Entscheidungsdatum
11.03.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W286 2120948-2/24E, , W286 2120948-2/24E
Schriftliche Ausfertigung des am 30.09.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2018, Zl. 1075496805-180946308, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.09.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2018, Zl. 1075496805-180946308, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.09.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.06.2015 fand die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
2. Am 23.11.2015 fand die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt.
3. Mit Bescheid vom 18.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Satus des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.01.2017 (Spruchpunkte II. und III.)3. Mit Bescheid vom 18.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Satus des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.01.2017 (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.)
Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass eine persönliche Verfolgung durch den IS nicht glaubhaft sei. Durch Eroberung seiner Heimatstadt Mossul bestehe für Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit und es stehe derzeit auch keine Innerstaatliche Fluchtalternative offen.
4. Am 08.02.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.01.2016.4. Am 08.02.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.01.2016.
5. Der Beschwerdeführer beantrage am 22.12.2016 die Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung.
6. Mit Bescheid vom 22.12.2016 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.01.2019. Darin erachtete die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig.
7. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2018 die unter Punkt 4. genannte Beschwerde als unbegründet ab. Da keiner der hiezu Berechtigten einen Ausfertigungsantrag stellte, erließ das Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2018 eine gekürzte Ausfertigung dieses mündlich verkündeten Erkenntnisses.
8. Am 06.12.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Aberkennungsverfahren einvernommen.
9. Mit Bescheid vom 07.12.2018, Zl. 1075496805-180946308, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm gem. § 9 Abs. 4 AsylG die mit Bescheid vom 22.12.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.)., erteilte keinen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak fest (Spruchpunkt V.) und erteilte gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.).9. Mit Bescheid vom 07.12.2018, Zl. 1075496805-180946308, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die mit Bescheid vom 22.12.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.)., erteilte keinen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und erteilte gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vorwiegend: Eroberung seiner Heimatstadt Mossul durch den IS, dadurch ernsthafte Bedrohung seines Lebens/seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt) nicht mehr vorliegen würden. Die belangte Behörde bezog sich dabei insbesondere auf die am 09.07.2017 abgeschlossene Befreiung Mossuls vom IS, den hohen sunnitischen Bevölkerungsanteil in der Heimatregion des Beschwerdeführers und den Umstand, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Mossul in einer Wohnung leben und sein Vater und Bruder eine Autowerkstatt betreiben. Der Beschwerdeführer sei gesund, jung, arbeitsfähig, habe Schulbildung, und es sei Unterstützung durch Familie möglich. Er habe keine lebensbedrohliche Erkrankung: Die Medikamente Atarax und Hydroxyzin, die der Beschwerdeführer einnehme, seien im Irak erhältlich, dazu traf die belangte Behörde konkrete Länderfeststellungen.
10. Gegen diesen am 12.12.2018 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.01.2019 fristgerecht Beschwerde.
11. Am 14.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
12. Mit Bescheid vom 21.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.01.2019 auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ab.
13. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer Kostenübernahme der Reisekosten für eine unterstützte freiwillige Rückkehr. Die belangte Behörde teilte am 18.09.2019 mit, dass die Heim- bzw. Ausreisekosten übernommen werden. Am 23.09.2019 teilte die Caritas mit, dass der Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr abgebrochen hat.
14. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2021 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W286 zugewiesen.
15. Mit Beschluss vom 31.08.2021 trug die erkennende Richterin dem Beschwerdeführer die Vorlage von Beweismitteln, medizinischer Befunde und die Beantwortung von Fragen auf.
Dem kam der Beschwerdeführer am 16.09.2021 nach.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.09.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Nach Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung verkündete die erkennende Richterin gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das gegenständliche Erkenntnis.16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.09.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Nach Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung verkündete die erkennende Richterin gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das gegenständliche Erkenntnis.
17. Der Beschwerdeführer beantrage innerhalb offener Frist mit Eingabe vom 13.10.2021 die Ausfertigung des am 30.09.2021 verkündeten Erkenntnisses, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2018, 10/5496805-180946308, als unbegründet abgewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger des Iraks, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. (Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 11 und 12; Reisepasskopie Beilage ./5)1.1. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger des Iraks, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. (Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 11 und 12; Reisepasskopie Beilage ./5)
1.2. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz NINEWA in der Stadt Mossul geboren und aufgewachsen. Er hat dort von 2001 bis 2014 die Schule besucht. Danach hat ihn sein Vater im Beruf Automechaniker angelernt – dabei hat er die Reifen gewechselt, den Wagenheber betätigt und im Großen und Ganzen die Arbeit seinem Vater vorbereitet, aber nicht selbst an den Autos gearbeitet.
Der Beschwerdeführer lebte in Mossul gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern. Die Familie lebte vor der Ausreise des Beschwerdeführers gemeinsam in einem Eigentumshaus.
(AS 26; Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 12)
1.3. Am Heimatort leben noch folgende Verwandte des Beschwerdeführers:
Von der engeren Familie leben dort sein Vater, drei Schwestern und drei Brüder. Sein Vater lebt mit seiner zweiten Ehegattin zusammen. Die Schwestern sind alle verheiratet. Seine Brüder leben noch mit seinem Vater gemeinsam. Alle diese Familienmitglieder leben in der Stadt Mossul.
Die Familie seiner verstorbenen Mutter lebt im Großraum Mossul: Mütterlicherseits hat der Beschwerdeführer noch folgende Verwandte im Irak: Vier Onkel und zwei Tanten.
Väterlicherseits hat der Beschwerdeführer einige Tanten und Onkel im Irak, die auch in der Umgebung von Mossul leben.
Die leibliche Mutter des Beschwerdeführers ist Ende 2019/Anfang 2020 verstorben.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner in Mossul lebenden Kernfamilie abgebrochen ist. Der Beschwerdeführer kann seine Familie in Mossul kontaktieren und von ihnen Unterstützung bekommen.
Sein Vater, seine Stiefbrüder und sein jüngerer Bruder betreiben in Mossul gemeinsam eine Autowerkstatt. Der Beschwerdeführer kann bei seinem Vater arbeiten oder sonstige Gelegenheitstätigkeiten ausüben.
(Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 14f und AS 461).
Die in seiner Heimatstadt lebenden Verwandten des Beschwerdeführers sind sunnitische Muslime. Die Familie des Beschwerdeführers hat in Mossul ein Eigentumshaus im Stadtteil YERMUK (auch: YARMOUK). (Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 15 und 16).
Der Beschwerdeführer hat in Mossul und im Großraum Mossul ein familiäres Auffangnetz, das ihn unterstützen kann.
1.4. Der Beschwerdeführerverließ mitsamt seiner Familie kurz nach dem Einmarsch des IS in Mossul seine Heimatstadt, sie reisten nach Kurdistan, wo sie allerdings an der Grenze zurückgewiesen wurden und gemeinsam nach Mossul zurückkehrten. Im Juli 2014 verließ der Beschwerdeführer erneut Mossul und gelangte über Syrien in die Türkei, von wo er nach längerem Aufenthalt nach Österreich reiste (AS 27).
Der Beschwerdeführer kam im Juni 2015 nach Österreich (Antrag auf internationalen Schutz).
1.5. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer gehört keiner Covid-Risikogruppe an. Er hat sich in Österreich bislang nicht gegen das Coronavirus impfen lassen und möchte damit noch einige Zeit zuwarten. (Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 17ff; Beilage zum VH-Protokoll).
Grundsätzlich gibt es im Irak Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen. (eingebrachte Länderberichte).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt, wobei ihm ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,- unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Strafregisterauszug, Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung).Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt, wobei ihm ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,- unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (Strafregisterauszug, Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung).
1.6. Der Beschwerdeführer kann in seine Heimatstadt zurückkehren. Er kann seine Heimatstadt MOSSUL sicher, praktisch und legal erreichen und dort unbehelligt leben:
1.6.1. Erreichbarkeit des Heimatortes


Es gibt eine sichere Flugverbindung von Europa in die irakische Hauptstadt BAGDAD. Von dort gibt es eine sichere Flugverbindung nach ERBIL. Es gibt auch Flüge, die etwa über DUBAI nach ERBIL gehen. Von dort besteht ein Straßennetz, das durch das Gouvernement ERBIL und das Gouvernement NINEWA, und auch in seine Heimatstadt führt.
Der Beschwerdeführer, der über einen gültigen irakischen Reisepass verfügt, kann legal und sicher auf dem Luftweg in die Stadt ERBIL reisen. Von dort kann er legal und sicher auf dem Landweg – nicht über die direkte Straßenanbindung über die Primary Road von ERBIL nach MOSSUL, sondern auf der Secondary Road von ERBIL aus Richtung Nordwesten (in der Karte oben hellorange eingezeichnet) Richtung SHIKHAN und sodann wieder auf einer Secondary Road vom Norden her kommend in die Stadt MOSSUL gelangen. Alternativ kann der Beschwerdeführer von ERBIL aus sicher und legal auf einer Secondary Road von ERBIL aus nach Westen reisen und ab der Grenze der Gouvernmente ERBIL und NINEWA ebenfalls auf einer Secondary Road nach Nordwesten reisen um vom Süden her kommend in die Stadt MOSSUL gelangen. Auf diesen beiden Strecken gibt es keine Gefährdung aufgrund explosinsgefährlicher Stoffe.
1.6.2. Sicherheitslage und sozioökonomische Faktoren am Heimatort
Hierzu wird insbesondere auf die Länderfeststellungen unter Punkt 1.8.6. (Auszug aus EASO Irak Sicherheitslage Oktober 2020), Punkt 1.8.7. (Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020) und Punkt 1.8.1. (ACCORD Anfragebeantwortung zum Irak: Sozioökonomische Lage in Mossul Aktueller Stand des Wiederaufbaus, Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung und Wohnraum, Wasserversorgung, sanitäre Verhältnisse, Arbeitsmarkt, medizinische Versorgung, Armutsgefährdung, Unterschiede zwischen den Lebensverhältnissen von Sunniten und Schiiten in Mossul vom 16.04.2021) verwiesen.
In der Heimatregion des Beschwerdeführers ist Ernährungssicherheit gegeben (vgl. Länderfeststellungen unter Punkt 1.8.7. Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020; Karte 4: Zonen der Ernährungssicherheit 2019).In der Heimatregion des Beschwerdeführers ist Ernährungssicherheit gegeben vergleiche Länderfeststellungen unter Punkt 1.8.7. Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020; Karte 4: Zonen der Ernährungssicherheit 2019).
Die Situation in Mossul, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, hat sich seit der Verlängerung seines Status´ als subsidiär Schutzberechtigter im Dezember 2016 wesentlich und nachhaltig verbessert.
1.6.3. Individuelle Gegebenheiten beim Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer spricht Arabisch (Protokoll der mV S. 12). Zudem hat der Beschwerdeführer einen bis 31.03.2022 gültigen irakischen Reisepass, der von der belangten Behörde sichergestellt wurde.
Weder der Beschwerdeführer selbst noch eines seiner Familienmitglieder steht oder stand in Verbindung zum Islamischen Staat, eine solche wird dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch nicht unterstellt. Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund seiner Eigenschaft als sunnitischer Araber bei der Reise in seine Heimatstadt Mossul einer Gefährdung, etwa bei einer Kontrolle an einem Checkpoint, ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund seiner Eigenschaft als sunnitischer Araber bei der Wiederansiedelung in seiner Heimatstadt Mossul gefährdet.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen unter Punkt 1.1. bis Punkt 1.4. verwiesen.
1.7. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 einen Deutschkurs A2 besucht (Kursbestätigung).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine A2-Prüfung bestanden (Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 10).
Der Beschwerdeführer versteht und spricht Deutsch sinnerfassend auf einfachem Niveau, auf dem er eine einfache Konversation in deutscher Sprache führen kann (Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 18).
Der Beschwerdeführer ist sozial in Österreich verankert. Er hat einen beständigen Freundeskreis, aber keine enge Bezugsperson. Er ist Mitglied in einem Fußballverein und einem Fitnessstudio. (Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 19 und 20, AS 125)
Der Beschwerdeführer hat bislang nur für kurze Zeit (einen Tag) auf einer Baustelle gearbeitet (Beilage ./B). Der Beschwerdeführer nahm eine telefonische Beratung beim AMS wahr (Schreiben AMS).
Der Beschwerdeführer hat keine verbindliche Jobszusage. (Vorlage bzw. Nichtvorlage von Einstellungszusagen in der Beschwerdeverhandlung, Beilagen ./3 und ./4).
1.8. Zur Lage im Irak:
Der Entscheidung liegen die ins Verfahren eingeführten Länderberichte zugrunde, aus denen auszugweise (iSv wesentlichen Entscheidungsgründen) bereits im mündlich verkündeten Erkenntnis vom 30.09.2021 Feststellungen getroffen wurden und wie folgt festgestellt wird:
1.8.1. Auszug ACCORD Anfragebeantwortung zum Irak: Sozioökonomische Lage in Mossul: Aktueller Stand des Wiederaufbaus, Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung und Wohnraum, Wasserversorgung, sanitäre Verhältnisse, Arbeitsmarkt, medizinische Versorgung, Armutsgefährdung, Unterschiede zwischen den Lebensverhältnissen von Sunniten und Schiiten in Mossul vom 16.04.2021:
Aktueller Stand des Wiederaufbaus
Die Bertelsmann Stiftung fasst die Situation im Irak allgemein, und Mossul im speziellen, in ihrem Länderbericht von 2020 wie folgt zusammen: Die Verwaltungskapazität des Staates sei schwach. Weite Teile der Bevölkerung seien unzufrieden mit der bestehenden Grundversorgung. In Gebieten, die sich vormals unter IS-Kontrolle befunden hätten, fehle es an ausreichender Strom- und Wasserversorgung. Darüber hinaus gebe es keine unmittelbaren Wiederaufbaupläne für während des Krieges zerstörte Gebiete, insbesondere die Stadt Mossul. (Bertelsmann Stiftung, 29. April 2020, S. 9)
The Art Newspaper berichtet in einem Artikel vom Juni 2020 vom Beginn einiger Denkmalerhaltungsprojekte im Rahmen eines UNESCO-Programms zur Wiederherstellung des kulturellen Erbes der Altstadt. Die Restaurierungsarbeiten würden die Al-Aghawat Moschee, 30 Häuser der Altstadt, sowie die dominikanische Al-Saa’a Kirche miteinschließen. Brendan Cassar, Leiter der Kulturabteilung von UNESCO im Irak, sagt über die Altstadt von Mossul, dass auf rund 20 Quadratkilometern über 10.000 Gebäude zerstört seien. (The Art Newspaper, 15. Juni 2020)
Ein im Juni 2020 veröffentlichter Bericht der American University of Iraq, Sulaimani und der Konrad-Adenauer-Stiftung zu den Versäumnissen beim Wiederaufbau von Mossul zitiert ein Mitglied des Provinzrates von Mossul. Er erklärt, dass Arbeiten zum Wiederaufbau fragmentiert seien. Es gebe keine einheitliche Vision. Die Zentralregierung setze Projekte um, ohne sich mit der lokalen Regierung abzustimmen. Der irakische Staat sei jedoch nicht der einzige am Wiederaufbau beteiligte Akteur. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, UNDP, habe alle Wasseraufbereitungsanlagen und Umspannwerke, drei Entbindungskliniken, 144 Schulen, 40 Colleges an der Universität Mosul und neun Polizeistationen in Mossul wiederaufgebaut. UNDP habe außerdem über 2000 Häuser fertiggestellt, mit dem Ziel, insgesamt 15.000 Häuser fertigzustellen. (IRIS, 10. Juni 2020, S. 13-14) Der Bericht stellt weiters fest, dass Korruption ein Problem beim Wiederaufbau darstelle, sowie Vernachlässigung durch die Regierung. UNDP habe zum Beispiel Schulen aufgebaut, die in Folge von der Regierung nicht für Schüler·innen geöffnet worden seien. (IRIS, 10. Juni 2020, S. 15)
AP beschreibt in einem Artikel vom Dezember 2020, dass das Leben langsam wieder nach Mossul zurückkehre. Speziell in den neueren Teilen der Stadt seien Geschäfte und Restaurants geöffnet. Die Altstadt sei nach wie vor zerstört. Der Fortschritt des Wiederaufbaus sei sehr langsam. Es gebe keine zentrale Behörde, die den Wiederaufbau koordiniere und nur wenig Geld vom Staat. Der Staat habe die Grundversorgung der Stadt wiederhergestellt, doch es bliebe noch viel zu tun. (AP, 9. Dezember 2020)
The Arab Weekly berichtet in einem Artikel vom Jänner 2021, dass die Altstadt von Mossul weiterhin zerstört sei. Gesamte Nachbarschaften hätten in Mossul unter üblem Geruch zu leiden, was laut Einwohnern an noch nicht geborgenen Leichen, einem defekten Abwassersystem und illegalen Müllplätzen liege. Viele Häuser am Tigris seien unversehrt, doch nicht bewohnbar, da der Islamische Staat sie mit versteckten Sprengladungen versehen habe. Laut einem Makler aus Mossul seien die öffentlichen Dienstleistungen nicht wiederhergestellt, Regierungsgebäude seien nicht wiedereröffnet und Brücken seien nicht wiederaufgebaut. The Arab Weekly gibt an, dass laut örtlicher Behörden die Stadt Mossul 90.000 Anträge auf Entschädigung an die Zentralregierung geschickt habe, darunter 40.000 für den Verlust eines geliebten Menschen und 50.000 für zerstörtes Eigentum. Die Zentralregierung habe nur 2.500 Familien entschädigt. (AW, 28. Jänner 2021)
Laut einem Artikel von Reuters vom Februar 2019 habe die Stadt Mossul nicht genügend Ausrüstung, um die Trümmer in der Stadt zu beseitigen. Hunderte von Fahrzeugen der Stadtverwaltung seien im Kampf zerstört worden. Nur wenige seien ersetzt worden. Unternehmen, die beauftragt worden seien, um das Defizit auszugleichen, würden laut Gesetzgebern und Einheimischen absichtlich langsam oder manchmal gar nicht arbeiten. Der Wiederaufbau gehe aufgrund von schlechter Planung, Korruption und zu wenig Geld sehr langsam voran. Abdelsattar al-Hibbu, der für die Stadtregierung zuständig sei, habe in einer telefonischen Auskunft angegeben, dass von geschätzten sieben Millionen Tonnen Trümmern noch mehr als die Hälfte nicht geräumt worden sei. (Reuters, 4. Februar 2019)
Aktuelle sozioökonomische Lage in Mossul
Nahrung
Die Organisationen Weltbank, WFP, FAO und IFAD bewerteten im September 2020 die Nahrungsmittelverfügbarkeit im Irak. Die einzelnen Provinzen wurden individuell bewertet (Ninewa erhielt im Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten) mit der Schlussfolgerung, dass die Verfügbarkeit von Lebensmitteln auf den Märkten im ganzen Land gut sei. (World Bank et al., September 2020, S. 18)
Es konnten darüber hinaus keine weiteren aktuellen Informationen zur Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln in der Region gefunden werden.
Wasserversorgung und sanitäre Verhältnisse
Die tschechische NGO CARE führte im Juni 2020 eine Befragung mit 256 Interviews unter anderem zur Wasserversorgung in zwei Bezirken von West-Mossul, Zandschili und Ghazlani, durch. Laut den Befragten würden 85 Prozent der Haushalte ihr Wasser für den Haushalt über das allgemeine Wasserversorgungsnetz erhalten. Für 95 Prozent der Befragten sei versiegeltes Wasser in Flaschen eine bevorzugte Trinkwasserquelle und 15 Prozent würde Wasser aus Flaschen als sekundäre Wasserquelle verwenden. Die Befragten hätten unterschiedliche Angaben gemacht an wie vielen Tagen pro Woche Wasser aus dem allgemeinen Wasserersorgungsnetz zur Verfügung steht, jedoch hätten 97 Prozent der Haushalte angegeben, ausreichend Zugang zu Wasser für den Haushalt zu haben (Anmerkung ACCORD: im Irak besitzen Haushalte allgemein Wassertanks auf ihren Häusern. Eine elektrisch betriebene Pumpe pumpt das Wasser der staatlichen Wasserversorgung in die Wassertanks. Daher steht Haushalten für einen gewissen Zeitraum auch dann Wasser zur Verfügung, wenn das allgemeine Wasserversorgungsnetz ausfällt. Es ist jedoch notwendig Zugang zu Strom zu haben, um die Wassertanks zu befüllen). 92 Prozent der Befragten hätten angegeben, mit der Wasserqualität zufrieden zu sein, auch als Trinkwasser. 53 Prozent der Einwohner würden das Wasser behandeln, um die Trinkwasserqualität zu verbessern. 62 Prozent der Haushalte hätten angegeben, zufrieden mit der Menge an sicherer Wasserversorgung zu sein. (Care/Czech Republic Humanitarian Aid, Juni 2020, S. 12-13)
Die Befragung durch CARE in Zandschili und Ghazlani habe außerdem ergeben, dass fast alle Befragten Zugang zu einer Toilette hätten. (Care, Juni 2020, S. 20)
UN-Habitat berichtet in einem Beitrag auf seiner Webseite vom März 2021 von der erfolgreichen Initiative, 5.000 Meter Wasserleitung, an der 430 Häuser angeschlossen seien, in Mossul saniert zu haben. (UN-Habitat., 18. März 2021)
Arbeitsmarkt und Armutsgefährdung
AP zitiert in einem Artikel vom Dezember 2020 einen Unternehmer, dessen Betrieb auf Kaffee spezialisiert sei. Nach der Befreiung habe er circa 40 US Dollar (33,95 Euro)[1] pro Tag eingenommen. Die Situation habe sich verbessert und Ende 2020 nehme sein Geschäft circa 2.500 US Dollar (2.121,86 Euro) pro Tag ein. Die Situation sei jedoch eine andere für Arbeiter. Die Angestellten des Kaffeeunternehmens würden circa acht US Dollar (6,79 Euro) pro Tag verdienen. Damit sei es nicht möglich, dass sie ihre Häuser wiederaufbauen, so der Unternehmer. (AP, 9. Dezember 2020)
Eine im April 2020 durchgeführte Marktstudie des Norwegian Refugee Council (NRC) gab an, dass 60 Prozent der Befragten in den Provinzen Ninewa und Dohuk angegeben hätten, dass sie beschäftigt sein, doch nur 14 Prozent der Befragten hätten eine feste Anstellung. Die Mehrheit (83%) der Beschäftigten verdiene zwischen 83 und 333 US Dollar pro Monat (70,44 – 282,63 Euro), weniger als das Existenzminium (von der Cash Working Group auf 400 USD für eine durchschnittliche sechsköpfige Familie geschätzt). Weitere acht Prozent hätten angegeben, zwischen 334 und 417 US-Dollar (283,48 – 353,93 Euro) zu verdienen.
Die Mehrheit der Arbeitgeber (61%) habe in den vergangenen sechs Monaten keine neuen Arbeitnehmer eingestellt.
Nur ein Viertel der Befragten in Mossul habe angegeben, keine Schulden zu haben.
Aufgrund der COVID-19 Situation hätten 100 Prozent der Tagelöhner in Mosul laut IOM angegeben, von den COVID-19-Beschränkungen betroffen zu sein. 83 Prozent hätten ihren Arbeitsplatz verloren und stünden vor finanziellen Problemen.“ (NRC, Juli 2020, S. 2)
Spark veröffentlicht im November 2019 eine Evaluierung der Arbeitsmarktsituation in Mossul. Der lokale Arbeitsmarkt sei anämisch, informell und in einigen Sektoren nicht vorhanden. Dies habe dazu geführt, dass eine große Anzahl von Student·innen, die die Universität abgeschlossen hätten, sich unabhängig von ihrer Qualifikation nicht in den bestehenden Arbeitsmarkt einfügen könnten. Für die wenigen hochbezahlten Sektoren, die noch in Mossul tätig seien (Bauwesen, IT und humanitäre Hilfe), seien die äußerst spezifischen Kriterien, die für den Erfolg in diesen Bereichen erforderlich seien, in den Lehrplänen für Studierende an öffentlichen oder privaten Hochschuleinrichtungen nicht enthalten. (Spark, November 2019, S. 3)
Was mögliche Unterstützung von der Regierung betrifft, so fasst EASO in einem COI-Bericht vom September 2020 zusammen, dass die irakische Regierung allen Bürger·innen ohne Diskriminierung, einschließlich Rückkehrer·innen, grundlegende Dienstleistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen zur Verfügung stelle. Zusätzlich zur staatlichen Unterstützung, würden laut UNOCHA akut schutzbedürftige Rückkehrer·innen unter Umständen Unterstützung von humanitären Organisationen erhalten können. (EASO, September 2020, S. 29-30)
Laut dem irakischen Sozialschutzgesetz von 2014 sei es für Personen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, möglich, Geldleistungen und Sozialleistungen zu erhalten, inklusive Hilfe bei Ausbildung oder Arbeitssuche. (Social Protection Law 2014, Artikel 1, 6, 9) Sozialleistungen einer Einzelperson würden 105.000 IQD pro Monat (59,94 Euro) betragen. (Social Protection Law 2014, Annex) Einer vom Welternährungsprogramm in Auftrag gegebenen Studie vom Dezember 2015 zur Folge würden jedoch mehrere Hindernisse den Zugang zu Sozialschutz einschränken. Das Verfahren sei bürokratisch und es fehle eine klare Informationsbasis. Dies führe zum Ausschluss vieler bedürftiger Menschen. (Alzobaidee, Dezember 2015, S. 24)
Medizinische Versorgung
Die Organisation Ärzte ohne Grenzen bezeichnet das Gesundheitssystem in Mossul im August 2020 als fragil. Mossul liegt in der Region Ninewa. Bei einer Bevölkerung von 3,5 Millionen, gebe es in Ninewa ein Krankenhausbett pro 3.000 Einwohner. (MSF, 5 August 2020)
Xinhua Net zitiert in einem Artikel vom Dezember 2020 den Generaldirektor des Gesundheitsamts von Ninewa, Falah Hassan al-Taie. Laut al-Taie seien alle Spitäler und Gesundheitszentren der Region durch die Kämpfe mit dem Islamischen Staat vollständig oder teilweise zerstört worden. Nur zwei Spitäler seien wiederaufgebaut worden. (Xinhua Net, 9. Dezember 2020)
Kirkuk Now schreibt in einem Artikel vom Februar 2020 von den Schwierigkeiten, in Mossul medizinisch behandelt zu werden. In öffentlichen Einrichtungen würden Bewohner nicht die Behandlung bekommen, die sie suchen und private Kliniken oder Ärzte seien nicht leistbar. Ein Termin bei einem Privatarzt koste zwischen 20 und 50 tausend Dinare (zwischen 11,45 und 28,62 Euro). (Kirkuk Now, 13. Februar 2020)
Ärzte ohne Grenzen beschreibt auf ihrer undatierten Webseite ihre Aktivitäten im Irak. Ärzte ohne Grenzen betreibe eine spezialisierte Entbindungsstation im Nablus-Krankenhaus in West-Mossul. Im Medizinischen Zentrum Al-Rafadain in West-Mossul biete Ärzte ohne Grenzen eine routinemäßige Geburtshilfe und Neugeborenenversorgung an.
Eine postoperative Pflegeeinrichtung in Ost-Mossul biete seit April 2018 chirurgische und rehabilitative Versorgung sowie Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit an. Außerdem habe Ärzte ohne Grenzen psychosoziale Dienste in ihr Rehabilitationsprojekt in Mossul aufgenommen. Die Teams würden weiters in zwei allgemeinen Gesundheitszentren arbeiten und Beratung, psychosoziale Erste Hilfe, psychosoziale Unterstützung und Überweisungsservice für Patient·innen mit psychischen Krankheiten anbieten.
Ärzte ohne Grenzen habe in Ost-Mossul Ende November 2020 im Al-Salam-Krankenhaus eine 16-Betten-Einrichtung zur Behandlung von Patient·innen mit schweren COVID-19-Symptomen eröffnet. (MSF, ohne Datum)
Die Weltgesundheitsorganisation schreibt im Juli 2020, dass sie mobile medizinische Kliniken in Mossul zur Verfügung stelle. Diese seien speziell zum Einsatz gekommen, als Bewohner bestimmter Nachbarschaften während des COVID-19 Lockdowns keinen Zugang zu medizinische Grundversorgungseinrichtungen gehabt hätten. (WHO, 20. Juli 2020)
Wohnraum
Minority Rights Group International schreibt in einem Bericht zur Lage in Mossul vom Jänner 2020 hinsichtlich Verfügbarkeit von Entschädigungsleistungen, dass Mietpreise explodiert seien und einige Menschen sich Häuser mit anderen Familien teilen müssten, um sich eine Unterkunft leisten zu können. Viele Menschen seien arbeitslos und könnten sich die Mieten nicht leisten, ihre eigenen Häuser seien aber noch nicht wiederaufgebaut. (MRG, 21. Jänner 2020, S. 16)
Eine Erhebung des Norwegian Refugee Council (NRC) vom April 2020 gab an, dass 64 Prozent der in Mietwohnungen lebenden Befragten in Mossul und Dohuk vorausgesagt hätten, dass sie ihre Miete in den kommenden drei Monaten nicht zahlen werden können, und 42 Prozent der Befragten würden erwarten, dass sie infolgedessen delogiert würden. (NRC, Juli 2020, S. 1)
Laut einem AP-Artikel vom Dezember 2020 hätten 16,000 Bewohner von Mossul um staatliche Unterstützungsleistungen für den Wiederaufbau ihrer Häuser angesucht. Laut Zuhair al-Araji, dem Bürgermeister von Mossul, hätten nur 2,000 Menschen finanzielle Hilfe erhalten. (AP, 9. Dezember 2020)
France 24 schreibt in einem Artikel vom Juli 2020 von den finanziellen Schwierigkeiten für Bewohner von Mossul, ihre Häuser wiederaufzubauen. Laut dem Vorsitzenden des Unterausschusses für Schadensersatzansprüche, Mohammed Mahmoud, habe der Ausschuss 90.000 Ansuchen erhalten, von denen etwa 48.000 bis 49.000 für Waren, Häuser, Geschäfte und andere Immobilien und 39.000 für menschliche Verluste gewesen seien. Drei Viertel der Schadensersatzansprüche seien bearbeitet, doch es gebe nicht genügend Mittel, um sie tatsächlich auszuzahlen. Man habe nur 2.500 Familien entschädigen können. Es gebe Wiederaufbaumaßnahmen, die von Einzelpersonen durchgeführt würden. Die Vereinten Nationen hätten seit 2018 2.000 Häuser, sowie Dutzende von Schulen, Gesundheitszentren und Wasser- oder Kraftwerke in Mossul wiederaufgebaut. (France 24, 10. Juli 2020)
The Arab Weekly zitiert in einem Artikel vom Jänner 2021 einen Makler aus Mossul, der angibt, dass viele Bewohner der Stadt sich um Grundstücke in den Vororten bemühen würden, wo die Dienstleistungen, wie Strom- und Trinkwasserversorgung, besser und die Grundstückspreise billiger seien ($75 bis $200 (63,66 – 169,75 Euro) pro Quadratmeter). (AW, 28. Jänner 2021)
Die Webseite Numbeo gibt mithilfe von nutzergenerierten Daten die Durchschnittspreise für Konsumgüter, Wohnkosten und weitere Lebenskosten in ausgewählten Städten an. Nutzer, die über Informationen zum Preisniveau verschiedener Güter in einer bestimmten Stadt verfügen, können diese auf Numbeo eintragen. Aus den verschiedenen Preisangaben der Nutzer werden dann Durchschnittspreise für die einzelnen Güter angegeben. Solche Preisprofile existieren auch für die Stadt Mossul. Zum Preisprofil für Mossul haben nach Angaben von Numbeo fünf Nutzer mit dem Stand März 2021 in den vorangegangenen 18 Monaten Einträge beigetragen. Es ist nicht ersichtlich, welche Daten genau wann eingegeben wurden, und aus wie vielen einzelnen Beiträgen die angegebenen Durchschnittspreise errechnet wurden. Laut Numbeo würden die monatlichen Betriebskosten (Strom, Heizung, Kühlung, Wasser, Müllabfuhr) für eine 85m2 Wohnung 50.500,00 IQD (28,93 Euro) betragen. Die monatliche Miete für eine Wohnung mit einem Schlafzimmer im Stadtzentrum betrage 125.000,00 IQD (71,61 Euro), außerhalb des Zentrums betrage die Miete 50.000,00 IQD (28,64 Euro). Für eine Wohnung mit drei Schlafzimmern betrage die Monatsmiete im Stadtzentrum 500.000,00 IQD (286,42 Euro) und außerhalb des Zentrums 125.000,00 IQD (71,61 Euro). (Numbeo, Stand: März 2021)
Reuters zitiert in einem Artikel vom Juli 2019 Ärzte ohne Grenzen. Die Organisation habe im Mai 3.557 Fälle in ihrer Notaufnahme in Westmossul betreut, von denen 95 Prozent auf unsichere Lebensbedingungen zurückzuführen seien, z. B. Menschen, die von beschädigten Gebäuden gefallen seien oder durch einstürzende Mauern oder Gebäudeverletzt worden seien. (Reuters, 17. Juli 2019)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 16. April 2021)
· Alzobaidee, Hasan Latef K.: Social Protection and Safety Nets in Iraq, Dezember 2015
https://www.ids.ac.uk/download.php?file=files/dmfile/SocialprotectionandsafetynetsinIra
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· AP – Associated Press: Iraqis slowly rebuild Mosul, with little aid from government,
9. Dezember 2020
https://apnews.com/article/international-news-islamic-state-group-iraq-
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· AW – The Arab Weekly: ISIS real estate damage in Mosul difficult to undo, 28. Jänner 2021
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https://www.kas.de/documents/266761/6686921/IRIS+KAS+report+-
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· Kirkuk Now: People of Mosul cannot afford medical expenses, 13. Februar 2020
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· MRG – Minority Rights Group International: Mosul after the Battle: Reparations for civilian
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· Numbeo: Cost of Living in Mosul, Stand: März 2021
https://www.numbeo.com/cost-of-living/in/Mosul-Iraq
· Reuters: No plan for Mosul: chaos and neglect slow Iraqi city's recovery, 4. Februar 2019
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· Social Protection Law No. 11 of 2014, 19. März 2014, inoffizielle Übersetzung veröffentlicht
von UNHCR
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· The Art Newspaper - Unesco's plan to ‘revive spirit’ of devastated Mosul gets under way,
15. Juni 2020
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· Xinhua Net: Spotlight: Iraq's Mosul struggling to cope with COVID-19 challenges,
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1.8.2. Auszug LIB der Staatendokumentation:
Sunnitische Araber
Letzte Änderung: 14.05.2020
Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019).
Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
? USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
? USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020
? USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020
Rückkehr
Letzte Änderung: 14.05.2020
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).
Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017).
Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).
Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).
Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
? Ekurd Daily (8.1.2019): Property prices increasing in Iraqi Kurdistan after years of stagnation, https://ekurd.net/property-prices-kurdistan-2019-01-08, Zugriff 13.3.2020
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 13.3.2020
? IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 13.3.2020
? IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak (2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 13.3.2020
? IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf, Zugriff 13.3.2020
? REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017%20%281%29.pdf, Zugriff 13.3.2020
? USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
? UNDP - United Nations Development Programme (28.4.2019): UN-Habitat and UNDP Upscale Support on Housing Rehabilitation and Secure Tenure for the Returnees in Sinjar, https://www.iq.undp.org/content/iraq/en/home/presscenter/pressreleases/2019/04/28/un-habitat-and-undp-upscale-support-on-housing-rehabilitation-an.html, Zugriff 13.3.2020
1.8.3. Auszug aus dem EASO-Bericht „Gezielte Gewalt gegen Individuen“
1.1.2 Volksmobilmachungseinheiten (PMU)
[…]
Vorgehensweise und Struktur
Die PMU waren zügig ausgebaut worden, um das Vorrücken des ISIL im Juni 2014 zu stoppen. Ihr ursprüngliches Ziel im Jahr 2014 war jedoch, den ISIL zurückzuschlagen. Die PMU konnte von den Kampferfahrungen bestehender schiitischer Milizen vor 2014 profitieren und sich zu einer militärischen Streitkraft entwickeln, die sich als fähig erwies, den ISIL-Vorstößen Einhalt zu gebieten und die von der irakischen Armee abgetretenen Gebiete zurückzufordern.21 Die PMU füllte das Sicherheitsvakuum, das nach dem Zusammenbruch der irakischen Streitkräfte entstanden war, und trat als „wichtiger militärischer und politischer Akteur“ in Erscheinung.22 Die Zeitschrift Foreign Policy hielt im Januar 2018 fest, dass die PMU-Milizen weiterhin die überforderte irakische Armee unterstützen, vor allem auf lokaler Ebene.23
Laut dem FFM-Bericht von DIS/Landinfo aus dem Jahr 2018 wurde die derzeitige Struktur der PMU im Juni 2014 gebildet, um der Offensive des ISIL entgegenzuwirken. Die PMU bestehen jedoch aus mehreren verschiedenen Milizen und bewaffneten Gruppen, von denen einige bereits 2003 gegründet worden waren.24 Die Mitglieder der PMU werden auf freiwilliger Basis rekrutiert und sind bei der Mehrheit der Bevölkerung im Irak sehr einflussreich und beliebt. Sie haben enge Verbindungen zu den großen politischen Parteien des Irak.25
Unmittelbar nach dem Zusammenbruch der irakischen Armee im Juni 2014 unterzeichnete Ministerpräsident Maliki ein offizielles Dekret26, um die Volksmobilisierungskommission (Popular Mobilization Commission) als einzige Regierungsbehörde zu bilden, die für die Verwaltung der PMU zuständig ist.27 Dadurch würden die bewaffneten Gruppen der PMU eine Art Rechtsgrundlage und einen Grad an Institutionalisierung erhalten.28 Im März 2018 erließ Ministerpräsident Haider al-Abadi ein Dekret, in dem die Eingliederung der PMU in die Sicherheitskräfte des Landes formalisiert wurde. Dem Dekret zufolge stehen den Mitgliedern der PMU viele der Rechte zu, wie sie den Angehörigen des Militärs zustehen, wie zum Beispiel gleichwertige Gehälter, Zugang zu militärischer Ausbildung und dem Militärdienstgesetz zu unterstehen.29 Der Irak-Experte Renad Mansour merkt jedoch an, dass die Dekrete von Bagdad von der PMU-Führung abgelehnt wurden, und sie den Status einer „institutionalisierten autonomen Streitkraft“ anstrebt.30
Laut einem Bericht aus dem Jahr 2017 von Kari Frentzel, einer Gastforscherin des Syrien/Irak-Büros der Konrad-Adenauer-Stiftung31, stehen die PMU durch die Volksmobilisierungskommission offiziell unter der Kontrolle des irakischen Staates. Der frühere Ministerpräsident Haider al-Abadi war als Oberbefehlshaber der nominelle Leiter dieser Kommission. Der Staat hat jedoch nur eingeschränkt Kontrolle über die Milizen, aus denen die PMU bestehen.32 In derselben Quelle heißt es weiter: „Jede Miliz verfügt über eine autonome Befehlsstruktur. Somit sind die Milizen in der Lage, mit relativer Autonomie von der Regierung zu handeln.“33 Den PMU fehlt es an „einheitlicher Führungsstruktur und einer einheitlichen ideologischen Haltung“, und sie sind „eine ganze Heerschar miteinander konkurrierender Organisationen mit ganz unterschiedlichen ideologischen Ansichten.“34 Eine informelle Befehlskette führt über iranische Stellvertretermilizen zur Quds-Einheit der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) und damit zu Teheran. Amnesty International (AI) beobachtete im Jahr 2017, dass „die PMU-Milizen in der Realität häufig außerhalb der Befehls- und Kontrollstrukturen des Staates agieren.“35
Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Anzahl der Milizen innerhalb der PMU.36 Quellen zufolge umfassen die PMU zwischen 60 000 und 140 000 Kämpfer37, die in etwa 60 bis 70 Gruppen registriert sind.38 Der Bericht von DIS/Landinfo von 2018 erläutert dazu:
„Einer niedrigen Schätzung der Gesamtgröße der PMU zufolge beläuft sich die Anzahl der Mitglieder auf mindestens 120 000. Die PMU bestehen aus vielen verschiedenen Milizen, wobei die schiitischen Milizen in der Mehrheit sind. Manche schiitische Milizen werden vom Iran unterstützt, während andere vielmehr einem internen, nationalistischen Programm folgen. Es gibt auch schiitische Milizen, die sich im Zuge des Syrienkriegs gebildet haben und in Syrien gekämpft haben. Auch ethnische und religiöse Minderheiten haben ihre eigenen PMU, wie beispielsweise die Turkmenen, Christen, Jesiden und Schabak. Es gibt einige sunnitische PMU, die aus 17 000 bis 25 000 Mitgliedern bestehen. Die meisten von ihnen wurden Ende 2014 im Bündnis mit der irakischen Regierung gegründet, um den ISIS zu bekämpfen. Die Rekrutierung zu den PMU erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMU aus finanziellen Gründen an, da die Gehälter dort im Vergleich zum übrigen Irak attraktiver sind. Die PMU sind sehr einflussreich und bei der Mehrheit der Bevölkerung wegen ihrer Bemühungen, den ISIS zu besiegen, beliebt. Sie machen aktiv durch PR-Kampagnen und Berichterstattungen in den Medien Werbung, und sie sind eng mit den wichtigsten politischen Parteien in Bagdad verbunden.“39
Die Irak-Analysten Renad Mansour und Faleh A. Jabar betonten, dass die PMU keine monolithische schiitische Miliz bilden. Vielmehr handelt es sich um eine komplexe Dachorganisation, „die aus etwa fünfzig Gruppen besteht, deren Größe von einigen Hundert bis Zehntausend Kämpfern variiert.“40 Die Zusammensetzung der hauptsächlich schiitischen PMU lässt sich in drei klare Hauptgruppierungen mit unterschiedlichen politischen Programmen einteilen41:
• Pro-Khamenei (Pro-Iran)42
• Pro-Sadr-PMU43, hauptsächlich die Saraya al Salam (Friedensbrigaden), die von dem Geistlichen Muqtada al-Sadr organisiert wurden44
• Pro-Sistani-PMU (bezieht sich auf Iraks bedeutendsten Geistlichen).45
Die beiden zentralen schiitischen religiösen Einrichtungen in den heiligen Städten Kerbela und Nadschaf haben ihre eigenen Milizeinheiten gegründet, die den schiitischen Geistlichen direkt unterstehen und dem Großajatollah Ali as-Sistani gegenüber loyal sind.46
Es gibt ungefähr 20 Pro-Khameini-Gruppen, von denen einige zu den bekanntesten und mächtigsten PMU zählen. Darunter finden sich als wichtigste bekannte Milizen, die mit dem Iran verbunden waren oder sind: die Badr-Truppe, die Asaib Ahl al?Haq (Liga der Gerechten – AAH) sowie die Kata’ib Hisbollah (KH), Kata’ib Sayyid al-Shuhada, Kata’ib al-Tayyar al-Risali, Kata’ib al-Imam Ali und Jaysh al-Mukhtar.47 Die irakische Medienquelle Niqash erwähnt ebenfalls die Badr-Organisation, AAH, KH sowie die Khorasani-Brigaden und die Sayed al-Shuhada-Brigaden. Die „militärischen Aktivitäten dieser Gruppen werden von iranischen Militärführern überwacht. Sie sind in der Regel mächtiger als andere Milizen und ihre Mitglieder sind schwerer bewaffnet.“48
? Die Milizen von Muqtada al Sadr, Saraya al-Salam, die Ashura-Brigaden und die Brigaden der „Unterstützer der Glaubens“ sind „mit bestehenden schiitischen muslimischen Parteien verbunden und folgen treu dem Programm ihrer eigenen Partei.“49 Sowohl Sadrs als auch Sistanis Gruppen haben Beschwerden geäußert, dass sie keine ausreichenden Gehälter von der Volksmobilisierungskommission erhalten hätten, welche die Pro-Khamenei-Paramilitärs bevorzugen würde.50
Die Gründung der Pro-Sistani-Milizen folgte auf eine fatwa – einen Aufruf zur Massenmobilisierung – von Al Sistani im Jahr 2014. Sie war zum Schutz der schiitischen Schreine gedacht und schloss die Ali al-Akbar-Brigaden, die Abbasiyah-Schrein-Brigaden, die Alawit-Schrein-Brigaden und die Husayniyah-Schrein-Brigaden mit ein. Sie stehen „für die irakische Regierung bereit“ und sind nicht so gut bewaffnet. Sie sind auch zahlenmäßig geringer als die Pro-Khamenei-Milizen.51 Den Verwaltern von al-Abbas zufolge „umfasst die Abteilung 7 310 Mitglieder in aktivem Dienst und ein Reservekontingent aus 35 000 bis 40 000 Mitgliedern.“52 Die Ali al-Akbar-Brigade besteht aus 5 000 Männern mit mehr als 1 000 sunnitischen Mitgliedern.53
In den staatlich kontrollierten und vom ISIL zurückeroberten Gebieten haben die PMU Sicherheitsaufgaben zur Abwehr von ISIL-Terroranschlägen übernommen. Der Irak-Analyst Norman Cigar merkt an, dass die Milizen eine Reservekomponente für die Verteidigung Bagdads waren.54 In den südlichen Provinzen haben die Milizen die Armee und Polizei entlastet, indem sie allgemein für Sicherheit sorgten, nachdem die Armee in den Kampf gezogen war.55 Amnesty International berichtet, dass die PMU an Kontrollpunkten und auf dem Schlachtfeld sowohl unabhängig als auch an der Seite der Regierungstruppen operiert haben. Die Milizen haben auch die Stützpunkte und Gefangenenlager der Armee und der Sicherheitskräfte genutzt.56 Ein irakischer Politiker, der im März 2017 von Landinfo und Lifos befragt wurde, berichtete, dass die PMU jedes Privathaus betreten können, sogar das eines Parlamentariers. Er erklärte weiter, dass PMU in der Lage sind, von sich aus Festnahmen durchzuführen und ihre eigenen Gefängnisse zu betreiben.57 Das Geneva International Centre for Justice (GICJ)58 berichtete gleichfalls, dass die Milizen Verdächtige in „Geheimgefängnissen“ festhalten.59
? Im Januar 2017 berichtete Niqash, dass „die meisten Stadtteile in Bagdad eine [PMU]-Basis haben, die normalerweise aus einem Büro besteht, und der Miliz gehört, die sich gerade in dem Teil der Stadt befindet.“ In den südlichen Provinzen sind die Milizen ähnlich präsent. Wie Niqash weiter berichtet, übernehmen die Milizen zeitweise Polizeiaufgaben und intervenieren beispielsweise bei Streitigkeiten und beteiligen sich an Konfliktlösungen.60 The Economist berichtete im Jahr 2017, dass Milizmitglieder „dazu neigen, in Bagdads Straßen als religiöse Polizei zu patrouillieren.“61 Im Juni 2016 berichtete die Washington Post, dass Milizen als Sittenwächter agieren und beispielsweise Personen bestrafen, die Alkohol trinken, um Geld spielen oder Prostituierte engagieren.62
Hintergrund zur Beteiligung der PMU an Misshandlungen
Laut einem von der Harvard University im Mai 2018 veröffentlichten Bericht sind die iranischen „Stellvertreter“-PMU (Kata'ib Hisbollah, Asaib Ahl al?Haq (AAH) und die Badr-Organisation) eher sektiererisch und neigen zu sektiererischen Übergriffen, während die PMU, die Ayatollah Sistani loyal sind, angeblich als „gemäßigter“ gelten und „weniger geneigt“ scheinen, Misshandlungen aus sektiererischen Gründen durchzuführen. Die zu Sadr gehörenden PMU lägen „irgendwo dazwischen.“63 Die PMU-Führer haben eingeräumt, dass es zu Missbrauchsfällen kommt, ihrer Ansicht nach seien dies jedoch die Taten von Einzelpersonen und nicht repräsentativ für ihre Politik.64
Im Oktober 2014 beschuldigte Amnesty International schiitische Milizen, schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Kriegsverbrechen, begangen zu haben. Auch sollen sie sunnitische Zivilisten in Bagdad und im ganzen Land entführt und getötet haben. Amnesty International dokumentierte Dutzende Fälle von Entführungen und rechtswidrigen Tötungen durch schiitische Milizen in Bagdad, Samarra und Kirkuk und verwies auf Berichte über zahlreiche weitere solcher Fälle im ganzen Land im Jahr 2014.65 Die meisten Misshandlungen im Zeitraum 2014-2017 wurden laut dem USDOS vom ISIL verübt, obwohl Mitglieder der PMU an rechtswidrigen Tötungen, Entführungen, Erpressungen und Racheangriffen im Zuge des Kampfes gegen den ISIL beteiligt waren.66 Im Jahr 2015 wurde von Fällen berichtet, in denen Milizen und bewaffnete Gruppen die Regierung unterstützt haben und unter anderem in folgende Handlungen involviert waren:
• Durchführung „gezielter Tötungen, Entführung von Zivilisten und andere Misshandlungen.“ Vor allem in der Provinz Diyala gab es eine Vielzahl von Entführungen, die angeblich von Milizen durchgeführt worden waren und sich auch gegen Sunniten richteten.67
• Zwangsvertreibungen, Entführungen und Schnellhinrichtungen.68
• sporadische Entführungen sunnitischer Araber durch die PMU.69
• Durchführung gezielter Tötungen, Entführungen von Zivilisten und Zerstörung von Eigentum.70
Im Jahr 2016 gab es Berichte darüber, dass die PMU Zivilisten getötet, gefoltert, entführt und erpresst haben. Teile der schiitischen Milizen waren an Angriffen auf sunnitische Zivilisten beteiligt, angeblich um ISIL-Verbrechen zu rächen.71 Zivilisten, die aus den Konfliktgebieten flohen, waren Drohungen, Einschüchterungen, Gewalt und Entführungen durch bewaffnete Gruppen, die an der Seite der ISF operierten, ausgesetzt.72 Im Juni 2016 meldete Human Rights Watch, dass es im Zuge der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha vom ISIL zu Misshandlungen durch die Streitkräfte der Regierung, einschließlich den PMU, gekommen war. Während der Offensive wurde von Schnellhinrichtungen, Schlägen unbewaffneter Männer, erzwungenem Verschwinden und von Verstümmelungen von Leichen berichtet, und zwar hauptsächlich in den Außenbezirken der Stadt.73 Im Januar 2017 und im April 2017 erklärte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dass die UNAMI „einzelne Berichte über Verstöße“ erhalten habe, die von der Regierung und von mit der Regierung verbündeten Streitkräften verübt wurden.74 Amnesty International stellte in seinem Bericht für 2017/2018 fest, dass die irakischen Streitkräfte einschließlich den PMU, Tausende mutmaßliche Terrorverdächtige ohne Haftbefehl von ihrem Zuhause, von Kontrollpunkten oder aus Lagern für Binnenvertriebene in Gefangenschaft gebracht hatten.75 Im Jahr 2016 gab es Berichte darüber, dass die PMU Zivilisten getötet, gefoltert, entführt und erpresst haben. Teile der schiitischen Milizen waren an Angriffen auf sunnitische Zivilisten beteiligt, angeblich um ISIL-Verbrechen zu rächen.71 Zivilisten, die aus den Konfliktgebieten flohen, waren Drohungen, Einschüchterungen, Gewalt und Entführungen durch bewaffnete Gruppen, die an der Seite der ISF operierten, ausgesetzt.72 Im Juni 2016 meldete Human Rights Watch, dass es im Zuge der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha vom ISIL zu Misshandlungen durch die Streitkräfte der Regierung, einschließlich den PMU, gekommen war. Während der Offensive wurde von Schnellhinrichtungen, Schlägen unbewaffneter Männer, erzwungenem Verschwinden und von Verstümmelungen von Leichen berichtet, und zwar hauptsächlich in den Außenbezirken der Stadt.73 Im Januar 2017 und im April 2017 erklärte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dass die UNAMI „einzelne Berichte über Verstöße“ erhalten habe, die von der Regierung und von mit der Regierung verbündeten Streitkräften verübt wurden.74 Amnesty International stellte in seinem Bericht für 2017 aus 2018, fest, dass die irakischen Streitkräfte einschließlich den PMU, Tausende mutmaßliche Terrorverdächtige ohne Haftbefehl von ihrem Zuhause, von Kontrollpunkten oder aus Lagern für Binnenvertriebene in Gefangenschaft gebracht hatten.75
Profile von Personen, gegen die sich die Gewalt der PMU richtet
Der FFM-Bericht von DIS/Landinfo aus dem Jahr 2018 beschreibt die Profile der Personen, gegen die die Gewalt der PMU gerichtet ist, wie folgt:
„Die gezielte Gewalt der PMU richtet sich in erster Linie gegen Personen, die im Verdacht stehen, mit dem ISIS verbunden zu sein, oder gegen deren Familienangehörige. Am häufigsten handelt es sich dabei um junge sunnitisch-arabische Männer, aber im Allgemeinen leiden auch andere sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen unter einer Form von kollektiven Misshandlungen, Morden, Diskriminierungen usw. Die PMU reagiert oft durch Vergeltungsschläge für ISIS-Vorfälle. Einer Quelle zufolge sind die PMU in der Lage, die Gewalt gegen wen auch immer zu richten. Sie verfügen über sehr gute geheimdienstliche Ressourcen, die sich über den größten Teil der irakischen Gesellschaft erstrecken. Die PMU können politische oder wirtschaftliche Gegner ungeachtet ihres religiösen oder ethnischen Hintergrunds ins Visier nehmen. Nach dem Oktober 2017 gab es Berichte über Verstöße der PMU gegen die kurdische Bevölkerung in Kirkuk und Tuz Churmatu. Die Kurden, gegen die sich die Gewalt richtete, waren hauptsächlich Mitglieder der politischen Partei KDP [Kurdische Demokratische Partei] und der Asayish.“76
DIS/Landinfo befragten 2018 einen Irak-Experten, der erklärte, dass sich die Gewalt der PMU gegen fünf Hauptprofile richtet:
• Politische Gegner – unabhängig von ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund –, da die Milizen um Geld, Macht und Einfluss kämpfen und Rivalen angreifen, einschließlich anderer schiitischer Milizen;
• Vergeltungsangriffe, insbesondere nach größeren Terroranschlägen, da diese Racheangriffe auslösen können, die sich dann willkürlich vor allem gegen sunnitische Gemeinschaften richten;
• Gezielte Gewalt gegen Aktivisten und Journalisten der irakischen Zivilgesellschaft, vor allem gegen jene, die den PMU kritisch gegenüber stehen;
• Gezielte Gewalt gegen Personen, die von den Sitten abweichen, vor allem von den schiitischen sozialen Normen, wie LGBT-Personen, Christen und Alkoholverkäufer; manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft;
• Zum Zwecke der Erpressung haben die PMU auch Unternehmer im Visier.77
Im FFM-Bericht von DIS/Landinfo vom November 2018 heißt es ferner, dass „die PMU es nicht auf Personen in der KRI abgesehen haben. Es gilt als unwahrscheinlich, dass die PMU dort solche Aktionen durchführen, da das für sie keine Priorität darstellt und sie nicht über die Kapazitäten verfügen, in der KRI zu operieren.“78
? Im April 2018 berichtete Amnesty International, dass Streitkräfte der Regierung, einschließlich den PMU, Familien mit einer mutmaßlichen Verbindung zum ISIL daran gehindert haben, in ihr Zuhause oder in ihre Herkunftsorte zurückzukehren. Irakische Streitkräfte, einschließlich den PMU, haben auch regelmäßig Männer direkt aus den IDP-Lagern festgenommen und sie verschleppt, wenn sie den Eindruck hatten, dass sie über Verbindungen zum ISIL verfügten. Auch wurde über sexuelle Ausbeutung von Frauen in IDP-Lagern durch Mitglieder der PMU berichtet.79
? 21 Global Public Policy Institute, Iraq After ISIL: Sub-State Actors, Local Forces, and the Micro-Politics of Control, 21 March 2018, url, p. 6.
? 22 Frentzel, K., The future role of the Hashd al-Shaabi in Iraq – Key influencers of Post- ISIS politics?, May 2017, url, p. 1.
? 23 Foreign Policy, Iraq’s militias set their sights on political power, 30 January 2018, url.
? 24 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 22.
? 25 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 23.
? 26 Mansour, R. and Jabar F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p. 6.
? 27 AI, Iraq: turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces, 5 January 2017, url, p. 9.
? 28 Mansour, R., More than militias: Iraq’s Popular Mobilization Forces are here to stay, 3 April 2018, url.
29 Middle East Eye, Iraq’s Abadi inducts Iran-linked militias into security forces, 8 March 2018, url.
30 Mansour, R., More than militias: Iraq’s Popular Mobilization Forces are here to stay, 3 April 2018, url
31 Die KAS ist ein Think Tank und eine politische Stiftung, die mit der christlichen Demokratie in Deutschland verbunden ist und sich auf die Festigung der Demokratie und die Förderung der politischen Bildung konzentriert. Der Think Tank erarbeitet „wissenschaftliche Grundlagen und aktuelle Analysen vorausschauend für politisches Handeln“, wie es auf seiner Website heißt.
32 Frentzel, K., The future role of the Hashd al-Shaabi in Iraq – Key influencers of Post- ISIS politics?, May 2017, url, p. 3.
33 Frentzel, K., The future role of the Hashd al-Shaabi in Iraq – Key influencers of Post- ISIS politics?, May 2017, url, p. 4.
34 Mansour, R., After Mosul, will Iraq’s paramilitaries set the state’s agenda?, 27 January 2017, url.
35 AI, Iraq: turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces, 5 January 2017, url, p. 5.
36 AI, Iraq : turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces , 5 January 2017, url, p. 9.
37 AP, Fears in Iraqi government, army over Shiite militias’ power, 21 march 2016, url; Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p. 27.
? 38 Schweitzer, M., The future for Iraq’s Popular Mobilization Forces, 18 January 2017, url.
39 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 22.
40 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, p. 12.
41 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, pp. 12-15.
42 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, pp. 12-15.
43 Mansour, R. and Jabar, F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, pp. 12-15.
44 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, pp. 15- 17.
45 Mansour, R. and Jabar F. A., The Popular Mobilization Forces and Iraq’s future, 28 April 2017, url, pp. 12-15.
46 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, pp. 15-17.
47 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, pp. 15-17.
48 Niqash, Taming the beast: can Iraq ever control its controversial volunteer militias?, 4 August 2016, url.
49 Niqash, Taming the beast: can Iraq ever control its controversial volunteer militias?, 4 August 2016, url.
50 Mansour, R., After Mosul, will Iraq’s paramilitaries set the state’s agenda?, 27 January 2017, url, p. 5; Mansour, R., Iraq after the fall of ISIS: the struggle for the state, July 2017, url, p. 15.
51 Niqash, Taming the beast: can Iraq ever control its controversial volunteer militias?, 4 August 2016,url.
52 Knights, M. and Malik, H., The al-Abbas combat division model: reducing Iranian influence in Iraq’s security forces, 22 August 2017, url.
53 Slow Journalism Company (The), Brothers in arms, 25 March 2016, url.
54 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, p. 29.
55 Cigar, N., Iraq’s shia warlords and their militias, June 2015, url, pp. 27-34.
56 AI, Iraq: turning a blind eye – the arming of the Popular Mobilization Forces , 5 January 2017, url, p. 10.
57 Norway, Landinfo, Irak: Situasjonen for sunnimuslimer i Bagdad [Situation of Sunni Muslims in Baghdad], 23 June 2017, url, p. 10.
58 Das GICJ ist eine gemeinnützige NRO, die sich der „Förderung und Stärkung des Engagements für die Grundsätze und Normen der Menschenrechte“ verschrieben hat. Das GICJ erstellt Berichte über Menschenrechtsverletzungen, die den Vereinten Nationen vorgelegt werden, und die auf einer Koalition aus NRO-Kontakten, Wissenschaftlern und Anwälten basiert, wie es auf seiner Website heißt.
59 GICJ, Militias in Iraq - The hidden face of terrorism, September 2016, url, p.19.
60 Niqash, Baghdad’s legal gangs? As Iraqi Police lose control of Baghdad’s streets, militias take over, 19 January 2017, url.
61 Economist (The), America and Iran are jostling over influence in Iraq, 12 April 2017, url.
62 Washington Post (The), Feared Shiite militias back in spotlight after three Americans vanish in Iraq, 21 January 2016, url.
63 Ahn, J. et al., The Politics of Security in Ninewa, 7 May 2018, url, p. 20.
64 Niqash, 'We Don't Deny Militias Have Committed Violations', 19 August 2015, url; Bloomberg, Why Iraq Doesn't Punish its Militias' War Crimes, 9 February 2016, url.
65 AI, Absolute impunity: Militia rule in Iraq, 14 October 2014, url, pp. 4-5.
66 USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2014 - Iraq, 25 June 2015, url; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, 3 March 2017, url; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, 20 April 2018, url.
67 UN Security Council, Second report of the Secretary- General pursuant to paragraph 6 of resolution 2169 (2014), 2 February 2015, url, p. 12.
68 Human Rights Watch, Iraq: Militias escalate abuses, possibly war crimes, 15 February 2015, url.
69 Human Rights Watch, Ethnic fighting endangers civilians, 13 January 2016, url.
70 UNAMI/OHCHR, Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, 13 July 2015, url, pp. ii, 26, 27, 30.
71 USDOS, Country Report on Human Rights Practices 20w16 - Iraq, 3 March 2017, url;
72 UNAMI/OHCHR, Report on the Protection of Civilians in the Armed Conflict in Iraq: 1 November 2015 – 30 September 2016, 30 December 2016, url, pp. i, ii, 19, 20.
73 Human Rights Watch, Iraq: Fallujah abuses test control of militias, 9 June 2016, url.
74 UN Security Council, Report of the Secretary- General pursuant to resolution 2299 (2016), 26 January 2017, url, p. 11; UN Security Council, Report of the Secretary- General pursuant to resolution 2299 (2016), 25 April 2017, url, p. 6.
75 AI, Amnesty International Report 2017/18 - Iraq, 22 February 2018, url.
76 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 20.
77 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 46.
78 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 23.
79 AI, The condemned- Women and children isolated, trapped and exploited in Iraq, 17 April 2018, url, pp. 17, 29, 34.
2. Gezielte Gewalt durch den ISIL
2.1 Hintergrund, Struktur, Vorgehensweise
Der „Islamische Staat im Irak und in der Levante“ (ISIL) oder der „Islamische Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) ist eine von der UN ausgewiesene und international mit Sanktionen belegte Organisation702 und wurde vom Vereinigten Königreich auf die Liste der „Verbotenen Terroristengruppen“ gesetzt.703
Der ISIL ist der Nachfolger von „al-Qaida im Irak“ (AQI), der 2003 entstandenen sunnitischen Widerstandsbewegung gegen die US-Besatzung, die von Abu Musab al-Zarqawi angeführt wurde, einem jordanischen Kämpfer, der nach dem Sturz der Taliban Afghanistan verlassen hatte und in den Irak gegangen war.704 Im Gegensatz zu Osama Bin Laden betrachtete al-Zarqawi die „inneren Feinde“ als die schlimmsten Feinde des Islam. AQI richtete seine Übergriffe gegen die Amerikaner und die ausländischen Besatzungstruppen, die nach dem Sturz Saddam Husseins im Land waren, aber auch gegen die lokale schiitische Bevölkerung, und schürte damit die sektiererischen Spannungen, die in den Bürgerkrieg von 2006-2007 gipfelten.705 Abu Omar al-Baghdadi, der Nachfolger von Al-Zarqawi, rief schließlich am 15. Oktober 2006 den Islamischen Staat im Irak (ISI) im Westirak aus. Auf Arabisch lautete der Name al-Dawla al-Islamiya fi al-Iraq und bezeichnete eine Mischung aus verschiedenen sunnitischen Aufständischen mit Offizieren des ehemaligen Baathisten-Regimes sowie sunnitischen Stammesführern. Von diesen verschiedenen Gruppen wurde Abu Omar al-Baghdadi als ihr Führer anerkannt.706 In den folgenden Jahren setzten die US-Streitkräfte die Gruppe erheblich unter Druck, und nachdem Abu Omar im Frühjahr 2010 getötet worden war, befand sich der ISI im Rückzug.707
Der syrische Bürgerkrieg im Jahr 2011 eröffnete neue Möglichkeiten für den ISI, und die Gruppe wurde auf dem syrischen Schauplatz aktiv. Unter der neuen Führung von Abu Bakr al-Baghdadi änderte der ISI am 9. April 2013 seinen Namen in „al-Dawla al-Islamiya fi al-Iraq wa-Sham“ (abgekürzt „Da’aish“) bzw. in deutscher Übersetzung „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) und „Islamischer Staat im Irak und in der Levante“ (ISIL), und Abu Bakr verkündete die Verschmelzung mit der syrischen Rebellengruppe Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front), einem syrischen al-Qaida-Ableger.708 Die Al-Nusra-Front lehnte die Übernahme ab, aber im darauffolgenden Konflikt liefen die meisten Kämpfer der Rebellengruppe, vor allem die ausländischen Dschihadisten, zum ISIL über, dem es gelang zu einer bedeutenden Macht im Syrienkrieg zu werden.709
Nach dem Rückzug der US-Truppen im Jahr 2011 nutzte der ISIL die zunehmende Unzufriedenheit in der irakisch-sunnitischen Bevölkerung, die aufgrund der Benachteiligung durch eine Regierungspolitik, die die schiitische Mehrheit in vieler Hinsicht begünstigte, entstanden war, für seine Zwecke. Insbesondere in Anbar, Salah al-Din und Mossul äußerte in den Jahren 2012-2013 ein Teil der Bevölkerung ihre Unzufriedenheit durch Demonstrationen, und in mehreren Städten wurden Protest-Camps errichtet. Als die Regierung die Sicherheitskräfte dazu anwies, die Protest-Camps zu entfernen, kam es in Hawidscha, Ramadi und Falludscha zu Gewalt und zahlreichen zivilen Opfern.710 Der ISIL war in den Camps vertreten, aber nicht auf dominante Weise, und nutzte die Radikalisierung der Opposition und die Eskalation des Konflikts, vor allem in Anbar, wo der Konflikt zwischen der sunnitischen Führung in Falludscha und der Regierung zu einer direkten Belagerung der Stadt durch die ISF führte. Der ISIL wurde zunächst von den lokalen Behörden abgelehnt, als er jedoch seinen militärischen Wert unter Beweis stellte, gelang es ihm, die Kontrolle über die Stadt zu erlangen.711
Im Zeitraum von Juli 2012 bis Juli 2013 führte der ISIL unter dem Leitnamen „Breaking The Walls“ eine große Terrorkampagne im ganzen Land durch.712 Diese Serie schwerer Angriffe war gegen eine Vielzahl von Zielen gerichtet und diente dem Zweck, AQI-Häftlinge zu befreien und die Vorherrschaft über das Gebiet, das 2006 von AQI kontrolliert wurde, zu erlangen. Zu den Opfern der Kampagne, die insbesondere von Vehicle Borne Explosive Devices (VBIED) angegriffen wurden, zählten symbolhafte Vertreter der schiitischen Regierung unter Maliki, wie die ISF, Richter, andere Regierungsbeamte, aber auch schiitische Stadtviertel in Bagdad sowie andere Städte und Gemeinden.713 Das Ende der Kampagne „Breaking the Walls“ wurde am 21. Juli 2013 durch den Angriff auf das Gefängnis Abu Ghraib markiert, bei dem mindestens 500 Gefangene entfliehen konnten, von denen die meisten wegen Terroranschuldigungen inhaftiert worden waren.714
Nach der „Breaking the Walls“-Kampagne kündigte der ISIL fast sofort eine neue Kampagne an: „The Soldiers‘ Harvest“, eine neue Welle schwerer VBIED-Angriffe, konzentrierte sich auf Bagdad und den Südirak. Die Anschläge des ISIL richteten sich hauptsächlich gegen kritische Infrastrukturen wie den Hafen von Um Qasr in Basra.715
Nach Angaben des Institute for the Study of War (ISW) ist die militärische Strategie des ISIL durch ein Konzept der hybriden Kriegsführung gekennzeichnet, das in hohem Maße angepasst wird: Je nach Situation werden entweder Terroranschläge, Guerilla-Taktiken oder konventionelle Manöver eingesetzt. Durch die Terroranschläge sollen die Sicherheitskräfte eingeschüchtert und Angst und Unsicherheit unter der Zivilbevölkerung verbreitet werden. Die Guerilla-Taktiken werden eingesetzt, um feindliche Truppen indirekt anzugreifen, um den Gegner zu schwächen und zu durchbrechen. Der konventionelle Kampfansatz wird angewendet, um feindliche Truppen direkt anzugreifen, militärische Ziele zu vernichten und Gebiete zu erobern.716 In allen drei Formen der Kriegsführung spielt der Einsatz von Improvised Explosive Devices (IED) eine große Rolle, sei es mit oder ohne Einsatz von Fahrzeugen als Träger und mit oder ohne Selbstmordfahrer/-träger des Sprengstoffs.717
Der sunnitische Aufstand gegen die Maliki-Regierung wurde nicht allein vom ISIL angeführt. Eine Reihe weiterer Akteure trug ihren Teil dazu bei, wie Teile der sunnitischen Stämme, Geistliche, die Irakische Islamische Partei, ehemalige Baathisten usw. Jede Gruppe stellte eigene Ansprüche.718 Nachdem der ISIL im Juni 2014 jedoch weite Teile im Zentrum des Irak erobert hatte, schrumpften diese und andere lokale aufständische Gruppen unter dem ISIL.719 Wie sich am Beispiel von Falludscha zeigte, wies die Opposition gegen die von Schiiten dominierte Zentralregierung eine heterogene Zusammensetzung auf und bestand nicht ausschließlich aus extremistischen sunnitischen Unterstützern. Aufgrund der überlegenen militärischen Kapazitäten des ISIL nach seinen Erfolgen im benachbarten Syrien und dem zunehmenden Druck seitens Bagdad konnte die Organisation eine Vorrangstellung in der Stadt erlangen – zum Nachteil der anderen am Aufstand beteiligten Gruppen.720
Der ISIL ist stark in einer streng konservativen Interpretation des Islam verwurzelt: Der Koran wird wörtlich ausgelegt, die Scharia dient als Strafvollzugssystem und alle anderen Interpretationen des Islam, wie jene der Schiiten oder Sufis, werden gänzlich abgelehnt. Laut Hassan Hassan, einem Experten für islamistische und Salafistengruppen und Resident Fellow am Tahrir-Institut für Nahostpolitik (einem Think-Tank in Washington DC), hat der Islamische Staat vieles vom Wahhabismus übernommen und führt die Konzepte wala wal bara (Loyalität gegenüber dem Islam und Ablehnung von allem, das als unislamisch wahrgenommen wird) und tawhid (das Einssein Gottes) noch weiter aus als andere salafistische Gruppen. In den vom Islamischen Staat eroberten Gebieten wurden Symbole polytheistischer Praktiken (shirk) systematisch zerstört, darunter auch sufistische oder schiitische Schreine.721 Ein wichtiges Element in der Ideologie des ISIL ist das Konzept von takfir, wenn Muslime andere Muslime beschuldigen, Ungläubige und somit Abtrünnige zu sein.722 Die Praxis des Takfirismus wird vom ISIL häufig als ideologische Rechtfertigung seiner Aktionen gegenüber anderen Muslimen genutzt.723
Obwohl der ISIL in erster Linie eine militaristische Organisation war, übernahm er die lokale Verwaltung der unter seiner Kontrolle stehenden Gebiete und Bevölkerung, und – noch viel wichtiger – er führte sein eigenes Justizsystem ein, das auf einer strengen Auslegung der Scharia beruht. Diese „Scharia-Gerichte“ waren zusammen mit der Gesetzesvollstreckung durch die Scharia-Polizei ein wichtiges Instrument, um die religiöse Agenda der Organisation durchzusetzen. Wie Richard Barrett von der Soufan-Gruppe im Jahr 2014 hervorhob, ist die Durchsetzung der Religionsausübung ein Symbol für und auch ein Instrument der Macht des Islamischen Staates. Die Scharia-Polizei hatte die Aufgabe, das islamische Verhalten der Bevölkerung in den vom IS kontrollierten Gebieten zu überwachen.724 Derselben Quelle zufolge haben sich die Scharia-Gerichte mit religiösen Verstößen befasst, aber auch mit anderen zivilen Angelegenheiten. Sowohl die Scharia-Polizei als auch Privatpersonen hatten das Recht, Anschuldigungen vorzubringen. In einem Land, in dem die Justiz zuvor „parteiisch, ungleichmäßig und korruptionsanfällig“ war, fanden die Scharia-Gerichte den Zuspruch der Bevölkerung, da sie keine solchen Mängel aufwiesen.725
Laut der UNAMI wurden seit dem 1. Januar 2014 im Konflikt zwischen den irakischen Behörden und dem ISIL schätzungsweise 30 000 Zivilisten getötet und weitere 55 000 verletzt.726 Im November 2018 veröffentlichte die UNAMI einen Bericht, in dem seit Juni 2014 202 Massengräber dokumentiert wurden, von denen die überwiegende Mehrheit Opfer enthält, die vom ISIL getötet worden waren. Die der UNAMI vorgelegten Schätzungen reichen von 6 000 bis zu 12 000 Opfern, die in diesen Gräbern verscharrt wurden, wobei die meisten Massengräber in den Provinzen Ninawa (95), Kirkuk (37), Salah al-Din (36) und Anbar (24) liegen.727 In dem Bericht heißt es ferner, dass „unter den Opfern Frauen, Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Angehörige und ehemalige Angehörige der irakischen Streitkräfte und der Polizei sowie einige ausländische Arbeitnehmer waren.“728
Mit Unterstützung der von den USA geführten internationalen Koalition im Kampf gegen IS (Global Coalition to Defeat ISIS) konnte die ISF das gesamte Gebiet, das der ISIL 2014 und 2015 erobert hatte, zurückgewinnen. Ende 2017 hatte der ISIL keine Gebiete mehr unter seiner Kontrolle.729 In ihrem Bericht vom November 2018 stellen DIS und Landinfo fest, dass sich die Organisation zu einer eher gewöhnlichen, traditionellen Gruppe von Aufständischen zurückgebildet hat, die sich auf Gebiete im Hamreen-Gebirge, in Hawidscha, in den Provinzen Diyala und Ninawa sowie in den Grenzgebieten zu Syrien und dem Iran konzentriert.730 Das Institute for the Study of War (ISW) merkte im Oktober 2018 an, dass sich der ISIL eine kleine Kontrollzone nördlich von Baiji bewahrt hat und Unterstützungszonen in den Bezirken Daquq, Hawidscha, Riyadh und Rashad (Provinz Kirkuk) „sowie in ländlichen Gebieten um den Hamrin-See im Tal des Diyala-Flusses.“731
Im August 2018 waren noch schätzungsweise 15 000 bis 17 000 ISIL-Kämpfer im Irak aktiv.732 Laut einem Bericht der Vereinten Nationen wird die Gesamtzahl der derzeitigen ISIL-Mitglieder sowohl im Irak als auch in Syrien auf rund 20 000 bis 30 000 Personen geschätzt. Unter ihnen befinden sich immer noch Tausende aktive ausländische Kämpfer.733 Das ISW erklärte im Oktober 2018, dass die Aktivitäten des ISIL im Irak auf Angriffe mit leichten Waffen, gezielte Morde und Anschläge mit Selbstmordwesten beschränkt sind, die Gruppe jedoch im Norden und im Zentrum des Irak die Zahl ihrer Angriffe auf bis zu vier Anschläge pro Woche erhöht. Der ISIL ist noch nicht zum systematischen Einsatz von VBIED zurückgekehrt, die 2011-2013 umfassend eingesetzt wurden.734
Die Situation ist nach wie vor instabil, und der ISIL unternimmt weiterhin gewaltsame Übergriffe gegen Zivilisten735 und asymmetrische Angriffe im gesamten Irak.736 Es entwickelt sich eine langfristigere Aufstandssituation737, insbesondere in Salah al-Din und Diyala.738
Was die Fähigkeit des ISIL für Gewalteinsätze betrifft, hält der DIS/Landinfo-Bericht fest, dass der ISIL zwar keine Kontrolle über geografische Gebiete in der Provinz Kirkuk hat, doch „es gibt Inseln von ISIS-Kämpfern insbesondere in Hawidscha in der Provinz Kirkuk und in den Hamreen-Bergen. Sie sind über die Provinzen Diyala, Kirkuk und Salah al-Din verteilt, und die Organisation ist in diesen Provinzen vergleichsweise aktiver als in anderen Teilen des Irak.“739 Dieselbe Quelle äußerte die Einschätzung, dass der ISIL noch immer in der Provinz Ninawa präsent ist und in abgelegeneren Gebieten nahe der irakisch-syrischen Grenze sowie im Gebiet von Badoush zwischen Mossul und Tel Afar konzentriert ist. Die ISIL-Zellen „sind nachts aktiv und führen regelmäßig Sprengstoffanschläge, Morde, Attentate und Angriffe durch“, insbesondere in Mossul und in den umliegenden Dörfern.740 In der Provinz Salah-al-Din sind die operativen Möglichkeiten des ISIL durch die Präsenz der PMU begrenzt, es gab jedoch immer noch Berichte über Inseln von Kämpfern, die während der Nacht operierten.741
Im November 2018 gab das Center for Strategic and International Studies unter Bezugnahme auf Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) an, dass sich die Angriffe des ISIL in der Provinz Kirkuk von 2017 auf 2018 verdoppelt haben sollen. Den Datensätzen zu den vom ISIL gesteuerten Angriffen in der Provinz Kirkuk zufolge erreichten diese im Oktober 2018 einen Höchststand. Auch hatte sich die Zahl der Angriffe in den Provinzen Salah al-Din und Ninawa erhöht. Die Quelle erklärte, dass „das Fehlen einer offiziellen militärischen Präsenz in den regierungsfreien Regionen und umstrittenen Gebieten in den Provinzen Kirkuk und Salah al-Din es den Militanten des islamischen Staates ermöglicht hat, frei zu operieren.“742
Zahlreiche Quellen, die im FFM-Bericht von DIS/Landinfo von 2018 zitiert wurden, besagen, dass „die vorrangigen Ziele des ISIS die Sicherheitskräfte (ISF) und die PMU sowie zu einem gewissen Grad auch Regierungsbeamte sind.“743 Andere Quellen sagten aus, dass der ISIL weiterhin gezielte Angriffe auf Mitglieder der irakischen Polizei, der Sicherheitskräfte und PMU744, insbesondere in Ninawa und Kirkuk verfolgt.745
DIS/Landinfo wiesen ferner darauf hin, dass „sich die Übergriffe des ISIS auch gegen andere Akteure wie Zivilisten oder Personen, die mit den Sicherheitsakteuren oder den Behörden zusammenarbeiten, richten können, um für Chaos in der irakischen Gesellschaft zu sorgen.“746 Dieselben Quellen berichteten, dass der ISIL „häufig Taktiken der Abschreckung anwendet, indem die ISIS-Mitglieder nachts in die Dörfer fahren, um die Machtlosigkeit der Behörden und der ISF zu demonstrieren und um zu zeigen, dass die Gruppe noch existiert.“747 Darüber hinaus erklärten sie, dass „das Ausmaß der Gewalt zeigt, dass der ISIS immer noch in der Lage ist, Angriffe auszuführen, jedoch nicht mehr in dem Maße wie zu der Zeit, als die Gruppe noch große Gebiete im Nordirak kontrollierte. Nach Anschlägen schieben die Behörden häufig dem ISIS die Schuld dafür zu. Und in einigen Fällen gesteht der ISIS ein, die Angriffe ausgeführt zu haben. Es ist jedoch nicht immer der ISIS für die Gewalttaten verantwortlich.“748
Der ISIL war auch für Vorfälle verantwortlich, bei denen Zivilpersonen „an vorgetäuschten Kontrollpunkten getötet oder entführt wurden.“749 Auch richtete der ISIL seine Übergriffe gegen Stammesführer750 und Beamte der lokalen Bürgermeisterämter, wie etwa in den Provinzen Kirkuk und Ninawa, mit der Anschuldigung, dass diese der Regierung Informationen über ihre Manöver übermittelt hätten.751
Quellen:
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704 International Crisis Group, Exploiting Disorder: al-Qaeda and the Islamic State, 14 March 2016, url, p. 16.
705 Hassan, H. The Sectarianism of the Islamic State. Ideological Roots and Political Context, June 2016, url, pp. 9-10.
706 Waziri, H., IS: from a jihadist ideology to a jihadist state, 23 February 2015, url; Soufan Group (The), TSG IntelBrief: The Islamic State of Iraq and Greater Syria: A Primer, June 13, 2014, url, pp. 11-12.
707 Soufan Group (The), The Islamic State, November 2014, url, p. 12.
708 Waziri, H., IS: from a jihadist ideology to a jihadist state, 23 February 2015, url.
709 Waziri, H., IS: from a jihadist ideology to a jihadist state, 23 February 2015, url; Soufan Group (The), The Islamic State, November 2014, url, p. 12.
710 International Crisis Group, Iraq: Falluja’s Faustian Bargain, Middle East Report No. 150, 28 April 2014, url, pp. 5-6.
711 International Crisis Group, Iraq: Falluja’s Faustian Bargain, Middle East Report No. 150, 28 April 2014, url, p. 15.
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716 Lewis McFate. J. The ISIS Defense in Iraq and Syria: Countering an adaptive Enemy, May 2015, url, pp. 17-18.
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719 Ohlers, C.A., What to Expect in Iraq After the Liberation of Mosul, 5 May 2017, url
720 International Crisis Group, Iraq: Falluja’s Faustian Bargain, 28 April 2014, url, pp. 14-16.
721 Hassan, H. The Sectarianism of the Islamic State. Ideological Roots and Political Context, June 2016, url, p. 5.
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723 Atlantic (The), What ISIS Really Wants, March 2015, url.
724 Soufan Group (The), The Islamic State, November 2014, url, p. 30.
725 Soufan Group (The), The Islamic State, November 2014, url, p. 30.
726 UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions on her mission to Iraq [A/HRC/38/44/Add.1], 20 June 2018, url, p. 3.
727 UNAMI/OHCHR, “Unearthing Atrocities: Mass Graves in territory formerly controlled by ISIL”, 6 November 2018, url, pp. 1-2.
728 UNAMI/ OHCHR, “Unearthing Atrocities: Mass Graves in territory formerly controlled by ISIL”, 6 November 2018.
729 USDOS, Country Report on Terrorism 2017 - Chapter 1 - Iraq, 19 September 2018, url; UN Security Council, Seventh report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da’esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat [S/2018/770], 16 August 2018, url, p. 2; Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 20.
730 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 21.
731 ISW, ISIS's Second Resurgence, 2 October 2018, url.
732 US Lead Inspector General for Overseas and Contingency Operations, Operation Inherent Resolve and Operation Pacific Eagle-Philippines – April 1 2018 – June 30 2018, August 2018, url, p. 3.
733 UN Security Council, Twenty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368 (2017) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, 27 July 2018, url, p. 5.
734 ISW, ISIS's Second Resurgence, 2 October 2018, url.
735 USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, 20 April 2018, url; UNAMI/OHCHR, Report on Human Rights in Iraq: July to December 2017, 8 July 2018, url, p. 1.
736 UN Security Council, Implementation of resolution 2367 (2017) – Report of the Secretary-General (S/2018/359), 17 April 2018, url, p. 4.
737 Ahn, J. et al., The Politics of Security in Ninewa, 7 May 2018, url, p. 2; ISW, ISIS's Second Resurgence, 2 October 2018, url.
738 Ahn, J. et al., The Politics of Security in Ninewa, 7 May 2018, url, p. 2.
739 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 15.
740 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 17.
741 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, pp. 18-19.
742 Markusen, M. B., The Islamic State and the Persistent Threat of Extremism in Iraq, 30 November 2018, url.
743 Markusen, M. B., The Islamic State and the Persistent Threat of Extremism in Iraq, 30 November 2018, url.
744 UN Secretary-General, Implementation of resolution 2367 (2017) – Report of the Secretary-General (S/2018/359), 17 April 2018, url, p. 9; US Lead Inspector General for Overseas and Contingency Operations, Operation Inherent Resolve and Operation Pacific Eagle-Philippines – April 1 2018 – June 30 2018, August 2018, url, p. 20.
745 UN Secretary-General, Implementation of resolution 2367 (2017) – Report of the Secretary-General (S/2018/359), 17 April 2018, url, p. 9. 746 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 21.
747 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 21.
748 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 21.
749 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 21.
750 Denmark, DIS, Norway, Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, 5 November 2018, url, p. 21.
751 UN Security Council, Implementation of resolution 2421 (2018) Report of the Secretary-General [S/2018/975], 31 October 2018, url, p. 10.
1.8.4. Auszug EASO Country Guidance Iraq
2.2 Sunni Arabs
[…]
Risk analysis
The acts to which Sunni Arabs perceived to be affiliated with ISIL could be exposed to are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. arbitrary arrest, death penalty, torture). In other cases, individuals could be exposed to (solely) discriminatory measures, and the individual assessment of whether or not discrimination could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures.
Available information indicates that the mere fact that an individual is a Sunni Arab would normally not lead to a well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: area of origin, tribe, etc.
In case of perceived affiliation with ISIL, in general, a well-founded fear of persecution would be substantiated (see 2.1 Persons perceived to be associated with ISIL). The assessment of whether the applicant would be perceived to be affiliated with ISIL would depend on individual circumstances, such as (perceived) family links to ISIL members, place of origin and/or residency in a formerly ISIL-held area during ISIL control and time of fleeing, (perceived) tribal affiliation with ISIL, name, etc
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that, depending on the individual circumstances, persecution of this profile may be for reasons of (imputed) political opinion (e.g. ISIL affiliation, Baath party), and in individual cases, religion.
1.8.5. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen Mai 2019
III. Beurteilung der internationalen Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus dem Irak römisch drei. Beurteilung der internationalen Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus dem Irak
A. Der Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten
1) Personen, die fälschlicherweise verdächtigt werden, ISIS zu unterstützen
a) Zivilisten, die vermeintlich ISIS unterstützen
Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich aber nicht ausschließlich Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, werden Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen.377 Seit 2014 waren Zivilisten dieses Profils regelmäßig verschiedenen Vergeltungsmaßnahmen in Form von Gewaltanwendung und Missbrauch durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, unter anderem während Militäreinsätzen gegen ISIS, während und nach der Flucht aus durch ISIS besetzten Gebieten, nach der Wiedereroberung dieser Gebiete und während anhaltender Sicherheitseinsätze gegen Überreste von ISIS.
Im Allgemeinen sind Strafverfahren gegen Personen, für die ein begründeter Verdacht hinsichtlich der Begehung von Straftaten besteht, vollkommen rechtmäßig, jedoch müssen diese den jeweiligen Gesetzen entsprechen und die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren erfüllen. Jedoch stellen Beobachter fest, dass die ISF, damit verbundene Kräfte und die kurdischen Sicherheitskräfte Personen regelmäßig auf der Basis weitläufiger, diskriminierender und sich häufig überschneidender Kriterien eine Verbindung zu ISIS unterstellen. Zu diesen Kriterien gehören:378
? die religiöse und ethnische Zugehörigkeit (sunnitische Araber oder Turkmenen379),
? Geschlecht und Alter (Männer und Jungen im kampffähigen Alter),
? familiärer Hintergrund und Stammeszugehörigkeit, einschließlich des Herkunftsortes und/oder
? Wohnsitz in einem ehemals von ISIS besetzten Gebiet im Zeitraum der Besetzung durch ISIS.
Gegen Personen dieser Profile wird regelmäßig der Verdacht der Verwicklung mit ISIS erhoben und zwar unabhängig von der Art dieser Beteiligung – also unabhängig davon, ob diese freiwillig oder erzwungen, ziviler oder militärischer Natur war.380 Es wird berichtet, dass Personen dieser Profile auf Basis fragwürdiger Beweise verhaftet werden, z.B. aufgrund von Aussagen geheimer Informanten oder weil sie auf „Fahndungslisten“ stehen, die von verschiedenen Sicherheitsakteuren geführt werden.381
Im Kontext der Militäreinsätze gegen ISIS zwischen 2014 und 2017 wurden Zivilisten dieser Profile Berichten zufolge zum Ziel der ISF, damit verbundener Kräfte und der kurdischen Sicherheitskräfte in Bezug auf willkürliche Festnahmen und Gefangenschaft,382 Entführung, erzwungenes Verschwinden, Folter und andere Formen von Misshandlung sowie außergerichtliche Hinrichtungen.383 In diesem Zeitraum ereigneten sich sowohl in Konfliktgebieten als auch anderenorts willkürliche Festnahmen und Verschwindenlassen vermeintlicher ISIS-Mitglieder und -Unterstützer Berichten zufolge vornehmlich in Kontrollzentren und an Checkpoints, zuhause sowie in Binnenvertriebenenlagern und während Sicherheits-Razzien.384
Es wird berichtet, dass die Räumungsaktionen und Verhaftungskampagnen gegen ISIS-Verdächtige in den von ISIS zurückeroberten Gebieten und anderenorts auch nach dem Ende der großen Militäreinsätze gegen ISIS Ende 2017 weitergehen.385 Für Personen, die einer Verwicklung mit ISIS
verdächtigt werden – einschließlich derer, die nicht in gewaltsame Handlungen verwickelt waren; derer, die zur Kooperation mit ISIS gezwungen wurden; die wirtschaftlich davon abhängig waren, ihren Job im öffentlichen Sektor unter der Verwaltung durch ISIS zu behalten (z.B. Beamte, Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern, Lehrer) oder einfach nur in einem von ISIS kontrollierten Gebiet lebten – besteht das Risiko willkürlicher Festnahme, erzwungenen Verschwindens, Folter und anderen Formen der Misshandlung, außergerichtlicher Hinrichtungen und unfairer Gerichtsverhandlungen, die zu Todesurteilen aufgrund der vermeintlichen Verbindung mit oder Unterstützung von ISIS führen können.386
Berichten zufolge bestehen nach wie vor in mehreren Verwaltungsbezirken Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen, die unter anderem Bürgschaftsanforderungen umfassen. Diese Beschränkungen stützen sich oft auf weitläufige und diskriminierende Kriterien, wie eine vermeintliche Verbindung zu ISIS aufgrund der ethnischen, religiösen und/oder Stammeszugehörigkeit oder des Herkunftsgebiets einer Person.387
377 Berichten zufolge exisitiert eine „(…) weitverbreitete Stigmatisierung ganzer Stämme und Gemeinschaften aufgrund der Tatsache, dass diese die Herrschaft des ISIS überlebt haben“ [Übersetzung durch UNHCR]; InterAction, Moving Forward Together, Leaving no One Behind: From Stigmatization to Social Cohesion in Post-Conflict Iraq, 31. Oktober 2018, https://bit.ly/2r2TtZg, S. 3. „Die Art und Weise, wie der irakische Staat derzeit mit Personen mit Verbindungen zum IS umgeht, wird von Sunniten weitgehend als kollektive Bestrafung sunnitischer Zivilisten aufgefasst, nur weil diese in Gebieten leben, die vom IS kontrolliert und beherrscht wurden“ [Übersetzung durch UNHCR]; UNU-CPR, The Limits of Punishment, Mai 2018, https://bit.ly/2zI6nQC, S. 27. Siehe auch Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (EUISS), Meet Iraq’s Sunni Arabs ? A Strategic Profile, Oktober 2017, https://bit.ly/2zmT3BE, S. 2.
378 „Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung nahmen irakische Kräfte willkürlich hauptsächlich sunnitische Männer fest, misshandelten und folterten diese und ließen sie aus Gebieten, in denen der ISIS aktiv war, verschwinden (…)“ [Übersetzung durch UNHCR]; HRW, World Report 2019 ? Iraq, 17. Januar 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2002196.html. „Im Irak herrscht die weitverbreitete Annahme vor, dass allein die Tatsache, in einem vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet zu leben, als Unterstützungshandlung des Terrorismus anzusehen sei“ [Übersetzung durch UNHCR]; Washington Post, How the Iraqi Crackdown on the Islamic State May Actually Increase Support for the Islamic State, 7. Januar 2019, https://wapo.st/2M7roKh. „[Bei] beinahe allen Fällen, die Human Rights Watch für diesen Bericht dokumentierte, handelte es sich um sunnitisch-arabische Männer. Ihre Familien gaben alle an, dass sie glaubten, das Verschwindenlassen sei aufgrund deren
religiöser, stammesbezogener oder familiärer Identität, passiert; Merkmale, die von irakischen Kräften dazu genutzt wurden, den Männern Sympathie für den ISIS und Al-Qaida zu unterstellen. Human Rights Watch weiß von keinen konkreten Beweisen, die eine Verbidung zwischen den verschwundenen Personen und dem ISIS belegen. (…) Mit Ausnahme eines Verschwindens zielten sämtliche Fälle von Verschwindenlassen an Checkpoints auf Einzelpersonen ab, die aus Regionen stammten oder in Regionen lebten, die zwischen 2014 und 2017 für unterschiedliche Zeiträume vom ISIS kontrolliert worden waren” [Übersetzung durch UNHCR]; HRW, Arbitrary Arrests and Enforced Disappearances in Iraq 2014-2017, 27. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1444517/1788_1538050350_2709.pdf, S. 3. „Alle Anwälte gaben an, dass Beamte bestimmte Personen aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Zugehörigkeit zu einem Stamm oder ihres Familiennamens automatisch als mit dem ISIS verbunden betrachteten. Dies gilt auch für Personen, die oder deren Verwandte in einer Reihe von Datenbanken auftauchen, in denen wegen Verbindungen zum ISIS ‚gesuchte Personen‘erfasst sind“ [Übersetzung durch UNHCR] HRW, Iraq: Officials Threatening, Arresting Lawyers, 12. September 2018, http://www.refworld.org/docid/5ba0bd2e4.html. „Die Art und Weise, wie die irakische Regierung mit Personen mit Verbindungen zum IS umgeht, wird weitgehend als kollektive Bestrafung sunnitischer Zivilisten aufgefasst, die zufällig in Gebieten lebten und arbeiteten, die von der Gruppe eingenommen wurden“ [Übersetzung durch UNHCR]; Lawfare, Iraq’s Harsh Approach to Punishing Islamic State ‘Collaborators’ Stands to Have Counterproductive Consequences, 11. Juni 2018, https://bit.ly/2K3votp. „Vielen zivilen Bewohnern von IS-kontrollierten Gebieten und Verwandten von IS-Mitgliedern blieb keine andere Wahl, als mit der Gruppe zu kooperieren, da Widerstand mit ‚Apostasie‘ gleichgesetzt wurde und deshalb mit dem Tod bestraft werden konnte. Als sich der IS im Jahr 2017 aus irakischem Territorium zurückzog, hinterließ er eine Bevölkerung, die nun von irakischen Behörden mehrheitlich als am Terrorismus beteiligt erachtet wird (…). Männer, Frauen und Kinder wurden von irakischen Behörden sowie Behörden der Regionalregierung Kurdistan festgenommen, da sie aufgrund rein demografischer Charakteristika (Männer im kampffähigen Alter) oder räumlicher Nähe zu Mossul und anderen umkämpften Gebieten, verdächtigt wurden, Verbindungen zum IS zu unterhalten” [Übersetzung durch UNHCR]; UNU-CPR, The Limits of Punishment, Mai 2018, https://bit.ly/2zI6nQC, S. 4, 22. „Der Tradition nach legt der Sozialvertrag des Stammessystems fest, dass ein Anschlag auf ein Mitglied als Beleidigung aller Mitglieder gilt. Angesichts der derzeitigen Lage scheint sich der Vertrag ins Umgekehrte zu verwandeln: Den Stämmen wird vorgeworfen, mit dem ISIL zusammenzuarbeiten, da sich einzelne Mitglieder oder Familien auf die Seite der Extremisten stellen” [Übersetzung durch UNHCR]; War on the Rocks, Baghdad Must Seize the Chance to Work With Iraq’s Tribes, 17. Januar 2018, https://bit.ly/2PoIhzW.
379 Während die Anzahl sunnitischer Turkmenen weit geringer ist als jene sunnitischer Araber, gelten ähnliche Überlegungen in beiden Fällen. Berichten zufolge wird bezüglich sunnitischer Turkmenen regelmäßig angenommen, dass sich diese im Jahr 2014, als der ISIS mehrheitlich von Turkmenen bevölkerte Gebiete – darunter die Ortschaft Tal Afar (Ninawa) – einnahm, auf dessen Seite gestellt haben. „Viele in Ninive bezichtigen die sunnitischen Turkmenen aus Tal Afar Hardcore-Anhänger und Unterstützer des ISIS und zuvor der Al-Qaida zu sein” [Übersetzung durch UNHCR]; United States Institute for Peace (USIP), With Key Iraqi Province Retaken from ISIS, What’s Next?, 1. September 2018, https://bit.ly/2w57uL9. Siehe auch MRGI, Turkmen, updated November 2017, https://bit.ly/2AmCMfT; Al Jazeera, Iraq's Turkmen Mobilise for a Post-ISIL Future, 13. Februar 2017, https://bit.ly/2PSMMrP.
380 „Einzelpersonen mit Verbindungen zum ISIS, sei es als Kämpfer, zivile Kollaborateure oder rein als Bewohner von ISIS-kontrollierten Gebieten, sind von lokalen Gemeinschaften, Stammesbehörden und von mit dem Staat verbundenen Kräften stigmatisiert worden” [Übersetzung durch UNHCR]; UNU-CPR, A Will to Punish – The Shia View of Dealing with ISIS Suspects in the Hands of Iraqi Justice, Juli 2018, https://bit.ly/2JVFhda, S. 5. „Grundsätzlich zeigte sich die irakische Regierung nicht bereit dazu, zwischen den vielen unterschiedlichen Arten von Anhängern zu differenzieren: zivile Bewohner von IS-kontrollierten Gebieten, die der Gruppe Steuern zahlen mussten; zivile Angestellte, die in vom IS geleiteten Einrichtungen arbeiteten; IS-Kämpfer, oder Verwandte von Personen, die für den IS arbeiteten oder kämpften. Auch ihr verschiedentlich ausgeprägte Schuldhaftigkeit wird nicht anerkannt” [Übersetzung durch UNHCR]; Lawfare, Iraq’s Harsh Approach to Punishing Islamic State ‘Collaborators’ Stands to Have Counterproductive Consequences, 11. Juni 2018, https://bit.ly/2K3votp. Siehe auch The Independent, Mosul's Sunni Residents Face Mass Persecution as ISIS 'Collaborators', 13. Juli 2017, https://ind.pn/2tQAOkc.
381 „Das US-Verteidigungsministerium schätzte, dass 3.000 bis 5.000 ISIS-Kämpfer Mossul, eine der Hochburgen der Gruppe, verteidigten. Laut leitenden irakischen Geheimdienstbeamten wurde die Liste mutmaßlicher ISIS-Anhänger Berichten zufolge jedoch immer länger und umfasste ungefähr 100.000 Namen. Diese Listen beziehen Personen mitein, die verdächtigt wurden auf irgendeine Weise am ISIS beteiligt zu sein – auch solche in unterstützenden Funktionen wie etwa Fahrer oder Köche. Manche der Personen auf der Liste waren möglicherweise überhaupt nicht mit ISIS involviert, werden dessen jedoch wegen einer Verwicklung ihrer Familienmitglieder mit dem ISIS verdächtigt oder aber weil Gemeinschaftsmitglieder allein aufgrund persönlicher oder lokaler Konflikte Namen für die Liste vorgeschlagen haben“ [Übersetzung durch UNHCR]; HRW, „Everyone Must Confess“, 6. März 2019, http://bit.ly/2JdtlqI. „Manche Polizeibeamten verhaften Zivilisten lediglich auf Basis von Informationen, die von geheimen Informanten stammen. Diese Praktik erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Zivilisten fälschlich
beschuldigt werden und sich vor ihrer Gerichtsanhörungen mit langwierigen Haftstrafen in überfüllten Einrichtungen konfrontiert sehen, in denen sie hinsichtlich Misshandlungen und Zwangsgeständnissen gefährdet sind“ [Übersetzung durch UNHCR]; CIVIC, Mosul: Civilian Protection Challenges Post-ISIS, Mai 2018, https://bit.ly/2PVzJoN, S. 3. „Fahndungslisten sind kaum durch Quellen belegt und weitgehend als fehlerhaft anerkannt. Verschiedene irakische Sicherheitskräfte verwenden ihre eigenen Fahndungslisten und bemühen sich kaum darum, sich mit den entsprechenden Geheimdiensten abzusprechen oder diese Listen abzugleichen. (…) Es kann vorkommen, dass Einzelpersonen aufgrund der Ähnlichkeit ihres Nachnamens mit einem Nachnamen auf einer Fahndungsliste verhaftet werden“ [Übersetzung durch UNHCR]; UNU-CPR, The Limits of Punishment, Mai 2018, https://bit.ly/2zI6nQC, S. 22. „Trotz der Tatsache, dass die zur Sicherheitsprüfung verwendete Datenbank Namen von Einzelpersonen enthält, wird die gesamte Familie für schuldig befunden – in manchen Fällen betrifft dies Familienmitglieder bis zum vierten Grad. Das bedeutet, dass selbst entfernte Verwandte, wie etwa ein Großonkel oder Cousin ersten Grades, ungeachtet deren eigener Handlungen oder ihrer tatsächlichen Verbindung zum Hauptverdächtigen, als ISIL-Anhänger eingestuft werden” [Übersetzung durch UNHCR]; POMEPS, Legal Pluralism and Justice in Iraq after ISIL, 10. September 2018, https://bit.ly/2rpzPqw. Siehe auch S. 23 desselben Berichts. „Behörden verhaften regelmäßig Personen und verfügen dabei kaum über anderes Beweismaterial als deren Namen, die mit jenen Namen auf einer Liste von Flüchtigen übereinstimmen. Viele Einwohner von Mossul vermeiden ein Passieren der Checkpoints, da sie befürchten, dass ihre Namen irrtümlich auf solchen Listen auftauchen könnten” [Übersetzung durch UNHCR]; Washington Post, Mosul Residents Say Corruption Rises after Islamic State's Fall in Iraq, 30. Dezember 2018, https://go.shr.lc/2CGanDH; Siehe auch Foreign Policy, Among Displaced Iraqis, One Group Is Worse Off than the Rest, 29. April 2019, https://bit.ly/2J7jiBW; AP, A Neighbor's Word Can Bring Death Sentence in Iraq IS Trials, 9. Juli 2018, https://bit.ly/2KKFvrq; HRW, Arbitrary Arrests and Enforced Disappearances in Iraq 2014-2017, 27. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1444517/1788_1538050350_2709.pdf, S. 9, 23-50; AFP, In Mosul, Hundreds Fear Arrest for Sharing Names with Jihadists, 3. März 2018, http://f24.my/2buv.T. beschuldigt werden und sich vor ihrer Gerichtsanhörungen mit langwierigen Haftstrafen in überfüllten Einrichtungen konfrontiert sehen, in denen sie hinsichtlich Misshandlungen und Zwangsgeständnissen gefährdet sind“ [Übersetzung durch UNHCR]; CIVIC, Mosul: Civilian Protection Challenges Post-ISIS, Mai 2018, https://bit.ly/2PVzJoN, S. 3. „Fahndungslisten sind kaum durch Quellen belegt und weitgehend als fehlerhaft anerkannt. Verschiedene irakische Sicherheitskräfte verwenden ihre eigenen Fahndungslisten und bemühen sich kaum darum, sich mit den entsprechenden Geheimdiensten abzusprechen oder diese Listen abzugleichen. (…) Es kann vorkommen, dass Einzelpersonen aufgrund der Ähnlichkeit ihres Nachnamens mit einem Nachnamen auf einer Fahndungsliste verhaftet werden“ [Übersetzung durch UNHCR]; UNU-CPR, The Limits of Punishment, Mai 2018, https://bit.ly/2zI6nQC, S. 22. „Trotz der Tatsache, dass die zur Sicherheitsprüfung verwendete Datenbank Namen von Einzelpersonen enthält, wird die gesamte Familie für schuldig befunden – in manchen Fällen betrifft dies Familienmitglieder bis zum vierten Grad. Das bedeutet, dass selbst entfernte Verwandte, wie etwa ein Großonkel oder Cousin ersten Grades, ungeachtet deren eigener Handlungen oder ihrer tatsächlichen Verbindung zum Hauptverdächtigen, als ISIL-Anhänger eingestuft werden” [Übersetzung durch UNHCR]; POMEPS, Legal Pluralism and Justice in Iraq after ISIL, 10. September 2018, https://bit.ly/2rpzPqw. Siehe auch S. 23 desselben Berichts. „Behörden verhaften regelmäßig Personen und verfügen dabei kaum über anderes Beweismaterial als deren Namen, die mit jenen Namen auf einer Liste von Flüchtigen übereinstimmen. Viele Einwohner von Mossul vermeiden ein Passieren der Checkpoints, da sie befürchten, dass ihre Namen irrtümlich auf solchen Listen auftauchen könnten” [Übersetzung durch UNHCR]; Washington Post, Mosul Residents Say Corruption Rises after Islamic State's Fall in Iraq, 30. Dezember 2018, https://go.shr.lc/2CGanDH; Siehe auch Foreign Policy, Among Displaced Iraqis, One Group römisch eins s Worse Off than the Rest, 29. April 2019, https://bit.ly/2J7jiBW; AP, A Neighbor's Word Can Bring Death Sentence in Iraq IS Trials, 9. Juli 2018, https://bit.ly/2KKFvrq; HRW, Arbitrary Arrests and Enforced Disappearances in Iraq 2014-2017, 27. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1444517/1788_1538050350_2709.pdf, S. 9, 23-50; AFP, In Mosul, Hundreds Fear Arrest for Sharing Names with Jihadists, 3. März 2018, http://f24.my/2buv.T.
382 „Irakische Kräfte inhaftierten willkürlich einige ISIS-Verdächtige, vorwiegend sunnitische Männer, viele von ihnen für mehrere Monate. Laut Zeugen und Familienmitgliedern nahmen Sicherheitskräfte regelmäßig Verdächtige fest ohne das Vorhandensein einer gerichtlichen Anordnung, eines Haftbefehls oder eines sonstiges Dokumentes, das die Verhaftung rechtfertigte, und gaben oftmals keine Begründung für die Verhaftung an” [Übersetzung durch UNHCR]; HRW, World Report 2019 ? Iraq, 17. Januar 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2002196.html.
383 Weitere berichtete Verletzungen und Missbräuche umfassten Zwangsräumungen, Plünderungen, Brandstiftung an und Zerstörung von Häusern und in manchen Fällen die vorsätzliche Zerstörung ganzer Dörfer sowie Rückkehrsperren fürt sunnitisch-arabeische und sunnitisch-turkmenische Bewohner; siehe Abschnitt II.E.1 („Menschenrechtssituation – Staatliche Akteure“). 383 Weitere berichtete Verletzungen und Missbräuche umfassten Zwangsräumungen, Plünderungen, Brandstiftung an und Zerstörung von Häusern und in manchen Fällen die vorsätzliche Zerstörung ganzer Dörfer sowie Rückkehrsperren fürt sunnitisch-arabeische und sunnitisch-turkmenische Bewohner; siehe Abschnitt römisch zwei.E.1 („Menschenrechtssituation – Staatliche Akteure“).
384 Rudaw, Sunnis from Anbar Plead for the Release of Loved Ones by Iraqi Security, 22. Januar 2019, https://bit.ly/2RXNd4j; HRW, Arbitrary Arrests and Enforced Disappearances in Iraq 2014-2017, 27. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1444517/1788_1538050350_2709.pdf, S. 3, 23-50; UNHCR, UNHCR Iraq Protection Update – August 2018, 31. August 2018, https://bit.ly/2POL6zm, S. 1; CIVIC, Mosul: Civilian Protection Challenges Post-ISIS, Mai 2018, https://bit.ly/2PVzJoN, S. 7-8; UNU-CPR, The Limits of Punishment, Mai 2018, https://bit.ly/2zI6nQC, S. 22; Amnesty International, The Condemned, April 2018, http://www.refworld.org/docid/5ad84a274.html, S. 17.
385 „Während sich die Situation an vielen der aktiven Fronten im Kampf zwischen irakischen Streitkräften und dem Islamischen Staat (ISIS) bis 2018 beruhigt hatte, wurden Militäroperationen gegen Schläferzellen und ländliche ISIS-Nester weiter fortgeführt“ [Übersetzung duch UNHCR]; HRW, World Report 2019 ? Iraq, 17. Januar 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2002196.html. „Behörden verhaften regelmäßig Personen und verfügen dabei kaum über anderes Beweismaterial als deren Namen, die mit Namen auf einer Liste von Flüchtigen übereinstimmen. Viele Einwohner von Mossul vermeiden ein Passieren der Checkpoints, da sie befürchten, dass ihre Namen irrtümlich auf solchen Listen auftauchen könnten“ [Übersetzung durch UNHCR]; Washington Post, Mosul Residents Say Corruption Rises after Islamic State's Fall in Iraq, 30. Dezember 2018, https://go.shr.lc/2CGanDH. „Sicherheitskräfte verhaften häufig mutmaßliche Terroristen oder zerschlagen Schläferzellen (…)“ [Übersetzung durch UNHCR]; AFP, Mosul Fears Return of Daesh Nightmare, 9. November 2018, https://bit.ly/2r0zlXF. „Während Absperr- und Suchoperationen umstellen und riegeln Sicherheitskräfte ein Gebiet ab und versammeln alle Männer im Alter von 16 Jahren und älter in einer Schule oder Moschee, um deren Identiäten zu überprüfen“ [Übersetzung durche UNHCR]; CIVIC, Mosul: Civilian Protection Challenges Post-ISIS, Mai 2018, https://bit.ly/2PVzJoN, S. 5. Siehe auch HRW, „Everyone Must Confess“, 6. März 2019, http://bit.ly/2JdtlqI; The New York Review of Books, Undefeated, ISIS Is Back in Iraq, 13. Februar 2019, https://bit.ly/2GJfHsy; Yahoo News, On Patrol with the Iraqi Militia Hunting the Last Remnants of the Islamic State Group, 19. November 2018, https://yhoo.it/2S0DVks; HRW, Arbitrary Arrests and Enforced Disappearances in Iraq 2014-2017, 27. 385 „Während sich die Situation an vielen der aktiven Fronten im Kampf zwischen irakischen Streitkräften und dem Islamischen Staat (ISIS) bis 2018 beruhigt hatte, wurden Militäroperationen gegen Schläferzellen und ländliche ISIS-Nester weiter fortgeführt“ [Übersetzung duch UNHCR]; HRW, World Report 2019 ? Iraq, 17. Januar 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2002196.html. „Behörden verhaften regelmäßig Personen und verfügen dabei kaum über anderes Beweismaterial als deren Namen, die mit Namen auf einer Liste von Flüchtigen übereinstimmen. Viele Einwohner von Mossul vermeiden ein Passieren der Checkpoints, da sie befürchten, dass ihre Namen irrtümlich auf solchen Listen auftauchen könnten“ [Übersetzung durch UNHCR]; Washington Post, Mosul Residents Say Corruption Rises after Islamic State's Fall in Iraq, 30. Dezember 2018, https://go.shr.lc/2CGanDH. „Sicherheitskräfte verhaften häufig mutmaßliche Terroristen oder zerschlagen Schläferzellen (…)“ [Übersetzung durch UNHCR]; AFP, Mosul Fears Return of Daesh Nightmare, 9. November 2018, https://bit.ly/2r0zlXF. „Während Absperr- und Suchoperationen umstellen und riegeln Sicherheitskräfte ein Gebiet ab und versammeln alle Männer im Alter von 16 Jahren und älter in einer Schule oder Moschee, um deren Identiäten zu überprüfen“ [Übersetzung durche UNHCR]; CIVIC, Mosul: Civilian Protection Challenges Post-ISIS, Mai 2018, https://bit.ly/2PVzJoN, S. 5. Siehe auch HRW, „Everyone Must Confess“, 6. März 2019, http://bit.ly/2JdtlqI; The New York Review of Books, Undefeated, ISIS römisch eins s Back in Iraq, 13. Februar 2019, https://bit.ly/2GJfHsy; Yahoo News, On Patrol with the Iraqi Militia Hunting the Last Remnants of the Islamic State Group, 19. November 2018, https://yhoo.it/2S0DVks; HRW, Arbitrary Arrests and Enforced Disappearances in Iraq 2014-2017, 27.
September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1444517/1788_1538050350_2709.pdf, S. 3, 23-50; AFP, In Mosul, Hundreds Fear Arrest for Sharing Names with Jihadists, 3. März 2018, http://f24.my/2buv.T.
386 Siehe Abschnitt II.E.1 („Menschenrechtssituation – Staatliche Akteure“). 386 Siehe Abschnitt römisch zwei.E.1 („Menschenrechtssituation – Staatliche Akteure“).
387 Siehe Abschnitt III.C.1.d („Beurteilung, inwieweit das vorgeschlagene ISA-Gebiet praktisch, sicher und legal zugänglich ist“). 387 Siehe Abschnitt römisch drei.C.1.d („Beurteilung, inwieweit das vorgeschlagene ISA-Gebiet praktisch, sicher und legal zugänglich ist“).
1.8.6. Auszug aus EASO Irak Sicherheitslage Oktober 2020
2.6 Ninawa
2.6.1 Allgemeine Darstellung der Provinz
Grundlegende Geografie
Die Provinz Ninawa (oder Ninive) liegt im Nordwesten des Irak. Sie grenzt an Syrien und die irakischen Provinzen Dahuk, Erbil (beide gehören zur KRI), Salah al-Din und al-Anbar.958 Ninawa ist mit 37 323 km2 die drittgrößte Provinz (8,6 % der Gesamtfläche Iraks). Die Hauptstadt der Provinz ist die nordöstlich gelegene Stadt Mossul.959
Die Provinz umfasst neun Bezirke: Mossul, Tel Keppe, al-Shikhan, Akrê, Tal Afar, Sindschar, al-Ba??dsch, Hatra und al-Hamdaniya. Die Bezirke Akrê und al-Shikhan werden seit der Schaffung der Grünen Linie im Zusammenhang mit dem im Jahr 1991 zwischen Saddam und den Kurden geschlossenen Waffenstillstand von der KRG verwaltet.960
Bevölkerung
Schätzungen zufolge hatte die Provinz Ninawa im Jahr 2019 3 828 197 Einwohner.961 Die Einwohnerzahl von Mossul wurde 2019 auf 1,630 Millionen geschätzt.962 Die zweitgrößte Stadt ist Tal Afar, die nordwestlich von Mossul gelegen ist. Weitere wichtige Städte sind Sindschar (Shingal) im Westen und al-Qayyarah im Süden.963
Ethnische Zugehörigkeit
Ninawa ist eine der irakischen Provinzen mit der größten ethnischen Vielfalt. Sunnitische Araber bilden die Mehrheitsbevölkerung, doch haben auch andere Gruppen Macht und Einfluss. So haben beispielsweise die Kurden in den Bezirken Akrê und al-Shikhan eine Vormachtstellung inne. In der Ninawa-Ebene im Osten und Nordosten von Mossul lebt der Großteil der in der Provinz ansässigen Christen und Schabak (dieses Gebiet umfasst größere Ölfelder). In Tal Afar leben überwiegend Turkmenen (sowohl Sunniten als auch Schiiten), während die Jesiden in Sindschar und ihrer Heiligen Stadt Lalisch in al-Shikhan die Mehrheit bilden.964
Wirtschaft
Mossul ist ein wichtiger regionaler Verkehrsknotenpunkt: Es verfügt über direkte Straßenverbindungen nach Bagdad, Kirkuk, Erbil und Dahuk, über Tal Afar und die Grenzstadt Rabia im Norden nach Syrien und in die Türkei sowie über Sindschar im Westen nach Syrien.965
Ein Bericht der IOM „Legacies of the Conflict on rural economies and communities in Sinjar and the Ninewa Plains“ (Altlasten des Konflikts für die Wirtschaft und die Gemeinschaften in Sindschar und der Ninawa-Ebene) vom November 2019 zeigt, dass sich die Wirtschaft in diesen ländlichen Gebieten nur mühsam von den Altlasten des ISIL erholt, denn es gab großen Schaden an der landwirtschaftlichen Infrastruktur und an den Viehbeständen, beispielsweise im Bezirk Sindschar.966 Aufgrund des gescheiterten Wiederaufbaus der Landwirtschaft ist die Arbeitslosigkeit in diesen Bezirken hoch, und 70 % der zurückkehrenden Binnenvertriebenen sind nicht erwerbstätig.967 Einige landwirtschaftliche Tätigkeiten sind in Sindschar wieder aufgenommen worden, jedoch nicht auf dem vor dem Konflikt bestehenden Niveau, als die Landwirtschaft der wichtigste Sektor in der Region war.968
Straßensicherheit
Nach Angaben der Deutschen Welle bemannten die schiitischen Milizen in Ninawa im August 2019 noch immer Kontrollpunkte in Städten; die gleiche Quelle sprach von Problemen an vielen Orten. Im Sommer 2019 blockierte die 30. PMU-Brigade eine Fernstraße östlich von Mossul und kam es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit der irakischen Armee, die versuchte, die Kontrollpunkte zu übernehmen.969
Nach Angaben von iMMAP sind bezüglich des Gefahrenausmaßes durch explosionsgefährliche Stoffe auf den Straßen in der Provinz Ninawa von Februar bis Ende Juni 2020 verschiedene Abschnitte der Hauptstraßen von Mossul nach Sindschar, Tal Afar (und zur syrischen Grenze), nach Dahuk, nach Erbil, in den Bezirk Makhmur und in die Provinz Sahlah al-Din als Straßen mit hohem Risiko in der Provinz zu bezeichnen. Die Straße von Mossul nach Sindschar sticht hier hervor, weil dort in diesem Zeitraum mehr als auf anderen Hauptstraßen immer wieder Hochrisiko-Abschnitte zu verzeichnen waren.970
2.6.2 Hintergrund: Machtverhältnisse der Konfliktparteien und bewaffnete Akteure
Hintergrund des Konflikts
In Ninawa gingen der ISIL-Besatzung „Jahre des gewaltsamen Extremismus und des organisierten Verbrechens durch Milizengruppen [voraus], bei denen es sich um Vorläufer und/oder Gegner des IS handelte“971. Aufgrund ihrer Lage in den umstrittenen Gebieten und ihrer ethnischen Vielfalt gilt die Provinz Ninawa als „langjähriges Zentrum des sunnitisch-arabischen Nationalismus im Irak“ und war einst der „Hauptstützpunkt von Al-Qaida im Irak“. 972
Im Juni 2014 wurde Mossul vom ISIL eingenommen und besetzt. Im Zuge der Angriffe des ISIL auf Sindschar, Zumar und die Ninawa-Ebene im August 2014 wurde innerhalb weniger Wochen fast eine Million Menschen vertrieben.973 Der Fall von Mossul im Juni 2014 und der Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus weiten Teilen der Provinz im August 2014 führten dazu, dass der ISIL zahlreiche Minderheiten des Irak ins Visier nahm: Turkmenen, Christen, Jesiden, Schabak, Kaka‘i und andere Bevölkerungsgruppen974 wurden Opfer von Folter, öffentlichen Hinrichtungen, Kreuzigungen, Entführungen und sexueller Versklavung.975
Der Kampf um Mossul dauerte mehr als neun Monate976, und der Sieg über den ISIL wurde erst Anfang Juli 2017 offiziell verkündet.977 Dieser Kampf, und insbesondere sein zweiter Teil mit der Einnahme der historischen Altstadt im Westen Mossuls, war bislang die härteste Konfrontation zwischen dem ISIL und den Streitkräften der irakischen Regierung seit Beginn des Konflikts im Jahr 2014.978 Mossul – die zweitgrößte Stadt des Irak – wurde schwer beschädigt, und während der Feindseligkeiten wurden zahlreiche Zivilisten getötet. Die Angaben zur Zahl der zivilen Opfer reichen von 4 194 Toten und Verwundeten979 bis hin zu 9 000 bis 11 000 Toten.980 Einer Quelle zufolge könnten durch die massive Feuerkraft, die von den irakischen Sicherheitskräften, der internationalen Koalition und dem ISIL gegen die Stadt eingesetzt wurde, mehr als 40 000 Zivilisten ums Leben gekommen sein.981
Viele der örtlichen Milizen und ihrer Gefolgschaften wurden von Minderheitengemeinschaften als Reaktion auf die Bedrohung durch den ISIL und die Tatsache gegründet, dass die irakische Armee und die Peschmerga ihre Posten im Zuge der ISIL-Offensive des Jahres 2014 aufgaben.982
Nach der Zerschlagung des ISIL verübten die Aufständischen in Ninawa weiterhin zahlreiche Gewalttaten.983 Nach dem Verlust seiner territorialen Kontrolle in der Provinz führte der ISIL weiterhin asymmetrische Angriffe auf die ISF in Ninawa sowie in anderen Provinzen im nördlichen Zentralirak und in der zentralen Region durch.984
Bewaffnete Akteure
Im Juli 2020 unterstand der Großteil der Provinz Ninawa der Kontrolle durch die irakische Regierung. Die KRG übte die Kontrolle über die Bezirke Akrê und al-Shikhan aus, einen Keil zwischen Dahuk und der syrischen Grenze und einen Streifen zwischen der Kontrolllinie von 2003 und Bashiqa.985
Die wichtigsten der in der Provinz operierenden Sicherheitsakteure sind den folgenden Hauptkategorien zuzuordnen:
• Irakische Sicherheitskräfte (ISF)
• Volksmobilisierungseinheiten (PMU)
• Kurdische Sicherheitskräfte
• der KRG nahestehende Milizen
• unabhängige Milizen
• ausländische Streitkräfte986
Irakische Sicherheitskräfte (ISF)
Die offiziellen ISF in Ninawa unterstehen dem Befehl des Einsatzkommandos Ninawa (Ninewa Operations Command, NOC); die einzige Ausnahme bildet der Anti-Terror-Dienst (CTS), der direkt der irakischen Regierung untersteht. Das NOC hat seinen Sitz im Osten von Mossul.987 Im Dezember 2019 wurden Präsenz und Aktivitäten der ISF gemeldet im östlichen und westlichen Teil von Mossul und der Ninawa-Ebene, Tal Afar, Baaj sowie in Hadar, Kairouan und allen westlichen Gebieten der Provinz an den Grenzen zu Syrien und im Südwesten in Richtung al-Anbar.988
Anti-Terror-Dienst (Counter-Terrorism Service, CTS; jihaz mukafahat al-irhab)
Berichten zufolge war der CTS in der Provinz Ninawa präsent989, und 2020 führten CTS-Einheiten Anti-Terror-Operationen in der Hatra-Wüste990 und im Machmur-Gebirge durch.991
Irakische Armee (IA, Jayish)
Die irakische Armee zeigt in Ninawa eine starke Präsenz: Seit der Befreiung von Mossul dienen die 15. und 16. Infanteriedivision in der Provinz.992 Im Juni 2019 wurde der Kommandeur des Einsatzkommandos Ninawa, Generalmajor Najm Abdullah al-Jubouri, durch Generalmajor Nuam Abdul al-Zubai ersetzt, der zuvor an der Spitze des Einsatzkommandos Salah al-Din gestanden hatte.993 Im September 2020 stand Generalmajor Ismail Shihab al-Mahlawi an der Spitze des Einsatzkommandos Ninawa.994
Irakischer Polizeidienst (Iraqi Police Service, IPS; örtliche Polizei)
Der IPS ist die in der Provinz tätige örtliche Polizei. Sie ist weniger militarisiert als die Bundespolizei, patrouilliert häufig in ungepanzerten Fahrzeugen und ist nur mit leichten Schusswaffen ausgerüstet. Die Polizei der Provinz Ninawa (shurta muhafiza Ninewa) ist für die täglichen Sicherheitsaufgaben zuständig und hat theoretisch den engsten Kontakt zur Bevölkerung. Ihre Beamten sind stets als Erste vor Ort und dienen als erste Verteidigungslinie gegen Terrorismus und Kriminalität. Aufgrund dessen „besteht für sie das größte Risiko, zur Zielscheibe von Anschlägen Aufständischer zu werden“. Sie werden vor Ort rekrutiert, was aber auch bedeutet, dass ihre Familien eher Opfer von Entführungen und Morden werden.995
Nationaler Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS; jihaz al-amn al-watni)
Der Nationale Sicherheitsdienst (NSS) ist der wichtigste Nachrichtendienst der Provinz, ist jedoch auch häufig an den Kontrollpunkten in der gesamten Provinz präsent, um Einzelpersonen zu identifizieren; darüber hinaus führt er Razzien, Verhaftungen und Befragungen durch. Seine Aktivitäten führten zu Zusammenstößen mit anderen Sicherheitskräften wie den in Mossul operierenden IA- und ISOF-Einheiten.996
Irakischer Grenzschutz (haras hadud alIraq)
Der irakische Grenzschutz operiert in erster Linie an der syrischen Grenze im Westen von Ninawa, insbesondere in der Grenzstadt Rabia. Darüber hinaus ist er dafür zuständig, das Eindringen von ISIL-Kämpfern aus Syrien nach Ninawa zu verhindern, wird jedoch bei der Sicherung der abgelegenen Grenzregionen von PMU unterstützt.997
Volksmobilisierungseinheiten (PMU)
Michael Knights äußerte in einer Analyse vom August 2019 die Vermutung, dass die Wüste im Westen unter dem Einfluss pro-iranischer Milizen steht, die der Kontrolle durch die Badr-Organisation unterliegen, dass aber die Gebiete rund um Tal Afar, Sindschar und die Ninawa-Ebene gemeinsam von der irakischen Armee und der Badr-Organisation kontrolliert werden.998 Die Vielzahl kleiner Brigaden in Ninawa untersteht offiziell dem PMF Einsatzkommando Ninawa unter Ali Kadhim al-Musawi, doch ist Ninawa, wie Michael Knights unterstrich, ein Gebiet, in dem örtliche und ortsfremde Milizen in ihrem eigenen Interesse handeln.999
Im Dezember 2019 sollen Berichten zufolge PMU-Kräfte in zahlreichen Gebieten in Ninawa präsent und aktiv gewesen sein, darunter Tal Safuk, Mossul, West-Ninewa (Al-Qayrawan), Zummar, Rabia, Al-Sakar, Stadt und Region Tel Afar, Ninawa-Ebene und das Gebiet um Sindschar.1000
In der Ninawa-Ebene und im Osten der Stadt Mossul haben sich zwei vom zentralen Haschd-Kommando unterstützte örtliche Milizen wiederholt geweigert, Befehlen der irakischen Regierung zu gehorchen und von Christen bewohnte Gebiete zu verlassen. Die eine ist Liwa al-Shabak/Quwat Sahl Nineveh (Brigade 30), die andere ist die Babylon-Brigade (Brigade 50). Liwa al-Shabak (Brigade 30) rekrutiert in der örtlichen schiitischen Schabak-Gemeinschaft, während die Babylon-Brigade (Brigade 50) angeblich aus Christen besteht, doch sind nach Angaben von Michael Knights viele der Kämpfer Nicht-Christen aus Sadr City (Bagdad), aus Muthanna und Thi Qar.1001 Eine andere Quelle wies darauf hin, dass die Babylon-Brigade (Brigade 50) zwar von einem Christen geführt wird, ihre einfachen Mitglieder aber vorrangig schiitische Araber und Schabak sind.1002 Den Milizen ist vorgeworfen worden, Zivilpersonen an Kontrollpunkten zu schikanieren, zu plündern, die örtliche Bevölkerung einzuschüchtern und die Rückkehr von Binnenvertriebenen zu verhindern.1003
Darüber hinaus gibt es unter anderem die folgenden lokalen Gruppen:
• Schutzeinheiten der Ninawa-Ebene (Ninewa Plains Protection Units, NPU): eine vorwiegend christliche Miliz. Obwohl sie offiziell zu den PMU gehört, operiert sie unabhängig von der PMU-Führung und untersteht sie unmittelbar dem NSS. Die NPU waren die einzigen assyrischen Kräfte, die an Operationen gegen den ISIL teilnehmen durften, und sie erhielten Ausbildung und eine gewisse Unterstützung von der US-geführten Joint Task Force – Operation Inherent Resolve.1004 Nach der Befreiung der Ninawa-Ebene wurde die NPU der dominierende Faktor in Bartella, doch nahm der Wettbewerb mit der PMU-Brigade 30 (siehe weiter unten) aufgrund der Rückendeckung durch die Badr-Organisation an Umfang und Einfluss zu. Die NPU wurde von ihrem Konkurrenten überholt und kontrollierte laut dem Assyrian Policy Institute, das einen Artikel von AP zitiert, im Februar 2019 lediglich zwei Kontrollpunkte in Bartella.1005
• Andere PMU, darunter die schiitisch-turkmenische Al-Haschd al-Turkmani1006, das jesidische Lalisch-Regiment (36. Brigade)1007 und die sunnitische Ninawa-Garde (Haras Ninewa)1008 waren Berichten zufolge in früheren Jahren ebenfalls in der Provinz präsent.
Zu den nicht-lokalen Gruppen gehörten:
• Badr-Organisation, Asa’ib Ahl al?Haq und Kataib Hisbollah: Diese großen, nicht-lokalen PMU sind in Ninawa präsent und haben erheblichen Einfluss auf viele der kleineren lokalen Gruppen; aufgrund ihrer eingeschränkten Präsenz sind sie jedoch nicht in der Lage, Gebiete direkt zu kontrollieren. Diese iranischen Stellvertretergruppen sind das wichtigste Bindeglied zwischen der nationalen PMU-Dachorganisation und den lokalen schiitischen PMU. Ihre Rekrutierungsversuche in der örtlichen sunnitischen Bevölkerung waren weitgehend erfolglos. Obwohl sie nicht offen agieren, galten sie in der Provinz weiterhin als zentrale Akteure.1009 Laut Michael Knights übt die Badr-Organisation die Kontrolle über die kleineren Gruppen in der westlichen Wüste über die Brigaden 28, 29 und 35 aus.1010 Bei diesen Brigaden handelt es sich um Saraya Ansar al-Aqeeda (Brigade 28), Kata’ib Ansar al-Hujja (Brigade 29) und Quwat al-Shaheed al-Sadr (Brigade 35).1011
• Saraya Ashura (Brigade 8): Steht Ammar al-Hakim nahe, der früher Vorsitzender des Obersten Islamischen Rates im Irak (ISCI) war.1012
• Liwa Ali al-Akbar (Brigade 11): Diese Einheit ist Ayatollah Ali al-Sistani treu ergeben und verfügt im westlichen Ninawa (Tal Afar und Jazeera-Wüste) über eine deutliche Präsenz.1013
• Quwat al-Shahid al-Sadr (Brigaden 15, 25, 35): Diese Einheit steht der schiitischen Dawa-Partei nahe.1014
• Firqat al-Abbas al-Qitaliyah (Brigade 26): Steht dem Abbas-Schrein in Karbala und dem irakischen Verteidigungsministerium nahe.1015
• Liwa al-Shabab al-Risali/Quwat Wa'ad Allah (Brigade 33): Steht den Sadristen nahe. Ist an mehreren Orten zwischen Mossul und der Westgrenze aktiv.1016
• Kata'ib al-Imam Ali (Brigade 40): steht der Islamischen Bewegung Iraks nahe, pro-iranisch.1017
• Liwa Ansar al-Marjiyah (Brigade 44): unter der Führung eines Vertreters von Ayatollah Sistani.1018
• Liwa al Hussein (Brigade 53): aktiv im Gebiet Tal Afar, der Badr-Organisation nahestehend.1019
Stammesmobilisierungskräfte (Tribal Mobilization Forces, TMF; Haschd al-Asha’ari)
Laut einer einzigen Quelle vom August 2019 werden die sunnitischen Stammesmobilisierungskräfte in Ninawa „in Regionen und Dörfern in Mossul eingesetzt, darunter Tal Afar und Sindschar“.1020 Nach Angaben von Inna Rudolf in einem Beitrag für die Century Foundation im Februar 2020 sind ungefähr 18 000 Stammesangehörige bei den PMU in Ninawa registriert.1021
Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak
Peschmerga der DPK
Der US Congressional Research Service stellte fest, dass am 8. Juli 2020 die KRG die Kontrolle über die Bezirke Akrê und al-Shikhan ausübte, einen Keil zwischen Dohuk und der syrischen Grenze und einen Streifen zwischen der Kontrolllinie von 2003 und Bashiqa.1022 Im Dezember 2019 waren Peschmerga-Kräfte in den Gebieten Nawran und Bashiqa sowie im Zertik-Gebirge und im Teilbezirk Faidah präsent.1023
Eine Reihe von der KRG nahestehenden Milizen, die in Ninewa operierten, darunter:
• Verteidigungskraft Ezidikhans (Hêza Parastina Ezidkhane, HPE): Den im Zuge der im April 2018 von DIS/Landinfo in der KRI durchgeführten Erkundungsmission befragten Quellen zufolge sind die HPE und die Widerstandseinheit Sindschars (YBS) [die der PKK nahestehen soll] die beiden Sicherheitsakteure, die den größten Teil des Bezirks Sindschar kontrollieren. Die HPE „scheint innerhalb des relativ offenen PMU-Systems zu operieren“1024. Laut einem Bericht von Kayla Koontz vom Juni 2020 „koordiniert sich die HPE ganz offen mit dem irakischen Militär“.1025
• Rojava Peschmerga: Laut einem Artikel der Jerusalem Post vom 31. August 2019 waren die Rojava Peschmerga auf den Straßen nahe Sindschar präsent.1026
• Garde der Ninawa-Ebene (Ninewa Plains Guard Force, NPGF): Nach Angaben des Assyrian Policy Institute vom Juni 2020 spielt diese Gruppe für die Sicherheit nur ein kleine, auf Tel Eskof begrenzte Rolle und sind die meisten ihrer Männer nicht im aktiven Dienst.1027
Unabhängige Milizen
Widerstandseinheit Sindschars (Yekîneye?n Berxwedana ?engale?, YBS)
Die Widerstandseinheit Sindschars (YBS) ist eine in Sindschar aktive jesidische Gruppe mit Verbindungen zur PKK.1028 Die jesidischen Einheiten sind in erster Linie im Gebiet um Sindschar stationiert. Sie haben dieselben Verbindungen wie die anderen Minderheiten-Milizen, insbesondere zur DPK, zu PMU und auch zur PKK.1029 Die YBS haben von dem Rückzug der KRG nach dem kurdischen Referendum profitiert und sich an das irakische Militär und die PMU in der Region angelehnt. Seit dem Abzug der Peschmerga haben die YBS-Kräfte an Mitgliedern gewonnen und umfassen nunmehr 5 000 bis 6 000 Soldaten. Laut einem Bericht von Kayla Koontz für die International Review gehen die YBS in Abstimmung mit der irakischen Armee vor, die überwiegend in ländlichen Gebieten von Sindschar operiert, während die irakische Polizei und die YBS Sicherheitseinsätze innerhalb der Städte durchführen. Ferner arbeiten die irakische Polizei und YBS an Kontrollpunkten zusammen und sorgen für innere Sicherheit.1030 Spannungen zwischen YBS und irakischem Militär wegen der Schmuggelaktivitäten der PKK und illegaler Grenzübertritte waren Ursache für einen Zusammenstoß zwischen der irakischen Armee und YBS-Einheiten im März 2019.1031 Der Konflikt wurde schon bald durch ein Treffen zwischen YBS und Vertretern der irakischen Armee entschärft.1032
Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK)
Laut einem Bericht vom Juni 2020 bildet die PKK noch immer Bündnisse mit den YBS und politischen Parteien wie der Jesidischen Partei für Freiheit und Demokratie (BADI), und auf Demonstrationen gegen türkische Luftangriffe werden in Sindschar Fahnen und Banner von PKK und Öcalan gezeigt. Die gleiche Quelle berichtet jedoch auch, dass YBS-Einheiten seit ihrer Eingliederung in das irakische Militär über ihren Stützpunkten keine PKK-Fahnen mehr hissen.1033 Auf einer Konfliktkarte vom Dezember 2019 wurde PKK-Präsenz rund um das Dorf Kocho südlich von Sindschar angezeigt.1034 Die PKK wurde von der Europäischen Union in die Liste der an terroristischen Aktivitäten beteiligten Gruppen aufgenommen1035 und gilt in der Türkei1036, den Vereinigten Staaten1037 und Australien1038 als terroristische Vereinigung.
Ausländische Sicherheitskräfte
Die drei wichtigsten ausländischen Akteure in Ninawa sind der Iran, die Türkei und die Internationale Koalition zur Bekämpfung des ISIL. Der Iran agiert über seine Quds-Brigaden, eine Abteilung der Iranischen Revolutionsgarden; die meisten ihrer Angehörigen sind in den wichtigsten schiitischen PMU in beratender und unterstützender Funktion tätig. Die Türkei ist in Form der türkischen Streitkräfte (TSK) präsent, die in der Nähe von Baschiqa ein Lager unterhalten (die Stadt selbst wird von den ISF kontrolliert).1039 In den Jahren 20191040 und 2020 flog die Türkei mehrere Luftangriffe auf Sindschar.1041
Am 19. März 2020 kündigten die von den USA geführte Koalition und das irakische Gemeinsame Einsatzkommando die Übergabe des al-Qayyarah Camp südlich von Ninawa und des Ninewa Operations Command Camp (unter anderem an andere Provinzen) an. Dem Center for Global Policy zufolge war der Abzug zwischen der Koalition gegen den ISIL und den irakischen Behörden schon Monate zuvor und nicht erst aufgrund der jüngsten Raketenangriffe auf diese Stützpunkte vereinbart worden. Aufgrund der Bedrohung durch COVID-19 unterbrachen Truppen aus den USA und anderen Mitgliedstaaten der Koalition ihre Ausbildungs- und Beratungsmissionen und planten die Rückkehr in ihre jeweiligen Länder.1042
ISIL Präsenz und Aktivität
Obwohl der ISIL keine territoriale Kontrolle in der Provinz hatte, verübte er in den Jahren 2019 und 2020 in Ninawa weiterhin asymmetrische Anschläge auf ISF und die Zivilbevölkerung.1043
Laut einer Analyse des Center for Global Policy vom Mai 2020 geriet der ISIL durch von den ISF und der US-geführten Koalition vom 7. Juli 2019 bis Ende des Jahres in Ninawa und benachbarten Provinzen durchgeführten Operation „Will of Victory“ unter Druck.1044 Allerdings eröffneten die zunehmenden Spannungen zwischen den USA und Iran in Verbindung mit COVID-19 neue Chancen für die terroristische Gruppe: Der Abzug von US-Beratern aus den Hauptquartieren an der Front behinderte die Koordinierung der Nachrichtendienste der Koalition und ihrer Unterstützung aus der Luft mit den irakischen Streitkräften.1045
In Ninawa benutzt der ISIL dünn besiedelte Gebiete als Versteck und als Ausgangspunkt für Anschläge, doch laut Knights/Almeida versucht er, relativ starke Stützpunkte in den ländlichen Gürteln größerer Städte aufzubauen, um wieder zu Anschlägen auf Menschenmengen zurückzukehren, wie die Verfasser vermuten.1046 Auch Husham Al-Hashimi vertrat im Mai 2020 die Ansicht, der ISIL versuche, in ländlichen Gebieten rund um Städte wieder Fuß zu fassen, unter anderem in Tal Afar und Qayara.1047 Nach Meinung von Al-Hashimi konzentrierte sich der ISIL darauf, „verlassene Dörfer in Nord- und Zentralirak zu besiedeln, wo natürliche geografische Hindernisse und das Gelände - wie Täler, Gebirge, Wüsten und ländliche Gebiete - konventionelle militärische Operationen erschweren“.1048 Laut Al-Hashimi hatte der ISIL etwa 350-400 aktive Kämpfer in jeden Sektor, in dem er tätig war, darunter die Provinz Ninawa, die von ungefähr 400 inaktiven Kämpfern unterstützt wurden, die sich vorrangig um die Logistik kümmerten.1049
Wie die ICG im Oktober 2019 schrieb, war der ISIL hauptsächlich im südlichen und südwestlichen Teil der Provinz Ninawa aktiv (zusammen mit anderen Gebieten in anderen Provinzen).1050 Husham Al-Hashimi befand im Dezember 2019 in einer Konfliktkarte, der ISIL sei weiterhin in Baaj präsent, südlich der Ninawa-Wüste.1051 Die DIA stellte im März 2020 fest, dass der Bezirk Rutbah, die Hadr-Wüste und Ba’aj im Westen von Ninawa die Gebiete der Provinz sind, in denen der ISIL nach wie vor am aktivsten ist.1052
In einem im Mai 2020 veröffentlichten Artikel ermittelten Knights/Almeida elf Gebiete, in denen der ISIL in Ninawa aktiv ist (2018 waren es noch sechs Gebiete), darunter: Ost-Mossul; Ash Shura/Hammam al-Alil; Qayyarah; Sharqat; das Jurn-Dreieck; der Hatra/Irak-Türkei-Pipeline-Korridor südwestlich von Mossul; Badush/Atashana/West-Mossul; Tal Afar/Muhallabiyah; Tal Afar/Ayadhiyah; Sindschar/Ba’aj; Sunnislah-See/Jazeera.1053
2.6.3 Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung
Entwicklungen 2019-2020
Zu Sicherheitsvorfällen kam es 2019 überall in der Provinz: Neben Luftangriffen der irakischen Luftwaffe und und der Internationalen Koalition auf mutmaßliche Verstecke des ISIL erfolgten militärische Bodenoperationen von ISF und PMU gegen den ISIL1054 sowie Anschläge des ISIL auf die ISF und auch auf die Zivilbevölkerung.1055 Die türkische Luftwaffe griff Stellungen der kurdischen/jesidischen YBS in Sindschar an.1056 Es gab ferner Demonstrationen gegen Korruption durch den abgesetzten Gouverneur1057 und Proteste von Angehörigen einer PMF-Brigade gegen den ihnen erteilten Befehl, aus Mossul und der Ninawa-Ebene abzuziehen.1058
Michael Knights und Alex Almeida beurteilten den Aufstand des ISIL in Ninawa 2018 als „lückenhaft und ziemlich schwach”, stellten jedoch in der zweiten Jahreshälfte 2019 einen plötzlichen Anstieg bei der Zahl der Anschläge fest, die sich ungefähr auf das Doppelte des Vorjahres belief, und ihrer Auffassung nach hielt sich diese Zahl auch während des ersten Quartals 2020. Allerdings wiesen diese Autoren auch auf den großen Unterschied in den Anschlagszahlen zwischen deren Spitzenzeiten im Jahr 2013 und der Gegenwart hin. 2013 gab es in Ninawa 278 Anschläge pro Monat, drei Viertel davon in der Stadt Mossul, während im März 2020 nur 31 Anschläge verübt wurden. Ab der zweiten Jahreshälfte 2019 bis hinein in das Jahr 2020 wurden die Anschläge immer raffinierter. Laut Knights/Almeida erfolgten seltener nächtliche Überfälle, bei denen mukhtars getötet wurden, und die das Tigris-Tal 2018 terrorisierten. Nach Auffassung der Autoren verfügt der ISIL über eine größere Spanne von Anschlagszellen in der Provinz als im Vorjahr sowie einsatzbereite Anschlaggruppen in elf Gebieten im ersten Quartal 2020 im Vergleich zu nur sechs Ende 2018.1059
Die Zahl der von Joel Wing erfassten Vorfälle in den Jahren 2019 und 2020 bewegte sich in der gleichen Spanne, nämlich zwischen neun und 25 Anschlägen pro Monat1060, doch nahm nach Meinung von Knights/Almeida die Zahl der Anschläge schon gegen Ende 2018 stetig zu; dieser Trend entwickelte sich dann in der zweiten Jahreshälfte zu einem plötzlichen Anstieg mit 34,1 Anschlägen pro Monat, was fast dem Doppelten der Zahlen von 2018 entspricht. Der gleichen Quelle zufolge wurde diese Zahl von Anschlägen der Aufständischen im ersten Quartal 2020 gehalten, und die Verfasser sahen hierin ein relativ stabiles neues Niveau von Anschlägen (32,3 Anschläge des ISIL pro Monat während des ersten Quartals 2020).1061 Das USDOD verzeichnete zwischen 25 und 30 ISIL-Anschlägen in Ninawa im Zeitraum Januar bis April 20201062 und 24 von April bis Juni 2020.1063
Nach Auffassung von Joel Wing war Ninawa im Februar, März, April und Mai 2020 für die Aufständischen nur eine Nebenfront.1064 Michael Knights und Alex Almeida erklärten in ihrer Analyse von 2019 und vom ersten Quartal 2020, dass der Anstieg bei den Anschlägen des ISIL in Ninawa seit dem Sommer 2019 und das anhaltend hohe Niveau im Jahr 2020 hauptsächlich auf eine steigende Zahl und eine bessere Qualität der Sprengfallen an Straßen zurückzuführen ist. Die gleichen Analysten sahen eine allmähliche Verbreitung ausgefeilterer Taktiken beim Einsatz von USBV, wie Ketten mehrerer USBV, um den Wirkungsbereich zu vergrößern, Aufstellen von Sprengfallen in Häusern, um Sicherheitskräfte umzubringen, und Nutzung von Anschlägen als Köder, um Einsatzkräfte in die Nähe von Sprengfallen an Straßen zu locken.1065 Wie den Berichten über Vorfälle von ACLED und Joel Wing zu entnehmen ist, sind die meisten Opfer von Sprengfallen an Straßen Angehörige von Sicherheitskräften. Es gibt allerdings auch zivile Opfer.1066
Das geografische Muster der Angriffe der Aufständischen im Jahr 2019 zeigt, dass mit Ausnahme der unter kurdischer Kontrolle stehenden nordöstlichen Teile der Provinz alle Bezirke von Ninawa betroffen waren.1067 Typische Hotspots für die ISIL-Aktivität waren die südlich von Mossul gelegenen Gebiete im Tigris-Tal und generell ländliche Gebiete in Reichweite der Gebiete, in denen der ISIL aktiv ist, wie weiter oben im Kapitel „ISIL-Kämpfer“ aufgeführt.1068
Die folgende Karte zeigt die Orte, an denen ACLED Vorfälle im Zeitraum 1. Januar bis 19. Juni 2020 registrierte. Die Karte gibt nicht alle Vorfälle in der Provinz wieder, sondern nur die betroffenen geografischen Gebiete. ACLED verzeichnete in diesem Zeitraum 66 Vorfälle. Die in Akrê in der Nordostecke der Provinz Ninawa registrierten Vorfälle waren türkische Luftangriffe:

Karte 12: Von ACLED und EPIC zwischen dem 1. Januar und dem 26. Juni 2020 verzeichnete Vorfälle, Zusammenstellung durch Cedoca auf Google Maps1069
Zu den im ersten Halbjahr 2020 verzeichneten verschiedenen Arten von Vorfällen gehörten reguläre bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen des ISIL, einschließlich Schießereien oder Sprengstoffanschläge, Sicherheitsoperationen gegen Verstecke der Aufständischen in ländlichen und entlegenen Gebieten, aber auch in der Nähe von oder in besiedelten Orten.1070 So gab es beispielsweise einen Anschlag der Aufständischen auf das Elektrizitätsnetz nahe Qayyarah im Mai 2020, bei dem drei Starkstrommasten getroffen wurden.1071
Der ISIL setzt unterschiedliche Taktiken ein, wie das Anbringen von USBV in Straßennähe, auf denen die Sicherheitskräfte patroullieren, oder das Abfeuern von Mörsergranaten auf besiedelte Gebiete oder deren Beschuss mit Kleinwaffen.1072 Eine weitere Vorgehensweise der Aufständischen ist das Angreifen und Töten von Dorf-mukhtars. Auch wenn, wie Knights/Almeida unterstreichen, diese Form der Gewalt seltener als in früheren Jahren zu beobachten ist, kommt sie doch 2020 noch immer vor.1073
Auch 2020 werden noch Massengräber von Opfern des Konflikts mit dem ISIL zwischen 2014 und 2017 entdeckt, das größte dieser Gräber im Februar 2020 in der Region Tal Afar.1074 Am 17. Mai 2020 gab der neue Premierminister Mustafa al-Kadhimi Anweisung, alle verfügbaren Ressourcen einzusetzen, um das Schicksal entführter und verschwundener Iraker zu klären. Die meisten Vermisstenanzeigen kommen aus Ninawa.1075
Luftangriffe gegen ISIL-Stellungen wurden von der irakischen Luftwaffe und der Internationalen Koalition geflogen1076, wohingegen die türkische Luftwaffe 2019 und 2020 Stellungen kurdischer und jesidischer Milizen mit Verbindungen zur PKK in den Bezirken Sindschar und Akre angriff.1077 Bei den türkischen Luftangriffen gab es zivile Opfer.1078
Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle
Nachstehend eine nicht erschöpfende Auflistung von Sicherheitsvorfällen, die sich Berichten zufolge zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Juli 2020 in der Provinz Ninawa ereignet haben:
Anschläge des ISIL auf mukhtars:
• Am 9. Mai 2019 wurde der mukhtar des Dorfes al-Lazaka im Bezirk Hammam al-Alil zusammen mit vier Mitgliedern seiner Familie von ISIL-Kämpfern ermordet. Zwei weitere Familienmitglieder wurden bei dem Anschlag verletzt.1079
• Am 18. November 2019 wurde der mukhtar des Dorfes Ahlila in Ost-Mossul ermordet.1080
• Am 26. Februar 2020 griffen ISIL-Kämpfer das Haus eines mukhtar in Al Muhallabiyah westlich von Mossul an, töteten dabei den mukhtar und verletzten seinen Sohn.1081
Bewaffnete Angriffe durch den ISIL:
• Am 22. Dezember 2019 griff der ISIL das Dorf Al-Rusif im Bezirk Shoura (Süd-Mossul) an, tötete zwei Zivilisten und verletzte einen weiteren.1082
• Am 10. Mai 2020 beschossen nicht identifizierte Bewaffnete mit einem Mörser das Haus eines Zivilisten in al Qayyarah südlich von Mossul und verletzten dabei drei Mitglieder des Haushalts.1083
USBV vom ISIL oder nicht identifizierten Tätern:
• Am 22. Mai 2019 kam ein Zivilist bei der Explosion einer USBV im Bezirk al-Shoura in Mossul ums Leben.1084
• Am 9. November 2019 explodierte eine USBV in einem Transportfahrzeug in dem Dorf Qaraj südwestlich von Mossul; durch die Explosion wurden drei Zivilpersonen verletzt.1085
• Am 12. Februar 2020 kam bei der Explosion einer USBV des ISIL in dem Gebiet al-Rashidiyah nördlich von Mossul ein Zivilist ums Leben und wurden zehn weitere verletzt.1086
• Am 3. März 2020 explodierte eine nicht identifizierte USBV in Tel Kayf in der Provinz Ninawa und verletzte zwei Zivilisten.1087
• Am 7. Mai 2020 explodierte nahe dem Dorf Ghuzayl südlich von Mossul eine nicht identifizierte USBV, wobei zwei Mitarbeiter des Stromversorgers verletzt wurden.1088
Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften:
• Am 8. November 2019 feuerten unbekannte Angreifer vier Raketen auf den Militärstützpunkt Qayyara ab. Die Sicherheitsdienste übten Vergeltung und töteten drei Angreifer.1089
• Am 24. März 2020 töteten irakische Streitkräfte drei ISIL-Kämpfer mit Sprengstoffgürteln in einem Dorf in der Nähe von Qayyarah.1090
Luftangriffe:
• Am 20. August 2019 meldete die Medienabteilung der Sicherheitskräfte den Tod von sechs ISIL-Kämpfern in einem Tunnel durch einen Luftangriff der Koalitionsstreitkräfte im Atshana-Gebirge westlich von Mossul.1091
• Am 4. November 2019 bombardierte die türkische Luftwaffe Khanasur in Sindschar. Zwei YBS-Kämpfer wurden verwundet.1092
• Am 15. Mai 2020 richtete sich ein Luftangriff der Streitkräfte der Internationalen Koalition gegen den ISIL in einem Wüstengebiet südwestlich von Hatra gegen eine Höhle des ISIL; sieben Kämpfer kamen dabei ums Leben.1093
• Am 15. Juni 2020 flog die Türkei Luftangriffe auf mehrere Ziele in Irak, auch gegen Stellungen der Jesidischen Widerstandseinheiten (YBS) im Bezirk Sindschar. Nach Angaben von jesidischen Quellen wurden mindestens drei Angehörige der YBS verwundet.1094
•
Zahl der zivilen Opfer
Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020 erfasst wurden.

Tabelle 10: Zahl der mit bewaffneten Konflikten zusammenhängenden Vorfälle und zivilen Opfer, 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020, Provinz Ninawa. Daten von der UNAMI.1095
Anzahl der sicherheitsrelevanten Störfälle
Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 92 Kämpfe, 150 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 46 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 4 Unruhen; das sind insgesamt 292 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Ninawa, meist im Bezirk Mossul. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 21 Demonstrationen in der Provinz Ninawa gemeldet. 1096 Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum.

Abbildung 13: Entwicklung von sicherheitsrelevanten Vorfällen, kodiert als Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt und Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, Unruhen und Proteste in der Provinz Ninawa, 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020, gestützt auf ACLED-Daten1097
Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung
Weitere Informationen über die Fähigkeit der irakischen Streitkräfte und der der KRG unterstehenden Streitkräfte als Akteure, die Schutz bieten, einschließlich der Fähigkeit, für Recht und Ordnung sorgen, sowie Informationen über die Integrität der Streitkräfte sind dem folgenden Bericht zu entnehmen: EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland – Irak: Akteure, die Schutz bieten können (2018).
Den ISF und PMU, die Ninawa kontrollieren, wird vorgeworfen, dass sie ihre Macht missbrauchen, um durch illegale Aktivitäten Einnahmen zu erzielen, was wiederum ihre Kampfkapazitäten schwächt und für Unsicherheit in der örtlichen Gemeinschaft sorgt.1098
Im September 2019 gab es einen Aufsehen erregenden Fall, in dem Angehörige der 30. PMF-Brigade (Liwa al-Shabak) die Wagenkolonne des stellvertretenden Gouverneurs von Ninawa und eines Parlamentsabgeordneten an einem Kontrollpunkt außerhalb von Mossul anhielten. Vier Leibwächter wurden verletzt und festgenommen. Dies war einer von mehreren Vorfällen in Zusammenhang mit dieser Brigade, der bereits im August 2018 und nochmals im Juli 2019 von den zentralen Behörden befohlen worden war, aus Ninawa abzuziehen. Dieser Schabak-Miliz wurde vorgeworfen, Christen zu vertreiben, Eigentum zu beschlagnahmen, den Zugang zu Hilfsorganisationen zu verweigern und Geld an den von ihr bemannten Kontrollpunkten zu erpressen. Ferner wurde ihren Angehörigen Entführung und Vergewaltigung vorgeworfen. Im Juli 2019 protestierte diese Miliz zwei Tage lang gegen ihren Abzug und blockierte dabei die Straße zwischen Mossul und Erbil.1099 Die 50. Brigade (Kata'ib Babilyun, Babylon-Brigade), eine sich selber als christlich bezeichnende Miliz, wurde wegen ähnlicher Taten verurteilt. Gegen die Anführer der beiden Milizen wurden von der US-Regierung Sanktionen verhängt.1100
Nach Angaben des Education for Peace in Iraq Center (EPIC) fand am 6. Februar 2020 eine Demonstration von Dutzenden Einwohnern der Ninawa-Ebene gegen die Präsenz von PMF und ihnen nahestehenden Milizen in Städten der Region statt. Die aus verschiedenen Gemeinschaften (Araber, Kurden, Schabak, Jesiden, Christen und Turkmenen, viele von ihnen Binnenvertriebene) stammenden Demonstranten beschuldigten die Milizen, die Vertreibung der Binnenvertriebenen zu verstetigen und illegale Abgaben auf den Verkehr auf den Straßen durch die Ebene zu erheben. Sie forderten die Regierung in Bagdad auf, die Milizen auszuweisen und Recht und Ordnung in der Region wiederherzustellen.1101
Am 21. Mai 2020 berichtete Shafaaq, der Krisenstab der Provinz Ninawa schließe aufgrund des gestiegenen COVID-19-Risikos alle Zugänge zur Provinz (mit Ausnahme von Lebensmittel- und Kraftstofftransporten sowie Personal im Gesundheitswesen und im Dienstleistungsbereich).1102 Am 24. Juni 2020 verkündete Gouverneur Najm Al-Jubouri für die Provinz eine am 25. Juni beginnende dreitägige Ausgangssperre.1103
Am 29. Mai 2020 sagte ein Vertreter der Provinz Ninawa, die Sicherheitskräfte hätten nicht die vollständige Kontrolle über die internationalen und internen Grenzen der Provinz. Er beklagte den Getreideschmuggel und die Tatsache, dass auf einigen Straßen zwischen Ninawa und Kirkuk und Salah al-Din an einigen Kontrollpunkten illegale Gebühren erhoben werden. Der Vertreter forderte die Sicherheitskräfte auf, der Sache nachzugehen.1104
Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände
Nach Angaben des Leiters des Minenräumdienstes der Vereinten Nationen (UNMAS) ist die Verseuchung mit Sprengstoffen in Mossul „von einem beispiellosen Ausmaß“1105. Gemeinsamen Schätzungen der Vereinten Nationen und des Irak zufolge entstanden bei der Zerstörung von Mossul etwa 8 Mio. Tonnen Trümmer. Diese sind hochgradig mit unterschiedlichen explosiven Sprengkörpern verseucht, unter anderem mit nicht gezündeten Sprengkörpern und Sprengfallen.1106
Artikeln in Medialine, Al-Jazeera und France24 ist zu entnehmen, dass der Wiederaufbau der zerstörten Stadtviertel von Mossul aufgrund des Umfangs der Schäden und der ausbleibenden finanziellen Unterstützung durch den irakischen Staat nur langsam vorankommt.1107 Nach Aussage von Gouverneur Najm Al-Jubouri in einem Interview mit Al-Jazeera hat die erschreckende Bürokratie den Wiederaufbau verlangsamt. Die Mittel reichen nicht aus, aber darüber hinaus sind einige Mittel „aufgrund der Bürokratie wieder in die Staatskasse zurückgeflossen“.1108 Nach Angaben beider Quellen ist die Bevölkerung äußerst unzufrieden.1109
Der fehlende Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Wasser. Strom, Bildung) ist für die ländlichen Gebiete der Ninawa-Ebene und von Sindschar ein Problem.1110 2019 schätzte die IOM, es würde jahrelanger Wiederaufbaubemühungen bedürfen, um das alte Ausmaß wirtschaftlicher Aktivität in diesen Regionen wieder zu erreichen. Zurückkehrende Bewohner dieser Gebiete mussten feststellen, dass ein Großteil ihrer Habseligkeiten einschließlich ihres Viehbestands zerstört oder gestohlen worden waren. Für Bauern in diesen Regionen war es schwierig, ihre Betriebe auf das Vorkriegsniveau zurückzuführen. Rund 85 % der Siedlungen in Sindschar sind von der Landwirtschaft abhängig.1111
Der Direktor der Stadtverwaltung von Tal Afar wies in einem Interview mit Kirkuk Now im Mai 2019 darauf hin, dass nach dem Krieg mit dem ISIL rund 35 % oder 5 000 Häuser im Bezirk Tal Afar beschädigt und ungefähr 600 völlig zerstört waren.1112 In einem Artikel der türkischen Nachrichtenagentur TRT World schätzte der Bürgermeister von Tal Afar im August 2019, dass rund 20 % der Gebäude in der Stadt Tal Afar während des Konflikts beschädigt oder zerstört wurden, und dass in den beiden ersten Jahren nach der Befreiung vom ISIL nur sehr wenige Reparaturarbeiten durchgeführt worden waren.1113
Daten vom 6. April 2020 ist zu entnehmen, dass in den christlichen Siedlungen in der Ninawa-Ebene rund 54 % der zerstörten und beschädigten Häuser wiederhergestellt waren. In Tel Kayf wurden von 1 200 beschädigten Häusern nur 90 restauriert, während in Baschiqa bereits 545 von 580 beschädigten Häusern wiederhergestellt wurden.1114 Im Juli 2019 beschuldigte das US-Finanzministerium Kämpfer der Miliz Liwa al-Shabak, in Baschiqa Grundstücke zu übernehmen, Häuser zu plündern und Einwohner einzuschüchtern. Laut Michael Knights wurde dadurch „die Wiederansiedlung von Christen und Arabern verhindert“.1115
UNMAS stellt im Februar 2020 fest: „in den beiden letzten Jahren haben UNMAS-Teams in Mossul und Umgebung mehr als 62 000 explosionsgefährliche Stoffe gefunden und entfernt.“1116 Auch der Bezirk Sindscha leidet unter einer starken Kontamination durch nicht explodierte Munition und vom ISIL vorsätzlich zurückgelassene USBV.1117
Vertreibung und Rückkehr
Per 30. Juni 2020 waren 324 078 994 Personen, die aus Ninawa vertrieben wurden, noch nicht zurückgekehrt; 319 128 von ihnen hielten sich innerhalb der Provinz auf.1118 IOM-Daten vom Juni 2020 zufolge steht die Provinz Ninawa mit 1 807 170 Rückkehrern an erster Stelle der Provinzen mit Rückkehrern.1119 Im Humanitarian Needs Overview 2020 des UNOCHA hieß es: „Aufgrund erzwungener und verfrühter Rückkehr und erzwungenen oder durch Nötigung erreichten Verlassens von Lagern und informellen Siedlungen in den Provinzen Ninawa, Salah Al-Din, al-Anbar, Kirkuk und Diyala kam es in erheblichem Umfang zu Sekundärvertreibung“ und „Beginnend im August 2019 führte eine Welle von von der Regierung veranlassten Sicherheitsüberprüfungen, Schließungen und Konsolidierungen von Lagern, mehrfach unter Einsatz von Zwang oder Nötigung, zu neuen Bevölkerungsbewegungen, bei denen es zu einer spürbaren Verringerung der Zahl der insbesondere in Lagern lebenden Einwohner und Rückkehrer in Ninawa kam.“1120
HRW merkte in seinem im Januar 2020 veröffentlichten Jahresbericht 2019 an, dass Sicherheitskräfte in Ninawa Überprüfungen in Lagern für Binnenvertriebene mit den Ziel durchführten, die Herkunft zu ermitteln und festzustellen, ob die Bewohner Verbindungen zum ISIL aufweisen. Im August und September 2019 wiesen die Behörden in Ninawa und Salah al-Din Hunderte von Binnenvertriebenen aus und beförderten sie mitunter in ihre Herkunftsgemeinschaften, obwohl Sicherheitsbedenken bestanden.1121
HRW stellte im Juli 2020 ferner fest, dass die KRG-Behörden Araber an der Rückkehr in fünf Dörfer nordöstlich von Rabia in dem unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebiet hinderten. Nach Angaben örtlicher Quellen wurde rund 1 200 arabischen Familien die Rückkehr in diese Dörfer verwehrt.1122 In einer Erklärung als Reaktion auf den HRW-Bericht stritten die KRG-Behörden ab, nur Araber an der Rückkehr zu hindern und behaupteten, diese Dörfer seien größtenteils in dem Konflikt mit dem ISIL in den Jahren 2016 und 2017 zerstört worden. Des Weiteren könnten die Einheimischen „aus Angst vor namenlosen bewaffneten Gruppen, wegen türkischer Luftangriffe, der Präsenz der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund des Coronavirus“ nicht zurückkehren.1123
Die höchste Zahl an Rückkehrern im Zeitverlauf wurde im Bezirk Mossul verzeichnet, gefolgt von den Bezirken Tal Afar und al-Hamdaniya. Mit 1 034 430 Personen wurden in Mossul die weitaus meisten Rückkehrer erfasst. Der größte Teil der Rückkehrer hielt sich zuvor innerhalb der Provinz auf, die zweitgrößte Gruppe bildeten Rückkehrer aus den von der KRG verwalteten Provinzen Erbil und Dahuk.1124 Rückkehrer aus den de facto von der KRG verwalteten Bezirken al-Shikhan und Akrê werden als Rückkehrer aus Gebieten innerhalb der Provinz erfasst.1125
In einem Bericht des Assyrian Policy Institute (API) vom Juni 2020 wird die Zahl der Rückkehrer in christliche Gebiete in der Ninawa-Ebene den vorherrschenden örtlichen Sicherheitsakteuren gegenübergestellt, und dem API zufolge ist für rückkehrende christliche Binnenvertriebene der einzige und wichtigste Faktor im Zusammenhang mit der Rückkehr noch immer die Sicherheitslage. Das API weist darauf hin, dass die Zahl der Rückkehrer in von der christlichen NPU gesicherte Gebiete deutlich höher ist als diejenige für Städte, die nicht von der NPU kontrolliert werden.1126 Nach Aussage des Administrators für das Middle East Bureau bei USAID im September 2019 sind in Qaraqosh die Rückkehrerzahlen wegen der „relativ guten Sicherheitslage“ höher.1127 Bei der gleichen Gelegenheit führte der Administrator von USAID aus, aus Sicherheitsgründen kämen derzeit keine Rückkehrer nach Sindschar und Batnaya.1128
Am 26. September 2019 äußerste sich diese Quelle wie folgt:
„Fehlende Sicherheit ist nach wie vor das Haupthindernis für eine Rückkehr. In Sindschar rekrutiert die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nicht kontrollierte, zwangsverpflichtete junge Jesiden für ihre Streitkräfte. An anderer Stelle in Ninawa kommt die größte Bedrohung von von Iran unterstützten Elementen der Volksmobilisierungskräfte, die lange nach der Niederlage des ISIS noch größere Gebiete der Ninawa-Ebene besetzen. Milizen wie die 30. und die 50. Brigade sind teils zur örtlichen Mafia geworden, teils iranische Stellvertreter. Sie terrorisieren die Familien, die mutig genug waren, zurückzukehren, erpressen örtliche Unternehmen und geloben öffentlich Iran die Treue. Nach Angaben chaldäischer Vertreter liegt aufgrund der Verfolgung durch diese Milizen der Anteil christlicher Rückkehrer in Städte wie Batanaya und Telkaif nur bei ein oder zwei Prozent. In Bartela wird die christliche Gemeinde von der 30. Brigade belagert, die immer wieder zu anti-christlicher Rhetorik greift und an den Einfahrten in die Stadt Plakate mit dem Bild des obersten Führers Irans anbringt, Ayatollah Ali Khameni.“1129Am 26. September 2019 äußerste sich diese Quelle wie folgt:, „Fehlende Sicherheit ist nach wie vor das Haupthindernis für eine Rückkehr. In Sindschar rekrutiert die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nicht kontrollierte, zwangsverpflichtete junge Jesiden für ihre Streitkräfte. An anderer Stelle in Ninawa kommt die größte Bedrohung von von Iran unterstützten Elementen der Volksmobilisierungskräfte, die lange nach der Niederlage des ISIS noch größere Gebiete der Ninawa-Ebene besetzen. Milizen wie die 30. und die 50. Brigade sind teils zur örtlichen Mafia geworden, teils iranische Stellvertreter. Sie terrorisieren die Familien, die mutig genug waren, zurückzukehren, erpressen örtliche Unternehmen und geloben öffentlich Iran die Treue. Nach Angaben chaldäischer Vertreter liegt aufgrund der Verfolgung durch diese Milizen der Anteil christlicher Rückkehrer in Städte wie Batanaya und Telkaif nur bei ein oder zwei Prozent. In Bartela wird die christliche Gemeinde von der 30. Brigade belagert, die immer wieder zu anti-christlicher Rhetorik greift und an den Einfahrten in die Stadt Plakate mit dem Bild des obersten Führers Irans anbringt, Ayatollah Ali Khameni.“1129
Die IOM stellte in einem Bericht vom April 2020 fest, dass zwischen September und Dezember 2019 fast 49 000 Personen Lager für Binnenvertriebene verlassen haben und wegen Schließung der Lager in Ninawa in einer anderen Unterkunft als einem Lager leben. 85 % von ihnen kehrten in ihre Herkunftsbezirke zurück, der Rest jedoch verharrte außerhalb von Lagern in der Vertreibung. Zwei Drittel dieser Neuankömmlinge sind in den Bezirken Al-Ba’aj und Hatra untergekommen.1130 In Hatra kehrten die meisten Neuankömmlinge in ihre Herkunftsgebiete zurück und erfuhren nur wenige eine erneute Vertreibung. In Al-Ba’aj hingegen ging rund die Hälfte der gerade Zurückgekehrten in ihre Herkunftsgebiete zurück, während die andere Hälfte zu nicht in Lagern lebenden Binnenvertriebenen in Markaz Ba’aj, der Bezirkshauptstadt, wurden.1131 Laut IOM haben die größten Probleme für die Rückkehrer in Markaz Al-Ba’aj mit der Sicherheitslage zu tun: Die Rückkehrer befürchten nicht nur neue Anschläge des ISIL und ethnisch-religiöse Spannungen, sondern haben auch Bedenken wegen der übermäßig großen Zahl von Sicherheitsakteuren in dem Gebiet.1132
Die gleichen Sicherheitsbedenken sind auch das Hauptproblem für die Rückkehrer in den Teilbezirk Qaeyrrawan im Bezirk Sindschar und nach Markaz Tal Afar, der Hauptstadt des Bezirks Tal Afar.1133 In Zummar beklagen die Rückkehrer das Fehlen eines Versöhnungsprozesses als großes Problem. Nach Ansicht der IOM sind dieses Problem in Verbindung mit dem Rückkehrverbot für diesen Bezirk und die Angst vor Gewalt die Hauptursachen für die Verschlechterung des sozialen Zusammenhalts in diesem Bezirk.1134 Rückkehrverbote sind jedoch nicht auf Zummar beschränkt. In Markaz Al-Ba’aj und Markaz Tal Afar erschweren Berichte über Rückkehrverbote und die illegale Besetzung privaten Eigentums noch die Lebensbedingungen für die Rückkehrer an diese Orte.1135 Husham al-Hashimi merkte im Juli 2020 an, dass die PMF in Tal Afar „die Rückkehr dieser ISIS-Familien davon abhängig gemacht haben, dass die Regierung den Familien der Opfer Dienstleistungen zur Verfügung stellt“.1136 Der gleichen Quelle zufolge sind die Familien der Opfer wegen der Verzögerungen bei Gerichtsverfahren und Entschädigung empört und stehen die Behörden daher vor dem doppelten Problem, die Familien der Opfer zu besänftigen und gleichzeitig die Familien der Täter wieder willkommen zu heißen.1137
Einem im November 2019 vorgelegten Bericht des UNOCHA zufolge leben in der Provinz Ninawa 1 358 908 Hilfsbedürftige und damit mehr als in allen anderen Provinzen.1138 Dies ist ein erheblicher Rückgang im Vergleich zum Vorjahr, als das UNOCHA die Zahl der Hilfsbedürftigen in Ninawa auf 2 168 222 Menschen schätzte.1139 Ein Blick auf die Skala, mit der die IOM die Qualität der Lebensbedingungen von Rückkehrern beurteilt1140, zeigt, dass der gesamte Bezirk Sindschar oben auf der Skala steht, zusammen mit den Teilbezirken Markaz al-Ba’aj (Al-Ba’aj), Hamam al-Aleel (Bezirk Mossul) und den Teilbezirken Ayadiya, Markaz Tal Afar und Zummar (Tal Afar).1141
Laut Kirkuk Now begannen Jesiden im Juni 2020, in größerer Zahl nach Sindschar zurückzukehren. Nach den von Kirkuk Now zitierten amtlichen Daten der örtlichen Verwaltung gingen innerhalb von zehn Tagen mehr als 250 Familien von Binnenvertriebenenlagern in Dahuk zurück nach Sindschar.1142 Die türkischen Luftangriffe gegen Sindschar im Juni 2020 erschwerten die Rückkehr der Jesiden. Nach Auffassung eines höheren Beamten der irakischen Behörde für Migration und Vertreibung in Dahuk kam die Rückkehr der Binnenvertriebenen nach Sindschar aus zwei Gründen zum Stillstand: „wegen der türkischen Luftangriffe und der Entsendung türkischer Kommandostreitkräfte in das Gebiet Haftanin im Bezirk Zakho“ (Dahuk).1143
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1129 Ferguson, H., Testimony before the U.S. Commission on International Religious Freedom, hearing on “Religious Minorities’ Fight to Remain in Iraq.” 26 September 2019, written statement, url
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1140 Community reconciliation, multiple security actors, blocked returns, checkpoints controlled by other security actors, illegal occupation of private residences, mines and sources of violence. Scale 1 is on livelihoods and basic services. IOM Iraq, Return Dynamics in Ninewa Governorate, April 2020, url, p. 1
1141 IOM Iraq, Return Dynamics in Ninewa Governorate, April 2020, url, p. 10
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1.8.7. Auszug aus EASO Irak: Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020

Karte 2: Arbeitslosenquoten 2019 auf der Grundlage von Daten für 2016, WFP275
275 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 42

Karte 3: Anteil der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Haushalte 2019, auf der Grundlage von Daten für 2016, WFP342
342 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 34

Karte 4: Zonen der Ernährungssicherheit 2019, WFP343
343 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 33
1.3.7 Rechtliche Reise- oder Niederlassungsbeschränkungen innerhalb des Irak
In Artikel 44 der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 ist festgelegt, dass „jeder Iraker innerhalb und außerhalb des Irak Bewegungs-, Reise- und Niederlassungsfreiheit genießt“.104 Am 11. Februar 2019 bestätigte der Oberste Gerichtshof des Zentralirak, dass irakische Bürger innerhalb und außerhalb des Irak Reisefreiheit genießen und diese Freiheit durch kein Gesetz eingeschränkt werden kann.105 Über die für Reisen innerhalb des Irak erforderlichen Dokumente und die geltenden (oder fehlenden) gesetzlichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit zwischen den irakischen Regionen liegen kaum Informationen vor, und die bei der Ausarbeitung dieses Berichts konsultierten Quellen befassten sich schwerpunktmäßig mit Binnenvertriebenen.
Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechte Binnenvertriebener stellte fest, dass irakische Binnenvertriebene bei der Beschaffung von Personenstands- oder Identitätsdokumenten mit „zahlreichen Hindernissen“ konfrontiert waren. Sie betonte die Bedeutung dieser Dokumente für „die Wahrnehmung einer ganzen Reihe von Menschenrechten im Zusammenhang mit dem Zugang Binnenvertriebener zur Grundversorgung sowie zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und Wohnraum, ihren Land- und Eigentumsrechten und ihrer Bewegungsfreiheit“.106 Des Weiteren äußerte sich die Sonderberichterstatterin besorgt über „die verhängten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit Binnenvertriebener“, insbesondere über die Tatsache, dass diese eine Sicherheitsfreigabe benötigten, um reisen zu dürfen. Sie erklärte, dass „Sicherheitsfreigaben verlangt werden und Personen, deren Familien eine Zugehörigkeit zu extremistischen Gruppierungen zugeschrieben wird, oftmals verweigert werden“.107 Dem von Human Rights Watch am 14. Juni 2019 veröffentlichten Bericht zufolge räumten Angehörige der Sicherheitskräfte des Irak ein, dass das Verbot, Sicherheitsfreigaben für Binnenvertriebene auszustellen, die unter dem ISIL gelebt haben, darauf abzielte, ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken und sie zu überwachen. Weiter heißt es in dem Bericht, dass Reisende ohne eine gültige Identitätskarte im Irak verhaftet und letztlich auch gefoltert werden konnten.108 Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechte Binnenvertriebener verwies auf Informationen, denen zufolge Binnenvertriebene in ihren Lagern eingesperrt wurden und diese nur in Begleitung verlassen durften, um medizinische oder juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.109 Das UNOCHA stellte fest, dass nach wie vor zahlreiche Binnenvertriebene und Rückkehrer Rechtsbeistand im Zusammenhang mit Personenstands- oder Identitätsdokumenten, Wohnraum und Landeigentum benötigten, wobei mehr als 500 000 Haushalte nicht über die wesentlichsten Dokumente verfügten. Dem Bericht zufolge drohten Personen ohne die notwendigen Papiere ein sinkender Lebensstandard und Verletzungen ihrer Rechte.110
In einem am 16. September 2019 veröffentlichten gemeinsamen Bericht des norwegischen Flüchtlingsrates (NRC), des dänischen Flüchtlingsrates (DRC) und des International Rescue Committee (IRC) wurde festgestellt, dass die meisten Befragten „angaben, dass an den Kontrollpunkten in den zuvor vom IS kontrollierten Gebieten die Identitätskarte und die Sicherheitsfreigabe vorgelegt werden mussten“. In Salah al-Din berichteten die Befragten, bei Reisen innerhalb des Gouvernements auf Schwierigkeiten gestoßen zu sein, weil ihre Sicherheitsfreigaben an den Kontrollpunkten nicht anerkannt wurden oder weitere „Sicherheitspapiere“ oder Bürgschaften von ihnen verlangt wurden.111 Schließlich wies auch Human Rights Watch darauf hin, dass Personen ohne Personenstands- oder Identitätsdokumente und Sicherheitsfreigabe im Irak nur über eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit verfügten.112
Im November 2019 veröffentlichte das UNHCR seinen Bericht mit dem Titel „Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq (Update I)“ (Herkunftsländerinformationen über die Einreise- und Niederlassungsvorschriften im Irak (Aktualisierung I)). Demnach benötigten Personen aus „zuvor vom ISIS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten, insbesondere sunnitische Araber (darunter auch Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückgekehrt sind)“, einen Bürgen, um in die Gouvernements Maisan, al-Muthanna und Dohuk einzureisen. Für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Erbil, Kerbala, Kirkuk, Nadschaf, al-Qadisiyya, Sulaimaniyya und al-Wasit war keine Bürgschaft erforderlich. Darüber hinaus wurde die „Anforderung, bei der Einreise in die Gouvernements Basra, Erbil, al-Qadisiyya und Sulaimaniyya auf dem Luftweg oder über innere Landesgrenzen eine Bürgschaft vorzulegen, Anfang 2019 aufgehoben“.Im November 2019 veröffentlichte das UNHCR seinen Bericht mit dem Titel „Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq (Update römisch eins)“ (Herkunftsländerinformationen über die Einreise- und Niederlassungsvorschriften im Irak (Aktualisierung römisch eins)). Demnach benötigten Personen aus „zuvor vom ISIS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten, insbesondere sunnitische Araber (darunter auch Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückgekehrt sind)“, einen Bürgen, um in die Gouvernements Maisan, al-Muthanna und Dohuk einzureisen. Für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Diyala, Erbil, Kerbala, Kirkuk, Nadschaf, al-Qadisiyya, Sulaimaniyya und al-Wasit war keine Bürgschaft erforderlich. Darüber hinaus wurde die „Anforderung, bei der Einreise in die Gouvernements Basra, Erbil, al-Qadisiyya und Sulaimaniyya auf dem Luftweg oder über innere Landesgrenzen eine Bürgschaft vorzulegen, Anfang 2019 aufgehoben“.
Für die Niederlassung mussten dem UNHCR zufolge bestimmte Personen aus zuvor vom ISIS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten, insbesondere sunnitische Araber, die folgenden Anforderungen erfüllen:
• Gouvernement Bagdad: zwei Bürgen aus dem Viertel, in dem sich die Person niederlassen möchte, und ein Empfehlungsschreiben des örtlichen Mukhtar.
• Gouvernement Dohuk: Genehmigung des örtlichen Asayesch, die gemeinsam mit einem Bürgen aus Dohuk beantragt wurde. Dies galt für „Araber aus den zuvor vom ISIS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten sowie für Turkmenen aus Tal Afar“.
• Gouvernement Diyala: ein Bürge aus dem Viertel, in dem sich die Person niederlassen möchte, und ein Empfehlungsschreiben des örtlichen Mukhtar. Im Bezirk Chanaqin „werden Schreiben von drei Stellen verlangt (Büro des Mukhtar, Nationaler Sicherheitsdienst und Geheimdienst)“.
• Stadt Kirkuk: lediglich ein Empfehlungsschreiben des örtlichen Mukhtar des Viertels, in dem sich die Person niederlassen möchte. Die zuvor geltende Anforderung, einen Bürgen zu benennen, wurde aufgehoben, nachdem die Zentralregierung am 16. Oktober 2017 wieder die Kontrolle übernommen hatte.
• Südliche Gouvernements: ein lokaler Bürge und ein Empfehlungsschreiben des örtlichen Mukhtar.
• Gouvernements Erbil und Sulaimaniyya: vom örtlichen Asayesch des Viertels, in dem sich die Person niederlassen möchte, ausgestellte Aufenthaltskarte (oder Informationskarte). Ein Bürge war nicht erforderlich. Alleinstehende männliche Araber und Turkmenen mussten „ein Empfehlungsschreiben ihres Arbeitgebers vorlegen, um eine einjährige, verlängerbare Aufenthaltskarte zu erhalten“. Das UNHCR erklärte, dass Personen ohne eine regelmäßige Beschäftigung „lediglich eine einmonatige, verlängerbare Aufenthaltskarte“ erhielten, wodurch es für sie schwer war, eine regelmäßige Beschäftigung zu finden.
Das UNHCR gelangte zu dem Schluss, dass „die Anforderungen für die Einreise und Niederlassung nicht immer klar festgelegt sind und/oder unterschiedlich angewendet oder – zumeist je nach Sicherheitslage – geändert werden können“ und dass „die Anforderung, einen Bürgen zu benennen, in der Regel weder eine gesetzliche Grundlage hat noch offiziell festgelegt wurde“.113
Weitere Informationen über die Wiederbeschaffung verloren gegangener Dokumente für Rückkehrer und Binnenvertriebene sind Abschnitt 1.7 zu entnehmen.
104 Iraq, Constitution of Iraq, 2005, url, Art. 44104 Iraq, Constitution of Iraq, 2005, url, Artikel 44
105 Al-Sumaria, ? ???? ?????? ???????
??????? ?????????: ?? ???? ????? ???? ??? ????? ? ? [Federal Court: Iraqis’ Freedom of Travel inside and outside Iraq Should not be Curtailed], 11 February 2019, url
106 OHCHR, End of Mission Statement by the United Nations Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons, Ms. Cecilia Jimenez-Damary, upon conclusion of her official visit to Iraq – 15 to 23 February 2020, 27 February 2020, url
107 OHCHR, End of Mission Statement by the United Nations Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons, Ms. Cecilia Jimenez-Damary, upon conclusion of her official visit to Iraq – 15 to 23 February 2020, 27 February 2020, url
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110 UNOCHA, Humanitarian Needs Overview: Iraq, November 2019, url, p. 52
111 NRC et al., Paperless people of post-conflict Iraq: Denied rights, barred from basic services and excluded from reconstruction efforts, 16 September 2019, url, p. 17
112 HRW, Iraq: Not a Homecoming, 14 June 2019, url
113 UNHCR, Iraq: Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq: Ability of Persons Origination from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation (Update I), 6 November 2019, available at: url, pp. 2, 3113 UNHCR, Iraq: Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq: Ability of Persons Origination from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation (Update römisch eins), 6 November 2019, available at: url, pp. 2, 3
1.8 Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren im Irak bis zum 17. Juli 2020 83 867 bestätigte COVID-19-Infektionen und 3 432 Todesfälle zu verzeichnen.203 Um die Verbreitung der Pandemie einzudämmen, verhängte die irakische Regierung eine landesweite Ausgangssperre, die am 17. März 2020 in Kraft trat; in der RKI begann die Ausgangssperre bereits am 14. März 2020.204 Dem am 12. Juli 2020 veröffentlichten COVID-19 Update des UNHCR zufolge verlängerte die KRG die Ausgangsbeschränkungen bis auf Weiteres und verbot Reisen in andere Gouvernements. Für die zentralen und südlichen Gouvernements verhängte die irakische Regierung eine teilweise Ausgangssperre von 19.00 bis 6.00 Uhr an Werktagen und eine 24-stündige Ausgangssperre an den Wochenenden. Darüber hinaus wurden landesweit bis auf Weiteres Massenveranstaltungen verboten und die meisten öffentlichen Plätze gesperrt.205
Das UNOCHA berichtete über die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der verhängten Ausgangsbeschränkungen auf Binnenvertriebene. Zu den Auswirkungen zählten Verzögerungen bei der Bargeldauszahlung, Beschränkungen der physischen Bewegungsfreiheit, Preiserhöhungen und Güterknappheit. Des Weiteren stellte das UNOCHA fest, dass aufgrund der Schließung der Banken „manche Binnenvertriebene nicht zugelassene Anbieter in Anspruch nahmen, um an Bargeld zu gelangen, und diese von ihnen erhebliche Gebühren dafür verlangten, dass sie ihnen Zugriff auf ihr Geld verschafften“. Schließlich berichtete das UNOCHA, dass das WFP aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die irakische Wirtschaft seine Liste der „am stärksten von Ernährungsunsicherheit bedrohten Personen“ um weitere 10 000 Binnenvertriebene und 35 000 Flüchtlinge erweitert hat.206
In einem am 6. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrates wurde festgestellt, dass die COVID-19-Krise und alle diesbezüglichen Präventionsmaßnahmen Anlass zu „Bedenken im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohlergehen der Bevölkerung und den Zugang zum Gesundheitswesen“ gaben. Dem Bericht zufolge wurden in Bagdad und andernorts Proteste gegen die verhängten Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Existenzgrundlagen organisiert.207 In einem Briefing an den Sicherheitsrat erklärte die Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für den Irak am 12. Mai 2020, dass die verhängte Ausgangssperre „die Geschäftstätigkeit nahezu zum Erliegen gebracht hat und die bereits prekären Existenzgrundlagen zahlreicher Iraker gefährdet, die auf ihren täglichen Lohn angewiesen sind, um sich und ihre Familien zu ernähren“.208 Nach Angaben des DRC hatten die von der irakischen Regierung angeordneten Einschränkungen „bereits drastische Auswirkungen auf die Wirtschaft des Landes“. Dem Bericht zufolge hatten 83 % der in den untersuchten Gebieten (Dohuk, Erbil, Diyala und Salah al-Din) befragten Personen keinen derzeit arbeitenden Haushaltsangehörigen, während 97,7 % angaben, Schulden aufgenommen zu haben, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.209
Darüber hinaus erhielt die UNAMI dem Bericht des Sicherheitsrates über die Umsetzung der Resolution 2470 (2019) zufolge „glaubwürdige Meldungen über die gesellschaftliche Stigmatisierung infizierter Personen innerhalb ihrer Gemeinschaften, darunter auch über verbale und körperliche Angriffe auf die Betroffenen und ihr Eigentum“.210 In dem Bericht wird darauf hingewiesen, dass die COVID-19-Krise sowie der Rückgang der Ölpreise gravierende Folgen für die wirtschaftliche Lage im Irak hatten.211 Demselben Bericht zufolge hat die irakische Regierung am 7. April 2020 einen Betrag von 600 Mrd. IQD (500 Mio. USD) bereitgestellt, „um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausgangssperre auf etwa 10 Millionen betroffene Bürger in den nächsten zwei Monaten abzufedern“.212
Mit Blick auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das Gesundheitssystem des Irak stellte das Education for Peace in Iraq Center (EPIC) fest, dass seit Mitte Mai ein exponentielles Wachstum der Zahl der COVID-19-Fälle zu beobachten ist. Weiter heißt es in dem Bericht des EPIC, dass sich die „Situation in vielen irakischen Krankenhäusern schnell verschlechtert hat, da die steigenden Fallzahlen ihre unzureichende Fähigkeit offenbart haben, dem außergewöhnlich hohen Druck standzuhalten, und ihr überarbeitetes und unzureichend ausgestattetes Personal überfordern“.213 Darüber hinaus zeigten die Daten der WHO, dass 6,2 % der COVID-19-Fälle Mitarbeiter des Gesundheitswesens betrafen214, was katastrophale Folgen für das Gesundheitssystem des Irak haben könnte, das bereits jetzt über zu wenig Personal verfügt.215 Schließlich äußerte das EPIC in seinem Bericht die Vermutung, dass die tatsächliche Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungenmöglicherweise höher ist als offiziell angegeben, da es schwierig ist, Todesfälle außerhalb der Krankenhäuser zu erfassen.216
Mit Blick auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das Bildungswesen stellte UNICEF fest, dass die Schulen im Zentralirak am 27. Februar 2020 geschlossen wurden, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Die Schulschließung wurde vom Gesundheitsministerium jeweils gemeinsam mit den Ausgangssperren und -beschränkungen verlängert. Nach Angaben von UNICEF hat dies zur Folge, dass „alle Kinder im Schulalter, die etwa 30 % der schätzungsweise 37 Millionen Einwohner ausmachen, keinen Zugang zu Bildung haben“.217
203 WHO, WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard: Iraq, 21 June 2020, url
204 Health Cluster Iraq, Health Cluster Bulletin No. 3, March 2020, url, p. 3
205 UNHCR, IRAQ | UNHCR COVID-19 UPDATE XII, 12 July 2020, url, p. 1205 UNHCR, IRAQ | UNHCR COVID-19 UPDATE römisch zwölf, 12 July 2020, url, p. 1
206 UNOCHA, Humanitarian Bulletin, April 2020, url, p. 3
207 UN Security Council, Implementation of resolution 2470 (2019): Report of the Secretary-General, S/2020/363, 6May 2020, url, p. 13
208 UNAMI, Briefing to the Security Council by Special Representative of the United Nations Secretary-General for Iraq Jeanine Hennis-Plasschaert, 12 May 2020, url
209 DRC, Labor Market and Livelihoods Competency Assessment : Iraq, April 2020, url, p. 15
210 UN Security Council, Implementation of resolution 2470 (2019): Report of the Secretary-General, S/2020/363, 6 May 2020, url, p. 9
211 UN Security Council, Implementation of resolution 2470 (2019): Report of the Secretary-General, S/2020/363, 6 May 2020, url, p. 13
212 UN Security Council, Implementation of resolution 2470 (2019): Report of the Secretary-General, S/2020/363, 6 May 2020, url, p. 3
213 EPIC, IRAQ’S HEALTH SYSTEM AT RISK: THE STRUGGLE TO FIGHT COVID-19 AND SAVE LIVES, 25 June 2020, url, pp. 1-2
214 WHO, Iraq COVID-19 dashboard, n. d., url
215 EPIC, IRAQ’S HEALTH SYSTEM AT RISK: THE STRUGGLE TO FIGHT COVID-19 AND SAVE LIVES, 25 June 2020, url, p. 3
216 EPIC, IRAQ’S HEALTH SYSTEM AT RISK: THE STRUGGLE TO FIGHT COVID-19 AND SAVE LIVES, 25 June 2020, url, p. 5
217 UNICEF, 2020 Internal Displacement Crisis Humanitarian Situation Report, 23 April 2020, available at: url
1.8.8. Feststellungen zur Straßensicherheit zwischen Erbil und MOSSUL: Explosive Hazards Risk Level on Roads in Anbar, Baghdad, Diyala, Erbil, Kirkuk, Ninewa and Salah Al-Din Governorates 1-28 February 2021
1.8.8. Feststellungen zur Straßensicherheit zwischen Erbil und MOSSUL: Explosive Hazards Risk Level on Roads in Anbar, Baghdad, Diyala, Erbil, Kirkuk, Ninewa and Salah Al-Din Governorates 1-28 February 2021,

Ausschnitt aus obiger Karte betreffend Straßen zwischen Erbil und Mossul:

Quellen.: https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/immap_humanitarian_access_response_explosive_hazards_risk_level_on_roads_in_anbar_baghdad_diyala_erbil_kirkuk_ninewa_and_salah-al-din_governorates_01-28_feb_2021.pdf, abgerufen am 28.06.2021
Erbil:

Quelle: https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/immap_humanitarian_access_response_explosive_hazards_risk_level_on_roads_in_erbil_governorate_01-28_feb_2021.pdf abgerufen am 28.06.2021
Quelle: https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/immap_humanitarian_access_response_explosive_hazards_risk_level_on_roads_in_ninewa_governorate_01-28_feb_2021.pdf
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen unter 1.1. beruhen auf dem im Verfahren vorgelegten Reisepass sowie auf den sonst gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers (vgl. zuletzt Protokoll der mV S. 11 und 12; Reisepasskopie Beilage ./5).2.1. Die Feststellungen unter 1.1. beruhen auf dem im Verfahren vorgelegten Reisepass sowie auf den sonst gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vergleiche zuletzt Protokoll der mV S. 11 und 12; Reisepasskopie Beilage ./5).
2.2. Die Feststellung zu Herkunft, Schulbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers beruht auf seinen nachvollziehbaren Angaben. Insbesondere machte er in der Beschwerdeverhandlung schlüssige Angaben zu seinem Geburtsort, dem Schulbesuch und der Tätigkeit in der Autowerkstatt seines Vaters (Protokoll der mV S. 11 und 12), die mit seinen Angaben vor der belangten Behörde im Wesentlichen übereinstimmen (AS 26).
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeverhandlung überzeugend vor, dass er in Mossul mit seinen Familienmitgliedern in einem Eigentumshaus zusammenlebte, ebenso gab er dies bereits vor der belangten Behörde an (Protokoll der mV S. 12 und 13, AS 26).
2.3. Die Feststellungen zu Anknüpfungspunkten in der Heimat, konkret, wer in Mossul bzw. in Mossul Umgebung lebt, beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 14f und AS 461). Dabei hat der Beschwerdeführer auch glaubhaft gemacht, dass seine leibliche Mutter mittlerweile verstorben ist.
Hingegen konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Kernfamilie hat, vielmehr stellte sich heraus, dass er seine Familie kontaktieren und von dieser auch Unterstützung bekommen kann:
Der Beschwerdeführer drang hier schon vor der Beantwortung der konkret an ihn gerichteten Fragen darauf, dass er zu niemanden mehr Kontakt hätte, womit er den nachhaltigen Eindruck erweckte, jede vorhandene Anbindung in seiner Heimatstadt kategorisch auszuschließen, ohne seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachkommen zu wollen (etwa Protokoll der mV S. 16 „...es interessiert mich nicht, was sie haben oder wie es ihnen geht.“ sowie das Pochen darauf, dass er zu all diesen Verwandten keine Beziehung habe). Dies inbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer aufgrund des Aberkennungsbescheids damit rechnen musste, allenfalls in den Irak zurückkehren zu müssen – vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich überhaupt nicht darum kümmnrt, wie seine alffällige Rückkehrsituation aussieht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum kompletten Kontaktabbruch stellte sich, insbesondere auch aufgrund des von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, als reine Schutzbehauptung dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer schon bei der Einvernahme im Rahmen seines Asylverfahrens im Oktober 2015 vor der belangten Behörde mitunter behauptete, dass er „seit 2 Monaten“ keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe (AS 27). Später behauptete der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Dezember 2018, seit der Ausreise zu seiner Kernfamilie nicht mehr so viel Kontakt (zuletzt vor vier bis fünf Monaten) zu haben; hinsichtlich weiterer Verwandter – etwa der Großeltern, Onkel und Tanten mütterlicherseites behauptete er, überhaupt schon im Irak keinen Kontakt gehabt zu haben (AS 461). Schon hier zeigt sich, dass der Beschwerdeführer Kontakte in den Irak – und damit auch Anküpfungspunkte – als bloß lose bzw. überhaupt nicht bestehend darzustellen versuchte. In der Beschwerdeverhandlung steigerte er dies nochmals mit oben dargestelltem Aussageverhalten. Da der Beschwerdeführer aber ganz offenbar über aktuelle Gegebenheiten seine Familienmitgleider bertreffend sehr wohl Bescheid weiß (etwa: Erkrankung seiner Mutter; Zusammenleben der Familie mit der Zweifrau des Vaters; Finanzierung der Krankenbehandlung seiner Mutter durch deren Familie), zeigt sich, dass seine Behauptungen, er hätte keinen Kontakt, nicht den Tatsachen entsprechen. Er erwies sich in dieser Hinsicht als persönlich unglaubwürdig, seine Behauptung zum Nichtbestehen von Kontakt bzw. Kontaktmöglichkeiten daher als nicht glaubhaft.
Angesichts dessen, dass die Familie seiner Mutter ihr sämtliche Reisen in die Türkei, um den Beschwerdeführer zu sehen oder medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen, finanzierte, kann – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – von einem starken familiären Zusammenhalt ausgegangen werden. Es ist nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer von dieser Familienseite überhaupt keine Unterstützung bekommen würde und auch überhaupt keinen Kontakt zu dieser Familienseite hätte, wo er doch angab, seiner Mutter besonders verbunden gewesen zu sein. Auch hier entstand in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sämtliche Anknüpfungspunkte negierte, und es sich um eine Schutzbehautpung handelt, dass er keine Verbindung zu dieser Familienseite hat.
Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in und um Mossul ein familiäres Netz hat, das ihn unterstützen kann. Die tatsächliche Unterstützungsmöglichkeit ergibt sich daraus, dass seine Familie (Vater und Geschwister) direkt in Mossul gemeinsam leben, sodass dem Beschwerdeführer zumindest übergangsweise Obdach zur Verfügung gestellt werden kann. Zudem ergab sich aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung und vor der belangten Behörde (AS 461), dass Familienmitglieder eine Autowerkstatt betreiben, sodass er dort arbeiten kann oder sonstige Gelegenheitstätigkeiten ausüben kann. Da er gesund und arbeitsfähig ist, kann er dort auch andere Tätigkeiten verüben. Die erweiterte Familie, insbesondere die in Mossul Umgebung lebende Familie mütterlicherseits, ist finanziell zur Untersützung fähig, was sich schon daraus ergibt, dass sie für die Reisen und medizinischen Behandlungen der Mutter des Beschwerdeführers in der Türkei aufkam – dass die Familie sich medizinische Behandlungen im Ausland leisten kann, zeigt, dass es sich um eine ausreichend wohlhabende Familie handelt. Aufgrund des engen Verhältnisses ist es schlüssig, dass der Beschwerdeführer auch von dieser Seite Unterstützung bekommen kann.
Dass auch sämtliche Verwandte des Beschwerdeführers sunnitische Muslime sind, gab der Beschwerdeführer durchgehend an, dieses Vorbringen ist daher glaubhaft.
Dass es ein Eigentumshaus im Stadtteil YARMOUK gibt, bei dem es sich um das Elternhaus des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 15 und 16): Hier gab er auf die Frage, welches Eigentum seine Familie in Mossul hat, an, dass sein Vater, bevor der Beschwerdeführer Mossul verließ, ein Auto und das Haus besessen habe. Er beschrieb den konkreten Standort seines Elternhauses und zeichnete den Stadtteil auf einem Stadtplan von Mossul ein (Protokoll der mV S. 16 und Beilage ./A). Dabei erwähnte der Beschwerdeführer nicht, dass das Haus zerstört worden wäre – entgegen seiner Behauptung in der Beschwerdeverhandlung über die Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (vgl. AS 277 bzw. Protokoll der mV vom 08.05.2018 S. 4). Da der Beschwerdeführer zum aktuelleren Zeitpunkt nicht vorbrachte, dass sein Elternhaus zerstört wäre, ergibt sich auf Basis seiner Angaben vom 30.09.2021, dass das Elternhaus noch existiert. Demgegenüber stellt sich die damalige Behauptung in der Verhandlung vom 08.05.2018 als nicht den Tatsachen entsprechend dar. Anders gewendet, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Zerstörung des Elternhauses nicht erwähnte hätte, wenn dies den Tatsachen (bzw. aktuellen Tatsachen) entspräche. Infolgedessen war festzustellen, dass das Elternhaus in YARMOUK noch existiert.Dass es ein Eigentumshaus im Stadtteil YARMOUK gibt, bei dem es sich um das Elternhaus des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 15 und 16): Hier gab er auf die Frage, welches Eigentum seine Familie in Mossul hat, an, dass sein Vater, bevor der Beschwerdeführer Mossul verließ, ein Auto und das Haus besessen habe. Er beschrieb den konkreten Standort seines Elternhauses und zeichnete den Stadtteil auf einem Stadtplan von Mossul ein (Protokoll der mV S. 16 und Beilage ./A). Dabei erwähnte der Beschwerdeführer nicht, dass das Haus zerstört worden wäre – entgegen seiner Behauptung in der Beschwerdeverhandlung über die Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vergleiche AS 277 bzw. Protokoll der mV vom 08.05.2018 S. 4). Da der Beschwerdeführer zum aktuelleren Zeitpunkt nicht vorbrachte, dass sein Elternhaus zerstört wäre, ergibt sich auf Basis seiner Angaben vom 30.09.2021, dass das Elternhaus noch existiert. Demgegenüber stellt sich die damalige Behauptung in der Verhandlung vom 08.05.2018 als nicht den Tatsachen entsprechend dar. Anders gewendet, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Zerstörung des Elternhauses nicht erwähnte hätte, wenn dies den Tatsachen (bzw. aktuellen Tatsachen) entspräche. Infolgedessen war festzustellen, dass das Elternhaus in YARMOUK noch existiert.
Auf Basis dieser Erwägungen war auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Stadt bzw. auch im Großraum Mossul ein familiäres Auffangnetz hat dass ihn – wie eben aufgezeigt etwa mit Obdach, Arbeitsmöglichkeiten, finanziell und generell sozial – unterstützen kann.
2.4. Die Feststellung zur Fluchtbewegung der Familie kurz nach dem Einmarsch des IS von Mossul nach Kurdistan und die Rückkehr von dort sowie dazu, dass der Beschwerdeführer (nun ohne seine Familie) Mossul bereits im Juli 2014 wieder verließ und zu seinem weiteren Reiseweg beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 27). Der Zeitpunkt seiner Ankunft in Österreich ergibt sich aus jenem seiner Antragstellung auf internationalen Schutz.
2.5. Die Feststellungen zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben und den vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Dem Beschwerdeführer gelang es trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristverlängerung (Beschluss des BVwG vom 19.09.2021; AV zur Fristerstreckung vom 23.09.2021) nicht, Belege für psychische Erkrankungen vorzulegen, weshalb diese nicht glaubhaft waren und den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung nicht belegt, dass er tatsächlich Erkrankungen hat (Beschwerdeverhandlung, Beilage zum VH-Protokoll). Er hat nicht belegt, dass er an irgendwelchen Erkrankungen leidet, dies trotz mehrfacher Aufforderung im Beschwerdeverfahren. Er konsultiert lediglich eine praktische Ärztin, und hat keine Behandlung bei einem Facharzt für die behaupteten, aber niemals tragfähig belegten Erkrankungen in Anspruch genommen (Protokoll der mV S. 7, 11). Er nimmt die Medikamente (Atarax, Hydroxyzin), die er noch zum Zeitpunkte der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingenommen hat, und die im Irak auch verfügbar sind nicht mehr (Protokoll der mV S. 11). Derzeit konsumiert er lediglich Vitamin D und Ciscutan Kapseln, die er zur Behandlung von Akne anwendet; außerdem beschreibt er sich als gesund (Protokoll der mV S. 5, 6 und 7; Beilage ./1 zum Protokoll der mV). Auf dieser Basis war festzutstellen, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Erkrankungen hat. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, dass er jede Arbeit, selbst Schwerarbeit, annehmen würde, womit er selbst seine Arbeitsfähigkeit bestätigte, auch eine konkrete Frage danach bejahte er (Protokoll der mV S. 16 und 17, 19).
Es gab auch keine Hinweise auf eine Zugehörigkeit zu einer Covid-Risikogruppe. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich impfen zu lassen. Seine grundsätzliche Ablehnung der Impfung (Protokoll der mV S. 17) relativierte er insofern, als er angab, sich etwa, wenn dies für einen Arbeitsplatz nötig wäre, impfen zu lassen (Protkoll der mV S. 19).
Dass psychische Erkrankungen – wenngleich der Beschwerdeführer solche ohnehin nicht glaubhaft machte – grundsätzlich behandelbar und für zugänglich wären, ergibt sich aus den Länderberichten:
Die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Heimatstadt des Beschwerdeführers zeigen eine fragile bzw. angespannte Situation, dies allerdings vorwiegend in Hinblick auf die Verfügbarkeit von Spitalsbehandlungen. Eine solche benötigt der Beschwerdeführer nicht. Es gibt in MOSSUL nach den Länderberichten jedenfalls ein Rehabilitationsprojekt von den Ärzten ohne Grenzen, das psychosoziale Dienste anbietet. In zwei allgemeinen Gesundheitszentren werden hier Beratung, psychosoziale Erste Hilfe, psychosoziale Unterstützung und Überweisungsservice für Patient*innen mit psychischen Krankheiten angeboten. Psychische Erkrankungen, wie sie der Beschwerdeführer behauptete, aber aktuell ohnehin nicht glaubhaft machte, sind demzufolge auch in MOSSUL behandelbar. Zudem zeigen die Länderberichte Unzulänglichkeiten in öffentlichen Einrichtungen auf, die Festhaltungen zur Unleistbarkeit von privaten Kliniken und Ärzten belegen aber gleichzeitig, dass solche verfügbar sind. Vor dem Hintergrund, dass die Verwandten mütterlicherseits es sich sogar leisten konnten, der Mutter des Beschwerdeführers medizinische Behandlungen in der Türkei zu finanzieren, wäre (neben der Finanzierung durch das eigene Einkommen des arbeitsfähigen Beschwerdeführers) eine ebensolche Unterstützungsmöglichkeit, sollte der Beschwerdeführer künftig erkranken, für ihn erreichbar (vgl. dazu auch Punkt 2.3.).Die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Heimatstadt des Beschwerdeführers zeigen eine fragile bzw. angespannte Situation, dies allerdings vorwiegend in Hinblick auf die Verfügbarkeit von Spitalsbehandlungen. Eine solche benötigt der Beschwerdeführer nicht. Es gibt in MOSSUL nach den Länderberichten jedenfalls ein Rehabilitationsprojekt von den Ärzten ohne Grenzen, das psychosoziale Dienste anbietet. In zwei allgemeinen Gesundheitszentren werden hier Beratung, psychosoziale Erste Hilfe, psychosoziale Unterstützung und Überweisungsservice für Patient*innen mit psychischen Krankheiten angeboten. Psychische Erkrankungen, wie sie der Beschwerdeführer behauptete, aber aktuell ohnehin nicht glaubhaft machte, sind demzufolge auch in MOSSUL behandelbar. Zudem zeigen die Länderberichte Unzulänglichkeiten in öffentlichen Einrichtungen auf, die Festhaltungen zur Unleistbarkeit von privaten Kliniken und Ärzten belegen aber gleichzeitig, dass solche verfügbar sind. Vor dem Hintergrund, dass die Verwandten mütterlicherseits es sich sogar leisten konnten, der Mutter des Beschwerdeführers medizinische Behandlungen in der Türkei zu finanzieren, wäre (neben der Finanzierung durch das eigene Einkommen des arbeitsfähigen Beschwerdeführers) eine ebensolche Unterstützungsmöglichkeit, sollte der Beschwerdeführer künftig erkranken, für ihn erreichbar vergleiche dazu auch Punkt 2.3.).
Zusammenschauend war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, die im Irak nicht behandelt werden könnten.
Die Veurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Strafregisterauszug und des im Akt befindlichen Urteils des Landesgerichts Feldkirch.
2.6. Zur Rückkehrmöglichkeit an den Heimatort
Der Beschwerdeführer kann in seine Heimatstadt zurückkehren. Er kann seine Heimatstadt MOSSUL sicher, praktisch und legal erreichen und dort unbehelligt leben:
2.6.1 Zur Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers
Die EASO Country Guidance aus Jänner 2021 nennt auf S. 167 die Flughäfen Bagdad, Basra und Erbil:
Baghdad: Baghdad International Airport is located 16 kilometres west of downtown Baghdad.
Basrah: Basrah International Airport is located 10.5 kilometres from the city centre and is the second largest airport.
Erbil: Erbil International Airport is located 9 kilometres from the city centre.
Der Flughafen von ERBIL ist der näheste der drei genannten und rund 80 Kilometer von der Heimatstadt des Beschwerdeführers entfernt. Der Flughafen BAGDAD ist rund 415 km von der Heimatstadt des Beschwerdeführers entfernt. Die Feststellungen zur sicheren Flugverbindung von Europa nach ERBIL bzw. BAGDAD beruhen auf der notorischen Gegebenheit, dass es dort einen Flughafen gibt und diese von Passagierflugzeugen angesteuert werden. Notorisch ist dies deshalb, weil über allgemein im Internet aufrufbare Buchungsseiten derartige Flüge abrufbar sind (etwa über die Fluglinie Turkish Airlines nach ERBIL: https://www.turkishairlines.com/de-at/flights/flights-to-erbil/ und nach BAGDAD: https://www.turkishairlines.com/de-at/flights/flights-to-baghdad/, jeweils abgerufen am 14.06.2021).
Es hat sich aus der Berichtslage nicht ergeben, dass diese Flugverbindungen von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen wären, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre. Dementsprechend hält die EASO Country Guidance auf S. 167 ebenso fest, dass das erfordernis der Reisesicherheit bei Bagdad, Erbil und Basra erfüllt ist:
„Despite the above and taking into account the availability of an international airport, the requirement of safety of travel would in general be considered met with regard to the three cities. For some profiles, in particular for individuals who may be perceived as associated with ISIL, this requirement should be carefully assessed on an individual basis.“
Daher war festzustellen, dass der Reiseweg für den Beschwerdeführer, der keinerlei Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat aufweist, von Europa nach ERBIL sicher ist.
Die praktische, sichere und legale Erreichbarkeit des Heimatortes ist aufgrund des Kartenmaterials (hierzu wird auf die Feststellungen unter Punkt 1.6.1. und 1.8.8. verwiesen) in Zusammenhalt mit den Umständen des Einzelfalls gegeben. Wie bereits in den Feststellungen aufgezeigt, gibt es jedenfalls zwei Routen, auf denen der Beschwerdeführer von ERBIL aus, auf dem Landweg (per Auto oder Autobus) nach MOSSUL gelangen kann: Vom Flughafen Erbil kann er legal und sicher auf dem Landweg – nicht über die direkte Straßenanbindung über die Primary Road von ERBIL nach MOSSUL, sondern auf der Secondary Road von ERBIL aus Richtung Nordwesten (in der Karte hellorange eingezeichnet) Richtung SHIKHAN und sodann wieder auf einer Secondary Road vom Norden her kommend in die Stadt MOSSUL gelangen. Alternativ kann der Beschwerdeführer von ERBIL aus sicher und legal auf einer Secondary Road von ERBIL aus nach Westen reisen und ab der Grenze der Gouvernmente ERBIL und NINEWA ebenfalls auf einer Secondary Road nach Nordwesten reisen um vom Süden her kommend in die Stadt MOSSUL gelangen.
Auf den festgestellten Reiserouten gibt es aktuell keine Gefährdung wegen explosionsgefährlicher Stoffe.
Hinsichtlich anderer Gefahrenquellen am Reiseweg ist folgendes festzuhalten: Hinsichtlich der Reisestrecke durch ERBIL spricht der EASO Bericht zur Sicherheitslage im Abschnitt ERBIL-Straßensicherheit von einer länger zurückliegenden Blockade, aber alle aktuelleren Straßensperren und insbesondere Covid-19-bedingten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind mittlerweile aufgehoben. In NINEWA bemannen nach den Länderfeststellungen schiitischen Milizen mitunter noch immer Kontrollpunkte in Städten und kam es etwa im Sommer 2019 zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit der irakischen Armee, die versuchte, die Kontrollpunkte zu übernehmen, es ergibt sich aber kein entsprechendes Risiko für Zivilisten.
Hinsichtlich des Profils des Beschwerdeführers als sunnitischer Araber sei auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt 2.6.3. verwiesen. Hinsichtlich des Reiseweges konnte mit Blick auf die Eigenschaft als sunnitischer Araber ausgeschlossen werden, dass er bei einer Kontrolle an einem Checkpoint eine Gefährdung ausgesetzt wäre.
2.6.2. Die Sicherheitslage und sozioökonomische Faktoren am Heimatort ergeben sich aus den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen (Auszug aus EASO Irak Sicherheitslage Oktober 2020; ACCORD-Anfragebeantwortungen). Hinsichtlich der Länderberichte wird auf die Beweiswürdigung unter Punkt 2.8. verwiesen.
Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (dort S. 133 und 134) halten fest, dass im Kontext des bewaffneten Konflikts im Irak zu den Faktoren zur Beurteilung der Bedrohung des Lebens oder der Person eines Antragstellers aufgrund willkürlicher Gewalt in einem bestimmten Teil des Landes, die Anzahl der Zivilopfer und der Sicherheitsvorfälle sowie die Existenz schwerwiegender Verletzungen humanitären Völkerrechts, die Bedrohungen des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit darstellen, gehören. […] Im Kontext des Konflikts im Irak umfassen die in dieser Hinsicht relevanten Faktoren (i) die anhaltende Präsenz von ISIS in Gebieten außerhalb von Ballungszentren, wo nach der Zurückeroberung von ISIS noch keine wirksame staatliche Kontrolle etabliert wurde sowie die Fähigkeit von ISIS, Zivilisten zu bedrohen, einzuschüchtern, zu erpressen, zu entführen, zu töten und ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken; (ii) der hohe Grad der Fragmentierung unter den Sicherheitsakteuren; die weitverbreitete Korruption und die Fähigkeit der Sicherheitsakteure, straffrei Menschenrechtsverletzungen zu begehen; (iii) die Auswirkungen der Gewalt und der Unsicherheit auf die humanitäre Situation, die an der Nahrungsmittelknappheit, der Armut, der Zerstörung von Häusern und Lebensgrundlagen sowie dem Verlust von Vermögen ersichtlich sind und (iv) die Beschränkungen der Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben. Diese Faktoren können entweder für sich oder kumulativ in einem bestimmten Teil des Iraks eine Situation herbeiführen, die hinreichend ernsthaft ist, damit es zu einer Anwendung von Artikel 15(c) kommt, ohne dass der Antragsteller einzelfallbezogene Faktoren oder Umstände nachweisen müsste, die das Risiko eines Schadens erhöhen. Wenn dies nach einer Berücksichtigung aller relevanten Beweise hinsichtlich des Teils des Iraks, aus dem der Antragsteller stammt, als nicht zutreffend erachtet wird, ist zu klären, ob die persönlichen Merkmale des Antragstellers bestimmte Vulnerabilitäten offenbaren, die in Verbindung mit der Art und dem Ausmaß der Gewalt eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens oder der Person des Antragstellers hervorrufen.
Aus der EASO Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note January 2021 (S. 149) ergibt sich bezüglich des Heimatgouvernements des Beschwerdeführers, dass die „bloße Anwesenheit“ in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers kein reales Risiko iS Art. 15c der Qualifikationsrichtlinie darstellt, jedoch das Gewaltlevel in dieser Provinz hoch ist (Arbeitsübersetzung der GA W286):Aus der EASO Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note January 2021 (S. 149) ergibt sich bezüglich des Heimatgouvernements des Beschwerdeführers, dass die „bloße Anwesenheit“ in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers kein reales Risiko iS Artikel 15 c, der Qualifikationsrichtlinie darstellt, jedoch das Gewaltlevel in dieser Provinz hoch ist (Arbeitsübersetzung der GA W286):
„Betrachtet man die Indikatoren, so kann der Schluss gezogen werden, dass die „bloße Präsenz“ in dem Gebiet nicht ausreichen würde, um im Gouvernement Ninewa ein echtes Risiko ernsthafter Schäden gemäß Artikel 15(c) QD [Anm. GA 286: Qualifikationsrichtlinie] festzustellen, jedoch erreicht die willkürliche Gewalt ein hohes Niveau, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an individuellen Elementen erforderlich, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu belegen, dass einem in das Hoheitsgebiet zurückgeführten Zivilisten tatsächlich die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c QD droht.“
„Looking at the indicators, it can be concluded that ‘mere presence’ in the area would not be sufficient to establish a real risk of serious harm under Article 15(c) QD in the governorate of Ninewa, however, indiscriminate violence reaches a high level, and, accordingly, a lower level of individual elements is required to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(c) QD.“
Dabei ist die EASO Country Guidance aus Jänner 2021 aktueller und differenzierter als die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, sodass das erkennende Gericht – unbeschadet der notwendigen Auseinandersetzung mit den auch von UNHCR erwähtnen Faktoren – der Einschätzung von EASO zur Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers folgt.
Auf Grundlage der festgestellten, aktuellen Länderberichte ergibt sich insgesamt eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass sich Lage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers wesentlich und nachhaltig verbessert hat:
Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2016 zusammengefasst zuerkannt, weil aufgrund der Eroberung seiner Heimatstadt durch den IS eine Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen hätte können und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand.
Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.12.2016 bis zum 17.01.2019 verlängert.
Die wesentliche und nachhaltige Verbesserung zeigt sich im gegenständlichen Verfahren ganz besonders zum Vergleichszeitpunkt, zu dem dem Beschwerdeführer zuletzt der Status des subsidiär Schutzberechtigten verlängert wurde, nämlich im Dezember 2016, als Mossul noch unter der Herrschaft und Gewalt des IS stand.
Es ist nach der seither geschehenen weitgehenden Ausschaltung des IS und der Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogenen Regierung von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr mit der Situation zwischen 2013 und 2017 (bzw. im gegenständlichen Fall relevant: Dezember 2016) vergleichbar ist.
Die Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung im Gouvernement NINEWA legen dar, dass es neben Luftangriffen der irakischen Luftwaffe und und der Internationalen Koalition auf mutmaßliche Verstecke des ISIL militärische Bodenoperationen von ISF und PMU gegen den ISIL sowie Anschläge des ISIL auf die ISF und auch auf die Zivilbevölkerung erfolgten. Typische Hotspots für die ISIL-Aktivität waren die südlich von MOSSUL gelegenen Gebiete im Tigris-Tal und generell ländliche Gebiete in Reichweite der Gebiete, in denen der ISIL aktiv ist. Die Aktivität des IS in Ninewa spielt sich wesentlich im südlichen Teil der Ninewa-Wüste und Baaj ab, nicht jedoch in der Stadt MOSSUL, wenn es dort auch IS-Zellen gibt.
In der gesamten Provinz gab es im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 (19 Monate) 221 zivile Opfer (Verletzte und Tote). Die niedrige Gesamtzahl der mit Konflikten zusammenhängenden Vorfälle und zivilen Opfer in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer realen Gefährdung ausgesetzt ist.
Die Lage im Gouvernement Ninewa hat sich ausweislich der Länderfeststellungen infolge der militärischen Niederlage des IS und Rückeroberung der Stadt Mossul durch die Streitkräfte der irakischen Regierung im Jahr 2017 zwischenzeitlich maßgeblich geändert. So steht Mossul seit mehreren Jahren nicht mehr in der Gewalt des IS und hat sich die Lage im Gouvernement Ninewa insgesamt seit der territorialen Niederlage des IS stabilisiert. Zwar führt der IS auch nach Verlust seiner territorialen Kontrolle in Ninewa asymmetrische Angriffe auf die irakischen Sicherheitskräfte aus und unterhält dort ein Netz von Zellen, mittlerweile ist der IS aber fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nur mehr mit Untergrundaktivitäten von Anhängern des IS und damit einhergehenden terroristischen Anschlägen zu rechnen, wie sie in den Feststellungen zur Lage im Gouvernement Ninewa dargestellt sind, und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern oder sogenannten Schläfern weiterhin entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politische Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Dokumentiert sind außerdem kriminelle Handlungen zur Beschaffung von Geld – etwa in Gestalt falscher Checkpoints oder von Entführungen.
Dass dem Beschwerdeführer seiner Heimatregion und seiner Heimatstadt kein reakes Risiko einer Bedrohung seines Lebens, seiner Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit infolge allgemeiner Gewalt oder infolge von Ereignissen, die die öffentliche Ordnung schwerwiegend stören, mehr droht, ergibt sich aus den Länderberichten zur Sicherheitssituation in seiner Heimatregion und -stadt. Es haben sich im Verfahren keine Aspekte ergeben, unter denen der Beschwerdeführer aufgrund einer persönlichen Eigenschaft besonders exponiert wäre und aufgrund derer eine besondere Gefährdung für ihn als Zivilisten oder eine Eigenschaft, die ihn gegenüber anderen Zivilisten gefährderter erscheinen lassen, gegeben ist. Insbesondere ließ sich eine Gruppenverfolgung von Sunniten nicht den Länderberichten entnehmen. Der Beschwerdeführer gehört als sunnitischer Araber zur Mehrheitsbevölkerung in seiner Heimatprovinz. Insgesamt ergibt sich beim Beschwerdefürher kein Element, das die Annahme zu belegen könnte, dass ihn bei einer Rückkehr in die Heimatstadt tatsächlich die Gefahr eines ernsthaften Schadens trifft. Hinsichtlich seiner Eigenschaft als sunnitischer Araber sei hier auf die Ausführungen unter Punkt 2.6.3. verwiesen.
Insgesamt zeigt dies eine nachhaltige und wesentliche Verbesserung der Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers seit der letzten Verlängerung seines Status´ eines subsidiär Schutzberechtigten im Dezember 2016. Wenn auch die Sicherheitssituation noch angespannt ist, ist diese nicht so, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Insbesondere ist eine Gefährdung von ihm als Zivilperson aufgrund dessen, dass seine Heimatstadt Mossul vom IS erobert und beherrscht war und deshalb für ihn eine Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen hätte können, nicht mehr gegeben.
Zusammenschauend war auf Basis der Länderberichte in Zusammenhalt mit den individuellen Gegebenheiten beim Beschwerdeführer festzustellen, dass dem Beschwerdeführer am Heimatort, wenn dort auch ein grundsätzlich hohes Gewaltniveau gegeben ist, keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens, seiner Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit infolge allgemeiner Gewalt oder infolge von Ereignissen, die die öffentliche Ordnung schwerwiegend stören, droht. Dieses Ergebnis stimmt mit der Position von EASO überein.
Dass in seiner Heimatregion (Bezirk MOSSUL) Ernährungssicherheit gegeben ist, ergibt sich aus der unter Punkt 1.8.7. der Länderfeststellungen abgebildeten Karte 4: Zonen der Ernährungssicherheit 2019, WFP343 (343 WFP, Iraq Socio-economic Atlas, 2019, url, p. 33.) sowie aus der ACCORD Anfragebeantwortung zum Irak: Sozioökonomische Lage in Mossul Aktueller Stand des Wiederaufbaus, Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung und Wohnraum, Wasserversorgung, sanitäre Verhältnisse, Arbeitsmarkt, medizinische Versorgung, Armutsgefährdung, Unterschiede zwischen den Lebensverhältnissen von Sunniten und Schiiten in Mossul vom 16.04.202). Aus den Länderberichten geht außerdem hervor, dass die Versorgung der irakischen Bevölkerung in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, insbesondere auch mit Trinkwasser, zumindest grundlegend gesichert ist.
Nach den Länderberichten ist die Lage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nahrungsmittelsicherheit also gesichert, allerdings hinsichtlich Wohnraum und Arbeitsplätzen angespannt, jedoch hat der Staat die Grundversorgung der Stadt wiederhergestellt. Da der Beschwerdeführer eine langjährige Schulbildung hat, bereits über grundlegende Berufserfahrung im Irak (in der Werkstatt seines Vaters) verfügt, Arabisch spricht, mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und arbeitsfähig ist, kann er trotz der angespannten Situation seine Existenz sichern. Laut dem irakischen Sozialschutzgesetz von 2014 ist es für Personen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, möglich, Geldleistungen und Sozialleistungen zu erhalten, inklusive Hilfe bei Ausbildung oder Arbeitssuche. Die irakische Regierung stellt allen Bürger*innen ohne Diskriminierung, einschließlich Rückkehrer*innen, grundlegende Dienstleistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen zur Verfügung. Zusätzlich zur staatlichen Unterstützung, können akut schutzbedürftige Rückkehrer*innen unter Umständen Unterstützung von humanitären Organisationen erhalten. Der Beschwerdeführer daher in einer prekären Situation auch zusätzlich staatliche Unterstützung erlangen. Zusätzlich kann der Beschwerdeführer, wenn er auch durch eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern imstande ist, durch seine Familie Unterstützung finden (vgl. dazu die Beweiswürdigung unter Punkt 2.3., auf die an dieser Stelle verwiesen wird). Es kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatstadt tatsächlich nicht möglich oder ihm dies nicht zumutbar wäre.Nach den Länderberichten ist die Lage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nahrungsmittelsicherheit also gesichert, allerdings hinsichtlich Wohnraum und Arbeitsplätzen angespannt, jedoch hat der Staat die Grundversorgung der Stadt wiederhergestellt. Da der Beschwerdeführer eine langjährige Schulbildung hat, bereits über grundlegende Berufserfahrung im Irak (in der Werkstatt seines Vaters) verfügt, Arabisch spricht, mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und arbeitsfähig ist, kann er trotz der angespannten Situation seine Existenz sichern. Laut dem irakischen Sozialschutzgesetz von 2014 ist es für Personen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, möglich, Geldleistungen und Sozialleistungen zu erhalten, inklusive Hilfe bei Ausbildung oder Arbeitssuche. Die irakische Regierung stellt allen Bürger*innen ohne Diskriminierung, einschließlich Rückkehrer*innen, grundlegende Dienstleistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen zur Verfügung. Zusätzlich zur staatlichen Unterstützung, können akut schutzbedürftige Rückkehrer*innen unter Umständen Unterstützung von humanitären Organisationen erhalten. Der Beschwerdeführer daher in einer prekären Situation auch zusätzlich staatliche Unterstützung erlangen. Zusätzlich kann der Beschwerdeführer, wenn er auch durch eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern imstande ist, durch seine Familie Unterstützung finden vergleiche dazu die Beweiswürdigung unter Punkt 2.3., auf die an dieser Stelle verwiesen wird). Es kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatstadt tatsächlich nicht möglich oder ihm dies nicht zumutbar wäre.
Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde auch keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer potenziellen Infektion mit dem COVID-19-Virus einer Risikogruppe angehören würde oder warum sonst mit Nachdruck davon auszugehen wäre, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen hätte, zumal er selbst keinerlei vorliegende Erkrankungen tragfähig vorgebracht hat. Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehr in den Irak einem höheren Risiko ausgesetzt wäre, an COVID-19 zu erkranken, als in Österreich.
2.6.3.1. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 12). Die Existenz eines gültigen irakischen Reisepasses ergibt sich durch dessen Vorlage in der Beschwerdeverhandlung; dieser Reisepass wurde im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung sichergestellt. Die in Hinblick auf die Rückkehr relevanten individuellen Gegebenheiten ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person (vgl. Feststellungen unter Punkt 1.1 und 1.2.), diesbezüglich wird auf die entsprechende Beweiswürdigung unter den Punkten 2.1. und 2.2. verwiesen, und zu seiner Rückkehrsituation, diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung unter Punkt 2.6.1. bis 2.6.3. verwiesen. 2.6.3.1. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 12). Die Existenz eines gültigen irakischen Reisepasses ergibt sich durch dessen Vorlage in der Beschwerdeverhandlung; dieser Reisepass wurde im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung sichergestellt. Die in Hinblick auf die Rückkehr relevanten individuellen Gegebenheiten ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person vergleiche Feststellungen unter Punkt 1.1 und 1.2.), diesbezüglich wird auf die entsprechende Beweiswürdigung unter den Punkten 2.1. und 2.2. verwiesen, und zu seiner Rückkehrsituation, diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung unter Punkt 2.6.1. bis 2.6.3. verwiesen.
2.6.3.2. Zunächst ist auf Grundlage der vorliegenden Länderberichte nicht erkennbar, dass gleichsam alle arabisch-sunnitischen, männlichen Einwohner der Stadt Mossul aufgrund unterstellter IS-Anhängerschaft systematisch verfolgt oder bedroht sind. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine aktuellen Berichte vor, wonach es im Gouvernement Ninewa strukturell zu gewalttätigen Übergriffen auf die arabisch-sunnitische Zivilbevölkerung kommen würde. Zwar gingen von schiitischen Milizen Menschenrechtsverletzungen aus und findet eine quantitativ nicht näher feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker statt, welche über Diskriminierungen und Schikanen hinausgehen und als Verfolgungshandlungen anzusehen sind. Ausweislich der Länderberichte sind insbesondere in den von den Milizen des IS zurückeroberten Gebieten von schiitischen Milizen ausgehende Gewaltakte gegen männliche sunnitische Araber dokumentiert und es ereigneten sich Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen ebenso wie Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung. Ferner sind Übergriffe seitens Angehöriger der PMF im Gefolge von Kampfhandlungen oder Anschlägen in den umkämpften Gebieten bekannt, welche von den Verantwortlichen als Einzelfälle abgetan werden und die als Vergeltungsaktionen in Zusammenhang mit konkreten Angriffen des IS angesehen werden. Aus den "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen" von Mai 2019 ergibt sich zwar, dass Gewaltanwendung gegen sunnitische Zivilisten seit 2014 regelmäßig als Vergeltungsmaßnahmen für terroristische Anschläge des IS erfolgt ist. Da nunmehr terroristische Anschläge des IS mit großer Breitenwirkung kaum mehr vorkommen, ist aber auch das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen gesunken. Der Beschwerdeführer kann zudem mit Mossul in ein sunnitisch dominiertes Gebiet zurückkehren. Den Länderberichten sind keine Vertreibungen von sunnitischen Arabern aus Mossul, sondern im Gegenteil eine hohe Zahl an Rückkehrern zu entnehmen.
2.6.3.3. Der Beschwerdeführer ist selbst sunnitischer Araber und stammt aus einem ehemaligen IS-Gebiet, nämlich der Stadt Mossul, er ist zudem im wehrfähigen Alter.
Aus der EASO Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note January 2021 (S. 66f) ergibt sich ein Risikoprofil für sunnitische Araber, was eine Prüfung im Einzelfall notwendig macht:
EASO führt zum Risikoprofil „[…] Sunni Arabs who may be perceived to be associated with ISIL“ u.a. aus:
„Sunni Arabs may be perceived to be affiliated with ISIL based on certain individual factors, such as (perceived) family links to ISIL members, area of origin and time of fleeing, tribe, name, etc.
Potential indicators for being associated with ISIL include, for example, if a Sunni Arab lived in a former ISIL territory and fled the area at a late stage in the fighting; or had a family member arrested as an ISIL suspect. If a person belongs to a tribe, which (or parts of which) is known to have supported ISIL, he or she may also be seen as an ISIL sympathiser. Many Sunni tribes split into pro and anti-ISIL factions, exacerbating divisions among the Sunni population and leaving hardly any tribes without members affiliated with or supportive of ISIL. Potential indicators for being associated with ISIL include, for example, if a Sunni Arab lived in a former ISIL territory and fled the area at a late stage in the fighting; or had a family member arrested as an ISIL suspect. römisch eins f a person belongs to a tribe, which (or parts of which) is known to have supported ISIL, he or she may also be seen as an ISIL sympathiser. Many Sunni tribes split into pro and anti-ISIL factions, exacerbating divisions among the Sunni population and leaving hardly any tribes without members affiliated with or supportive of ISIL.
Further, the origin from a village or town known to have supported ISIL may heighten suspicion of ISIL affiliation (e.g. Baaj, Hawija).
It can even raise serious suspicion to have a name – or a family member with a name – similar to that of an ISIL suspect, even though many Iraqi citizens have identical names. There are numerous cases of people in detention only because their name is similar to that of a terror suspect.römisch eins t can even raise serious suspicion to have a name – or a family member with a name – similar to that of an ISIL suspect, even though many Iraqi citizens have identical names. There are numerous cases of people in detention only because their name is similar to that of a terror suspect.
In den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen Mai 2019 (vgl. die Feststellungen unter 1.8.5.) wird dem entsprechend das Risikoprofil für Personen, die fälschlicherweise verdächtigt werden, ISIS zu unterstützen - Zivilisten, die vermeintlich ISIS unterstützen, formuliert. Dort werden als Kriterien, Personen regelmäßig auf der Basis weitläufiger, diskriminierender und sich häufig überschneidender Kriterien eine Verbindung zu ISIS unterstellen. Zu diesen Kriterien gehören die religiöse und ethnische Zugehörigkeit (sunnitische Araber oder Turkmenen), Geschlecht und Alter (Männer und Jungen im kampffähigen Alter), familiärer Hintergrund und Stammeszugehörigkeit, einschließlich des Herkunftsortes und/oder Wohnsitz in einem ehemals von ISIS besetzten Gebiet im Zeitraum der Besetzung durch ISIS. Im Wesentlichen deckt sich diese Einschätzung mit der Position von EASO – EASO stellte die Risikofaktoren allerdings differenzierter dar, sodass die Prüfung anhand der in der EASO Country Guidance formulierten individuellen Faktoren erfolgt.In den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen Mai 2019 vergleiche die Feststellungen unter 1.8.5.) wird dem entsprechend das Risikoprofil für Personen, die fälschlicherweise verdächtigt werden, ISIS zu unterstützen - Zivilisten, die vermeintlich ISIS unterstützen, formuliert. Dort werden als Kriterien, Personen regelmäßig auf der Basis weitläufiger, diskriminierender und sich häufig überschneidender Kriterien eine Verbindung zu ISIS unterstellen. Zu diesen Kriterien gehören die religiöse und ethnische Zugehörigkeit (sunnitische Araber oder Turkmenen), Geschlecht und Alter (Männer und Jungen im kampffähigen Alter), familiärer Hintergrund und Stammeszugehörigkeit, einschließlich des Herkunftsortes und/oder Wohnsitz in einem ehemals von ISIS besetzten Gebiet im Zeitraum der Besetzung durch ISIS. Im Wesentlichen deckt sich diese Einschätzung mit der Position von EASO – EASO stellte die Risikofaktoren allerdings differenzierter dar, sodass die Prüfung anhand der in der EASO Country Guidance formulierten individuellen Faktoren erfolgt.
Eine potenzielle individuelle Gefährdung hängt vor diesem Hintergrund entscheidend vom persönlichen Profil des Betroffenen und insbesondere einer ihm unterstellten oder tatsächlich gegebenen Nähe zum IS ab. Dass die Bewohner Mossuls schlechthin oder sämtliche sunnitischen Araber in Mossul verfolgt werden, geht aus den vorliegenden Länderberichten keinesfalls hervor. Die dokumentierten Übergriffe (schiitischer) PMF-Milizen erfolgten überwiegend im zeitlichen und örtlichen Nahebereich der Kampfhandlungen gegen den IS und stellen sich im Hinblick auf die Motivlage als Racheakte oder Handlungen gegen tatsächliche oder vermeintlicher Anhänger des IS dar. Für die jüngere Zeit liegen keine Berichte vor, dass sich solche Übergriffe weiterhin ereignet hätten, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das Ende der Kampfhandlungen gegen den IS zu einer nachhaltigen Beruhigung der Lage geführt hat.
Das von EASO und UNHCR formulierte Risikoprofil (sunnitische Araber/(fälschliche) Verdächtigung, den IS zu unterstützen) kann im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen aufgrund der individuellen Faktoren des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden:
Der Beschwerdeführer selbst hat keinerlei Verbindungen zum IS und es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine solche Verbindung jemals unterstellt worden wäre (beides hat der Beschwerdeführer niemals auch nur behauptet). Ebenso haben seine Familienmitglieder keinerlei Verbindungen zum IS und es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen oder einer/m von ihnen eine solche Verbindung jemals unterstellt worden wäre (beides hat der Beschwerdeführer niemals auch nur behauptet). Umso weniger handelt es sich beim Beschwerdeführer selbst oder einem seiner Familienangehörigen um Mitglieder des IS oder Familienangehörige von IS-Mitgliedern, sodass unter diesem Aspekt beim Beschwerdeführer kein individueller Risikofaktor (insb. nach EASO „(perceived) family links to ISIL members“) verwirklicht ist.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Mossul, die im Juni 2014 vom IS überfallen und dann eingenommen wurde. In Zusammenhang mit seinem Herkunftsort Mossul ist es jedoch maßgeblich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Einmarsch des IS mitsamt seiner Familie Mossul verließ und sie nach Kurdistan reisten, wo sie allerdings an der Grenze zurückgewiesen wurden und gemeinsam nach Mossul zurückkehrten – die Rückkehr nach Mossul entsprach somit nicht dem Willen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Schon im Juli 2014 verließ der Beschwerdeführer erneut Mossul und gelangte über Syrien in die Türkei, von wo er nach längerem Aufenthalt nach Österreich reiste – in den Irak kehrte er nicht mehr zurück. Seinen Aufenthalt außerhalb des Irak kann der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass und sämtlichen österreichischen behördlichen Dokumenten belegen und er kann schon aus diesem Grunde gar nicht erst mit dem Verdacht konfrontiert sein, sich in der Zeit seiner Abwesenheit etwa für den IS gekämpft oder diesen unterstützt zu haben. Die Flucht des Beschwerdeführers und seiner Familie vor dem IS, und ganz besonders die endgültige Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2014 zeigt deutlich, dass sie alle den IS ablehnen – schon von daher ist eine Verbindung, Unterstützung oder gar Mitgliedschaft des Beschwerdeführers oder einer/s seiner Familienmitglieder auszuschließen. Damit ist der von EASO formulierte Indikator „if a Sunni Arab lived in a former ISIL territory and fled the area at a late stage in the fighting“ eben nicht erfüllt, vielmehr floh der Beschwerdeführer zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dabei ist es notorisch, dass es immer wieder große Fluchtbegwegungen aus Mossul bzw. der Umgebung von Mossul weg gegeben hat (vgl. etwa exemplarisch die Berichte zwischen Juni 2014 und Mai 2016: Irak: Tausende Christen fliehen aus Mossul | ZEIT ONLINE 19. Juli 2014 https://www.zeit.de/politik/ausland/2014-07/irak-christen-mossul?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F ; abgerufen am 10.03.2022; IS-Terror im Irak - Menschen aus Mossul müssen fliehen - nach Syrien (deutschlandfunk.de) vom 27.05.2016 https://www.deutschlandfunk.de/is-terror-im-irak-menschen-aus-mossul-muessen-fliehen-nach-100.html ; abgerufen am 10.03.2022; Massenflucht im Irak | Amnesty International vom 08.08.2014; https://www.amnesty.de/2014/8/8/massenflucht-im-irak ; abgerufen am 10.03.2022), sodass auch die „frühe“ Flucht bzw. die Flucht an sich keine Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer aufkommen lässt.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Mossul, die im Juni 2014 vom IS überfallen und dann eingenommen wurde. In Zusammenhang mit seinem Herkunftsort Mossul ist es jedoch maßgeblich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Einmarsch des IS mitsamt seiner Familie Mossul verließ und sie nach Kurdistan reisten, wo sie allerdings an der Grenze zurückgewiesen wurden und gemeinsam nach Mossul zurückkehrten – die Rückkehr nach Mossul entsprach somit nicht dem Willen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Schon im Juli 2014 verließ der Beschwerdeführer erneut Mossul und gelangte über Syrien in die Türkei, von wo er nach längerem Aufenthalt nach Österreich reiste – in den Irak kehrte er nicht mehr zurück. Seinen Aufenthalt außerhalb des Irak kann der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass und sämtlichen österreichischen behördlichen Dokumenten belegen und er kann schon aus diesem Grunde gar nicht erst mit dem Verdacht konfrontiert sein, sich in der Zeit seiner Abwesenheit etwa für den IS gekämpft oder diesen unterstützt zu haben. Die Flucht des Beschwerdeführers und seiner Familie vor dem IS, und ganz besonders die endgültige Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2014 zeigt deutlich, dass sie alle den IS ablehnen – schon von daher ist eine Verbindung, Unterstützung oder gar Mitgliedschaft des Beschwerdeführers oder einer/s seiner Familienmitglieder auszuschließen. Damit ist der von EASO formulierte Indikator „if a Sunni Arab lived in a former ISIL territory and fled the area at a late stage in the fighting“ eben nicht erfüllt, vielmehr floh der Beschwerdeführer zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dabei ist es notorisch, dass es immer wieder große Fluchtbegwegungen aus Mossul bzw. der Umgebung von Mossul weg gegeben hat vergleiche etwa exemplarisch die Berichte zwischen Juni 2014 und Mai 2016: Irak: Tausende Christen fliehen aus Mossul | ZEIT ONLINE 19. Juli 2014 https://www.zeit.de/politik/ausland/2014-07/irak-christen-mossul?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F ; abgerufen am 10.03.2022; IS-Terror im Irak - Menschen aus Mossul müssen fliehen - nach Syrien (deutschlandfunk.de) vom 27.05.2016 https://www.deutschlandfunk.de/is-terror-im-irak-menschen-aus-mossul-muessen-fliehen-nach-100.html ; abgerufen am 10.03.2022; Massenflucht im Irak | Amnesty International vom 08.08.2014; https://www.amnesty.de/2014/8/8/massenflucht-im-irak ; abgerufen am 10.03.2022), sodass auch die „frühe“ Flucht bzw. die Flucht an sich keine Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer aufkommen lässt.
Es hat sich in den Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht auch zu keinem Zeitpunkt ein Hinweis darauf ergeben, dass der Name (dieser selbst oder aufgrund einer Ähnlichkeit) oder Stamm (dieser ganz oder teilweise) des Beschwerdeführers oder seiner Familie in irgendeinem Zusammenhang mit Mitgliedern des IS steht – der Beschwerdeführer hat derartiges zu keinem Zeitpunkt behauptet. Damit sind von EASO formulierten Indikatoren „tribe, name“ und „[…]name is similar to that of a terror suspect“ ebenso nicht erfüllt. Gleiches gilt für den Indikator, ob ein Familienmitglied als IS-Verdächtigter verhaftet worden sei („or had a family member arrested as an ISIL suspect“) – auch dies hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Da die Kernfamilie des Beschwerdeführers, wie bereits ausgeführt, geschlossen vor dem IS aus Mossul flüchtete und gegen ihren Willen, nur weil sie in Kurdistan abgewiesen wurden, zurückkehrte, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer oder eines seiner Famillienmitglieder als Sympathisanten des IS verdächtigt werden könnten. Vielmehr stellte sich die Familie des Beschwerdeführers mit ihrer versuchten Flucht gegen den IS. Auch dieser Indikator („If a person belongs to a tribe, which (or parts of which) is known to have supported ISIL…“) ist beim Beschwerdeführer also nicht verwirklicht. Dies ist auch dadurch belegt, dass die Familie des Beschwerdeführers (Vater, Geschwister, Stiefmutter, mittlerweile verstorbene Mutter) in der Stadt Mossul leben und zu keinem Zeitpunkt der Nähe zum IS oder gar einer Mitgliedschaft verdächtigt wurden – derartiges hat der Beschwerdeführer nämlich ebenfalls nie behauptet. Dass die Familie insofern seit Jahren unbehelligt in Mossul leben kann, zeigt auf, dass entsprechende Verdachtsmomente nicht bestehen. Gleiches gilt für die außerhalb Mossuls lebenden Verwandten mütterlicherseits.
Ferner ist die Stadt Mossul nicht als Unterstützer des IS bekannt, sondern wurde von diesem eingenommen, unter diesem Aspekt ist beim Beschwerdeführer ebenfalls kein individueller Indikator verwirklicht.
Insgesamt verwirklicht der Beschwerdeführer daher keine individuellen Indikatoren, aufgrund derer er mit dem IS in Verbindung gebracht werden könnte, sodass er das entsprechende Risikoprofil, das sunnitischen Arabern anhaften kann, nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist zudem kein ehemaliges Mitglied der Baath-Partei, sodass er kein vom Ent-Baathifizierungs-Prozess betroffener sunnitischer Araber ist. Daher kann das von EASO formulierte Risikoprofil „[…] Sunni Arabs who may be affected by the de-Baathification process“ im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer erfüllt dieses Risikoprofil nicht.
In der Risikoanalyse für sunnitische Araber führt EASO aus:
„Risk analysis
The acts to which Sunni Arabs perceived to be affiliated with ISIL could be exposed to are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. arbitrary arrest, death penalty, torture). In other cases, individuals could be exposed to (solely) discriminatory measures, and the individual assessment of whether or not discrimination could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures.
Available information indicates that the mere fact that an individual is a Sunni Arab would normally not lead to a well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: area of origin, tribe, etc.
In case of perceived affiliation with ISIL, in general, a well-founded fear of persecution would be substantiated (see 2.1 Persons perceived to be associated with ISIL). The assessment of whether the applicant would be perceived to be affiliated with ISIL would depend on individual circumstances, such as (perceived) family links to ISIL members, place of origin and/or residency in a formerly ISIL-held area during ISIL control and time of fleeing, (perceived) tribal affiliation with ISIL, name, etc.“
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that, depending on the individual circumstances, persecution of this profile may be for reasons of (imputed) political opinion (e.g. ISIL affiliation, Baath party), and in individual cases, religion.
Der Einschätzung von EASO nach führt der bloße Umstand, dass ein Individuum sunnitischer Araber ist, üblicherweise nicht zu einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung. Jene Risikofaktoren, die EASO anführt (area of origin, tribe, etc.) konnten beim Beschwerdeführer auf Basis seiner individuellen Eigenschaften ausgeschlossen werden (siehe die Ausführungen oben). Auch hinsichtlich einer (unterstellten) Zugehörigkeit oder Verbindung zum IS sind die hier formulierten Risikofaktoren ((perceived) family links to ISIL members, place of origin and/or residency in a formerly ISIL-held area during ISIL control and time of fleeing, (perceived) tribal affiliation with ISIL, name, etc.) aufgrund der individuellen Gegebenheiten beim Beschwerdeführer nicht verwirklicht (vgl. dazu die Ausführungen oben). Da beim Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Umstände keine risikoerhöhenden Faktoren gegeben sind, war festzustellen, dass er allein aufgrund seiner Eigenschaft als sunnitischer Araber keiner Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt ist. Er läuft damit auch nicht Gefahr, während der Rückreise nach Mossul und dort vor Ort willkürlichen Angriffen staatlicher, semistaatlicher oder privater Akteuere ausgeliefert zu sein, insbesondere auch nicht beim Passieren von Checkpoints. Der Einschätzung von EASO nach führt der bloße Umstand, dass ein Individuum sunnitischer Araber ist, üblicherweise nicht zu einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung. Jene Risikofaktoren, die EASO anführt (area of origin, tribe, etc.) konnten beim Beschwerdeführer auf Basis seiner individuellen Eigenschaften ausgeschlossen werden (siehe die Ausführungen oben). Auch hinsichtlich einer (unterstellten) Zugehörigkeit oder Verbindung zum IS sind die hier formulierten Risikofaktoren ((perceived) family links to ISIL members, place of origin and/or residency in a formerly ISIL-held area during ISIL control and time of fleeing, (perceived) tribal affiliation with ISIL, name, etc.) aufgrund der individuellen Gegebenheiten beim Beschwerdeführer nicht verwirklicht vergleiche dazu die Ausführungen oben). Da beim Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Umstände keine risikoerhöhenden Faktoren gegeben sind, war festzustellen, dass er allein aufgrund seiner Eigenschaft als sunnitischer Araber keiner Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt ist. Er läuft damit auch nicht Gefahr, während der Rückreise nach Mossul und dort vor Ort willkürlichen Angriffen staatlicher, semistaatlicher oder privater Akteuere ausgeliefert zu sein, insbesondere auch nicht beim Passieren von Checkpoints.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes bei einer Abwägung der Feststellungen zu rezenten Übergriffen im Gouvernement Ninewa einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern andererseits nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer, dessen Profil sich nicht von jenem der in Mossul verbliebenen bzw. dorthin zurückkehrenden männlichen sunnitisch-arabischen Allgemeinbevölkerung unterscheidet, als Anhänger oder Unterstützer des IS verfolgt würde, zumal den vorliegenden Länderberichte in keiner Weise zu entnehmen ist, dass gleichsam sämtliche männlichen sunnitischen Araber im wehrfähigen Alter in Mossul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre aufgrund einer ihnen aufgrund dieses Profils unterstellten Anhängerschaft zum IS zu gewärtigen hätten. In Anbetracht der in den Feststellungen zur Lage im Gouvernement Ninewa dargelegten jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle ist die Wahrscheinlichkeit, einem zielgerichteten Übergriff aus dem genannten Motiven zum Opfer zu fallen, derzeit vielmehr nicht als erheblich anzusehen. In Anbetracht der hohen Zahl an Rückkehrern nach Mossul, wobei davon ausgegangen werden kann, dass diese wie die dortige Bevölkerungsmehrheit überwiegend sunnitischen Bekenntnisses sind – wäre indes zu erwarten, dass entsprechende Berichte vorhanden wären, wenn diese pauschal als Anhänger des IS verfolgt würden. Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass eine tatsächlich vorhandene zielgerichtete Verfolgung männlicher sunnitischer Araber entsprechend deutlichen Niederschlag in den Berichten finden würde, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht zutrifft.
Aufgrund dieser Erwägungen war im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des IS oder ein sonstiges Naheverhältnis zum IS vor der Ausreise unterstellt würde und er aufgrund dessen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist daher aufgrund seiner Eigenschaft als sunnitischer Araber bei der Rückkehr und Wiederansiedelung in seiner Heimatstadt Mossul nicht gefährdet.
2.6.3.4. Anhaltspunkte für eine generelle Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Während des Bürgerkrieges der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des IS wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des IS und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem IS konfrontiert.
Eine systematische Verfolgung oder Gefährdung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was gegenständlich auch darin Bestätigung findet, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers weiterhin in Mossul leben und der Beschwerdeführer eine auf ethnischen oder konfessionellen beruhende Gefährdung seiner Familienmitglieder nicht vorgebracht hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof trat in seiner jüngeren Rechtsprechung einer behaupteten Gruppenverfolgung von sunnitischen Arabern in der Herkunftsstadt Mossul nicht näher (Beschluss vom 14.9.2020, Ra 2020/18/0337).
Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer selbst konnte in Mossul die Schule besuchen und seine Familie eine Werkstatt betreiben. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak, hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, Sunniten vorbehalten und diese auch im irakischen Parlament angemessen repräsentiert sind, was auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Eine systematische Verfolgung oder Misshandlung von Sunniten im Irak ergibt sich anhand der Quellenlage nicht. Auch der Verwaltungsgerichtshof trat in seiner jüngeren Rechtsprechung einer behaupteten Gruppenverfolgung von sunnitischen Arabern in der Herkunftsstadt Mossul nicht näher (Beschluss vom 14.9.2020, Ra 2020/18/0337).
2.6.3.5. Hinsichtlich der Legalität des Reisens hält die EASO Country Guidance auf S. 167 fest, dass Iraker laut der Irakischen Verfassung innerhalb des Iraks frei reisen und Aufenthalt nehmen können, und dass EASO aufgrund der Berichtslage davon ausgeht, dass es grundsätzlich keine Reisebeschränkungen im Irak gibt:
„Iraqis have freedom of movement, travel and residence inside and outside Iraq provided for under Article 44 of the Iraqi Constitution. The Constitution also provides that ‘no Iraqi may be exiled, displaced, or deprived from returning to the homeland’.
Based on available COI, it is concluded that there are in principle no legal restrictions for Iraqis to travel in Iraq, including in the cities of Baghdad, Basrah and Erbil.“
Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatort auf den beschriebenen Wegen praktisch, sicher und legal erreichen kann.
2.7. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen, zu Erwerbstätigkeit und den übrigen Integrationsleistungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung und den beigebrachten Unterlagen (Kursbestätigung, Vorbringen Beschwerdeverhandlung Protokoll der mV S. 10, 18, 19 und 20, AS 125, Schreiben AMS, Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll, Vorlage bzw. Nichtvorlage von Einstellungszusagen in der Beschwerdeverhandlung, Beilagen ./3 und ./4 zum Verhandlungsprotokoll).
Der Beschwerdeführer nennt zwar seine Bezugspersonen, aber er kennt nicht einmal deren Nachnamen, sodass nichts auf eine besonders enge Beziehung hinweist, sodass die Bindungen zu seinem sozialen Umfeld entsprechend festzustellen waren.
Dem Beschwerdeführer gelang es trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristverlängerung nicht, Belege für die Ablegung einer Deutschprüfung vorzulegen, sodass lediglich die Absolvierungs eines Deutschkurses festgestellt werden konnte.
Die eintätgige Erwerbstätigkeit ergibt sich aus Beilage ./B.
Dass der Beschwerdeführer keine verbindliche Jobzusage hat, ergibt sich daraus, dass er zu den behaupteten Zusagen nichts vorlegte und zu jener in der Verhandlung vorgelegten „Zusagen“ selbst angab, dass die Firma, deren Jobzusage er heute vorgelegt hat, ihm nichts Konkretes angeboten hat – dies wird auch durch die informelle Form und den unverbindlichen Inhalt der vorgelegeten Schreiben bestätigt (Beilagen ./3 und ./4 zum Verhandlungsprotokoll).
2.8. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht brachte für den konkreten Fall maßgebliche und zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderberichte in das gegenständliche Verfahren ein. Das Länderinformationblatt sowie die ACCORD Anfragebeantwortung und die EASO-Berichte basieren auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat die Länderberichte und die Anfragebeantwortung nicht substanziiert bestritten (insb. auch nicht in der Stellungnahme vom 16.09.2021). Die Feststellungen zur Erreichbarkeit von MOSSUL basieren auf dem im EASO-Bericht über die Sicherheitsituation im Irak und dem Kartenmaterial von iMMAP.
Die beiden vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Positionspapiere – nämlich die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen aus Mai 2019 und die EASO Country Guidance Iraq aus Jänner 2021 werden im gegenständlichen Erkenntnis in der Beweiswürdigung diskutiert, da es sich um aus der Berichtslage abgeleitete Richtlinien und Positionen handelt. Beide Positionspapiere beruhen auf seriösen Erkenntnisquellen, an deren Richtigkeit keine Zweifel enstanden sind. Die EASO-Country Guidance verweist vielfach auf andere aktuelle EASO-Berichte zum Irak, sodass diese (verwiesenen) Berichte immanenter Bestandteil der dem gegenständlichen Erkenntis zugrundeliegenden EASO-Country Guidance sind. Im Wesentlichen sind die Schlussfolgerungen von EASO und UNHCR kongruent. Der Beschwerdeführer hat auch die herangezogenen Positionspapiere nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Einem Fremden ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Einem Fremden ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen. Die Änderung der Umstände muss dabei dergestalt sein, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen. Die Änderung der Umstände muss dabei dergestalt sein, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Wenn der Fremde meint, dass andere Gründe als jene, die zuvor zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hatten oder für seine Aufrechthaltung maßgeblich gewesen waren, vorhanden und infolgedessen weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes gegeben seien, hat er auch im Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen - das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den (in der Regel) Heimatstaat dort gegebenen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Wenn der Fremde meint, dass andere Gründe als jene, die zuvor zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hatten oder für seine Aufrechthaltung maßgeblich gewesen waren, vorhanden und infolgedessen weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes gegeben seien, hat er auch im Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen - das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den (in der Regel) Heimatstaat dort gegebenen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Im gegenständlichen Fall zeigt sich, dass sich die Verhältnisse im Irak seit dem militärischen Sieg über den IS seit 2017 kontinuierlich verbessert bzw. stabilisiert haben. Zur Zeit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer im Jänner 2016 und der Verlängerung dieses Status´ im Dezember 2016 war die Situation in der Stadt Mossul, die vom IS erobert worden war, so, dass Mitglieder des IS zahlreiche Gräueltaten, einschließlich Autobomben, Selbstmordattentate, Massenexekutionen, Folter, Ermordung und Entführung, öffentliche Enthauptungen, Steinigungen etc. begangen – diese Situation legte die belangte Behörde im Zuerkennungsbescheid (dort S. 17 ff, AS 61ff) zugrunde und stützte auf die ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt durch die Eroberung Mossuls durch den IS die Zuerkennung des genannten Schutzstatus. Zutreffend ging die belangte Behörde im Verlängerungsbescheid vom Dezember 2016 (dort S. 2, AS 134) davon aus, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung vorliegen, da zu diesem Zeitpunkt die Situation in der noch immer vom IS eingenommenen Stadt Mossul unverändert war.
Die Heimatstadt des Beschwerdeführers, nämlich Mossul, wurde allerdings im Juli 2017 vom IS befreit. Auch wenn es dort noch vereinzelt IS-Zellen gibt, hat der IS die territoriale Kontrolle in der gesamten Provinz verloren. Der Wiederaufbau ist im Gange. Wenn auch die Sicherheitssituation noch angespannt ist, ist diese nicht so, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Insbesondere ist eine Gefährdung von ihm als Zivilperson aufgrund dessen, dass seine Heimatstadt Mossul vom IS erobert und beherrscht war und deshalb für ihn eine Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen hätte können, nicht mehr gegeben.
Wie in der Beweiswürdigung (verwiesen wird insbesondere auf die Punkte 2.6.2. und 2.6.3.) ausführlich dargestellt war auf Basis der Länderberichte in Zusammenhalt mit den individuellen Gegebenheiten beim Beschwerdeführer festzustellen, dass dem Beschwerdeführer am Heimatort, wenn dort auch ein grundsätzlich hohes Gewaltniveau gegeben ist, keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens, seiner Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit infolge allgemeiner Gewalt oder infolge von Ereignissen, die die öffentliche Ordnung schwerwiegend stören, droht. Dieses Ergebnis stimmt mit der Position von EASO überein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist im gegenständlichen Fall nicht mehr gegeben.Wie in der Beweiswürdigung (verwiesen wird insbesondere auf die Punkte 2.6.2. und 2.6.3.) ausführlich dargestellt war auf Basis der Länderberichte in Zusammenhalt mit den individuellen Gegebenheiten beim Beschwerdeführer festzustellen, dass dem Beschwerdeführer am Heimatort, wenn dort auch ein grundsätzlich hohes Gewaltniveau gegeben ist, keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens, seiner Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit infolge allgemeiner Gewalt oder infolge von Ereignissen, die die öffentliche Ordnung schwerwiegend stören, droht. Dieses Ergebnis stimmt mit der Position von EASO überein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist im gegenständlichen Fall nicht mehr gegeben.
Zudem sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson aufgrund der aktuellen Situation eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Insbesondere ergibt sich keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak. Das Risikoprofil, dass sunnitischen Arbaern aufgrund individueller Gegebenheiten anhaften kann, ist beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wurde im Irak sozialisiert, ist dort aufgewachsen und verfügt dort über ein soziales Netz. Familienangehörige des Beschwerdeführers leben in Mossul und Umgebung. Von einer hinreichenden Absicherung seiner Grundbedürfnisse kann somit ausgegangen werden.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wurde im Irak sozialisiert, ist dort aufgewachsen und verfügt dort über ein soziales Netz. Familienangehörige des Beschwerdeführers leben in Mossul und Umgebung. Von einer hinreichenden Absicherung seiner Grundbedürfnisse kann somit ausgegangen werden.
Es war nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer an irgendwelchen Krankheiten leidet. Grundsätzlich sind psychische Erkrankungen im Irak behandelbar. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Es war nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer an irgendwelchen Krankheiten leidet. Grundsätzlich sind psychische Erkrankungen im Irak behandelbar. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 27 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet. Dass er zu einer Risiko-Gruppe bezogen auf das Corona-Virus leidet, wurde auch nicht vorgebracht, die Inapsruchnahme einer Impfung steht ihm frei. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in den Irak vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist bezogen auf die Corona-Virus-Pandemie und deren Auswirkungen nicht erkennbar (vgl. dazu auch etwa VwGH vom 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, mwN; vom 16.09.2020, Ra 2020/14/0389, mwN).Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 27 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet. Dass er zu einer Risiko-Gruppe bezogen auf das Corona-Virus leidet, wurde auch nicht vorgebracht, die Inapsruchnahme einer Impfung steht ihm frei. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in den Irak vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist bezogen auf die Corona-Virus-Pandemie und deren Auswirkungen nicht erkennbar vergleiche dazu auch etwa VwGH vom 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, mwN; vom 16.09.2020, Ra 2020/14/0389, mwN).
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, insbesondere vor dem Bundesverwalttungsgericht, das Bestehen einer aktuellen, bei Rückkehr gegebenen Bedrohung nicht glaubhaft gemacht und eine aktuelle Bedrohungssituation auch nicht mittels konkreter, seine Person betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben dargetan.
Zusammenfassend hat sich die Lage in seiner Heimatstadt seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung maßgeblich – wesentlich und nicht nur vorübergehend – verbessert und die nunmehrige Lage in seiner Herkunftsregion rechtfertigt die Aufrechterhaltung des dem Beschwerdeführer zuerkannten subsidiären Schutzes nicht mehr. Die von der belangten Behörde vorgenommene Aberkennung des subsidiären Schutzes erweist sich damit als rechtmäßig.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, war die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.
Dementsprechend war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides abzuweisen.
Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in den Beschwerden auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in den Beschwerden auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger des Irak kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2015 nicht mehr verlassen.
Es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Absatz 2, leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/20/0407 bis 0408, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/20/0407 bis 0408, mwN).
Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN).
Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. zur Aufenthaltsdauer von drei Jahren etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche zur Aufenthaltsdauer von drei Jahren etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 14.1.2020; Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN).Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 14.1.2020; Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN).
Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. erneut VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche erneut VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).
Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK liegt daher nicht vor.Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Ein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK liegt daher nicht vor.
Der Beschwerdeführer lebt seit Juni 2015 in Österreich. Er hält sich zum Entscheidungszeitpunkt daher bereits über sechs Jahre im Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist durchgehend – auf Basis des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den aberkennenden Bescheid – rechtmäßig. Er hat einen Freundeskreis, aber keine besonderen Nahebeziehungen. Der Beschwerdeführer hat deutsche Sprachkenntnisse, die für eine Kommunikation auf einfachem Niveau reichen. Er hat keine Deutschprüfung A2 abgelegt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat wirtschaftlich nicht Fuß gefasst – der Beschwerdeführer hat auch keine Erwerbstätigkeit in Aussicht. Er hat keine Ausbildung in Österreich abgeschlossen und keine gemeinnützigen, ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt. Abgesehen von der längeren Aufenhaltsdauer hat der Beschwerdeführer damit nur wenige und keine nachhaltigen Integrationsschritte gesetzt, sein Interesse am Verbleib ist entsprechend schwach ausgeprägt.
Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Bindungen an seinen Heimatstaat: er hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, ist dort umfassend sozialisiert, hat die Schule besucht, spricht muttersprachlich Arabisch und hat noch zahlreiche Familienangehörige, die dort leben. Die Situation, in der sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befinden wird, unterscheidet sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der medizinischen Versorgungslage von den Verhältnissen in Österreich, sodass die erschwerten Bedingungen zu Gunsten seines Interesses gewichtet werden, wobei dem aber aufgrund des ihn auffangenden familiären Netzes am Heimatort und der Möglichkeit des Wieder-Fußfassens nach anfänglichen Schwierigkeiten insgesamt nur marginales Gewicht zukommt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten, er weist eine Verurteilung wegen gefährlicher Drohung auf – dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesschaffung gegenüber den gegenläufigen nicht so stark ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib überwiegen. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt. Dass in Bezug auf den Beschwerdeführer eine aktuelle Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde, wurde weder behauptet noch ergaben sich derartige Hinweise aus der Aktenlage. Eine im § 50 Abs. 3 genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt. Dass in Bezug auf den Beschwerdeführer eine aktuelle Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde, wurde weder behauptet noch ergaben sich derartige Hinweise aus der Aktenlage. Eine im Paragraph 50, Absatz 3, genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht legte der gegenständlichen Entscheidung insbesondere folgende Rechtsprechung zugrunde: zur wesentlichen Änderung der Umstände im Herkunftsstaat (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153) und zur Beurteilung der Anspannung durch die Corona-Virus-Pandemie VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, mwN; 16.09.2020, Ra 2020/14/0389, mwN, 05.02.2021, Ra 2020/19/0322-11; 22.03.2021, Ro 2020/01/0012-8; sowie 26.04.2021, Ra 2021/20/0006-14). Zur Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN (keine maßgebliche Bedeutung von Aufenthaltsdauer unter fünf Jahren) und VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191 (Möglichkeit des Überwiegens der Verbleibinteressen auch bei „kürzerer“ Aufenthaltsdauer), zur Notwendigkeit außergewöhnlicher Integration bei relativ kurzer Aufenthaltsdauer VwGH 14.01.2020; Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN; zur Relativierung der Integrationsschritte durch Unsicherheit des Aufenthaltsstatus VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN und zur Gesamtabwägung VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; insbesondere auch VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht legte der gegenständlichen Entscheidung insbesondere folgende Rechtsprechung zugrunde: zur wesentlichen Änderung der Umstände im Herkunftsstaat vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153) und zur Beurteilung der Anspannung durch die Corona-Virus-Pandemie VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, mwN; 16.09.2020, Ra 2020/14/0389, mwN, 05.02.2021, Ra 2020/19/0322-11; 22.03.2021, Ro 2020/01/0012-8; sowie 26.04.2021, Ra 2021/20/0006-14). Zur Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 mwN (keine maßgebliche Bedeutung von Aufenthaltsdauer unter fünf Jahren) und VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191 (Möglichkeit des Überwiegens der Verbleibinteressen auch bei „kürzerer“ Aufenthaltsdauer), zur Notwendigkeit außergewöhnlicher Integration bei relativ kurzer Aufenthaltsdauer VwGH 14.01.2020; Ra 2019/18/0521, und erneut 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, jeweils mwN; zur Relativierung der Integrationsschritte durch Unsicherheit des Aufenthaltsstatus VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN und zur Gesamtabwägung VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; insbesondere auch VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aufenthaltsdauer gefährliche Drohung Interessenabwägung Lebensgrundlage öffentliches Interesse Pandemie Privatleben Resozialisierung Risikogruppe Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk strafrechtliche Verurteilung Versorgungslage Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W286.2120948.2.00Im RIS seit
10.06.2022Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022