Entscheidungsdatum
14.04.2022Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
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I416 2253859-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2022, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. am XXXX , StA. Marokko, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2022, Zl. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Marokko, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Fremde reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2021 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab er an, dass er Marokko verlassen habe, da es keine Arbeit gebe und in Marokko Armut herrschen würde. Wer sei hierhergekommen um zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er die Armut.
Am 16.02.2022 wurde der Fremde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Asylantragsstellung und seinem Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er in Marokko bis zu seiner Ausreise am 15.10.2021 gelebt habe und dass er Marokko wegen der Armut und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Dies seien alle seine Fluchtgründe gewesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden nach Marokko festgestellt. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß „§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden nach Marokko festgestellt. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt.
Der Fremde hat sich seiner Außerlandesbringung durch seine illegale Ausreise nach Deutschland entzogen und ist sohin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Am 31.03.2022 wurde der Fremde von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt und aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen. Im Zuge seiner Festnahme stellte der Fremde am 31.03.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er bei der ersten Befragung sehr müde gewesen sei und daher keine genauen Angaben habe machen können. Tatsächlich werde er von einer Familie gesucht, mit dessen Tochter er ein Verhältnis gehabt habe. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, dass ihn die Familie umbringen würde. Gefragt, seit wann ihm die Änderung der Situation/Fluchtgründe bekannt seien, führte er wörtlich aus: „Mir war der oben genannte Sachverhalt von Anfang an bekannt.“ Er führte weiters auf die Frage, weshalb er nach Deutschland gereist aus, dass er und ein Bekannter beim Ausgehen Damen kennengelernt hätten mit denen Sie nach Deutschland gefahren wären, er sei betrunken gewesen und habe das nicht mitbekommen.
Über den Fremden wurde am 31.03.2022 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und trat der Fremde vom 03.04.2022 bis 04.04.2022 in den Hungerstreik.
Am 06.04.20220 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er zusammengefasst an, dass er in Marokko ein Mädchen habe heiraten wollen, der Vater und der Bruder seien aber dagegen gewesen. Diese hätten dafür gesorgt, dass er eingesperrt worden sei, mit Hilfe eines Anwaltes sei er entlassen worden und habe ihm dieser geraten auszureisen. Gefragt, warum er dies nicht schon bei seiner ersten Asylantragstellung gesagt habe, gab er an, dass er sehr müde gewesen sei und nicht danach gefragt worden sei. Zudem sei er krank gewesen und habe nur gesagt, dass er in Marokko ein Problem gehabt habe. Auf Vorhalt, dass er zwei Einvernahmen gehabt habe und beide Male nichts davon gesagt habe, gab er wörtlich an: „Ich habe das Problem, dass ich mich nicht konzentrieren kann, vielleicht war das der Grund.“ Er führte weiters aus, dass er vom Bruder und vom Vater des Mädchens im Oktober 2019 geschlagen worden sei und diese ihm gesagt hätten, dass er die Tochter nicht heiraten dürfe. Nachgefragt gab er an, dass dies nur einmal geschehen sei, diese hätten ihn aber weiter bedroht, weil das Mädchen ihn habe heiraten wollen. Er habe sich hinsichtlich der Bedrohung auch an die Polizei gewandt, es sei den beiden aber nichts passiert, da die beiden genug Geld hätten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in XXXX in Marokko geboren und Staatsangehöriger von Marokko sei. Er spreche arabisch und ein wenig italienisch, er sei geschieden und habe eine Tochter, die bei der Kindesmutter in Marokko leben würde und am XXXX 2012 geboren sei. Das Sorgerecht habe die Mutter, er schicke ab und zu Geld aber nicht regelmäßig, zuletzt sei dies im Jänner 2022 gewesen. Kontakt habe er zu seinem Bruder, seinen Eltern würde es schlecht gehen, da diese alt seien und keine Arbeit haben würden. Er gab weiters an, dass er noch eine Schwester in Frankreich habe, die ihm ab und zu Geld schicken würde. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er in Deutschland wegen eines perinalen Abszesses operiert worden sei, hin und wieder habe er noch Schmerzen. Letztlich gab er an, dass er in Marokko nur gelegentlich gearbeitet habe und monatlich 50 Euro von seiner Schwester geschickt bekommen habe. Auf Vorhalt, dass er von den italienischen Behörden seit 2003 über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, der ihm 2017 aberkannt worden sei und was er dazu sagen würde, gab er an, dass er in Italien wegen Drogendelikte zu 4 Jahren verurteilt worden sei und freiwillig nach Marokko ausgereist sei, um nicht eingesperrt zu werden. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurden dem Fremden die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und Z 6 AsylG 2005 ausgehändigt und ihm mitgeteilt, dass sein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, eine Rückkehrentscheidung iVm einem mehrjährigen Einreiseverbot beabsichtigt sei und der faktische Abschiebeschutz mit mündlichen Bescheid aufgehoben werde. Diese Mitteilung wurde dem Fremdem vom Dolmetscher übersetzt und ausgefolgt. Auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten zu Marokko verzichtet der Fremde. Am 06.04.20220 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er zusammengefasst an, dass er in Marokko ein Mädchen habe heiraten wollen, der Vater und der Bruder seien aber dagegen gewesen. Diese hätten dafür gesorgt, dass er eingesperrt worden sei, mit Hilfe eines Anwaltes sei er entlassen worden und habe ihm dieser geraten auszureisen. Gefragt, warum er dies nicht schon bei seiner ersten Asylantragstellung gesagt habe, gab er an, dass er sehr müde gewesen sei und nicht danach gefragt worden sei. Zudem sei er krank gewesen und habe nur gesagt, dass er in Marokko ein Problem gehabt habe. Auf Vorhalt, dass er zwei Einvernahmen gehabt habe und beide Male nichts davon gesagt habe, gab er wörtlich an: „Ich habe das Problem, dass ich mich nicht konzentrieren kann, vielleicht war das der Grund.“ Er führte weiters aus, dass er vom Bruder und vom Vater des Mädchens im Oktober 2019 geschlagen worden sei und diese ihm gesagt hätten, dass er die Tochter nicht heiraten dürfe. Nachgefragt gab er an, dass dies nur einmal geschehen sei, diese hätten ihn aber weiter bedroht, weil das Mädchen ihn habe heiraten wollen. Er habe sich hinsichtlich der Bedrohung auch an die Polizei gewandt, es sei den beiden aber nichts passiert, da die beiden genug Geld hätten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, dass er römisch 40 heißen würde, am römisch 40 in römisch 40 in Marokko geboren und Staatsangehöriger von Marokko sei. Er spreche arabisch und ein wenig italienisch, er sei geschieden und habe eine Tochter, die bei der Kindesmutter in Marokko leben würde und am römisch 40 2012 geboren sei. Das Sorgerecht habe die Mutter, er schicke ab und zu Geld aber nicht regelmäßig, zuletzt sei dies im Jänner 2022 gewesen. Kontakt habe er zu seinem Bruder, seinen Eltern würde es schlecht gehen, da diese alt seien und keine Arbeit haben würden. Er gab weiters an, dass er noch eine Schwester in Frankreich habe, die ihm ab und zu Geld schicken würde. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er in Deutschland wegen eines perinalen Abszesses operiert worden sei, hin und wieder habe er noch Schmerzen. Letztlich gab er an, dass er in Marokko nur gelegentlich gearbeitet habe und monatlich 50 Euro von seiner Schwester geschickt bekommen habe. Auf Vorhalt, dass er von den italienischen Behörden seit 2003 über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, der ihm 2017 aberkannt worden sei und was er dazu sagen würde, gab er an, dass er in Italien wegen Drogendelikte zu 4 Jahren verurteilt worden sei und freiwillig nach Marokko ausgereist sei, um nicht eingesperrt zu werden. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurden dem Fremden die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 ausgehändigt und ihm mitgeteilt, dass sein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem mehrjährigen Einreiseverbot beabsichtigt sei und der faktische Abschiebeschutz mit mündlichen Bescheid aufgehoben werde. Diese Mitteilung wurde dem Fremdem vom Dolmetscher übersetzt und ausgefolgt. Auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten zu Marokko verzichtet der Fremde.
Am 11.04.2022 wurde der Fremde ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte, dass er seinen bisherigen Angaben aufrecht halte und dass sich auch an seinem Gesundheitszustand nichts geändert habe. Auf Vorhalt, dass ihm bereits mitgeteilt worden sei, dass es beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und ein Einreiseverbot iVm einer Rückkehrentscheidung zu erlassen und ob er dazu etwas sagen möchte, gab der Fremde an, dass er nicht nach Marokko zurückkehren könne, da er mit dem Umbringen bedroht werde und er lieber hier sterben würde. Am 11.04.2022 wurde der Fremde ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte, dass er seinen bisherigen Angaben aufrecht halte und dass sich auch an seinem Gesundheitszustand nichts geändert habe. Auf Vorhalt, dass ihm bereits mitgeteilt worden sei, dass es beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und ein Einreiseverbot in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung zu erlassen und ob er dazu etwas sagen möchte, gab der Fremde an, dass er nicht nach Marokko zurückkehren könne, da er mit dem Umbringen bedroht werde und er lieber hier sterben würde.
Im Anschluss an diese Einvernahme hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf. Im Anschluss an die Einvernahme unternahm der Fremde im Rahmen der Rücküberstellung ins PAZ einen Fluchtversuch. Im Anschluss an diese Einvernahme hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Im Anschluss an die Einvernahme unternahm der Fremde im Rahmen der Rücküberstellung ins PAZ einen Fluchtversuch.
Mit Schreiben vom 11.04.2022, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I416 am 13.04.2022, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Fremden:
Der Fremde ist ein Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Der Fremde ist ein Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, b AsylG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Die Identität des Fremden steht fest.
Der Fremde stellte bereits einen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag wurde rechtskräftig negativ entschieden.
Der Fremde hat sich nach seiner ersten rechtskräftigen negativen Entscheidung nach Deutschland abgesetzt. Der Fremde wurde am 31.03.2022 von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt.
Der Fremde ist volljährig. Der Fremde ist im Entscheidungszeitpunkt geschieden und hat eine Tochter, die bei der Kindesmutter in Marokko lebt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Fremde entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme hat. Der Fremde wurde in Deutschland wegen einem perinalen Abszess operiert und erfolgt die derzeitige Behandlung mittels Salbe. Es konnte keine derart schwere, akut lebensbedrohliche und zudem in Marokko nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
In Marokko lebt noch die Familie des Fremden und besteht regelmäßiger Kontakt zu seinem Bruder. Die Schwester des Fremden lebt nach seinen eigenen Angaben in Frankreich und wurde er von dieser bereits in Marokko finanziell unterstützt.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich.
Der Fremde geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Fremde weist keine entscheidungsrelevanten sozialen Kontakte oder private Beziehungen im Bundesgebiet auf. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Fremden in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Fremde verfügt kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Der Fremde weist keine entscheidungsrelevanten sozialen Kontakte oder private Beziehungen im Bundesgebiet auf. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Fremden in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Fremde verfügt kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Der Fremde befindet sich aktuell in Schubhaft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:
Der aus Marokko stammende Fremde brachte im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor, dass er Marokko aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, da es dort keine Arbeit geben würde und Armut herrsche. Er sei hierhergekommen, um zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen.
Im nunmehr gegenständlichen Verfahren bringt der Fremde erstmalig vor, dass er im Jahr 2019 vom Vater und Bruder eines Mädchens, welches er heiraten wollte, geschlagen worden sei und diese dafür gesorgt hätten, dass er eingesperrt worden sei. Bekannt seien ihm diese Gründe bereits vor seiner Ausreise aus Marokko gewesen.
Es wird ausdrücklich festgestellt, dass der Fremde bereits während seines anhängigen ersten Asylverfahrens, die im nunmehrigen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe vorbringen hätte können, da keine neuen, nach rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens entstandenen Sachverhaltselemente dargetan wurden.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Falle seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Marokko ist nicht eingetreten.
Marokko gilt als ein „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des § 1 Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 145/2019.Marokko gilt als ein „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,.
Der Folgeantrag wurde rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Fremden vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in den zu überprüfenden Bescheid.
2.1. Zur Person des Fremden:
Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seinen diesbezüglichen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.
Die Feststellung hinsichtlich seiner Identität ergeben sich aus einer dem Akt inneliegenden Kopie eines abgelaufenen Reisepasses, dem in Marokko ausgestellten Führerschein und den Unterlagen der italienischen Behörden (AS 83ff.).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Fremden ergeben sich aus den vorliegen Unterlagen (AS 53ff.) und seinen Angaben im Rahmen der Einvernahmen (AS 47)
Die Feststellungen zu seiner Familie in Marokko ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahmen ebenso, dass keine Familienangehörigen des Fremden in Österreich aufhältig sind.
Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR.
Die Feststellung, dass sich der Fremde seiner Außerlandesbringung durch die Ausreise nach Deutschland entzogen hat, ergibt sich aus den Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Feststellung, dass der Fremde am 31.03.2022 von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt.
Die Feststellungen zu seinem Privatleben im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen.
Die Feststellung, dass sich der Fremde derzeit im Schubhaft befindet ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR.
2.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:
Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren brachte der Fremde vor, seine Heimat Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, um hier zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen.
Was nun das neue Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung betrifft, konnte der Fremde nicht darlegen, weshalb er diese Gefährdung nicht bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens geltend machen konnte, insbesondere, wenn man bedenkt, dass er selbst angibt, dass dieser Sachverhalt ihm von Anfang an bekannt war. Damit steht – ungeachtet der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens – jedenfalls fest, dass der neu vorgebrachte Fluchtgrund bereits gegeben war, als das erste Asylverfahren des Fremden im Bundesgebiet noch erstinstanzlich anhängig war.
Sein nunmehriges Vorbringen in seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wonach er von Verwandten eines Mädchens, dass er heiraten habe wolle, geschlagen worden sei und diese veranlasst hätten, dass er eingesperrt werde, ist als ein gesteigertes Fluchtvorbringen anzusehen, das ebenfalls als unglaubwürdig zu erachten ist.
Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die von ihm zur Begründung seines zweiten Asylantrags geltend gemachten Umstände bereits vor rechtskräftiger Erledigung seines ersten Asylverfahrens bestanden haben und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. Zudem erscheint der nunmehrige Fluchtgrund, nämlich die unsubstantiierte Behauptung, dass er vom Vater und Bruder eines Mädchens, das er habe heiraten wollen, mit dem Umbringen bedroht werde und zudem von diesen veranlasst worden sei, dass er eingesperrt werde, auch nicht glaubhaft, da der Fremde im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben hat, dass er mit Hilfe eines Anwaltes wieder freigelassen worden sei und ihm dieser empfohlen habe auszureisen, er sich jedoch trotz der Bedrohung noch 2 Jahre ohne Probleme in Marokko aufgehalten habe.
Angesichts seiner widersprüchlichen Angaben und der detailarmen und nicht nachvollziehbaren Schilderungen seiner nunmehr angeführten Gründe, sowie der im Vorverfahren hinsichtlich seiner ursprünglichen Fluchtgründe festgestellten mangelnden Asylrelevanz, liegt vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um eine Abschiebung zu vereiteln. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass sich die angebliche Bedrohung auf einen Sachverhalt bezieht, der bereits vor Stellung seines ersten Asylantrages verwirklicht worden ist.
Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit des Fremden ist auch miteinzubeziehen, dass sich dieser seiner Außerlandesbringung durch die Ausreise nach Deutschland entzogen hat, seine diesbezüglichen Erklärungsversuche sind als reine Schutzbehauptung anzusehen und entbehren jeglicher Nachvollziehbarkeit. Außerdem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Fremde nach erfolgter Einvernahme und mündlicher Verkündung des gegenständlichen Bescheids versuchte, sich seinem weiteren Verfahren durch Flucht zu entziehen.
Zudem hat der Fremde seinen diesbezüglichen Folgeantrag erst nach Rücküberstellung aus Deutschland gestellt, wobei er zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen hat müssen, dass seine Außerlandesbringung zeitnah erfolgen würde, dies insbesondere unter Berücksichtigung seines Vorlebens und seines Aufenthaltes in Italien und dessen Beendigung wegen begangener Drogendelikte.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und des zeitlichen Ablaufes war die Negativfeststellung betreffend die nunmehr in den Raum gestellten Verfolgungsgründe zu treffen und festzustellen, dass der Folgeantrag rechtsmissbräuchlich, zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt wurde.
Im mündlich verkündeten Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko zitiert und wurde dem Fremden im Rahmen der voran gegangenen niederschriftlichen Einvernahmen auch die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben, wobei der Fremde dahingehend lediglich angab, dass dies mit der Realität in Marokko nichts zu tun habe.
Ein Abgleich zwischen den dem Fremden am 06.04.2022 ausgefolgten Länderfeststellungen und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden anlässlich der Einvernahmen auch nicht substantiiert bestritten.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen Gründe, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt, für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.,
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten:
„Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,Paragraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn, 1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2.-kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3.-im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist. 4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...
Entscheidungen
§ 22. ...
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
...". Paragraph 22, ..., (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden., ...".
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet:
„Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." (3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vorliegt.
3.2. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 20053.2. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005
3.2.1. Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Z1):
Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2022 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2022 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen.
3.2.2. Zum Vorliegen von res iudicata (Z2):
Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH XXXX 1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH römisch 40 1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Wie oben in der Beweiswürdigung und den Feststellungen angeführt, war der im Verfahren über den Folgeantrag vorgebrachte Fluchtgrund – ungeachtet der Unglaubwürdigkeit – bereits während des ersten anhängigen Asylverfahrens des Fremden gegeben.
Unter Zugrundelegung der unter II. 1. getroffenen Feststellungen ist zudem keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten, jedenfalls wurden keine Tatsachen neu vorgebracht, die zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, mwN).Unter Zugrundelegung der unter römisch zwei. 1. getroffenen Feststellungen ist zudem keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten, jedenfalls wurden keine Tatsachen neu vorgebracht, die zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, mwN).
Nach den obigen Feststellungen und Beweiswürdigung ist – bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung – damit zu rechnen, der der Folgeantrag internationalen Schutz wegen res iudicata zurückzuweisen sein wird.
3.2.3. Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Z 3):3.2.3. Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Ziffer 3,):
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005).
Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde; diese Entscheidung wurde seitens des BVwG bestätigt.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde; diese Entscheidung wurde seitens des BVwG bestätigt.
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat Marokko im Sinne dieser Bestimmungen sprechen.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat Marokko im Sinne dieser Bestimmungen sprechen.
Der Fremde leidet aktuell an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit, sodass jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen gefordert wird, im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen ist.Der Fremde leidet aktuell an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit, sodass jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen gefordert wird, im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen ist.
Auch von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet kann schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens mit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Anordnung zur Ausreise, seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/19/0247 mwN).Auch von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet kann schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens mit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Anordnung zur Ausreise, seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/19/0247 mwN).
Die Interessen des Fremden sind im gegenständlichen Fall bereits durch die kurze Zeitspanne seines Aufenthaltes erheblich gemindert und zudem auf einen rechtskräftig erledigten Asylantrag zurückzuführen (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei ungerechtfertigten Verbleib im Bundesgebiet und Vereitelung von aufenthaltsbeende Maßnahmen) [vgl VwGH 02.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich (vgl. die Erkenntnisse VwGH 28.06.2007, 2006/21/0114; 30.08.2007, 2006/21/0246). (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).Die Interessen des Fremden sind im gegenständlichen Fall bereits durch die kurze Zeitspanne seines Aufenthaltes erheblich gemindert und zudem auf einen rechtskräftig erledigten Asylantrag zurückzuführen (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei ungerechtfertigten Verbleib im Bundesgebiet und Vereitelung von aufenthaltsbeende Maßnahmen) [vgl VwGH 02.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich vergleiche die Erkenntnisse VwGH 28.06.2007, 2006/21/0114; 30.08.2007, 2006/21/0246). (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Der Fremde hat in Österreich aktuell keine familiären Bindungen und führt daher in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Hinsichtlich seiner in Frankreich aufhältigen Schwester ist eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zu dieser nicht belegbar, die finanzielle Unterstützung hat bereits in seinem Heimatland Marokko bestanden. Da an die Beziehungsintensität unter Volljährigen jedenfalls ein sehr hoher Maßstab anzulegen ist, kann in der vom Fremden angeführten finanziellen Unterstützung durch seine Schwester keine entscheidungsmaßgebliche Intensität erblickt werden. Der Fremde hat in Österreich aktuell keine familiären Bindungen und führt daher in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Hinsichtlich seiner in Frankreich aufhältigen Schwester ist eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zu dieser nicht belegbar, die finanzielle Unterstützung hat bereits in seinem Heimatland Marokko bestanden. Da an die Beziehungsintensität unter Volljährigen jedenfalls ein sehr hoher Maßstab anzulegen ist, kann in der vom Fremden angeführten finanziellen Unterstützung durch seine Schwester keine entscheidungsmaßgebliche Intensität erblickt werden.
Im Hinblick auf sein Privatleben ist auszuführen, dass der Fremde ein bestehendes Privatleben im Bundesgebiet gar nicht behauptet hat. Es erscheint aber auch die Aufenthaltsdauer von unter 5 Jahren im Bundesgebiet seit seiner Einreise zu kurz, um rechtliche Relevanz bei der Interessenabwägung zu entfalten und sind auch keinerlei integrativen Bemühungen zu Gunsten des Fremden erkennbar. Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK.Im Hinblick auf sein Privatleben ist auszuführen, dass der Fremde ein bestehendes Privatleben im Bundesgebiet gar nicht behauptet hat. Es erscheint aber auch die Aufenthaltsdauer von unter 5 Jahren im Bundesgebiet seit seiner Einreise zu kurz, um rechtliche Relevanz bei der Interessenabwägung zu entfalten und sind auch keinerlei integrativen Bemühungen zu Gunsten des Fremden erkennbar. Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 31.03.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 05.04.2022 und 11.04.2022 durch die Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 31.03.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 05.04.2022 und 11.04.2022 durch die Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Entsprechend den obigen Ausführungen stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache Privat- und Familienleben real risk reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I416.2253859.1.00Im RIS seit
18.07.2022Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022