TE Bvwg Beschluss 2022/4/13 W248 2206254-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2022
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Entscheidungsdatum

13.04.2022

Norm

AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W248 2206254-1/71Z
, W248 2206254-1/71Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 09.08.2018, Zl. XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 09.08.2018, Zl. römisch 40 :

A)

Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1        Verfahrensgang und Feststellungen:

1.        XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist afghanischer Staatsbürger und stellte am 16.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist afghanischer Staatsbürger und stellte am 16.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2.       Am 16.12.2015 fand die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

3.       Am 20.01.2016 ereignete sich in der Unterkunft des Beschwerdeführers ein Vorfall, im Zuge dessen der Beschwerdeführer aus der Einrichtung verwiesen wurde. Es handelte sich um einen Vorfall unter angeblichem Alkoholeinfluss mit mehreren Personen anderer Volksgruppen und „Bedrohung“ mit einem Messer.

4.       Am 20.01.2017, 03.02.2017, 11.02.2017, 16.02.2017, 01.04.2017, 28.06.2017, 02.07.2017 und 26.07.2017 wurden Abgängigkeitsmeldungen betreffend den Beschwerdeführer von Betreuern des Heimes in XXXX bei der Polizei zur Anzeige gebracht. 4. Am 20.01.2017, 03.02.2017, 11.02.2017, 16.02.2017, 01.04.2017, 28.06.2017, 02.07.2017 und 26.07.2017 wurden Abgängigkeitsmeldungen betreffend den Beschwerdeführer von Betreuern des Heimes in römisch 40 bei der Polizei zur Anzeige gebracht.

5.       Am 19.09.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) mit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt.

6.       Am 15.10.2017, 30.11.2017 und 10.12.2017 wurden von Betreuern des Heimes in XXXX erneut Abgängigkeitsmeldungen betreffend den Beschwerdeführer bei der Polizei zur Anzeige gebracht. 6. Am 15.10.2017, 30.11.2017 und 10.12.2017 wurden von Betreuern des Heimes in römisch 40 erneut Abgängigkeitsmeldungen betreffend den Beschwerdeführer bei der Polizei zur Anzeige gebracht.

7.       Am 16.02.2018 wurde eine Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) (Ordnungsstörung) und § 82 Abs. 1 SPG (aggressives Verhalten) zur Anzeige gebracht. Gemäß der Anzeige vom 19.02.2018 der LPD XXXX habe es sich um einen Raufhandel gehandelt, bei welchem etwa 10-12 Personen beteiligt gewesen wären. Im Zuge der Amtshandlung habe sich der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten aggressiv verhalten. Da der Beschwerdeführer trotz zweifacher Aufforderung, sein aggressives Verhalten einzustellen, sowie der Androhung der Festnahme in der strafbaren Handlung verharrt habe, sei er daraufhin festgenommen worden.7. Am 16.02.2018 wurde eine Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) (Ordnungsstörung) und Paragraph 82, Absatz eins, SPG (aggressives Verhalten) zur Anzeige gebracht. Gemäß der Anzeige vom 19.02.2018 der LPD römisch 40 habe es sich um einen Raufhandel gehandelt, bei welchem etwa 10-12 Personen beteiligt gewesen wären. Im Zuge der Amtshandlung habe sich der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten aggressiv verhalten. Da der Beschwerdeführer trotz zweifacher Aufforderung, sein aggressives Verhalten einzustellen, sowie der Androhung der Festnahme in der strafbaren Handlung verharrt habe, sei er daraufhin festgenommen worden.

8.       Am 27.02.2018 wurde dem BFA der Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 26.02.2018 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, am 19.12.2017 einem anderen Bewohner des Heimes im Zuge eines Streites ein Glas in das Gesicht geworfen und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Dadurch habe der andere Bewohner am Kinn geblutet. Der Beschwerdeführer werde weiters verdächtigt, den selben Bewohner mit einem Küchenmesser gefährlich bedroht zu haben. Dabei habe er ihm das Messer an die Brust gehalten, wodurch der Bewohner in Furcht und Unruhe versetzt worden sei.8. Am 27.02.2018 wurde dem BFA der Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 26.02.2018 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, am 19.12.2017 einem anderen Bewohner des Heimes im Zuge eines Streites ein Glas in das Gesicht geworfen und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Dadurch habe der andere Bewohner am Kinn geblutet. Der Beschwerdeführer werde weiters verdächtigt, den selben Bewohner mit einem Küchenmesser gefährlich bedroht zu haben. Dabei habe er ihm das Messer an die Brust gehalten, wodurch der Bewohner in Furcht und Unruhe versetzt worden sei.

9.       Mit Schreiben vom 30.04.2018 übermittelte das Landesgericht St. Pölten die gekürzte Urteilsausfertigung zu XXXX betreffend den Vorfall vom 20.01.2016. Da das Alter des Beschwerdeführers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe festgestellt werden können bzw. nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits über 14 Jahre alt gewesen sei, sei der Staatsanwalt von der Anklage zurückgetreten. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig gemäß § 259 Z 2 StPO freigesprochen. 9. Mit Schreiben vom 30.04.2018 übermittelte das Landesgericht St. Pölten die gekürzte Urteilsausfertigung zu römisch 40 betreffend den Vorfall vom 20.01.2016. Da das Alter des Beschwerdeführers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe festgestellt werden können bzw. nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits über 14 Jahre alt gewesen sei, sei der Staatsanwalt von der Anklage zurückgetreten. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig gemäß Paragraph 259, Ziffer 2, StPO freigesprochen.

10.      Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).10. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

11.      Mit Schreiben vom 20.09.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides des BFA und legte eine Vollmacht für die genannte Organisation vor. 11. Mit Schreiben vom 20.09.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides des BFA und legte eine Vollmacht für die genannte Organisation vor.

12.      Am 26.01.2019 wurde vom Landesgericht XXXX , zu XXXX die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt.12. Am 26.01.2019 wurde vom Landesgericht römisch 40 , zu römisch 40 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt.

13.      Mit Urteil vom 22.03.2019 des Landesgerichtes XXXX , XXXX , rechtskräftig seit 03.04.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB sowie wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB in Anwendung des § 28 StGB und des § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Hingegen wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfes in der Anklageschrift, er habe, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser unbefugt besessen, freigesprochen. 13. Mit Urteil vom 22.03.2019 des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig seit 03.04.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB sowie wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB in Anwendung des Paragraph 28, StGB und des Paragraph 19, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Hingegen wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfes in der Anklageschrift, er habe, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser unbefugt besessen, freigesprochen.

14.      Am 25.11.2019 wurde der Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX 20.11.2019 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde mit drei anderen verdächtigt, am 18.06.2019 das Opfer XXXX tätlich angegriffen und ihm mit einem Messer eine Schnittwunde am linken Oberschenkel zugefügt und ihn dadurch verletzt zu haben. Sämtliche Beschuldigte würden in Verdacht stehen, sich zur Straftat verabredet zu haben.14. Am 25.11.2019 wurde der Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 20.11.2019 übermittelt. Der Beschwerdeführer werde mit drei anderen verdächtigt, am 18.06.2019 das Opfer römisch 40 tätlich angegriffen und ihm mit einem Messer eine Schnittwunde am linken Oberschenkel zugefügt und ihn dadurch verletzt zu haben. Sämtliche Beschuldigte würden in Verdacht stehen, sich zur Straftat verabredet zu haben.

Aufgrund der Abwesenheit des Opfers konnte der Tatzusammenhang des Beschwerdeführers mit den Verletzungen des Opfers nicht geklärt werden, sodass das Ermittlungsverfahren am 10.02.2022 von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt wurde.Aufgrund der Abwesenheit des Opfers konnte der Tatzusammenhang des Beschwerdeführers mit den Verletzungen des Opfers nicht geklärt werden, sodass das Ermittlungsverfahren am 10.02.2022 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt wurde.

15.      Am 20.07.2020, 23.04.2021 und 10.03.2022 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertretung und jeweils eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welchen der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde.

In der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 erklärte der als Zeuge einvernommene, im selben Haushalt lebende Bruder des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer immer wieder die Einrichtung mit einem Messer beschädige, die Wände und das Sofa bereits zerschnitten habe und ebenfalls die Küchenmesser zerstört habe. Daraus ergibt sich, dass die Affinität des Beschwerdeführers zu Messern nach wie vor ungebrochen ist.

16.      Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:16. Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?

2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

2        Beweiswürdigung:

Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3        Rechtliche Beurteilung:

3.1      Zu Spruchpunkt A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

§ 17 VwGVG lautet: Paragraph 17, VwGVG lautet:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).

Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).

Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?

2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren über die Zuerkennung von subsidiären Schutz, da der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz vom 15.06.2021, vom Verfassungsgerichthof am 15.12.2021 zu E 2847/2021 behoben wurde. Angesichts der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer des Öfteren polizeilich in Erscheinung trat, wobei er sich mehrmals eines Messers bediente, sowie der mangelnden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen und seiner offenbar ungebrochene Affinität zu Messern (die durch die Zeugenaussage des im selben Haushalt lebenden Bruders des Beschwerdeführers bestätigt wird, wonach der Beschwerdeführer immer wieder die Einrichtung mit einem Messer beschädige, die Wände und das Sofa bereits zerschnitten habe und ebenfalls die Küchenmesser zerstört habe (vgl. S. 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022)) ist gegenständlich das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 im Detail zu prüfen. Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren über die Zuerkennung von subsidiären Schutz, da der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz vom 15.06.2021, vom Verfassungsgerichthof am 15.12.2021 zu E 2847 aus 2021, behoben wurde. Angesichts der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer des Öfteren polizeilich in Erscheinung trat, wobei er sich mehrmals eines Messers bediente, sowie der mangelnden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen und seiner offenbar ungebrochene Affinität zu Messern (die durch die Zeugenaussage des im selben Haushalt lebenden Bruders des Beschwerdeführers bestätigt wird, wonach der Beschwerdeführer immer wieder die Einrichtung mit einem Messer beschädige, die Wände und das Sofa bereits zerschnitten habe und ebenfalls die Küchenmesser zerstört habe vergleiche S. 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022)) ist gegenständlich das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 im Detail zu prüfen.

Im Falle der Bejahung eines Ausschlussgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wäre gegebenenfalls die Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Im Falle der Bejahung eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wäre gegebenenfalls die Abweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Sollte im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bejaht werden, ist davon auszugehen, dass es in weiterer Folge bei der Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich wird, den Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte näher zu prüfen.

Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung für den gegenständlichen Beschwerdefall zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor.

3.2      Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Asylausschlussgrund Asylverfahren Aussetzung EuGH Körperverletzung strafrechtliche Verurteilung Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W248.2206254.1.00

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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