RS OGH 1998/7/9 2Ob177/98p, 13Os114/02, 15Os118/16s

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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Norm

GebAG 1975 §34
GebAG 1975 §35

Rechtssatz

Eine teleologische Reduktion der Bestimmung des § 35 Abs 2 GebAG auf Sachverständige, die gemäß § 34 Abs 1 bis 3 GebAG nach der aufgewendeten Zeit zu honorieren sind, verbietet sich schon deshalb, weil darin vorgesehen ist, daß bei der Bestimmung der Gebühr auf die (in der Verhandlung) aufgewendete Zeit Bedacht zu nehmen ist. Würde man außerdem noch die Gebühr nach § 35 Abs 1 GebAG zusprechen, würde die aufgewendete Zeit somit doppelt berücksichtigt werden, was nicht gerechtfertigt ist, zumal eine solche Gebührenbemessung dazu führen könnte, daß dem Sachverständigen entgegen dem Wortlaut des § 35 Abs 2 GebAG insgesamt eine Gebühr zugesprochen wird, die über die für die Grundleistung zustehende Gebühr hinausgeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110396

Im RIS seit

08.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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