TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/27 W137 2142758-1

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Veröffentlicht am 27.12.2016
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Entscheidungsdatum

27.12.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2142758-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, Zl. 1101847303/161671744, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 13.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, Zl. 1101847303/161671744, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 13.12.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens und stellte am 08.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit fehlenden Zukunftschancen in Algerien begründete. Am 29.01.2016 wurde ihm die Führung von Konsultationen mit Slowenien und Kroatien bekannt gegeben. Am 20.03.2016 wurde eine Zuständigkeitsanfrage an Kroatien übermittelt, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, dass ihm dort Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Mit Schreiben vom 25.05.2016 wurde Kroatien informiert, dass aufgrund einer nicht erfolgten Antwort ein Zuständigkeitsübergang eingetreten sei und Kroatien mit 21.05.2016 für die Führung des Verfahrens zuständig geworden sei. Von der beabsichtigten Abschiebung nach Kroatien wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2016 in Kenntnis gesetzt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 14.10.2016, Zahl: 1101847303 - 160064275, wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Verfahrensführung gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Die Abschiebung nach Kroatien wurde unter einem für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.10.2016 durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 14.10.2016, Zahl: 1101847303 - 160064275, wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Verfahrensführung gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Die Abschiebung nach Kroatien wurde unter einem für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.10.2016 durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Am 17.11.2016 informierte das Bundesamt die kroatischen Behörden, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist aus diesem Grunde auf 18 Monate verlängere.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Beschwerde (Punkt I.2.) - nach Übermittlung eines Verspätungsvorhalts, zu dem jedoch keine Stellungnahme abgegeben worden ist - mit Beschluss vom 05.12.2016, GZ: W243 2138807-1/5E, als verspätet zurückgewiesen.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Beschwerde (Punkt römisch eins.2.) - nach Übermittlung eines Verspätungsvorhalts, zu dem jedoch keine Stellungnahme abgegeben worden ist - mit Beschluss vom 05.12.2016, GZ: W243 2138807-1/5E, als verspätet zurückgewiesen.

5. Am 13.12.2016 wurde der Beschwerdeführer bei einer fremdenpolizeilichen Personenkontrolle angehalten und später (gemäß § 40 BFA-VG) festgenommen. Bei seiner Einvernahme am selben Tag erklärte er, bei (nicht näher definierten) "Freunden" zu schlafen. Er wolle nicht nach Kroatien; man solle ihn freilassen, dann gehe er nach Frankreich.5. Am 13.12.2016 wurde der Beschwerdeführer bei einer fremdenpolizeilichen Personenkontrolle angehalten und später (gemäß Paragraph 40, BFA-VG) festgenommen. Bei seiner Einvernahme am selben Tag erklärte er, bei (nicht näher definierten) "Freunden" zu schlafen. Er wolle nicht nach Kroatien; man solle ihn freilassen, dann gehe er nach Frankreich.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, wurde gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, wurde gemäß Artikel 28 Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert sei; zudem mittellos und ohne Unterkunft. Er habe sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und verweigere eine Rückkehr nach Kroatien. Schon an seinem Asylverfahren habe er nicht mitgewirkt, sondern sich aus dem Grundversorgungsquartier entfernt. Es bestehe eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 13.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt.

7. Am 16.12.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren ist derzeit erstinstanzlich beim Bundesamt anhängig.

8. Mit Schreiben vom 19.12.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.12.2016 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. Darin wird zunächst gerügt, dass die Überstellungsfrist von 6 Monaten nach der Dublin III-VO bereits "spätestens am 05.11.2016" - somit vor der Schubhaftverhängung - abgelaufen sei. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, dass die Aussetzung der Überstellungsfrist "den italienischen Behörden" (gemeint offenkundig: kroatischen Behörden) mitgeteilt worden wäre. Da die Abschiebung demnach schon vor Schubhaftanordnung nicht mehr zulässig gewesen sei, erweise sich die Anordnung der Schubhaft als rechtswidrig. Die (rechtskräftige) Anordnung zur Außerlandesbringung sei daher entsprechend der Judikatur des VwGH amtswegig zu beheben. Mangels Auseinandersetzung mit dieser Problematik leide der Bescheid - "unabhängig von einer möglicherweise tatsächlich erfolgten Verlängerung der Überstellungsfrist" aber ohnehin an einem wesentlichen Begründungsmangel und sei schon deswegen zu beheben.

Zudem könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof (C-490/16) und einer darauf bezugnehmenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Zahl: 2016/18/0172 bis 0177, sowie eines ähnlichen Vorabentscheidungsverfahrens durch den VwGH (Ra 2016/19/0303 und 0304 vom 14.12.2016; EuGH C-646/16) eine Abschiebung nach Kroatien "aus rechtlichen Gründen unzulässig" sei. Die Fragen des Vorabentscheidungsverfahrens seien auch im gegenständlichen Verfahren präjudiziell. Schließlich liege auch keine erhebliche Fluchtgefahr vor und es sei das gelindere Mittel nicht hinreichend geprüft worden.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive Eingabegebühr) aufzuerlegen.

9. Am 21.12.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wird im Wesentlichen auf die Aussetzung des Überstellungsverfahrens hingewiesen und betont, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen habe. Ein Abschiebflug werde gerade organisiert. Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde und der Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zudem werde beantragt, den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.

Ergänzend wurde noch am selben Tag die Aussetzung der Überstellung vom 17.11.2016 (samt Bestätigung des Übermittlungszeitpunktes) nachgereicht.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Algerien. Er verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Seine Familie (Mutter, Geschwister) lebt in Algerien. Er ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen und war seit Oktober 2015 in Österreich nur bis 24.10.2016 behördlich gemeldet. Unmittelbar nach Erteilung einer Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Asylverfahren tauchte er unter.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2016, 1101847303 - 160064275, erstinstanzlich abgeschlossen; der Antrag wurde gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und es wurde die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens festgestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde erwies sich als verspätet, weshalb der angeführte Bescheid des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen ist. Die Überstellungsfrist wurde aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers (fristgerecht) am 17.11.2016 entsprechend der Bestimmungen der Dublin III-VO auf 18 Monate ausgeweitet. Es besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme betreffend den Beschwerdeführer (bezogen auf Kroatien). Die Überstellung kann bis November 2017 erfolgen. Am 13.12.2016 wurde der Beschwerdeführer zufällig aufgegriffen und festgenommen. Der Beschwerdeführer kündigte an, nach Frankreich weiterreisen zu wollen. Noch am selben Tag wurde über ihn die Schubhaft angeordnet. Am 16.12.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag. Dieses Verfahren ist derzeit erstinstanzlich anhängig.Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2016, 1101847303 - 160064275, erstinstanzlich abgeschlossen; der Antrag wurde gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und es wurde die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens festgestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde erwies sich als verspätet, weshalb der angeführte Bescheid des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen ist. Die Überstellungsfrist wurde aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers (fristgerecht) am 17.11.2016 entsprechend der Bestimmungen der Dublin III-VO auf 18 Monate ausgeweitet. Es besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme betreffend den Beschwerdeführer (bezogen auf Kroatien). Die Überstellung kann bis November 2017 erfolgen. Am 13.12.2016 wurde der Beschwerdeführer zufällig aufgegriffen und festgenommen. Der Beschwerdeführer kündigte an, nach Frankreich weiterreisen zu wollen. Noch am selben Tag wurde über ihn die Schubhaft angeordnet. Am 16.12.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag. Dieses Verfahren ist derzeit erstinstanzlich anhängig.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Kroatien bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde.

Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich minimale Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes zur Zl. 1101847303/161671744 (Schubhaft) und zur Zahl 1101847303 - 160064275 (Asylverfahren; "Dublin-Verfahren") sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest; seine algerische Staatsangehörigkeit ist gleichwohl unstrittig. Er konnte keine substanziellen sozialen Bindungen in Österreich belegen (zumal er sich erst seit knapp einem Jahr im Bundesgebiet aufhält) und machte keine hier lebenden Familienangehörigen geltend. Es gibt keinen Hinweis auf eine legale Beschäftigung während des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Meldungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister (ZMR). Da er nach dem 24.10.2016 keine amtliche Meldeadresse mehr aufweist und am 25.10.2016 seinen Vertreter bevollmächtigte (zunächst im Asylverfahren) steht fest, dass er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzte um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen.

1.3. Die Feststellungen zum (ersten) Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und werden auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten. Dies gilt auch für die Zurückweisung der dabei eingebrachten Beschwerde als verspätet. Die Verlängerung der Überstellungsfrist ergibt sich aus der entsprechenden Benachrichtigung der kroatischen Behörden am 17.11.2016, die im Verwaltungsakt einliegt und dem Bundesverwaltungsgericht samt Übermittlungsbestätigung auch nochmals gesondert vorgelegt worden ist. Da Kroatien am 25.05.2016 für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig wurde, konnte diese Verlängerung - wie auch in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich eingeräumt wurde - bis 25.11.2016 erfolgen. Die Umstände der Festnahme und die Stellung eines Asylfolgeantrags sind unstrittig. Die Absicht, nach Frankreich weiterreisen zu wollen, wurde vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 13.12.2016 geäußert.

1.4. Der Beschwerdeführer hat sich bereits dem von ihm selbst gewünschten Beschwerdeverfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz (dem jedenfalls ex lege keine aufschiebende Wirkung zugekommen wäre) entzogen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Zudem kündigte er am 13.12.2016 die beabsichtigte Weiterreise nach Frankreich an. Es kann daher berechtigt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Entlassung aus der Schubhaft neuerlich dem Zugriff der österreichischen Behörden entziehen würde.

1.5. Der Beschwerdeführer - der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat - verfügt nach Aktenlage über keine nennenswerten Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 13.12.2016:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren unmittelbar nach Bevollmächtigung seines Vertreters und setzte seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fort. Dieser wurde erst durch einen zufälligen Aufgriff bei einer polizeilichen Kontrolle beendet. Die vom bevollmächtigten Vertreter eingebrachte Beschwerde erwies sich als verspätet; die aufenthaltsbeendende Maßnahme bezüglich Kroatien damit rechtskräftig. Da am 17.11.2016 die Überstellungsfrist nach Kroatien zudem auf 18 Monate verlängert worden ist, konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass die Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann und zum relevanten Zeitpunkt auch faktisch möglich ist.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren unmittelbar nach Bevollmächtigung seines Vertreters und setzte seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fort. Dieser wurde erst durch einen zufälligen Aufgriff bei einer polizeilichen Kontrolle beendet. Die vom bevollmächtigten Vertreter eingebrachte Beschwerde erwies sich als verspätet; die aufenthaltsbeendende Maßnahme bezüglich Kroatien damit rechtskräftig. Da am 17.11.2016 die Überstellungsfrist nach Kroatien zudem auf 18 Monate verlängert worden ist, konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass die Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann und zum relevanten Zeitpunkt auch faktisch möglich ist.

3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (unstrittigen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Darüber hinaus wurden auch das Untertauchen des Beschwerdeführers (Z 1), die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3) und die Antragstellung in Österreich (Z 6a) zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr erkennbar auf die Ziffern 1, 3 sowie 6a des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (unstrittigen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Darüber hinaus wurden auch das Untertauchen des Beschwerdeführers (Ziffer eins,), die durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,) und die Antragstellung in Österreich (Ziffer 6 a,) zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr erkennbar auf die Ziffern 1, 3 sowie 6a des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG.

Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte - mit Ausnahme von Z 6a - auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. Dass der Beschwerdeführer die (durchsetzbare) Abschiebung behindert hat ist aufgrund des bewussten Aufenthalts im Verborgenen offensichtlich. Die irrige Annahme, in dieser Zeit wäre die Überstellungsfrist abgelaufen, weshalb eine Abschiebung rechtswidrig wäre und daher auch nicht behindert werden könnte, ist jedenfalls nicht schutzwürdig. Aufgrund der Verlängerung der Überstellungsfrist besteht auch zweifelsfrei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Diese Verlängerung erfolgte auch gesetzeskonform, da Kroatien noch vor Ablauf der 6-Monats-Frist von der Verlängerung informiert wurde und der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt dem Verfahren entzogen hatte. Damit sind die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 1 FPG erfüllt; das Bundesamt hat diese auch im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt und hinreichend begründet.Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte - mit Ausnahme von Ziffer 6 a, - auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. Dass der Beschwerdeführer die (durchsetzbare) Abschiebung behindert hat ist aufgrund des bewussten Aufenthalts im Verborgenen offensichtlich. Die irrige Annahme, in dieser Zeit wäre die Überstellungsfrist abgelaufen, weshalb eine Abschiebung rechtswidrig wäre und daher auch nicht behindert werden könnte, ist jedenfalls nicht schutzwürdig. Aufgrund der Verlängerung der Überstellungsfrist besteht auch zweifelsfrei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Diese Verlängerung erfolgte auch gesetzeskonform, da Kroatien noch vor Ablauf der 6-Monats-Frist von der Verlängerung informiert wurde und der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt dem Verfahren entzogen hatte. Damit sind die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz eins, FPG erfüllt; das Bundesamt hat diese auch im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt und hinreichend begründet.

3.3. Die belangte Behörde kam darüber hinaus zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dieser Einschätzung konnte auch in der Beschwerde nicht hinreichend entgegen getreten werden. Insbesondere ist es nicht "in "Dublin-Fällen" typischerweise gegeben", dass sich ein Beschwerdeführer dem Beschwerdeverfahren entzieht und sich bis über den Ablauf der regulären Überstellungsfrist im Verborgenen aufhält. In derartigen Fällen kann auch kooperatives Verhalten während des erstinstanzlichen Verfahrens der Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr nicht entgegenstehen.

3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die in der Beschwerde nur rudimentär begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen (siehe auch oben Punkt 3.3.); eine finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer unstrittig nicht möglich.

3.5. Wie schon ausgeführt wurde Kroatien am 17.11.2016 - und damit jedenfalls vor Ablauf der regulären Überstellungsfrist - nachweisbar vom Untertauchen des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt, weshalb sich diese Frist auf 18 Monate verlängert hat. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, dies in einem (Mandats-)Bescheid betreffend die Anordnung einer Schubhaft darzulegen. Es ist hinreichend, wenn diese Verlängerung der Frist im Rahmen der gerichtlichen Haftprüfung aus dem Verwaltungsakt zweifelsfrei ersichtlich ist - was im gegenständlichen Fall auch gegeben ist. Im Übrigen hätte der schon seit 25.10.2016 bevollmächtigte Vertreter dies auch im Rahmen einer Akteneinsicht problemlos herausfinden können. Auch stellt das Fehlen "jedweder Auseinandersetzung mit dieser Problematik" im angefochtenen Bescheid keinen "wesentlichen Begründungsmangel" dar. Denn für das Bundesamt lag die vom Vertreter angenommene "Problematik" ja nachweisbar nicht vor - es hatte ja selbst die Verlängerung der Überstellungsfrist bewirkt. Spekulationen über etwaige amtswegige Handlungen bezüglich des rechtlichen Schicksals einer "Dublin-Entscheidung" nach Ablauf der Überstellungsfrist erweisen sich daher im gegenständlichen Fall als ohne jegliche Entscheidungsrelevanz. Der angefochtene Bescheid weist damit auch unter diesem Aspekt keinen Begründungsmangel auf.

Soweit auf die laufenden Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH (C-490/16 und C-646/16) hingewiesen wird, sind diese im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder eines Asyl(folge)verfahrens zu berücksichtigen. Für die Verhängung der Schubhaft wurde hingegen - völlig zu Recht - nur das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme berücksichtigt, die sich zudem als durchsetzbar erweist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass der relevante Bescheid vom 14.10.2016 in Rechtskraft erwuchs, weil der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde verspätet erhoben hatte. Zudem hatte er es weder für notwendig erachtet, auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2016 in irgendeiner Form einzugehen noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung (in die Beschwerdefrist) zu stellen.

Auch die nunmehr absehbare Dauer der Schubhaft war zum Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht unverhältnismäßig: Mit der tatsächlichen und zeitnahen Durchführung der Überstellung am konnte angesichts der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der aufrechten Überstellungsfrist gerechnet werden. Der Asylfolgeantrag wurde auch erst drei Tage nach Anordnung der Schubhaft gestellt. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.6. Zutreffend wird in der Beschwerde die (verfehlte) Annahme des Vorliegens der Ziffer 6a des § 76 Abs. 3 FPG gerügt. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer weder mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt noch dazu falsche Angaben gemacht. Wie schon oben dargelegt erweist sich aber die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr auch ohne Berücksichtigung dieses Kriteriums als berechtigt, weshalb durch seine Streichung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Auch führt ein irrtümlich angenommenes Kriterium für das Vorliegen (erheblicher) Fluchtgefahr - jedenfalls weder automatisch noch in der konkreten verfahrensgegenständlichen Konstellation - nicht zu einem wesentlichen Begründungsmangel des gesamten Bescheids.3.6. Zutreffend wird in der Beschwerde die (verfehlte) Annahme des Vorliegens der Ziffer 6a des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gerügt. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer weder mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt noch dazu falsche Angaben gemacht. Wie schon oben dargelegt erweist sich aber die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr auch ohne Berücksichtigung dieses Kriteriums als berechtigt, weshalb durch seine Streichung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Auch führt ein irrtümlich angenommenes Kriterium für das Vorliegen (erheblicher) Fluchtgefahr - jedenfalls weder automatisch noch in der konkreten verfahrensgegenständlichen Konstellation - nicht zu einem wesentlichen Begründungsmangel des gesamten Bescheids.

3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 13.12.2016 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung der zum Entscheidungszeitpunkt bereits rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Dem derzeit anhängigen Asylfolgeverfahren kommt in diesem Zusammenhang keine aufschiebende Wirkung zu weshalb es dieser Durchsetzung auch nicht entgegensteht. Da der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers (insbesondere des Aufenthalts im Verborgenen ab 25.10.2016) nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass sich die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich nach 25.10.2016 "obdachlos gemeldet", als schlicht tatsachenwidrig erwiesen hat.

An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 13.12.2016 geführt haben, hat sich - abgesehen vom nicht entscheidungsrelevanten Wegfall des Kriteriums der Ziffer 6a des § 76 Abs. 3 FPG - zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG (nachweislich) erfüllt; der Beschwerdeführer hat sich der rechtlich möglichen Abschiebung durch Untertauchen entzogen und ist aufgrund der in seinem Asylverfahren getroffenen rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin nicht thematisiert. Dazu kommt die auch schon vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid einbezogene strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz. Zudem ist § 76 Abs. 3 Z 6c FPG als Kriterium für die Fluchtgefahr hinzugetreten - der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme am 13.12.2016 die Absicht kundgetan, nach Frankreich ausreisen zu wollen. Angesichts der rechtskräftigen Entscheidung in seinem Asylverfahren in Österreich und seiner Kenntnisse der französischen Sprache ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diese Weiterreise auch tatsächlich beabsichtigt.An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 13.12.2016 geführt haben, hat sich - abgesehen vom nicht entscheidungsrelevanten Wegfall des Kriteriums der Ziffer 6a des Paragraph 76, Absatz 3, FPG - zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG (nachweislich) erfüllt; der Beschwerdeführer hat sich der rechtlich möglichen Abschiebung durch Untertauchen entzogen und ist aufgrund der in seinem Asylverfahren getroffenen rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Ziffer 9, ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin nicht thematisiert. Dazu kommt die auch schon vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid einbezogene strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz. Zudem ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 c, FPG als Kriterium für die Fluchtgefahr hinzugetreten - der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme am 13.12.2016 die Absicht kundgetan, nach Frankreich ausreisen zu wollen. Angesichts der rechtskräftigen Entscheidung in seinem Asylverfahren in Österreich und seiner Kenntnisse der französischen Sprache ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diese Weiterreise auch tatsächlich beabsichtigt.

4.3. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebung ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz im letzten Jahr - deutlich gewachsen. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent vollzogen werden und ein Aufenthalt in Österreich auch nicht "ertrotzt" werden kann.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

4.4. Auch in diesem Zusammenhang stehen die aktuell beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C-490/16 und C-646/16 einer Fortsetzung der Schubhaft nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 16.11.2016, Zahl 2016/18/0172 bis 0177, auch keineswegs Abschiebungen nach Kroatien (im Rahmen des Dublin-Systems) als rechtswidrig angesehen, sondern lediglich Feststellungsmängel in einer Entscheidung moniert. Ob der Beschwerdeführer überhaupt unter die im Vorabentscheidungsersuchen definierte Personengruppe fällt, ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht überprüft. Zudem liegt im gegenständlichen Fall - anders als bei der zitierten Entscheidung des VwGH - eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vor, gegen die eine Revision im Übrigen gar nicht zulässig ist. Eine Revision gegen die Zurückweisung der Beschwerde vom 31.10.2016 als verspätet wurde bisher nicht eingebracht. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Zusammenhang die Fehler seines bevollmächtigten Vertreters zurechnen zu lassen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die aufgeworfene Problematik daher allenfalls für das Asylfolgeverfahren von Interesse. Das Verfahren zur Prüfung einer Beschwerde gegen die aufrechte Schubhaft ist angesichts der sehr kurzen Prüfungsfristen nicht dazu vorgesehen, ein zweites Zulassungsverfahren zu inkludieren oder ein wegen Verspätung der Beschwerde nicht zugelassenes Beschwerdeverfahren faktisch nachzuholen.

4.5. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen weiterhin eine realistische Möglichkeit besteht, die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah durchzusetzen, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig.

4.6. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.6. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für die belegbare Verlängerung der Überstellungsfrist - die einschlägige Unkenntnis des Beschwerdeführers und seines Vertreters muss mit diesen nicht mündlich besprochen werden. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Soweit dies hinsichtlich der oben (Punkt 4.4.) Vorabentscheidungsverfahren behauptet wird, ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Anhaltung in Schubhaft nicht der Ort an dem eine entsprechende Überprüfung stattzufinden hat. Zudem ist nochmals zu betonen, dass die den Beschwerdeführer treffende Anordnung zur Außerlandesbringung bereits rechtskräftig ist. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für die belegbare Verlängerung der Überstellungsfrist - die einschlägige Unkenntnis des Beschwerdeführers und seines Vertreters muss mit diesen nicht mündlich besprochen werden. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Soweit dies hinsichtlich der oben (Punkt 4.4.) Vorabentscheidungsverfahren behauptet wird, ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Anhaltung in Schubhaft nicht der Ort an dem eine entsprechende Überprüfung stattzufinden hat. Zudem ist nochmals zu betonen, dass die den Beschwerdeführer treffende Anordnung zur Außerlandesbringung bereits rechtskräftig ist. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.

Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.

7. Eingabegebühr

Der Beschwerdeführer stellt "gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG" den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.Der Beschwerdeführer stellt "gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG" den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.

Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins :

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.Die Eingabegebühr ist in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.

Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in Paragraph 35, leg. cit. gäbe.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2142758.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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