Entscheidungsdatum
28.02.2022Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W277 1439280-3/34E, W277 1439280-3/34E
W277 1439282-3/19E
W277 1439283-3/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. der Russischen Föderation, 2.) und 3.) vertreten durch 1.) als ihren gesetzlichen Vertreter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. der Russischen Föderation, 2.) und 3.) vertreten durch 1.) als ihren gesetzlichen Vertreter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. wird insofern stattgegeben als festgestellt wird, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX alias XXXX alias XXXX , XXXX und XXXX auf Dauer unzulässig sind.römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. wird insofern stattgegeben als festgestellt wird, dass die Rückkehrentscheidungen gegen römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf Dauer unzulässig sind.
Gemäß § 54 iVm §55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX alias XXXX , XXXX und XXXX die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von XXXX Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit §55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von römisch 40 Monaten erteilt.
II. Der Spruchpunkt IV. der belangten Bescheide wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch vier. der belangten Bescheide wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: BF3).
Der Verwaltungsakt des BF1 betreffend sein erstes Asylverfahren im Bundesgebiet wird in gegenständlichem Erkenntnis als „Akt 1 des BF1“, betreffend sein zweites Asylverfahren im Bundesgebiet als „Akt 2 des BF1“ angeführt. Der Verwaltungsakt zu XXXX wird als „Akt 3 des BF1“ geführt. Gleichermaßen werden die Verwaltungsakte der BF2 und BF3 als Akt 1-3 der BF2 bzw. BF3 angeführt.Der Verwaltungsakt des BF1 betreffend sein erstes Asylverfahren im Bundesgebiet wird in gegenständlichem Erkenntnis als „Akt 1 des BF1“, betreffend sein zweites Asylverfahren im Bundesgebiet als „Akt 2 des BF1“ angeführt. Der Verwaltungsakt zu römisch 40 wird als „Akt 3 des BF1“ geführt. Gleichermaßen werden die Verwaltungsakte der BF2 und BF3 als Akt 1-3 der BF2 bzw. BF3 angeführt.
1.1. Der BF1 reiste gemeinsam mit XXXX , geb. XXXX , und den minderjährigen XXXX , XXXX und XXXX , geb. XXXX , im Jahre XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.1. Der BF1 reiste gemeinsam mit römisch 40 , geb. römisch 40 , und den minderjährigen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , im Jahre römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.2. Am XXXX stellten der BF1, XXXX , sowie XXXX , XXXX und XXXX vertreten durch den BF1 und XXXX als deren gesetzliche Vertreter, unter Verwendung der Namen „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX XXXX XXXX “ und „ XXXX “ ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie gaben an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, aus XXXX zu stammen und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. 1.2. Am römisch 40 stellten der BF1, römisch 40 , sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vertreten durch den BF1 und römisch 40 als deren gesetzliche Vertreter, unter Verwendung der Namen „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 römisch 40 römisch 40 “ und „ römisch 40 “ ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie gaben an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, aus römisch 40 zu stammen und der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören.
Die Erstbefragung des BF1 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts fand am XXXX statt. Hierbei gab er an, dass sein Vorname behördlich mit „i“ anstatt richtigerweise mit „e“ dokumentiert worden sei. Er sei in XXXX geboren, der muslimischen Religion zugehörig und nach traditionell-islamischen Ritus und standesamtlich verheiratet. Seine Muttersprache sei XXXX und er spreche weiters Russisch. Er habe von XXXX bis XXXX die Koranschule in XXXX besucht (Akt 1 des BF1 AS 11). Zudem habe er von XXXX bis XXXX die Berufsschule als XXXX in XXXX besucht. Von XXXX bis XXXX habe er den Militärdienst im Gebiet XXXX geleistet. Zuletzt habe er ab ca. XXXX bis XXXX als „Schwarzarbeiter“ auf verschiedenen Baustellen im Herkunftsstaat gearbeitet (Akt 1 des BF1 AS 13). Die Erstbefragung des BF1 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts fand am römisch 40 statt. Hierbei gab er an, dass sein Vorname behördlich mit „i“ anstatt richtigerweise mit „e“ dokumentiert worden sei. Er sei in römisch 40 geboren, der muslimischen Religion zugehörig und nach traditionell-islamischen Ritus und standesamtlich verheiratet. Seine Muttersprache sei römisch 40 und er spreche weiters Russisch. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 die Koranschule in römisch 40 besucht (Akt 1 des BF1 AS 11). Zudem habe er von römisch 40 bis römisch 40 die Berufsschule als römisch 40 in römisch 40 besucht. Von römisch 40 bis römisch 40 habe er den Militärdienst im Gebiet römisch 40 geleistet. Zuletzt habe er ab ca. römisch 40 bis römisch 40 als „Schwarzarbeiter“ auf verschiedenen Baustellen im Herkunftsstaat gearbeitet (Akt 1 des BF1 AS 13).
Sein Vater, seine Mutter und seine Schwester würden in XXXX XXXX , in Russland leben (Akt 1 des BF1 AS 15). Seine Wohnadresse in der Russischen Föderation XXXX XXXX gewesen. Den Entschluss zu seiner Ausreise habe er anfangs XXXX gefasst (Akt 1 des BF1 AS 17). Sein Vater, seine Mutter und seine Schwester würden in römisch 40 römisch 40 , in Russland leben (Akt 1 des BF1 AS 15). Seine Wohnadresse in der Russischen Föderation römisch 40 römisch 40 gewesen. Den Entschluss zu seiner Ausreise habe er anfangs römisch 40 gefasst (Akt 1 des BF1 AS 17).
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er im Herbst XXXX mit seinem PKW unterwegs gewesen sei, als er einen alten Freund getroffen habe, welcher einen Bart getragen habe. Dies sei ein Zeichen, dass es sich um einen XXXX gehandelt hätte. Der BF1 habe ihn mit dem Auto mitgenommen sei gebeten worden, diesen zu einem Markt zu bringen, da er Lebensmittel für eine muslimische Feier brauchen würde. Sie hätten Lebensmittel geholt. Der BF1 hätte ihn mit seinem Auto zu einem Haus gebracht und ihm auch geholfen, die Taschen in das Haus zu tragen. In diesem Haus hätten sich acht Männer befunden, die alle Bärte getragen hätten. Sie hätten gesagt, dass der BF1 bleiben und mit ihnen Tee trinken solle. Einer vermeint, dass der BF ihm die Telefonnummer geben sollte, da sie alle „Moslembrüder“ seien und einander helfen sollten. Der BF1 habe ein wenig Angst gehabt und ihm seine Telefonnummer gegeben. Kurze Zeit später habe er einen Anruf bekommen und man habe ihn gebeten, dass zwei Männer bei ihm eine Nacht übernachten sollten. Der BF1 habe zugestimmt. Etwa ein Monat später sei dies erneut passiert. Etwa im XXXX hätte die Polizei den BF1 aufgesucht. Die Polizisten seien zivil gekleidet gewesen und hätten ihn an einen bestimmten Ort gebracht, welche keine Polizeistation gewesen wäre. Der BF1 sei befragt worden, ob er mit diesen Leuten etwas zu tun habe und ob er etwas über sie wisse. Danach hätte er wieder gehen dürfen. Im XXXX sei er erneut von der Polizei mitgenommen worden. Sie hätten ihn wieder an einen bestimmten Ort gebracht, ihn dort geschlagen und gequält. Sie hätten gewollt, dass der BF1 für sie arbeite und alle Informationen an die Polizei weitergebe. Der BF1 habe der Zusammenarbeit zugestimmt, dies jedoch nicht gemacht. Weiters gab der BF1 an, dass die „Männer mit den Bärten“ sehr gefährlich seien und jeden töten könnten. Der BF1 habe sich zwischen zwei Fronten befunden und habe sich dazu entschlossen seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er im Herbst römisch 40 mit seinem PKW unterwegs gewesen sei, als er einen alten Freund getroffen habe, welcher einen Bart getragen habe. Dies sei ein Zeichen, dass es sich um einen römisch 40 gehandelt hätte. Der BF1 habe ihn mit dem Auto mitgenommen sei gebeten worden, diesen zu einem Markt zu bringen, da er Lebensmittel für eine muslimische Feier brauchen würde. Sie hätten Lebensmittel geholt. Der BF1 hätte ihn mit seinem Auto zu einem Haus gebracht und ihm auch geholfen, die Taschen in das Haus zu tragen. In diesem Haus hätten sich acht Männer befunden, die alle Bärte getragen hätten. Sie hätten gesagt, dass der BF1 bleiben und mit ihnen Tee trinken solle. Einer vermeint, dass der BF ihm die Telefonnummer geben sollte, da sie alle „Moslembrüder“ seien und einander helfen sollten. Der BF1 habe ein wenig Angst gehabt und ihm seine Telefonnummer gegeben. Kurze Zeit später habe er einen Anruf bekommen und man habe ihn gebeten, dass zwei Männer bei ihm eine Nacht übernachten sollten. Der BF1 habe zugestimmt. Etwa ein Monat später sei dies erneut passiert. Etwa im römisch 40 hätte die Polizei den BF1 aufgesucht. Die Polizisten seien zivil gekleidet gewesen und hätten ihn an einen bestimmten Ort gebracht, welche keine Polizeistation gewesen wäre. Der BF1 sei befragt worden, ob er mit diesen Leuten etwas zu tun habe und ob er etwas über sie wisse. Danach hätte er wieder gehen dürfen. Im römisch 40 sei er erneut von der Polizei mitgenommen worden. Sie hätten ihn wieder an einen bestimmten Ort gebracht, ihn dort geschlagen und gequält. Sie hätten gewollt, dass der BF1 für sie arbeite und alle Informationen an die Polizei weitergebe. Der BF1 habe der Zusammenarbeit zugestimmt, dies jedoch nicht gemacht. Weiters gab der BF1 an, dass die „Männer mit den Bärten“ sehr gefährlich seien und jeden töten könnten. Der BF1 habe sich zwischen zwei Fronten befunden und habe sich dazu entschlossen seinen Herkunftsstaat zu verlassen.
Andere Fluchtgründe habe er nicht.
Danach befragt, ob ihm nach seiner Rückkehr Sanktionen drohen würden gab der BF1 an, dass er es nicht genau wisse, aber die Beamten ihm mit einer Gefängnisstrafe gedroht hätten, weil er angeblich den „Männern mit den Bärten“ geholfen habe. Sie hätten gesagt, dass diese Leute, die beim BF übernachtet hätten, Verbrecher seien (Akt 1 AS 23, AS 25).
Seine Ehefrau, XXXX , wissen nichts über seinen Fluchtgrund und er wünsche auch nicht, dass die österreichischen Behörden ihr hiervon erzähle. Seine Ehefrau, römisch 40 , wissen nichts über seinen Fluchtgrund und er wünsche auch nicht, dass die österreichischen Behörden ihr hiervon erzähle.
1.3. Am XXXX wurde dem BF1 mitgeteilt, dass Konsultationen mit der Republik XXXX im Sinne der Dublin II-Verordnung geführt wurden und aus diesem Grund die im § 28 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht gelte (Akt 1 AS 35). 1.3. Am römisch 40 wurde dem BF1 mitgeteilt, dass Konsultationen mit der Republik römisch 40 im Sinne der Dublin II-Verordnung geführt wurden und aus diesem Grund die im Paragraph 28, AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht gelte (Akt 1 AS 35).
1.4. Am XXXX erging eine Information der XXXX Behörden an die österreichischen Behörden, dass für den BF1 für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX ein Visum ausgestellt worden sei (Akt 1 AS 69).1.4. Am römisch 40 erging eine Information der römisch 40 Behörden an die österreichischen Behörden, dass für den BF1 für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ein Visum ausgestellt worden sei (Akt 1 AS 69).
1.5. Einem Faktenbericht an die XXXX vom XXXX betreffend die Einreise des BF1, XXXX , sowie der BF2 und der BF3 ist zu entnehmen, dass ein unbekannter Täter deren rechtswidrige Einreise in das Bundesgebiet förderte, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Sie seien von XXXX in einem PKW nach Österreich geschleppt worden. Mit einem Taxi seien sie nach XXXX gelangt und hätten einen Asylantrag gestellt. Hinsichtlich der Schlepper, des verwendeten Transportmittels sowie der Reiseroute hätten sie keine konkreten Angaben machen können. Die Kosten für die Schleppung hätten XXXX betragen (Akt 1 AS 51). 1.5. Einem Faktenbericht an die römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Einreise des BF1, römisch 40 , sowie der BF2 und der BF3 ist zu entnehmen, dass ein unbekannter Täter deren rechtswidrige Einreise in das Bundesgebiet förderte, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Sie seien von römisch 40 in einem PKW nach Österreich geschleppt worden. Mit einem Taxi seien sie nach römisch 40 gelangt und hätten einen Asylantrag gestellt. Hinsichtlich der Schlepper, des verwendeten Transportmittels sowie der Reiseroute hätten sie keine konkreten Angaben machen können. Die Kosten für die Schleppung hätten römisch 40 betragen (Akt 1 AS 51).
1.6. Der BF1 wurde am XXXX beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) niederschriftlich einvernommen. Darin brachte der BF1 zusammengefasst vor, er habe bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt habe. Sein Name laute XXXX und nicht XXXX . Er habe diese falsche Angabe gemacht, da er Angst gehabt habe, dass diese Informationen an seinen Herkunftsstaat weitergeleitet werden würden. 1.6. Der BF1 wurde am römisch 40 beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) niederschriftlich einvernommen. Darin brachte der BF1 zusammengefasst vor, er habe bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt habe. Sein Name laute römisch 40 und nicht römisch 40 . Er habe diese falsche Angabe gemacht, da er Angst gehabt habe, dass diese Informationen an seinen Herkunftsstaat weitergeleitet werden würden.
Der BF1 sei am XXXX in XXXX in XXXX geboren, habe ebendort die neunte Klasse einer Schule abgeschlossen und danach eine technische Berufsschule besucht. Er habe im Herkunftsstaat weiters ein Studium an der staatlichen, pädagogischen Universität XXXX in der Stadt XXXX begonnen, habe Rechtswissenschaften studiert und nach XXXX Jahre das Studium abgeschlossen. Wann er studiert habe, wisse er nicht mehr. In seinem Abschlussdiplom stehe wahrscheinlich, dass er ein Jurist sei, er könne sich aber nicht erinnern. Der BF1 sei am römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 geboren, habe ebendort die neunte Klasse einer Schule abgeschlossen und danach eine technische Berufsschule besucht. Er habe im Herkunftsstaat weiters ein Studium an der staatlichen, pädagogischen Universität römisch 40 in der Stadt römisch 40 begonnen, habe Rechtswissenschaften studiert und nach römisch 40 Jahre das Studium abgeschlossen. Wann er studiert habe, wisse er nicht mehr. In seinem Abschlussdiplom stehe wahrscheinlich, dass er ein Jurist sei, er könne sich aber nicht erinnern.
Im Jahre XXXX sei er zum Wehrdienst einberufen worden. Er hätte in der Nähe von XXXX den Wehrdienst bis zum Jahre XXXX abgeleistet. Im Jahre römisch 40 sei er zum Wehrdienst einberufen worden. Er hätte in der Nähe von römisch 40 den Wehrdienst bis zum Jahre römisch 40 abgeleistet.
Der BF1 sei ein „Alleskönner“, und habe vor seiner Ausreise im Baubereich gearbeitet, sowie auch Montagearbeiter gewesen. Er sei bei einer Organisation namens „ XXXX “ in der Stadt XXXX angestellt gewesen, ebendort jedoch nie gewesen. Auch sein Vater dort gearbeitet. Zuletzt habe er im Sommer XXXX auf einem Friedhof im Herkunftsstaat gearbeitet, gut verdient und auch Ersparnisse gehabt (Akt 1 des BF1 AS 77). Der BF1 sei ein „Alleskönner“, und habe vor seiner Ausreise im Baubereich gearbeitet, sowie auch Montagearbeiter gewesen. Er sei bei einer Organisation namens „ römisch 40 “ in der Stadt römisch 40 angestellt gewesen, ebendort jedoch nie gewesen. Auch sein Vater dort gearbeitet. Zuletzt habe er im Sommer römisch 40 auf einem Friedhof im Herkunftsstaat gearbeitet, gut verdient und auch Ersparnisse gehabt (Akt 1 des BF1 AS 77).
Im Herkunftsstaat würden sein Vater, seine Mutter und seine Schwester, in XXXX XXXX , leben. Weiters seien sein Onkel, ein Halbbruder seines Vaters und seine Tante, sowie Cousinen dritten und vierten Grades in XXXX wohnhaft. Im Herkunftsstaat würden sein Vater, seine Mutter und seine Schwester, in römisch 40 römisch 40 , leben. Weiters seien sein Onkel, ein Halbbruder seines Vaters und seine Tante, sowie Cousinen dritten und vierten Grades in römisch 40 wohnhaft.
In XXXX habe der BF1 ein kleines Eigentumshaus, in welchem eine Bekannte seiner Schwester wohne. In römisch 40 habe der BF1 ein kleines Eigentumshaus, in welchem eine Bekannte seiner Schwester wohne.
„Zu Hause“ glaube man, dass er Terroristen unterstützt habe. Dies habe er aber nicht getan.
Im XXXX habe er geheiratet. Seine Frau, XXXX , wisse nicht, dass der BF1 vor seiner Eheschließung in seinem Herkunftsstaat schon dreimal vorbestraft gewesen sei. Einmal sei eine Rauferei und beim zweiten Mal ein versuchter Diebstahl die Ursache gewesen. Beim dritten Mal sei ihm Marihuana untergeschoben worden. Die ersten beiden Verurteilungen hätten in der Nähe von XXXX stattgefunden, die dritte in XXXX (Akt 1 des BF1 AS 73). Zum vorgebrachten Diebstahlsversuch führte der BF1 aus, dass er bei seiner Freundin zu Hause gewesen sei, als seine Freunde vorbeigekommen wären und ihn nach einer Brechstange gefragt hätten. Der BF1 sei mit ihnen mitgegangen und sei sinngemäße ohne Verschulden als Mittäter verurteilt worden, weil er das Werkzeug zur Verfügung gestellt hätte. Betreffend seine Verurteilung werden einer Rauferei gab er an, dass er in einer Disko einen Konflikt wegen einer Frau gehabt habe. Er habe keine Dokumente oder Beweismittel hierzu, könnte sich aber seinen Führerschein schicken lassen. Er sei in seinem Herkunftsstaat zu bedingten Strafen verurteilt worden, in Untersuchungshaft gewesen, jedoch nicht in einem Gefängnis. Bei der Polizei habe man ihn als „Kriminellen“ gekannt. Im römisch 40 habe er geheiratet. Seine Frau, römisch 40 , wisse nicht, dass der BF1 vor seiner Eheschließung in seinem Herkunftsstaat schon dreimal vorbestraft gewesen sei. Einmal sei eine Rauferei und beim zweiten Mal ein versuchter Diebstahl die Ursache gewesen. Beim dritten Mal sei ihm Marihuana untergeschoben worden. Die ersten beiden Verurteilungen hätten in der Nähe von römisch 40 stattgefunden, die dritte in römisch 40 (Akt 1 des BF1 AS 73). Zum vorgebrachten Diebstahlsversuch führte der BF1 aus, dass er bei seiner Freundin zu Hause gewesen sei, als seine Freunde vorbeigekommen wären und ihn nach einer Brechstange gefragt hätten. Der BF1 sei mit ihnen mitgegangen und sei sinngemäße ohne Verschulden als Mittäter verurteilt worden, weil er das Werkzeug zur Verfügung gestellt hätte. Betreffend seine Verurteilung werden einer Rauferei gab er an, dass er in einer Disko einen Konflikt wegen einer Frau gehabt habe. Er habe keine Dokumente oder Beweismittel hierzu, könnte sich aber seinen Führerschein schicken lassen. Er sei in seinem Herkunftsstaat zu bedingten Strafen verurteilt worden, in Untersuchungshaft gewesen, jedoch nicht in einem Gefängnis. Bei der Polizei habe man ihn als „Kriminellen“ gekannt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an im Herbst XXXX einen Bekannten aus der Schule getroffen und auf dessen Bitte mehrmals Essen für XXXX gekauft zu haben. Er habe diese XXXX auch mehrmals in seinem Haus schlafen lassen. Er sei von der Polizei aufgesucht worden, welche ihn aufgefordert hätten, mit den XXXX wieder Kontakt herzustellen und sie zu diesen zu bringen. Der BF1 sei dann auf Dienstreise gefahren (Akt 1 des BF1 AS 87). Als er wieder zurückgekommen wäre, sei er erneut von den XXXX angerufen und gebeten worden, Leute übernachten zu lassen. Diesmal habe er dies jedoch abgelehnt. Dann sei zum zweiten und letzten Mal nochmals die Polizei gekommen und habe den BF1 in eine Art XXXX gebracht. Dort sei er mit einer halbvollen Plastikflasche geschlagen worden. Auch sei ihm ein Sack über den Kopf gezogen worden (Akt 1 des BF1 AS 89). Dann sei er wieder zu seinem Auto gebracht worden und nach Hause gefahren (Akt 1 des BF1 AS 91). Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an im Herbst römisch 40 einen Bekannten aus der Schule getroffen und auf dessen Bitte mehrmals Essen für römisch 40 gekauft zu haben. Er habe diese römisch 40 auch mehrmals in seinem Haus schlafen lassen. Er sei von der Polizei aufgesucht worden, welche ihn aufgefordert hätten, mit den römisch 40 wieder Kontakt herzustellen und sie zu diesen zu bringen. Der BF1 sei dann auf Dienstreise gefahren (Akt 1 des BF1 AS 87). Als er wieder zurückgekommen wäre, sei er erneut von den römisch 40 angerufen und gebeten worden, Leute übernachten zu lassen. Diesmal habe er dies jedoch abgelehnt. Dann sei zum zweiten und letzten Mal nochmals die Polizei gekommen und habe den BF1 in eine Artikel römisch 40 , gebracht. Dort sei er mit einer halbvollen Plastikflasche geschlagen worden. Auch sei ihm ein Sack über den Kopf gezogen worden (Akt 1 des BF1 AS 89). Dann sei er wieder zu seinem Auto gebracht worden und nach Hause gefahren (Akt 1 des BF1 AS 91).
Er habe sich dazu entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen, weil ein ihm berichtet habe, dass man eine finanzielle Unterstützung bekomme, wenn man „in Europa ankomme“ (Akt 1 des BF1 79).
Die Inlandspässe, die Geburtsurkunden der drei Töchter, die Heiratsurkunde und Diplome und Zeugnisse habe er bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat „wahrscheinlich irgendwo bei einer Tankstelle verloren“. Die in der Erstbefragung von im geschilderte Ausreiseroute entspreche nicht der Wahrheit. Sie seien direkt von XXXX aus nach XXXX geflogenDie Inlandspässe, die Geburtsurkunden der drei Töchter, die Heiratsurkunde und Diplome und Zeugnisse habe er bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat „wahrscheinlich irgendwo bei einer Tankstelle verloren“. Die in der Erstbefragung von im geschilderte Ausreiseroute entspreche nicht der Wahrheit. Sie seien direkt von römisch 40 aus nach römisch 40 geflogen
Im Bundesgebiet besuche der BF1 einen Deutschkurs und lerne Deutsch (Akt 1 des BF1 AS 75).
1.7. Am XXXX bestellte das BAA XXXX als Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines XXXX s hinsichtlich des BF1. Begründend wurde ausgeführt, dass Anzeichen vorlägen, dass der BF1 an einer psychischen Störung leide. Der BF1 habe angegeben, dass er aufgrund von Schlägen auf den Kopf nunmehr an Gedächtnisproblemen leide (Akt 1 des BF1 AS 107). 1.7. Am römisch 40 bestellte das BAA römisch 40 als Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines römisch 40 s hinsichtlich des BF1. Begründend wurde ausgeführt, dass Anzeichen vorlägen, dass der BF1 an einer psychischen Störung leide. Der BF1 habe angegeben, dass er aufgrund von Schlägen auf den Kopf nunmehr an Gedächtnisproblemen leide (Akt 1 des BF1 AS 107).
1.7.1. Dem XXXX der unter I.1.7. angeführten Sachverständigen vom XXXX ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF1 an einer XXXX mit einer XXXX leide. Dies stehe in engem Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensumständen, der psychologischen Situation, mit den Sorgen um seine Zukunft und die Zukunft seiner Kinder und dem unklaren Ausgang des Asylverfahrens. Es bestehe keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit. Der BF1 sei zeitlich und örtlich derart orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen (Akt 1 des BF1 AS 163ff).1.7.1. Dem römisch 40 der unter römisch eins.1.7. angeführten Sachverständigen vom römisch 40 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF1 an einer römisch 40 mit einer römisch 40 leide. Dies stehe in engem Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensumständen, der psychologischen Situation, mit den Sorgen um seine Zukunft und die Zukunft seiner Kinder und dem unklaren Ausgang des Asylverfahrens. Es bestehe keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit. Der BF1 sei zeitlich und örtlich derart orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen (Akt 1 des BF1 AS 163ff).
1.7.2. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde hinsichtlich des unter I.1.7.1. angeführten Gutachtens das Parteiengehör gewährt (Akt 1 des BF1 AS 197). 1.7.2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde hinsichtlich des unter römisch eins.1.7.1. angeführten Gutachtens das Parteiengehör gewährt (Akt 1 des BF1 AS 197).
1.7.3. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist nicht erfolgt.
1.8. Einem Abschlussbericht der XXXX an die XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF1 und XXXX beschuldigt seien am XXXX in fünf Geschäften im Bundesgebiet Waren im Wert von € XXXX gestohlen zu haben (Akt 1 des BF1 AS 223). Einige Tage bzw. Wochen zuvor hätten der BF1 und XXXX in einem Lebensmittelgeschäft eine Armbanduhr im Wert von € XXXX sowie eine elektronische Schiebelehre im Wert von € XXXX gestohlen (Akt 1 des BF1 AS 224). 1.8. Einem Abschlussbericht der römisch 40 an die römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF1 und römisch 40 beschuldigt seien am römisch 40 in fünf Geschäften im Bundesgebiet Waren im Wert von € römisch 40 gestohlen zu haben (Akt 1 des BF1 AS 223). Einige Tage bzw. Wochen zuvor hätten der BF1 und römisch 40 in einem Lebensmittelgeschäft eine Armbanduhr im Wert von € römisch 40 sowie eine elektronische Schiebelehre im Wert von € römisch 40 gestohlen (Akt 1 des BF1 AS 224).
Bei der Durchsuchung der Wohnung des BF1 und XXXX sei auch eine Spiegelreflexkamera im Wert XXXX gefunden worden. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können ob es sich hierbei um Diebesgut handle. Der in der Wohnung vorgefundene Trolley sei mit Alufolieneinlage präpariert gewesen und vom BF1 und XXXX zur Umgehung der Diebstahlsicherung in den Kaufgeschäften verwendet worden (Akt 1 des BF1AS 226). Bei der Durchsuchung der Wohnung des BF1 und römisch 40 sei auch eine Spiegelreflexkamera im Wert römisch 40 gefunden worden. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können ob es sich hierbei um Diebesgut handle. Der in der Wohnung vorgefundene Trolley sei mit Alufolieneinlage präpariert gewesen und vom BF1 und römisch 40 zur Umgehung der Diebstahlsicherung in den Kaufgeschäften verwendet worden (Akt 1 des BF1AS 226).
1.9. Mit XXXX XXXX , wurden der BF1 sowie XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§15 Abs. 1 iVm 127 Abs 1. und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von jeweils XXXX verurteilt. Sie seien schuldig fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von XXXX gestohlen zu haben. Diese Taten sei in der Absicht verübt worden, sich durch deren wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die verhängte Freiheitsstrafe wurden ihnen unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen (W277 14392821-1, AS 295ff). 1.9. Mit römisch 40 römisch 40 , wurden der BF1 sowie römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§15 Absatz eins, in Verbindung mit 127 Absatz eins und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von jeweils römisch 40 verurteilt. Sie seien schuldig fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von römisch 40 gestohlen zu haben. Diese Taten sei in der Absicht verübt worden, sich durch deren wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die verhängte Freiheitsstrafe wurden ihnen unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen (W277 14392821-1, AS 295ff).
1.10. Mit Bescheiden des BAA wurden die Anträge des BF1, der BF2 und des BF3 vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die BF gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.) (Akt 1 AS 263ff). 1.10. Mit Bescheiden des BAA wurden die Anträge des BF1, der BF2 und des BF3 vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und die BF gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.) (Akt 1 AS 263ff).
Der Beweiswürdigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft sei.
Hinsichtlich der BF2 und BF3, sowie XXXX und XXXX ergingen gleichlautende Bescheide.Hinsichtlich der BF2 und BF3, sowie römisch 40 und römisch 40 ergingen gleichlautende Bescheide.
1.11. Gegen die Bescheide des BAA erhoben die BF, vertreten durch den XXXX , mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt 1 des BF1 AS 389ff). Hierbei führten sie aus, dass der BF1 lediglich aus Angst zunächst falsche Angaben gemacht habe. Er sei in der Erstbefragung von der Polizei dazu angehalten worden, nur kurz zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Erst in der Einvernahme vor dem BAA sei ihm Gelegenheit geboten worden, sein Fluchtvorbringen ausführlicher zu gestalten. Ein Widerspruch in seinen Angaben sei seines Erachtens nicht gegeben. Vielmehr habe er seine Angaben in der Einvernahme im Vergleich zur Erstbefragung lediglich präzisiert (Akt 1 des BF1 AS 393). Die BF fügten ihrer Beschwerde eine Stellungnahme in russischer Sprache bei. 1.11. Gegen die Bescheide des BAA erhoben die BF, vertreten durch den römisch 40 , mit Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt 1 des BF1 AS 389ff). Hierbei führten sie aus, dass der BF1 lediglich aus Angst zunächst falsche Angaben gemacht habe. Er sei in der Erstbefragung von der Polizei dazu angehalten worden, nur kurz zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Erst in der Einvernahme vor dem BAA sei ihm Gelegenheit geboten worden, sein Fluchtvorbringen ausführlicher zu gestalten. Ein Widerspruch in seinen Angaben sei seines Erachtens nicht gegeben. Vielmehr habe er seine Angaben in der Einvernahme im Vergleich zur Erstbefragung lediglich präzisiert (Akt 1 des BF1 AS 393). Die BF fügten ihrer Beschwerde eine Stellungnahme in russischer Sprache bei.
1.12. Einem Abschlussbericht der XXXX an die XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF1 verdächtig werde am XXXX in einem Bekleidungsgeschäft eine Jacke sowie Handschuhe gestohlen zu haben. Der BF1 sei diesbezüglich nicht geständig. Bei der Aufnahme einer Niederschrift sei die Unterschriftsleistung ohne Begründung vom BF1 verweigert, sowie Regresskosten in Höhe von XXXX nicht bezahlt worden (Akt 1 des BF1 AS 423 – 425). 1.12. Einem Abschlussbericht der römisch 40 an die römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF1 verdächtig werde am römisch 40 in einem Bekleidungsgeschäft eine Jacke sowie Handschuhe gestohlen zu haben. Der BF1 sei diesbezüglich nicht geständig. Bei der Aufnahme einer Niederschrift sei die Unterschriftsleistung ohne Begründung vom BF1 verweigert, sowie Regresskosten in Höhe von römisch 40 nicht bezahlt worden (Akt 1 des BF1 AS 423 – 425).
1.12.1. Einer Meldung der XXXX XXXX ist zu entnehmen, dass der BF1 im Bundesgebiet aufgrund des Verdachts des Diebstahls nach § 127 StGB angehalten worden sei (Akt 1 des BF1 AS 417 – 418). 1.12.1. Einer Meldung der römisch 40 römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF1 im Bundesgebiet aufgrund des Verdachts des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB angehalten worden sei (Akt 1 des BF1 AS 417 – 418).
1.12.2. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF1 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 iVm 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Der BF1 sei schuldig, am XXXX mehrere Kleidungsstücke gestohlen zu haben. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde dem BF1 unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen. 1.12.2. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF1 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Der BF1 sei schuldig, am römisch 40 mehrere Kleidungsstücke gestohlen zu haben. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde dem BF1 unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen.
1.13. Dem Bericht der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass bei den vom BF1 vorgelegten russischen Führerschein aus urkundentechnischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt hätten werden können (Akt 1 des BF1 AS 45/7).1.13. Dem Bericht der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass bei den vom BF1 vorgelegten russischen Führerschein aus urkundentechnischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt hätten werden können (Akt 1 des BF1 AS 45/7).
1.14. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu GZen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX wurden nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX die Beschwerden der BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. wurden die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.1.14. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zu GZen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 wurden nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 die Beschwerden der BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. wurden die Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Festgestellt wurde, dass die BF Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der XXXX aus XXXX seien. Sie wären islamischen Glaubens. Zuletzt seien sie im Herkunftsstaat in XXXX wohnhaft gewesen. Im XXXX wären sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zum Zeitpunkt der Einreise sei der BF1 mit XXXX verheiratet gewesen. Die BF würden noch über enge Angehörige in der Russischen Föderation verfügen. In XXXX würden der Vater sowie Onkel und Tante des BF1 mit deren Familien sowie die Schwester des BF1 leben. Weiters würden die Eltern, die Großmutter, die Tanten, die Schwester sowie Cousins und Cousinen von XXXX im Herkunftsstaat leben. Die BF würden in ihrem Herkunftsstaat über eine Unterkunftsmöglichkeit ihren Eltern verfügen und hätten auch schon vor der Ausreise – zumindest teilweise – bei diesen gelebt. Sie würden zudem über ein Eigentumshaus in XXXX verfügen. In Österreich würden weitschichtige Verwandte der BF leben, zu welchen gelegentlicher Kontakt bestehe. Vor der Ausreise der BF habe die Familie von den Einkünften aus regelmäßiger Erwerbstätigkeit des BF1 sowie den Unterstützungen seitens der Familie von XXXX gelebt. Den BF drohe in der Russischen Föderation bzw. in XXXX nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität. Den BF wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Die BF würden nicht an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden. Es liege keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vor. Der BF1 und XXXX seien in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten. Sie seien mit XXXX vom XXXX nach §§ 127, 130 1. Fall iVm § 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX Monaten verurteilt worden. Der im Akt erliegenden gekürzten Urteilsausfertigung sei zu entnehmen, dass beide in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am XXXX versucht hätten Waren im Gesamtwert von XXXX zu entwenden, sowie weiters im XXXX in zwei weiteren Geschäften zwei Diebstähle begangen hätten. Der BF1 sei zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX nach §§ 127, iVm 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX Monaten verurteilt worden.Festgestellt wurde, dass die BF Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der römisch 40 aus römisch 40 seien. Sie wären islamischen Glaubens. Zuletzt seien sie im Herkunftsstaat in römisch 40 wohnhaft gewesen. Im römisch 40 wären sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zum Zeitpunkt der Einreise sei der BF1 mit römisch 40 verheiratet gewesen. Die BF würden noch über enge Angehörige in der Russischen Föderation verfügen. In römisch 40 würden der Vater sowie Onkel und Tante des BF1 mit deren Familien sowie die Schwester des BF1 leben. Weiters würden die Eltern, die Großmutter, die Tanten, die Schwester sowie Cousins und Cousinen von römisch 40 im Herkunftsstaat leben. Die BF würden in ihrem Herkunftsstaat über eine Unterkunftsmöglichkeit ihren Eltern verfügen und hätten auch schon vor der Ausreise – zumindest teilweise – bei diesen gelebt. Sie würden zudem über ein Eigentumshaus in römisch 40 verfügen. In Österreich würden weitschichtige Verwandte der BF leben, zu welchen gelegentlicher Kontakt bestehe. Vor der Ausreise der BF habe die Familie von den Einkünften aus regelmäßiger Erwerbstätigkeit des BF1 sowie den Unterstützungen seitens der Familie von römisch 40 gelebt. Den BF drohe in der Russischen Föderation bzw. in römisch 40 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität. Den BF wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Die BF würden nicht an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden. Es liege keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vor. Der BF1 und römisch 40 seien in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten. Sie seien mit römisch 40 vom römisch 40 nach Paragraphen 127, 130, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von römisch 40 Monaten verurteilt worden. Der im Akt erliegenden gekürzten Urteilsausfertigung sei zu entnehmen, dass beide in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am römisch 40 versucht hätten Waren im Gesamtwert von römisch 40 zu entwenden, sowie weiters im römisch 40 in zwei weiteren Geschäften zwei Diebstähle begangen hätten. Der BF1 sei zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 nach Paragraphen 127,, in Verbindung mit 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von römisch 40 Monaten verurteilt worden.
In der Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine ausgeprägte und verfestigte Integration des BF1 und XXXX im Bundesgebiet vorliege. In der mündlichen Verhandlung hätten beide den Grund für die Verübung der Straftaten im Bundesgebiet nicht erklären können und bei den gestohlenen Waren hätte es sich auch nicht etwa lediglich um Dinge des täglichen Bedarfes gehandelt. Beide hätten Deutschkurse im Bundesgebiet besucht, jedoch bislang keine Prüfung abgeschlossen. Die BF2 und die BF3 hätten in Österreich die Volksschule bzw. den Kindergarten besucht und seien bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Der Familie seien somit auch erste positive Integrationsschritte gelungen. Auch würden erste Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bestehen, was das vorgelegte Unterstützungsschreiben vom XXXX belege. Ferner sei das individuelle Vorbringen der BF zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen Widersprüche, Unplausibilitäten, vagen Angaben und Ungereimtheiten in den Angaben des BF1 und XXXX als nicht glaubhaft zu beurteilen. Sowohl der BF1 als auch seine Exfrau hätten im Zuge ihrer Erstbefragung falsche Angaben betreffend ihre Identität gemacht. Diese hätten sie erst im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am XXXX korrigiert (Akt 1 des BF1 AS 566). Über die Gründe, warum sie zunächst im Verfahren Falschnamen benützt hätten, hätten sie wiederum widersprüchliche Angaben gemacht. Der BF1 habe als Grund vor dem BFA angegeben, falsche Angabe gemacht zu haben, weil er befürchtet hätte, dass diese Informationen an seinen Herkunftsstaat weitergeleitet werden würden. Im Rahmen der Verhandlung am XXXX habe der BF1 im Widerspruch dazu jedoch angegeben falsche Angaben gemacht zu haben, weil ihm ein Mann aus XXXX hierzu geraten habe. Weiters hätten sowohl der BF1 im Rahmen der Erstbefragung und Antragstellung, sowie zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA am XXXX falsche Angaben über ihre Ausreiseroute aus dem Herkunftsstaat gemacht.In der Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine ausgeprägte und verfestigte Integration des BF1 und römisch 40 im Bundesgebiet vorliege. In der mündlichen Verhandlung hätten beide den Grund für die Verübung der Straftaten im Bundesgebiet nicht erklären können und bei den gestohlenen Waren hätte es sich auch nicht etwa lediglich um Dinge des täglichen Bedarfes gehandelt. Beide hätten Deutschkurse im Bundesgebiet besucht, jedoch bislang keine Prüfung abgeschlossen. Die BF2 und die BF3 hätten in Österreich die Volksschule bzw. den Kindergarten besucht und seien bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Der Familie seien somit auch erste positive Integrationsschritte gelungen. Auch würden erste Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bestehen, was das vorgelegte Unterstützungsschreiben vom römisch 40 belege. Ferner sei das individuelle Vorbringen der BF zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen Widersprüche, Unplausibilitäten, vagen Angaben und Ungereimtheiten in den Angaben des BF1 und römisch 40 als nicht glaubhaft zu beurteilen. Sowohl der BF1 als auch seine Exfrau hätten im Zuge ihrer Erstbefragung falsche Angaben betreffend ihre Identität gemacht. Diese hätten sie erst im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 korrigiert (Akt 1 des BF1 AS 566). Über die Gründe, warum sie zunächst im Verfahren Falschnamen benützt hätten, hätten sie wiederum widersprüchliche Angaben gemacht. Der BF1 habe als Grund vor dem BFA angegeben, falsche Angabe gemacht zu haben, weil er befürchtet hätte, dass diese Informationen an seinen Herkunftsstaat weitergeleitet werden würden. Im Rahmen der Verhandlung am römisch 40 habe der BF1 im Widerspruch dazu jedoch angegeben falsche Angaben gemacht zu haben, weil ihm ein Mann aus römisch 40 hierzu geraten habe. Weiters hätten sowohl der BF1 im Rahmen der Erstbefragung und Antragstellung, sowie zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 falsche Angaben über ihre Ausreiseroute aus dem Herkunftsstaat gemacht.
1.15. Am XXXX erging von der XXXX eine Mitteilung an das BFA, dass dem BF1 am XXXX ein Führerschein im Bundesgebiet ausgestellt worden sei (Akt 1 des BF1 AS 601). 1.15. Am römisch 40 erging von der römisch 40 eine Mitteilung an das BFA, dass dem BF1 am römisch 40 ein Führerschein im Bundesgebiet ausgestellt worden sei (Akt 1 des BF1 AS 601).
1.16. Am XXXX wurde der BF1 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an gesund zu sein. 1.16. Am römisch 40 wurde der BF1 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an gesund zu sein.
Im Herkunftsstaat würden sein Vater, seine Mutter und seine Schwester leben (Akt 1 des BF1 AS 639). Zu diesen habe er regelmäßigen Kontakt. Ferner würden der Halbbruder des Vaters und dessen Familie, die Schwester des Vaters sowie Cousinen und Cousins in der Russischen Föderation leben. Sein Schwiegervater habe seinetwegen Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe und sein Hund erschossen worden wäre. Der BF1 sei in XXXX gesucht worden. Im Herkunftsstaat würden sein Vater, seine Mutter und seine Schwester leben (Akt 1 des BF1 AS 639). Zu diesen habe er regelmäßigen Kontakt. Ferner würden der Halbbruder des Vaters und dessen Familie, die Schwester des Vaters sowie Cousinen und Cousins in der Russischen Föderation leben. Sein Schwiegervater habe seinetwegen Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe und sein Hund erschossen worden wäre. Der BF1 sei in römisch 40 gesucht worden.
Seine Kinder seien gesund. Weiters gab er an, dass seine Kinder ihre Schulausbildung in Österreich begonnen hätten. Seine Kinder würden sich miteinander in der deutschen Sprache unterhalten und die kyrillische Schrift nicht kennen (Akt 1 des BF1 AS 645).
Der BF1 besuche im Bundesgebiet einen Deutschkurs. Mit XXXX könne man in Österreich nicht leben, weshalb der BF1 als Gärtner und als Friseur „schwarz gearbeitet“ hätte. Weiterhin erhalte er Leistungen aus der Grundversorgung (Akt 1 des BF1 AS 643). Der BF1 besuche im Bundesgebiet einen Deutschkurs. Mit römisch 40 könne man in Österreich nicht leben, weshalb der BF1 als Gärtner und als Friseur „schwarz gearbeitet“ hätte. Weiterhin erhalte er Leistungen aus der Grundversorgung (Akt 1 des BF1 AS 643).
Der BF1 legte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme folgende Unterlagen vor:
- XXXX betreffend die Teilnahme am laufenden Deutschkurs für Asylwerber zu je zwei Einheiten pro Woche vom XXXX (Akt 1 des BF1 AS 649),- römisch 40 betreffend die Teilnahme am laufenden Deutschkurs für Asylwerber zu je zwei Einheiten pro Woche vom römisch 40 (Akt 1 des BF1 AS 649),
- Schreiben der XXXX betreffend eine Absage der Bewerbung des BF1 für eine Planstelle vom XXXX (Akt 1 des BF1 AS 651),- Schreiben der römisch 40 betreffend eine Absage der Bewerbung des BF1 für eine Planstelle vom römisch 40 (Akt 1 des BF1 AS 651),
- XXXX betreffend den BF1 vom XXXX (Akt 1 des BF1 AS 653),- römisch 40 betreffend den BF1 vom römisch 40 (Akt 1 des BF1 AS 653),
- Teilnahmebestätigung der XXXX betreffend den Deutschkurs A1 Teil 2, vom XXXX für den Kurszeitraum XXXX (Akt 1 des BF1 AS 655).- Teilnahmebestätigung der römisch 40 betreffend den Deutschkurs A1 Teil 2, vom römisch 40 für den Kurszeitraum römisch 40 (Akt 1 des BF1 AS 655).
1.17. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Akt 1 AS 657 ff). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).1.17. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Akt 1 AS 657 ff). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.).
In den Begründungen wurde ausgeführt, dass die BF seit Ende XXXX im Bundesgebiet aufhältig seien. Die BF seien rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und sich ihr Aufenthalt lediglich aus der Stellung eines unbegründeten Asylantrages resultiere. In den Begründungen wurde ausgeführt, dass die BF seit Ende römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig seien. Die BF seien rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und sich ihr Aufenthalt lediglich aus der Stellung eines unbegründeten Asylantrages resultiere.
Im Falle einer Rückkehr aller BF sei schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht gegeben. Die vorgelegten Unterstützungserklärungen verschiedener Privatpersonen würden nichts an den unzureichenden Voraussetzungen für den Verbleib der BF in Österreich ändern, weil es sich hierbei lediglich um geäußerten Wünsche von Einzelpersonen handle, welche nicht mit dem in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Kriterien in Einklang zu bringen seien.Im Falle einer Rückkehr aller BF sei schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht gegeben. Die vorgelegten Unterstützungserklärungen verschiedener Privatpersonen würden nichts an den unzureichenden Voraussetzungen für den Verbleib der BF in Österreich ändern, weil es sich hierbei lediglich um geäußerten Wünsche von Einzelpersonen handle, welche nicht mit dem in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG angeführten Kriterien in Einklang zu bringen seien.
Die BF seien bis zur erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz, zwölf Monate im Bundesgebiet aufhältig. Sie hätten somit bereits 12 Monate nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht mehr darauf vertrauen können, in Zukunft auch in Österreich verbleiben zu können. Der BF1 hätte auch keine ausreichenden Deutschkenntnisse erworben und sei im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig, sondern würde Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Der BF1 sei nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen.
Von einer überlangen Verfahrensdauer oder Entwurzelung vom Herkunftsstaat könne im Falle der BF nicht gesprochen werden. Die BF würden nach wie vor über Verwandte, bzw. ein soziales Netz im Herkunftsstaat verfügen.
Die minderjährigen Kinder hätten im Bundesgebiet die Schule bzw. den Kindergarten besucht, Kontakte geknüpft und die deutsche Sprache erlernen können. Sie würden sich allerdings in einem anpassungsfähigen Alter befinden und hätten ihren Lebensmittelpunkt in der Familie. Da die Kinder nur gemeinsam mit dem BF 1 und seiner nunmehrigen Ex- Ehefrau in den Herkunftsstaat zurückkehren würden, würden sie sich dort schnell im Rahmen der Familie wieder integrieren können.
Aus der Zusammenschau der zu prüfenden Determinanten überwiege daher jedenfalls das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung der BF.
1.18. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF, vertreten durch die XXXX , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt 1 AS 735 ff). Darin führten die BF im Wesentlichen aus seit XXXX durchgängig in Österreich aufhältig und außerordentlich gut integriert zu sein. Der BF1 habe in Österreich bereits einen Integrations- und Deutschkurs auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Die BF2 und die BF3 hätten die 1. Volksschulklasse absolviert und befänden sich nun in der zweiten Klasse. Eine Abschiebung würde gegen Art 8 EMRK verstoßen (Akt 1 AS 737).1.18. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF, vertreten durch die römisch 40 , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt 1 AS 735 ff). Darin führten die BF im Wesentlichen aus seit römisch 40 durchgängig in Österreich aufhältig und außerordentlich gut integriert zu sein. Der BF1 habe in Österreich bereits einen Integrations- und Deutschkurs auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Die BF2 und die BF3 hätten die 1. Volksschulklasse absolviert und befänden sich nun in der zweiten Klasse. Eine Abschiebung würde gegen Artikel 8, EMRK verstoßen (Akt 1 AS 737).
1.19. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX wurden die Beschwerden der BF als unbegründet abgewiesen.1.19. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 wurden die Beschwerden der BF als unbegründet abgewiesen.
Festgestellt wurde, dass die BF Staatsangehörige der Russischen Föderation seien (Akt 1 AS 760 ff). Die BF hätten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der private, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der beiden habe sich bis XXXX in XXXX der Russischen Föderation befunden. Die Eltern und Geschwister des BF1 und XXXX würden weiterhin in XXXX leben. Die BF seien nach drei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet durchgehend durch die Grundversorgung unterstützt worden. Der BF1 würde keiner legalen Arbeit nachgehen und sei nicht selbsterhaltungsfähig (Akt 1 AS 761).Festgestellt wurde, dass die BF Staatsangehörige der Russischen Föderation seien (Akt 1 AS 760 ff). Die BF hätten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der private, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der beiden habe sich bis römisch 40 in römisch 40 der Russischen Föderation befunden. Die Eltern und Geschwister des BF1 und römisch 40 würden weiterhin in römisch 40 leben. Die BF seien nach drei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet durchgehend durch die Grundversorgung unterstützt worden. Der BF1 würde keiner legalen Arbeit nachgehen und sei nicht selbsterhaltungsfähig (Akt 1 AS 761).
Der BF1 und XXXX seien mit Urteil des XXXX vom XXXX gemäß §§ 127 130 1. Fall iVm § 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX Monaten verurteilt worden. Der BF1 sei weiters mit Urteil des XXXX vom XXXX gemäß §§ 127 iVm 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX Monaten verurteilt worden.Der BF1 und römisch 40 seien mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 130 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von römisch 40 Monaten verurteilt worden. Der BF1 sei weiters mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 127, in Verbindung mit 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von römisch 40 Monaten verurteilt worden.
Die BF hätten im Bundesgebiet Freundschaften geknüpft und „guten Kontakt zur Nachbarschaft“. Abgesehen davon hätten sie jedoch keine weiteren Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden.
In der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass das Verhältnis der BF untereinander als Familienleben iSd Art. 8 EMRK anzusehen sei. Da aber alle BF gleichermaßen von der Rückkehrentscheidung betroffen seien, liege kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich seien von den BF im Verfahren nicht vorgebracht worden.In der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass das Verhältnis der BF untereinander als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK anzusehen sei. Da aber alle BF gleichermaßen von der Rückkehrentscheidung betroffen seien, liege kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich seien von den BF im Verfahren nicht vorgebracht worden.
Auch liege kein Eingriff in das Privatleben der BF vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Der BF1 und XXXX hätten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Im XXXX seien die beiden sowie ihre minderjährigen Kinder illegal nach Österreich eingereist und hätten sich seither aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet aufgehalten. Aufgrund dieser Anträge seien die BF vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen, doch hätten sich diese letztlich als unbegründet erwiesen, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorgelegen sei.Auch liege kein Eingriff in das Privatleben der BF vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Der BF1 und römisch 40 hätten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Im römisch 40 seien die beiden sowie ihre minderjährigen Kinder illegal nach Österreich eingereist und hätten sich seither aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet aufgehalten. Aufgrund dieser Anträge seien die BF vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen, doch hätten sich diese letztlich als unbegründet erwiesen, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorgelegen sei.
Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der BF während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet hätte seitens des erkennenden Gerichts zudem nicht erkannt werden können. Der BF1 hätte keine Einstellungszusage vorgelegt, sondern nur eine negative Bewerbung für einen Arbeitsplatz bei der Gemeinde „ XXXX “ vorweisen können. (Akt 1 AS 787). Trotz dreijährigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet seien keine Nachweise irgendwelcher erfolgreich - mit Prüfung - absolvierten Deutschkurse, erbracht worden. Dem BFA sei beizupflichten, dass der Schulbesuch der BF2, BF3 und XXXX bei einer Abwägung der Interessen ins Gewicht falle, jedoch einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertige, da insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werde. Eine Rückkehr nach XXXX sei den BF zumutbar (Akt 1 AS 779). Auch sei darauf Bedacht zu nehmen, dass die BF2 und die BF3 in einem Alter seien, in welchem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie sei, weshalb davon auszugehen sei, dass ihre Eltern ihnen gewisse Teile der XXXX und russischen Kultur und Sprache vermittelt hätten. Jedenfalls befänden sich diese durch ihr Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihnen ein Umsteigen auf das XXXX -russische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre.Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der BF während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet hätte seitens des erkennenden Gerichts zudem nicht erkannt werden können. Der BF1 hätte keine Einstellungszusage vorgelegt, sondern nur eine negative Bewerbung für einen Arbeitsplatz bei der Gemeinde „ römisch 40 “ vorweisen können. (Akt 1 AS 787). Trotz dreijährigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet seien keine Nachweise irgendwelcher erfolgreich - mit Prüfung - absolvierten Deutschkurse, erbracht worden. Dem BFA sei beizupflichten, dass der Schulbesuch der BF2, BF3 und römisch 40 bei einer Abwägung der Interessen ins Gewicht falle, jedoch einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertige, da insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werde. Eine Rückkehr nach römisch 40 sei den BF zumutbar (Akt 1 AS 779). Auch sei darauf Bedacht zu nehmen, dass die BF2 und die BF3 in einem Alter seien, in welchem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie sei, weshalb davon auszugehen sei, dass ihre Eltern ihnen gewisse Teile der römisch 40 und russischen Kultur und Sprache vermittelt hätten. Jedenfalls befänden sich diese durch ihr Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihnen ein Umsteigen auf das römisch 40 -russische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre.
2. Die BF stellten am XXXX die zweiten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Akt 2 AS 1ff). 2. Die BF stellten am römisch 40 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Akt 2 AS 1ff).
Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts führte der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, dass er „wegen der Probleme zu Hause“ nicht heimkehren könnte. Seine neuen Gründe seien, dass „die Person, die zugleich auch XXXX gewesen sei und wegen dem sie ausreisen mussten, von Militärangehörigen getötet worden“ wäre. Dies habe ihm sein Schwiegervater im XXXX telefonisch berichtet und ihm auch gesagt, dass sie keinesfalls in den Herkunftsstaat zurückkommen sollten, da die Verwandten des Getöteten nach dem BF1 suchen würden. Sie seien überzeugt, dass der BF1 Schuld daran trage, dass dieser getötet worden wäre und würden Blutrache ausüben wollen (Akt 2 AS 3). Zudem führte der BF1 aus, dass seine Kinder im Bundesgebiet zur Schule gehen würden und in der russischen Sprache weder Lesen noch Schreiben könnten (Akt 1 AS 4). Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts führte der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, dass er „wegen der Probleme zu Hause“ nicht heimkehren könnte. Seine neuen Gründe seien, dass „die Person, die zugleich auch römisch 40 gewesen sei und wegen dem sie ausreisen mussten, von Militärangehörigen getötet worden“ wäre. Dies habe ihm sein Schwiegervater im römisch 40 telefonisch berichtet und ihm auch gesagt, dass sie keinesfalls in den Herkunftsstaat zurückkommen sollten, da die Verwandten des Getöteten nach dem BF1 suchen würden. Sie seien überzeugt, dass der BF1 Schuld daran trage, dass dieser getötet worden wäre und würden Blutrache ausüben wollen (Akt 2 AS 3). Zudem führte der BF1 aus, dass seine Kinder im Bundesgebiet zur Schule gehen würden und in der russischen Sprache weder Lesen noch Schreiben könnten (Akt 1 AS 4).
2.1. Einem Abschlussbericht der XXXX an die XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF1 verdächtigt werde, am XXXX Kosmetika und Getränke im Gesamtwert von €109,47 entwendet zu haben (Akt 1 AS 795). Der BF1 sei geständig (Akt 1 AS 798). 2.1. Einem Abschlussbericht der römisch 40 an die römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF1 verdächtigt werde, am römisch 40 Kosmetika und Getränke im Gesamtwert von €109,47 entwendet zu haben (Akt 1 AS 795). Der BF1 sei geständig (Akt 1 AS 798).
2.2. Mit Schriftsatz vom XXXX gaben die BF bekannt, dass Rechtsanwältin XXXX mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt sei (Akt 1 AS 843). 2.2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 gaben die BF bekannt, dass Rechtsanwältin römisch 40 mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt sei (Akt 1 AS 843).
Weiters legten die BF folgende Unterlagen vor:
- Bestätigung XXXX vom XXXX betreffend ehrenamtliche Tätigkeit des BF1 bei der XXXX seit XXXX (Akt 1 AS 845),- Bestätigung römisch 40 vom römisch 40 betreffend ehrenamtliche Tätigkeit des BF1 bei der römisch 40 seit römisch 40 (Akt 1 AS 845),
- Schulnachricht der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres XXXX hinsichtlich der BF3 (Akt 1 AS 847),- Schulnachricht der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres römisch 40 hinsichtlich der BF3 (Akt 1 AS 847),
- Schulnachricht der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres XXXX hinsichtlich der BF2 (Akt 1 AS 849).- Schulnachricht der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres römisch 40 hinsichtlich der BF2 (Akt 1 AS 849).
2.3. Mit Schriftsatz vom XXXX legte der BF1 eine Teilnahmebestätigung des XXXX betreffend eine Teilnahme an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs vom XXXX vor (Akt 2 AS 75).2.3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte der BF1 eine Teilnahmebestätigung des römisch 40 betreffend eine Teilnahme an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs vom römisch 40 vor (Akt 2 AS 75).
2.4. Dem schriftlichen und im Akt 2 des BF1 auf AS 79 aufliegenden Aktenvermerk des BFA vom XXXX ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Verfahren der Familie XXXX hinsichtlich ihrer am XXXX gestellten Asylanträge am XXXX rechtskräftig abgeschlossen worden seien. 2.4. Dem schriftlichen und im Akt 2 des BF1 auf AS 79 aufliegenden Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Verfahren der Familie römisch 40 hinsichtlich ihrer am römisch 40 gestellten Asylanträge am römisch 40 rechtskräftig abgeschlossen worden seien.
Die Familie XXXX habe jedoch am XXXX ihre zweiten Asylanträge im Bundesgebiet gestellt. Die Folgeanträge seien somit vor der Rechtskraft der Verfahren zu den ersten Asylanträgen erfolgt. Wenn ein Folgeantrag vor der Rechtskraft eines laufenden Asylverfahrens gestellt werde und das BVwG bereits aufgrund einer Beschwerde zuständig sei, müsse der Folgeantrag als Beschwerdeergänzung behandelt werden. Dies sei bei den Folgeanträgen der Familie XXXX nicht geschehen. Die Familienmitglieder seien irrtümlich zu neuen Asylverfahren zugelassen worden. Da eine bescheidmäßige Entscheidung zu nicht korrekt zugelassenen Asylverfahren nicht zulässig sei, würden die laufenden Verfahren der Familienmitglieder geschlossen und die Folgeanträge als Beschwerdeergänzung zu den rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren gewertet werden. Die rechtliche Vertreterin des BF1 sei am XXXX per E-Mail informiert worden, dass die irrtümlich eröffneten Verfahren zu den Asylanträgen vom XXXX geschlossen worden seien und die Familienmitglieder neue Asylanträge stellen müssten, damit die neu vorgebrachten Fluchtgründe behandelt würden (Akt 2 AS 81). Die Familie römisch 40 habe jedoch am römisch 40 ihre zweiten Asylanträge im Bundesgebiet gestellt. Die Folgeanträge seien somit vor der Rechtskraft der Verfahren zu den ersten Asylanträgen erfolgt. Wenn ein Folgeantrag vor der Rechtskraft eines laufenden Asylverfahrens gestellt werde und das BVwG bereits aufgrund einer Beschwerde zuständig sei, müsse der Folgeantrag als Beschwerdeergänzung behandelt werden. Dies sei bei den Folgeanträgen der Familie römisch 40 nicht geschehen. Die Familienmitglieder seien irrtümlich zu neuen Asylverfahren zugelassen worden. Da eine bescheidmäßige Entscheidung zu nicht korrekt zugelassenen Asylverfahren nicht zulässig sei, würden die laufenden Verfahren der Familienmitglieder geschlossen und die Folgeanträge als Beschwerdeergänzung zu den rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren gewertet werden. Die rechtliche Vertreterin des BF1 sei am römisch 40 per E-Mail informiert worden, dass die irrtümlich eröffneten Verfahren zu den Asylanträgen vom römisch 40 geschlossen worden seien und die Familienmitglieder neue Asylanträge stellen müssten, damit die neu vorgebrachten Fluchtgründe behandelt würden (Akt 2 AS 81).
3. Die BF, XXXX und XXXX stellten am XXXX ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich (Akt 3 AS 1ff). 3. Die BF, römisch 40 und römisch 40 stellten am römisch 40 ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich (Akt 3 AS 1ff).
In der diesbezüglichen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts gab der BF1 im Wesentlichen an, dass die BF nach rechtskräftiger Entscheidung zu den vorherigen Asylverfahren das Bundesgebiet nicht verlassen hätten. Zu den Gründen, weshalb er neuerlich einen Asylantrag stelle, führte der BF1 aus, dass seine Familie „zu Hause“ verfolgt werde. Der Vater des BF1 sei zusammengeschlagen worden und gefragt worden, wo sich der BF1 aufhalte. Wenn der BF1 in den Herkunftsstaat zurückkehre, würde er „ganz bestimmt getötet“ werden. Seine „alten Fluchtgründe im vorherigen Asylverfahren“ seien nach wie vor aktuell.
Weiters habe er im Jahre XXXX mit einem Freund drei Panzerminen aus dem Wehramt gestohlen und diese bei seiner Oma am Dachboden versteckt. Zudem habe er eine Zeit lang XXXX unterstützt, welche erfahren hätten, dass der BF1 die Minen besitze. Diese hätten sie unbedingt haben wollen. Der BF1 habe eine Mine ohne Schießpulver der Polizei übergeben. Weiters gab er an, dass er der Polizei nicht die Mine selbst, sondern Schießpulver übergeben habe. In den Jahren XXXX und XXXX habe er mit der Polizei zusammengearbeitet. Dadurch hätten die XXXX Probleme bekommen und den BF1 verfolgt. Weiters habe er im Jahre römisch 40 mit einem Freund drei Panzerminen aus dem Wehramt gestohlen und diese bei seiner Oma am Dachboden versteckt. Zudem habe er eine Zeit lang römisch 40 unterstützt, welche erfahren hätten, dass der BF1 die Minen besitze. Diese hätten sie unbedingt haben wollen. Der BF1 habe eine Mine ohne Schießpulver der Polizei übergeben. Weiters gab er an, dass er der Polizei nicht die Mine selbst, sondern Schießpulver übergeben habe. In den Jahren römisch 40 und römisch 40 habe er mit der Polizei zusammengearbeitet. Dadurch hätten die römisch 40 Probleme bekommen und den BF1 verfolgt.
Am XXXX sei versucht worden seine Ehefrau zu entführen, als diese aus „dem Geschäft“ gegangen sei. Ihr Vater hätte dies nicht verhindern können. Der BF1 vermute, dass dies XXXX getan hätten (Akt 3 AS 4).Am römisch 40 sei versucht worden seine Ehefrau zu entführen, als diese aus „dem Geschäft“ gegangen sei. Ihr Vater hätte dies nicht verhindern können. Der BF1 vermute, dass dies römisch 40 getan hätten (Akt 3 AS 4).
3.1. Einem Abschlussbericht der XXXX an die XXXX ist zu entnehmen, dass dem BF1 und XXXX vorgeworfen werde, dass sie vermutlich in gemeinsamer Begehung zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX in einem Geschäft ein Stück Universalmesser mit Keramikklinge zu einem Verkaufspreis von XXXX gestohlen hätten (Akt 3 AS 57). Zudem hätten sie vermutlich in gemeinsamer Begehung in einem Kleidungsgeschäft ein Kleidungsstück zu einem Verkaufspreis von XXXX gestohlen. Weiters würden beide verdächtig werden über einen längeren, unbekannten Zeitraum hinweg in Kleidungsgeschäften sowie in weiteren Geschäften Kleidung und Accessoires gestohlen zu haben. Dem BF1 werde zudem der Versuch vorgeworfen am XXXX in einem Postbetrieb insgesamt 49 Stück an Kleidung, Schuhe und Accessoires in Form eines Paketes mit einem Gewicht von etwa 10kg in die Russische Föderation zu versenden (Akt 3 AS 58). Zudem bestehe eine Verbindung zwischen dem BF1 als Beschuldigtem und anderen angezeigten Personen und der Verdacht, dass er sich mit russischen und auch georgischen Asylwerbern zusammengeschlossen hätte, um gewerbsmäßig Ladendiebstähle zu begehen und Diebesgut in Paketen bis zu 20kg in das osteuropäische Ausland zu verschicken. Es werde von einer kriminellen Vereinigung einer Gruppe mehrere Asylwerber aus dem Raum XXXX und XXXX in unterschiedlicher Zusammensetzung ausgegangen. In diesem Zusammenhang sei auch am XXXX in der privaten Wohnung eines georgischen Asylwerbers im Zuge einer freiwilligen Nachschau die Sicherstellung von gestohlener Kleidung erfolgt (Akt 3 AS 59).3.1. Einem Abschlussbericht der römisch 40 an die römisch 40 ist zu entnehmen, dass dem BF1 und römisch 40 vorgeworfen werde, dass sie vermutlich in gemeinsamer Begehung zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem römisch 40 in einem Geschäft ein Stück Universalmesser mit Keramikklinge zu einem Verkaufspreis von römisch 40 gestohlen hätten (Akt 3 AS 57). Zudem hätten sie vermutlich in gemeinsamer Begehung in einem Kleidungsgeschäft ein Kleidungsstück zu einem Verkaufspreis von römisch 40 gestohlen. Weiters würden beide verdächtig werden über einen längeren, unbekannten Zeitraum hinweg in Kleidungsgeschäften sowie in weiteren Geschäften Kleidung und Accessoires gestohlen zu haben. Dem BF1 werde zudem der Versuch vorgeworfen am römisch 40 in einem Postbetrieb insgesamt 49 Stück an Kleidung, Schuhe und Accessoires in Form eines Paketes mit einem Gewicht von etwa 10kg in die Russische Föderation zu versenden (Akt 3 AS 58). Zudem bestehe eine Verbindung zwischen dem BF1 als Beschuldigtem und anderen angezeigten Personen und der Verdacht, dass er sich mit russischen und auch georgischen Asylwerbern zusammengeschlossen hätte, um gewerbsmäßig Ladendiebstähle zu begehen und Diebesgut in Paketen bis zu 20kg in das osteuropäische Ausland zu verschicken. Es werde von einer kriminellen Vereinigung einer Gruppe mehrere Asylwerber aus dem Raum römisch 40 und römisch 40 in unterschiedlicher Zusammensetzung ausgegangen. In diesem Zusammenhang sei auch am römisch 40 in der privaten Wohnung eines georgischen Asylwerbers im Zuge einer freiwilligen Nachschau die Sicherstellung von gestohlener Kleidung erfolgt (Akt 3 AS 59).
In seiner Beschuldigtenvernehmung vom XXXX habe der BF1 angegeben etwa zehn Pakete aus dem Bundesgebiet an seine Schwiegermutter in der Russischen Föderation geschickt zu haben (Akt 3 AS 69) und als Gegenleistung hierfür von ihr Essenspakete und Geschenke für seine Kinder erhalten zu haben (Akt 3 AS 70). In seiner Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 habe der BF1 angegeben etwa zehn Pakete aus dem Bundesgebiet an seine Schwiegermutter in der Russischen Föderation geschickt zu haben (Akt 3 AS 69) und als Gegenleistung hierfür von ihr Essenspakete und Geschenke für seine Kinder erhalten zu haben (Akt 3 AS 70).
3.2. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelten die BF folgende Unterlagen (Akt 3 AS 41): 3.2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelten die BF folgende Unterlagen (Akt 3 AS 41):
- Schreiben des XXXX vom XXXX betreffend die Anwerbung weiterer ehrenamtlicher Mitarbeiter für das XXXX durch den BF1 (Akt 3 AS 43),- Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Anwerbung weiterer ehrenamtlicher Mitarbeiter für das römisch 40 durch den BF1 (Akt 3 AS 43),
- Jahreszeugnis der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres XXXX betreffend die BF2 (Akt 3 AS 47),- Jahreszeugnis der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres römisch 40 betreffend die BF2 (Akt 3 AS 47),
- Schulbesuchsbestätigung der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres XXXX betreffend die BF3 (Akt 3 AS 49).- Schulbesuchsbestätigung der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres römisch 40 betreffend die BF3 (Akt 3 AS 49).
3.3. Einem Abschlussbericht der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF1 beschuldigt werde, Halogenlampen im Wert von XXXX . Er hätte sich geständig gezeigt und als Motiv Geldnot angegeben (Akt 3 AS 93). Dass er mit dem Vorsatz der Begehung eines Diebstahls das Geschäft betreten habe, streite er ab (Akt 3 AS 94). 3.3. Einem Abschlussbericht der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF1 beschuldigt werde, Halogenlampen im Wert von römisch 40 . Er hätte sich geständig gezeigt und als Motiv Geldnot angegeben (Akt 3 AS 93). Dass er mit dem Vorsatz der Begehung eines Diebstahls das Geschäft betreten habe, streite er ab (Akt 3 AS 94).
3.4. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF1 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1 iVm 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Der BF1 sei schuldig, teils alleine, teils gemeinsam mit XXXX mehrere Gegenstände aus Bekleidungsgeschäften gestohlen zu haben. Zudem habe der BF1 am XXXX versucht in einem Geschäft eine Lampe zu stehlen, wobei es infolge Betretung auf frischer Tat beim Versuch geblieben ist. Gegen das Urteil zu XXXX erhob der BF1 Berufung an das XXXX . Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Berufung des BF1 teilweise Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf XXXX herabgesetzt. 3.4. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF1 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, in Verbindung mit 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Der BF1 sei schuldig, teils alleine, teils gemeinsam mit römisch 40 mehrere Gegenstände aus Bekleidungsgeschäften gestohlen zu haben. Zudem habe der BF1 am römisch 40 versucht in einem Geschäft eine Lampe zu stehlen, wobei es infolge Betretung auf frischer Tat beim Versuch geblieben ist. Gegen das Urteil zu römisch 40 erhob der BF1 Berufung an das römisch 40 . Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Berufung des BF1 teilweise Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf römisch 40 herabgesetzt.
3.5. Der BF1 wurde am XXXX vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt 3 AS 167ff). Hierbei gab der BF an, dass sich betreffend seinem Privat- und Familienleben seit Erkenntnis des BVwG vom XXXX nichts geändert hätte. Die Situation seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat sei unverändert und er habe regelmäßigen, fernmündlichen Kontakt zu seinen Eltern und seiner Schwester.3.5. Der BF1 wurde am römisch 40 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt 3 AS 167ff). Hierbei gab der BF an, dass sich betreffend seinem Privat- und Familienleben seit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 nichts geändert hätte. Die Situation seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat sei unverändert und er habe regelmäßigen, fernmündlichen Kontakt zu seinen Eltern und seiner Schwester.
Er habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, weil er im Herkunftsstaat „verschiedene“ Probleme habe. Danach befragt gab der BF1 an, dass er gar nicht wisse, was er hierzu erzählen solle. Er habe in der Vergangenheit schon viel erzählt. Vor zwei Monaten habe ihm seine Schwester Bestätigungen geschickt, dass am XXXX Polizisten in sein Haus gekommen wäre. Er wisse nicht, ob es sich um eine Verschwörung handle. Er habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, weil er im Herkunftsstaat „verschiedene“ Probleme habe. Danach befragt gab der BF1 an, dass er gar nicht wisse, was er hierzu erzählen solle. Er habe in der Vergangenheit schon viel erzählt. Vor zwei Monaten habe ihm seine Schwester Bestätigungen geschickt, dass am römisch 40 Polizisten in sein Haus gekommen wäre. Er wisse nicht, ob es sich um eine Verschwörung handle.
Weiters sei beim Postamt in XXXX ein „Päckchen zur Abholung“ mit seinen Namen als Empfänger zugestellt worden, welches aus der Stadt XXXX versendet worden wäre. Weiters soll bei dem Versand der Pass des BF1 verwendet worden sein. Auch sei das „Päckchen“ ziemlich lange auf dem Postamt herumgelegen und in weiterer Folge vermutlich von Polizisten geöffnet worden. Dieses Paket sei voll mit Drogen gewesen (Akt 3 AS 171), weshalb Polizisten mit dem Durchsuchungsauftrag zu den Eltern des BF1 gekommen wären. Er glaube bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat wegen der Drogenhandel verhaftet zu werden, weil ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Weiters sei beim Postamt in römisch 40 ein „Päckchen zur Abholung“ mit seinen Namen als Empfänger zugestellt worden, welches aus der Stadt römisch 40 versendet worden wäre. Weiters soll bei dem Versand der Pass des BF1 verwendet worden sein. Auch sei das „Päckchen“ ziemlich lange auf dem Postamt herumgelegen und in weiterer Folge vermutlich von Polizisten geöffnet worden. Dieses Paket sei voll mit Drogen gewesen (Akt 3 AS 171), weshalb Polizisten mit dem Durchsuchungsauftrag zu den Eltern des BF1 gekommen wären. Er glaube bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat wegen der Drogenhandel verhaftet zu werden, weil ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre.
Die in der Erstbefragung angeführten Panzerminen habe er im Herkunftsstaat gestohlen und im Jahre XXXX das Schießpulver aus einer Mine der Polizei übergeben bzw. aus Spaß Schießpulver angezündet. Es sei ihm berichtet worden, dass die Bevölkerung Waffen und auch Sprengstoff bei der Polizei abgeben könne und dafür Geld erhalte. Diese Minen gebe es schon lange nicht mehr. Die in der Erstbefragung angeführten Panzerminen habe er im Herkunftsstaat gestohlen und im Jahre römisch 40 das Schießpulver aus einer Mine der Polizei übergeben bzw. aus Spaß Schießpulver angezündet. Es sei ihm berichtet worden, dass die Bevölkerung Waffen und auch Sprengstoff bei der Polizei abgeben könne und dafür Geld erhalte. Diese Minen gebe es schon lange nicht mehr.
Vor seiner Ausreise sei er in die Gesellschaft der XXXX und von ihnen wegen der Minen im Jahr XXXX bedrängt und bedroht worden. Diese Gruppe von Männern sei von der Polizei beschattet worden (Akt 3 AS 173). Der BF1 habe seine Telefonnummer gewechselt um keine Anrufe mehr von XXXX zu erhalten. Er habe deren Namen oder Telefonnummern nicht an die Polizei weitergegeben.Vor seiner Ausreise sei er in die Gesellschaft der römisch 40 und von ihnen wegen der Minen im Jahr römisch 40 bedrängt und bedroht worden. Diese Gruppe von Männern sei von der Polizei beschattet worden (Akt 3 AS 173). Der BF1 habe seine Telefonnummer gewechselt um keine Anrufe mehr von römisch 40 zu erhalten. Er habe deren Namen oder Telefonnummern nicht an die Polizei weitergegeben.
Dass versucht worden wäre, seine Frau zu entführen, habe er im Vorverfahren nicht angegeben, weil er es vergessen hätte (Akt 3 AS 175). „Diese Leute“ wissen, dass die BF sich in Österreich befinden. Auch gab er an, dass sein Schwiegervater von unbekannte Personen verprügelt und gefragt worden sei, wo die BF aktuell seien.
Der BF1 hätte weiters einen Nachbarn mit dem Namen „ XXXX “ gehabt. Er sei XXXX gewesen und nach der Ausreise des BF1 vom Militär getötet worden. Seine Brüder hätten Rache geschworen und dem Vater des BF1 gesagt, dass der BF1 an seinem Tode Schuld habe.Der BF1 hätte weiters einen Nachbarn mit dem Namen „ römisch 40 “ gehabt. Er sei römisch 40 gewesen und nach der Ausreise des BF1 vom Militär getötet worden. Seine Brüder hätten Rache geschworen und dem Vater des BF1 gesagt, dass der BF1 an seinem Tode Schuld habe.
Ferner führte der BF1 aus im Bundesgebiet beim XXXX einen Schnupperdienst zu machen. Er fahre bei Einsätzen mit und trage hierbei eine Bekleidung des XXXX . Er habe zudem eine Mitgliedskarte zum XXXX . Der Leiter der Stelle würde ihn anrufen, wenn er Hilfe brauche (Akt 3 AS 177).Ferner führte der BF1 aus im Bundesgebiet beim römisch 40 einen Schnupperdienst zu machen. Er fahre bei Einsätzen mit und trage hierbei eine Bekleidung des römisch 40 . Er habe zudem eine Mitgliedskarte zum römisch 40 . Der Leiter der Stelle würde ihn anrufen, wenn er Hilfe brauche (Akt 3 AS 177).
Der BF1 wolle einen Kurs des XXXX machen, aber seine Deutschkenntnisse seien nicht so gut. Er besuche gegenwärtig keinen Deutschkurs.Der BF1 wolle einen Kurs des römisch 40 machen, aber seine Deutschkenntnisse seien nicht so gut. Er besuche gegenwärtig keinen Deutschkurs.
Er lebe von der Grundversorgung und arbeite nebenbei ab und zu „schwarz“ in einem Friseursalon. Er habe sich hinsichtlich seiner Beschäftigungssuche schriftlich an den Bürgermeister von XXXX gewendet. Die Verwaltungsabteilung habe sich für sein Schreiben bedankt und geschrieben, dass sie sich bei ihm melden würden. Sie hätten sich jedoch nicht mehr gemeldet.Er lebe von der Grundversorgung und arbeite nebenbei ab und zu „schwarz“ in einem Friseursalon. Er habe sich hinsichtlich seiner Beschäftigungssuche schriftlich an den Bürgermeister von römisch 40 gewendet. Die Verwaltungsabteilung habe sich für sein Schreiben bedankt und geschrieben, dass sie sich bei ihm melden würden. Sie hätten sich jedoch nicht mehr gemeldet.
Weiters führte der BF1 an, dass seine Kinder in Österreich die Schule besuchen würden und er seine Kinder nicht aus Österreich wegbringen wolle (Akt 3 AS 179).
3.6. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Den BF wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 3.6. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Den BF wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Zudem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Das BFA stellte im Bescheid des BF1 im Wesentlichen fest, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, er aus XXXX stamme und der Volksgruppe der XXXX angehöre. Er sei islamischen Glaubens. Seine Identität stehe fest. Er sei im Bundesgebiet zweimal strafgerichtlich verurteilt worden. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex würden fünf Eintragungen wegen Ladendiebstahls aufscheinen (Akt 3 AS 200).Das BFA stellte im Bescheid des BF1 im Wesentlichen fest, dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, er aus römisch 40 stamme und der Volksgruppe der römisch 40 angehöre. Er sei islamischen Glaubens. Seine Identität stehe fest. Er sei im Bundesgebiet zweimal strafgerichtlich verurteilt worden. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex würden fünf Eintragungen wegen Ladendiebstahls aufscheinen (Akt 3 AS 200).
Seit Erkenntnis des BVwG vom XXXX hätten sich keine maßgeblichen Änderungen in seinem Herkunftsstaat ergeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung bzw. einer realen Gefahr der Verletzung von Art.2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ausgesetzt wäre.Seit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 hätten sich keine maßgeblichen Änderungen in seinem Herkunftsstaat ergeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung bzw. einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ausgesetzt wäre.
Der BF1 werde als gesunder und arbeitsfähiger Mann bei einer Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten können. In seinem Herkunftsstaat würden noch Familienangehörige und Verwandte leben.
Zum Privat- und Familienleben des BF1 wurde weiters ausgeführt, dass sich die BF den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreiten würden. Der BF1 besuche in Österreich keine Kurse, sei in keinem Verein tätig und auch nicht in einer Ausbildung. Er helfe gelegentlich beim XXXX aus.Zum Privat- und Familienleben des BF1 wurde weiters ausgeführt, dass sich die BF den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreiten würden. Der BF1 besuche in Österreich keine Kurse, sei in keinem Verein tätig und auch nicht in einer Ausbildung. Er helfe gelegentlich beim römisch 40 aus.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX sei das Vorliegen von Abschiebungshindernissen unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation geprüft und verneint worden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA sei seit der ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat der Russischen Föderation hervorgekommen. Er hätte bei seiner Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatten können. Es gebe gegenwärtig keine sonstigen Gründe, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 sei das Vorliegen von Abschiebungshindernissen unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation geprüft und verneint worden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA sei seit der ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat der Russischen Föderation hervorgekommen. Er hätte bei seiner Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatten können. Es gebe gegenwärtig keine sonstigen Gründe, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden.
In der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass seine Angaben, dass seine Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren gleichlautend zu jenen im gegenständlichen Verfahren seien.
Zu der angeblichen Entführung seiner Ex-Ehefrau am XXXX werde angemerkt, dass sie sich nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt in einem Krankenhaus befunden habe (Akt 3 AS 265).Zu der angeblichen Entführung seiner Ex-Ehefrau am römisch 40 werde angemerkt, dass sie sich nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt in einem Krankenhaus befunden habe (Akt 3 AS 265).
Für den Schutz der BF seien die Sicherheitskräfte von XXXX und der Russischen Föderation zuständig. Bei realistischer Betrachtung sei es sinngemäß auch bei einer Wahrunterstellung seiner Angaben nicht möglich, dass der BF1 den Verwandten von „ XXXX “ bzw. einer kleinen Gruppe von XXXX in der gesamten Russischen Föderation gefunden werden könnte.Für den Schutz der BF seien die Sicherheitskräfte von römisch 40 und der Russischen Föderation zuständig. Bei realistischer Betrachtung sei es sinngemäß auch bei einer Wahrunterstellung seiner Angaben nicht möglich, dass der BF1 den Verwandten von „ römisch 40 “ bzw. einer kleinen Gruppe von römisch 40 in der gesamten Russischen Föderation gefunden werden könnte.
Soweit der BF1 vorbringe aufgrund eines Pakets mit Drogen, das am Postamt geöffnet worden sei, Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, würde dies lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung stehen (Akt 3 AS 267). Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handle. Vielmehr liege es an ihm, sich dem gegen ihn erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns zu stellen und diesen zu entkräften. Der BF habe nach eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit mit den Sicherheitsbehörden zusammengearbeitet. Es müsse auch den Sicherheitsbehörden in XXXX bekannt sein, dass er seit XXXX seinen Herkunftsstaat verlassen habe und daher für ein Paket welches im XXXX geöffnet worden sei, kaum verantwortlich gemacht werden könnte. Seine Angabe, dass er aufgrund des Drogenfundes bei einer Rückkehr von den Polizisten getötet werden würde, müsse wiederum als reine Schutzbehauptung beurteilt werden. Bei dem Durchsuchungsauftrag und der Eröffnung eines Verfahrens bei einem Drogenfund handle es sich um eine normale rechtsstaatliche Vorgehensweise (Akt 3 AS 268).Soweit der BF1 vorbringe aufgrund eines Pakets mit Drogen, das am Postamt geöffnet worden sei, Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, würde dies lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung stehen (Akt 3 AS 267). Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handle. Vielmehr liege es an ihm, sich dem gegen ihn erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns zu stellen und diesen zu entkräften. Der BF habe nach eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit mit den Sicherheitsbehörden zusammengearbeitet. Es müsse auch den Sicherheitsbehörden in römisch 40 bekannt sein, dass er seit römisch 40 seinen Herkunftsstaat verlassen habe und daher für ein Paket welches im römisch 40 geöffnet worden sei, kaum verantwortlich gemacht werden könnte. Seine Angabe, dass er aufgrund des Drogenfundes bei einer Rückkehr von den Polizisten getötet werden würde, müsse wiederum als reine Schutzbehauptung beurteilt werden. Bei dem Durchsuchungsauftrag und der Eröffnung eines Verfahrens bei einem Drogenfund handle es sich um eine normale rechtsstaatliche Vorgehensweise (Akt 3 AS 268).
Betreffend das Privat- und Familienleben des BF1 wurde angeführt, dass der BF1 gewisse Integrationsschritte gesetzt habe, indem er Deutschkurse absolviert habe. Er habe sich beim XXXX engagiert. Insgesamt könne jedoch von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.Betreffend das Privat- und Familienleben des BF1 wurde angeführt, dass der BF1 gewisse Integrationsschritte gesetzt habe, indem er Deutschkurse absolviert habe. Er habe sich beim römisch 40 engagiert. Insgesamt könne jedoch von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.
Bei den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF1 im Bundesgebiet wegen Diebstahls handle es sich um keine schweren Delikte, jedoch werde eine allfällige Integration in seiner sozialen Komponente gemindert, da weder sein Wunsch, in Österreich ein dauerhaftes Leben zu führen, noch die Kenntnis über seinen unsichereren Aufenthalt während des Asylverfahrenes den BF1 davon abgehalten habe, die österreichische Rechtsordnung zu missachten. Vor allem die wiederholte Begehung derselben Strafdelikte mindere im Rahmen der Interessenabwägung seine Interessen massiv.
Zu dem Schulbesuch der Kinder sei festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstelle, welche im Rahmen der Interessenabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukomme (Akt 3 AS 270). Der Schulbesuch falle zwar bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil auch zu berücksichtigen sei, dass die Kinder in einem sehr anpassungsfähigen Alter seien und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werde. Darüber hinaus seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen (Akt 3 AS 271).
In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass der BF1 keiner asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sei (Akt 3 AS 274). Aus dem Vorbringen des BF1 habe sich keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben (Akt 3 AS 275).
Zudem sei von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen und greife somit nicht in ihr gegenseitiges Familienleben ein (Akt 3 AS 277).
3.7. Das BFA stellte den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
3.8. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF, vertreten durch den XXXX , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 3.8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF, vertreten durch den römisch 40 , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
3.9. Einer Meldung der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF1 beschuldigt und geständig sei, am XXXX in einem Baumarkt einen Schlauch, eine Fahrradpumpe und zwei Päckchen mit Fahrradventilen im Gesamtwert von € 40,66 gestohlen zu haben. Er habe angegeben, dass er im Bundesgebiet „so wenig Geld“ bekommen würde und dieses Geld für Lebensmittel brauche (Akt BF1 OZ 10). 3.9. Einer Meldung der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF1 beschuldigt und geständig sei, am römisch 40 in einem Baumarkt einen Schlauch, eine Fahrradpumpe und zwei Päckchen mit Fahrradventilen im Gesamtwert von € 40,66 gestohlen zu haben. Er habe angegeben, dass er im Bundesgebiet „so wenig Geld“ bekommen würde und dieses Geld für Lebensmittel brauche (Akt BF1 OZ 10).
3.10. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF1 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15 im 127 StGB zu einer Geldstrafe XXXX , verurteilt. Der BF1 sei schuldig am XXXX in einem Baumarkt diverse Gegenstände gestohlen zu haben.3.10. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF1 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, im 127 StGB zu einer Geldstrafe römisch 40 , verurteilt. Der BF1 sei schuldig am römisch 40 in einem Baumarkt diverse Gegenstände gestohlen zu haben.
3.11. Mit XXXX vom XXXX , wurde der BF1 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX Jahren nachgesehen (Akt BF1 OZ 14). Der BF1 sei schuldig zwischen XXXX und XXXX eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine Ehefrau XXXX ausgeübt zu haben, indem er sie am Körper verletzt und somit vorsätzliche, mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit begangen zu haben. 3.11. Mit römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF1 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 Jahren nachgesehen (Akt BF1 OZ 14). Der BF1 sei schuldig zwischen römisch 40 und römisch 40 eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine Ehefrau römisch 40 ausgeübt zu haben, indem er sie am Körper verletzt und somit vorsätzliche, mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit begangen zu haben.
3.12. Mit Dokumentenvorlage vom XXXX legte der BF1 eine aktuelle Meldebestätigung vor (Akt BF1 OZ 15).3.12. Mit Dokumentenvorlage vom römisch 40 legte der BF1 eine aktuelle Meldebestätigung vor (Akt BF1 OZ 15).
3.13. Am XXXX erstatteten die BF, vertreten durch den XXXX , eine Beschwerdeergänzung (Akt BF1 OZ 16). 3.13. Am römisch 40 erstatteten die BF, vertreten durch den römisch 40 , eine Beschwerdeergänzung (Akt BF1 OZ 16).
Folgende Unterlagen wurden hinsichtlich des BF1 vorgelegt:
- Arztbrief XXXX vom XXXX (Akt BF1 OZ 16, S. 3),- Arztbrief römisch 40 vom römisch 40 (Akt BF1 OZ 16, S. 3),
- Arztbrief XXXX vom XXXX (Akt BF1 OZ 16, S. 7),- Arztbrief römisch 40 vom römisch 40 (Akt BF1 OZ 16, S. 7),
- Arztbrief XXXX vom XXXX (Akt BF1 OZ 16, S. 11),- Arztbrief römisch 40 vom römisch 40 (Akt BF1 OZ 16, S. 11),
- Ambulanzbefund XXXX vom XXXX (Akt BF1 OZ 16, S. 15), - Ambulanzbefund römisch 40 vom römisch 40 (Akt BF1 OZ 16, S. 15),
- Arztbrief XXXX vom XXXX (Akt BF1 OZ 16, S. 18),- Arztbrief römisch 40 vom römisch 40 (Akt BF1 OZ 16, S. 18),
- XXXX von XXXX vom 15.02.2018 (Akt BF1 OZ 16, S. 23ff),- römisch 40 von römisch 40 vom 15.02.2018 (Akt BF1 OZ 16, S. 23ff),
- XXXX Befund und Gutachten von XXXX vom XXXX (Akt BF1 OZ 16, S. 37ff).- römisch 40 Befund und Gutachten von römisch 40 vom römisch 40 (Akt BF1 OZ 16, S. 37ff).
3.14. Mit Schriftsatz vom XXXX erging seitens des BFA die Mitteilung, dass am XXXX seitens der Botschaft der Russischen Föderation die BF als russische Staatsangehörige identifiziert worden seien (OZ 17). 3.14. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erging seitens des BFA die Mitteilung, dass am römisch 40 seitens der Botschaft der Russischen Föderation die BF als russische Staatsangehörige identifiziert worden seien (OZ 17).
3.15. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15 iVm 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Der BF1 sei schuldig am XXXX versucht zu haben, Wachteleier in einem Supermarkt zu stehlen. Die Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX Jahren nachgesehen.3.15. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. Der BF1 sei schuldig am römisch 40 versucht zu haben, Wachteleier in einem Supermarkt zu stehlen. Die Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 Jahren nachgesehen.
3.16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF teilnahmen. Die BF gab hierbei unmissverständlich an, in dem Beschwerdeverfahren an, weder rechtsvertreten sei zu wollen, noch die Anwesenheit eines rechtsfreundlichen Vertreters oder Rechtsberaters in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu wünschen. Dies gelte auch hinsichtlich der Verfahren seiner minderjährigen Kinder BF2 und BF3. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist folglich nicht erschienen.3.16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF teilnahmen. Die BF gab hierbei unmissverständlich an, in dem Beschwerdeverfahren an, weder rechtsvertreten sei zu wollen, noch die Anwesenheit eines rechtsfreundlichen Vertreters oder Rechtsberaters in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu wünschen. Dies gelte auch hinsichtlich der Verfahren seiner minderjährigen Kinder BF2 und BF3. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist folglich nicht erschienen.
Die BF wurden ausdrücklich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen.
3.16.1. Der BF1 zog die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Zlen. XXXX , XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung zurück. Die minderjährigen BF2 und BF3 gaben hierzu an, dass die Zurückziehungen der Beschwerden durch ihren Vater als gesetzliche Vertreter ihrerseits befürwortet werden.3.16.1. Der BF1 zog die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 zu Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung zurück. Die minderjährigen BF2 und BF3 gaben hierzu an, dass die Zurückziehungen der Beschwerden durch ihren Vater als gesetzliche Vertreter ihrerseits befürwortet werden.
Mit mündlich verkündetem Beschluss vom XXXX wurden die Verfahren der BF betreffend Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerden eingestellt. Der BF1 verzichtete nach Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.Mit mündlich verkündetem Beschluss vom römisch 40 wurden die Verfahren der BF betreffend Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerden eingestellt. Der BF1 verzichtete nach Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
3.16.2. Folgende Unterlagen wurden in der mündlichen Verhandlung vorgelegt:
- Zeugnis zur Integrationsprüfung A2, Zertifikatsnummer XXXX und Detailergebnis hierzu vom XXXX (wurde als Beilage ./A in den Akt genommen),- Zeugnis zur Integrationsprüfung A2, Zertifikatsnummer römisch 40 und Detailergebnis hierzu vom römisch 40 (wurde als Beilage ./A in den Akt genommen),
- ÖSD-Zertifikat A1 vom XXXX (Beilage ./B),- ÖSD-Zertifikat A1 vom römisch 40 (Beilage ./B),
- Einstellungszusage von „ XXXX , geb. XXXX “ betreffend BF1 (Beilage ./C)- Einstellungszusage von „ römisch 40 , geb. römisch 40 “ betreffend BF1 (Beilage ./C)
- Bestätigung zur freiwilligen Mitarbeit im XXXX (Beilage ./D),- Bestätigung zur freiwilligen Mitarbeit im römisch 40 (Beilage ./D),
- Schulbesuchsbestätigungen betreffend BF2 und BF3 der XXXX - Schulbesuchsbestätigungen betreffend BF2 und BF3 der römisch 40
- Schulnachrichten betreffend BF2 aus XXXX ,- Schulnachrichten betreffend BF2 aus römisch 40 ,
- Jahreszeugnis und Schulnachricht der Volksschule betreffend BF2 aus XXXX ,- Jahreszeugnis und Schulnachricht der Volksschule betreffend BF2 aus römisch 40 ,
- Schulnachricht betreffend BF3 aus XXXX - Schulnachricht betreffend BF3 aus römisch 40
- Jahreszeugnis und Schulnachricht betreffend BF3 XXXX und XXXX (Beilage ./E)- Jahreszeugnis und Schulnachricht betreffend BF3 römisch 40 und römisch 40 (Beilage ./E)
- drei Schriftsätze des XXXX (Beilage ./F)- drei Schriftsätze des römisch 40 (Beilage ./F)
- Schriftsätze des XXXX betreffend BF2 und BF3 (Beilage ./G)- Schriftsätze des römisch 40 betreffend BF2 und BF3 (Beilage ./G)
- Lebenslauf von „ XXXX “ (Beilage ./G)- Lebenslauf von „ römisch 40 “ (Beilage ./G)
Dem Antrag auf Vorlage aktueller Schulnachrichten betreffend der BF2 und BF3 bis XXXX wurde zugestimmt.Dem Antrag auf Vorlage aktueller Schulnachrichten betreffend der BF2 und BF3 bis römisch 40 wurde zugestimmt.
3.17. Mit Dokumentenvorlage vom XXXX legten die BF folgende Integrationsunterlagen vor: 3.17. Mit Dokumentenvorlage vom römisch 40 legten die BF folgende Integrationsunterlagen vor:
- Schulbesuchsbestätigung für die sechste Schulstufe vom XXXX betreffend die BF3 (Akt BF2 OZ 12)- Schulbesuchsbestätigung für die sechste Schulstufe vom römisch 40 betreffend die BF3 (Akt BF2 OZ 12)
- Schulbesuchsbestätigung für die achte Schulstufe vom XXXX betreffend die BF2 (Akt BF2 OZ 12). - Schulbesuchsbestätigung für die achte Schulstufe vom römisch 40 betreffend die BF2 (Akt BF2 OZ 12).
3.18. Mit Dokumentenvorlage vom XXXX legten die BF folgende Integrationsunterlagen vor:3.18. Mit Dokumentenvorlage vom römisch 40 legten die BF folgende Integrationsunterlagen vor:
- Jahreszeugnis der zweiten Klasse der Mittelschule mit negativer Beurteilung im Unterrichtsfach „Deutsch“ für das Schuljahr XXXX vom XXXX betreffend die BF3 (Akt BF2 OZ 14)- Jahreszeugnis der zweiten Klasse der Mittelschule mit negativer Beurteilung im Unterrichtsfach „Deutsch“ für das Schuljahr römisch 40 vom römisch 40 betreffend die BF3 (Akt BF2 OZ 14)
- Jahreszeugnis der dritten Klasse der Mittelschule mit positiver Beurteilung im Unterrichtsfach „Deutsch“ für das Schuljahr XXXX vom XXXX betreffend die BF2 (Akt BF2 OZ 14)- Jahreszeugnis der dritten Klasse der Mittelschule mit positiver Beurteilung im Unterrichtsfach „Deutsch“ für das Schuljahr römisch 40 vom römisch 40 betreffend die BF2 (Akt BF2 OZ 14)
- Schulnachricht der vierten Klasse der Mittelschule für das Schuljahr XXXX vom XXXX betreffend die BF2 (Akt BF2 OZ 14)- Schulnachricht der vierten Klasse der Mittelschule für das Schuljahr römisch 40 vom römisch 40 betreffend die BF2 (Akt BF2 OZ 14)
- Schulnachricht der zweiten Klasse der Mittelschule für das Schuljahr XXXX vom XXXX betreffend die BF3 (Akt BF2 OZ 14). - Schulnachricht der zweiten Klasse der Mittelschule für das Schuljahr römisch 40 vom römisch 40 betreffend die BF3 (Akt BF2 OZ 14).
3.19. Das BVwG führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheinen folgende Verurteilungen des BF1 auf:
XXXX II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt: römisch 40 römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des BF1
1.1.1. Der BF1 ist ein volljähriger, russischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er wurde in XXXX in der Russischen Föderation geboren. 1.1.1. Der BF1 ist ein volljähriger, russischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er wurde in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren.
Er hat eine Schulbildung im Herkunftsstaat genossen, den Militärdienst im Gebiet XXXX geleistet und ging beruflichen Tätigkeiten als Bau- und Montagearbeiter nach. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat hielt er sich zuletzt in XXXX und XXXX auf. Er hat eine Schulbildung im Herkunftsstaat genossen, den Militärdienst im Gebiet römisch 40 geleistet und ging beruflichen Tätigkeiten als Bau- und Montagearbeiter nach. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat hielt er sich zuletzt in römisch 40 und römisch 40 auf.
1.1.2. Die Mutter, die Schwester, ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits des BF1, sowie seine Cousins und Cousinen leben in XXXX in der Russischen Föderation. Der BF1 steht zu seinen Eltern und seiner Schwester in regelmäßigem Kontakt. 1.1.2. Die Mutter, die Schwester, ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits des BF1, sowie seine Cousins und Cousinen leben in römisch 40 in der Russischen Föderation. Der BF1 steht zu seinen Eltern und seiner Schwester in regelmäßigem Kontakt.
1.1.3. Die nach traditionellem Ritus geschlossene Ehe mit XXXX wurde geschieden. Der BF1 und XXXX haben das gemeinsame Sorgerecht über die minderjährigen BF2, BF3 und XXXX . 1.1.3. Die nach traditionellem Ritus geschlossene Ehe mit römisch 40 wurde geschieden. Der BF1 und römisch 40 haben das gemeinsame Sorgerecht über die minderjährigen BF2, BF3 und römisch 40 .
1.1.4. Der BF1 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung und befindet sich gegenwärtig nicht in einer medizinischen oder therapeutischen Behandlung.
1.1.5. Der BF1 wurde im Bundesgebiet sechsmal strafgerichtlich verurteilt:
Mit XXXX XXXX , wurden der BF1 versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihnen unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis, die vollständige Schadensgutmachung sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Mit römisch 40 römisch 40 , wurden der BF1 versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihnen unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis, die vollständige Schadensgutmachung sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF1 wegen versuchten Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde dem BF1 unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, die finanzielle Notlage sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe des BF1 und der überaus rasche Rückfall gewertet.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF1 wegen versuchten Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde dem BF1 unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, die finanzielle Notlage sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe des BF1 und der überaus rasche Rückfall gewertet.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF1 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Bei der Strafbemessung im Urteil des XXXX wertete das Gericht die geständige Haltung des BF1 als mildernd. Als erschwerend wurden jedoch die einschlägigen Vorverurteilungen und die mehrfache Tatbegehung des BF1 gewertet. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der dagegen erhobenen Berufung teilweise Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Wochen herabgesetzt. Im Berufungsurteil des Landesgerichts XXXX wurden zusätzlich der Strafzumessungskatalog dahingehend ergänzt, dass auch der geringe Wert der Diebesbeute als weiterer Milderungsgrund heranzuziehen war.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF1 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Bei der Strafbemessung im Urteil des römisch 40 wertete das Gericht die geständige Haltung des BF1 als mildernd. Als erschwerend wurden jedoch die einschlägigen Vorverurteilungen und die mehrfache Tatbegehung des BF1 gewertet. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der dagegen erhobenen Berufung teilweise Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Wochen herabgesetzt. Im Berufungsurteil des Landesgerichts römisch 40 wurden zusätzlich der Strafzumessungskatalog dahingehend ergänzt, dass auch der geringe Wert der Diebesbeute als weiterer Milderungsgrund heranzuziehen war.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF1 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe XXXX verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis sowie dass es beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen des BF1 gewertet.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF1 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe römisch 40 verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis sowie dass es beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen des BF1 gewertet.
Mit XXXX vom XXXX wurde der BF1 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung zu einer Freiheitsstrafe XXXX verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX nachgesehen. Der BF1 war schuldig, zwischen XXXX und XXXX eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine Ehefrau XXXX ausgeübt zu haben indem er sie am Körper verletzt hat. Dies dadurch, dass er etwa alle zwei bis drei Monate mit Gegenständen wie z.B. einem Staubsaugerrohr, einem Besenstiel oder einem Elektrokabel auf sie eingeschlagen hat, wodurch sie Hämatome am Körper erlitten hat. Zudem hat der BF1 sie durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme einer Anzeige der geschilderten Vorfälle genötigt, indem er bei mehreren Angriffen zu ihr gesagt hat, dass er sie verprügeln werde, wenn sie zur Polizei gehe. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis des BF1 als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde der längerer Deliktszeitraum (über das für § 107b StGB Notwendige hinaus) und die Tatbegehung zum Nachteil eines Angehörigen gewertet.Mit römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF1 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung zu einer Freiheitsstrafe römisch 40 verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 nachgesehen. Der BF1 war schuldig, zwischen römisch 40 und römisch 40 eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine Ehefrau römisch 40 ausgeübt zu haben indem er sie am Körper verletzt hat. Dies dadurch, dass er etwa alle zwei bis drei Monate mit Gegenständen wie z.B. einem Staubsaugerrohr, einem Besenstiel oder einem Elektrokabel auf sie eingeschlagen hat, wodurch sie Hämatome am Körper erlitten hat. Zudem hat der BF1 sie durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme einer Anzeige der geschilderten Vorfälle genötigt, indem er bei mehreren Angriffen zu ihr gesagt hat, dass er sie verprügeln werde, wenn sie zur Polizei gehe. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis des BF1 als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde der längerer Deliktszeitraum (über das für Paragraph 107 b, StGB Notwendige hinaus) und die Tatbegehung zum Nachteil eines Angehörigen gewertet.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, der geringe Wert des Diebesguts in der Höhe von € 2,49 sowie, dass es beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die fünf Vorstrafen des Beschwerdeführers gewertet, von denen vier Vorstrafen einschlägig waren.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, der geringe Wert des Diebesguts in der Höhe von € 2,49 sowie, dass es beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die fünf Vorstrafen des Beschwerdeführers gewertet, von denen vier Vorstrafen einschlägig waren.
1.2. Zur Person der BF2
Die BF2 ist eine russische Staatsangehörige muslimischen Glaubens.
Die BF2 ist die minderjährige Tochter des BF1 und XXXX sowie die Schwester der BF3 und XXXX .Die BF2 ist die minderjährige Tochter des BF1 und römisch 40 sowie die Schwester der BF3 und römisch 40 .
Sie besuchte vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einen Kindergarten. Sie beherrscht die Sprachen Russisch und Deutsch.
Die BF2 ist gesund.
Sie ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur Person der BF3
Die BF3 ist eine russische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie beherrscht die Sprachen Russisch und Deutsch.
Die BF3 ist die minderjährige Tochter des BF1 und XXXX sowie die Schwester der BF2 und XXXX .Die BF3 ist die minderjährige Tochter des BF1 und römisch 40 sowie die Schwester der BF2 und römisch 40 .
Sie besuchte vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einen Kindergarten. Sie beherrscht die Sprachen Russisch und Deutsch.
Die BF3 ist gesund.
Im Bundesgebiet ist sie strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zur Situation der BF in Österreich
Die BF reisten gemeinsam mit XXXX und XXXX im Jahre XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und halten sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie lebten mit XXXX und XXXX bis XXXX im gemeinsamen Haushalt. Im Jahre XXXX trennten sich der BF1 und XXXX .Die BF reisten gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 im Jahre römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein und halten sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie lebten mit römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Im Jahre römisch 40 trennten sich der BF1 und römisch 40 .
Gegenwärtig leben die BF im gemeinsamen Haushalt.
XXXX lebt XXXX mit im gemeinsamen Haushalt. Die BF haben zu XXXX regelmäßig Kontakt. Die BF2 und BF3 stehen zu ihrer Mutter XXXX und XXXX in regelmäßigem Kontakt. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde festgestellt, dass XXXX und XXXX wurde der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 lebt römisch 40 mit im gemeinsamen Haushalt. Die BF haben zu römisch 40 regelmäßig Kontakt. Die BF2 und BF3 stehen zu ihrer Mutter römisch 40 und römisch 40 in regelmäßigem Kontakt. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 wurde der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Der BF1 hat eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert und spricht Deutsch. Gegenwärtig finanziert er seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Leistungen aus der Grundversorgung, legte jedoch eine aktuelle Einstellungszusage vor. Er engagiert sich ehrenamtlich beim XXXX . Zudem leistete er Freiwilligenarbeit in einem XXXX . Im Bundesgebiet ist er strafgerichtlich bescholten. Aktuell liegen keine Anzeigen im Bundesgebiet gegen ihn vor. Seit seiner Verurteilung am XXXX strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. In der mündlichen Verhandlung zeigte er sich betreffend seine Straftaten reumütig. Seine Verurteilungen wurden ihm unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt geht vom BF1 keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der BF1 hat eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert und spricht Deutsch. Gegenwärtig finanziert er seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Leistungen aus der Grundversorgung, legte jedoch eine aktuelle Einstellungszusage vor. Er engagiert sich ehrenamtlich beim römisch 40 . Zudem leistete er Freiwilligenarbeit in einem römisch 40 . Im Bundesgebiet ist er strafgerichtlich bescholten. Aktuell liegen keine Anzeigen im Bundesgebiet gegen ihn vor. Seit seiner Verurteilung am römisch 40 strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. In der mündlichen Verhandlung zeigte er sich betreffend seine Straftaten reumütig. Seine Verurteilungen wurden ihm unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt geht vom BF1 keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.
Der BF1 und die Mutter der BF2 und BF3, XXXX , tragen seit ihrer Einreise dafür Sorge, dass sich die BF2 und die BF3, sowie XXXX in die österreichische Gesellschaft eingliedern. Die BF2 hat in Österreich die Volksschule abgeschlossen und besucht aktuell die vierte Klasse der Mitteschule. Sie hat somit ihre bisherige Schulbildung in Österreich absolviert. Der BF1 und die Mutter der BF2 und BF3, römisch 40 , tragen seit ihrer Einreise dafür Sorge, dass sich die BF2 und die BF3, sowie römisch 40 in die österreichische Gesellschaft eingliedern. Die BF2 hat in Österreich die Volksschule abgeschlossen und besucht aktuell die vierte Klasse der Mitteschule. Sie hat somit ihre bisherige Schulbildung in Österreich absolviert.
Die BF3 hat in Österreich die Volksschule besucht. Sie besucht aktuell die zweite Klasse der Mittelschule. Ihre bisherige Schulbildung hat sie in Österreich absolviert.
Die BF2 und BF3 pflegen Freundschaften in Österreich. In ihrem Fall liegt eine Integration im Bundesgebiet mit hohem Steigerungspotenzial vor.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person des BF1
2.1.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX (Erkenntnis S. 37) sowie Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX (Akt 3 AS 200) wurde die Identität des BF1 festgestellt. Dem Bericht der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass bei den vom BF1 zur Untersuchung vorgelegten russischen Führerschein aus urkundentechnischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden hätten können (Akt 1 des BF1 AS 45/7). 2.1.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (Erkenntnis S. 37) sowie Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (Akt 3 AS 200) wurde die Identität des BF1 festgestellt. Dem Bericht der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass bei den vom BF1 zur Untersuchung vorgelegten russischen Führerschein aus urkundentechnischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden hätten können (Akt 1 des BF1 AS 45/7).
Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit des BF1 gründen sich auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt (Akt 1 des BF1 AS 11, Akt 3 des BF1 AS 1, sowie Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV, S. 15). Dass die Staatsangehörigkeit der BF zur Russischen Föderation besteht ist zudem dem Schriftsatz der Botschaft der Russischen Föderation vom XXXX zu entnehmen (Akt 2 OZ 10).Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit des BF1 gründen sich auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt (Akt 1 des BF1 AS 11, Akt 3 des BF1 AS 1, sowie Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV, S. 15). Dass die Staatsangehörigkeit der BF zur Russischen Föderation besteht ist zudem dem Schriftsatz der Botschaft der Russischen Föderation vom römisch 40 zu entnehmen (Akt 2 OZ 10).
Unstrittig sind weiters die Feststellung zum Geburtsort und den letzten Aufenthaltsorten des BF1 im Herkunftsstaat (Akt 1 des BF1 AS 11, AS 77, AS 83; Akt 3 des BF1 AS 1, sowie NSV S. 11)., sowie seinem Schulbesuch ebendort (Akt 1 des BF1 AS 13, AS 77, sowie NSV S. 15). Seine Angaben im Herkunftsstaat ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen zu haben, sind nicht glaubhaft (Akt 1 des BF1 AS 11 f, AS 77). Auch gab er in der mündlichen Verhandlung selbst an, kein Jurist zu sein (NSV S. 15 f.). Die Feststellung hinsichtlich seines Militärdienstes im Herkunftsstaat sind nach Gesamtbetrachtung seiner Angaben ebenso glaubhaft (Akt 1 des BF1 AS 13, AS 77), wie seine Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeiten in der Russischen Föderation als Bau- und Montagearbeiter (Akt 1 des BF1 AS 13, AS 77, AS 643).
2.1.2. Es haben sich keine Hinweise ergeben an den Angaben zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen, sowie dem aktuell bestehenden Kontakt zu diesen, zu zweifeln (Akt 1 des BF1 AS 15, AS 79, AS 81, AS 641, Akt 3 der BF1 AS 171, NSV S. 12 ff.).
2.1.3. Dass der BF1 geschieden ist, ist dem Urteil des XXXX , zu entnehmen. 2.1.3. Dass der BF1 geschieden ist, ist dem Urteil des römisch 40 , zu entnehmen.
2.1.4. Den Akteninhalt ist zu entnehmen, dass bei dem BF zum Zeitpunkt des Vorverfahrens das Vorliegen einer XXXX , einer XXXX , sowie einer Anpassungsstörung diagnostiziert wurde (Akt 1 AS 163ff; Akt BF1 OZ 16, S. 3; Akt BF1 OZ 16). Der BF1 legte keine aktuellen medizinischen Unterlagen vor und gab weiters in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein, sowie sich aktuell nicht in medizinischer Behandlung zu befinden (NSV S. 9, S. 10).2.1.4. Den Akteninhalt ist zu entnehmen, dass bei dem BF zum Zeitpunkt des Vorverfahrens das Vorliegen einer römisch 40 , einer römisch 40 , sowie einer Anpassungsstörung diagnostiziert wurde (Akt 1 AS 163ff; Akt BF1 OZ 16, S. 3; Akt BF1 OZ 16). Der BF1 legte keine aktuellen medizinischen Unterlagen vor und gab weiters in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein, sowie sich aktuell nicht in medizinischer Behandlung zu befinden (NSV S. 9, S. 10).
2.1.5. Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilungen sind einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich, sowie den im Akt aufliegenden Urteilen des XXXX , des XXXX vom XXXX , XXXX , des XXXX vom XXXX , XXXX , des XXXX vom XXXX , XXXX vom XXXX und XXXX vom XXXX , XXXX , zu entnehmen.2.1.5. Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilungen sind einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich, sowie den im Akt aufliegenden Urteilen des römisch 40 , des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , zu entnehmen.
2.2. Zur Person der BF2
Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit, sowie den Sprachkenntnissen der BF2 und den familiären Verhältnissen der BF untereinander, sowie zu XXXX und XXXX gründen sich auf dem diesbezüglich unstrittigen AkteninhaltDie Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit, sowie den Sprachkenntnissen der BF2 und den familiären Verhältnissen der BF untereinander, sowie zu römisch 40 und römisch 40 gründen sich auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt
Es haben sich keine Gründe ergeben, daran zu zweifeln, dass die BF2 gesund ist (NSV S. 30).
Dass die BF2 in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen.
2.3. Zur Person der BF3
Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit, sowie den Sprachkenntnissen der BF2 und den familiären Verhältnissen der BF untereinander, sowie zu XXXX und XXXX gründen sich auf dem diesbezüglich unstrittigen AkteninhaltDie Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit, sowie den Sprachkenntnissen der BF2 und den familiären Verhältnissen der BF untereinander, sowie zu römisch 40 und römisch 40 gründen sich auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt
Es haben sich keine Gründe ergeben, daran zu zweifeln, dass die BF2 gesund ist (NSV S. 32).
Dass die BF2 in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen.
2.4. Zur Situation der BF in Österreich
2.4.1. Dass die BF bis XXXX mit XXXX und XXXX im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet lebten ist einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Dass die BF gegenwärtig Leistungen aus der Grundversorgung beziehen ist einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen.2.4.1. Dass die BF bis römisch 40 mit römisch 40 und römisch 40 im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet lebten ist einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Dass die BF gegenwärtig Leistungen aus der Grundversorgung beziehen ist einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen.
2.4.2. Die Integrationsleistungen des BF1 im Bundesgebiet stützten sich auf folgende Unterlagen:
- XXXX betreffend die Teilnahme am laufenden Deutschkurs für Asylwerber zu je zwei Einheiten pro Woche vom XXXX (Akt 1 des BF1 AS 649),- römisch 40 betreffend die Teilnahme am laufenden Deutschkurs für Asylwerber zu je zwei Einheiten pro Woche vom römisch 40 (Akt 1 des BF1 AS 649),
- Schreiben der XXXX betreffend eine Absage der Bewerbung des BF1 für eine Planstelle vom XXXX (Akt 1 des BF1 AS 651),- Schreiben der römisch 40 betreffend eine Absage der Bewerbung des BF1 für eine Planstelle vom römisch 40 (Akt 1 des BF1 AS 651),
- XXXX betreffend den BF1 vom XXXX (Akt 1 des BF1 AS 653),- römisch 40 betreffend den BF1 vom römisch 40 (Akt 1 des BF1 AS 653),
- Teilnahmebestätigung der XXXX betreffend den Deutschkurs A1 Teil 2, vom XXXX (Kurszeitraum: XXXX bis XXXX ) (Akt 1 des BF1 AS 655),- Teilnahmebestätigung der römisch 40 betreffend den Deutschkurs A1 Teil 2, vom römisch 40 (Kurszeitraum: römisch 40 bis römisch 40 ) (Akt 1 des BF1 AS 655),
- Bestätigung XXXX vom XXXX betreffend ehrenamtliche Tätigkeit des BF1 bei der XXXX (Akt 1 des BF1 AS 845),- Bestätigung römisch 40 vom römisch 40 betreffend ehrenamtliche Tätigkeit des BF1 bei der römisch 40 (Akt 1 des BF1 AS 845),
- Bestätigung des XXXX vom XXXX über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF1 seit dem XXXX (Akt 2 des BF1 AS 69),- Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF1 seit dem römisch 40 (Akt 2 des BF1 AS 69),
- Bestätigung des XXXX betreffend die Teilnahme des BF1 an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs vom XXXX (Akt 2 des BF1 AS 75),- Bestätigung des römisch 40 betreffend die Teilnahme des BF1 an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs vom römisch 40 (Akt 2 des BF1 AS 75),
- Schreiben des XXXX vom XXXX betreffend die Anwerbung weiterer ehrenamtlicher Mitarbeiter für das XXXX durch den BF1 (Akt 3 des BF1 AS 43),- Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Anwerbung weiterer ehrenamtlicher Mitarbeiter für das römisch 40 durch den BF1 (Akt 3 des BF1 AS 43),
- Zeugnis zur Integrationsprüfung A2, Zertifikatsnummer XXXX und Detailergebnis vom XXXX (Beilage. /A),- Zeugnis zur Integrationsprüfung A2, Zertifikatsnummer römisch 40 und Detailergebnis vom römisch 40 (Beilage. /A),
- ÖSD-Zertifikat A1 vom XXXX (Beilage ./B)- ÖSD-Zertifikat A1 vom römisch 40 (Beilage ./B)
- Einstellungszusage (Beilage ./C)
- Bestätigung zur freiwilligen Mitarbeit im XXXX (Beilage ./D).- Bestätigung zur freiwilligen Mitarbeit im römisch 40 (Beilage ./D).
Dass der BF1 hinsichtlich der von ihm verübten Straftaten reumütig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (NSV S. 26). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass vom BF1 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
2.4.3. Die Integrationsleistungen der BF2 im Bundesgebiet stützten sich auf folgende Unterlagen:
- Schulnachricht der zweiten Klasse einer Volksschule mit XXXX Schwerpunkt des Schuljahres XXXX hinsichtlich der BF2 (Akt 1 des BF1 AS 849),- Schulnachricht der zweiten Klasse einer Volksschule mit römisch 40 Schwerpunkt des Schuljahres römisch 40 hinsichtlich der BF2 (Akt 1 des BF1 AS 849),
- Jahreszeugnis der zweiten Klasse einer Volksschule mit XXXX Schwerpunkt des Schuljahres XXXX betreffend die BF2 (Akt 3 des BF1 AS 47),- Jahreszeugnis der zweiten Klasse einer Volksschule mit römisch 40 Schwerpunkt des Schuljahres römisch 40 betreffend die BF2 (Akt 3 des BF1 AS 47),
- Schulbesuchsbestätigungen betreffend BF2 und BF3 XXXX (Beilage ./E),- Schulbesuchsbestätigungen betreffend BF2 und BF3 römisch 40 (Beilage ./E),
- Schulnachrichten betreffend BF2 aus XXXX (Beilage ./E),- Schulnachrichten betreffend BF2 aus römisch 40 (Beilage ./E),
- Jahreszeugnis und Schulnachricht der Volksschule betreffend BF2 aus XXXX (Beilage ./E),- Jahreszeugnis und Schulnachricht der Volksschule betreffend BF2 aus römisch 40 (Beilage ./E),
- Urkunde des XXXX betreffend BF2 (Beilage ./G),- Urkunde des römisch 40 betreffend BF2 (Beilage ./G),
- Jahreszeugnis der dritten Klasse der Mittelschule mit positiver Beurteilung im Unterrichtsfach „Deutsch“ für das Schuljahr XXXX vom XXXX betreffend die BF2 (Akt BF2 OZ 14),- Jahreszeugnis der dritten Klasse der Mittelschule mit positiver Beurteilung im Unterrichtsfach „Deutsch“ für das Schuljahr römisch 40 vom römisch 40 betreffend die BF2 (Akt BF2 OZ 14),
- Schulnachricht der vierten Klasse der Mittelschule mit positiver Beurteilung im Unterrichtsfach „Deutsch“ für das Schuljahr XXXX vom XXXX betreffend die BF2 (Akt BF2 OZ 14).- Schulnachricht der vierten Klasse der Mittelschule mit positiver Beurteilung im Unterrichtsfach „Deutsch“ für das Schuljahr römisch 40 vom römisch 40 betreffend die BF2 (Akt BF2 OZ 14).
2.4.4. Die Integrationsleistungen der BF3 im Bundesgebiet stützten sich auf folgende Unterlagen:
- Schulnachricht der zweiten Klasse einer Volksschule mit XXXX Schwerpunkt des Schuljahres XXXX hinsichtlich der BF3 (Akt 1 des BF1 AS 847),- Schulnachricht der zweiten Klasse einer Volksschule mit römisch 40 Schwerpunkt des Schuljahres römisch 40 hinsichtlich der BF3 (Akt 1 des BF1 AS 847),
- Schulbesuchsbestätigung der zweiten Klasse einer Volksschule mit XXXX Schwerpunkt des Schuljahres XXXX betreffend die BF3 (Akt 3 des BF1 AS 49),- Schulbesuchsbestätigung der zweiten Klasse einer Volksschule mit römisch 40 Schwerpunkt des Schuljahres römisch 40 betreffend die BF3 (Akt 3 des BF1 AS 49),
- Schulbesuchsbestätigungen betreffend BF2 und BF3 XXXX (Beilage ./E),- Schulbesuchsbestätigungen betreffend BF2 und BF3 römisch 40 (Beilage ./E),
- Schulnachricht betreffend BF3 aus XXXX (Beilage ./E),- Schulnachricht betreffend BF3 aus römisch 40 (Beilage ./E),
- Jahreszeugnis und Schulnachricht betreffend BF3 XXXX und XXXX (Beilage ./E),- Jahreszeugnis und Schulnachricht betreffend BF3 römisch 40 und römisch 40 (Beilage ./E),
- Urkunde des XXXX betreffend BF3 (Beilage ./G),- Urkunde des römisch 40 betreffend BF3 (Beilage ./G),
- Schulnachricht der zweiten Klasse der Mittelschule mit positiver Beurteilung im Unterrichtsfach „Deutsch“ für das Schuljahr XXXX vom XXXX betreffend die BF3 (Akt BF2 OZ 14), - Schulnachricht der zweiten Klasse der Mittelschule mit positiver Beurteilung im Unterrichtsfach „Deutsch“ für das Schuljahr römisch 40 vom römisch 40 betreffend die BF3 (Akt BF2 OZ 14),
- Jahreszeugnis der zweiten Klasse der Mittelschule mit negativer Beurteilung im Unterrichtsfach „Deutsch“ für das Schuljahr XXXX vom XXXX betreffend die BF3 (Akt BF2 OZ 14).- Jahreszeugnis der zweiten Klasse der Mittelschule mit negativer Beurteilung im Unterrichtsfach „Deutsch“ für das Schuljahr römisch 40 vom römisch 40 betreffend die BF3 (Akt BF2 OZ 14).
2.4.5. Dass die BF2 und BF3 Freundschaften in Österreich pflegen, ist ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (NSV S. 30 f.).
3. Rechtliche Beurteilung
Der BF1 zog die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Zlen. XXXX , XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung zurück. Die minderjährigen BF2 und BF3 gaben hierzu an, dass die Zurückziehungen der Beschwerden durch ihren Vater als gesetzliche Vertreter ihrerseits befürwortet werden.Der BF1 zog die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 zu Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung zurück. Die minderjährigen BF2 und BF3 gaben hierzu an, dass die Zurückziehungen der Beschwerden durch ihren Vater als gesetzliche Vertreter ihrerseits befürwortet werden.
Mit mündlich verkündetem Beschluss vom XXXX wurden die Verfahren der BF betreffend Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerden eingestellt. Der BF1 verzichtete nach Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.Mit mündlich verkündetem Beschluss vom römisch 40 wurden die Verfahren der BF betreffend Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerden eingestellt. Der BF1 verzichtete nach Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
3.1. Zum Spruchteil A)
3.1.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.1.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Die BF befinden sich seit dem Jahre XXXX im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von den BF weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die BF befinden sich seit dem Jahre römisch 40 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von den BF weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.1.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einer Beschwerdeführerin im Asylverfahren weder der Status einer Asylberechtigten, noch einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sowie von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.1.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einer Beschwerdeführerin im Asylverfahren weder der Status einer Asylberechtigten, noch einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sowie von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). 3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).
Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird jedoch nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird jedoch nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN).
Der Judikatur des VwGH folgend ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (mwN VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Im Falle einer Rückkehrentscheidung die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).Der Judikatur des VwGH folgend ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (mwN VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Im Falle einer Rückkehrentscheidung die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).
Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).Führt die Überprüfung des Kriteriums nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Der Schutz des durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist nicht dadurch gemindert, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung (VfGH 28.02.2012, B1644/10).Der Schutz des durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist nicht dadurch gemindert, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung (VfGH 28.02.2012, B1644/10).
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Rechtsprechung der Gerichtshöfe folgend, werden integrationsbegründende Umstände gemindert, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Der VfGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten. Bei der Gesamtabwägung kommt diesem Umstand daher bei solchen Minderjährigen im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VfGH 15.12.2011, U760/11 ua; VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua). In der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, B950-954/10-08, wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der siebenjährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben. Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte – in diesem Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihres einzigen Asylverfahrens, welches sieben Jahre dauerte, erfolgte.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4 Ob 146/03d). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ibid.).
3.1.4. Die BF halten sich seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet auf.
Der BF1 lebt mit der BF2 und der BF3 im gemeinsamen Haushalt. Zudem leben die Mutter der BF2 und BF3, XXXX , und Schwester der BF2 und BF3, XXXX , im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter. Der BF1 lebt mit der BF2 und der BF3 im gemeinsamen Haushalt. Zudem leben die Mutter der BF2 und BF3, römisch 40 , und Schwester der BF2 und BF3, römisch 40 , im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter.
Der BF1 hat Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Er engagiert sich ehrenamtlich beim XXXX und er hat in einem XXXX ausgeholfen. Es ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der BF seine in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial zu integrieren. Er beherrscht die deutsche Sprache, schilderte in der mündlichen Verhandlung seine Bemühungen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und verfügt über eine Einstellungszusage. Es ist davon auszugehen, dass er durch eine legale, berufliche Beschäftigung den Lebensunterhalt seiner Familie sichern können wird. Gegen eine tiefgreifende Integration des BF1 im Bundesgebiet sprechen zwar seine insgesamt sechs strafgerichtlichen Verurteilungen, der BF1 stellt jedoch aktuell keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Der BF1 hat Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Er engagiert sich ehrenamtlich beim römisch 40 und er hat in einem römisch 40 ausgeholfen. Es ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der BF seine in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial zu integrieren. Er beherrscht die deutsche Sprache, schilderte in der mündlichen Verhandlung seine Bemühungen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und verfügt über eine Einstellungszusage. Es ist davon auszugehen, dass er durch eine legale, berufliche Beschäftigung den Lebensunterhalt seiner Familie sichern können wird. Gegen eine tiefgreifende Integration des BF1 im Bundesgebiet sprechen zwar seine insgesamt sechs strafgerichtlichen Verurteilungen, der BF1 stellt jedoch aktuell keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Weiters wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX , seiner minderjährigen Tochter XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt und ihm eine Trennung von ihr nicht zumutbar. Hierbei ist es der unter II.3.1.3. zitierten Judikatur folgend unerheblich, ob gegenwärtig ein gemeinsamer Haushalt besteht. Weiters wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ römisch 40 , seiner minderjährigen Tochter römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt und ihm eine Trennung von ihr nicht zumutbar. Hierbei ist es der unter römisch zwei.3.1.3. zitierten Judikatur folgend unerheblich, ob gegenwärtig ein gemeinsamer Haushalt besteht.
Die BF2 hat ihre gesamte bisherige Schulausbildung in Österreich absolviert. Sie besucht aktuell die vierte Klasse der Mittelschule. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts von über neun Jahren und der Absolvierung ihrer gesamten bisherigen Schulausbildung im Bundesgebiet kann im Fall der BF2 von einer tiefgreifenden Integration ausgegangen werden. Sie hat einen nicht unbeträchtlichen sowie äußerst prägenden Teil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht. Zudem befindet sich die BF2 mit einem Alter von fünfzehn Jahren gemäß der Rechtsprechung des EGMR nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter.
Weiters hat die BF3 ihre gesamte bisherige Schulausbildung in Österreich absolviert. Sie besucht aktuell die zweite Klasse der Mittelschule. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts von über neun Jahren und der Absolvierung ihrer gesamten bisherigen Schulausbildung im Bundesgebiet kann auch im Falle der BF3 von einer tiefgreifenden Integration ausgegangen werden. Auch hat sie einen nicht unbeträchtlichen sowie äußerst prägenden Teil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht. Zudem befindet sich die BF3 mit einem Alter von vierzehn Jahren gemäß der Rechtsprechung des EGMR nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter.
Die BF2 und BF3 verfügen über einen Freundeskreis. Vor dem Hintergrund der langen Aufenthaltsdauer sowie aufgrund der angeführten Integrationsleistungen kann in ihrem Falle von einem hohem Integrationsgrad mit ausreichendem Potential, diesen noch weiter voranzutreiben, ausgegangen werden.
Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, kommt ein hoher Stellenwert zu, jedoch überwiegen im Falle der BF2 und BF3 die privaten Interessen angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Zumal die BF2 und BF3 mit dem BF1 im gemeinsamen Haushalt leben, würde sich eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 zum maßgeblichen, aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF ist daher auf Dauer unzulässig.
3.1.5. Gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg.cit. vor, ist gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.5. Gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. vor, ist gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Gemäß Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von XXXX Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, für die Dauer von römisch 40 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.
3.1.5.1. Im gegenständlichen Fall hat der BF1 Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Der BF1 erfüllt nach § 9 Abs. 4 Z 1 IntG iVm § 11 Abs. 2 IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ werden daher vom BF1 erfüllt.3.1.5.1. Im gegenständlichen Fall hat der BF1 Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Der BF1 erfüllt nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ werden daher vom BF1 erfüllt.
Die BF2 besucht in Österreich die vierte Klasse der Mittelschule. Sie legte eine Schulnachricht für das Schuljahr XXXX vom XXXX vor, dem eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ zu entnehmen ist (Akt BF2 OZ 14). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 IntG erfüllt sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ werden daher von der BF2 erfüllt.Die BF2 besucht in Österreich die vierte Klasse der Mittelschule. Sie legte eine Schulnachricht für das Schuljahr römisch 40 vom römisch 40 vor, dem eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ zu entnehmen ist (Akt BF2 OZ 14). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG erfüllt sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ werden daher von der BF2 erfüllt.
Die BF3 besucht in Österreich die zweite Klasse der Mittelschule. Sie legte eine Schulnachricht für das Schuljahr XXXX vom XXXX , dem eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ zu entnehmen ist (Akt BF2 OZ 14). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 IntG erfüllt sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ werden daher von der BF3 erfüllt.Die BF3 besucht in Österreich die zweite Klasse der Mittelschule. Sie legte eine Schulnachricht für das Schuljahr römisch 40 vom römisch 40 , dem eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ zu entnehmen ist (Akt BF2 OZ 14). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG erfüllt sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ werden daher von der BF3 erfüllt.
XXXX , XXXX sowie XXXX ist folglich die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen. römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 ist folglich die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen.
Das BFA hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, welche gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von XXXX Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind. Die Beschwerdeführer haben gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 hieran mitzuwirken.Das BFA hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, welche gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von römisch 40 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind. Die Beschwerdeführer haben gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 hieran mitzuwirken.
3.1.6. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.1.6. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Nach Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil III. der belangten Bescheide haben die Spruchteile IV. ihre Rechtsgrundlage verloren und sind ersatzlos zu beheben.Nach Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch drei. der belangten Bescheide haben die Spruchteile römisch vier. ihre Rechtsgrundlage verloren und sind ersatzlos zu beheben.
3.2. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Familienverfahren individuelle Verhältnisse Integration Pandemie Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W277.1439283.3.01Im RIS seit
05.07.2022Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022