Entscheidungsdatum
05.04.2022Norm
AEUV Art56Spruch
W282 2234732-1/10E , W282 2234732-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzender sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX 2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzender sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG
1. Der Beschwerdeführer stellte über das elektronische Anmeldetool der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) als Geschäftsstelle der Kommunikationsbehörde Austria (in Folge „belangte Behörde“) am 12.12.2019 den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob es sich bei dem Angebot des YouTube-Kanals "www. XXXX .at", abrufbar unter https://www.youtube.com XXXX um einen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) handelt.1. Der Beschwerdeführer stellte über das elektronische Anmeldetool der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) als Geschäftsstelle der Kommunikationsbehörde Austria (in Folge „belangte Behörde“) am 12.12.2019 den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob es sich bei dem Angebot des YouTube-Kanals "www. römisch 40 .at", abrufbar unter https://www.youtube.com römisch 40 um einen audiovisuellen Mediendienst gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) handelt.
2. Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2020 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einsichtnahme in den YouTube-Kanal des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015 fest, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer bereitgestellten bzw. angebotenen YouTube-Kanal "www. XXXX .at", abrufbar unter https://www.youtube.com XXXX derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 iVm Z 4 AMD-G handelt. 2. Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2020 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einsichtnahme in den YouTube-Kanal des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 8, AMD-G Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, fest, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer bereitgestellten bzw. angebotenen YouTube-Kanal "www. römisch 40 .at", abrufbar unter https://www.youtube.com römisch 40 derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer 4, AMD-G handelt.
Begründend führte die belangte Behörde darin aus, der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers erfülle zwar zum Entscheidungszeitpunkt die für das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes im Sinne von § 2 Z 3 u. 4 AMD-G notwendigen Kriterien des Vorliegens einer Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV eines Mediendiensteanbieters, die unter dessen redaktioneller Verantwortung erbracht werde, und die Dienstleistung diene in ihrem Hauptzweck der Bereitstellung von Videos. Die Qualifikation als audiovisueller Mediendienst scheitere aber im Hinblick auf das Erfordernis, dass die Angebote Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung enthalten müssten, das Angebot also „fernsehähnlich“ sein müsse. Die Behörde führte weiters aus, die gegenständlichen Videos hätten im Wesentlichen die Ankündigung einer bevorstehenden Tätigkeit zum Inhalt, die hochgeladenen Videos würden sichtbar in der Aufmachung, Kameraführung und Darstellung keine weitere Bearbeitung aufweisen. Gemäß Erwägungsgrund 24 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) sei ein typisches Merkmal der Abrufdienste, dass sie „fernsehähnlich“ sind, d.h. dass sie auf das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen ausgerichtet sind und der Nutzer aufgrund der Art und Weise des Zugangs zu diesen Diensten vernünftigerweise einen Regelungsschutz im Rahmen dieser Richtlinie erwarten könne. Die gegenständlichen - im YouTube-Kanal des Beschwerdeführers enthaltenen - Angebote kämen im „klassischen“ Fernsehen typischerweise nicht vor. Insofern sei eine Vergleichbarkeit in Form und Inhalt der bereitgestellten Videobeiträge mit Fernsehsendungen nicht gegeben. Das Angebot sei daher nicht „fernsehähnlich“, weshalb festzustellen gewesen sei, dass der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 u. Z 4 AMD-G darstelle.Begründend führte die belangte Behörde darin aus, der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers erfülle zwar zum Entscheidungszeitpunkt die für das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, u. 4 AMD-G notwendigen Kriterien des Vorliegens einer Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV eines Mediendiensteanbieters, die unter dessen redaktioneller Verantwortung erbracht werde, und die Dienstleistung diene in ihrem Hauptzweck der Bereitstellung von Videos. Die Qualifikation als audiovisueller Mediendienst scheitere aber im Hinblick auf das Erfordernis, dass die Angebote Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung enthalten müssten, das Angebot also „fernsehähnlich“ sein müsse. Die Behörde führte weiters aus, die gegenständlichen Videos hätten im Wesentlichen die Ankündigung einer bevorstehenden Tätigkeit zum Inhalt, die hochgeladenen Videos würden sichtbar in der Aufmachung, Kameraführung und Darstellung keine weitere Bearbeitung aufweisen. Gemäß Erwägungsgrund 24 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) sei ein typisches Merkmal der Abrufdienste, dass sie „fernsehähnlich“ sind, d.h. dass sie auf das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen ausgerichtet sind und der Nutzer aufgrund der Art und Weise des Zugangs zu diesen Diensten vernünftigerweise einen Regelungsschutz im Rahmen dieser Richtlinie erwarten könne. Die gegenständlichen - im YouTube-Kanal des Beschwerdeführers enthaltenen - Angebote kämen im „klassischen“ Fernsehen typischerweise nicht vor. Insofern sei eine Vergleichbarkeit in Form und Inhalt der bereitgestellten Videobeiträge mit Fernsehsendungen nicht gegeben. Das Angebot sei daher nicht „fernsehähnlich“, weshalb festzustellen gewesen sei, dass der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, u. Ziffer 4, AMD-G darstelle.
5. Der Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 17.08.2020 Beschwerde. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge in der Sache selbst erkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. aussprechen, dass der ggst. YouTube-Kanal einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 iVm Z 4 AMD-G darstelle. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.5. Der Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 17.08.2020 Beschwerde. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge in der Sache selbst erkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. aussprechen, dass der ggst. YouTube-Kanal einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer 4, AMD-G darstelle. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst unter Verweis auf das Judikat des EuGH vom 21.10.2015, Rs. C-347/14 (New Media Online GmbH) aus, dass die in seinem Kanal publizierten „Teaser“, als eigenständig produzierte und sich von „Trailern“ unterscheidende Ankündigungen für sich selbst gesehen kurze Sequenzen aus dem Bereich der Unterhaltung wären, die „fernsehähnlich“ seien. Wenn die Behörde feststelle, dass diese Ankündigungen im klassischen Fernsehen nicht vorkommen und entsprechend nicht gesendet würden, entspräche dies nicht den Tatsachen einer von Ankündigungen geprägten Fernsehlandschaft. Ankündigungen würden im Fernsehen oft Jahre vor der eigentlichen Sendung mit dem Ziel, das Publikum zu unterhalten, produziert und gesendet und sei die Ankündigung einer Sendung somit eine eigenständige Sendung, die im klassischen Fernsehen ständig anzutreffen sei. Weiters seien dem Beschwerdeführer von dritter Seite bereits redaktionelle Audio und/oder Videodateien im Vorfeld (Dezember 2019) übermittelt worden, deren Aufarbeitung zu einem redaktionellen Beitrag vorab eine Strafanzeige gegen Dritte notwendig gemacht habe und somit die Veröffentlichung des Beitrages bis zum Abschluss des noch laufenden Ermittlungsverfahrens verzögert sei. Darüber hinaus sei auch die Situation durch die COVID-19 Pandemie einem weiteren Ausbau des Kanals entgegengestanden. Dem Urteil des EuGH vom 21.10.2015, C-347/14 sei zu entnehmen, dass gerade auch Kurzvideos mit einem von einem Fernsehveranstalter erstellten kompletten Sendeplan oder Katalog vergleichbar seien.
6. Die Beschwerde langte am 04.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde gab bekannt, von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen sowie auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.
8. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 5.10.2021,
Zl. Ra 2021/03/0061, welches in einem vergleichbaren Verfahren erging, traf der VwGH umfangreiche Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer Dienstleistung im Sinne der
Art. 56 und 57 AEUV in Bezug auf die Definition eines audiovisuellen Mediendienstes im Sinne von § 2 Z 3 iVm Z 4 AMD-G. Aufgrund der Relevanz dieser Entscheidung für das ggst. Beschwerdeverfahren und im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsfreundlich vertreten ist, wurde den Verfahrensparteien mit Parteiengehör vom 17.02.2022 dieses Erkenntnis des VwGH zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, Angaben dazu zu machen und Belege darüber vorzulegen, welche Maßnahmen zur Monetarisierung des ggst. YouTube-Kanal bisher ergriffen worden seien und zukünftig ergriffen würden, sowie wie hoch die erzielten Werbeeinnahmen bzw. sonstige Entgelte oder Gegenleistungen in den Jahren 2020, 2021 und bis 1. Februar 2022 durch den in Rede stehenden YouTube-Kanal gewesen seien. Weiters wurde den Verfahrensparteien der Aktenvermerk OZ 3 über die Einsichtnahme in den ggst. YouTube-Kanal zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.8. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 5.10.2021, , Zl. Ra 2021/03/0061, welches in einem vergleichbaren Verfahren erging, traf der VwGH umfangreiche Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer Dienstleistung im Sinne der , Artikel 56 und 57 AEUV in Bezug auf die Definition eines audiovisuellen Mediendienstes im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer 4, AMD-G. Aufgrund der Relevanz dieser Entscheidung für das ggst. Beschwerdeverfahren und im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsfreundlich vertreten ist, wurde den Verfahrensparteien mit Parteiengehör vom 17.02.2022 dieses Erkenntnis des VwGH zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, Angaben dazu zu machen und Belege darüber vorzulegen, welche Maßnahmen zur Monetarisierung des ggst. YouTube-Kanal bisher ergriffen worden seien und zukünftig ergriffen würden, sowie wie hoch die erzielten Werbeeinnahmen bzw. sonstige Entgelte oder Gegenleistungen in den Jahren 2020, 2021 und bis 1. Februar 2022 durch den in Rede stehenden YouTube-Kanal gewesen seien. Weiters wurde den Verfahrensparteien der Aktenvermerk OZ 3 über die Einsichtnahme in den ggst. YouTube-Kanal zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
9. Mit Schreiben vom 28.02.2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung und übermittelte mehrere Rechnungen über Ausrüstungsgegenstände bzw. Software und andere Dienstleistungen für die Produktion der auf dem YouTube-Kanal zu diesem Zeitpunkt abrufbaren Videos. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, es wären aufgrund der Corona-Pandemie weder im Jahr 2020, 2021 noch bis 1. Februar 2022 Erträge erzielt worden, da nur wenige Videos produziert werden hätten können. Eine Gewinnabsicht sei aufgrund des gewerblichen Betriebs innerhalb einer bestehenden Gewerbeberechtigung als Nebenerwerb immer gegeben gewesen. Die Leistungen seien im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht worden. Selbstverständlich sei diese Tätigkeit in Gewinnabsicht erfolgt, andernfalls die Kosten nicht in der Buchhaltung des Beschwerdeführers hätten abgebildet werden können. Dass Corona die schwierige Phase der Monetarisierung eines derartigen Kanals bis zum heutigen Zeitpunkt fast unmöglich gemacht habe, sei zum Zeitpunkt des Antrags nicht absehbar gewesen.
II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
1. FESTSTELLUNGEN
1.1 Der in Niederösterreich wohnende Beschwerdeführer betreibt den YouTube-Kanal "www. XXXX .at".1.1 Der in Niederösterreich wohnende Beschwerdeführer betreibt den YouTube-Kanal "www. römisch 40 .at".
1.2 Der YouTube-Kanal www. XXXX .at ist unter https://www.youtube.com XXXX abrufbar.1.2 Der YouTube-Kanal www. römisch 40 .at ist unter https://www.youtube.com römisch 40 abrufbar.
1.3. Der Inhalt des YouTube-Kanals www. XXXX .at kann zum Stand 01.04.2022 wie folgt festgestellt werden: 1.3. Der Inhalt des YouTube-Kanals www. römisch 40 .at kann zum Stand 01.04.2022 wie folgt festgestellt werden:
Unter dem Button „Kanalinfo“ beschreibt der Beschwerdeführer den Kanal wie folgt:
„ XXXX - Pranks am laufendem Band„ römisch 40 - Pranks am laufendem Band
insb. werden auch kurze Videos mit kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung bereitgestellt, die Werbung enthalten können.“
Es befindet sich auf dem YouTube-Kanal zum 01.4.2022 lediglich ein Video mit dem Titel „ XXXX “, welches eine Spieldauer von 3 Minuten und 8 Sekunden hat.Es befindet sich auf dem YouTube-Kanal zum 01.4.2022 lediglich ein Video mit dem Titel „ römisch 40 “, welches eine Spieldauer von 3 Minuten und 8 Sekunden hat.
Abbildung 1: Videoübersicht des Kanals
Das Video enthält keinen Hinweis darauf, dass darin bezahlte Werbung enthalten ist. In diesem Video sind keine „Pre-Roll“, „Mid-Roll“ oder „Post-Roll“ Werbespots enthalten. Der Inhalt des Videos besteht aus Ankündigungen zukünftiger Beiträge in denen der Beschwerdeführer über „Aufdeckungen“ von Vorgängen z.B. in einer Schule berichten möchte.
1.4. Der Beschwerdeführer hat mit dem ggst. YouTube-Kanal in den Kalenderjahren 2020, 2021 und bis 01.02.2022 keine Werbeeinnahmen oder sonstige Entgelte oder Gegenleistungen (wie z.B. Spenden) durch den YouTube-Kanal erzielt. Auf dem YouTube-Kanal bzw. unter der Domain www. XXXX .at, die direkt auf den YouTube-Kanal weiterleitet, sind keine Spendenaufrufe oder Buttons zur Abgabe von Spenden über Dienste wie „PayPal“ oder „Patreon“ enthalten. 1.4. Der Beschwerdeführer hat mit dem ggst. YouTube-Kanal in den Kalenderjahren 2020, 2021 und bis 01.02.2022 keine Werbeeinnahmen oder sonstige Entgelte oder Gegenleistungen (wie z.B. Spenden) durch den YouTube-Kanal erzielt. Auf dem YouTube-Kanal bzw. unter der Domain www. römisch 40 .at, die direkt auf den YouTube-Kanal weiterleitet, sind keine Spendenaufrufe oder Buttons zur Abgabe von Spenden über Dienste wie „PayPal“ oder „Patreon“ enthalten.
1.5. Der YouTube-Kanal wird nicht eingebettet in eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, also einer Tätigkeit, in deren Zug Leistungen (seien es Leistungen derselben Art oder andere Leistungen, etwa im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen bzw. Leistungen zu Werbezwecken) in der Regel entgeltlich erbracht werden, betrieben.
2. BEWEISWÜRDIGUNG
2.1 Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die sich mit dem vorgelegten Verwaltungsakt decken. Weiters nahm der erkennende Senat selbst Einsicht in den YouTube-Kanal des Beschwerdeführers zum in den Feststellungen angegebene Zeitpunkt, worauf die diesbezüglichen Feststellungen zum Inhalt des YouTube-Kanals des Beschwerdeführers, samt der Anzahl und dem Inhalt des zum Entscheidungszeitpunkt einzig abrufbaren Videos beruhen (Aktenvermerke OZ 3 und OZ 8). Das einzig zum Entscheidungszeitpunkt abrufbare Video wurde digital gesichert und zum elektronischen Akt (OZ 7) genommen.
2.2 Die Feststellungen zu Punkt 1.4 der Feststellungen, also der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden YouTube-Kanal bis dato keine Monetarisierung erzielt hat und den Ausgaben für die Anschaffung von Equipment und Softwareleistungen für die Videoproduktion in den letzten Jahren keine Einnahmen aus Werbemaßnahmen oder sonstigen Entgelten oder Gegenleistungen gegenüberstehen, basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 28.02.2022 (OZ 6).
2.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner vorgenannten Stellungnahme auf der Tatsachenebene behauptet, der ggst. YouTube-Kanal werde „[..]im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht. Selbstverständlich erfolge diese Tätigkeit in Gewinnabsicht, andernfalls die Kosten nicht in der Buchhaltung hätten abgebildet werden können“ sowie „Eine Gewinnabsicht war aufgrund des gewerblichen Betriebs innerhalb meiner bestehenden Gewerbeberechtigungen als Nebenerwerb immer gegeben“ kann der erkennende Senat nicht nachvollziehen, worauf sich diese Behauptungen, der ggst. YouTube-Kanal werde im Rahmen einer (sonstigen) wirtschaftlichen Tätigkeit (wohl gemeint im Verhältnis von Haupt- zu Nebenleistung) erbracht, stützen. Eine konkrete (auch für Dritte erkennbare) Einbettung diese YouTube-Kanal als Nebenleistung (z.B. als zusätzliches Werbemedium) in eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich weder aus der optischen Gestaltung, noch aus den Inhalten, noch aus der Aufmachung des YouTube-Kanals (vgl. die festgestellte Abbildung 1) und auch nicht aus dem Inhalt des einzig zum Entscheidungszeitpunkt abrufbaren Videos. Auch bringt der Beschwerdeführer nicht vor, in welche konkrete wirtschaftliche Tätigkeit der ggst. YouTube-Kanal gleichsam im Verhältnis einer Nebenleistung konkret eingebettet sein soll. Hierzu bloß auf das Faktum zu verweisen, dass die Anschaffungskosten für bestimmte Ausrüstungsgegenstände bzw. Software oder Dienstleistungen in die Buchhaltung eines Gewerbes eingeflossen sind, vermag keine derartige Einbettung als Nebenleistung auf der Tatsachebene nachzuweisen. Die Feststellungen in Punkt II.1.5 waren daher derart zu treffen. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner vorgenannten Stellungnahme auf der Tatsachenebene behauptet, der ggst. YouTube-Kanal werde „[..]im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht. Selbstverständlich erfolge diese Tätigkeit in Gewinnabsicht, andernfalls die Kosten nicht in der Buchhaltung hätten abgebildet werden können“ sowie „Eine Gewinnabsicht war aufgrund des gewerblichen Betriebs innerhalb meiner bestehenden Gewerbeberechtigungen als Nebenerwerb immer gegeben“ kann der erkennende Senat nicht nachvollziehen, worauf sich diese Behauptungen, der ggst. YouTube-Kanal werde im Rahmen einer (sonstigen) wirtschaftlichen Tätigkeit (wohl gemeint im Verhältnis von Haupt- zu Nebenleistung) erbracht, stützen. Eine konkrete (auch für Dritte erkennbare) Einbettung diese YouTube-Kanal als Nebenleistung (z.B. als zusätzliches Werbemedium) in eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich weder aus der optischen Gestaltung, noch aus den Inhalten, noch aus der Aufmachung des YouTube-Kanals vergleiche die festgestellte Abbildung 1) und auch nicht aus dem Inhalt des einzig zum Entscheidungszeitpunkt abrufbaren Videos. Auch bringt der Beschwerdeführer nicht vor, in welche konkrete wirtschaftliche Tätigkeit der ggst. YouTube-Kanal gleichsam im Verhältnis einer Nebenleistung konkret eingebettet sein soll. Hierzu bloß auf das Faktum zu verweisen, dass die Anschaffungskosten für bestimmte Ausrüstungsgegenstände bzw. Software oder Dienstleistungen in die Buchhaltung eines Gewerbes eingeflossen sind, vermag keine derartige Einbettung als Nebenleistung auf der Tatsachebene nachzuweisen. Die Feststellungen in Punkt römisch zwei.1.5 waren daher derart zu treffen.
3. RECHTLICHE BEURTEILUNG
3.1. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.
Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.
ZU SPRUCHTEIL A):
3.2. RECHTSGRUNDLAGEN
Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise:Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist:
[...]
3. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;3. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
4. audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst);
[...]
20. Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;
[...]
28a. redaktionelle Entscheidung: eine Entscheidung, die regelmäßig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft eines audiovisuellen Mediendienstes steht;
28b. redaktionelle Verantwortung: die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans eines Fernsehprogrammes oder mittels eines Katalogs eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf;
[...]
30. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein;
[...]
36. Verbreitung: die auf drahtlosem terrestrischem Weg oder über Satellit oder in Kabel- und sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen übertragene Darbietung von Programmen oder Zusatzdiensten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;
[…]
Begriffseingrenzung
§ 2a. (1) Nicht als Abrufdienst im Sinne von § 2 Z 4 zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durchParagraph 2 a, (1) Nicht als Abrufdienst im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durch
[…]
6. natürliche Personen zur Darstellung des persönlichen Lebensbereichs, wie insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Freizeitgestaltung oder ihren Hobbies, ohne einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungs¬bildung zu beeinflussen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.(2) Die in Absatz eins, genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.
[…]
Anzeigepflichtige Dienste
§ 9. (1) Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungs¬behörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.Paragraph 9, (1) Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungs¬behörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.
(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungs-bevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungs-bevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der Paragraphen 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:
1. im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programm¬dauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;
2. im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programm¬katalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen;
3. Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes.
(3) Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (§ 3 Abs. 1) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.(3) Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (Paragraph 3, Absatz eins,) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.
(4) Die Mediendiensteanbieter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.(4) Die Mediendiensteanbieter haben die in Absatz 2, genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(5) Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Abs. 4 gilt auch für Programmaggregatoren.(5) Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Absatz 4, gilt auch für Programmaggregatoren.
(6) Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des § 3 zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.(6) Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des Paragraph 3, zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Paragraph 3, nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.
(7) Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige fest, dass
1. der angezeigte Mediendienst nicht unter § 2 Z 3 fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder1. der angezeigte Mediendienst nicht unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder
2. der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 nicht erfüllt, oder2. der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der Paragraphen 10 und 11 nicht erfüllt, oder
3. ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen § 30 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 dritter Satz verstoßen würde,3. ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz eins, oder Absatz 2, dritter Satz verstoßen würde,
hat sie im Fall der Z 1 die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Z 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach § 63 einzuleiten.hat sie im Fall der Ziffer eins, die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Ziffer 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach Paragraph 63, einzuleiten.
(8) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter § 2 Z 3 fällt.“(8) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt.“
Das KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 244/2021, lautet auszugsweise:Das KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,, lautet auszugsweise:
„1. Abschnitt
Regulierungsbehörde
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Paragraph 2, (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
[…]
6. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungs-strafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;
[…]
3.3. ZUR QUALIFIKATION ALS „AUDIOVISUELLER MEDIENDIENST“:
Gemäß § 2 Z 3 AMD-G ist ein audiovisueller Mediendienst eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G ist ein audiovisueller Mediendienst eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) bereitzustellen.
Art. 57 AEUV definiert Dienstleistungen als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.“ Als Dienstleistung gelten gemäß Art. 57 AEUV insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten.Artikel 57, AEUV definiert Dienstleistungen als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.“ Als Dienstleistung gelten gemäß Artikel 57, AEUV insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten.
Gemäß dem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061, ist – unter Berücksichtigung der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (insb. des Urteils vom 15.09.2016, C-484/14, Mc Fadden) – Art. 57 AEUV im Kontext des § 2 Z 3 AMD-G dahingehend auszulegen, dass die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des (konkreten) Leistungserbringers – und somit entgeltlich – erbracht werden muss, damit ein audiovisueller Mediendienst vorliegt. Wird die Leistung hingegen ausschließlich aus privatem Interesse („hobbymäßig“) angeboten und erfolgt dabei keine (auch nur teilweise) Finanzierung (etwa durch Werbeeinnahmen oder sonstige Gegenleistungen wie bspw. „Patreon“), so liegt mangels einer Teilnahme am Wirtschaftsleben keine Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV und damit auch kein audiovisueller Mediendienst iSd § 2 Z 3 AMD-G vor.Gemäß dem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061, ist – unter Berücksichtigung der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (insb. des Urteils vom 15.09.2016, C-484/14, Mc Fadden) – Artikel 57, AEUV im Kontext des Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G dahingehend auszulegen, dass die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des (konkreten) Leistungserbringers – und somit entgeltlich – erbracht werden muss, damit ein audiovisueller Mediendienst vorliegt. Wird die Leistung hingegen ausschließlich aus privatem Interesse („hobbymäßig“) angeboten und erfolgt dabei keine (auch nur teilweise) Finanzierung (etwa durch Werbeeinnahmen oder sonstige Gegenleistungen wie bspw. „Patreon“), so liegt mangels einer Teilnahme am Wirtschaftsleben keine Dienstleistung im Sinne des Artikel 57, AEUV und damit auch kein audiovisueller Mediendienst iSd Paragraph 2, Ziffer 3, AMD-G vor.
Konkret führt der VwGH in Rz. 39 des genannten Erkenntnisses wie folgt zusammenfassend aus:
„Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob eine von einer bestimmten Person erbrachte Leistung - im Revisionsfall der Betrieb von Videokanälen auf YouTube bzw. Facebook - als Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV anzusehen ist, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, nicht darauf abzustellen ist, ob eine vergleichbare Leistung von anderen Anbietern am Markt üblicherweise entgeltlich erbracht wird. Vielmehr ist entscheidend, ob die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungserbringers erbracht wird, das heißt einer Tätigkeit, in deren Zug Leistungen (seien es Leistungen derselben Art oder andere Leistungen, etwa im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen bzw. Leistungen zu Werbezwecken wie im Fall, der dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Mc Fadden zugrunde liegt) in der Regel entgeltlich erbracht werden. Ein Videokanal, der ausschließlich aus persönlichem Interesse („hobbymäßig“) betrieben wird, und bei dem weder eine (auch nur teilweise) Finanzierung über Werbeeinnahmen noch über sonstige Entgelte bzw. Gegenleistungen (etwa über Patreon) erfolgt, ist mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben daher nicht als audiovisueller Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 AMD-G zu beurteilen.“„Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob eine von einer bestimmten Person erbrachte Leistung - im Revisionsfall der Betrieb von Videokanälen auf YouTube bzw. Facebook - als Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV anzusehen ist, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, nicht darauf abzustellen ist, ob eine vergleichbare Leistung von anderen Anbietern am Markt üblicherweise entgeltlich erbracht wird. Vielmehr ist entscheidend, ob die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungserbringers erbracht wird, das heißt einer Tätigkeit, in deren Zug Leistungen (seien es Leistungen derselben Art oder andere Leistungen, etwa im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen bzw. Leistungen zu Werbezwecken wie im Fall, der dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Mc Fadden zugrunde liegt) in der Regel entgeltlich erbracht werden. Ein Videokanal, der ausschließlich aus persönlichem Interesse („hobbymäßig“) betrieben wird, und bei dem weder eine (auch nur teilweise) Finanzierung über Werbeeinnahmen noch über sonstige Entgelte bzw. Gegenleistungen (etwa über Patreon) erfolgt, ist mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben daher nicht als audiovisueller Mediendienst auf Abruf im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G zu beurteilen.“
Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, hat der Beschwerdeführer mit seinem YouTube-Kanal bis dato keine Monetarisierung, also keine Werbeeinnahmen und keine sonstigen Entgelte oder Gegenleistungen (z.B. über Spenden oder Dienste wie „Patreon“ oder „PayPal“) erzielt. Auch kann eine konkrete Einbettung des YouTube-Kanals in eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass der ggst. YouTube-Kanal im Verhältnis einer dienenden Nebenleistung zur Hauptleistung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers steht, nicht erkannt werden. Ein erneuter Vorhalt des Inhalts des beschwerdegegenständlichen YouTube-Kanals iSd § 45 Abs. 3 AVG konnte hierbei entfallen, da sich der BF selbst auf dieses Beweismittel schon im Rahmen des Antrags an die belangte Behörde berufen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz. 29) und diesen Kanal letztlich auch inhaltlich verwaltet. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenteiliges behauptet, ist schon aufgrund des Umfangs des einzig abrufbaren Videos und der Ausgestaltung und optischen Aufmachung des YouTube-Kanals an sich nicht erkennbar, welcher wirtschaftlichen Tätigkeit der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers als Nebenleistung beigeordnet sein soll. Dass die bloße Abrechnung von Ausrüstungsgegenständen, Software oder Dienstleistungen für die Produktion von Videos über ein Gewerbe des Beschwerdeführers hierfür nicht ausreicht, liegt auf der Hand. Wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, hat der Beschwerdeführer mit seinem YouTube-Kanal bis dato keine Monetarisierung, also keine Werbeeinnahmen und keine sonstigen Entgelte oder Gegenleistungen (z.B. über Spenden oder Dienste wie „Patreon“ oder „PayPal“) erzielt. Auch kann eine konkrete Einbettung des YouTube-Kanals in eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass der ggst. YouTube-Kanal im Verhältnis einer dienenden Nebenleistung zur Hauptleistung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers steht, nicht erkannt werden. Ein erneuter Vorhalt des Inhalts des beschwerdegegenständlichen YouTube-Kanals iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG konnte hierbei entfallen, da sich der BF selbst auf dieses Beweismittel schon im Rahmen des Antrags an die belangte Behörde berufen hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz. 29) und diesen Kanal letztlich auch inhaltlich verwaltet. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenteiliges behauptet, ist schon aufgrund des Umfangs des einzig abrufbaren Videos und der Ausgestaltung und optischen Aufmachung des YouTube-Kanals an sich nicht erkennbar, welcher wirtschaftlichen Tätigkeit der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers als Nebenleistung beigeordnet sein soll. Dass die bloße Abrechnung von Ausrüstungsgegenständen, Software oder Dienstleistungen für die Produktion von Videos über ein Gewerbe des Beschwerdeführers hierfür nicht ausreicht, liegt auf der Hand.
Aufgrund dieser Umstände kann eine wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem YouTube-Kanal zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht angenommen werden. Der YouTube-Kanal ist auch keiner sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Nebenleistung beigeordnet. Der Beschwerdeführer erbringt sohin derzeit keine Dienstleistung iSd Art. 57 AEUV.Aufgrund dieser Umstände kann eine wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem YouTube-Kanal zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht angenommen werden. Der YouTube-Kanal ist auch keiner sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Nebenleistung beigeordnet. Der Beschwerdeführer erbringt sohin derzeit keine Dienstleistung iSd Artikel 57, AEUV.
Mangels einer solchen Dienstleistung liegt kein audiovisueller Mediendienst iSd
§ 2 Z 3 AMD G und somit auch kein audiovisueller Mediendienst auf Abruf iSd § 2 Z 4 AMD-G vor. Eine Prüfung der übrigen Voraussetzung erübrigt sich daher. Mangels einer solchen Dienstleistung liegt kein audiovisueller Mediendienst iSd , Paragraph 2, Ziffer 3, AMD G und somit auch kein audiovisueller Mediendienst auf Abruf iSd Paragraph 2, Ziffer 4, AMD-G vor. Eine Prüfung der übrigen Voraussetzung erübrigt sich daher.
Anzumerken ist hierzu, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Kriterium der Dienstleistung iSd Art. 57 AEUV noch als erfüllt ansah und lediglich wegen der mangelnden „Fernsehähnlichkeit“ der angebotenen Videos das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes verneinte. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsfreundlich vertreten ist, wurde er im Rahmen des Parteiengehörs vom 17.02.2022 daher iSd Überraschungsverbots auf eine mögliche anderslautende Beurteilung des Kriteriums der Dienstleistung iSd Art. 57 AEUV durch das Bundesverwaltungsgericht (bedingt durch das Ergehen des zitierten Erkenntnisses des VwGH) hingewiesen und ihm hierzu Parteiengehör eingeräumt.Anzumerken ist hierzu, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Kriterium der Dienstleistung iSd Artikel 57, AEUV noch als erfüllt ansah und lediglich wegen der mangelnden „Fernsehähnlichkeit“ der angebotenen Videos das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes verneinte. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsfreundlich vertreten ist, wurde er im Rahmen des Parteiengehörs vom 17.02.2022 daher iSd Überraschungsverbots auf eine mögliche anderslautende Beurteilung des Kriteriums der Dienstleistung iSd Artikel 57, AEUV durch das Bundesverwaltungsgericht (bedingt durch das Ergehen des zitierten Erkenntnisses des VwGH) hingewiesen und ihm hierzu Parteiengehör eingeräumt.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Z 3 u. 4 sowie § 9 Z 8 AMD-G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, u. 4 sowie Paragraph 9, Ziffer 8, AMD-G als unbegründet abzuweisen.
4. ABSEHEN VON DER DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen ausdrücklich verzichtet. Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen ausdrücklich verzichtet.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt erscheint auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt und wurde dem Beschwerdeführer zur Anwendung des zitierten Erkenntnis des VwGH und zur Frage der Moneatrisierung seines Kanals schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten wäre, zumal die ggst. relevante Rechtsfrage der Qualifikation eines YouTube-Kanals als Dienstleistung iSd Art. 57 AEUV durch das in Punkt II.3.3 zitierte Erkenntnis des VwGH als geklärt anzusehen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt erscheint auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt und wurde dem Beschwerdeführer zur Anwendung des zitierten Erkenntnis des VwGH und zur Frage der Moneatrisierung seines Kanals schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten wäre, zumal die ggst. relevante Rechtsfrage der Qualifikation eines YouTube-Kanals als Dienstleistung iSd Artikel 57, AEUV durch das in Punkt römisch zwei.3.3 zitierte Erkenntnis des VwGH als geklärt anzusehen ist.
ZU SPRUCHTEIL B):
UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ggst. relevante Rechtsfrage der Qualifikation eines YouTube-Kanals als Dienstleistung iSd Art. 57 AEUV ist durch das Erkenntnis des VwGH vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061 als geklärt anzusehen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ggst. relevante Rechtsfrage der Qualifikation eines YouTube-Kanals als Dienstleistung iSd Artikel 57, AEUV ist durch das Erkenntnis des VwGH vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061 als geklärt anzusehen.
Schlagworte
Anzeigepflicht audiovisueller Mediendienst Feststellungsantrag VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W282.2234732.1.00Im RIS seit
20.07.2022Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022