Entscheidungsdatum
12.12.2016Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W175 2007166-1/2E
W175 2007166-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , indische Staatsangehöriger, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , indische Staatsangehöriger, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
1.) vom 07.04.2014, Zl. 1001350609-14073975, betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 11.03.2014 zu Recht erkannt (A I.) und1.) vom 07.04.2014, Zl. 1001350609-14073975, betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 11.03.2014 zu Recht erkannt (A römisch eins.) und
2.) vom 18.02.2014, Zl. 1001350609-14073975, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 03.02.2014 beschlossen (A II.):2.) vom 18.02.2014, Zl. 1001350609-14073975, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 03.02.2014 beschlossen (A römisch zwei.):
A)
I. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2014, Zl. 1001350609-14073975, wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2014, Zl. 1001350609-14073975, wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (infolge kurz: BF) ist Staatsangehöriger von Indien. Am 03.02.2014 stellte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom 18.02.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge kurz: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Art. 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gem. Art. 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 18.02.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge kurz: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gem. Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend wurde im Bescheid dargelegt, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig gewesen sei. Zudem gebe es keine Hinweise, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien bestehe keine extreme Gefährdungslage, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es gebe dort keine Bürgerkriegssituation und es herrsche auch keine Hungersnot. Nachdem es sich beim BF um einen gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung handle, wäre es ihm zumutbar, seinen Unterhalt anfänglich mit Gelegenheitsjobs zu bestreiten. Ebenso sei eine Unterstützung durch Freunde, Bekannte und Verwandte sowie NGOs in Betracht zu ziehen. Der BF habe weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich geltend gemacht. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Da ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Im Verfahren sei bereits ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Indien keine Art. 2 beziehungsweise 3 EMRK relevante oder gegen das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe gerichtete Gefahr drohe. Insgesamt gesehen sei seine Abschiebung nach Indien demnach zulässig.Begründend wurde im Bescheid dargelegt, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig gewesen sei. Zudem gebe es keine Hinweise, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien bestehe keine extreme Gefährdungslage, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es gebe dort keine Bürgerkriegssituation und es herrsche auch keine Hungersnot. Nachdem es sich beim BF um einen gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung handle, wäre es ihm zumutbar, seinen Unterhalt anfänglich mit Gelegenheitsjobs zu bestreiten. Ebenso sei eine Unterstützung durch Freunde, Bekannte und Verwandte sowie NGOs in Betracht zu ziehen. Der BF habe weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich geltend gemacht. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Da ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Im Verfahren sei bereits ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Indien keine Artikel 2, beziehungsweise 3 EMRK relevante oder gegen das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe gerichtete Gefahr drohe. Insgesamt gesehen sei seine Abschiebung nach Indien demnach zulässig.
Einer im Akt aufliegenden Zustellverfügung vom 18.02.2014 zufolge wurde der Bescheid gem. §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Einer im Akt aufliegenden Zustellverfügung vom 18.02.2014 zufolge wurde der Bescheid gem. Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
Aus einem Aktenvermerk vom selben Tag geht hervor, dass der BF offensichtlich eine Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen habe. Der Behörde sei keine Abgabestelle bekannt und habe auch keine festgestellt werden können. Sonstige Anhaltspunkte hinsichtlich einer Abgabestelle hätten sich nicht ergeben. Demnach sei die Hinterlegung gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG bei der Behörde erfolgt. Die hinterlegte Sendung gelte mit dem ersten Tag der Hinterlegung (18.02.2014) als zugestellt. Demnach sei das Ende der Abholfrist beziehungsweise letzter Tag der Einbringung eines Rechtsmittels der 04.03.2014 (AS 111).Aus einem Aktenvermerk vom selben Tag geht hervor, dass der BF offensichtlich eine Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen habe. Der Behörde sei keine Abgabestelle bekannt und habe auch keine festgestellt werden können. Sonstige Anhaltspunkte hinsichtlich einer Abgabestelle hätten sich nicht ergeben. Demnach sei die Hinterlegung gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG bei der Behörde erfolgt. Die hinterlegte Sendung gelte mit dem ersten Tag der Hinterlegung (18.02.2014) als zugestellt. Demnach sei das Ende der Abholfrist beziehungsweise letzter Tag der Einbringung eines Rechtsmittels der 04.03.2014 (AS 111).
Mit Schreiben vom 20.02.2014 wurde dem BFA bekannt gegeben, dass der BF nunmehr rechtsfreundlich vertreten sei und sämtliche Ladungen, Verfügungen sowie Entscheidungen dem Vertreter zu übersenden seien. Weiters wurde vorgebracht, dass der BF am 17.02.2014 versucht habe, die Erstaufnahmestelle Ost zu betreten, ihm jedoch der Zutritt verweigert worden sei, "da seine Ladung nur handschriftlich vermerkt gewesen sei". Sollte ein Schriftstück für ihn aufliegen, werde ersucht, dieses der rechtsfreundlichen Vertretung ehestmöglich zuzustellen, um die Rechtsmittelfrist wahren zu können. Dem Schreiben sind die Vollmacht der rechtsfreundlichen Vertretung sowie ein aktueller Meldezettel des BF beigefügt, aus dem sich ergibt, dass er seit dem 20.02.2014 gemeldet ist.
Am 04.03.2014 informierte das BFA die rechtsfreundliche Vertretung des BF schriftlich darüber, dass der Bescheid des BF am 18.02.2014 rechtswirksam hinterlegt worden sei. Zudem wurde auf die Möglichkeit, den Bescheid im Rahmen des Parteienverkehrs abzuholen, hingewiesen.
Am 10.03.2014 wurde der Bescheid des BF persönlich übernommen (siehe die Übernahmebestätigung vom 10.03.2014 auf AS 123).
Mit einem am 11.03.2014 eingebrachten Schriftsatz brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter auf dem Faxweg einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.02.2014 ein:
Der BF begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass er am 17.02.2014 vom Portier des Lagers Traiskirchen daran gehindert worden sei, den Ladungstermin wahrzunehmen und die Hinterlegung des Bescheides vom 18.02.2014 im Akt rechtswidrig gewesen sei, da deren Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben gewesen seien. Darüber hinaus sei das Schreiben des Vertreters des BF vom 20.02.2014, in welchem er explizit um die Zustellung der Schriftstücke ersucht habe, die für Rechtsmittelfristen relevant seien, so lange unbeantwortet geblieben, bis die Rechtsmittelfrist abgelaufen gewesen sei. So sei erst in einem E-Mail Schreiben des BFA vom 04.03.2013, dem letzten Tag der zweiwöchigen Frist, auf die Hinterlegung des Bescheides hingewiesen worden. Bei der gegenständlichen Fristversäumnis und dem Verhalten der zuständigen Beamten handle es sich demnach um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis.
Gleichzeitig mit der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wurde Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.02.2014 erhoben. Darin wird ausgeführt, dass der BF seine Verfolgungssituation nachvollziehbar und transparent dargestellt habe. Die belangte Behörde sei unter Missachtung der sie treffenden Ermittlungspflicht von der Unglaubwürdigkeit des BF ausgegangen. Das BFA habe jedenfalls nicht berücksichtigt, dass die Sicherheitssituation vor allem in den kleineren Orten in Indien katastrophal sei, was den BF in eine existenzielle Notlage versetzen würde. Dieser Umstand hätte zumindest die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erforderlich gemacht. Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass der BF für den 17.02.2014 zu einer ergänzenden Vernehmung geladen gewesen sei, die von der belangten Behörde offensichtlich für wesentlich erachtet worden, in weiterer Folge aber unterblieben sei.
Mit Bescheid des BFA vom 07.04.2014 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder die Ladung zur Bescheidausfolgung noch die Frist von drei Werktagen zur behördlichen Meldung nach Verlassen der Grundversorgungsstelle eingehalten habe. Erst am 10.03.2014 sei der Bescheid abgeholt worden. Der BF selbst als auch sein rechtlicher Vertreter hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, in den Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen. Im Übrigen sei die Unterstellung der Verhinderung des Betretens der Regionaldirektion durch den Portierdienst völlig haltlos. So hätten externe Fremde während der Amtszeiten, insbesondere beim Parteienverkehr, Zugang zum Gelände. Im gegenständlichen Fall liege jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vor und sei kein unabwendbares Ereignis ersichtlich, das den BF daran gehindert hätte, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen.Mit Bescheid des BFA vom 07.04.2014 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder die Ladung zur Bescheidausfolgung noch die Frist von drei Werktagen zur behördlichen Meldung nach Verlassen der Grundversorgungsstelle eingehalten habe. Erst am 10.03.2014 sei der Bescheid abgeholt worden. Der BF selbst als auch sein rechtlicher Vertreter hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, in den Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen. Im Übrigen sei die Unterstellung der Verhinderung des Betretens der Regionaldirektion durch den Portierdienst völlig haltlos. So hätten externe Fremde während der Amtszeiten, insbesondere beim Parteienverkehr, Zugang zum Gelände. Im gegenständlichen Fall liege jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vor und sei kein unabwendbares Ereignis ersichtlich, das den BF daran gehindert hätte, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen.
Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 14.04.2014 Beschwerde. Darin wurden im Wesentlichen hinsichtlich der Umstände, die zur Fristversäumnis geführt hätten, die im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführten Gründe wiederholt. Zudem wurde gerügt, dass im nunmehr angefochtenen Bescheid aktenwidrig von einer persönlichen Zustellung des Bescheides am 18.02.2014 gesprochen werde, obwohl aus dem Akteninhalt vielmehr eine Hinterlegung des in Rede stehenden Bescheides hervorgehe. Der angefochtene Bescheid sei somit inhaltlich rechtswidrig. Zudem habe das BFA keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides vom 18.02.2014, Zl. 1001350609-14073975, erfolgte am 18.02.2014 - ohne vorhergehenden Zustellversuch - aufgrund einer von der belangten Behörde verfügten Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG.Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides vom 18.02.2014, Zl. 1001350609-14073975, erfolgte am 18.02.2014 - ohne vorhergehenden Zustellversuch - aufgrund einer von der belangten Behörde verfügten Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG.
Der BF war erst ab dem 20.02.2014 in Österreich aufrecht gemeldet. Zuvor war er in der Grundversorgungsstelle der Erstaufnahmestelle Ost aufhältig, wurde jedoch am 11.02.2014 aufgrund unbekannten Aufenthaltes abgemeldet. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügte der BF über keinen gemeldeten Wohnsitz und auch keinen Zustellbevollmächtigten.
Der negative Asylbescheid erwuchs am 05.03.2014 in Rechtskraft.
Der BF brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid am 11.03.2014 beim BFA ein. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hat, liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der Einsichtnahme in das Zentralmelderegister und einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung betreffend der verspätet eingegangenen Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen der beurkundeten Hinterlegung im Akt vom 18.02.2014 und der am 11.03.2014 eingebrachten Beschwerde. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 04.03.2014 bei der belangten Behörde einlangen sollen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A I.Zu Spruchteil A römisch eins.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 23 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG) idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 23, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG) idgF, lauten:
"Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23, (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."
Der Asylbescheid wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG am 18.02.2014 zugestellt, nachdem der BF seit dem 11.02.2014 von der Grundversorgungsstelle wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet war und zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte und der Behörde zu diesem Zeitpunkt auch keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt war. Sofern im Bescheid des BFA vom 07.04.2014 einmalig von einer persönlichen Zustellung des Bescheides an den BF die Rede ist, so handelt es sich diesbezüglich um ein Redaktionsversehen, das keine Auswirkungen auf die Entscheidung des BFA hatte.Der Asylbescheid wurde von der belangten Behörde durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG am 18.02.2014 zugestellt, nachdem der BF seit dem 11.02.2014 von der Grundversorgungsstelle wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet war und zum Zeitpunkt der Erlassung sowie Zustellung des in Rede stehenden Bescheides über keine aufrechte Meldeadresse im Zentralen Melderegister verfügte und der Behörde zu diesem Zeitpunkt auch keine neue Meldeadresse oder ein Zustellungsbevollmächtigter bekannt war. Sofern im Bescheid des BFA vom 07.04.2014 einmalig von einer persönlichen Zustellung des Bescheides an den BF die Rede ist, so handelt es sich diesbezüglich um ein Redaktionsversehen, das keine Auswirkungen auf die Entscheidung des BFA hatte.
Dem BF wurde anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.02.2014 unter anderem das Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache übergeben. Dies wurde vom BF auch mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift über die Erstbefragung bestätigt.
In dem Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern gibt es umfangreiche Ausführungen über die Zustellung von Schriftstücken. Unter anderem werden die Asylwerber belehrt wie folgt (das entsprechende Merkblatt kann auf der Homepage des BFA unter der Rubrik "Formulare" von jedem eingesehen werden):
...
"Wenn Sie vorübergehend nicht an der von Ihnen angegebenen Adresse sind, wird das für Sie bestimmte Schriftstück beim Zusteller (meistens am Postamt) hinterlegt. Sie können es dann später abholen. Bitte beachten Sie, dass diese Hinterlegung wie eine persönliche Zustellung wirkt und für Sie ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen beginnen!
Wird die Annahme des Schriftstückes ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert, so wird dieses an der Adresse zurückgelassen oder hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass das Schriftstück als zugestellt gilt und wichtige Fristen zu laufen beginnen!
Ihr Bescheid kann auch bei der Behörde selbst hinterlegt werden, wenn Sie keine aktuelle Zustelladresse bekannt gegeben haben und die Behörde Ihre Adresse nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann. Auch diese Hinterlegung gilt als persönliche Zustellung und wichtige Fristen beginnen für Sie zu laufen! Teilen Sie deshalb der Behörde jede Änderung der Adresse mit.
Falls Sie zum Beispiel momentan keine längerfristige Unterkunft haben, können Sie auch einen Zustellungsbevollmächtigten (zB. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bestimmen. Teilen Sie diese Adresse bitte sofort der Behörde mit. Die für Sie bestimmten Schriftstücke werden dann dorthin gesendet."
...
Das erkennende Gericht hat sich durch eine aktuelle ZMR-Abfrage selbst davon überzeugt, dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellungsbevollmächtigten) nicht für das BFA greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG verfügt.Das erkennende Gericht hat sich durch eine aktuelle ZMR-Abfrage selbst davon überzeugt, dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch anderwärtig (beispielsweise durch einen Zustellungsbevollmächtigten) nicht für das BFA greifbar war. Mangels einer zustellfähigen Anschrift beziehungsweise eines bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat die belangte Behörde daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG verfügt.
Der BF wurde ausführlich über die Relevanz einer aktuellen Zustelladresse belehrt und es musste ihm demnach bewusst gewesen sein, dass er mit Schreiben der belangten Behörde zu rechnen hätte. Der BF ist durch die Nichtbekanntgabe der Adressänderung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Sein Verhalten stellt ein auffallend sorgloses Verhalten dar. In diesem Verhalten kann zudem weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis gesehen werden, das ihn daran gehindert hätte, die Beschwerdefrist fristgerecht einzuhalten. Obwohl der BF durch das BFA ausdrücklich über seine Mitwirkungspflichten (insbesondere auch seine Meldepflichten) und deren Folgen für das Verfahren belehrt wurde, hat er seine Grundversorgungsstelle ohne weitere Erklärung beziehungsweise Bekanntgabe einer anderen Adresse oder eines Zustellungsbevollmächtigten verlassen, weshalb er von dort auch abgemeldet wurde. Durch die Verletzung der ihm bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten hat er ein auffallend sorgloses Verhalten gesetzt.
Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des BF weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des BF weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).
Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der BF nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz verpflichtet gewesen wäre, und worüber er nach der Aktenlage durch das BFA belehrt worden war (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034).Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der BF nach Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz verpflichtet gewesen wäre, und worüber er nach der Aktenlage durch das BFA belehrt worden war (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034).
Der vorgebrachte Umstand, dass der BF am 17.02.2014 versucht habe, die Erstaufnahmestelle zu betreten, ihm jedoch der Zutritt verweigert worden sei, kann zum einen nicht nachvollzogen werden, zum anderen ist dieser gegenständlich nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. So hat das BFA in der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bereits zutreffend ausgeführt, dass externe Fremde das Gelände der Erstaufnahmestelle in den Amtszeiten selbstverständlich betreten können, weshalb der Vorwurf der Verhinderung des Betretens - zu Recht - als haltlos angesehen wurde. Im Übrigen ist der Bescheid des BFA erst am 18.02.2014 erlassen worden. Eine Abholung dieses Bescheides wäre dem BF demnach am 17.02.2014 gar nicht möglich gewesen.
Auch der weitere Einwand, dass der BF am 20.02.2014 - somit bereits nach der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides - einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht und dieser in einem Schreiben vom 20.02.2014 um die Übermittlung jener den BF betreffenden Schriftstücke ersucht habe, ist nicht geeignet darzulegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG vorliegt.Auch der weitere Einwand, dass der BF am 20.02.2014 - somit bereits nach der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides - einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht und dieser in einem Schreiben vom 20.02.2014 um die Übermittlung jener den BF betreffenden Schriftstücke ersucht habe, ist nicht geeignet darzulegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG vorliegt.
Wie bereits mehrfach erwähnt, hat der BF ausreichende Informationen über seine Mitwirkungs- und Meldepflichten erhalten und musste sowohl ihm als auch seiner rechtsfreundlichen Vertretung bewusst sein, dass ein sein Asylverfahren erledigender Bescheid zugestellt beziehungsweise hinterlegt werden würde. Er hat die Abmeldung aus seinem Grundversorgungsquartier durch seinen unbekannten Aufenthalt selbst verursacht und hätte er in der Zeit, in der er über keine Meldeadresse verfügt hat, mit der Zustellung eines Schriftstückes der belangten Behörde rechnen müssen. Es lag demnach in seinem Verantwortungsbereich beziehungsweise in jenem seiner rechtsfreundlichen Vertretung, rechtzeitig in Erfahrung zu bringen, ob allenfalls bereits eine Zustellung an den BF erfolgt ist. Hätte die Rechtsvertretung des BF die notwendige Sorgfalt walten lassen, hätte sich diese durch eine eingehendere Intervention - sei es durch Anruf bei der belangten Behörde oder frühere Einsichtnahme in die Akten des BF - darüber erkundigen müssen, ob bereits ein Bescheid ergangen ist, um ein Wahren der Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich gegenständlich um einen erfahrenen Rechtsvertreter auf dem Gebiet des Asylrechts handelt, mussten diesem die Fristen und deren Bedeutung klar sein und wäre es ihm - wie bereits erwähnt - jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, von der Hinterlegung des Bescheides Kenntnis zu erlangen, ohne eine Reaktion auf sein versendetes Fax vom 20.02.2014 abwarten zu müssen. So wäre für ihn beispielsweise auch nicht auszuschließen gewesen, dass sein abgesendetes Fax nicht bei der Behörde eingelangt ist und hätte er in solch einem Fall jedenfalls das Übermittlungsrisiko getragen (VwGH vom 23.11.2009 zu 2009/05/0118).
Zusammengefasst hat der BF zwar am 11.03.2014, somit innerhalb von zwei Wochen nach der E-Mail des BFA vom 04.03.2014, worin über die rechtmäßige Hinterlegung des Bescheides vom 18.02.2014 informiert wurde, einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und ist dieser demnach fristgerecht eingebracht worden. Ein unvorhergesehenes beziehungsweise unabwendbares Ereignis liegt aber aus den oben dargelegten Erwägungen nicht vor. Demnach konnte der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenständlich kein Erfolg beschieden werden. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil A II.Zu Spruchteil A römisch zwei.
Die zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des BFA vom 18.02.2014 geltende Rechtslage bezüglich der Rechtsmittelfristen stellt sich wie folgt dar:
Gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.Gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Gegenständlich erfolgte die Hinterlegung des Bescheides am 18.02.2014, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Somit endete die Frist am 04.03.2014 und ist die mit Schriftsatz vom 11.03.2014 eingebrachte Beschwerde als verspätet anzusehen. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen und es war beschlussgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abgabestelle, Fristversäumung, Hinterlegung, Meldepflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2007166.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.01.2017