TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/20 G301 2118987-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2016
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Entscheidungsdatum

20.12.2016

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G301 2118987-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA.: Ungarn, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2015, Zl. XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Ungarn, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2015, Zl. römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zehn (10) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 21.12.2015, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 21.12.2015, wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Mit dem am 22.12.2015 beim BFA, RD Niederösterreich, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben oder gegebenenfalls zeitlich zu befristen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 30.12.2015 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Ungarn und somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Ungarn und somit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

1.2. Die BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) BG XXXX vom XXXX2008 RK XXXX200801) BG römisch 40 vom XXXX2008 RK XXXX2008

PAR 15 127 StGB

Datum der (letzten) TatXXXX2007

Geldstrafe von 40 Tags zu je 2,00 EUR (80,00 EUR) im NEF 20 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum XXXX2009

02) LG XXXX vom XXXX2013 RK XXXX201302) LG römisch 40 vom XXXX2013 RK XXXX2013

§ 278 (1) StGBParagraph 278, (1) StGB

§§ 142 (1), 143 1. Deliktsfall StGB § 15 StGBParagraphen 142, (1), 143 1. Deliktsfall StGB Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX2012

Freiheitsstrafe 6 Jahre

Festgestellt wird, dass die BF die mit dem oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Die BF wurde zuletzt mit dem oben angeführten Urteil des LG XXXX vom XXXX2013 gemeinsam mit drei anderen Mittätern, darunter ihr österreichischer Ehegatte, wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung und des Verbrechens des schweren Raubens als Beteiligte nach dem 1. Strafsatz des § 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt. Die BF gründete im Oktober 2012 mit den anderen verurteilten Mittätern eine kriminelle Vereinigung mit dem Ziel, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung schwere Raubüberfälle durchgeführt werden. Für Planungen der kriminellen Vereinigung stellte die BF auch ihre Wohnung zur Verfügung. Die BF beteiligte sich an einer Serie von teils sehr gewalttätigen Raubüberfällen in Wohnungen und Häuser von überwiegend betagten Opfern, wobei sich die BF bei zumindest drei Raubüberfällen bis XXXX2012 in Kenntnis des Tatplanes beim Aussuchen der Opfer beteiligte und Aufpasserdienste leistete. Alle Verurteilten handelten bei ihren Taten mit dem Vorsatz, dass im Rahmen ihrer kriminellen Vereinigung mit Gewalt einer anderen Person fremde bewegliche Sache weggenommen werden, wobei sie auch wussten, dass einer der Mittäter jedenfalls erhebliche körperliche Gewalt einsetzt, was sie auch wollten. Alle wollten sich dadurch unrechtmäßig bereichern.Die BF wurde zuletzt mit dem oben angeführten Urteil des LG römisch 40 vom XXXX2013 gemeinsam mit drei anderen Mittätern, darunter ihr österreichischer Ehegatte, wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung und des Verbrechens des schweren Raubens als Beteiligte nach dem 1. Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt. Die BF gründete im Oktober 2012 mit den anderen verurteilten Mittätern eine kriminelle Vereinigung mit dem Ziel, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung schwere Raubüberfälle durchgeführt werden. Für Planungen der kriminellen Vereinigung stellte die BF auch ihre Wohnung zur Verfügung. Die BF beteiligte sich an einer Serie von teils sehr gewalttätigen Raubüberfällen in Wohnungen und Häuser von überwiegend betagten Opfern, wobei sich die BF bei zumindest drei Raubüberfällen bis XXXX2012 in Kenntnis des Tatplanes beim Aussuchen der Opfer beteiligte und Aufpasserdienste leistete. Alle Verurteilten handelten bei ihren Taten mit dem Vorsatz, dass im Rahmen ihrer kriminellen Vereinigung mit Gewalt einer anderen Person fremde bewegliche Sache weggenommen werden, wobei sie auch wussten, dass einer der Mittäter jedenfalls erhebliche körperliche Gewalt einsetzt, was sie auch wollten. Alle wollten sich dadurch unrechtmäßig bereichern.

Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen, das hohe Alter der Opfer und das Ausnutzen der Wehr- und Hilflosigkeit dieser sowie die einschlägige Vorstrafe als erschwerend, hingegen das Geständnis und die untergeordnete Beteiligung als mildernd gewertet.

Die BF befand sich von XXXX2012 bis XXXX2016 durchgehend in Strafhaft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft), die zuletzt in der Justizanstalt XXXXvollzogen wurde.

Am XXXX2016 wurde die BF zur Verbüßung der restlichen Freiheitsstrafe in Ungarn (Übernahme der Strafvollstreckung im Heimatland) an die ungarischen Behörden übergeben.

1.3. Die BF lebte seit Februar 2000 in Österreich. Sie ist seit Dezember 2001 mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX, geb. XXXX, verheiratet. Sie haben drei gemeinsame minderjährige Kinder, die allesamt österreichische Staatsbürger sind:1.3. Die BF lebte seit Februar 2000 in Österreich. Sie ist seit Dezember 2001 mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet. Sie haben drei gemeinsame minderjährige Kinder, die allesamt österreichische Staatsbürger sind:

1. XXXX (m), geb. XXXX,1. römisch 40 (m), geb. römisch 40 ,

2. XXXX (m), geb. XXXX,2. römisch 40 (m), geb. römisch 40 ,

3. XXXX(w), geb. XXXX.3. XXXX(w), geb. römisch 40 .

Der Ehegatte der BF war ebenfalls Mittäter der oben angeführten kriminellen Vereinigung und wurde als solcher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren rechtskräftig verurteilt.

Auf Grund der Inhaftierung beider Elternteile waren die drei minderjährigen Kinder im Rahmen der vollen Erziehung vom Magistrat der Stadt XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) unterzubringen. Beide Eltern stimmten dieser Maßnahme des KJHT niederschriftlich zu. Dem KJHT der Stadt XXXX kommt somit zur Gänze die Pflege und Erziehung der Kinder zu. Um den Kindern das vertraute Umfeld zu erhalten, versorgt seit November 2012 die in XXXX lebende Großmutter väterlicherseits die Kinder im Rahmen der Verwandtenpflege, wobei die Großmutter im Auftrag des KJHT die Pflege und Erziehung ausübt.Auf Grund der Inhaftierung beider Elternteile waren die drei minderjährigen Kinder im Rahmen der vollen Erziehung vom Magistrat der Stadt römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) unterzubringen. Beide Eltern stimmten dieser Maßnahme des KJHT niederschriftlich zu. Dem KJHT der Stadt römisch 40 kommt somit zur Gänze die Pflege und Erziehung der Kinder zu. Um den Kindern das vertraute Umfeld zu erhalten, versorgt seit November 2012 die in römisch 40 lebende Großmutter väterlicherseits die Kinder im Rahmen der Verwandtenpflege, wobei die Großmutter im Auftrag des KJHT die Pflege und Erziehung ausübt.

Die BF war im Zeitraum von 2002 bis zur Inhaftierung im November 2012 nur wenige Wochen durchgehend erwerbstätig und erhielt im Zeitraum von August 2003 bis November 2012 fast durchgehend Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

In der Beschwerde wurde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinausgehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Der oben festgestellte Sachverhalt wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellung zur Übernahme der Strafvollstreckung im Heimatstaat Ungarn beruht auf der Auskunft der Justizanstalt XXXX an das BFA, welche dem BVwG auf dessen Ersuchen übermittelt wurde (OZ 4).Die Feststellung zur Übernahme der Strafvollstreckung im Heimatstaat Ungarn beruht auf der Auskunft der Justizanstalt römisch 40 an das BFA, welche dem BVwG auf dessen Ersuchen übermittelt wurde (OZ 4).

Die Feststellung zur vollen Erziehung der drei minderjährigen Kinder durch den KJHT der Stadt XXXX beruht auf der Mitteilung des Amtes für Jugend und Familie (MAG ELF) des Magistrats der StadtXXXXvom 14.12.2016 (OZ 5).Die Feststellung zur vollen Erziehung der drei minderjährigen Kinder durch den KJHT der Stadt römisch 40 beruht auf der Mitteilung des Amtes für Jugend und Familie (MAG ELF) des Magistrats der StadtXXXXvom 14.12.2016 (OZ 5).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt A.):

3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche unbefristete Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 3 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die BF auf Grund der von ihr begangenen Straftaten und der Schwere ihres bisherigen Fehlverhaltens eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährdungsprognose vor. Es sei auch zu erwarten, dass nur ein unbefristetes Aufenthaltsverbot geeignet sei, die Republik Österreich vor der von ihr ausgehenden Gefahr zu bewahren, zumal von ihrer Seite kein Besserungswille glaubhaft gemacht worden sei.Die belangte Behörde hat das gegenständliche unbefristete Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die BF auf Grund der von ihr begangenen Straftaten und der Schwere ihres bisherigen Fehlverhaltens eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährdungsprognose vor. Es sei auch zu erwarten, dass nur ein unbefristetes Aufenthaltsverbot geeignet sei, die Republik Österreich vor der von ihr ausgehenden Gefahr zu bewahren, zumal von ihrer Seite kein Besserungswille glaubhaft gemacht worden sei.

In der Beschwerde ist die BF den Gründen, die zum Aufenthaltsverbot geführt haben, überhaupt nicht entgegengetreten. In der Beschwerde verwies die BF lediglich auf ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich, ihre Ehe mit einem Österreicher und ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, die ebenfalls Österreicher seien. Sie sei in Österreich sozial vollkommen integriert, weshalb die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht zulässig sei.

Vorauszuschicken ist, dass sich die BF in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.Vorauszuschicken ist, dass sich die BF in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.

Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Die bereits einschlägig vorbestrafte BF wurde wegen ihrer Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zur Durchführung von unzähligen, teils sehr gewalttätigen Raubüberfällen und wegen ihrer Mittäterschaft bei zumindest drei Raubüberfällen durch Mitglieder dieser Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, welche sie derzeit noch verbüßt, und zwar seit XXXX2016 in ihrem Heimatstaat Ungarn.

Die Zahl der von der BF in Österreich im Zeitraum von 2007 bis 2012 begangenen Straftaten (insgesamt zwei Verurteilungen), zuletzt wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung und des Verbrechens des schweren Raubes, und die erfolgte Verurteilung zu einer ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe und das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung zeigen, dass das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, da auch der Vollzug der Freiheitsstrafe noch andauert.

Auch die Art und die Schwere der zuletzt von der BF begangenen Straftaten, vor allem die mit dem Zweck der Bereicherung verübten schweren Raubüberfälle, deren Vorbereitung und Durchführung über einen längeren Zeitraum sowie die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung lassen wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen. Die bereits dargestellte Vorgangsweise der BF und ihrer Mittäter zeigt, dass diese schweren Straftaten nicht auf Grund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan begangen wurden, sondern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in länger vorab überlegter, wohl geplanter und auf Bereicherung ausgelegter Weise. Eine besondere Verwerflichkeit und Perfidität der Taten ergibt sich daraus, dass mit maßgeblicher Beteiligung der BF gezielt ältere und betagte Damen in deren Wohnungen und Häusern als Ziel der Raubüberfälle ausgesucht wurden, wobei auch die Anwendung von Gewalt gegenüber diesen wehr- und hilflosen Opfern von allen Beteiligten der Vereinigung und somit auch von der BF bewusst in Kauf genommen wurde. So sah auch das Strafgericht gerade das hohe Alter und das Ausnutzen der Wehr- und Hilflosigkeit der Opfer als erschwerend an. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass gerade solche Opfer nicht nur während der Tat in einen extremen Angstzustand versetzt werden, sondern sie vor allem auch danach an den Folgen solcher gewalttätigen Raubüberfälle besonders leiden.

Der Umstand, dass die von der BF begangenen Straftaten in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als begründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die BF über kein geregeltes Einkommen verfügt und während ihres 15-jährigen Aufenthalts in Österreich fast ausschließlich von staatlicher Unterstützung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) lebte, und im Zeitraum von 2007 bis 2012 eine Änderung des persönlichen Verhaltens der BF nicht stattgefunden hat, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2002/18/0289).Dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, Zl. 2002/18/0289).

Dass die BF ihre Taten bereuen würde, hat sich ebenso wenig ergeben. Vielmehr stellte die BF ihren Unwillen zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung und ihr hohes kriminelles Potenzial mit Nachdruck unter Beweis. Eine allenfalls ernst zu nehmende Reue oder eine künftig zu erwartende Besserung des persönlichen Verhaltens erscheint im Hinblick auf die trotz ihrer ersten Verurteilung völlig unbelehrbare Verhaltensweise und das Begehen noch schwererer Straftaten mit maßgeblich gesteigertem Unrechtsgehalt auch als wenig glaubhaft.

All dies weist unzweifelhaft auf eine beträchtliche kriminelle Energie der BF hin, die unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung von fremdem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von schweren Gewalt- und Eigentumsdelikten und Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen, stellt jedenfalls ein wichtiges Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des massiven persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann im Lichte der gefährdeten Rechtsgüter überdies auch eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des massiven persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann im Lichte der gefährdeten Rechtsgüter überdies auch eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten auch von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausging, welche trotz des langen legalen Aufenthalts in Österreich die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten auch von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausging, welche trotz des langen legalen Aufenthalts in Österreich die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden:Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden:

Im gegenständlichen Fall ist zwar unbestritten, dass die BF in Österreich durch ihre drei minderjährigen Kinder und ihren Ehegatten, die allesamt österreichische Staatsbürger sind, über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, allerdings erscheint die tatsächliche Intensität einer Familiengemeinschaft im Hinblick auf die Frage, ob ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, dadurch maßgeblich vermindert, dass die Ehe zwischen der BF und ihrem Ehegatten zwar bereits seit fast 15 Jahren aufrecht ist, sie aber seit ihrer jeweiligen getrennten Inhaftierung im November 2012 kein gemeinsames Familienleben mehr führen. Was die Beziehung der BF zu ihren Kindern anbelangt, ist ebenso einzuwenden, dass die tatsächliche Intensität einer Beziehung bereits durch die seit November 2012 ununterbrochen andauernde Haft der BF (und auch ihres Ehegatten) wesentlich gemindert ist. Zudem wurde die BF am XXXX2016 zur Verbüßung der restlichen Freiheitsstrafe in ihren Heimatstaat Ungarn überstellt. Letztlich ist auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass seitXXXX2012 - mit ausdrücklicher Zustimmung der BF und ihres Ehegatten - die volle Obsorge für die drei minderjährigen Kindern dem Amt für Jugend und Familie des Magistrats XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) zukommt, wobei die Schwiegermutter der BF im Rahmen der sog. Verwandtenpflege im Auftrag des KJHT derzeit die Pflege und Erziehung der Kinder ausübt. Ob und inwieweit trotz aufrechter Strafhaft nach wie vor ein nennenswerter persönlicher Kontakt zwischen der BF und ihren Kindern bestehen würde, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht.Im gegenständlichen Fall ist zwar unbestritten, dass die BF in Österreich durch ihre drei minderjährigen Kinder und ihren Ehegatten, die allesamt österreichische Staatsbürger sind, über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, allerdings erscheint die tatsächliche Intensität einer Familiengemeinschaft im Hinblick auf die Frage, ob ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, dadurch maßgeblich vermindert, dass die Ehe zwischen der BF und ihrem Ehegatten zwar bereits seit fast 15 Jahren aufrecht ist, sie aber seit ihrer jeweiligen getrennten Inhaftierung im November 2012 kein gemeinsames Familienleben mehr führen. Was die Beziehung der BF zu ihren Kindern anbelangt, ist ebenso einzuwenden, dass die tatsächliche Intensität einer Beziehung bereits durch die seit November 2012 ununterbrochen andauernde Haft der BF (und auch ihres Ehegatten) wesentlich gemindert ist. Zudem wurde die BF am XXXX2016 zur Verbüßung der restlichen Freiheitsstrafe in ihren Heimatstaat Ungarn überstellt. Letztlich ist auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass seitXXXX2012 - mit ausdrücklicher Zustimmung der BF und ihres Ehegatten - die volle Obsorge für die drei minderjährigen Kindern dem Amt für Jugend und Familie des Magistrats römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) zukommt, wobei die Schwiegermutter der BF im Rahmen der sog. Verwandtenpflege im Auftrag des KJHT derzeit die Pflege und Erziehung der Kinder ausübt. Ob und inwieweit trotz aufrechter Strafhaft nach wie vor ein nennenswerter persönlicher Kontakt zwischen der BF und ihren Kindern bestehen würde, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Es war somit auch nicht davon auszugehen, dass zwischen der BF und ihren minderjährigen Kindern bzw. zwischen ihr und dem ebenso in Strafhaft befindlichen Ehegatten ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen würde.Es war somit auch nicht davon auszugehen, dass zwischen der BF und ihren minderjährigen Kindern bzw. zwischen ihr und dem ebenso in Strafhaft befindlichen Ehegatten ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehen würde.

Was die privaten Lebensumstände der BF anbelangt, ist zunächst unbestritten, dass sich die BF - bis zur Übernahme der Strafvollstreckung in Ungarn am XXXX2016 - über 15 Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Dauer dieses Aufenthalts wird allerdings dadurch relativiert, dass die BF selbst in diesem langen Zeitraum nur wenige Wochen erwerbstätig war und ansonsten bis zu ihrer Inhaftierung nur von staatlichen Leistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld) gelebt hat. Dass die BF abgesehen davon über eigene finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und allenfalls für ihre Kinder verfügt hätte oder nunmehr verfügen wurde, hat sich nicht ergeben.

Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass die BF in Österreich "sozial vollkommen integriert" sei, kann schon vor dem Hintergrund ihres massiven strafrechtswidrigen Verhaltens in Österreich nicht beigetreten werden. Selbst wenn die BF über gute Deutschkenntnisse und private Anknüpfungspunkte verfügen sollte, haben sich abgesehen davon keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige berufliche und soziale Integration in Österreich ergeben.

Ein Überwiegen des persönlichen Interesses der BF an einer Rückkehr von Ungarn nach Österreich nach Beendigung der Strafhaft allein wegen ihrer in Österreich lebenden Kinder bzw. ihres Ehegatten war im Vergleich zur nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch einen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nicht anzunehmen. Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die BF, etwa auf Grund ihres mehrjährigen Aufenthalts in Österreich, über keinerlei Bindung mehr an ihren Herkunftsstaat Ungarn verfügen würde.

Hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung der BF mit ihren Kindern bzw. auch mit ihrem Ehegatten (nach dessen Haftentlassung) von Ungarn aus ist auszuführen, dass schon unter Berücksichtigung der geografischen Nähe zwischen Österreich und Ungarn keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es der BF allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes ihrer Kinder in Österreich den persönlichen Kontakt mit ihnen und dem Ehegatten durch deren Besuche in Ungarn zu ermöglichen. So wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass allenfalls einem Besuch ihrer Kinder in Ungarn unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen straffälligen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Zl. 77.036/11).Hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung der BF mit ihren Kindern bzw. auch mit ihrem Ehegatten (nach dessen Haftentlassung) von Ungarn aus ist auszuführen, dass schon unter Berücksichtigung der geografischen Nähe zwischen Österreich und Ungarn keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es der BF allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes ihrer Kinder in Österreich den persönlichen Kontakt mit ihnen und dem Ehegatten durch deren Besuche in Ungarn zu ermöglichen. So wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass allenfalls einem Besuch ihrer Kinder in Ungarn unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen straffälligen Fremden primär diesen selbst vergleiche EGMR 01.12.2016, Zl. 77.036/11).

Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Das von der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.

3.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das von der belangten Behörde unbefristet verhängte Aufenthaltsverbot als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Die belangte Behörde hat sich bei der Festlegung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf § 67 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, wonach ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden kann, wenn insbesondere der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Die belangte Behörde hat sich bei der Festlegung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, wonach ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden kann, wenn insbesondere der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Dies trifft im vorliegenden Fall auch zu, zumal die BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde, allerdings ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.Dies trifft im vorliegenden Fall auch zu, zumal die BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde, allerdings ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.

Betrachtet man nun die von der BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die sie zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche des § 143 Abs. 1 StGB ("Schwerer Raub") einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat die BF, auch unter Bedachtnahme ihrer untergeordneten Beteiligung im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, während alle übrigen Mittäter höhere Haftstrafen erhielten.Betrachtet man nun die von der BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die sie zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche des Paragraph 143, Absatz eins, StGB ("Schwerer Raub") einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat die BF, auch unter Bedachtnahme ihrer untergeordneten Beteiligung im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, während alle übrigen Mittäter höhere Haftstrafen erhielten.

Das von der belangten Behörde unbefristet verhängte Aufenthaltsverbot steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation.

Des Weiteren hat die belangte Behörde nicht hinreichend den Umstand der in Österreich lebenden minderjährigen Kinder, welche österreichische Staatsbürger sind, berücksichtigt.

Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits dargestellten massiven Gesamtfehlverhaltens der BF und des sich daraus weiterhin ergebenden nachhaltigen Gefährdungspotenzials eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als zehn Jahre als nicht angemessen. Das persönliche Fehlverhalten der BF bestand letztlich nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung ihres Verhaltens, vielmehr verübte die bereits vorbestrafte BF weitere strafbare Handlungen, deren Schwere sich sogar noch massiv steigerte.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zehn Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben.

3.1.4. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte II. und III.) gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.3.1.4. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Die BF hat durch ihr Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass sie bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Die BF ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht entgegengetreten.

Die BF wurde am XXXX2016 zum Zweck der Übernahme der Strafvollstreckung im Heimatstaat nach Ungarn überstellt.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der rechtsfreundlich vertretenen BF auch nicht beantragt.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose,
Herabsetzung, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung,
Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G301.2118987.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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