da diese nur durch eine richtige Adressierung in Gang gesetzt wird (VwGH 09.09.2015, Zl. 2013/03/0120).
Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. In der abgegebenen Stellungnahme wurde eine unrichtige Adressierung der zur Post gegebenen Beschwerde eingeräumt und zeitgleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, welchem indes aufgrund der Erwägungen unter Punkt 3.1. der Erfolg zu versagen ist.
Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde ist demnach als verspätet zurückzuweisen.Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde ist demnach als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Entscheidungen vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0174, und vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039, ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Entscheidungen vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0174, und vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039, ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Verschulden desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2129898.1.01Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017