TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/7 G311 2125374-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2016
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Entscheidungsdatum

07.12.2016

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G311 2125374-1/9E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.07.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.07.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.07.2016 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.04.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.04.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen habe, es würden die privaten bzw. familiären Interessen überwiegen. Der Beschwerdeführer bereue sein Verhalten, er wolle nun einen ordentlichen Lebenswandel führen, er stelle daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr da. Seine Verlobte lebe in Österreich, er sei seit 3 Jahren mit ihr liiert. Sie sei tschechische Staatsangehörige und lebe seit 11 Jahren in Österreich, sie arbeite beim Hilfswerk als Hilfskraft und habe einen Sohn, den er wie seinen eigenen Sohn liebe. Die Gültigkeitsdauer des erlassenen Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig. Es werde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Er wolle nach seiner Haft eine Suchttherapie machen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien nicht erschienen sind. Der Ladungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 iVm § 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die belangte Behörde hatte in der Beschwerdevorlage auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien nicht erschienen sind. Der Ladungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die belangte Behörde hatte in der Beschwerdevorlage auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen folgende strafgerichtliche Verurteilungen vor:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX,Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 ,Zahl römisch 40 , erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:

"Sachverhalt:

V. B. ist schuldig, er hat am 2.2.2014 in L. R. S. gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die telefonische, sinngemäße Äußerung in tschechischer Sprache, er komme gerade von der Polizei und sie werde e bereuen und büßen, er würde sie jetzt gerne aufschlitzen, häuten, ihr Blut trinken und ihre Organe rausnhemen und essen, damit sie wisse, was Schmerz sei- wenn er vor ihr stehe, werde er nicht mehr reden.römisch fünf. B. ist schuldig, er hat am 2.2.2014 in L. R. S. gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die telefonische, sinngemäße Äußerung in tschechischer Sprache, er komme gerade von der Polizei und sie werde e bereuen und büßen, er würde sie jetzt gerne aufschlitzen, häuten, ihr Blut trinken und ihre Organe rausnhemen und essen, damit sie wisse, was Schmerz sei- wenn er vor ihr stehe, werde er nicht mehr reden.

Strafbare Handlungen:

V.B. hat hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (ECRIS 0906 00) begangen.römisch fünf.B. hat hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (ECRIS 0906 00) begangen.

Strafe:

V.B. wird hiefür nach dem Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt.römisch fünf.B. wird hiefür nach dem Strafsatz des Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten verurteilt.

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 (fünf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 (fünf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: Geständnis

erschwerend: 7 einschlägige Verurteilungen"

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX,Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 ,Zahl römisch 40 , erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:

"Sachverhalt:

V.B. ist schuldig,römisch fünf.B. ist schuldig,

er hat am 17. Jänner 2015 eine fremde Sache, und zwar ein Fenster der Genossenschaft L. in der Mietwohnung der R.S., beschädigt, indem er die Scheibe einschlug, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 598,80 entstand.

Strafbare Handlung:

V.B. hat hiedurch das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen.römisch fünf.B. hat hiedurch das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB begangen.

ECRIS-Code: 1606 00

Strafe:

V.B. wird hiefür zu einerrömisch fünf.B. wird hiefür zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Monaten verurteilt

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: reumütiges Geständnis,

erschwerend: einschlägige Vorstrafen, rascher Rückfall"

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX,Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 ,Zahl römisch 40 , erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:

"Sachverhalt:

V.B. ist schuldig, er hat in L. und L.römisch fünf.B. ist schuldig, er hat in L. und L.

B) nachgenannten Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig fremde

bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1. am 09.10.2014 Verfügungsberechtigten der Firma S. Lautsprecher im Wert von EUR 29,99;

2. am 06.02.2015 Verfügungsberechtigten der Firma S. eine WLAN-Basisstation im Wert von € 149,-- und ein Notebook-Netzteil im Wert von € 39,99;

D) am 22.08.2015 G. F. M. in Form von Prellungen am Kopf, Hämatomen

an beiden Augen, sowie Prellungen am Knie und der Schulter vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm erst einen Faustschlag und sodann einen Fußtritt ins Gesicht bzw. gegen den Oberkörper versetzte, sodass dieser zu Boden stürzte.

Strafbare Handlung(en):

V.B. hat hiedurch begangenrömisch fünf.B. hat hiedurch begangen

zu B) das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130zu B) das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130

1. Fall StGB

zu D) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGBzu D) das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB

Strafe und Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

v. B. wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 (vierundzwanzig) Monaten verurteilt.v. B. wird hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 (vierundzwanzig) Monaten verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 (sechzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt somit 8 (acht) Monate.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 (sechzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt somit 8 (acht) Monate.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: reumütiges Geständnis

erschwerend: zahlreiche einschlägige Vorstrafen (2 in Österreich; 9 in Tschechien);

das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen"

Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen, je das umschriebene Verhalten gesetzt hat und in Tschechien neu Vorstrafen hinsichtlich des Beschwerdeführers vorliegen. Weiters wird festgestellt, dass sich die gefährliche Drohung am 02.02.2014 gegen seine Lebensgefährtin gerichtet hat und er ein Jahr später ein Fenster ihrer Wohnug einschlug.Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen, je das umschriebene Verhalten gesetzt hat und in Tschechien neu Vorstrafen hinsichtlich des Beschwerdeführers vorliegen. Weiters wird festgestellt, dass sich die gefährliche Drohung am 02.02.2014 gegen seine Lebensgefährtin gerichtet hat und er ein Jahr später ein Fenster ihrer Wohnug einschlug.

Der Beschwerdeführer ist seit 31.05.2013 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet. Er wurde am 26.04.2016 aus der Justizanstalt XXXX entlassen. Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.04.2016 war er von 30.07.2013 bis 18.08.2013 in Österreich bei der Sozialversicherung als Arbeiter gemeldet.Der Beschwerdeführer ist seit 31.05.2013 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet. Er wurde am 26.04.2016 aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen. Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.04.2016 war er von 30.07.2013 bis 18.08.2013 in Österreich bei der Sozialversicherung als Arbeiter gemeldet.

Seine Lebensgefährtin, eine tschechische Staatsangehörige, lebt mit ihrem Kind seit 11 Jahre in Österreich.

Laut aktenkundigen Berichten der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.04.2016 und 31.05.2016 wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2016 nach Tschechien abgeschoben, am 31.05.2016 wurde er aufgrund eines europäsichen Haftbefehls in XXXX festgenommen.Laut aktenkundigen Berichten der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.04.2016 und 31.05.2016 wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2016 nach Tschechien abgeschoben, am 31.05.2016 wurde er aufgrund eines europäsichen Haftbefehls in römisch 40 festgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das genannten strafgerichtlichen Urteile sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.04.2016 sind aktenkundig.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug sowie einen Auszug vom Zentralen Fremdenregister ein.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der mit "Allgemeine Regel fu¿r Unionsbu¿rger und ihre Familienangeho¿rigen" Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie auch Unionsbürgerrichtlinie) lautet:Der mit "Allgemeine Regel fu¿r Unionsbu¿rger und ihre Familienangeho¿rigen" Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie auch Unionsbürgerrichtlinie) lautet:

"(1) Jeder Unionsbu¿rger,der sich rechtma¿ßig fu¿nf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknu¿pft."(1) Jeder Unionsbu¿rger,der sich rechtma¿ßig fu¿nf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknu¿pft.

(2) Absatz1gilt auch fu¿r Familienangeho¿rige, die nicht dieStaatsangeho¿rigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtma¿ßig fu¿nf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbu¿rger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuita¿t des Aufenthalts wird weder durch voru¿bergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch la¿ngere Abwesenheiten wegen der Erfu¿llung milita¿rischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von ho¿chstens zwo¿lf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gru¿nden wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat beru¿hrt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde,fu¿hrt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre u¿berschreitet, zu seinem Verlust."

Art 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie lautet:Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie lautet:

"Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbu¿rger oder ihre Familienangeho¿rigen, ungeachtet ihrer Staatsangeho¿rigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gru¿nden der o¿ffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfu¿gen."

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

§ 66 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet:

"EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Zu Spruchteil A):

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.

Der Beschwerdeführer wurde zunächst wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt. Er hat dabei am 02.02.2014 übers Telefon seiner Lebensgefährtin bedroht, indem er sagte, er würde sie gerne aufschlitzen, ihr Blut trinken, ihre Organe herausnehmen und essen, damit sie wisse, was sei Schmerz ist.

Ein Jahr später hat er in der Mietwohnung seiner Lebensgefährtin ein Fenster eingeschlagen, was zu einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten führte.

Am 09.10.2014 und 06.02.2015 stahl er in einem Elektrofachgeschäft, einen Lautsprecher, eine WLAN-Basisstation sowie ein Notebook-Netzteil, dies wurde vom Strafgericht als gewerbsmäßig qualifiziert. Am 22.08.2015 versetzte er einem Mann einen Faustschlag und Fußtritt ins Gesicht und gegen den Oberkörper, sodass dieser Prellungen und Hämatome erlitt. Es wurde aufgrund dieser Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.

Ausgehend von den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen steht der Beschwerdeführer offenbar gleichgültig gegenüber. Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt auch ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist somt den genannten Grundinteressen massiv zuwidergelaufen, weshalb auch die Erheblichkeit der von ihm ausgehenden Gefährdung evident ist.Ausgehend von den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen steht der Beschwerdeführer offenbar gleichgültig gegenüber. Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt auch ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist somt den genannten Grundinteressen massiv zuwidergelaufen, weshalb auch die Erheblichkeit der von ihm ausgehenden Gefährdung evident ist.

Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2016 aus der Haft entlassen. Angesichts der schwerwiegenden Straftaten, die den Verurteilungen zugrunde liegen, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von acht Monaten als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2016 aus der Haft entlassen. Angesichts der schwerwiegenden Straftaten, die den Verurteilungen zugrunde liegen, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von acht Monaten als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

Der Erlassung eines Aufenthaltsverbots stehen gegenständlich die Garantien des § 9 BFA-VG und des darin verwiesenen Art. 8 EMRK nicht entgegen.Der Erlassung eines Aufenthaltsverbots stehen gegenständlich die Garantien des Paragraph 9, BFA-VG und des darin verwiesenen Artikel 8, EMRK nicht entgegen.

In Österreich lebt seine Lebensgefährtin mit ihrem Kind. Der Beschwerdeführer hat somit ein familiäres und großes privates Interesse in das Bundesgebiet ein- und durchreisen zu können bzw. hier zu verbleiben. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist damit ein nicht unerheblicher Eingriff in die familiären und in die privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass ihn auch die familiären Bindungen nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnten, vielmehr war die Lebensgefährtin bzw. deren Wohnung Ziel seiner Straftaten.

Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651).

Im vorliegenden Fall bedarf es in Hinblick auf das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich und Sicherheit mehr hervorrufen wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Gefährdung in einem kürzeren Zeitraum als dem von der belangten Behörde ausgemessenen als weggefallen oder erheblich gemindert zu betrachten sein wird. Es war daher die Dauer des verhängten Einreiseverbotes nicht zu beanstanden.

Auch das Verspüren des Haftübels konnten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht erfolgt ist.

Wie sich aus den in den Urteilen des Landesgerichtes XXXX angeführten Erschwerungsgründen ergibt, ist der Beschwerdeführer in Tschechien neunfach vorbestraft. Weiters ist er entgegen dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot am 31.05.2016 wieder in Österreich angetroffen worden. Vor diesem Hintergrund ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten und hat die belangte Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gewährt.Wie sich aus den in den Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 angeführten Erschwerungsgründen ergibt, ist der Beschwerdeführer in Tschechien neunfach vorbestraft. Weiters ist er entgegen dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot am 31.05.2016 wieder in Österreich angetroffen worden. Vor diesem Hintergrund ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten und hat die belangte Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gewährt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133

Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Mitgliedstaat,
öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2125374.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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