TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/23 W171 2142518-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.12.2016
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Entscheidungsdatum

23.12.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2142518-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, brachte unter der Identität XXXX, geb. XXXX am 19.06.2006 einen Asylantrag in Italien ein.1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, brachte unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 am 19.06.2006 einen Asylantrag in Italien ein.

2. In der Folge reiste der Beschwerdeführer, versteckt in einem Zug, erstmals spätestens am 19.06.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag unter der von ihm angegebenen Identität XXXX, geb. XXXX in Gaza/Israel, nach Italien zurückgeschoben.2. In der Folge reiste der Beschwerdeführer, versteckt in einem Zug, erstmals spätestens am 19.06.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag unter der von ihm angegebenen Identität römisch 40 , geb. römisch 40 in Gaza/Israel, nach Italien zurückgeschoben.

3. Mit Bescheid der BPD Innsbruck vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot,XXXX, gültig bis 05.07.2011, verhängt. Dieser Bescheid erwuchs am 21.07.2006 in Rechtskraft.3. Mit Bescheid der BPD Innsbruck vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot,römisch 40 , gültig bis 05.07.2011, verhängt. Dieser Bescheid erwuchs am 21.07.2006 in Rechtskraft.

4. Der Beschwerdeführer brachte am 25.02.2007 unter der Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Inland ein. Dieses Verfahren wurde zunächst mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt.4. Der Beschwerdeführer brachte am 25.02.2007 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Inland ein. Dieses Verfahren wurde zunächst mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 (1. Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat (Jugendstraftat, Probezeit 3 Jahre) verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, (1. Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat (Jugendstraftat, Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl.XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 (1. und 2. Fall) und Abs. 2 Z 2 (1. Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl.XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, (1. und 2. Fall) und Absatz 2, Ziffer 2, (1. Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.

7. Mit Bescheid vom 14.01.2008 (r.k. am 02.02.2008) wies das Bundsasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.02.2007 als unbegründet ab.

8. Nach mehrfachen Aus-, darauf folgenden Einreisen bzw. Zurückschiebungen nach Italien wurde gegen den Beschwerdeführer, der weitere verschiedene Alias-Daten verwendete, mit Bescheid der BPD Wien vom XXXX, die Schubhaft verhängt. Am 05.05.2008 gab es einen Fluchtversuch des BF.8. Nach mehrfachen Aus-, darauf folgenden Einreisen bzw. Zurückschiebungen nach Italien wurde gegen den Beschwerdeführer, der weitere verschiedene Alias-Daten verwendete, mit Bescheid der BPD Wien vom römisch 40 , die Schubhaft verhängt. Am 05.05.2008 gab es einen Fluchtversuch des BF.

9. Am 05.06.2008 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag im Inland ein, der mit Bescheid vom XXXX, ZI. XXXX, gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 22.07.2008 in Rechtskraft.9. Am 05.06.2008 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag im Inland ein, der mit Bescheid vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 22.07.2008 in Rechtskraft.

Am 09.07.2008 wurde der BF aufgrund einer Selbstverletzung aus der Schubhaft entlassen.

10. Mit bezirksgerichtlichem Beschluss vom 21.07.2008 wurde die Fürsorge über den Beschwerdeführer aufgrund behaupteter Minderjährigkeit der Jugendwohlfahrt Wien übertragen.

11. Am 14.08.2008 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Mauretanien, einen Asylantrag in Deutschland, über welchen negativ entschieden wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2008 von Deutschland nach Österreich abgeschoben.11. Am 14.08.2008 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mauretanien, einen Asylantrag in Deutschland, über welchen negativ entschieden wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2008 von Deutschland nach Österreich abgeschoben.

12. Am 22.10.2008 brachte der Beschwerdeführer unter Angabe der Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, seinen dritten Asylantrag, ZI. XXXX, ein. Dieses Asylverfahren wurde mangels Mitwirkung am 30.01.2009 eingestellt.12. Am 22.10.2008 brachte der Beschwerdeführer unter Angabe der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, seinen dritten Asylantrag, ZI. römisch 40 , ein. Dieses Asylverfahren wurde mangels Mitwirkung am 30.01.2009 eingestellt.

13. Einer am 22.10.2008 gegen ihn verhängten Schubhaft entzog sich der Beschwerdeführer noch am selben Tag durch Flucht.

14. Am 03.02.2009 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und gem. § 39 FPG festgenommen. Dabei wurde bei ihm Suchtgift gefunden. Über den BF wurde in weiterer Folge ein Aufenthaltsverbot verhängt.14. Am 03.02.2009 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und gem. Paragraph 39, FPG festgenommen. Dabei wurde bei ihm Suchtgift gefunden. Über den BF wurde in weiterer Folge ein Aufenthaltsverbot verhängt.

15. Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer von der BPD Wien, XXXX, die Schubhaft verhängt und mit Bescheid vom XXXX, ZI. XXXX, gem § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Wegen des anhängigen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.02.2009 aus der Schubhaft entlassen, während der Bescheid betreffend das Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwuchs.15. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer von der BPD Wien, römisch 40 , die Schubhaft verhängt und mit Bescheid vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , gem Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Wegen des anhängigen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.02.2009 aus der Schubhaft entlassen, während der Bescheid betreffend das Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwuchs.

16. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl.XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens und der Vergehen nach16. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl.XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens und der Vergehen nach

§§ 127, 129 Abs. 1, 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 241 e, Absatz 3, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.

17. Am 19.11.2009 wurde der Asylantrag vom 22.10.2008 mit Bescheid des Bundesasylamtes, XXXX, gem § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009 gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eine Ausweisung nach Marokko erlassen.17. Am 19.11.2009 wurde der Asylantrag vom 22.10.2008 mit Bescheid des Bundesasylamtes, römisch 40 , gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eine Ausweisung nach Marokko erlassen.

Am 02.02.2010 gelang dem BF nach Erlassung des Schubhaftbescheides die Flucht.

18. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen (Junger Erwachsener) verurteilt.18. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen (Junger Erwachsener) verurteilt.

19. Am 08.05.2013 stellte der Beschwerdeführer in Schweden einen Asylantrag.

20. Am 12.11.2013 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verdachts des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen.

21. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall) und Abs. 2 (15 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.21. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8.Fall) und Absatz 2, (15 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

22. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.22. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

23. Am 07.07.2014 wurde der Beschwerdeführer von der INTERPOL Rabat (Marokko) als XXXX, geb. XXXX in Mohammedia/Marokko, identifiziert.23. Am 07.07.2014 wurde der Beschwerdeführer von der INTERPOL Rabat (Marokko) als römisch 40 , geb. römisch 40 in Mohammedia/Marokko, identifiziert.

24. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 27 Abs 1 (1.,2. und 8. Fall) Abs. 2 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.24. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, (1.,2. und 8. Fall) Absatz 2 und Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.

25. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 24.09.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu der von der Behörde beabsichtigten, gegen ihn gerichteten Erlassung einer Rückkehrkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie einer allfälligen Schubhaftverhängung verständigt.

In einem wurde dem Beschwerdeführer ein 17 Punkte umfassender Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben übermittelt und er wurde aufgefordert, bis 12.10.2015 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Zustellung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer erfolgte am 30.09.2015. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme gegenüber der Administrativbehörde ab.

26. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß26. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß

§§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.).Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gemäß "§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG" wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).Gemäß "§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG" wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei).

Zudem wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Zudem wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

27. Mit dem am 24.05.2016 per Fax beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (in Folge: BF) fristgerecht Beschwerde und führte in seinem Beschwerdeschriftsatz zunächst aus, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in vollem Umfang bekämpft werde.

28. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen u. Asyl (in Folge: BFA) vom 09.05.2016 erging ein neuerliches Rückübernahmeersuchen an das Königreich Marokko zur Erstellung eines Heimreisezertifikates durch die hiesige Vertretungsbehörde.

29. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.05.2016 als unbegründet abgewiesen und die Unzulässigkeit der Revision erklärt.

30. Mit Schreiben des BFA vom 03.08.2016 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF neuerlich urgiert.

31. Mit Bescheid des BFA vom 06.12.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FBG die Schubhaft zum Zwecke des Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF, der sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befand, am 07.12.2016 zugestellt.31. Mit Bescheid des BFA vom 06.12.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FBG die Schubhaft zum Zwecke des Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF, der sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befand, am 07.12.2016 zugestellt.

32. Am 12.12.2016 erfolgte die Überstellung des BF aus der Justizanstalt XXXX zur Vorführung vor die Botschaftsdelegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.32. Am 12.12.2016 erfolgte die Überstellung des BF aus der Justizanstalt römisch 40 zur Vorführung vor die Botschaftsdelegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

33. Am 16.12.2016 wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und der gegenständliche Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt.

34. Mit Beschwerde der Rechtsvertretung des BF vom 19.12.2016 wurde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 06.12.2016 sowie die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft in Beschwerde gezogen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit 16.12.2009 eine rechtskräfte Ausweisung des BF nach Marokko gegeben sei und diese nunmehr als Rückkehrentscheidung weiter Gültigkeit besitze. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.07.2014 sei seinerzeit einer eingebrachten Schubhaftbeschwerde stattgegeben worden, da das Gericht zu dem Schluss gekommen sei, dass sich die belangte Behörde nicht bereits während der Strafhaft des BF um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht habe. Die Identität des BF sei seit 07.07.2014 geklärt und habe sich der BF zwischen dem 19.08.2014 und dem 16.12.2016 durchgehend in Strafhaft befunden. Es liege daher eine Verletzung "im Recht gemäß § 80 Abs. 1 FPG" vor. Danach sei die Behörde verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaft hinzuwirken. Dies bedinge, dass bereits während der Strafhaft Bemühungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgenommen würden. Daher sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ihre Vorgangsweise von vornherein so einzurichten, dass Schubhaft nach Möglichkeit unterbleiben könne. Dies sei in vorliegenden Fall nicht geschehen, wie wohl die Behörde einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren zur Verfügung gehabt habe. Die Behörde habe daher die ihr zur Verfügung stehende Zeit offenkundig nicht genutzt um die Erlangung eines Heimreisezertifikates und somit die Effektuierung der Abschiebung voranzutreiben. Aufgrund der Erfahrung aus der Vergangenheit sei darüber hinaus überhaupt fraglich, ob für den BF die Erlangung eines Heimreisezertifikates realistisch erscheine. Es sei daher evident, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung gemäß § 80 Abs. 1 FPG, auf die kürzest mögliche Schubhaftdauer hinzuwirken, nicht nachgekommen sei, und sei die Schubhaft im Falle des BF daher unverhältnismäßig.34. Mit Beschwerde der Rechtsvertretung des BF vom 19.12.2016 wurde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 06.12.2016 sowie die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft in Beschwerde gezogen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit 16.12.2009 eine rechtskräfte Ausweisung des BF nach Marokko gegeben sei und diese nunmehr als Rückkehrentscheidung weiter Gültigkeit besitze. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.07.2014 sei seinerzeit einer eingebrachten Schubhaftbeschwerde stattgegeben worden, da das Gericht zu dem Schluss gekommen sei, dass sich die belangte Behörde nicht bereits während der Strafhaft des BF um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht habe. Die Identität des BF sei seit 07.07.2014 geklärt und habe sich der BF zwischen dem 19.08.2014 und dem 16.12.2016 durchgehend in Strafhaft befunden. Es liege daher eine Verletzung "im Recht gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG" vor. Danach sei die Behörde verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaft hinzuwirken. Dies bedinge, dass bereits während der Strafhaft Bemühungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgenommen würden. Daher sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ihre Vorgangsweise von vornherein so einzurichten, dass Schubhaft nach Möglichkeit unterbleiben könne. Dies sei in vorliegenden Fall nicht geschehen, wie wohl die Behörde einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren zur Verfügung gehabt habe. Die Behörde habe daher die ihr zur Verfügung stehende Zeit offenkundig nicht genutzt um die Erlangung eines Heimreisezertifikates und somit die Effektuierung der Abschiebung voranzutreiben. Aufgrund der Erfahrung aus der Vergangenheit sei darüber hinaus überhaupt fraglich, ob für den BF die Erlangung eines Heimreisezertifikates realistisch erscheine. Es sei daher evident, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG, auf die kürzest mögliche Schubhaftdauer hinzuwirken, nicht nachgekommen sei, und sei die Schubhaft im Falle des BF daher unverhältnismäßig.

Dies schlage auch auf den vorzunehmenden Fortsetzungsanspruch durch.

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte weiters den Ersatz etwaiger Dolmetschkosten, den Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß §35 VwGVG und darüberhinaus den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, sowie den Rückersatz der Eingabegebühr.

35. Am 20.12.2016 legte das BFA die wesentlichen Teile des bezughabenden Verwaltungsaktes vor und erstatte unter Beantragung des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeschrift. Im Wesentlichen wurde in der Stellungnahme ausgeführt, der BF habe verschiedene Identitäten angegeben und sei erst seit 07.07.2014 durch eine Information der Interpol Rabat (Marokko) die Identität des BF geklärt. Die vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Versuche ein Heimreisezertifikat zu erlangen, seien aus diesem Grund nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Am 09.05.2016 sei ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates ergangen. Mit Bescheid vom 11.05.2016 sei über den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt worden. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde seitens des BVwG seien diese fremdenrechtlichen Maßnahmen am 29.07.2016 in Rechtskraft erwachsen.

Eine in der Folge geplante freiwillige Rückkehr des BF in seinen Heimatstaat konnte nicht erfolgen, da es begründete Hinweise darauf gab, dass der Beschwerdeführer (in Begleitung seiner Mutter) nicht beabsichtigt habe in seinen Heimatstaat, sondern nach Italien auszureisen. Ein Heimreisezertifikat für den BF werde rechtszeitig vor der Abschiebung vorliegen. Für den XXXX sei bereits ein Flug gebucht worden.Eine in der Folge geplante freiwillige Rückkehr des BF in seinen Heimatstaat konnte nicht erfolgen, da es begründete Hinweise darauf gab, dass der Beschwerdeführer (in Begleitung seiner Mutter) nicht beabsichtigt habe in seinen Heimatstaat, sondern nach Italien auszureisen. Ein Heimreisezertifikat für den BF werde rechtszeitig vor der Abschiebung vorliegen. Für den römisch 40 sei bereits ein Flug gebucht worden.

36. Mit Information vom 21.12.2016 langte am Gericht eine Kopie des nun vorliegenden Heimreisezertifikates Nr.XXXXdes Königreiches Marokko für den Beschwerdeführer ein. Das Heimreisezertifikat ist einen Monat gültig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF reiste mehrfach illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Seine Identität steht fest.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Seine Identität steht fest.

1.3. Er leidet an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen.

1.4. Der BF wurde im Inland insgesamt sieben Mal strafgerichtlich verurteilt und war mehrmals in Haft.

1.5. In Strafhaft befindlich wurde über den BF mit Bescheid vom 6.12.2016 die Schubhaft verhängt und diese mit 16.12.2016 in Vollzug gesetzt.

1.6. Für die Person des BF liegt ein gültiges Heimreisezertifikat in den Herkunftsstaat Marokko vor und ist für ihn am 03.01.2017 ein Überstellungsflug gebucht.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige Ausweisung vor, die nunmehr gesetzmäßig als Rückkehrentscheidung weiter Gültigkeit besitzt.

2.2. Gegen den Beschwerdeführer liegt weiters auf Grundlage des Bescheides vom XXXX eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung sowie ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot vor.2.2. Gegen den Beschwerdeführer liegt weiters auf Grundlage des Bescheides vom römisch 40 eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung sowie ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot vor.

2.3. Ein gültiges Heimreisezertifikat der Botschaft des Königreiches Marokko in Wien vom XXXX liegt vor.2.3. Ein gültiges Heimreisezertifikat der Botschaft des Königreiches Marokko in Wien vom römisch 40 liegt vor.

2.4. Der BF ist hafttauglich.

2.5. Die Abschiebung des BF ist am XXXX geplant, eine Flugbuchung liegt vor.2.5. Die Abschiebung des BF ist am römisch 40 geplant, eine Flugbuchung liegt vor.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF war seit seiner Erstregistrierung im Melderegister am 05.06.2007 lediglich einmal für die Dauer von etwa neun Monaten nicht entweder in einer Justizanstalt, oder in einem Polizeianhaltezentrum melderechtlich registriert.

3.2. Der BF verwendete im Rahmen seines Aufenthaltes im Inland unterschiedliche Identitäten und steht seine Identität erst aufgrund einer Information vom Interpol vom 07.07.2014 fest.

3.3. Der BF hat in Österreich mittlerweile drei Asylanträge und weiters je einen Asylantrag in Italien, Schweden und Deutschland gestellt.

3.4. Gegen den BF liegen im Inland insgesamt sieben strafgerichtliche Verurteilungen vor.

3.5. Der BF wurde mehrmals nach Italien zurückgeschoben und ist nach Österreich zurückgekehrt.

3.6. Der BF war in Österreich bereits mehrfach in Schubhaft. In einem Fall hat er sich durch Selbstverletzung haftunfähig gemacht, in einem anderen Fall hat er sich nach Verhängung der Schubhaft ihrer Effektuierung (Festnahme) durch Flucht entzogen.

3.7. Gegen den BF besteht schon seit Ende 2009 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Er hat sich in weitere Folge wiederholt einer Effektuierung, etwa durch Flucht oder durch Selbstverletzung, entzogen.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über nicht ausreichende Barmittel, sein Leben aus Eigenem zu bestreiten.

4.2. Er hat in Österreich keine Familienangehörige und verfügt auch sonst über keinen nennenswerten sozialen Anschluss im Inland.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.6.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere basieren diese auf den bereits vorliegenden Judikaten des BVwG und den korrespondierenden Aktenbestandteilen. In der Beschwerdeschrift befinden sich hiezu keine anderslautenden Ausführungen, sodass im Ergebnis von einer Übereinstimmung der verfahrensmäßigen Ausgangslage ausgegangen werden konnte. Die Feststellung zum Gesundheitszustand (1.3.) bezieht sich auf die Angaben im Akt und der Tatsache, dass hinsichtlich einer Änderung des Gesundheitszustandes dem erkennenden Gericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung von keiner der Verfahrensparteien anders lautende Informationen erteilt worden sind. Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF beziehen sich auf die Einholung eines Strafregisterauszuges und die Angaben im Akt (1.4.). Weiters beziehen sich die Feststellungen 1.1. und 1.5. auf die Angaben im Akt der Verwaltungsbehörde. Hinsichtlich der Feststellung zur Identität des BF (1.2.) wird auch das Schreiben der Interpol Rabat (Marokko) vom 07.07.2014 verwiesen. Mit Schreiben vom 20.12.2016 teilte die Behörde dem Gericht unter Vorlage einer Kopie mit, dass nunmehr ein Heimreisezertifikat für den BF vorliegt (1.6.).

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):

Die Feststellungen zu 2.1., 2.2., 2.3. und 2.5. beziehen sich im Wesentlichen auf die Angaben im vorliegenden Verwaltungsakt. Hinsichtlich der Feststellung 2.1. wird festgehalten, dass sich eine gleichlautende Angabe in der Beschwerdeschrift auf Seite 2 unter Punkt II. 1. findet. Die Informationen zum vorliegenden Heimreisezertifikat, als auch zur bestehenden Flugbuchung ergeben sich ebenso aus dem Akt, beziehungsweise insbesondere aus dem Schreiben des BFA vom 20.12.2016.Die Feststellungen zu 2.1., 2.2., 2.3. und 2.5. beziehen sich im Wesentlichen auf die Angaben im vorliegenden Verwaltungsakt. Hinsichtlich der Feststellung 2.1. wird festgehalten, dass sich eine gleichlautende Angabe in der Beschwerdeschrift auf Seite 2 unter Punkt römisch zwei. 1. findet. Die Informationen zum vorliegenden Heimreisezertifikat, als auch zur bestehenden Flugbuchung ergeben sich ebenso aus dem Akt, beziehungsweise insbesondere aus dem Schreiben des BFA vom 20.12.2016.

Die Feststellung zur Haftfähigkeit ergibt sich daraus, dass dem Gericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine anderslautende Nachricht zugekommen sind. Es ist notorisch, dass im Falle, dass Haftuntauglichkeit eintritt, der BF jedenfalls sofort zu enthaften wäre.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.7.):

Ein genaueres Studium des Auszugs aus dem Zentralmelderegister (3.1.) zeigt, dass lediglich in der Zeit zwischen 13.09.2007 und 15.05.2008 eine melderechtliche Hauptwohnsitzregistrierung für den BF besteht, die nicht die Adresse einer Haftanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums zeigt. Die Feststellungen zu 3.2., 3.4., 3.5., 3.6. und 3.7. basieren auf den Angaben in vorliegenden Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer trat im Gebiet der Europäischen Union mit mehreren verschiedenen Identitäten und Geburtsdaten auf. Klarheit konnte erst die Information seitens der Interpol am 07.07.2014 schaffen. Für Österreich sind mittlerweile drei Anträge auf internationalen Schutz bekannt, sowie jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland, Schweden und Italien. Um den Rahmen des vorliegenden Judikates nicht zu sprengen hat das Gericht eine Einzelaufgliederung, wie oft und ab wann der Beschwerdeführer von Italien nach Österreich zurückreiste und wieder nach Italien geschoben worden ist, nicht durchgeführt. Fest steht hier allerdings, dass es sich um mehrmalige Rückreisen nach Österreich und Wiederzurückschiebung nach Italien handelte. Hinsichtlich der Feststellung zu 3.6. und 3.7. darf darauf Bezug genommen werden, dass aufgrund der Angaben im Akt klar hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer einmal nach Verhängung der Schubhaft beim Versuch, ihn festzunehmen, durch Flucht entzogen hatte und ein weiteres Mal aus der Haft entlassen werden musste, da Selbstverletzung gegeben war. Es zeigt sich daher hier klar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist zu akzeptieren, dass aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen ein legaler Verbleib seiner Person im Inland derzeit rechtlich nicht möglich ist. Die Feststellung zu 3.4. hinsichtlich der inländischen strafgerichtlichen Verurteilungen beziehen sich auf die Angaben im Strafregisterauszug.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.2.):

Aus den Angaben im Akt ergibt sich in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer jemals einer legalen Arbeit nachgegangen wäre. Dies wäre auch jedenfalls nicht von Dauer gewesen, da sich der Beschwerdeführer über einen Gutteil seiner Anwesenheit in Österreich in Straf- beziehungsweise sonstiger Sicherungshaft befunden hat. Nach den Angaben in der Anhaltedatei verfügt der Beschwerdeführer derzeit über etwa € 500,- und ist daher nicht in der Lage, sein Leben zur Gänze aus Eigenem zu bestreiten. Darüberhinaus ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF über derartig lange Zeiten in verschiedenen Haften befindlich war, dass wesentliche soziale Kontakte zu Österreichern, die ihm eine nennenswerte Integration verschaffen könnten, schwer vorstellbar sind. Der BF verfügt weiters nach eigenen Angaben über keinen familiären Anschluss in Österreich.

2.5.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bisher nicht bestehende Kooperationsbereitschaft ergibt sich bereits klar aus dem Ergebnis der Einvernahme im Schubhaftverfahren, weshalb von einer persönlichen Befragung ebenso Abstand genommen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Der BF reiste seinerzeit illegal nach Österreich ein und brachte in Österreich insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz ein. Er befand sich nicht durchgehend im Inland, da er noch drei weitere Asylanträge im EU-Inland stellte. Er wurde mehrfach von Österreich nach Italien abgeschoben, um den geltenden Bestimmungen der Dublin Verordnung zu entsprechen. Es zeigte sich, dass der BF bisher in keiner Weise dazu bewegt werden konnte, sich an die bestehenden Regelungen zu halten und sein Asylverfahren im Erstantragsland Italien abzuwarten. Er wurde im Inland mehrfach rechtskräftig verurteilt, verfügt nicht über wesentliche Barmittel und könnte daher in Österreich auch nicht aus Eigenem sein Auskommen finden. Eine Bewilligung zur Arbeitsaufnahme liegt nicht vor. Der BF verwendete im Zuge seines Aufenthaltes unterschiedliche Identitäten und konnte erst durch Aufklärung seitens Interpol die konkrete Identität des BF festgestellt werden. Gegen den BF liegt seit 2009 ein rechtsgültiges Aufenthaltsverbot vor, welches nunmehr als Rückkehrentscheidung zu qualifizieren ist. Der BF verweigerte am 23.04.2008 seine Mitwirkung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und entzog sich seiner Festnahme nach Schubhaftverhängung am 05.05.2008. Am 09.07.2008 musste der BF sodann aufgrund vorgenommener Selbstverletzung aus der Schubhaft entlassen werden. Der BF verfügt weiters über keine Familienangehörigen im Inland und auch über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Er befand sich zuletzt in Strafhaft und war nur so sichergestellt, dass er sich nicht abermals einem Verfahren oder einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen konnte. Aufgrund des bisher an den Tag gelegten Verhaltens, ist der BF in keiner Weise vertrauenswürdig und hat sich im Rahmen der verschiedenen Verfahren herausgestellt, dass er auch oftmals nicht kooperationswillig war. Durch die mehrfache Antragsstellung (Asylanträge) zeigt sich weiter, dass der BF in keiner Weise gewillt ist, die mögliche Rückführung seiner Person in seinen Herkunftsstaat zu akzeptieren, und ist ihm jedes Mittel Recht, dies zu verhindern beziehungsweise zu verzögern. Diesbezüglich ist er daher jedenfalls als ausreiseunwillig zu bezeichnen. Das erkennende Gericht geht daher im Gleichklang mit den behördlichen Feststellungen aufgrund der oben angeführten Gründe davon aus, dass hinsichtlich des BF jedenfalls Sicherungsbedarf besteht. An dieser Stelle wird angemerkt, dass sich anhand der Beschwerdeschrift sehen lässt, dass das Bestehen von Sicherungsbedarf seitens der Rechtsvertretung des BF nicht in Zweifel gezogen wurde.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer ein mehrfach rechtskräftig verurteilter Straftäter, der durch seine Straftaten jedenfalls ein erhöhtes Interesse der österreichischen Gesellschaft erweckt, ihn nunmehr nach mehreren gescheiterten Versuchen außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter das im Inland geltende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher – wie oben angeführt – auch von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Es liegen bereits ein gültiges Heimreisezertifikat und eine Flugbuchung für den XXXX vor.3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer ein mehrfach rechtskräftig verurteilter Straftäter, der durch seine Straftaten jedenfalls ein erhöhtes Interesse der österreichischen Gesellschaft erweckt, ihn nunmehr nach mehreren gescheiterten Versuchen außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter das im Inland geltende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher – wie oben angeführt – auch von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Es liegen bereits ein gültiges Heimreisezertifikat und eine Flugbuchung für den römisch 40 vor.

Im Wesentlichen beinhaltet die vorliegende Beschwerde nähere Ausführungen darüber, dass die Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig sei. Dies deshalb, da die Behörde rechtswidrigerweise nicht bemüht gewesen sei, eine möglichst kurze Schubhaftdauer zu erreichen, beziehungsweise eine Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft gänzlich zu vermeiden. Den Beschwerdeausführungen ist insofern Recht zu geben, dass aufgrund der vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur bei Personen, die sich über längere Zeit in Strafhaft befinden, tunlichst anzustreben ist, eine anschließende Schubhaft zu vermeiden, sondern die Person, die außer Landes gebracht werden soll, bereits nach Beendigung der Strafhaft abschieben zu können. Im vorliegenden Fall ergibt sich unzweifelhaft, dass die Behörde am 09.05.2016 eine neuerliches Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der inländischen Vertretung des Königreiches Marokko eingebracht hat. Die Behörde verfügt über spezielle Kenntnisse darüber, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates vor allem in Ländern des nordafrikanischen Raums eine zeitlich nicht präzise kalkulierbare Angelegenheit darstellt. Das Gericht vermeint daher, dass die im vorliegenden Fall gegebene Beantragung eines Heimreisezertifikates etwa ein halbes Jahr vor der zu erwartenden Haftentlassung durchaus situationsadäquat war. Auch ist klar, dass bei derartigen länger laufenden Fristen diese von der Behörde in Evidenz gehalten werden müssen. Auch dieser Punkt ist nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall erfüllt, da die Behörde nachweislich am 03.08.2016 eine Urgenz an die ausstellende Stelle gesandt hat. Nach Ansicht des Gerichtes ist der in der Beschwerde implizierte Vorwurf, die Behörde hätte das Heimreisezertifikat schon früher beantragen müssen, um eine Schubhaft zu vermeiden, nicht berechtigt. Wie sich nun auch konkret zeigt, hat die Behörde ganz im Gegenteil zur Rechtsansicht der Beschwerdeführungsvertretung den Zeitraum bis zur tatsächlichen Erlangung eines Heimreisezertifikates schließlich doch gut kalkuliert. Nunmehr liegt ein gültiges Heimreisezertifikat vor aus dem sich ergibt, dass dieses lediglich für ein Monat gültig ist. Berücksichtig man daher, dass derartige Heimreisezertifikate lediglich eine Gültigkeit für einen sehr kurzen Zeitraum von einem Monat aufweisen ergibt sich, dass es nicht nur sein kann, dass Heimreisezertifikate einige Tage nach Entlassung aus der Strafhaft eintreffen, sondern auch, dass Heimreisezertifikate an sich auch "zu früh" erstellt werden könnten. Die Sinnhaftigkeit eines zu früh erhaltenen Heimreisezertifikates welches in weiterer Folge aufgrund der noch laufenden Strafhaft nicht verwendet werden kann, ist nicht gegeben. Eine vom BF offenbar gewünschte punktgenaue Erstellung eines Heimreisezertifikates ist jedoch evidentermaßen nicht möglich. Das Gericht vertritt daher die Auffassung, dass die Einleitung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im vorliegenden Fall rechtzeitig erfolgte und die Bemühungen, den Beschwerdeführer zeitnah außer Landes bringen zu können klar ersichtlich lediglich zu einer kurzen "Übergangsschubhaft" geführt haben. Die im gegenständlichen Fall zu erwartende Schubhaft vom 16.12.2016 bis zum 03.01.2017 ist daher nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichtes verhältnismäßig und die verhängte Schubhaft nicht rechtswidrig.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bereits gezeigt hat, ein evidentes Interesse daran zu haben, im Inland zu verbleiben, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland (oder EU-Inland) erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.

Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. Paragraph 80 /, 6, FPG wird verwiesen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel, Kostentragung,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2142518.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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