Entscheidungsdatum
07.12.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2141306-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Serbien bzw. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zl. 384919704-161611059, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Serbien bzw. Kosovo, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zl. 384919704-161611059, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender
Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 22.11.2005 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiebei gab er u.a. an, jugoslawischer Staatsangehöriger zu sein, und wies sich mit einem 2001 ausgestellten UNMIK-Ausweis aus. Während des Krieges sei er zunächst 1999 nach Italien gegangen und habe sich bis 2000 in der Schweiz als Flüchtling aufgehalten. Am 15.07.2000 sei er in den Kosovo zurückgekehrt und habe sich dort bis 15.11.2005 aufgehalten. Sein Onkel XXXX lebe mit einer Niederlassungsbewilligung in Wien und unterstütze ihn finanziell; er wohne auch bei ihm.1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 22.11.2005 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiebei gab er u.a. an, jugoslawischer Staatsangehöriger zu sein, und wies sich mit einem 2001 ausgestellten UNMIK-Ausweis aus. Während des Krieges sei er zunächst 1999 nach Italien gegangen und habe sich bis 2000 in der Schweiz als Flüchtling aufgehalten. Am 15.07.2000 sei er in den Kosovo zurückgekehrt und habe sich dort bis 15.11.2005 aufgehalten. Sein Onkel römisch 40 lebe mit einer Niederlassungsbewilligung in Wien und unterstütze ihn finanziell; er wohne auch bei ihm.
Nach polizeilicher Erstbefragung am 22.11.2005 und niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2005 wurde sein Asylantrag mit Bescheid vom 19.06.2006 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Republik Kosovo, zulässig ist. Unter einem wurde der Beschwerdeführer nach Serbien, Republik Kosovo, ausgewiesen. Mit Bescheid vom 17.08.2006 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ab; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.08.2006 zugestellt.
Laut Bericht der Bundespolizeidirektion WIEN vom 06.10.2006 wurde zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versucht, den Beschwerdeführer an seiner seit 24.11.2006 bestehenden Meldeadresse XXXX, Unterkunftgeber XXXX, anzutreffen und festzunehmen. Er habe jedoch bei keinem der zahlreichen Versuche angetroffen werden können. Es sei auch versucht worden, mit der an dieser Adresse mit ihrem Gatten XXXX lebenden XXXX eine Niederschrift datierend vom 25.09.2006 beim Magistratischen Bezirksamt betreffend die Abmeldung des Beschwerdeführers durchzuführen. Die Erhebungen in der Nachbarschaft hätten keine weiteren Hinweise dafür erbracht, dass der Beschwerdeführer entgegen der Angaben der Familie XXXX doch an seiner Adresse wohnhaft sei. Der momentane Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe nicht in Erfahrung gebracht werden können.Laut Bericht der Bundespolizeidirektion WIEN vom 06.10.2006 wurde zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versucht, den Beschwerdeführer an seiner seit 24.11.2006 bestehenden Meldeadresse römisch 40 , Unterkunftgeber römisch 40 , anzutreffen und festzunehmen. Er habe jedoch bei keinem der zahlreichen Versuche angetroffen werden können. Es sei auch versucht worden, mit der an dieser Adresse mit ihrem Gatten römisch 40 lebenden römisch 40 eine Niederschrift datierend vom 25.09.2006 beim Magistratischen Bezirksamt betreffend die Abmeldung des Beschwerdeführers durchzuführen. Die Erhebungen in der Nachbarschaft hätten keine weiteren Hinweise dafür erbracht, dass der Beschwerdeführer entgegen der Angaben der Familie römisch 40 doch an seiner Adresse wohnhaft sei. Der momentane Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe nicht in Erfahrung gebracht werden können.
Der seit 10.12.2010 bestehende Nebenwohnsitz XXXX, Unterkunftgeber XXXX, wurde am 14.03.2011 abgemeldet.Der seit 10.12.2010 bestehende Nebenwohnsitz römisch 40 , Unterkunftgeber römisch 40 , wurde am 14.03.2011 abgemeldet.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde laut Anhaltemeldung der Landespolizeidirektion Wien vom 06.06.2013 am selben Tag bei einer polizeilichen Personenkontrolle an der Adresse XXXX, betreten. Der Beschwerdeführer habe zunächst in Arbeitsbekleidung das Haus betreten wollen, als er der Polizei ansichtig geworden sei, aber die Richtung gewechselt. Er sei einer Personenkontrolle unterzogen worden. Er sei auf Grund des serbischen Reisepasses, ausgestellt in Serbien am 03.02.2009, der in seiner Wohnung deponiert gewesen sei, identifiziert worden. Der letzte Einreisestempel darin datiere mit 22.11.2010, seinen Angaben zufolge sei er zuletzt am 03.06.2013 eingereist. Eine aufrechte Meldung habe nicht festgestellt werden können, die Abweisung seines Asylantrages sei aktenkundig gewesen. Der Beschwerdeführer sei festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden.1.2. Der Beschwerdeführer wurde laut Anhaltemeldung der Landespolizeidirektion Wien vom 06.06.2013 am selben Tag bei einer polizeilichen Personenkontrolle an der Adresse römisch 40 , betreten. Der Beschwerdeführer habe zunächst in Arbeitsbekleidung das Haus betreten wollen, als er der Polizei ansichtig geworden sei, aber die Richtung gewechselt. Er sei einer Personenkontrolle unterzogen worden. Er sei auf Grund des serbischen Reisepasses, ausgestellt in Serbien am 03.02.2009, der in seiner Wohnung deponiert gewesen sei, identifiziert worden. Der letzte Einreisestempel darin datiere mit 22.11.2010, seinen Angaben zufolge sei er zuletzt am 03.06.2013 eingereist. Eine aufrechte Meldung habe nicht festgestellt werden können, die Abweisung seines Asylantrages sei aktenkundig gewesen. Der Beschwerdeführer sei festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden.
Mit Bescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Darin führte die Landespolizeidirektion XXXX u. a. aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er habe weder familiäre noch legale berufliche Bindungen zum Herkunftsstaat und sei behördlich nicht gemeldet. Er sei beim Betreten seiner Wohnung in Bauarbeiterbekleidung angetroffen worden und habe angegeben, in Österreich illegal zu arbeiten. Er behaupte zwar, erst vor drei Tagen nach Österreich gekommen zu sein, aber seine Wohnung erwecke den Eindruck eines längeren Aufenthalts - auf seinem Wäscheständer hätten sich zwei Arbeitshosen und mindestens sechs Paar Socken gefunden. Er gebe zu, seit mehreren Jahren immer wieder für mehrere Monate nach Österreich zum illegalen Arbeiten gekommen zu sein. Weiter habe er dabei immer in anderen Wohnungen, welche ihm Freunde vermittelt hätten, gewohnt. Sein letzter Einreisestempel sei vom 22.11.2010. Er behaupte, dass er keine Ein- bzw. Ausreisestempel bekommen habe, obwohl er mehrmals nach Österreich gekommen sei. Es bestehe somit Gefahr, dass er sich beim Belassen auf freiem Fuß dem weiteren Verfahren entziehen könnte und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortführen werde.Mit Bescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Darin führte die Landespolizeidirektion römisch 40 u. a. aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er habe weder familiäre noch legale berufliche Bindungen zum Herkunftsstaat und sei behördlich nicht gemeldet. Er sei beim Betreten seiner Wohnung in Bauarbeiterbekleidung angetroffen worden und habe angegeben, in Österreich illegal zu arbeiten. Er behaupte zwar, erst vor drei Tagen nach Österreich gekommen zu sein, aber seine Wohnung erwecke den Eindruck eines längeren Aufenthalts - auf seinem Wäscheständer hätten sich zwei Arbeitshosen und mindestens sechs Paar Socken gefunden. Er gebe zu, seit mehreren Jahren immer wieder für mehrere Monate nach Österreich zum illegalen Arbeiten gekommen zu sein. Weiter habe er dabei immer in anderen Wohnungen, welche ihm Freunde vermittelt hätten, gewohnt. Sein letzter Einreisestempel sei vom 22.11.2010. Er behaupte, dass er keine Ein- bzw. Ausreisestempel bekommen habe, obwohl er mehrmals nach Österreich gekommen sei. Es bestehe somit Gefahr, dass er sich beim Belassen auf freiem Fuß dem weiteren Verfahren entziehen könnte und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortführen werde.
Am 08.06.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft.
Am 10.06.2013 bat die Tuberkulosevorsorgestelle auf Grund des abklärungsbedüftigen Röntgenbefundes um die weitere Untersuchung des Beschwerdeführers. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge Tuberkuloseverdachts aus der Schubhaft entlassen und in das XXXX überstellt, wo er stationär aufgenommen wurde. Am 08.07.2013 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 03.07.2013 aus der Spitalspflege entlassen und in die Erstaufnahmestelle Ost überstellt wurde. Der Verdacht der Tuberkuloseerkrankung sei widerrufen worden, beim Beschwerdeführer sei Lungensarkoidose diagnostiziert worden.Am 10.06.2013 bat die Tuberkulosevorsorgestelle auf Grund des abklärungsbedüftigen Röntgenbefundes um die weitere Untersuchung des Beschwerdeführers. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge Tuberkuloseverdachts aus der Schubhaft entlassen und in das römisch 40 überstellt, wo er stationär aufgenommen wurde. Am 08.07.2013 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 03.07.2013 aus der Spitalspflege entlassen und in die Erstaufnahmestelle Ost überstellt wurde. Der Verdacht der Tuberkuloseerkrankung sei widerrufen worden, beim Beschwerdeführer sei Lungensarkoidose diagnostiziert worden.
Am 10.07.2013 wurde das zweite Asylverfahren wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt und nicht mehr fortgesetzt.
1.3. Durch seinen auch im hg. Verfahren einschreitenden rechtsfreundlichen Vertreter stellte der Beschwerdeführer am 06.12.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG. Begründend führt der Antrag aus, der Beschwerdeführer sei Kosovo-Albaner mit serbischem Reisepass, zum Zeitpunkt seiner Reinreise sei der Kosovo noch keine unabhängige Republik gewesen. Er sei ursprünglich Asylwerber gewesen, aber sein Asylantrag sei abgewiesen worden. Es sei aber Fakt, dass mehrere enge Familienmitglieder 1998-1999 ermordet worden seien und er nur unter Einsatz seines Lebens fliehen habe können. Er sei nicht gesund und benötige die Hilfe österreichischer Ärzte. Er leide unter Sarkoidose der Lunge und der Lymphknoten sowie Splenomegalie. Er sei nicht reisefähig. Österreich sei für den Beschwerdeführer längst zur einzigen Heimat geworden und der Beschwerdeführer könne zwischenzeitig zu Recht als voll integriert bezeichnet werden. Er lebe bei seinem Onkel in Wien. Er habe zu seinem Herkunftsstaat keinerlei Bindungen mehr. Er habe nie gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und sei strafgerichtlich unbescholten. Es lägen keine Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vor. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens sei geboten.1.3. Durch seinen auch im hg. Verfahren einschreitenden rechtsfreundlichen Vertreter stellte der Beschwerdeführer am 06.12.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG. Begründend führt der Antrag aus, der Beschwerdeführer sei Kosovo-Albaner mit serbischem Reisepass, zum Zeitpunkt seiner Reinreise sei der Kosovo noch keine unabhängige Republik gewesen. Er sei ursprünglich Asylwerber gewesen, aber sein Asylantrag sei abgewiesen worden. Es sei aber Fakt, dass mehrere enge Familienmitglieder 1998-1999 ermordet worden seien und er nur unter Einsatz seines Lebens fliehen habe können. Er sei nicht gesund und benötige die Hilfe österreichischer Ärzte. Er leide unter Sarkoidose der Lunge und der Lymphknoten sowie Splenomegalie. Er sei nicht reisefähig. Österreich sei für den Beschwerdeführer längst zur einzigen Heimat geworden und der Beschwerdeführer könne zwischenzeitig zu Recht als voll integriert bezeichnet werden. Er lebe bei seinem Onkel in Wien. Er habe zu seinem Herkunftsstaat keinerlei Bindungen mehr. Er habe nie gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und sei strafgerichtlich unbescholten. Es lägen keine Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vor. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens sei geboten.
Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im XXXX 10.06.2013-03.07.2013 vor, wonach der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand entlassen worden sei und am 09.07.2013 und im Oktober 2013 zu Kontrollterminen erscheinen solle.Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im römisch 40 10.06.2013-03.07.2013 vor, wonach der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand entlassen worden sei und am 09.07.2013 und im Oktober 2013 zu Kontrollterminen erscheinen solle.
Am 09.04.2014 urgierte der Vertreter des Beschwerdeführers. Im Rahmen des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) eingeräumten Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus, dass er seit 22.11.2005 ohne jegliche Unterbrechung in Österreich lebe. Er verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, weil er Angst vor Abschiebung habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Den Lebensunterhalt bestreite er durch Zuwendungen von Freunden und Bekannten. Bekannte würden ihm jederzeit eine Arbeitsstelle zur Verfügung stellen. Er werde eine schriftliche Einstellungszusage nachreichen. Er lebe seit 10 Jahren in Österreich und verstehe die deutsche Sprache sehr gut. Er werde ein Deutschkurszertifikat - mindestens Level A2 - nachreichen. Er habe gelernt, mit seinen Krankheiten - Sarkoidose der Lunge und der Lymphknoten sowie Splenomegalie zu leben, neue Befunde gebe es zur Zeit nicht. Er habe einen Onkel in Österreich, XXXX, wohnhaft XXXX. Der Onkel sei österreichischer Staatsbürger und Pensionist. Der Beschwerdeführer habe zu seiner ehemaligen Heimat Kosovo keine Bindungen mehr. Seine Mutter und sein Bruder, die noch im Kosovo leben, habe er seit Jahren nicht gesehen. Auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, gab er an, dass Österreich für ihn in den letzten zehn Jahren zur einzigen Heimat geworden sei, zwischenzeitig sei er voll integriert. In seiner ehemaligen Heimat würde ihm dagegen im Falle der Rückkehr Verfolgung drohen. Aus Angst davor sei er der Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und ersuche aus diesen Gründen um Ausstellung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.Am 09.04.2014 urgierte der Vertreter des Beschwerdeführers. Im Rahmen des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) eingeräumten Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus, dass er seit 22.11.2005 ohne jegliche Unterbrechung in Österreich lebe. Er verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, weil er Angst vor Abschiebung habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Den Lebensunterhalt bestreite er durch Zuwendungen von Freunden und Bekannten. Bekannte würden ihm jederzeit eine Arbeitsstelle zur Verfügung stellen. Er werde eine schriftliche Einstellungszusage nachreichen. Er lebe seit 10 Jahren in Österreich und verstehe die deutsche Sprache sehr gut. Er werde ein Deutschkurszertifikat - mindestens Level A2 - nachreichen. Er habe gelernt, mit seinen Krankheiten - Sarkoidose der Lunge und der Lymphknoten sowie Splenomegalie zu leben, neue Befunde gebe es zur Zeit nicht. Er habe einen Onkel in Österreich, römisch 40 , wohnhaft römisch 40 . Der Onkel sei österreichischer Staatsbürger und Pensionist. Der Beschwerdeführer habe zu seiner ehemaligen Heimat Kosovo keine Bindungen mehr. Seine Mutter und sein Bruder, die noch im Kosovo leben, habe er seit Jahren nicht gesehen. Auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, gab er an, dass Österreich für ihn in den letzten zehn Jahren zur einzigen Heimat geworden sei, zwischenzeitig sei er voll integriert. In seiner ehemaligen Heimat würde ihm dagegen im Falle der Rückkehr Verfolgung drohen. Aus Angst davor sei er der Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und ersuche aus diesen Gründen um Ausstellung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.
Am 09.05.2014 und 26.05.2014 urgierte der Vertreter des Beschwerdeführers.
Am 10.11.2014 legte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Kopie des kosovarischen Reisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt am 26.03.2014 von einer kosovarischen Behörde, vor.
Mit Bescheid vom 05.06.2015 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Kosovo und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde eine vierzehntätige Frist zur Ausreise eingeräumt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.07.2015, als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 18.09.2015 die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde ab, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.Mit Bescheid vom 05.06.2015 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Kosovo und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde eine vierzehntätige Frist zur Ausreise eingeräumt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.07.2015, als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 18.09.2015 die gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde ab, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
1.4. Der Beschwerdeführer stellte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 23.10.2015 schriftlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung - besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005. Begründend führt der Antrag aus, der Beschwerdeführer leide an Sarkoidose der Lunge und der Lymphknoten sowie an einer Splenomegalie. Damit die Sarkoidose nicht in die gefürchtete chronische progrediente - tödliche - Verlaufsform übergehe, bedürfe es auch weiterhin der Betreuung durch österreichische Fachärzte. In seinem Herkunftsstaat Kosovo gebe es keine derartigen Spezialisten. Er sei nicht reisefähig und verweise auf § 46a Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Somit stelle er höflich den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005.1.4. Der Beschwerdeführer stellte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 23.10.2015 schriftlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung - besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Begründend führt der Antrag aus, der Beschwerdeführer leide an Sarkoidose der Lunge und der Lymphknoten sowie an einer Splenomegalie. Damit die Sarkoidose nicht in die gefürchtete chronische progrediente - tödliche - Verlaufsform übergehe, bedürfe es auch weiterhin der Betreuung durch österreichische Fachärzte. In seinem Herkunftsstaat Kosovo gebe es keine derartigen Spezialisten. Er sei nicht reisefähig und verweise auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Somit stelle er höflich den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005.
Mit Ladung vom 06.11.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 24.11.2015, wurde der Beschwerdeführer persönlich zur Behörde zur Sicherung der Ausreise geladen.
Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24.11.2015 erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht. Sein rechtsfreundlicher Vertreter sei erschienen und habe ein Attest des Krankenhauses XXXX vorgelegt. Demnach sei der Beschwerdeführer nicht reisefähig. Der Beschwerdeführer habe jedoch sowohl im Krankenhaus XXXX als auch in der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters persönlich vorgesprochen und hätte demnach auch vor dem Bundesamt persönlich erscheinen können. Die Nichtbefolgung der Ladung werde daher als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet. Weiters sei eingeräumt worden, dass die plötzliche Vorlage eines Attest etwas eigenartig anmute, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben habe, über keine neuen Befunde zu seiner Krankheit verfüge und dass er gelernt habe, mit dieser Krankheit zu leben.Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24.11.2015 erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht. Sein rechtsfreundlicher Vertreter sei erschienen und habe ein Attest des Krankenhauses römisch 40 vorgelegt. Demnach sei der Beschwerdeführer nicht reisefähig. Der Beschwerdeführer habe jedoch sowohl im Krankenhaus römisch 40 als auch in der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters persönlich vorgesprochen und hätte demnach auch vor dem Bundesamt persönlich erscheinen können. Die Nichtbefolgung der Ladung werde daher als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet. Weiters sei eingeräumt worden, dass die plötzliche Vorlage eines Attest etwas eigenartig anmute, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben habe, über keine neuen Befunde zu seiner Krankheit verfüge und dass er gelernt habe, mit dieser Krankheit zu leben.
Laut dem vorgelegten Ambulanzbericht des Krankenhauses XXXX vom 13.11.2015 zeigt sich beim Beschwerdeführer eine in Progression befindliche Sarkoidose. Als Therapie werden dem Beschwerdeführer drei Medikamente verschrieben und empfohlen, ein mobiles Sauerstoffgerät mitzuführen, stärkere Belastungen und wegen der Infektionsanfälligkeit öffentliche Räume und Verkehrsmittel zu meiden. Es werde eine intensive Behandlung für voraussichtlich drei Monate erfolgen, danach sei eine weitere Evaluierung vorzunehmen. Eine Reisefähigkeit sei in diesem Zeitpunkt nicht gegeben.Laut dem vorgelegten Ambulanzbericht des Krankenhauses römisch 40 vom 13.11.2015 zeigt sich beim Beschwerdeführer eine in Progression befindliche Sarkoidose. Als Therapie werden dem Beschwerdeführer drei Medikamente verschrieben und empfohlen, ein mobiles Sauerstoffgerät mitzuführen, stärkere Belastungen und wegen der Infektionsanfälligkeit öffentliche Räume und Verkehrsmittel zu meiden. Es werde eine intensive Behandlung für voraussichtlich drei Monate erfolgen, danach sei eine weitere Evaluierung vorzunehmen. Eine Reisefähigkeit sei in diesem Zeitpunkt nicht gegeben.
Am 21.12.2015 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich auf Duldung seines Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 46a FPG. Begründend führt der Antrag aus, dass er an einer fortschreitenden Sarkoidose der Lunge und der Lymphknoten sowie an einer Splenomegalie leide. Seien Abschiebung sei aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich, weil er nicht reisefähig sei. Er stelle daher zusätzlich den Antrag, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden.Am 21.12.2015 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich auf Duldung seines Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, FPG. Begründend führt der Antrag aus, dass er an einer fortschreitenden Sarkoidose der Lunge und der Lymphknoten sowie an einer Splenomegalie leide. Seien Abschiebung sei aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich, weil er nicht reisefähig sei. Er stelle daher zusätzlich den Antrag, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden.
Am 30.01.2016 urgierte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Duldungsverfahren.
Mit Stellungnahme vom 01.03.2016 führt der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs, mit dem das Bundesamt dem Beschwerdeführer vorhielt, dass Anträge gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich bei der belangten Behörde zu stellen seien und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, aus, dass er den Antrag zwar nicht persönlich gestellt habe, aber das Bundesamt auf Grund des Ambulanzberichts vom 13.11.2015 die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen zu prüfen habe, weil sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG falle und seinen Antrag auf Duldung seines Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 46a FPG aufrecht halte. Weiters beantrage er die Ausfolgung seines bei der belangten Behörde aufliegenden Reisepasses.Mit Stellungnahme vom 01.03.2016 führt der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs, mit dem das Bundesamt dem Beschwerdeführer vorhielt, dass Anträge gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich bei der belangten Behörde zu stellen seien und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, aus, dass er den Antrag zwar nicht persönlich gestellt habe, aber das Bundesamt auf Grund des Ambulanzberichts vom 13.11.2015 die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen zu prüfen habe, weil sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG falle und seinen Antrag auf Duldung seines Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, FPG aufrecht halte. Weiters beantrage er die Ausfolgung seines bei der belangten Behörde aufliegenden Reisepasses.
Am 01.09.2016 teilte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass er den Antrag auf Duldung seines Aufenthalts im Bundesgebiet am 22.12.2015 gestellt habe, weil er dem behördlichen Auftrag zur Ausreise nicht nachkommen könne. Er teile mit, dass sein katastrophaler Gesundheitszustand den Verdacht einer Falschbehandlung im XXXX nahelege und daher derzeit ein Verfahren vor der Schiedsstelle der Ärztekammer stattfinde.Am 01.09.2016 teilte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass er den Antrag auf Duldung seines Aufenthalts im Bundesgebiet am 22.12.2015 gestellt habe, weil er dem behördlichen Auftrag zur Ausreise nicht nachkommen könne. Er teile mit, dass sein katastrophaler Gesundheitszustand den Verdacht einer Falschbehandlung im römisch 40 nahelege und daher derzeit ein Verfahren vor der Schiedsstelle der Ärztekammer stattfinde.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde laut Anzeige und Meldung vom 29.11.2016 am selben Tag im Rahmen einer Personen- und Fahrzeugkontrolle am XXXX, als Beifahrer einer zweiten Person, einem kosovarischen Staatsangehörigen, in einem Kleintransporter von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und aufgefordert, sich zu legitimieren. Der Beschwerdeführer wies sich mit einem kosovarischen Personalausweis aus, die EKIS-Anfrage ergab einen Festnahmeauftrag und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer um 19:15 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Der kosovarische Personalausweis des Beschwerdeführers wurde sichergestellt.1.5. Der Beschwerdeführer wurde laut Anzeige und Meldung vom 29.11.2016 am selben Tag im Rahmen einer Personen- und Fahrzeugkontrolle am römisch 40 , als Beifahrer einer zweiten Person, einem kosovarischen Staatsangehörigen, in einem Kleintransporter von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und aufgefordert, sich zu legitimieren. Der Beschwerdeführer wies sich mit einem kosovarischen Personalausweis aus, die EKIS-Anfrage ergab einen Festnahmeauftrag und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer um 19:15 Uhr gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Der kosovarische Personalausweis des Beschwerdeführers wurde sichergestellt.
Am 30.11.2016, 09:30 - 11:20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache albanisch, niederschriftlich einvernommen:
"LA: Der rechtsfreundliche Vertreter wird darauf hingewiesen, dass er der Einvernahme beiwohnen kann, sich jedoch des Wortes zu enthalten hat. Es wir ihm am Ende der Befragung Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
Die VP (Parteienverkehr [gemeint wohl: Verfahrenspartei]) nimmt den Verfahrensgegenstand wie folgt zur Kenntnis bzw. gibt folgendes an:
LA: Sie sind der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, ist das richtig?LA: Sie sind der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, ist das richtig?
VP: Ja, das ist richtig.
LA: Wann war Ihre letzte Einreise nach Österreich?
VP: Ich bin im Jahr 2005 nach Österreich eingereist.
LA: Was war der Zweck Ihrer Einreise?
VP: Ich bin wegen der damaligen wirtschaftlichen Lage eingereist.
LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ein Cousin unterstützt mich.
LA: Sind Sie krankenversichert in Österreich?
VP: Ich habe keine Krankenversicherung in Österreich, ich bezahle alles privat.
LA: Wie viel an Barmittel haben Sie?
VP: Ich habe ca. 70 Euro.
LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen.
VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
LA: Haben Sie in Österreich Familienangehörige?
VP: Ich habe keine engen Familienangehörigen hier, aber Onkel und Cousins.
LA: Wo leben Ihre engen Familienangehörigen wie Eltern und Geschwister und wie bestreiten sie dort ihren Lebensunterhalt?
V: Meine Mutter lebt im Kosovo, mein Vater ist bereits verstorben, meine Schwester lebt in der Schweiz, und ein Bruder, der krank ist, lebt im Kosovo. Meine Angehörigen im Kosovo leben von der Sozialhilfe.
LA: Sie verfügen in Österreich über keine Aufenthaltsberechtigung. Ihr Asylverfahren wurde in II. Instanz rechtskräftig mit 17.08.2006 entschieden und wurden Sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Ihr Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel wurde in II. Instanz rechtskräftig mit 01.09.2015 entschieden und wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen?LA: Sie verfügen in Österreich über keine Aufenthaltsberechtigung. Ihr Asylverfahren wurde in römisch zwei. Instanz rechtskräftig mit 17.08.2006 entschieden und wurden Sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Ihr Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel wurde in römisch zwei. Instanz rechtskräftig mit 01.09.2015 entschieden und wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen?
VP: Ich habe einen Rechtsanwalt und ich warte noch.
LA: Worauf warten Sie?
VP: Vielleicht bekomme ich ja doch noch ein Visum, ich warte noch darauf. Ich habe auch einen neuen Antrag gestellt.
LA: Es liegen bereits 2 rechtskräftig negative Entscheidungen vor, und sind Sie deshalb zur Ausreise verpflichtet. Man kann nicht mit ständigen Antragsstellungen den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, noch dazu, wenn man die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht hat. Den Antrag, den Sie meinen, ist ein Antrag gemäß § 57 AsylG, für den die Voraussetzung ist, dass Sie bereits seit mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet geduldet sind. Sie sind aber nicht im Bundesgebiet geduldet, und fehlen Ihnen somit die Voraussetzungen.LA: Es liegen bereits 2 rechtskräftig negative Entscheidungen vor, und sind Sie deshalb zur Ausreise verpflichtet. Man kann nicht mit ständigen Antragsstellungen den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, noch dazu, wenn man die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht hat. Den Antrag, den Sie meinen, ist ein Antrag gemäß Paragraph 57, AsylG, für den die Voraussetzung ist, dass Sie bereits seit mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet geduldet sind. Sie sind aber nicht im Bundesgebiet geduldet, und fehlen Ihnen somit die Voraussetzungen.
Anmerkung: Zwischenmeldung des rechtsfreundlichen Vertreters: Es wurde bereits antragsergänzend ein Antrag gem. § 46a FPG gestellt, da der Klient nicht reisefähig ist, und ist somit dieser Antrag gerechtfertigt.Anmerkung: Zwischenmeldung des rechtsfreundlichen Vertreters: Es wurde bereits antragsergänzend ein Antrag gem. Paragraph 46 a, FPG gestellt, da der Klient nicht reisefähig ist, und ist somit dieser Antrag gerechtfertigt.
Der rechtsfreundliche Vertreter wird nochmals darauf hingewiesen, dass er die Vernehmung nicht zu unterbrechen und keine Einwürfe zu bringen hat, ihm wird am Ende der Befragung Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
LA: Am 24.11.2015 waren Sie vorgeladen und haben Sie diese Ladung nicht befolgt. Ihr rechtsfreundlicher Vertreter hat lediglich eine ärztliche Bestätigung vorgelegt, dass Sie nicht reisefähig sein wollen, jedoch waren Sie dazu in der Lage Ihren rechtsfreundlichen Vertreter in der Kanzlei aufzusuchen. Warum haben Sie die Ladung nicht befolgt.
VP: Mein Rechtsanwalt hat mir gesagt, dass ich nicht hingehen brauche, sondern dass er hingeht.
LA: Dazu wird Ihnen mitgeteilt, dass Ladungen zu befolgen sind, Ihr rechtsfreundlicher Vertreter kann sie bei den Terminen begleiten. Haben Sie Befunde neueren Datums über Ihre Krankheit.
VP: Mein Rechtsanwalt hat die Befunde.
LA: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass im Anschluss an diese Niederschrift über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in den Kosovo verhängt wird. Der Amtsarzt wird prüfen, ob Sie haftfähig und auch reisefähig sind. Haben Sie dazu noch etwas anzugeben?
VP: Nein, habe ich nicht.
LA: Der rechtsfreundliche Vertreter hat nun die Möglichkeit Angaben zu machen.
RV: Ich spreche mich gegen die Schubhaft aus, die Behörde hat seinen Reisepass, ich war beim zuständigen Referenten, er ist ja nicht untergetaucht, sondern jederzeit für die Behörde greifbar.Regierungsvorlage, Ich spreche mich gegen die Schubhaft aus, die Behörde hat seinen Reisepass, ich war beim zuständigen Referenten, er ist ja nicht untergetaucht, sondern jederzeit für die Behörde greifbar.
LA: Dazu wird Ihnen mitgeteilt, dass der Fremde über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt, Ladungen nicht befolgt, und somit für die Behörde nicht greifbar ist, und auch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt. Die einzige Möglichkeit, dass Ihr Mandant vor der Behörde erscheint war der gegenständliche Festnahmeauftrag.
RV: Zu den aktuellen Befunden mochte ich noch angeben, dass am 20.09.2016 bei der Ärztekammer Wien eine Verhandlung vor dem Schiedsgericht war, weil er nicht ordnungsgemäß behandelt wurde. Er war selbst auch dort. Es wurde die Möglichkeit eröffnet, zur Patientenanwaltschaft zu gehen.Regierungsvorlage, Zu den aktuellen Befunden mochte ich noch angeben, dass am 20.09.2016 bei der Ärztekammer Wien eine Verhandlung vor dem Schiedsgericht war, weil er nicht ordnungsgemäß behandelt wurde. Er war selbst auch dort. Es wurde die Möglichkeit eröffnet, zur Patientenanwaltschaft zu gehen.
LA: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass im Anschluss an diese Niederschrift gegen Sie die Schubhaft verhängt wird. Es wird Ihnen eine Organisation zur Rechtsberatung zugeteilt. Die entsprechende Verfahrensanordnung wird Ihnen übergeben. Der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft wird Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter auf dessen ausdrückliche Zustimmung per E-Mail an XXXX zugestellt. Haben Sie dazu noch Fragen?LA: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass im Anschluss an diese Niederschrift gegen Sie die Schubhaft verhängt wird. Es wird Ihnen eine Organisation zur Rechtsberatung zugeteilt. Die entsprechende Verfahrensanordnung wird Ihnen übergeben. Der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft wird Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter auf dessen ausdrückliche Zustimmung per E-Mail an römisch 40 zugestellt. Haben Sie dazu noch Fragen?
VP: Nein, ich habe keine weiteren Fragen.
Anmerkung: RV legt noch einen weiteren Ambulanzbericht vom 19.02.2016 vor, der den gleichen Inhalt hat wie der bereits vorliegende Ambulanzbericht vom 13.11.2015.Anmerkung: Regierungsvorlage legt noch einen weiteren Ambulanzbericht vom 19.02.2016 vor, der den gleichen Inhalt hat wie der bereits vorliegende Ambulanzbericht vom 13.11.2015.
RV: Ich würde gerne bei der amtsärztlichen Untersuchung zwecks Haftfähigkeit und Reisefähigkeit dabei sein.Regierungsvorlage, Ich würde gerne bei der amtsärztlichen Untersuchung zwecks Haftfähigkeit und Reisefähigkeit dabei sein.
Anmerkung: Es wird Rücksprache mit der Sanitätsstelle gehalten, ob der Amtsarzt im Haus ist, die Untersuchung sofort stattfinden kann und ob der rechtsfreundliche Vertreter dieser Untersuchung beiwohnen kann. Die niederschriftliche Einvernahme wird um 10:30 unterbrochen und nach der amtsärztlichen Untersuchung um 11:00 Uhr fortgesetzt.
LA: Bei der amtsärztlichen Untersuchung wurde die Haftfähigkeit festgestellt. Es wurde weiters festgestellt, dass Sie nicht reisefähig sind auf dem Luftweg, es wird jedoch von einer Reisefähigkeit auf dem Landweg ausgegangen. Es wird diesbezüglich noch eine Untersuchung im XXXX veranlasst. Das bedeutet für Sie, dass jetzt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird und werden Sie so schnell wie möglich nach endgültiger Feststellung der Reisefähigkeit auf dem Landweg in den Kosovo abgeschoben. Sollte sich noch eine komplette Reiseunfähigkeit ergeben, werden Sie nach Feststellung aus der Schubhaft entlassen. Haben Sie dazu noch etwas anzugeben?LA: Bei der amtsärztlichen Untersuchung wurde die Haftfähigkeit festgestellt. Es wurde weiters festgestellt, dass Sie nicht reisefähig sind auf dem Luftweg, es wird jedoch von einer Reisefähigkeit auf dem Landweg ausgegangen. Es wird diesbezüglich noch eine Untersuchung im römisch 40 veranlasst. Das bedeutet für Sie, dass jetzt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird und werden Sie so schnell wie möglich nach endgültiger Feststellung der Reisefähigkeit auf dem Landweg in den Kosovo abgeschoben. Sollte sich noch eine komplette Reiseunfähigkeit ergeben, werden Sie nach Feststellung aus der Schubhaft entlassen. Haben Sie dazu noch etwas anzugeben?
Anmerkung: vom rechtsfreundlichen Vertreter wird eingeworfen, dass It. seiner Meinung keine Reisefähigkeit gegeben ist. Der rechtsfreundliche Vertreter wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Einvernahme mit dem Fremden selbst stattfindet, und er nicht ständig dazwischenreden kann.Anmerkung: vom rechtsfreundlichen Vertreter wird eingeworfen, dass römisch eins t. seiner Meinung keine Reisefähigkeit gegeben ist. Der rechtsfreundliche Vertreter wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Einvernahme mit dem Fremden selbst stattfindet, und er nicht ständig dazwischenreden kann.
VP: Ich habe alles verstanden.
RV: Ich mochte dazu sagen, dass es keinen Grund für eine Schubhaft gibt, da es auch noch den Antrag gem. § 46a gibt.Regierungsvorlage, Ich mochte dazu sagen, dass es keinen Grund für eine Schubhaft gibt, da es auch noch den Antrag gem. Paragraph 46 a, gibt.
LA: Dazu wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen ein Rechtmittel zur Verfügung steht. Der Schubhaftbescheid wird wie vorhin besprochen unmittelbar nach Erstellung per Mail an den rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. Die Verfahrensanordnung betreffend der Rechtsberatungsorganisation wird der Partei direkt im Anschluss an diese Niederschrift ausgefolgt.
RV: Es wird um Übermittlung des Schubhaftbescheides per Mail an die RA-Kanzlei ersucht, und um zusätzliche Übergabe an die Verfahrenspartei zwecks zugewiesener Rechtsberatungsorganisation.Regierungsvorlage, Es wird um Übermittlung des Schubhaftbescheides per Mail an die RA-Kanzlei ersucht, und um zusätzliche Übergabe an die Verfahrenspartei zwecks zugewiesener Rechtsberatungsorganisation.
LA: War die Kommunikation mit der Dolmetscherin einwandfrei und haben Sie alles verstanden?
VP: Ja, ich habe alles gut verstanden.
Anmerkung: Vom rechtsfreundlichen Vertreter wird eine Ausfertigung der Niederschrift ersucht."
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer den Ambulanzbericht vom 19.02.2016 vor, wonach der Beschwerdeführer an pulmonaler Sarkoidose mit Belastungsinsuffizienz und intermittierenden Atemnotsyndrom sowie chronischer Lumbalgie und Ischialgie bei Bandscheibenprolaps sowie Protrusion und Intervertebralgelenksarthrosen sowie Zustand nach artifiziell zugeführtem Pneumothorax leide. Als Therapie werden weiterhin dieselben drei Medikamente verschrieben und im Falle der akuten Anfallssymptomatik angeraten, ein mobiles Sauerstoffgerät mitzuführen. Er solle stärkere Belastungen vermeiden und auf Grund der Cortisontherapie die Infektionsprophylaxe einhalten, es vermeiden, sich in öffentlichen Räumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuhalten. Die Reisefähigkeit sei in diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Der Kontrolltermin wurde für den 04.04.2016 angesetzt.
Bei der Gesundheitsbefragung durch den Amtsarzt gab der Beschwerdeführer an, derzeit keine gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten zu haben. Er nehme regelmäßig Asthmasprays. Er habe noch nie an Tuberkulose gelitten oder einer sonstigen ansteckenden Krankheit. Er sei nicht verletzt, leide an keiner psychischen Krankheit, sei nie in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe niemals einen Selbstmordversuch unternommen. Er nehme keine Drogen und trinke keinen Alkohol. Er leide an keinen Allergien oder Medikamentenunverträglichkeiten und sei nicht misshandelt oder gefoltert worden.
Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 30.11.2016 leidet der Beschwerdeführer an Sarkoidose in progressio und ist haftfähig, die fachärztliche Untersuchung durch einen Lungenfacharzt sei jedoch erforderlich, da der vorliegende Befund bereits sieben Monate alt sei.
2. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, zugestellt an den Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme um 16:10 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, zugestellt an den Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme um 16:10 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde neben der Wiedergabe der Niederschrift Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei am 22.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein Asylverfahren sei in II. Instanz mit 17.08.2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden. Am 04.09.2006 sei gegen den Beschwerdeführer ein Schubhaftbescheid erlassen und versucht worden, ihn an seiner damaligen Meldeanschrift zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen. Lt. Angaben der dort aufhältigen Personen sei der Beschwerdeführer dort lediglich gemeldet, jedoch tatsächlich nie aufhältig gewesen. Lt. melderechtlichen Angaben verfüge der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet. Er sei lediglich vom 24.11.2005 bis zum 28.12.2006 und vom 10.12.2010 bis zum 14.03.2011 in Österreich aufrecht gemeldet gewesen. Am 06.06.2013 sei über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ruckkehrentscheidung und der Abschiebung verhängt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme habe er behauptetet, 3 Tage zuvor erst in das Bundesgebiet eingereist zu sein und in Österreich illegal gearbeitet zu haben. Er habe Bauarbeiterkleidung getragen und zugegeben, seit mehreren Jahren immer wieder unrechtmäßig zum Zweck der illegalen Arbeitsaufnahme nach Österreich einzureisen und an verschiedenen Anschriften, die ihm von Freunden vermittelt würden, unangemeldet Unterkunft zu nehmen. Der letzte Einreisestempel in seinem Reisepass datiere vom 22.11.2010 und der Beschwerdeführer behaupte, dass nicht bei jeder Ein- oder Ausreise einen Stempel erhalten habe. Am 10.06.2013 sei er wegen des Verdachts auf Tuberkulose stationär ins XXXX überstellt worden. Er habe am 06.12.2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und behauptet, seit dem 22.11.2005 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig zu sein. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2015 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.09.2015 als unbegründet abgewiesen worden. Auch der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Am 15.10.2015 sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von Beamten des Sicherheitspolizeikommandos XXXX nach Rücksprache mit dem Bundesamt aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung festgenommen und sein Reisepass sichergestellt und dem Bundesamt übermittelt worden. Am 23.10.2015 habe der rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers für ihn einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005, ohne diesen näher zu definieren, gestellt und habe diesen Antrag damit begründet, dass seine Abschiebung aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre mit dem Verweis auf § 46a Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Da es keinen diesbezüglichen Paragraphen im AsylG gebe, sei damit offensichtlich das Fremdenpolizeigesetz gemeint. Zu einem sei dieser Antrag nicht wie erforderlich vom Beschwerdeführer persönlich eingebracht worden und gelte somit als nicht ordnungsgemäß eingebracht, und zum anderen fehlten dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für diese Aufenthaltsberechtigung, da sein Aufenthalt weder seit mindestens einem Jahr geduldet gewesen sei, noch die Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich sei oder er Opfer von Gewalt geworden sei. Mittels Schreiben vom 06.11.2015 sei er über seinen rechtsfreundlichen Vertreter für den 24.11.2015 zum Bundesamt zur niederschriftlichen Einvernahme zwecks Sicherung der Ausreise geladen worden. Diesem Ladungstermin sei der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben. Sein rechtsfreundlicher Vertreter habe den Termin ohne ihn wahrgenommen und lediglich einen Ambulanzbericht des XXXX vom 13.11.2015 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer nicht reisefähig gewesen sei. Eine ärztliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, den Ladungstermin wahrzunehmen, sei nicht vorgelegt worden. Von seinem rechtsfreundlichen Vertreter sei zudem eingeräumt worden, dass er auch in der Lage gewesen sei, persönlich in der Anwaltskanzlei vorzusprechen und auch gelernt habe, mit seiner Krankheit umzugehen. Darüber sei ein Aktenvermerk angelegt worden. Am 07.12.2015 sei gegen den Beschwerdeführer mangels Verfügbarkeit für die Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Mittels Schreiben vom 21.12.2015 sei zu seinem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 ein als Antragsergänzung bezeichneter Antrag auf Duldung gem. § 46a FPG übermittelt worden. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.02.2016 sei ihm mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 zurückzuweisen, da die persönliche Einbringung bis dahin nicht stattgefunden habe und es sei ihm dafür eine Nachfrist bis zum 04.03.2016 gewährt worden. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 01.03.2016 habe er angeführt, dass der Antrag zwar nicht persönlich eingebracht worden wäre, er jedoch der Ansicht gewesen sei, dass die Behörde aufgrund seines vorgelegten Ambulanzberichtes von Amts wegen zu prüfen gehabt hätte, da er sich auch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstuckes falle. Weiters halte er auch noch an seinem Antrag auf Duldung fest und beantrage die Ausfolgung seines Reisepasses, der seiner Meinung nach rechtsgrundlos sichergestellt worden sei. Am 29.11.2016 sei er von Beamten der Landespolizeidirektion - Bereitschaftseinheit im Zuge einer Schwerpunktaktion zur Bekämpfung der Dämmerungseinbrüche in XXXX, wo er in einem Kleintransporter angetroffen worden sei, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig sei, gegen ihn eine Ausweisung, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Festnahmeauftrag erlassen worden seien. Auf Verfügung des diensthabenden Beamten des Journaldienstes des Bundesamtes sei der vom Beschwerdeführer mitgeführte kosovarische Personalausweis sichergestellt und der Beschwerdeführer in Vollziehung des Festnahmeauftrages ins Polizeianhaltezentrum XXXX zur Vorführung vor die belangte Behörde verbracht worden.Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde neben der Wiedergabe der Niederschrift Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei am 22.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein Asylverfahren sei in römisch zwei. Instanz mit 17.08.2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden. Am 04.09.2006 sei gegen den Beschwerdeführer ein Schubhaftbescheid erlassen und versucht worden, ihn an seiner damaligen Meldeanschrift zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen. Lt. Angaben der dort aufhältigen Personen sei der Beschwerdeführer dort lediglich gemeldet, jedoch tatsächlich nie aufhältig gewesen. Lt. melderechtlichen Angaben verfüge der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet. Er sei lediglich vom 24.11.2005 bis zum 28.12.2006 und vom 10.12.2010 bis zum 14.03.2011 in Österreich aufrecht gemeldet gewesen. Am 06.06.2013 sei über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ruckkehrentscheidung und der Abschiebung verhängt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme habe er behauptetet, 3 Tage zuvor erst in das Bundesgebiet eingereist zu sein und in Österreich illegal gearbeitet zu haben. Er habe Bauarbeiterkleidung getragen und zugegeben, seit mehreren Jahren immer wieder unrechtmäßig zum Zweck der illegalen Arbeitsaufnahme nach Österreich einzureisen und an verschiedenen Anschriften, die ihm von Freunden vermittelt würden, unangemeldet Unterkunft zu nehmen. Der letzte Einreisestempel in seinem Reisepass datiere vom 22.11.2010 und der Beschwerdeführer behaupte, dass nicht bei jeder Ein- oder Ausreise einen Stempel erhalten habe. Am 10.06.2013 sei er wegen des Verdachts auf Tuberkulose stationär ins römisch 40 überstellt worden. Er habe am 06.12.2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und behauptet, seit dem 22.11.2005 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig zu sein. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2015 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.09.2015 als unbegründet abgewiesen worden. Auch der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Am 15.10.2015 sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von Beamten des Sicherheitspolizeikommandos römisch 40 nach Rücksprache mit dem Bundesamt aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung festgenommen und sein Reisepass sichergestellt und dem Bundesamt übermittelt worden. Am 23.10.2015 habe der rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers für ihn einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, ohne diesen näher zu definieren, gestellt und habe diesen Antrag damit begründet, dass seine Abschiebung aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre mit dem Verweis auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Da es keinen diesbezüglichen Paragraphen im AsylG gebe, sei damit offensichtlich das Fremdenpolizeigesetz gemeint. Zu einem sei dieser Antrag nicht wie erforderlich vom Beschwerdeführer persönlich eingebracht worden und gelte somit als nicht ordnungsgemäß eingebracht, und zum anderen fehlten dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für diese Aufenthaltsberechtigung, da sein Aufenthalt weder seit mindestens einem Jahr geduldet gewesen sei, noch die Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich sei oder er Opfer von Gewalt geworden sei. Mittels Schreiben vom 06.11.2015 sei er über seinen rechtsfreundlichen Vertreter für den 24.11.2015 zum Bundesamt zur niederschriftlichen Einvernahme zwecks Sicherung der Ausreise geladen worden. Diesem Ladungstermin sei der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben. Sein rechtsfreundlicher Vertreter habe den Termin ohne ihn wahrgenommen und lediglich einen Ambulanzbericht des römisch 40 vom 13.11.2015 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer nicht reisefähig gewesen sei. Eine ärztliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, den Ladungstermin wahrzunehmen, sei nicht vorgelegt worden. Von seinem rechtsfreundlichen Vertreter sei zudem eingeräumt worden, dass er auch in der Lage gewesen sei, persönlich in der Anwaltskanzlei vorzusprechen und auch gelernt habe, mit seiner Krankheit umzugehen. Darüber sei ein Aktenvermerk angelegt worden. Am 07.12.2015 sei gegen den Beschwerdeführer mangels Verfügbarkeit für die Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Mittels Schreiben vom 21.12.2015 sei zu seinem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 ein als Antragsergänzung bezeichneter Antrag auf Duldung gem. Paragraph 46 a, FPG übermittelt worden. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.02.2016 sei ihm mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 zurückzuweisen, da die persönliche Einbringung bis dahin nicht stattgefunden habe und es sei ihm dafür eine Nachfrist bis zum 04.03.2016 gewährt worden. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 01.03.2016 habe er angeführt, dass der Antrag zwar nicht persönlich eingebracht worden wäre, er jedoch der Ansicht gewesen sei, dass die Behörde aufgrund seines vorgelegten Ambulanzberichtes von Amts wegen zu prüfen gehabt hätte, da er sich auch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstuckes falle. Weiters halte er auch noch an seinem Antrag auf Duldung fest und beantrage die Ausfolgung seines Reisepasses, der seiner Meinung nach rechtsgrundlos sichergestellt worden sei. Am 29.11.2016 sei er von Beamten der Landespolizeidirektion - Bereitschaftseinheit im Zuge einer Schwerpunktaktion zur Bekämpfung der Dämmerungseinbrüche in römisch 40 , wo er in einem Kleintransporter angetroffen worden sei, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig sei, gegen ihn eine Ausweisung, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Festnahmeauftrag erlassen worden seien. Auf Verfügung des diensthabenden Beamten des Journaldienstes des Bundesamtes sei der vom Beschwerdeführer mitgeführte kosovarische Personalausweis sichergestellt und der Beschwerdeführer in Vollziehung des Festnahmeauftrages ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 zur Vorführung vor die belangte Behörde verbracht worden.
Der angefochtene Bescheid gründet sich auf folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sei kosovarischer Staatsangehöriger. Seine Person stehe fest. Er verfüge sowohl über einen gültigen kosovarischen Reisepass als auch Personalausweis. Gegen ihn bestehen sowohl eine asylrechtliche Ausweisung als auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er nach Österreich eingereist sei und sich ohne behördliche Meldung hier aufgehalten habe. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keiner Weise integriert und missachte die österreichische Rechtslage. Trotz negativen Abschlusses seines Asylverfahrens verbunden mit einer Ausweisung und einer Rückkehrentscheidung sei er beharrlich im Bundesgebiet verblieben habe seine Verpflichtung zur Ausreise negiert. Er sei Ladungsterminen unentschuldigt ferngeblieben und entziehe sich daher bewusst den Behörden, um eine Abschiebung zu verhindern. Er versuche durch laufende Antragstellungen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen und beantrage willkürlich Aufenthaltsberechtigungen, für die ihm die dafür nötigen Voraussetzungen fehlen. Er behaupte seit mehreren Jahren, unter einer schweren Lungenerkrankung zu leiden, wegen der er nicht reisefähig sei, sei jedoch im Jahr 2013 in Bauarbeiterkleidung angetroffen worden und habe auch die illegale Arbeitsaufnahme eingeräumt. Am 29.11.2016 sei er in einem Kastenwagen betreten worden und somit offensichtlich in der Lage, sich zumindest als Beifahrer mit einem Transportmittel zu Lande zu bewegen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Außerdem bestehen zum Bundesgebiet keinerlei relevante familiäre Bindungen, da lediglich Onkel und Cousins des Beschwerdeführers in Osterreich aufhältig seien. Seine Mutter und ein Bruder lebten im Kosovo und er habe somit dort familiäre Anknüpfungspunkte. Eine soziale Integration sei ebenfalls nicht feststellbar sei vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstande des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirke oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere (Z 1); gegen den Beschwerdeführer bestehen sowohl eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung als auch eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er umgehe seine Abschiebung insofern, da er sich im Verborgenen aufgehalten haben, Ladungstermine nicht wahrnehme und behaupte, dass sein Anwalt gesagt habe, dass er weder ausreisen noch Ladungstermine persönlich wahrnehmen müsse. Die Greifbarkeit für die Behörde sei erst ca. 1 Jahr nach Erlassung eines Festnahmeauftrages durch dessen Vollziehung gegeben gewesen. Es sei auch beachtlich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen habe (Z 3); es liegen sowohl eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung als auch eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor. Auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes seien beachtlich (Z 9); zum österreichischen Bundesgebiet bestehen weder relevante familiäre noch legale berufliche Bindungen. Er sei nicht im Besitz von ausreichend Barmittel und somit nicht in der Lage, seinen Aufenthalt oder Ausreise aus Eigenem zu finanzieren. Er verfüge über keine behördliche Meldung und keinen ordentlichen Wohnsitz. Er sei für ein Verfahren vor der belangten Behörde nicht greifbar und habe sich bisher schon der Behörde durch Untertauchen und Nichtbefolgung von Ladungsterminen entzogen. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Er sei trotz sowohl einer rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung als auch einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern haben seinen Aufenthalt im Bundesgebiet beharrlich und im Verborgenen fortgeführt und behaupte, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter ihm gesagt habe, dass er nicht ausreisen müsse. Er verfüge lediglich in den Zeiträumen 24.11.2005 - 28.12.2006 und 10.12.2010 - 14.03.2011 über aufrechte Meldungen im Bundesgebiet, wobei im Zuge einer Hauserhebung im Jahr 2006 festgestellt worden sei, dass es sich offensichtlich um eine Scheinmeldung gehandelt habe, da er lt. Aussage der Bewohner an dieser Anschrift dort nicht aufhältig gewesen sei. Er habe laufend wissentlich die Behörde belogen, indem er zu einem immer wieder unterschiedliche Angaben zu seinem Einreisedatum und der damit verbundenen Aufenthaltsdauer gemacht habe, und zum anderen über seinen Aufenthaltsort, indem er auch bei behördlicher Meldung nicht an der Meldeanschrift aufhältig gewesen sei. Er habe Ladungstermine nicht befolgt, um seine Abschiebung zu verhindern, und behaupte, dass ihm sein rechtsfreundlicher Vertreter gesagt habe, dass er nicht persönlich anwesend sein müsse. Er verweigerte die persönliche Antragstellung, um jeglichen fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entgehen und für die Behörde nicht greifbar zu sein. Seine Greifbarkeit für die Behörde habe erst nach Erlassung eines Festnahmeauftrages durch dessen Vollziehung nach erst ca. einem Jahr wiederhergestellt werden können. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen und es bestehe die Gefahr, dass er weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet verbleibe. Seine Ausreiseverpflichtung negiere er bereits seit Jahren. Ersichtlich sei somit, dass in seinem Fall keine Verbesserung seines Verhaltens festgestellt werden könne. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und zulässig. Es könne in seinem Fall auch kein Sinneswandel bezüglich der in Österreich bestehenden Rechtsvorschriften erkannt werden. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und der Beschwerdeführer habe sich ja schon zuvor laufend durch Untertauchen und Nichtbefolgung von Ladungsterminen der Behörde entzogen. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder relevanten familiären Bindungen. Seine Mutter und sein Bruder leben im Kosovo, in Österreich seien lediglich Onkel und Cousins aufhältig. Eine verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er trotz Ausweisung und Rückkehrentscheidung beharrlich im Bundesgebiet verbleibe und alles dafür tue, seine Abschiebung zu verhindern. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu nutzen würde, weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da er sich bisher schon der Behörde durch Untertauchen entzogen habe und auch in einem Zeitraum, in dem er über eine aufrechte Meldung verfügt habe, an der Meldeanschrift nicht aufhältig gewesen sei. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass er sich schon alleine aufgrund der bevorstehenden Abschiebung der Behörde wieder durch Untertauchen entziehen werde. Er habe seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Trotz der Bekanntgabe einer etwaigen Aufenthaltsadresse, bestehe die Gefahr, dass er bei einer Entlassung und einem Verfahren auf freiem Fuß neuerlich untertauchen werde, um seiner Abschiebung zu entgehen. Er missachtete die gegen ihn bestehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen und die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördliche Auflagen beziehungsweise Entscheidungen zu respektieren und diesen Folge zu leisten. Es sei daher zu befürchten, dass er - bei einer EntlassungBegründend führt die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung diene. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstande des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirke oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere (Ziffer eins,); gegen den Beschwerdeführer bestehen sowohl eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung als auch eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er umgehe seine Abschiebung insofern, da er sich im Verborgenen aufgehalten haben, Ladungstermine nicht wahrnehme und behaupte, dass sein Anwalt gesagt habe, dass er weder ausreisen noch Ladungstermine persönlich wahrnehmen müsse. Die Greifbarkeit für die Behörde sei erst ca. 1 Jahr nach Erlassung eines Festnahmeauftrages durch dessen Vollziehung gegeben gewesen. Es sei auch beachtlich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen habe (Ziffer 3,); es liegen sowohl eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung als auch eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor. Auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes seien beachtlich (Ziffer 9,); zum österreichischen Bundesgebiet bestehen weder relevante familiäre noch legale berufliche Bindungen. Er sei nicht im Besitz von ausreichend Barmittel und somit nicht in der Lage, seinen Aufenthalt oder Ausreise aus Eigenem zu finanzieren. Er verfüge über keine behördliche Meldung und keinen ordentlichen Wohnsitz. Er sei für ein Verfahren vor der belangten Behörde nicht greifbar und habe sich bisher schon der Behörde durch Untertauchen und Nichtbefolgung von Ladungsterminen entzogen. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Er sei trotz sowohl einer rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung als auch einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern haben seinen Aufenthalt im Bundesgebiet beharrlich und im Verborgenen fortgeführt und behaupte, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter ihm gesagt habe, dass er nicht ausreisen müsse. Er verfüge lediglich in den Zeiträumen 24.11.2005 - 28.12.2006 und 10.12.2010 - 14.03.2011 über aufrechte Meldungen im Bundesgebiet, wobei im Zuge einer Hauserhebung im Jahr 2006 festgestellt worden sei, dass es sich offensichtlich um eine Scheinmeldung gehandelt habe, da er lt. Aussage der Bewohner an dieser Anschrift dort nicht aufhältig gewesen sei. Er habe laufend wissentlich die Behörde belogen, indem er zu einem immer wieder unterschiedliche Angaben zu seinem Einreisedatum und der damit verbundenen Aufenthaltsdauer gemacht habe, und zum anderen über seinen Aufenthaltsort, indem er auch bei behördlicher Meldung nicht an der Meldeanschrift aufhältig gewesen sei. Er habe Ladungstermine nicht befolgt, um seine Abschiebung zu verhindern, und behaupte, dass ihm sein rechtsfreundlicher Vertreter gesagt habe, dass er nicht persönlich anwesend sein müsse. Er verweigerte die persönliche Antragstellung, um jeglichen fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entgehen und für die Behörde nicht greifbar zu sein. Seine Greifbarkeit für die Behörde habe erst nach Erlassung eines Festnahmeauftrages durch dessen Vollziehung nach erst ca. einem Jahr wiederhergestellt werden können. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen und es bestehe die Gefahr, dass er weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet verbleibe. Seine Ausreiseverpflichtung negiere er bereits seit Jahren. Ersichtlich sei somit, dass in seinem Fall keine Verbesserung seines Verhaltens festgestellt werden könne. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und zulässig. Es könne in seinem Fall auch kein Sinneswandel bezüglich der in Österreich bestehenden Rechtsvorschriften erkannt werden. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und der Beschwerdeführer habe sich ja schon zuvor laufend durch Untertauchen und Nichtbefolgung von Ladungsterminen der Behörde entzogen. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder relevanten familiären Bindungen. Seine Mutter und sein Bruder leben im Kosovo, in Österreich seien lediglich Onkel und Cousins aufhältig. Eine verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er trotz Ausweisung und Rückkehrentscheidung beharrlich im Bundesgebiet verbleibe und alles dafür tue, seine Abschiebung zu verhindern. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu nutzen würde, weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da er sich bisher schon der Behörde durch Untertauchen entzogen habe und auch in einem Zeitraum, in dem er über eine aufrechte Meldung verfügt habe, an der Meldeanschrift nicht aufhältig gewesen sei. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass er sich schon alleine aufgrund der bevorstehenden Abschiebung der Behörde wieder durch Untertauchen entziehen werde. Er habe seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Trotz der Bekanntgabe einer etwaigen Aufenthaltsadresse, bestehe die Gefahr, dass er bei einer Entlassung und einem Verfahren auf freiem Fuß neuerlich untertauchen werde, um seiner Abschiebung zu entgehen. Er missachtete die gegen ihn bestehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen und die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördliche Auflagen beziehungsweise Entscheidungen zu respektieren und diesen Folge zu leisten. Es sei daher zu befürchten, dass er - bei einer Entlassung
Eine Ausfertigung des Bescheides wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers per Email übermittelt.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer die XXXX als Rechtsberater im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer die römisch 40 als Rechtsberater im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
3. Am 01.12.2016 wurde der Beschwerdeführer ins XXXX vorgeführt. Laut Befund vom selben Tag leidet der Beschwerdeführer seit drei Jahren an rechtsseitigen Thoraxschmerzen, die sich aber nicht verschlimmert hätten. Es bestehe laut Befunden eine frühere Sarkoidose und der Beschwerdeführer nehme Schmerztherapie. Weiters habe er zuvor einen Bandscheibenvorfall erlitten. Es habe Schmerzen bei bekannter Wirbelsäulenproblematik. Aus pneumologischer Sicht bestehe derzeit kein Handlungsbedarf, Er werde in gutem Allgemeinzustand entlassen. Die Vorstellung beim Orthopäden werde bei persistierenden Schmerzen empfohlen. Eine Kontrolle beim Lungenfacharzt werde in drei Monaten empfohlen.3. Am 01.12.2016 wurde der Beschwerdeführer ins römisch 40 vorgeführt. Laut Befund vom selben Tag leidet der Beschwerdeführer seit drei Jahren an rechtsseitigen Thoraxschmerzen, die sich aber nicht verschlimmert hätten. Es bestehe laut Befunden eine frühere Sarkoidose und der Beschwerdeführer nehme Schmerztherapie. Weiters habe er zuvor einen Bandscheibenvorfall erlitten. Es habe Schmerzen bei bekannter Wirbelsäulenproblematik. Aus pneumologischer Sicht bestehe derzeit kein Handlungsbedarf, Er werde in gutem Allgemeinzustand entlassen. Die Vorstellung beim Orthopäden werde bei persistierenden Schmerzen empfohlen. Eine Kontrolle beim Lungenfacharzt werde in drei Monaten empfohlen.
Am 03.12.2016 litt der Beschwerdeführer an leichter Lumbalgie, am 04.12.2016 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik. Laut amtsärztlicher Stellungnahme vom 05.12.2016 ist der Beschwerdeführer am Landweg transportfähig.
4. Mit Email vom 02.12.2016, eingebracht beim Bundesamt am 05.12.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 30.11.2016. Im Anschreiben hielt er fest, dass vereinbart sei, dass der Beschwerdeführer im Krankenhaus XXXX und nicht im Krankenhaus XXXX untersucht werde. Unter einem beantragt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.4. Mit Email vom 02.12.2016, eingebracht beim Bundesamt am 05.12.2016, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 30.11.2016. Im Anschreiben hielt er fest, dass vereinbart sei, dass der Beschwerdeführer im Krankenhaus römisch 40 und nicht im Krankenhaus römisch 40 untersucht werde. Unter einem beantragt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Begründend führt die Beschwerde aus, dass der bekämpfte Mandatsbescheid zur Gänze angefochten werde. Als Beschwerdegrund werde inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Mit dem bekämpften Bescheid habe die belangte Behörde über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung am 30.11.2016 die Schubhaft angeordnet. Der Beschwerdeführer habe jedoch am 21.12.2015 den Antrag auf Duldung des Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gestellt und unter einem den Ambulanzbericht des XXXX vom 13.11.2015 vorgelegt, wonach er aufgrund einer in Progression befindlichen Sarkoidose reiseunfähig sei. Im Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer ein Schiedsverfahren gegen das XXXX vor der Patientenschiedssteile der Ärztekammer für Wien angestrengt, weil er im XXXX falsch behandelt worden sei. Am 01.09.2016 habe der Beschwerdeführer die belangte Behörde von diesem Schiedsverfahren unterrichtet und die belangte Behörde an seinen Antrag nach § 46a FPG erinnert. In der Verhandlung vom 30.11.2016 vor der belangten Behörde sei mit der belangten Behörde nach erfolgter amtsärztlicher Untersuchung vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer vom XXXX - und nicht vom XXXX! - auf seine Reisefähigkeit untersucht werde. Dies, weil der Amtsarzt den Ambulanzbericht des XXXX für durchaus richtig erachtet habe.Begründend führt die Beschwerde aus, dass der bekämpfte Mandatsbescheid zur Gänze angefochten werde. Als Beschwerdegrund werde inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Mit dem bekämpften Bescheid habe die belangte Behörde über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung am 30.11.2016 die Schubhaft angeordnet. Der Beschwerdeführer habe jedoch am 21.12.2015 den Antrag auf Duldung des Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestellt und unter einem den Ambulanzbericht des römisch 40 vom 13.11.2015 vorgelegt, wonach er aufgrund einer in Progression befindlichen Sarkoidose reiseunfähig sei. Im Jahr 2016 habe der Beschwerdeführer ein Schiedsverfahren gegen das römisch 40 vor der Patientenschiedssteile der Ärztekammer für Wien angestrengt, weil er im römisch 40 falsch behandelt worden sei. Am 01.09.2016 habe der Beschwerdeführer die belangte Behörde von diesem Schiedsverfahren unterrichtet und die belangte Behörde an seinen Antrag nach Paragraph 46 a, FPG erinnert. In der Verhandlung vom 30.11.2016 vor der belangten Behörde sei mit der belangten Behörde nach erfolgter amtsärztlicher Untersuchung vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 - und nicht vom XXXX! - auf seine Reisefähigkeit untersucht werde. Dies, weil der Amtsarzt den Ambulanzbericht des römisch 40 für durchaus richtig erachtet habe.
Somit sei zu diesem Zeitpunkt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Krankheit nicht erfunden habe und tatsächlich Reiseunfähigkeit beim Beschwerdeführer vorliegen könne. Von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG könne somit keine Rede mehr sein, weshalb die Anordnung der Schubhaft unverhältnismäßig im Sinne dieser Bestimmung sei. Zudem sei die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unzulässig, solange die Abschiebung an sich unzulässig sei. Die Abschiebung sei unzulässig, solange nicht über den Antrag nach § 46a FPG rechtskräftig entschieden worden sei. Zum Beweis hiefür beantragt der Beschwerdeführer seine Einvernahme, die Einsicht in den Behördenakt und behält sich weitere Beweise ausdrücklich vor.Somit sei zu diesem Zeitpunkt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Krankheit nicht erfunden habe und tatsächlich Reiseunfähigkeit beim Beschwerdeführer vorliegen könne. Von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG könne somit keine Rede mehr sein, weshalb die Anordnung der Schubhaft unverhältnismäßig im Sinne dieser Bestimmung sei. Zudem sei die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unzulässig, solange die Abschiebung an sich unzulässig sei. Die Abschiebung sei unzulässig, solange nicht über den Antrag nach Paragraph 46 a, FPG rechtskräftig entschieden worden sei. Zum Beweis hiefür beantragt der Beschwerdeführer seine Einvernahme, die Einsicht in den Behördenakt und behält sich weitere Beweise ausdrücklich vor.
Aus diesen Gründen werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben und die sofortige Freilassung des Beschwerdeführers anordnen.
Zudem werde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Solange der Beschwerdeführer nicht - wie mit der belangten Behörde vereinbart - vom XXXX untersucht und für reisefähig erklärt worden sei, drohe ihm im Falle der weiteren Schubhaft oder gar Abschiebung ein schwerer gesundheitlicher Schaden bis hin zum Tod.Zudem werde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Solange der Beschwerdeführer nicht - wie mit der belangten Behörde vereinbart - vom römisch 40 untersucht und für reisefähig erklärt worden sei, drohe ihm im Falle der weiteren Schubhaft oder gar Abschiebung ein schwerer gesundheitlicher Schaden bis hin zum Tod.
Am Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde am 05.12.2016 ein.
Das Bundesamt legte am 06.12.2016 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Asylverfahren sei in II. Instanz mit 17.08.2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden. Am 04.09.2006 sei gegen den Beschwerdeführer ein Schubhaftbescheid erlassen und versucht worden, ihn an seiner damaligen Meldeanschrift zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen. Lt. Angaben der dort aufhältigen Personen sei er dort lediglich gemeldet, jedoch tatsächlich nie aufhältig gewesen. Am 06.06.2013 sei über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung verhängt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme habe er behauptet, 3 Tage zuvor erst in das Bundesgebiet eingereist zu sein und in Österreich illegal gearbeitet zu haben. Er habe Bauarbeiterkleidung getragen und zugegeben, seit mehreren Jahren immer wieder unrechtmäßig zum Zweck der illegalen Arbeitsaufnahme nach Österreich einzureisen und an verschiedenen Anschriften, die ihm von Freunden vermittelt werden, unangemeldet Unterkunft zu nehmen. Der letzte Einreisestempel in seinem Reisepass sei vom 22.11.2010 und er behaupte, nicht bei jeder Ein- oder Ausreise einen Stempel erhalten zu haben. Am 10.06.2013 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Tuberkulose stationär ins XXXX überstellt worden. Der Beschwerdeführer habe am 06.12.2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und behauptete, seit dem 22.11.2005 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig zu sein. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2015 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die in diesem Verfahren eingebrachte Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht "in II. Instanz" mit Erkenntnis vom 25.09.2015 als unbegründet abgewiesen worden. Auch der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Am 15.10.2015 sei im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von Beamten des Sicherheitspolizeikommandos XXXX nach Rücksprache mit dem Bundesamt aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt und dem Bundesamt übermittelt worden. Am 23.10.2015 habe der rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers für ihn einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 gestellt, ohne diesen näher zu definieren, und diesen Antrag damit begründet, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre mit dem Verweis auf § 46a Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Da es keinen diesbezüglichen Paragraphen im AsylG 2005 gebe, sei damit offensichtlich das FPG gemeint. Zu einem sei dieser Antrag nicht wie erforderlich vom Beschwerdeführer persönlich eingebracht worden und gelte somit als nicht ordnungsgemäß eingebracht, und zum anderen fehlten die Voraussetzungen für diese Aufenthaltsberechtigung, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr geduldet gewesen sei, noch die Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich sei oder er Opfer von Gewalt geworden sei. Mittels Schreiben vom 06.11.2015 sei der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter für den 24.11.2015 zum Bundesamt geladen worden zur niederschriftlichen Einvernahme zwecks Sicherung der Ausreise. Diesem Ladungstermin sei der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben. Sein rechtsfreundlicher Vertreter habe den Termin ohne ihn wahrgenommen und lediglich einen Ambulanzbericht des XXXX vom 13.11.2015 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre. Eine ärztliche Bestätigung, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage wäre, den Ladungstermin wahrzunehmen, sei nicht vorgelegt worden. Von seinem rechtsfreundlichen Vertreter sei zudem eingeräumt worden, dass der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen sei, persönlich in der Anwaltskanzlei vorzusprechen und auch gelernt hätte, mit seiner Krankheit umzugehen. Darüber sei ein Aktenvermerk angelegt worden. Am 07.12.2015 sei gegen den Beschwerdeführer mangels Verfügbarkeit für die Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Mittels Schreiben vom 21.12.2015 sei zum Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 ein als Antragsergänzung bezeichneter Antrag auf Duldung gemäß § 46a FPG übermittelt worden. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.02.2016 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 zurückzuweisen, da die persönliche Einbringung bis dahin nicht stattgefunden habe und es sei ihm dafür eine Nachfrist bis zum 04.03.2016 gewährt worden. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 01.03.2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Antrag zwar nicht persönlich eingebracht worden sei, er jedoch der Ansicht wäre, dass die Behörde aufgrund seines vorgelegten Ambulanzberichtes von Amts wegen zu prüfen hätte, da er sich auch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes fallen würde. Weiters würde er auch noch an seinem Antrag auf Duldung festhalten und die Ausfolgung seines Reisepasses beantragen, der seiner Meinung nach rechtsgrundlos sichergestellt worden sei. Am 29.11.2016 sei der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion-Bereitschaftseinheit im Zuge einer Schwerpunktaktion zur Bekämpfung der Dämmerungseinbrüche in XXXX, wo er in einem Kleintransporter angetroffen worden sei, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig sei, gegen ihn eine Ausweisung, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Festnahmeauftrag erlassen worden seien. Auf Verfügung des diensthabenden Beamten des Journaldienstes des Bundesamts sei der vom Beschwerdeführer mitgeführte kosovarische Personalausweis sichergestellt und der Beschwerdeführer in Vollziehung des Festnahmeauftrages ins Polizeianhaltezentrum XXXX zur Vorführung vor das Bundesamt verbracht worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und es sei somit keine Greifbarkeit für die Behörden gegeben. Lt. melderechtlichen Angaben sei er lediglich vom 24.11.2005 bis zum 28.12.2006 und vom 10.12.2010 bis zum 14.03.2011 in Österreich aufrecht gemeldet gewesen. Nach der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, die zwecks Vorstellung beim Amtsarzt aufgrund der behaupteten Haft- und Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers unterbrochen worden sei, sei über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung in den Kosovo die Schubhaft verhängt worden. Vom Amtsarzt sei die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigt und es sei davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Lungenerkrankung nicht auf dem Luftweg, jedoch auf dem Landweg abgeschoben werden könne. Zur Bestätigung der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers sei er am 01.12.2016 in das XXXX zur Untersuchung verbracht worden, wo seine Reisefähigkeit auf dem Landweg bestätigt worden sei, und es bestehe aus pneumologischer Sicht derzeit kein Handlungsbedarf. Am 04.12.2016 sei der Beschwerdeführer in den Hungerstreik getreten, um seine Abschiebung in den Kosovo zu vereiteln. Daher sei am 05.12.2016 die Genehmigung einer Heilbehandlung beantragt worden, falls sie nötig sein sollte, und es sei diese Heilbehandlung auch genehmigt worden. Es sei für den Beschwerdeführer eine möglichst zeitnahe Abschiebung in den Kosovo auf dem Landweg organisiert worden und diese Abschiebung für den 08.12.2016 um 17:00 Uhr geplant. Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung komme die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht. Es habe aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers auch nicht von einer tatsächlichen Ausreisewilligkeit ausgegangen werden können, zumal er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, und sich durch Untertauchen den Behörden entzogen habe. Die Verhängung des Gelinderen Mittels sei für den Beschwerdeführer zu einem nicht in Betracht gekommen, da er nicht über ausreichend Barmittel verfüge, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und habe er auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen, und er sich zum anderen bereits zuvor durch Untertauchen den Behörden entzogen habe, sodass zur Sicherung seiner Abschiebung ein Festnahmeauftrag erlassen werden habe müssen, und er erst ca. 1 Jahr nach dessen Erlassung aufgegriffen werden habe können. Somit müsse die Behörde davon ausgehen, dass er sich im Angesicht der drohenden Abschiebung nicht plötzlich der Behörde zur Verfügung stellen werde, wenn er es bislang nicht getan habe, zumal er sich bislang sogar geweigert habe, seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gem. § 57 AsylG persönlich beim Bundesamt einzubringen. Daher müsse von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und als ultimo ratio über den Beschwerdeführer zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in den Kosovo die Schubhaft verhängt werden. Vom Beschwerdeführer seien außer seiner Lungenerkrankung keinerlei weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht worden, es habe keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit gegeben, es sei auch die Haftfähigkeit vom Amtsarzt bestätigt worden, der Beschwerdeführer sei zur Untersuchung ins XXXX gebracht worden, wo die Reisefähigkeit auf dem Landweg festgestellt worden sei, und es könne ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem sei im Polizeianhaltezentrum XXXX eine Sanitätsstelle eingerichtet und bestehe für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Der Beschwerdeführer befinde sich noch in Schubhaft und es sei beabsichtigt, ihn am 08.12.2016 um 17:00 Uhr auf dem Landweg in den Kosovo abzuschieben. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand verpflichten.Das Bundesamt legte am 06.12.2016 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Asylverfahren sei in römisch zwei. Instanz mit 17.08.2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden. Am 04.09.2006 sei gegen den Beschwerdeführer ein Schubhaftbescheid erlassen und versucht worden, ihn an seiner damaligen Meldeanschrift zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen. Lt. Angaben der dort aufhältigen Personen sei er dort lediglich gemeldet, jedoch tatsächlich nie aufhältig gewesen. Am 06.06.2013 sei über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung verhängt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme habe er behauptet, 3 Tage zuvor erst in das Bundesgebiet eingereist zu sein und in Österreich illegal gearbeitet zu haben. Er habe Bauarbeiterkleidung getragen und zugegeben, seit mehreren Jahren immer wieder unrechtmäßig zum Zweck der illegalen Arbeitsaufnahme nach Österreich einzureisen und an verschiedenen Anschriften, die ihm von Freunden vermittelt werden, unangemeldet Unterkunft zu nehmen. Der letzte Einreisestempel in seinem Reisepass sei vom 22.11.2010 und er behaupte, nicht bei jeder Ein- oder Ausreise einen Stempel erhalten zu haben. Am 10.06.2013 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Tuberkulose stationär ins römisch 40 überstellt worden. Der Beschwerdeführer habe am 06.12.2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und behauptete, seit dem 22.11.2005 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig zu sein. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2015 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die in diesem Verfahren eingebrachte Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht "in römisch zwei. Instanz" mit Erkenntnis vom 25.09.2015 als unbegründet abgewiesen worden. Auch der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Am 15.10.2015 sei im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von Beamten des Sicherheitspolizeikommandos römisch 40 nach Rücksprache mit dem Bundesamt aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt und dem Bundesamt übermittelt worden. Am 23.10.2015 habe der rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers für ihn einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 gestellt, ohne diesen näher zu definieren, und diesen Antrag damit begründet, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre mit dem Verweis auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Da es keinen diesbezüglichen Paragraphen im AsylG 2005 gebe, sei damit offensichtlich das FPG gemeint. Zu einem sei dieser Antrag nicht wie erforderlich vom Beschwerdeführer persönlich eingebracht worden und gelte somit als nicht ordnungsgemäß eingebracht, und zum anderen fehlten die Voraussetzungen für diese Aufenthaltsberechtigung, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr geduldet gewesen sei, noch die Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich sei oder er Opfer von Gewalt geworden sei. Mittels Schreiben vom 06.11.2015 sei der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter für den 24.11.2015 zum Bundesamt geladen worden zur niederschriftlichen Einvernahme zwecks Sicherung der Ausreise. Diesem Ladungstermin sei der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben. Sein rechtsfreundlicher Vertreter habe den Termin ohne ihn wahrgenommen und lediglich einen Ambulanzbericht des römisch 40 vom 13.11.2015 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre. Eine ärztliche Bestätigung, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage wäre, den Ladungstermin wahrzunehmen, sei nicht vorgelegt worden. Von seinem rechtsfreundlichen Vertreter sei zudem eingeräumt worden, dass der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen sei, persönlich in der Anwaltskanzlei vorzusprechen und auch gelernt hätte, mit seiner Krankheit umzugehen. Darüber sei ein Aktenvermerk angelegt worden. Am 07.12.2015 sei gegen den Beschwerdeführer mangels Verfügbarkeit für die Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Mittels Schreiben vom 21.12.2015 sei zum Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein als Antragsergänzung bezeichneter Antrag auf Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG übermittelt worden. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.02.2016 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zurückzuweisen, da die persönliche Einbringung bis dahin nicht stattgefunden habe und es sei ihm dafür eine Nachfrist bis zum 04.03.2016 gewährt worden. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 01.03.2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Antrag zwar nicht persönlich eingebracht worden sei, er jedoch der Ansicht wäre, dass die Behörde aufgrund seines vorgelegten Ambulanzberichtes von Amts wegen zu prüfen hätte, da er sich auch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes fallen würde. Weiters würde er auch noch an seinem Antrag auf Duldung festhalten und die Ausfolgung seines Reisepasses beantragen, der seiner Meinung nach rechtsgrundlos sichergestellt worden sei. Am 29.11.2016 sei der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion-Bereitschaftseinheit im Zuge einer Schwerpunktaktion zur Bekämpfung der Dämmerungseinbrüche in römisch 40 , wo er in einem Kleintransporter angetroffen worden sei, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig sei, gegen ihn eine Ausweisung, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Festnahmeauftrag erlassen worden seien. Auf Verfügung des diensthabenden Beamten des Journaldienstes des Bundesamts sei der vom Beschwerdeführer mitgeführte kosovarische Personalausweis sichergestellt und der Beschwerdeführer in Vollziehung des Festnahmeauftrages ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 zur Vorführung vor das Bundesamt verbracht worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und es sei somit keine Greifbarkeit für die Behörden gegeben. Lt. melderechtlichen Angaben sei er lediglich vom 24.11.2005 bis zum 28.12.2006 und vom 10.12.2010 bis zum 14.03.2011 in Österreich aufrecht gemeldet gewesen. Nach der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, die zwecks Vorstellung beim Amtsarzt aufgrund der behaupteten Haft- und Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers unterbrochen worden sei, sei über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung in den Kosovo die Schubhaft verhängt worden. Vom Amtsarzt sei die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigt und es sei davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Lungenerkrankung nicht auf dem Luftweg, jedoch auf dem Landweg abgeschoben werden könne. Zur Bestätigung der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers sei er am 01.12.2016 in das römisch 40 zur Untersuchung verbracht worden, wo seine Reisefähigkeit auf dem Landweg bestätigt worden sei, und es bestehe aus pneumologischer Sicht derzeit kein Handlungsbedarf. Am 04.12.2016 sei der Beschwerdeführer in den Hungerstreik getreten, um seine Abschiebung in den Kosovo zu vereiteln. Daher sei am 05.12.2016 die Genehmigung einer Heilbehandlung beantragt worden, falls sie nötig sein sollte, und es sei diese Heilbehandlung auch genehmigt worden. Es sei für den Beschwerdeführer eine möglichst zeitnahe Abschiebung in den Kosovo auf dem Landweg organisiert worden und diese Abschiebung für den 08.12.2016 um 17:00 Uhr geplant. Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung komme die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht. Es habe aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers auch nicht von einer tatsächlichen Ausreisewilligkeit ausgegangen werden können, zumal er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, und sich durch Untertauchen den Behörden entzogen habe. Die Verhängung des Gelinderen Mittels sei für den Beschwerdeführer zu einem nicht in Betracht gekommen, da er nicht über ausreichend Barmittel verfüge, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und habe er auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen, und er sich zum anderen bereits zuvor durch Untertauchen den Behörden entzogen habe, sodass zur Sicherung seiner Abschiebung ein Festnahmeauftrag erlassen werden habe müssen, und er erst ca. 1 Jahr nach dessen Erlassung aufgegriffen werden habe können. Somit müsse die Behörde davon ausgehen, dass er sich im Angesicht der drohenden Abschiebung nicht plötzlich der Behörde zur Verfügung stellen werde, wenn er es bislang nicht getan habe, zumal er sich bislang sogar geweigert habe, seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG persönlich beim Bundesamt einzubringen. Daher müsse von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und als ultimo ratio über den Beschwerdeführer zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in den Kosovo die Schubhaft verhängt werden. Vom Beschwerdeführer seien außer seiner Lungenerkrankung keinerlei weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht worden, es habe keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit gegeben, es sei auch die Haftfähigkeit vom Amtsarzt bestätigt worden, der Beschwerdeführer sei zur Untersuchung ins römisch 40 gebracht worden, wo die Reisefähigkeit auf dem Landweg festgestellt worden sei, und es könne ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem sei im Polizeianhaltezentrum römisch 40 eine Sanitätsstelle eingerichtet und bestehe für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Der Beschwerdeführer befinde sich noch in Schubhaft und es sei beabsichtigt, ihn am 08.12.2016 um 17:00 Uhr auf dem Landweg in den Kosovo abzuschieben. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand verpflichten.
Laut Krankenakt der Sanitätsstelle nimmt der Beschwerdeführer TRAMADOLOR. Am 03.12.2016 hatte er eine leichte Lumbalgie. Am 04.12.2016 trat der Beschwerdeführer in Hungerstreik und wurde diesbezüglich erstuntersucht. Am 05.12.2016 wurde die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Der Termin für die Untersuchung beim Psychiater wurde für den 06.12.2016 angesetzt.
Am 06.12.2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zH seines rechtsfreundlichen Vertreters Parteiengehör ein. Dieses nahm der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter nicht wahr.
Am 07.12.2016 übermittelte das Bundesamt den Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer vom selben Tag, mit dem die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 08.12.2016, 17:00 Uhr, vom Polizeikoordinationszentrum Nickelsdorf aus angeordnet wurde, ebenso die Überstellung des Beschwerdeführers nach Nickelsdorf. In der Beilage finden sich der Reisepass des Beschwerdeführer und die Reisetauglichkeitsbestätigung des Amtsarztes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Er ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer reiste am 22.11.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 17.08.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer konnte mehrfach an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden und diese wurde als Scheinmeldung polizeilich abgemeldet. Der Beschwerdeführer reiste zwischen 03.02.2009 und 22.11.2010 mehrfach nach Österreich ein und in den Kosovo aus.
Der Beschwerdeführer hielt sich 22.11.2010 bis 10.07.2013 in Österreich auf. Er verfügte über keinen Aufenthaltstitel und abgesehen vom Zeitraum 10.12.2010 bis 14.03.2011 über keine Meldeadresse.
Der Beschwerdeführer befand sich 06.06.2013-10.06.2013 in Schubhaft. Er stellte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft und wurde wegen Haftunfähigkeit infolge Tuberkuloseverdachts aus der Schubhaft entlassen.
Der Beschwerdeführer befand sich 03.07.2013-10.07.2013 im Quartier der Grundversorgung in der Erstaufnahmestelle Ost; er wurde wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet, sein Asylverfahren eingestellt und nicht mehr fortgeführt. Der Beschwerdeführer hielt sich seither bewusst im Verborgenen auf. Er verfügt seit 2011 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2013 schriftlich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG u.a. gegründet auf die Diagnose Sarkoidose der Lunge und der Lymphknoten und legte als Beweis hiefür die Spitalsbestätigung vom 10.06.2013-03.07.2013 vor, nicht aber Befunde betreffend die in der Spitalsbestätigung angeführten Kontrolltermine am 09.07.2013 und Oktober 2013; er gab in der Stellungnahme vom 09.04.2014 ausdrücklich an, dass es keine aktuelleren Befunde gebe.Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2013 schriftlich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG u.a. gegründet auf die Diagnose Sarkoidose der Lunge und der Lymphknoten und legte als Beweis hiefür die Spitalsbestätigung vom 10.06.2013-03.07.2013 vor, nicht aber Befunde betreffend die in der Spitalsbestätigung angeführten Kontrolltermine am 09.07.2013 und Oktober 2013; er gab in der Stellungnahme vom 09.04.2014 ausdrücklich an, dass es keine aktuelleren Befunde gebe.
Er reiste während dieses Verfahrens vor dem 26.03.2014 in den Kosovo und kehrte vor dem 13.11.2015 wieder nach Österreich zurück.
Der Antrag vom 06.12.2013 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2015 abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in den Kosovo erlassen, eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.07.2015 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt darin ausdrücklich fest, dass eine Reiseunfähigkeit auf Grund der Sarkoidose des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne und erkannte, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig ist. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.09.2015 wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise lief am 11.08.2015 ab. Der Beschwerdeführer kehrte seither nicht in den Kosovo zurück.
Am 23.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer schriftlich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 gestützt auf die Sarkoidose-Erkrankung sowie fehlende Reisefähigkeit unter Vorlage eines Ambulanzbefundes vom 13.11.2015. Über den Antrag wurde keine Entscheidung getroffen.Am 23.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer schriftlich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gestützt auf die Sarkoidose-Erkrankung sowie fehlende Reisefähigkeit unter Vorlage eines Ambulanzbefundes vom 13.11.2015. Über den Antrag wurde keine Entscheidung getroffen.
Der Ladung vor die belangte Behörde am 06.11.2015 kam der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht nach.
Am 21.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Duldung seines Aufenthalts gemäß § 46a FPG ebenfalls gestützt auf seine Sarkoidoseerkrankung sowie fehlende Reisefähigkeit. Dieses Verfahren ist beim Bundesamt anhängig.Am 21.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Duldung seines Aufenthalts gemäß Paragraph 46 a, FPG ebenfalls gestützt auf seine Sarkoidoseerkrankung sowie fehlende Reisefähigkeit. Dieses Verfahren ist beim Bundesamt anhängig.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er ist nicht legal erwerbstätig und verfügt über ein soziales Netz von Verwandten und Bekannten, die ihm einen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen, verfügt aber aus eigenem nicht über hinreichende Mittel zur Existenzsicherung. Er ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2016 bei einer Personenkontrolle in einem Kraftfahrzeug betreten und festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde 29.11.2016-30.11.2016 im Rahmen der Festnahme, seit 30.11.2016 in Schubhaft angehalten. Diese wird im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen. Der Beschwerdeführer hat eine Einzelzelle. Er trat am 04.12.2016 in den Hungerstreik.Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2016 bei einer Personenkontrolle in einem Kraftfahrzeug betreten und festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde 29.11.2016-30.11.2016 im Rahmen der Festnahme, seit 30.11.2016 in Schubhaft angehalten. Diese wird im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen. Der Beschwerdeführer hat eine Einzelzelle. Er trat am 04.12.2016 in den Hungerstreik.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den 08.12.2016 auf dem Landweg terminisiert. Sein Reisepass und sein Personalausweis wurden von der belangten Behörde sichergestellt und liegen bei ihr auf. Der Beschwerdeführer ist betreffend die Abschiebung auf dem Landweg reisefähig.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen auf Grund des sichergestellten serbischen Reisepasses sowie des sichergestellten Personalausweises des Beschwerdeführers fest. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt; er hat die Dauer des visumsfreien Aufenthalts überschritten. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
Die Angaben zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten.
Zur Frage, ob er seit 22.11.2005 durchgehend in Österreich aufhältig ist oder ein- und ausreiste, machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben: In der Einvernahme am 06.06.2013 gab der Beschwerdeführer an, zuletzt vor drei Tagen nach Österreich eingereist zu sein, er sei seit mehreren Jahren immer wieder für mehrere Monate nach Österreich gekommen. In der Stellungnahme vom 09.04.2014 gibt er im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters an, er lebe seit 22.11.2005 ohne jegliche Unterbrechung im Bundesgebiet. Im selben Verfahren legte er jedoch eine Kopie der ersten Seite seines kosovarischen Reisepasses vor, ausgestellt am 26.03.2014 von einer Behörde im Kosovo, mit der Unterschrift des Beschwerdeführers.
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters folgt das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Urkundenbeweisen: Der serbische Reisepass des Beschwerdeführers wurde am 03.02.2009 von einer serbischen Behörde ausgestellt und vom Beschwerdeführer unterschrieben; folglich war der Beschwerdeführer bei der Behörde in Serbien vorstellig. Weiters dokumentieren die Ein- und Ausreisestempel mehrfache Reisebewegungen bis 22.11.2010. Die Angaben zu den misslungenen Festnahmeversuchen an seiner Meldeadresse sowie der behördlichen Abmeldung als Scheinmeldung ergeben sich aus dem Akt.
Dass der Beschwerdeführer 22.11.2010 bis 10.07.2013 nicht aus Österreich ausreiste, ergibt sich aus seinem Reisepass. Die Angaben zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR.
Dass der Beschwerdeführer vor dem 26.03.2014 in den Kosovo zurückkehrte, ergibt sich aus der Kopie des Reisepasses, die der Beschwerdeführer vorlegte, dass er vor dem 13.11.2015 ins Bundesgebiet zurückkehrte, aus dem Ambulanzbericht dieses Tages.
Die Angaben zur ersten Schubhaft des Beschwerdeführers, zur Folgeantragstellung und Verfahrenseinstellung ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, ebenso die Überstellung ins Quartier der Grundversorgung und die Abmeldung.
Dass sich der Beschwerdeführer bewusst im Verborgenen aufhielt, ergibt sich u.a. aus seiner Stellungnahme vom 04.05.2015, wonach er über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge, weil er Angst vor Abschiebung habe.
Die Angaben zu seinem Antrag auf Niederlassung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, ebenso zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo.
Die Angaben zu Festnahme und Anhaltung ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.
Die Angaben zum Privatleben des Beschwerdeführers fußen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde.
Die Angaben zur geplanten Abschiebung fußen auf dem Abschiebeauftrag vom 07.12.2016.
Die Angaben zur Haftfähigkeit gründen sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 30.11.2016. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers auf dem Landweg ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen: Der Beschwerdeführer leidet seit 2013 an Sarkoidose. Einen diesbezüglichen Befund aus dem Juni 2013 legte er im Niederlassungsverfahren vor; er wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 21.07.2015 gewürdigt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte trotz dieses Vorbringens fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig ist. Die Befunde betreffend die Kontrollen am 09.07.2013 und Oktober 2013 legte der Beschwerdeführer nicht vor. Fest steht, dass der Beschwerdeführer zumindest eine Reise zwischen Österreich und dem Kosovo in diesem Zeitraum unternahm. Laut dem Ambulanzbericht vom 13.11.2015 befindet sich die Sarkoidose in Progression. Dem Beschwerdeführer wurden drei Medikamente verschrieben und angeraten, ein mobiles Sauerstoffgerät mitzuführen. Er solle stärkere Belastungen vermeiden und wegen der Infektionsanfälligkeit öffentliche Räume und Verkehrsmittel meiden. Er sei in diesem Zeitpunkt nicht reisefähig. Es werde eine intensive Behandlung für voraussichtlich drei Monate erfolgen, danach sei eine weitere Evaluierung vorzunehmen. Der Ambulanzbericht vom 19.02.2016 ist beinahe wortgleich. Einen Befund der Kontrolle vom 04.04.2016 legte der Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2016 als Beifahrer in einem Kraftfahrzeug festgenommen. Der Beschwerdeführer gab in der Gesundheitsbefragung durch den Amtsarzt, bei der sein Anwalt auf eigenen Wunsch bei der Untersuchung anwesend war, weder die Sarkoidose an, sondern führte aus, er habe derzeit keine gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten, noch die drei laut Befund verschriebenen drei Medikamente, sondern nur die Verwendung eines Asthmasprays. Der Amtsarzt stellte im amtsärztlichen Gutachten vom 30.11.2016 Sarkoidose und die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers fest, ordnete aber die fachärztliche Untersuchung an, da der Befund vom 19.02.2016 bereits zehn Monate alt sei. Laut Befund vom 01.12.2016 liegt bei früherer Sarkoidose aus pneumologischer Sicht kein aktueller Handlungsbedarf vor, eine regelmäßige Verlaufskontrolle beim Lungenfacharzt werde empfohlen. In Schubhaft wurde der Beschwerdeführer bislang nur wegen Rückenschmerzen behandelt. Am 05.12.2016 stellte der Amtsarzt fest, dass der Beschwerdeführer am Landweg, nicht aber am Luftweg reisefähig ist.
Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschwerdeführer an Sarkoidose litt. Da der Beschwerdeführer aber den Befund von der Kontrolle am 04.04.2016 nicht vorlegte, die Befunde vom 13.11.2015 und 19.02.2016 die Reiseunfähigkeit nicht auf Dauer, sondern nur im Untersuchungszeitpunkt feststellen, der Beschwerdeführer bei der Gesundheitsbefragung durch den Amtsarzt in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters selbst angab, derzeit an keinen Krankheiten zu leiden und nur einen Asthmaspray regelmäßig zu verwenden, seit der Inschubhaftnahme auch nur wegen Rückenschmerzen behandelt wurde und der Befund vom 01.12.2016 ebenfalls keinen aktuellen Handlungsbedarf sieht, bestehen keine Bedenken an der (unbelegt) im Widerspruch zur Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer im Falle der weiteren Schubhaft oder Abschiebung ein schwerer gesundheitlicher Schaden bis hin zum Tod drohe, stehenden Feststellung des Amtsarztes, der Beschwerdeführer sei am Landweg aktuell reisefähig und der Diagnose des XXXX, im Falle des Beschwerdeführers bestehe derzeit kein Handlungsbedarf aus pneumologischer Sicht.Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschwerdeführer an Sarkoidose litt. Da der Beschwerdeführer aber den Befund von der Kontrolle am 04.04.2016 nicht vorlegte, die Befunde vom 13.11.2015 und 19.02.2016 die Reiseunfähigkeit nicht auf Dauer, sondern nur im Untersuchungszeitpunkt feststellen, der Beschwerdeführer bei der Gesundheitsbefragung durch den Amtsarzt in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters selbst angab, derzeit an keinen Krankheiten zu leiden und nur einen Asthmaspray regelmäßig zu verwenden, seit der Inschubhaftnahme auch nur wegen Rückenschmerzen behandelt wurde und der Befund vom 01.12.2016 ebenfalls keinen aktuellen Handlungsbedarf sieht, bestehen keine Bedenken an der (unbelegt) im Widerspruch zur Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer im Falle der weiteren Schubhaft oder Abschiebung ein schwerer gesundheitlicher Schaden bis hin zum Tod drohe, stehenden Feststellung des Amtsarztes, der Beschwerdeführer sei am Landweg aktuell reisefähig und der Diagnose des römisch 40 , im Falle des Beschwerdeführers bestehe derzeit kein Handlungsbedarf aus pneumologischer Sicht.
Reise- oder Haftunfähigkeit aus anderen Gründen (früherer Bandscheibenvorfall, Milzvergrößerung, Rückenschmerzen, Arthrose) behauptete der Beschwerdeführer nicht und ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Befunden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Bescheid vom 30.11.2016
1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor:1. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen vor:
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Asylantrag vom 22.11.2005 wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 17.08.2006 abgewiesen. Die damit - auf Grund der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I 122/2009 - verbundene Ausweisung nach Serbien, Republik Kosovo, ist allerdings im Gegensatz zu der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht auf Grund der Reisen des Beschwerdeführers zwischen Österreich und der Republik Kosovo 2009-2013 konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP 10).Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Asylantrag vom 22.11.2005 wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 17.08.2006 abgewiesen. Die damit - auf Grund der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, - verbundene Ausweisung nach Serbien, Republik Kosovo, ist allerdings im Gegensatz zu der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht auf Grund der Reisen des Beschwerdeführers zwischen Österreich und der Republik Kosovo 2009-2013 konsumiert vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10).
Das Verfahren über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.06.2013 wurde eingestellt.
Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015 besteht gegen den Beschwerdeführer jedoch eine, wie das Bundesamt zutreffend ausführt, rechtskräftige Rückkehrentscheidung betreffend den Kosovo. Die Frist für die freiwillige Ausreise lief am 11.08.2015 ab. Die Rückkehrentscheidung ist weiterhin aufrecht, weil der Beschwerdeführer seither das Bundesgebiet nicht verließ (§ 12a Abs. 6 AsylG 2005).Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015 besteht gegen den Beschwerdeführer jedoch eine, wie das Bundesamt zutreffend ausführt, rechtskräftige Rückkehrentscheidung betreffend den Kosovo. Die Frist für die freiwillige Ausreise lief am 11.08.2015 ab. Die Rückkehrentscheidung ist weiterhin aufrecht, weil der Beschwerdeführer seither das Bundesgebiet nicht verließ (Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005).
Die Beschwerde bringt vor, dass die Abschiebung unzulässig sei, solange nicht über den Antrag nach § 46a FPG rechtskräftig entschieden worden sei.Die Beschwerde bringt vor, dass die Abschiebung unzulässig sei, solange nicht über den Antrag nach Paragraph 46 a, FPG rechtskräftig entschieden worden sei.
Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 FPG steht einer möglichen Abschiebung nicht entgegen: Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bewirkt keinen einer Asylantragstellung entsprechenden faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005, sondern stellt umgekehrt - ebenso wie die Verhängung von Schubhaft - als Vorfrage auf die Möglichkeit der Abschiebung ab. Das Verfahren über diesen Antrag ist noch vor der belangten Behörde offen. Die Erteilung einer Duldungskarte würde nur dazu führen, dass sie dem Beschwerdeführer wieder zu entziehen wäre, wenn die Abschiebung möglich werde; die Duldung bewirkt weder eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes noch steht sie einer Abschiebung entgegen; sie verhindert nur die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 120 Abs. 5 Z 2 FPG (Filzwieser et.al., Asyl- und Fremdenrecht, 2016, FPG § 46a K26). Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Landweg möglich ist.Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG steht einer möglichen Abschiebung nicht entgegen: Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bewirkt keinen einer Asylantragstellung entsprechenden faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005, sondern stellt umgekehrt - ebenso wie die Verhängung von Schubhaft - als Vorfrage auf die Möglichkeit der Abschiebung ab. Das Verfahren über diesen Antrag ist noch vor der belangten Behörde offen. Die Erteilung einer Duldungskarte würde nur dazu führen, dass sie dem Beschwerdeführer wieder zu entziehen wäre, wenn die Abschiebung möglich werde; die Duldung bewirkt weder eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes noch steht sie einer Abschiebung entgegen; sie verhindert nur die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, FPG (Filzwieser et.al., Asyl- und Fremdenrecht, 2016, FPG Paragraph 46 a, K26). Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Landweg möglich ist.
Auch betreffend den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist mit dieser Begründung nichts zu gewinnen, weil gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Auch betreffend den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist mit dieser Begründung nichts zu gewinnen, weil gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Sohin besteht gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015 eine rechtskräftige, durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung betreffend den Kosovo.
2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor:
2.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).2.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
2.2. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass aus folgenden Gründen im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vorliege:
Es sei insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirke oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere (Z 1); gegen den Beschwerdeführer bestehen sowohl eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung als auch eine rechtskräftige und durchsetzbare Ruckkehrentscheidung. Er umgehe seine Abschiebung insofern, da er sich im Verborgenen aufgehalten haben, Ladungstermine nicht wahrnehme und behaupte, dass sein Anwalt gesagt habe, dass er weder ausreisen noch Ladungstermine persönlich wahrnehmen müsse. Die Greifbarkeit für die Behörde sei erst ca. 1 Jahr nach Erlassung eines Festnahmeauftrages durch dessen Vollziehung gegeben gewesen. Es sei auch beachtlich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen habe (Z 3); es liegen sowohl eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung als auch eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor. Auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes seien beachtlich (Z 9); zum österreichischen Bundesgebiet bestehen weder relevante familiäre noch legale berufliche Bindungen. Er sei nicht im Besitz von ausreichend Barmittel und somit nicht in der Lage, seinen Aufenthalt oder Ausreise aus Eigenem zu finanzieren. Er verfüge über keine behördliche Meldung und keinen ordentlichen Wohnsitz. Er sei für ein Verfahren vor der belangten Behörde nicht greifbar und habe sich bisher schon der Behörde durch Untertauchen und Nichtbefolgung von Ladungsterminen entzogen. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Er sei trotz sowohl einer rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung als auch einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern haben seinen Aufenthalt im Bundesgebiet beharrlich und im Verborgenen fortgeführt und behaupte, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter ihm gesagt habe, dass er nicht ausreisen müsse. Er verfüge lediglich in den Zeiträumen 24.11.2005 - 28.12.2006 und 10.12.2010 - 14.03.2011 über aufrechte Meldungen im Bundesgebiet, wobei im Zuge einer Hauserhebung im Jahr 2006 festgestellt worden sei, dass es sich offensichtlich um eine Scheinmeldung gehandelt habe, da er lt. Aussage der Bewohner an dieser Anschrift dort nicht aufhältig gewesen sei. Er habe laufend wissentlich die Behörde belogen, indem er zu einem immer wieder unterschiedliche Angaben zu seinem Einreisedatum und der damit verbundenen Aufenthaltsdauer gemacht habe, und zum anderen über seinen Aufenthaltsort, indem er auch bei behördlicher Meldung nicht an der Meldeanschrift aufhältig gewesen sei. Er habe Ladungstermine nicht befolgt, um seine Abschiebung zu verhindern, und behaupte, dass ihm sein rechtsfreundlicher Vertreter gesagt habe, dass er nicht persönlich anwesend sein müsse. Er verweigerte die persönliche Antragstellung, um jeglichen fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entgehen und für die Behörde nicht greifbar zu sein. Seine Greifbarkeit für die Behörde habe erst nach Erlassung eines Festnahmeauftrages durch dessen Vollziehung nach erst ca. einem Jahr wiederhergestellt werden können. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen und es bestehe die Gefahr, dass er weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet verbleibe. Seine Ausreiseverpflichtung negiere er bereits seit Jahren. Ersichtlich sei somit, dass in seinem Fall keine Verbesserung seines Verhaltens festgestellt werden könne. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und zulässig. Es könne in seinem Fall auch kein Sinneswandel bezüglich der in Österreich bestehenden Rechtsvorschriften erkannt werden. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und der Beschwerdeführer habe sich ja schon zuvor laufend durch Untertauchen und Nichtbefolgung von Ladungsterminen der Behörde entzogen. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder relevanten familiären Bindungen. Seine Mutter und sein Bruder leben im Kosovo, in Österreich seien lediglich Onkel und Cousins aufhältig. Eine verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er trotz Ausweisung und Rückkehrentscheidung beharrlich im Bundesgebiet verbleibe und alles dafür tue, seine Abschiebung zu verhindern. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu nutzen würde, weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff zu entziehen.Es sei insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirke oder die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere (Ziffer eins,); gegen den Beschwerdeführer bestehen sowohl eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung als auch eine rechtskräftige und durchsetzbare Ruckkehrentscheidung. Er umgehe seine Abschiebung insofern, da er sich im Verborgenen aufgehalten haben, Ladungstermine nicht wahrnehme und behaupte, dass sein Anwalt gesagt habe, dass er weder ausreisen noch Ladungstermine persönlich wahrnehmen müsse. Die Greifbarkeit für die Behörde sei erst ca. 1 Jahr nach Erlassung eines Festnahmeauftrages durch dessen Vollziehung gegeben gewesen. Es sei auch beachtlich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen habe (Ziffer 3,); es liegen sowohl eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung als auch eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor. Auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes seien beachtlich (Ziffer 9,); zum österreichischen Bundesgebiet bestehen weder relevante familiäre noch legale berufliche Bindungen. Er sei nicht im Besitz von ausreichend Barmittel und somit nicht in der Lage, seinen Aufenthalt oder Ausreise aus Eigenem zu finanzieren. Er verfüge über keine behördliche Meldung und keinen ordentlichen Wohnsitz. Er sei für ein Verfahren vor der belangten Behörde nicht greifbar und habe sich bisher schon der Behörde durch Untertauchen und Nichtbefolgung von Ladungsterminen entzogen. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Er sei trotz sowohl einer rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung als auch einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern haben seinen Aufenthalt im Bundesgebiet beharrlich und im Verborgenen fortgeführt und behaupte, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter ihm gesagt habe, dass er nicht ausreisen müsse. Er verfüge lediglich in den Zeiträumen 24.11.2005 - 28.12.2006 und 10.12.2010 - 14.03.2011 über aufrechte Meldungen im Bundesgebiet, wobei im Zuge einer Hauserhebung im Jahr 2006 festgestellt worden sei, dass es sich offensichtlich um eine Scheinmeldung gehandelt habe, da er lt. Aussage der Bewohner an dieser Anschrift dort nicht aufhältig gewesen sei. Er habe laufend wissentlich die Behörde belogen, indem er zu einem immer wieder unterschiedliche Angaben zu seinem Einreisedatum und der damit verbundenen Aufenthaltsdauer gemacht habe, und zum anderen über seinen Aufenthaltsort, indem er auch bei behördlicher Meldung nicht an der Meldeanschrift aufhältig gewesen sei. Er habe Ladungstermine nicht befolgt, um seine Abschiebung zu verhindern, und behaupte, dass ihm sein rechtsfreundlicher Vertreter gesagt habe, dass er nicht persönlich anwesend sein müsse. Er verweigerte die persönliche Antragstellung, um jeglichen fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entgehen und für die Behörde nicht greifbar zu sein. Seine Greifbarkeit für die Behörde habe erst nach Erlassung eines Festnahmeauftrages durch dessen Vollziehung nach erst ca. einem Jahr wiederhergestellt werden können. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen und es bestehe die Gefahr, dass er weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet verbleibe. Seine Ausreiseverpflichtung negiere er bereits seit Jahren. Ersichtlich sei somit, dass in seinem Fall keine Verbesserung seines Verhaltens festgestellt werden könne. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig und zulässig. Es könne in seinem Fall auch kein Sinneswandel bezüglich der in Österreich bestehenden Rechtsvorschriften erkannt werden. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und der Beschwerdeführer habe sich ja schon zuvor laufend durch Untertauchen und Nichtbefolgung von Ladungsterminen der Behörde entzogen. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder relevanten familiären Bindungen. Seine Mutter und sein Bruder leben im Kosovo, in Österreich seien lediglich Onkel und Cousins aufhältig. Eine verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er trotz Ausweisung und Rückkehrentscheidung beharrlich im Bundesgebiet verbleibe und alles dafür tue, seine Abschiebung zu verhindern. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu nutzen würde, weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff zu entziehen.
Dem hält die Beschwerde entgegen, dass offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seine Krankheit nicht erfunden habe und tatsächlich Reiseunfähigkeit vorliegen könne. Von Fluchtgefahr könne somit keine Rede mehr sein. Zudem sei die Schubhaft unverhältnismäßig, solange die Abschiebung unzulässig sei; dies sei der Fall, solange nicht über den Antrag nach § 46a FPG rechtskräftig entschieden worden sei.Dem hält die Beschwerde entgegen, dass offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seine Krankheit nicht erfunden habe und tatsächlich Reiseunfähigkeit vorliegen könne. Von Fluchtgefahr könne somit keine Rede mehr sein. Zudem sei die Schubhaft unverhältnismäßig, solange die Abschiebung unzulässig sei; dies sei der Fall, solange nicht über den Antrag nach Paragraph 46 a, FPG rechtskräftig entschieden worden sei.
2.3. Das Bundesamt stützt die Annahme von Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zunächst auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach Fluchtgefahr vorliegt, wenn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.2.3. Das Bundesamt stützt die Annahme von Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zunächst auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, wonach Fluchtgefahr vorliegt, wenn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.
Die belangte Behörde führt aus, dass sowohl eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung als auch eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorliegen. Betreffend die durchsetzbare Rückkehrentscheidung trifft die Rechtsansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu, die asylrechtliche Ausweisung hingegen ist durch die Ausreise des Beschwerdeführers vor Verhängung der Rückkehrentscheidung bereits konsumiert. Das Vorbringen betreffend die Unzulässigkeit der Abschiebung in der Beschwerde trifft nicht zu, da weder der Antrag auf Duldung, noch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen (s. Punkt 1.)
Somit stützt sich die belangte Behörde zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 3 1. Fall FPG. Darauf, dass sich der Beschwerdeführer seinem zweiten Verfahren auf internationalen Schutz entzog (2. Fall), stützte sich die belangte Behörde hingegen nicht.Somit stützt sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 1. Fall FPG. Darauf, dass sich der Beschwerdeführer seinem zweiten Verfahren auf internationalen Schutz entzog (2. Fall), stützte sich die belangte Behörde hingegen nicht.
2.4. Die belangte Behörde stützt die Fluchtgefahr auch darauf, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1).2.4. Die belangte Behörde stützt die Fluchtgefahr auch darauf, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,).
Die belangte Behörde führt aus, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung insofern umgehe, als er sich im Verborgenen aufgehalten haben, Ladungstermine nicht wahrnehme und behaupte, dass sein Anwalt gesagt habe, dass er weder ausreisen noch Ladungstermine persönlich wahrnehmen müsse. Die Greifbarkeit für die Behörde sei erst ca. 1 Jahr nach Erlassung eines Festnahmeauftrages durch dessen Vollziehung gegeben gewesen. Im weiteren führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die persönliche Antragstellung verweigere, um jeglichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen und für die Behörde nicht greifbar zu sein.
Es trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer im Verborgenen aufgehalten hat, seit der Schubhaft 2013 über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr verfügte und sich bewusst im Verborgenen aufhält, wie er in der Stellungnahme vom 04.05.2015 ausführt, derzufolge er über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge, weil er Angst vor Abschiebung habe. Dass dieses Verhalten geeignet ist, seine Abschiebung zu verhindern, zeigen bereits die aus diesem Grund gescheiterten Festnahmeversuche im Oktober 2006. Der belangten Behörde ist aber auch darin Recht zu geben, dass nicht angenommen werden könne, der Beschwerdeführer werde betreffend die Effektuierung seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme zusammenarbeiten, wenn er zuvor auch nicht an den betreffend die von ihm angestrengten Niederlassungs-, Aufenthalts- und Duldungsverfahren persönlich mitwirkte.
Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mehr als einem Ladungstermin nicht nachkam. Doch auch das einmalige unentschuldigte Nichterscheinen vor der belangten Behörde trotz der Ladung, persönlich vor der Behörde zu erscheinen, ist geeignet, die Abschiebung zu verhindern.
Die Beschwerde tritt der Annahme von Fluchtgefahr nur mit dem Hinweis auf seinen Gesundheitszustand entgegen.
Krankheit kann ein Umstand sein, der gegen ein Untertauchten spricht (vgl. VwGH 2205.2007, 2006/21/0052). Dies trifft aber im Fall des Beschwerdeführers nicht zu, der seit 2013 an dieser Krankheit leidet und sich dennoch seither der Abschiebung entzog; er reiste trotz Bestehens dieser Krankheit selbst in den Kosovo und wieder zurück nach Österreich. Er gab in der Gesundheitsbefragung an, aktuell nur einen Asthmaspray zu benötigen. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch seinen Gesundheitszustand in seiner Mobilität so eingeschränkt wäre, dass er der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht.Krankheit kann ein Umstand sein, der gegen ein Untertauchten spricht vergleiche VwGH 2205.2007, 2006/21/0052). Dies trifft aber im Fall des Beschwerdeführers nicht zu, der seit 2013 an dieser Krankheit leidet und sich dennoch seither der Abschiebung entzog; er reiste trotz Bestehens dieser Krankheit selbst in den Kosovo und wieder zurück nach Österreich. Er gab in der Gesundheitsbefragung an, aktuell nur einen Asthmaspray zu benötigen. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch seinen Gesundheitszustand in seiner Mobilität so eingeschränkt wäre, dass er der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht.
2.5. Schließlich stützt das Bundesamt die Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme der Fluchtgefahr nicht entgegenstehen.
Hiezu führt das Bundesamt aus, dass aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege und der Beschwerdeführer habe sich ja schon zuvor laufend durch Untertauchen und Nichtbefolgung von Ladungsterminen der Behörde entzogen. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder relevanten familiären Bindungen. Seine Mutter und sein Bruder leben im Kosovo, in Österreich seien lediglich Onkel und Cousins aufhältig. Eine verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er trotz Ausweisung und Rückkehrentscheidung beharrlich im Bundesgebiet verbleibe und alles dafür tue, seine Abschiebung zu verhindern.
Diesen Feststellungen tritt die Beschwerde nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen festen Wohnsitz, keine legale Beschäftigung und weder Gattin noch Kinder im Bundesgebiet. Er verfügt jedoch über ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte. Der belangten Behörde ist sohin Recht zu geben, wenn sie annimmt, dass auch die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegenstehen.
Aus diesen Gründen liegt im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr vor.
3. Auf Grund der im Falle des Beschwerdeführers vorliegenden erheblichen Fluchtgefahr kann nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Die belangte Behörde führt aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da er sich bisher schon der Behörde durch Untertauchen entzogen habe und auch in einem Zeitraum, in dem er über eine aufrechte Meldung verfügt habe, an der Meldeanschrift nicht aufhältig gewesen sei. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass er sich schon alleine aufgrund der bevorstehenden Abschiebung der Behörde wieder durch Untertauchen entziehen werde. Er habe seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Trotz der Bekanntgabe einer etwaigen Aufenthaltsadresse, bestehe die Gefahr, dass er bei einer Entlassung und einem Verfahren auf freiem Fuß neuerlich untertauchen werde, um seiner Abschiebung zu entgehen. Er missachtete die gegen ihn bestehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen und die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördliche Auflagen beziehungsweise Entscheidungen zu respektieren und diesen Folge zu leisten. Es sei daher zu befürchten, dass er - bei einer Entlassung - neuerlich untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung der Abschiebung habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne somit in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen.
Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne.
4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig.
5. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Der Beschwerdeführer verfügt über Personalausweis und Reisepass, die von der belangten Behörde sichergestellt wurden. Der Beschwerdeführer ist am Landweg reisefähig und mit der Durchführung der Abschiebung auf dem Landweg ist innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen gewesen.
6. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr infolge der durchführbaren Rückkehrentscheidung und dem Vorverhalten des Beschwerdeführers betreffend die Verhinderung der Abschiebung, der fehlenden sozialen Verankerung und Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sowie des Vorliegens von Personalausweis und Reisepass, der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers auf dem Landweg und der Tatsache, dass mit der Effektuierung der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen war, war die Verhängung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Dies ist der Fall:
Der Beschwerdeführer hat keine Gründe dafür vorgebracht, warum die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weggefallen sein sollten, noch sind von Amts wegen solche Gründe erkennbar.
Die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist weiterhin durchführbar.
Vielmehr liegt im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr auch auf Grund folgender Kriterien vor:
Betreffend die Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer sich auch dem zweiten Asylverfahren entzogen hat: Das Verfahren wurde wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers am 10.07.2013 eingestellt (§ 76 Abs. 3 Z 3 2. Fall).Betreffend die Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer sich auch dem zweiten Asylverfahren entzogen hat: Das Verfahren wurde wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers am 10.07.2013 eingestellt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 2. Fall).
Weiters ist im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu ergänzen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft nicht nur nicht um sein Verfahren kümmerte, sondern trotz Grundversorgung (die auch Krankenversicherung beinhaltet) sein Quartier der Grundversorgung verließ und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzte. Weiters ist auch beachtlich, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2016 im Stande der Schubhaft in den Hungerstreik trat.Weiters ist im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu ergänzen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft nicht nur nicht um sein Verfahren kümmerte, sondern trotz Grundversorgung (die auch Krankenversicherung beinhaltet) sein Quartier der Grundversorgung verließ und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzte. Weiters ist auch beachtlich, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2016 im Stande der Schubhaft in den Hungerstreik trat.
Es liegt sohin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, die es ausschließt, mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen zu finden:
Dies ist neben den von der belangten Behörde angeführten Gründen - insbesondere, dass der Beschwerdeführer seit der Schubhaft 2013 seinen Aufenthalt zur Gänze unter Verletzung der melderechtlichen Bestimmungen im Verborgenen verbringt und auch in den Verfahren, wo er selbst Anträge stellte, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, nicht persönlich bei der belangten Behörde vorstellig wurde, um einer Abschiebung zu entgehen - auch der Fall, da der Beschwerdeführer auch die Grundversorgung und Krankenversicherung ausschlug und es vorzog, seinen Aufenthalt trotz der relevierten Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit im Verborgenen zu verbringen.
Der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig; betreffend den Hungerstreik wurde die Heilbehandlung des Beschwerdeführers bereits genehmigt.
Mit der Durchführung der Abschiebung ist weiterhin zu rechnen: Auch der Befund des XXXX vom 01.12.2016 steht dem Befund des Amtsarztes, dass der Beschwerdeführer am Landweg reisefähig ist, nicht entgegen. Auch in der Schubhaft weist das Krankenblatt aus, dass der Beschwerdeführer lediglich wegen Lumbalgie behandelt werden musste. Die Abschiebung wurde mit Abschiebeauftrag vom 07.12.2016 für den 08.12.2016 organisiert.Mit der Durchführung der Abschiebung ist weiterhin zu rechnen: Auch der Befund des römisch 40 vom 01.12.2016 steht dem Befund des Amtsarztes, dass der Beschwerdeführer am Landweg reisefähig ist, nicht entgegen. Auch in der Schubhaft weist das Krankenblatt aus, dass der Beschwerdeführer lediglich wegen Lumbalgie behandelt werden musste. Die Abschiebung wurde mit Abschiebeauftrag vom 07.12.2016 für den 08.12.2016 organisiert.
Auch die Dauer der Schubhaft ist sohin nicht unverhältnismäßig: Sie wird bis zur Durchführung der Abschiebung weniger als zwei Wochen gedauert haben.
3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.
Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches konnte ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Zu A.III.) Antrag auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. Einen Antrag auf Kostenersatz hatte der Beschwerdeführer überdies nicht gestellt.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Soweit die Beschwerde die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Beweis dafür beantragt, dass die Abschiebung unzulässig ist, solange nicht über den Antrag nach § 46a FPG rechtskräftig entschieden worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, es dass es sich hiebei um eine Rechtsfrage handelt. Selbst wenn man den Antrag so verstünde, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Beweis seiner Reiseunfähigkeit verstehen würde, ist ihr nicht Folge zu geben, da auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Anwaltes gegenüber dem Amtsarzt, er leide aktuell an keinen Krankheiten und brauche nur einen Asthmaspray und der Tatsache, dass die Befunde vom 13.11.2015 und 19.02.2016 nur feststellen, der Beschwerdeführer sei zum jeweiligen Zeitpunkt nicht reisefähig gewesen, aber keine weitere Prognose abgeben, der Befund vom 19.02.2016 bereits zehn Monate alt ist und der Befund von der Kontrolluntersuchung am 04.04.2016 nicht vorgelegt wurde, sowie der Tatsache, dass der Befund vom XXXX vom 01.12.2016 den Befund des Amtsarztes betreffend die Reisefähigkeit auf dem Landweg bestätigt, keine Bedenken an der Feststellung des Amtsarztes, der Beschwerdeführer sei am Landweg reisefähig bestehen und das Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohten im Falle der Schubhaft und Abschiebung schwere gesundheitliche Schäden bis zum Tod, völlig unsubstantiiert vorgebracht wurde.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Soweit die Beschwerde die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Beweis dafür beantragt, dass die Abschiebung unzulässig ist, solange nicht über den Antrag nach Paragraph 46 a, FPG rechtskräftig entschieden worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, es dass es sich hiebei um eine Rechtsfrage handelt. Selbst wenn man den Antrag so verstünde, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Beweis seiner Reiseunfähigkeit verstehen würde, ist ihr nicht Folge zu geben, da auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines Anwaltes gegenüber dem Amtsarzt, er leide aktuell an keinen Krankheiten und brauche nur einen Asthmaspray und der Tatsache, dass die Befunde vom 13.11.2015 und 19.02.2016 nur feststellen, der Beschwerdeführer sei zum jeweiligen Zeitpunkt nicht reisefähig gewesen, aber keine weitere Prognose abgeben, der Befund vom 19.02.2016 bereits zehn Monate alt ist und der Befund von der Kontrolluntersuchung am 04.04.2016 nicht vorgelegt wurde, sowie der Tatsache, dass der Befund vom römisch 40 vom 01.12.2016 den Befund des Amtsarztes betreffend die Reisefähigkeit auf dem Landweg bestätigt, keine Bedenken an der Feststellung des Amtsarztes, der Beschwerdeführer sei am Landweg reisefähig bestehen und das Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohten im Falle der Schubhaft und Abschiebung schwere gesundheitliche Schäden bis zum Tod, völlig unsubstantiiert vorgebracht wurde.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FPG mangelt.
Die Rechtslage zu A.III ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Rechtslage zu A.III ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, Fluchtgefahr, Fortsetzung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2141306.1.01Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017