TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/28 W182 1261737-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2016
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Entscheidungsdatum

28.12.2016

Norm

AVG 1950 §19 Abs1
AVG 1950 §19 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W 182 1261737-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2016, Zl. 314833603/161442451 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2016, Zl. 314833603/161442451 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und stellte am 23.05.2005 einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 06.06.2005, Zl. 05 07.375-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der BF mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl I Nr. 76/1997, ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 06.06.2005, Zl. 05 07.375-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der BF mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).

In der niederschriftlichen Einvernahme am 27.05.2005 brachte die BF u. a. vor, dass sie mit einem von einem Schlepper zur Verfügung gestellten Reisepass aus dem Herkunftsland ausgereist sei und ihr dieses Dokument glaublich in der XXXX wieder abgenommen worden sei.In der niederschriftlichen Einvernahme am 27.05.2005 brachte die BF u. a. vor, dass sie mit einem von einem Schlepper zur Verfügung gestellten Reisepass aus dem Herkunftsland ausgereist sei und ihr dieses Dokument glaublich in der römisch 40 wieder abgenommen worden sei.

Eine dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011, Zl. C7 261737-0/2008/19E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2011 in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des Bescheides dahingehend zu lauten hat, dass die BF gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen wird.Eine dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011, Zl. C7 261737-0/2008/19E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2011 in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides dahingehend zu lauten hat, dass die BF gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen wird.

In der Verhandlung brachte die BF auf die Frage, ob ihr jemals in China ein Reisepass ausgestellt worden sei, vor: "Ich selbst habe nie etwas unternommen. Die Schlepper haben Geld genommen und haben damit auch ein Dokument organisiert."

Am 03.04.2013 fand bei einer Landespolizeidirektion eine niederschriftliche Einvernahme der BF zur Sicherung der Ausreise im Beisein eines Dolmetschers der chinesischen Sprache statt, wobei die BF wiederholte, kein Reisdokument zu besitzen und sich weigerte, ein "HZ-Formerfordernis" auszufüllen. Die BF verweigerte zudem ohne Angaben von Gründen eine Unterfertigung des Einvernahmeprotokolls.

Dem Akt liegt ein auf Chinesisch und Deutsch für die BF ausgefüllter "Fragebogen zur Bestätigung der Bürgerschaft der Volksrepublik China" über Name, Geburtsdatum und -ort, Heimatadresse, Familienangehörige und Reiseweg der BF bei, der jedoch (entgegen der Formularvorlage) keine Unterschrift (der BF) aufweist (vgl. As 153).Dem Akt liegt ein auf Chinesisch und Deutsch für die BF ausgefüllter "Fragebogen zur Bestätigung der Bürgerschaft der Volksrepublik China" über Name, Geburtsdatum und -ort, Heimatadresse, Familienangehörige und Reiseweg der BF bei, der jedoch (entgegen der Formularvorlage) keine Unterschrift (der BF) aufweist vergleiche As 153).

Eine Landespolizeidirektion richtete mit Schreiben vom 17.04.2013 ein Ersuchen an die Botschaft der VR China zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Diesem wurden die persönlichen Daten der BF wie im zuvor angeführten Fragebogen beigefügt. Das Ersuchen wurde von der chinesischen Botschaft mit Verbalnote vom XXXX dahingehend beantwortet, dass die Botschaft die übermittelten Daten an die Polizei in China weitergeleitet habe und nach deren Überprüfung eine solche Person "in der angegebenen Adresse" nicht existiere. Daher könne nicht bewiesen werden, dass diese Person chinesische Staatsbürgerin sei. Es werde um Übermittlung der richtigen und näheren Personaldaten gebeten, um diese nochmal überprüfen zu lassen.Eine Landespolizeidirektion richtete mit Schreiben vom 17.04.2013 ein Ersuchen an die Botschaft der VR China zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Diesem wurden die persönlichen Daten der BF wie im zuvor angeführten Fragebogen beigefügt. Das Ersuchen wurde von der chinesischen Botschaft mit Verbalnote vom römisch 40 dahingehend beantwortet, dass die Botschaft die übermittelten Daten an die Polizei in China weitergeleitet habe und nach deren Überprüfung eine solche Person "in der angegebenen Adresse" nicht existiere. Daher könne nicht bewiesen werden, dass diese Person chinesische Staatsbürgerin sei. Es werde um Übermittlung der richtigen und näheren Personaldaten gebeten, um diese nochmal überprüfen zu lassen.

Dem Akt liegt eine mit 20.10.2016 datierte Ladung der BF über ihren rechtsfreundlichen Vertreter zu einer Einvernahme bezüglich "Durchsetzung und Effektuierung" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 15.11.2016 um 09.00 Uhr bei. Am 14.11.2015 langte beim Bundesamt ein vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF verfasstes Schreiben, wonach die BF sich aufgrund einer Nachsorge-Untersuchung am XXXX einer fachärztlichen Untersuchung am 15.11.2015 unterziehen müsse, weshalb um eine Terminverlegung ersucht werde, ein. Dem Schreiben waren eine Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX an eine Fachärztin, ein entsprechender Befund eines Diagnosezentrums vom XXXX, sowie eine Terminbestätigungen einer Fachärztin für den "15.11. 09.00 Uhr" beigelegt, wobei hinsichtlich der allgemeinen Ordinationszeiten der Bestätigung zufolge für diesen Tag der Zeitraum XXXX und XXXX vermerkt ist und auch an allen übrigen Werktagen Ordinationszeiten bestehen. Der Befund vom XXXX enthält einen Verweis auf eine diesbezüglich in 6 Monaten angezeigte Verlaufskontrolle.Dem Akt liegt eine mit 20.10.2016 datierte Ladung der BF über ihren rechtsfreundlichen Vertreter zu einer Einvernahme bezüglich "Durchsetzung und Effektuierung" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 15.11.2016 um 09.00 Uhr bei. Am 14.11.2015 langte beim Bundesamt ein vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF verfasstes Schreiben, wonach die BF sich aufgrund einer Nachsorge-Untersuchung am römisch 40 einer fachärztlichen Untersuchung am 15.11.2015 unterziehen müsse, weshalb um eine Terminverlegung ersucht werde, ein. Dem Schreiben waren eine Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 an eine Fachärztin, ein entsprechender Befund eines Diagnosezentrums vom römisch 40 , sowie eine Terminbestätigungen einer Fachärztin für den "15.11. 09.00 Uhr" beigelegt, wobei hinsichtlich der allgemeinen Ordinationszeiten der Bestätigung zufolge für diesen Tag der Zeitraum römisch 40 und römisch 40 vermerkt ist und auch an allen übrigen Werktagen Ordinationszeiten bestehen. Der Befund vom römisch 40 enthält einen Verweis auf eine diesbezüglich in 6 Monaten angezeigte Verlaufskontrolle.

Die BF ist der Ladung zur Einvernahme am 15.11.2015 nicht nachgekommen.

2. Der im Spruch genannt Bescheid des Bundesamtes lautet hinsichtlich Spruchpunkt I. wie folgt: "Gemäß § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/205, idgF (FPG) wird Ihnen aufgetragen, mit Ihrer zuständigen ausländischen Behörde Ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Diesem Auftrag haben Sie innerhalb zwei Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Wenn sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird." Mit Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, ausgeschlossen.2. Der im Spruch genannt Bescheid des Bundesamtes lautet hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wie folgt: "Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl römisch eins Nr. 100/205, idgF (FPG) wird Ihnen aufgetragen, mit Ihrer zuständigen ausländischen Behörde Ihres Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Diesem Auftrag haben Sie innerhalb zwei Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Wenn sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird." Mit Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, ausgeschlossen.

In der Begründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF seit nunmehr 5 Jahren illegal im Bundesgebiet befinde und die Ausreise verweigere. Da ihre angegebenen Daten von den Behörden überprüft worden seien und diese nicht zugeordnet werden könnten, liege der begründete Verdacht nahe, dass die BF ihre wahre Identität verschleiere, um sich der Abschiebung zu entziehen. Es werde ihr auferlegt, zu der Vertretungsbehörde von China innerhalb der im Spruch genannten Frist zu gehen, dort ihre wahre Identität anzugeben und sich dem Verfahren zur Erlangung von Dokumenten zu stellen. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument bzw. Ersatzreisedokument eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei der BF ihre Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Ersatzreisedokument zu erlangen, daher aufzuerlegen, andernfalls wäre die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich. Zu diesem Zweck werde eine angemessene Leistungsfrist (§ 59 Abs. 2 AVG) festgesetzt. Gemäß § 46 Abs. 2a iVm § 19 Abs. 2 und 3 AVG seien Fremde verpflichtet, dem Auftrag zur Mitwirkung an den notwendigen Handlungen im erforderlichen Umfang Folge zu leisten und könne diese zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Ausnahmen von der Erfüllungspflicht würden bei Hindernissen aufgrund Krankheit, Behinderung und sonstigen gleichartig gravierenden, begründeten Hindernissen bestehen. Gemäß § 46 Abs. 2a iVm § 19 Abs. 2 und 3 AVG sei unter einem anzugeben, welche Folgen die Nichtbefolgung des Auftrages habe, und das konkrete Zwangsmittel anzudrohen. Die möglichen Zwangsstrafen zur Erfüllung von unvertretbaren Leistungen wie dem gegenständlichen Auftrag seien gemäß § 5 Abs. 3 VVG eine Geldstrafe bis zu € 726 oder eine Haftstrafe bis zu 4 Wochen. Bei Säumnis oder Zuwiderhandeln sei es sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Da die BF nicht mitwirke, sehe es die Behörde als einzige Möglichkeit an, ihr die Mitwirkung aufzuerlegen und ihr bei Nicht-Entsprechen eine Haftstrafe anzudrohen. Daher sei in ihrem Fall die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrages, nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen.In der Begründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF seit nunmehr 5 Jahren illegal im Bundesgebiet befinde und die Ausreise verweigere. Da ihre angegebenen Daten von den Behörden überprüft worden seien und diese nicht zugeordnet werden könnten, liege der begründete Verdacht nahe, dass die BF ihre wahre Identität verschleiere, um sich der Abschiebung zu entziehen. Es werde ihr auferlegt, zu der Vertretungsbehörde von China innerhalb der im Spruch genannten Frist zu gehen, dort ihre wahre Identität anzugeben und sich dem Verfahren zur Erlangung von Dokumenten zu stellen. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument bzw. Ersatzreisedokument eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei der BF ihre Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Ersatzreisedokument zu erlangen, daher aufzuerlegen, andernfalls wäre die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich. Zu diesem Zweck werde eine angemessene Leistungsfrist (Paragraph 59, Absatz 2, AVG) festgesetzt. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2 und 3 AVG seien Fremde verpflichtet, dem Auftrag zur Mitwirkung an den notwendigen Handlungen im erforderlichen Umfang Folge zu leisten und könne diese zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Ausnahmen von der Erfüllungspflicht würden bei Hindernissen aufgrund Krankheit, Behinderung und sonstigen gleichartig gravierenden, begründeten Hindernissen bestehen. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2 und 3 AVG sei unter einem anzugeben, welche Folgen die Nichtbefolgung des Auftrages habe, und das konkrete Zwangsmittel anzudrohen. Die möglichen Zwangsstrafen zur Erfüllung von unvertretbaren Leistungen wie dem gegenständlichen Auftrag seien gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VVG eine Geldstrafe bis zu € 726 oder eine Haftstrafe bis zu 4 Wochen. Bei Säumnis oder Zuwiderhandeln sei es sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Da die BF nicht mitwirke, sehe es die Behörde als einzige Möglichkeit an, ihr die Mitwirkung aufzuerlegen und ihr bei Nicht-Entsprechen eine Haftstrafe anzudrohen. Daher sei in ihrem Fall die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrages, nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen.

3. Dagegen wurde seitens der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde vorweg behauptet, dass die BF (bereits) fristgerecht bei der chinesischen Botschaft vorgesprochen habe, sie jedoch ohne schriftlichen Nachweis und Gründen wieder weggeschickt worden sei. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass gemäß § 46 Abs. 2a FPG die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 sich nur auf die notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes beziehe, dass das Bundesamt bei der zuständigen ausländischen Behörde einzuholen habe. Eine bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung müsse hinreichend konkretisiert sein. Dieses Erfordernis fehle im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, weil der BF die Kontaktaufnahme mit der zuständigen ausländischen Behörde und die Mitwirkung an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes aufgetragen werde. Mangels konkreter Umschreibung der Verpflichtung sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Er sei weiters rechtswidrig, weil eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2a FPG nur mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zu Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden könne. Weder werde in dem angefochtenen Bescheid eine Ladung vor das Bundesamt verfügt, noch angeführt, bei welche Amtshandlungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde der BF eine Mitwirkung auferlegt werden solle. Entsprechend dem Spruch handle es sich um eine ungeachtet einer konkreten Amtshandlung aufzuerlegende Verpflichtung, weshalb der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Die BF könne zwar zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes verpflichtet werden, es könnten ihr aber nicht einseitig die für die Erlangung des Ersatzreisedokumentes erforderlichen Handlungen auferlegt werden. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Im zweiten Teil des Spruches sei lediglich eine Information an die BF ohne normativen Charakter enthalten. Dennoch werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Erfüllung des Auftrages nur durch die Androhung eine Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen sei. Da die Begründung für die Auslegung des Spruches heranzuziehen sei, werde aus Vorsichtsgründen für den Fall, dass es sich um die Androhung einer Haftstrafe handle, dieser Ausspruch als rechtswidrig bekämpft. Die belangte Behörde beziehe sich ausschließlich auf § 5 VVG, der vorsehe, dass die Verpflichtung zu einer Handlung dadurch vollstreckt werde, dass der Verpflichtete durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werde. Da die Androhung kein Bescheid, sondern eine Verfahrensanordnung sei, könne sie nicht in den Spruch des Bescheides aufgenommen werden. Die Verhängung der Zwangsstrafe gemäß VVG habe ausdrücklich mittels Bescheid zu erfolgen, weshalb der angefochtene Bescheid keine Grundlage für den Vollzug der Zwangsstrafe sein könne. Im Hinblick auf den missverständlichen Ausspruch der Androhung im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides liege daher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Weiters würden in weiterer Folge keinesfalls die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen.3. Dagegen wurde seitens der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde vorweg behauptet, dass die BF (bereits) fristgerecht bei der chinesischen Botschaft vorgesprochen habe, sie jedoch ohne schriftlichen Nachweis und Gründen wieder weggeschickt worden sei. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, sich nur auf die notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes beziehe, dass das Bundesamt bei der zuständigen ausländischen Behörde einzuholen habe. Eine bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung müsse hinreichend konkretisiert sein. Dieses Erfordernis fehle im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, weil der BF die Kontaktaufnahme mit der zuständigen ausländischen Behörde und die Mitwirkung an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes aufgetragen werde. Mangels konkreter Umschreibung der Verpflichtung sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Er sei weiters rechtswidrig, weil eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nur mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zu Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden könne. Weder werde in dem angefochtenen Bescheid eine Ladung vor das Bundesamt verfügt, noch angeführt, bei welche Amtshandlungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde der BF eine Mitwirkung auferlegt werden solle. Entsprechend dem Spruch handle es sich um eine ungeachtet einer konkreten Amtshandlung aufzuerlegende Verpflichtung, weshalb der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Die BF könne zwar zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes verpflichtet werden, es könnten ihr aber nicht einseitig die für die Erlangung des Ersatzreisedokumentes erforderlichen Handlungen auferlegt werden. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Im zweiten Teil des Spruches sei lediglich eine Information an die BF ohne normativen Charakter enthalten. Dennoch werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Erfüllung des Auftrages nur durch die Androhung eine Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen sei. Da die Begründung für die Auslegung des Spruches heranzuziehen sei, werde aus Vorsichtsgründen für den Fall, dass es sich um die Androhung einer Haftstrafe handle, dieser Ausspruch als rechtswidrig bekämpft. Die belangte Behörde beziehe sich ausschließlich auf Paragraph 5, VVG, der vorsehe, dass die Verpflichtung zu einer Handlung dadurch vollstreckt werde, dass der Verpflichtete durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werde. Da die Androhung kein Bescheid, sondern eine Verfahrensanordnung sei, könne sie nicht in den Spruch des Bescheides aufgenommen werden. Die Verhängung der Zwangsstrafe gemäß VVG habe ausdrücklich mittels Bescheid zu erfolgen, weshalb der angefochtene Bescheid keine Grundlage für den Vollzug der Zwangsstrafe sein könne. Im Hinblick auf den missverständlichen Ausspruch der Androhung im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides liege daher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Weiters würden in weiterer Folge keinesfalls die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Inhalt des vom Bundesamt vorgelegten Aktes zu der im Spruch genannten Zahl, dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011, Zl. C7 261737-0/2008/19E, sowie der Beschwerdeschrift.

2. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 1 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer eins, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG.

§ 46 Abs. 1 bis 2a FPG lauten wie folgt:Paragraph 46, Absatz eins bis 2 a FPG lauten wie folgt:

(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).

Gemäß § 19 Abs.1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war, sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Gemäß Abs. 4 erfolgt eine einfache Ladung durch Verfahrensanordnung.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Absatz 3, ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war, sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Gemäß Absatz 4, erfolgt eine einfache Ladung durch Verfahrensanordnung.

2.2. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, bezieht sich § 46 Abs. 2a FPG auf die Verpflichtung des Fremden zur "Mitwirkung" nach § 46 Abs. 2 FPG, letztere Bestimmung knüpft an eine Amtshandlung der Behörde an. Der Bestimmung zufolge "hat" ausdrücklich "das Bundesamt" bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Dies entspricht auch der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, mit dem § 46 Abs. 2a FPG neu geschaffen wurde (vgl. dazu RV 1160 BlgNR XXIV. GP, Seiten 8-9). Zu § 46 Abs. 2a FPG wird darin klar gestellt: "Mit der Bestimmung des neuen Abs. 2a wird für die Behörde eine spezielle Möglichkeit der Ladung für Fremde vorgesehen, zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung. Die Amtshandlung, die dieser Ladung zu Grunde liegt, kann auch außerhalb des Amtsbereiches der zuständigen Behörde stattfinden. Dies ist notwendig, vor dem Hintergrund, dass die meisten ausländischen Vertretungsbehörden ihren Sitz in der Bundeshauptstadt Wien haben. Die zuständige Behörde kann sich zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 4 AVG" (vgl. auch zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz RV 1803 BlgNR XXIV. GP, Seite 62, wonach aufgrund der beabsichtigten Einführung eines Bundesamtes lediglich terminologische Anpassungen erfolgten).2.2. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, bezieht sich Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG auf die Verpflichtung des Fremden zur "Mitwirkung" nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG, letztere Bestimmung knüpft an eine Amtshandlung der Behörde an. Der Bestimmung zufolge "hat" ausdrücklich "das Bundesamt" bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Dies entspricht auch der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, mit dem Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG neu geschaffen wurde vergleiche dazu Regierungsvorlage 1160 BlgNR römisch 24 . GP, Seiten 8-9). Zu Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG wird darin klar gestellt: "Mit der Bestimmung des neuen Absatz 2 a, wird für die Behörde eine spezielle Möglichkeit der Ladung für Fremde vorgesehen, zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung. Die Amtshandlung, die dieser Ladung zu Grunde liegt, kann auch außerhalb des Amtsbereiches der zuständigen Behörde stattfinden. Dies ist notwendig, vor dem Hintergrund, dass die meisten ausländischen Vertretungsbehörden ihren Sitz in der Bundeshauptstadt Wien haben. Die zuständige Behörde kann sich zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG" vergleiche auch zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Regierungsvorlage 1803 BlgNR römisch 24 . GP, Seite 62, wonach aufgrund der beabsichtigten Einführung eines Bundesamtes lediglich terminologische Anpassungen erfolgten).

Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde dazu bereits in seinem Erkenntnis vom 11.06.2013 ausgeführt: "Im hg. Erkenntnis vom 05.07.2011, Zlen. 2010/21/0316 bis 0320, das die Ladung vor ein ausländisches Generalkonsulat zum Gegenstand hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof aber klargestellt, dass eine ordnungsgemäße Ladung nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen könne. Um eine Amtshandlung als "behördlich" verstehen zu können, sei die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar. Mittlerweile hat sich zwar die Rechtslage insofern geändert, als der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 neu geschaffene § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG nunmehr eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zulässt. Dass es sich aber nach wie vor um eine Ladung in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung im Sinn des genannten Erkenntnisses (unter Leitung eines Behördenvertreters) handeln muss, ergibt sich schon aus dem Ausschussbericht zu § 46 Abs. 2a FPG, wonach sich die zuständige Behörde zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen kann (1160 BlgNR 24. GP 9)" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0097).Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde dazu bereits in seinem Erkenntnis vom 11.06.2013 ausgeführt: "Im hg. Erkenntnis vom 05.07.2011, Zlen. 2010/21/0316 bis 0320, das die Ladung vor ein ausländisches Generalkonsulat zum Gegenstand hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof aber klargestellt, dass eine ordnungsgemäße Ladung nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen könne. Um eine Amtshandlung als "behördlich" verstehen zu können, sei die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar. Mittlerweile hat sich zwar die Rechtslage insofern geändert, als der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 neu geschaffene Paragraph 46, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG nunmehr eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zulässt. Dass es sich aber nach wie vor um eine Ladung in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung im Sinn des genannten Erkenntnisses (unter Leitung eines Behördenvertreters) handeln muss, ergibt sich schon aus dem Ausschussbericht zu Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, wonach sich die zuständige Behörde zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen kann (1160 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9)" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0097).

Der im bekämpften Bescheid ausgesprochene "Auftrag" gemäß § 46 Abs. 2a FPG bezieht sich (auch in Zusammenschau mit der Begründung) nicht unmittelbar auf die Teilnahme an einer Amtshandlung im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur. Eine ordnungsgemäße Ladung - sowie die damit verbundene Strafdrohung nach § 19 Abs. 3 AVG - kann nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen, eine solche liegt aber mangels (leitenden) Mitwirkens eines Organs der Behörde in der vorliegenden Konstellation nicht erkennbar vor. Unabhängig davon ist aber selbst unter sinngemäßer Anwendung von § 19 Abs. 2 bis 4 AVG festzustellen, dass es dem "Auftrag" zudem - wie auch in der Beschwerde zu Recht bemängelt wurde - an einer hinreichend nachvollziehbaren Determinierung fehlt. Dies insbesondere für den verlangten "Nachweis", zumal völlig unklar ist, welche konkreten Handlungen ("...den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken...") in welcher Form von der BF dem Bundesamt unter Strafdrohung nachzuweisen wären, wobei hierfür auch kein konkreter Einvernahmetermin festgelegt wurde, an dessen Nichtbefolgung allenfalls eine Strafdrohung anknüpfen könnte. Auch die Begründung im bekämpften Bescheid ist nicht geeignet, diesen Mangel zu beheben. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Botschaftsmitteilungen in der Art der hier vorliegenden Note alleine - ohne weitere Anhaltspunkte - noch nicht ausreichen, um daraus ableiten zu können, dass die Fremde tatsächlich Falschangaben zu ihrer Identität gemacht hat (vgl. dazu VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209; VwGH 22.10.2009, Zl 2009/21/0132).Der im bekämpften Bescheid ausgesprochene "Auftrag" gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bezieht sich (auch in Zusammenschau mit der Begründung) nicht unmittelbar auf die Teilnahme an einer Amtshandlung im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur. Eine ordnungsgemäße Ladung - sowie die damit verbundene Strafdrohung nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG - kann nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen, eine solche liegt aber mangels (leitenden) Mitwirkens eines Organs der Behörde in der vorliegenden Konstellation nicht erkennbar vor. Unabhängig davon ist aber selbst unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG festzustellen, dass es dem "Auftrag" zudem - wie auch in der Beschwerde zu Recht bemängelt wurde - an einer hinreichend nachvollziehbaren Determinierung fehlt. Dies insbesondere für den verlangten "Nachweis", zumal völlig unklar ist, welche konkreten Handlungen ("...den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken...") in welcher Form von der BF dem Bundesamt unter Strafdrohung nachzuweisen wären, wobei hierfür auch kein konkreter Einvernahmetermin festgelegt wurde, an dessen Nichtbefolgung allenfalls eine Strafdrohung anknüpfen könnte. Auch die Begründung im bekämpften Bescheid ist nicht geeignet, diesen Mangel zu beheben. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Botschaftsmitteilungen in der Art der hier vorliegenden Note alleine - ohne weitere Anhaltspunkte - noch nicht ausreichen, um daraus ableiten zu können, dass die Fremde tatsächlich Falschangaben zu ihrer Identität gemacht hat vergleiche dazu VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209; VwGH 22.10.2009, Zl 2009/21/0132).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkt II.2.2.2. zitierte Judikatur)Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu die unter den Punkt römisch zwei.2.2.2. zitierte Judikatur)

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Ladungen,
Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung des VwGH,
Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W182.1261737.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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