Entscheidungsdatum
14.03.2022Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W103 2203095-2/5E
W103 2203098-2/5E
W103 2203079-3/8E
W103 2242068-1/5E
W103 2242068-1/5E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle StA. Ukraine, 1.) bis 3.) vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, 4.) vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2019, Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , und 3.) XXXX , bzw. vom 07.04.2021, 4.) Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle StA. Ukraine, 1.) bis 3.) vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, 4.) vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2019, Zln. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , und 3.) römisch 40 , bzw. vom 07.04.2021, 4.) Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und die Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3), welche die Mutter des mj. Viertbeschwerdeführers (BF4) ist.
Die Drittbeschwerdeführerin stellte am 05.08.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor legal in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich ihrer am gleichen Tag abgehaltenen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Drittbeschwerdeführerin vor, sie gehöre der ukrainischen Volksgruppe an, bekenne sich zum christlichen Glauben und habe im Raum XXXX die Schule und die Universität absolviert. Sie sei am 24.07.2014 legal nach Österreich gekommen, um hier die Sprache zu erlernen. Ihr Visum sei am 24.07.2015 abgelaufen. Die Drittbeschwerdeführerin könne jedoch nicht in ihr Heimatland zurück, da sie dort Mitglied der Partei „ XXXX “ wäre und in Gefahr wäre, da sie von den Gegnern gesucht würde. Zudem sei sie mittellos. Die Drittbeschwerdeführerin stellte am 05.08.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor legal in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich ihrer am gleichen Tag abgehaltenen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Drittbeschwerdeführerin vor, sie gehöre der ukrainischen Volksgruppe an, bekenne sich zum christlichen Glauben und habe im Raum römisch 40 die Schule und die Universität absolviert. Sie sei am 24.07.2014 legal nach Österreich gekommen, um hier die Sprache zu erlernen. Ihr Visum sei am 24.07.2015 abgelaufen. Die Drittbeschwerdeführerin könne jedoch nicht in ihr Heimatland zurück, da sie dort Mitglied der Partei „ römisch 40 “ wäre und in Gefahr wäre, da sie von den Gegnern gesucht würde. Zudem sei sie mittellos.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 17.01.2017 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor gemeinsam legal am 05.01.2017 in das Bundesgebiet eingereist waren.
Anlässlich der am gleichen Tag abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, er gehöre der russischen Volksgruppe sowie dem christlich-orthodoxen Glauben an und sei zuletzt als Sportlehrer tätig gewesen. Er stamme aus XXXX , wo sich unverändert seine Mutter aufhielte und habe sich im Juli 2014 dazu entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er habe sich damals in die Russische Föderation begeben und sich dort zweieinhalb Jahre aufgehalten. Zum Grund seiner Flucht führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass im Sommer 2014 der Bürgerkrieg in der Ukraine begonnen hätte; seine Gattin und er seien russischer Abstammung und hätten damals in XXXX gewohnt. Da es im Osten der Ukraine zu Kampfhandlungen gekommen wäre und unzählige Bombenangriffe in XXXX stattgefunden hätten, hätten sie sich in Sicherheit bringen müssen. Aus diesem Grund sei er, wie zuvor schon seine Gattin, im Rahmen einer Evakuierung in das nächstgelegene Land, die Russische Föderation, gereist. Ein weiterer Grund seiner Asylantragstellung wäre, dass seine Gattin und er an einem Referendum, mit dem über die Unabhängigkeit des XXXX Gebietes abgestimmt worden wäre, mitgewirkt hätten. Der Erstbeschwerdeführer befürchte, im Fall einer Rückkehr verhaftet zu werden.Anlässlich der am gleichen Tag abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, er gehöre der russischen Volksgruppe sowie dem christlich-orthodoxen Glauben an und sei zuletzt als Sportlehrer tätig gewesen. Er stamme aus römisch 40 , wo sich unverändert seine Mutter aufhielte und habe sich im Juli 2014 dazu entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er habe sich damals in die Russische Föderation begeben und sich dort zweieinhalb Jahre aufgehalten. Zum Grund seiner Flucht führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass im Sommer 2014 der Bürgerkrieg in der Ukraine begonnen hätte; seine Gattin und er seien russischer Abstammung und hätten damals in römisch 40 gewohnt. Da es im Osten der Ukraine zu Kampfhandlungen gekommen wäre und unzählige Bombenangriffe in römisch 40 stattgefunden hätten, hätten sie sich in Sicherheit bringen müssen. Aus diesem Grund sei er, wie zuvor schon seine Gattin, im Rahmen einer Evakuierung in das nächstgelegene Land, die Russische Föderation, gereist. Ein weiterer Grund seiner Asylantragstellung wäre, dass seine Gattin und er an einem Referendum, mit dem über die Unabhängigkeit des römisch 40 Gebietes abgestimmt worden wäre, mitgewirkt hätten. Der Erstbeschwerdeführer befürchte, im Fall einer Rückkehr verhaftet zu werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer ebenfalls am 17.01.2017 abgehaltenen Erstbefragung zusammengefasst zu Protokoll, sie gehöre der russischen Volksgruppe sowie dem christlich-orthodoxen Glauben an, sie sei ausgebildete Lehrerin für Geschichte und hätte zuletzt als Regionalpolitikerin/Abgeordnete gearbeitet. Zum Grund ihrer Flucht führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, seit 2006 der politischen Partei „ XXXX “ von XXXX anzugehören und seit 2010 Abgeordnete in XXXX gewesen zu sein. Sie hätte bei der Organisation der Volksabstimmung für die Unabhängigkeit dieses Gebiets mitgewirkt. Als im Sommer 2014 die Kampfhandlungen begonnen hätten, seien besonders gefährdete Personen wie Frauen und Kinder zuerst aus dem Gebiet evakuiert und mit Autobussen nach Russland gebracht worden. Von da an hätte die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Gatten in Russland gelebt. Im August 2016 hätten sie einen Antrag für einen Aufenthaltstitel gestellt. Im September 2016 hätte sie Probleme in Russland bekommen, da sie zu Unrecht verdächtigt worden wäre, Agentin des ukrainischen Geheimdienstes SBU zu sein. Aus diesen Gründen hätten sie nicht länger in Russland bleiben können. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, verhaftet zu werden; ihr Leben sei dort nicht in Sicherheit. Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer ebenfalls am 17.01.2017 abgehaltenen Erstbefragung zusammengefasst zu Protokoll, sie gehöre der russischen Volksgruppe sowie dem christlich-orthodoxen Glauben an, sie sei ausgebildete Lehrerin für Geschichte und hätte zuletzt als Regionalpolitikerin/Abgeordnete gearbeitet. Zum Grund ihrer Flucht führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, seit 2006 der politischen Partei „ römisch 40 “ von römisch 40 anzugehören und seit 2010 Abgeordnete in römisch 40 gewesen zu sein. Sie hätte bei der Organisation der Volksabstimmung für die Unabhängigkeit dieses Gebiets mitgewirkt. Als im Sommer 2014 die Kampfhandlungen begonnen hätten, seien besonders gefährdete Personen wie Frauen und Kinder zuerst aus dem Gebiet evakuiert und mit Autobussen nach Russland gebracht worden. Von da an hätte die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Gatten in Russland gelebt. Im August 2016 hätten sie einen Antrag für einen Aufenthaltstitel gestellt. Im September 2016 hätte sie Probleme in Russland bekommen, da sie zu Unrecht verdächtigt worden wäre, Agentin des ukrainischen Geheimdienstes SBU zu sein. Aus diesen Gründen hätten sie nicht länger in Russland bleiben können. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, verhaftet zu werden; ihr Leben sei dort nicht in Sicherheit.
2. In Entsprechung einer diesbezüglichen Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelte die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft XXXX die im Visa-Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.2. In Entsprechung einer diesbezüglichen Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelte die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft römisch 40 die im Visa-Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
3. Am 18.04.2018 erfolgte im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme der Drittbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer die Drittbeschwerdeführerin zusammengefasst vorbrachte, sie habe bislang wahrheitsgemäße Angeben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären und sie fühle sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Sie benötige keine Medikamente und stünde aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Die Drittbeschwerdeführerin legte ihren ukrainischen Reisepass, ihren Aufenthaltstitel für Studierende, ihren Mitgliedsausweis der Partei XXXX und einen Nachweis ihres Studienabschlusses im Fach Psychologie vor. Weiters verfüge sie über einen Ausweis darüber, dass sie bei einem Abgeordneten als Rezeptionistin gearbeitet hätte sowie über einen Nachweis über ihre ehemalige Tätigkeit für eine Firma und ihr dort bezogenes Gehalt vor. 3. Am 18.04.2018 erfolgte im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme der Drittbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer die Drittbeschwerdeführerin zusammengefasst vorbrachte, sie habe bislang wahrheitsgemäße Angeben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären und sie fühle sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Sie benötige keine Medikamente und stünde aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Die Drittbeschwerdeführerin legte ihren ukrainischen Reisepass, ihren Aufenthaltstitel für Studierende, ihren Mitgliedsausweis der Partei römisch 40 und einen Nachweis ihres Studienabschlusses im Fach Psychologie vor. Weiters verfüge sie über einen Ausweis darüber, dass sie bei einem Abgeordneten als Rezeptionistin gearbeitet hätte sowie über einen Nachweis über ihre ehemalige Tätigkeit für eine Firma und ihr dort bezogenes Gehalt vor.
Die Drittbeschwerdeführerin stamme aus XXXX , wo sie nach wie vor eine Eigentumswohnung habe. Ihre Großmutter halte sich unverändert in der Ukraine auf. Die Drittbeschwerdeführerin habe elf Klassen der allgemeinen Mittelschule sowie ein fünfjähriges Universitätsstudium absolviert und den Beruf der Psychologin erlernt. Sie gehöre der Volksgruppe der Russen an, sei christlich-orthodox und habe im Winter 2013 den Entschluss gefasst, ihre Heimat zu verlassen. Befragt, zu welchem Zweck sie sich ein Visum für Österreich ausstellen hätte lassen, erklärte die Drittbeschwerdeführerin, sie hätte an ihrer Dissertation gearbeitet, als es zu Kampfhandlungen in der Ukraine gekommen wäre und hätte keine Möglichkeit gehabt, ihre Arbeit fertigzustellen. Sie sei Mitglied einer Partei gewesen, was alles erschwert hätte. Ihr Betreuer habe ihr den Rat gegeben, sie solle irgendwo im Ausland studieren; die Drittbeschwerdeführerin habe diesen Rat befolgt und sich für Österreich entschieden. Ihre Dissertation habe sie in der Ukraine grundsätzlich fertig geschrieben, doch sei ihr deren offizielle Fertigstellung aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der – zurzeit offiziell verbotenen – Partei nicht möglich gewesen. Die Drittbeschwerdeführerin stamme aus römisch 40 , wo sie nach wie vor eine Eigentumswohnung habe. Ihre Großmutter halte sich unverändert in der Ukraine auf. Die Drittbeschwerdeführerin habe elf Klassen der allgemeinen Mittelschule sowie ein fünfjähriges Universitätsstudium absolviert und den Beruf der Psychologin erlernt. Sie gehöre der Volksgruppe der Russen an, sei christlich-orthodox und habe im Winter 2013 den Entschluss gefasst, ihre Heimat zu verlassen. Befragt, zu welchem Zweck sie sich ein Visum für Österreich ausstellen hätte lassen, erklärte die Drittbeschwerdeführerin, sie hätte an ihrer Dissertation gearbeitet, als es zu Kampfhandlungen in der Ukraine gekommen wäre und hätte keine Möglichkeit gehabt, ihre Arbeit fertigzustellen. Sie sei Mitglied einer Partei gewesen, was alles erschwert hätte. Ihr Betreuer habe ihr den Rat gegeben, sie solle irgendwo im Ausland studieren; die Drittbeschwerdeführerin habe diesen Rat befolgt und sich für Österreich entschieden. Ihre Dissertation habe sie in der Ukraine grundsätzlich fertig geschrieben, doch sei ihr deren offizielle Fertigstellung aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der – zurzeit offiziell verbotenen – Partei nicht möglich gewesen.
Auf die Frage nach ihrem konkreten Ausreisegrund gab die Drittbeschwerdeführerin an, sie habe in Österreich um Asyl angesucht, da sie vor einer Rückkehr in die Ukraine Angst habe. Ihre Mutter habe eine führende Position in zuvor erwähnter Partei innegehabt. Ihre Eltern seien in der Ukraine verfolgt worden und nach Russland umgezogen. Dann hätten sie Probleme mit russischen und ukrainischen Sicherheitskräften – XXXX und SBU – gehabt. Als sie in Russland und XXXX zu Besuch gewesen sei, sei die Drittbeschwerdeführerin verfolgt worden. Als Psychologin habe sie mit Parteimitgliedern gearbeitet und natürlich einige Informationen über diese besessen. Als die Partei aufgelöst worden sei, seien viele ihrer Mitglieder – so auch die Drittbeschwerdeführerin und ihre Eltern – verfolgt worden. Von der Nachbarschaft habe sie gehört, dass unbekannte uniformierte Personen nach ihr gefragt hätten. Einer ihrer namentlich genannten Klienten sei sogar gefoltert und umgebracht worden; aus diesem Grund würde sich die Drittbeschwerdeführerin dort unsicher fühlen. Die Drittbeschwerdeführerin sei schon lange bei der erwähnten Partei, für welche sie seit 2009 offiziell als Psychologin gearbeitet habe. Nachgefragt habe sie ihre Eltern im Juli 2015 in XXXX und in Russland besucht. Einmal habe sie ihre Großmutter in XXXX besuchen wollen; der Ex-Freund der Drittbeschwerdeführerin habe Informationen bekommen, dass jemand nach ihr gefragt hätte. Ihr Ex-Freund vermute, dass diese Leute einer Gruppe namens „ XXXX “ angehören würden, welche eine von vielen Gruppierungen seien, die um die Macht kämpfen würden. Zu einer konkreten persönlichen Verfolgung ihrer Person sei es nicht gekommen, sie habe es geschafft, diesem Schicksal zu entkommen. Auf Vorhalt, wonach sie in der Erstbefragung angeführt habe, in Österreich die Sprache lernen zu wollen, erklärte die Drittbeschwerdeführerin, dass dies damals aktuell für sie gewesen wäre, da sie im Vorfeld ihres Studiums ein B2-Sprachniveau hätte nachweisen sollen. Zu den Gründen ihrer Asylantragstellung gab die Drittbeschwerdeführerin an, sie würde im Fall einer Rückkehr in die Ukraine um ihr Leben bangen, da viele Parteimitglieder in ihrem Heimatland verfolgt und einige sogar umgebracht worden wären. Ihre Mutter sei in Russland von russischen Sicherheitskräften verhört worden, welche diese aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten. Deswegen sei es auch in Russland gefährlich für ihre Mutter und sie. Außerdem habe die Drittbeschwerdeführerin keine Zukunft in der Ukraine. Da sie Mitglied der erwähnten Partei gewesen wäre, bekäme sie keine Arbeit. Sie wolle als Psychologin arbeiten und weiter studieren. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Mit den Behörden ihres Heimatlandes habe sie nie persönliche Probleme gehabt.Auf die Frage nach ihrem konkreten Ausreisegrund gab die Drittbeschwerdeführerin an, sie habe in Österreich um Asyl angesucht, da sie vor einer Rückkehr in die Ukraine Angst habe. Ihre Mutter habe eine führende Position in zuvor erwähnter Partei innegehabt. Ihre Eltern seien in der Ukraine verfolgt worden und nach Russland umgezogen. Dann hätten sie Probleme mit russischen und ukrainischen Sicherheitskräften – römisch 40 und SBU – gehabt. Als sie in Russland und römisch 40 zu Besuch gewesen sei, sei die Drittbeschwerdeführerin verfolgt worden. Als Psychologin habe sie mit Parteimitgliedern gearbeitet und natürlich einige Informationen über diese besessen. Als die Partei aufgelöst worden sei, seien viele ihrer Mitglieder – so auch die Drittbeschwerdeführerin und ihre Eltern – verfolgt worden. Von der Nachbarschaft habe sie gehört, dass unbekannte uniformierte Personen nach ihr gefragt hätten. Einer ihrer namentlich genannten Klienten sei sogar gefoltert und umgebracht worden; aus diesem Grund würde sich die Drittbeschwerdeführerin dort unsicher fühlen. Die Drittbeschwerdeführerin sei schon lange bei der erwähnten Partei, für welche sie seit 2009 offiziell als Psychologin gearbeitet habe. Nachgefragt habe sie ihre Eltern im Juli 2015 in römisch 40 und in Russland besucht. Einmal habe sie ihre Großmutter in römisch 40 besuchen wollen; der Ex-Freund der Drittbeschwerdeführerin habe Informationen bekommen, dass jemand nach ihr gefragt hätte. Ihr Ex-Freund vermute, dass diese Leute einer Gruppe namens „ römisch 40 “ angehören würden, welche eine von vielen Gruppierungen seien, die um die Macht kämpfen würden. Zu einer konkreten persönlichen Verfolgung ihrer Person sei es nicht gekommen, sie habe es geschafft, diesem Schicksal zu entkommen. Auf Vorhalt, wonach sie in der Erstbefragung angeführt habe, in Österreich die Sprache lernen zu wollen, erklärte die Drittbeschwerdeführerin, dass dies damals aktuell für sie gewesen wäre, da sie im Vorfeld ihres Studiums ein B2-Sprachniveau hätte nachweisen sollen. Zu den Gründen ihrer Asylantragstellung gab die Drittbeschwerdeführerin an, sie würde im Fall einer Rückkehr in die Ukraine um ihr Leben bangen, da viele Parteimitglieder in ihrem Heimatland verfolgt und einige sogar umgebracht worden wären. Ihre Mutter sei in Russland von russischen Sicherheitskräften verhört worden, welche diese aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten. Deswegen sei es auch in Russland gefährlich für ihre Mutter und sie. Außerdem habe die Drittbeschwerdeführerin keine Zukunft in der Ukraine. Da sie Mitglied der erwähnten Partei gewesen wäre, bekäme sie keine Arbeit. Sie wolle als Psychologin arbeiten und weiter studieren. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Mit den Behörden ihres Heimatlandes habe sie nie persönliche Probleme gehabt.
Zu ihrem Leben in Österreich gab die Drittbeschwerdeführerin an, sie habe mit ihren Eltern einen Verein für integrative Tätigkeiten gegründet, welcher jungen Leuten bei der Integration in die österreichische Gesellschaft helfen würde. Sie lebe zusammen mit ihren Eltern, welche sich seit Jänner 2017 als Asylwerber in Österreich aufhielten, in einer Mietwohnung und erhalte Unterstützung durch die Caritas. Sie ginge der zuvor erwähnten ehrenamtlichen Tätigkeit nach und besuche derzeit keine Kurse, Schule oder Universität. Sie spreche noch nicht so gut Deutsch, würde die Sprache jedoch bereits ganz gut verstehen. Sie mache zudem Online-Kurse.
Auf Vorhalt, dass die Ukraine zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung zählen würde und befragt, was sie im Fall einer Rückkehr in die Ukraine befürchte, gab die Drittbeschwerdeführerin an, sie fürchte, dass sie verfolgt und verhaftet werde. Als ehemaliges Parteimitglied könne sie des Terrorismus beschuldigt werden. Sie befürchte, dass der russische Sicherheitsdienst Druck auf ihre Mutter ausüben könnte. Die Partei sei seit dem Jahr 2014 aufgelöst; derzeit könnten sie weder in Russland, noch in der Ukraine leben, da sie sie dort als ehemalige Mitglieder der Partei verfolgt würden.
Die Drittbeschwerdeführerin legte ein an den österreichischen Bundeskanzler gerichtetes Schreiben eines Rechtsanwaltes vor, in welchem die Aufnahme der Ukraine in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten thematisiert wird.
Der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich seiner am 17.05.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst zu Protokoll, er habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt zu Protokoll genommen und rückübersetzt worden seien, er fühle sich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen und stünde nicht in ärztlicher/medikamentöser Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Diplom, einen im Februar 2014 ausgestellten Pensionistenausweis, zwei Arbeitsbücher, einen Mitgliedsausweis der Partei XXXX , eine Bestätigung über die Beantragung eines russischen Aufenthaltstitels, Fotokopien bezüglich einer Parteiveranstaltung, ein Deutschzertifikat A2, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs B1 sowie Referenz- und Unterstützungsschreiben vor. Der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich seiner am 17.05.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst zu Protokoll, er habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt zu Protokoll genommen und rückübersetzt worden seien, er fühle sich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen und stünde nicht in ärztlicher/medikamentöser Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Diplom, einen im Februar 2014 ausgestellten Pensionistenausweis, zwei Arbeitsbücher, einen Mitgliedsausweis der Partei römisch 40 , eine Bestätigung über die Beantragung eines russischen Aufenthaltstitels, Fotokopien bezüglich einer Parteiveranstaltung, ein Deutschzertifikat A2, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs B1 sowie Referenz- und Unterstützungsschreiben vor.
In der Ukraine hielten sich noch die Mutter, die Schwester, eine Nichte und Cousins mit deren Familien auf. Der Erstbeschwerdeführer habe zuletzt in XXXX in einem eigenen Haus gelebt. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über einen Hochschulabschluss, sei ausgebildeter Sportlehrer und habe als Pädagoge gearbeitet. Er gehöre der Volksgruppe der Russen an und sei christlich-orthodox. Den Entschluss, seine Heimat zu verlassen, habe er zu Beginn der Kriegshandlungen im Juni oder Juli 2014 gefasst. In der Ukraine sei er seither nicht mehr gewesen, in XXXX habe er sich einmal monatlich aufgehalten, um seine Mutter zu besuchen und nach dem Rechten zu sehen. Die Ukraine hätte dann die Pensionszahlungen eingestellt, als die Bank geschlossen habe. Bis Jänner 2017 habe er sich gemeinsam mit seiner Frau in der Russischen Föderation aufgehalten; seine Frau sei gebürtige Russin und sie hätten sich in deren Geburtsstadt niedergelassen, wo der Erstbeschwerdeführer bis zu den Winterferien 2017 als Sportlehrer gearbeitet habe. Sie seien im Juli 2016 bereits einmal in Österreich gewesen, um ihre Tochter zu besuchen und im Anschluss in die Russische Föderation zurückgekehrt. Im Zuge der Ausstellung ihrer Reisepässe im November 2014 sei es zu keinen Problemen gekommen. In der Ukraine hielten sich noch die Mutter, die Schwester, eine Nichte und Cousins mit deren Familien auf. Der Erstbeschwerdeführer habe zuletzt in römisch 40 in einem eigenen Haus gelebt. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über einen Hochschulabschluss, sei ausgebildeter Sportlehrer und habe als Pädagoge gearbeitet. Er gehöre der Volksgruppe der Russen an und sei christlich-orthodox. Den Entschluss, seine Heimat zu verlassen, habe er zu Beginn der Kriegshandlungen im Juni oder Juli 2014 gefasst. In der Ukraine sei er seither nicht mehr gewesen, in römisch 40 habe er sich einmal monatlich aufgehalten, um seine Mutter zu besuchen und nach dem Rechten zu sehen. Die Ukraine hätte dann die Pensionszahlungen eingestellt, als die Bank geschlossen habe. Bis Jänner 2017 habe er sich gemeinsam mit seiner Frau in der Russischen Föderation aufgehalten; seine Frau sei gebürtige Russin und sie hätten sich in deren Geburtsstadt niedergelassen, wo der Erstbeschwerdeführer bis zu den Winterferien 2017 als Sportlehrer gearbeitet habe. Sie seien im Juli 2016 bereits einmal in Österreich gewesen, um ihre Tochter zu besuchen und im Anschluss in die Russische Föderation zurückgekehrt. Im Zuge der Ausstellung ihrer Reisepässe im November 2014 sei es zu keinen Problemen gekommen.
Gefragt nach dem konkreten Ausreisegrund im Juli 2014, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er habe XXXX sowohl wegen der Kriegshandlungen als auch wegen konkreter Bedrohungen verlassen müssen, da er sich als Mitglied der Partei XXXX an der Organisation des Referendums in der Region XXXX beteiligt habe. Das Referendum habe zum Zweck gehabt, sich gegen die Position der neuen Regierung in Kiew zu stellen. Sie seien für eine Freundschaft mit Russland eingetreten und hätten verlangt, dass die wirtschaftlichen Fragen in einem demokratischen Prozess durch das Volk entschieden würden. Die Macht in Kiew hätte dann Sondereinheiten in die Region XXXX geschickt, es sei zu vielen Übergriffen und Verbrechen gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe dann erfahren, dass alle an der Organisation des Referendums Beteiligten erschossen werden sollten. Eine Arbeitskollegin habe ihnen telefonisch mitgeteilt, dass ihr Mann erschossen worden sei. Dieses Ehepaar habe ebenfalls an der Organisation des Referendums teilgenommen. Dem Erstbeschwerdeführer sei klar geworden, dass die ukrainischen Streitkräfte sie, sollten sie die Macht über XXXX zurückerlangen, verfolgen und erschießen würden. Aus diesem Grund seien zunächst seine Frau und später er selbst nach Russland geflüchtet. In der Stadt XXXX hätten in der letzten Zeit keine Kampfhandlungen mehr stattgefunden, sodass es für den Erstbeschwerdeführer immer wieder möglich gewesen wäre, für kurze Zeit zurückzukehren. Gegen den Erstbeschwerdeführer habe es nie konkrete Drohungen aufgrund seiner Parteizugehörigkeit gegeben; bis zu diesen Ereignissen habe er nie ein Problem gehabt, seither habe er sich nicht mehr in der Ukraine aufgehalten; in der Ukraine würden alle, die an der Organisation des Referendums mitgewirkt hätten, verfolgt. Er wisse von einer Frau, die vor Kurzem zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei. Auf Vorhalt seines Aufenthalts in XXXX zwecks Ausstellung seines Reisepasses entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass niemand dort von seiner Parteimitgliedschaft und seiner Mitwirkung am Referendum gewusst habe. Gefragt nach dem konkreten Ausreisegrund im Juli 2014, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er habe römisch 40 sowohl wegen der Kriegshandlungen als auch wegen konkreter Bedrohungen verlassen müssen, da er sich als Mitglied der Partei römisch 40 an der Organisation des Referendums in der Region römisch 40 beteiligt habe. Das Referendum habe zum Zweck gehabt, sich gegen die Position der neuen Regierung in Kiew zu stellen. Sie seien für eine Freundschaft mit Russland eingetreten und hätten verlangt, dass die wirtschaftlichen Fragen in einem demokratischen Prozess durch das Volk entschieden würden. Die Macht in Kiew hätte dann Sondereinheiten in die Region römisch 40 geschickt, es sei zu vielen Übergriffen und Verbrechen gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe dann erfahren, dass alle an der Organisation des Referendums Beteiligten erschossen werden sollten. Eine Arbeitskollegin habe ihnen telefonisch mitgeteilt, dass ihr Mann erschossen worden sei. Dieses Ehepaar habe ebenfalls an der Organisation des Referendums teilgenommen. Dem Erstbeschwerdeführer sei klar geworden, dass die ukrainischen Streitkräfte sie, sollten sie die Macht über römisch 40 zurückerlangen, verfolgen und erschießen würden. Aus diesem Grund seien zunächst seine Frau und später er selbst nach Russland geflüchtet. In der Stadt römisch 40 hätten in der letzten Zeit keine Kampfhandlungen mehr stattgefunden, sodass es für den Erstbeschwerdeführer immer wieder möglich gewesen wäre, für kurze Zeit zurückzukehren. Gegen den Erstbeschwerdeführer habe es nie konkrete Drohungen aufgrund seiner Parteizugehörigkeit gegeben; bis zu diesen Ereignissen habe er nie ein Problem gehabt, seither habe er sich nicht mehr in der Ukraine aufgehalten; in der Ukraine würden alle, die an der Organisation des Referendums mitgewirkt hätten, verfolgt. Er wisse von einer Frau, die vor Kurzem zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei. Auf Vorhalt seines Aufenthalts in römisch 40 zwecks Ausstellung seines Reisepasses entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass niemand dort von seiner Parteimitgliedschaft und seiner Mitwirkung am Referendum gewusst habe.
Nach den Gründen seiner Asylantragstellung in Österreich gefragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie hätten eigentlich in Russland bleiben wollen und hätten alles in die Wege geleitet, um einen Aufenthaltstitel und anschließend die Staatsbürgerschaft zu erlangen. Als sie dann einmal aus Russland kommend nach XXXX gewollt hätten, sei es zu Problemen an der ukrainischen Grenze gekommen. Seine Frau sei fast eine Stunde lang befragt worden. Dem Erstbeschwerdeführer sei die Weiterreise gestattet worden, seine Frau habe jedoch warten müssen, da Leute vom XXXX kommen würden, um sie zu befragen. Der russische XXXX wolle Nachweise dafür haben, dass seine Frau ukrainische Agentin beim SBU wäre. Dann hätten sie weiterfahren können und eine Zeitlang hätten sich die Grenzübertritte problemlos gestaltet. Nachdem sie ihre Tochter in Österreich besucht hätten, hätten sie die Dokumente für die Erlangung der Staatsbürgerschaft eingereicht, in diesem Zusammenhang sei seine Frau dreimal geladen und stundenlang verhört worden. Es sei immer noch um den Verdacht der Spionage gegangen; es sei ihr gedroht worden, zu tätlichen Übergriffen wäre es nicht gekommen. Es sei ihr angedroht worden, dass ihre Tochter, von deren Aufenthalt in Österreich sie gewusst hätten, in die Ukraine zurückgeholt werden würde; weiters sei seiner Frau gedroht worden, dass man ihr Drogen unterschieben könnte. Nachgefragt, habe niemand Beweise für deren Mitwirkung am zuvor erwähnten Referendum. Auf die Frage, weshalb sie nach Beendigung der Kampfhandlungen nicht nach XXXX zurückgekehrt wären, bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass es dort zu keinen Kampfhandlungen mehr komme und sie nie Probleme mit den dortigen Behörden gehabt hätten. Aber wenn der russische XXXX diese Dokumente, welche angeblich nachweisen würden, dass seine Frau ukrainische Agentin sei, nach XXXX schicken würde, würde man selbige sofort verhaften. Wie die Behörden zur Annahme hätten gelangen sollen, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine ukrainische Agentin sei, sei dem Erstbeschwerdeführer unerklärlich. Die Leute, welche mit seiner Frau gesprochen hätten, hätten seiner Frau gesagt, dass beim Sturm einer Verwaltungsbehörde entsprechende Dokumente aufgetaucht seien. Ein weiterer Grund, weshalb der Erstbeschwerdeführer nicht in die Ukraine zurückkehren könne, sei ein Konflikt mit einem Mann, welcher jetzt stellvertretender Minister für Kohleindustrie wäre, im Jahr 2012. Der Erstbeschwerdeführer habe damals Manipulationen bei Wahlen aufgezeigt, woraufhin der erwähnte Mann versucht habe, ihn in Schwierigkeiten zu bringen und ihn zu Unrecht einer Straftat bezichtigt habe. Ein Strafverfahren sei gegen den Erstbeschwerdeführer jedoch nicht eingeleitet worden. Nach den Gründen seiner Asylantragstellung in Österreich gefragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie hätten eigentlich in Russland bleiben wollen und hätten alles in die Wege geleitet, um einen Aufenthaltstitel und anschließend die Staatsbürgerschaft zu erlangen. Als sie dann einmal aus Russland kommend nach römisch 40 gewollt hätten, sei es zu Problemen an der ukrainischen Grenze gekommen. Seine Frau sei fast eine Stunde lang befragt worden. Dem Erstbeschwerdeführer sei die Weiterreise gestattet worden, seine Frau habe jedoch warten müssen, da Leute vom römisch 40 kommen würden, um sie zu befragen. Der russische römisch 40 wolle Nachweise dafür haben, dass seine Frau ukrainische Agentin beim SBU wäre. Dann hätten sie weiterfahren können und eine Zeitlang hätten sich die Grenzübertritte problemlos gestaltet. Nachdem sie ihre Tochter in Österreich besucht hätten, hätten sie die Dokumente für die Erlangung der Staatsbürgerschaft eingereicht, in diesem Zusammenhang sei seine Frau dreimal geladen und stundenlang verhört worden. Es sei immer noch um den Verdacht der Spionage gegangen; es sei ihr gedroht worden, zu tätlichen Übergriffen wäre es nicht gekommen. Es sei ihr angedroht worden, dass ihre Tochter, von deren Aufenthalt in Österreich sie gewusst hätten, in die Ukraine zurückgeholt werden würde; weiters sei seiner Frau gedroht worden, dass man ihr Drogen unterschieben könnte. Nachgefragt, habe niemand Beweise für deren Mitwirkung am zuvor erwähnten Referendum. Auf die Frage, weshalb sie nach Beendigung der Kampfhandlungen nicht nach römisch 40 zurückgekehrt wären, bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass es dort zu keinen Kampfhandlungen mehr komme und sie nie Probleme mit den dortigen Behörden gehabt hätten. Aber wenn der russische römisch 40 diese Dokumente, welche angeblich nachweisen würden, dass seine Frau ukrainische Agentin sei, nach römisch 40 schicken würde, würde man selbige sofort verhaften. Wie die Behörden zur Annahme hätten gelangen sollen, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine ukrainische Agentin sei, sei dem Erstbeschwerdeführer unerklärlich. Die Leute, welche mit seiner Frau gesprochen hätten, hätten seiner Frau gesagt, dass beim Sturm einer Verwaltungsbehörde entsprechende Dokumente aufgetaucht seien. Ein weiterer Grund, weshalb der Erstbeschwerdeführer nicht in die Ukraine zurückkehren könne, sei ein Konflikt mit einem Mann, welcher jetzt stellvertretender Minister für Kohleindustrie wäre, im Jahr 2012. Der Erstbeschwerdeführer habe damals Manipulationen bei Wahlen aufgezeigt, woraufhin der erwähnte Mann versucht habe, ihn in Schwierigkeiten zu bringen und ihn zu Unrecht einer Straftat bezichtigt habe. Ein Strafverfahren sei gegen den Erstbeschwerdeführer jedoch nicht eingeleitet worden.
Der Erstbeschwerdeführer habe einen B1-Deutschkurs abgeschlossen und lebe von staatlicher Unterstützung in einer Privatwohnung mit seiner Frau und seiner Tochter. Seine Frau habe einen Verein gegründet, welcher unterschiedliche Veranstaltungen organisiere. Im Übrigen betreibe er Sport und besuche russische Kurse.
Eine konkrete Stellungnahme zu den ihm im Vorfeld der Einvernahme übermittelten Länderberichten zur Ukraine habe er nicht abzugeben. Auf Vorhalt, dass die Ukraine zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung zählen würde und befragt dazu, was er im Falle einer Rückkehr in die Ukraine befürchte, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er fürchte, im Fall einer Rückkehr im Gefängnis zu landen, da er an der Organisation des Referendums in XXXX mitgearbeitet habe; diesbezüglich legte er zwei Internet-Meldungen über Verurteilungen vor. Zweitens habe er Befürchtungen aufgrund des zuvor erwähnten Mannes, dessen Leute dem Erstbeschwerdeführer unmissverständlich gedroht hätten. Außerdem fürchte er den Nationalismus von Seiten der ukrainischen Bevölkerung. Da er gegen den derzeitigen Machthaber in Kiew wäre, müsse er mit Feindseligkeiten und Diskriminierung rechnen. Im Falle einer Rückkehr nach XXXX habe er die Befürchtung, dass der russische XXXX seine Frau belastendes Material an XXXX übergeben und man sie folglich dort verfolgen würde. Sie wären als Familie gleichermaßen betroffen. Abschließend wolle er festhalten, dass sie nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen seien.Eine konkrete Stellungnahme zu den ihm im Vorfeld der Einvernahme übermittelten Länderberichten zur Ukraine habe er nicht abzugeben. Auf Vorhalt, dass die Ukraine zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung zählen würde und befragt dazu, was er im Falle einer Rückkehr in die Ukraine befürchte, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er fürchte, im Fall einer Rückkehr im Gefängnis zu landen, da er an der Organisation des Referendums in römisch 40 mitgearbeitet habe; diesbezüglich legte er zwei Internet-Meldungen über Verurteilungen vor. Zweitens habe er Befürchtungen aufgrund des zuvor erwähnten Mannes, dessen Leute dem Erstbeschwerdeführer unmissverständlich gedroht hätten. Außerdem fürchte er den Nationalismus von Seiten der ukrainischen Bevölkerung. Da er gegen den derzeitigen Machthaber in Kiew wäre, müsse er mit Feindseligkeiten und Diskriminierung rechnen. Im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 habe er die Befürchtung, dass der russische römisch 40 seine Frau belastendes Material an römisch 40 übergeben und man sie folglich dort verfolgen würde. Sie wären als Familie gleichermaßen betroffen. Abschließend wolle er festhalten, dass sie nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen seien.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer ebenfalls am 17.05.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache abgehaltenen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst an, sie habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet, fühle sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und stünde in ärztlicher Behandlung. Einem in Vorlage gebrachten Arztbrief vom 11.05.2018 lassen sich die Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung sowie mittelgradig depressive Episode entnehmen. Desweiteren legte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde, ihr Arbeitsbuch, zwei Universitätsdiplome, Parteiausweise, einen Abgeordnetenausweis für den Zeitraum 2010 bis 2014, einen Pensionistenausweis sowie eine Bestätigung über die Beantragung eines russischen Aufenthaltstitels vor. Sie habe die Ukraine Anfang Juli 2014 legal verlassen und fortan in der Russischen Föderation gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zunächst als Grundschullehrerin gearbeitet und später Geschichte und Sozialwissenschaften unterrichtet. Weiters habe sie als Politikerin gearbeitet. Seit 2006 sei sie Mitglied der Partei XXXX und habe bis 2014 als Leiterin des Parteiensekretariats in XXXX gearbeitet. In der Russischen Föderation habe sie als stellvertretende Direktorin einer Mittelschule gearbeitet. Nachdem ihr vom XXXX gedroht worden sei, dass man sie in die Ukraine ausweisen werde, habe sie ihre Kündigung eingereicht. In der Ukraine würden alle wissen, dass sie langjährig als Politikerin in der Partei XXXX tätig gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe sie auch an der Organisation des Referendums vom 11.05.2014 teilgenommen. Alle, die an der Organisation teilgenommen hätten, würden verfolgt werden. Beweise einer persönlichen Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin könne es nicht geben; die Sache würde von Sonderorganen bearbeitet, da gebe es nichts Schriftliches. Auf der Website der Partei XXXX gebe es viele Informationen über die Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang legte die Zweitbeschwerdeführerin Ausdrucke von auf dieser Homepage ersichtlichen Fotos vor. Den Entschluss, ihre Heimat zu verlassen, habe sie im Juli 2014 gefasst, als die Kriegshandlungen begonnen hätten. Sie sei einerseits als Zivilistin von den Kriegshandlungen bedroht gewesen, andererseits habe ihr konkrete Verfolgung gedroht, da sie in XXXX unmittelbare Kontaktperson in der Partei XXXX gewesen sei, welche damals mit der Organisation und Durchführung des Referendums beauftragt gewesen sei. Zweck des Referendums sei gewesen, dass XXXX selbständig werde und sich von der Macht in Kiew loslösen könne, zumal sie der Ansicht seien, dass die Machthaber widerrechtlich an die Macht gelangt seien. Außerdem sei ihr von ihrer Freundin mitgeteilt worden, dass deren Mann erschossen worden sei. Innerhalb der Partei hätten sie immer mehr Informationen bekommen, dass ihre Leute verfolgt, eingesperrt und erschossen würden. Das zweite Visum für Österreich hätten sie für den Zweck beschafft, um hier einen Asylantrag zu stellen. Bei der Passausstellung im November 2014 sei es zu keinen Problemen gekommen; in diesem Zusammenhang hätten nur diejenigen Probleme gehabt, die zur Fahndung ausgeschrieben gewesen seien oder an Kampfhandlungen teilgenommen hätten. Damals habe es noch keine Listen gegeben und die Leute in XXXX hätten keine Informationen über sie gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer ebenfalls am 17.05.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache abgehaltenen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst an, sie habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet, fühle sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und stünde in ärztlicher Behandlung. Einem in Vorlage gebrachten Arztbrief vom 11.05.2018 lassen sich die Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung sowie mittelgradig depressive Episode entnehmen. Desweiteren legte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde, ihr Arbeitsbuch, zwei Universitätsdiplome, Parteiausweise, einen Abgeordnetenausweis für den Zeitraum 2010 bis 2014, einen Pensionistenausweis sowie eine Bestätigung über die Beantragung eines russischen Aufenthaltstitels vor. Sie habe die Ukraine Anfang Juli 2014 legal verlassen und fortan in der Russischen Föderation gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zunächst als Grundschullehrerin gearbeitet und später Geschichte und Sozialwissenschaften unterrichtet. Weiters habe sie als Politikerin gearbeitet. Seit 2006 sei sie Mitglied der Partei römisch 40 und habe bis 2014 als Leiterin des Parteiensekretariats in römisch 40 gearbeitet. In der Russischen Föderation habe sie als stellvertretende Direktorin einer Mittelschule gearbeitet. Nachdem ihr vom römisch 40 gedroht worden sei, dass man sie in die Ukraine ausweisen werde, habe sie ihre Kündigung eingereicht. In der Ukraine würden alle wissen, dass sie langjährig als Politikerin in der Partei römisch 40 tätig gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe sie auch an der Organisation des Referendums vom 11.05.2014 teilgenommen. Alle, die an der Organisation teilgenommen hätten, würden verfolgt werden. Beweise einer persönlichen Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin könne es nicht geben; die Sache würde von Sonderorganen bearbeitet, da gebe es nichts Schriftliches. Auf der Website der Partei römisch 40 gebe es viele Informationen über die Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang legte die Zweitbeschwerdeführerin Ausdrucke von auf dieser Homepage ersichtlichen Fotos vor. Den Entschluss, ihre Heimat zu verlassen, habe sie im Juli 2014 gefasst, als die Kriegshandlungen begonnen hätten. Sie sei einerseits als Zivilistin von den Kriegshandlungen bedroht gewesen, andererseits habe ihr konkrete Verfolgung gedroht, da sie in römisch 40 unmittelbare Kontaktperson in der Partei römisch 40 gewesen sei, welche damals mit der Organisation und Durchführung des Referendums beauftragt gewesen sei. Zweck des Referendums sei gewesen, dass römisch 40 selbständig werde und sich von der Macht in Kiew loslösen könne, zumal sie der Ansicht seien, dass die Machthaber widerrechtlich an die Macht gelangt seien. Außerdem sei ihr von ihrer Freundin mitgeteilt worden, dass deren Mann erschossen worden sei. Innerhalb der Partei hätten sie immer mehr Informationen bekommen, dass ihre Leute verfolgt, eingesperrt und erschossen würden. Das zweite Visum für Österreich hätten sie für den Zweck beschafft, um hier einen Asylantrag zu stellen. Bei der Passausstellung im November 2014 sei es zu keinen Problemen gekommen; in diesem Zusammenhang hätten nur diejenigen Probleme gehabt, die zur Fahndung ausgeschrieben gewesen seien oder an Kampfhandlungen teilgenommen hätten. Damals habe es noch keine Listen gegeben und die Leute in römisch 40 hätten keine Informationen über sie gehabt.
Ihr konkreter Ausreisegrund im Juli 2014 seien die beiden bereits erwähnten Aspekte gewesen: einerseits die Kriegshandlungen und andererseits die ihr drohende Verfolgung, da sie im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit maßgeblich an der Organisation des Referendums vom 11.05.2014 beteiligt gewesen sei. Sie habe von mehreren Mitstreitern gewusst, welche verfolgt bzw. getötet worden seien. Der Bürgermeister von XXXX habe sie im Juni 2014 angerufen und aufgefordert, dringend zu fliehen. Sie habe die Gelegenheit genutzt, als Anfang Juli Frauen und Kinder Richtung Russland evakuiert worden seien. Das erste Jahr in Russland hätten sie problemlos verbracht, an Wochenenden seien sie auch manchmal nach XXXX zurückgekehrt, wo ihre Pensionen ausgezahlt worden seien. Im Juni 2015 sei es zu Problemen beim Grenzübergang zu XXXX gekommen. Der Zweitbeschwerdeführerin sei ihr Reisepass abgenommen worden und man habe sie zum Warten aufgefordert. Ein Mitarbeiter des XXXX habe dann ihre Daten aufgenommen. Sie hätten ein Dokument betreffend die Region Donbass gehabt und die Zweitbeschwerdeführerin habe sofort geahnt, dass es sich um eine Verwechslung handle. Man habe ihr vorgehalten eine gewisse „ XXXX “ zu sein und ihr ihren angeblichen Akt vom ukrainischen Geheimdienst SBU gezeigt. Ihr sei vorgehalten worden, dass sie für den ukrainischen Geheimdienst arbeite, was sie entschieden zurückgewiesen habe. Man habe sie lange verhört und ihr schließlich gedroht, die Informationen an XXXX weiterzuleiten. Die Männer hätten über sehr viele Dinge in ihrem Leben Bescheid gewusst. Im August 2015 sei sie von der gleichen Person neuerlich befragt worden. Dann sei etwa ein Jahr Ruhe gewesen, sie hätten ihre Tochter in Österreich besucht und in der Folge in Russland ihre Dokumente für die Aufenthaltsgenehmigung bzw. die Staatsbürgerschaft eingereicht. Zirka zwei Wochen später sei sie direkt vom XXXX angerufen worden. Mitte September 2016 sei sie neuerlich vom XXXX befragt worden, diesmal in unhöflicherem Ton; es sei ihr immer noch vorgeworfen worden, die Agentin „ XXXX “ zu sein. Sie habe noch einen Lügendetektortest machen müssen und sei am gleichen Tag gegen 23 Uhr entlassen worden. Am nächsten Tag habe sie wieder zum XXXX kommen müssen und sei neuerlich befragt worden; ihr sei mitgeteilt worden, dass der Lügendetektor gezeigt habe, dass sie eine Agentin sei und lüge; die Zweitbeschwerdeführerin habe dies zurückgewiesen, woraufhin ihr der Man gesagt habe, dass sie dem Kriegsrecht zufolge zum elektrischen Stuhl verurteilt werden müsse. Er habe von ihr die Unterzeichnung von Dokumenten verlangt, was die Zweitbeschwerdeführerin nicht getan habe; er habe dann ihrer ganzen Familie gedroht und ihr gesagt, er werde sie nicht gehen lassen, bevor sie etwas unterschreibe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe daraufhin einen Text unterschrieben, demzufolge sie jenen Mann, zu dem man sie befragt habe, nur von der Arbeit kenne und mit diesem seit drei Jahren nicht mehr zu tun gehabt und nie für den Geheimdienst gearbeitet habe. Er habe sie dann nach Hause zurückgefahren und ihr zu verstehen gegeben, dass sie sich in einem halben Jahr wiedersehen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass man sie immer wieder verhören und sie das nicht mehr aushalten würde. Im Falle einer Rückkehr nach XXXX befürchte sie eine strafrechtliche Verfolgung wegen der mutmaßlichen Zusammenarbeit mit Geheimdiensten. Sie sei nach wie vor Mitglied der Partei. In russischen Medien seien zuletzt viele Reportagen darüber gezeigt worden, dass der XXXX Agenten des ukrainischen Geheimdienstes entlarvt habe. Außerdem gebe es in der Ukraine jetzt eine feindselige Haltung gegenüber Russen. Ihr konkreter Ausreisegrund im Juli 2014 seien die beiden bereits erwähnten Aspekte gewesen: einerseits die Kriegshandlungen und andererseits die ihr drohende Verfolgung, da sie im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit maßgeblich an der Organisation des Referendums vom 11.05.2014 beteiligt gewesen sei. Sie habe von mehreren Mitstreitern gewusst, welche verfolgt bzw. getötet worden seien. Der Bürgermeister von römisch 40 habe sie im Juni 2014 angerufen und aufgefordert, dringend zu fliehen. Sie habe die Gelegenheit genutzt, als Anfang Juli Frauen und Kinder Richtung Russland evakuiert worden seien. Das erste Jahr in Russland hätten sie problemlos verbracht, an Wochenenden seien sie auch manchmal nach römisch 40 zurückgekehrt, wo ihre Pensionen ausgezahlt worden seien. Im Juni 2015 sei es zu Problemen beim Grenzübergang zu römisch 40 gekommen. Der Zweitbeschwerdeführerin sei ihr Reisepass abgenommen worden und man habe sie zum Warten aufgefordert. Ein Mitarbeiter des römisch 40 habe dann ihre Daten aufgenommen. Sie hätten ein Dokument betreffend die Region Donbass gehabt und die Zweitbeschwerdeführerin habe sofort geahnt, dass es sich um eine Verwechslung handle. Man habe ihr vorgehalten eine gewisse „ römisch 40 “ zu sein und ihr ihren angeblichen Akt vom ukrainischen Geheimdienst SBU gezeigt. Ihr sei vorgehalten worden, dass sie für den ukrainischen Geheimdienst arbeite, was sie entschieden zurückgewiesen habe. Man habe sie lange verhört und ihr schließlich gedroht, die Informationen an römisch 40 weiterzuleiten. Die Männer hätten über sehr viele Dinge in ihrem Leben Bescheid gewusst. Im August 2015 sei sie von der gleichen Person neuerlich befragt worden. Dann sei etwa ein Jahr Ruhe gewesen, sie hätten ihre Tochter in Österreich besucht und in der Folge in Russland ihre Dokumente für die Aufenthaltsgenehmigung bzw. die Staatsbürgerschaft eingereicht. Zirka zwei Wochen später sei sie direkt vom römisch 40 angerufen worden. Mitte September 2016 sei sie neuerlich vom römisch 40 befragt worden, diesmal in unhöflicherem Ton; es sei ihr immer noch vorgeworfen worden, die Agentin „ römisch 40 “ zu sein. Sie habe noch einen Lügendetektortest machen müssen und sei am gleichen Tag gegen 23 Uhr entlassen worden. Am nächsten Tag habe sie wieder zum römisch 40 kommen müssen und sei neuerlich befragt worden; ihr sei mitgeteilt worden, dass der Lügendetektor gezeigt habe, dass sie eine Agentin sei und lüge; die Zweitbeschwerdeführerin habe dies zurückgewiesen, woraufhin ihr der Man gesagt habe, dass sie dem Kriegsrecht zufolge zum elektrischen Stuhl verurteilt werden müsse. Er habe von ihr die Unterzeichnung von Dokumenten verlangt, was die Zweitbeschwerdeführerin nicht getan habe; er habe dann ihrer ganzen Familie gedroht und ihr gesagt, er werde sie nicht gehen lassen, bevor sie etwas unterschreibe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe daraufhin einen Text unterschrieben, demzufolge sie jenen Mann, zu dem man sie befragt habe, nur von der Arbeit kenne und mit diesem seit drei Jahren nicht mehr zu tun gehabt und nie für den Geheimdienst gearbeitet habe. Er habe sie dann nach Hause zurückgefahren und ihr zu verstehen gegeben, dass sie sich in einem halben Jahr wiedersehen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass man sie immer wieder verhören und sie das nicht mehr aushalten würde. Im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 befürchte sie eine strafrechtliche Verfolgung wegen der mutmaßlichen Zusammenarbeit mit Geheimdiensten. Sie sei nach wie vor Mitglied der Partei. In russischen Medien seien zuletzt viele Reportagen darüber gezeigt worden, dass der römisch 40 Agenten des ukrainischen Geheimdienstes entlarvt habe. Außerdem gebe es in der Ukraine jetzt eine feindselige Haltung gegenüber Russen.
In Österreich habe die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt einen A2-Deutschkurs abgeschlossen und eine ÖSD-Prüfung auf diesem Niveau bestanden, sie sei Mitbegründerin eines Vereins und verwies auf in Vorlage gebrachte Unterstützungserklärungen und Referenzschreiben. Sie würde mit ihrem Mann und ihrer Tochter in einer Privatwohnung von staatlicher Unterstützung leben.
Zu den ihr im Vorfeld der Einvernahme übermittelten Länderberichten zur Ukraine gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Ukraine sei ein gefährliches Land. Die Personen, welche in Kiew nunmehr widerrechtlich an der Macht seien, hätten nazistische Verhaltensweisen; in allen Medien würden Minderheiten, Russen, Juden und Zigeuner verunglimpft. Auf Vorhalt, dass es sich bei der Ukraine um einen sicheren Herkunftsstaat handle und dazu befragt, was sie im Falle einer Rückkehr konkret befürchte, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie befürchte politische Verfolgung; viele ihrer Mitstreiter aus ihrer Partei seien ermordet worden. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation fürchte sie, in die Ukraine abgeschoben zu werden. In der Ukraine gebe es illegale bewaffnete Gruppierungen, welche sich keiner staatlichen Struktur unterordnen würden; es gebe sehr viele politische Morde. Sie seien nicht aus wirtschaftlichen Gründen hier.
3. Mit den Bescheiden vom 19.05.2018 (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) sowie vom 26.05.2018 (Drittbeschwerdeführerin) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 17.01.2017 (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) bzw. vom 05.08.2015 (Drittbeschwerdeführerin) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG jeweils nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde jeweils gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. 3. Mit den Bescheiden vom 19.05.2018 (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) sowie vom 26.05.2018 (Drittbeschwerdeführerin) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 17.01.2017 (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) bzw. vom 05.08.2015 (Drittbeschwerdeführerin) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG jeweils nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde jeweils gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religion der beschwerdeführenden Parteien fest und legte ihren Entscheidungen ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der BeschwerdeführerInnen zu Grunde. Festgestellt wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsland nicht politisch tätig gewesen seien und keine asylrelevanten Probleme gehabt hätten. Die beschwerdeführenden Parteien seien Mitglieder der Partei XXXX gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass diese in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätten. Die beschwerdeführenden Parteien würden in der Ukraine über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, sie seien arbeitsfähig und ihre Grundversorgung im Heimatland sei gewährleistet. Es seien keine Umstände bekannt, dass in der Ukraine eine solch extreme Gefährdungslage herrschen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre oder sein Überleben mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religion der beschwerdeführenden Parteien fest und legte ihren Entscheidungen ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der BeschwerdeführerInnen zu Grunde. Festgestellt wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsland nicht politisch tätig gewesen seien und keine asylrelevanten Probleme gehabt hätten. Die beschwerdeführenden Parteien seien Mitglieder der Partei römisch 40 gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass diese in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätten. Die beschwerdeführenden Parteien würden in der Ukraine über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, sie seien arbeitsfähig und ihre Grundversorgung im Heimatland sei gewährleistet. Es seien keine Umstände bekannt, dass in der Ukraine eine solch extreme Gefährdungslage herrschen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre oder sein Überleben mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Beweiswürdigend wurden im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin insbesondere die folgenden Erwägungen getroffen:
„(…) Zunächst wird angeführt, dass Sie mit einem Visum nach Österreich gekommen wären,
In der Erstbefragung gaben Sie zu den Fluchtgründen an, dass Sie seit dem Jahre 2006 der Partei „ XXXX angehören. Seit dem Jahre 2010 wären Sie Abgeordnete in XXXX gewesen. Sie hätten an der Organisation der Volksabstimmung für die Unabhängigkeit des Gebietes von XXXX mitgewirkt. Als im Sommer 2014 die Kampfhandlungen begonnen hätten, wären besonders gefährdete Personen, Frauen und Kinder als Erste aus dem Gebiet evakuiert worden und mit Autobussen nach Russland gebracht worden. Seither hätten Sie mit Ihrem Gatten in Russland gelebt. Sie hätten im Jahre 2016 in Russland einen Antrag für einen Aufenthaltstitel gestellt. Im September 2016 hätten Sie in Russland Probleme bekommen. Sie wären verdächtigt worden, eine Agentin des ukrainischen Geheimdienstes „ SBU“ zu sein. Dies würde aber absolut nicht stimmen. Aus diesem Grund hätten Sie nicht länger in Russland bleiben können und wären geflüchtet. In der Erstbefragung gaben Sie zu den Fluchtgründen an, dass Sie seit dem Jahre 2006 der Partei „ römisch 40 angehören. Seit dem Jahre 2010 wären Sie Abgeordnete in römisch 40 gewesen. Sie hätten an der Organisation der Volksabstimmung für die Unabhängigkeit des Gebietes von römisch 40 mitgewirkt. Als im Sommer 2014 die Kampfhandlungen begonnen hätten, wären besonders gefährdete Personen, Frauen und Kinder als Erste aus dem Gebiet evakuiert worden und mit Autobussen nach Russland gebracht worden. Seither hätten Sie mit Ihrem Gatten in Russland gelebt. Sie hätten im Jahre 2016 in Russland einen Antrag für einen Aufenthaltstitel gestellt. Im September 2016 hätten Sie in Russland Probleme bekommen. Sie wären verdächtigt worden, eine Agentin des ukrainischen Geheimdienstes „ SBU“ zu sein. Dies würde aber absolut nicht stimmen. Aus diesem Grund hätten Sie nicht länger in Russland bleiben können und wären geflüchtet.
Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203). Eine individuell gegen Sie gerichtete Verfolgung aufgrund der zuvor genannten Gründe haben Sie nicht vorgebracht. Sie hätten bis zum Jahre 2014 viele Jahre als Leiterin des Parteisekretariats XXXX gearbeitet. waren Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203). Eine individuell gegen Sie gerichtete Verfolgung aufgrund der zuvor genannten Gründe haben Sie nicht vorgebracht. Sie hätten bis zum Jahre 2014 viele Jahre als Leiterin des Parteisekretariats römisch 40 gearbeitet. waren
Als weiteren Fluchtgrund brachten Sie vor, dass Sie ein Jahr problemlos in Russland gelebt hätten. Sie wären am Wochenende auch immer wieder nach XXXX zurückgekehrt, da dort ihre Pensionen ausbezahlt worden wären. Im Juni 2015 wollten Sie wiederum nach XXXX und hätten den Reisepass gezeigt. Sie hätten den Pass abgenommen und gesagt, Sie müssen warten. Dann wäre ein junger Mann gekommen und hätte gesagt, es sei ein Anruf eingegangen, ein Mitarbeiter des XXXX aus dem Gebiet von XXXX möchte mit Ihnen sprechen. Er wäre gekommen und hätte die Daten aufgenommen. Stunden später zwei Männer gekommen, hätten den Computer geöffnet und einer hätte gesagt, dass Sie das Dokument verfasst hätten. Sie hätten gesehen, dass es die Region XXXX betrifft und es sich um eine Verwechslung handeln müsse. Die Leute des XXXX meinten, dass es von einer gewissen „ XXXX “ geschrieben worden sei und hielten Ihnen vor XXXX zu sein. Sie hätten auch auf einen Akt in Papierform gezeigt und gemeint, dass dies Ihr Akt beim ukrainischen Geheimdienst SBU sei und man hätte Ihnen vorgehalten, für den ukrainischen Geheimdienst zu arbeiten. Sie hätten dies zurückgewiesen, weil dies nicht stimmen würde. Das Verhör hätte dann zwischen eineinhalb und zwei Stunden gedauert. Sie wollten wissen, worauf Sie die Anschuldigungen stützen und hätten Beweise verlangt. Als weiteren Fluchtgrund brachten Sie vor, dass Sie ein Jahr problemlos in Russland gelebt hätten. Sie wären am Wochenende auch immer wieder nach römisch 40 zurückgekehrt, da dort ihre Pensionen ausbezahlt worden wären. Im Juni 2015 wollten Sie wiederum nach römisch 40 und hätten den Reisepass gezeigt. Sie hätten den Pass abgenommen und gesagt, Sie müssen warten. Dann wäre ein junger Mann gekommen und hätte gesagt, es sei ein Anruf eingegangen, ein Mitarbeiter des römisch 40 aus dem Gebiet von römisch 40 möchte mit Ihnen sprechen. Er wäre gekommen und hätte die Daten aufgenommen. Stunden später zwei Männer gekommen, hätten den Computer geöffnet und einer hätte gesagt, dass Sie das Dokument verfasst hätten. Sie hätten gesehen, dass es die Region römisch 40 betrifft und es sich um eine Verwechslung handeln müsse. Die Leute des römisch 40 meinten, dass es von einer gewissen „ römisch 40 “ geschrieben worden sei und hielten Ihnen vor römisch 40 zu sein. Sie hätten auch auf einen Akt in Papierform gezeigt und gemeint, dass dies Ihr Akt beim ukrainischen Geheimdienst SBU sei und man hätte Ihnen vorgehalten, für den ukrainischen Geheimdienst zu arbeiten. Sie hätten dies zurückgewiesen, weil dies nicht stimmen würde. Das Verhör hätte dann zwischen eineinhalb und zwei Stunden gedauert. Sie wollten wissen, worauf Sie die Anschuldigungen stützen und hätten Beweise verlangt.
Sie hätten dann Ihre Tochter in Österreich besucht. Nach der Rückkehr hätten Sie in Russland um einen Aufenthaltstitel bzw. die Staatsbürgerschaft beantragen wollen. Zwei Wochen später hätten Sie direkt einen Anruf vom XXXX bekommen. Man hätte sich mit Ihnen noch am selben Tag treffen wollen, der Termin wäre dann auf nächsten Tag verschoben worden.. Am 14.09.2016 hat das Gespräch stattgefunden. Es hätte lange gedauert und es wäre wieder um den Vorwurf gegangen, dass Sie die „ Agentin „ XXXX wären. Im Zuge dieses Gespräches wäre auch der Name XXXX gefallen. Sie hätten verstanden, dass der Verdacht gegen Sie damit zusammenhängt, das damals, als das Amtsgebäude in XXXX gestürmt wurde, irgendwelche Listen oder Unterlagen gefunden wurden. Sie hätten nie mit dem ukrainischen Geheimdienst zusammengearbeitet. Sie hätten einen Lügendetektor –Test absolvieren müssen und wären entlassen worden. Für den nächsten Tag wären wieder zum XXXX geladen worden. Sie wären befragt und wieder entlassen worden. Am dritten Tag sollten Sie wieder zum XXXX kommen. Es hätte dann ein Gespräch mit einem gewissen „ XXXX “ stattgefunden. Er hätte Ihnen gesagt, dass der Lügendetektor gezeigt hätte, dass Sie eine Agentin wären und lügen würden. Er hätte dann gesagt, dass Sie dem Kriegsrecht zu folge zum elektrischen Stuhl verurteilt werden müssen. Er hätte gesagt, Sie wären gefährlich und müssten ins Gefängnis. Retten würde nur ein freiwilliges Geständnis. Sie hätten nichts gestanden und as Gespräch hätte noch lange gedauert. Er hätte verlangt, Dokumente zu unterschreiben, dies hätten Sie nicht getan. Er hätte weiters gesagt, Sie können erst gehen, wenn Sie unterschrieben. Sie hätten dann den Text unterschrieben, zufolge Sie den Mann von der Arbeit kennen würden, aber schon drei Jahre mit ihm nichts zu tun hätten. Auch die anderen Familiennamen würden Sie nicht kennen. Sie hätten nie mit Geheimdiensten zusammengearbeitet. Er hätte Sie dann nach Hause gebracht und gesagt, dass sie sich in sechs Monaten wiedersehen. Sie hätten dann Ihre Tochter in Österreich besucht. Nach der Rückkehr hätten Sie in Russland um einen Aufenthaltstitel bzw. die Staatsbürgerschaft beantragen wollen. Zwei Wochen später hätten Sie direkt einen Anruf vom römisch 40 bekommen. Man hätte sich mit Ihnen noch am selben Tag treffen wollen, der Termin wäre dann auf nächsten Tag verschoben worden.. Am 14.09.2016 hat das Gespräch stattgefunden. Es hätte lange gedauert und es wäre wieder um den Vorwurf gegangen, dass Sie die „ Agentin „ römisch 40 wären. Im Zuge dieses Gespräches wäre auch der Name römisch 40 gefallen. Sie hätten verstanden, dass der Verdacht gegen Sie damit zusammenhängt, das damals, als das Amtsgebäude in römisch 40 gestürmt wurde, irgendwelche Listen oder Unterlagen gefunden wurden. Sie hätten nie mit dem ukrainischen Geheimdienst zusammengearbeitet. Sie hätten einen Lügendetektor –Test absolvieren müssen und wären entlassen worden. Für den nächsten Tag wären wieder zum römisch 40 geladen worden. Sie wären befragt und wieder entlassen worden. Am dritten Tag sollten Sie wieder zum römisch 40 kommen. Es hätte dann ein Gespräch mit einem gewissen „ römisch 40 “ stattgefunden. Er hätte Ihnen gesagt, dass der Lügendetektor gezeigt hätte, dass Sie eine Agentin wären und lügen würden. Er hätte dann gesagt, dass Sie dem Kriegsrecht zu folge zum elektrischen Stuhl verurteilt werden müssen. Er hätte gesagt, Sie wären gefährlich und müssten ins Gefängnis. Retten würde nur ein freiwilliges Geständnis. Sie hätten nichts gestanden und as Gespräch hätte noch lange gedauert. Er hätte verlangt, Dokumente zu unterschreiben, dies hätten Sie nicht getan. Er hätte weiters gesagt, Sie können erst gehen, wenn Sie unterschrieben. Sie hätten dann den Text unterschrieben, zufolge Sie den Mann von der Arbeit kennen würden, aber schon drei Jahre mit ihm nichts zu tun hätten. Auch die anderen Familiennamen würden Sie nicht kennen. Sie hätten nie mit Geheimdiensten zusammengearbeitet. Er hätte Sie dann nach Hause gebracht und gesagt, dass sie sich in sechs Monaten wiedersehen.
Er hätte Ihnen gedroht, dass er Dokumente nach Österreich schicken würde, sodass Österreich Ihre Tochter in die Ukraine ausliefert. Sie hätten dem Mann gesagt, dass Sie den Akt gesehen hätten und es keine Hinweise auf Ihre Person geben würde. Er wäre darüber verwundert gewesen und gesagt, dass wegen der Idioten in der Sache nichts weitergehen würde.
Dieses Vorbringen ist für die Behörde nicht nachvollziehbar. Laut Ihren Angaben wurden Sie zu dem Verdacht der Agentin mehrmals einvernommen und dann wäre ein Jahr Ruhe gewesen. Das die neuerlichen Ermittlungen nach dem Besuch Ihrer Tochter in Österreich und dem Antrag auf A wieder aufgenommen worden wären, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar. Auch dass ein Herr gesagt hätte, in einem halben Jahr sehen wir uns wieder, ist aufgrund Ihres Vorbringens nicht glaubhaft.
Auch das die neuerlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Besuch Ihrer Tochter in Österreich und dem Antrag auf Aufenthaltsbewilligung und Staatsbürgerschaft im Zusammenhang stehen, ist nicht glaubhaft.
Glaubhaft ist auch nicht, dass der „ XXXX “ nach Beendigung der neuerlichen Einvernahme Sie nach Hause gebracht und gesagt hätte, in einem halben Jahr sehen wir uns wieder. Gebe es tatsächlich den Verdacht, dass Sie als Spionin tätig gewesen wären, würden die Behörden sicherlich mit Hochdruck an der Aufklärung arbeiten. Auch der Umstand, dass Sie bis zum Erhalt des österreichischen Visums an Ihrem Arbeitsplatz verblieben sind, den Besuch Ihrer Tochter als Urlaubsreise tarnten, ist ein Indiz Ihrer Unglaubwürdigkeit zu Ihrem Vorbringen. Auch hätten Sie Beweismittel darüber, dass Sie am Referendum mitgearbeitet haben und deshalb verfolgt werden würden. Glaubhaft ist auch nicht, dass der „ römisch 40 “ nach Beendigung der neuerlichen Einvernahme Sie nach Hause gebracht und gesagt hätte, in einem halben Jahr sehen wir uns wieder. Gebe es tatsächlich den Verdacht, dass Sie als Spionin tätig gewesen wären, würden die Behörden sicherlich mit Hochdruck an der Aufklärung arbeiten. Auch der Umstand, dass Sie bis zum Erhalt des österreichischen Visums an Ihrem Arbeitsplatz verblieben sind, den Besuch Ihrer Tochter als Urlaubsreise tarnten, ist ein Indiz Ihrer Unglaubwürdigkeit zu Ihrem Vorbringen. Auch hätten Sie Beweismittel darüber, dass Sie am Referendum mitgearbeitet haben und deshalb verfolgt werden würden.
Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass es sich bei dem von Ihnen geschilderten Bedrohungsszenario um ein Konstrukt handelt, welches in dieser Art und Weise nicht existert. In Zusammenfassung Ihrer Angaben ist festzuhalten, dass Sie nicht in der Lage waren Ihrem Vorbringen durch detaillierten Angabe und nachvollziehbare Erklärungen die Substanz einer Verfolgung, Bedrohung oder die berechtigte Furcht vor solcher die Verweigerung des Schutzes seitens der Ukraine von einer solchen für Ihre Person glaubhaft machen. Ihre Angaben zu den Fluchtgründen sind vage und unschlüssig, nicht glaubhaft.
In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund aus Russland nicht zur Zuerkennung von Asyl führen kann.
Denn die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Dieser zeitliche Zusammenhang konnte in Ihrem Fall nicht festgestellt werden.
Die Darlegung von persönlich erlebten Umständen ist dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen „Lebensgeschichte“ vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb „fluchtartig“ zu verlassen.
Den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte entspricht Ihr Vorbringen ganz und gar nicht. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachtet, so erkennt man, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Russland handelt.
Dazu darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert.
Gesamt betrachtet ergaben sich aus Ihrem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es konkret gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben hätte bzw. welche Ihre Flucht begründet hätte.
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Ukraine derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Ukraine derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
In Hinblick auf obige Ausführung ist es jedoch nicht glaubhaft, dass Sie in Ihrem Heimatland einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sind oder eine solche zukünftig zu befürchten haben. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen in der allgemeinen Verbesserung Ihrer Lebenssituation gelegen haben, das von Ihnen behauptete Bedrohungsszenario kann jedenfalls nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.
Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand und Ihrer Arbeitsfähigkeit hatte aufgrund Ihrer dazu gemachten Angaben zu erfolgen.
Da Ihnen, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie eine erwachsene, arbeitsfähige Person sind, der es jedenfalls zumutbar ist, im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für ihr Auskommen zu sorgen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich Ukraine nach § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 25/2018, als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet, weshalb von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Ukraine auszugehen ist. (…)“Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich Ukraine nach Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 25 aus 2018,, als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet, weshalb von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Ukraine auszugehen ist. (…)“
Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers wurden im Wesentlichen gleichlautende beweiswürdigende Erwägungen getroffen; darüber hinaus wurde festgehalten, dass sich auch eine Verfolgung aufgrund eines Konflikts mit dem nunmehrigen stellvertretenden Minister für Kohleindustrie im Jahr 2012 als nicht glaubhaft erweisen würde, zumal der Erstbeschwerdeführer selbst angeführt habe, dass die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Strafverfahrens gegen seine Person abgelehnt habe.
Im Verfahren der Drittbeschwerdeführerin wurden überdies folgende beweiswürdigende Erwägungen getroffen:
„(…) Zunächst wird angeführt, dass Sie mit einem Visum nach Österreich gekommen wären, um die Sprache zu erlernen. Sie hätten in Österreich Philosophie studieren wollen. Vorher sollten Sie einen Vorstudium-Lehrgang absolvieren. Sie hätten nur ein Jahr davon absolviert und hätten dann um Asyl angesucht.
Weiters brachten Sie vor, dass Sie nach dem Uni –Abschluss an der Dissertation geschrieben hätten. Sie wäre schon fertig gewesen, als es in der Ukraine zu Kampfhandlungen gekommen wäre. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, die Arbeit fertig zu machen. Sie wären Mitglied einer Partei gewesen, dies hätte das ganze erschwert. Ein Betreuer hätte Ihnen den Rat gegeben, ins Ausland zu gehen, um die Dissertation zu Ende zu bringen. Sie hätten diesen Rat befolgt. In Österreich würde es starke psychologische Schulen und Tradition geben. Aus diesem Grund hätten Sie Österreich gewählt. Sie hätten die Dissertation in der Ukraine fertig gemacht, es würde eher um offizielle Schritte gehen. Weil Sie Mitglied der Partei gewesen wären, war es Ihnen nicht erlaubt.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie dann als Fluchtgrund vor, dass viele Parteimitglieder in Ihrem Heimatland verfolgt werden würden und einige sogar umgebracht worden wären. In Russland wäre Ihre Mutter von russischen Sicherheitskräften aufgefordert worden, für Sie zu arbeiten. Deswegen wäre es auch Russland für Sie und Ihre Mutter gefährlich. Außerdem hätten Sie in der Ukraine keine Zukunft. Weil Sie Mitglied der Partei wären bekommen Sie keine Arbeit. Sie möchten als Psychologin arbeiten und weiterstudieren.
Sie bringen in der Einvernahme weiters vor, dass Sie Mitglied einer Partei gewesen wären. Da viele Parteimitglieder in Ihrem Heimatland verfolgt und sogar getötet worden wären. Sie würden um Ihr Leben bangen, sollten Sie in die Ukraine zurückkehren. In Russland wäre Ihre Mutter von russischen Sicherheitskräften verhört worden. Sie hätten Sie aufgefordert, für sie zu arbeiten. Aus diesem Grund wäre es für Sie als auch für Ihre Mutter in Russland gefährlich Auch hätten Sie keine Zukunft in der Ukraine. Weil Sie Mitglied der Partei gewesen wären, hätten Sie keine Arbeit bekommen. Sie würden in Österreich als Psychologin arbeiten und weiterstudieren wollen.
Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft. So bringen Sie zunächst vor, dass Sie an Ihrer Dissertation geschrieben hätten und diese aufgrund der Kampfhandlungen nicht beenden hätten können. In weiterer Folge gaben Sie an, die Dissertation in der Ukraine doch fertig gemacht zu haben. Auch hätten Sie in der Ukraine bereits als Psychologin in der Partei gearbeitet.
Sie bringen in der Einvernahme vor, dass Ihre Mutter von russischen Sicherheitskräften verhört worden wäre. Ihre Mutter wäre aufgefordert worden, für Sie zu arbeiten und aus diesem Grund wäre es in Russland zu gefährlich. Diese Fluchtgründe hätte Ihre Mutter in Ihrer Einvernahme nicht vorgebracht.
Ihre Mutter hat bei Ihrer Einvernahme davon nichts erzählt. Ihre Mutter gab an, dass Sie von russischen Behörden als Agentin beschuldigt worden wäre. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben ist nicht glaubhaft, dass der XXXX wegen Spionage gegen Ihre Mutter ermittelt hat. Ihre Mutter hat bei Ihrer Einvernahme davon nichts erzählt. Ihre Mutter gab an, dass Sie von russischen Behörden als Agentin beschuldigt worden wäre. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben ist nicht glaubhaft, dass der römisch 40 wegen Spionage gegen Ihre Mutter ermittelt hat.
Während Ihres Aufenthalts wären Sie nach Russland gereist, um Ihre Eltern zu besuchen. Ihr Ex-Freund hätte Ihnen einmal geholfen, problemlos von Russland nach XXXX zu reisen, um die Großmutter zu besuchen. Sie hätten als Psychologin mit Parteimitgliedern gearbeitet und hätten so Informationen über manche Mitglieder gehabt. Als die Partei aufgelöst wurde, wären Sie und auch Ihre Eltern verfolgt worden. Von der Nachbarschaft hätten Sie gehört, dass Ihnen unbekannte, uniformierte Personen nach Ihnen gefragt hätten. Auf konkrete Nachfrage gaben Sie an, persönlich nie verfolgt worden zu sein. Sie wären dem Schicksal entkommen. Während Ihres Aufenthalts wären Sie nach Russland gereist, um Ihre Eltern zu besuchen. Ihr Ex-Freund hätte Ihnen einmal geholfen, problemlos von Russland nach römisch 40 zu reisen, um die Großmutter zu besuchen. Sie hätten als Psychologin mit Parteimitgliedern gearbeitet und hätten so Informationen über manche Mitglieder gehabt. Als die Partei aufgelöst wurde, wären Sie und auch Ihre Eltern verfolgt worden. Von der Nachbarschaft hätten Sie gehört, dass Ihnen unbekannte, uniformierte Personen nach Ihnen gefragt hätten. Auf konkrete Nachfrage gaben Sie an, persönlich nie verfolgt worden zu sein. Sie wären dem Schicksal entkommen.
Wie in den Feststellungen zur Ukraine ausgeführt, schreibt die Verfassung die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte. Aus diesem Grund ist nicht glaubhaft, dass Sie in der Ukraine keine Anstellung als Psychologin finden.
Die Darlegung von persönlich erlebten Umständen ist dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen „Lebensgeschichte“ vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb „fluchtartig“ zu verlassen.
Den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte entspricht Ihr Vorbringen ganz und gar nicht. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachtet, so erkennt man, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Russland handelt., Den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte entspricht Ihr Vorbringen ganz und gar nicht. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachtet, so erkennt man, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Russland handelt.
Ihr diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft und ist mit Widersprüchen behaftet.
So gaben Sie zunächst an, dass SIe nach dem Uni-Abschluss an der Dissertation geschrieben hätten. Sie hätten zunächst angegeben, dass nach Ausbruch der Kampfhandlungen Ihre Arbeit nicht fertigmachen hätten können. In der Folge gaben Sie an, dass Sie die Dissertation fertig gemacht hätten. Sie hätten am medizinischen College der Partei in XXXX offiziell als Psychologin gearbeitet. Somit ist auch nicht glaubhaft, dass Ihnen Verfolgung drohe. Auch gaben Sie auf konkrete Nachfrage an, persönlich nicht verfolgt worden zu sein. Sie hätten es geschafft, dem Schicksal zu entkommen. So gaben Sie zunächst an, dass SIe nach dem Uni-Abschluss an der Dissertation geschrieben hätten. Sie hätten zunächst angegeben, dass nach Ausbruch der Kampfhandlungen Ihre Arbeit nicht fertigmachen hätten können. In der Folge gaben Sie an, dass Sie die Dissertation fertig gemacht hätten. Sie hätten am medizinischen College der Partei in römisch 40 offiziell als Psychologin gearbeitet. Somit ist auch nicht glaubhaft, dass Ihnen Verfolgung drohe. Auch gaben Sie auf konkrete Nachfrage an, persönlich nicht verfolgt worden zu sein. Sie hätten es geschafft, dem Schicksal zu entkommen.
Zusammengefasst ergibt sich, dass Ihnen in der Ukraine keine Verfolgung drohe, Sie sind mit der Absicht nach Österreich gekommen, um hier zu studieren bzw. als Psychologin zu arbeiten. (…)“
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe habe keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können. In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe habe keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, würden nicht ausreichen. Die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, würden nicht ausreichen. Die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten.
4. Mit Schriftsätzen vom 09.07.2018 wurden unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden eingebracht. Begründend wurde zusammenfassend ins Treffen geführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei seit 2006 Mitglied der Partei XXXX , welche von Februar 2010 bis Februar 2014 mit XXXX gestellt habe. Von 2010 bis 2014 sei die Zweitbeschwerdeführerin außerdem Abgeordnete des Stadtrates XXXX gewesen. Sie habe aktiv Anti-Maidan-Demonstrationen zur Unterstützung des damaligen Präsidenten und somit gegen die aktuelle ukrainische Regierung organisiert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in XXXX als unmittelbare Kontaktperson in der Partei XXXX gedient. In der Unabhängigkeitsbestrebung des Gebietes XXXX sei sie mit der Organisation und Durchführung des Unabhängigkeitsreferendums betraut gewesen. Da sich die Situation zugespitzt und die Zweitbeschwerdeführerin erfahren habe, dass andere Personen, welche an dem Unabhängigkeitsreferendum beteiligt gewesen seien, verschleppt, verhaftet bzw. getötet worden seien, habe diese sich Anfang Juli 2014 zur Flucht in die Russische Föderation entschlossen. Auch der Erstbeschwerdeführer sei Mitglied der Partei XXXX und habe sich an der Organisation des Unabhängigkeitsreferendums sowie der Anti-Maidan-Demonstrationen beteiligt. In Russland sei der Zweitbeschwerdeführerin vom dortigen Geheimdienst unterstellt worden, sie würde für den ukrainischen Geheimdienst arbeiten. Die Drittbeschwerdeführerin sei ebenfalls Mitglied der Partei XXXX und hätte sich aktiv an der Organisation von Anti-Maidan-Demonstrationen beteiligt. Diese sei seit Winter 2013 nicht mehr in der Ukraine gewesen; sie sei mit einem Studentenvisum nach Österreich gereist, um hier zu studieren. Sie habe erfahren, dass unbekannte Personen, vermutlich der Gruppierung „ XXXX “, welche in der Ostukraine um die Macht kämpfen würden, nach ihr gefragt hätten; außerdem befürchte sie Verfolgung aufgrund der sich ändernden politischen Lage in ihrem Heimatstaat. Die beschwerdeführenden Parteien hätten ihren Heimatstaat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung verlassen, welche sich in ihren politischen Aktionen gegen die derzeitige Regierung geäußert hätten. Im Falle einer Rückkehr drohe ihnen Verfolgung durch die ukrainischen Behörden und nichtstaatliche Gruppierungen. Die Behörde sei ihren amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und habe die Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Behörde habe wenig bis gar keine Länderberichte zur Situation von Unterstützern des ehemaligen Präsidenten XXXX , zu Anti-Maidan-Befürwortern und Gegnern des derzeitigen ukrainischen Präsidenten, insbesondere solchen, die an der Organisation von Demonstrationen und dem Unabhängigkeitsreferendum beteiligt gewesen seien, eingeholt. Auch Informationen über ehemalige Abgeordnete in XXXX , welche als Schnittstelle für die Partei XXXX in dieser Umgebung gedient hätten, seien nicht eingeholt worden. Die der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegten, teils veralteten, Länderberichte seien demnach nicht geeignet, das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien abschließend und umfassend beurteilen zu können. Aus diesem Grund werde auf ergänzendes Berichtsmaterial verwiesen, aus welchem sich zunächst ergeben würde, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in der Ukraine in den vergangenen Monaten verschlechtert habe, der Waffenstillstand in der Ukraine mehr als brüchig sei und es entgegen dem Minsker Abkommen auch aktuell zu Gewalthandlungen komme. Die Bewegungsfreiheit in XXXX sei erheblich eingeschränkt. Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung aus Oktober 2017 ergebe sich, dass derzeit nur Prozesse gegen Anti-Maidan-Aktivisten geführt würden. Im OHCHR-Report des UNHCR aus Dezember 2017 werde festgehalten, dass Personen, welche am Unabhängigkeitsreferendum von XXXX im Mai 2014 in der Ukraine teilgenommen hätten, als vermisst gemeldet worden seien, als die ukrainischen Soldaten die Kontrolle über diese Region übernommen hätten. Weiters werde von zwei Vorfällen im August 2015 berichtet, in welchem Unterstützer der Unabhängigkeit von XXXX vom ukrainischen Geheimdienst mitgenommen und brutal gefoltert und inhaftiert worden seien. Die Feststellung der Behörde, dass die beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen seien, stünde im Widerspruch zu der weiters getroffenen Feststellung, demzufolge die beschwerdeführenden Parteien Mitglieder der Partei XXXX gewesen seien und den hierzu in Vorlage gebrachten Beweismitteln. Die Behörde habe die Anforderungen an eine nachvollziehbare Bescheidbegründung verletzt und nicht offengelegt, weshalb sie die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig erachte. Die beschwerdeführenden Parteien seien ukrainische Staatsbürger, die Behörde setze sich jedoch fast ausschließlich mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Bezug auf die Verfolgung in der Russischen Föderation auseinander, ohne Ausführungen zur Glaubwürdigkeit einer Verfolgung in der Ukraine, dem Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien, zu treffen. Obwohl die beschwerdeführenden Parteien angegeben hätten, dass sie der Partei XXXX angehören, das Unabhängigkeitsreferendum in XXXX organisiert und andere Personen kennen würden, welche aus diesen Gründen umgebracht worden seien, habe die Behörde weder festgestellt, ob sie dieses Vorbringen als glaubwürdig erachte, noch, weshalb sie zu dem Schluss käme, dass die beschwerdeführenden Parteien keiner Verfolgung unterliegen würden, und hätte sich entgegen ihrer Begründungspflicht nicht mit dem asylrelevanten Teil des Vorbringens auseinandergesetzt. Wenn die Behörde mit einem fehlenden zeitlichen Zusammenhang argumentiere, übersehe sie, dass die beschwerdeführenden Parteien zum ehestmöglichen Zeitpunkt geflohen seien. Nach deren Flucht habe XXXX unter Kontrolle russischer Separatisten gestanden und sei über Russland zugänglich gewesen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten immer wieder in ihre Heimatstadt XXXX zurückkehren können, obwohl sie politische Verfolgung durch die Ukraine gefürchtet hätten, da diese de facto keine Kontrolle mehr über XXXX ausgeübt habe. Zum Zeitpunkt, als die beschwerdeführenden Parteien sich zur Abholung ihrer Reisedokumente kurzfristig nach XXXX begeben hätten, habe es noch keine Verfolgung der offiziellen Behörden der Ukraine gegen Teilnehmer bzw. Organisatoren des Referendums vom 11.05.2014 gegeben, was durch Links zu entsprechender Online-Berichterstattung untermauert werde. Da die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt vorwiegend zu den Gründen befragt worden sei, welche für das Verlassen der Russischen Föderation ausschlaggebend gewesen wären, habe sie ihre Beteiligung an der Organisation der Anti-Maidan-Proteste in der Ukraine damals nicht zur Sprache gebracht. Zur diesbezüglichen Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin werde auf nunmehr vorgelegte Beweismittel verwiesen; desweiteren werde auf einen Artikel verwiesen, aus welchem hervorginge, dass die Ukraine ein Gesetz erlassen hätte, um Anti-Maidan-Teilnehmer zu verhaften und dieses auch vollziehe. Auf den Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin das Unabhängigkeitsreferendum vom 11.05.2014 organsiert habe, ginge die Behörde in keiner Weise ein. Als Organisatoren des Unabhängigkeitsreferendums würden die beschwerdeführenden Parteien als politisches Feindbild der amtierenden ukrainischen Regierung gelten, welche gegen Personen, welche sich daran beteiligt hätten, vorginge. Zum Beleg der politischen Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin werde ebenfalls auf anbei übermittelte Beweismittel verwiesen. Desweiteren wurde auf Berichte verwiesen, welche die Verfolgung von Personen, welche das Unabhängigkeitsreferendum unterstützt hätten, belegen würden. Die Drittbeschwerdeführerin sei Psychologin für die Partei XXXX gewesen und habe im Zuge ihrer Tätigkeit viele Informationen über Parteimitglieder sammeln können. Zum Beweis werde ein Video, welches die Drittbeschwerdeführerin im Rahmen einer Vortagstätigkeit zeige, nachgereicht. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keinen Grund gehabt, die Ukraine respektive die Russische Föderation aus wirtschaftlichen Gründen zu verlassen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung verlassen, die sich in ihren politischen Aktionen gegen die derzeitige Regierung geäußert hätten. Im Falle einer Rückkehr drohe ihnen Verfolgung durch ukrainische Behörden und nicht-staatliche Gruppierungen, welche gegen pro-russische Aktivisten vorgingen bzw. andere pro-russische Gruppierungen, welche um die Macht in XXXX kämpfen würden. Die Heimatregion der beschwerdeführenden Parteien befinde sich nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung. Den beschwerdeführenden Parteien drohe dort jedoch ebenso Verfolgung, sowohl durch pro- als auch anti-russische Gruppierungen, wie anhand des Falles XXXX , welcher von der pro-russischen Miliz „ XXXX “ umgebracht worden sei und zuvor für die Zweitbeschwerdeführerin gearbeitet habe, verdeutlicht werde. Mangels einer Kontrolle der Heimatregion durch den ukrainischen Staat komme eine Schutzfähigkeit der Ukraine erst gar nicht in Betracht. Zudem sei die Heimatregion der beschwerdeführenden Parteien nur über den von der Ukraine kontrollierten Teil der Ukraine zu erreichen, wo den beschwerdeführenden Parteien politische Verfolgung drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, da die ukrainischen Behörden über ein Netzwerk in der gesamten Ukraine verfügen würden und die beschwerdeführenden Parteien überall in der Ukraine aufspüren könnten. Den BeschwerdeführerInnen wäre daher der Status von Asylberechtigten, zumindest aber subsidiärer Schutz, zuzuerkennen gewesen. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien seien sehr um eine Integration in Österreich bemüht, sie hätten bereits A2-Deutschkurse besucht und einen Verein für Ukrainer in Österreich gegründet, weshalb eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig hätte erklärt werden müssen. Aufgrund des mangelhaften Standes des Ermittlungsverfahrens in Zusammenschau mit dem substantiierten Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien sei eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in die Ukraine nicht auszuschließen, weshalb sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als geboten erweise. 4. Mit Schriftsätzen vom 09.07.2018 wurden unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden eingebracht. Begründend wurde zusammenfassend ins Treffen geführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei seit 2006 Mitglied der Partei römisch 40 , welche von Februar 2010 bis Februar 2014 mit römisch 40 gestellt habe. Von 2010 bis 2014 sei die Zweitbeschwerdeführerin außerdem Abgeordnete des Stadtrates römisch 40 gewesen. Sie habe aktiv Anti-Maidan-Demonstrationen zur Unterstützung des damaligen Präsidenten und somit gegen die aktuelle ukrainische Regierung organisiert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in römisch 40 als unmittelbare Kontaktperson in der Partei römisch 40 gedient. In der Unabhängigkeitsbestrebung des Gebietes römisch 40 sei sie mit der Organisation und Durchführung des Unabhängigkeitsreferendums betraut gewesen. Da sich die Situation zugespitzt und die Zweitbeschwerdeführerin erfahren habe, dass andere Personen, welche an dem Unabhängigkeitsreferendum beteiligt gewesen seien, verschleppt, verhaftet bzw. getötet worden seien, habe diese sich Anfang Juli 2014 zur Flucht in die Russische Föderation entschlossen. Auch der Erstbeschwerdeführer sei Mitglied der Partei römisch 40 und habe sich an der Organisation des Unabhängigkeitsreferendums sowie der Anti-Maidan-Demonstrationen beteiligt. In Russland sei der Zweitbeschwerdeführerin vom dortigen Geheimdienst unterstellt worden, sie würde für den ukrainischen Geheimdienst arbeiten. Die Drittbeschwerdeführerin sei ebenfalls Mitglied der Partei römisch 40 und hätte sich aktiv an der Organisation von Anti-Maidan-Demonstrationen beteiligt. Diese sei seit Winter 2013 nicht mehr in der Ukraine gewesen; sie sei mit einem Studentenvisum nach Österreich gereist, um hier zu studieren. Sie habe erfahren, dass unbekannte Personen, vermutlich der Gruppierung „ römisch 40 “, welche in der Ostukraine um die Macht kämpfen würden, nach ihr gefragt hätten; außerdem befürchte sie Verfolgung aufgrund der sich ändernden politischen Lage in ihrem Heimatstaat. Die beschwerdeführenden Parteien hätten ihren Heimatstaat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung verlassen, welche sich in ihren politischen Aktionen gegen die derzeitige Regierung geäußert hätten. Im Falle einer Rückkehr drohe ihnen Verfolgung durch die ukrainischen Behörden und nichtstaatliche Gruppierungen. Die Behörde sei ihren amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und habe die Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Behörde habe wenig bis gar keine Länderberichte zur Situation von Unterstützern des ehemaligen Präsidenten römisch 40 , zu Anti-Maidan-Befürwortern und Gegnern des derzeitigen ukrainischen Präsidenten, insbesondere solchen, die an der Organisation von Demonstrationen und dem Unabhängigkeitsreferendum beteiligt gewesen seien, eingeholt. Auch Informationen über ehemalige Abgeordnete in römisch 40 , welche als Schnittstelle für die Partei römisch 40 in dieser Umgebung gedient hätten, seien nicht eingeholt worden. Die der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegten, teils veralteten, Länderberichte seien demnach nicht geeignet, das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien abschließend und umfassend beurteilen zu können. Aus diesem Grund werde auf ergänzendes Berichtsmaterial verwiesen, aus welchem sich zunächst ergeben würde, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in der Ukraine in den vergangenen Monaten verschlechtert habe, der Waffenstillstand in der Ukraine mehr als brüchig sei und es entgegen dem Minsker Abkommen auch aktuell zu Gewalthandlungen komme. Die Bewegungsfreiheit in römisch 40 sei erheblich eingeschränkt. Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung aus Oktober 2017 ergebe sich, dass derzeit nur Prozesse gegen Anti-Maidan-Aktivisten geführt würden. Im OHCHR-Report des UNHCR aus Dezember 2017 werde festgehalten, dass Personen, welche am Unabhängigkeitsreferendum von römisch 40 im Mai 2014 in der Ukraine teilgenommen hätten, als vermisst gemeldet worden seien, als die ukrainischen Soldaten die Kontrolle über diese Region übernommen hätten. Weiters werde von zwei Vorfällen im August 2015 berichtet, in welchem Unterstützer der Unabhängigkeit von römisch 40 vom ukrainischen Geheimdienst mitgenommen und brutal gefoltert und inhaftiert worden seien. Die Feststellung der Behörde, dass die beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen seien, stünde im Widerspruch zu der weiters getroffenen Feststellung, demzufolge die beschwerdeführenden Parteien Mitglieder der Partei römisch 40 gewesen seien und den hierzu in Vorlage gebrachten Beweismitteln. Die Behörde habe die Anforderungen an eine nachvollziehbare Bescheidbegründung verletzt und nicht offengelegt, weshalb sie die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig erachte. Die beschwerdeführenden Parteien seien ukrainische Staatsbürger, die Behörde setze sich jedoch fast ausschließlich mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Bezug auf die Verfolgung in der Russischen Föderation auseinander, ohne Ausführungen zur Glaubwürdigkeit einer Verfolgung in der Ukraine, dem Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien, zu treffen. Obwohl die beschwerdeführenden Parteien angegeben hätten, dass sie der Partei römisch 40 angehören, das Unabhängigkeitsreferendum in römisch 40 organisiert und andere Personen kennen würden, welche aus diesen Gründen umgebracht worden seien, habe die Behörde weder festgestellt, ob sie dieses Vorbringen als glaubwürdig erachte, noch, weshalb sie zu dem Schluss käme, dass die beschwerdeführenden Parteien keiner Verfolgung unterliegen würden, und hätte sich entgegen ihrer Begründungspflicht nicht mit dem asylrelevanten Teil des Vorbringens auseinandergesetzt. Wenn die Behörde mit einem fehlenden zeitlichen Zusammenhang argumentiere, übersehe sie, dass die beschwerdeführenden Parteien zum ehestmöglichen Zeitpunkt geflohen seien. Nach deren Flucht habe römisch 40 unter Kontrolle russischer Separatisten gestanden und sei über Russland zugänglich gewesen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten immer wieder in ihre Heimatstadt römisch 40 zurückkehren können, obwohl sie politische Verfolgung durch die Ukraine gefürchtet hätten, da diese de facto keine Kontrolle mehr über römisch 40 ausgeübt habe. Zum Zeitpunkt, als die beschwerdeführenden Parteien sich zur Abholung ihrer Reisedokumente kurzfristig nach römisch 40 begeben hätten, habe es noch keine Verfolgung der offiziellen Behörden der Ukraine gegen Teilnehmer bzw. Organisatoren des Referendums vom 11.05.2014 gegeben, was durch Links zu entsprechender Online-Berichterstattung untermauert werde. Da die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt vorwiegend zu den Gründen befragt worden sei, welche für das Verlassen der Russischen Föderation ausschlaggebend gewesen wären, habe sie ihre Beteiligung an der Organisation der Anti-Maidan-Proteste in der Ukraine damals nicht zur Sprache gebracht. Zur diesbezüglichen Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin werde auf nunmehr vorgelegte Beweismittel verwiesen; desweiteren werde auf einen Artikel verwiesen, aus welchem hervorginge, dass die Ukraine ein Gesetz erlassen hätte, um Anti-Maidan-Teilnehmer zu verhaften und dieses auch vollziehe. Auf den Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin das Unabhängigkeitsreferendum vom 11.05.2014 organsiert habe, ginge die Behörde in keiner Weise ein. Als Organisatoren des Unabhängigkeitsreferendums würden die beschwerdeführenden Parteien als politisches Feindbild der amtierenden ukrainischen Regierung gelten, welche gegen Personen, welche sich daran beteiligt hätten, vorginge. Zum Beleg der politischen Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin werde ebenfalls auf anbei übermittelte Beweismittel verwiesen. Desweiteren wurde auf Berichte verwiesen, welche die Verfolgung von Personen, welche das Unabhängigkeitsreferendum unterstützt hätten, belegen würden. Die Drittbeschwerdeführerin sei Psychologin für die Partei römisch 40 gewesen und habe im Zuge ihrer Tätigkeit viele Informationen über Parteimitglieder sammeln können. Zum Beweis werde ein Video, welches die Drittbeschwerdeführerin im Rahmen einer Vortagstätigkeit zeige, nachgereicht. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keinen Grund gehabt, die Ukraine respektive die Russische Föderation aus wirtschaftlichen Gründen zu verlassen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung verlassen, die sich in ihren politischen Aktionen gegen die derzeitige Regierung geäußert hätten. Im Falle einer Rückkehr drohe ihnen Verfolgung durch ukrainische Behörden und nicht-staatliche Gruppierungen, welche gegen pro-russische Aktivisten vorgingen bzw. andere pro-russische Gruppierungen, welche um die Macht in römisch 40 kämpfen würden. Die Heimatregion der beschwerdeführenden Parteien befinde sich nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung. Den beschwerdeführenden Parteien drohe dort jedoch ebenso Verfolgung, sowohl durch pro- als auch anti-russische Gruppierungen, wie anhand des Falles römisch 40 , welcher von der pro-russischen Miliz „ römisch 40 “ umgebracht worden sei und zuvor für die Zweitbeschwerdeführerin gearbeitet habe, verdeutlicht werde. Mangels einer Kontrolle der Heimatregion durch den ukrainischen Staat komme eine Schutzfähigkeit der Ukraine erst gar nicht in Betracht. Zudem sei die Heimatregion der beschwerdeführenden Parteien nur über den von der Ukraine kontrollierten Teil der Ukraine zu erreichen, wo den beschwerdeführenden Parteien politische Verfolgung drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, da die ukrainischen Behörden über ein Netzwerk in der gesamten Ukraine verfügen würden und die beschwerdeführenden Parteien überall in der Ukraine aufspüren könnten. Den BeschwerdeführerInnen wäre daher der Status von Asylberechtigten, zumindest aber subsidiärer Schutz, zuzuerkennen gewesen. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien seien sehr um eine Integration in Österreich bemüht, sie hätten bereits A2-Deutschkurse besucht und einen Verein für Ukrainer in Österreich gegründet, weshalb eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig hätte erklärt werden müssen. Aufgrund des mangelhaften Standes des Ermittlungsverfahrens in Zusammenschau mit dem substantiierten Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien sei eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in die Ukraine nicht auszuschließen, weshalb sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als geboten erweise.
Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 10.08.2018 wurde in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 19.06.2018, C-181/16, in der Rechtssache Gnandi gegen Belgien sowie die Entscheidung des BVwG vom 01.08.2018, Zl. W237 2201985-1, hingewiesen.
5. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 14.08.2018 (nachdem die Behörde eine Übersetzung der der Beschwerde beigeschlossenen russischsprachigen Dokumente veranlasst hatte) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Teilerkenntnissen vom 16.08.2018 wurde den Beschwerden über Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide, mit denen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, stattgegeben und diese Spruchteile ersatzlos aufgehoben. Mit Teilerkenntnissen vom 16.08.2018 wurde den Beschwerden über Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide, mit denen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen wurde, stattgegeben und diese Spruchteile ersatzlos aufgehoben.
6. Mit Schreiben vom 18.10.2018 wurden Unterlagen übermittelt aus denen hervorgehen soll, dass XXXX parteipolitisch in der Anti-Maidan Bewegung aktiv gewesen seien und deshalb von der Regierung verfolgt werden würden.6. Mit Schreiben vom 18.10.2018 wurden Unterlagen übermittelt aus denen hervorgehen soll, dass römisch 40 parteipolitisch in der Anti-Maidan Bewegung aktiv gewesen seien und deshalb von der Regierung verfolgt werden würden.
7. Mit hg. Beschlüssen vom 10.05.2019, Zlen. XXXX , wurden die Bescheide vom 19.05.2018 bzw. vom 26.05.2018 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.7. Mit hg. Beschlüssen vom 10.05.2019, Zlen. römisch 40 , wurden die Bescheide vom 19.05.2018 bzw. vom 26.05.2018 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde vom BVwG ausgeführt, dass die belangte Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe. Die aus XXXX stammenden beschwerdeführenden Parteien hätten sich im Wesentlichen darauf berufen, Mitglieder der „ XXXX “ gewesen zu sein, welche den bis 2014 amtierenden Präsidenten der Ukraine gestellt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine führende Position innerhalb dieser Partei im Raum XXXX innegehabt, was durch zahlreich vorgelegte Beweismittel untermauert worden sei und habe in dieser Funktion, ebenso wie ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer, an der Organisation eines Referendums zur Unabhängigkeit von XXXX mitgewirkt. Aus diesem Grund würden die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr Repressalien durch die ukrainischen Behörden befürchten. In Bezug auf diesen – letztlich entscheidungsrelevanten, da auf den Herkunftsstaat Ukraine bezogenen – Vorbringensaspekt habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine erkennbaren Ermittlungsschritte durchgeführt und keinerlei Länderfeststellungen getroffen, welche eine Beurteilung ermöglichen würden, ob die seitens der beschwerdeführenden Parteien geschilderte Furcht vor staatlicher Verfolgung vor dem Hintergrund der objektiven Gegebenheiten im Herkunftsstaat plausibel erscheine. Weder seien Feststellungen zur aktuellen Situation von (ehemaligen) Mitgliedern der Partei XXXX getroffen worden, noch fänden sich Feststellungen, auf deren Basis beurteilt werden könnte, ob die Mitwirkung an der Organisation eines Unabhängigkeitsreferendums im Jahr 2014 zum gegenwärtigen Zeitpunkt Repressalien durch die nunmehr amtierende ukrainische Regierung nach sich ziehen könnte. Die Behörde habe sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung – auch in diesem Zusammenhang vergleichsweise kursorisch – mit der Glaubwürdigkeit der in Bezug auf die Russische Föderation vorgebrachten Verfolgung durch den XXXX wegen einer der Zweitbeschwerdeführerin unterstellten Tätigkeit für den ukrainischen Geheimdienst auseinandergesetzt, sei jedoch auf die darüber hinaus vorgebrachten Gründe, welche für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus ihrem Herkunftsstaat Ukraine kausal gewesen wären, nicht konkret eingegangen. Da somit nicht erkannt werden könne, dass die Behörde in Bezug auf das Vorbringen einer befürchteten staatlichen Verfolgung aufgrund der früheren – gegen die nunmehrige Regierung gerichteten – politischen Tätigkeit der beschwerdeführenden Parteien länderspezifische Ermittlungen durchgeführt respektive sich mit der individuellen Glaubwürdigkeit jener Aspekte konkret auseinandergesetzt habe, liege ein gravierender Ermittlungsmangel vor, zumal nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde ohne die Durchführung entsprechender Ermittlungen zur Schlussfolgerung gelangen habe können, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat keine relevante Gefährdung drohe. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt daher Länderberichte zu möglichen staatlichen Repressalien für Personen, welche sich im Rahmen der Partei XXXX an den Unabhängigkeitsbestrebungen in XXXX aktiv beteiligt haben, heranzuziehen zu haben.Begründend wurde vom BVwG ausgeführt, dass die belangte Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe. Die aus römisch 40 stammenden beschwerdeführenden Parteien hätten sich im Wesentlichen darauf berufen, Mitglieder der „ römisch 40 “ gewesen zu sein, welche den bis 2014 amtierenden Präsidenten der Ukraine gestellt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine führende Position innerhalb dieser Partei im Raum römisch 40 innegehabt, was durch zahlreich vorgelegte Beweismittel untermauert worden sei und habe in dieser Funktion, ebenso wie ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer, an der Organisation eines Referendums zur Unabhängigkeit von römisch 40 mitgewirkt. Aus diesem Grund würden die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr Repressalien durch die ukrainischen Behörden befürchten. In Bezug auf diesen – letztlich entscheidungsrelevanten, da auf den Herkunftsstaat Ukraine bezogenen – Vorbringensaspekt habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine erkennbaren Ermittlungsschritte durchgeführt und keinerlei Länderfeststellungen getroffen, welche eine Beurteilung ermöglichen würden, ob die seitens der beschwerdeführenden Parteien geschilderte Furcht vor staatlicher Verfolgung vor dem Hintergrund der objektiven Gegebenheiten im Herkunftsstaat plausibel erscheine. Weder seien Feststellungen zur aktuellen Situation von (ehemaligen) Mitgliedern der Partei römisch 40 getroffen worden, noch fänden sich Feststellungen, auf deren Basis beurteilt werden könnte, ob die Mitwirkung an der Organisation eines Unabhängigkeitsreferendums im Jahr 2014 zum gegenwärtigen Zeitpunkt Repressalien durch die nunmehr amtierende ukrainische Regierung nach sich ziehen könnte. Die Behörde habe sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung – auch in diesem Zusammenhang vergleichsweise kursorisch – mit der Glaubwürdigkeit der in Bezug auf die Russische Föderation vorgebrachten Verfolgung durch den römisch 40 wegen einer der Zweitbeschwerdeführerin unterstellten Tätigkeit für den ukrainischen Geheimdienst auseinandergesetzt, sei jedoch auf die darüber hinaus vorgebrachten Gründe, welche für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus ihrem Herkunftsstaat Ukraine kausal gewesen wären, nicht konkret eingegangen. Da somit nicht erkannt werden könne, dass die Behörde in Bezug auf das Vorbringen einer befürchteten staatlichen Verfolgung aufgrund der früheren – gegen die nunmehrige Regierung gerichteten – politischen Tätigkeit der beschwerdeführenden Parteien länderspezifische Ermittlungen durchgeführt respektive sich mit der individuellen Glaubwürdigkeit jener Aspekte konkret auseinandergesetzt habe, liege ein gravierender Ermittlungsmangel vor, zumal nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde ohne die Durchführung entsprechender Ermittlungen zur Schlussfolgerung gelangen habe können, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat keine relevante Gefährdung drohe. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt daher Länderberichte zu möglichen staatlichen Repressalien für Personen, welche sich im Rahmen der Partei römisch 40 an den Unabhängigkeitsbestrebungen in römisch 40 aktiv beteiligt haben, heranzuziehen zu haben.
Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, in wie fern den beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehr in ihre Herkunftsstadt XXXX , zum Entscheidungszeitpunkt möglich wäre, zumal sich jene Stadt seit 2014 unter Kontrolle der international nicht anerkannten Volksrepublik XXXX befinde und demnach nicht unter Kontrolle der ukrainischen Staatsmacht stehe. Die Behörde habe sich weder mit der aktuellen Sicherheitslage in jenem Gebiet, noch mit der Frage, ob ihre Heimatstadt für die beschwerdeführenden Parteien gefahrlos erreichbar wäre, auseinandergesetzt. Ebensowenig sei das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative aufgezeigt worden, was im Übrigen jedenfalls zunächst eine tragfähige Begründung hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Verfolgung durch den ukrainischen Staatsapparat voraussetzen würde. Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, in wie fern den beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehr in ihre Herkunftsstadt römisch 40 , zum Entscheidungszeitpunkt möglich wäre, zumal sich jene Stadt seit 2014 unter Kontrolle der international nicht anerkannten Volksrepublik römisch 40 befinde und demnach nicht unter Kontrolle der ukrainischen Staatsmacht stehe. Die Behörde habe sich weder mit der aktuellen Sicherheitslage in jenem Gebiet, noch mit der Frage, ob ihre Heimatstadt für die beschwerdeführenden Parteien gefahrlos erreichbar wäre, auseinandergesetzt. Ebensowenig sei das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative aufgezeigt worden, was im Übrigen jedenfalls zunächst eine tragfähige Begründung hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Verfolgung durch den ukrainischen Staatsapparat voraussetzen würde.
8. Am 20.08.2019 wurden die BF1-BF2 neuerlich vor dem BFA niederschriftlich im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Die Niederschrift des BF1 lautet auszugsweise:
[…]
F: Sind Sie in derzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?
A: Ich habe bereits alle Identitätsdokumente vorgelegt.
Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor:
- Zeugnis für Integrationsprüfung
- Zeugnis für Integrationsprüfung A1
Anmerkung: Die soeben genannten, vom AW vorgelegten Dokumente, werden in Kopie zum
Akt genommen und nach der niederschriftlichen Einvernahme dem AW retourniert. Der AW
bestätigt die Übernahme der oben genannten Dokumente mit seiner Unterschrift am Ende
der Niederschrift.
F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben?
A: Ja.
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX im Gebier XXXX , Russland geboren.A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 im Gebier römisch 40 , Russland geboren.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ukraine.
F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat?
A: In XXXX .A: In römisch 40 .
F: Haben Sie auch an einem anderen Ort im Herkunftsstaat gelebt?
A: Nein. Ich habe von Juli 2014 bis Jänner 2017 in Russland bei meinen Schwiegereltern gelebt.
F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat.
-Vater: XXXX , verstorben XXXX -Vater: römisch 40 , verstorben römisch 40
-Mutter: XXXX geb., lebt in XXXX .-Mutter: römisch 40 geb., lebt in römisch 40 .
-Schwester: XXXX geb., lebt in XXXX , Russland.-Schwester: römisch 40 geb., lebt in römisch 40 , Russland.
F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie in Ihrem Herkunftsstaat genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben?
A: Die Adresse meiner Mutter lautet: Gebiet: XXXX .A: Die Adresse meiner Mutter lautet: Gebiet: römisch 40 .
F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?
A: Ja manchmal mit meinem Cousin und meiner Schwester über Skype.
F: Wie viele Geschwister haben Ihre Eltern?
A: Ich habe einen Onkel der lebt in Russland. Meine Tante ist verstorben.
F: Wie gestaltet Ihre Familie ihren Alltag?
A: Meine Mutter ist schon lange in Pension. Meine Schwester arbeitet in Moskau auf einer Baustelle.
F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie?
A: Gut.
F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?
A: Ja.
F: Wie heißt die Frau?
A: XXXX .A: römisch 40 .
F: Gibt es bezüglich Ihrer Heirat eine Urkunde, Fotos oder andere Unterlagen?
A: Ja.
F: Haben Sie Kinder?
A: Ja, eine Tochter
IFA: XXXX IFA: römisch 40
Sie befindet sich im laufenden Asylverfahren.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit noch sonstige Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?
A: Ja, ich habe Cousins und Cousinen in der Heimat. In XXXX sind zwei Cousins. In Russland habe ich auch noch einen Cousin.A: Ja, ich habe Cousins und Cousinen in der Heimat. In römisch 40 sind zwei Cousins. In Russland habe ich auch noch einen Cousin.
F: Haben Sie (derzeit) Kontakt zu Ihren Angehörigen?
A: Ja.
F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?
A: Ja.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten?
A: Nein.
F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen Land der EU?
A: Nein.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Russe.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Ich bin russisch-orthodox.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Meine Muttersprache ist Russisch. Ich spreche auch noch Ukrainisch und etwas Deutsch.
F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung.
A: Ich habe 8 Jahre die Grundschule besucht. Danach habe ich drei Jahre die Berufsschule besucht und im Anschluss vier Jahre die Hochschule besucht.
F: Machen Sie Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang!
A: Ich war Sportlehrer in einer Schule in Russland gewesen, danach habe ich in einer Fachschule und Berufsschule in der Ukraine gearbeitet. Seit Jänner 2013 bin ich in Pension.
F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert?
A: Durch die Arbeit und danach durch die Pension. In Pension war ich nebenbei selbstständig als Geschäftsmann im Großhandel tätig.
F: Bis zu welchem Zeitpunkt haben Sie gearbeitet?
A: Bis zu meiner Ausreise. Ich habe sogar gearbeitet als der Krieg begann.
F: Sie wurden bereits zu Ihrem Fluchtweg befragt, waren die gemachten Angaben wahrheitsgemäß?
A: Ja.
F: Wie finanzierten Sie die Ausreise?
A: Selbst.
F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Ich habe die Ukraine im Juli 2014 verlassen und war daraufhin bis Jänner 2017 in Russland wohnhaft. Ich war in Russland im Besitz eines Aufenthaltstitels. Im Sommer 2016 haben wir auch unsere Tochter in Österreich besucht. Im Jänner 2017 haben wir uns für die Ausreise nach Österreich entschieden. Wir waren gezwungen nach Österreich zu reisen. Ich und meine Ehegattin sind legal, im Besitz eines Visums in das Bundesgebiet eingereist.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein. Ich habe nicht mal in Russland um Asyl angesucht.
F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland?
A: Ja, ein paar Stunden um unsere Pässe zu beantragen und abzuholen. Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für mich selbst keine Fluchtgründe geltend mache. Ich stelle für mich einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. § 34 Asyl. Dieser Antrag soll sich auf das Familienverfahren meiner Ehegattin, Frau XXXX beziehen! Ich habe keine eigenen Fluchtgründe.A: Ja, ein paar Stunden um unsere Pässe zu beantragen und abzuholen. Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für mich selbst keine Fluchtgründe geltend mache. Ich stelle für mich einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, Asyl. Dieser Antrag soll sich auf das Familienverfahren meiner Ehegattin, Frau römisch 40 beziehen! Ich habe keine eigenen Fluchtgründe.
F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
A: Ich habe keine eigenen Fluchtgründe. Ich war bei der Partei als Wahlhelfer tätig. Ich habe auch bei der Organisation für das Referendum vom 11.05.2014 mitgeholfen. Ich war auch bei Anti-Maydan in Kiew dabei und habe dabei als Leiter der Studentengruppe fungiert.
F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in der Ukraine?
A: Nein.
F: Können Sie zeitliche Angaben zu Ihrem Vorbringen machen?
A: Alles hat sich im Jahr 2014 ereignet.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A: Nein.
F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Ja, ich war Parteimitglied in XXXX .A: Ja, ich war Parteimitglied in römisch 40 .
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen
Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein bis 2014 nicht.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Ukraine, zumal die Ereignisse bereits lange zurückliegen?
A:Es gibt sehr viele Strafverfahren, die gegen Teilnehmer des Referendums eingeleitet wurden. Ich habe Angst dass ein Strafverfahren gegen mich besteht. Ich habe auch Angst, dass meine Teilnahme bei Anti-Meydan zu einer Festnahme führen kann.
V: Die Ukraine ist seit Februar 2018 ein sicherer Herkunftsstaat laut Herkunftsstaatenverordnung. Der Staat ist schutzwürdig und schutzwillig. Was sagen Sie dazu?
A: Das stimmt nicht.
F: Wieso haben Sie nicht in einem anderen Teil der Ukraine Unterkunft genommen?
A: Aus Angst vor der Verfolgung konnte ich mich in einem anderen Teil der Ukraine nicht aufhalten.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
A: Ich bin in der Grundversorgung.
F: Warum stellten Sie gerade in Österreich einen Asylantrag und haben Unterlassen weiterhin in Russland zu leben, zumal Sie dort über einen Aufenthaltstitel verfügen?
A: In der Russischen Föderation wollte ich ursprünglich die Staatsbürgerschaft erwerben, aber meiner Gattin wurde vorgeworfen Agentin des ukrainischen Geheimdienstes zu sein. Es bestand die Gefahr in die Ukraine abgeschobene zu werden. Anfänglich reiste ich auch wegen Pensionszahlungen nach XXXX Republik. Irgendwann wurde meine Frau verdächtigt, es kam aber nichts raus. Danach haben wir beschlossen erneut nach der russischen Staatsbürgerschaft anzusuchen. Zuvor suchten wir zu einen dauerhaften Aufenthaltstitel für die russische Föderation an. Daraufhin begannen erneut Anschuldigungen gegen meine Frau und uns wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht. Meine Frau wurde drei Tage vom Geheimdienst verhört.A: In der Russischen Föderation wollte ich ursprünglich die Staatsbürgerschaft erwerben, aber meiner Gattin wurde vorgeworfen Agentin des ukrainischen Geheimdienstes zu sein. Es bestand die Gefahr in die Ukraine abgeschobene zu werden. Anfänglich reiste ich auch wegen Pensionszahlungen nach römisch 40 Republik. Irgendwann wurde meine Frau verdächtigt, es kam aber nichts raus. Danach haben wir beschlossen erneut nach der russischen Staatsbürgerschaft anzusuchen. Zuvor suchten wir zu einen dauerhaften Aufenthaltstitel für die russische Föderation an. Daraufhin begannen erneut Anschuldigungen gegen meine Frau und uns wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht. Meine Frau wurde drei Tage vom Geheimdienst verhört.
Fragen werden auf Deutsch gestellt!
F: Was ist heute für ein Datum und welcher Wochentag ist heute?
A: Heute ist 20.08.2019. Dienstag.
Befragung wird wieder mittels Dolmetscher fortgesetzt:
F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?
A: Ja, ich habe einen Deutschkurs A1 besucht.
F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?
A: Ja, ich bin auch im Verein, den meine Frau gegründet hat.
F: Haben Sie Freunde oder Bekannte in Österreich?
A: Ja, ich habe ukrainische, russische, serbische und afghanische Freunde. Ich habe viele Freunde, auch Österreicher sind dabei.
F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
A: Vereinstätigkeiten, ich mache Sport im Fitnessstudio. Ich bemühe mich Deutsch zu lernen. Manchmal fahre ich mit meinen Freunden zu einem Sommerhaus.
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Meine Ehegattin hätte bei dem XXXX zugeben müssen, dass Sie Agentin des ukrainischen Geheimdienstes ist, ansonsten werden wir abgeschoben. Wir hatten Angst, dass wir in die Ukraine abgeschoben werden, wo wir verfolgt werden. Die Situation war am Ende so, dass wir weder in die Ukraine noch in Russland bleiben konnten. Der letzte Ausweg war zu unserer Tochter nach Österreich zu reisen.A: Meine Ehegattin hätte bei dem römisch 40 zugeben müssen, dass Sie Agentin des ukrainischen Geheimdienstes ist, ansonsten werden wir abgeschoben. Wir hatten Angst, dass wir in die Ukraine abgeschoben werden, wo wir verfolgt werden. Die Situation war am Ende so, dass wir weder in die Ukraine noch in Russland bleiben konnten. Der letzte Ausweg war zu unserer Tochter nach Österreich zu reisen.
[…]
Die Niederschrift der BF2 lautet auszugsweise:
[…]
F: Sind Sie in derzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Ja.
F: Ist die Behandlung abgeschlossen?
A: Nein.
F: An was konkret leiden Sie?
A: Ich leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
F: Nehmen Sie Medikamente, wenn ja welche?
A: Ja, eines heißt Tritiko und wie das zweite heißt weiß ich nicht mehr. Tritiko nehme ich am Abend damit ich einschlafen kann und das andere in der Früh um mich konzentrieren zu können.
F: Wie heißen die Medikamente bzw. können Sie diesbezüglich ein Dokument oder Rezept vorlegen?
A: Ich habe kein Rezept. Ich kann es vielleicht nachreichen.
F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form?
A: Nein.
F: Seit wann leiden Sie an der posttraumatischen Belastungsstörung?
A: Ich kam im Jänner 2017 nach Österreich, im Sommer 2017 hatte ich meinen ersten „Anfall“.
F: Können Sie Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen? Wenn nein, werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle ärztliche Bescheinigungen im Original vorzulegen.
A: Ja
- Arztbrief vom 19.08.2019 ausgestellt von Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin.
- Klinisch-psychologischer Befundbericht vom 14.08.2019
F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?
A:. Ich habe bereits bei meiner Einvernahme vom 17.05.2018 alle relevanten Beweismittel vorgelegt.
Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor:
- Deutschkurszertifikat A2
- Zertifikat für B1 (Unterricht regelmäßig besucht)
- Zertifikat für B1+ Prüfungsvorbereitung
- Nachweise für Vereinstätigkeit
- Teilnahmebestätigungen beim Roten Kreuz
Anmerkung: Die soeben genannten, vom AW vorgelegten Dokumente, werden in Kopie zum Akt genommen und nach der niederschriftlichen Einvernahme dem AW retourniert. Der AW bestätigt die Übernahme der oben genannten Dokumente mit seiner Unterschrift am Ende der Niederschrift.
F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben?
A: Ja.
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX im Gebiet XXXX , Russland geboren.A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 im Gebiet römisch 40 , Russland geboren.
F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat?
A: Bis 2014 lebte ich in der Stadt XXXX in der Ukraine.A: Bis 2014 lebte ich in der Stadt römisch 40 in der Ukraine.
Die genaue Adresse lautet XXXX . Ab Juli 2014 bis zur Ausreise nach Österreich war ich in Russland wohnhaft.Die genaue Adresse lautet römisch 40 . Ab Juli 2014 bis zur Ausreise nach Österreich war ich in Russland wohnhaft.
F: Haben Sie auch an einem anderen Ort im Herkunftsstaat gelebt?
A: Von 1989 bis 1991 habe ich im Gebiet XXXX gelebt.A: Von 1989 bis 1991 habe ich im Gebiet römisch 40 gelebt.
F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat.
-Vater: XXXX geb., lebt in Russland-Vater: römisch 40 geb., lebt in Russland
-Mutter: XXXX verstorben-Mutter: römisch 40 verstorben
-Bruder: XXXX geb., lebt in Russland-Bruder: römisch 40 geb., lebt in Russland
F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?
A: Ja.
F: Wie viele Geschwister haben Ihre Eltern und wo sind diese wohnhaft?
A: Mein Vater hat eine Schwester, alle anderen sind verstorben. Insgesamt waren es vier Geschwister. Die Schwester meines Vaters lebt im Gebiet XXXX , Ukraine. Meine Mutter hat noch zwei Schwestern, die leben beide in Russland. Der Bruder meiner Mutter ist verstorben.A: Mein Vater hat eine Schwester, alle anderen sind verstorben. Insgesamt waren es vier Geschwister. Die Schwester meines Vaters lebt im Gebiet römisch 40 , Ukraine. Meine Mutter hat noch zwei Schwestern, die leben beide in Russland. Der Bruder meiner Mutter ist verstorben.
F: Wo waren Sie seit Juli 2014 wohnhaft?
A: Bei meinem Vater in Russland. Gemeinsam mit meinem Ehegatten.
F: Wie gestaltet Ihre Familie ihren Alltag?
A: Mein Bruder und mein Vater sind in der Pension.
F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie?
A: Gut.
F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?
A: Ja.
F: Wie heißt der Mann?
A: XXXX , IFA:A: römisch 40 , IFA:
F: Gibt es bezüglich Ihrer Heirat eine Urkunde, Fotos oder andere Unterlagen?
A: Ja, ich habe diese bereits bei der Einvernahme vom 17.05.2018 vorgelegt.
F: Haben Sie Kinder?
A: Ja, eine Tochter:
XXXX . Meine Tochter ist ebenfalls nach Österreich gereist. römisch 40 . Meine Tochter ist ebenfalls nach Österreich gereist.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit noch sonstige Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?
A: Ja, ich habe Cousins und Cousinen in Russland und der Ukraine.
F: Haben Sie (derzeit) Kontakt zu Ihren Angehörigen?
A: Meine Cousine aus Russland hat mich bereits zwei Mal besucht.
F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?
A: Ja.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten?
A: Ja über soziale Netzwerke.
F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie Verwandte und Familienangehörige in Europa?
A: Nein.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Russin.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Ich bin russisch-orthodox.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Meine Muttersprache ist Russisch. Ich spreche auch noch Ukrainisch und ein bisschen Deutsch.
F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung.
A: Ich habe acht Jahre die Grundschule besucht, danach vier Jahre ein College und sechs Jahre die Universität.
F: Machen Sie Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang!
A: Ja, ich habe als Pädagogin gearbeitet. In Russland habe ich in einer Schule gearbeitet, als ich danach in die Ukraine gezogen bin habe ich auf einem medizinischen College Philosophie unterrichtet. Danach war ich Beamtin und Leiterin der Geschäftsabteilung des Bürgermeisteramtes. Von 2006 bis 2014 war ich Geschäftsabteilungsleiterin XXXX . 2010 war ich auch Abgeordnete des Stadtrates. Von 2014 bis zu meiner Ausreise habe ich in Russland beim Schulrat gearbeitet. Danach war ich stellvertretende Schuldirektorin.A: Ja, ich habe als Pädagogin gearbeitet. In Russland habe ich in einer Schule gearbeitet, als ich danach in die Ukraine gezogen bin habe ich auf einem medizinischen College Philosophie unterrichtet. Danach war ich Beamtin und Leiterin der Geschäftsabteilung des Bürgermeisteramtes. Von 2006 bis 2014 war ich Geschäftsabteilungsleiterin römisch 40 . 2010 war ich auch Abgeordnete des Stadtrates. Von 2014 bis zu meiner Ausreise habe ich in Russland beim Schulrat gearbeitet. Danach war ich stellvertretende Schuldirektorin.
F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert?
A: Durch die Arbeit.
F: Bis zu welchem Zeitpunkt haben Sie gearbeitet?
A: Bis zu meiner Ausreise.
F: Haben Sie in der Heimat noch Besitztümer?
A: Ich habe ein Haus in der Ukraine.
F: Sie wurden bereits zu Ihrem Fluchtweg befragt, waren die gemachten Angaben wahrheitsgemäß?
A: Ja.
F: Wie finanzierten Sie die Ausreise?
A: Selbst.
F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Ich habe die Ukraine im Juli 2014 verlassen und habe bis zu meiner Ausreise im Januar 2017 in Russland gelebt. Ich bin am 05.01.2017 nach Österreich eingereist. Ich war im Besitz eines Visums. Ich hatte in Russland einen Aufenthaltstitel und war dort offiziell gemeldet, weswegen ich mit einem russischen Visum in Österreich eingereist bin.
F: Haben Ihre Familienangehörigen auch ein Aufenthaltsrecht in Russland gehabt?
A: Ja, mein Ehegatte hatte denselben Aufenthaltsstatus wie ich. Der Aufenthaltstitel ist drei Jahre gültig. Meine Tochter war nicht in Russland.
F: Wo war Ihre Tochter?
A: Meine Tochter war bereits in Österreich. Sie kam bereits im Sommer 2014 nach Österreich. Meine Tochter befindet sich ebenfalls im laufenden Asylverfahren.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland?
A: Nein.
F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
A: Als in der Ukraine die „Maydan“ begann gab es auch eine Gegenbewegung. Zu dieser Zeit fanden auch die Präsidentenwahlen statt. Ich war Vorsitzende des Wahlstabes XXXX für den Bezirk Artenovskiy der Stadt Lukansk. Als diese Ereignisse begannen, kamen viele Leute und sagten, dass sie eine Gegenbewegung haben wollen, damit die ukrainische Bevölkerung auch eine andere Meinung hört. Ich habe diese Anti-Maydan Bewegung organisiert. Es gibt einen Screenshotbeweis eines Youtube Videos, indem meine Dienstnummer erscheint. Auch existiert ein Zeitungsartikel über die Anti-Maydan Bewegung, indem ich ein Interview gebe, weswegen ich dies organisiert habe. (Beide Artikel auf Ukrainisch)A: Als in der Ukraine die „Maydan“ begann gab es auch eine Gegenbewegung. Zu dieser Zeit fanden auch die Präsidentenwahlen statt. Ich war Vorsitzende des Wahlstabes römisch 40 für den Bezirk Artenovskiy der Stadt Lukansk. Als diese Ereignisse begannen, kamen viele Leute und sagten, dass sie eine Gegenbewegung haben wollen, damit die ukrainische Bevölkerung auch eine andere Meinung hört. Ich habe diese Anti-Maydan Bewegung organisiert. Es gibt einen Screenshotbeweis eines Youtube Videos, indem meine Dienstnummer erscheint. Auch existiert ein Zeitungsartikel über die Anti-Maydan Bewegung, indem ich ein Interview gebe, weswegen ich dies organisiert habe. (Beide Artikel auf Ukrainisch)
Danach wurde gegen die Personen, die am Anti-Maydan teilgenommen haben Ermittlungen eingeleitet. Am 18.02.2014 wurden die Teilnehmer der Anti-Maydan durch die Maydan- Teilnehmer angegriffen. Ich war gerade nicht dort, da mein Hochzeitstag war. Leute haben mich von dort angerufen und mich um Hilfe gebeten. Am gleichen Tag wurde das Regionenbüro der Partei besetzt. Bei der Besetzung wurden zwei Mitglieder der Partei getötet. Bei den Unterlagen sieht man auch meine Nachweise für meine Tätigkeit und die meines Ehegatten und Tochter (Ehegatte und Tochter sind Wahlhelfer). Wir waren dann in Kharkov am 22.02.2014. Dort war Parteitag XXXX für alle Ebenen. Von dort sind wir dann geflüchtet, weil die Stadt von Nationalisten eingenommen wurde. Am 02.06.2014 haben die Ukrainer begonnen Lukansk zu bombardieren. In einem Teil von Lukansk sind die Nationalisten einmarschiert. Überall in den Ortschaften die eingenommen wurde, wurden gewisse Personen als Separatisten verfolgt. Besonders galt es für die Menschen, die das Referendum (für das Gebiet Lukansk) des 11.05.2014 organisiert haben. Es gibt mehrere Beweise dafür, dass ich an den ganzen Geschehnissen teilgenommen habe. Ich habe auch Kundgebungen und das Referendum vom 11.05.2014 organisiert. Es war schon so, dass solche Leute wie ich ermordet werden oder in ein Keller (Gefängnis) gesteckt wurden. Eines Tages hat mich der Bürgermeister zu sich gerufen und gesagt, dass ich so schnell wie möglich wegfahren soll, da die Nationalisten nur einen Kilometer vor meinem Haus waren. Zu dieser Zeit war die Stadt so gut wie geschlossen, man konnte schwer ausreisen. Wir wurden mit Bussen der Lukanska Volksrepublik aus der Stadt rausgebracht. Die allgemeine Lage war gefährlich, wir konnten uns nur noch im Keller aufhalten. Danach bin ich mit meinem Ehegatten nach Russland gereist und habe dort bis Jänner 2017 gelebt. Meine Tochter ist gleich nach Österreich gereist. Mein Ehegatte ist zwei Wochen nach mir gereist.Danach wurde gegen die Personen, die am Anti-Maydan teilgenommen haben Ermittlungen eingeleitet. Am 18.02.2014 wurden die Teilnehmer der Anti-Maydan durch die Maydan- Teilnehmer angegriffen. Ich war gerade nicht dort, da mein Hochzeitstag war. Leute haben mich von dort angerufen und mich um Hilfe gebeten. Am gleichen Tag wurde das Regionenbüro der Partei besetzt. Bei der Besetzung wurden zwei Mitglieder der Partei getötet. Bei den Unterlagen sieht man auch meine Nachweise für meine Tätigkeit und die meines Ehegatten und Tochter (Ehegatte und Tochter sind Wahlhelfer). Wir waren dann in Kharkov am 22.02.2014. Dort war Parteitag römisch 40 für alle Ebenen. Von dort sind wir dann geflüchtet, weil die Stadt von Nationalisten eingenommen wurde. Am 02.06.2014 haben die Ukrainer begonnen Lukansk zu bombardieren. In einem Teil von Lukansk sind die Nationalisten einmarschiert. Überall in den Ortschaften die eingenommen wurde, wurden gewisse Personen als Separatisten verfolgt. Besonders galt es für die Menschen, die das Referendum (für das Gebiet Lukansk) des 11.05.2014 organisiert haben. Es gibt mehrere Beweise dafür, dass ich an den ganzen Geschehnissen teilgenommen habe. Ich habe auch Kundgebungen und das Referendum vom 11.05.2014 organisiert. Es war schon so, dass solche Leute wie ich ermordet werden oder in ein Keller (Gefängnis) gesteckt wurden. Eines Tages hat mich der Bürgermeister zu sich gerufen und gesagt, dass ich so schnell wie möglich wegfahren soll, da die Nationalisten nur einen Kilometer vor meinem Haus waren. Zu dieser Zeit war die Stadt so gut wie geschlossen, man konnte schwer ausreisen. Wir wurden mit Bussen der Lukanska Volksrepublik aus der Stadt rausgebracht. Die allgemeine Lage war gefährlich, wir konnten uns nur noch im Keller aufhalten. Danach bin ich mit meinem Ehegatten nach Russland gereist und habe dort bis Jänner 2017 gelebt. Meine Tochter ist gleich nach Österreich gereist. Mein Ehegatte ist zwei Wochen nach mir gereist.
F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in der Ukraine?
A: Dort in der Gegend wo ich gewohnt habe, haben die Leute gewusst was ich gemacht habe. Außerdem war meine politische Einstellung bekannt. Die Einwohner haben mir ins Gesicht gesagt, dass wenn die Partei an die Macht kommen, werden wir schon sehen. Nikolay Grekov war früher Bürgermeister von dem Stadtteil indem ich die Partei geleitet habe. Wir (die ganze Partei) haben diesen Mann aus der Partei ausgeschlossen. Er wurde dann Nationalist. Ich korrigiere, ich war die jenige die ihn aus der Partei ausgeschlossen hat. Er war dann bei der Nationalistenpartition Aydar. Er hat mir gesagt, dass wenn seine Leute an der Macht sind wir schon sehen werden.
F: Die geschilderten Bedrohungen sind sehr allgemein. Sie schilderten keine persönliche Verfolgung oder Bedrohung. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe nicht abgewartet, bis die Nationalisten mich erwischen und in einen Keller stecken. Sie haben dasselbe mit Parteimitgliedern meiner Partei gemacht. Ich bin nach Russland geflüchtet. Es war bekannt, dass die Nationalisten die Mitglieder XXXX in den Keller sperren und ermordet wurden.A: Ich habe nicht abgewartet, bis die Nationalisten mich erwischen und in einen Keller stecken. Sie haben dasselbe mit Parteimitgliedern meiner Partei gemacht. Ich bin nach Russland geflüchtet. Es war bekannt, dass die Nationalisten die Mitglieder römisch 40 in den Keller sperren und ermordet wurden.
F: Können Sie zeitliche Angaben zu Ihrem Vorbringen machen?
A: Von Jänner 2014 bis Juli 2014.
F: Haben Sie sich hilfesuchend an staatliche Stellen gewendet?
A: Wir haben uns an Hilfe gewandt, damit man uns aus der Stadt rausbringt. Die Behörden der Volksrepublik haben die Tätigkeit aller Parteien in dem Gebiet verboten.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A: Nein.
F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht odereiner sonstigen Behörde gesucht?
A: Ich weiß es nicht. Nachweise habe ich keine.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Ja.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt?
A: Ich bin der Meinung ja. Der Abgeordnete des ukrainischen Parlament Mustafa Nayem hat eine Liste der Abgeordneten die mit der Volksrepublik in Verbindung gestanden haben abgegeben. Ich werde als Separatist bezeichnet.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Ukraine, zumal Ihr Fluchtvorbringen bereits längere Zeit zurückliegt?
A: Ich bin mir fast sicher, dass ich als Separatist festgenommen werde.
F: Gibt es einen ukrainischen Haftbefehl gegen Ihre Person?
A: Das kann ich nicht wissen, ich vermute nur dass ich festgenommen werde. Viele meiner Bekannten die wieder in die Ukraine gekehrt sind, wurden eingesperrt. Als die staatliche Verwaltung der Stadt Lukansk durch die Lukansk Republik eingenommen wurde, waren viele Bekannte unter den Einnehmern. In diesem Gebäude wurden angeblich Unterlagen gefunden, die bezeugen sollen, dass wir (Organisatoren des Referendum) Agenten des ukrainischen Geheimdienstes waren. Ein Bekannter der zurückgekehrt ist wurde sofort festgenommen, die meisten verstecken sich.
V: Die Ukraine ist seit Februar 2018 ein sicherer Herkunftsstaat laut Herkunftsstaatenverordnung. Der Staat ist schutzwürdig und schutzwillig. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe bereits eine Artikel vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Ukraine kein sicheres Land ist. Ich habe bereits auch Berichte von der UNO und anderen internationalen Organisationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Nationalisten die Einwohner mit Brutalität behandeln.
F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
A: Ich wäre dann im Gefängnis gelandet. Ich habe genug Beispiele genannt, was mit Personen passiert, die in die Ukraine zurückreisen.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
A: Ich bin in der Grundversorgung.
F: Warum stellten Sie gerade in Österreich einen Asylantrag, nachdem Sie bereits in Russland über einen Aufenthaltstitel verfügt haben?
A: Ich hatte in Russland ein Jahr nach meiner Einreise Probleme, mir wurde vorgeworfen, dass ich beim ukrainischen Geheimdienst arbeite.
Fragen werden auf Deutsch gestellt!
F: Was ist heute für ein Datum und welcher Wochentag ist heute?
A: Heute ist 20.08.2019, Dienstag.
F: Beschreiben Sie wie Sie Ihren Alltag verbringen!
A: Das Wort „Alltag“ verstehe ich nicht.
Befragung wird wieder mittels Dolmetscher fortgesetzt:
F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?
A: Ich habe bereits Zertifikate vorgelegt.
F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?
A: Ja, ich bin bei zwei Vereinen. Ich bin auch Vereinsgründerin.
F: Haben Sie Freunde oder Bekannte in Österreich?
A: Ja, viele. Ich habe russische, ukrainische, deutsche, bulgarische, italienische und österreichische Freunde.
F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
A: Ich war früher jeden Tag im Deutschkurs. Derzeit kümmere ich mich um die Veranstaltungen des Vereins. Ich schreibe Kindermärchen und mache Puppentheater.
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Ich konnte mich in Russland nicht mehr aufhalten, weil mir eine Abschiebung in die Ukraine drohte. Zum Glück bin ich dann rechtzeitig ausgereist. Mir hat man direkt angedroht, dass ich abgeschoben werde. Ich wurde drei Tage beim XXXX verhört. Ich weiß nicht wie es mir möglich war trotzdem ein Visum beantragen zu können, ich habe einfach meine Unterlagen vorgelegt.A: Ich konnte mich in Russland nicht mehr aufhalten, weil mir eine Abschiebung in die Ukraine drohte. Zum Glück bin ich dann rechtzeitig ausgereist. Mir hat man direkt angedroht, dass ich abgeschoben werde. Ich wurde drei Tage beim römisch 40 verhört. Ich weiß nicht wie es mir möglich war trotzdem ein Visum beantragen zu können, ich habe einfach meine Unterlagen vorgelegt.
F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?
A: Ja, das hatte ich.
[…]
9. Die BF3 wurde am 21.08.2019 ebenfalls neuerlich im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Die Niederschrift der BF3 lautet auszugsweise:
[…]
F: Sind Sie in derzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein
oder sonstiges vorlegen?
A: Ja.
Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor:
- Diplome in Original mit Übersetzung
- SMS Nachricht auf Russisch von Freund
- Zeugnis für Integrationsprüfung B1
Anmerkung: Die soeben genannten, vom AW vorgelegten Dokumente, werden in Kopie zum Akt genommen und nach der niederschriftlichen Einvernahme dem AW retourniert. Der AW bestätigt die Übernahme der oben genannten Dokumente mit seiner Unterschrift am Ende der Niederschrift.
Übersetzung der SMS Nachricht vom 09.07.2015: „Ich kann dich telefonisch nicht erreichen, man hat dich gewarnt. Bist du ganz „deppat“. Warum bist du hergekommen. Die Leute fragen schon nach der Adresse um dich zu schnappen. Verschwinde sofort irgendwo hin.“
F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben?
A: Ja.
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX , XXXX , Gebiet XXXX Russische Föderation geboren.A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , Gebiet römisch 40 Russische Föderation geboren.
F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat?
A: In der Stadt XXXX .A: In der Stadt römisch 40 .
F: Haben Sie auch an einem anderen Ort im Herkunftsstaat gelebt?
A: Ja, bei meinen Eltern.
F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat.
A: Im Gebiet XXXX lebt meine Großmutter und eine Cousine väterlicherseits.A: Im Gebiet römisch 40 lebt meine Großmutter und eine Cousine väterlicherseits.
-Vater: XXXX -Vater: römisch 40
-Mutter: XXXX -Mutter: römisch 40
Sie befinden sich wie ich im laufenden Asylverfahren.
F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie in der Heimat?
A: Manchmal per Skype.
F: Wie viele Geschwister haben Ihre Eltern?
A: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Russland.
F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie?
A: Gut.
F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?
A: Nein.
F: Haben Sie Kinder?
A: Nein.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit noch sonstige Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?
A: Vielleicht weitschichtige Verwandte. Ich kenne sie nicht. Ich habe aber noch Cousins und Cousinen in Russland.
F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?
A: Ja.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten?
A: Ja.
F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU?
A: In Österreich habe ich meine Eltern.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Russin.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Ich bin russisch-orthodox.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Meine Muttersprache ist Russisch. Ich spreche auch noch Ukrainisch, Englisch und Deutsch auf B1 Niveau.
F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung.
A: Ich habe 11 Jahre die Mittelschule besucht, danach habe den Bachelor und anschließend ein Spezialistenstudium absolviert. Daraufhin habe ich den Magister gemacht.
F: Machen Sie Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang!
A: Ich habe als Psychologin in der Partei XXXX tätig. Ich war in einem weiterbildenden Kurs als Professorin für Psychologie tätig.A: Ich habe als Psychologin in der Partei römisch 40 tätig. Ich war in einem weiterbildenden Kurs als Professorin für Psychologie tätig.
F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert?
A: Durch die Arbeit.
F: Bis zu welchem Zeitpunkt haben Sie gearbeitet?
A: Bis zu meiner Ausreise.
F: Sie wurden bereits zu Ihrem Fluchtweg befragt, waren die gemachten Angaben wahrheitsgemäß?
A: Ja.
F: Wie finanzierten Sie die Ausreise?
A: Ich habe es aus meinen Ersparnissen finanziert.
F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Im Juli 2014 habe ich die Ukraine legal im Besitz eines Visums D verlassen und bin nach Österreich gereist. Ich bin dann noch einmal, aber nur in das Gebiet der XXXX zurückgekehrt, um meine Großmutter zu besuchen.A: Im Juli 2014 habe ich die Ukraine legal im Besitz eines Visums D verlassen und bin nach Österreich gereist. Ich bin dann noch einmal, aber nur in das Gebiet der römisch 40 zurückgekehrt, um meine Großmutter zu besuchen.
F: Sie waren von 24.07.2014 bis 24.07.2015 im Besitz eines Aufenthaltstitels für Studierende. Wieso haben Sie diesen nicht verlängert?
A: Weil ich verstanden habe, dass mir dieser Aufenthaltstitel keinen Schutz verleiht. Ich hätte zum Verlängern Kontakt mit Ukrainischen Behörden aufnehmen wollen, was ich nicht konnte.
F: Wieso konnten Sie keinen Kontakt mit den Behörden aufnehmen?
A: Weil es für mich wegen der allgemein politischen Situation in der Ukraine gefährlich wurde.
F: Wieso war es Ihnen trotz der Gefährlichkeit möglich ein Visum zu beantragen?
A: Ich hatte viele verschiedene Visen. Wo ich das Visum beantragt habe, war die Situation noch nicht so schlimm. Als ich mein Visum bekam kam es zur ersten kriegerischen Auseinandersetzungen in XXXX . Außerdem habe ich mein Visum in Kiew ausgestellt bekommen, dort waren keine Kampfhandlungen.A: Ich hatte viele verschiedene Visen. Wo ich das Visum beantragt habe, war die Situation noch nicht so schlimm. Als ich mein Visum bekam kam es zur ersten kriegerischen Auseinandersetzungen in römisch 40 . Außerdem habe ich mein Visum in Kiew ausgestellt bekommen, dort waren keine Kampfhandlungen.
F: Das heißt Sie sind nach Österreich gekommen um ein weiteres Studium zu beginnen?
A: Ja richtig.
F: Studieren Sie derzeit noch?
A: Nein.
F: Wieso nicht?
A: Meine Lebenssituation hat sich jetzt geändert. Ich möchte nicht noch einmal ein Psychologie Studium durchlaufen, sondern gleich den Doktor machen. Ich habe mich jedoch zuerst für Philosophie gemeldet, da ich keinen Aufnahmetest machen muss.
F: Wieso war es Ihnen von Bedeutung trotz Ihres bereits abgeschlossenen Studiums ein weiteres Studium in Österreich zu beginnen?
A; Ursprünglich war es so, dass ich meine Arbeit fertiggeschrieben habe und ich habe zwei Jahre auf die Prüfung dieser Arbeit gewartet. Immer wieder habe ich versucht einen Termin zu bekommen, aber der Rektor der Hochschule war pro-ukrainisch und aus all meinen Unterlagen war ersichtlich, dass ich für die Partei XXXX gearbeitet habe. Aus diesem Grund hat der Rektor mich nicht antreten lassen, ich habe deswegen nicht den akademischen Grad des Kandidaten der Wissenschaften erhalten. Mein wissenschaftlicher Leiter hat mir empfohlen in Europa ein Studium abzuschließen, damit ich ein anderes Mal als ausländische Studentin antreten kann.A; Ursprünglich war es so, dass ich meine Arbeit fertiggeschrieben habe und ich habe zwei Jahre auf die Prüfung dieser Arbeit gewartet. Immer wieder habe ich versucht einen Termin zu bekommen, aber der Rektor der Hochschule war pro-ukrainisch und aus all meinen Unterlagen war ersichtlich, dass ich für die Partei römisch 40 gearbeitet habe. Aus diesem Grund hat der Rektor mich nicht antreten lassen, ich habe deswegen nicht den akademischen Grad des Kandidaten der Wissenschaften erhalten. Mein wissenschaftlicher Leiter hat mir empfohlen in Europa ein Studium abzuschließen, damit ich ein anderes Mal als ausländische Studentin antreten kann.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland?
A: Nein.
F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
A: Obwohl ich alle notwendigen Prüfungen abgelegt habe keinen Termin für die Verteidigung
meiner Dissertation bekommen habe. Ich bin seit 2006 bei der Partei XXXX und arbeite seit 2011 als Psychologin bei der Partei. Ich war auch Assistentin der Abgeordneten (meiner Mutter). Ich habe Trainings für die Parteimitglieder abgehalten. Es waren 2000-2500 Parteimitglieder bei meinen Trainings dabei. Ich habe zum Beweis dafür bereits ein Video vorgelegt. Ich habe mit Mitgliedern der Wahlkommissionen gearbeitet, sowie mit Agitatoren. Vor den Wahlen sind wir in das Gebiet XXXX gereist und ich habe Seminare für Wahlhelfer abgehalten. Diese Leute, die ich in den Seminaren ausgebildet habe, haben dann Unabhängigkeitsreferendum in der Republik XXXX durchgeführt. Die Wahlhelfer haben bereits Haftstrafen erhalten und sitzen diese ab. Der ausschlaggebende Vorfall, wo ich wusste ich muss jetzt flüchten war folgender Punkt: ich habe schon damals verstanden, dass ich nicht mehr in die Ukraine reisen darf, aber nach diesem Vorfall verstand ich, dass ich auch nicht mehr in das XXXX Gebiet einreisen konnte. Ich war bei meiner Großmutter im Juli 2015 zu besuch. Ich habe die SMS Nachricht bereits vorgelegt. Ich habe nicht einmal bei meinen Eltern gewohnt, weil mir ein Freund geraten hat, dort lieber nicht zu wohnen. Ich kam bei meiner Ankunft kurz in meine Wohnung. Sofort bekam ich einen Anruf von einem Freund, der sagte ich soll wegfahren. Dieser Freund blieb die ganze Zeit in der Stadt XXXX . Er hat alles Mögliche geschmuggelt. Man hat ihm gesagt, dass ich in der Stadt bin und dass nach mir gesucht wird. Dann bin ich zu meiner Großmutter gefahren. Dann kam dieser Freund zu meiner Großmutter und hat uns mit seinem Auto nach Russland gebracht. Mein Freund heißt XXXX . Von der Russischen Föderation reiste ich weiter nach Österreich. Wir haben dann versucht festzustellen, wer nach mir gesucht hat in XXXX . Bei dieser Suche habe wir erfahren, dass ein ehemaliger Patient von mir, ein Abgeordneter der XXXX Republik, gefoltert und getötet wurde. Vielleicht hat er was über mich erzählt. Ich habe bei meiner Tätigkeit mit den Spitzenpolitikern gearbeitet. Ich denke, dass nach mir gesucht wurde, da ich Informationen über die Personen besitze die sonst keiner weiß. Auch ist ein weiterer Grund, dass man über mich Druck auf meine Mutter ausüben könnte.meiner Dissertation bekommen habe. Ich bin seit 2006 bei der Partei römisch 40 und arbeite seit 2011 als Psychologin bei der Partei. Ich war auch Assistentin der Abgeordneten (meiner Mutter). Ich habe Trainings für die Parteimitglieder abgehalten. Es waren 2000-2500 Parteimitglieder bei meinen Trainings dabei. Ich habe zum Beweis dafür bereits ein Video vorgelegt. Ich habe mit Mitgliedern der Wahlkommissionen gearbeitet, sowie mit Agitatoren. Vor den Wahlen sind wir in das Gebiet römisch 40 gereist und ich habe Seminare für Wahlhelfer abgehalten. Diese Leute, die ich in den Seminaren ausgebildet habe, haben dann Unabhängigkeitsreferendum in der Republik römisch 40 durchgeführt. Die Wahlhelfer haben bereits Haftstrafen erhalten und sitzen diese ab. Der ausschlaggebende Vorfall, wo ich wusste ich muss jetzt flüchten war folgender Punkt: ich habe schon damals verstanden, dass ich nicht mehr in die Ukraine reisen darf, aber nach diesem Vorfall verstand ich, dass ich auch nicht mehr in das römisch 40 Gebiet einreisen konnte. Ich war bei meiner Großmutter im Juli 2015 zu besuch. Ich habe die SMS Nachricht bereits vorgelegt. Ich habe nicht einmal bei meinen Eltern gewohnt, weil mir ein Freund geraten hat, dort lieber nicht zu wohnen. Ich kam bei meiner Ankunft kurz in meine Wohnung. Sofort bekam ich einen Anruf von einem Freund, der sagte ich soll wegfahren. Dieser Freund blieb die ganze Zeit in der Stadt römisch 40 . Er hat alles Mögliche geschmuggelt. Man hat ihm gesagt, dass ich in der Stadt bin und dass nach mir gesucht wird. Dann bin ich zu meiner Großmutter gefahren. Dann kam dieser Freund zu meiner Großmutter und hat uns mit seinem Auto nach Russland gebracht. Mein Freund heißt römisch 40 . Von der Russischen Föderation reiste ich weiter nach Österreich. Wir haben dann versucht festzustellen, wer nach mir gesucht hat in römisch 40 . Bei dieser Suche habe wir erfahren, dass ein ehemaliger Patient von mir, ein Abgeordneter der römisch 40 Republik, gefoltert und getötet wurde. Vielleicht hat er was über mich erzählt. Ich habe bei meiner Tätigkeit mit den Spitzenpolitikern gearbeitet. Ich denke, dass nach mir gesucht wurde, da ich Informationen über die Personen besitze die sonst keiner weiß. Auch ist ein weiterer Grund, dass man über mich Druck auf meine Mutter ausüben könnte.
F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in der Ukraine?
A: Seit April 2014 war ich nicht mehr in der Ukraine. Ich kam nur für eine Woche. Ich persönlich wurde nicht verfolgt, ich habe aber bei meiner Rückkehrüber Dritte gehört, dass man mich sucht.
F: Wie lange waren Ihre Eltern in der Ukraine aufhältig?
A: Im Sommer 2014 sind Sie ausgereist.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A: Nein.
F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Als ich ausgereist bin nicht.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Ja.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein, aber ich weiß, dass andere Parteimitglieder verfolgt werden.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?
A: Nein, aber ich kann viele Informationen vorlegen, in denen aufgefordert wird Russen zu töten.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Ukraine?
A: Ich befürchte eine Strafverfolgung wegen meiner politischen Tätigkeit.
V: Die Ukraine ist seit Februar 2018 ein sicherer Herkunftsstaat. Der Staat ist schutzwürdig
und schutzwillig. Was sagen Sie dazu?
A: Ich stimme dieser Information nicht zu. Ich habe bereits bei meiner ersten Einvernahme einen Appell an den Herrn Kurz vorgetragen.
F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
A: Weil man mich in der gesamten Ukraine verfolgt.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Ja, im ersten Jahr wo ich studiert habe, habe ich im Hotel und Gastgewerbe gearbeitet.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
A: Ich bin in der Grundversorgung.
Fragen werden auf Deutsch gestellt!
F: Was ist heute für ein Datum und welcher Wochentag ist heute?
A: Mittwoch, 21.08.2019.
F: Beschreiben Sie wie Sie Ihren Alltag verbringen!
A: Ja, normalerweise gehe ich in den Deutschkurs, aber jetzt habe ich Urlaub. Ich arbeite in unserem Verein und organisiere verschiedene Veranstaltungen. Ich lerne digitales Marketing und soziale Network Marketing online. Ansonsten treffe ich Freundinnen, gehe spazieren, mache Sport und besuche Museen.
Befragung wird wieder mittels Dolmetscher fortgesetzt:
F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?
A: Einen Deutschkurs B1.
F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?
A: Ja, in demselben Verein wie meine Mutter. Ich habe den Verein mit meiner Mutter gegründet.
F: Haben Sie Freunde oder Bekannte in Österreich?
A: Ja, ich habe viele Bekannte in Österreich. Ich habe auch Bekannte aus Russland, Ukraine, Österreich, Slowakei, usw.
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas
vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Nein.
F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?
A: Ja, das hatte ich.
[…]
10. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 02.09.2019 (BF1-BF3) bzw. vom 07.04.2021 (BF4), wurden die Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den BF1-BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF1-BF4 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).10. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 02.09.2019 (BF1-BF3) bzw. vom 07.04.2021 (BF4), wurden die Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BF1-BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF1-BF4 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Zusammenfassend wurde im Bescheid begründend ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung für die BF1-BF4 im Herkunftsstaat nicht festgestellt habe werden können. Im Falle einer Rückkehr könne für die BF1-BF4 keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden und auch für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen sei vor dem Hintergrund ihres Privat- und Familienlebens in Österreich gerechtfertigt. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den BF1-BF3 vor dem BFA nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um ihre etwaige Fluchtgründe darzulegen. Sie hätten beim BFA ein vages, abstraktes Vorbringen präsentiert. Zusammenfassend wurde im Bescheid begründend ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung für die BF1-BF4 im Herkunftsstaat nicht festgestellt habe werden können. Im Falle einer Rückkehr könne für die BF1-BF4 keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden und auch für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen sei vor dem Hintergrund ihres Privat- und Familienlebens in Österreich gerechtfertigt. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den BF1-BF3 vor dem BFA nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um ihre etwaige Fluchtgründe darzulegen. Sie hätten beim BFA ein vages, abstraktes Vorbringen präsentiert.
Der BF1 habe sich auf die Fluchtgründe der BF2 bezogen und vorgebracht, nie einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei auch Mitglied der Partei XXXX gewesen und habe am Referendum mitgewirkt. Leute die am Referendum mitgewirkt hätten, würden nach Angabe des BF1 alle verfolgt, Beweise für seine Mitwirkung habe er jedoch nicht. Für die belangte Behörde sei es nicht nachvollziehbar, dass es dem BF1 trotz der Befürchtungen möglich gewesen sei neuerlich in die Ukraine zu reisen, um die Reisepässe für die Ausreise zu beantragen.Der BF1 habe sich auf die Fluchtgründe der BF2 bezogen und vorgebracht, nie einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei auch Mitglied der Partei römisch 40 gewesen und habe am Referendum mitgewirkt. Leute die am Referendum mitgewirkt hätten, würden nach Angabe des BF1 alle verfolgt, Beweise für seine Mitwirkung habe er jedoch nicht. Für die belangte Behörde sei es nicht nachvollziehbar, dass es dem BF1 trotz der Befürchtungen möglich gewesen sei neuerlich in die Ukraine zu reisen, um die Reisepässe für die Ausreise zu beantragen.
Die BF2 habe bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vom 17.01.2017 angegeben, die Ukraine wegen den allgemeinen Kampfhandlungen im Sommer 2014 verlassen zu haben und in die Russische Föderation gereist zu sein. Zuvor habe sich die BF2 an parteiischen Tätigkeiten beteiligt. Seit September 2016 habe die BF2 in Russland Probleme gehabt. Sie sei verdächtigt worden für den Geheimdienst der Ukraine zu arbeiten, weshalb sie auch nicht länger in der Russischen Föderation bleiben hätten können. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 17.05.2018 habe die BF2 Sie zu ihren Fluchtgründen befragt angegeben, dass sie die Ukraine wegen der allgemeinen Kriegshandlungen und ihrer Parteizugehörigkeit verlassen habe. Sie hätten daraufhin in der Russischen Föderation gelebt und sei immer wieder an den Wochenenden nach XXXX zurückgekehrt, um ihre Pensionen auszahlen zu lassen. Im Jahr 2016 habe die BF2 Probleme in der Russischen Föderation bekommen, weil sie verdächtigt worden sei ein Mitglied des ukrainischen Geheimdienstes zu sein. Sie habe weiters geschildert, deswegen die Drohung ihrer Abschiebung erhalten zu haben. Der BF2 sei es jedoch dennoch zweimal möglich gewesen ein Touristenvisum bei der österreichischen Botschaft in Moskau zu beantragen. Auch sei es ihr möglich gewesen bis zu Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die BF2 habe bei ihrer ergänzenden Einvernahme keine persönliche Bedrohung vorgebracht, sondern sich lediglich auf allgemeine Verfolgungen gegen die Zivilbevölkerung und Mitglieder der Partei XXXX gestützt. Hierfür habe sie ukrainische Zeitungsartikel ohne Übersetzungen vorgelegt. Hinsichtlich der Bedenken der BF2 aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit, bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Restukraine.Die BF2 habe bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vom 17.01.2017 angegeben, die Ukraine wegen den allgemeinen Kampfhandlungen im Sommer 2014 verlassen zu haben und in die Russische Föderation gereist zu sein. Zuvor habe sich die BF2 an parteiischen Tätigkeiten beteiligt. Seit September 2016 habe die BF2 in Russland Probleme gehabt. Sie sei verdächtigt worden für den Geheimdienst der Ukraine zu arbeiten, weshalb sie auch nicht länger in der Russischen Föderation bleiben hätten können. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 17.05.2018 habe die BF2 Sie zu ihren Fluchtgründen befragt angegeben, dass sie die Ukraine wegen der allgemeinen Kriegshandlungen und ihrer Parteizugehörigkeit verlassen habe. Sie hätten daraufhin in der Russischen Föderation gelebt und sei immer wieder an den Wochenenden nach römisch 40 zurückgekehrt, um ihre Pensionen auszahlen zu lassen. Im Jahr 2016 habe die BF2 Probleme in der Russischen Föderation bekommen, weil sie verdächtigt worden sei ein Mitglied des ukrainischen Geheimdienstes zu sein. Sie habe weiters geschildert, deswegen die Drohung ihrer Abschiebung erhalten zu haben. Der BF2 sei es jedoch dennoch zweimal möglich gewesen ein Touristenvisum bei der österreichischen Botschaft in Moskau zu beantragen. Auch sei es ihr möglich gewesen bis zu Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die BF2 habe bei ihrer ergänzenden Einvernahme keine persönliche Bedrohung vorgebracht, sondern sich lediglich auf allgemeine Verfolgungen gegen die Zivilbevölkerung und Mitglieder der Partei römisch 40 gestützt. Hierfür habe sie ukrainische Zeitungsartikel ohne Übersetzungen vorgelegt. Hinsichtlich der Bedenken der BF2 aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit, bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Restukraine.
Die BF3 habe ursprünglich bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vom 05.08.2015 angegeben, nicht in die Ukraine zurückkehren zu können, weil sie Angst habe, wegen ihrer Parteimitgliedschaft gesucht zu werden. Außerdem wäre die BF3 mittellos und sei ursprünglich wegen ihres Studiums in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 18.04.2018 habe die BF3 zu ihren Fluchtgründen befragt angegeben, die Ukraine wegen ihres Studiums verlassen zu haben. Sie sei von 24.07.2014 bis 24.07.2015 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gewesen und habe ihre Aufenthaltsstatus nicht mehr verlängert, sondern stattdessen am 05.08.2015 einen Asylantrag eingebracht, weil sie seit ihrem Besuch in der Ukraine und Russland, wo sie ihre Großmutter und ihre Eltern besucht habe, einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Die BF habe Angst wegen ihrer Tätigkeit als Psychologin der Parteimitglieder Probleme zu bekommen. Auch hätte die BF3 von der Nachbarschaft gehört, dass während ihrer Abwesenheit unbekannte Personen nach ihr gefragt hätten. Als die Partei aufgelöst worden sei, wären viele Parteimitglieder verfolgt worden und würde sich die BF3 bei einer Rückkehr nicht sicher fühlen. Bei der ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vom 21.08.2019 habe die BF3 keine neuen Fluchtgründe für sich geltend gemacht, sondern ihr Fluchtvorbringen gesteigert, wonach sie über Dritte gehört habe, dass nach ihr gesucht würde. Die BF3 habe weder bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.04.2018 noch am 21.08.2019 eine persönliche Verfolgung für sich geltend gemacht und habe sich lediglich angegeben, viel über ehemalige Parteimitglieder in Erfahrung gebracht zu haben. Einige würden ihre Haftstrafen absitzen.
Anzumerken sei, dass die Partei, bei welcher die BF1-BF3 Mitglieder gewesen seien, mittlerweile nicht mehr existiere und die BF1-BF3 persönlich nie von Behörden bedroht worden seien. Auch würde die vorgelegte SMS Nachricht der BF3 bzw. die vorgelegten Zeitungsartikel der BF2 keinen hinreichenden Beweis diesbezüglich darstellen. Die BF3 habe zwar angegeben bei ihrer Rückkehr im Juli 2015 über Dritte gehört zu haben, dass sie gesucht würde, jedoch sei sie niemals von Sicherheitspersonen gesucht worden. Des Weiteren hätten die BF2-BF3 ihr Vorbringen dahingehend gesteigert, indem sie vorgebracht hätten eine Strafverfolgung gegen ihre Personen zu befürchten. Wären die BF2-BF3 tatsächlich einer Bedrohung in der Ukraine ausgesetzt gewesen, hätten die staatlichen Einrichtungen auch tatsächlich nach diesen gesucht und hätten diese einen Haftbefehl erhalten. Der BF2 wäre es im Übrigen dann nicht möglich gewesen an den Wochenenden in die Ukraine zu reisen. Die Ukraine sei mittlerweile ein sicherer Herkunftsstaat und ein sicherer Rechtsstaat.
Hinsichtlich des Konfliktes in der Ostukraine stünde den BF1-BF3 eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Restukraine offen. Hätte der Geheimdienst Interesse daran gehabt die BF2-BF3 zu verhaften, hätten diese ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet. Ohne Strafverfahren wäre es nicht möglich gewesen, gegen die BF2-BF3 offiziell vorzugehen. Ebenfalls sei auf den zeitlichen Zusammenhang hinzuweisen, zumal die Schilderungen der BF2-BF3 bereits vier Jahre zurückliegen würden. Die BF2-BF3 hätten verneint, in ihrer Heimat vorbestraft zu sein und hätten ebenfalls verneint in der Ukraine Probleme mit Sicherheitsorganen/Sicherheitsbehörden, Gerichten oder Militär gehabt zu haben. Offiziell hätten die BF2-BF3 nie Probleme gehabt. Hätten die Behörden tatsächlich ein Strafverfahren gegen die BF2-BF3 eröffnet, wäre es diesen nicht möglich gewesen die Ukraine mit einem Touristenvisum zu verlassen. Insgesamt hätten die BF2-BF3 ihr Fluchtvorbringen gesteigert und sei insgesamt von einem konstruierten Fluchtvorbringen auszugehen.
11. Gegen die oben angeführten Bescheide vom 02.09.2019, zugestellt am 04.09.2019, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF1-BF3 mit Schriftsatz vom 01.10.20219 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Für die BF1-BF3 wurde nach Darlegung des Verfahrensganges vorgebracht, dass die belangte Behörde es neuerlich unterlassen habe Ermittlungen bezüglich zentraler Aspekte des Parteivorbringens, nämlich der Mitgliedschaft der BF1-BF3 in der Partei XXXX zu tätigen. Aus öffentlichen Berichten gehe hervor, dass ehemalige UnterstützerInnen von Janukowytsch von Verfolgung im gesamten Land bedroht seien und ergibt sich aus einem Bericht von ACCORD, dass Übergriffe auf pro-russische Unterstützer in Odessa stattgefunden hätten. In ukrainischen Medien sei auch von mindestens 10 Todesfällen ukrainisch Oppositioneller, von denen 8 der Partei XXXX angehörten, berichtet worden. Vorgelegt werde die deutsche Übersetzung der im Internet abrufbaren Seite der Staatsanwaltschaft der Ukraine im Gebiet XXXX , aus welcher ersichtlich sei, dass Personen, die das Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2014 unterstützt haben, nach wie vor der Strafverfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt seien. Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar, weil die BF1-BF3 zahlreiche Dokumente vorgelegt hätten, die sie als Unterstützer der ehemaligen Partei XXXX ausweise. Hinsichtlich der BF3 wurde noch ein umfangreiches Vorbringen zu ihrer Integration im Bundesgebiet erstattet. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. 11. Gegen die oben angeführten Bescheide vom 02.09.2019, zugestellt am 04.09.2019, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF1-BF3 mit Schriftsatz vom 01.10.20219 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Für die BF1-BF3 wurde nach Darlegung des Verfahrensganges vorgebracht, dass die belangte Behörde es neuerlich unterlassen habe Ermittlungen bezüglich zentraler Aspekte des Parteivorbringens, nämlich der Mitgliedschaft der BF1-BF3 in der Partei römisch 40 zu tätigen. Aus öffentlichen Berichten gehe hervor, dass ehemalige UnterstützerInnen von Janukowytsch von Verfolgung im gesamten Land bedroht seien und ergibt sich aus einem Bericht von ACCORD, dass Übergriffe auf pro-russische Unterstützer in Odessa stattgefunden hätten. In ukrainischen Medien sei auch von mindestens 10 Todesfällen ukrainisch Oppositioneller, von denen 8 der Partei römisch 40 angehörten, berichtet worden. Vorgelegt werde die deutsche Übersetzung der im Internet abrufbaren Seite der Staatsanwaltschaft der Ukraine im Gebiet römisch 40 , aus welcher ersichtlich sei, dass Personen, die das Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2014 unterstützt haben, nach wie vor der Strafverfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt seien. Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar, weil die BF1-BF3 zahlreiche Dokumente vorgelegt hätten, die sie als Unterstützer der ehemaligen Partei römisch 40 ausweise. Hinsichtlich der BF3 wurde noch ein umfangreiches Vorbringen zu ihrer Integration im Bundesgebiet erstattet. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
12. Mit Schriftsatz vom 26.02.2020 brachten die BF1-BF3 Unterlagen zu ihrer Integration in Vorlage.
13. Am 13.10.2020 wurde der BF4 als Sohn der BF3 im Bundesgebiet nachgeboren und stellte die BF3 für diesen am 06.11.2020 schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gemäß § 17 Abs. 3 AsylG, zu welchem die BF3 am 07.04.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab sie zusammenfassend an, dass der BF4 nicht in ärztlicher Behandlung sei, XXXX heiße und am 13.10.2020 in XXXX geboren sei. Die BF3-BF4 würden bis auf die BF1-BF2 über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügen. Der Vater des BF4, XXXX , geb. am XXXX , sei ebenfalls Staatsangehöriger der Ukraine, wo er auch lebe und sei die BF3 mit ihm wegen des gemeinsamen Kindes in Kontakt. Eine Beziehung zu ihm habe die BF3 nicht und verfüge er über keinen Aufenthaltsstatus in Österreich. Der BF4 gehöre der Volksgruppe der Russen an, sei christlich-orthodox und verfüge über eine eigenen Fluchtgründe, sondern beziehe sich auf die Fluchtgründe der BF3. Die BF3 lebe im Bundesgebiet von der Caritas und befasse sich im Alltag mit ihrem Sohn, dem BF4. 13. Am 13.10.2020 wurde der BF4 als Sohn der BF3 im Bundesgebiet nachgeboren und stellte die BF3 für diesen am 06.11.2020 schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG, zu welchem die BF3 am 07.04.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab sie zusammenfassend an, dass der BF4 nicht in ärztlicher Behandlung sei, römisch 40 heiße und am 13.10.2020 in römisch 40 geboren sei. Die BF3-BF4 würden bis auf die BF1-BF2 über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügen. Der Vater des BF4, römisch 40 , geb. am römisch 40 , sei ebenfalls Staatsangehöriger der Ukraine, wo er auch lebe und sei die BF3 mit ihm wegen des gemeinsamen Kindes in Kontakt. Eine Beziehung zu ihm habe die BF3 nicht und verfüge er über keinen Aufenthaltsstatus in Österreich. Der BF4 gehöre der Volksgruppe der Russen an, sei christlich-orthodox und verfüge über eine eigenen Fluchtgründe, sondern beziehe sich auf die Fluchtgründe der BF3. Die BF3 lebe im Bundesgebiet von der Caritas und befasse sich im Alltag mit ihrem Sohn, dem BF4.
14. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2021 wurde der Antrag des BF4 auf internationalen Schutz vom 19.11.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 Asyl nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF4 gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 14. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2021 wurde der Antrag des BF4 auf internationalen Schutz vom 19.11.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, Asyl nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF4 gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
15. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 28.04.2021 wurde gegen den gegenständlichen Bescheid des BF4, zugestellt am 09.04.2021, in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Ausgeführt wurde, dass inhaltlich auf das Verfahren der BF3 verwiesen werde, deren Beschwerdeverfahren bereits vor dem BVwG zur Zl. XXXX anhängig sei. 15. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 28.04.2021 wurde gegen den gegenständlichen Bescheid des BF4, zugestellt am 09.04.2021, in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Ausgeführt wurde, dass inhaltlich auf das Verfahren der BF3 verwiesen werde, deren Beschwerdeverfahren bereits vor dem BVwG zur Zl. römisch 40 anhängig sei.
16. Mit Schriftsatz des BVwG vom 28.01.2022 wurden die BF1-BF4 aufgefordert sämtliche Integrationsunterlagen binnen 4 Wochen vorzulegen.
17. Mit Urkundenvorlage vom 24.02.2022, eingelangt beim BVwG am 25.02.2022, wurden umfangreiche Dokumente zur Integration der BF1-BF4 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, Angehörige der russischen Volksgruppe und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und Eltern der volljährigen BF3. Die BF3 ist die Mutter des in Österreich am 13.10.2020 nachgeborenen BF4. Mit dem Vater des BF4, XXXX , geb. am XXXX , einem ebenfalls ukrainischen Staatsangehörigen, der in Österreich dzt. über keinen Aufenthaltstitel verfügt, führt die BF3 keine Beziehung. Die BF1-BF3 sprechen muttersprachlich Russisch und sehr gut Ukrainisch. 1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, Angehörige der russischen Volksgruppe und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und Eltern der volljährigen BF3. Die BF3 ist die Mutter des in Österreich am 13.10.2020 nachgeborenen BF4. Mit dem Vater des BF4, römisch 40 , geb. am römisch 40 , einem ebenfalls ukrainischen Staatsangehörigen, der in Österreich dzt. über keinen Aufenthaltstitel verfügt, führt die BF3 keine Beziehung. Die BF1-BF3 sprechen muttersprachlich Russisch und sehr gut Ukrainisch.
Die BF3 ist am 24.07.2014 legal nach Österreich gekommen und verfügte von 24.07.2014 bis 24.07.2015 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“. Von 27.03.2015 bis 19.07.2015 hielt sich die BF3 neuerlich im Gebiet XXXX , in der Ukraine auf. Nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung stellte die BF3 am 05.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Für den BF4 stellte die BF3 am 06.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF3 ist am 24.07.2014 legal nach Österreich gekommen und verfügte von 24.07.2014 bis 24.07.2015 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“. Von 27.03.2015 bis 19.07.2015 hielt sich die BF3 neuerlich im Gebiet römisch 40 , in der Ukraine auf. Nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung stellte die BF3 am 05.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Für den BF4 stellte die BF3 am 06.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF1-BF2 reisten am 05.01.2017 legal mit einem Schengenvisum C, gültig von 05.01.2017 bis 27.01.2017, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.01.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zuvor fanden sich die BF1-BF2 bereits im Sommer 2016 in Österreich, um die BF3 zu besuchen.
Der BF1 hat 8 Jahre die Mittelschule, drei Jahre lang eine Berufsschule und vier Jahre lang die Hochschule besucht. Er war in der Russischen Föderation als Sportlehrer tätig. Nach ihrem Umzug in die Ostukraine hat der BF1 ebendort in einer Fach- und Berufsschule gearbeitet. Der BF1 ist seit Jänner 2013 in Pension und hat nebenbei als Geschäftsmann im Großhandel gearbeitet. Im Juli 2014 sind die BF1-BF2 wieder in die Russische Föderation übersiedelt, dort hat der BF1 wieder als Sportlehrer gearbeitet.
Die BF2 ist in der Russischen Föderation geboren und hat 8 Jahre lang die Grundschule, 4 Jahre lang ein College sowie 6 Jahre die Universität besucht. Die BF2 hat als Pädagogin gearbeitet. Zunächst hat sie in der Russischen Föderation in einer Schule gearbeitet und nach ihrem Umzug in die Ukraine hat sie an einem medizinischen College Philosophie unterrichtet. Im Anschluss war die BF2 Beamtin und hat als Leiterin der Geschäftsabteilung des Bürgermeisteramtes gearbeitet. Von 2006 bis 2014 war sie Geschäftsabteilungsleiterin der Partei XXXX . 2010 war die BF2 auch Abgeordnete des Stadtrates. Nach ihrer Übersiedelung in die Russische Föderation im Juli 2014 hat die BF2 zunächst beim Schulrat und danach bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2017 als stellvertretende Schuldirektorin gearbeitet. Die BF2 ist in der Russischen Föderation geboren und hat 8 Jahre lang die Grundschule, 4 Jahre lang ein College sowie 6 Jahre die Universität besucht. Die BF2 hat als Pädagogin gearbeitet. Zunächst hat sie in der Russischen Föderation in einer Schule gearbeitet und nach ihrem Umzug in die Ukraine hat sie an einem medizinischen College Philosophie unterrichtet. Im Anschluss war die BF2 Beamtin und hat als Leiterin der Geschäftsabteilung des Bürgermeisteramtes gearbeitet. Von 2006 bis 2014 war sie Geschäftsabteilungsleiterin der Partei römisch 40 . 2010 war die BF2 auch Abgeordnete des Stadtrates. Nach ihrer Übersiedelung in die Russische Föderation im Juli 2014 hat die BF2 zunächst beim Schulrat und danach bis zu ihrer Ausreise im Jänner 2017 als stellvertretende Schuldirektorin gearbeitet.
Die BF3 hat im Herkunftsstaat 11 Jahre lang die Mittelschule besucht und im Anschluss 5 Jahre lang die Universität besucht. Die BF3 hat ab dem Jahr 2009 als Psychologin bei der Partei XXXX gearbeitet und Psychologie im medizinischen College in XXXX unterrichtet. Die BF3 hat im Herkunftsstaat 11 Jahre lang die Mittelschule besucht und im Anschluss 5 Jahre lang die Universität besucht. Die BF3 hat ab dem Jahr 2009 als Psychologin bei der Partei römisch 40 gearbeitet und Psychologie im medizinischen College in römisch 40 unterrichtet.
Die BF1-BF3 waren seit 2006 Mitglieder der Partei XXXX , welcher der ehemalige Präsident XXXX angehörte. Die BF1-BF3 waren seit 2006 Mitglieder der Partei römisch 40 , welcher der ehemalige Präsident römisch 40 angehörte.
Die BF1-BF3 sind strafgerichtlich unbescholten. Die BF2 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, weshalb sie sich in regelmäßiger psychotherapeutischer und psychiatrischer Betreuung befindet. Daraus ergibt sich noch keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung. Der BF1 und die BF3 sind gesund.
Der BF1 verfügte im Herkunftsstaat zuletzt noch über seine Mutter und zwei Cousins die in XXXX wohnen. Die Mutter des BF1 bezieht Pension und steht er mit seiner Familie nach wie vor in Kontakt. Die BF2 verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Ukraine. Von 27.03.2015 bis 19.07.2015 hielt sich die BF3 in der Ukraine auf, um ihre Großmutter in XXXX zu besuchen.Der BF1 verfügte im Herkunftsstaat zuletzt noch über seine Mutter und zwei Cousins die in römisch 40 wohnen. Die Mutter des BF1 bezieht Pension und steht er mit seiner Familie nach wie vor in Kontakt. Die BF2 verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Ukraine. Von 27.03.2015 bis 19.07.2015 hielt sich die BF3 in der Ukraine auf, um ihre Großmutter in römisch 40 zu besuchen.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären.
1.3. Die Ukraine ist seit dem Angriff der Russischen Föderation am 24.02.2022 von einem international bewaffneten Konflikt zwischen russischen und ukrainischen Streitkräften betroffen. Die Sicherheitslage und auch die humanitäre Lage in der Ukraine verschlechtert sich seit Beginn des Angriffs stetig. Russische Streitkräfte griffen von Belarus und der Russischen Föderation die Ukraine von Norden, Osten und Süden an. Derzeit ist die Stadt Cherson, ebenso wie das Gebiet um Tschernobyl und das AKW Saparoschja unter russischer Kontrolle, im Norden befinden sich russische Streitkräfte unmittelbar vor Kiew. Die Lage ist im Allgemeinen dynamisch und unübersichtlich. Die Stadt Mariupol ist von russischen Streitkräften eingekesselt, mehrfach organisierte zivile Fluchtrouten und vereinbarte Waffenstillstände zur Evakuierung von Zivilisten scheiterten. In Mariupol gibt es keinen Strom, keine funktionierenden Heizungen und kaum mehr Wasser. Weitere umkämpfte Städte sind Nikolaew, Charkiv, Ochtyrka, Sumy, Konotop, Tschernihiw und Kiew. Immer wieder kommt es auch zu Angriffen auf Zivilisten. In der Nacht vom 12. auf den 13. März erfolgten Luftangriffe auf eine Militärbasis 40 km von der Stadt Lwiw und 25 km von der polnischen Grenze entfernt. Der ukrainische Präsident Selenski befindet sich nach wie vor in Kiew. Derzeit sind bereits mindestens 2,7 Millionen Menschen aus der Ukraine geflohen.
Den BF1-BF4 würde bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und dem Vorstoß der russischen Streitkräfte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der BF1-BF4 kann aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in der Ukraine nicht ausgeschlossen werden. Den BF1-BF4 ist es aufgrund der sich rasch verschlechternden sowie allgemeinen volatilen Sicherheitslage und der sehr schlechten humanitären Lage auch nicht möglich und nicht zumutbar sich im Rückkehrfall in eine der Großstädte in der Westukraine (Lwiw, Ivano-Frankivsk) niederzulassen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.
Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF1-BF4 bei einer Rückkehr in die Ukraine landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Im Falle einer Verbringung der BF1-BF4 in ihren Herkunftsstaat droht diesen daher ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK.Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF1-BF4 bei einer Rückkehr in die Ukraine landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Im Falle einer Verbringung der BF1-BF4 in ihren Herkunftsstaat droht diesen daher ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK.
1.4. Die BF1-BF4 verfügen über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Seit 14.06.2021 ist der BF1 im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes in einer Hausverwaltung im Rahmen von 5 Wochenstunden (angemeldet) beschäftigt und bewohnt ebendort mit seiner Ehefrau eine 45m² Wohnung. Dafür erhält er einen Anerkennungsbeitrag. Die BF1-BF2 haben die Integrationsprüfung und eine zusätzliche Sprachprüfung auf Sprachniveau A2 erfolgreich bestanden. Die BF3 hat die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 erfolgreich abgelegt. Die BF3 hat über eine Online Plattform ein Sprachzertifikat auf Sprachniveau B2 bestanden. Die BF1-BF3 haben mehrfach Deutschkurse im Bundesgebiet besucht. Die BF2 hat sich mehrfach um eine Arbeitsbewilligung bemüht, welche jeweils mit Bescheid vom 03.01.2022 und vom 21.10.2021 abgewiesen worden ist. Die BF3 engagiert sich als freiwillige Helferin bei der Caritas und hat am Projekt XXXX teilgenommen. Die BF1-BF3 haben bereits mehrfach über einen Kultur Pass der Caritas verfügt. Auch derzeit verfügen sie über einen gültigen Kultur Pass der Caritas. Die BF2-BF3 haben am 20.01.2019 den Verein „ XXXX gegründet, bei welchem die BF3 als Obfrau und die BF2 als ihre Stellvertreterin tätig ist und indem der BF1 seit der Gründung Mitglied ist.1.4. Die BF1-BF4 verfügen über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Seit 14.06.2021 ist der BF1 im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes in einer Hausverwaltung im Rahmen von 5 Wochenstunden (angemeldet) beschäftigt und bewohnt ebendort mit seiner Ehefrau eine 45m² Wohnung. Dafür erhält er einen Anerkennungsbeitrag. Die BF1-BF2 haben die Integrationsprüfung und eine zusätzliche Sprachprüfung auf Sprachniveau A2 erfolgreich bestanden. Die BF3 hat die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 erfolgreich abgelegt. Die BF3 hat über eine Online Plattform ein Sprachzertifikat auf Sprachniveau B2 bestanden. Die BF1-BF3 haben mehrfach Deutschkurse im Bundesgebiet besucht. Die BF2 hat sich mehrfach um eine Arbeitsbewilligung bemüht, welche jeweils mit Bescheid vom 03.01.2022 und vom 21.10.2021 abgewiesen worden ist. Die BF3 engagiert sich als freiwillige Helferin bei der Caritas und hat am Projekt römisch 40 teilgenommen. Die BF1-BF3 haben bereits mehrfach über einen Kultur Pass der Caritas verfügt. Auch derzeit verfügen sie über einen gültigen Kultur Pass der Caritas. Die BF2-BF3 haben am 20.01.2019 den Verein „ römisch 40 gegründet, bei welchem die BF3 als Obfrau und die BF2 als ihre Stellvertreterin tätig ist und indem der BF1 seit der Gründung Mitglied ist.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.5.1. Aktuelle Lage in der Ukraine; Auszug aus den Länderinformationen aus dem COI-CMS vom 04.03.2022, Version 6:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 04.03.2022 WICHTIGER HINWEIS ZUR GÜLTIGKEIT DER LÄNDERINFORMATIONEN: Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine am 24.2.2022, der Ausrufung des Kriegsrechts durch die Ukraine und der dortigen kriegerischen Handlungen, stellen die Länderinformationen in diesem Produkt der Staatendokumentation die Situation in der Ukraine bis zum 23.2.2022 dar!
Seit 24.2.2022 ist die allgemeine Lage in der Ukraine als volatil zu bezeichnen und wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Sobald relevante Informationen vorliegen, werden diese in die Länderinformationen im COI-CMS eingearbeitet werden. Es darf auf die allgemeine Bedeutung der UNHCR-Guidelines hingewiesen werden! Am 3.3.2022 wurde von den Innenministern der EU die Aktivierung der „Massenzustrom-Richtlinie“ (Richtlinie über vorübergehenden Schutz) beschlossen. Diese Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedsstaaten, ukrainischen Kriegsflüchtlingen rasch und unbürokratisch eine befristete Aufenthaltserlaubnis innerhalb der EU zu gewähren. Sollte spezifischer Informationsbedarf bestehen, möge bitte mit der Staatendokumentation Kontakt aufgenommen werden ( BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at ). Kriegszustand mit Russland Mehreren Quellen zufolge hat Russland Raketenangriffe auf etliche Ziele in der Ukraine gestartet (DS 24.2.2022; vgl. Guardian 24.2.2022). Gemäß ukrainischer Berichterstattung wurden Militärkommandozentralen in der Hauptstadt Kiew und der Stadt Charkiw im Nordosten des Landes unter Beschuss genommen (Reuters 24.2.2022; vgl. DW 24.2.2022). Offenbar hat Russland außerdem die Flughäfen in Cherson (Südukraine) und in Ivano-Frankivs’k (Westukraine) angegriffen (Guardian 24.2.2022). Die Ukraine hat das Kriegsrecht verhängt (DS 24.2.2022; vgl. Reuters 24.2.2022). Bereits am 23.2.2022 wurde in der Ukraine der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen, wodurch Behörden unter anderem weitreichendere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse erhalten (DW 24.2.2022). Die EU und die USA verurteilten den Angriff Russlands und kündigten weitere Sanktionen an (DS 24.2.2022; vgl. DW 24.2.2022). Laut der EU-Kommissionspräsidentin werden die neuen geplanten EU-Sanktionen gegen Russland den Zugang russischer Banken zu den europäischen Finanzmärkten stoppen. Zudem sollen russische Vermögenswerte in der EU eingefroren werden, und wichtigen Sektoren der russischen Wirtschaft soll der Zugang zu Schlüsseltechnologien und Märkten verwehrt werden (DW 24.2.2022). Die Ukraine hat ihren Luftraum für zivile Flüge gesperrt (Reuters 24.2.2022). Die Landgrenzen der Ukraine sind geöffnet. Ein- und Ausreisen auf diesem Wege sind möglich (VB 24.2.2022).Seit 24.2.2022 ist die allgemeine Lage in der Ukraine als volatil zu bezeichnen und wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Sobald relevante Informationen vorliegen, werden diese in die Länderinformationen im COI-CMS eingearbeitet werden. Es darf auf die allgemeine Bedeutung der UNHCR-Guidelines hingewiesen werden! Am 3.3.2022 wurde von den Innenministern der EU die Aktivierung der „Massenzustrom-Richtlinie“ (Richtlinie über vorübergehenden Schutz) beschlossen. Diese Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedsstaaten, ukrainischen Kriegsflüchtlingen rasch und unbürokratisch eine befristete Aufenthaltserlaubnis innerhalb der EU zu gewähren. Sollte spezifischer Informationsbedarf bestehen, möge bitte mit der Staatendokumentation Kontakt aufgenommen werden ( BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at ). Kriegszustand mit Russland Mehreren Quellen zufolge hat Russland Raketenangriffe auf etliche Ziele in der Ukraine gestartet (DS 24.2.2022; vergleiche Guardian 24.2.2022). Gemäß ukrainischer Berichterstattung wurden Militärkommandozentralen in der Hauptstadt Kiew und der Stadt Charkiw im Nordosten des Landes unter Beschuss genommen (Reuters 24.2.2022; vergleiche DW 24.2.2022). Offenbar hat Russland außerdem die Flughäfen in Cherson (Südukraine) und in Ivano-Frankivs’k (Westukraine) angegriffen (Guardian 24.2.2022). Die Ukraine hat das Kriegsrecht verhängt (DS 24.2.2022; vergleiche Reuters 24.2.2022). Bereits am 23.2.2022 wurde in der Ukraine der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen, wodurch Behörden unter anderem weitreichendere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse erhalten (DW 24.2.2022). Die EU und die USA verurteilten den Angriff Russlands und kündigten weitere Sanktionen an (DS 24.2.2022; vergleiche DW 24.2.2022). Laut der EU-Kommissionspräsidentin werden die neuen geplanten EU-Sanktionen gegen Russland den Zugang russischer Banken zu den europäischen Finanzmärkten stoppen. Zudem sollen russische Vermögenswerte in der EU eingefroren werden, und wichtigen Sektoren der russischen Wirtschaft soll der Zugang zu Schlüsseltechnologien und Märkten verwehrt werden (DW 24.2.2022). Die Ukraine hat ihren Luftraum für zivile Flüge gesperrt (Reuters 24.2.2022). Die Landgrenzen der Ukraine sind geöffnet. Ein- und Ausreisen auf diesem Wege sind möglich (VB 24.2.2022).
[…]
1.5.2. UNHCR-POSITION ZUR RÜCKFÜHRUNG IN DIE UKRAINE aus März 2022:
Einleitung
1. Am 21. Februar 2022 erkannte die Russische Föderation nach mehrmonatiger militärischer Aufrüstung an der ukrainischen Grenze die selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk an und beorderte Truppen in diese beiden Regionen. Am 24. Februar 2022 kündigte die Russische Föderation eine „besondere Militäroperation“ gegen die Ukraine an und das russische Militär begann mit Operationen im ganzen Land. Mit Stand vom 2. März 2022 verteidigten ukrainische Truppen die Städte Kiew und Charkiw gegen Angriffe, wobei sich die Zivilbevölkerung in U-Bahn-Stationen und Bunkern versteckte, um dem häufigen Beschuss zu entgehen. Die ukrainische Regierung hat einen Erlass zur allgemeinen Mobilmachung erwachsener Männer erlassen, und Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren wurden Berichten zufolge daran gehindert, das Land zu verlassen.
2. Verschiedene Akteure haben ihre Besorgnis darüber geäußert, dass der Konflikt zu einer Verschlechterung der Menschenrechtslage führen und Verluste in der Zivilbevölkerung fordern könnte. Als Reaktion auf den Konflikt verhängten die Europäische Union (EU), die Vereinigten Staaten und andere Sanktionen gegen die Russische Föderation, was zu einem Wertverlust des russischen Rubels führte. Die Ukraine und die Russische Föderation führten am 28. Februar 2022 Gespräche an der weißrussischen Grenze.
3. Vor der Eskalation des Konflikts befand sich die Ukraine bereits inmitten einer „langwierigen humanitären Krise“ mit schätzungsweise 2,9 Millionen Menschen, die humanitäre Hilfe benötigten, vor allem in den östlichen Oblasten. Außerdem waren fast 1,5 Millionen Binnenvertriebene in der Ukraine registriert. Das Land beherbergt auch Flüchtlinge und Asylsuchende aus Afghanistan, Syrien, der Russischen Föderation, Somalia, Irak, Iran, Belarus und anderen Ländern. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) „droht [der Konflikt] eine humanitäre Katastrophe in der Ukraine und auch in den Nachbarländern auszulösen, die bereits einen massiven Zustrom von Menschen erleben, die vor den Feindseligkeiten fliehen.“
4. Bis zum 27. Februar 2022 wurden schätzungsweise 352 Zivilistinnen und Zivilisten getötet, darunter 14 Kinder, weitere 1.684 wurden verletzt.13 Bis zum 1. März 2022 waren schätzungsweise 874.026 Menschen aus dem Land geflohen und der Zustrom geht in hohem Tempo weiter. Die Schlange der Autos, die am 27. Februar 2022 am Grenzübergang Medyka zu Polen auf die Überquerung warteten, war über 30 Kilometer lang; 45.200 Menschen erreichten Polen innerhalb von nur 15 Stunden. Die Nachbarländer – darunter Ungarn, Moldawien, Polen, Rumänien und die Slowakei – hatten am 27. Februar 2022 damit begonnen, Ukrainer aufzunehmen, die vor dem Konflikt geflohen sind, und bereiteten sich auf eine große Zahl von Ankünften vor; bis zum 1. März 2022 waren 453.982 Menschen in Polen und 44.540 in Rumänien angekommen, schätzungsweise 116.348 Personen kamen in Ungarn, 67.000 in der Slowakei und weitere 79.315 in Moldawien an.
Zugang zum Hoheitsgebiet und zu internationalem Schutz
5. Da die Situation in der Ukraine nach wie vor instabil und unsicher ist, begrüßt UNHCR die positive Haltung mehrerer Länder in Bezug auf den Zugang zu Asyl und fordert alle Länder auf, Zivilpersonen aller Nationalitäten, die aus der Ukraine fliehen, diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren und jederzeit die Einhaltung des NonRefoulement-Prinzips zu gewährleisten.
6. Vorübergehender Schutz im Rahmen der EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz kann eine Möglichkeit sein, die Kohärenz des Schutzes und die Harmonisierung der staatlichen Maßnahmen in der EU zu gewährleisten und sofortigen Schutz vor Refoulement und grundlegende Versorgungsstandards zu bieten. UNHCR ist sich der diesbezüglichen Diskussionen bewusst und begrüßt diese.
7. Alle Anträge von Staatsangehörigen der Ukraine und Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in der Ukraine befand, die internationalen Schutz suchen, sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit dem internationalen und regionalen Flüchtlingsrecht bearbeitet werden. UNHCR ist besorgt darüber, dass die jüngsten Entwicklungen in der Ukraine zu einem erhöhten Bedarf an internationalem Schutz für Menschen führen, die aus der Ukraine fliehen, sei es als Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 oder regionaler Flüchtlingsschutzinstrumente oder als Begünstigte anderer Formen des internationalen Schutzes.
8. In Anbetracht der instabilen Lage auf dem gesamten Gebiet der Ukraine hält UNHCR es nicht für angemessen, Ukrainerinnen und Ukrainern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, den internationalen Schutz auf der Grundlage einer internen Fluchtalternative zu verweigern.
9. Bei Personen, deren Antrag vor den jüngsten Ereignissen abgelehnt wurde, kann die aktuelle Situation in der Ukraine zu veränderten Umständen führen, die bei einem erneuten Asylantrag berücksichtigt werden müssen.
10. Es kann Personen geben, die mit Taten in Verbindung gebracht werden, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln in Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 bringen. In solchen Fällen wird es notwendig sein, sorgfältig zu prüfen, ob eine persönliche Verantwortung für Verbrechen besteht, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen können. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden genau prüfen, um bewaffnete Elemente zu identifizieren und sie von der zivilen Flüchtlingsbevölkerung zu trennen.
Sur-Place-Anträge von Staatsangehörigen der Ukraine und Personen mit vormals gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine.
11. Viele Ukrainerinnen und Ukrainer (oder Personen mit vormals gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine), die sich in anderen Ländern aufhalten, genießen derzeit einen Rechtsstatus, der ihnen vor der Eskalation des Konflikts gewährt wurde, z. B. für ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit. UNHCR empfiehlt, wo immer möglich und angemessen, den bestehenden Rechtsstatus so lange wie nötig zu verlängern. Personen, die von solchen Regelungen profitieren, sollten nicht daran gehindert werden, Asyl zu beantragen.
Einstufung der Ukraine als sicherer Herkunftsstaat
12. Unter den derzeitigen Umständen betrachtet UNHCR die Ukraine nicht als „Sicheren Herkunftsstaat“. Staaten sollten die Ukraine von Listen „sicherer Herkunftsstaaten“ streichen. UNHCR fordert die Regierungen daher auf, bei Anträgen auf internationalen Schutz von ukrainischen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine haben, keine beschleunigten Verfahren mit eingeschränkten Verfahrensgarantien (einschließlich Rechtsmitteln ohne aufschiebende Wirkung) anzuwenden und diese Personen nicht anderen Aufnahmebedingungen zu unterstellen als andere Antragsteller auf internationalen Schutz.
Flüchtlinge und Asylsuchende (andere Nationalitäten)
13. Auch Personen anderer Nationalitäten als der ukrainischen können sich entscheiden oder gezwungen sein, die Ukraine aufgrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Konflikt zu verlassen und sollten dies tun dürfen. Einige dieser Personen sind möglicherweise als Flüchtlinge anerkannt, haben komplementären Schutz erhalten oder sind in der Ukraine als Asylsuchende registriert. Afghanische und syrische Staatsangehörige gehören zu den größten Gruppen von Asylsuchenden und Flüchtlingen in der Ukraine, zusammen mit Staatsangehörigen der Russischen Föderation und anderer Länder. Die Ukraine ist und bleibt ein Land, das Flüchtlinge und Menschen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, aufnimmt. Wenn diese Personen auf der Suche nach Sicherheit weiterreisen, sollten sie an die nationalen Asylverfahren verwiesen werden, damit ihre Anträge auf internationalen Schutz geprüft werden können. Darüber hinaus gibt es möglicherweise ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die sich in der Ukraine aufhielten und (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz in der Ukraine gestellt hatten, bevor sie aufgrund der aktuellen Umstände gezwungen waren, das Land zu verlassen. UNHCR empfiehlt, diese Personen an das nationale Asylverfahren des Landes zu verweisen, in dem sie internationalen Schutz suchen.
Empfehlung zur Nichtrückführung
14. Da die Lage in der Ukraine unbeständig ist und noch einige Zeit unsicher bleiben kann, fordert UNHCR die Staaten auf, die zwangsweise Rückführung von Staatsangehörigen und Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in der Ukraine befand, auszusetzen, einschließlich derjenigen, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Die Aussetzung von zwangsweisen Rückführungen dient als Mindeststandard und muss so lange bestehen bleiben, bis sich die Sicherheitslage in der Ukraine deutlich verbessert hat, um eine sichere und menschenwürdige Rückkehr derjenigen zu ermöglichen, denen kein internationaler Schutz zuerkannt wurde.
15. UNHCR wird die Situation in der Ukraine weiterhin beobachten, um den Bedarf an internationalem Schutz, der sich aus der aktuellen Lage ergibt, zu bewerten.
[…]
1.5.3. Auszugsweise aus den angefochtenen Bescheiden zugrundegelegten Länderinformationsblattes:
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 23.07.2019 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Die Partei „Sluha Narodu“ (Diener des Volkes) von Präsident Wolodymyr Selenskyj hat die ukrainische Parlamentswahl vom 21.07.19 gewonnen. Noch liegt das amtliche Endergebnis nicht vor, aber nach Auszählung von etwa 70% der Stimmen steht fest, dass die Partei auf rund 42,7% kommt. Es folgen die russlandfreundliche Oppositionsplattform mit etwa 13%, die Partei „Europäische Solidarität“ des früheren Präsidenten Petro Poroschenko mit etwa 8,4%, die Vaterlandspartei der Ex-Ministerpräsidentin Julia Timoschenko mit 7,4% und die Partei „Holos“ (Stimme) des Rocksängers Swiatoslaw Wakartschuk mit 6,2%. Dies sind die fünf Parteien, die die 5%-Hürde überwinden konnten. Die Wahlbeteiligung war mit knapp 50% geringer als vor fünf Jahren. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (BAMF 22.7.2019, DS 22.7.2019). Zusammen mit den gewonnenen Sitzen aus den Direktwahlkreisen kommt Selenskyjs Partei auf knapp 250 der insgesamt 450 Sitze im Parlament. Das gute Ergebnis über die Parteiliste war vorausgesagt worden, jedoch überrascht der Gewinn von mehr als 120 Direktmandaten, da die Kandidaten durchwegs Polit-Neulinge sind und über keinerlei Erfahrung im Parlament verfügen. Die enorme Wählerzustimmung für Selenskyjs Partei bedeutet, dass das erste Mal in der Ukraine eine politische Kraft die absolute Mehrheit der Sitze in der Rada erreicht hat. Damit entfallen die komplizierten Koalitionsverhandlungen, mit denen im Vorfeld der Wahl viele Experten gerechnet hatten. Offenbar wurde auch Selenskyj selbst davon überrascht, denn noch am Wahlabend hatte er Wakartschuks „Holos“, auch diese eine erst vor kurzem gegründete Partei mit ausschließlich politisch unerfahrenen Kandidaten und radikaler Antikorruptions-Agenda, Koalitionsverhandlungen angeboten. Dies dürfte nun unnötig geworden sein (BAMF 22.7.2019, DS 22.7.2019).
2. Politische Lage
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Staatsoberhaupt ist seit 20.05.2019 Präsident Wolodymyr Selensky, Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das ukrainische Parlament (Verkhovna Rada) wird über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Direktwahlkreisen gewählt (AA 20.5.2019). Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Auch die unterschiedlichen Auslegungen der Gerichte in Bezug auf das Wahlrecht sind Gegenstand der Kritik. Ukrainische Oligarchen üben durch ihre finanzielle Unterstützung für verschiedene politische Parteien einen bedeutenden Einfluss auf die Politik aus. Die im Oktober 2014 abgehaltenen vorgezogenen Parlamentswahlen wurden im Allgemeinen als kompetitiv und glaubwürdig erachtet, aber auf der Krim und in von Separatisten gehaltenen Teilen des Donbass war die Abstimmung erneut nicht möglich. Infolgedessen wurden nur 423 der 450 Sitze vergeben (FH 4.2.2019). Der neue Präsident, Wolodymyr Selensky, hat bei seiner Inauguration im Mai 2019 vorgezogene Parlamentswahlen bis Ende Juli 2019 ausgerufen (RFE/RL 23.5.2019). In der Rada sind derzeit folgende Fraktionen und Gruppen vertreten:
Partei Sitze
Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka) 135
Volksfront (Narodny Front) 81
Oppositionsblock (Oposyzijny Blok) 38
Selbsthilfe (Samopomitsch) 25
Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka) 21
Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna) 20
Gruppe Wolja Narodu 19
Gruppe Widrodshennja 24
Fraktionslose Abgeordnete 60
(AA 20.5.2019)
Nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 verfolgte die Ukraine unter ihrem Präsidenten Petro Poroschenko eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Zu den Schwerpunkten seines Regierungsprogramms gehörte die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassungs- und Justizreform. Dennoch wurden die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen nicht erfüllt. Die Parteienlandschaft der Ukraine ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ und nationalistisch über rechtsstaats- und europaorientiert bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Der Programmcharakter der Parteien ist jedoch kaum entwickelt und die Wähler orientieren sich hauptsächlich an den Führungsfiguren (AA 22.2.2019). Der ukrainische Schauspieler, Jurist und Medienunternehmer Wolodymyr Oleksandrowytsch Selenskyj gewann am 21. April 2019 die Präsidentschaftsstichwahl der Ukraine gegen den Amtsinhaber Petro Poroschenko mit über 73% der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung: 61,4%). Poroschenko erhielt weniger als 25% der Stimmen (RFE/RL 30.4.2019). Beobachtern zufolge verlief die Wahl im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019). Selenskyj wurde am 20.5.2019 als Präsident angelobt. Er hat angekündigt möglichst bald parlamentarische Neuwahlen ausrufen zu lassen, da er in der Verkhovna Rada über keinen parteipolitischen Rückhalt verfügt und demnach kaum Reformen umsetzen könnte. Tatsächlich hat er umgehend per Dekret vorgezogene Parlamentswahlen bis Ende Juli 2019 ausgerufen (RFE/RL 23.5.2019). Es ist ziemlich unklar, wofür Präsident Selenskyj politisch steht. Bekannt wurde er durch die beliebte ukrainische Fernsehserie „Diener des Volkes“, in der er einen einfachen Bürger spielt, der eher zufällig Staatspräsident wird und dieses Amt mit Erfolg ausübt. Tatsächlich hat Selenskyj keine nennenswerte politische Erfahrung, ist dadurch jedoch auch unbefleckt von politischen Skandalen. Eigenen Aussagen zufolge will er den Friedensplan für den umkämpften Osten des Landes wiederbeleben und strebt wie Poroschenko einen EU-Beitritt an. Über einen Nato-Beitritt der Ukraine soll jedoch eine Volksabstimmung entscheiden (DS 21.4.2019; ZO 21.4.2019). Selenskyj hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf seine Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019). Kritiker sehen Selenskyj als Marionette des Oligarchen Igor Kolomojskyj, dessen weitgehende Macht unter Präsident Poroschenko stark beschnitten wurde, und auf dessen Fernsehsender 1+1 viele von Selenskyjs Sendungen ausgestrahlt werden. Diesen Vorwurf hat Selenskyj stets zurückgewiesen (UA 27.2.2019; CNN 21.4.2019; Stern 23.4.2019).Nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, verfolgte die Ukraine unter ihrem Präsidenten Petro Poroschenko eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Zu den Schwerpunkten seines Regierungsprogramms gehörte die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassungs- und Justizreform. Dennoch wurden die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen nicht erfüllt. Die Parteienlandschaft der Ukraine ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ und nationalistisch über rechtsstaats- und europaorientiert bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Der Programmcharakter der Parteien ist jedoch kaum entwickelt und die Wähler orientieren sich hauptsächlich an den Führungsfiguren (AA 22.2.2019). Der ukrainische Schauspieler, Jurist und Medienunternehmer Wolodymyr Oleksandrowytsch Selenskyj gewann am 21. April 2019 die Präsidentschaftsstichwahl der Ukraine gegen den Amtsinhaber Petro Poroschenko mit über 73% der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung: 61,4%). Poroschenko erhielt weniger als 25% der Stimmen (RFE/RL 30.4.2019). Beobachtern zufolge verlief die Wahl im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019). Selenskyj wurde am 20.5.2019 als Präsident angelobt. Er hat angekündigt möglichst bald parlamentarische Neuwahlen ausrufen zu lassen, da er in der Verkhovna Rada über keinen parteipolitischen Rückhalt verfügt und demnach kaum Reformen umsetzen könnte. Tatsächlich hat er umgehend per Dekret vorgezogene Parlamentswahlen bis Ende Juli 2019 ausgerufen (RFE/RL 23.5.2019). Es ist ziemlich unklar, wofür Präsident Selenskyj politisch steht. Bekannt wurde er durch die beliebte ukrainische Fernsehserie „Diener des Volkes“, in der er einen einfachen Bürger spielt, der eher zufällig Staatspräsident wird und dieses Amt mit Erfolg ausübt. Tatsächlich hat Selenskyj keine nennenswerte politische Erfahrung, ist dadurch jedoch auch unbefleckt von politischen Skandalen. Eigenen Aussagen zufolge will er den Friedensplan für den umkämpften Osten des Landes wiederbeleben und strebt wie Poroschenko einen EU-Beitritt an. Über einen Nato-Beitritt der Ukraine soll jedoch eine Volksabstimmung entscheiden (DS 21.4.2019; ZO 21.4.2019). Selenskyj hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf seine Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019). Kritiker sehen Selenskyj als Marionette des Oligarchen Igor Kolomojskyj, dessen weitgehende Macht unter Präsident Poroschenko stark beschnitten wurde, und auf dessen Fernsehsender 1+1 viele von Selenskyjs Sendungen ausgestrahlt werden. Diesen Vorwurf hat Selenskyj stets zurückgewiesen (UA 27.2.2019; CNN 21.4.2019; Stern 23.4.2019).
3. Sicherheitslage
In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 22.2.2019). Durch die Besetzung der Krim, die militärische Unterstützung von Separatisten im Osten und die Verhängung wirtschaftlicher Sanktionen gegen die Ukraine, kann Russland seinen Einfluss auf den Verlauf des politischen Lebens in der Ukraine aufrechterhalten. Menschen, die in den besetzten Gebieten des Donbass leben, sind stark russischer Propaganda und anderen Formen der Kontrolle ausgesetzt (FH 4.2.2019). Nach UN-Angaben kamen seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen um; es wurden zahlreiche Ukrainer innerhalb des Landes binnenvertrieben oder flohen ins Ausland. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt die im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Autonomie für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, die u.a. aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Dennoch hat das ukrainische Parlament zuletzt die Gültigkeit des sogenannten „Sonderstatusgesetzes“ bis Ende 2019 verlängert (AA 22.2.2019). Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Das als Reaktion auf diesen Vorfall für 30 Tage in zehn Regionen verhängte Kriegsrecht endete am 26.12.2018, ohne weitergehende Auswirkungen auf die innenpolitische Entwicklung zu entfalten. (AA 22.2.2019; vgl. FH 4.2.2019). Der russische Präsident, Vladimir Putin, beschloss am 24.4.2019 ein Dekret, welches Bewohnern der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft im Eilverfahren erleichtert ermöglicht. Demnach soll die Entscheidung der russischen Behörden über einen entsprechenden Antrag nicht länger als drei Monate dauern. Internationale Reaktionen kritisieren dies als kontraproduktiven bzw. provokativen Schritt. Ukrainische Vertreter sehen darin die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gegen die Ukraine. Dafür gibt es einen historischen Präzedenzfall. Als im August 2008 russische Truppen in Georgien einmarschierten, begründete der damalige russische Präsident Dmitrij Medwedjew das mit seiner verfassungsmäßigen Pflicht, „das Leben und die Würde russischer Staatsbürger zu schützen, wo auch immer sie sein mögen“. In den Jahren zuvor hatte Russland massenhaft Pässe an die Bewohner der beiden von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien ausgegeben (FAZ 26.4.2019; vgl. SO 24.4.2019).In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 22.2.2019). Durch die Besetzung der Krim, die militärische Unterstützung von Separatisten im Osten und die Verhängung wirtschaftlicher Sanktionen gegen die Ukraine, kann Russland seinen Einfluss auf den Verlauf des politischen Lebens in der Ukraine aufrechterhalten. Menschen, die in den besetzten Gebieten des Donbass leben, sind stark russischer Propaganda und anderen Formen der Kontrolle ausgesetzt (FH 4.2.2019). Nach UN-Angaben kamen seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen um; es wurden zahlreiche Ukrainer innerhalb des Landes binnenvertrieben oder flohen ins Ausland. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt die im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Autonomie für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, die u.a. aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Dennoch hat das ukrainische Parlament zuletzt die Gültigkeit des sogenannten „Sonderstatusgesetzes“ bis Ende 2019 verlängert (AA 22.2.2019). Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Das als Reaktion auf diesen Vorfall für 30 Tage in zehn Regionen verhängte Kriegsrecht endete am 26.12.2018, ohne weitergehende Auswirkungen auf die innenpolitische Entwicklung zu entfalten. (AA 22.2.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Der russische Präsident, Vladimir Putin, beschloss am 24.4.2019 ein Dekret, welches Bewohnern der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft im Eilverfahren erleichtert ermöglicht. Demnach soll die Entscheidung der russischen Behörden über einen entsprechenden Antrag nicht länger als drei Monate dauern. Internationale Reaktionen kritisieren dies als kontraproduktiven bzw. provokativen Schritt. Ukrainische Vertreter sehen darin die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gegen die Ukraine. Dafür gibt es einen historischen Präzedenzfall. Als im August 2008 russische Truppen in Georgien einmarschierten, begründete der damalige russische Präsident Dmitrij Medwedjew das mit seiner verfassungsmäßigen Pflicht, „das Leben und die Würde russischer Staatsbürger zu schützen, wo auch immer sie sein mögen“. In den Jahren zuvor hatte Russland massenhaft Pässe an die Bewohner der beiden von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien ausgegeben (FAZ 26.4.2019; vergleiche SO 24.4.2019).
[…]
3.1. Halbinsel Krim
Auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 22.2.2019). Im Feber 2014 besetzten russische Truppen die Halbinsel Krim militärisch. Im März wurde die Krim nach einem Scheinreferendum schließlich annektiert und zum Teil der Russischen Föderation erklärt. Die Vereinten Nationen verurteilten diesen Schritt und riefen dazu auf, dies nicht anzuerkennen. Auf der Krim gilt seither de facto russisches Recht, es wurde eine russische Regierung installiert, die von Sergey Aksyonov als „Premierminister“ des “Staatsrats der Republik Krim“ geführt wird. Der “Staatsrat“ ist für die tägliche Verwaltung und andere Regierungsfunktionen zuständig. Es werden unverhältnismäßig repressive Gesetze verhängt und angewendet. Die russischen Sicherheitsbehörden auf der Krim schränken die Menschenrechte ein. Die schwerwiegendsten Probleme beinhalten: Verschwindenlassen; Folter, einschließlich strafweise psychiatrische Einweisung; Misshandlung von Inhaftierten als Strafe oder zur Erpressung von Geständnissen; harte Haftbedingungen und Überführung von Gefangenen nach Russland; willkürliche Festnahme und Inhaftierung, auch aus politischen Gründen; allgegenwärtige Missachtung der Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Medien einschließlich Schließungen und Gewalt gegen Journalisten; Beschränkungen des Internets; grobe und weit verbreitete Unterdrückung der Versammlungsfreiheit; starke Einschränkung der Vereinigungsfreiheit, einschließlich Verbot der Selbstverwaltung (Mejlis) der Krimtataren; Einschränkung von Bewegungsfreiheit und Teilnahme am politischen Prozess; systemische Korruption; und systematische Diskriminierung von Krimtataren und ethnischen Ukrainern. Die russischen Behörden unternehmen kaum Schritte, um Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich zu verfolgen, wodurch eine Atmosphäre der Straflosigkeit und Gesetzlosigkeit geschaffen wurde (USDOS 13.3.2019b). Die Einwohner der Krim wurden pauschal in die Russische Föderation eingebürgert und es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Auslandsreisepässen, auszustatten. Besorgniserregend sind weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit aufgrund politisch motivierter Vorwürfe inhaftiert werden, verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Die gewählte Versammlung der Krimtataren wird von den de-factoBehörden als terroristische Vereinigung eingestuft, ihre Mitglieder verfolgt. Versuche, die tatarische Minderheit in eine den de-facto-Behörden willfährige Parallelstruktur einzubinden, blieben bisher ohne nennenswerten Erfolg. Unabhängige Medien werden unterdrückt, dem unabhängigen Fernsehsender der Tataren ATR wurde die Lizenz entzogen; er hat seinen Sitz nach Kiew verlegt. Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. Religiöse Literatur gilt den Behörden als extremistisch. Auch jüngste Berichte von UNHCR, Amnesty International sowie des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen listen eine Reihe von Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Krim auf, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts über willkürliche Verhaftungen bis hin zu Entführungen, Folter und Ermordung reichen. Versuche der Vereinten Nationen, der OSZE oder des Europarats eine kontinuierliche Beobachtung der Menschenrechtssituation auf der Krim vorzunehmen, sind bisher gescheitert. Die Einwohner der Krim werden von der Russischen Föderation, wenn sie nicht ihr Widerspruchsrecht genutzt und damit u.a. den Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung verloren haben, als russische Staatsangehörige behandelt (AA 22.2.2019). Seit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch die russischen Behörden unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren, jedoch auch auf Vertreter der ukrainischen Minderheit aus (ÖB 2.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Seit 2014 sind konstant Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Behörden zu beobachten: Gefangene legen Geständnisse ab, die durch Misshandlung und Folter erlangt wurden. Individuen bestimmter Gruppen werden in psychiatrische geschlossene Anstalten zwangseingewiesen. Anwälte können nicht uneingeschränkt ihrer Arbeit nachgehen. Menschen, die keinen russischen Pass haben, wird der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwehrt. Weiters besteht Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Genderidentität. Menschen mit abweichender politischer Meinung werden verhaftet und unter Bezugnahme auf russische Antiterror-Gesetzgebung zu Haftstrafen verurteilt. Auch werden Personen entführt oder verschwinden plötzlich. Wenige bis keine dieser Fälle werden ausreichend strafverfolgt. Besonders die ethnische Gruppe der Krimtataren, aber auch Ukrainer anderer ethnischer oder religiöser Gruppen, sind von Menschenrechtsverletzungen betroffen. Die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird massiv eingeschränkt (ÖB 2.2019). Auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 22.2.2019). Im Feber 2014 besetzten russische Truppen die Halbinsel Krim militärisch. Im März wurde die Krim nach einem Scheinreferendum schließlich annektiert und zum Teil der Russischen Föderation erklärt. Die Vereinten Nationen verurteilten diesen Schritt und riefen dazu auf, dies nicht anzuerkennen. Auf der Krim gilt seither de facto russisches Recht, es wurde eine russische Regierung installiert, die von Sergey Aksyonov als „Premierminister“ des “Staatsrats der Republik Krim“ geführt wird. Der “Staatsrat“ ist für die tägliche Verwaltung und andere Regierungsfunktionen zuständig. Es werden unverhältnismäßig repressive Gesetze verhängt und angewendet. Die russischen Sicherheitsbehörden auf der Krim schränken die Menschenrechte ein. Die schwerwiegendsten Probleme beinhalten: Verschwindenlassen; Folter, einschließlich strafweise psychiatrische Einweisung; Misshandlung von Inhaftierten als Strafe oder zur Erpressung von Geständnissen; harte Haftbedingungen und Überführung von Gefangenen nach Russland; willkürliche Festnahme und Inhaftierung, auch aus politischen Gründen; allgegenwärtige Missachtung der Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Medien einschließlich Schließungen und Gewalt gegen Journalisten; Beschränkungen des Internets; grobe und weit verbreitete Unterdrückung der Versammlungsfreiheit; starke Einschränkung der Vereinigungsfreiheit, einschließlich Verbot der Selbstverwaltung (Mejlis) der Krimtataren; Einschränkung von Bewegungsfreiheit und Teilnahme am politischen Prozess; systemische Korruption; und systematische Diskriminierung von Krimtataren und ethnischen Ukrainern. Die russischen Behörden unternehmen kaum Schritte, um Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich zu verfolgen, wodurch eine Atmosphäre der Straflosigkeit und Gesetzlosigkeit geschaffen wurde (USDOS 13.3.2019b). Die Einwohner der Krim wurden pauschal in die Russische Föderation eingebürgert und es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Auslandsreisepässen, auszustatten. Besorgniserregend sind weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit aufgrund politisch motivierter Vorwürfe inhaftiert werden, verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Die gewählte Versammlung der Krimtataren wird von den de-factoBehörden als terroristische Vereinigung eingestuft, ihre Mitglieder verfolgt. Versuche, die tatarische Minderheit in eine den de-facto-Behörden willfährige Parallelstruktur einzubinden, blieben bisher ohne nennenswerten Erfolg. Unabhängige Medien werden unterdrückt, dem unabhängigen Fernsehsender der Tataren ATR wurde die Lizenz entzogen; er hat seinen Sitz nach Kiew verlegt. Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. Religiöse Literatur gilt den Behörden als extremistisch. Auch jüngste Berichte von UNHCR, Amnesty International sowie des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen listen eine Reihe von Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Krim auf, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts über willkürliche Verhaftungen bis hin zu Entführungen, Folter und Ermordung reichen. Versuche der Vereinten Nationen, der OSZE oder des Europarats eine kontinuierliche Beobachtung der Menschenrechtssituation auf der Krim vorzunehmen, sind bisher gescheitert. Die Einwohner der Krim werden von der Russischen Föderation, wenn sie nicht ihr Widerspruchsrecht genutzt und damit u.a. den Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung verloren haben, als russische Staatsangehörige behandelt (AA 22.2.2019). Seit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch die russischen Behörden unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren, jedoch auch auf Vertreter der ukrainischen Minderheit aus (ÖB 2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Seit 2014 sind konstant Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Behörden zu beobachten: Gefangene legen Geständnisse ab, die durch Misshandlung und Folter erlangt wurden. Individuen bestimmter Gruppen werden in psychiatrische geschlossene Anstalten zwangseingewiesen. Anwälte können nicht uneingeschränkt ihrer Arbeit nachgehen. Menschen, die keinen russischen Pass haben, wird der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwehrt. Weiters besteht Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Genderidentität. Menschen mit abweichender politischer Meinung werden verhaftet und unter Bezugnahme auf russische Antiterror-Gesetzgebung zu Haftstrafen verurteilt. Auch werden Personen entführt oder verschwinden plötzlich. Wenige bis keine dieser Fälle werden ausreichend strafverfolgt. Besonders die ethnische Gruppe der Krimtataren, aber auch Ukrainer anderer ethnischer oder religiöser Gruppen, sind von Menschenrechtsverletzungen betroffen. Die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird massiv eingeschränkt (ÖB 2.2019).
3.3. Ostukraine
In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 22.2.2019). In den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk kam es insbesondere 2014/15 zu schwersten Menschenrechtsverletzungen. Obwohl die Separatisten seither die öffentliche Ordnung und eine soziale Grundversorgung im Wesentlichen wiederhergestellt haben, werden zahlreiche Grundrechte (v.a. Meinungs- und Religionsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Eigentumsrechte) weiterhin systematisch missachtet (AA 22.2.2019). In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk (DPR) und Luhansk (LPR) gibt es seit 2014 keine unabhängige Justiz, und das Recht auf ein faires Verfahren wird systematisch eingeschränkt. Es werden Inhaftierungen auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Überprüfung und ohne Anklage oder Gerichtsverfahren berichtet. Bei Verdacht auf Spionage oder Verbindungen zur ukrainischen Regierung werden von Militärgerichten geheime Gerichtsverfahren abgehalten, gegen deren Urteile es nahezu keine Beschwerdemöglichkeit gibt und die Berichten zufolge lediglich dazu dienen, bei der Verfolgung von Personen einen Anschein von Legalität zu wahren. Willkürliche Verhaftung sind in der DPR und der LPR weit verbreitet. In der LPR wurde die Möglichkeit der Präventivhaft für 30 bis 60 Tage geschaffen. Die Präventivhaft wird Angehörigen nicht mitgeteilt (incommunicado) und kein Kontakt zu einem Rechtsbeistand und Verwandten zugelassen. Der Zustand der Hafteinrichtungen in den separatistisch kontrollierten Gebieten verschlechtert sich weiter. Berichten zufolge existiert in den Gebieten Donezk und Luhansk in Kellern, Abwasserschächten, Garagen und Industrieunternehmen ein umfangreiches Netz inoffizieller Haftstätten, die meist nicht einmal für eine kurzfristige Inhaftierung geeignet wären. Es gibt Berichte über schweren Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, Hitze, sanitären Einrichtungen und angemessener medizinischer Versorgung. Ein unabhängiges Monitoring der Haftbedingungen wird von den Machthabern nicht oder nur eingeschränkt erlaubt. Es gibt Berichte über systematische Übergriffe gegen Gefangene, wie Folter, Hunger, Verweigerung der medizinischen Versorgung und Einzelhaft sowie den umfangreichen Einsatz von Gefangenen als Zwangsarbeiter zur persönlichen Bereicherung der separatistischen Anführer (USDOS 13.3.2019). In der Region Donbass unterdrücken die Separatisten die Rede- und Pressefreiheit durch Belästigung, Einschüchterung, Entführungen und Übergriffe auf Journalisten und Medien (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019, ÖB 2.2019). Die Separatisten verhindern auch die Übertragung ukrainischer und unabhängiger Fernseh- und Radioprogramme in von ihnen kontrollierten Gebieten. Mittlerweile haben die Separatisten im Osten des Landes ihre Bemühungen verstärkt, Online-Inhalte zu blockieren, welche angeblich die ukrainische Regierung oder die ukrainische kulturelle Identität unterstützen. Es sind nur Demonstrationen zulässig, welche von den lokalen „Behörden“ unterstützt oder organisiert werden. In der DNR/LNR können nationale und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen nicht frei arbeiten. Es gibt eine steigende Zahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die von den Separatisten gegründet wurden (USDOS 13.3.2019). Es gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen waren und bleiben weiterhin betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen oder nur zeitweise gesichert, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 2.2019). Die meisten LGBTI-Personen sind aus den separatistischen Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk geflohen oder verstecken ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität (USDOS 13.3.2019). Die Separatisten in der Ostukraine haben Berichten zufolge einige religiöse Führer inhaftiert. Im Februar 2018 wurden in Luhansk religiöse Gruppen, die nicht den „traditionellen“ Religionen angehören, darunter Protestanten und Zeugen Jehovas, verboten (FH 4.2.2019). Die separatistischen Kräfte erlauben keine humanitäre Hilfe der ukrainischen Regierung, sondern nur solche internationaler humanitärer Organisationen. Infolgedessen sind die Preise für Grundnahrungsmittel angeblich für viele Bewohner der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Ostukraine zu hoch. Menschenrechtsgruppen berichten auch über einen ausgeprägten Mangel an Medikamenten, Kohle und medizinischen Hilfsgütern. Es kommen weiterhin Konvois der russischen „humanitären Hilfe“ an, die nach Ansicht der ukrainischen Regierungsbeamten aber Waffen und Lieferungen für die separatistischen Streitkräfte enthalten (USDOS 13.3.2019). Durch die Kontaktlinie, welche die Konfliktparteien trennt, wird das Recht auf Bewegungsfreiheit beschnitten und Gemeinden getrennt. Jeden Tag warten bis zu 30.000 Menschen stundenlang unter erschwerten Bedingungen an den fünf Checkpoints auf das Überqueren der Kontaktlinie. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 48 Unzureichend beschilderte Minen entlang der Straßen stellen eine Gefahr für die Wartenden dar (ÖB 2.2019; vgl. PCU 3.2019). Es gibt nur unzureichende sanitäre Einrichtungen, speziell auf separatistischer Seite (HRW 17.1.2019). Im Zuge der Kampfhandlungen zwischen der Ukraine und den Separatisten kam es 2014 in jenen Gebieten, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern Freiwilligenbataillone eingesetzt waren, mitunter zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Diese Bataillone wurden in der Folgezeit sukzessive der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt, nur das Bataillon Ajdar wurde in die Armee eingegliedert. Offiziell wurden Freiwilligenbataillone danach nicht mehr an der Kontaktlinie, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete eingesetzt. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen kam, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Infolge des Übergangs von der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine, geführt vom SBU, Anm.) zu der nunmehr von der Armee koordinierten OVK (Operation der Vereinigten Kräfte) mit April 2018, wurden verbliebene Freiwilligenverbände endgültig in die regulären Streitkräfte eingegliedert oder haben die OVK-Zone verlassen (AA 22.2.2019). In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 22.2.2019). In den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk kam es insbesondere 2014/15 zu schwersten Menschenrechtsverletzungen. Obwohl die Separatisten seither die öffentliche Ordnung und eine soziale Grundversorgung im Wesentlichen wiederhergestellt haben, werden zahlreiche Grundrechte (v.a. Meinungs- und Religionsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Eigentumsrechte) weiterhin systematisch missachtet (AA 22.2.2019). In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk (DPR) und Luhansk (LPR) gibt es seit 2014 keine unabhängige Justiz, und das Recht auf ein faires Verfahren wird systematisch eingeschränkt. Es werden Inhaftierungen auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Überprüfung und ohne Anklage oder Gerichtsverfahren berichtet. Bei Verdacht auf Spionage oder Verbindungen zur ukrainischen Regierung werden von Militärgerichten geheime Gerichtsverfahren abgehalten, gegen deren Urteile es nahezu keine Beschwerdemöglichkeit gibt und die Berichten zufolge lediglich dazu dienen, bei der Verfolgung von Personen einen Anschein von Legalität zu wahren. Willkürliche Verhaftung sind in der DPR und der LPR weit verbreitet. In der LPR wurde die Möglichkeit der Präventivhaft für 30 bis 60 Tage geschaffen. Die Präventivhaft wird Angehörigen nicht mitgeteilt (incommunicado) und kein Kontakt zu einem Rechtsbeistand und Verwandten zugelassen. Der Zustand der Hafteinrichtungen in den separatistisch kontrollierten Gebieten verschlechtert sich weiter. Berichten zufolge existiert in den Gebieten Donezk und Luhansk in Kellern, Abwasserschächten, Garagen und Industrieunternehmen ein umfangreiches Netz inoffizieller Haftstätten, die meist nicht einmal für eine kurzfristige Inhaftierung geeignet wären. Es gibt Berichte über schweren Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, Hitze, sanitären Einrichtungen und angemessener medizinischer Versorgung. Ein unabhängiges Monitoring der Haftbedingungen wird von den Machthabern nicht oder nur eingeschränkt erlaubt. Es gibt Berichte über systematische Übergriffe gegen Gefangene, wie Folter, Hunger, Verweigerung der medizinischen Versorgung und Einzelhaft sowie den umfangreichen Einsatz von Gefangenen als Zwangsarbeiter zur persönlichen Bereicherung der separatistischen Anführer (USDOS 13.3.2019). In der Region Donbass unterdrücken die Separatisten die Rede- und Pressefreiheit durch Belästigung, Einschüchterung, Entführungen und Übergriffe auf Journalisten und Medien (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 4.2.2019, ÖB 2.2019). Die Separatisten verhindern auch die Übertragung ukrainischer und unabhängiger Fernseh- und Radioprogramme in von ihnen kontrollierten Gebieten. Mittlerweile haben die Separatisten im Osten des Landes ihre Bemühungen verstärkt, Online-Inhalte zu blockieren, welche angeblich die ukrainische Regierung oder die ukrainische kulturelle Identität unterstützen. Es sind nur Demonstrationen zulässig, welche von den lokalen „Behörden“ unterstützt oder organisiert werden. In der DNR/LNR können nationale und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen nicht frei arbeiten. Es gibt eine steigende Zahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die von den Separatisten gegründet wurden (USDOS 13.3.2019). Es gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen waren und bleiben weiterhin betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen oder nur zeitweise gesichert, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 2.2019). Die meisten LGBTI-Personen sind aus den separatistischen Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk geflohen oder verstecken ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität (USDOS 13.3.2019). Die Separatisten in der Ostukraine haben Berichten zufolge einige religiöse Führer inhaftiert. Im Februar 2018 wurden in Luhansk religiöse Gruppen, die nicht den „traditionellen“ Religionen angehören, darunter Protestanten und Zeugen Jehovas, verboten (FH 4.2.2019). Die separatistischen Kräfte erlauben keine humanitäre Hilfe der ukrainischen Regierung, sondern nur solche internationaler humanitärer Organisationen. Infolgedessen sind die Preise für Grundnahrungsmittel angeblich für viele Bewohner der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Ostukraine zu hoch. Menschenrechtsgruppen berichten auch über einen ausgeprägten Mangel an Medikamenten, Kohle und medizinischen Hilfsgütern. Es kommen weiterhin Konvois der russischen „humanitären Hilfe“ an, die nach Ansicht der ukrainischen Regierungsbeamten aber Waffen und Lieferungen für die separatistischen Streitkräfte enthalten (USDOS 13.3.2019). Durch die Kontaktlinie, welche die Konfliktparteien trennt, wird das Recht auf Bewegungsfreiheit beschnitten und Gemeinden getrennt. Jeden Tag warten bis zu 30.000 Menschen stundenlang unter erschwerten Bedingungen an den fünf Checkpoints auf das Überqueren der Kontaktlinie. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 48 Unzureichend beschilderte Minen entlang der Straßen stellen eine Gefahr für die Wartenden dar (ÖB 2.2019; vergleiche PCU 3.2019). Es gibt nur unzureichende sanitäre Einrichtungen, speziell auf separatistischer Seite (HRW 17.1.2019). Im Zuge der Kampfhandlungen zwischen der Ukraine und den Separatisten kam es 2014 in jenen Gebieten, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern Freiwilligenbataillone eingesetzt waren, mitunter zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Diese Bataillone wurden in der Folgezeit sukzessive der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt, nur das Bataillon Ajdar wurde in die Armee eingegliedert. Offiziell wurden Freiwilligenbataillone danach nicht mehr an der Kontaktlinie, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete eingesetzt. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen kam, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Infolge des Übergangs von der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine, geführt vom SBU, Anmerkung zu der nunmehr von der Armee koordinierten OVK (Operation der Vereinigten Kräfte) mit April 2018, wurden verbliebene Freiwilligenverbände endgültig in die regulären Streitkräfte eingegliedert oder haben die OVK-Zone verlassen (AA 22.2.2019).
4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin ein Problem. Einige Richter behaupteten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte erhielten Berichten zufolge Bestechungsgelder. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte Gerichte und mangelnde Möglichkeiten Urteile durchzusetzen (USDOS 13.3.2019). Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, der langjährige Prozess der Implementierung der Reform dauert weiter an. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, das u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommenen Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, die jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen von ukrainischen Zivilgesellschaftsvertretern rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, der am 15. Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 2.2019). 2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wieder herzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter. Durchgesetzt haben sich in erster Linie jedoch Kandidaten, die bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde mit der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen, was jedoch noch nicht einfach gesetzlich umgesetzt wurde. Jedenfalls wurde in einer ersten Phase die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurde mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) ein neues Selbstverwaltungsorgan der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen und Entlassungen, Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Ankläger, die im Durchschnitt rund je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt aber, trotz einer signifikanten Reduktion der Zahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 2.2019). Nachdem unter Präsident Janukowitsch die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats eingemahnte Verfassungsreform jahrelang hinausgezögert wurde, wurde von Präsident Poroschenko durch seinen im Juli 2014 vorgelegten Gesetzesentwurf zur Änderung der ukrainischen Verfassung ein neuer Impuls gesetzt. Die darin vorgesehenen Schritte zu dezentraleren Strukturen mit erweiterten Kompetenzen der gewählten Gemeinde- und Bezirksräte, nicht zuletzt im Hinblick auf die Verteilung und Verwaltung öffentlicher Mittel, dem Ausbau der regionalen Selbstverwaltung und der erstmaligen Verankerung des Prinzips der Subsidiarität, wurden von der Venedig-Kommission begrüßt. Jedoch gibt es für die Annahme der Verfassungsreform in zweiter Lesung derzeit keine Mehrheit im Parlament. Vor allem die verfassungsrechtliche Absicherung der im Rahmen des Minsk-Prozesses zur Beilegung des Konflikts in der Ostukraine festgelegten Dezentralisierung steht unter starker Kritik einiger Parteien, weil diese eine „Ermächtigungsklausel“ zur Schaffung eines Gesetzes über den Sonderstatus des Donbasss enthält. In der Praxis wurden jedoch bereits Erfolge bei der finanziellen Dezentralisierung erzielt, sowie zahlreiche Gemeinden zusammengelegt, die dadurch mit mehr finanziellen Mittel ausgestattet sind und effizienter arbeiten können. Ohne eine verfassungsmäßige Absicherung der Dezentralisierungsreform bleibt diese jedoch vorerst weiterhin unvollendet (ÖB 2.2019). Die jüngsten Reforminitiativen bleiben hinter den Erwartungen zurück, werden aber fortgesetzt (FH 4.2.2019).
5. Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden unterstehen generell effektiver ziviler Kontrolle. Die Sicherheitskräfte verhindern oder reagieren im Allgemeinen auf gesellschaftliche Gewalt. Zuweilen wenden sie jedoch selbst übermäßige Gewalt an, um Proteste aufzulösen, oder verabsäumen es in einzelnen Fällen, Opfer vor Belästigung oder Gewalt zu schützen (z.B. im Falle der Zerstörung eines RomaCamps durch Nationalisten, gegen die die Polizei nicht einschritt). Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht, Beamte, die Verfehlungen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen (USDOS 13.3.2019). Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalen Polizei nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan, die im Juli 2015 in vorerst 32 Städten ihre Tätigkeit aufnahm. Mit November 2015 ersetzte die Nationale Polizei offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte „Militsiya“. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Truppe aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen „Re-Attestierungsprozess“ samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, die jedoch am 14. November 2016 aufgrund des von ihr bemängelnden Reformfortschrittes, zurücktrat. Zu ihrem Nachfolger wurde, nach einem laut Einschätzung der EU Advisory Mission (EUAM) offenen und transparenten Verfahren, im Feber 2017 Serhii Knyazev bestellt. Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“ sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalen Polizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalen Polizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Festzustellen ist, dass der Innenminister in der Praxis immer noch die Arbeit der Polizei beeinflusst und die Reform somit noch nicht vollständig umgesetzt ist. Das nach dem Abgang von Katia Dekanoidze befürchtete Zurückrollen diverser erzielter Reformen, ist laut Einschätzung der EUAM, jedenfalls nicht eingetreten. Das im Juni 2017 gestartete Projekt „Detektive“ – Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften, spielt in den Reformen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit langem praktiziert, soll damit ein- und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Bislang sind in der Ukraine, wie zu Sowjetzeiten, immer noch die operative Polizei für die Beweisaufnahme und die Ermittler für die Einreichung bei Gericht zuständig. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines „Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI)“ auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter der Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptions-Büros (NABU) fallen. Die Auswahl der Mitarbeiter ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit Unterstützung der EU Advisory Mission (EUAM) wurde 2018 auch eine „Strategie des Innenministeriums bis 2020“ sowie ein Aktionsplan entwickelt.(ÖB 2.2019). Die Nationalpolizei muss sich mit einer, das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und des Konflikts im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage auseinandersetzen. Über Repressionen durch Dritte, für die der ukrainische Staat in dem von ihm kontrollierten Staatsgebiet mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 22.2.2019).
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafung, die gegen die Menschenwürde verstößt, ist gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats (AA 22.2.2019). Trotzdem gibt es Berichte, dass Strafverfolgungsbehörden an solchen Misshandlungen beteiligt waren. Obwohl Gerichte keine unter Zwang zustandegekommene Geständnisse mehr als Beweismittel verwenden, gibt es Berichte über von Exekutivbeamten durch Folter erzwungene Geständnisse. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln die Maßnahmen, angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer aus Gründen der nationalen Sicherheit inhaftiert war/ist oder verdächtig war/ist „pro-russisch“ eingestellt zu sein. Straflosigkeit ist somit weiterhin ein Problem. Während die Behörden manchmal Anklagen gegen Angehörige der Sicherheitsbehörden erheben, kommt es bei einschlägigen Ermittlungen oft nicht zu Anklagen, während die mutmaßlichen Täter weiter ihrer Arbeit nachgehen. Laut Bericht einer NGO kommt es nur in drei Prozent der Strafverfahren gegen Strafverfolgungsbehörden wegen körperlichen Missbrauchs von Festgenommenen zu einer Anklage. Das Innenministerium gibt an, dass Sicherheitskräfte 80 Stunden an verpflichtenden Menschenrechtsschulungen erhalten. Polizeiakademien bieten ebenfalls Kurse zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit, Verfassungsrechten, Toleranz und Nichtdiskriminierung, Verhütung häuslicher Gewalt und Folter (USDOS 13.3.2019). 2017 hat das ukrainische Innenministerium bis 1. Dezember ca. 2.000 Beschwerden bezüglich Menschenrechtsverstößen durch Polizeibeamte erhalten. 125 Ermittlungen wurden eingeleitet (davon 83 wegen Körperverletzung, 3 wegen Folter). Im selben Zeitraum begann die Staatsanwaltschaft 43 Untersuchungen (davon 22 wegen Körperverletzungen, 6 wegen Folter). Mit der Gründung des State Bureau of Investigation (SBI) ist dieses u.a. auch für die Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen gegen Sicherheitsbeamte zuständig. Einige Häftlinge berichteten, dass ihre Beschwerden bezüglich Misshandlung bei der Festnahme trotz sichtbarer Verletzungen von Richtern ignoriert wurden (CoE 6.9.2018). Von der ukrainischen Seite der Kontaktlinie zu den Separatistengebieten der Ostukraine gibt es Berichte über Entführungen bzw. nicht-kommunizierte Haft bei nahezu völliger Straflosigkeit. Dies geschieht vor allem durch den Geheimdienst (SBU); die Opfer werden der Zusammenarbeit mit dem russischen Geheimdienst (FSB) oder bewaffneten Gruppen verdächtigt. Die ukrainischen Behörden sollen sich bei diesen Verhaftungen mitunter auch nationalistischer Gruppen bedient haben, welche die Gefangenen dann dem SBU übergaben. Auch von Misshandlung und Folter ist die Rede, wenn auch nicht in der Systematik und in dem Maßstab wie in den Separatistengebieten (USDOS 13.3.2019). Der SBU bestreitet dies trotz anderslautender Erkenntnisse der Beobachtungsmission des UN-Hochkommissars für Menschenrechte. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlungen gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden wegen illegaler Haft aufgenommen (AA 22.2.2019).
[…]
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet. Die Möglichkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 22.2.2019). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten. Das Amt wird derzeit von Lyudmila Denisova bekleidet. Ihr Büro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen häufig mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, Binnenvertriebene, Roma, Behinderte, sexuelle Minderheiten und Gefängnisinsassen. Die Ombudsperson kann auch Ermittlungen wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einleiten und ist auch bei Problemen mit der Justiz jederzeit ansprechbar (USDOS 13.3.2019). Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist in Verfassung und Gesetzen ausdrücklich vorgesehen. Tatsächlich werden Frauen jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 22.2.2019). 2018 wurden Demonstrationen von LGBTIoder Frauenrechtsgruppen regelmäßig von rechtsgerichteten Gruppen gestört (AA 22.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Durch den bewaffneten Konflikt kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), von der vor allem Frauen betroffen sind. Ein neues Gesetz, das häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen. Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-) Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 2.2019).Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen können am politischen Leben in der Ukraine teilnehmen. Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie den Konflikt im Osten, Analphabetismus und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) geschmälert. Das Gesetz über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor, die jedoch nicht wirksam durchgesetzt wird. Die gesellschaftliche Diskriminierung von sexuellen Minderheiten beeinträchtigt ihre Fähigkeit, sich an politischen Prozessen und Wahlprozessen zu beteiligen (FH 4.2.2019). Versammlungsfreiheit ist laut Verfassung garantiert und die Regierung respektiert dieses Recht generell, aber einfachgesetzlich haben die Behörden breite Möglichkeiten das Demonstrationsrecht einzuschränken. 2018 wurden Demonstrationen von LGBTI- oder Frauenrechtsgruppen regelmäßig von rechtsgerichteten Gruppen gestört. Die Polizei schützte zwar den 2018 Kiew Pride-Marsch mit tausenden Beamten, kleinere Veranstaltungen von Minderheiten oder oppositionellen Gruppen wurden jedoch nicht immer ausreichend geschützt (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Zu den Pflichten des Veranstalters von friedlichen Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, die in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung von friedlichen Versammlungen von den Behörden regelmäßig abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am gleichen Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist nicht immer unstrittig (ÖB 2.2019). Verfassung und Gesetze sehen Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Menschenrechtsgruppen und internationale Organisationen kritisieren jedoch ein Gesetz vom März 2017, das für zivilgesellschaftliche Organisationen und Journalisten, die sich mit Antikorruptionsangelegenheiten befassen, gewisse Offenlegungserfordernisse vorsieht. Dies wird weithin als Einschüchterungsmaßnahme gesehen. Menschenrechtsorganisationen berichten von einer wachsenden Anzahl ungeklärter Angriffe auf Mitglieder von Organisationen der Zivilgesellschaft (mehr als 50 Angriffe binnen 12 Monaten), die ihrer Ansicht nach ein Klima der Straflosigkeit geschaffen hätten, weil die Regierung diese nicht ordentlich untersucht habe. Es gibt Vorwürfe gegen die Regierung, diese würde Aktivisten als Vergeltungsmaßnahme für ihre Tätigkeit strafrechtlich verfolgen (USDOS 13.3.2019).Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Die Vereinsgründung kann nur aus im Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (ÖB 2.2019). Nach dem Ende der Ära Janukowitsch sind zahlreiche zivilgesellschaftliche Gruppen mit einer Vielzahl sozialer, politischer, kultureller und wirtschaftlicher Zielsetzungen entstanden oder wiederbelebt worden. Viele von ihnen können die Entscheidungsfindung auf verschiedenen Regierungsebenen beeinflussen. Ein klar gegen Russland gerichtetes Gesetz gegen „ausländische Agenten, die unter dem Einfluss eines Aggressorstaats agieren“, wurde im September 2018 vorgelegt. Seitens der Zivilgesellschaft gibt es Bedenken, dass dieses Gesetz generell NGOs mit ausländischen Geldgebern treffen könnte. Gewalt gegen Aktivisten der Zivilgesellschaft nahm im Jahr 2018 zu. Zu den Bedrohten gehören Aktivisten, die sich gegen Korruption oder für die Rechte von LGBTIPersonen einsetzen (FH 4.2.2019). Verfassung und Gesetze sehen Meinungsfreiheit vor, auch für Pressevertreter. Die Behörden respektieren diese Rechte jedoch nicht immer. Mit einigen Ausnahmen können Personen in Gebieten, die unter staatlicher Kontrolle stehen, die Regierung im Allgemeinen öffentlich und privat kritisieren und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse erörtern, ohne Angst vor offiziellen Repressalien zu haben. Die Gesetze verbieten Aussagen, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, Kriege fördern, Rassen- oder Religionskonflikte auslösen oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen, und die Regierung verfolgt Personen gemäß dieser Gesetze. Die Regierung setzte Maßnahmen um Informationen, Medien oder einzelne Journalisten zu verbieten bzw. zu blockieren, wenn diese als Bedrohung für die nationale Sicherheit betrachtet werden oder Positionen geäußert haben, die nach Ansicht der Behörden die Souveränität und territoriale Integrität des Landes untergraben. Die betrifft vor allem Medien russischer Herkunft oder pro-russischer Ausrichtung. Unabhängige Medien sind aktiv und bringe eine weite Bandbreite an Meinungen zum Ausdruck. In Privatbesitz befindliche Medien - die erfolgreichsten gehören einflussreichen Oligarchen - transportieren oft die Ansichten ihrer Eigentümer, günstige Berichterstattung für ihre Verbündeten und Kritik an politischen und geschäftlichen Rivalen. Unabhängige Medien haben Schwierigkeiten zu konkurrieren. Problematische Praktiken wirken sich weiterhin auf die Medienfreiheit aus, darunter Selbstzensur, günstige Berichterstattung gegen Geld („Jeansa“) und verzerrte Berichterstattung in Medienunternehmen, deren Eigentümer enge Verbindungen zur Regierung oder zu politischen Oppositionspartnern haben. Gewalt gegen Journalisten ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beklagen mangelnde Gegenmaßnahmen der Regierung. 2018 wurden bis September Angaben zufolge 22 Angriffe und 24 Drohungen gegen Journalisten gemeldet, verglichen mit 19 Angriffen und 22 Drohungen im selben Zeitraum 2017. Besonders betroffen ist Berichterstattung, welche als nicht ausreichend patriotisch empfunden wird. Rufmordklagen gegen Journalisten werden von Personen des öffentlichen Interesses immer wieder eingesetzt oder angedroht, um die Berichterstattung zu beeinflussen. Berichten zufolge hat sich die Freiheit des Internet in der Ukraine zum zweiten Mal in Folge verschlechtert, weil die Behörden stärker gegen Meinungsbekundungen von Social MediaNutzern vorgehen, die als kritisch gegenüber der Position der Ukraine im Donbass-Konflikt wahrgenommen werden. Einer Medienbeobachtungsgruppe zufolge haben die Behörden 2017 gegen 40 Benutzer oder Administratoren von Social-Media-Plattformen strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, weil ihre Inhalte die verfassungsmäßige Ordnung des Landes untergraben oder die nationale Sicherheit gefährdet hätten; 37 von ihnen wurden vor Gericht gestellt. Besonders “separatistische“ oder „extremistische“ Aktivitäten wurden 2018 besonders geahndet; User wurden festgenommen zu Geld- oder Haftstrafen verurteilt (USDOS 13.3.2019). Das unabhängige Institute of Mass Information registrierte von Januar bis November 2018 201 Verletzungen der Medienfreiheit. Von diesen Vorfällen betrafen 28 Gewalt sowie 27 Drohungen und Einschüchterungen. Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden der Ukraine versagen manchmal beim Schutz der Rechte von Journalisten (FH 4.2.2019). Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei von 2015 gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und den Betrieb politischer Parteien. In den letzten Jahren sind mehrere politische Parteien entstanden. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 regelt die staatliche Finanzierung im Parlament vertretener Parteien. Oppositionsgruppen sind im Parlament vertreten, und ihre politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch administrative Beschränkungen behindert. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 4.2.2019). Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 22.2.2019). Laut Befragungen sind 68,2 Prozent der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 26,5 Prozent zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Partiartchats (UOC-KP), 12 Prozent zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Partiartchats (UOC-MP), 1,1 Prozent zur ukrainisch-autokephalen Kirche (UAOC) und 24,3 Prozent bezeichnen sich als „schlicht orthodox“. 7,8 Prozent der Ukrainer sind griechischkatholisch, 1,3 Prozent jüdisch, 1 Prozent römisch-katholisch, 0,8 Prozent protestantisch und 0,2 Prozent muslimisch. Weitere 7 Prozent identifizieren sich als „Christen“ und 12,6 Prozent geben an, dass sie keiner religiösen Gruppe angehören (USDOS 29.5.2018). Kleinere religiöse Gruppen berichten jedoch weiterhin von einer gewissen Diskriminierung. Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Kleriker die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlichen orthodoxen Kirche, zur Errichtung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnen diesen Schritt entschieden ab. Es gibt Berichte, dass der ukrainische Geheimdienst aus Furcht vor Provokationen russisch-orthodoxe Kirchen und Priesterheime durchsuchte und Kleriker, die als loyal zu Moskau gelten, zum Verhör vorgeladen wurden. Diese Auseinandersetzung hindert jedoch die meisten Menschen nicht wesentlich daran, den Glauben ihrer Wahl zu praktizieren (FH 4.2.2019).Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet. Die Möglichkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 22.2.2019). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten. Das Amt wird derzeit von Lyudmila Denisova bekleidet. Ihr Büro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen häufig mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, Binnenvertriebene, Roma, Behinderte, sexuelle Minderheiten und Gefängnisinsassen. Die Ombudsperson kann auch Ermittlungen wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einleiten und ist auch bei Problemen mit der Justiz jederzeit ansprechbar (USDOS 13.3.2019). Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist in Verfassung und Gesetzen ausdrücklich vorgesehen. Tatsächlich werden Frauen jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 22.2.2019). 2018 wurden Demonstrationen von LGBTIoder Frauenrechtsgruppen regelmäßig von rechtsgerichteten Gruppen gestört (AA 22.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Durch den bewaffneten Konflikt kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), von der vor allem Frauen betroffen sind. Ein neues Gesetz, das häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen. Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-) Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 2.2019).Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen können am politischen Leben in der Ukraine teilnehmen. Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie den Konflikt im Osten, Analphabetismus und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) geschmälert. Das Gesetz über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor, die jedoch nicht wirksam durchgesetzt wird. Die gesellschaftliche Diskriminierung von sexuellen Minderheiten beeinträchtigt ihre Fähigkeit, sich an politischen Prozessen und Wahlprozessen zu beteiligen (FH 4.2.2019). Versammlungsfreiheit ist laut Verfassung garantiert und die Regierung respektiert dieses Recht generell, aber einfachgesetzlich haben die Behörden breite Möglichkeiten das Demonstrationsrecht einzuschränken. 2018 wurden Demonstrationen von LGBTI- oder Frauenrechtsgruppen regelmäßig von rechtsgerichteten Gruppen gestört. Die Polizei schützte zwar den 2018 Kiew Pride-Marsch mit tausenden Beamten, kleinere Veranstaltungen von Minderheiten oder oppositionellen Gruppen wurden jedoch nicht immer ausreichend geschützt (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Zu den Pflichten des Veranstalters von friedlichen Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, die in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung von friedlichen Versammlungen von den Behörden regelmäßig abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am gleichen Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist nicht immer unstrittig (ÖB 2.2019). Verfassung und Gesetze sehen Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Menschenrechtsgruppen und internationale Organisationen kritisieren jedoch ein Gesetz vom März 2017, das für zivilgesellschaftliche Organisationen und Journalisten, die sich mit Antikorruptionsangelegenheiten befassen, gewisse Offenlegungserfordernisse vorsieht. Dies wird weithin als Einschüchterungsmaßnahme gesehen. Menschenrechtsorganisationen berichten von einer wachsenden Anzahl ungeklärter Angriffe auf Mitglieder von Organisationen der Zivilgesellschaft (mehr als 50 Angriffe binnen 12 Monaten), die ihrer Ansicht nach ein Klima der Straflosigkeit geschaffen hätten, weil die Regierung diese nicht ordentlich untersucht habe. Es gibt Vorwürfe gegen die Regierung, diese würde Aktivisten als Vergeltungsmaßnahme für ihre Tätigkeit strafrechtlich verfolgen (USDOS 13.3.2019).Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Die Vereinsgründung kann nur aus im Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (ÖB 2.2019). Nach dem Ende der Ära Janukowitsch sind zahlreiche zivilgesellschaftliche Gruppen mit einer Vielzahl sozialer, politischer, kultureller und wirtschaftlicher Zielsetzungen entstanden oder wiederbelebt worden. Viele von ihnen können die Entscheidungsfindung auf verschiedenen Regierungsebenen beeinflussen. Ein klar gegen Russland gerichtetes Gesetz gegen „ausländische Agenten, die unter dem Einfluss eines Aggressorstaats agieren“, wurde im September 2018 vorgelegt. Seitens der Zivilgesellschaft gibt es Bedenken, dass dieses Gesetz generell NGOs mit ausländischen Geldgebern treffen könnte. Gewalt gegen Aktivisten der Zivilgesellschaft nahm im Jahr 2018 zu. Zu den Bedrohten gehören Aktivisten, die sich gegen Korruption oder für die Rechte von LGBTIPersonen einsetzen (FH 4.2.2019). Verfassung und Gesetze sehen Meinungsfreiheit vor, auch für Pressevertreter. Die Behörden respektieren diese Rechte jedoch nicht immer. Mit einigen Ausnahmen können Personen in Gebieten, die unter staatlicher Kontrolle stehen, die Regierung im Allgemeinen öffentlich und privat kritisieren und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse erörtern, ohne Angst vor offiziellen Repressalien zu haben. Die Gesetze verbieten Aussagen, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, Kriege fördern, Rassen- oder Religionskonflikte auslösen oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen, und die Regierung verfolgt Personen gemäß dieser Gesetze. Die Regierung setzte Maßnahmen um Informationen, Medien oder einzelne Journalisten zu verbieten bzw. zu blockieren, wenn diese als Bedrohung für die nationale Sicherheit betrachtet werden oder Positionen geäußert haben, die nach Ansicht der Behörden die Souveränität und territoriale Integrität des Landes untergraben. Die betrifft vor allem Medien russischer Herkunft oder pro-russischer Ausrichtung. Unabhängige Medien sind aktiv und bringe eine weite Bandbreite an Meinungen zum Ausdruck. In Privatbesitz befindliche Medien - die erfolgreichsten gehören einflussreichen Oligarchen - transportieren oft die Ansichten ihrer Eigentümer, günstige Berichterstattung für ihre Verbündeten und Kritik an politischen und geschäftlichen Rivalen. Unabhängige Medien haben Schwierigkeiten zu konkurrieren. Problematische Praktiken wirken sich weiterhin auf die Medienfreiheit aus, darunter Selbstzensur, günstige Berichterstattung gegen Geld („Jeansa“) und verzerrte Berichterstattung in Medienunternehmen, deren Eigentümer enge Verbindungen zur Regierung oder zu politischen Oppositionspartnern haben. Gewalt gegen Journalisten ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beklagen mangelnde Gegenmaßnahmen der Regierung. 2018 wurden bis September Angaben zufolge 22 Angriffe und 24 Drohungen gegen Journalisten gemeldet, verglichen mit 19 Angriffen und 22 Drohungen im selben Zeitraum 2017. Besonders betroffen ist Berichterstattung, welche als nicht ausreichend patriotisch empfunden wird. Rufmordklagen gegen Journalisten werden von Personen des öffentlichen Interesses immer wieder eingesetzt oder angedroht, um die Berichterstattung zu beeinflussen. Berichten zufolge hat sich die Freiheit des Internet in der Ukraine zum zweiten Mal in Folge verschlechtert, weil die Behörden stärker gegen Meinungsbekundungen von Social MediaNutzern vorgehen, die als kritisch gegenüber der Position der Ukraine im Donbass-Konflikt wahrgenommen werden. Einer Medienbeobachtungsgruppe zufolge haben die Behörden 2017 gegen 40 Benutzer oder Administratoren von Social-Media-Plattformen strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, weil ihre Inhalte die verfassungsmäßige Ordnung des Landes untergraben oder die nationale Sicherheit gefährdet hätten; 37 von ihnen wurden vor Gericht gestellt. Besonders “separatistische“ oder „extremistische“ Aktivitäten wurden 2018 besonders geahndet; User wurden festgenommen zu Geld- oder Haftstrafen verurteilt (USDOS 13.3.2019). Das unabhängige Institute of Mass Information registrierte von Januar bis November 2018 201 Verletzungen der Medienfreiheit. Von diesen Vorfällen betrafen 28 Gewalt sowie 27 Drohungen und Einschüchterungen. Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden der Ukraine versagen manchmal beim Schutz der Rechte von Journalisten (FH 4.2.2019). Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei von 2015 gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und den Betrieb politischer Parteien. In den letzten Jahren sind mehrere politische Parteien entstanden. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 regelt die staatliche Finanzierung im Parlament vertretener Parteien. Oppositionsgruppen sind im Parlament vertreten, und ihre politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch administrative Beschränkungen behindert. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 4.2.2019). Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 22.2.2019). Laut Befragungen sind 68,2 Prozent der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 26,5 Prozent zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Partiartchats (UOC-KP), 12 Prozent zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Partiartchats (UOC-MP), 1,1 Prozent zur ukrainisch-autokephalen Kirche (UAOC) und 24,3 Prozent bezeichnen sich als „schlicht orthodox“. 7,8 Prozent der Ukrainer sind griechischkatholisch, 1,3 Prozent jüdisch, 1 Prozent römisch-katholisch, 0,8 Prozent protestantisch und 0,2 Prozent muslimisch. Weitere 7 Prozent identifizieren sich als „Christen“ und 12,6 Prozent geben an, dass sie keiner religiösen Gruppe angehören (USDOS 29.5.2018). Kleinere religiöse Gruppen berichten jedoch weiterhin von einer gewissen Diskriminierung. Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Kleriker die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlichen orthodoxen Kirche, zur Errichtung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnen diesen Schritt entschieden ab. Es gibt Berichte, dass der ukrainische Geheimdienst aus Furcht vor Provokationen russisch-orthodoxe Kirchen und Priesterheime durchsuchte und Kleriker, die als loyal zu Moskau gelten, zum Verhör vorgeladen wurden. Diese Auseinandersetzung hindert jedoch die meisten Menschen nicht wesentlich daran, den Glauben ihrer Wahl zu praktizieren (FH 4.2.2019).
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12. Ethnische Minderheiten
Die Misshandlung von Angehörigen von Minderheitengruppen und die Belästigung von Ausländern mit nicht-slawischem Aussehen sind weiterhin ein Problem. NGOs zufolge haben fremdenfeindliche Vorfälle 2018 erheblich zugenommen. Für eine Anklage als Hassverbrechen (Straftaten, die aus ethnischem, nationalem oder religiösem Hass resultieren) ist der Nachweis eines Vorsatzes erforderlich, was es schwierig macht, dies in der Praxis anzuwenden. 2018 wurden auch nur zwei entsprechende Strafverfahren eröffnet. Polizei und Staatsanwaltschaft klagen solche Straftaten weiterhin eher als Hooliganismus oder verwandte Straftaten an (USDOS 13.3.2019). Diskriminierung von Roma ist ein Problem. Es gab 2018 zahlreiche Berichte über gesellschaftliche Gewalt gegen Roma, die häufig von bekannten Mitgliedern gewalttätiger nationalistischer Gruppen begangen wurden, darunter mehrere Angriffe auf Roma-Siedlungen, bei denen es auch ein Todesopfer gab. In einigen Fällen lehnte es die Polizei ab, einzugreifen und es gibt selten Ermittlungen wegen solcher Gewalttaten (ÖB 2.2019; vgl. FH 4.2.2019, HRW 17.1.2019, USDOS 13.3.2019). 2012 wurde eine nicht abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus denen Diskriminierung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich durchgesetzt, und die Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn erheblicher zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut wird (FH 4.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Im Westen des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen, in einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 2.2019). Roma sind weiterhin erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Sozialleistungen und Beschäftigung ausgesetzt. Laut einer Roma-NGO behindern lokale Behörden Roma einerseits beim Zugang zu Ausweisdokumenten und andererseits beim Zugang zu Bildung, wenn Ausweisdokumente fehlen. Zudem werden Roma-Kinder oft in eigenen Schulen oder Klassen mit geringerer Qualität unterrichtet (USDOS 13.3.2019). Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volkszählung von 2001 auch noch Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer (0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen und Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetzesentwürfe zur Stärkung der Rolle der ukrainischen Sprache, beispielsweise in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese Initiativen wurden und werden zum Teil auch von westlichen Nachbarn der Ukraine kritisiert, allen voran von Ungarn, die darin eine Benachteiligung angestammter Minderheiten und ihrer verfassungsmäßigen Rechte sehen (ÖB 2.2019). Die Misshandlung von Angehörigen von Minderheitengruppen und die Belästigung von Ausländern mit nicht-slawischem Aussehen sind weiterhin ein Problem. NGOs zufolge haben fremdenfeindliche Vorfälle 2018 erheblich zugenommen. Für eine Anklage als Hassverbrechen (Straftaten, die aus ethnischem, nationalem oder religiösem Hass resultieren) ist der Nachweis eines Vorsatzes erforderlich, was es schwierig macht, dies in der Praxis anzuwenden. 2018 wurden auch nur zwei entsprechende Strafverfahren eröffnet. Polizei und Staatsanwaltschaft klagen solche Straftaten weiterhin eher als Hooliganismus oder verwandte Straftaten an (USDOS 13.3.2019). Diskriminierung von Roma ist ein Problem. Es gab 2018 zahlreiche Berichte über gesellschaftliche Gewalt gegen Roma, die häufig von bekannten Mitgliedern gewalttätiger nationalistischer Gruppen begangen wurden, darunter mehrere Angriffe auf Roma-Siedlungen, bei denen es auch ein Todesopfer gab. In einigen Fällen lehnte es die Polizei ab, einzugreifen und es gibt selten Ermittlungen wegen solcher Gewalttaten (ÖB 2.2019; vergleiche FH 4.2.2019, HRW 17.1.2019, USDOS 13.3.2019). 2012 wurde eine nicht abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus denen Diskriminierung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich durchgesetzt, und die Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn erheblicher zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut wird (FH 4.2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Im Westen des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen, in einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 2.2019). Roma sind weiterhin erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Sozialleistungen und Beschäftigung ausgesetzt. Laut einer Roma-NGO behindern lokale Behörden Roma einerseits beim Zugang zu Ausweisdokumenten und andererseits beim Zugang zu Bildung, wenn Ausweisdokumente fehlen. Zudem werden Roma-Kinder oft in eigenen Schulen oder Klassen mit geringerer Qualität unterrichtet (USDOS 13.3.2019). Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volkszählung von 2001 auch noch Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer (0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen und Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetzesentwürfe zur Stärkung der Rolle der ukrainischen Sprache, beispielsweise in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese Initiativen wurden und werden zum Teil auch von westlichen Nachbarn der Ukraine kritisiert, allen voran von Ungarn, die darin eine Benachteiligung angestammter Minderheiten und ihrer verfassungsmäßigen Rechte sehen (ÖB 2.2019).
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12.1. Russen / Russischsprachige
Russisch ist in der Ukraine keineswegs die Sprache einer kleinen Minderheit und wird nicht bloß regional begrenzt gesprochen. Zwar haben sich bei der Volkszählung 2001 nur 17 Prozent der Bevölkerung zu ethnischen Russen erklärt, aber es sprechen bedeutend größere Gruppen der Bevölkerung in ihren Familien und im Alltag Russisch. In derselben Volksbefragung gaben 34 Prozent der Befragten an, in ihrer Alltagskommunikation Russisch zu verwenden, 64 Prozent hingegen Ukrainisch. In genaueren Untersuchungen wurde 1994 festgestellt, dass 37 Prozent nur Russisch, 33 Prozent nur Ukrainisch und 29 Prozent beide Sprachen gleichermaßen nutzen. Bis 2008 hatte sich das Verhältnis etwas zugunsten der Staatssprache geändert, aber nicht grundlegend gewandelt. Nun waren die entsprechenden Zahlen: 31, 45 und 25 Prozent. Russisch wird also im Durchschnitt des Landes von ca. der Hälfte der Bevölkerung aktiv verwendet und damit nur etwas weniger häufig als Ukrainisch (DS 19.10.2017). Aus einer Analyse von Meinungsumfragen aus den Jahren 2012, 2014 und 2017 geht hervor, dass russischsprachige Staatsbürger der Ukraine keine homogene Gemeinschaft bilden, die sich durch ihre bevorzugte Sprache vom Rest der Bevölkerung abhebt, sondern dass sie seit Ende der Sowjetunion eine allmähliche Verwandlung von Sowjetbürgern zu Ukrainern vollzogen haben, ohne ihren Sprachgebrauch groß zu verändern. Die meisten von ihnen sprechen weiterhin vorwiegend Russisch, ohne dass es jedoch entscheidend für ihre Selbstidentifikation wäre. Vor dem Hintergrund der Aggression Russlands gegen die Ukraine seit dem Jahr 2014 haben sich die meisten Russischsprachigen in der Ukraine, selbst in den vermeintlich prorussischen Regionen im Osten und Süden, eher mit ihren Mitbürgern als mit ihren sprachlichen „Brüdern“ auf der anderen Seite der Grenze verbündet. Trotzdem brachte das einen großen Teil der Bevölkerung der Ukraine nicht dazu, den Sprachgebrauch radikal zu verändern. Obwohl viele Menschen, die zuvor fast ausschließlich Russisch gesprochen haben, nun stärker bereit zu sein scheinen, in bestimmten Bereichen etwas Ukrainisch zu verwenden, handelt es sich dabei keineswegs um einen umfassenden Wechsel von einer Sprache zur anderen. Die meisten Menschen in der heutigen Ukraine nutzen sowohl Ukrainisch als auch Russisch in ihrem Alltag, wenn auch zu einem sehr unterschiedlichen Anteil. 21 Prozent (2017) kombinieren die beiden Sprachen in mehr oder weniger gleich großen Teilen. Die Förderung des Ukrainischen führte nicht zu einer systematischen Diskriminierung der Russischsprachigen (UA 22.2.2018). Es gibt in der Ukraine generell keine Diskriminierung der russischen Sprache. Seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine im Jahr 2014, fördert die ukrainische Politik jedoch in bestimmten Bereichen aktiv die ukrainische Sprache, was von der Mehrheit der Menschen unterstützt wird. Manche russische soziale Netzwerke wurden in der Ukraine abgeschaltet, weil sie von russischen Sicherheitsdiensten genutzt wurden, auch um kriegsrelevante Daten abzuschöpfen. Ebenso wurden manche russischsprachige Bücher sowie Radio- und Fernsehsendungen wegen antiukrainischer Propaganda verboten. Der Import russischer Bücher ist seit 2017 generell erschwert. Schließlich verabschiedete das Parlament 2017 ein Gesetz, das die elektronischen Massenmedien, die landesweit senden, verpflichtet, 75% der Zeit in ukrainischer Sprache auszustrahlen. Für die regionalen Radio- und Fernsehstationen gilt eine Quote von 50%. Ein wichtiges Medium der Ukrainisierung ist seit vielen Jahren das Schul- und Vorschulwesen. Heute besuchen fast 90% der Schüler Schulen mit ukrainischer Unterrichtssprache. Dieser Anteil ist höher als der Anteil der ukrainischen Muttersprachler an der Bevölkerung, entspricht aber in etwa dem Anteil der Bürger, die sich als Ukrainer identifizieren. Neun Prozent der Schüler lernen an Schulen mit russischer Unterrichtssprache, 25 Prozent der Schüler haben Russisch als obligatorisches Unterrichtsfach. Gegen dieses Gesetz hat insbesondere die ungarische Regierung lautstarken Protest auf internationaler Bühne bis in die Nato hinein erhoben. In der Praxis funktioniert die allgegenwärtige ukrainisch-russische Zweisprachigkeit im Alltag in aller Regel erstaunlich reibungslos (UA 29.11.2017). Fälle von Einschüchterung oder Angriffen gegen ethnische Russen oder Vertreter der In der russischsprachigen Gemeinschaft in der Ukraine, sind sporadische Einzelfälle (Cedoca 10.1.2018). Ende April 2019 hat das ukrainische Parlament ein Gesetz zur Stärkung der ukrainischen Sprache verabschiedet. Das Gesetz verpflichtet vor allem Beamte auf allen Ebenen, wie Lehrer, Ärzte, Soldaten usw. in Zukunft Ukrainisch zu sprechen, da andernfalls Geldstrafen drohen. Zudem wird die Quote für ukrainischsprachige Fernseh- und Radioprogramme weiter erhöht. Während Russland die neue Regelung verurteilte, kündigte der frisch gewählte designierte Präsident Selenskiy an, das Gesetz nach seinem Amtsantritt im Juni zu überprüfen. Der scheidende ukrainische Präsident Petro Poroschenko befürwortet das Gesetz. Das Gesetz wird in drei Jahren voll wirksam. Bis dahin sollen Zentren zum Erlernen der ukrainischen Sprache im Land eröffnet werden (DS 25.4.2019, Reuters 25.4.2019).
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14. Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit ist in der Ukraine generell nicht eingeschränkt; im Osten des Landes jedoch ist diese aufgrund der Kampfhandlungen faktisch eingeschränkt (FH 4.2.2019). Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung jedermann garantiert (Art. 33 Absatz 1). Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Reisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland ist zudem zuvor ein gebührenpflichtiger Sichtvermerk des Staatlichen Migrationsdienstes (DMSU) einzuholen und dem Zoll eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts vorzulegen, dass sämtliche steuerlichen Verpflichtungen erfüllt wurden. Weitergehende Verpflichtungen sind seit 1. Oktober 2016 entfallen. Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger Reisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen. Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird (AA 22.2.2019).Die Bewegungsfreiheit ist in der Ukraine generell nicht eingeschränkt; im Osten des Landes jedoch ist diese aufgrund der Kampfhandlungen faktisch eingeschränkt (FH 4.2.2019). Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung jedermann garantiert (Artikel 33, Absatz 1). Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Reisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland ist zudem zuvor ein gebührenpflichtiger Sichtvermerk des Staatlichen Migrationsdienstes (DMSU) einzuholen und dem Zoll eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts vorzulegen, dass sämtliche steuerlichen Verpflichtungen erfüllt wurden. Weitergehende Verpflichtungen sind seit 1. Oktober 2016 entfallen. Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger Reisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen. Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird (AA 22.2.2019).
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16. Grundversorgung
Die makroökonomische Lage stabilisiert sich nach schweren Krisenjahren auf niedrigem Niveau. Ungeachtet der durch den Konflikt in der Ostukraine hervorgerufenen, die Wirtschaftsentwicklung weiter erheblich beeinträchtigenden, Umstände, wurde 2018 ein Wirtschaftswachstum von geschätzten 3,4% erzielt; die Inflation lag bei rund 10%. Der gesetzliche Mindestlohn wurde zuletzt mehrfach erhöht und beträgt seit Jahresbeginn 4.173 UAH (ca. 130 EUR) (AA 22.2.2019). Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern bleibt daher karg. Die Ukraine gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig. In den von Separatisten besetzten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk müssen die Bewohner die Kontaktlinie überqueren, um ihre Ansprüche bei den ukrainischen Behörden geltend zu machen (AA 22.2.2019). Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EURaum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle (ÖB 2.2019). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Die ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Das Wirtschaftsministerium schätzte den Schattensektor der ukrainischen Wirtschaft 2017 auf 35%, andere Schätzungen gehen eher von 50% aus. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde für Jänner 2019 mit 1.853 UAH beziffert (ca. 58 EUR), ab 1. Juli 2019 mit 1.936 UAH (ca. 62 EUR) und ab 1. Dezember 2019 mit 2.027 (ca. 64,5 EUR) festgelegt. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Diese wird für Kinder unter 18 Jahren (bzw. StudentInnen unter 23 Jahren) ausbezahlt. Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Diese Form von Unterstützung ist mit einer maximalen Höhe von 1.626 UAH (ca. 50,8 EUR) für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren, 2.027 UAH (ca. 63,3 EUR) für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren bzw. 1.921 UAH (ca. 60 EUR) für Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren pro Monat gedeckelt. Außerdem ist eine Hinterbliebenenrente vorgesehen, die monatlich 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person beträgt; bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die o.g. Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtenzuschuss beträgt derzeit in Summe 41.280 UAH (ca. 1.288 EUR). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 EUR) in den zwei bis drei Monaten nach Geburt/Adoption ausgezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 UAH) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Laut geltenden ukrainischen Gesetzen beträgt die Dauer des Mutterschutzes zwischen 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt) und 180 Tagen (jeweils 90 Tage vor und nach der Geburt). Für diese Periode bekommen die Mütter ihren Lohn hundertprozentig ausbezahlt. In den nächsten drei Karenzjahren bekommen die Mütter keine weiteren Auszahlungen außer dem o.g. Geburtenzuschuss bzw. den finanziellen Zuschüssen für Alleinerziehende. Gesetzlich ist grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit einer Väterkarenz vorgesehen, wobei diese in der Praxis weiterhin kaum in Anspruch genommen wird. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.440 UAH (ca. 45 EUR) und maximal 7.684 UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende 48 Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Im Oktober 2017 nahm das ukrainische Parlament eine umfassende Pensionsreform an, die vor allem auch von internationalen Geldgebern zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits gefordert wurde. Darin enthalten ist vor allem eine Anhebung der Mindestpension, welche von knapp zwei Drittel aller Pensionisten bezogen wird, um knapp 700 UAH (ca. 22 EUR). Ebenfalls vorgesehen ist eine automatische Indexierung der Mindestpension sowohl an die Inflationsrate, wie auch an die Entwicklung des Mindestlohns. Weiters wurde für arbeitende Pensionisten der Beitrag zur staatlichen Pensionsversicherung von 15% zur Gänze gestrichen. Das Pensionsantrittsalter wurde bei 60 Jahren belassen, die Anzahl an Beitragsjahren zur Erlangung einer staatlichen Pension wurde jedoch von 15 auf 25 Jahre erhöht und soll sukzessive bis 2028 weiter auf 35 Jahre steigen. Ebenfalls abgeschafft wurden gewisse Privilegien z.B. für öffentliche Bedienstete, Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Im Jahr 2017 belief sich die Durchschnittspension auf 2.480,50 UAH (ca. 77 EUR), die durchschnittliche Invaliditätsrente auf 1.996,20 UAH (ca. 62,31 EUR) und die Hinterbliebenenpension auf 2.259,99 UAH (ca. 70,55 EUR). Viele Pensionisten sind dementsprechend gezwungen, weiter zu arbeiten. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (knapp ein Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt widerspiegelt: 2014 wurden 17,2% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine für Pensionszahlungen aufgewendet (ÖB 2.2019; vgl. UA 27.4.2018).Die makroökonomische Lage stabilisiert sich nach schweren Krisenjahren auf niedrigem Niveau. Ungeachtet der durch den Konflikt in der Ostukraine hervorgerufenen, die Wirtschaftsentwicklung weiter erheblich beeinträchtigenden, Umstände, wurde 2018 ein Wirtschaftswachstum von geschätzten 3,4% erzielt; die Inflation lag bei rund 10%. Der gesetzliche Mindestlohn wurde zuletzt mehrfach erhöht und beträgt seit Jahresbeginn 4.173 UAH (ca. 130 EUR) (AA 22.2.2019). Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern bleibt daher karg. Die Ukraine gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig. In den von Separatisten besetzten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk müssen die Bewohner die Kontaktlinie überqueren, um ihre Ansprüche bei den ukrainischen Behörden geltend zu machen (AA 22.2.2019). Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EURaum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle (ÖB 2.2019). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Die ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Das Wirtschaftsministerium schätzte den Schattensektor der ukrainischen Wirtschaft 2017 auf 35%, andere Schätzungen gehen eher von 50% aus. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde für Jänner 2019 mit 1.853 UAH beziffert (ca. 58 EUR), ab 1. Juli 2019 mit 1.936 UAH (ca. 62 EUR) und ab 1. Dezember 2019 mit 2.027 (ca. 64,5 EUR) festgelegt. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Diese wird für Kinder unter 18 Jahren (bzw. StudentInnen unter 23 Jahren) ausbezahlt. Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Diese Form von Unterstützung ist mit einer maximalen Höhe von 1.626 UAH (ca. 50,8 EUR) für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren, 2.027 UAH (ca. 63,3 EUR) für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren bzw. 1.921 UAH (ca. 60 EUR) für Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren pro Monat gedeckelt. Außerdem ist eine Hinterbliebenenrente vorgesehen, die monatlich 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person beträgt; bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die o.g. Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtenzuschuss beträgt derzeit in Summe 41.280 UAH (ca. 1.288 EUR). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 EUR) in den zwei bis drei Monaten nach Geburt/Adoption ausgezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 UAH) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Laut geltenden ukrainischen Gesetzen beträgt die Dauer des Mutterschutzes zwischen 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt) und 180 Tagen (jeweils 90 Tage vor und nach der Geburt). Für diese Periode bekommen die Mütter ihren Lohn hundertprozentig ausbezahlt. In den nächsten drei Karenzjahren bekommen die Mütter keine weiteren Auszahlungen außer dem o.g. Geburtenzuschuss bzw. den finanziellen Zuschüssen für Alleinerziehende. Gesetzlich ist grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit einer Väterkarenz vorgesehen, wobei diese in der Praxis weiterhin kaum in Anspruch genommen wird. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.440 UAH (ca. 45 EUR) und maximal 7.684 UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende 48 Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Im Oktober 2017 nahm das ukrainische Parlament eine umfassende Pensionsreform an, die vor allem auch von internationalen Geldgebern zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits gefordert wurde. Darin enthalten ist vor allem eine Anhebung der Mindestpension, welche von knapp zwei Drittel aller Pensionisten bezogen wird, um knapp 700 UAH (ca. 22 EUR). Ebenfalls vorgesehen ist eine automatische Indexierung der Mindestpension sowohl an die Inflationsrate, wie auch an die Entwicklung des Mindestlohns. Weiters wurde für arbeitende Pensionisten der Beitrag zur staatlichen Pensionsversicherung von 15% zur Gänze gestrichen. Das Pensionsantrittsalter wurde bei 60 Jahren belassen, die Anzahl an Beitragsjahren zur Erlangung einer staatlichen Pension wurde jedoch von 15 auf 25 Jahre erhöht und soll sukzessive bis 2028 weiter auf 35 Jahre steigen. Ebenfalls abgeschafft wurden gewisse Privilegien z.B. für öffentliche Bedienstete, Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Im Jahr 2017 belief sich die Durchschnittspension auf 2.480,50 UAH (ca. 77 EUR), die durchschnittliche Invaliditätsrente auf 1.996,20 UAH (ca. 62,31 EUR) und die Hinterbliebenenpension auf 2.259,99 UAH (ca. 70,55 EUR). Viele Pensionisten sind dementsprechend gezwungen, weiter zu arbeiten. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (knapp ein Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt widerspiegelt: 2014 wurden 17,2% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine für Pensionszahlungen aufgewendet (ÖB 2.2019; vergleiche UA 27.4.2018).
[…]
17. Medizinische Versorgung
Das ukrainische Spitalswesen ist derzeit nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, die sich durch Spezialisierung in den verschiedenen medizinischen Disziplinen auszeichnen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene in letzter Zeit zunehmend verschwommen. Auch die laufende Dezentralisierungsreform dürfte in Zukunft Auswirkungen auf die Struktur des ukrainischen Gesundheitssystems haben. Aufgrund der dafür nötigen, jedoch noch nicht angenommenen Verfassungsänderung, bleibt diese Reform jedoch vorerst unvollendet, die Zusammenlegung von Gemeinden erfolgt bislang auf freiwilliger Basis. Von einigen Ausnahmen abgesehen ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gut ausgebildeter MedizinerInnen ins Ausland zu gehen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert. Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. In der Realität sind einer Studie zufolge in 97% der Fälle die Medikamente von den Patienten selbst zu bezahlen, was die jüngst in Angriff genommene Reform zu reduzieren versucht. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. 50% der PatientInnen würden demnach aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten eine Behandlung hinauszögern oder diese gänzlich nicht in Anspruch nehmen. In 43% der Fälle mussten die PatientInnen entweder Eigentum verkaufen, oder sich Geld ausleihen, um eine Behandlung bezahlen zu können. In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, etc.) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption wird das in der Praxis jedoch selten umgesetzt (ÖB 2.2019). Patienten müssen in der Praxis die meisten medizinischen Leistungen und Medikamente informell aus eigener Tasche bezahlen (BDA 21.3.2018). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems auf die Wege gebracht. Eingeführt wird unter anderem das System der „Familienärzte“. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Ebenfalls ist eine dringend nötige Modernisierung der medizinischen Infrastruktur in ländlichen Regionen vorgesehen, und ein allgemeiner neuer Zertifizierungsprozess inklusive strikterer und transparenterer Ausbildungsanforderungen für Ärzte vorgesehen. Weiters sind ukrainische Ärzte nunmehr verpflichtet, internationale Behandlungsprotokolle zu befolgen. Die Umsetzung der Reform schreitet nur schrittweise voran und wird noch einiges an Zeit in Anspruch nehmen. Im Zuge der Gesundheitsreform wurde im März 2018 ein Nationaler Gesundheitsdienst gegründet, der in Zukunft auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll. Über die Hälfte aller in der medizinischen Grundversorgung tätigen Institutionen haben bereits neue Verträge mit dem Nationalen Gesundheitsdienst abgeschlossen (ÖB 2.2019). Der Nationale Gesundheitsdienst hat die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung übernommen. Zugleich wurde ein modernes, IT-gestütztes e-HealthSystem (Ärzte/Patienten-Register, Erfassung abrechnungsfähiger Dienstleistungen/Verschreibungen von erstattungsfähigen Arzneien etc.) eingeführt. Das noch im Aufbau begriffene System umfasst derzeit ca. 700 medizinische private und kommunale Einrichtungen mit ca. 24 Mio. Patienten sowie mehr als 17 Mio. einzelne Patientenverträge mit ihren Familienärzten, und deckt damit etwa die Hälfte aller Einrichtungen der primären medizinischen Fürsorge ab. Es ermöglicht derzeit bereits mehr als 40% der ukrainischen Bevölkerung freie Hausarztwahl sowie einen geregelten Zugang zu erstattungsfähigen Arzneien (derzeit mehr als 300 gelistete Arzneien) (AA 22.2.2019). Die Gesundheitsreform sieht eine Rückerstattung der Kosten für eigens gelistete Medikamente für Herzkreislauf-Erkrankungen, Asthma und Typ 2 Diabetes vor, die bei teilnehmenden Apotheken und mit einem entsprechenden Rezept teils auch kostenlos oder stark vergünstigt erworben werden können. Die Verfügbarkeit dieses Angebots ist zwar vorerst weiterhin von den an diesem Programm teilnehmenden Apotheken abhängig, allgemein scheint dieses System jedoch in der Praxis gut zu funktionieren (ÖB 2.2019; Liste der Medikamente siehe unter: MOZ o.D.). Soweit die Gesundheitsreform noch nicht umgesetzt ist, ist der Beginn einer Behandlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar. Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor (AA 22.2.2019). In den unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk leidet die medizinische Versorgung unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit nur eingeschränkte psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört wurde und bisher nur die Einrichtungen für Kinder und Tuberkulosekranke wieder hergerichtet werden konnten. Das Gebietskrankenhaus des Luhansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubishne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA 22.2.2019).
[…]
18. Rückkehr
Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich – wie bei anderen Personengruppen auch – Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 22.2.2019).
[…]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identitäten der BF1-BF3 stehen aufgrund ihrer in den Verwaltungsakten einliegenden Kopien der ukrainischen Reisepässe fest. Für den BF4 wurde die österreichische Geburtsurkunde vorgelegt.
Die Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien, ihren persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sowie ihrer Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit und ihren Sprachkenntnissen gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der der BF1-BF3 bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und den Feststellungen im Bescheid, welchen in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten wurde; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zur Ukraine deckenden – Aussagen der beschwerdeführenden Parteien zu zweifeln. Die Feststellungen über die Ausbildung und die im Herkunftsstaat ausgeführten beruflichen Tätigkeiten der BF1-BF3 ergeben sich ebenfalls aus ihren insofern glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit den vorgelegten Arbeitsbüchern und Zeugnissen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1-BF4 beruhen gleichfalls auf deren Angaben im Verfahren sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen hinsichtlich der BF2, aus denen sich eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung ergibt. Aus diesen Erkrankungen ist jedoch weder eine lebensbedrohliche noch eine schwerwiegende Erkrankung ersichtlich. Der BF1, die BF3 und die BF3 für den BF4 brachten vor gesund zu sein.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus aktuell eingeholten Auszügen aus dem Strafregister.
2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat beruht auf ihrem, in wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen, mit dem sie eine ihnen im Herkunftsstaat drohende Gefahr nicht aufzeigen konnten.
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN).
2.3. Im Sinne dieser Judikatur ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Der BF1 machte selbst keine Fluchtgründe geltend, sondern berief sich auf die Fluchtgründe der BF2. Bei seiner Erstbefragung führte der BF1 zunächst aus wegen des Krieges in der Ostukraine den Herkunftsstaat verlassen und in die Russische Föderation gereist zu sein. Ein weiterer Grund sei, dass die BF1-BF2 an einem Referendum für die Unabhängigkeit des XXXX -Gebietes mitgewirkt hätten. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.05.201 gab er an die Ukraine wegen des Krieges verlassen zu haben. Der BF1 habe bis dato nie ein Problem wegen seiner Parteizugehörigkeit gehabt. Aus der Russischen Föderation seien sie schlussendlich ausgereist, weil es Probleme an der Grenze gegeben habe, als die BF1-BF2 von dort in die Ukraine hätten einreisen wollen. Die BF2 sei lange vom XXXX befragt worden, weil ihr unterstellt worden sei eine ukrainische Agentin zu sein. Die BF1-BF2 hätten dann doch mehrfach problemlos die Grenze überqueren können. Nach ihrem Besuch in Österreich (Anm.: im Sommer 2016) sei die BF2 dreimal telefonisch vorgeladen worden, wobei sie dem Folge geleistet habe und sei sie stundenlang verhört worden. Es sei immer um Spionageverdacht gegangen und sei ihr mehrfach gedroht worden, die BF3 von Österreich in die Ukraine zurückzuholen oder, dass dem BF1 Drogen untergeschoben würden. Der BF2 sei auch in Bezug auf ihren Vater sowie ihren Bruder gedroht und gesagt worden, dass sie ihre Befrager in 6 Monaten wiedersehen würde. Der BF1 brachte bei seiner Einvernahme am 20.08.2019 vor, Mitglied der Partei XXXX gewesen zu sein und bei der Organisation für das Referendum vom 11.05.2014 mitgeholfen zu haben. Es seien viele Strafverfahren gegen die Teilnehmer des Referendums eingeleitet worden, weshalb der BF1 auch Angst habe, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet würde. Der BF1 machte selbst keine Fluchtgründe geltend, sondern berief sich auf die Fluchtgründe der BF2. Bei seiner Erstbefragung führte der BF1 zunächst aus wegen des Krieges in der Ostukraine den Herkunftsstaat verlassen und in die Russische Föderation gereist zu sein. Ein weiterer Grund sei, dass die BF1-BF2 an einem Referendum für die Unabhängigkeit des römisch 40 -Gebietes mitgewirkt hätten. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.05.201 gab er an die Ukraine wegen des Krieges verlassen zu haben. Der BF1 habe bis dato nie ein Problem wegen seiner Parteizugehörigkeit gehabt. Aus der Russischen Föderation seien sie schlussendlich ausgereist, weil es Probleme an der Grenze gegeben habe, als die BF1-BF2 von dort in die Ukraine hätten einreisen wollen. Die BF2 sei lange vom römisch 40 befragt worden, weil ihr unterstellt worden sei eine ukrainische Agentin zu sein. Die BF1-BF2 hätten dann doch mehrfach problemlos die Grenze überqueren können. Nach ihrem Besuch in Österreich Anmerkung, im Sommer 2016) sei die BF2 dreimal telefonisch vorgeladen worden, wobei sie dem Folge geleistet habe und sei sie stundenlang verhört worden. Es sei immer um Spionageverdacht gegangen und sei ihr mehrfach gedroht worden, die BF3 von Österreich in die Ukraine zurückzuholen oder, dass dem BF1 Drogen untergeschoben würden. Der BF2 sei auch in Bezug auf ihren Vater sowie ihren Bruder gedroht und gesagt worden, dass sie ihre Befrager in 6 Monaten wiedersehen würde. Der BF1 brachte bei seiner Einvernahme am 20.08.2019 vor, Mitglied der Partei römisch 40 gewesen zu sein und bei der Organisation für das Referendum vom 11.05.2014 mitgeholfen zu haben. Es seien viele Strafverfahren gegen die Teilnehmer des Referendums eingeleitet worden, weshalb der BF1 auch Angst habe, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet würde.
Die BF2 begründete die Furcht vor Verfolgung in ihrer Erstbefragung am 17.01.2017 mit ihrer Parteizugehörigkeit von Janukowytsch. Sie habe an der Organisation der Volksabstimmung für die Unabhängigkeit des Gebietes von XXXX mitgewirkt. Nach Beginn der Kampfhandlungen im Jahr 2014 sei sie mit dem BF1 in die Russische Föderation geflüchtet. Ab September habe sie in der Russischen Föderation Probleme bekommen, weil ihr unterstellt worden sei eine Agentin des ukrainischen Geheimdienstes zu sein. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 17.05.2018 gab die BF2 neuerlich an, dass sie die Ukraine wegen des Krieges verlassen habe. Im Juni 2015 hätten sie Probleme beim Grenzübertritt von der Russischen Föderation nach XXXX gehabt. Die BF2 sei vom XXXX stundenlang befragt worden und sei ihr vorgeworfen worden eine gewisse „ XXXX “ zu sein, welche beim ukrainischen Geheimdienst arbeite. Man habe die BF2 mit dem Umbringen bedroht. Es sei dann allerdings ein Jahr Ruhe gewesen und hätten die Probleme nach ihrem Besuch in Österreich neuerlich begonnen. Dann sei die BF2 im September 2016 erneut vom XXXX vorgeladen worden, wobei ihr vorgeworfen worden sei eine gewisse „ XXXX “ zu sein, welche ukrainische Geheimagentin beim SBU sei. Die BF2 sei in der Folge mehrfach vom XXXX verhört worden und sei ihr gedroht worden ihre gesamte Familie in Schwierigkeiten zu bringen. Die BF2 habe dann einen Zettel unterschrieben, wonach sie einen gewissen Mann nur von der Arbeit kenne und mehrjährig nichts mehr mit ihm zu tun gehabt habe. Ihr sei dann gedroht worden, dass sie sich in einem halben Jahr wiedersehen würden und, dass die BF3 in die Ukraine ausgeliefert würde. Die BF2 habe Angst wieder so verhört zu werden und das nicht mehr auszuhalten. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2019 führte die BF2 aus, dass sie die Anti-Maydan-Bewegung organisiert habe, gegen deren Teilnehmer Ermittlungen eingeleitet worden seien. Das Büro der Partei XXXX sei besetzt worden und seien zwei Mitglieder getötet worden. Die BF2 habe auch an der Organisation des Referendums mitgeholfen. Die allgemeine Lage sei gefährlich gewesen, weshalb die BF1-BF2 in die Russische Föderation ausgereist seien. Zu einer konkreten persönlichen Bedrohung befragt, gab die BF2 an: „Ich habe nicht gewartet, bis die Nationalisten mich erwischen und in einen Keller stecken. Sie haben dasselbe mit Parteimitgliedern meiner Partei gemacht. Ich bin nach Russland geflüchtet. Es war bekannt, dass die Nationalisten die Mitglieder XXXX in den Keller sperren und ermordet wurden“. Das seien alle ihre Fluchtgründe.Die BF2 begründete die Furcht vor Verfolgung in ihrer Erstbefragung am 17.01.2017 mit ihrer Parteizugehörigkeit von Janukowytsch. Sie habe an der Organisation der Volksabstimmung für die Unabhängigkeit des Gebietes von römisch 40 mitgewirkt. Nach Beginn der Kampfhandlungen im Jahr 2014 sei sie mit dem BF1 in die Russische Föderation geflüchtet. Ab September habe sie in der Russischen Föderation Probleme bekommen, weil ihr unterstellt worden sei eine Agentin des ukrainischen Geheimdienstes zu sein. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 17.05.2018 gab die BF2 neuerlich an, dass sie die Ukraine wegen des Krieges verlassen habe. Im Juni 2015 hätten sie Probleme beim Grenzübertritt von der Russischen Föderation nach römisch 40 gehabt. Die BF2 sei vom römisch 40 stundenlang befragt worden und sei ihr vorgeworfen worden eine gewisse „ römisch 40 “ zu sein, welche beim ukrainischen Geheimdienst arbeite. Man habe die BF2 mit dem Umbringen bedroht. Es sei dann allerdings ein Jahr Ruhe gewesen und hätten die Probleme nach ihrem Besuch in Österreich neuerlich begonnen. Dann sei die BF2 im September 2016 erneut vom römisch 40 vorgeladen worden, wobei ihr vorgeworfen worden sei eine gewisse „ römisch 40 “ zu sein, welche ukrainische Geheimagentin beim SBU sei. Die BF2 sei in der Folge mehrfach vom römisch 40 verhört worden und sei ihr gedroht worden ihre gesamte Familie in Schwierigkeiten zu bringen. Die BF2 habe dann einen Zettel unterschrieben, wonach sie einen gewissen Mann nur von der Arbeit kenne und mehrjährig nichts mehr mit ihm zu tun gehabt habe. Ihr sei dann gedroht worden, dass sie sich in einem halben Jahr wiedersehen würden und, dass die BF3 in die Ukraine ausgeliefert würde. Die BF2 habe Angst wieder so verhört zu werden und das nicht mehr auszuhalten. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 20.08.2019 führte die BF2 aus, dass sie die Anti-Maydan-Bewegung organisiert habe, gegen deren Teilnehmer Ermittlungen eingeleitet worden seien. Das Büro der Partei römisch 40 sei besetzt worden und seien zwei Mitglieder getötet worden. Die BF2 habe auch an der Organisation des Referendums mitgeholfen. Die allgemeine Lage sei gefährlich gewesen, weshalb die BF1-BF2 in die Russische Föderation ausgereist seien. Zu einer konkreten persönlichen Bedrohung befragt, gab die BF2 an: „Ich habe nicht gewartet, bis die Nationalisten mich erwischen und in einen Keller stecken. Sie haben dasselbe mit Parteimitgliedern meiner Partei gemacht. Ich bin nach Russland geflüchtet. Es war bekannt, dass die Nationalisten die Mitglieder römisch 40 in den Keller sperren und ermordet wurden“. Das seien alle ihre Fluchtgründe.
Die BF3 gab bei ihrer Erstbefragung am 05.08.2015 an, ursprünglich nach Österreich gekommen zu sein, um die Sprache zu lernen und von 24.07.2014 bis 24.07.2015 über ein Visum verfügt zu haben. Darüber hinaus führte sie aus, dass Sie nicht in die Ukraine zurückkehren könne, weil sie Angst habe, wegen ihrer Parteimitgliedschaft gesucht zu werden. Außerdem wäre sie mittellos. Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 18.04.2018 gab die BF3 zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass Sie die Ukraine wegen ihres Studiums verlassen habe. Sie habe ihren Aufenthaltsstatus nicht mehr verlängert, sondern am 05.08.2015 einen Asylantrag eingebracht, weil sie seit ihrem Besuch in der Ukraine und Russland einer Verfolgung ausgesetzt sei. Die BF3 sei in die Ukraine und Russland gereist, um ihre Großmutter und ihre Eltern zu besuchen. Sie habe Angst, wegen ihrer Tätigkeit als Psychologin der Partei XXXX Probleme zu bekommen. Sie habe von der Nachbarschaft gehört, dass während ihrer Abwesenheit Unbekannte nach ihr gefragt hätten. Als die Partei aufgelöst worden sei, seien viele Parteimitglieder verfolgt worden und würde sich die BF3 bei einer Rückkehr nicht sicher fühlen. Bei der ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vom 21.08.2019 machte die BF3 keine neuen Fluchtgründe für sich geltend. Hingegen steigerte sie ihr Fluchtvorbringen dahingehend, dass sie von Dritten gehört habe, dass nach ihr gesucht würde. Im Juli 2015, als die BF3 ihre Großmutter in der Ukraine besucht und die Wohnung ihrer Eltern betreten habe, sei sie sofort von einem Freund telefonisch gewarnt worden dort zu wohnen, weil nach der BF3 gesucht würde. Sie sei daraufhin zu ihrer Großmutter gefahren, um diese zu besuchen, wo ihr Freund sie abgeholt habe, um sie mit dem Auto in die Russische Föderation zu fahren. Als Beweis der Drohung legte die BF3 eine Kopie einer SMS Nachricht vom 09.07.2015 vor, die wortwörtlich laute: „Ich kann dich nicht telefonisch erreichen, man hat dich gewarnt. Bist du ganz „deppat“. Warum bist du hergekommen. Die Leute fragen schon nach der Adresse um dich zu schnappen. Verschwinde sofort irgendwo hin.“Die BF3 gab bei ihrer Erstbefragung am 05.08.2015 an, ursprünglich nach Österreich gekommen zu sein, um die Sprache zu lernen und von 24.07.2014 bis 24.07.2015 über ein Visum verfügt zu haben. Darüber hinaus führte sie aus, dass Sie nicht in die Ukraine zurückkehren könne, weil sie Angst habe, wegen ihrer Parteimitgliedschaft gesucht zu werden. Außerdem wäre sie mittellos. Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 18.04.2018 gab die BF3 zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass Sie die Ukraine wegen ihres Studiums verlassen habe. Sie habe ihren Aufenthaltsstatus nicht mehr verlängert, sondern am 05.08.2015 einen Asylantrag eingebracht, weil sie seit ihrem Besuch in der Ukraine und Russland einer Verfolgung ausgesetzt sei. Die BF3 sei in die Ukraine und Russland gereist, um ihre Großmutter und ihre Eltern zu besuchen. Sie habe Angst, wegen ihrer Tätigkeit als Psychologin der Partei römisch 40 Probleme zu bekommen. Sie habe von der Nachbarschaft gehört, dass während ihrer Abwesenheit Unbekannte nach ihr gefragt hätten. Als die Partei aufgelöst worden sei, seien viele Parteimitglieder verfolgt worden und würde sich die BF3 bei einer Rückkehr nicht sicher fühlen. Bei der ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vom 21.08.2019 machte die BF3 keine neuen Fluchtgründe für sich geltend. Hingegen steigerte sie ihr Fluchtvorbringen dahingehend, dass sie von Dritten gehört habe, dass nach ihr gesucht würde. Im Juli 2015, als die BF3 ihre Großmutter in der Ukraine besucht und die Wohnung ihrer Eltern betreten habe, sei sie sofort von einem Freund telefonisch gewarnt worden dort zu wohnen, weil nach der BF3 gesucht würde. Sie sei daraufhin zu ihrer Großmutter gefahren, um diese zu besuchen, wo ihr Freund sie abgeholt habe, um sie mit dem Auto in die Russische Föderation zu fahren. Als Beweis der Drohung legte die BF3 eine Kopie einer SMS Nachricht vom 09.07.2015 vor, die wortwörtlich laute: „Ich kann dich nicht telefonisch erreichen, man hat dich gewarnt. Bist du ganz „deppat“. Warum bist du hergekommen. Die Leute fragen schon nach der Adresse um dich zu schnappen. Verschwinde sofort irgendwo hin.“
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zutreffend aufgezeigt, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft darzulegen vermochten, im Herkunftsstaat tatsächlich einer Verfolgung aus dem geschilderten Gründen ausgesetzt zu sein.
Dabei wies die belangte Behörde zunächst zutreffend darauf hin, dass weder der BF1, noch die BF2 persönlich auf Basis der Konventionsgründe in der Ukraine verfolgt worden seien. Die BF2 habe sich zwar oft über ehemalige Parteimitglieder geäußert, doch sei diese mittlerweile nicht mehr existiert und sei die BF2 niemals persönlich von Behörden bedroht worden. Diesen Ausführungen der Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen und ist lediglich der Vollständigkeit halber noch zu ergänzen, dass die BF2 von den Problemen bei einem Grenzübertritt sowie von den Befragungen und Bedrohungen gegenüber ihrer Person durch den XXXX , welche sie noch bei ihrer Einvernahme vom 17.05.2018 schilderte, am 21.08.2019 mit keinem Wort mehr zu erwähnen wusste, sondern bezog sie sich lediglich auf die allgemeine Lage in der Ostukraine.Dabei wies die belangte Behörde zunächst zutreffend darauf hin, dass weder der BF1, noch die BF2 persönlich auf Basis der Konventionsgründe in der Ukraine verfolgt worden seien. Die BF2 habe sich zwar oft über ehemalige Parteimitglieder geäußert, doch sei diese mittlerweile nicht mehr existiert und sei die BF2 niemals persönlich von Behörden bedroht worden. Diesen Ausführungen der Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen und ist lediglich der Vollständigkeit halber noch zu ergänzen, dass die BF2 von den Problemen bei einem Grenzübertritt sowie von den Befragungen und Bedrohungen gegenüber ihrer Person durch den römisch 40 , welche sie noch bei ihrer Einvernahme vom 17.05.2018 schilderte, am 21.08.2019 mit keinem Wort mehr zu erwähnen wusste, sondern bezog sie sich lediglich auf die allgemeine Lage in der Ostukraine.
Des Weiteren steigerte die BF2 ihr Fluchtvorbringen dahingehend, indem sie angab eine Strafverfolgung gegen ihre Person zu befürchten. Sie vermute, festgenommen zu werden, weil ein Bekannter, dessen Namen die BF2 nicht genannt habe, bei seiner Rückkehr festgenommen worden sei. Insgesamt ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die BF2, wäre sie tatsächlich einer Bedrohung in der Ukraine ausgesetzt gewesen, von staatlichen Einrichtungen gesucht worden wäre und auch einen Haftbefehl erhalten hätte bzw. ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Insbesondere ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es den BF1-BF2 bei tatsächlich vorliegender aktueller und asylrelevanter Verfolgung nicht möglich gewesen wäre, mehrmals über das Wochenende in die Ukraine zu reisen.
Den BF1-BF2 ist es auch möglich gewesen Touristenvisa für die EU zu erlangen und so (auch Anfang des Jahres 2017) legal auszureisen. Wären die BF1-BF2 tatsächlich gesucht worden, so wäre ihnen dies wohl kaum möglich gewesen.
Auch die BF3 sei nach Ansicht des BFA persönlich nie einer Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen, zumal sie niemals persönlich von Behörden bedroht worden sei. Insgesamt ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die vorgelegte SMS Nachricht keinen hinreichenden Beweis für eine Bedrohung darstellt. Zwar gab die BF3 an über Dritte gehört zu haben, gesucht zu werden, jedoch sei sie niemals persönlich von Sicherheitspersonen gesucht worden, weshalb keine aktuelle Verfolgung der BF3 im Herkunftsstaat anzunehmen ist.
Die BF3 brachte am 05.08.2015, nach Ablauf des Aufenthaltstitels, einen Asylantrag ein und gab an sie habe wegen der allgemein politischen Lage keinen Kontakt mit den ukrainischen Behörden aufnehmen können und habe deswegen keinen Verlängerungsantrag stellen können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es der BF3 trotz der damaligen Unruhen möglich war nach XXXX zu reisen und ihre Großmutter zu besuchen. Die BF3 brachte am 05.08.2015, nach Ablauf des Aufenthaltstitels, einen Asylantrag ein und gab an sie habe wegen der allgemein politischen Lage keinen Kontakt mit den ukrainischen Behörden aufnehmen können und habe deswegen keinen Verlängerungsantrag stellen können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es der BF3 trotz der damaligen Unruhen möglich war nach römisch 40 zu reisen und ihre Großmutter zu besuchen.
Des Weiteren steigerte die BF3 ihr Fluchtvorbringen, indem sie angab eine Strafverfolgung gegen ihre Person zu befürchten, doch wäre sie tatsächlich einer Bedrohung in der Ukraine ausgesetzt, hätten die staatlichen Einrichtungen wohl auch tatsächlich nach der BF3 gesucht und einen Haftbefehl gegen sie erlassen bzw. ein Strafverfahren einzuleiten.
Sofern in der Beschwerdeschrift ein ACCORD-Bericht aus dem Jahr 2017 vorgelegt wurde, dem Übergriffe pro-russischer Unterstützer in Odessa zu entnehmen ist, ist dem entgegenzuhalten, dass das den angefochtenen Bescheiden zugrundegelegte LIB eine höhere Aktualität aufweist und darin eine Verfolgung pro-russischer Unterstützer nicht zu entnehmen ist. Hinsichtlich der vorgelegten Liste der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet XXXX , wonach Unterstützer des „Referendums“ im Jahr 2014 angeklagt und verurteilt worden seien, ist auszuführen, dass die ukrainischen Behörden und Amtsträger derzeit nicht die Kontrolle über diesen Teil ihres Staatsgebietes haben. Warum die Staatsanwaltschaft in einem Gebiet, welches seit mehreren Jahren von pro-russische Separatisten kontrolliert wird, ehemalige Anhänger der pro-russischen Partei von Ex-Präsidenten Janukowytsch für ihre Organisation und Teilnahme am Referendum (dessen sehr umstrittener Ausgang für eine Trennung der Gebiete XXXX und XXXX von der Ukraine vorsah), strafrechtlich verfolgen sollte, ist für das erkennende Gericht schlicht nicht nachvollziehbar und in keinster Weise plausibel.Sofern in der Beschwerdeschrift ein ACCORD-Bericht aus dem Jahr 2017 vorgelegt wurde, dem Übergriffe pro-russischer Unterstützer in Odessa zu entnehmen ist, ist dem entgegenzuhalten, dass das den angefochtenen Bescheiden zugrundegelegte LIB eine höhere Aktualität aufweist und darin eine Verfolgung pro-russischer Unterstützer nicht zu entnehmen ist. Hinsichtlich der vorgelegten Liste der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet römisch 40 , wonach Unterstützer des „Referendums“ im Jahr 2014 angeklagt und verurteilt worden seien, ist auszuführen, dass die ukrainischen Behörden und Amtsträger derzeit nicht die Kontrolle über diesen Teil ihres Staatsgebietes haben. Warum die Staatsanwaltschaft in einem Gebiet, welches seit mehreren Jahren von pro-russische Separatisten kontrolliert wird, ehemalige Anhänger der pro-russischen Partei von Ex-Präsidenten Janukowytsch für ihre Organisation und Teilnahme am Referendum (dessen sehr umstrittener Ausgang für eine Trennung der Gebiete römisch 40 und römisch 40 von der Ukraine vorsah), strafrechtlich verfolgen sollte, ist für das erkennende Gericht schlicht nicht nachvollziehbar und in keinster Weise plausibel.
In einer Gesamtschau ist auszuführen, dass die BF1-BF3 eine persönliche Bedrohung ihrer Personen nicht glaubhaften machen konnten, zumal die Partei XXXX auch nicht mehr existiert. Den diesbezüglichen Feststellungen und der Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden sind die beschwerdeführenden Parteien im Beschwerdeschriftsatz auch nicht substantiiert entgegengetreten. In einer Gesamtschau ist auszuführen, dass die BF1-BF3 eine persönliche Bedrohung ihrer Personen nicht glaubhaften machen konnten, zumal die Partei römisch 40 auch nicht mehr existiert. Den diesbezüglichen Feststellungen und der Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden sind die beschwerdeführenden Parteien im Beschwerdeschriftsatz auch nicht substantiiert entgegengetreten.
2.4. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (04.03.2022, Version 6), der UNHCR Position zur Ukraine aus 03/2022 sowie den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderberichten sowie der zahlreichen nationalen und internationalen Berichterstattung zum Angriff und Vormarsch russischer Streitkräfte auf die Ukraine. Aufgrund der derzeitigen Entwicklung war der aktuellsten Kurzinformationen der Staatendokumentation, der aktuellen UNHCR Position und den aktuellen Medienberichten in der Beweiswürdigung der größte Stellenwert aufgrund der notwendigen Aktualität einzuräumen. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der BF1-BF4 in die Ukraine ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen der beschwerdeführenden Parteien sowie der zahlreichen, aktuellen nationalen und internationalen Berichterstattung:2.4. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (04.03.2022, Version 6), der UNHCR Position zur Ukraine aus 03 aus 2022, sowie den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderberichten sowie der zahlreichen nationalen und internationalen Berichterstattung zum Angriff und Vormarsch russischer Streitkräfte auf die Ukraine. Aufgrund der derzeitigen Entwicklung war der aktuellsten Kurzinformationen der Staatendokumentation, der aktuellen UNHCR Position und den aktuellen Medienberichten in der Beweiswürdigung der größte Stellenwert aufgrund der notwendigen Aktualität einzuräumen. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der BF1-BF4 in die Ukraine ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen der beschwerdeführenden Parteien sowie der zahlreichen, aktuellen nationalen und internationalen Berichterstattung:
Bei den BF1-BF3 handelt es sich zwar erwachsene Menschen, welche jeweils über Hochschulbildung und umfangreiche Berufserfahrung in der Ukraine bzw. auch der Russischen Föderation (BF1-BF2) verfügen, sodass bisher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in der Ukraine vorausgesetzt werden konnte. Grundsätzlich wird nicht verkannt, dass die BF1-BF2 bereits 62 (BF1) und 62 (BF2) Jahre alt sind, doch ist (noch) nicht von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit aufgrund ihres Alters auszugehen, zumal auch der BF1 im Bundesgebiet 5 Stunden/Woche arbeitet und sich die BF2 um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht hat. Die BF1-BF3 sind mit den wesentlichen Gegebenheiten, Bräuchen als auch mit mehreren Sprachen in der Ukraine vertraut und der BF4 steht aufgrund seines Alters in einem Abhängigkeitsverhältnis zur BF3, wobei er in einem russisch-ukrainisch geprägten Familienverband aufwächst.
Aufgrund der bestehenden Sicherheitslage in der Ukraine ist eine Rückkehr der BF1-BF4 dorthin nicht möglich. Aufgrund der nunmehr in der Ukraine herrschenden Situation ist es für die BF1-BF4 mit hoher Wahrscheinlichkeit derzeit nicht möglich sich dort eine Existenz aufzubauen, ohne eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit zu riskieren, wenn auch die Erreichbarkeit des Landes über den Landweg noch möglich ist. Auch die Rückkehr in Städte in der Westukraine ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht möglich: die Sicherheitslage ist äußerst volatil und verschlechtert sich täglich. Aufgrund des Vormarsches russischer Streitkräfte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zeitnah auch Angriffe auf westukrainische Städte starten, zumal ein 60 km langer Militärkonvoi vor Kiew steht und am vergangenen Wochenende bereits ein Angriff auf eine Militärbasis in der Westukraine nahe der Stadt Lwiw (40km Entfernung) und nur 25km von der polnischen Grenze entfernt stattgefunden hat, bei welchem 35 Menschen ums Leben gekommen sind. Aus derzeitiger Sicht ist aufgrund der extrem volatilen Sicherheitslage und den stetigen Angriffen russischer Streitkräfte, nunmehr auch in der Westukraine, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer unmittelbaren Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage auch in der Westukraine auszugehen. Darüber hinaus verschlechtert sich die humanitäre Lage täglich, weil Lebensmittel sowie Wasser knapp werden, und Strom und Heizungen ausfallen. Es ist daher aus derzeitiger Sicht infolge der Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Land (auch in der Westukraine) auch davon auszugehen, dass sich die humanitäre Lage im ganzen Land zunehmend massiv verschlechtert, zumal die Westukraine auch mit zahlreichen Binnenvertriebenen belastet ist. Auch zeigt sich die grundsätzlich instabile Sicherheitslage darin, dass in die Ukraine entsandten Vertreter zahlreicher Staaten von ihren Heimatstaaten aufgefordert wurden, die Ukraine zu verlassen.
https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ukraine-krieg-russlands-invasion-in-karten-und-grafiken-17843248.html [Frankfurter Allgemeine, 14.03.2022]
https://orf.at/stories/3251444/ [ORF, 06.03.2022]
https://www.derstandard.at/story/2000133617203/diese-regionen-hat-russland-in-der-ukraine-erobert [Der Standard, 11.03.2022]
https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/ukraine-krieg-russland-lwiw-militaerstuetzpunkt-angriff [Die Zeit, 12.03.2022]
https://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/ukraine/6101913/Vor-neuer-Verhandlungsrunde_Selenskyj_Verhandlungsziel-ist [Kleine Zeitung, 13.03.2022]
Vor dem Hintergrund der, de facto derzeit aufgrund des stetigen Vormarsches russischer Truppen, extrem volatilen Sicherheits- und Versorgunglage, somit der Faktenlage zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und deren Entwicklung in naher Zukunft in der Ukraine, war trotz der persönlichen Merkmale der BF1-BF4 in einer Gesamtschau festzustellen, dass auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine ein Grad an willkürlicher Gewalt herrscht, dass diese allein durch ihre Anwesenheit einer ernsthaften, individuellen Bedrohung ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sind und Gefahr laufen, dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage in der Ukraine ist die nunmehrige Pandemieentwicklung ebendort nicht mehr einschätzbar ist. Die BF1-BF2 gehören zwar aufgrund ihres Alters bereits einer Risikogruppe an, doch war die medizinische Grundversorgung ebenso wie die medizinische Covid-Versorgung in der Ukraine bis dato gewährleistet. Jedoch ist die diesbezügliche Situation mit der nun vorherrschenden volatilen Sicherheitslage, der bereits schlechten Versorgung mit Medikamenten und der auch bereits erfolgten Angriffe auf Krankenhäuser sowie Gesundheitseinrichtungen nicht mehr einschätzbar.
2.5. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der BeschwerdeführerInnen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, insbesondere den vorgelegten Zeugnissen und den Zertifikaten über bestandene Deutsch- und Integrationsprüfungen, den Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten sowie zahlreichen Unterstützungsschreiben zum Beleg des sozialen Netzes der beschwerdeführenden Parteien.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig. 3.1.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).
3.1.2. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien liegt zwischen BF1-BF2 ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor, weil ihre Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Auch im Verhältnis BF3-BF4 liegt ein Familienverfahren vor, weil die BF3 die Mutter des mj. BF4 ist. 3.1.2. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien liegt zwischen BF1-BF2 ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor, weil ihre Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Auch im Verhältnis BF3-BF4 liegt ein Familienverfahren vor, weil die BF3 die Mutter des mj. BF4 ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
3.2. Zum Status der Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).
3.2.2. Wie beweiswürdigend dargelegt, haben die beschwerdeführenden Parteien im Verfahrensverlauf, vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorgebracht. Aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich keine diesen im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motive drohende Verfolgung.
3.2.3. Die von den BF1-BF3 dargelegten Fluchtgründe erwiesen sich als nicht glaubhaft. Der BF1 machte darüber hinaus keine individuellen Verfolgungsbefürchtungen geltend, sondern bezog sich im Wesentlichen auf die Fluchtgründe der BF2.
3.2.4. Da auch sonst keine konkrete gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.2.4. Da auch sonst keine konkrete gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
3.3. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann.
3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).
Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, römisch eins gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall ist von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine auszugehen. Dies aus folgenden Gründen: 3.3.3. Im gegenständlichen Fall ist von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine auszugehen. Dies aus folgenden Gründen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Ukraine zwar gemäß § 1 Z 14 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, (noch) als sicherer Herkunftsstaat gilt. Aufgrund des Angriffs russischer Streitkräfte auf die Ukraine kann faktisch nicht mehr von einem sicheren Herkunftsstaat ausgegangen werden und hat sich auch UNHCR dafür ausgesprochen, die Ukraine von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten zu streichen.Vorweg ist festzuhalten, dass die Ukraine zwar gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, (noch) als sicherer Herkunftsstaat gilt. Aufgrund des Angriffs russischer Streitkräfte auf die Ukraine kann faktisch nicht mehr von einem sicheren Herkunftsstaat ausgegangen werden und hat sich auch UNHCR dafür ausgesprochen, die Ukraine von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten zu streichen.
Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 Folgendes ausgeführt:
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012).“
3.3.4. Da die BF1-BF3 lange Zeit in XXXX gelebt haben, die BF3 von dort aus ausgereist ist und die BF1-BF2 von XXXX zunächst im Juli 2014 in die Russische Föderation gezogen sowie von dort aus nach Österreich gereist sind und die dortige Sicherheitslage dergestalt ist, dass in XXXX ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit haben ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (so auch schon vor dem Angriff russischer Streitkräfte auf die Ukraine), kommt eine Rückführung der BF1-BF4 in diese Region nicht in Betracht.3.3.4. Da die BF1-BF3 lange Zeit in römisch 40 gelebt haben, die BF3 von dort aus ausgereist ist und die BF1-BF2 von römisch 40 zunächst im Juli 2014 in die Russische Föderation gezogen sowie von dort aus nach Österreich gereist sind und die dortige Sicherheitslage dergestalt ist, dass in römisch 40 ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit haben ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (so auch schon vor dem Angriff russischer Streitkräfte auf die Ukraine), kommt eine Rückführung der BF1-BF4 in diese Region nicht in Betracht.
3.3.5. Zu prüfen bleibt, ob die BF1-BF4 § 11 Abs. 2 AsylG 2005 auf eine andere Region des Landes – in der Westukraine – aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und ihrer persönlichen Umstände verwiesen werden können (vgl. VfGH 11.10.2012, U677/12).3.3.5. Zu prüfen bleibt, ob die BF1-BF4 Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 auf eine andere Region des Landes – in der Westukraine – aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und ihrer persönlichen Umstände verwiesen werden können vergleiche VfGH 11.10.2012, U677/12).
Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Daher scheidet das ins Auge gefasste Gebiet aus, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen. Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass vom ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet wesentliche Bedeutung zukommt. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in dem ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, findet.In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet wesentliche Bedeutung zukommt. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in dem ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, findet.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
3.3.6. Den BF1-BF4 steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Westukraine, beispielsweise Lwiw oder Ivano-Frankivsk, nicht zur Verfügung:
3.3.6.1. Wie bereits ausgeführt, ist die allgemeine Sicherheitslage in der Ukraine derzeit als extrem volatil zu bezeichnen und werden mehrere ukrainische Städte im Norden, Osten und Süden des Landes von russischen Streitkräften angegriffen und bombadiert bzw. sind eingekesselt. Bis vor wenigen Tagen war es in der Westukraine (noch) relativ ruhig, doch folgten in der Nacht vom 12. auf den 13. März Luftangriffe eine Militärbasis 40 km von Lwiw und 25 km von der polnischen Grenze entfernt, wobei 35 Menschen ums Leben kamen und über 100 verletzt wurden. Angesichts des stetigen Vormarsches russischer Truppen und des bereits erfolgten Angriffs auf eine Militärbasis in der Westukraine ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer landesweiten unmittelbar bevorstehenden wesentlichen Verschlechterung der Sicherheitslage auch in der Westukraine auszugehen. So hat auch der VfGH in Bezug auf Afghanistan ausgesprochen, dass die ausschließlich momentbezogene Annahme einer zulässigen Rückkehrsituation nicht ausreichend ist, sondern die Berücksichtigung der unmittelbar bevorstehenden wesentlichen Verschlechterung der Sicherheitslage erforderlich ist und das BVwG verpflichtet ist aufgrund verfügbarer Länderinformationen und breiter medialer Berichterstattung über Entwicklungen eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK auch im Hinblick auf laufende Entwicklung zu prüfen (VfGH vom 24.09.2021, E 3047/2021-11). 3.3.6.1. Wie bereits ausgeführt, ist die allgemeine Sicherheitslage in der Ukraine derzeit als extrem volatil zu bezeichnen und werden mehrere ukrainische Städte im Norden, Osten und Süden des Landes von russischen Streitkräften angegriffen und bombadiert bzw. sind eingekesselt. Bis vor wenigen Tagen war es in der Westukraine (noch) relativ ruhig, doch folgten in der Nacht vom 12. auf den 13. März Luftangriffe eine Militärbasis 40 km von Lwiw und 25 km von der polnischen Grenze entfernt, wobei 35 Menschen ums Leben kamen und über 100 verletzt wurden. Angesichts des stetigen Vormarsches russischer Truppen und des bereits erfolgten Angriffs auf eine Militärbasis in der Westukraine ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer landesweiten unmittelbar bevorstehenden wesentlichen Verschlechterung der Sicherheitslage auch in der Westukraine auszugehen. So hat auch der VfGH in Bezug auf Afghanistan ausgesprochen, dass die ausschließlich momentbezogene Annahme einer zulässigen Rückkehrsituation nicht ausreichend ist, sondern die Berücksichtigung der unmittelbar bevorstehenden wesentlichen Verschlechterung der Sicherheitslage erforderlich ist und das BVwG verpflichtet ist aufgrund verfügbarer Länderinformationen und breiter medialer Berichterstattung über Entwicklungen eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK auch im Hinblick auf laufende Entwicklung zu prüfen (VfGH vom 24.09.2021, E 3047/2021-11).
So hält es UNHCR aufgrund der instabilen Lage auf dem gesamten Gebiet der Ukraine nicht für angemessen, Ukrainerinnen und Ukrainern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, den internationalen Schutz auf der Grundlage einer internen Fluchtalternative zu verweigern. Zusätzlich gilt es noch zu bedenken, dass auch eine zeitnahe Verschlechterung der humanitären Lage in der gesamten Ukraine, damit auch in der Westukraine droht, zumal dort bereits mehrere 100.000 Menschen Zuflucht suchen und Lebensmittel, Wasser und Medikamente in vielen anderen Landesteilen bereits knapp werden. Aufgrund der weiterhin bevorstehenden Verschlechterung der Sicherheitslage auf dem gesamten ukrainischen Staatsgebiet ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch eine sehr rasche Verschlechterung der humanitären Lage (auch in der Westukraine) zu erwarten.
Aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in der Ukraine und der Einnahme bereits mehrerer Gebiete auf ukrainischem Staatsgebiet durch russische Streitkräfte, dem raschen, weiteren Vorrücken russischer Truppen, dem erfolgten Angriff auf eine Militärbasis in der Westukraine, sowie dem Umstand, dass eine Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zeitnah bevorsteht, war festzustellen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben ist. Unter Berücksichtigung der Kurzinformation der Staatendokumentation, der Position von UNHCR und der zahlreichen medialen Berichterstattung ist in einer Gesamtbetrachtung zu erkennen, dass eine Rückführung der BF1-BF4 in die Ukraine nicht zumutbar ist und sie mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in der Ukraine und der Einnahme bereits mehrerer Gebiete auf ukrainischem Staatsgebiet durch russische Streitkräfte, dem raschen, weiteren Vorrücken russischer Truppen, dem erfolgten Angriff auf eine Militärbasis in der Westukraine, sowie dem Umstand, dass eine Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zeitnah bevorsteht, war festzustellen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben ist. Unter Berücksichtigung der Kurzinformation der Staatendokumentation, der Position von UNHCR und der zahlreichen medialen Berichterstattung ist in einer Gesamtbetrachtung zu erkennen, dass eine Rückführung der BF1-BF4 in die Ukraine nicht zumutbar ist und sie mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Es liegen, aufgrund der derzeitigen in der Ukraine herrschenden Umstände, exzeptionellen Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den BF1-BF4 eine Ansiedlung in der Ukraine nicht möglich und nicht zumutbar ist.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und die BF1-BF3 andererseits unbescholten sind (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und den BF1-BF4 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen.Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005) und die BF1-BF3 andererseits unbescholten sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und den BF1-BF4 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen.
3.4. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide:3.4. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide:
Im gegenständlichen Fall ist den BF1-BF4 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, sind die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH 13.9.2013, U 370/2012; VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Im gegenständlichen Fall ist den BF1-BF4 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, sind die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH 13.9.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).
Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde den Argumenten im angefochtenen Bescheid zur fehlenden Asylrelevanz der seitens der BF1-BF3 dargelegten Fluchtgründen im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes nicht substantiiert entgegengetreten und es wurde auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen hinsichtlich eines potentiell asylrelevanten Sachverhaltes erstattet. Da unter Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten Unterlagen bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass den BF1-BF4 angesichts der volatilen Sicherheitslage im ganzen Land und der angespannten humanitären Lage der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen ist, konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W103.2203079.3.00Im RIS seit
14.07.2022Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022