TE Bvwg Beschluss 2016/12/28 W132 2108768-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.12.2016

Norm

AVG 1950 §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §31
GebAG §32 Abs1
GebAG §34
GebAG §35
VwGVG §17
  1. AVG 1950 § 53a gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W132 2108768-1/41Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zur GZ. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zur GZ. römisch 40 beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom 12.04.2016 und 21.09.2016 werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Sachverständiger vom 12.04.2016 und 21.09.2016 werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit

€ 2.223,30 (inkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachgebiet "Berufskunde", wurde mit Beschluss vom XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens bestellt. Der Sachverständige wurde ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:1. Der Antragsteller, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachgebiet "Berufskunde", wurde mit Beschluss vom römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens bestellt. Der Sachverständige wurde ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:

1) Leistungskalkül des Berufsbildes, bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz.

1a) Art und Ausmaß der Tätigkeiten und die Frequenz des Anfalles.

  • -Strichaufzählung
    Büros reinigen

  • -Strichaufzählung
    Sanitäre Bereiche reinigen

  • -Strichaufzählung
    Verkaufsgeschäft reinigen

  • -Strichaufzählung
    Werkstatt und Lager reinigen

  • -Strichaufzählung
    Maschinen putzen (Geräte für Fleischereibetriebe) - Böden wischen und Maschine reinigen

  • -Strichaufzählung
    Fenster putzen

  • -Strichaufzählung
    Gehsteige und Außenbereich reinigen

1b) Ausstattung der zu reinigenden Räumlichkeiten und Gegenstände, wie zB Anzahl, Höhe und Länge der zu reinigenden Regale, Beschaffenheit der zu reinigenden Maschinen.

1c) Atmosphärische und klimatische/umweltbedingte Arbeitsbedingungen

(geschlossene Räume / im Freien)

1d) Art und Ausmaß der körperlichen, geistigen und seelischen Anforderungen an die Dienstnehmerin.

2) Leistungskalkül der Arbeitnehmerin im Hinblick auf Vollzeitbeschäftigung.

Hinsichtlich messbarer (quantifizierbarer) Be- und Einschränkungen der vollen Arbeitsfähigkeit wird um genaue Spezifikation (in Kilogramm, Stunden, Wochen, Häufigkeit der Tätigkeit, usw.) ersucht.

2a) Art und Ausmaß der der Arbeitnehmerin zumutbaren Tätigkeit im Hinblick auf den Gesamtumfang des Tätigkeitsbereiches lt. Punkt 1).

2b) Art und Ausmaß der der Arbeitnehmerin nicht zumutbaren Tätigkeit im Hinblick auf den Gesamtumfang des Tätigkeitsbereiches lt. Punkt 1).

3) Beurteilung, ob ablauforganisatorische Vorkehrungen erforderlich, gegebenenfallswelche geeignet sind, eine Vollauslastung der Arbeitnehmerin zu ermöglichen.

2. Mit Schriftsatz vom XXXX, welcher am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , welcher am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

1. Gebühr für Aktenstudium gem. § 36 € 25,001. Gebühr für Aktenstudium gem. Paragraph 36, € 25,00

2. Teilnahme an einer Verhandlung gem. § 35 Abs. 1 3. Gebühr für Mühewaltung gem. § 23 Abs .1:2. Teilnahme an einer Verhandlung gem. Paragraph 35, Absatz eins, 3. Gebühr für Mühewaltung gem. Paragraph 23, Absatz Punkt eins :

Explorative Untersuchung der DN, Untersuchung der geistigen

Leistungsfähigkeit und des Schulungspotenzials durch Test-

untersuchung, Exploration des Tätigkeitsbildes mit daraus

abgeleitetem Belastungsprofil, Untersuchung des Arbeitsplatzes

beim DG, Befundaufnahme durch strukturiertes und teilstrukturiertes

Interview einer Dienstgebervertreterin, Fotodokumentation,

Auswertung der Protokolle, Literaturrecherche, Erstattung des

Gutachtens, Textkorrekturen, insgesamt 8 1/2 Std. á € 130,00 €

1105,00

4. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 32 Abs. 1 € 22,704. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. Paragraph 32, Absatz eins, € 22,70

5. Sonstige Kosten gem. § 315. Sonstige Kosten gem. Paragraph 31

a) Schreibgebühr (Zi 3)

52 Steiten Original á € 2,00 € 104,00

5 Seiten Kopierkosten - Anhang á € 0,20 € 1,00

b) Barauslagen, Porto, Tel., Fax, Kopien, RDB, Datenbanken € 20,90

Zwischensumme € 1278,60

20% USt. € 255,72

Endsumme € 1534,32

gerundet gem. § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent € 1534,40gerundet gem. Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf volle 10 Cent € 1534,40

Die Gebührennote wurde der Beschwerdeführerin zur allfälligen Äußerung binnen zwei Wochen zugestellt. Einwendungen gegen die Höhe der Gebühren wurden nicht erhoben.

3. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug der nichtamtliche Sachverständige das von ihm erstellte und mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte Gutachten mündlich vor und beantwortete an ihn gerichtete Fragen.3. Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug der nichtamtliche Sachverständige das von ihm erstellte und mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte Gutachten mündlich vor und beantwortete an ihn gerichtete Fragen.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX, welcher am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , welcher am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

1. Gebühr für Aktenstudium gem. § 36 2. Teilnahme an einer Verhandlung gem. § 35 Abs. 1 3. Gebühr für Mühewaltung gem. § 34 Abs .1:1. Gebühr für Aktenstudium gem. Paragraph 36, 2. Teilnahme an einer Verhandlung gem. Paragraph 35, Absatz eins, 3. Gebühr für Mühewaltung gem. Paragraph 34, Absatz Punkt eins :

Vorbereitungszeit auf die Verhandlung durch Vorbereitung

auf die schriftl. Fragen der Parteien im EÖ-Antrag, 1 Std. á €

130,00 € 130,00

Teilnahme an der Verhandlung, Erörterung des Gutachtens,

teilweise Gutachtenerstattung in der Verhandlung

1 Std. € 130,00

4. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 32 Abs. 14. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. Paragraph 32, Absatz eins

Zeitversäumnis Fahrzeit 5 Std. à € 28,20 € 141,00

5. Sonstige Kosten gem. § 315. Sonstige Kosten gem. Paragraph 31

a) Schreibgebühr (Zi 3)

b) Barauslagen, Porto, Tel., Fax, Kopien, RDB, Datenbanken

c) Fahrtkosten 4040 Linz - 1030 Wien - 4040 Linz

à 206 km, insges. 412 km à € 0,42 € 173,04

Zwischensumme € 574,04

20% USt. € 114,81

Endsumme € 688,85

gerundet gem. § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent € 688,90gerundet gem. Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf volle 10 Cent € 688,90

Die Gebührennote wurde der Beschwerdeführerin zur allfälligen Äußerung binnen zwei Wochen zugestellt. Einwendungen gegen die Höhe der Gebühren wurden nicht erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen. Gemäß § 25 Abs. 1 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem, dem Sachverständigen erteilten Auftrag.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem, dem Sachverständigen erteilten Auftrag.

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

Gemäß § 39 Abs. 3 GebAG kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt und gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben werden oder die nach Abs. 1a zu verständigenden Parteien auf Einwendungen verzichten, 1. ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder 2. bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen. Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Z 1 ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Abs. 1a gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, GebAG kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt und gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben werden oder die nach Absatz eins a, zu verständigenden Parteien auf Einwendungen verzichten, 1. ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder 2. bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen. Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Ziffer eins, ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Absatz eins a, gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht dem Sachverständigen eine Gebühr für Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Diese Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe sowie nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen würde, mindestens aber mit € 20,-- für jede wenn auch nur begonnene Stunde.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht dem Sachverständigen eine Gebühr für Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Diese Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe sowie nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen würde, mindestens aber mit € 20,-- für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

§ 34 Abs. 3 Z 3 GebAG normiert im Zusammenhang mit der Gebühr für Mühewaltung Folgendes:Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG normiert im Zusammenhang mit der Gebühr für Mühewaltung Folgendes:

"Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:"Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1.-2. [...]

3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde."

In Anbetracht der akademischen Expertise und der Richtwerte in § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG sind für das Bundesverwaltungsgericht der oben angeführte Honorarnote und dessen Stundensatz nachvollziehbar und entsprechen somit dem GebAG. Die Zeitangaben eines Sachverständigen sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird.In Anbetracht der akademischen Expertise und der Richtwerte in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG sind für das Bundesverwaltungsgericht der oben angeführte Honorarnote und dessen Stundensatz nachvollziehbar und entsprechen somit dem GebAG. Die Zeitangaben eines Sachverständigen sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird.

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Gemäß § 33 Abs. 1 GebAG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, GebAG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 19,00 €, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt.

Gemäß § 35 Abs. 1 hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 37,40 €.

Ergänzt gemäß § 35 Abs. 2 der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.Ergänzt gemäß Paragraph 35, Absatz 2, der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Die Zeit der Vorbereitung der Gutachtenergänzung ist mit der Mühewaltungsgebühr zu entlohnen, wenn es nicht nur um das Studium der Akten und des eigenen Gutachtens geht, sondern vorab übermittelte Fragen samt Beilagen vorzubereiten sind (OLG Wien SV 2008/2, 90 zust Krammer; vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, SDG, GebAG und verfahrensrechtliche Vorschiften, 3. Auflage, § 35 Rz 7).Die Zeit der Vorbereitung der Gutachtenergänzung ist mit der Mühewaltungsgebühr zu entlohnen, wenn es nicht nur um das Studium der Akten und des eigenen Gutachtens geht, sondern vorab übermittelte Fragen samt Beilagen vorzubereiten sind (OLG Wien SV 2008/2, 90 zust Krammer; vergleiche Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, SDG, GebAG und verfahrensrechtliche Vorschiften, 3. Auflage, Paragraph 35, Rz 7).

Die Bestimmung des Abs 2 hat ihre Rechtfertigung darin, dass der Aufwand einer Erläuterung oder Ergänzung eines bereits erstatteten Gutachtens regelmäßig geringer ist als für das Gutachten selbst. Der SV kann auf Vorarbeiten zurückgreifen, die er für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens geleistet hat (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167; SV 2005/2 115; o Ob 177/98p; 16 Ok 6/07 = SV 2008/1, 33 zust Krammer). Deshalb dürfen die Gebühren für die Gutachtensergänzung insgesamt die Gebühren für das Gutachten selbst nicht übersteigen (RIS-Justiz RS0110396; 16 Ok 6/07 = SV 2008/1, 33 zust Krammer; OLG Wien SV 2008/2, 90 zust Krammer). Über den anzuwendenden Stundensatz sagt diese Bestimmung hingegen nichts aus: Ein SV, der über eine einzige Frage Aufklärung gibt, darf für die (wegen der Vorarbeiten kürzere) Zeit der Aufklärung denselben Stundensatz wie für das gesamte Gutachten in Rechnung stellen (OLG Wien SV 2008/2, 90 zust Krammer). § 35 Abs 2 ist Ausdruck des Grundsatzes, dass sich die Gebühr für die Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu halten hat (16 Ok 6/07 = SV 2008/1, 33 zust Krammer; vgl auch OLG Innsbruck SV 2011/1, 35; vgl. Dokalik/Weber,Die Bestimmung des Absatz 2, hat ihre Rechtfertigung darin, dass der Aufwand einer Erläuterung oder Ergänzung eines bereits erstatteten Gutachtens regelmäßig geringer ist als für das Gutachten selbst. Der SV kann auf Vorarbeiten zurückgreifen, die er für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens geleistet hat (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167; SV 2005/2 115; o Ob 177/98p; 16 Ok 6/07 = SV 2008/1, 33 zust Krammer). Deshalb dürfen die Gebühren für die Gutachtensergänzung insgesamt die Gebühren für das Gutachten selbst nicht übersteigen (RIS-Justiz RS0110396; 16 Ok 6/07 = SV 2008/1, 33 zust Krammer; OLG Wien SV 2008/2, 90 zust Krammer). Über den anzuwendenden Stundensatz sagt diese Bestimmung hingegen nichts aus: Ein SV, der über eine einzige Frage Aufklärung gibt, darf für die (wegen der Vorarbeiten kürzere) Zeit der Aufklärung denselben Stundensatz wie für das gesamte Gutachten in Rechnung stellen (OLG Wien SV 2008/2, 90 zust Krammer). Paragraph 35, Absatz 2, ist Ausdruck des Grundsatzes, dass sich die Gebühr für die Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu halten hat (16 Ok 6/07 = SV 2008/1, 33 zust Krammer; vergleiche auch OLG Innsbruck SV 2011/1, 35; vergleiche Dokalik/Weber,

Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, SDG, GebAG und verfahrensrechtliche Vorschiften, 3. Auflage, § 35 Rz 8).Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, SDG, GebAG und verfahrensrechtliche Vorschiften, 3. Auflage, Paragraph 35, Rz 8).

Gemäß § 31 GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen, dazu zählt auch die von der Sachverständigengebühr zu entrichtenden Umsatzsteuer.Gemäß Paragraph 31, GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen, dazu zählt auch die von der Sachverständigengebühr zu entrichtenden Umsatzsteuer.

Der Umfang der geltend gemachten Gebühren für Mühewaltung gemäß § 34, der Gebühren der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG, der Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 35, der Fahrtkosten gemäß § 27 iVm § 28 sowie der Gebühr für sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.Der Umfang der geltend gemachten Gebühren für Mühewaltung gemäß Paragraph 34,, der Gebühren der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG, der Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß Paragraph 35,, der Fahrtkosten gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, sowie der Gebühr für sonstige Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.

Die Gebührenbeträge waren gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.Die Gebührenbeträge waren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.

Die Gebühren des Sachverständigen in der Höhe von EUR 1534,40 sowie EUR 688,90, jeweils gerundet auf volle 10 Cent gemäß § 53a Abs. 2 AVG, waren daher antragsgemäß und insgesamt mit EUR 2.223,30 (inkl. USt) zu bestimmen.Die Gebühren des Sachverständigen in der Höhe von EUR 1534,40 sowie EUR 688,90, jeweils gerundet auf volle 10 Cent gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG, waren daher antragsgemäß und insgesamt mit EUR 2.223,30 (inkl. USt) zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Fahrtkostenersatz, Gebührenfestsetzung, Mühewaltung, nichtamtlicher
Sachverständiger, Sachverständigengebühr, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2108768.1.01

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten