Entscheidungsdatum
13.12.2016Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G313 2130050-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tschechische Republik, vertreten durch RA Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tschechische Republik, vertreten durch RA Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2016, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 5., Fall und Abs. 3 1. Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 5., 6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2016, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, 5., Fall und Absatz 3, 1. Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 5., 6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.
2. Mit Schreiben vom 22.04.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen und gestellte Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten und die entsprechenden Nachweise nachzureichen.
3. Mit Stellungnahme dazu vom 30.04.2016 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich der BF seit 2008 in Wien befinde, erforderlichenfalls eine Meldebescheinigung nachreichen werde, in der Tschechei nach dem Hauptschulbesuch eine Ausbildung zum Koch gemacht habe. Seine Mutter, XXXX, geb. XXXX, ist in Österreich aufenthaltsberechtigt und in XXXX, aufrecht gemeldet. Der BF wohne bei ihr. Vor seiner Einreise in Österreich sei er in Tschechien, XXXX, wohnhaft gewesen. Seit August 2013 sei der BF selbstständig als Masseur tätig, aus welcher Tätigkeit er monatlich ein Einkommen in Höhe von 1.000,- /1.200,- netto beziehe. In seinem Heimatland sei er strafrechtlich nicht verfolgt worden. Der BF möchte weiterhin in Österreich bleiben, um den Kontakt zu seiner Mutter aufrecht zu halten und sie zu unterstützen, benötige sie doch seine Hilfe.3. Mit Stellungnahme dazu vom 30.04.2016 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich der BF seit 2008 in Wien befinde, erforderlichenfalls eine Meldebescheinigung nachreichen werde, in der Tschechei nach dem Hauptschulbesuch eine Ausbildung zum Koch gemacht habe. Seine Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist in Österreich aufenthaltsberechtigt und in römisch 40 , aufrecht gemeldet. Der BF wohne bei ihr. Vor seiner Einreise in Österreich sei er in Tschechien, römisch 40 , wohnhaft gewesen. Seit August 2013 sei der BF selbstständig als Masseur tätig, aus welcher Tätigkeit er monatlich ein Einkommen in Höhe von 1.000,- /1.200,- netto beziehe. In seinem Heimatland sei er strafrechtlich nicht verfolgt worden. Der BF möchte weiterhin in Österreich bleiben, um den Kontakt zu seiner Mutter aufrecht zu halten und sie zu unterstützen, benötige sie doch seine Hilfe.
4. In niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion XXXX, vom 28.06.2016 gab der BF an, sich bereits seit 2007 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufzuhalten. Er habe in Österreich seine Mutter, die bereits 10 Jahre lang in Österreich lebe, und seine Lebensgefährtin mit ihrer gemeinsamen fünfjährigen Tochter. Ob der BF auch tatsächlich ihr Vater sei, könne er jedoch nicht mit Sicherheit sagen. Er kenne sie seit ihrer Geburt, die Vaterschaft anerkannt habe er jedoch nicht. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter würden bei "XXXX" wohnen. Der BF habe seine Lebensgefährtin, die sich seit 2014 oder Anfang 2015 in Österreich aufhalte, vor fünf oder sechs Jahren in Tschechien kennen gelernt. Sie hätten im Zeitraum 2011 bis 2014 - unterbrochen durch seine Aufenthalte in der Slowakei und Österreich - in Tschechien und ab 2014 bis 2015 bei der Mutter des BF in Österreich zusammengewohnt. Im Jahr 2013 habe er einen Asylantrag in Österreich gestellt. Außer seiner Mutter habe der BF in Österreich keine weiteren Familienangehörigen mehr. Der BF habe in Österreich nie gearbeitet. Er sei XXXX in Tschechien und XXXX in der Slowakei Fußballspieler gewesen. Als Fußballspieler habe er ca. 2.000 bis 3.000 Euro monatlich verdient. Ansonsten sei er durch das AMS unterstützt worden.4. In niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 28.06.2016 gab der BF an, sich bereits seit 2007 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufzuhalten. Er habe in Österreich seine Mutter, die bereits 10 Jahre lang in Österreich lebe, und seine Lebensgefährtin mit ihrer gemeinsamen fünfjährigen Tochter. Ob der BF auch tatsächlich ihr Vater sei, könne er jedoch nicht mit Sicherheit sagen. Er kenne sie seit ihrer Geburt, die Vaterschaft anerkannt habe er jedoch nicht. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter würden bei "XXXX" wohnen. Der BF habe seine Lebensgefährtin, die sich seit 2014 oder Anfang 2015 in Österreich aufhalte, vor fünf oder sechs Jahren in Tschechien kennen gelernt. Sie hätten im Zeitraum 2011 bis 2014 - unterbrochen durch seine Aufenthalte in der Slowakei und Österreich - in Tschechien und ab 2014 bis 2015 bei der Mutter des BF in Österreich zusammengewohnt. Im Jahr 2013 habe er einen Asylantrag in Österreich gestellt. Außer seiner Mutter habe der BF in Österreich keine weiteren Familienangehörigen mehr. Der BF habe in Österreich nie gearbeitet. Er sei römisch 40 in Tschechien und römisch 40 in der Slowakei Fußballspieler gewesen. Als Fußballspieler habe er ca. 2.000 bis 3.000 Euro monatlich verdient. Ansonsten sei er durch das AMS unterstützt worden.
Der BF sei ledig. In Tschechien habe er einen Sohn, geb. XXXX oder XXXX, zu welchem er nur sporadischen Kontakt habe.Der BF sei ledig. In Tschechien habe er einen Sohn, geb. römisch 40 oder römisch 40 , zu welchem er nur sporadischen Kontakt habe.
5. Am 28.06.2016 wurde der belangten Behörde auf Anfrage beim Unterkunftgeber von XXXX und XXXX per E-Mail mitgeteilt, dass diese beiden seit 24.03.2015 in der Schutzwohnung von XXXX (XXXX) untergebracht seien. Frau XXXX habe berichtet, dass der BF ihre Freundin und deren Kind besuche, für ihr Kind jedoch kein Besuchsrecht besitze.5. Am 28.06.2016 wurde der belangten Behörde auf Anfrage beim Unterkunftgeber von römisch 40 und römisch 40 per E-Mail mitgeteilt, dass diese beiden seit 24.03.2015 in der Schutzwohnung von römisch 40 (römisch 40 ) untergebracht seien. Frau römisch 40 habe berichtet, dass der BF ihre Freundin und deren Kind besuche, für ihr Kind jedoch kein Besuchsrecht besitze.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.06.2016, dem BF zugestellt an demselben Tag, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.06.2016, dem BF zugestellt an demselben Tag, wurde über den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, u. 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF Ende 2014 sowie von zumindest Ende Oktober 2015 bis zum 28.12.2015 Suchtgiftdelikte begangen hat und deshalb mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am 08.04.2016 nach § 27 Abs. 1 Z. 1 5., 6. Fall SMG und § 28 a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 3, 1. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unbedingt, sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF Ende 2014 sowie von zumindest Ende Oktober 2015 bis zum 28.12.2015 Suchtgiftdelikte begangen hat und deshalb mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig am 08.04.2016 nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 5., 6. Fall SMG und Paragraph 28, a Absatz eins, 5, Fall, Absatz 3, eins, Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unbedingt, sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.
Durch sein gesetztes strafbares Verhalten seien die öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der körperlichen Unversehrtheit Dritter sowie des sozialen Friedens erheblich verletzt worden. Der BF habe zudem entgegen seinem Vorbringen in Österreich nicht um Asyl angesucht. Er habe im österreichischen Bundesgebiet weder soziale, berufliche noch familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Angaben betreffend seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Tochter seien unwahr, und würde keine derartige Beziehung zu ihnen bestehen. Der BF sei in Österreich lediglich von 25.07.2005 bis 27.09.2006 und von 20.02.2013 bis 26.06.2014 behördlich gemeldet gewesen. Eine soziale Integration des BF könne aufgrund seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich daher nicht angenommen werden. Die Behörde gehe von einem Lebensmittelpunkt außerhalb von Österreich aus. In Gesamtbetrachtung erscheine das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot in Dauer von sechs Jahren erforderlich, um beim BF einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken, sei der BF doch bereits mehrfach vorbestraft. Aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch sein Verhalten sei auch eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten.
7. Mit Schriftsatz vom 12.07.2016 brachte der BF durch seinen rechtlichen Vertreter gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein. Beantragt wurde, seiner Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, diversen Abnehmern Amphetamine für Bodybuilding überlassen zu haben, wobei "dieses strafbare Verhalten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Masseur zu sehen und auch entsprechend zu bewerten" sei. Er habe familiäre Bindungen zu Österreich. Seine Mutter, deren einziges Kind der BF sei, lebe bereits seit über 10 Jahren in Österreich. Sie verfüge über eine Anmeldebescheinigung und habe in Österreich gearbeitet, nunmehr jedoch aufgrund ihrer Krankheit Invaliditätspension beantragt. Der BF halte sich, wie auch seine Lebensgefährtin und seine fünfjährige Tochter, seit 2007 in Österreich auf. Seine Lebensgefährtin suche derzeit nach einer Wohnung und nach Arbeit, seine Tochter besuche den Kindergarten. In Gesamtbetrachtung erscheint die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht geboten.
8. Mit Schreiben des BVwG vom 01.08.2016 wurde Frau XXXX aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG zu den in der Folge angeführten Fragen eine Stellungnahme und gegebenenfalls geeignete Nachweise zu übermitteln:8. Mit Schreiben des BVwG vom 01.08.2016 wurde Frau römisch 40 aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG zu den in der Folge angeführten Fragen eine Stellungnahme und gegebenenfalls geeignete Nachweise zu übermitteln:
1. In welcher Beziehung stehen Sie zum Beschwerdeführer XXXX, geb. XXXX, StA. Tschechische Republik?1. In welcher Beziehung stehen Sie zum Beschwerdeführer römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tschechische Republik?
2. Der BF XXXX gab in seiner Einvernahme an, dass Sie seine Lebensgefährtin sind. Seit wann ist der BF XXXX ihr Lebensgefährte?2. Der BF römisch 40 gab in seiner Einvernahme an, dass Sie seine Lebensgefährtin sind. Seit wann ist der BF römisch 40 ihr Lebensgefährte?
3. Ist der Beschwerdeführer XXXX der Vater Ihrer Tochter XXXX? (Vorlage der Geburtsurkunde)3. Ist der Beschwerdeführer römisch 40 der Vater Ihrer Tochter XXXX? (Vorlage der Geburtsurkunde)
4. Besteht derzeit Kontakt zum Beschwerdeführer XXXX?
9. Mit Schreiben des BVwG vom 01.08.2016, wurde dem BF aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Einkommensnachweise als Masseur (Steuerbescheide) vorzulegen.
Diesbezügliche Nachweise sind bislang beim BVwG nicht eingelangt. Das BVwG konnte auch über eine Datenabfrage am 28.07.2016 im AJ-WEB Auskunftsverfahren für den Zeitraum 01.01.2000 bis 28.07.2016 keine Dienstgeber des BF und keine meldenden Stellen feststellen.
10. Am 12.09.2016 wurde beim BVwG eine Ergänzung zur Beschwerdevorlage nachgereicht und diesem eine Berichterstattung des LKA XXXX vom XXXX, GZ XXXX, vorgelegt. Dieser zufolge sei der BF im Rahmen von Ermittlungen in Bezug auf die Einfuhr und den Handel mit Methamphetamin am 07.09.2016 an näher angeführter Adresse in XXXX angetroffen und im Besitz von 3,1 Gramm Methamphetamin aus eigener Macht festgenommen worden. Nach Abschluss der Ermittlungen bestehe gegen den BF der Verdacht, seit seiner Haftentlassung im Juni 2016 insgesamt ca. 50 Gramm Metamphetamin vorwiegend an Prostituierte10. Am 12.09.2016 wurde beim BVwG eine Ergänzung zur Beschwerdevorlage nachgereicht und diesem eine Berichterstattung des LKA römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , vorgelegt. Dieser zufolge sei der BF im Rahmen von Ermittlungen in Bezug auf die Einfuhr und den Handel mit Methamphetamin am 07.09.2016 an näher angeführter Adresse in römisch 40 angetroffen und im Besitz von 3,1 Gramm Methamphetamin aus eigener Macht festgenommen worden. Nach Abschluss der Ermittlungen bestehe gegen den BF der Verdacht, seit seiner Haftentlassung im Juni 2016 insgesamt ca. 50 Gramm Metamphetamin vorwiegend an Prostituierte
XXXX Gewinn bringend verkauft zu haben. Der BF sei am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden.römisch 40 Gewinn bringend verkauft zu haben. Der BF sei am römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert worden.
11. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 27.09.2016 teilte Frau XXXX dem BVwG mit, Herr XXXX sei der Sohn einer Freundin von ihr, jedoch nicht ihr Lebensgefährte, was er auch nie gewesen sei. Der BF sei auch nicht der Vater ihrer Tochter XXXX und habe zum BF keinen Kontakt. Diesem Schreiben beigeschlossen ist eine Geburtsurkunde ihrer Tochter XXXX mit Geburtsdatum "XXXX".11. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 27.09.2016 teilte Frau römisch 40 dem BVwG mit, Herr römisch 40 sei der Sohn einer Freundin von ihr, jedoch nicht ihr Lebensgefährte, was er auch nie gewesen sei. Der BF sei auch nicht der Vater ihrer Tochter römisch 40 und habe zum BF keinen Kontakt. Diesem Schreiben beigeschlossen ist eine Geburtsurkunde ihrer Tochter römisch 40 mit Geburtsdatum "XXXX".
12. Mit Schreiben des BVwG vom 03.10.2016, wurde dem rechtlichen Vertreter des BF die von Frau XXXX abgegebene Stellungnahme übermittelt.12. Mit Schreiben des BVwG vom 03.10.2016, wurde dem rechtlichen Vertreter des BF die von Frau römisch 40 abgegebene Stellungnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist tschechischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Tschechische Republik) geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF.1.1. Der BF ist tschechischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Tschechische Republik) geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF.
1.2. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.3. Vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet war der BF in der Tschechischen Republik in XXXX, wohnhaft.1.3. Vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet war der BF in der Tschechischen Republik in römisch 40 , wohnhaft.
1.4. Er hat Ende 2014 sowie zumindest Ende Oktober 2015 bis zum 28.12.2015 in XXXX Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich Methamephetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 20% und Cannabiskraust mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 4% namentlich genannten Personen teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich überlassen. Diese Taten hat der BF überwiegend deshalb begangen, um sich Suchtgift für seinen persönlichen Bedarf bzw. die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.1.4. Er hat Ende 2014 sowie zumindest Ende Oktober 2015 bis zum 28.12.2015 in römisch 40 Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich Methamephetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 20% und Cannabiskraust mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 4% namentlich genannten Personen teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich überlassen. Diese Taten hat der BF überwiegend deshalb begangen, um sich Suchtgift für seinen persönlichen Bedarf bzw. die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.
Weiters hat der BF in zumindest drei Angriffen, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei namentlich genannten Personen als Mittätern (§ 12 StGB) zumindest 40,5 Gramm Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20%, sohin in einer die Grenzmenge (§ 28 b SMG) nicht übersteigenden Menge aus der Slowakei aus - und nach Österreich eingeführt.Weiters hat der BF in zumindest drei Angriffen, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei namentlich genannten Personen als Mittätern (Paragraph 12, StGB) zumindest 40,5 Gramm Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20%, sohin in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) nicht übersteigenden Menge aus der Slowakei aus - und nach Österreich eingeführt.
Wegen dieser strafbaren Handlungen kam der BF am XXXX in Haft.Wegen dieser strafbaren Handlungen kam der BF am römisch 40 in Haft.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2016, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 3 1. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 5. und 6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt und einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2016, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 3, 1. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 5. und 6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt und einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis des BF mildernd und das Zusammentreffen von Vergehen und einschlägige Vorstrafen im Ausland erschwerend gewertet.
Der BF wurde am 28.06.2016 aus seiner Strafhaft in der Justizanstalt XXXX entlassen.Der BF wurde am 28.06.2016 aus seiner Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 entlassen.
1.5. Der BF war von 29.12.2015 bis 28.06.2016 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX, aufrecht gemeldet.1.5. Der BF war von 29.12.2015 bis 28.06.2016 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 , aufrecht gemeldet.
Vor seinem Haftaufenthalt in der Justizanstalt XXXX war er von 20.02.2013 bis 26.06.2014 mit Hauptwohnsitz in XXXX, von 12.08.2007 bis 04.09.2007 mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX und von 25.07.2005 bis 27.09.2006 mit Nebenwohnsitz in XXXX, aufrecht gemeldet.Vor seinem Haftaufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 war er von 20.02.2013 bis 26.06.2014 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , von 12.08.2007 bis 04.09.2007 mit Nebenwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 und von 25.07.2005 bis 27.09.2006 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 , aufrecht gemeldet.
Zwischen den einzelnen Wohnsitzmeldungen sind jeweils Meldelücken erkennbar.
1.6. Im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen in Bezug auf die Einfuhr und den Handel mit Methamphetamin wurde am 07.09.2016 der BF als Beschuldigter an näher angeführter Adresse in XXXX von der Polizei angetroffen und im Besitz von 3,1 Gramm Methamphetamin festgenommen. Der BF wird verdächtigt, seit seiner Haftentlassung im Juni 2016 insgesamt ca. 50 Gramm Methamphetamin vorwiegend an Prostituierte XXXX Gewinn bringend verkauft zu haben. Deshalb wurde er am 09.09.2016 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.1.6. Im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen in Bezug auf die Einfuhr und den Handel mit Methamphetamin wurde am 07.09.2016 der BF als Beschuldigter an näher angeführter Adresse in römisch 40 von der Polizei angetroffen und im Besitz von 3,1 Gramm Methamphetamin festgenommen. Der BF wird verdächtigt, seit seiner Haftentlassung im Juni 2016 insgesamt ca. 50 Gramm Methamphetamin vorwiegend an Prostituierte römisch 40 Gewinn bringend verkauft zu haben. Deshalb wurde er am 09.09.2016 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert.
1.7. Der BF hat in Österreich seine Mutter - XXXX, ansonsten jedoch keine Familienangehörige. Er war im Zeitraum von 20.02.2013 bis 26.06.2016 an derselben Hauptwohnsitzadresse wie seine Mutter gemeldet und hat offensichtlich nur in diesem Zeitraum dort mit ihr zusammen gewohnt. Die Mutter des BF hatte dort bereits seit 03.05.2006 ihren Hauptwohnsitz. Zu dieser Zeit hatte der BF jedoch an früherer Nebenwohnsitzadresse seiner Mutter in XXXX, seinen Nebenwohnsitz.1.7. Der BF hat in Österreich seine Mutter - römisch 40 , ansonsten jedoch keine Familienangehörige. Er war im Zeitraum von 20.02.2013 bis 26.06.2016 an derselben Hauptwohnsitzadresse wie seine Mutter gemeldet und hat offensichtlich nur in diesem Zeitraum dort mit ihr zusammen gewohnt. Die Mutter des BF hatte dort bereits seit 03.05.2006 ihren Hauptwohnsitz. Zu dieser Zeit hatte der BF jedoch an früherer Nebenwohnsitzadresse seiner Mutter in römisch 40 , seinen Nebenwohnsitz.
Der BF behauptete im Verfahren, mit Frau XXXX eine Lebensgemeinschaft zu führen und mit ihr eine gemeinsame minderjährige Tochter - XXXX - zu haben. Es konnte jedoch mangels Glaubwürdigkeit und der gegenteiligen Aussage von Frau XXXX sowie durch Vorlage der Geburtsurkunde der Tochter weder die behauptete Lebensgemeinschaft noch die Vaterschaft zum minderjährigen Kind festgestellt werden. Der BF hat entgegen seinem Vorbringen auch nie mit ihnen zusammen gelebt. Frau XXXX, geb. XXXX, ist Staatsangehörige der Slowakei und ihre Tochter XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige der Tschechischen Republik. Diese beiden Personen lebten in Österreich von Beginn an in einer Schutzwohnung bei XXXX (XXXX), wo sie seit 24.03.2015 mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet sind.Der BF behauptete im Verfahren, mit Frau römisch 40 eine Lebensgemeinschaft zu führen und mit ihr eine gemeinsame minderjährige Tochter - römisch 40 - zu haben. Es konnte jedoch mangels Glaubwürdigkeit und der gegenteiligen Aussage von Frau römisch 40 sowie durch Vorlage der Geburtsurkunde der Tochter weder die behauptete Lebensgemeinschaft noch die Vaterschaft zum minderjährigen Kind festgestellt werden. Der BF hat entgegen seinem Vorbringen auch nie mit ihnen zusammen gelebt. Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , ist Staatsangehörige der Slowakei und ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige der Tschechischen Republik. Diese beiden Personen lebten in Österreich von Beginn an in einer Schutzwohnung bei römisch 40 (römisch 40 ), wo sie seit 24.03.2015 mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet sind.
1.8. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und hat hier auch keine besonderen Integrationsschritte gesetzt, was bereits aufgrund seiner in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen Straftaten und der darauf folgenden Strafhaft gar nicht möglich war.
1.9. Der BF behauptete vor der belangten Behörde am 28.06.2016, er habe im Jahr 2013 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Ein vom BF in Österreich gestellter Asylantrag ist jedoch nicht bekannt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes.
2.2. Zur Person des BF und seinen persönlichen Verhältnissen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
2.2.2. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet war nicht feststellbar.
Der BF teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.04.2016 mit, er halte sich seit dem Jahr 2008 in Wien auf. Nach seiner Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.06.2016 und seiner Beschwerde würde er sich jedoch seit dem Jahr 2007 in Österreich aufhalten. Dass sich der BF hingegen bereits davor in Österreich aufgehalten hat, beruht auf Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, in dem eine erstmalige Wohnsitzmeldung des BF in Österreich ab 25.07.2005 aufscheint.
2.2.3. Dass der BF vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Tschechien, in XXXX, gewohnt hat, beruht auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren.2.2.3. Dass der BF vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Tschechien, in römisch 40 , gewohnt hat, beruht auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren.
2.2.4. Alle festgestellten Wohnsitzmeldungen - des BF, seiner Mutter und der von ihm als seine Lebensgefährtin und Tochter bezeichneten Personen entsprechen dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Melderegister).
2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich beruhen auf Einsichtnahme des BVwG in das Strafregister und der vom Landesgericht für Strafsachen XXXX der belangten Behörde übermittelten gekürzten Urteilsausfertigung vom XXXX2016, Zl. XXXX.2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich beruhen auf Einsichtnahme des BVwG in das Strafregister und der vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 der belangten Behörde übermittelten gekürzten Urteilsausfertigung vom XXXX2016, Zl. römisch 40 .
Es wurde festgestellt, dass der BF am 07.09.2016 von der Polizei an näher angeführter Adresse in XXXX angetroffen, im Besitz von 3,1 Gramm Methamphetamin festgenommen und verdächtigt wurde, nach seiner Haftentlassung im Juni 2016 insgesamt 50 Gramm Methamphetamin vorwiegend an Prostituierte in 1020 Wien Gewinn bringend verkauft zu haben. Dies ergibt sich aus der beim BVwG am 12.09.2016 eingelangten Berichterstattung der Landespolizeidirektion XXXX.Es wurde festgestellt, dass der BF am 07.09.2016 von der Polizei an näher angeführter Adresse in römisch 40 angetroffen, im Besitz von 3,1 Gramm Methamphetamin festgenommen und verdächtigt wurde, nach seiner Haftentlassung im Juni 2016 insgesamt 50 Gramm Methamphetamin vorwiegend an Prostituierte in 1020 Wien Gewinn bringend verkauft zu haben. Dies ergibt sich aus der beim BVwG am 12.09.2016 eingelangten Berichterstattung der Landespolizeidirektion römisch 40 .
Die bisherigen Wohnsitze des BF und seine bisherige Inhaftierung in Österreich konnten durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister ausfindig gemacht werden.
2.2.6. Die Feststellung, dass der BF in Österreich seine Mutter als familiären Anknüpfungspunkt hat, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Dass der BF mit dieser im Zeitraum von 20.02.2013 bis 26.06.2014 an derselben Hauptwohnsitzadresse in XXXX, zusammen gewohnt hat, beruht auf den BF und seine Mutter betreffende Zentralmelderegisterauszüge. Zum Zeitpunkt der Hauptwohnsitznahme seiner Mutter dort am 03.05.2006 ist der BF jedoch noch an früherer Wohnsitzadresse seiner Mutter verblieben, was nicht über eine normale Bindung zwischen Mutter und erwachsenem Sohn hinausgeht.2.2.6. Die Feststellung, dass der BF in Österreich seine Mutter als familiären Anknüpfungspunkt hat, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Dass der BF mit dieser im Zeitraum von 20.02.2013 bis 26.06.2014 an derselben Hauptwohnsitzadresse in römisch 40 , zusammen gewohnt hat, beruht auf den BF und seine Mutter betreffende Zentralmelderegisterauszüge. Zum Zeitpunkt der Hauptwohnsitznahme seiner Mutter dort am 03.05.2006 ist der BF jedoch noch an früherer Wohnsitzadresse seiner Mutter verblieben, was nicht über eine normale Bindung zwischen Mutter und erwachsenem Sohn hinausgeht.
Der BF brachte am 28.06.2016 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vor, seine Lebensgefährtin und seine Tochter würden sich seit 2014 oder Anfang 2015 in Österreich aufhalten. Er habe seine Lebensgefährtin in Tschechien vor fünf oder sechs Jahren kennen gelernt und dort mit ihr von 2011 bis 2014 zusammen gelebt. Während dieser Zeit habe er jedoch mehr Zeit in Österreich und der Slowakei verbracht.
Dieser Angabe zufolge hätte der BF mit XXXX von 2011 bis 2014 nicht ununterbrochen in Tschechien zusammen gelebt, was bereits gegen eine zwischen ihnen in Tschechien bestandene starke Bindung spricht. Dass der BF vor der belangten Behörde am 28.06.2016 kein genaues Geburtsdatum von XXXX nennen konnte - "XXXX oder XXXX", deutet außerdem darauf hin, dass er sie nicht näher kennt.Dieser Angabe zufolge hätte der BF mit römisch 40 von 2011 bis 2014 nicht ununterbrochen in Tschechien zusammen gelebt, was bereits gegen eine zwischen ihnen in Tschechien bestandene starke Bindung spricht. Dass der BF vor der belangten Behörde am 28.06.2016 kein genaues Geburtsdatum von römisch 40 nennen konnte - "XXXX oder XXXX", deutet außerdem darauf hin, dass er sie nicht näher kennt.
Frau XXXX hat dem BVwG in einer schriftlichen Stellungnahme am 27.09.2016 zudem bekannt gegeben, dass der BF weder ihr Lebensgefährte noch der Vater ihrer minderjährigen Tochter XXXX ist. Dafür, dass die minderjährige XXXX nicht das Kind des BF ist, spricht auch, dass der BF am 28.06.2016 vor der belangten Behörde angab, nicht mit Gewissheit sagen zu können, ob er tatsächlich ihr Vater sei. Er kenne das Kind von Geburt an, die Vaterschaft habe er jedoch nicht anerkannt.Frau römisch 40 hat dem BVwG in einer schriftlichen Stellungnahme am 27.09.2016 zudem bekannt gegeben, dass der BF weder ihr Lebensgefährte noch der Vater ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 ist. Dafür, dass die minderjährige römisch 40 nicht das Kind des BF ist, spricht auch, dass der BF am 28.06.2016 vor der belangten Behörde angab, nicht mit Gewissheit sagen zu können, ob er tatsächlich ihr Vater sei. Er kenne das Kind von Geburt an, die Vaterschaft habe er jedoch nicht anerkannt.
Dass der BF der Vater der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, ist, konnte somit nicht festgestellt werden.Dass der BF der Vater der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist, konnte somit nicht festgestellt werden.
Entgegen der Behauptung des BF, mit seiner Lebensgefährtin in Österreich "ab 2014 bis 2015" an der Adresse seiner Mutter gelebt zu haben, konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister festgestellt werden, dass in Österreich nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat. XXXX und XXXX sind in Österreich seit 24.03.2015 mit Hauptwohnsitz in einer Schutzwohnung bei XXXX (XXXX) aufrecht gemeldet. Der BF war hingegen nur bis 26.06.2014 mit Hauptwohnsitz an der Wohnsitzadresse seiner Mutter aufrecht gemeldet. Danach besteht eine Meldelücke bis 29.12.2015, ab welchem Zeitpunkt der BF bis 28.06.2016 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX aufrecht gemeldet war.Entgegen der Behauptung des BF, mit seiner Lebensgefährtin in Österreich "ab 2014 bis 2015" an der Adresse seiner Mutter gelebt zu haben, konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister festgestellt werden, dass in Österreich nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat. römisch 40 und römisch 40 sind in Österreich seit 24.03.2015 mit Hauptwohnsitz in einer Schutzwohnung bei römisch 40 (römisch 40 ) aufrecht gemeldet. Der BF war hingegen nur bis 26.06.2014 mit Hauptwohnsitz an der Wohnsitzadresse seiner Mutter aufrecht gemeldet. Danach besteht eine Meldelücke bis 29.12.2015, ab welchem Zeitpunkt der BF bis 28.06.2016 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 aufrecht gemeldet war.
Aufgrund widersprüchlicher Angaben des BF und der von ihm als Lebensgefährtin bezeichneten Person konnte somit keine zwischen ihnen bestehende oder jemals bestandene Lebensgemeinschaft festgestellt werden.
2.2.7. Dass der BF, wie von ihm vor der belangten Behörde am 28.06.2016 behauptet, in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, war nicht feststellbar.
2.2.8. Dass der BF bisher in Österreich noch nie erwerbstätig war, konnte mangels vorgelegter Einkommensnachweise und infolge durchgeführter Datenabfrage seitens des BVwG im AJ-Auskunftsverfahren am 28.07.2016 festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Im zentralen Melderegister scheint eine erstmalige Wohnsitzmeldung des BF in Österreich ab 25.07.2005 auf. Der BF hält sich somit in Österreich erstmalig seit Juli 2005 gemeldet, hielt sich jedoch nicht durchgehend auf (siehe Meldelücken). Einen Teil seines Aufenthaltes verbrachte er in Strafhaft.
Da vom BF, der aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. (...) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. (...) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2016, Zl. XXXX, gemäß § 27 Abs. 1 5., 6. Fall und § 28 a Abs. 1Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2016, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 27, Absatz eins, 5., 6. Fall und Paragraph 28, a Absatz eins
5. Fall und Abs. 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten bestraft. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis des BF und erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und einschlägige Vorstrafen im Ausland gewertet.5. Fall und Absatz 3, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten bestraft. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis des BF und erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und einschlägige Vorstrafen im Ausland gewertet.
Dieser strafrechtlichen Verurteilung lagen Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift zugrunde, die der BF Ende 2014 sowie von zumindest Ende Oktober 2015 bis 28.12.2015 begangen hat.
Dabei hat er Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 20% und Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 4% in einer die Grenzmenge nach § 28 b SMG übersteigenden Menge an im Strafrechtsurteil namentlich genannte Abnehmer teils entgeltlich und teils unentgeltlich überlassen, wobei der an Suchtgift gewöhnte BF sämtliche Taten überwiegend deshalb begangen hat, um sich Suchtgift für seinen persönlichen Bedarf bzw. die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.Dabei hat er Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 20% und Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 4% in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28, b SMG übersteigenden Menge an im Strafrechtsurteil namentlich genannte Abnehmer teils entgeltlich und teils unentgeltlich überlassen, wobei der an Suchtgift gewöhnte BF sämtliche Taten überwiegend deshalb begangen hat, um sich Suchtgift für seinen persönlichen Bedarf bzw. die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.
Weiters hat der BF in zumindest drei Angriffen, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Personen als Mittätern zumindest 40,5 Gramm Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20%, sohin in einer die Grenzmenge nach § 28 b SMG nicht übersteigenden Menge aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt.Weiters hat der BF in zumindest drei Angriffen, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Personen als Mittätern zumindest 40,5 Gramm Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 20%, sohin in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28, b SMG nicht übersteigenden Menge aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt.
Der BF war deswegen von 28.12.2015 bis 28.06.2016 in Strafhaft. Gleich nach seiner Haftentlassung im Juni 2016 wurde der BF jedoch erneut straffällig.
Er wurde weiters im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen in Bezug auf die Einfuhr und den Handel mit Methamphetamin als Beschuldigter von der Polizei am 07.09.2016 an näher angeführter Adresse in XXXX angetroffen und im Besitz von 3,1 Gramm Methamphetamin festgenommen. Der BF steht unter Verdacht, seit seiner Haftentlassung im Juni 2016 insgesamt 50 Gramm Methamphetamin vorwiegend an Prostituierte XXXX Gewinn bringend verkauft zu haben.Er wurde weiters im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen in Bezug auf die Einfuhr und den Handel mit Methamphetamin als Beschuldigter von der Polizei am 07.09.2016 an näher angeführter Adresse in römisch 40 angetroffen und im Besitz von 3,1 Gramm Methamphetamin festgenommen. Der BF steht unter Verdacht, seit seiner Haftentlassung im Juni 2016 insgesamt 50 Gramm Methamphetamin vorwiegend an Prostituierte römisch 40 Gewinn bringend verkauft zu haben.
Der BF weist unstrittig die eingangs dargestellte strafrechtliche Verurteilung wegen der näher ausgeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.Der BF weist unstrittig die eingangs dargestellte strafrechtliche Verurteilung wegen der näher ausgeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erfüllt.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.3. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Das vom BF in Österreich gesetzte Verhalten stellt somit jedenfalls eine Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
Das der BF in Österreich bislang noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und somit über kein regelmäßiges Einkommen verfügt, Ende 2014 und zumindest Ende Oktober 2015 bis zum 28.12.2015 mehreren Personen teilweise entgeltlich Suchtgift überlassen hat, und nach seiner Haftentlassung im Juni 2016 am 07.09.2016 von der Polizei im Besitz von 3,1 Gramm Methamphetamin festgenommen wurde und derzeit unter Verdacht steht, seit seiner Haftentlassung im Juni 2016 insgesamt ca. 50 Gramm Methamphetamin Gewinn bringend verkauft zu haben, zeigt, dass der BF nachhaltig gewillt ist, auch auf rechtswidrige Weise Einkünfte zu erlangen.
Der BF weist offensichtlich ein hohes Potential an krimineller Energie auf, weshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der BF auch in Zukunft beabsichtigt, sich auch auf rechtswidrige Weise regelmäßig Einkünfte zu verschaffen. Dem BF konnte daher keine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten erstellt werden. Auch dass der BF vor falschen Angaben im Zusammenhang mit seiner Vaterschaft nicht zurückschreckt lässt auf seine Persönlichkeitsstruktur schließen.
Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF in Österreich kann in Gesamtbetrachtung jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib des BF im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich zwar seine Mutter als familiären Anknüpfungspunkt, ansonsten jedoch keine weiteren Familienangehörigen hat. Die Mutter des BF ist 61 Jahre alt. Eine besonders intensive Bindung zu ihr oder ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis konnte jedoch nicht nachgewiesen werden.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA VG gebotenen Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich zwar seine Mutter als familiären Anknüpfungspunkt, ansonsten jedoch keine weiteren Familienangehörigen hat. Die Mutter des BF ist 61 Jahre alt. Eine besonders intensive Bindung zu ihr oder ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis konnte jedoch nicht nachgewiesen werden.
Abgesehen von seiner Mutter hat der BF in Österreich keine weiteren familiären oder sozialen Beziehungen.
Der BF hält sich seit seiner erstmaligen Wohnsitzmeldung in Österreich im Juli 2005 nunmehr schon längere Zeit im Bundesgebiet auf. Der BF weist während dieses Zeitraums jedoch nicht durchgehend Wohnsitzmeldungen auf, sondern sind Meldelücken erkennbar. Abgesehen davon befand sich der BF von 12.08.2007 bis 04.09.2007 in der Justizanstalt XXXX und von 29.12.2015 bis 28.06.2016 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.Der BF hält sich seit seiner erstmaligen Wohnsitzmeldung in Österreich im Juli 2005 nunmehr schon längere Zeit im Bundesgebiet auf. Der BF weist während dieses Zeitraums jedoch nicht durchgehend Wohnsitzmeldungen auf, sondern sind Meldelücken erkennbar. Abgesehen davon befand sich der BF von 12.08.2007 bis 04.09.2007 in der Justizanstalt römisch 40 und von 29.12.2015 bis 28.06.2016 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft.
Der BF nutzte die Zeit seines Aufenthalts in Österreich offensichtlich nicht dazu, sich nachhaltig im Bundesgebiet zu integrieren. Besondere Integrationsschritte sind nicht erkennbar.
Der strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX2016, Zl. XXXX, lagen strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift zugrunde, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt wurde.Der strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX2016, Zl. römisch 40 , lagen strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift zugrunde, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt wurde.
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten - insbesondere von Suchtmittelkriminalität indiziert jedenfalls, dass von der Fremden eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 56 Abs. 1 FrPolG 2005 ausgeht (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311).Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten - insbesondere von Suchtmittelkriminalität indiziert jedenfalls, dass von der Fremden eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 ausgeht vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311).
Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen war jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenem des BF am Verbleib im Bundesgebiet zu geben und begegnet auch die seitens der belangten Behörde verhängte sechsjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes vor dem Hintergrund obiger Erwägungen keinen Bedenken seitens des erkennenden Gerichtes.
3.1.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig gewesen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig gewesen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.
3.1.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.1.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,
Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, öffentlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2130050.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017