TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/30 W137 2118518-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2016
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Entscheidungsdatum

30.12.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34
BuLVwG-EGebV §1 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2118518-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2015, Zl. 357782804 - 151831205, sowie die Anordnung der Schubhaft und (damals) fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 22.11.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2015, Zl. 357782804 - 151831205, sowie die Anordnung der Schubhaft und (damals) fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 22.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme ab 22.11.2015 00:00 Uhr bis 22.11.2015 09:00 Uhr war rechtswidrig.römisch eins. Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme ab 22.11.2015 00:00 Uhr bis 22.11.2015 09:00 Uhr war rechtswidrig.

II. Im Zeitraum von 21.11.2015, 18:52 Uhr, bis 21.11.2016, 23:59 Uhr, war die Anhaltung infolge Festnahme hingegen rechtmäßig.römisch zwei. Im Zeitraum von 21.11.2015, 18:52 Uhr, bis 21.11.2016, 23:59 Uhr, war die Anhaltung infolge Festnahme hingegen rechtmäßig.

III. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 26.11.2015 für rechtmäßig erklärt.römisch drei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 26.11.2015 für rechtmäßig erklärt.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag auf Befreiung von der - oder Ersatz der - Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Befreiung von der - oder Ersatz der - Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

[Eine Übersetzung des Spruches kann aufgrund der - vorgebrachten - Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers entfallen]

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Am 21.11.2015 wurde er - aufgrund eines bereits zuvor erlassenen Festnahmeauftrags (der Beschwerdeführer war unentschuldigt einer Ladung nicht nachgekommen und auch für seinen damaligen gewillkürten Vertreter nicht erreichbar) - von Beamten der LPD-Wien festgenommen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) erklärte der Beschwerdeführer, er sei an der damaligen Adresse "nur gemeldet" gewesen; aufgehalten habe er sich jedoch bei seiner Freundin XXXX. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer eine Telefonnummer und eine Adresse an; die bezeichnete Person konnte allerdings telefonisch nicht erreicht werden. Wo sich sein Reisepass befinde, wisse er nicht - allerdings werde er "in Hungerstreik gehen". In Österreich habe er seinen Onkel, seine Tante und seine Freundin. In Russland habe er "niemanden" weshalb er "keinesfalls" dorthin zurückwolle.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Am 21.11.2015 wurde er - aufgrund eines bereits zuvor erlassenen Festnahmeauftrags (der Beschwerdeführer war unentschuldigt einer Ladung nicht nachgekommen und auch für seinen damaligen gewillkürten Vertreter nicht erreichbar) - von Beamten der LPD-Wien festgenommen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) erklärte der Beschwerdeführer, er sei an der damaligen Adresse "nur gemeldet" gewesen; aufgehalten habe er sich jedoch bei seiner Freundin römisch 40 . Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer eine Telefonnummer und eine Adresse an; die bezeichnete Person konnte allerdings telefonisch nicht erreicht werden. Wo sich sein Reisepass befinde, wisse er nicht - allerdings werde er "in Hungerstreik gehen". In Österreich habe er seinen Onkel, seine Tante und seine Freundin. In Russland habe er "niemanden" weshalb er "keinesfalls" dorthin zurückwolle.

Er lebe von Unterstützungszahlungen einer Beratungsstelle, von der "Schwarzarbeit" und der finanziellen Unterstützung seiner Freundin. Nach der Ankündigung, über ihn die Schubhaft zu verhängen, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich werde mich umbringen - nach Russland gehe ich keinesfalls zurück."

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 22.11.2015 (Zahl: 357782804 - 151831205), wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine asylrechtliche Ausweisung gegen den Beschwerdeführer durchsetzbar sei und ein "schengenweites unbefristetes Einreiseverbot" gegen ihn bestehe, da er "massiv straffällig" geworden sei. Der Beschwerdeführer sei zudem illegal nach Österreich eingereist, wiederholt einer unerlaubten Tätigkeit nachgegangen, mehrfach im Bundesgebiet untergetaucht und verfüge auch über kein gültiges Reisedokument. Er sei in Österreich nicht integriert, weder beruflich noch sozial verankert und missachte die österreichische Rechtsordnung. Seine angebliche Lebensgefährtin verfüge wie er selbst lediglich über einen unsicheren Aufenthaltsstatus; ein Abhängigkeitsverhältnis zu Onkel und Tante sei nie behauptet worden. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 76 Abs. 3 FPG seien somit die Voraussetzungen für eine Schubhaft gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, weshalb auch die erforderliche ultima-ratio-Situation gegeben sei. Auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Darüber hinaus gebe es keine Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit. Hinsichtlich der getätigten Suizidandrohungen seien die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen worden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 22.11.2015 (Zahl: 357782804 - 151831205), wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine asylrechtliche Ausweisung gegen den Beschwerdeführer durchsetzbar sei und ein "schengenweites unbefristetes Einreiseverbot" gegen ihn bestehe, da er "massiv straffällig" geworden sei. Der Beschwerdeführer sei zudem illegal nach Österreich eingereist, wiederholt einer unerlaubten Tätigkeit nachgegangen, mehrfach im Bundesgebiet untergetaucht und verfüge auch über kein gültiges Reisedokument. Er sei in Österreich nicht integriert, weder beruflich noch sozial verankert und missachte die österreichische Rechtsordnung. Seine angebliche Lebensgefährtin verfüge wie er selbst lediglich über einen unsicheren Aufenthaltsstatus; ein Abhängigkeitsverhältnis zu Onkel und Tante sei nie behauptet worden. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG seien somit die Voraussetzungen für eine Schubhaft gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, weshalb auch die erforderliche ultima-ratio-Situation gegeben sei. Auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Darüber hinaus gebe es keine Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit. Hinsichtlich der getätigten Suizidandrohungen seien die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen worden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.

3. Der Beschwerdeführer trat am 22.11.2015 in den Hungerstreik, beendete diesen aber am 11.12.2015 freiwillig. Bei einer Einvernahme am 15.12.2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm insgesamt gut gehe. Den Hungerstreik habe er vollzogen um seine Abschiebung zu verhindern und um entlassen zu werden. Er habe vor etwa einem Jahr bei der russischen Botschaft einen Reisepass beantragt und anschließend in Österreich einen neuen Asylantrag gestellt. Um beide Anträge/Verfahren habe er sich danach nicht mehr gekümmert.

4. Am 16.12.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 22.11.2015 und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 22.11.2015" ein. Überdies wurde unter einem Beschwerde gegen die Dauer der Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG erhoben.4. Am 16.12.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 22.11.2015 und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 22.11.2015" ein. Überdies wurde unter einem Beschwerde gegen die Dauer der Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG erhoben.

Inhaltlich wird zunächst ausgeführt, dass die Dauer der Haft bis zur ersten Einvernahme des Beschwerdeführers unverhältnismäßig lange gewesen sei, da diese erst am Morgen des folgenden Tages stattgefunden habe. Zudem sei unklar, aufgrund welchen Festnahmeauftrages die Festnahme ausgesprochen worden sei.

Da aus der Begründung des Bescheids nicht eindeutig hervorgehe, auf welcher aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Behörde eine Abschiebung durchführen will, ergebe sich "die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund eines wesentlichen Begründungsmangels". Zudem habe der Beschwerdeführer am 15.03.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt; das Verfahren sei am 17.08.2013 eingestellt worden. Am 13.08.2015 sei der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens "unter Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse" gestellt worden - später sei das Verfahren wegen erneuten unklaren Aufenthalts wieder eingestellt worden. Das Verfahren hätte somit im Zuge der Festnahme wieder aufgenommen werden müssen; dies sei am 15.12.2015 auch nochmals schriftlich beantragt worden. Durch das Asylverfahren genieße der Beschwerdeführer faktischen Abschiebeschutz, weshalb sich die Abschiebung als unzulässig erweise - und dementsprechend auch die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer Suizidgedanken geäußert und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Auch die soziale Verankerung des Beschwerdeführers spreche gegen die angenommene Fluchtgefahr - er lebe seit 10 Jahren in Österreich und spreche "ausgezeichnet Deutsch". In Österreich würden zudem sein Onkel, seine Tante und seine Lebensgefährtin XXXX leben - die Lebensgemeinschaft sei der Behörde auch seit 2013 bekannt. Bei dieser könnte sich der Beschwerdeführer auch melden und einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen. Der Beschwerdeführer sei auch seit März 2011 nicht mehr straffällig geworden und diene die Schubhaft auch nicht dazu, Straftaten oder Verwaltungsübertretungen zu verhindern. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer "Antragsteller" im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der "Aufnahme-RL" (RL 2013/33/EU), weshalb analog zur Regelung der Dublin-III-VO eine Schubhaft nur aus gesetzlich festgelegten Gründen erfolgen dürfe und ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien nicht ausreichend ist. Die Behörde sei bei der Verhängung der Schubhaft damit auf die Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG beschränkt.Auch die soziale Verankerung des Beschwerdeführers spreche gegen die angenommene Fluchtgefahr - er lebe seit 10 Jahren in Österreich und spreche "ausgezeichnet Deutsch". In Österreich würden zudem sein Onkel, seine Tante und seine Lebensgefährtin römisch 40 leben - die Lebensgemeinschaft sei der Behörde auch seit 2013 bekannt. Bei dieser könnte sich der Beschwerdeführer auch melden und einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen. Der Beschwerdeführer sei auch seit März 2011 nicht mehr straffällig geworden und diene die Schubhaft auch nicht dazu, Straftaten oder Verwaltungsübertretungen zu verhindern. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer "Antragsteller" im Sinne des Artikel 8, Absatz 3, der "Aufnahme-RL" (RL 2013/33/EU), weshalb analog zur Regelung der Dublin-III-VO eine Schubhaft nur aus gesetzlich festgelegten Gründen erfolgen dürfe und ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien nicht ausreichend ist. Die Behörde sei bei der Verhängung der Schubhaft damit auf die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG beschränkt.

Diesbezüglich - und auch zur Klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - werde auch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe.

Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß § 40 VwGVG die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine qualitativen Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer selbst aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß Paragraph 40, VwGVG die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine qualitativen Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer selbst aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.

Zudem beantragte der Beschwerdeführer Kostenersatz gemäß § 35 Abs 1 und 4 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens. Ebenfalls beantragt wurde Ersatz für etwaige Kommissionsgebühren und Barauslagen (insbesondere für Dolmetscher und Gerichtssachverständige) sowie der Ersatz der Eingabegebühr.Zudem beantragte der Beschwerdeführer Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens. Ebenfalls beantragt wurde Ersatz für etwaige Kommissionsgebühren und Barauslagen (insbesondere für Dolmetscher und Gerichtssachverständige) sowie der Ersatz der Eingabegebühr.

Beantragt wurde abschließend a) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, b) fachärztliche Gutachten zur Klärung des physischen und psychischen Zustandes des Beschwerdeführers einzuholen, c) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, d) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, e) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, f) der behörde den Ersatz von Aufwendungen, Barauslagen und Gebühren aufzuerlegen, g) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, h) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien.

Beigelegt war der Beschwerde eine am 10.12.2015 unterfertigte Vollmacht (inklusive Inkassovollmacht) an den Einbringer dieser Beschwerde sowie ein "Psychotherapeutischer Kurzbericht" einer Psychotherapeutin vom 05.08.2015, in dem betreffend den Beschwerdeführer das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund von Ereignissen in den späten 1990er-Jahren diagnostiziert wurde.

5. Am 15.12.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt einvernommen, wobei er erklärte, dass es ihm - abgesehen von Kopfweh - "gut" gehe. Diesbezüglich wurde er ausdrücklich instruiert, sich jederzeit mit dem Arzt in Verbindung setzen zu können. Er sei von 22.11.2015 bis 11.12.2015 in Hungerstreik gewesen um seine "Abschiebung zu verhindern"; er wollte entlassen werden und wolle "nicht nach Hause". Vor rund einem Jahr habe er "bei der Botschaft" einen Reisepass beantragt und anschließend einen Asylantrag gestellt. Seither habe er sich aber "nicht mehr darum gekümmert". Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass am 23.11.2015 für ihn ein Ersatzreisedokument beantragt worden sei und die Schubhaft weiterhin aufrechterhalten werde.

6. In einer Stellungnahme vom 16.12.2015 (zur gegenständlichen Beschwerde) verwies das Bundesamt zunächst auf den Verfahrensstand und frühere Entscheidungen betreffend den Beschwerdeführer. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 14.02.2013 illegal aus der Slowakei nach Österreich eingereist und habe am 15.03.2013 nach Aufgriff einen weiteren Asylantrag gestellt. Anschließend sei der Beschwerdeführer untergetaucht und habe zwischenzeitlich eine Scheinmeldung abgegeben. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung.

Die Vorführung zur Vernehmung sei - unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Nachtruhe - innerhalb einer zumutbaren Anhaltedauer erfolgt. Eine Traumatisierung sei vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme nicht erwähnt worden - der polizeiliche Amtsarzt stehe dem Beschwerdeführer aber jederzeit zur Verfügung. Seinen Hungerstreik habe der Beschwerdeführer am 11.12.2015 beendet; Rückkehrberatung habe er bisher nicht in Anspruch genommen. Angesichts des bisher gezeigten Verhaltens sei die Anhaltung in Schubhaft "verhältnismäßig, erforderlich und notwendig"; es liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Im Übrigen sei der Aufenthaltsort seiner vermeintlichen Lebensgefährtin nicht feststellbar.

Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand) zu verpflichten.

7. Am 17.12.2015 reichte das Bundesamt einen Aktenvermerk - betreffend die Festnahme und anschließende Anhaltung - nach. In einer weiteren Stellungnahme wurde ausgeführt, dass das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers zwischenzeitlich weitergeführt worden sei.

Am 22.12.2015 übermittelte das Bundesamt "Befund und Gutachten" des Amtsarztes (vom selben Tag) betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dieser habe demnach seinen Hungerstreik beendet, werde aufgrund früheren Suchtmittelkonsums medikamentös (Drogenersatzmittel, Psychopharmaka) behandelt und sei insgesamt haftfähig.

8. Am 23.12.2014 wurde das Protokoll des Dialogarztes am PAZ Wien betreffend die gesamte bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft übermittelt. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 24.11.2014 angegeben habe, seine Selbstmordandrohung sei "nicht ernst gemeint gewesen" (weshalb er auch in eine Gemeinschaftszelle verlegt werden konnte) und am 30.11.2015 glaubhaft eine Selbst- und Fremdgefährdung verneinte. Gleiches ist für den 14.12.2015 notiert. Die Übrigen Eintragungen stehen im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem am 11.12.2015 beendeten Hungerstreik und die regelmäßige Einnahme von Subutex (einem Drogenersatzpräparat) in laufend reduzierter Dosierung.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 23.12.2015 über die Beschwerde vom 15.12.2015 (eingelangt am 16.12.2015) dahingehend entschieden, dass das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt und dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht Folge gegeben wurde.

Gegen diese Entscheidung wurden vom Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und eine (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Am 09.03.2016 erfolgte die (problemlose) Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland auf dem Luftweg.

10. Mit Erkenntnis vom 09.06.2016, E 34/2016-18, hat der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis vom 23.12.2015, GZ: W137 2118518-1/7E, "wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes" und ohne Eingehen auf dessen Inhalt und das Beschwerdevorbringen aufgehoben. Begründend wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2016, G 447/2015 ua verwiesen (das wiederum Bezug nimmt auf das Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015).10. Mit Erkenntnis vom 09.06.2016, E 34/2016-18, hat der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis vom 23.12.2015, GZ: W137 2118518-1/7E, "wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes" und ohne Eingehen auf dessen Inhalt und das Beschwerdevorbringen aufgehoben. Begründend wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2016, G 447 aus 2015, ua verwiesen (das wiederum Bezug nimmt auf das Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,).

Mit Beschluss vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0004-13, hat der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm anhängige Revision unter Verweis auf die obige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

11. Mit Erkenntnis vom 28.12.2016, GZ: W137 2118518-1/26E, hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers (erneut) gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG abgewiesen.11. Mit Erkenntnis vom 28.12.2016, GZ: W137 2118518-1/26E, hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers (erneut) gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG abgewiesen.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er verfügt derzeit über keine Reise- oder Personaldokumente. Bei der oben angeführten Nationale handelt es sich somit um eine Verfahrensidentität, wobei an der russischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht. Der Beschwerdeführer ist 2013 trotz eines aufrechten Rückkehrverbotes nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer hat sich 2014 aktiv mit der Botschaft seines Herkunftsstaates in Verbindung gesetzt und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt. Für den Beschwerdeführer wurde am 23.11.2015 bei der Botschaft seines Herkunftsstaates ein Ersatzreisedokument beantragt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt - sein jüngster Antrag von 2013 war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim Bundesamt anhängig; der Beschwerdeführer war damit damals Asylwerber.

Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos; eine besondere Bindung oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in Österreich lebenden Onkel ist nicht ersichtlich. Seine angebliche Lebensgefährtin lebte zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung als Asylwerberin in Österreich, verfügte aber von 29.05.2015 bis 23.03.2016 über keine aufrechte Meldeadresse. Sie hat 2015 aktiv Handlungen gesetzt, um eine Entscheidung in ihrem eigenen Asylverfahren zu verhindern oder zumindest zu verzögern.

Der Beschwerdeführer hat 2005 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Über diesen wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011, Zahl D1 266723-2/2008/21E, rechtskräftig gemäß §§ 7, 8 und 10 AsylG 2005 dahingehend entschieden, dass weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren und der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Russische Föderation auszuweisen sei. Der Beschwerdeführer ist im Frühjahr 2013, erneut illegal - und trotz Bestehens eines (damals) gültigen Rückkehrverbots - nach Österreich eingereist und hat einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den Abschluss des diesbezüglichen Verfahrens hat er durch aktives Handeln (Aufnahme eines den Behörden unbekannten Aufenthalts - vulgo "Untertauchen") bewusst verzögert bzw. verhindert, wobei das Verfahren zwischenzeitlich aus diesem Grunde auch eingestellt worden war. Insbesondere hat er im August 2015 durch bewusste Abgabe einer Scheinmeldung die endgültige Einstellung dieses zweiten Asylverfahrens verhindert, obwohl er offenkundig nie die Absicht hatte, sich diesem Verfahren tatsächlich zu stellen. Das Verfahren ist daher gegenwärtig noch beim Bundesamt anhängig.Der Beschwerdeführer hat 2005 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Über diesen wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011, Zahl D1 266723-2/2008/21E, rechtskräftig gemäß Paragraphen 7, 8 und 10 AsylG 2005 dahingehend entschieden, dass weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren und der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Russische Föderation auszuweisen sei. Der Beschwerdeführer ist im Frühjahr 2013, erneut illegal - und trotz Bestehens eines (damals) gültigen Rückkehrverbots - nach Österreich eingereist und hat einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den Abschluss des diesbezüglichen Verfahrens hat er durch aktives Handeln (Aufnahme eines den Behörden unbekannten Aufenthalts - vulgo "Untertauchen") bewusst verzögert bzw. verhindert, wobei das Verfahren zwischenzeitlich aus diesem Grunde auch eingestellt worden war. Insbesondere hat er im August 2015 durch bewusste Abgabe einer Scheinmeldung die endgültige Einstellung dieses zweiten Asylverfahrens verhindert, obwohl er offenkundig nie die Absicht hatte, sich diesem Verfahren tatsächlich zu stellen. Das Verfahren ist daher gegenwärtig noch beim Bundesamt anhängig.

Der Beschwerdeführer hatte keine Bedenken, 2013 die Botschaft seines Herkunftsstaates aufzusuchen und die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Er hat sich im Weiteren aber nicht mehr um diesen Antrag gekümmert obwohl ihm das möglich und zumutbar gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer ist seit 2013 in Österreich nur noch im Rahmen von behördlichen Anhaltungen amtlich gemeldet - eine von ihm zwischenzeitlich genannte Meldeadresse erwies sich (unstrittig) als Scheinmeldung. 2007 war er in Österreich wegen Gewaltdelikten (§§ 107, 142 und 143 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, aus der er im März 2011 bedingt entlassen wurde. Seit 2013 lebte der Beschwerdeführer ohne amtliche Meldung in Österreich von finanziellen Zuwendungen verschiedener Personen und Organisationen sowie von der "Schwarzarbeit". Es bestehen keine Zweifel, dass die von ihm als soziale Anknüpfungspunkte genannten Personen - die den Beschwerdeführer in dieser Zeit unterstützten - den Beschwerdeführer in gleicher Weise unterstützen würden, wenn er erneut versuchen sollte, sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Damit ist die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer einem behördlichen Zugriff entziehen würde, gerade durch die namhaft gemachten Bezugspersonen in besonderem Maße erhöht. Eine substanzielle soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden. Seine angebliche Lebensgefährtin ist als Person jedenfalls gänzlich ungeeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern.Der Beschwerdeführer ist seit 2013 in Österreich nur noch im Rahmen von behördlichen Anhaltungen amtlich gemeldet - eine von ihm zwischenzeitlich genannte Meldeadresse erwies sich (unstrittig) als Scheinmeldung. 2007 war er in Österreich wegen Gewaltdelikten (Paragraphen 107, 142 und 143 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, aus der er im März 2011 bedingt entlassen wurde. Seit 2013 lebte der Beschwerdeführer ohne amtliche Meldung in Österreich von finanziellen Zuwendungen verschiedener Personen und Organisationen sowie von der "Schwarzarbeit". Es bestehen keine Zweifel, dass die von ihm als soziale Anknüpfungspunkte genannten Personen - die den Beschwerdeführer in dieser Zeit unterstützten - den Beschwerdeführer in gleicher Weise unterstützen würden, wenn er erneut versuchen sollte, sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Damit ist die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer einem behördlichen Zugriff entziehen würde, gerade durch die namhaft gemachten Bezugspersonen in besonderem Maße erhöht. Eine substanzielle soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden. Seine angebliche Lebensgefährtin ist als Person jedenfalls gänzlich ungeeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern.

Der Beschwerdeführer ist (nahezu) mittellos und verfügt auch über kein (legales) regelmäßiges Einkommen. Er ist zudem nicht vertrauenswürdig und zeigte wiederholt mangelnde Kooperationsbereitschaft. Angesichts dieser Umstände liegen im Falle des Beschwerdeführers eine besonders ausgeprägte Fluchtgefahr und damit ein massiv verdichteter Sicherungsbedarf vor. Eine eventuelle längere Schubhaft aufgrund der erforderlichen Ausstellung eines Heimreisezertifikats hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten selbst zu verantworten.

Eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer lag zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung vor. Die Abschiebung konnte am 09.03.2016 problemlos auf dem Luftweg erfolgen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Hungerstreik - begonnen aus dem Motiv, seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen - bereits am 11.12.2015 freiwillig beendet und war zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft (23.12.2015) in einem guten Allgemeinzustand ("unauffällige Vitalparameter"). Der Beschwerdeführer wurde engmaschig medizinisch betreut - es gab zum bezeichneten Zeitpunkt keine Hinweise auf eine konkret erhöhte Suizidalität oder gar eine suizidale Einengung. Der Beschwerdeführer hatte in den davor liegenden drei Jahren ein Drogenersatzpräparat (Subutex) in hoher Dosierung eingenommen; ab 27.11.2015 hat er dieses auch in der Haft erhalten, wobei die Dosierung in Absprache mit dem Beschwerdeführer systematisch reduziert worden ist. Seine Haftfähigkeit wurde ärztlich bestätigt; etwaige psychische Probleme (beispielsweise eine angeblich vor rund 20 Jahren in Russland verursachte posttraumatische Belastungsstörung) bewirkten jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt 23.12.2015 keine medizinisch feststellbare Haftunfähigkeit. Auch für den Zeitraum bis zur tatsächlichen Abschiebung gibt es keinerlei einschlägige Hinweise.

Das Bundesamt hat in vorbildlicher Weise eine umgehende medizinische Befassung mit den behaupteten Suizidabsichten des Beschwerdeführers eingeleitet. Diese haben sich als zur Gänze tatsachenwidrig erwiesen, und wurden vom Beschwerdeführer lediglich vorgegeben, um seine Entlassung aus der Schubhaft bzw. den Verzicht auf eine Anordnung von Schubhaft zu erzwingen.

Der Beschwerdeführer spricht hinreichend Deutsch um den Inhalt des Spruchs der gegenständlichen Entscheidung zumindest seinem Wesen nach erfassen zu können.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2015, 18:52 Uhr, festgenommen. Die Einvernahme zur Prüfung des Sicherungsbedarfs erfolgte am 22.11.2015, 09:00 Uhr. Es gibt keinen Hinweis für unüberwindbare Hindernisse, die einer Einvernahme des Beschwerdeführers vor 21.11.2015, 24:00 Uhr, entgegengestanden sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 357782804 - 151831205 (samt Vorakten) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine gültigen Personal- und Reisedokumente verfügt, ist nicht geklärt. Es bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass zumindest die angegebene Staatsangehörigkeit den Tatsachen entspricht, da der Beschwerdeführer selbst russisch spricht und seit der ersten Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich (2005) nie Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe aufgetreten sind. Die Feststellungen zu seinem Familienstand und zu den in Österreich lebenden Angehörigen ergeben sich aus seinen Angaben, wobei es keinen Anlass gibt, diese in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisepasses ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben und der Aktenlage.

Der Beschwerdeführer hat zudem glaubhaft erklärt, 2013 die Botschaft seines Herkunftsstaates aufgesucht zu haben, um einen (neuen) Reisepass zu erlangen - er hat sich dann allerdings auch nicht mehr weiter um diesen Antrag gekümmert. Dass das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers aktuell (nach zwischenzeitlicher Einstellung) beim Bundesamt anhängig ist, wurde von diesem in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.12.2015 ausdrücklich bestätigt.

Dass die angebliche Lebensgefährtin im festgestellten Zeitraum über keine Meldeadresse verfügt, ergibt sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister (ZMR) und wurde dem Beschwerdeführer auch schon vor Verhängung der Schubhaft mitgeteilt. Sie konnte zu diesem Zeitpunkt auch telefonisch nicht erreicht werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus ihrem Gerichtsakt beim Bundesverwaltungsgericht (Zahl 1416282), woraus ersichtlich ist, dass sie am 2014 eine Säumnisbeschwerde einbrachte, jedoch einer Ladung für den 21.04.2015 trotz aufrechter Meldung nicht Folge leistete und die Ladung postalisch retourniert wurde. Ab 29.05.2015 war sie in Österreich nicht mehr gemeldet und verhinderte somit zumindest bis Ende März 2016 den Abschluss des von ihr beantragten Verfahrens.

1.3. Dass der Beschwerdeführer kurz nachdem er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, "untergetaucht" ist, ergibt sich aus einer Nachschau im ZMR und den Angaben des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der im August 2015 namhaft gemachten Meldeadresse erklärte der Beschwerdeführer am 22.11.2015 selbst, er habe an dieser gewohnt, sondern sei dort "nur gemeldet" gewesen. Tatsächlich habe er bei seiner Freundin in "Wien 10" gewohnt. Da der Beschwerdeführer somit offensichtlich der Behörde eine Adresse genannt hat, die er nie aufsuchte (und auch nie aufzusuchen gedachte) und an der er dementsprechend auch keine Schriftstücke übernehmen konnte, steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es sich dabei um eine reine Scheinmeldung handelt, deren einziger Zweck es war, das zweite Asylverfahren am Laufen zu halten. Hätte der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise Interesse an einem Abschluss des Verfahrens gehabt, hätte er seine Meldeadresse zumindest sporadisch aufgesucht, um etwaige Schriftstücke und Ladungen beheben zu können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass zum fraglichen Zeitpunkt (August 2015) seine angebliche Lebensgefährtin gar nicht mehr amtlich gemeldet war und schon seit 05.11.2014 nicht mehr in 1100 Wien sondern in 1120 Wien lebte bzw. zumindest gemeldet war.

1.4. Der Lebenswandel des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Sicherung seiner Existenz durch finanzielle Zuwendungen von Privatpersonen und "Schwarzarbeit" ergibt sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt. Damit steht auch fest, dass sämtliche von ihm genannten Bezugspersonen sein Verhalten in den letzten Jahren mehr oder minder aktiv unterstützten und daher auszuschließen ist, dass ein neuerliches Untertauchen durch einen Aufenthalt bei diesen Personen hintangehalten werden könnte. Die gänzliche fehlende Eignung der angeblichen Lebensgefährtin in diesem Zusammenhang ergibt sich schon aus der Tatsache, dass diese selbst - trotz eines anhängigen Asylverfahrens - fast ein Jahr lang nicht amtlich gemeldet gewesen ist.

1.5. Dass der Beschwerdeführer (nahezu) mittellos ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Zudem hat er angegeben, von finanziellen Zuwendungen seines Onkels und seiner angeblichen Lebensgefährtin sowie von der "Schwarzarbeit" gelebt zu haben.

Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit und fehlende Kooperationsbereitschaft ergibt sich insbesondere aus dem "Untertauchen" des Beschwerdeführers und seiner Scheinmeldung.

1.6. Im gegenständlichen Fall machen gerade die in Österreich und Deutschland lebenden Bezugspersonen ein Entziehen des Beschwerdeführers vor einem behördlichen Zugriff besonders wahrscheinlich, weil sie schon in den letzten Jahren seinen illegalen Aufenthalt im EU-Raum aktiv unterstützt haben. Insbesondere verhindert die angebliche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers seit Monaten den Abschluss ihres eigenen Asylverfahrens, da sie seit 29.05.2015 über keine Meldeadresse in Österreich mehr verfügt. Wie die Verbindung zu solchen Personen auch nur irgendwie geeignet sein könnte, den Beschwerdeführer daran zu hindern, sich einem behördlichen Zugriff (erneut) zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergeben sich daraus eine besondere Fluchtgefahr und ein verdichteter Sicherungsbedarf.

Die Notwendigkeit der Einholung eines Heimreisezertifikats liegt darin begründet, dass der Beschwerdeführer über keinen russischen Reisepass verfügt, obwohl sein Rechtsanspruch auf diesen unstrittig ist. Er hat es schlicht jahrelang unterlassen, sich einen solchen (erneut) ausstellen zu lassen. Soweit er 2013 einen Pass bei der russischen Botschaft beantragt hat, wurde von ihm selbst dazu ausgeführt, dass er sich danach nicht mehr darum gekümmert habe. Die aus diesem Grund möglicherweise längere Dauer der Schubhaft ist daher dem Verhalten des Beschwerdeführers selbst zuzurechnen, weshalb dadurch auch keine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft entstehen konnte. Der Beschwerdeführer hatte es jahrelang in der Hand, eine etwaige Schubhaft - mit der er aufgrund seines (bewussten) illegalen Aufenthalts rechnen musste - kurz zu halten, hat allerdings nie entsprechende Bestrebungen erkennen lassen.

1.7. Die Beantragung eines Heimreisezertifikats durch das Bundesamt ergibt sich aus dem Verfahrensakt - es hat auch nie einen Hinweis gegeben, dass dieses Dokument nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer ausgestellt würde. Vielmehr hat sich diese Annahme durch die am 09.03.2016 vollzogene Abschiebung bestätigt. Die rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Verfahrensakt (rechtskräftige Ausweisung in den Herkunftsstaat im Zuge der Entscheidung über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz.

1.8. Aus den übermittelten ärztlichen Dokumenten ergibt sich die engmaschige medizinische Betreuung des Beschwerdeführers im Rahmen der Schubhaft. Der Hungerstreik wurde nachweislich bereits am 11.12.2015 (vor Beschwerdeeinbringung) beendet; ein etwaiger (am 22.11.2015 vor dem Bundesamt angekündigter) Suizid bereits am 24.11.2015 als "nicht ernst gemeint" bezeichnet - in der Folge verneinte er wiederholt glaubhaft eine Selbstgefährdung. Dementsprechend kann aus dem vorgelegten Schreiben einer Psychotherapeutin (von August 2015) jedenfalls keine Haftunfähigkeit abgeleitet werden; vielmehr wurde die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ärztlich bestätigt.

Das Bundesamt hat schon im angefochtenen Bescheid erkennbar die Befassung mit den behaupteten Suizidabsichten dokumentiert und eine entsprechende Information an die für die Vollziehung der Schubhaft zuständige Behörde nachvollziehbar festgehalten. Dazu ist es auch spätestens am 24.11.2015 gekommen, wobei der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit unmissverständlich erklärte, die Suiziddrohung sei nie ernst gemeint, sondern stets nur auf die Entlassung aus der Schubhaft gerichtet gewesen.

1.9. Die Feststellung der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im festgestellten Umfang glaubhaften Vorbringen in der Beschwerde, für das auch die lange Aufenthaltsdauer in Österreich spricht.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Festnahme und der Einvernahme ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das Bundesamt hat - auch in seiner Stellungnahme im Rahmen der Aktenvorlage - keine unüberwindlichen Hindernisse für eine Einvernahme noch am Tag der Festnahme vorgebracht.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.2.2. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2.3. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.3. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.4. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.4. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

2.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung nach Festnahme von 21.11.2015, 18:52 Uhr, bis 22.11.2015, 09:00 Uhr:

3.1. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 kann etwa ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.3.1. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, kann etwa ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.

Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde allerdings nach den Ausführungen der Beschwerdeeinleitung (Seite 1) nur "gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme (...) bis zur Vorführung vor die belangte Behörde" und wird unter "I. Zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung im Rahmen der Festnahme" nur das Begehren formuliert, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass "die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zuge der Festnahme (...) ab dem 21.11.2015, 18:52 Uhr bis zur Vorführung vor die belangte Behörde am 22.11.2015 um 09:00 Uhr in rechtswidriger Weise erfolgte". In den abschließenden Anträgen (Seite 17) wird die Festnahme/Anhaltung nicht mehr thematisiert. Damit steht fest, dass der Akt der Festnahme selbst nicht angefochten worden ist. In Nebensätzen geäußerte Zweifel an der rechtlichen Grundlage der Festnahme können daran nichts ändern, weil das Gesetz ausdrücklich ein konkretes Begehren in der Beschwerde verlangt und dem Vertreter (der als amtlich beigegebener Rechtsberater auch zweifelsfrei über einschlägige Rechtskenntnis verfügt) der Inhalt seines Begehrens sowie der Unterschied zwischen "Festnahme" und "Anhaltung im Zuge einer Festnahme" bewusst sein musste.

Mangels Anfechtung der Festnahme kann diese nicht als rechtswidrig erkannt werden und kann demnach auch die aus ihr erwachsene Anhaltung (zunächst) nicht als rechtswidrig angesehen werden.

3.2. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage einer Einvernahme nach Festnahme eine strenge Judikatur. Einen vom Verwaltungsgerichtshof verlangten besonderen Ausnahmefall, warum eine Einvernahme nicht noch am selben Tag (konkret: innerhalb von 5 Stunden) hätte erfolgen können, konnte das Bundesamt aber im Rahmen seiner Stellungnahme nicht darlegen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich jedoch nicht, dass eine rechtswidrige längere Anhaltung bis zur Einvernahme rückwirkend im Rahmen einer ex-post-Betrachtung die gesamte Anhaltedauer bereits ab dem Zeitpunkt der (rechtmäßigen) Festnahme für rechtswidrig erklärt. Vielmehr kann der Beginn der rechtswidrigen Anhaltung erst in dem Zeitpunkt liegen, zudem eine Einvernahme entsprechend der einschlägigen Judikatur spätestens hätte stattfinden müssen.

Die Beschwerde gegen die Anhaltung im Zuge der Festnahme am 21.11.2015 (ab 18:52 Uhr) war daher hinsichtlich des Anhaltezeitraums bis 21.11.2015, 23:59 Uhr) als unbegründet abzuweisen. Hingegen erweist sich die anschließende Anhaltung (ab 22.11.2015, 00:00 Uhr) bis zur Einvernahme am 22.11.2015, 09:00 Uhr, als rechtswidrig.

4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 22.11.2015:

4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.4. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat war im gegenständlichen Fall stets auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer selbst hat allerdings durch aktives Tun bzw. bewusstes Unterlassen wesentlich dazu beigetragen, diesen Vorgang zu verkomplizieren und damit die Zeit bis zur tatsächlichen Abschiebung zu verlängern. Dies hat sich letztlich auch durch die am 09.03.2016 vollzogene Abschiebung nachweislich bestätigt.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.4. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat war im gegenständlichen Fall stets auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer selbst hat allerdings durch aktives Tun bzw. bewusstes Unterlassen wesentlich dazu beigetragen, diesen Vorgang zu verkomplizieren und damit die Zeit bis zur tatsächlichen Abschiebung zu verlängern. Dies hat sich letztlich auch durch die am 09.03.2016 vollzogene Abschiebung nachweislich bestätigt.

4.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Entziehen hinsichtlich des Verfahrens, der mangelnden Kooperationsbereitschaft und jahrelangen Ausreiseunwilligkeit, dem Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Ausreise sowie Versuchen, sich durch Suiziddrohungen "freizupressen", und schließlich der Straffälligkeit (mehrjährige Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes) begründet. Zudem habe sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig erwiesen und liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Ausdrücklich wurde in diesem Zusammenhang bereits auf die Suiziddrohungen des Beschwerdeführers eingegangen und die Information der LPD-Wien (als zuständige Behörde für die Vollziehung der Schubhaft) festgehalten.

Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Zudem wurde unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die (massive) Straffälligkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Prüfung der Fluchtgefahr einbezogen. § 76 Abs. 3 FPG gilt im gegenständlichen Verfahren - das ohne Bezug zur Dublin-III-VO ist - zudem ohnehin nur demonstrativ und orientiert sich die Verhängung der Schubhaft auch an der bestehenden Judikatur.Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Zudem wurde unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die (massive) Straffälligkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Prüfung der Fluchtgefahr einbezogen. Paragraph 76, Absatz 3, FPG gilt im gegenständlichen Verfahren - das ohne Bezug zur Dublin-III-VO ist - zudem ohnehin nur demonstrativ und orientiert sich die Verhängung der Schubhaft auch an der bestehenden Judikatur.

4.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer beträchtlichen Fluchtgefahr.4.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer beträchtlichen Fluchtgefahr.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Dies gilt insbesondere für seine angebliche Lebensgefährtin, die zum relevanten Zeitpunkt in Österreich über keine Meldeadresse verfügte und (insbesondere dadurch) versuchte, den Abschluss ihres eigenen Asylverfahrens zu verunmöglichen. Von einer "sozialen Verankerung", kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden und wurde dies im angefochtenen Bescheid auch nachvollziehbar dargelegt.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.

4.4. Festzuhalten ist dabei, dass die Annahme einer zur Begründung der Schubhaft ausreichenden Fluchtgefahr bereits allein unter Berücksichtigung der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG iVm Ziffer 9 leg.cit. erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer hat eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausreise (durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme) über einen längeren Zeitraum hinweg ignoriert; er hat während von ihm selbst eingeleiteter Verfahren seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt und an diesen nicht mitgewirkt. Dazu kommt, dass die Fluchtgefahr außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO auch nicht "erheblich" sein muss.4.4. Festzuhalten ist dabei, dass die Annahme einer zur Begründung der Schubhaft ausreichenden Fluchtgefahr bereits allein unter Berücksichtigung der Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Ziffer 9 leg.cit. erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer hat eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausreise (durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme) über einen längeren Zeitraum hinweg ignoriert; er hat während von ihm selbst eingeleiteter Verfahren seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt und an diesen nicht mitgewirkt. Dazu kommt, dass die Fluchtgefahr außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO auch nicht "erheblich" sein muss.

Soweit zusätzlich noch Kriterien der langjährigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Annahme von Fluchtgefahr herangezogen worden sind, dienten diese letztlich nur der Absicherung der festgestellten Fluchtgefahr sowie der Vervollständigung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts.

4.5. Der vom Beschwerdeführer angenommenen Gleichsetzung der Aufnahme-Richtlinie mit der Dublin III-VO in dem Sinne, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2015, 2014/21/0075, auch auf sämtliche Schubhaftverfahren anzuwenden wäre (und Fluchtgefahr demnach nur auf die in § 76 Abs. 3 FPG definierten Kriterien gestützt werden dürfte), die in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL fallen, kann nicht gefolgt werden. Dies insbesondere, weil die sich die Dublin III-VO klar als - privilegierter - Sonderfall im Rahmen der Aufnahme-RL darstellt und somit im Sinne einer lex specialis zu betrachten ist.4.5. Der vom Beschwerdeführer angenommenen Gleichsetzung der Aufnahme-Richtlinie mit der Dublin III-VO in dem Sinne, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2015, 2014/21/0075, auch auf sämtliche Schubhaftverfahren anzuwenden wäre (und Fluchtgefahr demnach nur auf die in Paragraph 76, Absatz 3, FPG definierten Kriterien gestützt werden dürfte), die in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL fallen, kann nicht gefolgt werden. Dies insbesondere, weil die sich die Dublin III-VO klar als - privilegierter - Sonderfall im Rahmen der Aufnahme-RL darstellt und somit im Sinne einer lex specialis zu betrachten ist.

Nochmals ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine hinreichende Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall allerdings schon allein aus den in § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definierten Kriterien abgeleitet werden konnte, weshalb dieser Rechtsfrage im gegenständlichen Fall letztlich keine Entscheidungsrelevanz zukommt.Nochmals ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine hinreichende Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall allerdings schon allein aus den in Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definierten Kriterien abgeleitet werden konnte, weshalb dieser Rechtsfrage im gegenständlichen Fall letztlich keine Entscheidungsrelevanz zukommt.

4.6. Auf Grund der klaren Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt längerfristig im Verborgenen fortgesetzt. Die sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht dergestalt, dass sie den Beschwerdeführer (auch nur tendenziell) davon abhalten würden, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Dies gilt insbesondere für die zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung schon monatelang im Verborgenen lebende angebliche Lebensgefährtin. Auf Grund der klaren Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

4.7. Die Schubhaft ist zudem - wie auch im angefochtenen Bescheid hinreichend deutlich dargelegt - angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers verhältnismäßig. Insbesondere können hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Schubhaft (im Übrigen auch bei Fällen mit Bezug zur Dublin III-VO) auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie (weitere) Sachverhalte einbezogen werden, die nicht in § 76 Abs. 3 FPG definiert sind. "Gesetzlich definierte" Kriterien sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.4.7. Die Schubhaft ist zudem - wie auch im angefochtenen Bescheid hinreichend deutlich dargelegt - angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers verhältnismäßig. Insbesondere können hinsichtlich der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Schubhaft (im Übrigen auch bei Fällen mit Bezug zur Dublin III-VO) auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie (weitere) Sachverhalte einbezogen werden, die nicht in Paragraph 76, Absatz 3, FPG definiert sind. "Gesetzlich definierte" Kriterien sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Auch die (absehbare) Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war stets tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Dass diese möglicherweise ausgeschöpft werden müssten, hat der Beschwerdeführer - wie ebenfalls schon dargelegt - durch sein Verhalten im Wesentlichen selbst zu verantworten. Die belangte Behörde konnte bei Verhängung der Schubhaft davon ausgehen, dass Russland einer Überstellung des Beschwerdeführers zustimmen wird. Dies hat sich durch die Abschiebung am 06.03.2016 - nach dreieinhalb Monaten - letztlich auch bestätigt.

4.8. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass solche vorgelegen wären. Die bloße Behauptung von Suiziddrohungen macht die Anordnung einer Schubhaft noch nicht unmöglich oder bewirkt automatisch eine Haftunfähigkeit; sie erfordert lediglich ein entsprechendes Einbeziehen in die Entscheidung und weitere Veranlassungen. Zudem hat der Beschwerdeführer seine am 22.11.2015 geäußerte Suizidandrohung schon am 24.11.2015 - also lange vor Beschwerdeeinbringung - glaubhaft zurückgenommen und deren (taktisches) Motiv ausdrücklich dargelegt. Dies musste im Übrigen auch dem erst am 10.12.2015 bevollmächtigten Vertreter bewusst gewesen sein - jedenfalls dann, wenn er sich mit dieser Thematik ernsthaft beschäftigt und seiner Beschwerde nicht nur das Einvernahmeprotokoll vom 22.11.2015 und den "psychotherapeutischen Kurzbericht" vom 05.08.2015 zu Grunde gelegt hat. Letzterer ist im Übrigen hinsichtlich seiner Einschätzung zu einer etwaigen (zukünftigen) Suizidgefahr - die nicht diagnostiziert wurde (und somit auch zum untersuchungszeitpunkt offensichtlich nicht vorlag) - auffallend spekulativ und kann jedenfalls auch der Monate später erfolgten Beurteilung der Haftfähigkeit durch den Dialogarzt im Polizeianhaltezentrum nicht entgegen stehen. Zudem steht er hinsichtlich seiner Diagnose in deutlicher Weise im Widerspruch zu einem fachärztlichen Gutachten, das der Asylgerichtshof im Asylverfahren des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben hat. Diesem kann der psychotherapeutische Kurzbericht - der sich in seiner Diagnose explizit ausschließlich auf "viele Jahre" zurückliegende Ereignisse bezieht - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

Auch in den der Beschwerdeinbringung folgenden Wochen und Monaten - in denen ihm eine umfassende und engmaschige medizinische Betreuung zur Verfügung stand - haben sich (offenkundig) keine Vorfälle oder Umstände ergeben, die eine Entlassung aus der Schubhaft aus medizinischen Gründen erforderlich gemacht hätten.

4.9. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde aufgestellte Behauptungen hinsichtlich eines möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalts (insbesondere unter dem Aspekt der Haftfähigkeit und der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers) erwiesen sich als letztlich substanzlose wenn nicht tatsachenwidrige Behauptungen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde aufgestellte Behauptungen hinsichtlich eines möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalts (insbesondere unter dem Aspekt der Haftfähigkeit und der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers) erwiesen sich als letztlich substanzlose wenn nicht tatsachenwidrige Behauptungen.

Aus der Aktenlage - insbesondere den am 22.12.2015 und 23.12.2015 übermittelten amtsärztlichen Schreiben - haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Insbesondere hat er gegenüber dem Dialogarzt schon am 24.11.2015 jegliche Suizidgedanken glaubhaft widerrufen.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Weder § 35 VwGVG noch die einschlägige Judikatur sehen ein "teilweises Obsiegen" vor. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides vom 22.11.2015 eindeutig unterlegene Partei. Hinsichtlich der Anfechtung der Anhaltung gelang dem Beschwerdeführer nur ein Obsiegen für einen zeitlichen Teilbereich; hinsichtlich des übrigen Zeitraums ist er hingegen ebenfalls unterlegene Partei.Weder Paragraph 35, VwGVG noch die einschlägige Judikatur sehen ein "teilweises Obsiegen" vor. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides vom 22.11.2015 eindeutig unterlegene Partei. Hinsichtlich der Anfechtung der Anhaltung gelang dem Beschwerdeführer nur ein Obsiegen für einen zeitlichen Teilbereich; hinsichtlich des übrigen Zeitraums ist er hingegen ebenfalls unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer gebührt daher als insgesamt jedenfalls nicht obsiegender Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der teilweisen Rechtswidrigkeit der Anhaltung (im Zuge der Festnahme) ebenfalls nicht obsiegende Partei und hätte damit auch keinen Anspruch auf Kostenersatz. Sie hat allerdings ohnehin darauf verzichtet, einen solchen zu beantragen.

7. Eingabegebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien oder ihm diese zu ersetzen (in der Beschwerde finden sich beide Formulierungen).

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV. Schließlich ist die Eingabegebühr auch nicht in den ersatzfähigen Gebühren und Barauslagen oder sonstigen Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG enthalten, weshalb auch ein Ersatz derselben nicht vorgesehen ist. Ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - auch nicht obsiegende Partei im gegenständlichen Verfahren ist.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Schließlich ist die Eingabegebühr auch nicht in den ersatzfähigen Gebühren und Barauslagen oder sonstigen Aufwendungen gemäß Paragraph 35, VwGVG enthalten, weshalb auch ein Ersatz derselben nicht vorgesehen ist. Ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - auch nicht obsiegende Partei im gegenständlichen Verfahren ist.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr oder Ersatz derselben ist daher zurückzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Festnahme, Festnahmeauftrag,
Fluchtgefahr, Kostentragung, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2118518.1.01

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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