TE Bvwg Erkenntnis 2022/3/1 G315 2249179-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2022
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Entscheidungsdatum

01.03.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G315 2249179-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2021, Zahl XXXX , betreffend Ausweisung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2021, Zahl römisch 40 , betreffend Ausweisung zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 29.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 29.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 18.11.2002 über Wohsitzmeldungen in Österreich und zumindest seit 07.01.2004 im Bundesgebiet durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sei, sie in Österreich ihre Schulbildung absolviert und einen Hauptschulabschluss erworben habe. Von 27.01.2003 bis 14.11.2006 habe sie abgeleitet von ihrer Mutter über einen humanitären Aufenhaltstitel iSd ehemaligen § 10 Abs. 4 FrG verfügt. Am 15.05.2007 sei der Beschwerdeführerin als Familienangehörige zu ihrer Mutter eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Im August 2011 sei der Mutter der Beschwerdeführerin die Obsorge entzogen worden, die fortan dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zugekommen sei. Von 2011 bis 2015 habe die Beschwerdeführerin in einer betreuten Wohngemeinschaft der Caritas Unterkunft genommen. Seit 2015 lebe sie in einem teilbetreuten Wohnung der Caritas und werde von dieser weiterhin unterstützt. Von 2016 bis XXXX 2019 sei für die Beschwerdeführerin ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt gewesen. Die Beschwerdeführerin leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und bestehe eine die Arbeitsfähigkeit am ersten Arbeitsmarkt ausschließende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie habe noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und beziehe seit 2015 durchgehend Leistungen aus der Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin sei Mutter eines im Februar 2020 geborenen Sohnes und habe am 01.04.2020 einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechtes eingebracht. Daraufhin sie die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde mit einer Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung gemäß § 55 Abs. NAG an das Bundesamt herangetreten. Im Bundesgebiet würden noch die Mutter und zwei Halbschwestern der Beschwerdeführerin leben, in Bulgarien hingegen ihr Vater, ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits sowie eine Großmutter mütterlicherseits. Bei dieser Großmutter in Bulgarien sei die Beschwerdeführerin aufgewachsen und „hauptsozialisiert“ worden, sodass – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – davon auszugehen sei, dass sie auch Bulgarisch als Muttersprache beherrsche. Die Beschwerdeführerin habe trotz ihres langen Aufenthalts im Bundesgebiet bisher nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworden, da sie nicht fünf Jahre lang durchgehend die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfüllt habe. Auch zum Entscheidungszeitpunkt lägen die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht vor, sodass die Beschwerdeführerin (und auch ihr minderjähriger Sohn) aus dem Bundesgebiet auszuweisen seien. Der Ausweisungsschutz gemäß § 66 Abs. 3 FPG beziehe sich auf einen rechtmäßigen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Vor dem 01.12.2015 habe die Beschwerdeführerin das Aufenthaltsrecht von ihrer Mutter abgeleitet. Es könne jedoch nur ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erwerben, wer durchgehend über fünf Jahre die Voraussetzungen des § 51 NAG erfülle, was im Fall der Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Auch gemäß § 52 NAG habe die Beschwerdeführerin kein Daueraufenthaltsrecht erworben, da dieses ihrer Mutter erst seit 12.11.2015 zukomme und diese der Beschwerdeführerin keinen Unterhalt gewährt habe. Unabhängig vom Vorliegen der Anmeldebescheinigung sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 51 NAG auch tatsächlich während der letzten fünf Jahre vorgelegen seien. Es lägen keine zu berücksichtigenden Gründe in einem Ausmaß vor, die die Ausweisung gemäß Ar.t 8 EMRK unzulässig erscheinen lassen würden, zumal die Beschwerdeführerin in Bulgarien über Verwandte verfüge und sie sich dort eine eigene Existenz aufbauen könnte, zumal Bulgarien 2007 der Europäischen Union beigetreten sei und auch dort Sozialleistungen bezogen werden könnten, wenngleich nicht auf österreichischem Niveau.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 18.11.2002 über Wohsitzmeldungen in Österreich und zumindest seit 07.01.2004 im Bundesgebiet durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sei, sie in Österreich ihre Schulbildung absolviert und einen Hauptschulabschluss erworben habe. Von 27.01.2003 bis 14.11.2006 habe sie abgeleitet von ihrer Mutter über einen humanitären Aufenhaltstitel iSd ehemaligen Paragraph 10, Absatz 4, FrG verfügt. Am 15.05.2007 sei der Beschwerdeführerin als Familienangehörige zu ihrer Mutter eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Im August 2011 sei der Mutter der Beschwerdeführerin die Obsorge entzogen worden, die fortan dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zugekommen sei. Von 2011 bis 2015 habe die Beschwerdeführerin in einer betreuten Wohngemeinschaft der Caritas Unterkunft genommen. Seit 2015 lebe sie in einem teilbetreuten Wohnung der Caritas und werde von dieser weiterhin unterstützt. Von 2016 bis römisch 40 2019 sei für die Beschwerdeführerin ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt gewesen. Die Beschwerdeführerin leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und bestehe eine die Arbeitsfähigkeit am ersten Arbeitsmarkt ausschließende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie habe noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und beziehe seit 2015 durchgehend Leistungen aus der Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin sei Mutter eines im Februar 2020 geborenen Sohnes und habe am 01.04.2020 einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechtes eingebracht. Daraufhin sie die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde mit einer Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 55, Abs. NAG an das Bundesamt herangetreten. Im Bundesgebiet würden noch die Mutter und zwei Halbschwestern der Beschwerdeführerin leben, in Bulgarien hingegen ihr Vater, ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits sowie eine Großmutter mütterlicherseits. Bei dieser Großmutter in Bulgarien sei die Beschwerdeführerin aufgewachsen und „hauptsozialisiert“ worden, sodass – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – davon auszugehen sei, dass sie auch Bulgarisch als Muttersprache beherrsche. Die Beschwerdeführerin habe trotz ihres langen Aufenthalts im Bundesgebiet bisher nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworden, da sie nicht fünf Jahre lang durchgehend die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfüllt habe. Auch zum Entscheidungszeitpunkt lägen die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht vor, sodass die Beschwerdeführerin (und auch ihr minderjähriger Sohn) aus dem Bundesgebiet auszuweisen seien. Der Ausweisungsschutz gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG beziehe sich auf einen rechtmäßigen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Vor dem 01.12.2015 habe die Beschwerdeführerin das Aufenthaltsrecht von ihrer Mutter abgeleitet. Es könne jedoch nur ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erwerben, wer durchgehend über fünf Jahre die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG erfülle, was im Fall der Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Auch gemäß Paragraph 52, NAG habe die Beschwerdeführerin kein Daueraufenthaltsrecht erworben, da dieses ihrer Mutter erst seit 12.11.2015 zukomme und diese der Beschwerdeführerin keinen Unterhalt gewährt habe. Unabhängig vom Vorliegen der Anmeldebescheinigung sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG auch tatsächlich während der letzten fünf Jahre vorgelegen seien. Es lägen keine zu berücksichtigenden Gründe in einem Ausmaß vor, die die Ausweisung gemäß Ar.t 8 EMRK unzulässig erscheinen lassen würden, zumal die Beschwerdeführerin in Bulgarien über Verwandte verfüge und sie sich dort eine eigene Existenz aufbauen könnte, zumal Bulgarien 2007 der Europäischen Union beigetreten sei und auch dort Sozialleistungen bezogen werden könnten, wenngleich nicht auf österreichischem Niveau.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 29.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin eigenhändig mittels RSa-Schreibens am 04.11.2021 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid vom 29.10.2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 01.12.2021, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführerin lebe seit 2002 – somit seit knapp zwanzig Jahren – in Österreich. Lediglich die ersten sechs Lebensjahre sowie eine kurze Zeit im Alter von elf Jahren habe sie in Bulgarien verbracht. Seit 2004 verfüge sie in Österreich durchgehend über Wohnsitzmeldungen. Ab dem Alter von vierzehn Jahren habe die Beschwerdeführerin im „betreuten Wohnen“ bei der Caritas gelebt. Im Zeitraum von 09.09.2013 bis 08.09.2015 sowie von 25.04.2016 bis 12.06.2016 habe sie Leistungen des Arbeitsmarktservice (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes) erhalten, da die Mutter der Beschwerdeführerin nicht für ihren Unterhalt habe sorgen können. Seit 2015 lebe die Beschwerdeführerin in einer eigenen Wohnung und werde im Rahmen des teilbetreuten Wohnens der Caritas weiterhin unterstützt. Am 20.10.2016 sei bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden und sei sie seither dauerhaft berufsunfähig. Außerdem leide die Beschwerdeführerin an einer Lernbeeinträchtigung, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an Depressionen. Von XXXX 2016 bis XXXX 2019 sei für sie ein Sachwalter bzw. gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt gewesen. Auch nach Beendigung der Erwachsenenvertretung sei sie weiterhin umfassend auf Unterstützungsleistungen durch ihre Betreuer und Vertrauenspersonen angewiesen. Trotz anhaltender Depressionen sei sie bemüht, ihre Selbstständigkeit zu erhöhen. So habe sie beispielsweise an einem Berufsintegrationsprojekt teilgenommen. Seit Februar 2020 sei sie weiters Mutter eines Sohnes. Die Beschwerdeführerin erhalte bedarfsorientierte Mindestsicherung und pflege wöchentlichen Kontakt zur Mutter und den Halbschwestern, welche ebenfalls im Bundesgebiet leben würden. Zum Vater und der Großmutter in Bulgarien bestehe kein Kontakt mehr.Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführerin lebe seit 2002 – somit seit knapp zwanzig Jahren – in Österreich. Lediglich die ersten sechs Lebensjahre sowie eine kurze Zeit im Alter von elf Jahren habe sie in Bulgarien verbracht. Seit 2004 verfüge sie in Österreich durchgehend über Wohnsitzmeldungen. Ab dem Alter von vierzehn Jahren habe die Beschwerdeführerin im „betreuten Wohnen“ bei der Caritas gelebt. Im Zeitraum von 09.09.2013 bis 08.09.2015 sowie von 25.04.2016 bis 12.06.2016 habe sie Leistungen des Arbeitsmarktservice (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes) erhalten, da die Mutter der Beschwerdeführerin nicht für ihren Unterhalt habe sorgen können. Seit 2015 lebe die Beschwerdeführerin in einer eigenen Wohnung und werde im Rahmen des teilbetreuten Wohnens der Caritas weiterhin unterstützt. Am 20.10.2016 sei bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden und sei sie seither dauerhaft berufsunfähig. Außerdem leide die Beschwerdeführerin an einer Lernbeeinträchtigung, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an Depressionen. Von römisch 40 2016 bis römisch 40 2019 sei für sie ein Sachwalter bzw. gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt gewesen. Auch nach Beendigung der Erwachsenenvertretung sei sie weiterhin umfassend auf Unterstützungsleistungen durch ihre Betreuer und Vertrauenspersonen angewiesen. Trotz anhaltender Depressionen sei sie bemüht, ihre Selbstständigkeit zu erhöhen. So habe sie beispielsweise an einem Berufsintegrationsprojekt teilgenommen. Seit Februar 2020 sei sie weiters Mutter eines Sohnes. Die Beschwerdeführerin erhalte bedarfsorientierte Mindestsicherung und pflege wöchentlichen Kontakt zur Mutter und den Halbschwestern, welche ebenfalls im Bundesgebiet leben würden. Zum Vater und der Großmutter in Bulgarien bestehe kein Kontakt mehr.

Entgegen der Ansicht des Bundesamtes erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach § 51 NAG, da im Falle einer Arbeitsunfähigkeit die aus dem Erwerb stammenden Existenzmittel unter Umständen durch die der Unionsbürgerin zustehenden Mindestsicherungsleistungen substituiert werden könnten (VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0022). Daher erfülle die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG, weil sie seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig gewesen ist. Die Ausweisung sei auch gemäß § 66 Abs. 3 FPG unzulässig, da sich die unbescholtene Beschwerdeführerin über zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK wäre eine Ausweisung unzulässig. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Paragraph 51, NAG, da im Falle einer Arbeitsunfähigkeit die aus dem Erwerb stammenden Existenzmittel unter Umständen durch die der Unionsbürgerin zustehenden Mindestsicherungsleistungen substituiert werden könnten (VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0022). Daher erfülle die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG, weil sie seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig gewesen ist. Die Ausweisung sei auch gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG unzulässig, da sich die unbescholtene Beschwerdeführerin über zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK wäre eine Ausweisung unzulässig.

Mit der Beschwerde wurde ein Konvolut nachfolgender Unterlagen vorgelegt:

-        Chefärztliche Stellungnahme vom 20.10.2016

-        Stellungnahme zur Ausweisung der MA11 vom 29.11.2021

-        Stellungnahme zur Ausweisung der Caritas vom 29.11.2021

-        Wohnbestätigung Betreutes und Teilbetreutes Wohnen vom 25.06.2021

-        Aufenthaltsbestätigungen der MA11

-        Bestätigung über die Mitversicherung bis 14.11.2016

-        Versicherungsdatenauszug vom 22.11.2021

-        Meldebestätigung vom 26.02.2021 und historische Meldebestätigung

-        Bestätigung über Nichtfeststellbarkeit des Kindesvaters der MA11

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 10.12.2021 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 16.12.2021; aktenkundige Kopie bulgarischer Personalausweis, AS 71 ff Verwaltungsakt Teil II; darüber hinaus unstrittig).Der Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 16.12.2021; aktenkundige Kopie bulgarischer Personalausweis, AS 71 ff Verwaltungsakt Teil römisch zwei; darüber hinaus unstrittig).

Im Alter von sechs Jahren, daher im Jahr 2002, reiste die Beschwerdeführerin, die bis dahin bei der Großmutter mütterlicherseits in Bulgarien und teilweise beim Vater aufgewachsen war, zu ihrer Mutter nach Österreich, wo sie seit 18.11.2002 über grundsätzlich durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen ohne maßgebliche Unterbrechungen verfügt (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2021, AS 102 ff Verwaltungsakt Teil III; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.12.2021; Beschwerdevorbringen, AS 175 Verwaltungsakt Teil III). Im Alter von sechs Jahren, daher im Jahr 2002, reiste die Beschwerdeführerin, die bis dahin bei der Großmutter mütterlicherseits in Bulgarien und teilweise beim Vater aufgewachsen war, zu ihrer Mutter nach Österreich, wo sie seit 18.11.2002 über grundsätzlich durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen ohne maßgebliche Unterbrechungen verfügt vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2021, AS 102 ff Verwaltungsakt Teil römisch drei; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.12.2021; Beschwerdevorbringen, AS 175 Verwaltungsakt Teil römisch drei).

Bis auf einen kurzen Aufenthalt in Bulgarien im Alter von elf oder zwölf (daher 2007 oder 2008) Jahren wegen Erledigungen im Zusammenhang mit Personaldokumenten sowie einem Besuch in der Dauer von zwei Wochen in Bulgarien im Jahr 2018 beim Onkel und beim Vater hielt sich die Beschwerdeführerin durchgehend im Bundesgebiet auf (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2021, AS 105 Verwaltungsakt Teil III).Bis auf einen kurzen Aufenthalt in Bulgarien im Alter von elf oder zwölf (daher 2007 oder 2008) Jahren wegen Erledigungen im Zusammenhang mit Personaldokumenten sowie einem Besuch in der Dauer von zwei Wochen in Bulgarien im Jahr 2018 beim Onkel und beim Vater hielt sich die Beschwerdeführerin durchgehend im Bundesgebiet auf vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2021, AS 105 Verwaltungsakt Teil römisch drei).

In Österreich absolvierte die Beschwerdeführerin den Kindergarten, die Volksschule und daraufhin eine allgemeine Sonderschule. Den Hauptschulabschluss erreichte sie durch eine Externistenprüfung (vgl. aktenkundiges Konvolut an Zeugnissen, AS 7 ff Verwaltungsakt Teil II; Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2021, AS 104 Verwaltungsakt Teil III; Stellungnahme der Caritas vom 29.11.2021, AS 207 ff Verwaltungsakt Teil III).In Österreich absolvierte die Beschwerdeführerin den Kindergarten, die Volksschule und daraufhin eine allgemeine Sonderschule. Den Hauptschulabschluss erreichte sie durch eine Externistenprüfung vergleiche aktenkundiges Konvolut an Zeugnissen, AS 7 ff Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2021, AS 104 Verwaltungsakt Teil römisch drei; Stellungnahme der Caritas vom 29.11.2021, AS 207 ff Verwaltungsakt Teil römisch drei).

Der Beschwerdeführerin kam abgeleitet von ihrer Mutter im Zeitraum von 27.01.2003 bis 14.11.2006 ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs. 4 FrG 1997 in Österreich zu (vgl. AS 1 ff Verwaltungsakt Teil I). Der Beschwerdeführerin kam abgeleitet von ihrer Mutter im Zeitraum von 27.01.2003 bis 14.11.2006 ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 in Österreich zu vergleiche AS 1 ff Verwaltungsakt Teil römisch eins).

Zusätzlich war die Beschwerdeführerin von 24.06.2004 bis 31.10.2006 als Asylwerberin im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt (vgl. etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom Zusätzlich war die Beschwerdeführerin von 24.06.2004 bis 31.10.2006 als Asylwerberin im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt vergleiche etwa Sozialversicherungsdatenauszug vom

Die Beschwerdeführerin selbst verfügt seit 15.05.2007 über eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörige (vgl. Fremdenregisterauszug vom 16.12.2021).Die Beschwerdeführerin selbst verfügt seit 15.05.2007 über eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörige vergleiche Fremdenregisterauszug vom 16.12.2021).

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2011, XXXX , wurde der Mutter der Beschwerdeführerin die Obsorge für die damals minderjährige Beschwerdeführerin entzogen und dem Magistrat der Stadt XXXX , Amt für Jugend und Familie, mit der Obsorge betraut (vgl. aktenkundiger Beschluss, AS 1 ff Verwaltungsakt Teil II).Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2011, römisch 40 , wurde der Mutter der Beschwerdeführerin die Obsorge für die damals minderjährige Beschwerdeführerin entzogen und dem Magistrat der Stadt römisch 40 , Amt für Jugend und Familie, mit der Obsorge betraut vergleiche aktenkundiger Beschluss, AS 1 ff Verwaltungsakt Teil römisch zwei).

Von März 2011 bis August 2014 lebte die die Beschwerdeführerin einer Kinder- und Jugendwohngemeinschaft des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers. Von September 2014 bis November 2015 lebte die Beschwerdeführer in einer vollbetreuten Wohngemeinschaft der Caritas im Bereich „Menschen mit Behinderung“. Seit November 2015 lebt die Beschwerdeführerin selbstständig, jedoch immer im Rahmen des teilbetreuten Wohnens der Caritas (vgl. Stellungnahme der Caritas vom 29.11.2021, AS 207 ff Verwaltungsakt Teil III, Bestätigung der Caritas vom 25.06.2021, AS 197 Verwaltungsakt Teil III).Von März 2011 bis August 2014 lebte die die Beschwerdeführerin einer Kinder- und Jugendwohngemeinschaft des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers. Von September 2014 bis November 2015 lebte die Beschwerdeführer in einer vollbetreuten Wohngemeinschaft der Caritas im Bereich „Menschen mit Behinderung“. Seit November 2015 lebt die Beschwerdeführerin selbstständig, jedoch immer im Rahmen des teilbetreuten Wohnens der Caritas vergleiche Stellungnahme der Caritas vom 29.11.2021, AS 207 ff Verwaltungsakt Teil römisch drei, Bestätigung der Caritas vom 25.06.2021, AS 197 Verwaltungsakt Teil römisch drei).

Die Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihre beiden Halbschwestern leben ebenfalls in Österreich. Die Mutter verfügt seit 15.05.2007 über eine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet und kommt ihr spätestens mit 12.11.2015 (Datum der Bescheinigung des Daueraufenthalts) ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich gemäß § 53a NAG zu. Am 12.11.2015 war die Beschwerdeführerin knapp 19 Jahre alt (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2021, AS 105 Verwaltungsakt Teil III; Fremdenregisterauszug der Mutter vom 26.01.2022).Die Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihre beiden Halbschwestern leben ebenfalls in Österreich. Die Mutter verfügt seit 15.05.2007 über eine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet und kommt ihr spätestens mit 12.11.2015 (Datum der Bescheinigung des Daueraufenthalts) ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich gemäß Paragraph 53 a, NAG zu. Am 12.11.2015 war die Beschwerdeführerin knapp 19 Jahre alt vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2021, AS 105 Verwaltungsakt Teil römisch drei; Fremdenregisterauszug der Mutter vom 26.01.2022).

Die Beschwerdeführerin selbst ist ledig und hat einen am XXXX 2020 in Österreich geborenen Sohn, XXXX , dem ebenfalls die bulgarische Staatsangehörigkeit zukommt. Vom Kindesvater, einem serbischen Staatsangehörigen, lebt die Beschwerdeführerin getrennt. Dieser hat die Vaterschaft auch nicht anerkannt und kann demnach nicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet werden (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2021, AS 105 ff Verwaltungsakt Teil III; aktenkundige Kopie des Reisepasses des Sohnes, AS 39 Verwaltungsakt Teil II; Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien vom 20.09.2021, AS 215 Verwaltungsakt Teil III).Die Beschwerdeführerin selbst ist ledig und hat einen am römisch 40 2020 in Österreich geborenen Sohn, römisch 40 , dem ebenfalls die bulgarische Staatsangehörigkeit zukommt. Vom Kindesvater, einem serbischen Staatsangehörigen, lebt die Beschwerdeführerin getrennt. Dieser hat die Vaterschaft auch nicht anerkannt und kann demnach nicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet werden vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2021, AS 105 ff Verwaltungsakt Teil römisch drei; aktenkundige Kopie des Reisepasses des Sohnes, AS 39 Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien vom 20.09.2021, AS 215 Verwaltungsakt Teil römisch drei).

Bis Ende November 2021 wurde die Beschwerdeführerin auch noch weiter von der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX betreffend die Erziehungshilfe der Beschwerdeführerin für ihren Sohn aus, da sie sich an alle Vereinbarungen gehalten hat (vgl. Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX vom 29.11.2021, AS 199 ff Verwaltungsakt Teil III).Bis Ende November 2021 wurde die Beschwerdeführerin auch noch weiter von der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 betreffend die Erziehungshilfe der Beschwerdeführerin für ihren Sohn aus, da sie sich an alle Vereinbarungen gehalten hat vergleiche Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 vom 29.11.2021, AS 199 ff Verwaltungsakt Teil römisch drei).

Im Zeitraum von 15.11.1996 bis 14.11.2016 war die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert (vgl. Bestätigungsschreiben der ÖGK vom 29.11.2021, AS 213 Verwaltungsakt Teil III).Im Zeitraum von 15.11.1996 bis 14.11.2016 war die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert vergleiche Bestätigungsschreiben der ÖGK vom 29.11.2021, AS 213 Verwaltungsakt Teil römisch drei).

Mit ärztlichem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX 2016 wurde bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) sowie eine Lernschwäche mit Grenzbegabung (ICD-10: 81.3) festgestellt (vgl. aktenkundiges Gutachten, AS 29 ff Verwaltungsakt Teil II). Mit Chefärztlicher Stellungnahme zur Bestätigung des Gesamtleistungskalküls der Beschwerdeführerin gemäß § 8 AlVG vom 20.10.2016 wurde festgehalten, dass das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin für eine Berufstätigkeit (ohne Berufsschutz) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab der Antragstellung vom 28.07.2016 nicht ausreicht, eine Besserung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen ist und die Invalidität auf Dauer besteht (vgl. aktenkundige Chefärztliche Stellungnahme, AS 27 Verwaltungsakt Teil II).Mit ärztlichem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 2016 wurde bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) sowie eine Lernschwäche mit Grenzbegabung (ICD-10: 81.3) festgestellt vergleiche aktenkundiges Gutachten, AS 29 ff Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Mit Chefärztlicher Stellungnahme zur Bestätigung des Gesamtleistungskalküls der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, AlVG vom 20.10.2016 wurde festgehalten, dass das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin für eine Berufstätigkeit (ohne Berufsschutz) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab der Antragstellung vom 28.07.2016 nicht ausreicht, eine Besserung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen ist und die Invalidität auf Dauer besteht vergleiche aktenkundige Chefärztliche Stellungnahme, AS 27 Verwaltungsakt Teil römisch zwei).

Mit diesen Gutachten wurde somit eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt, worauf sich der Mindestsicherungsbezug der Beschwerdeführerin gründet (vgl. Stellungnahme der Caritas vom 29.11.2021, AS 207 ff Verwaltungsakt Teil III; Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.12.2021).Mit diesen Gutachten wurde somit eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt, worauf sich der Mindestsicherungsbezug der Beschwerdeführerin gründet vergleiche Stellungnahme der Caritas vom 29.11.2021, AS 207 ff Verwaltungsakt Teil römisch drei; Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.12.2021).

Die Beschwerdeführerin selbst ging bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Im Zeitraum von 09.09.2013 bis 08.09.2015 bezog die Beschwerdeführerin mit Unterbrechungen Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz zur Deckung des Lebensunterhalts. Seit 01.12.2015 bezieht sie weiters fast ununterbrochen bedarfsorientierte Mindestsicherung, dabei im Jahr 2021 der in Höhe von monatlich EUR 1.432,47 (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 26.01.2022; Mindestsicherungsbescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 02.03.2021, AS 85 ff Verwaltungsakt Teil III; Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice vom 21.09.2021, AS 135).Die Beschwerdeführerin selbst ging bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Im Zeitraum von 09.09.2013 bis 08.09.2015 bezog die Beschwerdeführerin mit Unterbrechungen Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz zur Deckung des Lebensunterhalts. Seit 01.12.2015 bezieht sie weiters fast ununterbrochen bedarfsorientierte Mindestsicherung, dabei im Jahr 2021 der in Höhe von monatlich EUR 1.432,47 vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 26.01.2022; Mindestsicherungsbescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 02.03.2021, AS 85 ff Verwaltungsakt Teil römisch drei; Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice vom 21.09.2021, AS 135).

Sie bezieht weiters seit Dezember 2015 bis zumindest November 2021 für sich selbst erhöhte Familienbeihilfe und für ihren Sohn von Februar 2020 bis jedenfalls Juni 2021 Familienbeihilfe (vgl. Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe des Finanzamtes vom 18.02.2021, AS 83 Verwaltungsakt Teil III).Sie bezieht weiters seit Dezember 2015 bis zumindest November 2021 für sich selbst erhöhte Familienbeihilfe und für ihren Sohn von Februar 2020 bis jedenfalls Juni 2021 Familienbeihilfe vergleiche Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe des Finanzamtes vom 18.02.2021, AS 83 Verwaltungsakt Teil römisch drei).

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2016, XXXX , wurde für die Beschwerdeführerin ein Sachwalter (nunmehr gerichtlicher Erwachsenenvertreter) für die Bereiche Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie gegenüber privaten Vertragspartnern für Rechtsgeschäfte, die über jene des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2018, XXXX , wurde die Erwachsenenvertretung auf die Vertretung der Beschwerdeführerin vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern eingeschränkt und schließlich die Erwachsenenvertretung mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2019, XXXX beendet (vgl. aktenkundige Auszüge der Beschlüsse, insbesondere des letzten Beschlusses, AS 105 ff Verwaltungsakt Teil II).Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2016, römisch 40 , wurde für die Beschwerdeführerin ein Sachwalter (nunmehr gerichtlicher Erwachsenenvertreter) für die Bereiche Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie gegenüber privaten Vertragspartnern für Rechtsgeschäfte, die über jene des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018, römisch 40 , wurde die Erwachsenenvertretung auf die Vertretung der Beschwerdeführerin vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern eingeschränkt und schließlich die Erwachsenenvertretung mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019, römisch 40 beendet vergleiche aktenkundige Auszüge der Beschlüsse, insbesondere des letzten Beschlusses, AS 105 ff Verwaltungsakt Teil römisch zwei).

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 16.12.2021).Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 16.12.2021).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2021, Zahl XXXX , wurde auch der minderjährige Sohn aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (vgl. E-Mail vom 29.10.2021, AS 169 Verwaltungsakt Teil III). Gegen diesen Bescheid ist beim Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde anhängig (Einsicht in das zentrale Aktenverwaltungssystem eVA+ am 26.01.2022).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2021, Zahl römisch 40 , wurde auch der minderjährige Sohn aus dem Bundesgebiet ausgewiesen vergleiche E-Mail vom 29.10.2021, AS 169 Verwaltungsakt Teil römisch drei). Gegen diesen Bescheid ist beim Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde anhängig (Einsicht in das zentrale Aktenverwaltungssystem eVA+ am 26.01.2022).

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten, hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin in das Fremdenregister und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde bestritten wurden.

Der Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall fest. Strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.         für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3.         als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;, 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder, 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4.         eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er, 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;, 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;, 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder, 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG idgF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet auszugsweise:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

[…]

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;“

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG idgF BGBl. I Nr. 6/2013 lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2013, lautet auszugsweise:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

[…]

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

[…].“

Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte Art. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet auszugsweise:Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte Artikel 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet auszugsweise:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzt;

2. ‚Familienangehöriger‘

[…]

c) die Verwandten des in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

[…]“

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie gilt diese Richtlinie für jeden Unionsbürger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Z 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie gilt diese Richtlinie für jeden Unionsbürger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2, Ziffer 2,, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“ betitelte Art. 7 der Freizügigkeitsrichtlinie lautet auszugsweise:Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“ betitelte Artikel 7, der Freizügigkeitsrichtlinie lautet auszugsweise:

„(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)

- bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

[…]“

Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Art. 16 der Freizügigkeitsrichtlinie lautet:Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16, der Freizügigkeitsrichtlinie lautet:

„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Freizügigkeitsrichtlinie“ lautet:

„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“

Artikel 28 Abs. 2 und 3 der Freizügigkeitsrichtlinie lauten:Artikel 28 Absatz 2 und 3 der Freizügigkeitsrichtlinie lauten:

„(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG idgF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG idgF BGBl. I Nr. 87/2012 ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige und kommt ihr damit seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union mit 01.01.2007 die Unionsbürgerschaft zu bzw. ist sie im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürgerin.Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige und kommt ihr damit seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union mit 01.01.2007 die Unionsbürgerschaft zu bzw. ist sie im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürgerin.

Die Beschwerdeführerin hält sich im Wesentlichen seit zumindest 18.11.2002 (Datum der ersten Wohnsitzmeldung), somit seit ihrem sechsten Lebensjahr und seit über neunzehn Jahren, ohne maßgebliche Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat.Die Beschwerdeführerin hält sich im Wesentlichen seit zumindest 18.11.2002 (Datum der ersten Wohnsitzmeldung), somit seit ihrem sechsten Lebensjahr und seit über neunzehn Jahren, ohne maßgebliche Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat.

Das Bundesamt vertritt diesbezüglich im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet, jedenfalls aber ab dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union mit 01.01.2007, weder ein fünfjähriges ununterbrochenes Aufenthaltsrecht iSd § 51 NAG zugekommen ist, noch dass ihr ein solches abgeleitet von ihrer Mutter, ebenfalls einer bulgarischen Staatsangehörigen, gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zukommt, da der Mutter der Beschwerdeführerin die Obsorge entzogen wurde und sie der Beschwerdeführerin keinen (durchgehenden) Unterhalt geleistet hat.Das Bundesamt vertritt diesbezüglich im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet, jedenfalls aber ab dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union mit 01.01.2007, weder ein fünfjähriges ununterbrochenes Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, NAG zugekommen ist, noch dass ihr ein solches abgeleitet von ihrer Mutter, ebenfalls einer bulgarischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zukommt, da der Mutter der Beschwerdeführerin die Obsorge entzogen wurde und sie der Beschwerdeführerin keinen (durchgehenden) Unterhalt geleistet hat.

Diese Rechtsansicht des Bundesamtes ist jedoch verfehlt:

Wie sich deutlich aus § 52 Abs. 1 Z 2 NAG iVm mit Art. 2 Z 2 lit. c der Freizügigkeitsrichtlinie ergibt, kommt einem Verwandten in gerader absteigender Linie eines unionrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers (in dem Fall der Beschwerdeführerin als Tochter ihrer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Mutter), der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, ohne, dass es darauf ankommt, ob dem Verwandten Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Wie sich deutlich aus Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit mit Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Freizügigkeitsrichtlinie ergibt, kommt einem Verwandten in gerader absteigender Linie eines unionrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers (in dem Fall der Beschwerdeführerin als Tochter ihrer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Mutter), der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, ohne, dass es darauf ankommt, ob dem Verwandten Unterhalt tatsächlich gewährt wird.

Das Erfordernis der Unterhaltsgewährung bezieht sich nur auf Verwandte in gerader absteigender Linie, die 21 Jahre alt oder älter sind und wird in diesem Fall die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt (vgl. dazu etwa VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0022, Rn 9 ff, insbesondere Rn 17 und 18 mit Verweis auf EuGH vom 16.01.2014, Rs C-423/12, Flora May Reyes).Das Erfordernis der Unterhaltsgewährung bezieht sich nur auf Verwandte in gerader absteigender Linie, die 21 Jahre alt oder älter sind und wird in diesem Fall die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt vergleiche dazu etwa VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0022, Rn 9 ff, insbesondere Rn 17 und 18 mit Verweis auf EuGH vom 16.01.2014, Rs C-423/12, Flora May Reyes).

Ob der Beschwerdeführerin nun vor Erreichen ihres 21. Lebensjahres von ihrer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Mutter in einem fünf Jahre ununterbrochenen Zeitraum Unterhalt tatsächlich gewährt wurde, ist weder nach der Freizügigkeitsrichtlinie noch nach der entsprechenden Umsetzung in nationales Recht mit § 52 Abs. 1 Z 2 NAG eine Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführerin abgeleitet von ihrer Mutter gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam.Ob der Beschwerdeführerin nun vor Erreichen ihres 21. Lebensjahres von ihrer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Mutter in einem fünf Jahre ununterbrochenen Zeitraum Unterhalt tatsächlich gewährt wurde, ist weder nach der Freizügigkeitsrichtlinie noch nach der entsprechenden Umsetzung in nationales Recht mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eine Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführerin abgeleitet von ihrer Mutter gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam.

Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 12.11.2015 eine Bescheinigung ihres unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes gemäß § 53a NAG ausgestellt. Daher kommt der Mutter der Beschwerdeführerin zumindest ab diesem Zeitpunkt ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Am 12.11.2015 war die Beschwerdeführerin knapp 19 Jahre alt.Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 12.11.2015 eine Bescheinigung ihres unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes gemäß Paragraph 53 a, NAG ausgestellt. Daher kommt der Mutter der Beschwerdeführerin zumindest ab diesem Zeitpunkt ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Am 12.11.2015 war die Beschwerdeführerin knapp 19 Jahre alt.

Somit hat spätestens mit diesem Zeitpunkt auch die Beschwerdeführerin gemäß § 53a Abs. 1 NAG iVm § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben, zumal im gesamten Verfahren keine Abwesenheiten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet hervorgekommen sind, die die Kontinuität des Aufenthalts iSd § 53a Abs. 2 NAG unterbrochen hätte.Somit hat spätestens mit diesem Zeitpunkt auch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben, zumal im gesamten Verfahren keine Abwesenheiten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet hervorgekommen sind, die die Kontinuität des Aufenthalts iSd Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG unterbrochen hätte.

Auch ist nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin iSd Art. 16 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre nicht im Bundesgebiet aufgehalten und damit das ihr spätestens seit 12.11.2015 ebenfalls zukommende unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht wieder verloren hätte. Auch ist nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin iSd Artikel 16, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre nicht im Bundesgebiet aufgehalten und damit das ihr spätestens seit 12.11.2015 ebenfalls zukommende unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht wieder verloren hätte.

Somit hält sich die Beschwerdeführerin auch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sie abgeleitet von ihrer Mutter bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben, dieses nicht wieder verloren hat und es in weiter Folge gemäß § 53a Abs. 1 NAG nicht auf das weitere Vorliegen von Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG ankommt.Somit hält sich die Beschwerdeführerin auch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sie abgeleitet von ihrer Mutter bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben, dieses nicht wieder verloren hat und es in weiter Folge gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nicht auf das weitere Vorliegen von Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51 und 52 NAG ankommt.

Weitere Ausführungen zu den (offensichtlich) nicht vorliegenden Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin iSd § 51 NAG können daher unterbleiben.Weitere Ausführungen zu den (offensichtlich) nicht vorliegenden Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 51, NAG können daher unterbleiben.

Gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG ist eine Ausweisung bei EWR-Bürgern, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, was im Fall der völlig unbescholtenen Beschwerdeführerin nicht vorliegt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG ist eine Ausweisung bei EWR-Bürgern, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, was im Fall der völlig unbescholtenen Beschwerdeführerin nicht vorliegt.

Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von über 19 Jahren und dem Umstand, dass ihr spätestens seit 12.11.2015 (wie ihrer Mutter) ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich zukommt und sich ihr restlicher Aufenthalt in Österreich unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG somit als rechtmäßig erweist, hält sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes iSd § 66 Abs. 3 FPG auch rechtmäßig und ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin wäre demnach nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von über 19 Jahren und dem Umstand, dass ihr spätestens seit 12.11.2015 (wie ihrer Mutter) ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich zukommt und sich ihr restlicher Aufenthalt in Österreich unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 51 und 52 NAG somit als rechtmäßig erweist, hält sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes iSd Paragraph 66, Absatz 3, FPG auch rechtmäßig und ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin wäre demnach nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Schon aus den angeführten Gründen erweist sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet jedenfalls als rechtswidrig.

Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass auch für den Fall, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin grundsätzlich zulässig wäre, die im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung zur Folge hätte haben müssen.Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass auch für den Fall, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin grundsätzlich zulässig wäre, die im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung zur Folge hätte haben müssen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung EU-Bürger individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Privat- und Familienleben unverhältnismäßiger Eingriff Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G315.2249179.1.00

Im RIS seit

23.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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